{"id":582,"date":"2007-11-13T17:00:27","date_gmt":"2007-11-13T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=582"},"modified":"2016-04-20T09:47:35","modified_gmt":"2016-04-20T09:47:35","slug":"4a-o-36406-vliesbandleger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=582","title":{"rendered":"4a O 364\/06 &#8211; Vliesbandleger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 643<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2007, Az. 4a O 364\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2955\">2 U 126\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten mit<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei B\u00e4ndern, die je auf einer geschlossenen Bahn umlaufen und Rollen f\u00fcr ihre F\u00fchrung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbaren Hauptwagen gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen der B\u00e4nder au\u00dferhalb voneinander und in einer Andruckzone benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone an einem Eingang der Andruckzone durch einige der F\u00fchrungsrollen und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der F\u00fchrungsrollen begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen gelagert sind;<br \/>\n&#8211; einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbar sind, um die L\u00e4nge jeder der geschlossenen Bahnen im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn eine Umlenkung um 180\u00b0 um wenigstens eine auf einem zugeh\u00f6rigen Hilfswagen gelagerte F\u00fchrungsrolle aufweist;<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Zuf\u00fchren des Flors zum Eingang der Andruckzone;<br \/>\n&#8211; einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen bewegbaren Abf\u00f6rderband, das den Flor am Ausgang der Andruckzone aufnimmt;<br \/>\n&#8211; Antriebsmitteln zur Aus\u00fcbung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen und die Kompensationseinrichtung;<br \/>\n&#8211; Kupplungsmitteln, die jeden Hauptwagen mit einem Hilfswagen verbinden, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die B\u00e4nder und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel unter Spannung versetzt werden,<br \/>\nim deutschen Geltungsbereich des EP 0522 xxx B2 (= DE 692 05 351 T3) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die die Andruckzone am Eingang derselben begrenzenden F\u00fchrungsrollen auf dem anderen Hauptwagen gelagert sind und bei denen die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1 bezeichneten, seit dem 01.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 522 xxx B2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Urspr\u00fcnglich war die Etablissement A (S.A.) und ab dem 20.09.1996 die Firma A eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 03.06.1991 am 29.05.1992 angemeldet und dessen Erteilung am 11.10.1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens \u00e4nderte die Patentinhaberin die Anspr\u00fcche und die Beschreibung, und der Einspruch gegen die nunmehr ge\u00e4nderte Fassung wurde von der Einspruchsabteilung des EPA rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen. Die ge\u00e4nderte Fassung des Patents wurde am 21.03.2001 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin wurde im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma A. Am 19.04.2006 wurde sie als Patentinhaberin in das Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des ge\u00e4nderten Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Franz\u00f6sisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten mit:<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei B\u00e4ndern (2, 5), die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50-59) umlaufen und Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) f\u00fcr ihre F\u00fchrung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10,14) gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der B\u00e4nder au\u00dferhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone (23, 53) an einem Eingang der Andruckzone durch einige der F\u00fchrungsrollen (35, 61) und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der F\u00fchrungsrollen (38, 64) begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen (14) gelagert sind;<br \/>\n&#8211; einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18) die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die L\u00e4nge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) eine Umlenkung um 180\u00b0 um wenigstens eine auf einem zugeh\u00f6rigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte F\u00fchrungsrolle (41,67) aufweist;<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuf\u00fchren des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53);<br \/>\n&#8211; einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Abf\u00f6rderband (8), das den Flor (4) am Ausgang der Andruckzone (23, 53) aufnimmt;<br \/>\n&#8211; Antriebsmitteln (84, 85, 88, 89) zur Aus\u00fcbung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung; und<br \/>\n&#8211; Kupplungsmittel (92, 96) die jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18) verbindet, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die B\u00e4nder (2, 5) und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die die Andruckzone (23, 53) am Eingang derselben begrenzenden F\u00fchrungsrollen (35, 61) auf dem anderen Hauptwagen (10) gelagert sind, und dass die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53) definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift \u2013 teilweise in etwas verkleinerter Form \u2013 stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Au\u00dfenansicht eines Vliesbandlegers. Figur 2 zeigt einen schematischen Aufriss eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vliesbandlegers. Figur 5 und 8 zeigen einen Aufriss des in Figur 2 dargestellten Eingangswagens (Figur 5) bzw. Ausgangswagens (Figur 8) in einem gr\u00f6\u00dferen Ma\u00dfstab.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die mit der Kl\u00e4gerin bis zum 30.06.2004 durch eine auch das Klagepatent erfassende Kreuz-Lizenzvereinbarung verbunden war, stellt her und vertreibt Vliesbandleger unter anderem mit der Artikelbezeichnung \u201eTopliner B\u201c. Weitere Typen der von der Beklagten angebotenen Produktserie tragen die Bezeichnung \u201eB1\u201c, \u201eB2\u201c und \u201eB3.\u201c Sie unterscheiden sich vom Typ \u201eB\u201c nur durch h\u00f6here Arbeitsgeschwindigkeiten und werden im Folgenden insgesamt als angegriffen Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Unter anderem lieferte die Beklagte an die Firma C in Frankreich einen Vliesbandleger mit der Artikelbezeichnung \u201eTopliner B3\u201c. Ein solcher Topliner B4 war Gegenstand einer franz\u00f6sischen \u201eSaisie Contrefa\u00e7on\u201c vom 19.07.2006. Daran nahm auch der auf Seiten der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren beteiligte Patentanwalt D teil. Er fertigte von dem Vliesbandleger eine n\u00e4herungsweise Darstellung, deren Kopie als Anlage K17 zur Akte gereicht worden ist und die aus der folgenden Abbildung ersichtlich ist. Die Darstellung ist von der Beklagten nicht weiter bestritten worden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise unstreitig horizontal aufeinanderliegende Bandabschnitte auf. Dass in einem schr\u00e4g verlaufenden Abschnitt die beiden geschlossenen B\u00e4nder ebenfalls aneinander liegen, sei unbeachtlich. Zudem befinde sich die Andruckzone nach dem Stand der Technik im Bereich zwischen Eingangs- und Ausgangswagen. Vorgelagerte vertikale oder schr\u00e4ge Bandabschnitte, in denen die B\u00e4nder \u2013 wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aneinanderliegend gef\u00fchrt w\u00fcrden, w\u00fcrden nicht zur Andruckzone geh\u00f6ren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien keine Rollen vorhanden, durch die die beiden geschlossenen B\u00e4nder und der Flor zusammengepresst w\u00fcrden. Vielmehr w\u00fcrden B\u00e4nder und Flor unterhalb, oberhalb beziehungsweise vor den vorhandenen Rollen zusammengepresst.<br \/>\nSie ist der Ansicht, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die so genannte Andruckzone, in der die beiden geschlossenen B\u00e4nder benachbart zueinander verlaufen, durch horizontale und schr\u00e4ge Abschnitte definiert, im Klagepatent hingegen allein durch die horizontal aneinanderliegenden B\u00e4nder. Merkmal 3 definiere die Andruckzone als diejenigen Bereiche der B\u00e4nder, in denen diese benachbart zueinander verlaufen. Aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs ergebe sich mit Blick auf den mit FR-B-2 234 395 angegebenen Stand der Technik, dass es nur noch eine Andruckzone gebe, die lediglich horizontal und nicht \u201ekurvenreich\u201c verlaufe.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, auf Rechnungslegung und Auskunft und auf Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband.<br \/>\nIm Stand der Technik waren Vliesbandleger bereits bekannt. Das Klagepatent benennt in dieser Hinsicht die FR-B-2 553 102 (Anlage K4). Es handelt sich dabei um einen Vliesbandleger, bei dem der Flor durch ein so genanntes erstes oder vorderes Band bis zu einer Andruckzone bef\u00f6rdert wird. In der Andruckzone wird der Flor zwischen dem ersten und einem weiteren zweiten Band gehalten und bis zu einem Ausgangswagen transportiert, wo er auf einem Abf\u00f6rderband abgelegt wird. Da sich der Ausgangswagen \u00fcber dem Abf\u00f6rderband senkrecht zu dessen Bewegungsrichtung hin- und herbewegt, wird der Flor in Falten zu einem Endlosvlies gelegt. Der Beginn der Andruckzone wird durch einen Eingangswagen definiert. Auch dieser Eingangswagen bewegt sich hin und her, um die Zuf\u00fchrgeschwindigkeit des Flors und die Abgabegeschwindigkeit durch den Ausgangswagen abzustimmen. Da es sich bei dem ersten und zweiten Band um geschlossene B\u00e4nder handelt, besteht Anlass, die L\u00e4nge der Bahnen, auf denen die B\u00e4nder verlaufen, trotz der Bewegungen der beiden Wagen konstant zu halten.<br \/>\nDies geschieht laut Patentbeschreibung in der FR-B-2 553 102 durch entsprechende F\u00fchrungsrollen. Eine Ausf\u00fchrungsform der FR-B-2 553 102 ist in der folgenden Darstellung ersichtlich:<\/p>\n<p>Andere Vliesbandleger sehen f\u00fcr diese Aufgabe Hilfswagen vor, die gleichfalls translatorische Hin- und Herbewegungen ausf\u00fchren, um die L\u00e4ngenver\u00e4nderungen der B\u00e4nder au\u00dferhalb der Andruckzone auszugleichen. Das Klagepatent nennt in dieser Hinsicht die FR-B-2 234 395 (Anlage K5) und die US-A-1 886 919 (Anlage K6). Das Klagepatent beschreibt mit Verweis auf FR-B-2 234 395 als Stand der Technik, dass die Andruckzone zwei horizontale Abschnitte enth\u00e4lt, die von einer 180\u00b0-Umlenkung getrennt sind. Bei der FR-B-2 234 395 geschieht die Umlenkung auf dem Eingangswagen. F\u00fcr den Ausgleich der Band\u00e4nderungen sind ein, zwei oder drei Hilfswagen erforderlich. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der FR-B-2 234 395 ist in der nachfolgenden Darstellung im Aufriss zu sehen:<\/p>\n<p>Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an diesem Vliesbandleger, dass die Florbahn kurvenreich sei, die B\u00e4nder hohen Zug- und Biegebeanspruchungen ausgesetzt seien, die bewegten Massen gro\u00df seien und die Steuerung der Hilfswagen kompliziert sei. Die Geschwindigkeit, in der der Flor behandelt werden k\u00f6nne, sei begrenzt. Die Beanspruchung der B\u00e4nder f\u00fchre zu einem Verschlei\u00df der Oberfl\u00e4che, wodurch die Bef\u00f6rderung des Flors beeintr\u00e4chtigt werde. Zudem sei ein periodischer Austausch der B\u00e4nder notwendig, was kostspielig sei und mit Betriebsunterbrechungen einhergehe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, \u201edie oben genannten Probleme zu beheben,\u201c und einen Vliesbandleger zu entwickeln, in dem die F\u00f6rderb\u00e4nder eine erh\u00f6hte Betriebsdauer und\/oder eine kleinere Dicke aufweisen. Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten<br \/>\n2. Der Vliesbandleger weist zwei B\u00e4nder (2, 5) auf,<br \/>\na) die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) umlaufen,<br \/>\nb) denen Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) f\u00fcr ihre F\u00fchrung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind,<br \/>\nc) wobei einige der Rollen auf zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10, 14) gelagert sind,<br \/>\n3. die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der B\u00e4nder verlaufen au\u00dferhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander;<br \/>\n4. die Andruckzone (23, 53) ist<br \/>\na) an einem Eingang der Andruckzone durch einige der F\u00fchrungsrollen (35, 61) und<br \/>\nb) an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere F\u00fchrungsrollen (38, 64), die auf einem der Hauptwagen (14) gelagert sind,<br \/>\nbegrenzt;<br \/>\n5. der Vliesbandleger weist eine Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18) auf, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die L\u00e4nge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten;<br \/>\n6. jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) weist eine Umlenkung um 180\u00b0 um wenigstens eine auf einem zugeh\u00f6rigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte F\u00fchrungsrolle (41,67) auf;<br \/>\n7. der Vliesbandleger weist eine Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuf\u00fchren des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53) auf;<br \/>\n8. ein in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbares Abf\u00f6rderband (8) nimmt am Ausgang der Andruckzone (23, 53) den Flor (4) auf;<br \/>\n9. Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) \u00fcben eine translatorische Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung aus;<br \/>\n10. Kupplungsmittel (92, 96) verbinden jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18)<br \/>\na) wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die B\u00e4nder (2, 5) sind und<br \/>\nb) so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden,<br \/>\n11. die die Andruckzone (23, 53) am Eingang derselben begrenzenden F\u00fchrungsrollen (35, 61) sind auf dem anderen Hauptwagen (10) gelagert;<br \/>\n12. die beiden geschlossenen Bahnen definieren die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53), die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist seit dem 19.04.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Aber auch f\u00fcr Handlungen der Beklagten, die in dem Zeitraum zwischen dem 01.07.2004 und dem 19.04.2006 vorgenommen wurden, ist die Kl\u00e4gerin anspruchsberechtigt. Denn sie trat aufgrund der Verschmelzung mit der Firma A als Gesamtrechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten ein. Die Firma A war w\u00e4hrend des Zeitraums vom 01.07.2004 bis zum 19.04.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht, wodurch der Schutzbereich des Klagepatents verletzt wird.<\/p>\n<p>1. Ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines europ\u00e4ischen Patents ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentanspr\u00fcche, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>a) Das Klagepatent beschreibt einen Vliesbandleger, der lediglich eine Andruckzone ohne weitere Umlenkungen aufweist. Der Begriff der Andruckzone wird durch die Merkmale 3 und 12 bestimmt. Demnach wird die Andruckzone durch Abschnitte der Bahnen der geschlossenen B\u00e4nder definiert, die benachbart (Merkmal 3) und horizontal (Merkmal 12) zueinander laufen. Die Lage der Andruckzone wird durch die Merkmale 4 und 11 n\u00e4her beschrieben. Eingang und Ausgang der Andruckzone werden durch einige der F\u00fchrungsrollen markiert (Merkmal 4), die sich jeweils auf dem Eingangs- und Ausgangswagen befinden (Merkmale 4b und 11).<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten wird die Andruckzone nicht durch alle benachbart zueinander verlaufenden Bandabschnitte definiert. Vielmehr stellen solche benachbarten Abschnitte, die nicht horizontal verlaufen, keine Andruckzone dar. Die Ansicht der Beklagten l\u00e4sst das Merkmal 12 au\u00dfer acht. Denn dort ist angeordnet, dass die Andruckzone durch die horizontalen Bandabschnitte definiert wird. Diese Bandabschnitte m\u00fcssen sich au\u00dferdem vom Eingang bis zum Ausgang der Andruckzone erstrecken, die jeweils durch die auf den Eingangs- und Ausgangswagen gelagerten F\u00fchrungsrollen (Merkmale 4 und 11) definiert werden. Diese Auslegung wird bereits durch den Wortlaut der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Originalpatentschrift (Anlage K1) deutlich. Denn das Wort \u201emit\u201c in der Wendung<\/p>\n<p>\u201edass die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (\u2026) definieren\u201c (Spalte 15 Zeile 27 ff der Anlage K1 \u2013 Merkmal 12)<\/p>\n<p>lautet in der franz\u00f6sischen Originalfassung der Textstelle<\/p>\n<p>\u201een ce que les deux trajets ferm\u00e9s d\u00e9finissent la zone de pincement par deux tron\u00e7ons horizontaux adjacents (\u2026)\u201c (Spalte 11 Zeile 38 ff der Anlage K1)<\/p>\n<p>urspr\u00fcnglich \u201epar\u201c und gibt das Mittel an, durch das die Andruckzone definiert wird. Der Patentanspruch ist in dieser Hinsicht sein eigenes Lexikon und definiert die Andruckzone durch die aneinanderliegenden (Merkmal 3) und horizontal verlaufenden (Merkmal 12) Abschnitte der beiden geschlossenen B\u00e4nder.<br \/>\nDiese Auslegung wird durch die Patentbeschreibung und die Funktion einer so definierten Andruckzone best\u00e4tigt. Die Klagepatentbeschreibung benennt als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik die FR-A 2 234 395, von der es sich abgrenzt und die es verbessern m\u00f6chte. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es dazu w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df des Standes der Technik enth\u00e4lt die Andruckzone zwei horizontale Abschnitte, die von einer 180\u00b0-Umlenkung getrennt sind. Nach FR-A 2 234 395 erfolgt diese Umlenkung auf dem Eingangswagen.\u201c (Seite 2 Zeilen 9 ff der Anlage K3)<\/p>\n<p>Als Nachteil wertet es das Klagepatent, dass die Florbehandlungsgeschwindigkeit begrenzt sei, da die Florbahn kurvenreich sei, die B\u00e4nder einem kurvenreichen Weg folgen w\u00fcrden und zu hohen Zug- und Biegebeanspruchungen ausgesetzt seien. Die hin- und herbewegten Massen seien gro\u00df und die Steuerung der Hilfswagen sei kompliziert. Es wird deutlich, dass das Klagepatent die Ursache f\u00fcr den Nachteil des vorbekannten Vliesbandlegers in der Umlenkung der Andruckzone verortet. Wird die Andruckzone durch die aneinanderliegenden, horizontalen Bandabschnitte definiert, deren Eingang sich auf dem Eingangswagen und deren Ausgang sich auf dem Ausgangswagen befindet, wird die durch das Patent beschriebene Aufgabe gel\u00f6st, n\u00e4mlich die Umlenkung zwischen den Abschnitten der Andruckzone vermieden. Eine Andruckzone, deren Eingang oder Ausgang nicht auf dem Hauptwagen gelagert ist, wie es in der FR-A 2 234 395 der Fall war, wird dadurch ausgeschlossen. Die Andruckzone kann sich aufgrund der in den Merkmalen 4 und 11 bestimmten Lage nur zwischen den beiden Hauptwagen befinden. Vor dem Eingangswagen kann eine Andruckzone, wie sie aus dem Stand der Technik in der FR-A 2 234 395 bekannt war, nicht mehr angeordnet sein.<br \/>\nZugleich setzt sich das Klagepatent auch von dem aus der FR-B-2 553 102 (Anlage K4) vorbekannten Stand der Technik ab und l\u00f6st die dort mit der U-Form der Andruckzone verbundenen Nachteile. Denn da die Andruckzone durch ihre horizontalen Abschnitte definiert wird und sich die Abschnitte gem\u00e4\u00df Merkmal 12) vom Eingang bis zum Ausgang der Andruckzone \u2013 also vom Eingangs- bis zum Ausgangswagen \u2013 erstrecken m\u00fcssen, kann es auch zwischen den beiden Hauptwagen keine Umlenkung geben und die U-Form wird vermieden.<\/p>\n<p>b) Die Merkmale 4a, 4b und 11 bestimmen, dass die Andruckzone an ihrem Ein- und Ausgang jeweils durch F\u00fchrungsrollen begrenzt ist und die F\u00fchrungsrollen jeweils auf dem Eingangs- und Ausgangswagen liegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss nicht unmittelbar am Beginn und Ende des jeweiligen horizontalen Abschnitts der beiden B\u00e4nder jeweils eine F\u00fchrungsrolle angeordnet sein, durch die die B\u00e4nder aneinandergepresst werden. Schon der Wortlaut des Klagepatentanspruchs legt nahe, dass die Andruckzone an ihrem Eingang durch einige der F\u00fchrungsrollen und an ihrem Ausgang durch einige andere F\u00fchrungsrollen begrenzt ist. \u00dcber die konkrete Anzahl und Position der Rollen schweigt das Klagepatent. Aber aus der Patentbeschreibung und den zugeh\u00f6rigen Zeichnungen wird deutlich, dass die F\u00fchrungsrollen nicht exakt an der Stelle liegen m\u00fcssen, an der die beiden horizontalen Abschnitte der B\u00e4nder benachbart zueinander verlaufen. Der Klagepatentanspruch und die Patentbeschreibung bezeichnen die in Figur 2 bzw. in den Figuren 5 und 8 abgebildeten Rollen (35, 61) und (38, 64) als die F\u00fchrungsrollen, die den Eingang und den Ausgang der Andruckzone bilden. Im Fall der eingangsseitigen Rollen (35, 61) werden die beiden B\u00e4nder aber nicht exakt hinter den Rollen zusammengef\u00fchrt, vielmehr wird das eine Band im Abschnitt (51) (Figur 5) noch einmal vom anderen Band weggef\u00fchrt, um dann nach einer Umlenkung um die Rolle (62) \u00fcber den Abschnitt (52) wieder zugef\u00fchrt und im Abschnitt (53) benachbart zum anderen Band, das im Abschnitt (23) verl\u00e4uft, weitergef\u00fchrt zu werden. Gleiches gilt f\u00fcr die ausgangsseitigen F\u00fchrungsrollen. W\u00e4hrend das untere Band um die Rolle (64) gelenkt wird, wird das obere Band ohne Umlenkung vom unteren Band weg- (24) und im Abschnitt (25) wieder zugef\u00fchrt. Beide B\u00e4nder passieren dann die Linie zwischen den Rollen (38, 64) gemeinsam und werden dann in unterschiedliche Richtungen umgelenkt.<br \/>\nDie Wegf\u00fchrung jeweils eines Bandes unmittelbar hinter der eingangsseitigen F\u00fchrungsrolle (35) bzw. unmittelbar vor der ausgangsseitigen F\u00fchrungsrolle (64) in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel von Figur 2 hat erkennbar die Funktion, nicht beide B\u00e4nder aneinanderliegend um die Rollen (35) und (64) zu f\u00fchren. Denn das au\u00dfen liegende Band h\u00e4tte aufgrund des gr\u00f6\u00dferen Kurvenradius\u2019 eine l\u00e4ngere Strecke als das innen liegende Band zur\u00fcckzulegen. Dadurch w\u00fcrden sich die beiden mit gleicher Geschwindigkeit verlaufenden B\u00e4nder relativ zueinander verschieben. Zugleich w\u00fcrde der zwischen den B\u00e4ndern liegende Flor verschoben, was f\u00fcr die Vliesproduktion nachteilig ist. Dem Durchschnittsfachmann wird dadurch klar, dass die Andruckzone unmittelbar an den F\u00fchrungsrollen (35) und (64) beginnt, wobei eine kurzfristige Wegf\u00fchrung jeweils eines Bandes nicht schadet, wenn dadurch die gleichzeitige Umlenkung beider B\u00e4nder in den horizontalen Abschnitt hinein (Eingangsseite) bzw. aus dem horizontalen Abschnitt hinaus (Ausgangsseite) und damit eine Verschiebung des Flors vermieden werden kann.<br \/>\nDurch den Patentanspruch wird auch nicht gefordert, dass die eingangs- und ausgangsseitigen F\u00fchrungsrollen so positioniert sind, dass unmittelbar zwischen zwei Rollen die B\u00e4nder aneinandergedr\u00fcckt werden. Es bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen, wie die aus zwei verschiedenen Richtungen aufeinanderzulaufenden B\u00e4nder so zusammengef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass sie in einem horizontalen Abschnitt benachbart zueinander in die selbe Richtung verlaufen. Dies kann dadurch geschehen, dass die B\u00e4nder zwischen zwei F\u00fchrungsrollen aneinandergedr\u00fcckt und zugleich umgelenkt werden, so dass sie ab dieser Stelle benachbart zueinander in dieselbe Richtung verlaufen. Ebenso k\u00f6nnte aber auch das eine Band ohne Richtungs\u00e4nderung horizontal weiter verlaufen, w\u00e4hrend das andere Band mit einer F\u00fchrungsrolle so umgelenkt wird, dass es benachbart zum ersten Band in dieselbe Richtung mitgef\u00fchrt wird. Da die B\u00e4nder dehnbar sind, k\u00f6nnen die Rollen so angeordnet werden, dass zwischen den B\u00e4ndern ein gewisser Druck besteht, der den Flor zusammenpresst, ohne dass aber zwingend zwei F\u00fchrungsrollen unmittelbar so positioniert sind, dass die B\u00e4nder genau zwischen ihnen zusammengedr\u00fcckt werden.<br \/>\nIn der Figur 5 f\u00fchrt zum Beispiel die F\u00fchrungsrolle (63) das untere Band an das obere Band heran. Beide B\u00e4nder verlaufen in der durch die Abschnitte (23) und (53) gebildeten Andruckzone benachbart zueinander, ohne dass die B\u00e4nder unmittelbar zwischen den Rollen (35, 63) zusammengedr\u00fcckt werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Rollen (36, 64) auf der Ausgangsseite. Insofern muss es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zwingend um \u201eDr\u00fcckrollen\u201c handeln.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Textstellen der Klagepatentbeschreibung (Seite 7 Zeilen 6 und Seite 8 Zeile 28 bis Seite 9 Zeile 5 der Anlage K3). Auch wenn hier erl\u00e4utert wird, wie der Flor zwischen den Andruckrollen entlang einer Andrucklinie beim Eingang in die Andruckzone zusammengepresst wird, betreffen diese Textstellen doch nur das aus den Figuren ersichtliche Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Seite 4 Zeile 29 der Anlage K3). Dies kann nicht dazu f\u00fchren, den Patentanspruch entgegen seinem Wortlaut so eng auszulegen, dass zwischen den F\u00fchrungsrollen, die den Eingang zur Andruckzone bilden, B\u00e4nder und Flor zusammengepresst werden m\u00fcssen. Allenfalls der Begriff \u201eAndruckzone\u201c deutet im Klagepatentanspruch darauf hin, dass die B\u00e4nder und der zwischen ihnen liegende Flor zusammengedr\u00fcckt werden. Es bleibt aber dem Fachmann \u00fcberlassen, ob er dies eingangsseitig durch zwei gegen\u00fcber liegende \u201eAndruckrollen\u201c bewerkstelligt oder durch eine Zusammenf\u00fchrung der B\u00e4nder mittels F\u00fchrungsrollen, ohne dass sich die Achsen der Rollen wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents auf einer Ebene P befinden (Seite 8 Zeile 34 der Anlage K3), auf der auch die Linie angeordnet ist, entlang der die B\u00e4nder und der Flor zusammengedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>2. Vor diesem Hintergrund ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu bejahen.<\/p>\n<p>a) Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1 und 2 des Klagepatents zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch das Merkmal 3 verwirklicht. Denn ausweislich der unbestrittenen schematischen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K17) weist diese geschlossene Bahnen auf, die au\u00dferhalb voneinander verlaufen und in einer Andruckzone benachbart zueinander. Dabei befindet sich die Andruckzone in der schematischen Darstellung zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangswagen. Die zur Andruckzone geh\u00f6rigen Abschnitte wurden seitens der Kl\u00e4gerin in der schematischen Darstellung bereits mit den Ziffern (23, 52 \u2013 wohl gemeint: 23, 53) versehen. In diesen beiden Abschnitten laufen die B\u00e4nder benachbart zueinander. Der Abschnitt, in dem die beiden B\u00e4nder innerhalb des Eingangswagens benachbart zueinander, aber schr\u00e4g verlaufen, geh\u00f6ren nicht zur Andruckzone. Denn nach Merkmal 12 wird die Andruckzone durch die horizontal verlaufenden Abschnitte der geschlossenen B\u00e4nder definiert. Schr\u00e4g verlaufende Bandabschnitte geh\u00f6ren nicht zur Andruckzone.<br \/>\nDass es sich bei dem horizontal verlaufenden, mit (23, 53) gekennzeichneten Abschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Andruckzone handelt, in dem der Flor zusammengepresst wird, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr legt sie in der Klageerwiderung unter Ziffer II.1 dar (Blatt 47 der Akte), dass die B\u00e4nder und der zwischen ihnen liegende Flor bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich zusammengepresst werden, allerdings unterhalb bzw. oberhalb bzw. vor den vorhandenen Rollen.<\/p>\n<p>b) Aus diesen Ausf\u00fchrungen der Beklagten folgt zugleich, dass auch das Merkmal 4 verwirklicht ist.<br \/>\naa) Die Andruckzone wird an ihrem Eingang durch einige der F\u00fchrungsrollen begrenzt (Merkmal 4a). Wie in Ziffer III.1b) zuvor dargestellt, ist es nicht erforderlich, dass die eingangsseitigen F\u00fchrungsrollen unmittelbar am Beginn des horizontalen Abschnitts positioniert sind. Ebenso ist die Anzahl nicht genau festgelegt, es k\u00f6nnen \u201eeinige\u201c sein. Daher kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwanglos zumindest die Rolle als eingangsseitige F\u00fchrungsrolle im Sinne von Merkmal 4a) bezeichnet werden, durch die das den Flor transportierende Band aus dem schr\u00e4gen Abschnitt so umgelenkt wird, dass es in der Andruckzone zum oberen horizontalen Band wird. Ab dieser Stelle beginnt der horizontale Abschnitt der aneinanderliegenden B\u00e4nder.<br \/>\nZugleich ist es durchaus erfindungsgem\u00e4\u00df, die rechts daneben befindliche Rolle als F\u00fchrungsrolle zu bezeichnen. Denn diese Rolle entspricht hinsichtlich ihrer Lage der F\u00fchrungsrolle (61) im patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel (Figur 5 der Anlage K1). Die Rollen sind lediglich spiegelverkehrt angeordnet. Ob diese beiden Rollen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so angeordnet sind, dass durch sie die B\u00e4nder und der Flor entlang einer Andrucklinie zusammengepresst werden, was die Beklagte \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 in der Klageerwiderung bestritten hat, kann dahinstehen. Denn dies wird von Merkmal 4 des Klagepatents nicht gefordert. Wie bereits hinsichtlich der Auslegung des Patentanspruchs (vgl. Ziffer III.1b) erl\u00e4utert, gen\u00fcgt es, dass die B\u00e4nder durch die F\u00fchrungsrollen so zueinander gef\u00fchrt werden, dass sie in der Andruckzone mit dem von ihnen transportieren Flor zusammengedr\u00fcckt werden.<br \/>\nbb) Ebenso wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Andruckzone an ihrem Ausgang durch einige F\u00fchrungsrollen begrenzt und diese Rollen befinden sich auf dem Ausgangswagen (Merkmal 4b). Dieser ist im weitesten Sinne wie der in Figur 8 der Klagepatentschrift dargestellte Ausgangswagen gestaltet, allerdings in Anlage K 17 spiegelverkehrt dargestellt. Daher kann hier die rechte untere Rolle auf dem Ausgangswagen in der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 17) als F\u00fchrungsrolle bezeichnet werden, durch die der Ausgang der Andruckzone begrenzt wird. Durch diese Rolle wird das den Flor in der Andruckzone transportierende untere Band umgelenkt und vom oberen Band weggef\u00fchrt, so dass die B\u00e4nder ab dieser Stelle nicht mehr aneinanderliegen und die Andruckzone beendet ist. Es kann dahinstehen, ob die in der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K17) oberhalb oder links neben dieser ausgangsseitigen F\u00fchrungsrolle befindliche Rolle als weitere F\u00fchrungsrolle bezeichnet wird, die den Ausgang der Andruckzone begrenzt. Denn nach dem Merkmal 4b) k\u00f6nnen \u201eeinige\u201c F\u00fchrungsrollen den Ausgang begrenzen und diese m\u00fcssen nicht zwingend als \u201eAndruckrollen\u201c fungieren, zwischen denen B\u00e4nder und Flor entlang einer Andrucklinie zusammengepresst werden. Der gemeinsame, horizontale Abschnitt der beiden B\u00e4nder (23, 53) endet mit der auf dem Ausgangswagen befindlichen oberen rechten Rolle, da dort das obere Band nach oben weggef\u00fchrt wird. Von seiner Position ist die unten links befindliche Rolle mit der in Figur 8 der Klagepatentschrift (Anlage K1) dargestellten F\u00fchrungsrolle (38) vergleichbar, die als ausgangsseitige F\u00fchrungsrolle bezeichnet wird. Welche dieser beiden Rollen als F\u00fchrungsrolle im Sinne von Merkmal 4b) bezeichnet wird, kann letztlich dahinstehen. Da sie allesamt auf dem Ausgangswagen angeordnet sind, ist das Merkmal 4b) in jeder Hinsicht verwirklicht.<\/p>\n<p>c) Hinsichtlich der in den Merkmalen 5 bis 10 dargestellten Kompensationseinrichtungen und Kupplungsmittel besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit, da sie ausweislich der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K17) verwirklicht sind.<br \/>\nd) Aber auch das Merkmal 11 des Klagepatentanspruchs ist erf\u00fcllt. Denn die unter Ziffer III.2b) aa) dargestellten F\u00fchrungsrollen, die den Eingang der Andruckzone begrenzen, befinden sich auf dem Eingangswagen. Dies ist aus der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K17) ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass es sich bei den die Andruckzone begrenzenden F\u00fchrungsrollen um \u201eAndruckrollen\u201c handelt. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III.1b) und III.2b) verwiesen.<br \/>\ne) Schlie\u00dflich wird durch die angegriffen Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 12 verwirklicht. Wie bereits zum Merkmal 3 vorweggenommen, wird die Andruckzone durch die horizontalen Abschnitte der Bahnen definiert, in denen die B\u00e4nder aneinander liegen. Dies sind nur die mit (23, 53) gekennzeichnete Abschnitte in der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K17). Diese beiden horizontalen Abschnitte erstrecken sich vom Eingang bis zum Ausgang der Andruckzone, die jeweils durch die auf dem Eingangs- und Ausgangswagen befindlichen F\u00fchrungsrollen gebildet werden. Wie der Anlage K17 zu entnehmen ist, verl\u00e4uft der horizontale Abschnitt tats\u00e4chlich ohne Umlenkung vom Eingangs- bis zum Ausgangswagen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2. Da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin auch zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG verpflichtet. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7 242 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte dementsprechend zur Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 3.000.000 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 643 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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