{"id":5812,"date":"2009-02-26T17:00:50","date_gmt":"2009-02-26T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5812"},"modified":"2016-06-20T07:07:27","modified_gmt":"2016-06-20T07:07:27","slug":"2-u-10407-dialyse-beutel-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5812","title":{"rendered":"2 U 104\/07 &#8211; Dialyse-Beutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01061<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Februar 2009, Az. 2 U 104\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3132\">4b O 386\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 18. September 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1 Mio. Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit. August 1999 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 575 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das einen ein Konzentrat enthaltenden Beutel betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Juni 1993 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom. Juni 1992 und. Februar 1993 eingereicht und im. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte im. September 1999.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBeutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und eine \u00d6ffnung aufweist, an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebender Steckerteil (20, 220) vorgesehen ist, der mit dem Beutelinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckerteil (20, 220) Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil (10, 210) aufweist und dass der Steckerteil doppellumig und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass (82) f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass (90) f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur\u00fcck zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat derart ausgebildet ist, dass ein erster Str\u00f6mungspfad (96) von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Str\u00f6mungspfad (98) vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 2. und ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage, der die Beklagte zu 1. als Nebenintervenientin beigetreten ist, hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 28. Oktober 2008 \u2013 4 Ni 75\/06 (EU) \u2013 (Anlage K 14) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. stellt Konzentratbeh\u00e4lter (Bicarbonat-Kartuschen) f\u00fcr die Dialysebehandlung von Patienten her, die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA 700\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) vertrieben werden. Als Anlage K 5 hat die Kl\u00e4gerin ein Muster eines solchen Konzentratbeh\u00e4lters vorgelegt. Ferner hat sie als Anlage<br \/>\nK 3b einen Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1. sowie als Anlage<br \/>\nK 3e einen deutschsprachigen Prospekt der Beklagten zu 1. (\u201eA Bicarbonat-Kartuschen zum Einsatz an Fresenius-Dialyseger\u00e4ten\u201c) zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des der Beklagten zu 2. auf eine Anmeldung vom . Dezember 2005 erteilten deutschen Patents 10 2005 060 XZY (Anlage Bo 6), dessen Erteilung am 21. Dezember 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. ist au\u00dferdem Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 039 989 (Anlage Bo 5), welches auf eine Anmeldung vom. August 2004 zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der Konzentratbeh\u00e4lter \u201eA700\u201c eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, hilfsweise \u00e4quivalente, Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein \u201eBeutel\u201c im Sinne des Klagepatents. Der im Anspruch genannte \u201eBeutel werde aus dem Kontext des Klagepatents vom Durchschnittsfachmann als \u201eKonzentratsbeh\u00e4lter\u201c verstanden. Jedenfalls mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eBeutel\u201c habe lediglich die Funktion als Aufnahme f\u00fcr das (feste oder fl\u00fcssige) Konzentrat sowie f\u00fcr das verd\u00fcnnte Konzentrat zu dienen, das dann aus dem Konzentratbeh\u00e4lter dem Dialyseger\u00e4t zugef\u00fchrt werde. Diese Aufgabe k\u00f6nne in identischer Weise sowohl von einem flexiblen Beutel als auch von einem Konzentratsbeh\u00e4lter erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:<\/p>\n<p>Bei dem angegriffenen Konzentratbeh\u00e4lter handele es sich nicht um einen \u201eBeutel\u201c, weswegen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausscheide. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung komme ebenfalls nicht in Betracht. Damit der Konzentratsbeh\u00e4lter von Fl\u00fcssigkeit leer gesaugt werden k\u00f6nne, sei es bei dem Gegenstand des Klagepatents funktionsnotwendig, dass der Konzentratbeh\u00e4lter flexibel, n\u00e4mlich als Beutel ausgebildet sei, damit er sich beim Leersaugen zusammenlegen k\u00f6nne. In einem steifen Beh\u00e4lter w\u00fcrde die Fl\u00fcssigkeit hingegen nicht ausflie\u00dfen k\u00f6nnen, weil dieser sich nicht wie ein Beutel zusammenlegen und auch keine Luft hineinkommen k\u00f6nne. Die Verwendung eines steifen Konzentratbeh\u00e4lters mache weitere Vorkehrungen erforderlich, um einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Beh\u00e4lter an den Dialysemaschinen zu erm\u00f6glichen. Um zu diesen zus\u00e4tzlichen Vorkehrungen zu gelangen, seien weitere erfinderische Schritte erforderlich. Dies spiegele sich darin wieder, dass auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eigene Patente erteilt worden seien. Au\u00dferdem entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig der gemeinfreien technischen Lehre der US 3 852 196 (Anlage Bo 3).<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 18. September 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machten die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents weder dem Wortsinn nach noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle keinen \u201eBeutel\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Die Kl\u00e4gerin gebe in ihrer Klageschrift selbst eine Definition f\u00fcr den Begriff \u201eBeutel\u201c, wonach hierunter ein hohler, d\u00fcnnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenst\u00e4nden geeignet ist, zu verstehen sei. Diese Definition entspreche dem Verst\u00e4ndnis im allgemeinen Sprachgebrauch. Dass der Fachmann der Klagepatentschrift einen anderen, abweichenden Sinngehalt f\u00fcr den Begriff des Beutels entnehmen k\u00f6nne, sei nicht erkennbar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich hingegen nicht um einen leicht verformbaren Gegenstand. Die Wandungen seien so dick und steif ausgelegt, dass eine Verformbarkeit nur unter erheblicher Kraftaufwendung gegeben ist.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents in \u00e4quivalenter Weise verwirkliche. Zwar liege die erforderliche Gleichwirkung vor; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniere offensichtlich genau so, wie die Ausf\u00fchrungsform nach dem Klagepatent. Es stelle auch keine besonders sch\u00f6pferische Umgehungsma\u00dfnahme dar, den Beutel durch einen starren Beh\u00e4lter mit Bel\u00fcftung zu ersetzen. Allerdings habe der Fachmann dabei das zus\u00e4tzliche Problem zu bew\u00e4ltigen, dass der Beh\u00e4lter nicht permanent bel\u00fcftet werden m\u00fcsse und k\u00f6nne. Es gehe darum, eine Bel\u00fcftung zu schaffen, die nur dann wirksam werde, wenn der Vorrat zur Neige gehe, n\u00e4mlich dann, wenn kein weiteres Wasser mehr in den Beh\u00e4lter bzw. Beutel eingef\u00fchrt werde. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin werde der Fachmann bei seiner Betrachtung auch den gesamten Zeitraum, d. h. von der Verbindung des Beh\u00e4lters mit der Dialysemaschine bis zu dessen Abnahme nach Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten \u2013 in Betracht ziehen. Technischer Hintergrund der Erfindung des Klagepatentes sei es, eine Verbesserung zu dem vorbekannten Stand der Technik zu schaffen, bei welchem Beh\u00e4lter mit einer Dialysefl\u00fcssigkeit \u00fcber zus\u00e4tzliche Schlauchverbindungen an die Dialysemaschinen angeschlossen gewesen seien. Um wegen der aufgezeigten Nachteile zu einer Verbesserung zu gelangen, sollten Einmalbeh\u00e4lter zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die unmittelbar an die Dialysemaschine anschlie\u00dfbar seien. Der Fachmann erkenne, dass in dem Fall, in dem solche Einmalbeh\u00e4lter verwendet w\u00fcrden, eine Restentleerung des Beh\u00e4lters erfolgen m\u00fcsse, bevor dieser von der Dialysemaschine abgenommen werde, da es ansonsten zu unerw\u00fcnschten Verunreinigungen durch Auslaufen der Restinhalte kommen k\u00f6nne. Da nach der Dialysebehandlung ein neuer Beh\u00e4lter an die Dialysemaschine angeschlossen werden m\u00fcsse, sei auch nach jeder Dialysebehandlung eine Entfernung des Beh\u00e4lters erforderlich, der hierzu zun\u00e4chst restentleert werden m\u00fcsse. Zwar w\u00e4re es neben der von den Beklagten vorgesehenen Bel\u00fcftungsma\u00dfnahme auch m\u00f6glich, die Dialysemaschine so zu steuern, dass nach der Behandlung des Patienten zum Zwecke der Restentleerung des Beh\u00e4lters \u00fcber den ersten Str\u00f6mungskanal Luft anstelle von Wasser in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt werde. Hierzu bed\u00fcrfe es jedoch einer \u00c4nderung in der Steuerung der Dialysemaschine, womit sich die Klagepatentschrift nicht befasse. Dass der Fachmann naheliegend zu dieser Ausweichm\u00f6glichkeit gelangen k\u00f6nnte, sei nicht ersichtlich, f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch unerheblich. Um zu dem Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, einem zun\u00e4chst verschlossenen Ventil, das erst bei Erreichen eines bestimmten Unterdrucks im Konzentratbeh\u00e4lter selbst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet werde, zu gelangen, habe es erfinderischer Erw\u00e4gungen bedurft, was vom Deutschen Patent- und Markenamt auch durch die Erteilung des deutschen Patents 10 2005 060 XZY gew\u00fcrdigt worden sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das Klagepatent rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Aufgabe des Klagepatents bestehe darin, die Versorgung einer Dialysemaschine mit Dialysierfl\u00fcssigkeit zu vereinfachen. Alle sich im Rahmen der Aufgabenstellung ergebenden Vorteile des Gegenstands des Klagepatents erg\u00e4ben sich allein durch den Einsatz des doppellumigen Steckerteils, welcher direkt am Beh\u00e4ltnis angeordnet sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Beh\u00e4ltnis um einen flexiblen Beutel oder einen starren Beh\u00e4lter handele. Zu Unrecht habe es das Landgericht als wesentlichen Punkt der Lehre des Klagepatents angesehen, dass das Beh\u00e4ltnis nach der Dialysebehandlung restentleert werde. F\u00fcr das Dialysekonzentratbeh\u00e4ltnis sei es keineswegs funktionsnotwendig, am Ende der Dialysebehandlung entleert zu werden. Im Stand der Technik seien au\u00dferdem bereits Beh\u00e4ltnisse mit Konzentratpulver bekannt, die starre W\u00e4nde aufwiesen und ebenfalls nicht restentleert w\u00fcrden. Das Klagepatent befasse sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit dem Zeitraum nach der Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten an der Maschine. Nur im Zusammenhang mit der Restentleerung komme der Flexibilit\u00e4t der Wandung eines Beutels aber Bedeutung zu, da der Beutel entsprechend unter Verringerung seines Innenvolumens zusammenlegbar sei. Auf diese Eigenschaft komme es dem Klagepatent allerdings nicht an.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache daher von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zumindest verletze sie das Klagepatent aber \u00e4quivalent. Die Wirkung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beutels bestehe allein darin, dass feste oder fl\u00fcssige Konzentrat sowie die verd\u00fcnnte L\u00f6sung aufzunehmen. Das gelte entsprechend f\u00fcr einen festen Konzentratsbeh\u00e4lter. Die vom Landgericht ber\u00fccksichtigte Wirkung des Zusammenlegens des Beutels beim Leersaugen habe hingegen nichts mit der L\u00f6sung des dem Klagepatent zu Grunde liegenden Problems zu tun und leiste keinen Beitrag zu dessen L\u00f6sung. Selbst wenn der Fachmann sich aber mit der im Sinne der Erfindung v\u00f6llig irrelevanten Aufgabe konfrontiert sehe, eine Restentleerung durchzuf\u00fchren, stelle das Auffinden des Austauschmittels keinen erfinderischen Schritt dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Konzentratbeh\u00e4lter, die ein festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enthalten, und<\/p>\n<p>eine \u00d6ffnung aufweisen, an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebender Steckerteil vorgesehen ist,<\/p>\n<p>der mit dem Beh\u00e4lterinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Steckerteil Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an der Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil aufweist, und<\/p>\n<p>wobei der Steckerteil doppellumig und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur\u00fcck zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat derart ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dass ein erster Str\u00f6mungspfad von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Str\u00f6mungspfad vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist,<\/p>\n<p>wobei das Verbot der Herstellung nur f\u00fcr die Beklagte zu 2. gilt;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zur Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 08.10.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse sowie der Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten, -preisen, sowie die Namen und Anschriften von Lieferanten und Abnehmern,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 08.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Bicarbonat-Kartusche der Beklagten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Beutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, werden bei den heute eingesetzten H\u00e4modialysemaschinen \u00fcblicherweise die f\u00fcr die Herstellung der Dialysierfl\u00fcssigkeit eingesetzten Konzentrate werksseitig hergestellt und mit Kanistern zum Verbraucher bef\u00f6rdert (Anlage K 1, Abs. [0002]). Das Klagepatent beanstandet hieran als nachteilig, dass sowohl die Herstellung als auch die Bef\u00f6rderung derartiger mit fl\u00fcssigem Konzentrat gef\u00fcllter Kanister teuer ist, weil praktisch \u00fcberwiegend nur Wasser vom Hersteller zum Patienten bef\u00f6rdert wird und dar\u00fcber hinaus die leeren Kanister ein Umweltproblem darstellen (Anlage K 1, Abs. [0002]). Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt es, dass die Lagerung und Bef\u00f6rderung von Kanistern, die mit einem Bicarbonat-Konzentrat gef\u00fcllt sind, problematisch ist, weil die Kanister durch die Ausgasung von Kohlendioxid aufgebl\u00e4ht werden und somit unter \u00dcberdruck stehen. Insofern existiert bei derart aufgebl\u00e4hten Beh\u00e4ltnissen ein Berstproblem bei unsachgem\u00e4\u00dfem Umgang mit den Kanistern (Anlage K 1, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner ausf\u00fchrt, wurden deshalb im Stand der Technik bereits bettseitige Systeme vorgeschlagen, mit denen entweder fertige Dialysierfl\u00fcssigkeiten zur Verf\u00fcgung gestellt oder pulverf\u00f6rmige Konzentrate, insbesondere Bicarbonat-Konzentrate, mit Wasser vermischt werden (Anlage K 1, Abs. [0003]). Zu dem ersten System geh\u00f6ren die seit langem bekannten zentralen Dialysierfl\u00fcssigkeit-Versorgungsanlagen, die insbesondere in Ringleitungen in der Klinik f\u00fcr mehrere Dialysemaschinen Dialysierfl\u00fcssigkeit zur Verf\u00fcgung stellen (Anlage K 1, Abs. [0004]). Andererseits werden gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift auch pulverf\u00f6rmige Konzentrate in Beh\u00e4ltern vorgelegt, die \u00fcber ein Leitungssystem mit der Dialysemaschine einerseits und \u00fcber eine Wasserleitung mit einer Wasserquelle andererseits verbunden sind. Mit einem derartigen System wird \u201eon-line\u201c frisches Bicarbonat-Konzentrat zur Verf\u00fcgung gestellt, das unmittelbar ohne wesentliche Ausgasung von CO2 der Dialysemaschine zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. Ein solches System ist nach den Angaben des Klagepatents beispielsweise in den EP-A1 -0 278 ZZZ und EP-A1 -0 443 ZXX beschrieben (Anlage K 1, Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung des weiteren ausf\u00fchrt, beschreibt die DE-U-88 13 659 eine Vorrichtung zur Abgabe von fl\u00fcssigen Pr\u00e4paraten, die zwei an einem gemeinsamen Entnahmeschlauch angeschlossene Beutel umfasst. Die Beutel sind mit Steckverbindern zum Anschluss der zugeh\u00f6rigen Zweigleitungen versehen, die nur die Erzeugung eines Str\u00f6mungspfades von dem Beutelinneren zu dem Abnehmer erlauben. Diese bekannten Beutel sind nicht dazu bestimmt, mit einem Konzentrat bef\u00fcllt zu werden, das mit einer dem Beutel zu zuzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeit verd\u00fcnnt werden soll (Anlage K 1, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Die WO-A-8300ZXZ beschreibt gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift zwar eine Steckverbindung mit zwei Str\u00f6mungspfaden. Diese Steckverbindung ist aber nicht Bestandteil eines Beutels zur Aufnahme von Konzentrat f\u00fcr die Herstellung von Dialysierfl\u00fcssigkeit. \u00dcber den einen Verbindungspfad des bekannten Steckverbinders flie\u00dft Dialysierfl\u00fcssigkeit, w\u00e4hrend durch den anderen Fl\u00fcssigkeitspfad nach dem Wechsel des Vorratsbeh\u00e4lters ein Desinfektionsmittel geleitet wird, um die in der Kupplung vorhandenen Hohlr\u00e4ume auszusp\u00fclen. Die Einlass- bzw. Auslassanschl\u00fcsse des bekannten Steckverbinders stehen nicht mit einem gemeinsamen Reservoir in Verbindung (Anlage K 1, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht einleitend ferner auf die US-A-3 852 196 (Anlage Bo 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Bo 3a) ein und gibt an, dass diese Druckschrift eine Filtereinheit beschreibt, die aus einem das Filtermaterial aufnehmenden Beh\u00e4lter besteht, der \u00fcber einen doppellumig ausgebildeten Steckerteil verf\u00fcgt. Der Steckerteil weist einen ersten Str\u00f6mungspfad auf, \u00fcber den ein Fluid in das Beh\u00e4lterinnere str\u00f6mt und einen zweiten Pfad, \u00fcber den das zustr\u00f6mende Fluid aus dem Beh\u00e4lter abflie\u00dft. Die Filtereinheit kann an ein komplement\u00e4r ausgebildetes Steckerteil zur Herstellung der Str\u00f6mungsverbindung angeschlossen werden (Anlage K 1, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem geht die Klagepatentschrift auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-A-4 610 782 ein, die nach ihren Angaben ein H\u00e4modialysesystem mit einem als Glaskolben ausgebildeten Beh\u00e4lter beschreibt, der mit Dialysierfl\u00fcssigkeit bef\u00fcllt wird. Der Beh\u00e4lter ist weder mit Konzentrat zur Herstellung der Dialysierfl\u00fcssigkeit bef\u00fcllt, noch verf\u00fcgt dieser \u00fcber ein doppellumiges Steckerteil (Anlage K 1, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich die Klagepatentschrift noch mit der DE-A-38 44 174, die eine Anlage zur Herstellung von Konzentrat durch Mischung von Fl\u00fcssigkeit mit l\u00f6slichem Stoff offenbart. Der Mischbeh\u00e4lter weist zwar einen kombinierten Anschlussstutzen auf, der als Rohr-Rohr-System ausgef\u00fchrt ist. Dieser dient aber nicht zur Herstellung einer Verbindung zur Dialysemaschine, sondern zum Anschluss einer Pumpe, die Bestandteil der Anlage zur Herstellung des Konzentrates ist (Anlage K 1, Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enthaltenden Beutel zu schaffen, der ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringes Volumen und Gewicht aufweist und die Versorgung einer Dialysemaschine mit Dialysierfl\u00fcssigkeit vereinfacht (Anlage K 1, Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Beutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Der Beutel weist eine \u00d6ffnung auf,<\/p>\n<p>a) an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebendes Steckerteil (20, 220) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>b) das mit dem Beutelinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht.<\/p>\n<p>3. Das Steckerteil (20, 220) weist Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil (10, 210) auf.<\/p>\n<p>4. Das Steckerteil ist doppellumig und<\/p>\n<p>a) mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass (82) f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und<\/p>\n<p>b) mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass (90) f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat<\/p>\n<p>5. derart ausgebildet, dass<\/p>\n<p>a) ein erster Str\u00f6mungspfad (96) von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und<\/p>\n<p>b) ein zweiter Str\u00f6mungspfad (98) vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine<\/p>\n<p>ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.<\/p>\n<p>Unter Schutz gestellt ist danach ein \u201eBeutel\u201c mit einem fl\u00fcssigen oder festen Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit. Der Beutel hat eine \u00d6ffnung und verf\u00fcgt \u00fcber ein diese \u00d6ffnung dicht umgebendes Steckerteil. Das Steckerteil weist Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil auf. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es doppellumig ist und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat derart ausgebildet, dass ein erster Str\u00f6mungspfad von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Str\u00f6mungspfad vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, ersetzt die unmittelbar im Beutelk\u00f6rper, d. h. in der Wand des Beutels angeordnete Steckerverbindung die bisher \u00fcbliche Schlauchverbindung zwischen Dialysemaschine und Konzentratbeh\u00e4lter (Anlage K 1, Abs. [0011]). Dadurch werden zugleich die Leitungswege verk\u00fcrzt (Anlage K 1, Abs. [0011]). Au\u00dferdem ist der Beutel durch die Steckverbindung einfach zu wechseln und sicher an der Dialysemaschine zu befestigen (Anlage K 1, Abs. [0011]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents liegt \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 nicht vor, weil es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um keinen \u201eBeutel\u201c handelt und es damit an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 1 \u2013 wie auch des einen Beutel voraussetzenden Merkmals 2 \u2013 fehlt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht Schutz f\u00fcr einen \u201eBeutel\u201c, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt (Merkmal 1). Der Anspruch spricht insoweit nicht allgemein von einem \u201eBeh\u00e4lter\u201c oder \u201eBeh\u00e4ltnis\u201c, sondern verlangt ausdr\u00fccklich einen \u201eBeutel\u201c. Unter einem solchen wird \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift (Seite 14 erster Absatz, Bl. 14 GA) selbst angegeben hat \u2013 allgemein ein hohler, d\u00fcnnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenst\u00e4nden geeignet ist, verstanden.<\/p>\n<p>Handelt es sich \u2013 wie hier \u2013 bei dem auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff um einen Ausdruck, der gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf zwar nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Denn es ist die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z. B. weitergehenden) Sinne verwendet. Die Merkmale eines Patentanspruchs d\u00fcrfen deswegen nicht anhand der Definition in Fachb\u00fcchern etc., sondern sie m\u00fcssen aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden. Die Patentschrift bildet insoweit ihr \u201eeigenes Lexikon\u201c; ma\u00dfgeblich ist nur der aus der Patentschrift ersichtliche Begriffsinhalt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 f. \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 525 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; BGH, Urt. v. 29.04.2003 \u2013 X ZR 142\/99; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 08.07.2008 \u2013 X ZB 13\/06, Umdr. S. 12 \u2013 Momentanpol II). Dieser methodische Ansatz kann zu einem weiteren Begriffsinhalt f\u00fchren, als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben w\u00fcrde. Das Gesagte bedeutet aber nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umst\u00e4nden auf den \u00fcblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfte. Vielfach wird dies \u2013 im Gegenteil \u2013 angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Ma\u00dfgeblich sind jeweils die Umst\u00e4nde des Einzelfalls; es ist stets zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sich der Anmelder des \u00fcblichen Sprachgebrauchs \u2013 ausnahmsweise \u2013 nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung auch in einem anderen Sinne zu verstehen ist (zum Ganzen: K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnrn. 20 und 21). Solche Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der einleitenden Beschreibung vielmehr, dass das Klagepatent einerseits von \u201eBeh\u00e4lter\u201c bzw. \u201eBeh\u00e4ltnis\u201c und andererseits von \u201eBeutel\u201c spricht. So f\u00fchrt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung zum Stand der Technik zun\u00e4chst aus, dass bei den heute eingesetzten H\u00e4modialysemaschinen \u00fcblicherweise die f\u00fcr die Herstellung der Dialysierfl\u00fcssigkeit eingesetzten Konzentrate werksseitig hergestellt und dann mit \u201eKanistern\u201c zum Verbraucher bef\u00f6rdert werden (Anlage K 1, [Abs. 0002]). Diese bekannten Konzentrat-Beh\u00e4lter bezeichnet das Klagepatent ausdr\u00fccklich als \u201eKanister\u201c (Anlage K 1, Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 12, 16 und 17) oder \u201eBeh\u00e4ltnisse\u201c (Anlage K 1, Abs. [0002], Spalte 1 Zeile 23). Soweit es nach den weiteren Angaben in der Klagepatentschrift auch bekannt ist, pulverf\u00f6rmige Konzentrate in \u201eBeh\u00e4ltern\u201c vorzulegen, die \u00fcber ein Leitungssystem mit der Dialysemaschine einerseits und \u00fcber eine Wasserleitung mit einer Wasserquelle andererseits verbunden sind (Anlage K 1, Abs. [0005]), spricht das Klagepatent ebenfalls ausdr\u00fccklich von \u201eBeh\u00e4ltern\u201c (Anlage K 1, Abs. [0005], Spalte 1 Zeile 37). Zu der einleitend ferner behandelten US-A-3 852 196 (Anlage Bo 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Bo 3a) gibt die Klagepatentschrift an, dass diese eine Filtereinheit offenbart, die aus einem das Filtermaterial aufnehmenden \u201eBeh\u00e4lter\u201c, der \u00fcber einen doppellumig ausgebildeten Steckerteil verf\u00fcgt (Anlage K 1, Abs. [0008]); auch insoweit spricht die Patentschrift von einem \u201eBeh\u00e4lter\u201c (Anlage K 1, Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 13 und 17), nicht aber von einem \u201eBeutel\u201c. Tats\u00e4chlich beschreibt die angesprochene US-A-3 852 196 auch eine Filtereinheit (70) der Kartuschenbauart, die ein Geh\u00e4use oder Beh\u00e4lter (72) aufweist, der aus einem geeigneten Kunststoffmaterial in zwei zusammenpassenden Abschnitten geformt ist (Anlage Bo 3, Spalte 3 Zeilen 31 \u2013 35, Anlage Bo 3a, Seite 4 Zeilen 32 bis 34). Hinsichtlich der ferner gew\u00fcrdigten US-A-4 610 782 und der DE-A-38 44 174 gibt die Beschreibung schlie\u00dflich ebenfalls an, dass diese Druckschriften einen \u201eBeh\u00e4lter\u201c (Anlage K 1, Abs. [0009], Spalte 2 Zeile 23) bzw. \u201eMischbeh\u00e4lter\u201c (Anlage K 1, Abs. [0009], Spalte 2 Zeile 29) offenbaren. Dementgegen f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0006] zu der DE-U-88 13 659 aus, dass diese Druckschrift eine Vorrichtung zur Abgabe von fl\u00fcssigen Pr\u00e4paraten beschreibt, die zwei an einem gemeinsamen Entnahmeschlauch angeschlossene \u201eBeutel\u201c umfasst (Anlage K 1, Abs. [0006]). Hinsichtlich dieses Standes der Technik spricht die Klagepatentschrift ausschlie\u00dflich von \u201eBeutel\u201c (Anlage K 1, Abs. [0006], Spalte 1, Zeilen 49, 53, 54, 55), nicht aber von \u201eBeh\u00e4lter\u201c oder \u201eBeh\u00e4ltnis\u201c. Zieht der Fachmann die angesprochene Druckschrift \u2013 die der Senat im Verhandlungstermin in das Verfahren eingef\u00fchrt hat \u2013 heran, sieht er, dass diese in der Tat \u201eBeutel\u201c im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, welche vorzugsweise aus transparentem dreischichtigem Kunststoffmaterial besehen (DE-U-88 13 659, Seite 5 letzter Abs.), offenbart (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 2 DE-U-88 13 659). Die Klagepatentschrift differenziert damit insgesamt sorgf\u00e4ltig zwischen \u201eBeh\u00e4lter\u201c und \u201eBeutel\u201c.<\/p>\n<p>Wenn es das Klagepatent hiervon ausgehend als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, einen fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enthaltenden \u201eBeutel\u201c zu schaffen, der ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringes Volumen und Gewicht aufweist (Anlage K 1, Abs. [0011]), und Patentanspruch 1 dann vorgibt, dass es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents um einen \u201eBeutel\u201c handelt, entnimmt dem der Fachmann, dass das Klagepatent mit \u201eBeutel\u201c keinen starren Beh\u00e4lter meint, sondern einen Beutel im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, wie er dem Fachmann im vorliegenden Zusammenhang beispielsweise aus der<br \/>\n\u2013 von der Klagepatentschrift angesprochenen \u2013 DE-U-88 13 659 bekannt ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin verwendet die Klagepatentschrift den Begriff \u201eBeutel\u201c keineswegs synonym mit dem Begriff \u201eBeh\u00e4lter\u201c. Richtig ist zwar, dass in der Beschreibung an drei Stellen auch das Wort \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c benutzt wird. So hei\u00dft es zun\u00e4chst in Absatz [0013]), Spalte 45 bis 49, zun\u00e4chst:<\/p>\n<p>\u201eDie unmittelbar im Beutelk\u00f6rper, d.h., in der Wand des Beutels angeordnet Steckerverbindung ersetzt die bisher \u00fcbliche Schlauchverbindung zwischen Dialysemaschine und Konzentratbeh\u00e4lter.\u201c<\/p>\n<p>Mit \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c spricht das Klagepatent dort jedoch nur die im Stand der Technik bekannten, \u00fcber eine Schlauchverbindung mit der Dialysemaschine verbunden (starren) Kanister bzw. Beh\u00e4lter an, denen es die Vorteile des \u201eerfindungsgem\u00e4\u00dfen Beutels\u201c ([Abs. 0013], Spalte 2 Zeile 43), gegen\u00fcberstellt. Den Gegenstand der Erfindung bezeichnet das Klagepatent in dieser Beschreibungsstelle hingegen \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut \u2013 als \u201eBeutel\u201c (Abs. [0013], Spalte 2 Zeilen 43, 45, 50).<\/p>\n<p>In Absatz [0014] der Beschreibung hei\u00dft es hinsichtlich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beutels dann zwar:<\/p>\n<p>\u201eEs ist als besonderer Vorteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beutels anzusehen, dass der Konzentratbeh\u00e4lter alter \u00fcber einen einzigen Anschluss, der das Zustr\u00f6men von Wasser und das Abf\u00fchrung von verd\u00fcnntem Konzentrat erm\u00f6glicht, mit der Dialysemaschine verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Ferner wird in Absatz [0016] gesagt:<\/p>\n<p>\u201eIn bevorzugter Ausf\u00fchrungsform weist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel an seinem Steckerteil eine Kodierung auf, die jeweils einen bestimmten Beutelinhalt kennzeichnet. So wird sichergestellt, dass stets der richtige Konzentratbeh\u00e4lter an die richtige Fl\u00fcssigkeitszuleitung der Dialysiermaschine angeschlossen wird.\u201c<\/p>\n<p>Soweit in diesen Textstellen auch von \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c die Rede ist, schlie\u00dft dieser Begriff \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 aber jeweils an die vorangegangene Erw\u00e4hnung des \u201eBeutels\u201c an. Die zuletzt angef\u00fchrten Beschreibungsstellen besagen insofern nur, dass nat\u00fcrlich jeder \u201eBeutel\u201c ein \u201eBeh\u00e4lter\u201c ist. Denn \u201eBeh\u00e4lter\u201c ist der Oberbegriff. Daraus folgt aber nicht, dass auch die umgekehrte Feststellung zutrifft. Denn nicht jeder \u201eBeh\u00e4lter\u201c ist auch ein \u201eBeutel\u201c.<\/p>\n<p>Aus der von der Kl\u00e4gerin ferner in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Absatz [0013], Spalte 2 Zeilen 43 bis 45, ergibt sich nichts anderes. Wenn es dort hei\u00dft<\/p>\n<p>\u201eDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel besteht \u00fcblicherweise aus flexiblem Material, wie beispielsweise PVC, PVP oder Polyethylen\u201c,<\/p>\n<p>folgert der Fachmann hieraus nicht, dass er anstelle eines leicht verformbaren \u201eBeutels\u201c auch einen starren bzw. steifen Beh\u00e4lter verwenden kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird er dieser Beschreibungsstelle vielmehr nur entnehmen, dass auch andere, nicht aus \u201eflexiblem Material\u201c hergestellte Beutel denkbar sind und erfasst werden sollen, bei denen dann durch Verwendung zus\u00e4tzlicher Mittel die f\u00fcr einen Beutel erforderliche (leichte) Verformbarkeit gew\u00e4hrleistet wird. Dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel auch (insgesamt) aus einem biegesteifen Material bestehen kann, so dass er nicht leicht verformbar ist, l\u00e4sst sich der in Rede stehenden Beschreibungsstelle nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Weitere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann der Klagepatentschrift ein anderes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Begriff \u201eBeutel\u201c entnehmen kann, als denjenigen, der dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Es ist vielmehr \u2013 worauf das Landgericht ebenfalls mit Recht hingewiesen hat \u2013 so, dass auch die einzige Figur, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lter in der Klagepatentschrift darstellt, einen Beutel im herk\u00f6mmlichen Sinne zeigt.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 28. Oktober 2008 (Anlage K 14) best\u00e4tigt, welches als (gewichtige) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Denn das Bundespatentgericht hat die Neuheit des Gegenstands des Klagepatents gegen\u00fcber der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen US 3 852 196 (NK 3; Anlage Bo 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Bo 3a) gerade daraus hergeleitet, dass diese Entgegenhaltung keinen Beutel offenbart. Hierzu hat es n\u00e4mlich ausgef\u00fchrt (NU, Ziff. II 5.1, Umdr. Seite 8 unten bis Seite 9 oben; Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDie Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, von der Kl\u00e4gerin ohnehin nicht bestritten, gegen\u00fcber der Druckschrift NK3 ergibt sich schon daraus, dass diese Druckschrift ein in einer Fl\u00fcssigkeitsleitung (bspw. einer Wasserleitung) installiertes Filtersystem mit einer Filterkartusche betrifft und somit keinen Beutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit gem\u00e4\u00df Merkmal [M1] enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel durch \u201eflexible Wandungen\u201c auszeichnet, wenn es zur Begr\u00fcndung der erfinderischen T\u00e4tigkeit u. a. ausgef\u00fchrt hat (NU, Ziff. II 5.1, Umdr. Seite 8 unten bis Seite 9 oben; Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eSofern der Fachmann das Filtersystem der NK3 \u00fcberhaupt in Betracht ziehen sollte, so m\u00fcsste er feststellen, dass dessen konstruktive Gestaltung beim Anbringen eines fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat enthaltenden Beutels an einer Dialysemaschine nachteilig w\u00e4re. Zwar wird damit auch eine doppellumige Verbindung geschaffen (vgl. in Fig. 2 den durch Pfeile markierten Hin- und R\u00fccklauf vom und zum Ventilk\u00f6rper), indem der rotationssymmetrische Kartuschenbeh\u00e4lter 72 mit seiner festen Wandung ergriffen und mit seinem Tubus auf den Ansatz des Ventilk\u00f6rpers aufgeschraubt wird. F\u00fcr einen Beutel hingegen w\u00e4re eine solche Schraubverbindung, abgesehen vom Zeitaufwand beim Einschrauben, bei der Handhabung des Beutels, bedingt durch seine flexible Wandung, beim Verbindungsvorgang mit der Dialysemaschine sogar hinderlich.\u201c<\/p>\n<p>Damit ist auch das fachkundige Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem starren Beh\u00e4lter nicht um einen Beutel im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass der Fachmann nicht jeden Konzentratbeh\u00e4lter als \u201eBeutel\u201c im Sinne des Klagepatents ansieht, spricht indiziell auch der das Klagepatent betreffende Pr\u00fcfungsbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 24. Februar 2004 (Anlage Bo 4). Diesem Bescheid ging eine Eingabe der Patentanmelderin vom 5. August 1997 voraus, mit der von ihr neue Patentanspr\u00fcche eingereicht worden waren, in welchen der in den urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcchen enthaltene Begriff \u201eBeutel\u201c durch den allgemeinen Begriff \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c ersetzt worden war. In dem anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfungsbescheid f\u00fchrte der Pr\u00fcfer aus, dass der Gegenstand des betreffenden Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE-A-38 44 174, die einen \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c offenbare, der mit einem festen oder fl\u00fcssigen Konzentrat zur Herstellung von Dialysefl\u00fcssigkeit bef\u00fcllt werden k\u00f6nnen, nicht neu sei. Als Ausweg aus dem Neuheitsproblem wurde der Anmelderin u. a. angeraten, den Begriff \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c \u2013 wie urspr\u00fcnglich beansprucht \u2013 durch den Begriff \u201eBeutel\u201c zu ersetzen. Dem ist zu entnehmen, dass auch der fachkundige Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes davon ausgegangen ist, dass nicht jeder \u201eKonzentratbeh\u00e4lter\u201c ein \u201eBeutel\u201c im Sinne des Klagepatents ist. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Erteilungsakten des Patents, weil sie in Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial bilden (BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Als Auslegungsmaterial wird der in Bezug genommene Pr\u00fcfungsbescheid hier auch nicht herangezogen. Dieser wird nur als Best\u00e4tigung daf\u00fcr angesehen, dass das Klagepatent den Begriff \u201eBeutel\u201c aus Sicht des Fachmannes nicht synonym mit dem Begriff \u201eBeh\u00e4lter\u201c verwendet.<\/p>\n<p>Der vorstehenden Beurteilung steht die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 23. Februar 2006 \u2013 3 Ni 7\/05 (EU) \u2013 (vgl. GRUR 1997, 453), die ein anderes Patent betrifft, in keiner Weise entgegen. In der betreffenden Nichtigkeitsentscheidung ging es um den vom dortigen Streitpatent verwandten Begriff \u201ebiegsames Schlauchst\u00fcck\u201c. Zwischen einem solchen und einem \u201ebiegeweichen Rohr\u201c konnte das Bundespatentgericht keinen Unterschied erkennen. F\u00fcr die Auslegung des vorliegenden Klagepatents, das aus sich heraus auszulegen ist, l\u00e4sst sich hieraus nichts herleiten. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wird \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 als \u201eBeutel\u201c ein hohler, d\u00fcnnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenst\u00e4nden geeignet ist, verstanden, was die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt. Ein Beutel ist daher ein hohler, d\u00fcnnwandiger, leicht verformbarer Beh\u00e4lter. Umgekehrt ist auch ein hohler, d\u00fcnnwandiger, leicht verformbarer Beh\u00e4lter ein Beutel. Ein harter bzw. starrer, nicht leicht verformbarer Beh\u00e4lter ist aber kein Beutel.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf ein Konstrukt aus flexibler Folie, die \u00fcber ein starres Halteger\u00fcst gest\u00fclpt ist, geht schlie\u00dflich ebenfalls ins Leere. Lediglich ein flexibler \u00dcberzug macht aus einem im Ergebnis starren Gesamtgebilde keinen Beutel, der sich durch eine leichte Verformbarkeit auszeichnet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersichtlich kein Beutel im Sinne des Klagepatents. Denn es handelt es sich bei dieser nicht um einen leicht verformbaren Gegenstand, sondern um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steife Kunststoffkartusche. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind die Wandungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so dick und steif ausgelegt, dass eine Verformbarkeit nur unter erheblicher Kraftaufwendung gegeben ist. Von einer leichten Verformbarkeit kann keine Rede sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Vorrichtung auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemacht \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die dem \u201eBeutel\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachte technische Funktion nicht allein in der Aufnahme des festen oder fl\u00fcssigen Konzentrats sowie der verd\u00fcnnten L\u00f6sung besteht. W\u00e4re es der Anmelderin nur auf diese Funktion angekommen, h\u00e4tte nichts n\u00e4her gelegen, als Schutz f\u00fcr einen (allgemeinen) Beh\u00e4lter oder Beh\u00e4ltnis zu beanspruchen. Statt dessen wird vom Klagepatent aber die Verwendung eines speziellen Beh\u00e4ltnisses, n\u00e4mlich eines Beutels, vorgeschlagen. F\u00fcr den Fachmann liegt es \u2013 auch wenn die Klagepatentschrift dies nicht ausdr\u00fccklich anspricht \u2013 auf der Hand, dass der Beutel ein vollst\u00e4ndiges Entleeren des Beutelinhalts bzw. eine Restentleerung erm\u00f6glichen soll. Das Klagepatent will ein unmittelbar an der Dialysemaschine anschlie\u00dfbares \u201eKonzentratbeh\u00e4ltnis\u201c (in Gestalt eines Beutels) zur Verf\u00fcgung stellen, das ein festes oder fl\u00fcssiges Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt. Nach dem Anschluss eines solchen \u201eKonzentratbeh\u00e4lters\u201c (Beutels) an die Dialysemaschine wird zun\u00e4chst geeignetes (Betriebs-)Wasser in den \u201eBeh\u00e4lter\u201c eingeleitet. Dieses durchstr\u00f6mt den \u201eBeh\u00e4lter\u201c und l\u00f6st das Konzentrat auf oder verd\u00fcnnt es. Die so hergestellte L\u00f6sung wird von dem Dialyseger\u00e4t aus dem \u201eBeh\u00e4lter\u201c abgesaugt. Handelt es sich bei dem \u201eBeh\u00e4ltnis\u201c \u2013 wie vom Klagepatent vorgeschlagen \u2013 um einen Beutel, der leicht verformbar ist, wird das \u201eBeh\u00e4ltnis\u201c aufgrund des im Beutelinneren erzeugten Unterdrucks zusammengedr\u00fcckt, so dass es sich hierdurch entleert, wie dies in der deutschen Patentschrift DE 10 2005 060 XZY (Anlage Bo 6) der Beklagten zu 2. anschaulich beschrieben (Anlage Bo 6, Absatz [0004]) und wie dies dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen selbstverst\u00e4ndlich bekannt ist. Bei starren Konzentratbeh\u00e4ltern ist das vollst\u00e4ndige Entleeren der Dialysierfl\u00fcssigkeit hingegen problematisch, weil sich diese beim Absaugen der Dialysierfl\u00fcssigkeit nicht zusammendr\u00fccken. Wenn der vom Klagepatent angesprochene Fachmann der einleitenden Beschreibung entnimmt, dass das Klagepatent in Bezug auf den Stand der Technik zwischen \u201eBeh\u00e4lter\u201c (\u201eKanister\u201c, \u201eBeh\u00e4ltnis\u201c) und \u201eBeutel\u201c differenziert, und er dann sieht, dass nach dem ma\u00dfgeblichen Anspruch Schutz f\u00fcr einen \u201eBeutel\u201c beansprucht wird, ist f\u00fcr ihn vor diesem Hintergrund klar, dass das Klagepatent deshalb einen Beutel vorschl\u00e4gt, weil ein solcher beim Leersaugen zusammengedr\u00fcckt wird und sich dadurch problemloser entleeren l\u00e4sst als ein starrer Beh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Dass diese Wirkung in der Klagepatentschrift nicht angesprochen ist, ist ohne Bedeutung. Sie liegt f\u00fcr den Fachmann auf der Hand. Im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung sind alle Wirkungen einzubeziehen, die erfindungsgem\u00e4\u00df (d. h. nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von der Erfindung) mit jedem einzelnen Merkmal f\u00fcr sich und mit der Kombination aller Merkmale insgesamt erzielt werden. Die Gleichwirkung darf nicht reduziert werden auf die Erzielung dessen, was den \u201eWitz\u201c der Erfindung ausmacht, auf die L\u00f6sung des m\u00f6glicherweise im Vordergrund der technischen Lehre des Patents stehenden (Haupt-)Problems (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 908 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend, das Klagepatent befasse sich nicht mit dem Zeitraum nach der Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten an der Dialysemaschine und einer Restentleerung des Beutels nach dieser Behandlung, weshalb es sich bei der \u201eRestentleerung\u201c um eine zus\u00e4tzliche Funktion handele, die au\u00dferhalb des Patents stehe. Insoweit mag dahinstehen, ob sich ein Beutel nicht bereits w\u00e4hrend des Absaugens der Dialysierfl\u00fcssigkeit im Rahmen der Dialysebehandlung zusammenlegt bzw. -dr\u00fcckt und dadurch einen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen Verbrauch der Dialysierfl\u00fcssigkeit w\u00e4hrend der Behandlung erm\u00f6glicht. Auch wenn dies nicht m\u00f6glich oder \u00fcblich sein sollte, gew\u00e4hrleistet der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Beutel \u2013 was dem Fachmann klar ist \u2013 jedenfalls eine Restentleerung des weiterhin an die Dialysemaschine angeschlossenen Beh\u00e4ltnisses nach der Dialysebehandlung des Patienten, welche eine Entleerung des restlichen Beutelinhalts nach Abnahme des Beutels entbehrlich macht. Auch eine solche Restentleerung des \u2013 weiterhin mit der Dialysemaschine verbunden \u2013 Beutels steht mit der Versorgung einer Dialysemaschine mit Dyalisierfl\u00fcssigkeit und dem Dialysevorgang im Zusammenhang.<\/p>\n<p>Dass es nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u201ebei einem Teil\u201c der Dialysebehandlungen dazu kommen kann, dass die in einem Konzentratbeh\u00e4ltnis vorliegende Menge an Konzentrat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Behandlung nicht ausreicht und der erste Konzentratbeh\u00e4lter im Laufe der Behandlung vor dem Leersaugen durch einen zweiten Beh\u00e4lter ersetzt wird, welcher nach der Behandlung ebenfalls nicht leergesaugt wird, weil dieser \u201ein der Regel\u201c noch Salz enth\u00e4lt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Denn in den anderen Behandlungsf\u00e4llen, in denen die im Beh\u00e4lter enthaltene Konzentratmenge ausreicht, kann eine Restentleerung selbstverst\u00e4ndlich stattfinden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHiervon ausgehend scheidet auch eine \u00e4quivalente Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents aus.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet statt eines \u2013 unter Verringerung seines Innenvolumens zusammenlegbaren bzw. zusammendr\u00fcckbaren \u2013 Beutels einen starren Beh\u00e4lter, welcher mit einem Bel\u00fcftungsventil ausgestattet ist, um beim Absaugen der Dialysierfl\u00fcssigkeit aus dem Beh\u00e4lter ein vollst\u00e4ndige Entleeren des Beh\u00e4lters zu erm\u00f6glichen, in dem bei einwirkenden Unterdruck ein Eintritt von Au\u00dfenluft erm\u00f6glicht wird. Beim Absaugen der Dialysierfl\u00fcssigkeit entsteht im Konzentrat-Beh\u00e4lter ein Unterdruck. Erreicht der Unterdruck einen bestimmten Grenzwert, \u00f6ffnet sich das Ventil unter der Einwirkung des \u00e4u\u00dferen Luftdrucks, so dass Au\u00dfenluft durch das Bel\u00fcftungsventil in den Beh\u00e4lter eintreten und die Fl\u00fcssigkeit daher vollst\u00e4ndig abgesaugt werden kann. Der mit einem Bel\u00fcftungsventil ausgestattete starre Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht damit zwar ebenso wie ein zusammenfaltbarer Beutel eine Restentleerung des Beutelinhalts. Anders als bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beutel bedarf es hierzu aber weiterer Ma\u00dfnahmen. Ob dies bereits der Annahme der Gleichwirkung entgegensteht, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann auch, ob das abgewandelte Mittel, dessen sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedient (starrer Beh\u00e4lter mit Bel\u00fcftungsventil), f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ohne besondere (erfinderische) \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, wogegen die Erteilung des deutschen Patents DE 10 2005 060 XZY (Anlage Bo 6) auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sprechen k\u00f6nnte. Auch das bedarf letztlich aber keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher \u00c4quivalenz, der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Erforderlich ist hiernach auch, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 46 m. w. Nachw.). So liegen die Dinge hier.<\/p>\n<p>Zwar mag sich der Durchschnittsfachmann unweigerlich die Frage stellen, ob er anstelle eines Beutels nicht auch einen starren Beh\u00e4lter verwenden kann. Solche Beh\u00e4lter werden in der Klagepatentschrift selbst erw\u00e4hnt. Da das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung sorgf\u00e4ltig zwischen \u201eBeh\u00e4lter\u201c und \u201eBeutel\u201c differenziert und sich dann f\u00fcr die Verwendung eines \u201eBeutels\u201c entscheidet, entnimmt dem der Fachmann jedoch, dass das Patent eine bewusste Auswahl getroffen hat. Der Fachmann schlie\u00dft hieraus, dass das Klagepatent einen Beutel bevorzugt und damit einen starren Beh\u00e4lter nicht verwenden will. Wie bereits ausgef\u00fchrt, erkennt der Fachmann auch, dass es hierf\u00fcr einen technischen Grund gibt. Zieht der Fachmann nun in Erw\u00e4gung, den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beutel durch einen starren Beh\u00e4lter zu ersetzen, ist ihm auch bewusst, dass es beim Gebrauch eines solchen Beh\u00e4lters zum Erreichen einer vollst\u00e4ndigen Entleerung zwingend weiterer Ma\u00dfnahmen bedarf. Insoweit mag es \u2013 was zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden kann \u2013 generell nahe liegen, den patentgem\u00e4\u00dfen Beutel durch einen starren Beh\u00e4lter mit Bel\u00fcftungsm\u00f6glichkeit zu ersetzen. Diesbez\u00fcgliche \u00dcberlegungen sind jedoch nicht am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert, weil das Klagepatent aufgrund der getroffenen Auswahl gerade keinen starren Beh\u00e4lter will. Der vorgeschlagene Beutel soll eine vollst\u00e4ndige Entleerung bzw. Restentleerung des Beutelinhalts ohne zus\u00e4tzliche Vorkehrungen gew\u00e4hrleisten. \u00dcber derartige Ma\u00dfnahmen muss sich der Fachmann demgem\u00e4\u00df bei Verwendung eines Beutels gerade keine Gedanken machen.<\/p>\n<p>Dass es f\u00fcr den \u201eKern\u201c der Erfindung, der darin besteht, am Beutel als Kupplungsmittel ein doppellumiges Steckerteil vorzusehen, welches mit einem direkt an der Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil zusammenwirkt, wodurch eine Steckverbindung geschaffen wird, die ein einfaches, schnelles Wechseln und zugleich sicheres Befestigen des ein Konzentrat enthaltenden Beutels an der Dialysemaschine gew\u00e4hrleistet, nicht darauf ankommt, ob ein Beutel oder ein starrer Beh\u00e4lter verwendet wird, steht der Verneinung einer \u00e4quivalenten Benutzung aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen, weil alle Wirkungen zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Anmelderin des Klagepatents hat sich, obgleich der Patentschrift selbst zu entnehmen ist, dass es auch starre Beh\u00e4lter gibt, f\u00fcr einen Beutel entschieden und nur Schutz f\u00fcr einen solchen beansprucht. H\u00e4tte die Patentanmelderin Schutz f\u00fcr jede Art von Beh\u00e4ltnis beanspruchen wollen, h\u00e4tte sie den Anspruch entsprechend formulieren bzw. auf eine Erteilung des Klagepatents mit einem entsprechen ge\u00e4nderten Anspruch bestehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents ist auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht m\u00f6glich. Das Gebot der Rechtssicherheit steht gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. ZZZ). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Unterl\u00e4sst er dies, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Das gilt auch hier. Die Angabe \u201eBeutel\u201c im Anspruch ist eindeutig, wobei der Fachmann der Patentschrift auch entnimmt, dass das Klagepatent nicht irgendeinen Beh\u00e4lter verwenden will, sondern in Bezug auf die Sonderform eines \u201eBeutels\u201c eine Auswahl getroffen hat. Aus dem Klagepatent f\u00fcr eine Vorrichtung in Anspruch genommen zu werden, die Genau das Gegenteil desjenigen macht, was im Patentanspruch gefordert wird, n\u00e4mlich anstatt eines leicht verformbaren Beutels einen starren Beh\u00e4lter verwendet, w\u00e4re f\u00fcr Dritte auch nach fachkundiger Beratung nicht vorhersehbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAls im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01061 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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