{"id":5823,"date":"2009-03-26T17:00:16","date_gmt":"2009-03-26T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5823"},"modified":"2016-06-17T08:44:49","modified_gmt":"2016-06-17T08:44:49","slug":"2-u-10803-spritzguss-zahnbuersten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5823","title":{"rendered":"2 U 108\/03 &#8211; Spritzguss-Zahnb\u00fcrsten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01066<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 108\/03<!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 28. Oktober 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 504 XXX<\/p>\n<p>Werkzeuge zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrstenk\u00f6rpern, insbesondere Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpern, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen, die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlr\u00e4ume bilden, die in der formgebenden Fl\u00e4che des einen Werkzeugteils jeweils eine Aussparung aufweisen, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschlie\u00dfbar ist, an dem ein Ansatz gebildet ist, der bei durch das Einsatzelement verschlossenem Formhohlraum in diesen hineinragt, wobei das Einsatzelement an einem Tr\u00e4ger befestigt ist, mittels welchem ein in einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum gespritzter Vorformling in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum einbringbar ist,<\/p>\n<p>wobei in den Werkzeugteilen zwei Gruppen von Formhohlr\u00e4umen gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und wobei die Einsatzelemente durch eine quer zur L\u00e4ngsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlr\u00e4ume angeordnete, am Tr\u00e4ger befestigte Leiste gebildet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23. Oktober 1992 Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. vorgenommen hat und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich folgendes ergibt:<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nArt und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6hen, Erscheinungszeiten und Verbreitungsgebieten;<br \/>\nwobei die Angaben zu c) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 17. Februar 1996 geschuldet sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem Eigentum oder mittelbarem oder unmittelbarem Besitz befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten Kosten \u2013 herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I.1. seit dem 17. Februar 1996 entstanden ist und\/oder in Zukunft entstehen wird, sowie eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in der Zeit vom 23. Oktober 1992 bis zum 16. Februar 1996 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I.1. zu leisten.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 504 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrstenk\u00f6rpern. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Vorrichtungen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Februar 1992 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters 91 03 XYZ (Anlage K 13) vom. M\u00e4rz 1991 eingereicht und im. September 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist im. Januar 1996 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrstenk\u00f6rpern, insbesondere Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpern, mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen (10, 12), die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlr\u00e4ume (14, 16) bilden, die in der formgebenden Fl\u00e4che des einen Werkzeugteils (10) jeweils eine Aussparung aufweisen, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement (24) verschlie\u00dfbar ist, an dem ein Ansatz (26) gebildet ist, der bei durch das Einsatzelement (24) verschlossenem Formhohlraum (16) in diesen hineinragt, wobei das Einsatzelement (24) an einem Tr\u00e4ger (30) befestigt ist, mittels welchem ein in einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum (16) gespritzter Vorformling (40) in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum (14) einbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass in den Werkzeugteilen (10, 12) zwei Gruppen von Formhohlr\u00e4umen (14, 16) gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und dass die Einsatzelemente (24) durch eine quer zur L\u00e4ngsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlr\u00e4ume angeordnete, am Tr\u00e4ger (30) befestigte Leiste (28) gebildet sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 8 zeigt eine Draufsicht auf die mit Formhohlr\u00e4umen versehene Seite des einen \u2013 beweglichen \u2013 Werk-<\/p>\n<p>zeugteils (12; Bezugszeichen entsprechen nachstehenden Abbildungen), wobei die unteren der ersten Spritzgie\u00dfkomponente zugeordneten Formhohlr\u00e4ume (16) von einer die Einsatzelemente (24) bildenden Leiste (28) \u00fcbergriffen werden, die mit Ans\u00e4tzen (26) entsprechende Aussparungen (22) in den Formhohlr\u00e4umen verschlie\u00dft und mit einem b\u00fcgelf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (30) verbunden ist, mit dessen Hilfe die in den unteren Formhohlr\u00e4umen gespritzten von den Ans\u00e4tzen der Einsatzelemente getragenen Vorformlinge um 180\u00b0 gewendet und in die oberen der zweiten zu spritzenden Komponente zugeordneten Formhohlr\u00e4ume (14) transportiert werden. Die Figuren 1 bis 7 zeigen verschiedene Betriebszust\u00e4nde des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeuges; in Figur 1 ist das Werkzeug geschlossen, in Figur 2 ge\u00f6ffnet, wobei der aus der ersten Komponente bestehende Vorformling ergriffen und der mit der zweiten Komponente versehene B\u00fcrstenformk\u00f6rper ausgeworfen wird, die Figuren 3 und 4 zeigen das Wenden des Vorformlings, in Figur 5 wird der bereits zum Spritzen der zweiten Komponente abgelegte Vorformling nach dem Abheben der Funktionseinheit bestehend aus Tr\u00e4ger, Einsatzelement und Ansatz in der \u00d6ffnung festgehalten, in Figur 6 werden die Werkzeugh\u00e4lften wieder zusammengefahren; in Figur 7 ist das Werkzeug wieder geschlossen.<\/p>\n<p>Den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 30. August 2000 (Anlage K 2) rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Formwerkzeuge zur Herstellung von Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpern aus zwei Spritzgusskomponenten. Aufbau und Funktionsweise ergeben sich aus den als Anlage K 9 vorgelegten Fotos, die aus einem Videofilm stammen, der sich in Ausz\u00fcgen auf der als Anlage K 10 vorgelegten CD-Rom befindet. Wie die nachstehend wiedergegebenen Bilder 3 bis 6 der Anlage K 9 zeigen, werden die aus der ersten Komponente gespritzten Vorformlinge beim Umsetzen vom ersten in den zweiten Formhohlraum von einem in der feststehenden Werkzeugh\u00e4lfte mittig zwischen den Teil-Hohlraumgruppen angeordneten quaderf\u00f6rmigen von der Beklagten als Wendeteil bezeichneten Block in ihrem Kopf- und Halsbereich aus der Ebene der ersten Formhohlr\u00e4ume herausgehoben und an Stiften, die zuvor beim Spritzen der ersten Komponente zur Vorformung des Borstenlochfeldes dienen, gehalten, um 180\u00b0 gewendet und in die Ebene der zweiten Formhohlr\u00e4ume gebracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, diese Vorrichtung verwirkliche die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, f\u00fcr das Wendeteil sei im Hals- und Kopfbereich der Zahnb\u00fcrstenformhohlr\u00e4ume eine Aussparung vorgesehen, die das Wendeteil im eingefahrenen Zustand ausf\u00fclle und unter gleichzeitiger Vervollst\u00e4ndigung der formgebenden Fl\u00e4chen der Formhohlr\u00e4ume verschlie\u00dfe. Die auch als Ans\u00e4tze dienenden Stifte im Borstenfeld ragten bei verschlossenem Hohlraum in die Form hinein und halterten die Vorspritzlinge. Das quer zu den Formhohlr\u00e4umen verlaufende Wendeteil verk\u00f6rpere gleichzeitig Einsatzelemente und Tr\u00e4ger und verbinde beide miteinander. Die hilfsweise geltend gemachte Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln ergebe sich daraus, dass das Wendeteil die Funktionen der im Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 beschriebenen Leiste erf\u00fclle. Da das Wendeteil die Vorformlinge an der Unterseite des B\u00fcrstenk\u00f6rpers aus den Formhohlr\u00e4umen heraushebe und in eingefahrenem Zustand f\u00fcr den Spritzvorgang einen Teil des Formhohlraumes bilde, unterliege das Spritzen der zweiten Komponente im Griffbereich des B\u00fcrstenk\u00f6rpers keinen Beschr\u00e4nkungen. Dar\u00fcber hinaus sei das Wendeteil, in dem lediglich die B\u00fcrstenk\u00f6pfe l\u00e4gen, insgesamt so dimensioniert, dass auch hier gegen\u00fcber der vorbekannten Indexplatten-Technik nur geringe Massen bewegt werden m\u00fcssten und die Herstellungsgeschwindigkeit erh\u00f6ht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der patentierten technischen Lehre in Abrede und hat vor dem Landgericht eingewandt, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitere daran, dass die Formhohlr\u00e4ume des ersten Werkzeugteils keine Aussparung bes\u00e4\u00dfen und das Wendeteil sich erst an diesen Formhohlraum anschlie\u00dfe. Die Ausnehmung f\u00fcr das Wendeteil liege au\u00dferhalb der formgebenden Fl\u00e4che. Weil es keine Aussparung in der formgebenden Fl\u00e4che verschlie\u00dfe, sei das Wendeteil auch kein Einsatzelement und die stiftf\u00f6rmigen Ans\u00e4tze an dem Wendeteil bef\u00e4nden sich infolge dessen ebenfalls nicht am Einsatzelement. Entgegen der patentierten Lehre sei das Wendeteil zwar ein Tr\u00e4ger, an dem sich aber keine Einsatzelemente bef\u00e4nden. Aufgrund seiner plattenf\u00f6rmigen kompakten Ausbildung stelle es auch keine Leiste dar und k\u00f6nne auch nicht in Leiste und Tr\u00e4ger unterteilt werden, weshalb es an der schutzbeanspruchten Befestigung einer Leiste am Tr\u00e4ger fehle.<\/p>\n<p>Mangels Gleichwirkung und Auffindbarkeit werde die im Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre nicht in \u00e4quivalenter Form benutzt. Die angestrebte Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente lasse sich mit der angegriffenen Vorrichtung nicht erreichen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leiste sei schmal und k\u00f6nne aufgrund ihrer schmalen Ausbildung \u00fcberall im L\u00e4ngsbereich der Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rper liegen, w\u00e4hrend das quaderf\u00f6rmige und massive Wendeteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rper am Kopf halte. Die Leiste werde klagepatentgem\u00e4\u00df in einer Aussparung der formgebenden Fl\u00e4che der Formhohlr\u00e4ume versenkt, das Wendeteil des angegriffenen Werkzeugs dagegen im Zentralbereich der einen Werkzeugh\u00e4lfte. Die Auffindbarkeit sei zu verneinen, weil die Klagepatentschrift eine in einer rinnenf\u00f6rmigen Aussparung untergebrachte Leiste lehre, um eine gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente zu erzielen. Das volumin\u00f6se Wendeteil der angegriffenen Vorrichtung beseitige die M\u00f6glichkeit, eine Aussparung in der formgebenden Fl\u00e4che bez\u00fcglich der Formhohlr\u00e4ume zu verschlie\u00dfen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem am 21. August 1991 angemeldeten und am 15. Februar 1996 ver\u00f6ffentlichten deutschen Patent 41 27 621 (Anlage B 1) entspreche, bei dessen Erteilung die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Anmeldung des Klagepatentes als Stand der Technik ber\u00fccksichtigt worden sei, habe es erfinderischer \u00dcberlegungen bedurft, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus seien Wendeteile aus dem Stand der Technik, etwa der deutschen Offenlegungsschrift 20 63 YYZ bekannt, so dass die angegriffene Vorrichtung gegen\u00fcber dem Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung sei. Dar\u00fcber hinaus seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin habe jedenfalls seit Februar 1994 Kenntnis von der Patentverletzung, als sie die Beklagte abgemahnt habe. Die Frist, f\u00fcr die die Beklagte im Hinblick auf das stattfindende Patenterteilungs- bzw. Einspruchsverfahren auf die Einrede der Verj\u00e4hrung verzichtet habe, sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen, die Klage dagegen erst nach diesem Zeitpunkt eingereicht worden. Au\u00dferdem seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 28. Oktober 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung verwirklicht die angegriffene Vorrichtung die schutzbeanspruchte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung verneint, die angegriffene Vorrichtung habe keine Aussparung, die erfindungsgem\u00e4\u00df rinnenf\u00f6rmig ausgestaltet sein m\u00fcsste, um eine relativ d\u00fcnne Leiste aufzunehmen, die im Gegensatz zum \u00e4lteren US-Patent 2 923 035 nur einen geringen Bereich der formgebenden Fl\u00e4che einnehmen solle. Das volumin\u00f6se Wendeteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei wegen seiner platten- und quaderf\u00f6rmigen Ausbildung keine separate Leiste, sondern sowohl Leiste als auch Tr\u00e4ger. Daher fehle es zus\u00e4tzlich an den vom Klagepatent geforderten durch die quer zur L\u00e4ngsrichtung der Formhohlr\u00e4ume verlaufenden Leiste gebildeten und am Tr\u00e4ger befestigten Einsatzelementen. Eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln scheitere sowohl an der fehlenden Gleichwirkung als auch an der mangelnden Auffindbarkeit. Gleichwirkung sei nicht gegeben. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte am US-Patent 2 923 035 vermisste gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente lasse sich zwar auch mit der angegriffenen Vorrichtung erreichen, deren Wendeteil von der formgebenden Fl\u00e4che nur den relativ kleinen Kopfbereich der Zahnb\u00fcrste einnehme; beim Umsetzen der Vorformlinge m\u00fcssten jedoch gro\u00dfe und tr\u00e4ge Massen bewegt werden, was der vom Klagepatent angestrebten Steigerung der Herstellungsgeschwindigkeit entgegen stehe, die durch das Bewegen nur geringer Massen mit einer g\u00fcnstigen Kinematik erreicht werden solle. Das verbrauche viel Energie und sei mit der Gefahr von Unwuchten an der Welle verbunden. Die Auffindbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand an den Patentanspr\u00fcchen orientierter \u00dcberlegungen sei zu verneinen, weil das Klagepatent auch die Verwendung gro\u00dfer Massen zum Wenden der Vorformlinge vermeiden wolle, die einer g\u00fcnstigen Kinematik entgegen st\u00fcnden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre bisher erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe bei der Auslegung des Klagepatentanspruches 1 verkannt, dass es f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung von Leiste und Aussparung nicht auf deren absolute Breite, sondern nur darauf ankomme, dass sie vom Bereich der formgebenden Fl\u00e4che nur einen relativ geringen Teil einn\u00e4hmen, was auch auf die angegriffene Vorrichtung zutreffe. Au\u00dferhalb dieses Bereiches k\u00f6nnten Leiste und Aussparung beliebig breit sein, ohne den damit zusammenh\u00e4ngenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil in Frage zu stellen. Auch beschr\u00e4nke sich der Sinngehalt des Anspruches 1 nicht auf separate oder schlanke und l\u00e4ngliche Ausbildungen der Leiste. Nicht die Leiste, sondern das jeweilige Einsatzelement verschlie\u00dfe die Aussparung der formgebenden Fl\u00e4che; beides d\u00fcrfe nicht gleichgesetzt werden. Im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung habe das Landgericht zu Unrecht Gleichwirkung und Auffindbarkeit der bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichten Konfiguration verneint. Insbesondere habe es verkannt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Reduzierung der beim Umsetzen der Formlinge zu bewegenden Massen schon gegeben sei, wenn nicht mehr wie im Stand der Technik der gesamte Formhohlraum bzw. die gesamte Werkzeugh\u00e4lfte, sondern wie auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur das Wendeteil als mittlerer Tr\u00e4ger der Leisten bet\u00e4tigt werden m\u00fcsse. Die angegriffene Vorrichtung verdoppele die formgebenden Fl\u00e4chen, der Einsatzelemente und der hierdurch gebildeten Leiste, wobei in jeder dieser formgebenden Fl\u00e4chen wechselweise jeweils die erste und die zweite Komponente gespritzt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Verurteilung gegen Werkzeuge zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrstenk\u00f6rpern zu richten, bei denen die Einsatzelemente quer zur L\u00e4ngsrichtung der nebeneinander geordneten Formhohlr\u00e4ume an einem Wendeteil gebildet sind und die im \u00fcbrigen die in Ziffer I.1. des Urteilsauspruches angegebenen Merkmale aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz Privatgutachten vorgelegt, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin das Gutachten Mark C (Anlage K 28) und die Beklagte das Gutachten Prof. Dr.-Ing. R\u00fcdiger A (Anlage B 12).<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<br \/>\nProf. Dr.-Ing. Paul B hat zur Beweisaufnahme ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten erstattet und dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 erg\u00e4nzt und erl\u00e4utert. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 4. Juli 2007 (Bl. 417 bis 433 d.A.) und auf die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 12. Februar 2009 (Bl. 620 bis 668 d.A., im Folgenden: Anh\u00f6rungsprotokoll) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, weil die angegriffene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmt. Dass die Kl\u00e4gerin nach wie vor in erster Linie diese Form der Patentverletzung geltend macht, hat sie im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2009 klargestellt. Die Befragung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen hat dem Senat hinreichend Kenntnisse vermittelt, die ihn in die Lage versetzen, diese \u00dcbereinstimmung festzustellen, auch wenn der Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist. Der nicht nachgelassene und nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 6. M\u00e4rz 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klageschutzrecht betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrsten- und insbesondere Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpern, das die den Oberbegriff bildenden Merkmale 1 bis 1.7.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.<\/p>\n<p>Das Werkzeug besteht aus zwei Formh\u00e4lften, die zum Spritzvorgang schlie\u00df- und das anschlie\u00dfende Entformen des Spritzlings trennbar, also aufeinander zu und voneinander fortbewegbar sein m\u00fcssen. Die Herstellung der Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rper aus zwei Kunststoffkomponenten erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird im ersten Hohlraum aus der ersten Materialkomponente der Vorformling gefertigt, anschlie\u00dfend werden die beiden Formh\u00e4lften auseinander gefahren, der Vorformling vom ersten in den zweiten Hohlraum umgesetzt und nach erneutem Schlie\u00dfen der beiden Formh\u00e4lften im zweiten Hohlraum die zweite Materialkomponente angespritzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen becherf\u00f6rmiger Formteile war es nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 22 bis 29) am Priorit\u00e4tstag aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 36 YYZ (Anlage K 5) bekannt, in einem Werkzeug zwischen Unterformen (6, 6\u2019, Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren 1 bis 4 der \u00e4lteren Druckschrift) und Oberformen (1, 1\u2019) Formhohlr\u00e4ume f\u00fcr beide Komponenten anzuordnen und den aus der ersten Komponente gespritzten Vorformling (M) mit Hilfe eines Halters (14) einer Abstreiferplatte (12), die am Rand der Becherform angreift, mit einer kombinierten Hub-Drehbewegung in den zweiten Formhohlraum umzusetzen. Daran wird bem\u00e4ngelt (Spalte 1, Zeilen 29 bis 34), da Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rper keinen solchen von au\u00dfen erfassbaren Rand bes\u00e4\u00dfen, sei die vorbekannte Maschine zur Herstellung solcher Gegenst\u00e4nde ungeeignet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich sodann (Spalte 1, Zeilen 34 bis 53) mit herk\u00f6mmlichen Indexplatten-Werkzeugen zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von Zahnb\u00fcrsten aus zwei Formh\u00e4lften, deren eine um 180\u00b0 relativ zur anderen verdrehbar ist, um einen aus der ersten Komponente gespritzten Vorformling zum Anf\u00fcgen der zweiten Komponente in einen gegen\u00fcberliegenden Formhohlraumteil in der feststehenden Werkzeugh\u00e4lfte zu bringen. Gleichzeitig wird ein leerer Formhohlraumteil in der verdrehbaren Werkzeugh\u00e4lfte in Gegen\u00fcberlage zu einem Formhohlraumteil der feststehenden Werkzeugh\u00e4lfte zum Spritzen der ersten Komponente gebracht. Diese Werkzeuge, die unstreitig in ihrer Ausbildung den nachstehenden beiden Abbildungen aus Anlage K 16 entsprechen, werden als in mehrfacher Hinsicht aufwendig bem\u00e4ngelt. Da die Formhohlraumteile in der drehbaren Werkzeugh\u00e4lfte wechselweise mit Formhohlraumteilen f\u00fcr verschiedene Komponenten in der feststehenden Werkzeugh\u00e4lfte zusammen wirkten und f\u00fcr das Spritzen beider Komponenten ausgebildet sein m\u00fcssten, w\u00fcrden Schieber und\/oder feststehende Formkerne ben\u00f6tigt, um bestimmte Bereiche des Formhohlraumes schlie\u00dfen oder \u00f6ffnen zu k\u00f6nnen (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 45 bis 53) und m\u00fcssten die Formhohlraumteile der verdrehbaren Werkzeugh\u00e4lfte streng symmetrisch und vollkommen gleich ausgebildet sein. Das sei bei Werkzeugen zur Herstellung von Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpern besonders aufwendig, weil beide Formhohlraumteile der beweglichen Werkzeugh\u00e4lfte zur Formung des Bostenlochfeldes mit einer Vielzahl schieberbet\u00e4tigter Stifte versehen werden m\u00fcssten, die die Vorspritzlinge auch w\u00e4hrend der Drehung der einen Werkzeugh\u00e4lfte festhalten (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 15). Dass eine Werkzeugh\u00e4lfte regelm\u00e4\u00dfig mehrere Formhohlr\u00e4ume zum gleichzeitigen Spritzen mehrerer B\u00fcrstenk\u00f6rper nebeneinander aufweise, die alle streng symmetrisch ausgebildet sein und den Formhohlraumteilen der feststehenden Werkzeugh\u00e4lfte genau gegen\u00fcber liegen m\u00fcssten, die Versorgung der K\u00fchlfl\u00fcssigkeitsbohrungen der drehbaren Werkzeugh\u00e4lfte \u00fcber eine zentrale Welle erfolgen m\u00fcsse und Drehkupplungen ben\u00f6tige (die \u00fcberdies prinzipiell die Gefahr von Undichtigkeiten bergen), steigere den Aufwand zur Herstellung des Werkzeuges (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 16 bis 34).<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung mit den gattungsbildenden Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 ist aus der in der Patentbeschreibung weiterhin er\u00f6rterten US-Patentschrift 2 923 035 (Anlage K6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K6a) bekannt, deren Figuren nachstehend wiedergegeben sind. Das dort gelehrte Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrstenk\u00f6rpern besitzt f\u00fcr jede Komponente eine gesonderte Werkzeugeinheit, n\u00e4mlich zum Spritzen der ersten Komponente die in den Figuren 1 bis 4 dargestellte Werkzeugeinheit (10, Bezugszeichen entsprechen nachstehenden Abbildungen) und f\u00fcr das Spritzen der zweiten Komponente die in den Figuren 7 bis 9 gezeigte Einheit (50). In jeder Werkzeugeinheit sind mehrere gleiche Formhohlr\u00e4ume nebeneinander angeordnet; in der ersten werden sie durch in die untere Formh\u00e4lfte (12) eingesetzte Formbl\u00f6cke (13) gebildet (vgl. die Figuren 1 bis 4 der \u00e4lteren Druckschrift); in der zweiten Einheit werden die Formhohlr\u00e4ume zwischen den Werkzeugh\u00e4lften (55) und (56) begrenzt (vgl. Figuren 7 bis 9). Beide Werkzeugeinheiten bilden in einer H\u00e4lfte jeweils eine Aussparung, die durch ein relativ zu dem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschlossen werden kann. Dieses Einsatzelement wird von dem in Figur 5 dargestellten Halter (15) gebildet, dessen Tr\u00e4ger (16) und darauf im Abstand voneinander befestigte Leisten (18) die Aussparung verschlie\u00dfen, indem in der ersten Werkzeugeinheit der Tr\u00e4ger (16) in einem Schlitz (22) und die Arme bzw. Leisten in Nuten (21) aufgenommen werden (vgl. Figuren 2 und 3), eine entsprechende Ausbildung ist auch in der Werkzeugh\u00e4lfte (56) der zweiten Einheit vorgesehen. Stiftf\u00f6rmige Ans\u00e4tze (20, vgl. Figur 5) auf den Leisten des Halters ragen in den Formhohlraum der ersten Werkzeugeinheit hinein (vgl. Figuren 1 bis 4), greifen in den dort hergestellten Vorformling der ersten Komponente und halten ihn beim Transport in die zweite Werkzeugeinheit fest. In der zweiten Werkzeugeinheit wird dann um den Vorformling (30) der \u00fcbrige B\u00fcrstenk\u00f6rper nebst Griff (53, 58) als zweite Komponente angespritzt (vgl. Figuren 7 und 8; Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 34 bis 53). Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 9), ben\u00f6tigt dieses Werkzeug zwar keine verdrehbare Werkzeugh\u00e4lfte und demzufolge auch keine strenge Symmetrie ihrer Formhohlraumteile, allerdings ist eine rationelle Produktionsweise der B\u00fcrstenk\u00f6rper nicht m\u00f6glich, weil die Vorformlinge eigens in die zweite Werkzeugeinheit transportiert werden m\u00fcssen, was nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 6, Bl. 422 d.A.) und des Privatgutachters Prof. Dr. A (Anlage B 12, S. 11 letzter Absatz) von Hand erfolgte. Da die Einsatzelemente als sich nahezu \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Vorformlings erstreckende Leiste ausgebildet ist, die auf ihrer den Formhohlraum zugewandten Seite eine formgebende Fl\u00e4che bildet, an welcher der Vorformling anliegt, kann dort die zweite Komponente nicht eingespritzt werden, was als starke Beschr\u00e4nkung empfunden wird.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) gibt die Klagepatentschrift an, ausgehend von dem US-Patent 2 923 035 eine rationellere Herstellung zu erm\u00f6glichen und zugleich eine gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente zu erreichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgie\u00dfen von B\u00fcrsten- insbesondere Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpern vor, das folgende Merkmale kombiniert:<\/p>\n<p>1<br \/>\nDas Werkzeug besitzt zwei Werkzeugteile (10, 12), die<\/p>\n<p>1.1<br \/>\naufeinander zu und voneinander fort bewegbar sind, und<\/p>\n<p>1.2<br \/>\ndie gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlr\u00e4ume (14, 16) bilden;<\/p>\n<p>1.3<br \/>\ndie Formhohlr\u00e4ume weisen in der formgebenden Fl\u00e4che des einen Werkzeugteils (10) jeweils eine Aussparung (22) auf;<\/p>\n<p>1.4<br \/>\ndie Aussparung ist durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement (24) verschlie\u00dfbar;<\/p>\n<p>1.5<br \/>\nan dem Einsatzelement ist ein Ansatz (26) gebildet, der bei durch das Einsatzelement verschlossenem Formhohlraum (16) in diesen hineinragt;<\/p>\n<p>1.6<br \/>\ndas Einsatzelement ist an einem Tr\u00e4ger (30) befestigt;<\/p>\n<p>1.7<br \/>\nmittels des Tr\u00e4gers ist ein gespritzter Vorformling (40) von<\/p>\n<p>1.7.1<br \/>\neinem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum (16)<\/p>\n<p>1.7.2<br \/>\nin einem einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum (14) einbringbar<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn den Werkzeugteilen sind zwei Gruppen von Formhohlr\u00e4umen (14, 16) gebildet, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Einsatzelemente sind durch eine Leiste (28) gebildet, die quer zur L\u00e4ngsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlr\u00e4ume angeordnet und am Tr\u00e4ger befestigt ist.<\/p>\n<p>Mit der Merkmalsgruppe 1.7.1 bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass der Tr\u00e4ger \u2013 wie bereits im US-Patent 2 923 035 \u2013 das Mittel ist, mit dessen Hilfe der Vorformling aus dem ersten Formhohlraum in den zweiten zum Spritzen der zweiten Komponente verbracht werden kann. Die Erfindung unterscheidet sich von der \u00e4lteren Vorrichtung darin, dass sie die dort getrennten Werkzeugeinheiten zum Spritzen der beiden Komponenten zu einem einheitlichen Werkzeug zusammen fasst und infolge dessen kein besonderes Transportsystem mehr notwendig ist, um den Tr\u00e4ger von der ersten in die zweite Werkzeugeinheit zu bringen, insbesondere ein solcher Transport nicht mehr von Hand erfolgen muss. An dem Tr\u00e4ger ist f\u00fcr den zugeordneten Formhohlraum ein Einsatzelement befestigt (Merkmal 1.6), an dem der in Merkmal 1.5 genannte Ansatz gebildet ist, der in den bei zugefahrenem Werkzeug verschlossenen Formhohlraum hinein ragt. Seine Aufgabe ist es, den aus der ersten Komponente gespritzten Vorformling zum Spritzen der zweiten Komponente in den zweiten Formhohlraum umzusetzen und w\u00e4hrend des Transportvorganges zu halten.<\/p>\n<p>Der entsprechend der vorstehenden Merkmalsgliederung ausgebildeten Vorrichtung schreibt die Klagepatentschrift mehrere Vorteile zu: Da die Werkzeugteile nach Merkmal 2 zwei Gruppen von Formhohlr\u00e4umen bilden, die den verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind und der Tr\u00e4ger gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 1.7 die Vorspritzlinge innerhalb des Werkzeugteils vom einen in den anderen Formhohlraum bringt, f\u00fchrt der bewegliche Werkzeugteil lediglich zum Trennen der beiden Werkzeugh\u00e4lften eine Hubbewegung aus und braucht nicht mehr gedreht zu werden, so dass Drehkupplungen entfallen k\u00f6nnen (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 24 bis 26). Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Formhohlraumteile des beweglichen Werkzeugteils verschieden ausgebildet werden und brauchen nicht streng symmetrisch zu sein, insbesondere muss nur ein Formhohlraumteil mit den schieberbet\u00e4tigten Stiften zur Ausbildung der L\u00f6cher f\u00fcr die Borstenb\u00fcndel ausgestattet werden (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 28 bis 35). Die Herstellungsgeschwindigkeit kann gesteigert werden, weil zur Umsetzung der Vorformlinge nur geringe Massen mit einer g\u00fcnstigen Kinematik bewegt werden m\u00fcssen (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 37 bis 41), und das durch eine nach Merkmal 3 quer zur L\u00e4ngsrichtung des Formhohlraums angeordnete Leiste gebildete Einsatzelement nimmt im Gegensatz zu dem l\u00e4ngsverlaufenden Einsatzelement gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 2 923 035 nur einen geringen Teil der formgebenden Fl\u00e4che des betreffenden Hohlraums ein (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 43 bis 47), so dass die au\u00dferhalb der Leiste liegenden zum Einspritzen der zweiten Komponente zur Verf\u00fcgung stehenden Bereiche wesentlich gr\u00f6\u00dfer sind. Da \u00fcberdies die Lage der Leiste weitgehend beliebig gew\u00e4hlt werden kann, ergibt sich eine gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente (vgl. Sachverst\u00e4ndiger, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 5, 6; Bl. 624, 625 d.A.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnspruch 1 l\u00e4sst dem Durchschnittsfachmann \u2013 nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 5, Bl. 421 d.A.; \u00e4hnlich die Gutachten Prof. Dr. A [S. 3] und C [S. 4] ein Ingenieur oder Techniker, der Spritzgie\u00dfwerkzeuge konstruiert und \u00fcber das notwendige theoretische Wissen f\u00fcr die D-Auslegung der Werkzeuge und der Eigenschaften der zu verarbeitenden Kunststoffe verf\u00fcgt und dar\u00fcber hinaus ausreichende praktische Erfahrungen f\u00fcr den Bau solcher Werkzeuge und deren Einsatz in der Produktion besitzt \u2013 in der konkreten Ausgestaltung der beim Umsetzen der Vorformlinge als Funktionseinheit zusammenwirkenden Leiste aus Tr\u00e4ger, an ihm befestigten Einsatzelementen und daran befindlichen Ans\u00e4tzen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Freiheit.<\/p>\n<p>aa) Ma\u00dfgebliche Grundlage \u2013 und nicht nur Richtlinie \u2013 f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs einer patentierten Erfindung ist nach \u00a7 14 S. 1 PatG der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 1992, 305 \u2013 Heliumeinspeisung; st. Rspr). Die dortigen Anweisungen sind aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns auszulegen, wobei Begriffe nicht nach ihrem sprachwissenschaftlich-philologischen Sinngehalt zu bestimmen sind und es auch insoweit auf einen allgemeinen oder allgemein technischen Sprachgebrauch nur ankommt, wenn die Klagepatentschrift keine andere Bedeutung vorgibt. Entscheidend ist der technische Sinnzusammenhang, so wie er sich aus der Klagepatentschrift ergibt (BGH, NJW-RR 1999, 546 \u2013 Sammelf\u00f6rderer), wobei nach \u00a7 14, S. 2 PatG zur Auslegung einzelner Merkmale des Patentanspruchs die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Patentschrift bildet insoweit ihr eigenes Lexikon (BGH; GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; Mitteilungen 2000, 105, 106, Extrusionskopf). Die Beschreibung darf allerdings nicht dazu dienen, einen vom Wortlaut des Anspruchs hergegebenen Bedeutungsinhalt einzuengen oder auszuweiten. Ist der Wortlaut des Anspruchs weiter gefasst, dann kann man seinen Sinngehalt nicht mit der Begr\u00fcndung einengen, die Beschreibung enthalte f\u00fcr ein so weit gehendes Verst\u00e4ndnis keine Beispiele (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Insbesondere darf der Schutzbereich nicht auf das in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt werden (BGH v. 12. Februar 2008 \u2013 X ZR 153\/05 \u2013 Mehrgangnabe). Allein aus der Nichterw\u00e4hnung einer bestimmten Ausf\u00fchrungsvariante in der Patentschrift kann nicht gefolgert werden, sie liege au\u00dferhalb des Patentes (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 14 Rdn. 32). Wenn und soweit eine allgemeine Beschreibung in der Patentschrift fehlt oder unergiebig ist, muss \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Ausf\u00fchrungsbeispiele \u00fcber die sie betreffenden Besonderheiten hinaus auch Aussagen enthalten, die allgemein f\u00fcr die unter Schutz gestellte Erfindung wesentlich sind. Dabei darf man nicht dabei stehen bleiben, was der Patentanspruch bei philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt, sondern es ist anhand der anderen Anspr\u00fcche, der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, was die Erfindung mit der betreffenden Vorgabe erreichen will und welche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten den Fachmann bei der Umsetzung der betreffenden Vorgabe offen stehen. Diese gebotene funktionale Betrachtung darf den Inhalt r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierter Merkmale jedoch nicht auf die reine Funktion reduzieren und das Merkmal in einem Sinn interpretieren, der mit der dem Merkmal eigenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr \u00fcbereinstimmt, anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O, Rdn. 29).<\/p>\n<p>bb) Anspruch 1 l\u00e4sst bereits offen, ob das Einsatzelement dem Formhohlraum f\u00fcr die erste oder denjenigen f\u00fcr die zweite Komponente zugeordnet ist. Wird der am Einsatzelement vorgesehene Ansatz beim Spritzen umgossen, muss entsprechend dem in der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten und auch zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Formhohlraum f\u00fcr die erste Komponente das Einsatzelement aufnehmen und vor dem Spritzvorgang darin einfahren. Sofern der Ansatz einen Hohlraum im Spritzk\u00f6rper zur\u00fcckl\u00e4sst, der mit der zweiten Komponente gef\u00fcllt werden soll, muss der Ansatz mit dem Einsatzelement vor dem Spritzen der zweiten Komponente aus dem Bereich des zweiten Formhohlraumes entfernt werden. Wird die Eingriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Ansatz sp\u00e4ter nicht umspritzt, ist es dagegen m\u00f6glich, das Einsatzelement w\u00e4hrend des Spritzens der zweiten Komponente im zweiten Formhohlraum zu belassen.<\/p>\n<p>cc) Die in den Merkmalen 1.3 und 1.4 angesprochene Aussparung soll in dem zugeordneten Hohlraum gebildet werden, indem in der formgebenden Fl\u00e4che Bereiche frei gelassen werden, die das Einsatzelement bei zugefahrenem Werkzeug aufnehmen, das auf diese Weise die Aussparung verschlie\u00dft und die formgebende Fl\u00e4che zur Herstellung eines Vorformlings wieder vervollst\u00e4ndigt (Sachverst\u00e4ndigengutachten S. 9, Bl. 425 d.A.; ebenso Gutachten C, S. 7 und Gutachten Prof. Dr. A S. 4 und 7); insoweit ist auch das Einsatzelement an der Formgebung beteiligt und bildet eine Teilkavit\u00e4t (so zutreffend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3, 7 und 35; Bl. 622, 626 und 654 d.A.). Die Aussparung muss nicht rinnenf\u00f6rmig sein (so jedoch Gutachten Prof. Dr. A, S. 6); Anspruch 1 enth\u00e4lt eine solche Vorgabe ebenso wenig wie konkrete Vorschriften zur Dimensionierung des von der Aussparung aufzunehmenden Einsatzelementes. Das hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin letztlich einger\u00e4umt (Protokoll, S. 8, Bl. 627 d.A.). Folgte man jedoch seinen Ausf\u00fchrungen, da die Aussparung die Einsatzelemente aufnehmen m\u00fcsse und der Fachmann bei der von ihnen gebildeten Leiste an eine schmale Konfiguration denke, ergebe sich f\u00fcr die Aussparung dennoch eine rinnenf\u00f6rmige Gestalt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 40, Bl. 659 d.A.), beschr\u00e4nkte sich der Schutzbereich des Klagepatentes letztlich auf das in der Patentschrift er\u00f6rterte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Richtig ist zwar, dass die Aussparung das Einsatzelement aufnehmen und dessen Gestalt entsprechen muss; Anspruch 1 erfasst aber jede Konfiguration, bei der diese \u00dcbereinstimmung gegeben ist, sein weiter gefasster Wortlaut darf nicht durch Aussagen in der Beschreibung eingeengt werden (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>dd) An welcher Stelle des Formhohlraums Aussparung, Einsatzelement und Ansatz liegen, l\u00e4sst Anspruch 1 ebenfalls offen; sie kann auch an dem dem zweiten Formhohlraum benachbarten Ende des ersten Formhohlraums in der N\u00e4he der Drehwelle liegen (vgl. Gutachten C S. 7). Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige erkl\u00e4rt hat, der Begriff \u201eAussparung\u201c besage, dass diese in der Mitte des Formhohlraums liegen m\u00fcsse und nicht am Rand oder im Endbereich (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 38, Bl. 657 d.A.) kann der Senat dem nicht zustimmen. Der Begriff Aussparung besagt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch im Zusammenhang der patentierten Lehre nur, dass ein Freiraum gelassen wird, der bei geschlossenem Werkzeug das Einsatzelement aufnimmt, welches in diesem Freiraum die formgebende Kavit\u00e4t vervollst\u00e4ndigt. Technisch kann das auch der Endbereich des Formhohlraums sein; und auch der Sachverst\u00e4ndige hat keinen einleuchtenden Grund daf\u00fcr angegeben, warum eine Aussparung dort dem Klagepatent zuwider l\u00e4uft. Sp\u00e4ter hat er einger\u00e4umt, Aussparung und Einsatzelemente k\u00f6nnten an jeder beliebigen Stelle des Formhohlraums vorgesehen werden (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 45, Bl. 664 d.A.).<\/p>\n<p>ee) Anspruch 1 sagt auch nicht, welche Gr\u00f6\u00dfe die Einsatzelemente und die Aussparung im Verh\u00e4ltnis zum Formhohlraum haben m\u00fcssen (Gutachten C, a.a.O., S. 6); dass nach Merkmal 3 die nebeneinander liegenden Einsatzelemente eine quer zu den Formhohlr\u00e4umen verlaufende Leiste bilden sollen, besagt in diesem Zusammenhang nicht viel und ist insbesondere keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe einer schmalen und schlanken Dimensionierung. Es mag sein, dass der Durchschnittsfachmann, wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat (Gutachten S. 10, Bl. 426 d.A.) bei dem Begriff \u201eLeiste\u201c \u2013 zun\u00e4chst an eher schlanke und schmale Konfigurationen denkt, aber die Dimensionierung h\u00e4ngt von verschiedenen Parametern ab, die der Sachverst\u00e4ndige (a.a.O., letzter Absatz) im Einzelnen aufgef\u00fchrt hat. Soweit der Sachverst\u00e4ndige seine Ansicht damit begr\u00fcndet, die Leiste habe nur transport- aber keine formgebende Funktion (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 16, 40; Bl. 635, 659 d.A.) folgt der Senat dem mit Blick auf die Merkmale 1.3 und 1.4 nicht. Da die Leiste aus den Einsatzelementen gebildet wird und diese stets formgebende Funktion haben, weil sie den Formhohlraum am Ort der Aussparung vervollst\u00e4ndigen, ist eine Trennung in formgebende und Transportfunktion im Rahmen der Schutz beanspruchten Lehre nicht m\u00f6glich. Auf die formgebende Funktion der Einsatzelemente hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige an anderer Stelle mehrfach und zutreffend hingewiesen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 33 bis 37, Bl. 652 bis 656 d.A.).<\/p>\n<p>Insbesondere muss die Breite der Leiste nicht derjenigen der Ans\u00e4tze entsprechen. Es geht der Erfindung haupts\u00e4chlich darum, die aus der US-Patentschrift 2 923 035 bekannte Leiste, die wegen ihrer l\u00e4ngs verlaufenden Unterbringung im Formhohlraum entsprechend schmal sein musste, quer dazu verlaufen zu lassen, damit sie nicht mehr gro\u00dfe Teile des gesamten Formhohlraums verdeckt und dort das Anspritzen der zweiten Komponente behindert. Betrachtet man die \u00e4ltere Druckschrift genauer, resultieren die Behinderungen daraus, dass das Einsatzelement in die zweite Werkzeugeinheit mitgenommen wird und dort die Unterseite des Vorformlings f\u00fcr das Anspritzen der zweiten Komponente versperrt. Vor diesem Hintergrund denkt der Durchschnittsfachmann bei dem Ausdruck \u201eLeiste\u201c im Sinne der patentierten technischen Lehre nicht nur an eher schmale Konfigurationen, sondern versteht ihn als Umschreibung einer Gesamtheit der nebeneinander aufgereiht angeordneten Einsatzelemente, \u00e4hnlich etwa einer Steckerleiste.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis auf die g\u00fcnstige Kinematik in den Vorteilsangaben der Klagepatentbeschreibung f\u00fchrt zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Die g\u00fcnstige Kinematik besteht haupts\u00e4chlich darin, dass anders als bei der an zweiter Stelle einleitend er\u00f6rterten Indexplatten-Technik zum Umsetzen der Vormformlinge nicht die gesamte Formh\u00e4lfte bzw. Formplatte mitbewegt werden muss, sondern nur der Tr\u00e4ger mit den Einsatzelementen und Ans\u00e4tzen, wobei auch die Dimensionierung des Tr\u00e4gers nicht vorgegeben ist, der insbesondere nicht wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 8 der Klagepatentschrift b\u00fcgelf\u00f6rmig sein muss (so aber Gutachten Prof. Dr. A, S. 5 und 7 und Sachverst\u00e4ndigengutachten S. 4, Bl. 420 d.A. ; modifizierend Anh\u00f6rungsprotokoll S. 20, Bl. 639 d.A).<\/p>\n<p>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Kl\u00e4gerin bzw. Patentinhaberin habe im Einspruchsverfahren ebenso wie das Europ\u00e4ische Patentamt zum Ausdruck gebracht, eine Leiste sei ein l\u00e4nglicher Gegenstand, den eine plattenf\u00f6rmige Transporteinheit nicht bilden k\u00f6nne. Vorg\u00e4nge im Erteilungs- oder Einspruchsverfahren, die, wie auch die hier genannten \u00c4u\u00dferungen, nicht in die Patentschrift eingegangen sind, k\u00f6nnen den Schutzbereich des Patentes nicht im Wege der Auslegung einschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2002, 511, 514 l. Sp. \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a714 Rdn. 46).<\/p>\n<p>ff) Des Weiteren l\u00e4sst Anspruch 1 offen, ob die Vorformlinge zum Umsetzen von den Ans\u00e4tzen der Einsatzelemente wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift beschrieben, von oben hochgezogen oder von unten hochgedr\u00fcckt werden; beides ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen befasst sich Anspruch 1 nur mit dem Umsetzvorgang der Vorformlinge (so auch Sachverst\u00e4ndigengutachten S. 5, Bl. 421 d.A.); er enth\u00e4lt insbesondere nicht die Anweisung, dass es nur eine einzige aus Tr\u00e4ger, Einsatzelementenleiste und Ans\u00e4tzen gebildete Einheit geben darf, die sofort nach dem Ablegen der umgesetzten Vorformlinge aus der zweiten Kavit\u00e4t wieder in die erste zur\u00fcckkehrt, wie das im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt wird. Anspruch 1 beschr\u00e4nkt sich auf die Vorgabe, dass nur eine Einheit jeweils das Umsetzen vornimmt, was nicht ausschlie\u00dft, dass es eine zweite gleich ausgebildete Einheit gibt, die abwechselnd mit der anderen t\u00e4tig wird, so dass jeder von ihnen nur jeden zweiten Umsetzvorgang ausf\u00fchrt und in die erste Kavit\u00e4t zur\u00fcckkehrt, w\u00e4hrend die andere Einheit die Vorformlinge in die zweite Kavit\u00e4t bringt (vgl. Gutachten C S. 8).<\/p>\n<p>Die Formulierung des Merkmals 1.3. l\u00e4sst es auch zu, beide Gruppen von Formhohlr\u00e4umen mit Aussparungen und Einsatzelementen zu versehen. Mit dem Begriff \u201eformgebende Fl\u00e4che des einen Werkzeugteils\u201c meint das Klagepatent eine der beiden trenn- und schlie\u00dfbaren Werkzeugh\u00e4lften, von denen jede beide Gruppen Formhohlr\u00e4ume umfasst. Die Anordnung von Aussparungen und Einsatzelementen an beiden Gruppen von Formhohlr\u00e4umen hat den Vorteil, dass man keinen selbst\u00e4ndigen Arbeitsschritt f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung des Einsatzelementes ben\u00f6tigt, weil mit jedem Umsetzen eines Vorformlings von der ersten in die zweite Kavit\u00e4t gleichzeitig ein Einsatzelement aus der zweiten in die erste Kavit\u00e4t zur\u00fcck f\u00e4hrt. Diese Ausgestaltung setzt allerdings \u2013 wie schon erw\u00e4hnt \u2013 voraus, dass der vom Ansatz hinterlassene Leerraum nicht mit der zweiten Komponente gef\u00fcllt werden soll und der Ansatz nebst Einsatzelement nach dem Umsetzvorgang zusammen mit dem Vorformling in die zweite Kavit\u00e4t eingefahren wird und dort w\u00e4hrend des Spritzens der zweiten Komponente verbleiben kann. Dass eine solche Ausgestaltung technisch m\u00f6glich ist, hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige nicht in Frage gestellt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 630 d.A.). Mittelbar findet der Fachmann das in der Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Die Angabe, die quer verlaufende Leiste nehme wenig Platz in Anspruch und erm\u00f6gliche gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente, betrifft nur Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Leiste w\u00e4hrend des Spritzens der zweiten Komponente in der zweiten Kavit\u00e4t verbleibt. Bringt man sie wie im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel vorher wieder zur\u00fcck in die erste Kavit\u00e4t, ist die zweite vollkommen frei von Hindernissen f\u00fcr das Spritzen der zweiten Komponente. Letzteres hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 17, Bl. 636 d.A.). Der Einwand im Gutachten Prof. Dr. A (a.a.O. S. 7), eine solche Ausf\u00fchrungsform sei wegen der damit verbundenen Kollisionsgefahr beider Einheiten technisch nicht ausf\u00fchrbar, \u00fcberzeugt nicht. S\u00e4he man etwa bei dem in Figur 8 der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel eine zweite Leiste an der gegen\u00fcber liegenden Seite des Tr\u00e4gers vor, ist eine Kollisionsgefahr nicht ersichtlich, denn beide Leisten f\u00fchrten zusammen mit dem Tr\u00e4ger gleichzeitig eine Drehbewegung aus. Kann man erfindungsgem\u00e4\u00df auch so arbeiten, so spricht auch aus der Sicht der Erfindung nichts dagegen, die beiden Transporteinheiten zu einem einheitlichen Funktionsteil zu verbinden und in der Mitte zwischen den beiden Formh\u00e4lften anzuordnen. Das hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin letztlich best\u00e4tigt (Protokoll S. 22, 45; Bl. 641, 664 d.A.).<\/p>\n<p>Auch hier steht nicht entgegen, dass das Merkmal 3 die aus den nebeneinander angeordneten Einsatzelementen bestehende Funktionselementen als eine Leiste bezeichnet. Wenn sich daraus \u00fcberhaupt eine Begrenzung f\u00fcr die Breite der Leiste ankommen und diese nur einen geringen Teil des Formhohlraums \u00fcberdecken sollte, so kann es f\u00fcr diese Dimensionierung auch nur um den auf die formgebende Fl\u00e4che entfallenden Teil gehen, w\u00e4hrend au\u00dferhalb liegende Bereiche beliebig dimensioniert sein k\u00f6nnen. Bei solchen Konfigurationen kommt dem Abschnitt des den Formhohlraum erfassenden Teils die Funktion einer Leiste und dem au\u00dferhalb liegenden Bereich die Aufgabe des Tr\u00e4gers zu. Merkmal 3 enth\u00e4lt keine n\u00e4here Vorgabe dazu, auf welche Weise die Leiste am Tr\u00e4ger zu befestigen ist. Die Befestigung kann auch dadurch erfolgen, dass Leiste und Tr\u00e4ger Seite an Seite liegend angeordnet werden; bei dieser Konfiguration bolden sie zusammen einen Balken oder sonst einen Quader bilden (vgl. Sachverst\u00e4ndiger, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 45, Bl. 664 d.A.).<\/p>\n<p>Gegen diese Betrachtung spricht auch nicht das Merkmal 2, das in den Werkzeugteilen zwei Gruppen von Formhohlr\u00e4umen vorsieht, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind. Anders als der Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin ausgef\u00fchrt hat (Protokoll S. 23 ff., BL. 642 ff. d.A.), besteht diese feste Zuordnung nicht schon dann, wenn jeweils auf einer Seite des Werkzeugs nur eine Komponente gespritzt wird. Dies traf auch auf die bekannten Indexplatten-Werkzeuge zu, von denen sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug unterscheidet, indem nicht (nur) jede der beiden Seiten einer der beiden Komponenten zugeordnet ist, sondern auch jede der beiden Gruppen von Formhohlr\u00e4umen auf eine der beiden Komponenten festgelegt wird, so dass in jeder Hohlraumgruppe nur die Form der jeweils zu spritzenden zugeordneten Komponente ber\u00fccksichtigt zu werden braucht. Auch diese Ma\u00dfnahme grenzt die im Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung von der an zweiter Stelle als Stand der Technik er\u00f6rterten Indexplatten-Maschinen ab, bei denen das Umsetzen durch Drehen der gesamten beweglichen Formh\u00e4lfte bewerkstelligt wurde und jeder ihrer beiden Kavit\u00e4ten infolge dessen alternierend zuerst der einen und dann der anderen Komponente zugeordnet war. Eine Abgrenzung gegen\u00fcber dem \u00e4lteren US-Patent 2 923 035 liegt darin, dass anstelle der dort gelehrten beiden getrennten Werkzeugeinheiten ein einheitliches Werkzeug f\u00fcr beide Komponenten bereitgestellt wird. Anspruch 1 definiert den Formhohlraum in dem Sinne, dass in ihm eine der beiden Komponenten gespritzt wird. Wird die zweite Komponente nur an einen bestimmten Abschnitt des Formk\u00f6rpers angespritzt, dann gen\u00fcgt es, wenn insoweit f\u00fcr diesen Abschnitt die von Merkmal 2 geforderte feste Zuordnung besteht, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen nicht betroffenen Abst\u00e4nde eine wechselweise Zuordnung haben d\u00fcrfen, also auch zum Transport der Vorformlinge in die zweite Kavit\u00e4t genutzt werden k\u00f6nnen und nach dem Umsetzen zum zweiten vollst\u00e4ndigen Formhohlraum geh\u00f6ren. Auch dann wird keine komplette Formplatte bzw. Werkzeugh\u00e4lfte bewegt. Best\u00e4tigt findet der Durchschnittsfachmann dieses Verst\u00e4ndnis durch den Unteranspruch 4; wenn dort gelehrt wird, die der anderen Komponente (damit ist im Klagepatent die zweite Komponente gemeint) zugeordneten Hohlr\u00e4ume nur mit der Formgebung dieser Komponente dienenden formgebenden Fl\u00e4chen auszur\u00fcsten, bedeutet das, dass der allgemeiner gefasste Anspruch 1 auch Ausf\u00fchrungsformen erfasst, bei denen nur ein Teil des der zweiten Komponente zugeordneten Formhohlraums entsprechend beschaffen ist. Die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift in Spalte 4, Zeilen 32 bis 36 f\u00fcr den ersten Formhohlraum und in Spalte 5 Zeilen 1 bis 9 f\u00fcr den zweiten Formhohlraum betreffen daher nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>gg) Zum Transport kann auch derjenige Abschnitt benutzt werden, der die Borstenlochstifte enth\u00e4lt, die dann in bekannter Weise als Ans\u00e4tze f\u00fcr den Transport dienen k\u00f6nnen. F\u00fcr Ausf\u00fchrungen mit nur einer Transportleiste hat das auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige anerkannt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 26, Bl. 645 d.A.), dasselbe muss aber auch f\u00fcr Ausbildungen mit zwei derartigen Leisten gelten, auch wenn der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige meint, der Durchschnittsfachmann ziehe eine solche Ausgestaltung nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift nicht in Erw\u00e4gung (Anh\u00f6rungsprotokoll a.a.O.). Dass man dann wieder in beiden Teilen symmetrisch angeordnete Borstenlochstifte ben\u00f6tigt, steht dem nicht entgegen, weil die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht darauf gerichtet ist, solche Konfigurationen auf jeden Fall zu vermeiden. Die Klagepatentbeschreibung bezeichnet zwar die symmetrische Ausbildung der Borstenlochfelder als sehr schwierig und hebt als Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre hervor, sie er\u00fcbrige diese Schwierigkeit (vgl. Spalte 2, Zeilen 1 bis 15 und Spalte 3, Zeilen 28 ff.), das bedeutet aber nicht, dass von diesem Vorteil stets Gebrauch gemacht werden muss und eine Vorrichtung den Schutzbereich der Erfindung schon deshalb verl\u00e4sst, weil sie auf die Verwirklichung dieses Vorteils verzichtet. Auch der Sachverst\u00e4ndige hat diese Schlussfolgerung nicht eindeutig gezogen, als diese Ausf\u00fchrungen der Patentbeschreibung mit ihm er\u00f6rtert wurden (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 27 ff., Bl. 646 ff. d.A.). Eine solche Ausbildung ist, weil sie die anderen Vorteile der Erfindung noch erreicht, als verschlechterte Ausf\u00fchrungsform noch vom Sinngehalt des Anspruches 1 erfasst. Insbesondere die angestrebte rationelle Fertigung wird schon dadurch erreicht, dass f\u00fcr beide Komponenten ein einheitliches Werkzeug geschaffen wird und der Tr\u00e4ger zusammen mit der Einsatzelementenleiste und deren Ans\u00e4tzen die Vorformlinge selbst in die zweite Kavit\u00e4t bringt. Auch die gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente ist gegeben, weil nach dem Umsetzen der Vorformlinge abgesehen von dem Borstenlochfeld alle anderen Bereiche des B\u00fcrstenk\u00f6rpers \u201efrei liegen\u201c und dort die zweite Komponente angespritzt werden kann. Es f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatentes nicht heraus, wenn man den Nachteil zweier \u2013 dann symmetrisch auszubildender \u2013 Borstenlochfelder in Kauf nimmt, weil dessen Vermeidung in Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden hat und f\u00fcr die fest zugeordneten Bereiche der Formhohlr\u00e4ume alle erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile auch erreicht werden. Auch der Sachverst\u00e4ndige hat keine Aussage des Anspruches 1 benennen k\u00f6nnen, aus der der Fachmann zumindest mittelbar h\u00e4tte entnehmen k\u00f6nnen, dass Ausf\u00fchrungsformen mit beiderseitigen Borstenlochstiften von der unter Schutz gestellten Lehre nicht erfasst werden (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 28, 29; Bl. 647, 648 d.A.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit dieser technischen Lehre stimmt das angegriffene Werkzeug wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcberein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig verwirklicht es die Merkmale 1, 1.1 und 1.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung, denn es weist zwei aufeinander zu- und voneinander fortbewegbare Werkzeugteile auf, die gemeinsam mehrere gleiche nebeneinander angeordnete Formhohlr\u00e4ume bilden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit den Merkmalen 1.3 und 1.4 weisen die Formhohlr\u00e4ume in der formgebenden Fl\u00e4che des einen, n\u00e4mlich des unbeweglichen Werkzeugteils eine Aussparung auf, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschlie\u00dfbar ist. Die in beiden Formhohlraumgruppen vorgesehene Aussparung wird sichtbar, wenn, wie Bild 4 der Anlage K 9 zeigt, die aus Tr\u00e4gern und Einsatzelementen\/ Transportleisten bestehende block- bzw. quaderf\u00f6rmige und von der beklagten als Wendeteil bezeichnete Funktionseinheit \u00fcber das H\u00f6henniveau der ihr zugeordneten feststehenden Werkzeugh\u00e4lfte angehoben ist. Die Anordnung in der formgebenden Fl\u00e4che ihrer Formhohlr\u00e4ume zeigt sich daran, dass der beim Vorspritzen auf den B\u00fcrstenkopf und den Hals entfallende Bereich in beiden Gruppen der Formhohlr\u00e4ume auf der feststehenden Platte ausgespart ist und innerhalb der von den Einsatzelementen gebildeten Zone liegt. Diese Aussparung ist durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschlie\u00dfbar, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von jedem der beiden seitlich an den Mitteltr\u00e4ger anschlie\u00dfenden mit den unteren Formhohlraumabschnitten f\u00fcr den B\u00fcrstenkopf und \u2013hals versehenen Bereichen gebildet wird; werden diese beiden Teile aus der in Abbildung 4 der Anlage K 9 gezeigten angehobenen Stellung in die auf Bild 3 dieser Anlage gezeigte Stellung abgesenkt, ist die Aussparung verschlossen. Dass Aussparung und Einsatzelement an beiden Kavit\u00e4ten f\u00fcr beide Komponenten vorgesehen sind, f\u00fchrt nach den vorstehenden Darlegungen nicht aus dem Wortsinn des Merkmals 1.3 hinaus.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 1.5 ist das einzelne Einsatzelement wie die von ihm mit gebildete Leiste an einem Tr\u00e4ger befestigt, n\u00e4mlich an einer der beiden Seiten des in der Mitte des \u201eWendeteils\u201c befindlichen Tr\u00e4gerbalkens. Die Einsatzelemente bilden entsprechend Merkmal 3 eine Leiste, indem die den Hals- und B\u00fcrstenkopfbereich der Spritzlinge aufnehmenden Abschnitte der formgebenden Fl\u00e4che nebeneinander quer zur L\u00e4ngsrichtung der nebeneinander liegenden Formhohlr\u00e4ume verlaufend aufgereiht sind. Dass diese Leiste nicht so schmal ausgebildet ist wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes, ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unsch\u00e4dlich. Auch diese Ausgestaltung erreicht eine gro\u00dfe Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente, wie sie die Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung anstrebt. In dem in vom Einsatzelement nicht erfassten Stielbereich des Zahnb\u00fcrstenk\u00f6rpers besteht vollkommene Freiheit, weil in diesen Abschnitt des Formhohlraums keinerlei Elemente der Transportvorrichtung hineinragen und den Vorformling bedecken, und auch im von den Einsatzelementen erfassten B\u00fcrstenkopf- und Halsbereich ist auf der oberen Seite ein Aufspritzen der zweiten Komponente m\u00f6glich; nur auf der unteren Seite im Bereich des durch die Borstenlochstifte vorgeformten Borstenlochfeldes ist der Vorspritzling vom Einsatzelement und den als Ansatz dienenden Borstenlochstiften abgedeckt und einem Aufspritzen der zweiten Komponente unzug\u00e4nglich. Dieser abgedeckte Bereich ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein und entspricht ungef\u00e4hr einem Viertel der B\u00fcrstenk\u00f6rperl\u00e4nge des Spritzlings. Bei dieser Ausgestaltung besteht, was nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, ein deutlicher Unterschied zur vorbekannten US-Patentschrift 2 923 035, bei der die Einsatzelementenleiste l\u00e4ngs im Formhohlraum verl\u00e4uft. Unerheblich ist es weiterhin, dass der Tr\u00e4ger anstelle des im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes genannten U-f\u00f6rmigen B\u00fcgels balkenf\u00f6rmig gestaltet ist, denn Anspruch 1 besagt \u00fcber die Form des Tr\u00e4gers ebenso wenig wie \u00fcber die Art der Befestigung der Einsatzelementenleiste daran, so dass diese auch dadurch bewerkstelligt werden kann, dass sie ohne Zwischenr\u00e4ume direkt Seite an Seite mit dem Tr\u00e4ger verbunden wird.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, dass die Vorspritzlinge beim Transport von den Einsatzelementen auch \u00fcber einen Teil ihrer L\u00e4ngserstreckung gehalten werden. Diese Ausbildung \u00e4ndert nichts daran, dass die Aufreihungsrichtung der Einsatzelemente quer zur L\u00e4ngsrichtung verl\u00e4uft; um die Vorformlinge w\u00e4hrend des Umsetzvorganges sicher zu lagern, ist eine gewisse Auflage auch in L\u00e4ngsrichtung unvermeidlich; das ist auch bei dem in den Figuren 1 bis 8 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel einer unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht anders.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist es, anders als der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige meint, f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes unerheblich, dass die beiden balkenf\u00f6rmigen Einsatzelementeleisten zusammen mit dem ebenfalls balkenf\u00f6rmig ausgebildeten Tr\u00e4ger zu einer blockartigen von ihm und der Beklagten als Wendeteil bezeichneten Funktionseinheit zusammengefasst sind. Es mag sein, dass bei dieser Konfiguration beim Umsetzvorgang gr\u00f6\u00dfere Gewichte bewegt werden m\u00fcssen als bei einer schmaleren und \u201ezierlicheren\u201c Ausbildung der Transportleiste. Das Klagepatent strebt insoweit nicht die absolut bestm\u00f6gliche Kinematik an, sondern l\u00e4sst es gen\u00fcgen, dass gegen\u00fcber der Indexplattentechnik die zu bewegenden Massen deutlich verringert werden. Dass dies bei dem angegriffenen Werkzeug der Fall ist, bei dem anders als bei der in Anlage K 16 dargestellten Indexplattentechnik nicht mehr die gesamte Werkzeugh\u00e4lfte mit beiden kompletten Formhohlr\u00e4umen bewegt werden muss, sondern nur ein Ausschnitt aus der ansonsten feststehenden Werkzeugplatte, verringert die zu bewegenden Massen gegen\u00fcber der Indexplattentechnik deutlich. Was die Bewegungskinematik betrifft, erreicht die angegriffene Vorrichtung dasselbe wie das Klagepatent. Die relativ schwere und als Ganzes zu bewegende ausfahrbare Werkzeugh\u00e4lfte braucht nur eine Hub- und keine Drehbewegung mehr auszuf\u00fchren, w\u00e4hrend nach dem Abheben der ausfahrbaren Werkzeugplatte die leichtere \u201eWendeplatte\u201c bestehend aus Tr\u00e4ger- und Einsatzelementeleiste ebenso wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents eine Hub- und Drehbewegung ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nWie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, ist auch die Merkmalsgruppe 1.7 erf\u00fcllt, denn mittels des Tr\u00e4gers ist ein gespritzter Vorformling aus dem f\u00fcr die erste Komponente vorgesehenen Formhohlraum in den f\u00fcr die zweite Komponente vorgesehenen Formhohlraum einbringbar.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch das Merkmal 2 ist verwirklicht, weil in dem festen und in dem beweglichen Werkzeugteil jeweils zwei Gruppen Formhohlr\u00e4ume gebildet werden, von denen jeder eine der beiden Komponenten fest zugeordnet ist. Dass diese Zuordnung nur f\u00fcr den den B\u00fcrstengriff betreffenden Bereich des Formhohlraums besteht, ist im Hinblick auf Unteranspruch 4 unerheblich, denn jedenfalls dort wird erreicht, was das Klagepatent mit Merkmal 2 bezweckt, dass n\u00e4mlich jede der beiden verschiedenen Formhohlraumgruppen nur diejenigen Elemente aufzuweisen braucht, die zur Formgebung der ihr zugeordneten Komponente ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>Darauf, ob auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrerseits ein Patent erteilt worden ist, kommt es im Rahmen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung nicht an. Selbst wenn die angegriffene Vorrichtung also dem deutschen Patent 41 27 621 (Anlage B 1) entspricht und dieses Patent eine erfinderische Weiterentwicklung darstellt und von der Indexplatten-Technik ausgeht, w\u00e4re das eine vom \u00e4lteren Klagepatent abh\u00e4ngige Erfindung, die auch von dessen Lehre Gebrauch macht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDa die Beklagte, wie vorstehend dargelegt, entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, kann die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des benutzten Klagepatentes sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EP\u00dc hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Sie hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie, wie von ihr als einschl\u00e4gig t\u00e4tigem Fachunternehmen verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie im Rahmen der gebotenen Nachforschungen das Klagepatent auffinden und sodann bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmt. Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, sie habe darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die im Einspruchsverfahren vom fachkundigen Europ\u00e4ischen Patentamt getroffenen Feststellungen, wonach eine Platte und eine Stufe, wie sie der entgegengehaltene Vorbenutzungsgegenstand aufwies, nicht mit einer Leiste bzw. einer Aussparung im Sinne des Klagepatentes gleichzusetzen seien, und deshalb auch die angegriffene Vorrichtung der unter Schutz gestellten Lehre nicht entspreche; dass der Privatgutachter A und auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zu \u00e4hnlichen Ergebnissen gekommen seien, best\u00e4tige sie in ihrer Auffassung. Die Ausf\u00fchrungen der Einspruchabteilung in ihrer Entscheidung vom 30. August 2000 (Anlage K2) haben nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruches 1 gef\u00fchrt; er ist unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen so auszulegen, wie der Fachmann ihn nach dem Inhalt der Klagepatentschrift versteht. Die Ausf\u00fchrungen im Einspruchsverfahren sind ihm nicht zug\u00e4nglich und beeinflussen auch die Bestimmung des Schutzbereiches nicht. Dass die Beklagte sich hier\u00fcber geirrt und sie f\u00fcr auslegungsrelevant gehalten haben mag, entlastet sie nicht (vgl. BGH GRUR 1976, 579, 583 \u2013Tylosin; 1964, 606, 610 \u2013 F\u00f6rderband; 1961, 26 \u2013 Grubenschaleisen; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7139, Rdn. 77; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7139 Rdn. 48 ff. m.w.N.). Fahrl\u00e4ssig handelt n\u00e4mlich auch, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt; er muss mit einer von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichenden Beurteilung durch Gericht und Beh\u00f6rden rechnen (vgl. BGH GRUR 1999, 49 \u2013 Bruce Springsteen and his Band). Dass die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der patentierten Lehre nicht ohne weiteres und zweifelsfrei verneint werden konnte, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass das Privatgutachten C sie mit beachtlichen und vertretbaren Gr\u00fcnden bejaht hat. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte die Beklagte nur entlasten k\u00f6nnen, dass sie fachkundigen Rat eingeholt und nach eingehender Pr\u00fcfung aller Zweifelsfragen die Auskunft bekommen hat, die Verletzung des Klageschutzrechtes sei eindeutig zu verneinen; f\u00fcr den gegenteiligen Standpunkt komme kein ernsthaft vertretbarer Anhaltspunkt in Betracht. Dass ihr nach entsprechender Pr\u00fcfung dieser Rat erteilt worden ist, tr\u00e4gt sie jedoch selbst nicht vor. Sie hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die dem Senat die Beurteilung erm\u00f6glicht h\u00e4tten, wie die im Einspruchsverfahren er\u00f6rterte vorbenutzte Vorrichtung im einzelnen beschaffen war und ob sie nach dieser Beschaffenheit \u00fcberhaupt einen vertretbaren Grund bieten konnte, die angegriffene Vorrichtung mit ihr zu vergleichen.<\/p>\n<p>Nach Artikel II \u00a7 1 IntPat\u00dcG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu leisten, dass sie den Gegenstand der ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Anmeldung des sp\u00e4teren Klagepatentes bis zum Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen benutzt hat, obwohl sie zumindest wissen musste, dass diese Erfindung Gegenstand der ver\u00f6ffentlichten Anmeldung des Klagepatentes war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin das genaue Ausma\u00df der Verletzungs- und Benutzungshandlungen nicht kennt, hat sie ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche aber erst, wenn ihr aus der Rechnungslegung der Beklagten das Ausma\u00df der angegriffenen Handlungen bekannt ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nBesteht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verletzungs- und Benutzungshandlungen Rechnung legt, denn die Kl\u00e4gerin kennt den Umfang dieser Handlungen ohne eigenes Verschulden nicht, w\u00e4hrend die Beklagte die entsprechenden Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten geben kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird. Allerdings hat der Senat aus dem Urteilsausspruch im Abschnitt I. 2. c) betreffend die zu erteilenden Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn den Hinweis auf die fehlende Abzugsf\u00e4higkeit von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gestrichen, weil diese Angaben erst im H\u00f6heverfahren Bedeutsamkeit erlangen k\u00f6nnen (BGH GRUR 2007, 772 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Da die Aufnahme und auch die Streichung dieses Zusatzes den Umfang der insoweit geschuldeten Rechnungslegungspflicht nicht ber\u00fchren, ist mit der Streichung auch keine teilweise Abweisung der Klage verbunden. Die Angaben der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Liefermengen schulden die Beklagten gleichzeitig aus \u00a7 140 b PatG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verwirkt. Die Verwirkung von Unterlassungsanspr\u00fcchen kann nur eintreten, wenn der Rechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrnehmung seiner Interessen kennen musste und der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte, und wenn er sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GbmG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 66 m.w.N.). Die Verwirkung von Schadenersatzanspr\u00fcchen setzt dagegen keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, sondern nur, dass der Schuldner nach hinreichend langer Duldung durch den Rechtsinhaber darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., Rdn. 67 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Die Beklagte hatte keinen Grund anzunehmen, die Kl\u00e4gerein werde sie wegen der hier in Rede stehenden Verletzung des Klagepatentes nicht mit Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen belangen. In diesem Zusammenhang darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Beklagte vorgerichtlich auf die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede verzichtet hat, bis \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent endg\u00fcltig entschieden sein w\u00fcrde; demzufolge musste sie auch und gerade nach dem Vorliegen dieser Entscheidung noch mit einer Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent rechnen. Dass die Kl\u00e4gerin nach der im Mai 2000 ergangenen Einspruchsentscheidung noch etwa zwei Jahre bis zur Erhebung der Klage gewartet hat, reicht als Zeitspanne der Unt\u00e4tigkeit nicht aus, zumal sich aus dem Verzicht der Beklagten auf die Verj\u00e4hrungseinrede ergibt, dass die Parteien schon damals in Verhandlungen \u00fcber eine Patentverletzung standen und es zur Darlegung der Beklagten gestanden h\u00e4tte, ob diese Verhandlungen nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung abgebrochen worden sind und die Kl\u00e4gerin sich in der Folgezeit auch au\u00dfergerichtlich nichts mehr zur Durchsetzung ihrer Ausschlie\u00dflichkeitsrechte unternommen hat.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie von der Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinrede scheitert daran, dass f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist nicht auf den Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes abzustellen ist, sondern nach \u00a7 141 PatG a.F. auf den Zeitpunkt der Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass die Kl\u00e4gerin diese Kenntnis noch nicht im Jahre 1994 besa\u00df, hat sie unwiderlegt vorgetragen, denn sie hat in ihrer erstinstanzlichen Replik ausgef\u00fchrt, die 1994 abgemahnte Ausf\u00fchrungsform habe sich von der jetzt streitgegenst\u00e4ndlichen darin unterschieden, dass das Wendeteil den Stiel- und nicht den Kopfbereich der B\u00fcrstenk\u00f6rper ergriffen habe. Darin liegt ein erheblicher Unterschied, weil bei der erstgenannten abgemahnten Ausf\u00fchrungsform nicht die Borstenlochstifte gleichzeitig Transportansatz gewesen sein k\u00f6nnen und der Einsatz der Borstenlochstifte als Transportmittel bei zwei alternierend eingesetzten Transportleisten Fragen im Hinblick auf die \u00dcbereinstimmung mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre aufwirft, die sich bei der ersten Ausf\u00fchrungsform nicht stellten. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es wiederum Sache der darlegungsbelasteten Beklagten gewesen, aufzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin die im jetzigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform kannte. Das hat sie jedoch nicht getan.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzlich Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01066 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 108\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5823","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5823","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5823"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5823\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5824,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5823\/revisions\/5824"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5823"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5823"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5823"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}