{"id":5821,"date":"2009-01-15T17:00:30","date_gmt":"2009-01-15T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5821"},"modified":"2016-06-17T08:31:11","modified_gmt":"2016-06-17T08:31:11","slug":"2-u-10607-betonpumpe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5821","title":{"rendered":"2 U 106\/07 &#8211; Betonpumpe II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01073<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 106\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3110\">4b O 319\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 14. August 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1.000.000,00 Mio. \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von fahrbaren Betonpumpen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents<br \/>\n42 03 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), das eine fahrbare Betonpumpe betrifft, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde. Februar 1992 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am September 1996.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaber des Klagepatents sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin und deren Br\u00fcder. Diese haben die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagte erm\u00e4chtigt und ihr au\u00dferdem etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (6, 5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Veranschaulichung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten St\u00fctzbeinen, Figur 2 zeigt die fahrbare Betonpumpe aus Figur 1 mit einer Schnittansicht durch den die St\u00fctzbeine haltenden Quertr\u00e4ger und Figur 3 ist die schematische Darstellung der St\u00fctzbeine einer Fahrzeugh\u00e4lfte in Draufsicht.<\/p>\n<p>Eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. November 2006 \u2013 3 Ni 42\/05 \u2013 (Anlage B 11) abgewiesen. \u00dcber die hiergegen eingelegte Nichtigkeitsberufung hat der Bundesgerichtshof (X ZR 29\/07) noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Autobetonpumpen. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren die Modelle mit den Bezeichnungen A (20H), B(20H), C(20H), D(20H) und E(20H), wobei die drei letztgenannten Modelle zu der Serie \u201eF\u201c geh\u00f6ren und sich allein in der Reichweite des Pumpenmastes unterscheiden. Als Anlage K 5 hat die Beklagte Datenbl\u00e4tter zu den f\u00fcnf vorbezeichneten Modellen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) vorgelegt. Ferner hat sie als Anlage K 6 ein Privatgutachten \u00fcberreicht, dem als Anlagen N-E-O bis N-E-5 Typenbl\u00e4tter dieser Modelle beigef\u00fcgt sind. Au\u00dferdem hat sie als Anlage K 8 einen Prospekt der Beklagten betreffend das Modell \u201eG\u201c, das dem Modell B(20H) entspricht, zu den Akten gereicht. Die Beklagte hat als Anlage B 6 ihrerseits einen Prospekt vorgelegt, auf dessen Seite 13 u. a. die Modelle \u201eG\u201c (entspricht dem Modell B(20H)), \u201eH\u201c (entspricht dem Modell A(20H)) und \u201eI\u201c (entsprechen den Modellen E(20H)\/C(20H)) gezeigt sind. Nachfolgend wird diese Prospektseite auszugsweise wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die nachfolgende, ebenfalls von der Beklagten stammende Abbildung (Bl. 50 GA) zeigt ferner eine Prinzipdarstellung der Komponentenanordnung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am Beispiel eines Modells der Reihe \u201eF\u201c:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ferner als Anlage B 7 ein Photo einer Ausf\u00fchrungsform mit der Bezeichnung \u201eK 250\u201c sowie als Anlage B 9 f\u00fcnf Zeichnungsbl\u00e4tter vorgelegt, wobei letztere nach ihren Angaben eine Ausf\u00fchrungsform mit der Bezeichnung \u201eK 350\u201c betreffen. Nachfolgend wird das erste dieser Zeichnungsbl\u00e4tter, aus welchem sich die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls ergibt, auszugsweise und in verkleinerter Form wiedergegeben.<\/p>\n<p>Auf das Modell \u201eK\u201c ist der Beklagten das europ\u00e4ische Patent 1 299 YXZ(Anlage B 8) erteilt worden, dessen Figur 2b nachstehend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der Autobetonpumpen mit den Bezeichnungen A(20H), B(20H), C(20H), D(20H) und E(20H) eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Verwirklicht sei insbesondere auch dasjenige Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht, weil bei diesen lediglich die vorderen St\u00fctzbeine teleskopierbar seien und sich au\u00dferdem die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine nicht in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine bef\u00e4nden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 14. August 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die angegriffenen Betonpumpen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklichten nicht das Merkmal, wonach die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet seien. Der Begriff der \u201eunmittelbaren N\u00e4he\u201c werde vom Fachmann derart verstehen, dass ein direktes r\u00e4umliches Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen St\u00fctzbeins und des Schwenklagers des hinteren St\u00fctzbeins gemeint sei. Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das betreffende Merkmal nicht, weil bei ihnen zwischen den Schwenklagern ein Raum bestehe, der zwischen 19 und 22 % der Fahrzeugl\u00e4nge ausmache, und in diesem Raum diverse Bauteile untergebracht seien.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, wobei sie nunmehr hilfsweise eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend macht. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe den Patentanspruch fehlerhaft ausgelegt. Der Fachmann wisse, dass die Stabilit\u00e4t \u2013 vor allem einer gro\u00dfen Betonpumpe \u2013 steige, wenn die Schwenklager der St\u00fctzbeine m\u00f6glichst weit auseinander l\u00e4gen. Andererseits m\u00fcssten die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung untergebracht werden. Der Fachmann werde den Begriff \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c dahin interpretieren, dass er einen Kompromiss suchen m\u00fcsse. Da in der Klagepatentschrift von erh\u00f6hten Torsionskr\u00e4fte bei n\u00e4her aneinanderliegenden Schwenklagern die Rede sei, erschlie\u00dfe sich dem Fachmann, dass der gemeinsame Quertr\u00e4ger angesprochen sei, der von den vorderen und hinteren St\u00fctzbeinen ausgehende Torsionskr\u00e4fte aufnehmen m\u00fcsse. Der Fachmann wisse, dass auf diesem gemeinsamen Quertr\u00e4ger, an dem die vorderen und hinteren Schwenkbeine angelenkt seien, von den beiden weiteren f\u00fcr die Konstruktion relevanten Bauteilen Kr\u00e4fte ausge\u00fcbt w\u00fcrden, n\u00e4mlich einerseits vom Fahrgestell und andererseits vom Pumpenmast. Er wisse, dass unter dem Gesichtspunkt der auf die Abst\u00fctzung wirkenden Kr\u00e4fte das Fahrgestell vor allem deshalb relevant sei, weil es in der Arbeitsstellung in der Abst\u00fctzung \u201eh\u00e4nge&#8220;. Der Fachmann wisse, dass, wenn in der Klagepatentschrift von h\u00f6heren Torsionskr\u00e4ften die Rede sei, die durch n\u00e4her aneinanderliegende Schwenklager entst\u00fcnden, die Kr\u00e4fte von einem k\u00fcrzeren Quertr\u00e4ger, d. h. auf engerem Raum aufgenommen werden m\u00fcssten. Au\u00dferdem sei f\u00fcr das Entstehen von Torsionskr\u00e4ften von entscheidender Bedeutung, ob der Mastbock innerhalb des durch die vier Schwenklager gebildeten Vierecks liege \u2013 in diesem Falle erg\u00e4ben sich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Torsionskr\u00e4fte \u2013 oder, ob der Mastbock au\u00dferhalb des durch die vier Schwenklager gebildeten Vierecks liege, weil sich in diesem Falle erheblich h\u00f6here Torsionskr\u00e4fte erg\u00e4ben. Unmittelbare N\u00e4he der Schwenklager hei\u00dfe deshalb nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis, dass der f\u00fcr die Statik relevante, den Pumpenmast tragende Mastbock nicht mehr, wie nach dem Stand der Technik, in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Viereck angeordnet sei, sondern vielmehr au\u00dferhalb diese Vierecks liege.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verwirklichten auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das in Rede stehende Merkmal. Sie l\u00f6sten die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe ebenfalls vollst\u00e4ndig, indem die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung nach vorne an das Fahrgestell heran zu verschwenken seien und somit nicht von der \u00dcberf\u00fchrung von der Fahrt- in die Arbeitsstellung \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus geschwenkt werden m\u00fcssten. Ferner sei der Mastbock nicht mehr innerhalb des durch die Schwenklager der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine gebildeten Vierecks angeordnet, sondern vielmehr nach vorne versetzt.<\/p>\n<p>Jedenfalls machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es k\u00f6nne kein Zweifel daran bestehen, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg, die Notwendigkeit einer Verschwenkung der vorderen St\u00fctzbeine \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus dadurch zu vermeiden, dass die vorderen Schwenkbeine in Fahrtstellung nach vorne an das Fahrgestell herangeklappt seien, auch dann erreicht werden k\u00f6nne, wenn sich die vorderen und hinteren Schwenklager nicht in unmittelbarer N\u00e4he bef\u00e4nden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>II. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Vorst\u00e4nden, zu verbieten,<\/p>\n<p>fahrbare Betonpumpen mit den folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>1. mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes;<\/p>\n<p>2. mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung;<\/p>\n<p>3. die hinteren St\u00fctzbeine sind mit ihren Schwenklagern bezogen auf die Fahrtrichtung etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;<\/p>\n<p>4. die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten;<\/p>\n<p>5. die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine sind in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet;<\/p>\n<p>6. die vorderen St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung;<\/p>\n<p>II. a hilfsweise zu Ziff. II, dass es statt des Textes unter Ziff. II Nr. 5 hei\u00dfen soll:<\/p>\n<p>die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine sind in der N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet, wobei der Mastbock in Fahrtrichtung vor dem Viereck angeordnet ist, das durch die vier Schwenkachsen der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine gebildet wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. II., hilfsweise Ziff. II. a, genannten Handlungen seit dem 05.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorzubehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher den Patentinhabern durch die zu Ziff. II, hilfsweise Ziff. II. a, bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.1996 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht:<\/p>\n<p>Der Begriff \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c sei eine Platzzuweisung. In unmittelbarer N\u00e4he zu einem Gegenstand sei ein anderer Gegenstand nur dann angeordnet, wenn die Gegenst\u00e4nde r\u00e4umlich direkt nebeneinander angeordnet seien und sich keine weiteren (fremden) Bauteile zwischen ihnen bef\u00e4nden. F\u00fcr den Fachmann bestehe kein Anlass, den Patentanspruch in einem anderen Sinne zu verstehen, als ihn das Landgericht verstanden habe. Sofern die Kl\u00e4gerin das in Rede stehende Merkmal so verstehen wolle, dass die Schwenklager aller St\u00fctzbeine hinter den Mastbock angeordnet sein sollten, gebe der Anspruchswortlaut f\u00fcr eine solche Auslegung nichts her.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten das in Rede stehenden Merkmal nicht. Das gelte auch deshalb, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade den Bedenken der Fachleute Rechnung tr\u00fcgen und das Auftreten von Torsionskr\u00e4ften scheuten, weshalb bei ihnen die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine bis an bzw. bis in den Bereich des Mastbocks gelegt seien. Damit werde f\u00fcr eine Abst\u00fctzung der Tragstruktur m\u00f6glichst weit vorne und unmittelbar am Mastbock zur Vermeidung solcher Kr\u00e4fte und f\u00fcr eine Abst\u00fctzung an den anderen Ende der Tragstruktur \u00fcber die Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine gesorgt. Hierbei bestehe nicht nur ein deutlicher Abstand zwischen den Schwenklagern, sondern dazwischen bef\u00e4nden sich auch wesentliche, weil f\u00fcr die Funktion der Betonpumpe, unerl\u00e4ssliche Maschinenteile.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung komme nicht in Betracht, weil es an der Verwirklichung eines Merkmals der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberhaupt fehle.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklichen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist solche Betonpumpe aus der DE-OS 31 24 029 (Anlage B 2) bekannt, deren Figur 2 nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Bei dieser bekannten Betonpumpe sind die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren St\u00fctzbeine sind im Abstand der L\u00e4nge eines eingefahrenen vorderen St\u00fctzbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere L\u00e4ngstr\u00e4ger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 13 bis 22). Obgleich sich diese Anordnung der St\u00fctzbeine nach den Angaben der Klagepatentschrift bew\u00e4hrt hat, da die Ausschwenkbarkeit der St\u00fctzbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abst\u00fctzpunkte zum Mastbock erm\u00f6glicht, muss zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung stehen, weil die St\u00fctzbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden m\u00fcssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle St\u00fctzl\u00e4nge der St\u00fctzbeine erforderlich ist (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 22 bis 31). Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig. Da auf kleineren Baustellen oftmals zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine zur Verf\u00fcgung steht, sind derartige Betonpumpen deshalb h\u00e4ufig nicht einsetzbar (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 31 bis 35).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf die deutsche Patentanmeldung 41 35 ZZZ (Anlage B 3) ein, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird. Diese beschreibt einen L\u00f6sungsvorschlag, bei dem die vorderen St\u00fctzbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die St\u00fctzbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und k\u00f6nnen somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 36 bis 44).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus der DE-OS 38 30 315 (Anlage B 4) eine weitere Betonpumpe bekannt. Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 2 der DE-OS 38 30 315 eingeblendet.<\/p>\n<p>Bei dieser bekannten Betonpumpe sind die vorderen St\u00fctzbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen St\u00fctzbeine verzichtet wird. Es handelt sich um teleskopierbare St\u00fctzbeine, deren Teleskoprohre \u00fcbereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Durch die Diagonalanordnung l\u00e4sst sich zwar ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langes Teleskoprohr erreichen. Das Klagepatent kritisiert jedoch als nachteilig, dass die maximal erzielbare L\u00e4nge der St\u00fctzbeine begrenzt ist und sich ferner bei dieser L\u00f6sung nur die L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine variieren l\u00e4sst, nicht aber deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 45 bis 57).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei m\u00f6glichst gro\u00dfer maximaler Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 58 bis 64).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);<\/p>\n<p>2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;<\/p>\n<p>3. die hinteren St\u00fctzbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;<\/p>\n<p>4. die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;<\/p>\n<p>5. die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) sind in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet;<\/p>\n<p>6. die vorderen St\u00fctzbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).<\/p>\n<p>Die vorbezeichnete Aufgabe wird hiernach dadurch gel\u00f6st, dass die Schwenklager f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angebracht sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.<\/p>\n<p>Hierdurch wird erreicht, dass die vorderen St\u00fctzbeine zum Ausschwenken in Fahrtrichtung von vorne nach hinten schwenken und damit einen Schwenkwinkel von \u00fcblicherweise kleiner 900 erreichen. Da die vorderen St\u00fctzbeine damit zur Einnahme der Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden m\u00fcssen, ist ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten m\u00f6glich. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch gro\u00dfe Betonpumpen, die in aller Regel f\u00fcr kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden k\u00f6nnen (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 4 bis 15). Hinsichtlich dieser vom Klagepatent ausdr\u00fccklich benannten Vorteile hei\u00dft es in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 15 bis 21):<\/p>\n<p>\u201eDie Vorteile der Erfindung erscheinen \u00fcberraschend, da wegen der n\u00e4her aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit h\u00f6heren Torsionskr\u00e4ften gerechnet werden muss. Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, dass gro\u00dfe Bedenken den Fachleuten auf diesem Gebiet bisher den Weg zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung versperrten.\u201c<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn sie verwirklichen \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 nicht das Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 5 gibt vor, dass die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem aus der DE-OS 31 24 029 (Anlage B 2, Figur 2) bekannten Stand der Technik ab, bei welchem die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt sind und in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt werden. Zum Ausschwenken in die Arbeitsstellung m\u00fcssen die vorderen St\u00fctzbeine umgekehrt von hinten nach vorne geschwenkt werden. F\u00fcr den Fachmann ist hierbei \u2013 insbesondere bei Betrachtung der Figur 2 der DE-OS 31 24 029 \u2013 klar, dass die vorderen St\u00fctzbeine \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 5 bis 7), d. h. \u00fcber 90o ausgeschwenkt werden m\u00fcssen. Das sieht das Klagepatent als nachteilig an, weil hierf\u00fcr ausreichend seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung stehen muss, auf kleineren Baustellen jedoch oftmals nur wenig Platz zur Verf\u00fcgung steht, der zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus nicht ausreicht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 22 bis 35). Das Klagepatent will diese bekannte Betonpumpe, auf die es in der Aufgabenstellung ausdr\u00fccklich mit der Wendung \u201efahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art\u201c Bezug nimmt, deshalb dahin verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d. h. bei m\u00f6glichst gro\u00dfer maximaler Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 58 bis 64). Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt es vor, die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine zu befestigen und die vorderen St\u00fctzbeine so unterzubringen, dass sie sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Die Schwenklager f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine werden damit nicht mehr kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt, sondern nach hinten in Richtung der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine versetzt, was dazu f\u00fchrt, dass die Schwenklager f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine nunmehr \u201en\u00e4her aneinander liegenden\u201c (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 16 bis 17). Infolge der Versetzung der Schwenklager f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine nach hinten in Richtung der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine wird die Dreh- bzw. Schwenkrichtung ge\u00e4ndert, n\u00e4mlich umgekehrt. Zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine in die Arbeitsstellung m\u00fcssen diese nunmehr nicht mehr von hinten \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus nach vorne geschwenkt werden, so dass ein Aufstellen der Betonpumpe unter Beibehaltung der vollen Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch in schmalen Einfahrten und beengten Platzverh\u00e4ltnissen erm\u00f6glicht wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 4 bis 15).<\/p>\n<p>Der Bedeutungsgehalt des Merkmals 5 ersch\u00f6pft sich allerdings nicht in der Anweisung, die Schwenklager f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine nach hinten in Richtung der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine zu versetzen. Merkmal 5 ist nicht dahin formuliert, dass die Schwenklager f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine so angeordnet sind, dass sich die vorderen St\u00fctzbeine \u2013 in Fahrtrichtung gesehen \u2013 von vorne nach hinten ausschwenken lassen, oder dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in einigem Abstand vom Fahrerhaus angelenkt sind. Auch gibt Merkmal 5 nicht blo\u00df vor, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine im Bereich der Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind. Es verlangt vielmehr, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind.<\/p>\n<p>Schon nach dem Anspruchswortlaut kann damit nicht allein gemeint sein, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine nur so weit nach hinten in Richtung der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine verschoben werden sollen, dass ausreichend Platz zwischen dem Fahrerhaus und den Schwenklagern der vorderen St\u00fctzbeine geschaffen wird, um die vorderen St\u00fctzbeine so einschwenken zu k\u00f6nnen, dass sie sich in Fahrtstellung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Der Anspruch ist gerade nicht so formuliert und er kann auch nicht so verstanden werden. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, w\u00e4re eine \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c andernfalls immer schon dann zu bejahen w\u00e4re, wenn die vorderen St\u00fctzbeine von der Fahrtstellung in die Arbeitsstellung ausgeschwenkt und von dieser wieder in die Fahrstellung eingeschwenkt werden k\u00f6nnen. Das Teilmerkmal \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c w\u00fcrde damit jede Kontur verlieren. Es w\u00e4re selbst bei entsprechenden Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllt, bei denen der Mastbock vollst\u00e4ndig zwischen den Schwenklagern der vorderen St\u00fctzbeine und den Schwenklagern der hinteren St\u00fctzbeine angeordnet ist. Eine solche Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt aber auch nach Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht unter das Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Angabe \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c versteht der Fachmann vielmehr so, dass die Schwenklager f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine r\u00e4umlich direkt an- bzw. nebeneinander liegen sollen, so dass insbesondere keine weiteren Bauteile, welcher Art auch immer, zwischen ihnen liegen sollen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs \u201eunmittelbar\u201c, und in diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch das in Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt, bei dem die Schwenklager ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile nebeneinander angeordnet sind, wozu in der Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 3 Zeilen 12 bis 13) gesagt wird, dass die beiden Schwenkachsen \u201eunmittelbar benachbart\u201c liegen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Patentschrift aber auch, dass mit dem in Rede stehenden Merkmal 5 keineswegs nur \u2013 gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE-OS 31 24 029 \u2013 eine Umkehrung der Drehrichtung der vorderen St\u00fctzbeine erreicht werden soll. Dadurch, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c der \u2013 etwa in der Fahrgestellmitte befindlichen (Merkmal 3) \u2013 Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine angeordnet werden sollen, soll vielmehr auch Raum f\u00fcr die Unterbringung der vorderen St\u00fctzbeine gewonnen werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 von der DE-OS 31 24 029 aus, zu der es in Spalte 1, Zeilen 17 bis 20, ausf\u00fchrt, dass bei deren Gegenstand, die hinteren St\u00fctzbeine im Abstand der L\u00e4nge eines eingefahrenen vorderen St\u00fctzbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt sind. Bei der gattungsbildenden Betonpumpe erstrecken sich die vorderen St\u00fctzbeine damit in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung gesehen nach hinten, wobei sich die ebenfalls nach hinten erstreckenden hinteren St\u00fctzbeine unmittelbar dahinter anschlie\u00dfen. Die St\u00fctzbeine sind also jeweils unmittelbar hintereinander angeordnet und somit unmittelbar benachbart; an das vordere St\u00fctzbein schlie\u00dft sich jeweils direkt das hintere St\u00fctzbein an, wie sich dies auch aus der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung (Seite 12 oben, Bl. 170 GA) wiedergegebenen schematischen Zeichnung, welche nachfolgend eingeblendet wird, anschaulich ergibt.<\/p>\n<p>Diese Anordnung der St\u00fctzbeine als solche will das Klagepatent nicht ver\u00e4ndern. An der aus der DE-OS 31 24 029 bekannten Betonpumpe sieht es nur als nachteilig an, dass die vorderen St\u00fctzbeine zum Ausschwenken in die Arbeitsstellung von hinten nach vorne \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus geschwenkt werden m\u00fcssen. Das will das Klagepatent \u00e4ndern. Es lehrt deshalb, die Dreh- bzw. Schwenkrichtung der vorderen St\u00fctzbeine umzukehren. Die Anordnung der St\u00fctzbeine zueinander will das Klagepatent aber beibehalten. Es weist den Fachmann deshalb auch an, die Schwenklager f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine, welche sich etwa in Fahrgestellmitte befinden (Merkmal 3), anzuordnen. Hierdurch ist gew\u00e4hrleistet, dass die St\u00fctzbeine weiterhin unmittelbar benachbart sind, wie ein Vergleich der oben wiedergegebenen Zeichnung mit der nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls von der Kl\u00e4gerin stammenden Zeichnung (Berufungsbegr\u00fcndung vom 02.11.2007, Seite 12 unten, Bl. 170 GA), welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung verdeutlicht, zeigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Unterbringung der vorderen St\u00fctzbeine, die sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken sollen (Merkmal 6), steht damit weiterhin hinreichend Platz zur Verf\u00fcgung. Es muss weder die Baul\u00e4nge des Fahrgestells verl\u00e4ngert werden, noch muss nach L\u00f6sungen gesucht werden, die eine besonders kurze L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine im eingefahrenen Zustand erm\u00f6glichen. Zutreffend ist zwar, dass die vorderen St\u00fctzbeine teleskopierbar sind (Merkmal 2) und es damit jeweils eine Frage der Teleskopierbarkeit ist, welche L\u00e4nge die vorderen St\u00fctzbeine im eingefahrenen Zustand haben. Steht zum Einschwenken der vorderen St\u00fctzbeine in aber hinreichend Platz zur Verf\u00fcgung, wie dies der Fall ist, wenn die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine \u2013 wie vom Klagepatent gelehrt \u2013 in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet werden, muss der Fachmann nicht nach speziellen, raumsparenden Teleskopkonstruktionen f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine suchen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c im Sinne der Erfindung zu begreifen als das direkte r\u00e4umliche Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen St\u00fctzbeines und des hinteren St\u00fctzbeines, welches insbesondere ein Dazwischenliegen weiterer Bauteile ausschlie\u00dft (vgl. a. BPatG, Urt. v. 30.11.2006, Anlage B 11, Seite 7 unter II. 1.).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend macht, \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c der Schwenklager hei\u00dfe nur, dass der f\u00fcr die Statik relevante, den Pumpenmast tragende Mastbock nicht mehr, wie nach dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE-OS 31 24 029, in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Viereck angeordnet sei, sondern vielmehr au\u00dferhalb dieses Vierecks liege, kann dem nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Im Patentanspruch findet dieses Verst\u00e4ndnis keine St\u00fctze. Dem Anspruch l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass es dem Klagepatent nur darum geht, dass der den Pumpenmast tragende Mastbock nicht mehr in dem durch die vier Schwenklager gebildeten (gedachten) Viereck angeordnet ist. Der Mastbock wird lediglich in Merkmal 1 erw\u00e4hnt, wonach die fahrbare Betonpumpe ein Fahrgestell (2) und einen Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) aufweist. Ein Bezug zwischen dem Mastbock und den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine wird im Anspruch nicht hergestellt. Dieser stellt vielmehr auf die Schwenklager ab und gibt hierzu an, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sein m\u00fcssen. Das ist eine eindeutige Platzzuweisung, wobei Bezugspunkt f\u00fcr die Anordnung der Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine allein die Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine sind. Mit dem Mastbock befassen sich erst die Unteranspr\u00fcche 2 und 3. Unteranspruch 2 lehrt eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Schwenklager (7, 8) der vorderen und der hinteren St\u00fctzbeine (5, 6) an einem gemeinsamen, sich quer zur Fahrtrichtung erstreckenden Quertr\u00e4ger (9) befestigt sind, an dem auch der Mastbock (3) befestigt ist. Unteranspruch 3 hat eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 oder 2 zum Gegenstand, bei der die Schwenklager (7, 8) aller St\u00fctzbeine (5, 6) in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock (3) angeordnet sind, wobei der Mastbock (3) an dem freien Ende eines in Fahrtrichtung nach vorne ragenden Kragarmes (10) gehalten ist, der selbst wiederum am Quertr\u00e4ger (9) befestigt ist. In Bezug auf diese besondere, von Anspruch 1 nicht geforderte Ausgestaltung hei\u00dft es in Spalte 2, Zeilen 33 bis 44, der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>\u201eIn bevorzugter Weise k\u00f6nnen die Schwenklager aller St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sein, wobei der Mastbock an dem freien Ende eines in Fahrtrichtung nach vorne ragenden Kragarmes gehalten ist, der selbst wiederum am Quertr\u00e4ger befestigt ist. Eine solche fliegende Lagerung des Mastbockes erm\u00f6glicht einerseits eine Annordnung aller Schwenklager relativ weit hinten am Fahrzeug, so dass eine gro\u00dfe maximale Abst\u00fctzl\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine zur Verf\u00fcgung steht und andererseits auch eine maximale L\u00e4nge des Pumpenmastes erreichbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das Merkmal 5 immer schon dann erf\u00fcllt ist, wenn die Schwenklager der vorderen und der hinteren St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung gesehen hinter dem Mastbock angeordnet sind. Dies l\u00e4sst sich weder dem Hauptanspruch noch der Beschreibung entnehmen. Auch aus der Beschreibung ergibt sich nicht, dass es in Bezug auf die vom Anspruch verlangte \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c nur darauf ankommt, die Schwenklager der vorderen und der hinteren St\u00fctzbeine \u2013 in Fahrtrichtung gesehen \u2013 hinter dem Mastbock anzuordnen. Richtig ist, dass Merkmal 5 \u2013 wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 eine Anordnung ausschlie\u00dft, bei sich der Mastbock zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine und den Schwenklagern f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine befindet, weil die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine bei einer solchen Ausgestaltung nicht \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind. Die Schwenklager f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine liegen dann n\u00e4mlich nicht r\u00e4umlich direkt nebeneinander, sondern sind durch ein weiteres Bauteil (den Mastbock) voneinander beabstandet. Hingegen ergibt sich auch aus Unteranspruch 3 nicht, dass das in Rede stehende Merkmal 5 stets schon dann erf\u00fcllt ist, wenn die Schwenklager f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sind. Wenn Unteranspruch 3 einen Umkehrschluss erlaubt, dann nur den, dass unter den allgemeinen Anspruch 1 auch eine Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt, bei der die Schwenklager aller St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung gesehen vor dem Mastbock angeordnet sind, mag eine solche Ausf\u00fchrungsform auch nicht praxisrelevant sein. Zutreffend ist deshalb nur, dass das Klagepatent eine Anordnung ausschlie\u00dft, bei welcher der Mastbock zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet ist und sich damit in einem durch die vier Schwenklager gebildeten Viereck befindet. Hingegen folgt die Verwirklichung des Merkmals 5 nicht allein daraus, dass die Schwenklager aller St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sind. Die Nichtanordnung des Mastbocks zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeinen stellt \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 lediglich eine notwendige, aber noch keine ausreichende Bedingung f\u00fcr die Annahme einer \u201eunmittelbaren N\u00e4he\u201c im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dem Fachmann sei klar, dass er eine L\u00f6sung finden m\u00fcsse, mit der er einerseits die Torsionskr\u00e4fte in den Griff bekomme, und andererseits die L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung unterzubringen seien, weshalb er vor einer Optimierungsaufgabe stehe und einen Kompromiss suchen m\u00fcsse, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die Torsionskr\u00e4fte werden in der Klagepatentschrift lediglich in der oben unter A. bereits wiedergegebenen Beschreibungsstelle in Spalte 2, Zeilen 15 bis 21, angesprochen. Aus dieser Textstelle ergibt sich, dass es das Klagepatent in Kauf nimmt, dass beim Gegenstand der Erfindung mit (h\u00f6heren) Torsionskr\u00e4ften gerechnet werden muss. Der Fachmann entnimmt der in Rede stehenden Beschreibungsstelle, dass bisherige Bedenken in der Fachwelt gegen eine Verringerung des Abstandes zwischen den Schwenklagern der vorderen St\u00fctzbeine und den Schwenklagern der hinteren St\u00fctzbeine der vorgeschlagenen L\u00f6sung nicht entgegenstehen. Er wird deshalb annehmen, dass er nach der Lehre des Klagepatents auf die an sich nachteiligen Torsionskr\u00e4fte keine R\u00fccksicht nehmen und dementsprechend auch nicht nach einem \u201eKompromiss\u201c suchen muss. Zwar werden die Torsionskr\u00e4fte, wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat, bei einer Anordnung des Mastbocks au\u00dferhalb des durch die vier Schwenklager gebildeten Vierecks umso gr\u00f6\u00dfer, je n\u00e4her die Schwenklager f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine aneinander ger\u00fcckt werden. Die Lehre des Klagepatents geht aber nicht dahin, diesem Umstand durch die Bemessung des Abstandes zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und hinteren St\u00fctzbeine Rechnung zu tragen. Das Klagepatent nimmt dieses Problem vielmehr in Kauf und weist den Fachmann an, die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine anzuordnen. Es schl\u00e4gt sogar eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform vor, bei der die Schwenklager an einem gemeinsamen Quertr\u00e4ger befestigt sind. Erfindungsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine und die Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine damit sogar \u2013 wie in Figur 3 gezeigt \u2013 so angeordnet werden, dass sie \u2013 trotz maximaler Torsionskr\u00e4ften \u2013 unmittelbar benachbart und an einem gemeinsamen Quertr\u00e4ger befestigt sind (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 12 bis 15).<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden kann daher auch der Auslegung des Patentanspruchs 1 durch Professor Geimer in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 \u00fcberreichten Privatgutachten nicht beigetreten werden. Auch der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin geht \u2013 worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat \u2013 von der unzutreffenden Pr\u00e4misse aus, dass sich die \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c an dem Umstand messen l\u00e4sst, dass sich im Stand der Technik zwischen den Schwenklagern der vorderen und der hinteren St\u00fctzbeine der Mastbock befunden hat (vgl. Anlage K 11, Seite 4 f.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas im vorstehenden Sinne zu verstehende Merkmal 5 wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei allen angegriffenen Autobetonpumpen besteht nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zwischen den Schwenklagern der vorderen St\u00fctzbeine und den Schwenklagern der hinteren St\u00fctzbeine ein Abstand, der je nach Ausf\u00fchrungsform 2,4 bis 2,8 Meter betr\u00e4gt, was zwischen 19 bis 22 % der Fahrzeugl\u00e4nge ausmacht. Es liegt damit jeweils ein erheblicher Abstand zwischen den Schwenklagern der vorderen und der hinteren St\u00fctzbeine vor, wobei in diesem Zwischenraum unstreitig diverse Bauteile untergebracht sind. Bei diesen Bauteilen handelt es sich um die Steuereinrichtungen f\u00fcr Druckluft und Hydraulik, Magazine f\u00fcr Zubeh\u00f6r und Werkzeug sowie elektrische Einrichtungen. Zudem ragt der Auslegerkasten des vorderen St\u00fctzbeins, da dessen Lagerstellen nicht an seinem Ende angreifen, in den Zwischenraum hinein, und zwar nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten mit etwa 1\/3 seiner Gesamtl\u00e4nge.<\/p>\n<p>Besteht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine ein erheblicher Abstand und sind in diesem Zwischenraum sogar mehrere Bauteile untergebracht, sind die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine nicht im Sinne des Klagepatents \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet. Denn die Schwenklager der vorderen und der hinteren St\u00fctzbeine liegen damit nicht r\u00e4umlich direkt nebeneinander; sie sind vielmehr deutlich voneinander beabstandet, wobei sich weitere Bauteile zwischen ihnen befinden. Dass es sich bei diesen Bauteilen nicht um den Mastbock oder andere f\u00fcr die Struktur des Aufbaus bzw. f\u00fcr die Statik relevante Bauteile handelt, ist hierbei ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 19. Dezember 2008 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedarf es nicht.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten allein \u00fcber die Auslegung des Klagepatents. Diese obliegt dem Gericht (BGH, GRUR 2007, 410, 412 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779, 782 \u2013 Mehrgangnabe). Zwar bildet das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverst\u00e4ndiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverst\u00e4ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t\u00e4tigen Sachkundigen, ihre \u00fcblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779, 782 \u2013 Mehrgangnabe). Der Sachverst\u00e4ndige ist im Patentverletzungsprozess nicht hinzuzuziehen, um das Klagepatent auszulegen, sondern um dem Gericht, wenn hierzu der Vortrag der Parteien nicht ausreicht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es ben\u00f6tigt, um die gesch\u00fctzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre \u2013 als Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung und der Schutzbereichsbestimmung \u2013 definierenden Patentanspruch unter Aussch\u00f6pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2008, 779, 782 \u2013 Mehrgangnabe). Derartiger Anlass zur Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen besteht hier nicht. Es geht vorliegend um eine relativ einfache und \u00fcberschaubare Technik, weshalb der Senat das Klagepatent auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens der Parteien aus eigener Sachkunde auslegen kann. Au\u00dferdem liegt hier bereits eine sachkundige \u00c4u\u00dferung in Gestalt des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts vor, in welchem dieses festgestellt hat, dass der Begriff \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c so zu verstehen ist, dass die Schwenklager f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine r\u00e4umlich direkt nebeneinander liegen sollen und sich keine weiteren Bauteile dazwischen liegen (BPatG, Urt. v. 30.11.2006, Anlage B 11, Seite 7 unter II. 1.). Dass die Kl\u00e4gerin ein Privatgutachten vorlegt, das zu einem anderen Ergebnis kommt, vermag die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht zu rechtfertigen. Selbst das Verst\u00e4ndnis eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom Patentanspruch genie\u00dft als solches bei der richterlichen Auslegung grunds\u00e4tzlich keinen Vorrang (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Dem steht die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u201eKnopflochn\u00e4hmaschinen\u201c (GRUR 2000, 138), in welcher der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt hat, dass dann, wenn ein eingeholtes gerichtliches Sachverst\u00e4ndigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, der Tatrichter bei fehlender eigener Sachkunde in der Regel zumindest eine erg\u00e4nzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten einholen muss, nicht entgegen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass im dortigen Fall vom Gericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt worden war, ging es dort nicht um die Auslegung eines Patentanspruchs.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal 5 verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz erstmals hilfsweise geltend gemacht wird \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Insoweit kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz \u00fcberhaupt noch mit ihrem Vorbringen zum angeblichen Vorliegen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung geh\u00f6rt werden kann (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Hierauf kommt es nicht an, weil auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgrund des Abstandes zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und die hinteren St\u00fctzbeine weniger Raum f\u00fcr die Unterbringung der vorderen St\u00fctzbeine zu Verf\u00fcgung steht. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Kl\u00e4gerin annimmt, dass die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv gleichwirkend sind und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann diese Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse auch ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden konnte, sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, jedenfalls nicht derart am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen hat. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ignorieren die Anweisung, die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine anzuordnen. Aufgrund dessen steht bei ihnen zwischen dem Fahrerhaus und den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine notwendigerweise weniger Platz f\u00fcr die Unterbringung der vorderen St\u00fctzbeine zur Verf\u00fcgung, weshalb der vordere St\u00fctzbeinkasten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00fcrzer ausfallen muss. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen arbeiten deshalb mit aus mehreren St\u00fctzgliedern bestehenden, teleskopierbaren vorderen St\u00fctzbeinen, welche in \u2013 aufgrund spezieller Lageraufnahmen f\u00fcr die Schwenklager \u2013 raumsparend kurzen St\u00fctzbeink\u00e4sten angeordnet sind.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich fehlt das Teilmerkmal \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersatzlos. Eine Ausf\u00fchrungsform, die das Merkmal 5 (teilweise) nicht verwirklicht, kann in den Schutzbereich des Klagepatents aber nicht einbezogen werden. Schutz f\u00fcr eine Unter- oder Teilkombination, welche sich dadurch auszeichnet, dass ein Merkmal des Patentanspruchs weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht ist, sondern ersatzlos fehlt, kann nicht beansprucht werden. Unter solchen Umst\u00e4nden kommt eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents selbst dann nicht in Betracht, wenn das fehlende Merkmal \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcberfl\u00fcssig ist (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nScheidet damit eine Verletzung des Klagepatents mangels Verwirklichung des Merkmals 5 aus, kann dahinstehen, ob \u2013 wor\u00fcber die Parteien ebenfalls streiten \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Vorgaben des Merkmals 2 entsprechen. Insoweit muss vorliegend nicht entschieden werden, ob das Klagepatent zwingend eine Teleskopierbarkeit auch der hinteren St\u00fctzbeine verlangt oder ob es gen\u00fcgt, wenn diese \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 nur ausschwenkbar sind (dazu Senat, Urt. v. 28.06.2007 I-2 U 22\/06, Anlage K 10, Seiten 16 \u2013 21). Hierauf kommt es im Streitfall nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAls im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01073 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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