{"id":5819,"date":"2009-10-15T17:00:00","date_gmt":"2009-10-15T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5819"},"modified":"2016-06-17T08:29:03","modified_gmt":"2016-06-17T08:29:03","slug":"2-u-10606-kehlkopfatemmaske","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5819","title":{"rendered":"2 U 106\/06 &#8211; Kehlkopfatemmaske"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01247<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Oktober 2009, Az. 2 U 106\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 22. August 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert; die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage wird ebenfalls abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils die Zwangsvollstreckung betreibende Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt ebenso wie derjenige f\u00fcr das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. 3 Millionen Euro.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des vor ihr zu Gunsten ihrer Schwestergesellschaft, der in A, Mah\u00e9\/ B, gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen C. eingetragen gewesenen, in der Verfahrenssprache Englisch ver\u00f6ffentlichten und auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik D erteilten europ\u00e4ischen Patentes 1 119 XXX betreffend eine Kehlkopfmaske (Klagepatent, Anlage B&amp;B 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlagen B&amp;B 25 und 33) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 299 24 YYY (Klagegebrauchsmuster, Anlage B&amp;B 2); nach ihrem Vorbringen hat sie die Klageschutzrechte von der bisherigen Inhaberin durch Vertrag vom 16. April 2008 erworben und sich seinerzeit bereits entstandene Schadenersatzanspruche abtreten lassen. Auf dieser Grundlage nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer im. Oktober 1999 unter Inanspruchnahme einer britischen Unionspriorit\u00e4t vom Oktober 1998 eingereichten und im. August 2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Patenterteilung ist im September 2005 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 20. Februar 2008 (Anlage A&amp;O V27) in vollem Umfang widerrufen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist aus der Anmeldung des Klagepatentes abgezweigt, ebenfalls im. Oktober 1999 unter Inanspruchnahme der genannten britischen Unionspriorit\u00e4t vom Oktober 1998 angemeldet, im. Mai 2005 eingetragen und im. Juni 2005 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Larynxmasken-Atmungsvorrichtung (20) umfassend:<\/p>\n<p>Eine bef\u00fcllbare Hauptmanschette (55), die wenn gef\u00fcllt, die Form eines Wulstes aufweist, die durch ein asymmetrisches Oval umfassend einen breiteren proximalen Bereich (57) und einen schmaleren distalen Bereich (60) gebildet wird, wobei die Hauptmanschette einen Manschetteneinlass (65) aufweist, der mit dem proximalen Bereich verbunden ist und ein gegossenes Produkt aus relativ d\u00fcnnem und weich nachgiebigem elastomerischem Material ist; und<br \/>\neine R\u00fcckplatte (52) umfassend einen Napf (90) mit einer querverlaufenden konkaven Larynxseite (97) und eine konvexe Pharynxseite (95), wobei die R\u00fcckplatte hermetisch mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che (75) der Hauptmanschette verbunden ist, und eine Trennung zwischen dem Larynx-Kammerbereich und dem Pharynxbereich schafft,<br \/>\nwobei die R\u00fcckplatte weiterhin eine externe Schlauchverbindung (92) direkt neben dem proximalen Bereich der Hauptmanschette umfasst, wobei die Schlauchverbindung auf der Pharynxseite gebildet ist und sich von der Pharynxseite in den Pharynxbereich hinein erstreckt, wobei die Schlauchverbindung des weiteren einen Durchlass (110) umfasst, der sich durch die R\u00fcckplatte erstreckt zur Verbindung zwischen dem Pharynxbereich und dem Larynx-Kammerbereich, dadurch gekennzeichnet, dass der Napf eine l\u00e4ngsverlaufende distale Rippe (105) zur l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung des distalen Bereichs der Hauptmanschette aufweist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt die Einf\u00fchrung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kehlkopfmaske in die Kehle des Patienten, Figur 2 eine seitliche Ansicht der zur Abdichtung mit dem Gewebe um den Kehleneingang des Patienten ordnungsgem\u00e4\u00df positionierten Vorrichtung, Figur 3 die Vorrichtung in perspektivischer Ansicht von der Pharynxseite aus gesehen, Figur 4 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in Draufsicht von der Larynxseite aus gesehen, Figur 5 einen Querschnitt durch die Vorrichtung entlang der Linie 5-5 in Figur 4, Figur 6 eine Draufsicht von der Larynxseite aus gesehen nur auf die R\u00fcckplatte, Figur 7 eine Seitenansicht einer Vorrichtung aus dem Stand der Technik und Figur 8 einen Querschnitt durch eine Vorrichtung entlang der Linie 5-5 gem\u00e4\u00df Figur 4, wobei ein Masken\u00f6ffnungsstrang gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung in durchgezogener und ein Masken\u00f6ffnungsstrang aus dem Stand der Technik in gestrichelter Linie dargestellt ist, Figur 9 eine seitliche Ansicht nur der R\u00fcckplatte, Figur 10 einen Querschnitt durch eine zweite Ausf\u00fchrungsform und Figur 11 eine Draufsicht auf eine aus der Vorrichtung gem\u00e4\u00df 10 entfernte R\u00fcckplatte von der Larynxseite aus.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten zu 2. betriebenen L\u00f6schungsverfahren ist das Klagegebrauchsmuster teilgel\u00f6scht worden (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 28. April 2009, Anlage B&amp;B 68); in der aufrecht erhaltenen Fassung richtet sich Schutzanspruch 1 auf eine<\/p>\n<p>Larynxmasken-Atmungsvorrichtung (20) umfassend<\/p>\n<p>eine aufblasbare Hauptmanschette (55), die, wenn gef\u00fcllt, die Form eines Torus aufweist, die durch ein asymmetrisches Oval umfassend einen breiteren proximalen Bereich (57) und einen schmaleren distalen Bereich (60) gebildet wird, wobei die Hauptmanschette einen Manschetteneinlass (65) aufweist, der mit dem proximalen Bereich verbunden ist und ein gegossenes Produkt aus relativ d\u00fcnnem und weichnachgiebigem elastomerischem Material ist; die \u00fcbrigen Merkmale sind unver\u00e4ndert geblieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft in E gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 2., von der sie Kehlkopfmasken bezieht und in der Bundesrepublik D vertreibt, deren Ausf\u00fchrungsform dem als Anlage B&amp;B 10 vorgelegten Muster, den als Anlagen B&amp;B 12 vorgelegten Fotografien und dem als Anlage B&amp;B 14 vorgelegten Datenblatt entsprechen, dessen dritte und sechste Seite nachstehend auszugsweise wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, bei der gebotenen funktionellen Betrachtung sei der auf Seite 6 des Datenblattes als verst\u00e4rkte bzw. flexible dicke Spitze bezeichnete \u201eVerst\u00e4rkungsstreifen\u201c am distalen Ende der Hauptmanschette die distale Rippe im Sinne der Klageschutzrechte; sie verhindere ein Umknicken der Hauptmanschette beim Einf\u00fchrungsvorgang. Auf die konkrete r\u00e4umliche Ausgestaltung dieser Rippe komme es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht an, solange die vorbezeichnete Funktion erf\u00fcllt werde.<\/p>\n<p>Die vor dem Landgericht zun\u00e4chst allein in Anspruch genommene Beklagte zu 1. hat in erster Instanz eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre verneint und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Der verst\u00e4rkte Bereich am distalen Ende stelle infolge seiner plattenf\u00f6rmigen Ausbildung keine l\u00e4ngsverlaufende Rippe dar, die das Ende der Hauptmanschette l\u00e4ngsverlaufend st\u00fctze. Die Vorgabe einer Rippe verlange eine Formgebung \u00e4hnlich einem l\u00e4nglichen Knochen im Oberk\u00f6rper zur Bildung eines Brustkorbes. Eine Benutzung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln scheitere daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber den britischen Patentanmeldungen 2 298 797 (Anlage TBK V 5-5a) und 2 323 292 (Anlage TBK V 7-7C) keine schutzf\u00e4hige Erfindung sei. Angesichts des Standes der Technik d\u00fcrfe die plattenf\u00f6rmige Ausbildung der Verst\u00e4rkungszone des angegriffenen Gegenstandes nicht als \u00c4quivalent in den Schutzbereich einbezogen werden. Abgesehen davon sei das Klagegebrauchsmuster wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung sowie mangels Neuheit und Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik im Umfang seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 22. August 2006 hat das Landgericht der Klage und, soweit das Klagegebrauchsmuster betroffen ist, wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen (und im Einzelnen angegebenen) Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Larnyxmasken-Atemvorrichtungen umfassend eine aufblasbare Hauptmanschette, die, wenn gef\u00fcllt, die Form eines Torus aufweist, die durch ein asymmetrisches Oval, umfassend einen breiteren proximalen Bereich und einen schmaleren distalen Bereich, gebildet wird, wobei die Hauptmanschette einen Manschetteneinlass aufweist, der mit dem proximalen Bereich verbunden ist, und ein gegossenes Produkt aus relativ d\u00fcnnem und weich nachgiebigem elastomerischen Material ist; und eine R\u00fcckplatte umfassend einen Napf mit einer querverlaufenden konkaven Larynxseite und einer konvexen Pharynxseite, wobei die R\u00fcckplatte hermetisch mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che der Hauptmanschette verbunden ist, und eine Trennung zwischen dem Larynx-Kammerbereich und dem Pharynxbereich schafft, wobei die R\u00fcckplatte weiterhin eine externe Schlauchverbindung direkt neben dem proximalen Bereich der Hauptmanschette umfassst, wobei die Schlauchverbindung auf der Pharynxseite gebildet ist und sich von der Pharynxseite in den Pharynxbereich hinein erstreckt, wobei die Schlauchverbindung des weiteren einen Durchlass umfasst, der sich durch die R\u00fcckplatte erstreckt zur Verbindung zwischen dem Pharynxbereich und dem Larynx-Kammerbereich<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik D anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Napf eine l\u00e4ngsverlaufende Rippe zur l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung des distalen Bereichs der Hauptmanschette aufweist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juli 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik D ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der C. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Oktober 2005 begangenen und durch die in Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 16. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber eine \u00e4quivalente \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre f\u00fcr gegeben und hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die am distalen Ende der Hauptmanschette befindliche verst\u00e4rkte aber flexible Spitze verwirkliche wortsinngem\u00e4\u00df die Vorgabe einer l\u00e4ngsverlaufenden distalen Rippe zur St\u00fctzung des distalen Endes der Hauptmanschette. Wolle man aufgrund der breiten Ausdehnung der Spitze eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung verneinen, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise von der schutzbeanspruchten Lehre Gebrauch. Die breitfl\u00e4chige Verst\u00e4rkung der Spitze der Hauptmanschette sei gleichwirkend zu einer schmalen Rippe; wie diese st\u00fctze sie die Hauptmanschette ab und verhindere weitgehend deren Umknicken beim Einf\u00fchren. Die Erstreckung des St\u00fctzbereichs auf den Gro\u00dfteil der zu st\u00fctzenden Fl\u00e4chen sei f\u00fcr den Fachmann bei einer Orientierung an den Anspr\u00fcchen der Klageschutzrechte auch naheliegend. Deren Figur 11 zeige eine breitere Ausgestaltung der Rippen, und da die Anspr\u00fcche \u00fcber den Begriff der Rippe hinaus auch deren Funktion ang\u00e4ben, erkenne der Fachmann, dass es auf eine schmale Ausgestaltung nicht ankomme. Da er sehe, dass die Vorrichtung beim Einf\u00fchren ohnehin \u00fcber die Breite des Napfes nicht flexibel sei, spreche aus seiner Sicht nichts dagegen, diese Breite auch bei der St\u00fctzfl\u00e4che zu bewahren. Diese Ausgestaltung betrachte er orientiert an den Schutzanspr\u00fcchen als gleichwertig, da er mit der Bezeichnung als Rippe keine besonderen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltungsmerkmale verbinde und f\u00fcr ihn die auch in den Anspr\u00fcchen ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Funktion des konstruktiven Merkmals im Vordergrund stehe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht dem freien Stand der Technik. Die Entgegenhaltungen befassten sich nicht speziell mit der Abwandlung; ihre Ber\u00fccksichtigung liefe darauf hinaus, die erfinderische Qualit\u00e4t der schutzbeanspruchten Lehre zu verneinen; dies sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zur Aussetzung bestehe keine Veranlassung, weil der entgegengehaltene Stand der Technik weder die Neuheit noch die erfinderische Qualit\u00e4t der Klageschutzrechte in Zweifel ziehe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte zu 1. ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorhandensein einer L\u00e4ngsrippe bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden angenommen. Nach der schutzbeanspruchten technischen Lehre m\u00fcssten L\u00e4ngsrippen in \u00dcbereinstimmung mit der fachkundigen Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren deutlich l\u00e4nger als breit sein, w\u00e4hrend der verst\u00e4rkte Hauptmanschetten-Bereich der angegriffenen Vorrichtung breiter als lang sei. Die Lehre der Klageschutzrechte solle vermeiden, dass Kanten des Napfes bzw. der R\u00fcckplatte nach dem Umknicken der Hauptmaske den Patienten verletzten. Das verbiete es, den Napf in seiner gesamten Breite bis zum distalen Ende zu erstrecken und verlange eine deutlich schmalere Ausbildung der l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung gegen\u00fcber dem Napf, damit keine seitlich in die Breite laufenden Kanten entst\u00fcnden, die den Patienten verletzen k\u00f6nnten. Gerade dies trage auch wesentlich zur erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten \u201eselbst-einf\u00fchrenden Wirkung\u201c der Maske bei. Gegen\u00fcber der schutzbeanspruchten Ausbildung erg\u00e4ben sich bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden auch erhebliche Wirkungsunterschiede. W\u00e4hrend die L\u00e4ngsrippe bei richtiger Dimensionierung allein durch ihr Vorhandensein ein Umknicken der weichen Hauptmanschette wirkungsvoll verhindere, bleibe auch die verst\u00e4rkte Zone der angegriffenen Gegenst\u00e4nde nach wie vor weich und flexibel, der Widerstand gegen ein Umlenken erh\u00f6he sich nur geringf\u00fcgig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vermeide Verletzungen des Patienten nur dadurch, dass die fl\u00e4chige Aufdickung der posterioren Wand nicht bis ganz nach vorn zum distalen Ende reiche, sondern eine unverst\u00e4rkte und abgerundete Manschettenzone ohne h\u00e4rtere Kanten vorauslaufe, die gleichzeitig die Maske beim Einf\u00fchren in die richtige Position gleiten lasse. Die St\u00fctzfunktion komme erst dadurch zustande, dass das vordere Maskenende durch die konkave Ausbildung des Gaumens und des oberen Schlundes entsprechend gew\u00f6lbt werde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe angestrebte Ausrichtung nach unten, ohne Kanten in voller Breite zu pr\u00e4sentieren, sei bei der angegriffenen Vorrichtung nicht m\u00f6glich; die dort verwirklichte Ausrichtung des distalen Endes nach oben laufe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zielsetzung zuwider. Die L\u00e4ngsrippe sei auch keine Fortsetzung des Napfes. Stattdessen gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Sollknickstelle, die ein Ableiten der Biegespannung in den Napf verhindere.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gebe es bei der angegriffenen Vorrichtung keine R\u00fcckplatte, die mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che der Hauptmanschette hermetisch verbunden sei. Die schutzbeanspruchte technische Lehre setze voraus, dass beide Bauteile vorher separat vorhandenen Bauteile durch Verkleben, Verpressen oder Verschmelzen zusammenzuf\u00fcgen. Die in der Beschreibung er\u00f6rterte M\u00f6glichkeit einer einst\u00fcckigen Ausbildung m\u00fcsse wie in der dort in Bezug genommenen US-Patentschrift 5 305 743 beschrieben erfolgen. Bei der angegriffenen Vorrichtung w\u00fcrden R\u00fcckplatte und Hauptmaske dagegen von Anfang an einst\u00fcckig hergestellt; die dort konkret verwirklichte Ausbildung lasse sich nach der genannten US-Patentschrift nicht bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon gebe es bei der angegriffenen Vorrichtung keine Schlauchverbindung zum Anschlie\u00dfen des Luftschlauches direkt neben dem proximalen Bereich der Hauptmanschette; vielmehr habe die angegriffene Vorrichtung ein einst\u00fcckig mit der R\u00fcckplatte verbundenes Schlauchst\u00fcck, dessen Anschlussende f\u00fcr den Luftschlauch weit vom proximalen Ende entfernt sei.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der schutzbeanspruchten Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln habe die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz und damit versp\u00e4tet geltend gemacht; eine solche liege mangels Gleichwirkung und Gleichwertigkeit auch nicht vor. Abgesehen davon sei der angegriffene Gegenstand gegen\u00fcber dem im L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster und im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik keine schutzf\u00e4hige Erfindung.<\/p>\n<p>Nachdem der Senat den Rechtsstreit in Bezug auf das Klagepatent ausgesetzt und abgetrennt hat, beantragt die Beklagte zu 1.,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der Berufungsinstanz die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert; im Umfang ihres gegen beide Beklagten gerichteten Anspruches auf Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechnungslegung hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Verhandlungstermin vom 17. September 2009 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Sie beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zu 1) zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Larnyxmasken-Atemvorrichtungen umfassend eine aufblasbare Hauptmanschette, die, wenn gef\u00fcllt, die Form eines Torus aufweist, die durch ein asymmetrisches Oval, umfassend einen breiteren proximalen Bereich und einen schmaleren distalen Bereich, gebildet wird, wobei die Hauptmanschette einen Manschetteneinlass aufweist, der mit dem proximalen Bereich verbunden ist, und ein gegossenes Produkt aus relativ d\u00fcnnem und weich nachgiebigem elastomerischen Material ist; und eine R\u00fcckplatte umfassend einen Napf mit einer querverlaufenden konkaven Larynxseite und einer konvexen Pharynxseite, wobei die R\u00fcckplatte hermetisch mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che der Hauptmanschette verbunden ist, und eine Trennung zwischen dem Larynx-Kammerbereich und dem Pharynxbereich schafft, wobei die R\u00fcckplatte weiterhin eine externe Schlauchverbindung direkt neben dem proximalen Bereich der Hauptmanschette umfassst, wobei die Schlauchverbindung auf der Pharynxseite gebildet ist und sich von der Pharynxseite gebildet ist und sich von der Pharynxseite in den Pharynxbereich hinein erstreckt, wobei die Schlauchverbindung des weiteren einen Durchlass umfasst, der sich durch die R\u00fcckplatte erstreckt zur Verbindung zwischen dem Pharynxbereich und dem Larynx-Kammerbereich<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik D anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Napf eine l\u00e4ngsverlaufende Rippe, hilfsweise eine breitfl\u00e4chige Verst\u00e4rkung der Hauptmanschette, zur l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung des distalen Endes der Hauptmanschette aufweist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn auch die Merkmale des Unteranspruches 2 verwirklicht werden;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer II. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juli 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Dans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder C. durch die in Ziffer II. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. Juli 2005 bis zum 16. April 2008 begangenen Handlungen und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch die in Ziff. I. 2. bezeichneten und seit dem 17. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. II. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, soweit die Beklagte zu 1. in der Berufungsinstanz erstmals die Verwirklichung weiterer Merkmale der schutzbeanspruchten technischen Lehre in Abrede stelle, sei sie damit nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zutreffend habe das Landgericht den verst\u00e4rkten Bereich der Hauptmanschette am distalen Ende als Versteifungsrippe im Sinne der Klageschutzrechte betrachtet. Die Breitenausdehnung der Rippe habe f\u00fcr die Aufgabenstellung und L\u00f6sung der Klageschutzrechte keine Bedeutung. Auch die Art und Weise, wie die Rippe konstruktiv verwirklicht werde, ob durch Materialverdickung der Hauptmanschette oder durch Aufbringen einer zweiten Materialschicht, sei unerheblich. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasse die Rippe nicht den gesamten distalen Bereich der Hauptmanschette, sondern nur einen Teil ihrer Fl\u00e4che. Solange die Rippe den ihr erfindungsgem\u00e4\u00df zugeschriebenen Zweck erf\u00fcllen k\u00f6nne, sei es f\u00fcr den vom Klageschutzrecht gew\u00e4hrten Erzeugnisschutz bedeutungslos, ob dies auch tats\u00e4chlich der Fall sei; aus der Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehe jedoch hervor, dass der verst\u00e4rkte Bereich diesen Zweck bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle. Auf welche Weise die R\u00fcckplatte mit der Au\u00dfenfl\u00e4che der Hauptmanschette verbunden werde, ob beide vorher getrennte Bauteile seien oder nicht, sei unerheblich; entscheidend sei, dass Larynx- und Pharynxbereich hermetisch voneinander getrennt seien. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angesprochene Schlauchverbindung m\u00fcsse sich dort befinden, wo der Luftschlauch in die R\u00fcckplatte eintrete. Dort befinde er sich auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform; ob diese Verbindung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sei, sei ebenfalls unerheblich.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. beantragt,<\/p>\n<p>die nach ihrer Ansicht in der Klageerweiterung liegende Anschlussberufung<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die Neufassung des Feststellungsantrages, mit der sie f\u00fcr die seit dem 17. April 2008 begangenen Handlungen nunmehr Ersatz ihres eigenen an Stelle des der bisherigen Schutzrechtsinhaberin entstandenen Schadens verlangt, sei eine Klageerweiterung, der sie mangels Sachdienlichkeit nicht zustimmten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, sie sei zwar bereit, sich der gegen sie gerichteten Klage zu stellen, damit die Streitfragen um die auch ihr vorgeworfene Schutzrechtsverletzung in einem einheitlichen Verfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnten, die erweiterte Klage sei aber eine unstatthafte Anschlussberufung, die der Parteidisposition entzogen sei. Eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite sei im Wege der Anschlussberufung nicht zul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus verteidigt sie sich gegen den Verletzungsvorwurf mit denselben Einw\u00e4nden wie die Beklagte zu 1.<\/p>\n<p>Beide Beklagten machen dar\u00fcber hinaus geltend, die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin sei nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zur Frage der Schutzrechtsverletzung ein Gutachten von Dr. R. F vom 10. Oktober 2007 (Anlage A&amp;O IV. 18), Institut f\u00fcr Kunststoffbearbeitung in Industrie und Handwerk an der Rheinisch-Westf\u00e4lischen Technischen Hochschule Aachen vorgelegt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1. aus dem Klagegebrauchsmuster nicht zu, weil die angegriffenen Gegenst\u00e4nde der schutzbeanspruchten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form entsprechen. Dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin durch die vorgelegten Unterlagen legitimiert ist, auch die geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche im eigenen Namen einzuklagen, braucht unter diesen Umst\u00e4nden nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der ge\u00e4nderte Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz zul\u00e4ssig, mit dem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 17. April 2008 nunmehr Ersatz des ihr selbst entstandenen Schadens verlangt. Insoweit liegt ein Fall des \u00a7 264 Nr. 3 ZPO vor, in dessen Geltungsbereich es nicht darauf ankommt, dass der Anlass f\u00fcr die \u00c4nderung des Antrages erst sp\u00e4ter entstand oder dem Kl\u00e4ger erst sp\u00e4ter bekannt wurde; ebenso ist bedeutungslos, wer die Ver\u00e4nderung herbeigef\u00fchrt hat (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 264, Rdnr. 5). Eine solche Antrags\u00e4nderung ist im Berufungsverfahren nicht an die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Gegners gebunden (vgl. Z\u00f6ller\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 533, Rdnr. 3; OLG Saarbr\u00fccken, MDR 2006, 227), sondern unterliegt nur den zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen des \u00a7 529 ZPO; auch \u00a7 533 ZPO kommt in den F\u00e4llen des \u00a7 264 Nrn. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung (BGH, NJW 2004, 2152).<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Antrags\u00e4nderung scheitert auch nicht daran, dass die zugrundeliegenden Tatsachen, n\u00e4mlich die von der Kl\u00e4gerin behauptete Schutzrechts\u00fcbertragung von der bisherigen Inhaberin mit Wirkung vom 16. April 2008, erst im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt worden sind. Die zugrundeliegende Vertragsurkunde ist erst auf den 16. April 2008 datiert worden; dass die Urkunde zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt errichtet worden ist, behaupten auch die Beklagten nicht. Nach Beginn der Berufungsinstanz entstandene Tatsachen unterliegen nicht dem Ausschluss nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Insoweit k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte diesen Vertrag schon w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens abschlie\u00dfen und vorlegen m\u00fcssen, denn das Landgericht hatte die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin auf anderer Grundlage bejaht, so dass der Abschluss des \u00dcbertragungsvertrages erst durch die Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin veranlasst war, die der Senat im Verhandlungstermin vom 10. April 2008 ge\u00e4u\u00dfert hatte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, weil die angegriffenen Gegenst\u00e4nde von der unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Larynxmasken-Atmungsvorrichtung (LMA-Vorrichtung); solche Vorrichtungen dienen zur k\u00fcnstlichen Beatmung und lassen eine spontane oder herbeigef\u00fchrte Ventilation der Lunge eines Patienten zu. Sie bestehen aus einem flexiblen Luftschlauch, an dessen unterem Ende eine Maske angeordnet ist, die im allgemeinen eine elliptische Begrenzung aufweist. Der Luftschlauch m\u00fcndet in eine innere H\u00f6hle der Maske \u2013 den Maskennapf -, der von einem aufblasbaren Manschettenballon \u2013 der Hauptmanschette &#8211; umgeben wird. Die Hauptmanschette kann sich dem tats\u00e4chlichen und wirklichen Raum hinter dem Kehlkopf (Larynx) anpassen, wenn die Maske in den Mund- und Rachenraum des Patienten eingef\u00fchrt wird und bildet so eine Abdichtung in dem Umfang des Kehlkopfeinlasses. Auf diese Weise kann \u00fcber den Luftwegschlauch ein freier und extern zug\u00e4nglicher Ventilationsweg durch den Mund und die Kehle des Patienten erreicht werden. Bei ihrer Einf\u00fchrung ist die aufblasbare Hauptmanschette vollst\u00e4ndig entleert und zur Passage durch die Mundh\u00f6hle in den Larynx hinein nach unten ausgerichtet. Der halbsteife Maskennapf wird durch die Hand des An\u00e4sthesisten gest\u00fctzt, die den flexiblen Luftschlauch wegen dem \u00dcbergang mit der Maske ergreift, um die Maske in den Rachen des Patienten zu schieben (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0001], [0003], [0027], [0031] und [0051]); zur Einf\u00fchrung bzw. zum F\u00f6rdern einer glatten Passage der Vorrichtung wird gegebenenfalls zus\u00e4tzlich Gleitmittel verwendet (vgl. Abs. [0009] a.E.). Bildlich dargestellt ist der Einf\u00fchrungsvorgang in Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift.<\/p>\n<p>Die endg\u00fcltige Position der ordnungsgem\u00e4\u00df eingef\u00fchrten Maske ist in Figur 2 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt. Die mit dem Kehlkopfdeckel (45) verbundene gef\u00fcllte Hauptmanschette (55) richtet einen Abschnitt des Luftschlauches (47) umfassend das distale Ende (80) in einem spitzen Winkel bez\u00fcglich einer Mittellinien-Hauptebene (82) der Hauptmanschette und ist im Wesentlichen justiert mit der Achse des Kehlkopfdeckels f\u00fcr den direkten Austausch nur mit der Larynx verbunden. Die aufgeblasene Hauptmanschette schafft f\u00fcr das Gewebe um den Kehlkopfdeckel herum eine weiche nachgiebige Abdichtungsfl\u00e4che (vgl. Abs. [0031] und [0051] der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), sind LMA-Vorrichtungen aus den britischen Patenten 2 111 394 (Anlage B&amp;B 5) und 2 205 499 (Anlage B und D 6) bekannt. Auch wenn sich diese Vorrichtungen grunds\u00e4tzlich gut bew\u00e4hrt haben, kann das vordere Ende der unverst\u00e4rkten und vollst\u00e4ndig entleerten Hauptmanschette gegen die Einf\u00fchrungsrichtung nach hinten abknicken und k\u00f6nnen die harten und eckigen Kanten des steiferen Maskennapfes mit der Kehlkopfinnenseite in Ber\u00fchrung kommen und dort Verletzungen herbeif\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus kann das abgeknickte distale Ende ein korrektes und vollst\u00e4ndiges Aufblasen der Manschette verhindern, so dass am Kehlkopfeinlass keine vollst\u00e4ndige Abdichtung entsteht, der Atemweg zu den Lungen des Patienten nicht vollst\u00e4ndig geschlossen ist und An\u00e4sthetika in die Speiser\u00f6hre des Patienten gelangen k\u00f6nnen, von dort in den Larynx aufgesto\u00dfen werden und so die Luftr\u00f6hre und Lungen des Patienten verunreinigen k\u00f6nnen (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, bei Atemmasken mit aufblasbarer Manschette ein Umknicken der Hauptmanschette nach hinten w\u00e4hrend des Einf\u00fchrungsvorgangs unter Erhalt einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Flexibilit\u00e4t zu verhindern (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0005]; BPatG Anl. B&amp;B 68, S. 7, Abs. 2 und Gebrauchsmusterabteilung, Anlage B&amp;B 32, S. 12).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung soll die im aufrecht erhaltenen Schutzanspruch 1 vorgeschlagene Atemmaske folgende Merkmale kombinieren:<\/p>\n<p>1. Larynxmasken-Atmungsvorrichtung (20) umfassend<\/p>\n<p>2. eine aufblasbare Hauptmanschette (55),<br \/>\n2.1 sie weist nach F\u00fcllung, die Form eines Torus auf,<br \/>\n2.2 sie wird durch ein asymmetrisches Oval gebildet,<br \/>\n2.2.1 es umfasst einen breiteren proximalen Bereich (57),<br \/>\n2.2.2 es umfasst einen schmaleren distalen Bereich (60),<br \/>\n2.3 sie ist ein geformtes Produkt aus relativ d\u00fcnnem und weich nach-<br \/>\ngiebigem elastomerischem Material,<br \/>\n2.4 sie weist einen F\u00fclleinlass (65) auf,<br \/>\n2.4.1 der mit einem proximalen Bereich verbunden ist;<\/p>\n<p>3. eine R\u00fcckplatte (52),<br \/>\n3.1 sie steht hermetisch mit einer Abgrenzung (75) der Hauptmann-<br \/>\nschette in Verbindung,<br \/>\n3.2 sie schafft eine Trennung zwischen dem Larynx-Kammerbereich<br \/>\nund dem Pharynxbereich,<br \/>\n3.3 sie weist weiterhin eine externe Schlauchverbindung (92) direkt<br \/>\nneben dem proximalen Bereich der Hauptmanschette auf,<br \/>\n3.3.1 die Schlauchverbindung ist auf der Pharynxseite gebildet,<br \/>\n3.3.2 sie erstreckt sich von der Pharynxseite in den Pharynx-<br \/>\nbereich hinein,<br \/>\n3.3.3 die Schlauchverbindung umfasst des weiteren einen Durch-<br \/>\nlass (110),<br \/>\n3.3.3.1 er erstreckt sich durch die R\u00fcckplatte<br \/>\n3.3.3.1.1 zum Austausch zwischen dem Pharynx-<br \/>\nbereich und dem Larynx-Kammerbereich;<\/p>\n<p>3.4 sie umfasst einen Napf (90)<br \/>\n3.4.1 mit einer querverlaufenden konkaven Larynxseite (97),<br \/>\n3.4.2 mit einer konvexen Pharynxseite (95),<br \/>\n3.4.3 der Napf weist eine l\u00e4ngsverlaufende distale Rippe auf<br \/>\n3.4.3.1 zur l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung des distalen<br \/>\nEndes der Hauptmanschette.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die in der Merkmalsgruppe 3.4.3 beschriebene Rippe am distalen \u2013 in Einf\u00fchrungsrichtung gesehen vorderen \u2013 Ende, die dieses vordere Ende der Atemmaske beim Einf\u00fchren versteift (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0005], [0006], [0038], [0040] und [0052]). Dieser Ausbildung schreibt die Klagegebrauchsmusterschrift (Abs. [0008]) mehrere Vorteile zu: Die Versteifungsrippe hat St\u00fctzfunktion; sie soll ein Abknicken der luftleeren Hauptmanschette beim Einf\u00fchren der Vorrichtung in den Rachen des Patienten weitgehend verhindern (vgl. a. BPatG, Anl. B&amp;B 68, S. 84), sie soll weiterhin die entleerte Manschette beim Einf\u00fchrungsvorgang nach unten richten, sie soll im Wesentlichen den Vorsprung vermindern, der durch das distale Ende der Maskenstruktur gebildet wird und so mithelfen, dass die Vorrichtung sich im vollst\u00e4ndig entleerten Zustand im Wesentlichen selbst einf\u00fchrt, sie soll ferner die von harten oder eckigen Kanten des Maskennapfes ausgehende Verletzungsgefahr f\u00fcr den Patienten verringern.<\/p>\n<p>\u00dcber die durch diese Funktionen bedingten Anforderungen hinaus enth\u00e4lt Schutzanspruch 1 keine weiteren Vorgaben f\u00fcr das Material oder die Konfiguration der l\u00e4ngsverlaufenden Rippe. Zu den Materialeigenschaften f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0008], [0048] und [0052]) aus, die Versteifungsrippe sei einerseits steifer als die Hauptmanschette im entleerten Zustand, aber andererseits nachgiebiger als das Material des Maskennapfes (vgl. a. Gebrauchsmusterabteilung, a.a.O. S. 11 Abs. 1). Die Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rtert zwei bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen einer Rippe, mit denen die genannten Vorgaben erf\u00fcllt werden. In der einen Ausf\u00fchrungsform (Figuren 3 bis 9, Beschreibung Abs. [0007] und [0050]) \u201everl\u00e4ngert\u201c die Rippe das distale Ende der R\u00fcckplatte bzw. Maske und ragt in das Innere der Hauptmanschette hinein, w\u00e4hrend sie sich in der zweiten Ausf\u00fchrungsform (Figuren 10 und 11, Beschreibung Abs. [0006] und [0040]) an die W\u00f6lbung der aufgeblasenen Manschette anschmiegt und in das distale Ende des Manschettenballons integriert ist.<\/p>\n<p>Zur Breitenausdehnung der Rippe enth\u00e4lt Schutzanspruch 1 ebenfalls keine n\u00e4heren Angaben; die Figuren 3, 4 und 6 zeigen eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schlanke Ausbildung, w\u00e4hrend die Rippe in dem in Figur 11 dargestellten und in den Abs. [0050] und [0053] beschriebenen zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel etwas breiter ausgebildet ist, was die Klagegebrauchsmusterschrift als spachtelf\u00f6rmig bezeichnet; gemeint ist aber ersichtlich ein spatelf\u00f6rmiges Aussehen (Gebruchsmusterabteilung, a.a.O.). Aus dem bezweckten Schutz des Patienten vor einer Verletzung durch eckige oder harte Kanten des Maskennapfes ergibt sich allerdings die Notwendigkeit und Vorgabe, die Rippe so auszubilden, dass sie selbst keine derartigen eckigen oder harten Kanten aufweist. Die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung (a.a.O. S. 11 Abs. 1 a.E.) versteht unter dem Begriff Rippe \u201edie typische, etwas dickere Rippenform, die auch eine gewisse Ausdehnung in der Breite haben kann, und verweist dazu auf die Figuren 6, 9 und 11; die Ausf\u00fchrungsform mit spatelf\u00f6rmigem flachen Ende wirkt sich dabei nicht beschr\u00e4nkend auf den Schutzbereich aus. Gleichwohl m\u00fcssen aus dem Wortsinn solche Ausbildungen ausscheiden, die wegen ihrer Breite nicht mehr als Rippe bezeichnet werden k\u00f6nnen. Insoweit darf die Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagegebrauchsmusters nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut seines Schutzanspruches 1 festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 108, 109 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Diese Bewertung steht in Einklang mit den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung. Zwar wird auch dort (s. insbesondere Anlage B&amp;B 68, S. 8) die St\u00fctzfunktion der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Versteifungsrippe hervorgehoben, gleichzeitig wird die Neuheit des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber der britischen Patentanmeldung 2 298 797 (Anlage TBK V. 5.), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind, damit begr\u00fcndet, die aus dieser Druckschrift bekannte Larynxmaske habe keine l\u00e4ngsverlaufende distale Rippe zur l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung, sondern habe eine mit ihrer elliptischen Form distal abgerundete die Manschette \u00fcberlappende Verst\u00e4rkungsplatte, die beim Einf\u00fchren der Maske ein Abknicken der Manschette verhindere und das Risiko von Verletzungen verringere (Anlage B&amp;B 68, S. 9\/10). Damit hat auch das fachkundige Bundespatentgericht eine \u00fcber die gesamte Breite des Napfes reichende Verst\u00e4rkung am distalen Ende zutreffend nicht als Rippe betrachtet, unabh\u00e4ngig davon, dass auch eine solche Ausbildung die Hauptmanschette st\u00fctzen und gegen ein Abknicken sichern und den Patienten vor Verletzungen sch\u00fctzen kann.<\/p>\n<p>Entgegen der von der Kl\u00e4gerin im letzten Verhandlungstermin vor dem Senat ge\u00e4u\u00dferten Auffassung unterscheidet sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters von demjenigen des zuletzt genannten Stand der Technik nicht dadurch, dass in der \u00e4lteren Druckschrift kein Napf offenbart ist, und ein solcher Napf bildet auch nicht den Kern der im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellten technischen Lehre, denn einen Napf mit den Merkmalen 3.4.1 und 3.4.2, also mit einer querverlaufenden konkaven Larynx- und einer konvexen Pharynxseite, zeigt auch die genannte britische Patentanmeldung, mag die W\u00f6lbung des Napfes auch flacher ausgebildet sein als im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters; auf den Grad der W\u00f6lbung kommt es im Rahmen der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen Lehre nicht an.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 3.1 geforderte hermetische Verbindung der R\u00fcckplatte mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che der Hauptmanschette soll Larynx- und Pharynxbereich voneinander trennen (Merkmal 3.2 und Abs. [0039] der Klagegebrauchsmusterschrift). Wie diese Verbindung hergestellt wird, l\u00e4sst Schutzanspruch 1 offen. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beschreibung kann diese Verbindung durch Zusammenf\u00fcgen zweier zun\u00e4chst getrennter Bauteile R\u00fcckplatte und Manschette bewerkstelligt werden, aber auch durch Formen eines einzelnen homogenen St\u00fcckes, das beide Teile umfasst (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0039], [0040] und [0048]). Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift im letztgenannten Absatz zur einst\u00fcckigen Herstellung beider Teile auf das in der US-Patentschrift 5 305 743 beschriebene Verfahren Bezug nimmt, geschieht dies ausdr\u00fccklich nur beispielhaft und beschr\u00e4nkt den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht auf diese Variante. Dass die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnung den durch den Anspruchswortlaut festgelegten Gegenstand weder einengen noch erweitern darf (BGH, a.a.O.), f\u00fchrt hier zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Nach wie vor darf nicht von einem philologischen Verst\u00e4ndnis der in den Schutzanspr\u00fcchen verwendeten Begriffe ausgegangen und der Inhalt von Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung und Zeichnung mit dem Hinweis auf eine philologisch anderslautenden Wortbedeutung eines Anspruchsmerkmals ausgeblendet werden, sondern es ist nach wie vor anhand der Beschreibung und der Zeichnungen der dem jeweils in Rede stehenden Merkmal vom Durchschnittsfachmann beigelegte Sinngehalt zu ermitteln und nach wie vor ist daf\u00fcr der Begriffsinhalt eines Merkmals ma\u00dfgeblich, wie er sich aus dem Kontext der Beschreibung ergibt, der auch vom allgemeinen wissenschaftlichen oder technischen Sprachgebrauch abweichen kann. Im vorliegenden Fall l\u00e4sst der Wortlaut \u201ehermetische Verbindung\u201c das vorstehend dargelegte Verst\u00e4ndnis durchaus zu, weil es nicht um Konstruktionsanweisungen oder besondere Vorteile einer Verbindung zweier zun\u00e4chst getrennt voneinander hergestellten Bauteile geht, sondern nur um den luftdichten Abschluss, damit zwischen R\u00fcckplatte und Hauptmaske keine Luft von der Larynx- zur Pharynxseite \u00fcbertreten kann. Soweit R\u00fcckplatte und Hauptmanschette bei einst\u00fcckiger Verbindung noch als plattenf\u00f6rmiges Element im Sinne der Merkmalsgruppe 3 und die Hauptmanschette als ovales und torusf\u00f6rmiges Funktionsteil ausgebildet sind, besteht auch kein Widerspruch zum Wortlaut des Merkmals 3.1. Die Au\u00dfenfl\u00e4che ist in diesem Zusammenhang die nach au\u00dfen gerichtete Oberfl\u00e4che der Hauptmanschette; sie braucht nicht radial nach au\u00dfen bzw. am \u00e4u\u00dferen Umfang zu liegen; so ist sie auch in den Figurendarstellungen nicht gezeigt.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 3.3 beschriebene externe Schlauchverbindung betrifft den flexiblen Luftschlauch, der mit seinem freien Ende auch nach der Einf\u00fchrung der Vorrichtung aus dem Mund des Patienten herausragt und an diesem Ende mit einer Beatmungsvorrichtung verbunden werden kann (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0031], [0047], [0049], [0051], [0056]). Auch hier l\u00e4sst Schutzanspruch 1 offen, wie diese Verbindung konkret verwirklicht werden muss. Beispielhaft erw\u00e4hnt die Beschreibung (Abs. [0049] am Ende) eine Verbindung durch Schwei\u00dfung mittels eines Klebstoffs oder alternativ mittels Hochdruck- oder Temperaturfusion (vgl. auch Abs. [0034]). Auch hier l\u00e4sst der Wortlaut einst\u00fcckige Verbindungen zu, soweit Luftschlauch und R\u00fcckplatte als Funktionsteile mit den f\u00fcr sie vorgesehenen Merkmalen vorhanden sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieser Lehre entspricht die angegriffene Vorrichtung nicht. Ihr fehlt jedenfalls das Merkmal 3.4.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung scheitert daran, dass am distalen Ende keine l\u00e4ngsverlaufende Rippe zur l\u00e4ngsverlaufenden St\u00fctzung aufweist. Die St\u00fctzung wird, wie insbesondere die Musterst\u00fccke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, aber auch die vorstehend im Abschnitt I. wiedergegebenen Abbildungen zeigen, ausschlie\u00dflich durch die im Hilfsantrag beschriebene breitfl\u00e4chige plattenf\u00f6rmige Verst\u00e4rkung der Hauptmanschette bewirkt. Die Konfiguration dieser Verst\u00e4rkung am distalen Ende unterscheidet sich vom Gegenstand der britischen Patentanmeldung 2 298 797 nur dadurch, dass sie sich nach vorn etwas st\u00e4rker verj\u00fcngt, hat mit ihr aber gemeinsam, dass die gesamte Breite des Napfes verst\u00e4rkt wird. Solche Ausgestaltungen k\u00f6nnen nach den oben dargelegten Auslegungsgrunds\u00e4tzen nicht mehr als Rippe betrachtet werden, und auch das fachkundige Bundespatentgericht hat dies nicht getan.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch eine Verwirklichung des Merkmals 3.4.3 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin mit ihrem auf \u00c4quivalenz gest\u00fctzten Angriff nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Zwar hatte sie in erster Instanz nur eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung geltend gemacht, das Landgericht hatte jedoch die Schutzrechtsverletzung sowohl mit einer wortsinngem\u00e4\u00dfen als auch mit einer \u00e4quivalenten Benutzung des Merkmals 3.4.3 begr\u00fcndet. Das die Kl\u00e4gerin sich die Hilfsbegr\u00fcndung des Landgerichts ebenfalls zu Eigen und einen Hilfsantrag hierauf gest\u00fctzt hat, kann ihr nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht verwehrt werden.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln liegen jedoch nicht vor. Der Schutzbereich von Patenten und Gebrauchsmustern erstreckt sich auch auf vom Wortsinn des Anspruches abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Erfindung liegt vor, wenn das Ersatzmittel die selbe technische Wirkung erzielt, die das im Anspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klageschutzrechts erreichen soll (Gleichwirkung), der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstages ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage war, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (naheliegend) und der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen hat, die zu der im Wortsinn des Patentanspruches liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14, Rdnr. 58 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall mag die breitfl\u00e4chige Verst\u00e4rkung die selbe st\u00fctzende, das Einf\u00fchren erleichternde und den Patienten vor Verletzungen sch\u00fctzende Wirkung erzielen, wie sie das Klagegebrauchsmuster der Versteifungsrippe zuschreibt, die Ausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann jedoch am Priorit\u00e4tstag des Klageschutzrechtes nicht anhand nicht erfinderischer \u00dcberlegungen als gleichwirkendes Mittel auffindbar, und sie wurde von ihm auch nicht als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertiges Mittel in Betracht gezogen. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt durchg\u00e4ngig nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schlanke Ausbildungen der Rippe und keine Konfiguration, bei der die R\u00fcckplatte bzw. der Napf \u00fcber ihre gesamte Breitenausdehnung verst\u00e4rkt werden. Das gilt sowohl f\u00fcr die in Figur 11 dargestellte und in den Abs\u00e4tzen [0050] und [0053] beschriebene spatelf\u00f6rmige Ausbildung, aber auch f\u00fcr die in Abs. [0050] beschriebene M\u00f6glichkeit, die distale Rippe k\u00f6nne durch das Verst\u00e4rken der posterioren Wand des distalen Bereichs der bef\u00fcllbaren Hauptmanschette gebildet werden, denn auch eine solche Ausbildung besagt nichts dar\u00fcber, wie breit sich eine solche Rippe \u00fcber die Breite dieser Wand erstrecken soll. Das in Figur 10 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das sich diese Er\u00f6rterungen beziehen, l\u00e4sst ebenfalls nicht erkennen, dass die Rippe \u00fcber die gesamte Napfbreite reichen soll. Auch diese Ausf\u00fchrungen stehen in Einklang mit denjenigen des Bundespatentgerichtes in seinem Beschluss vom 28. April 2009 (Anlage B&amp;B 68), die aus der bereits erw\u00e4hnten britischen Patentanmeldung 2 298 797 bekannte Ausgestaltung einer Verst\u00e4rkungsplatte, die mit ihrer elliptischen Form distal abgerundet ist und die Manschette \u00fcberlappt, bilde keine Veranlassung, von dieser elliptischen Form der Platte abzugehen und die Verst\u00e4rkungsplatte in eine lediglich in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Rippe auf dem Napf abzu\u00e4ndern (a.a.O., S. 9\/10). Was das Bundespatentgericht dort zur Begr\u00fcndung des erfinderischen Schrittes des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik ausgef\u00fchrt hat, gilt sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr den Abstand der nahezu gleich zu diesem Stand der Technik ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. So wie der Fachmann keine Veranlassung hatte, die aus dem Stand der Technik bekannte elliptisch ausgebildete Verst\u00e4rkungsplatte in eine l\u00e4ngsverlaufende Rippe abzuwandeln, bietet das Klagegebrauchsmuster keine Veranlassung, die l\u00e4ngsverlaufende Rippe in eine breitfl\u00e4chige Verst\u00e4rkung der Hauptmanschette umzuwandeln.<\/p>\n<p>Auch in diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, dass die angegriffene Vorrichtung im \u00dcbrigen einen Napf aufweist, der hinsichtlich seiner W\u00f6lbung im Wesentlichen den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagegebrauchsmusters entspricht und nicht der wesentlich flacheren Ausgestaltung aus der britischen Patentanmeldung, denn f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung des Napfes oder einen bestimmten Grad der Napfw\u00f6lbung beansprucht das Klagegebrauchsmuster im hier geltend gemachten Umfang keinen Schutz.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die erstmals in zweiter Instanz erhobene Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zul\u00e4ssig, aber ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig; entgegen der Ansicht der Beklagten liegt insoweit keine Anschlussberufung vor. Die Einbeziehung eines neuen Beklagten im Wege der Anschlussberufung ist nicht zul\u00e4ssig, weil die Anschlussberufung nach der Neuregelung des Zivilprozessrechts nicht mehr als selbst\u00e4ndiges Rechtsmittel m\u00f6glich ist, sondern nur noch eine Antragstellung im Rahmen des gegnerischen Rechtsmittels erm\u00f6glicht (BGH NJW 1995, 198). Andererseits ist anerkannt, dass die Einbeziehung eines neuen Beklagten in der Berufungsinstanz nicht von \u00a7 524 ZPO abh\u00e4ngt, sondern unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 263, 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz m\u00f6glich ist (BGH NJW 1956, 1598, 1599, 1962, 633; 1998, 2298, 2299 und NJW 2003, 2172; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 263 Rdnr. 19 und 21).<\/p>\n<p>Die Einschr\u00e4nkung der Zul\u00e4ssigkeit solcher Klageerweiterungen auf bisher unbeteiligte Dritte im Berufungsverfahren ergibt sich lediglich daraus, dass \u00a7 533 ZPO voraussetzt, dass die Klage\u00e4nderung auf Tatsachen gest\u00fctzt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrundelegen muss. Dies setzt regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass im Rahmen der Passivlegitimation des neuen Beklagten keine weiteren Feststellungen getroffen werden m\u00fcssen. Solche Feststellungen sind hier auch nicht erforderlich, weil der Tatbeitrag der Beklagten zu 2. auch schon im Rahmen der W\u00fcrdigung der Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1. von Bedeutung war, deren verletzendes Verhalten darin bestehen soll, dass sie die von der Beklagten zu 2. bezogenen angegriffenen Gegenst\u00e4nde in der Bundesrepublik D vertrieben hat. Dass die Beklagte zu 2. die angegriffenen Vorrichtungen an die Beklagte zu 1. nach D liefert, ist auch im bisherigen Verfahren schon festgestellt worden und im \u00fcbrigen auch nicht streitig.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 2. der Klageerweiterung zugestimmt hat, braucht nicht mehr dar\u00fcber entschieden zu werden, ob der Senat die Klageerweiterung f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den selben Gr\u00fcnden wie die Berufung der Beklagten zu 1. begr\u00fcndet ist, ist die Klage gegen die Beklagte zu 2. unbegr\u00fcndet; die dortigen Ausf\u00fchrungen gelten hier entsprechend.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 17. September 2009 veranlasst weder eine abweichende Beurteilung noch eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die in \u00a7 543 ZPO hierf\u00fcr aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Die Rechtssache ist eine reine Einzelfallentscheidung und hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die im Rahmen einer Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01247 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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