{"id":580,"date":"2010-09-02T17:00:47","date_gmt":"2010-09-02T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=580"},"modified":"2016-04-20T09:44:46","modified_gmt":"2016-04-20T09:44:46","slug":"4a-o-18009-rastierhuelse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=580","title":{"rendered":"4a O 180\/09 &#8211; Rastierh\u00fclse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1482<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 180\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum 22.04.2010 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 985 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 10.08.1999 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 07.09.1998 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.03.2000. Am 06.11.2002 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft und wurde am 23.04.2010 auf die A GmbH &amp; Co. KG umgeschrieben, nachdem die Kl\u00e4gerin zuvor durch Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 31.12.2009 mit Wirkung zum 01.02.2010 das operative Gesch\u00e4ft ausgegliedert und auf die A GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen hatte. Die Beklagte hat unter dem 05.03.2010 Nichtigkeitsklage erhoben (Anlage B1), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Rastierh\u00fclse, die bei Kraftfahrzeugen in mechanisch schaltbaren Zahnr\u00e4derwechselgetrieben (Handschaltgetrieben) eingesetzt wird. Seine in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen (eingetragenen) Patentanspr\u00fcche 1, 2 und 5 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Rastierh\u00fclse f\u00fcr eine Schaltwelle (2) eines mechanisch schaltbaren Zahnr\u00e4derwechselgetriebes von Fahrzeugen zur Sicherung von Verstellpositionen der Schaltwelle (2), wobei die Rastierh\u00fclse (3a bis 3d) mehrteilig aufgebaut ist und eine drehfest auf der Schaltwelle (2) befestigte H\u00fclse (10; 10a) umfasst mit einer separaten Scheibe (11) oder einer einteilig an der H\u00fclse befestigten Scheibe, die einen radialen Abstand zu einem die Schaltwelle (2) koaxial umschlie\u00dfenden Topfteil (12 bzw. 12a bzw. 12b) \u00fcberbr\u00fcckt, und wobei das als ein Spanlosteil gestaltete Topfteil mit zumindest einem \u00dcbertragungsteil bzw. \u00dcbertragungselement versehen ist, das mit einem der Schaltwelle (2) nebengeordneten Bauteil zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Topfteil aus einem Bandmaterial gefertigt ist, das weitestgehend zylindrisch gerollt und deren Enden an einer in Richtung einer L\u00e4ngsachse (16) der Rastierh\u00fclse verlaufenden Trennebene (15) verbunden sind.<\/p>\n<p>2. Rastierh\u00fclse f\u00fcr eine Schaltwelle (2) eines mechanisch schaltbaren Zahnr\u00e4derwechselgetriebes von Fahrzeugen zur Sicherung von Verstellpositionen der Schaltwelle (2) mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Topfteil zumindest zwei Bauteile (13, 14) umfasst, die in einem Trennbereich miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>5. Rastierh\u00fclse nach Anspruch 1 oder nach Anspruch 2, wobei das Topfteil (12b) zwei in axialer Richtung angeordnete Abschnitte (26, 27) umfasst, die unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind und deren Trennebene (30) rechtwinkelig zu der L\u00e4ngsachse (16) der Rastierh\u00fclse (3c) verl\u00e4uft (Figur 4).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der nur in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 6, 7, 10 und 11 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1, 4, 6 und 7 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 7 stellt den Gesamtzusammenhang der Erfindung dar, indem sie den Ausschnitt einer Getriebeschaltung zeigt. Figur 1 zeigt die Rastierh\u00fclse als Einzelteil in der Draufsicht, Figur 6 zeigt einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rastierh\u00fclse. Schlie\u00dflich ist in Figur 4 ein durch zwei Abschnitte gebildetes Topfteil entsprechend Patentanspruch 5 zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Schaltungen mit dem nachfolgend abgebildeten Schaltw\u00e4hlmodul (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/p>\n<p>Der Aufbau des angegriffenen Schaltw\u00e4hlmoduls ist in den nachfolgend wiedergegebenen schematischen Zeichnungen erkennbar, die einem Bericht der Beklagten entnommen sind (vgl. Anlage K7):<br \/>\nDas angegriffene Schaltw\u00e4hlmodul f\u00fcr ein Getriebe weist eine Schaltwelle auf, die von einem in Anlage K7 als \u201eSchaltwalze\u201c bezeichneten zylindrischen Bauteil umgeben ist. Dieses wird gebildet aus einem Blechbiegeteil, das durch zwei Kugelh\u00fclsen (in Anlage K7 auch als Nadel- oder Kugellager bezeichnet) auf der Schaltwelle gelagert ist, so dass eine Axialverschiebung reibungsarm m\u00f6glich ist. An der Schaltwelle ist ein Mitnehmer angeformt, der in eine Arretierf\u00fchrung des Blechbiegeteils eingreift. Hierdurch wird einerseits jegliches Verdrehen des zylindrischen Bauteils auf der Schaltwelle verhindert und andererseits der axiale Verschiebeweg des zylindrischen Bauteils auf der Schaltwelle beschr\u00e4nkt. An das Blechbiegeteil sind Sinterteile angeschwei\u00dft, die in Anlage K7 als Schaltfinger, Schaltw\u00e4hlkontur und Kulisse bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist das Klagepatent mit Wirkung zum 01.02.2010 auf die A GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen worden. Zugleich seien s\u00e4mtliche Rechte aus dem Patent, einschlie\u00dflich etwaiger Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit, auf die vorgenannte Gesellschaft \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Weiter ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der (eingetragenen) Klagepatentanspr\u00fcche 2 und 5 Gebrauch. Insbesondere erfordere die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht, dass die H\u00fclse unmittelbar drehfest auf der Schaltwelle gelagert sei. Dies lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen und sei auch in funktionaler Hinsicht nicht zwingend. Vielmehr sei ausreichend, dass mittels des auf der Schaltwelle angebrachten Mitnehmers, der in eine Arretierf\u00fchrung des zylindrischen Bauteils eingreife, jegliches Verdrehen des zylindrischen Bauteils und damit auch der \u00fcber die Scheibe hiermit fest verbundenen H\u00fclse auf der Schaltwelle verhindert werde. Der aus Bandmaterial geformte, zylindrische Teil mit dem sich anschlie\u00dfenden Sinterteil stelle ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Topfteil dar. In funktionaler Hinsicht m\u00fcsse das Topfteil zum einen einen Hohlraum ausbilden, durch den die Schaltwelle hindurchgreifen k\u00f6nne, zum anderen m\u00fcsse sein Durchmesser so gew\u00e4hlt werden, dass seine Mantelfl\u00e4che ausreichend Raum f\u00fcr die vorgesehenen Funktions- und \u00dcbertragungsteile aufweise. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rastierh\u00fclsen f\u00fcr eine Schaltwelle eines mechanisch schaltbaren Zahnr\u00e4derwechselgetriebes von Fahrzeugen zur Sicherung von Verstellpositionen der Schaltwelle, wobei die Rastierh\u00fclse mehrteilig aufgebaut ist und eine drehfest auf der Schaltwelle befestigte H\u00fclse umfasst, mit einer separaten Scheibe, die einen radialen Abstand zu einem die Schaltwelle koaxial umschlie\u00dfenden Topfteil \u00fcberbr\u00fcckt, und wobei das als ein Spanlosteil gestaltete Topfteil mit zumindest einem \u00dcbertragungsteil bzw. \u00dcbertragungselement versehen ist, das mit einem der Schaltwelle nebengeordneten Bauteil zusammenwirkt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Topfteil zwei in axialer Richtung angeordnete Abschnitte umfasst, die unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind und deren Trennebene rechtwinkelig zu der L\u00e4ngsachse der Rastierh\u00fclse verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2. der A GmbH &amp; Co. KG in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.04.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten zugeordnet zu Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Webetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Intrenetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot gemeldet waren,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 06.12.2002 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der A GmbH &amp; Co. KG einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der A GmbH &amp; Co. KG auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen W\u00e4lzlager zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 985 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, Transport-, bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. an die A GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.04.2000 bis zum 05.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der A GmbH &amp; Co. KG allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 06.12.2002 bis zum 31.01.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, sowie allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH &amp; Co. KG durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren und zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Weder weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Topfteil auf, noch sei die H\u00fclse drehfest auf der Schaltwelle gelagert. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Topfteil sei in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass es einseitig offen und relativ d\u00fcnnwandig sei sowie einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Innenraum aufweise. Ein solches Bauteil sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben. Insbesondere k\u00f6nne der Schaltwalzenrohling nicht als Topfteil im Sinne des Klagepatents begriffen werden. Denn dieser sei auf beiden Seiten verschlossen; auf der einen Seite durch eine Scheibe und die daran anschlie\u00dfende Kugelh\u00fclse, auf der anderen Seite durch ein massives Sinterbauteil, das die Schaltw\u00e4hlkontur, die Kulisse und eine weitere Kugelh\u00fclse enthalte. Das Sinterteil sei weder d\u00fcnnwandig noch weise es einen radialen Abstand zu der Schaltwelle auf, sondern umschlie\u00dfe vielmehr unmittelbar das Kugellager. Im \u00dcbrigen stehe der Annahme, der Schaltwalzenrohling bilde zusammen mit dem Sinterteil ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes (zweiteiliges) Topfteil, auch der Umstand entgegen, dass es sich bei dem Topfteil nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre um ein Spanlosteil handeln solle. Hieran erkenne der Fachmann, dass das Topfteil in einer einheitlichen Spanlos-Technik hergestellt werden solle. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, da der Schaltwalzenrohling und das Sinterbauteil zum einen in unterschiedlichen Verfahren hergestellt worden seien und das Sinterbauteil zum anderen spanend nachbearbeitet worden sei. Zudem seien die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform endseitig angeordneten zwei Kugelh\u00fclsen drehbar und axial verschieblich auf der Schaltwelle gelagert. Erst durch den im mittleren Bereich der Schaltwelle angeordneten Mitnehmer werde eine im Wesentlichen drehfeste Verbindung zwischen dem Schaltwalzenrohling und der Schaltwelle hergestellt. Eine solche Verbindung werde aber von der Lehre des Klagepatents nicht erfasst. Vielmehr erfordere diese, dass die H\u00fclse selbst \u2013 etwa durch Aufpressen \u2013 drehfest auf der Schaltwelle befestigt sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte der Ansicht, das Klagepatent werde sich in dem eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da seine technische Lehre weder neu noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- bzw. Schadensersatzpflicht nicht zu (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 2 und 5 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Rastierh\u00fclse, die bei Fahrzeugen in mechanisch schaltbaren Zahnr\u00e4derwechselgetrieben (manuellen Schaltgetrieben oder Handschaltgetrieben) eingesetzt wird.<\/p>\n<p>In den vorbezeichneten Getrieben steht dem Fahrer ein Schalthebel als bedienbares Element der \u00e4u\u00dferen Schaltung zur Verf\u00fcgung, der \u2013 in der Regel \u00fcber Seilz\u00fcge \u2013 mit einer Schaltschiene verbunden ist. Die Schaltschiene ist meist als Schaltwelle ausgebildet, die um eine Achse in Umfangsrichtung schwenkbar und l\u00e4ngs dieser Achse verschiebbar in einem Getriebegeh\u00e4use gelagert ist. Eine solche Schaltwelle wird etwa in Figur 1 der DE 40 38 XXX gezeigt, auf die die Klagepatentschrift in Abs. [0005] Bezug nimmt:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Wahl des richtigen Ganges wirken an der Schaltstange angeordnete Schaltelemente \u2013 etwa in Form von Schaltfingern \u2013 mit einer Schaltgabel zusammen. Durch die hierdurch erzeugte Bewegung der Schaltgabel werden Zahnr\u00e4der axial im Getriebe in Gang gesetzt, so dass zwischen der Getriebeeingangswelle und einem dem gew\u00e4hlten Gang zugeordneten Losrad ein Kraftschluss hergestellt wird. Auf diese Weise k\u00f6nnen durch eine Axialverschiebung der Schaltstange eine Schaltgasse vorgew\u00e4hlt und beim Verdrehen der Schaltwelle G\u00e4nge geschaltet werden.<\/p>\n<p>Nach dem Schalten des Ganges muss sichergestellt sein, dass dieser auch bei Ersch\u00fctterungen im Fahrbetrieb nicht versehentlich \u201eherausspringt\u201c. Diese Funktion kann ein Rastelement \u00fcbernehmen, das gegen\u00fcber einer Rastkontur der Schaltstange vorgespannt ist. Ein solches Rastelement in Form einer sogenannten Kugelraste zeigen sowohl die bereits zuvor erw\u00e4hnte DE 40 38 XXX, als auch die DE 38 08 XXX, auf die die Klagepatentschrift in Abs. [0004] verweist:<\/p>\n<p>Die Rastkontur f\u00fcr die Einrastkugel einer solchen Kugelraste wird vorteilhafter Weise nicht direkt auf der Schaltwelle angebracht, da dies die Welle schw\u00e4chen und au\u00dferdem das Einbringen der Rastkontur durch eine aufwendige spanabhebende Bearbeitung erschweren w\u00fcrde. Die WO 96\/03XXX, auf die die Klagepatentschrift in Abs. [0003] verweist, sieht daher eine H\u00fclse mit einer Rastkontur (Rastierh\u00fclse) auf der Schaltwelle vor. Der Aufbau einer solchen Rastierh\u00fclse ist aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich:<\/p>\n<p>Zu erkennen ist eine Rastierh\u00fclse, die einen zylindrischen Teil (13) und ein Topfteil (11) aufweist, die \u00fcber einen Boden (12) miteinander verbunden sind. Der Boden (12) schafft den \u00dcbergang zwischen dem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser des Topfteils und dem kleineren Durchmesser des unteren zylindrischen Teils. Das zylindrische Teil ist fest auf die Schaltwelle aufgepresst und dadurch drehfest auf dieser befestigt (Anlage K4, S. 1 Z. 10-11; vgl. auch: Klagepatentschrift Abs. [0003]). Das Topfteil bildet einen offenen Hohlraum und verf\u00fcgt \u00fcber Rastausnehmungen, in die die Einrastkugeln der Kugelraste eingreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des beschriebenen Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), einen Aufbau f\u00fcr das Topfteil der Rastierh\u00fclse zu schaffen, mit dem die Herstellkosten und das Gewicht reduziert werden k\u00f6nnen (Klagepatentschrift Abs. [0006]). Dies soll durch einen zweiteiligen Aufbau des Topfteils erreicht werden, durch den auch kompliziert gestaltete Topfteile unter Vermeidung des Einsatzes kostspieliger Werkzeuge und ebenso kostspieliger mehrstufiger Tiefziehverfahren hergestellt werden k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0009]). Das Klagepatent sieht daher in der hier geltend gemachten Kombination aus den Patentanspr\u00fcchen 2 und 5 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Rastierh\u00fclse (3) f\u00fcr eine Schaltwelle (2) eines mechanisch schaltbaren Zahnr\u00e4derwechselgetriebes von Fahrzeugen zur Sicherung von Verstellpositionen der Schaltwelle (2).<\/p>\n<p>2. Die Rastierh\u00fclse (3) ist mehrteilig aufgebaut und umfasst<br \/>\n2.1 eine H\u00fclse (10),<br \/>\n2.2 eine separate Scheibe (11) oder eine einteilig an der H\u00fclse befestigte Scheibe (11) und<br \/>\n2.3 ein Topfteil.<\/p>\n<p>3. Die H\u00fclse (10) ist drehfest auf der Schaltwelle (2) befestigt.<\/p>\n<p>4. Die Scheibe (11) \u00fcberbr\u00fcckt einen radialen Abstand zu dem Topfteil (12).<\/p>\n<p>5. Das Topfteil (12)<br \/>\n5.1 umschlie\u00dft die Schaltwelle (2) koaxial,<br \/>\n5.2 ist als ein Spanlosteil gestaltet,<br \/>\n5.3 ist mit zumindest einem \u00dcbertragungsteil bzw. \u00dcbertragungselement versehen und<br \/>\n5.4 umfasst zwei Abschnitte (26, 27),<br \/>\n5.4.1 die in axialer Richtung angeordnet sind,<br \/>\n5.4.2 die unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind und<br \/>\n5.4.3 deren Trennebene (30) rechtwinkelig zu der L\u00e4ngsachse (16) der Rastierh\u00fclse (3c) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>6. Das \u00dcbertragungsteil bzw. \u00dcbertragungselement wirkt mit einem der Schaltwelle (2) nebengeordneten Bauteil zusammen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, wie sie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ergibt, nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Topfteil (12) mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben der Merkmale 5.1 bis 5.4.3 aufweist. Denn jedenfalls ist die H\u00fclse (10) nicht im Sinne von Merkmal 3 drehfest auf der Schaltwelle (2) befestigt.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Wortlaut dieses Merkmals setzt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine drehfeste Befestigung zwischen der H\u00fclse und der Schaltwelle voraus. In funktionaler Hinsicht soll hierdurch gew\u00e4hrleistet werden, dass die auf dem Topfteil \u2013 welches \u00fcber die Scheibe mit der drehfest befestigten H\u00fclse verbunden ist \u2013 angeordneten \u00dcbertragungsteile (vgl. Merkmal 5.3) sich mit der Schaltwelle um deren Achse drehen und zum Anw\u00e4hlen eines bestimmten Ganges mit entsprechend ausgebildeten Rastausnehmungen zusammenwirken. F\u00fcr die Gangwahl sind dabei sowohl eine Axialbewegung (in Richtung der Achse der Schaltwelle) als auch eine Drehbewegung (um die Achse der Schaltwelle) erforderlich, die die an dem Topfteil angeordneten Schaltfinger zun\u00e4chst in verschiedenen Schaltgassen positionieren (W\u00e4hlbewegung) und sodann den jeweiligen Gang schalten (Schaltbewegung). Die Axialbewegung der Schaltfinger kann sowohl dadurch erreicht werden, dass die Schaltwelle gemeinsam mit der Rastierh\u00fclse in axialer Richtung bewegt wird, als auch dadurch, dass allein die Rastierh\u00fclse axial verschoben wird, w\u00e4hrend die Schaltwelle ihre Position beibeh\u00e4lt. Eine diesbez\u00fcgliche Auswahl trifft die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Vielmehr schreibt sie in Merkmal 3 lediglich die drehfeste Befestigung der H\u00fclse auf der Schaltwelle vor. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass diese Drehfestigkeit in funktionaler Hinsicht das Verh\u00e4ltnis zwischen der Schaltwelle und den auf dem Topfteil angeordneten \u00dcbertragungsteilen betrifft.<\/p>\n<p>Obwohl es nach dem Vorstehenden funktional entscheidend auf die Drehfestigkeit des Topfteils im Verh\u00e4ltnis zur Schaltwelle ankommt, ordnet Merkmal 3 seinem Wortlaut nach lediglich an, dass die H\u00fclse drehfest auf der Schaltwelle befestigt sein muss. Da der H\u00fclse keine unmittelbare \u00dcbertragungsfunktion zukommt, kann \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 technischer Sinn dieser Ma\u00dfnahme nur sein, in konstruktiver Weise vorzugeben, wie die drehfeste Verbindung zwischen Topfteil und Schaltwelle zu realisieren ist. Das geschieht erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch, dass die H\u00fclse drehfest auf der Schaltwelle befestigt wird. Die drehfeste Befestigung der H\u00fclse f\u00fchrt n\u00e4mlich dazu, dass auch die mit ihr verbundenen weiteren Bauteile der Rastierh\u00fclse, also \u00fcber die Scheibe (11) auch das Topfteil, drehfest mit der Schaltwelle verbunden sind (vgl. auch Sp. 1 Z. 16-18 der Klagepatentschrift). F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3 kann es vor diesem Hintergrund nicht ausreichen, wenn \u2013 geradezu umgekehrt zu der konstruktiven Vorgabe des Merkmals \u2013 nicht die H\u00fclse, sondern direkt das Topfteil drehfest auf der Schaltwelle befestigt wird und nur als mittelbare Folge dessen auch eine \u2013 f\u00fcr sich betrachtet technisch gar nicht notwendige \u2013 drehfeste Verbindung zwischen Schaltwelle und H\u00fclse (mittelbar \u00fcber das Topfteil) entsteht. Best\u00e4tigung findet diese Auslegung zudem in der folgenden \u00dcberlegung: Merkmal 2 gibt vor, dass die Rastierh\u00fclse (3) aus drei Bauteilen besteht, n\u00e4mlich der H\u00fclse (10), einer Scheibe (11) und einem Topfteil (12). Sodann wird in Merkmal 3 eine Auswahl dahingehend getroffen, dass die H\u00fclse (10) drehfest auf der Schaltwelle (2) befestigt ist. Diese Auswahl erfolgt ersichtlich vor dem Hintergrund, dass allein die H\u00fclse unmittelbar an der Schaltwelle anliegt, w\u00e4hrend sich das Topfteil in einem radialen Abstand zu der Schaltwelle befindet, der durch eine Scheibe \u00fcberbr\u00fcckt wird (vgl. Merkmal 4). Mit der im Patentanspruch getroffenen Auswahl, der die vorgenannte konstruktive Funktion zukommt, ist es dann aber unvereinbar, die drehfeste Verbindung zwischen der H\u00fclse und der Schaltwelle lediglich \u00fcber das Topfteil zu vermitteln. Denn werden in einem Patentanspruch verschiedene Bauteile einer Vorrichtung (hier Rastierh\u00fclse bestehend aus H\u00fclse, Topfteil und Scheibe) gesondert aufgez\u00e4hlt, um sodann eines dieser Bauteile (hier H\u00fclse) auszuw\u00e4hlen, \u00fcber das die Befestigung mit einem au\u00dferhalb der Vorrichtung angeordneten, weiteren Bauteil (hier Schaltwelle) erfolgen soll, so muss jedenfalls dann eine nur mittelbare Befestigung dieser beiden Bauteile (hier H\u00fclse und Schaltwelle) \u00fcber ein weiteres, in der Aufz\u00e4hlung ebenfalls enthaltenes Bauteil (hier Topfteil) der Vorrichtung aus dem Schutzbereich des Patentanspruches hinausf\u00fchren, wenn der technische Sinn der im Patentanspruch getroffenen Auswahl gerade in der Vermittlung der Befestigung der nicht ausgew\u00e4hlten Bauteile (hier insbesondere des Topfteils) liegt. Andernfalls w\u00fcrde der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung kein technischer Sinngehalt zu kommen.<\/p>\n<p>Entsprechend der vorstehend vorgenommenen Auslegung beschreibt die Klagepatentschrift ausschlie\u00dflich bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen die H\u00fclse unmittelbar drehfest auf der Schaltwelle befestigt ist, beispielsweise durch eine Schwei\u00dfung (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0024], [0025]). Auch der von der Klagepatentschrift benannte Stand der Technik sieht eine solche unmittelbare Befestigung zwischen der H\u00fclse und der Schaltwelle vor (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 2 und 5 Gebrauch. Denn das als H\u00fclse (10) zu begreifende Kugellager der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist sowohl axial verschieblich als auch drehbar auf der Schaltwelle gelagert. Erst durch das an der Schaltwelle angebrachte Mitnehmerteil, das in eine entsprechende Arretierf\u00fchrung des zylindrischen Blechbiegeteils eingreift, wird eine Drehfestigkeit zwischen der Schaltwelle und der Rastierh\u00fclse herbeigef\u00fchrt. Unterstellt man an dieser Stelle, das zylindrische Blechbiegeteil mit daran anschlie\u00dfendem Sinterbauteil stelle ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Topfteil im Sinne der Merkmalsgruppe 5 dar, wird die drehfeste Befestigung zwischen der Rastierh\u00fclse und der Schaltwelle eben \u00fcber dieses Topfteil, nicht aber \u00fcber die H\u00fclse vermittelt. Dass damit zugleich mittelbar eine Drehfestigkeit zwischen der Schaltwelle und der H\u00fclse hergestellt wird, reicht nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 3 nicht aus.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1482 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 180\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-580","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/580","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=580"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/580\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":583,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/580\/revisions\/583"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=580"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=580"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=580"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}