{"id":5826,"date":"2009-01-15T17:00:05","date_gmt":"2009-01-15T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5826"},"modified":"2016-06-17T09:21:17","modified_gmt":"2016-06-17T09:21:17","slug":"2-u-10907-sammelhefter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5826","title":{"rendered":"2 U 109\/07 &#8211; Sammelhefter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:<\/div>\n<p>1075<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 109\/07<!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklagen werden mit der Ma\u00dfgabe abgewiesen, dass das Senatsurteil vom 20.01.2000 (2 U 106\/95) im Ausspruch zur Hauptsache folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten<\/p>\n<p>Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 11.08.1991 bis 16.05.2006 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, die in Kombination folgende Merkmale aufgewiesen haben:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nParallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nmit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nes sind Mittel vorhanden, um die Druckbogen unabh\u00e4ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelf\u00f6rmigen Auflage zu halten,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft der vorstehend unter 1. bezeichneten Sammelhefter zu erteilen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung f\u00fcr die Zeit vor dem 01.05.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 11.08.1991 bis 16.05.2006 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>&#8211; der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie<br \/>\nder Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>&#8211; der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>&#8211; der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebots-<br \/>\npreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum<br \/>\nund Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 01.05.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten der Restitutionsverfahren haben die Kl\u00e4gerinnen zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerinnen d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 511.291,88 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des seit dem 16.05.2006 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patentes 36 16 XXX, das 1986 angemeldet und dessen Erteilung 1992 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent, das einen Sammelhefter betrifft, ist in einem Einspruchsverfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16.09.1994 beschr\u00e4nkt mit folgendem Anspruch 1 aufrechterhalten worden:<\/p>\n<p>\u201eSammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nParallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere, gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nmit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattelf\u00f6rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben in der Bundesrepublik Deutschland Sammelhefter f\u00fcr Zeitschriften vertrieben, deren Aufbau und Funktionsweise sich aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 606 YYY der Kl\u00e4gerinnen ergibt, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eSammelhefter f\u00fcr aus gefalteten Druckbogen bestehende Druckprodukte, mit zueinander parallel sich erstreckenden und zu ihrer L\u00e4ngserstreckung quer umlaufenden Sammelstrecken, auf deren sattelf\u00f6rmigen Auflagen die Druckbogen gesammelt und geheftet werden, sowie mit einem Rotationsheftapparat, dessen im Wesentlichen sternf\u00f6rmig angeordnete Heftk\u00f6pfe mit den Sammelstrecken im Heftbereich zusammentreffend angetrieben sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Heftk\u00f6pfe (10) jeweils eine zum Aufsitzen auf die Druckprodukte (27) bestimmte Heftklammerf\u00fchrung (17) und, in diese teleskopisch eingreifend, einen St\u00f6\u00dfel (29) aufweisen, wobei die Flugbahn der Heftklammerf\u00fchrungen (17) und die Umlaufbahn (26) der Auflagen (1) sich \u00fcberschneiden und die Heftklammerf\u00fchrungen (17) auf dem rotierenden Tr\u00e4ger (8) des Heftapparates (2), bezogen auf ihren Radius (R ), auf einer Vorlauflage (a) in eine R\u00fccklauflage (c) schwenkbar und gegen eine R\u00fcckstellkraft (32) nach innen verschiebbar gehaltert sind.\u201c<\/p>\n<p>Einzelheiten der Heftung verdeutlichen die \u2013 nachstehend wiedergegebene \u2013 Figur 1 der Anmeldeschrift<\/p>\n<p>sowie das von den Kl\u00e4gerinnen stammende Ablaufschema.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der vorbeschriebene Sammelhefter widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatentes in seiner beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Fassung Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg geblieben war (4 O 313\/94), hat der Senat die Kl\u00e4gerinnen nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens in dem Vorprozess 2 U 106\/95 mit Urteil vom 20.01.2000 antragsgem\u00e4\u00df \u2013 wie folgt \u2013 zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin (Anm.: Restitutionsbeklagte) wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.09.1995 abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten (Anm.: Restitutionskl\u00e4gerinnen) werden verurteilt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; Parallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere, gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind;<\/p>\n<p>&#8211; mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen die sattelf\u00f6rmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;<\/p>\n<p>&#8211; der Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in ihrem Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die auf einer geschlossenen, die Drehachse der Sammelstrecke ausschlie\u00dfenden Umlaufbahn umlaufenden Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft der vorstehend unter a) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter a) beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>&#8211; der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>&#8211; der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<\/p>\n<p>&#8211; des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>&#8211; der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Die gegen das Senatsurteil vom 20.01.2000 eingelegte Revision der Kl\u00e4gerinnen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.10.2001 nicht angenommen.<\/p>\n<p>Einige Monate sp\u00e4ter \u2013 mit Urteil vom 25.06.2002 \u2013 hat das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, wodurch Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (wobei die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>\u201eSammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nParallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nmit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nes sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabh\u00e4ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelf\u00f6rmigen Auflage zu halten.\u201c<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 16.10.2007 hat der Bundesgerichtshof sowohl das Rechtsmittel der Kl\u00e4gerin zu 1. als auch die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Auffassung, dass der dem Vorprozess 2 U 106\/95 zugrunde liegende Sammelhefter von der geltenden (eingeschr\u00e4nkten) Fassung des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Nach der erfolgten Teilvernichtung beziehe sich das Klagepatent nur noch auf solche Sammelhefter, bei denen die Druckbogen im Zuge des Beschickungsvorganges mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und au\u00dferdem aufgespreizt w\u00fcrden. Beide Anforderungen seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt. Der Transport der Druckbogen erfolge nicht mit der dem Falz gegen\u00fcberliegenden Blume in Richtung auf die Sammelstrecken, sondern rechtwinklig dazu, \u00e4hnlich wie dies aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 095 603 bekannt sei. Das Aufspreizen der Druckbogen geschehe gleichfalls nicht w\u00e4hrend des Beschickungsvorganges, mit dem das Klagepatent den (letzten) Akt des Abwerfens der Druckbogen auf die Sammelstrecke bezeichne. Mit Hilfe von Sauggreifern sowie einer wendelf\u00f6rmigen Vorrichtung w\u00fcrden die Druckbogen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr deutlich vor dem Zeitpunkt aufgespreizt, zu dem der die Druckbogen an ihrem Falz haltende Greifer \u00f6ffne und dadurch die Druckbogen auf die Sammelstrecke abwerfe. Das Aufspreizen und Ablegen der Druckbogen vollziehe sich schlie\u00dflich auch nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 mit jedem Maschinentakt, sondern nehme einen \u00fcber den einzelnen Maschinentakt hinausgehenden Zeitraum in Anspruch. Zu guter Letzt scheitere der Verletzungstatbestand auch daran, dass die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken nicht im Gleichlauf folgten. Nochmalige Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten ergeben, dass \u2013 entgegen den tatrichterlichen Feststellungen im Vorprozess \u2013 die Heftung an benachbarten Sammelstrecken nicht mit zeitlicher \u00dcberlappung abliefen. Solange sich der eine Heftkopf mit seiner Klammerf\u00fchrung auf dem Druckprodukt der einen Sammelstrecke befinde, setze der andere Heftkopf mit seiner Klammerf\u00fchrung nicht auf der benachbarten Sammelstrecke und deren Druckprodukt auf.<\/p>\n<p>Mit ihren bei Gericht am 16.11.2007 eingegangenen Restitutionsklagen begehren die Kl\u00e4gerinnen die Wiederherstellung des die Verletzungsklage abweisenden landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Unterlassungsausspruch \u2013 mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents \u2013 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragen die Kl\u00e4gerinnen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas Senatsurteil vom 20.01.2000 (2 U 106\/95) abzu\u00e4ndern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.09.1995 zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des wiederaufgenommenen Vorprozesses aufzuerlegen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nhilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Sie ist der Meinung, dass die streitbefangenen Sammelhefter wortsinngem\u00e4\u00df auch von der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatentes Gebrauch machen. Mit dem \u201eBeschicken der Sammelstrecke\u201c bezeichne das Klagepatent einen Vorgang, der mit dem Abziehen (Vereinzeln) eines Druckbogens aus dem in der Anlegestation bereitgehaltenen Bogenstapel beginne und sich bis zum Ablegen des in der weiteren Folge an seiner Blume aufgespreizten Druckbogens auf der sattelf\u00f6rmigen Auflage einer Sammelstrecke fortsetze. W\u00e4hrend des \u2013 so verstandenen \u2013 \u201eBeschickens\u201c werde der Druckbogen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgespreizt und er werde auch mit seiner offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert. Letzteres ergebe sich daraus, dass der F\u00f6rderer mit seinen die Druckbogen an ihrem Falz festhaltenden Greifern nach unten geneigt verlaufe und die einzelnen Sammelstrecken auf ihrem Weg um die Drehachse der Trommel zwangsl\u00e4ufig von unten nach oben in den aufgespreizten Druckbogen eintauchten.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent eine Beschickung jeder sattelf\u00f6rmigen Auflage einer Sammelstrecke mit jedem Maschinentakt fordere, sei damit angesichts des in den Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels lediglich gemeint, dass ein Beschickungsvorgang mit jeder Drehung von einer Sammelstrecke zur n\u00e4chsten initiiert werde, so dass die Sammelstrecken l\u00fcckenlos mit einem Druckbogen belegt w\u00fcrden. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb desselben Maschinentaktes auch der Beschickungsvorgang zu Ende gebracht, d.h. der Druckbogen aufgespreizt und auf der Sammelstrecke abgelegt werde. Schlie\u00dflich entspreche es nicht den Tatsachen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Heftung an zwei einander benachbarten Sammelstrecken \u2013 wie die Restitutionskl\u00e4gerinnen erstmals im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten \u2013 ohne zeitliche \u00dcberlappung stattfinde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig, insbesondere innerhalb der Notfrist des \u00a7 586 ZPO erhoben. Sie ist auch begr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4gerinnen einen gesetzlichen Restitutionsgrund geltend machen.<\/p>\n<p>Es entspricht ganz \u00fcberwiegender Meinung (Senat, Urteil vom 11.05.2006, I-2 O 86\/05; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1987, 628, 629 \u2013 Restitutionsklage; BPatG, GRUR 1980, 852; Schulte, PatG EP\u00dc, 8. Aufl., \u00a7 21 PatG Rdnr. 124; Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 149; Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 143 PatG Rdnr. 389; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 21 PatG Rdnr. 56; Krasser, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 916 f.), dass die nachtr\u00e4gliche Vernichtung des Klagepatentes eine Wiederaufnahme des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt. Dogmatisch wird dabei auf \u00a7 580 Nr. 6 ZPO zur\u00fcckgegriffen, der vorsieht, dass die Restitutionsklage stattfindet, \u201e&#8230; wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts &#8230; oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegr\u00fcndet ist, durch ein anderes rechtskr\u00e4ftiges Urteil aufgehoben ist; &#8230;\u201c. Der besagte Tatbestand ist zwar nicht dem strengen Wortlaut der Vorschrift nach erf\u00fcllt, weil der urspr\u00fcngliche Erteilungsbeschluss des Patentamtes kein Gerichtsurteil im eigentlichen Sinne darstellt. Die Sachlage ist jedoch insofern unmittelbar vergleichbar, als das Verletzungsgericht bei seiner Entscheidung an den beh\u00f6rdlichen Erteilungsakt gebunden ist und deshalb mit dessen nachtr\u00e4glicher Vernichtung die Entscheidungsgrundlage genauso wegf\u00e4llt wie dies bei der Aufhebung eines z.B. verwaltungsgerichtlichen Urteils der Fall ist, das die Basis f\u00fcr die Entscheidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren gebildet hat. Ein Restitutionssachverhalt liegt dabei nicht nur bei einer vollst\u00e4ndigen Vernichtung des Klagepatentes vor, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn das der Verletzungsklage zugrunde gelegte Patent nachtr\u00e4glich eine Einschr\u00e4nkung erfahren hat und der Restitutionskl\u00e4ger geltend macht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Vorprozesses von dem Schutzbereich des geltenden (eingeschr\u00e4nkten) Klagepatents nicht mehr erfasst wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIst die Restitutionsklage \u2013 wie hier \u2013 zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, wird der rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verletzungsprozess gem\u00e4\u00df \u00a7 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt, allerdings nur insoweit, wie die getroffene Entscheidung von dem Restitutionsgrund betroffen ist. Dies bedeutet, dass sich die neue Verhandlung zur Hauptsache allein auf den vom Anfechtungsgrund betroffenen Teil des Verfahrens \u2013 und nicht dar\u00fcber hinaus \u2013 erstreckt, so dass auch nur in diesen Grenzen eine neue, selbstst\u00e4ndige Verhandlung stattfindet. Im Falle einer Teilvernichtung des Klagepatents ist deswegen die Verletzungsdiskussion hinsichtlich der zus\u00e4tzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale er\u00f6ffnet; die erfolgte Verurteilung kann demgegen\u00fcber nicht auch in Bezug auf solche Merkmale infrage gestellt werden, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine \u00c4nderung erfahren haben und deren Sinngehalt auch sonst nicht durch die erfolgte Beschr\u00e4nkung beeinflusst wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen den Verletzungstatbestand nicht mit dem Hinweis bestreiten, die Heftk\u00f6pfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgten den Sammelstrecken beim Heftvorgang nicht im Gleichlauf, weil \u2013 wie sich aus den Anlagen ROKH 13.1 und 13.2 ergebe \u2013 der eine Heftkopf das auf der einen Sammelstrecke zusammengetragene Druckprodukt bereits verlassen habe, bevor der zweite Heftkopf auf dem Druckprodukt der benachbarten Sammelstrecke aufsetze.<\/p>\n<p>Soweit sich Patentanspruch 1 mit dem Heftapparat befasst, ist die Anspruchsfassung im Nichtigkeitsverfahren g\u00e4nzlich unver\u00e4ndert geblieben. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung, soweit sie sich mit dem Heften der Druckprodukte besch\u00e4ftigt, sind auch die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Anspruchsmerkmale, die allesamt das Beschicken der Sammelstrecken und das Halten der Druckbogen auf den sattelf\u00f6rmigen Auflagen betreffen, ohne Bedeutung. Es ist deswegen nicht zul\u00e4ssig, im wiederaufgenommenen Verfahren neue Behauptungen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzustellen, die zu dem damaligen Sachvortrag des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Dies gilt im Streitfall in besonderem Ma\u00dfe, weil sich die Kl\u00e4gerinnen auf eine Auslegung des Patentanspruchs berufen, die der Senat zu ihren Gunsten bereits im Vorprozess unterstellt hat. Seinerzeit war der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zu der Auffassung gelangt, dass das Klagepatent verlangt, dass die Heftung an benachbarten Sammelstrecken zumindest teilweise \u00fcberlappend erfolgen soll, dass also mit der Heftung auf der einen Sammelstrecke wenigstens zu beginnen ist, bevor die Heftung auf der anderen Sammelstrecke ihr Ende gefunden hat. Der Senat ist von dieser den Restitutionskl\u00e4gerinnen g\u00fcnstigen Auslegung ausgegangen und hat festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst unter dieser Pr\u00e4misse in den Schutzbereich des Klagepatentes f\u00e4llt, weil bei ihr ausweislich des eigenen Sachvortrages der Kl\u00e4gerinnen an benachbarten Sammelstrecken zeitlich \u00fcberlappend geheftet wird. Da als Heftvorgang (der mit zeitlichen \u00dcberschneidungen durchgef\u00fchrt werden muss) nicht nur der Zeitraum von der ersten Ber\u00fchrung der Heftklammerspitzen auf dem \u00e4u\u00dfersten Druckbogen bis zum Umbiegen der Heftklammerenden nach dem Durchsto\u00dfen der Klammer anzusehen ist, sondern der Heftvorgang bereits mit dem Aufsetzen der Heftklammerf\u00fchrung auf dem zu heftenden Druckprodukt beginne und erst mit dem Abheben der Heftklammerf\u00fchrung von dem (gehefteten) Druckprodukt ende, sei von einer sich zeitlich \u00fcberschneidenden Heftung an benachbarten Sammelstrecken auszugehen, weil die eigene zeichnerische Darstellung zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (wie sie oben im Tatbestand eingeblendet ist) ergebe, dass der linke Heftkopf (Position G) mit seiner Klammerf\u00fchrung die Sammelstrecke (2) noch nicht verlassen habe, wenn sich der rechte Heftkopf (Position A) mit seiner Klammerf\u00fchrung bereits auf der benachbarten Sammelstrecke (1) befinde. Die Restitutionskl\u00e4gerinnen wollen an diesem Verst\u00e4ndnis der Erfindung festhalten und \u2013 abweichend von ihrem Vorbringen im Vorprozess \u2013 lediglich neu zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vortragen. Dieses ge\u00e4nderte Vorbringen ist in keiner Weise durch die zur Wiederaufnahme des Vorprozesses f\u00fchrenden Teilvernichtung des Klagepatents veranlasst und deswegen aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht zuzulassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nProzessrechtlich relevant ist das Bestreiten des Benutzungstatbestandes durch die Restitutionskl\u00e4gerinnen jedoch \u2013 aber auch nur &#8211; insoweit, als es im Zusammenhang mit den zus\u00e4tzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Anspruchsmerkmalen steht, die in der nachfolgenden Merkmalsgliederung durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind:<\/p>\n<p>(1) Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken angeordnet sind.<\/p>\n<p>(2) Es sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhanden.<\/p>\n<p>(3) Die Anlegestationen (7, 8, 19) dienen der Beschickung der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen.<\/p>\n<p>(4) Die Sammelstrecken sind<\/p>\n<p>(4.1) gleich aufgebaut,<\/p>\n<p>(4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und<\/p>\n<p>(4.3) drehen um die Achse (1).<\/p>\n<p>(5) Jede Sammelstrecke weist auf:<\/p>\n<p>(5.1) eine sattelf\u00f6rmige Auflage (3) f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten verein-zelten Druckbogen,<\/p>\n<p>(5.2) l\u00e4ngs der Auflage (3) wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) transportieren.<\/p>\n<p>(6) Mit jedem Maschinentakt<\/p>\n<p>(6.1) beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt werden,<\/p>\n<p>(6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter.<\/p>\n<p>(7) Es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabh\u00e4ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelf\u00f6rmigen Auflage (3) zu halten.<\/p>\n<p>(8) Der Heftapparat (9)<\/p>\n<p>(8.1) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und<\/p>\n<p>(8.2) weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf.<\/p>\n<p>(9) Im Wirkbereich des Heftapparates (9)<\/p>\n<p>(9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammel-strecken still,<\/p>\n<p>(9.2) folgen die Heftk\u00f6pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewe-gungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen \u2013 nach dem zuvor Gesagten in zul\u00e4ssiger Weise \u2013 in Abrede stellen, dass der streitbefangene Sammelhefter von den Merkmalen (6) und (6.1) der Merkmalsgliederung Gebrauch macht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSinn und Zweck der Anlegestationen ist es, die einzelnen Druckbogen vorr\u00e4tig zu halten und den Sammelstrecken so zuzuf\u00f6rdern, dass die Druckbogen auf den sattelf\u00f6rmigen Auflagen der Sammelstrecken abgelegt werden. Da die Druckbogen in den Anlegestationen typischerweise gestapelt vorgehalten werden, die Druckbogen jedoch vereinzelt auf den Sammelstrecken abzulegen sind, m\u00fcssen die Anlegestationen technisch mehreres leisten:<\/p>\n<p>&#8211; Sie m\u00fcssen zun\u00e4chst die Druckbogen vereinzeln, d.h. vom Stapel abziehen;<\/p>\n<p>&#8211; sie m\u00fcssen sodann die vereinzelten Druckbogen f\u00f6rdern, an ihrer Blume aufspreizen und auf die sattelf\u00f6rmigen Auflagen der Sammelstrecken ablegen.<\/p>\n<p>Wenn Merkmal (3) vorsieht, dass die Anlegestationen \u201eder Beschickung der &#8230; Sammelstrecken mit einem Druckbogen\u201c dienen, so ist vor diesem Hintergrund mit dem Begriff \u201eBeschickung\u201c gemeint, dass die Druckbogen \u2013 im Zuge des Beschickungsvorganges \u2013 vom Stapel abgezogen (vereinzelt), gef\u00f6rdert, aufgespreizt und auf den Sammelstrecken abgelegt werden. In \u00dcbereinstimmung mit dem dargelegten Begriffsverst\u00e4ndnis ordnet das Merkmal (6.1) folgerichtig an, dass w\u00e4hrend des Beschickungsvorganges (\u201ewobei\u201c) ein Transport der Druckbogen zu den Sammelstrecken und ein Aufspreizen der Druckbogen an ihrem freien Ende stattfindet. Einen inhaltsgleichen Beleg liefert die nachstehend zitierte Beschreibungsstelle im Abs. \uf05b0025\uf05d der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>\u201eEntlang der Achse (1) sind an sich bekannte Anlegestationen (7 und 8) angeordnet &#8230; .. Solche Anlegestationen (7, 8) sind beispielsweise in der US-PS 31 99 862 beschrieben. Diese ziehen mit jedem Maschinentakt jeweils den untersten Druckbogen von den Stapeln \u201eS\u201c ab, spreizen ihn auf und legen ihn auf eine der Auflagen (3) &#8230; .\u201c<\/p>\n<p>Dass der letzte, das Abziehen der Druckbogen vom Stapel, das Aufspreizen und das Ablegen ansprechende Satz den Vorgang des Beschickens betrifft, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann unmittelbar aus der Bezugnahme auf den Maschinentakt. Denn es sind die Anlegestationen, die erfindungsgem\u00e4\u00df im Maschinentakt angetrieben sind (Merkmal 1), und die Anlegestationen haben patentgem\u00e4\u00df den Zweck, die Sammelstrecken mit einem auf ihnen abzulegenden Druckbogen zu beschicken (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Dass \u201eBeschicken\u201c den gesamten Vorgang beginnend mit dem Vereinzeln der Druckbogen aus dem Stapel und endend mit dem Ablegen des aufgespreizten Druckbogens auf der Sammelstrecke meint, wird schlie\u00dflich auch durch die Darlegungen des Bundespatentgerichts sowie des Bundesgerichtshofs im anh\u00e4ngig gewesenen Nichtigkeitsverfahren gest\u00fctzt. Nach den dortigen Ausf\u00fchrungen soll mit der Aufnahme des Merkmals, dass die Druckbogen w\u00e4hrend des Beschickens der Sammelstrecke aufgespreizt werden, eine Konstruktion vom Schutzbereich ausgeschlossen werden, wie sie die nachfolgend eingeblendeten (im verfahrensm\u00e4\u00dfigen Ablauf der Darstellung aneinander anschlie\u00dfenden) Figuren 1 und 4 der DE 31 17 419 zeigen.<\/p>\n<p>Bei ihr sind die Druckbogen durch elektrostatische Aufladung (8) bereits in einen aufgespreizten Zustand versetzt worden, bevor mit dem Beschicken der Sammelstrecken begonnen worden ist. Die zeichnerische Darstellung verdeutlicht insoweit, dass sich die Druckbogen (17) bereits im Bereich des dem Stapelbeh\u00e4lter (21.1) vorgelagerten F\u00f6rderbandes (19.1) in einem aufgespreizten Zustand befinden, der es erforderlich macht, die obere Druckbogenh\u00e4lfte durch einen Niederhalter (18) zu beaufschlagen. Zwar ist es richtig, dass die Druckbogen im Stapelbeh\u00e4lter (21.1) unter dem Gewicht der \u00fcber ihnen liegenden Druckbogen den aufgespreizten Zustand verlassen; sobald die Druckbogen aus dem Stapel (21.1) abgezogen werden, um mittels des F\u00f6rderbandes (23.1) auf der Sammelstrecke (24.1) abgelegt zu werden, kehren die Druckbogen aufgrund der nach wie vor vorhandenen elektrostatischen Aufladung jedoch von selbst wieder in ihren aufgespreizten Zustand zur\u00fcck. Es ist deshalb offensichtlich, dass bei dem beschriebenen \u2013 au\u00dferhalb des Klagepatents liegenden \u2013 Stand der Technik nach der DE 31 17 419 das Aufspreizen der Druckbogen nicht erst im Zuge der (mit dem Abziehen der Druckbogen vom Stapel beginnenden) Beschickung erfolgt, sondern bereits vor dem Stapeln der Druckbogen vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUmfasst somit das Beschicken den gesamten Vorgang vom Abziehen des Druckbogens aus dem Stapel bis hin zum Ablegen des Druckbogens auf der sattelf\u00f6rmigen Auflage der Sammelstrecke, so l\u00e4sst sich nicht bestreiten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Aufspreizen der Druckbogen mit Hilfe der Sauggreifer sowie der Wendel in eben diesem Zeitintervall (zwischen der Vereinzelung der Druckbogen und dem Abwerfen auf die Sammelstrecke) geschieht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie eigenen Unterlagen der Kl\u00e4gerinnen (ROKH 7, Bild 6) zeigen ferner, dass bei dem streitbefangenen Sammelhefter nacheinander jede Sammelstrecke mit einem Druckbogen beschickt wird, d.h. keine einzige Sammelstrecke von einem Druckbogen unbelegt bleibt und die Sammelstrecken auch in ihrer Reihenfolge best\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAnders als die Kl\u00e4gerinnen meinen, erfolgt die F\u00f6rderung der Druckbogen auch mit der offenen Seite voran:<\/p>\n<p>Das besagte Merkmal grenzt die Erfindung des Klagepatentes \u2013 wie das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren ausgef\u00fchrt haben \u2013 von dem Stand der Technik nach der EP 0 095 603 ab, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Wie sich insbesondere aus der unteren Abbildung erschlie\u00dft, werden die Druckbogen den sattelf\u00f6rmigen Auflagen der Sammelstrecke mit frei nach unten h\u00e4ngenden Schenkeln \u2013 von der Seite her \u2013 zugef\u00f6rdert. Im Gegensatz hierzu sieht das Klagepatent vor, dass der Transport der Druckbogen auf die Sammelstrecke derart geschieht, dass die Bogen zun\u00e4chst aufgespreizt werden und sodann mit ihrer offenen (n\u00e4mlich aufgespreizten) Seite voran gegen (d.h. in Richtung auf) die Sammelstrecke gef\u00f6rdert werden. Der Fachmann erkennt, dass die abweichende Art der Zuf\u00f6rderung dazu dient, die Druckbogen kontrollierter und damit verl\u00e4sslicher auf den sattelf\u00f6rmigen Auflagen abzulegen, als dies beim Stand der Technik der Fall gewesen ist. Er ist sich deshalb dar\u00fcber im Klaren, dass die Forderung des Merkmals (6.1), die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke zu f\u00f6rdern, nicht den gesamten Transportweg, beginnend mit dem Abziehen des Druckbogens aus dem Stapel der Anlegestation, umfasst, sondern dass lediglich der letzte, dem Ablegen des Druckbogens auf der Sammelstrecke unmittelbar vorgelagerte F\u00f6rderzyklus angesprochen ist. Soweit die Klagepatentschrift im Abs. \uf05b0025\uf05d die aus der US-PS 31 99 862 gel\u00e4ufige Konstruktion, wie sie aus den nachfolgenden Figuren 1 bis 4 ersichtlich ist,<\/p>\n<p>in Bezug nimmt, wird ausdr\u00fccklich klargestellt, dass es sich blo\u00df um ein Beispiel daf\u00fcr handelt, wie Anlegestationen ausgestaltet sein k\u00f6nnen, mit denen sich die Erfindung des Klagepatents ausf\u00fchren l\u00e4sst. Angesichts dessen machen die Kl\u00e4gerinnen zu Unrecht geltend, dass die Zuf\u00f6rderung der Druckbogen auf die Sammelstrecken patentgem\u00e4\u00df in exakt dieser Weise erfolgen m\u00fcsse. Nach dem \u2013 weit gefassten \u2013 Anspruchswortlaut des Merkmals (6.1) kommt vielmehr jede andere Gestaltung ebenso in Betracht, solange nur gew\u00e4hrleistet ist, dass die Druckbogen nach ihrem Aufspreizen mit der offenen Seite voran in Richtung auf die Sammelstrecke (auf der sie abzulegen sind) gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist dies der Fall. Mit Hilfe der Sauggreifer und der wendelf\u00f6rmigen \u00d6ffnungsvorrichtung werden die Druckbogen, kurz bevor sie auf den sattelf\u00f6rmigen Auflagen der Sammelstrecke abgelegt werden, aufgespreizt. Die Druckbogen treffen deswegen mit ihrer offenen (aufgespreizten) Seite auf die Sammelstrecken. F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es nicht darauf an, ob Merkmal (6.1) voraussetzt, dass die Druckbogen im Zuge des Ablegevorganges eine aktive vertikal gerichtete Bewegung hin zu der Sammelstrecke vollziehen oder ob eine Merkmalsverwirklichung auch dann anzunehmen ist, wenn der Druckbogen seine horizontale Lage in Bezug auf die Sammelstrecke nicht ver\u00e4ndert und lediglich die sattelf\u00f6rmigen Auflagen auf ihrem Weg um die Drehachse von unten in die offene Seite des Druckbogens eintauchen. Auch im zuletzt genannten Fall l\u00e4sst sich argumentieren, dass die Druckbogen, nachdem sie aufgespreizt worden sind und sich die Sammelstrecken mit jeder Drehbewegung um die Achse von unten nach oben zunehmend der offenen (aufgespreizten) Seite des Druckbogens n\u00e4hern, mit ihrer offenen Seite voran in Richtung auf (\u201egegen\u201c) die Sammelstrecke transportiert werden. Deutlich wird dies anhand der nachstehend eingef\u00fcgten Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage rop 8,<\/p>\n<p>die f\u00fcr die (von links nach rechts) ersten drei Sammelstrecken zeigt, dass ein horizontaler Transport der aufgespreizten Druckbogen aufgrund der zur gleichen Zeit auf einer Kreisbahn verlaufenden Bewegung der sattelf\u00f6rmigen Auflagen letztlich dazu f\u00fchrt, dass sich die Druckbogen mit ihrer ge\u00f6ffneten Seite voran von oben der Sammelstrecke n\u00e4hern. Letztlich braucht hierauf aber nicht einmal entscheidend abgestellt zu werden, weil die Transportbahn der Druckbogen \u2013 wie die vorstehende Abbildung ebenfalls verdeutlicht \u2013 um ein gewisses Ma\u00df nach unten geneigt ist, so dass die Druckbogen jedenfalls auch eine aktive vertikale Bewegung in Richtung auf die Sammelstrecken ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZu Unrecht ziehen die Kl\u00e4gerinnen schlie\u00dflich in Zweifel, dass die Beschickung der Sammelstrecken bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201emit jedem Maschinentakt\u201c, d.h. nach der in Merkmal 6.2 gegebenen Legaldefinition innerhalb eines Zeitintervalls erfolgt, das n\u00f6tig ist, um von einer Sammelstrecke zu der n\u00e4chsten, benachbarten Sammelstrecke weiter zu drehen.<\/p>\n<p>Zwar wurde oben ausgef\u00fchrt, dass der Beschickungsvorgang mit dem Abziehen eines Druckbogens aus dem Stapel beginnt und mit dem Ablegen des betreffenden Druckbogens auf der Sammelstrecke sein Ende findet. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnte das Merkmal (6) philologisch dahingehend interpretiert werden, dass sich erfindungsgem\u00e4\u00df der so beschriebene Beschickungsvorgang (vom Vereinzeln des Druckbogens bis zu dessen Ablage auf der sattelf\u00f6rmigen Auflage) innerhalb eines einzigen Maschinentaktes vollziehen soll. Gegen ein derartiges Verst\u00e4ndnis spricht jedoch bereits der Umstand, dass das in den Figuren 2 bis 4 gezeichnete und im Beschreibungstext (Abs. \uf05b0031\uf05d bis \uf05b0035\uf05d) im Einzelnen erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht mehr unter die allgemeine Lehre des Patentanspruchs 1 fallen w\u00fcrde. Bei ihm erstreckt sich der Vorgang des Beschickens n\u00e4mlich \u2013 wie die nachfolgende Abbildung veranschaulicht \u2013<\/p>\n<p>\u00fcber mehrere Maschinentakte. Dem Fachmann ist \u00fcberdies verst\u00e4ndlich, dass es g\u00e4nzlich unangebracht ist, die in den Figuren 2 bis 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsvariante deshalb als au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegend anzusehen, weil sich dort der Beschickungsvorgang nicht vollst\u00e4ndig innerhalb eines Maschinentaktes vollzieht. Bei einer derartigen Sicht der Dinge w\u00fcrde eine Erfindungsvariante mit lediglich zwei Sammelstrecken unter den Anspruchswortlaut zu subsumieren sein, bei der der Abstand zwischen den Sammelstrecken so gro\u00df ist, dass w\u00e4hrend der Weiterdrehung von der einen zur n\u00e4chsten Sammelstrecke der gesamte Beschickungsvorgang abgeschlossen werden kann, w\u00e4hrend eine im \u00dcbrigen gleich aufgebaute Ausf\u00fchrungsvariante mit mehr Sammelstrecken nicht mehr vom Klagepatent erfasst w\u00e4re, obwohl die Produktionskapazit\u00e4t bei gleicher Umdrehungsgeschwindigkeit der Sammelstrecken jedenfalls keine geringere w\u00e4re und es in der Natur der Sache liegt, dass sich der gesamte Beschickungsvorgang innerhalb eines deutlich kleineren Maschinentaktes nicht zu Ende f\u00fchren l\u00e4sst. Beide \u00dcberlegungen f\u00fchren den Fachmann zu der Erkenntnis, dass erfindungsgem\u00e4\u00df mit jedem Maschinentakt nicht der vollst\u00e4ndige Beschickungsvorgang durchgef\u00fchrt werden soll, sondern dass im Maschinentakt lediglich ein Druckbogen so vereinzelt und zu der Sammelstrecke auf den Weg gebracht (\u201egeschickt\u201c) werden soll, dass im Maschinentakt nacheinander jede Sammelstrecke mit einem Druckbogen best\u00fcckt ist, der in den nachfolgenden Maschinentakten jeweils aufgespreizt und abgelegt werden kann. Exakt in diesem Sinne findet sich der Fachmann auch durch Abs. \uf05b0034\uf05d der Klagepatentschrift best\u00e4tigt, in der es mit Bezug auf Figur 3 hei\u00dft, dass der Antrieb des Bandes (20) so gew\u00e4hlt ist, dass mit jedem Maschinentakt jeweils der n\u00e4chstfolgende Druckbogen des Schuppenstromes das Ende des Bandes (20) erreicht und in die n\u00e4chstfolgende Tasche (21) abgelegt wird.<\/p>\n<p>Da nach allem die Teilvernichtung des Klagepatents die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus dessen Schutzbereich hinausgef\u00fchrt hat, sind die Restitutionsklagen mit der Ma\u00dfgabe abzuweisen, dass der Urteilsausspruch an die ge\u00e4nderte Fassung von Patentanspruch 1 anzupassen ist. F\u00fcr den Unterlassungsanspruch, der mit dem gleichen Inhalt f\u00fcr die Schutzdauer des Klagepatents Geltung gehabt hat, verbietet sich ein entsprechender Ausspruch, weil der Unterlassungsanspruch infolge Erl\u00f6schens des Klagepatents und \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rung der Parteien gegenstandlos geworden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 91a ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung handelt, besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1075 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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