{"id":578,"date":"2007-11-27T17:00:59","date_gmt":"2007-11-27T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=578"},"modified":"2016-04-20T09:44:11","modified_gmt":"2016-04-20T09:44:11","slug":"4a-o-35206-zwischenbehaelter-prallplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=578","title":{"rendered":"4a O 352\/06 &#8211; Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 642<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 352\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n1.1 eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<br \/>\nbei der die \u00e4u\u00dfere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft;<br \/>\n1.2 eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt, bei der die \u00e4u\u00dfere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischenbeh\u00e4ltern zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall benutzt zu werden, bei denen der Zwischenbeh\u00e4lter einen Boden und Seitenw\u00e4nde, die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen, einen Ablauf und eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;<br \/>\n1.3 eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschlie\u00dft, der eine obere \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt, wobei die \u00e4u\u00dfere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter zu benutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter, wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Str\u00f6mungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte die zu I.1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte die zu I.1.2 und I.1.3 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.1 bezeichneten und seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.2 und I.1.3. bezeichneten und seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte f\u00fcr die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 729 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 16.11.1993 am 17.10.1994 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 04.08.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch eingelegt, der jedoch vom Europ\u00e4ischen Patentamt zur\u00fcckgewiesen wurde.<br \/>\nWie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, erteilte die Patentinhaberin, die C Inc., der F International Limited mit Lizenzvertrag vom 01.01.1997 (in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 10a) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent und r\u00e4umte dieser die Berechtigung ein, Unterlizenzen zu erteilen. Mit Lizenzvertrag vom 01.07.1992 (in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 7a), r\u00e4umte die F International Limited der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz an verschiedenen Schutzrechten ein, wobei in Ziffer 5.3 des Vertrages geregelt war, dass die Vertragsparteien im Dezember jeden Jahres die Liste Lizenzierter Produkte \u00fcberpr\u00fcfen und Hinzuf\u00fcgungen bzw. Streichungen vereinbaren. Mit Vereinbarung vom 30.12.2002 (in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 8a) vereinbarte F International Limited mit der Kl\u00e4gerin, dass sich die mit Vertrag vom 01.07.1992 vereinbarte Unterlizenz k\u00fcnftig auch auf das Klagepatent beziehen soll. Die Unterlizenzvereinbarungen zwischen der F International Ltd. und der Kl\u00e4gerin wurden schlie\u00dflich ersetzt durch die Vereinbarung vom 12.12.2003 (in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 9a), nach der die Kl\u00e4gerin weiterhin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz am Klagepatent war.<br \/>\nMit dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten \u201eAssignment Agreement\u201c vom 12.\/16.10.2007 hat die F International Limited der Kl\u00e4gerin alle Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Vergangenheit abgetreten; die Kl\u00e4gerin hat die Abtretung angenommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein wirbelunterdr\u00fcckendes Zwischengef\u00e4\u00df und eine Prallplatte dazu.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch, lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44) und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49) mit einer oberen \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Au\u00dfenwand (26, 46) eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft.<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\nZwischenbeh\u00e4lter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden, die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen, einem Ablauf (14) und einer Platte (20, 40) nach einem der vorangegangenen Anspr\u00fcche, die im Aufprallbereich angeordnet ist.<br \/>\nAnspruch 9<br \/>\nVerfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter (10), wobei das Verfahren folgendes umfasst: das Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lters (10), wobei die Prallplatte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44) und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49) umschlie\u00dft, der eine obere \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Au\u00dfenwand (29, 49) eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter (10) erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter (10), dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum ( 29, 49) vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft, wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Str\u00f6mungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.<br \/>\nAnspruch 10<\/p>\n<p>Wegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine seitliche Querschnittansicht eines Zwischenbeh\u00e4lters, der die Wirbelstr\u00f6mung hemmende Prallplatte gem\u00e4\u00df vorliegender Erfindung an der Bodenfl\u00e4che angeordnet umfasst. Figur 2 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Querschnittansicht der Prallplatte von Figur 1. Figur 6 ist eine seitliche Querschnittansicht einer alternativen Ausf\u00fchrungsform der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte.<\/p>\n<p>V<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Aufbau einer solchen Prallplatte ist nachfolgend schematisch abgebildet:<\/p>\n<p>Auf der Internet-Seite der Beklagten &#8230; wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit folgenden Ausf\u00fchrungen und Bildern beschrieben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Die Innenfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlaufe nach oben und innen, denn die Innenfl\u00e4che werde zun\u00e4chst gerade nach oben gef\u00fchrt und erstrecke sich von dort aus in Form einer Lippe nach innen. Dass die Innenfl\u00e4che bei dieser Erstreckung nach innen zugleich nach unten gef\u00fchrt werde, sei unerheblich. Die sich nach innen erstreckende Lippe habe die Wirkung, dass eine tote Region mit relativ statischem geschmolzenem Metall entstehe, die den Fluss des auf der Basis der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte auftreffenden geschmolzenem Metall in eine nach oben und innen gerichtete Richtung lenke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n&#8211; wie erkannt -,<br \/>\nhilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin an Stelle der Antr\u00e4ge zu I.1.1, I.1.2 und I.1.3,<br \/>\nI.1.1.<br \/>\neine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach oben und nach innen und unten zur \u00d6ffnung erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<br \/>\nbei der die \u00e4u\u00dfere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft;<\/p>\n<p>I.1.2<br \/>\neine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach oben und nach innen und unten zur \u00d6ffnung erstreckt, bei der die \u00e4u\u00dfere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft.<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischenbeh\u00e4ltern zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall benutzt zu werden, bei denen der Zwischenbeh\u00e4lter einen Boden und Seitenw\u00e4nde, die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen, einen Ablauf und eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;<\/p>\n<p>I.1.3<br \/>\neine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschlie\u00dft, der eine obere \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach oben und nach innen und unten zur \u00d6ffnung erstreckt, wobei die \u00e4u\u00dfere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter zu benutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter, wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Str\u00f6mungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Innenfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht nach oben und innen gerichtet. Vielmehr entst\u00fcnden durch die nach unten gerichtete Lippe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform innerhalb der Prallplatte Kreisstr\u00f6mungen, die das Klagepatent gerade vermeiden wolle. Die Energie des hereinstr\u00f6menden Metalls werde insgesamt in der Prallplatte vernichtet. W\u00e4hrend das Klagepatent vorsehe, dass das geschmolzene Metall aus der Abw\u00e4rtsbewegung in eine Aufw\u00e4rtsbewegung umgelenkt werde, um eine Gegenstr\u00f6mung zu erzielen, werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Strom durch die Lippe nach unten umgelenkt. Der Strom trete aus der Prallplatte nur aus, wenn diese wie ein Topf \u201e\u00fcberlaufe\u201c. Zudem k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht davon gesprochen werden, dass die Innenfl\u00e4che einen \u201eersten Abschnitt\u201c aufweise. Die Innenfl\u00e4che bestehe vielmehr nur aus einem Teil, n\u00e4mlich der gerade nach oben reichenden Fl\u00e4che. Die Lippe sei nicht als Teil der Innenfl\u00e4che anzusehen, da sie nicht den radialen Fluss des geschmolzenen Metalls begrenze.<br \/>\nDie Beklagte meint, im Rahmen einer Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung komme allenfalls eine eingeschr\u00e4nkte Verurteilung, gerichtet auf die Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen, in Betracht, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei benutzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist im Hauptantrag zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz aus Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt sind, \u00a7 9 Nr. 1 PatG. Weiterhin verletzt die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anspr\u00fcche 9 und 10 des Klagepatents mittelbar, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin daraus, dass diese Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz ist und daher den Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG aus eigenem Recht geltend machen kann. Dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz ist, folgt daraus, dass die Patentinhaberin C Inc. der F International Limited mit Lizenzvertrag vom 01.01.1997 (Anlage K 10a) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt hat und diese zur Erteilung ausschlie\u00dflicher Unterlizenzen an Konzerngesellschaften erm\u00e4chtigt hat (Artikel 2.3 des Vertrages). Die F International Limited hat ihrerseits der Kl\u00e4gerin jedenfalls mit Vertrag vom 12.12.2003 (Anlage K 9a) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt (vgl. Artikel 4.1 der Anlage K 9a). Dies ergibt sich aus Artikel 4.1.1 des Vertrages vom 12.12.2003. Danach gew\u00e4hrt die F International Limited der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Gewerblichen Schutzrechten, um die in Aufstellung 1, Teil A aufgef\u00fchrten Produkte in Deutschland herzustellen. In der Aufstellung 1, Teil A ist unter anderem das Produkt Turbostop aufgef\u00fchrt. Auf dieses Produkt bezieht sich \u2013 wie sich aus der Aufstellung 2 ergibt \u2013 das Klagepatent.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Zeit nach dem 01.01.2003 ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin daraus, dass die Kl\u00e4gerin ab diesem Zeitpunkt Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Unterlizenz am Klagepatent ist. Denn mit Vertrag vom 30.12.2002 (in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 8a) hat sich die Kl\u00e4gerin mit der F International Limited darauf geeinigt, dass sich der Lizenzvertrag vom 01.07.1992 k\u00fcnftig auch auf das Klagepatent beziehen solle. In dem Vertrag vom 01.07.1992 (Anlage K 7a) war eine Lizenzierung im Hinblick auf das Klagepatent noch nicht vorgesehen. Die Nachtragsvereinbarung vom 30.12.2002 beruhte auf der bereits im Vertrag vom 01.07.1992 enthaltenen Klausel 5.3, wonach jeweils im Dezember eines jeden Jahres die Liste lizenzierter Produkte anzupassen sei und die Lizenzgeb\u00fchren auf der Basis der Ver\u00e4nderung f\u00fcr das folgende Jahr entsprechend anzupassen sei. Dementsprechend ist die Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 01.01.2003 ausschlie\u00dfliche Unterlizenznehmerin am Klagepatent geworden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2002 ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz daraus, dass die F International Limited der Kl\u00e4gerin mit \u201eAssignment Agreement\u201c vom 12.\/16.10.2007, das die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.10.2007 vorgelegt hat, s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft f\u00fcr die Vergangenheit an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagte zu 1) dazu berechtigt sind, \u00a7 9 Nr. 1 PatG. Weiterhin ist eine mittelbare Patentverletzung der Anspr\u00fcche 9 und 10 des Klagepatents gegeben, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent enth\u00e4lt in Patentanspruch 1 und 9 Vorrichtungsanspr\u00fcche, die sich auf eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte bzw. auf einen mit einer solchen Prallplatte ausgestatteten Zwischenbeh\u00e4lter beziehen. Patentanspruch 10 sch\u00fctzt ein Verfahren zu Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter.<br \/>\nZwischenbeh\u00e4lter im Sinne des Klagepatents werden \u2013 wie in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt wird \u2013 verwendet, um eine Menge aus geschmolzenem Metall, die aus einer Pfanne durch einen Pfannenausguss abgegeben wird, zu halten. Ausgehend von dem Zwischenbeh\u00e4lter wird das geschmolzene Metall in die Vorrichtungen (z.B. Formen) gegossen, die es in unterschiedlicher Gestalt formt. Die Zwischenbeh\u00e4lter sind regelm\u00e4\u00dfig mit Arbeits- und Sicherheitsauskleidungen ausgestattet. Der Pfannenausguss gibt das geschmolzene Metall in einem dichten, kompakten Strom an den Zwischenbeh\u00e4lter ab. Die Kraft, mit der der Strom des geschmolzenen Metalls in den Zwischenbeh\u00e4lter str\u00f6mt, kann verschiedene Probleme mit sich bringen: zum einen besteht die Gefahr, dass die Arbeits- und Sicherheitsauskleidung des Zwischenbeh\u00e4lters durch die Kraft des hereinkommenden Stroms des geschmolzenen Metalls besch\u00e4digt wird. Zum anderen k\u00f6nnen Wirbelstr\u00f6mungen und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mungen verursacht werden, die sich im Zwischenbeh\u00e4lter ausbreiten k\u00f6nnen. Solche Wirbelstr\u00f6mungen k\u00f6nnen beispielsweise folgende sch\u00e4dliche Auswirkungen haben: die Stahloberfl\u00e4che wird beeintr\u00e4chtigt, die Arbeitsauskleidung des Zwischenbeh\u00e4lters wird erodiert und Schlacke kann zum Auslass des Zwischenbeh\u00e4lters und damit in die Form gelangen. Eine Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung hat den Nachteil, dass der Strom aus geschmolzenem Metall von der Pfanne \u00fcber die Prallplatte direkt den Weg zum n\u00e4chstgelegenen Auslass nehmen kann. Dies ist aber nicht w\u00fcnschenswert. Die Qualit\u00e4t des geschmolzenen Metalls verbessert sich vielmehr, je l\u00e4nger es sich in dem Bad aufh\u00e4lt, weil Einschl\u00fcsse im geschmolzenen Metall in dieser Zeit zerstreut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt herk\u00f6mmliche Prallplatte dahingehend, dass ein hereinkommender Pfannenstrom auf dessen Oberseite aufprallt und dann rasch zu den Seiten- oder Endw\u00e4nden des Zwischenbeh\u00e4lters wandert. Von den Seitenw\u00e4nden prallt der Strom in Richtung zur Oberfl\u00e4che des Zwischenbeh\u00e4lters und zu dessen Mitte hin ab. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass hierdurch unerw\u00fcnschte, nach innen gerichtete Kreisstr\u00f6mungen im Zwischenbeh\u00e4lter verursacht w\u00fcrden. Verunreinigungen, die sich an der Oberfl\u00e4che des Bades absetzten, w\u00fcrden so von den Str\u00f6mungen mitgenommen und dann vom Pfannenstrom nach unten zu den Ausl\u00e4ssen gedr\u00e4ngt. Dieses Problem sei bisher nicht zufrieden stellend gel\u00f6st worden. Insbesondere verlangsamten die Prallplatten, die etwa in den US-Patenten 5131635 und 5 133 535 beschrieben w\u00fcrden, den hereinkommenden Strom nicht ausreichend, um die mit den Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6men verbundenen Probleme zu l\u00f6sen.<br \/>\nDes weiteren er\u00f6rtert die Klagepatentschrift die in der US-Patentschrift 5169591 beschriebene L\u00f6sung. Danach wird der Pfannenstrom durch eine obere \u00d6ffnung einer Prallplatte geleitet. Diese Prallplatte weist eine weitere \u00d6ffnung auf, die den Pfannenstrom seitlich unterhalb der Oberfl\u00e4che der Fl\u00fcssigkeit zu einem Auslass leitet. Das Klagepatent stellt klar, dass bei diesem Stand der Technik der Pfannenstrom nicht in eine Aufw\u00e4rtsrichtung umgelenkt werde, sondern in eine seitlichen Bewegung.<\/p>\n<p>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt somit \u2013 ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich genannt wird \u2013 das technische Problem zu Grunde, eine Prallplatte vorzusehen, bei der die beschriebenen Probleme von Wirbelstr\u00f6mungen und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mungen nicht auftreten.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 10 erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n1. Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann;<br \/>\n2. die Platte (20, 40) umfasst<br \/>\neine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44),<br \/>\neine \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46);<br \/>\n3. die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46)<br \/>\nerstreckt sich von der Basis (22, 42) nach oben,<br \/>\numfasst zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49), mit einer oberen \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall,<br \/>\numfasst eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48), die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt,<br \/>\nist endlos,<br \/>\nschlie\u00dft den Innenraum (29, 49) vollst\u00e4ndig ein.<br \/>\nAnspruch 1<\/p>\n<p>1. Zwischenbeh\u00e4lter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall,<br \/>\n2. der Zwischenbeh\u00e4lter (10) hat<br \/>\neinen Boden,<br \/>\nSeitenw\u00e4nde (26, 46), die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen,<br \/>\neinen Ablauf (14),<br \/>\neine Platte (20, 40);<br \/>\n3. die Platte<br \/>\nist im Aufprallbereich angeordnet,<br \/>\nist nach einem der vorangegangenen Anspr\u00fcche ausgestaltet.<br \/>\nAnspruch 9<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von<br \/>\ngeschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter (10),<br \/>\n2. Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lters (10),<br \/>\ndie Prallplatte (20, 40) umfasst eine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44) und eine<br \/>\n\u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46),<br \/>\ndie \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46)<br \/>\nerstreckt sich von der Basis (22, 42) nach oben,<br \/>\numschlie\u00dft zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49), der eine obere \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist,<br \/>\numfasst eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48), die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt,<br \/>\nist endlos,<br \/>\nschlie\u00dft den Innenraum (29, 49) vollst\u00e4ndig ein;<br \/>\n3. das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter (10) erzeugt wird,<br \/>\n4. das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung,<br \/>\n5. das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter (10), wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Str\u00f6mungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.<br \/>\nAnspruch 10<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt es als vorteilhaft, dass bei der patentgem\u00e4\u00dfen Prallplatte der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zur\u00fcckgelenkt werde und ein Str\u00f6mungsmuster erzeugt werde, das die umgekehrte Metall-Str\u00f6mung vom Pfannenausguss weg lenke (Anlage K2, Seite 5, 2. Absatz; alle nachstehenden Angaben beziehen sich \u2013 soweit nicht anders gekennzeichnet \u2013 auf die deutschsprachige \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K2). Die Prallplatte lenke den Gie\u00dfstrom in sich selbst zur\u00fcck, wodurch bewirkt werde, dass Gegenstromstr\u00f6mungen einander gegenseitig verlangsamen und Wirbelstr\u00f6mung minimiert bzw. Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lter verhindert werde. Schlacke und andere Verunreinigungen w\u00fcrden von dem Pfannenstrom weggeschoben, au\u00dferdem trage das Str\u00f6mungsmuster zur Temperaturhomogenit\u00e4t im Zwischenbeh\u00e4lter bei.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht den Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 3.2 sowie die Merkmale 3.4 und 3.5 des Patentanspruchs 1 verwirklicht, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\nDie Parteien streiten um die Verwirklichung des Merkmals 3.3. Danach muss die \u00e4u\u00dfere Seitenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfassen, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt. Die Beklagte bestreitet die Verwirklichung dieses Merkmals unter zwei Gesichtspunkten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum einen macht sie geltend, die Innenfl\u00e4che weise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen \u201eersten Abschnitt\u201c auf. Die Innenfl\u00e4che bestehe vielmehr nur aus einem Teil, n\u00e4mlich der gerade nach oben reichenden Fl\u00e4che. Die Lippe sei nicht als Teil der Innenfl\u00e4che anzusehen, da sie nicht den radialen Fluss des geschmolzenen Metalls begrenze.<br \/>\nIn diesem Ansatz ist der Beklagten nicht zu folgen. Das Klagepatent setzt nicht voraus, dass nur solche Teile als ein Abschnitt der Innenfl\u00e4che angesehen werden k\u00f6nnen, auf die ein sich in einer radialen Bewegung befindlicher Metallstrom auftrifft bzw. ein Metallstrom, der nach oben und innen abgelenkt wird. Bereits nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis bezeichnet eine Innenfl\u00e4che jeden Bereich, der den Innenraum der Prallplatte in irgendeine Richtung begrenzt. Wie aus der Figur 1 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, trifft der Metallstrom auch bei dem dort gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht stets radial auf die Innenfl\u00e4che. Vielmehr bewegt er sich etwa im obersten Bereich der Innenfl\u00e4che (dort mit der Bezugsziffer 28b bezeichnet) nahezu parallel zu der Innenfl\u00e4che. Ob ein Bereich als ein Abschnitt einer Innenfl\u00e4che zu bezeichnen ist, kann demnach nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, in welche Richtung der Metallstrom an dieser Stelle geleitet wird. Das Verst\u00e4ndnis der Beklagten w\u00fcrde darauf abzielen, die gesamte Vorteilsbeschreibung hinsichtlich des bevorzugten Str\u00f6mungsverhaltens der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Prallplatte in das Merkmal des \u201eAbschnitts der Innenfl\u00e4che\u201c hineinzulesen, obwohl der Patentanspruch hierzu keinen Anhaltspunkt gibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZum zweiten macht die Beklagte geltend, es gebe keinen Abschnitt der Innenfl\u00e4che bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der nach oben und innen gerichtet sei. Statt dessen sei die Innenwand im Bereich des Lippe nach unten gerichtet. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht.<br \/>\nDer Wortlaut des Patentanspruchs, wonach der Abschnitt sich \u201enach innen und oben\u201c erstrecken muss, l\u00e4sst zwei verschiedene Auslegungsm\u00f6glichkeiten zu. Zum einen k\u00f6nnte das Merkmal so verstanden werden, dass sich der Abschnitt nach innen und zugleich nach oben erstrecken muss, so dass also eine Kr\u00fcmmung oder eine Schr\u00e4ge des Abschnitts in Richtung zur \u00d6ffnung hin gefordert w\u00e4re (so die Lesart der Beklagten). Zum anderen k\u00f6nnte das Merkmal lediglich vorgeben, dass der Abschnitt zu einem Endpunkt f\u00fchren muss, der sich oberhalb der Basis der Prallplatte und ausgehend von der \u00fcbrigen Seitenwand innen befindet, ohne dass vorgegeben w\u00e4re, ob der Abschnitt gleichzeitig nach oben und innen gef\u00fchrt wird oder aber ob er etwa zuerst nach oben und dann nach innen reicht (so die Lesart der Kl\u00e4gerin).<br \/>\nDie Beklagte f\u00fchrt f\u00fcr ihre Auffassung an, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents eine gleichzeitige Ausrichtung des ersten Abschnitts nach innen und oben vors\u00e4hen. Zudem habe diese in Richtung der \u00d6ffnung vorgesehene Schr\u00e4ge oder Kr\u00fcmmung die Funktion, dass der Metallstrom in Richtung des hereinkommenden Stroms gelenkt werde. Der herausf\u00fchrende Metallstrom werde also durch diese Ausgestaltung des ersten Abschnitts mit einer restlichen Str\u00f6mungsenergie vertikal nach oben gef\u00fchrt, damit er den hereinf\u00fchrenden Strom bremse.<br \/>\nDiese Auffassung der Beklagten \u00fcberzeugt jedoch nicht. Dem reinen Wortlaut des Patentanspruchs kann der Fachmann zun\u00e4chst keine Vorgabe dazu entnehmen k\u00f6nnen, wie die Ausrichtung des ersten Abschnitts konkret auszugestalten ist. Der Wortlaut gibt ihm lediglich an die Hand, dass der Abschnitt nach oben und nach innen f\u00fchren soll, was sowohl eine durchgehende als auch eine abgewinkelte F\u00fchrung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt der Fachmann jedoch die Art und Weise, wie sich das Klagepatent vom in der Klagepatentschrift diskutierten Stand der Technik abgrenzt, so f\u00fchrt ihn dies zu einem Verst\u00e4ndnis, nach dem eine Kr\u00fcmmung oder nach oben gerichtete Schr\u00e4ge des ersten Abschnitts vom Merkmal 3.3 des Patentanspruchs nicht gefordert wird. Denn das Klagepatent grenzt sich im Wesentlichen dadurch von dem von ihm zitierten Stand der Technik ab, dass es die dort vorgesehene seitliche Ablenkung des Pfannenstroms ersetzt durch eine richtungsumkehrende Ablenkung des Pfannenstroms. So beschreibt das Klagepatent eine typische im Stand der Technik bekannte Prallplatte auf Seite 3, 2. Absatz, dahingehend, dass diese den hereinkommenden Pfannenstrom rasch zu den Seiten- und Endw\u00e4nden des Zwischenbeh\u00e4lters f\u00fchre. Von den Seitenw\u00e4nden pralle der Strom in Richtung der Oberfl\u00e4che des Zwischenbeh\u00e4lters, und von dort str\u00f6me er schlie\u00dflich in Richtung zur Mitte des Zwischenbeh\u00e4lters. Dadurch entst\u00fcnden unerw\u00fcnschte Kreisstr\u00f6mungen im Zwischenbeh\u00e4lter, die dazu f\u00fchrten, dass Schlacke mit in die Ausl\u00e4sse gef\u00fchrt w\u00fcrden. Das Klagepatent sieht an diesem Stand der Technik also als negativ an, dass der Strom nicht verlangsamt wird und dass er au\u00dferdem durch die Prallplatte direkt zur Seite hin, also zu den Seiten- und Endw\u00e4nden, gef\u00fchrt wird. Dieselbe Kritik \u00fcbt das Klagepatent an den weiteren, zitierten US-Patenten 5131635 und 5133535 und 5169591. Nachteilhaft sei es, dass der Strom nicht verlangsamt werde und der hereinkommende Strom direkt in eine oder zwei laterale Richtungen gelenkt werde (Seite 4, 1. Absatz, Zeilen 8-12). Auch an dem US-Patent 5169591, mit dem sich die Klagepatentschrift n\u00e4her auseinandersetzt, kritisiert das Klagepatent, dass dieses den Pfannenstrom seitlich unterhalb der Oberfl\u00e4che ableite und nicht in eine Aufw\u00e4rtsrichtung umlenke.<br \/>\nDaraus schlie\u00dft der Fachmann, dass es dem Klagepatent wesentlich auf eine Verlangsamung des Pfannenstroms und auf dessen Umlenkung in eine Aufw\u00e4rtsrichtung ankommt. Solange diese Ziele erreicht werden, will sich das Klagepatent ersichtlich nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung der Innenwand, etwa eine Kr\u00fcmmung oder eine Schr\u00e4ge, festlegen. Die entscheidende Funktion des \u201eersten Abschnitts\u201c, den Pfannenstrom entlang der Seitenw\u00e4nde nach oben zur \u00d6ffnung hin zu leiten, damit er dort austreten kann, ist auch durch eine Ausf\u00fchrung erf\u00fcllt, die zuerst nach oben und dann in einem 90\u00b0 \u00fcbersteigenden Winkel nach innen verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Fachmann auch nicht etwa deshalb von der Notwendigkeit einer Schr\u00e4ge oder Kr\u00fcmmung der Innenwand ausgehen, weil dies f\u00fcr das vom Klagepatent vorgegebene gew\u00fcnschte Str\u00f6mungsmuster erforderlich w\u00e4re. Die Beklagte hat insbesondere in der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert, dem Klagepatent komme es ersichtlich entscheidend darauf an, dass die Verlangsamung des Pfannenstroms im Wesentlichen dadurch geschehe, dass sich der aus der Prallplatte austretende Pfannenstrom an dem hereinkommenden Pfannenstrom reibe; dieses Aneinanderreiben m\u00fcsse nach dem Klagepatent \u00fcber eine nicht unerhebliche Strecke vertikal nach oben hin geschehen. Nur dann, wenn die Innenwand in Form einer Kr\u00fcmmung oder einer Schr\u00e4ge ausgestaltet sei, k\u00f6nne aber der austretende Pfannenstrom langfristig an dem hereinkommenden Pfannenstrom entlang vertikal nach oben gef\u00fchrt werden. Dagegen bewege sich der austretende Pfannenstrom bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kurz nach seinem Austritt aus der Prallplatte radial zu den Seiten weg. Zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung hat sich die Beklagte zum einen auf Seite 6, 2. Absatz, dort Zeilen 3 bis 6 berufen, wo es hei\u00dft, die patentgem\u00e4\u00dfe Prallplatte lenke den Gie\u00dfstrom in sich selbst zur\u00fcck, wodurch bewirkt werde, dass Gegenstr\u00f6mungen einander gegenseitig verlangsamen, und zum anderen auf Seite 11, 2. Absatz, dort letzter Satz, wo ausgef\u00fchrt wird, dass die durch die Zwischenbeh\u00e4lter-Platte verursachte vertikale Aufw\u00e4rtsbewegung des Stroms diesen verlangsame, da die beiden entgegengesetzten vertikalen Str\u00f6me einander teilweise aufhebende Wirkung h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Aus dem Gesamtzusammenhang der Patentanspr\u00fcche und der Beschreibung ergibt sich jedoch, dass das Klagepatent nicht vorgibt, dass die Ausgestaltung der Innenwand ein vertikales Aneinanderreiben des ein- und austretenden Stroms \u00fcber eine ma\u00dfgebliche Strecke bewirken muss. Welches Str\u00f6mungsmuster die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Prallplatte bewirken soll, wird vielmehr \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 insbesondere im Patentanspruch 10 klar auf den Punkt gebracht. Dort wird im Rahmen des Verfahrensanspruchs beschrieben, welchen Weg der Pfannenstrom nehmen soll: der hereinkommende Strom soll zun\u00e4chst vertikal nach unten in die Prallplatte eingeleitet werden, dann umgekehrt werden und vertikal nach oben und innen gerichtet werden, und schlie\u00dflich sollen radiale Str\u00f6mungen an allen Seiten des hereinkommenden Stroms von diesem weg gelenkt werden.<br \/>\nAls f\u00fcr die Erfindung entscheidend sieht das Klagepatent also zwei Bewegungsrichtungen des Stroms an: zum einen die Umlenkung des Stroms zur\u00fcck nach oben zur Austritts\u00f6ffnung und zum anderen die Weiterleitung des Stroms radial nach au\u00dfen vom Pfannenstrom weg \u2013 beides in deutlicher Abgrenzung zum Stand der Technik.<\/p>\n<p>Dass es gerade auf diese beiden Bewegungsrichtungen ankommt, wird dar\u00fcber hinaus in der Beschreibung des Klagepatents mehrfach betont. So hei\u00dft es auf Seite 6, 2. Absatz Wirbelstr\u00f6mungen w\u00fcrden minimiert und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung verhindert, indem der Gie\u00dfstrom zun\u00e4chst in sich selbst zur\u00fcckgelenkt werde und dann radial nach au\u00dfen in alle Richtungen zu den W\u00e4nden des Zwischenbeh\u00e4lters wandere (Seite 6, 2. Absatz, dort Zeilen 9-12). Zudem f\u00fchrt die Klagepatentschrift auf Seite 5, 2. Absatz, letzter Satz aus, dass der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zur\u00fcckgelenkt werde und ein Str\u00f6mungsmuster erzeugt werde, das die umgekehrte Metall-Str\u00f6mung vom Pfannenausguss weglenke. Auf Seite 7, 1. Absatz, dort Zeilen 4 bis 6 wird betont, der hereinkommende Pfannenstrom werde durch die Platte umgekehrt, wandere vertikal aufw\u00e4rts und dann radial nach au\u00dfen nahe der Oberseite des Bades. Auf Seite 12, 3. Absatz hei\u00dft es, die patentgem\u00e4\u00dfe Prallplatte bewirke, dass der hereinkommende Pfannenstrom vollst\u00e4ndig in Aufw\u00e4rtsrichtung umgedreht werde und dass zudem entgegengesetzte radial nach au\u00dfen gerichtete Str\u00f6mungen an allen Seiten des Pfannenausgusses bzw. des hereinkommenden Stromes erzeugt w\u00fcrden. Zum Abschluss der Beschreibung wird auf Seite 14, letzter Absatz noch einmal betont, dass der hereinkommende Schmelzmetallstrom in sich selbst zur\u00fcckgelenkt werde und ein Str\u00f6mungsmuster vom Pfannausguss weg erzeugt werde.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich dieses Str\u00f6mungsmuster, bei dem der Strom zum einen in seiner Bewegungsrichtung umgelenkt und zum anderen radial nach au\u00dfen vom Pfannenstrom weg gef\u00fchrt wird, auch aus der Figur 1 der Klagepatentschrift ablesen.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass das Merkmal 3.3 lediglich die Funktion erf\u00fcllen muss, dass der hereinkommende Pfannenstrom zur\u00fcck nach oben und sodann radial nach au\u00dfen vom Pfannenstrom weg gelenkt wird. Nicht dagegen wird er angesichts dieser Beschreibungsstellen f\u00fcr erforderlich halten, dass die Verlangsamung des Stroms nur durch die Reibung der beiden Str\u00f6me bewirkt werden und nicht schon innerhalb der Prallplatte stattfinden darf. Vielmehr ist eine Ausgestaltung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wo eine Verlangsamung des Stroms bereits ma\u00dfgeblich innerhalb der Prallplatte durch die F\u00fchrung des Stroms entlang der Lippe stattfindet und zus\u00e4tzlich an der Austritts\u00f6ffnung, weil sich hier der austretende Strom am eintretenden Strom reibt, nicht ausgeschlossen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung macht sich beide Verlangsamungseffekte zunutze, denn auch bei den in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen findet eine wesentliche Verlangsamung des Stroms bereits in der Prallplatte statt, weil der Strom in seine Gegenrichtung gelenkt wird. Eine Vorgabe, an welcher Stelle die ma\u00dfgebliche Geschwindigkeitsdrosselung stattfinden muss, enth\u00e4lt weder der Patentanspruch noch l\u00e4sst sich dies der Klagepatentschrift entnehmen. Aus den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift wird dem Fachmann im Allgemeinen deutlich gemacht, dass die Geschwindigkeit des Metallstroms umso h\u00f6her bleibt, desto gleichm\u00e4\u00dfiger der Strom an der Innenwand entlang gef\u00fchrt wird. So erm\u00f6glicht etwa die konkave Ausf\u00fchrung gem\u00e4\u00df Figur 2 der Klagepatentschrift einen ungest\u00f6rteren und damit schnelleren Fluss des Metallstroms als z.B. die trichterf\u00f6rmige Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Figur 6 der Klagepatentschrift. Das bedeutet, dass im Fall der Figur 2 der umkehrende Metallstrom mit einer entsprechend h\u00f6heren Geschwindigkeit zur\u00fcck auf den eintretenden Metallstrom trifft als im Fall der Figur 6. Daher wird sich im Fall der Figur 2 der angestrebte Bremseffekt ma\u00dfgeblich erst im Bereich der \u00d6ffnung 30 vollziehen, w\u00e4hrend der Metallstrom im Fall der Figur 6 durch die eckige Ausf\u00fchrung bereits innerhalb der Prallplatte deutlich abgebremst wird. Beide Ausf\u00fchrungsformen sieht das Klagepatent aber als patentgem\u00e4\u00df an. Daraus l\u00e4sst sich entnehmen, dass das Klagepatent nicht nur solche Ausf\u00fchrungsformen als patentgem\u00e4\u00df ansieht, bei denen der Metallstrom noch mit hoher Geschwindigkeit aus der Prallplatte austritt und die Geschwindigkeitsdrosselung erst im Bereich der \u00d6ffnung geschieht, sondern auch solche, bei denen die Geschwindigkeitsdrosselung im Wesentlichen in der Prallplatte selbst vollzogen wird und der vertikal nach oben austretenden Metallstrom nur noch eine geringe Austrittsenergie aufweist. Soweit die Beklagte also darauf abstellt, es sei dem Merkmal 3.3 zu entnehmen, die Geschwindigkeitsdrosselung (= \u201eEnergievernichtung\u201c) m\u00fcsse erst im Bereich der \u00d6ffnung und durch ein l\u00e4ngeres Aneinanderreiben entgegen gesetzter Str\u00f6me und nicht schon innerhalb der Prallplatte stattfinden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei, ist dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Angesichts der Anhaltspunkte aus dem Stand der Technik, dem Patentanspruch 10 und der Beschreibung wird der Fachmann schlie\u00dflich auch nicht etwa deshalb zu der Annahme kommen, dass das Merkmal 3.3 eine Schr\u00e4ge oder eine Kr\u00fcmmung erfordert, weil alle im Klagepatent konkret beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich Abschnitte zeigen, die zur \u00d6ffnung hin schr\u00e4g oder gekr\u00fcmmt verlaufen. Auf Seite 10, zweiter Absatz der Klagepatentschrift wird eine Vielzahl m\u00f6glicher Formen der Prallplatte und damit auch verschiedene Ausf\u00fchrungen des ersten Abschnitts beschrieben, die von der Beklagten mit der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 zutreffend skizziert wurden. Allerdings rechtfertigt eine Betrachtung der Ausf\u00fchrungsbeispiele allein regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<br \/>\nDie Klagepatentschrift stellt vielmehr ausdr\u00fccklich klar, dass hinsichtlich der geometrischen M\u00f6glichkeiten der Ausgestaltung der Innenwand kein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis angebracht ist, dass also \u00fcber die aufgezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele hinaus weitere Ausgestaltungen denkbar sind. So hei\u00dft es auf Seite 14, letzter Satz:<br \/>\n\u201eJede geometrische Gestalt, die eine endlose Begrenzung f\u00fcr einen Innenraum der Platte vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft und definiert und den hereinkommenden Schmelzmetallstrom in sich selbst zur\u00fccklenkt und ein Str\u00f6mungsmuster vom Pfannenausguss weg erzeugt, hat eine \u00e4hnliche Wirkung wie die dargestellten Ausf\u00fchrungsformen.\u201c<\/p>\n<p>Gegen ein Verst\u00e4ndnis, das eine eckige Ausf\u00fchrung bestehend aus einem ausschlie\u00dflich nach oben und einem nach innen f\u00fchrenden Teilabschnitt umfasst, spricht auch nicht etwa der Umstand, dass Merkmal 3.3 vorgibt, es m\u00fcsse sich um einen (ersten) Abschnitt handeln, der die Ausrichtung nach innen und oben aufweist. Dieser Wortlaut w\u00fcrde der hier vorgenommen Auslegung des Merkmals 3.3 nur dann entgegen stehen, wenn man ann\u00e4hme, dass mit einem \u201eAbschnitt\u201c immer nur eine Strecke gemeint sein kann, die ausgehend von einem ersten Winkel bis zum n\u00e4chsten Winkel reicht. Dann n\u00e4mlich k\u00f6nnte eine Ausgestaltung nicht als \u201eein Abschnitt\u201c angesehen werden, bei der zun\u00e4chst eine gerade Seitenwand nach oben f\u00fchrt und daran anschlie\u00dfend ein abgewinkeltes Teilst\u00fcck zur Seite. F\u00fcr eine solche einengende Betrachtung gibt die Klagepatentschrift jedoch keinen Anhalt. Nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis kann jeder beliebige Bereich als ein Abschnitt bezeichnet werden, auch wenn dieser zwei durch einen Winkel getrennte Teilabschnitte umfasst. Allein der Umstand, dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der \u201eerste Abschnitt\u201c stets nur bis zur n\u00e4chsten Abwinkelung reicht, wo dann der optionale zweite Abschnitt beginnt, st\u00fctzt die einschr\u00e4nkende Betrachtung nicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ein sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckender erster Abschnitt im Sinne des Merkmals 3 vorhanden. Denn bei der W A f\u00fchrt zun\u00e4chst ein Teil der Seitenwand gerade nach oben, und von dort aus f\u00fchrt ein weiterer Teil der Seitenwand nach innen (und zugleich nach unten). Diese Seitenwand stellt nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen einen \u201eersten Abschnitts\u201c im Sinne des Merkmals 3.3 dar. Denn sie erf\u00fcllt die Funktion dieses Merkmals, indem sie den Pfannenstrom entlang der Seitenw\u00e4nde der Prallplatte entgegen seiner Einstr\u00f6mrichtung zur\u00fcck nach oben leitet und indem sie au\u00dferdem bewirkt, dass der austretende Pfannenstrom, der sich im Austrittsbereich am eintretenden Pfannenstrom reibt, radial von dem eintretenden Pfannenstrom weg austritt.<br \/>\nDer Hauptanspruch 1.1 ist damit begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch der Hauptantrag zu I. 1.2 und die darauf r\u00fcckbezogenen Hauptantr\u00e4ge zu I. 2.2 und II. 2. ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG; 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung und wird von der Beklagten nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen angeboten und an diese geliefert, so dass eine mittelbare Patentverletzung gegeben ist (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDa Patentanspruch 1, auf den Patentanspruch 2 zur\u00fcckbezogen ist, nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt ist, begeht die Beklagte durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich eine mittelbare Patentverletzung des Patentanspruchs 2. Denn die von ihr vertriebene Prallplatte W A ist \u2013 f\u00fcr die Beklagte zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich &#8211; geeignet und von den Abnehmern auch dazu bestimmt, in einem Zwischenbeh\u00e4lter zum Beinhalten von geschmolzenem Metall eingesetzt zu werden und dort im Aufprallbereich angeordnet zu werden.<br \/>\nSoweit die Beklagte beanstandet, dass eine unbedingte Verurteilung nicht gerechtfertigt sei, sondern allenfalls eine Verurteilung zur Anbringung eines Warnhinweises angemessen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, inwieweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentfrei einsetzbar sein soll. Vielmehr ist es unmittelbar einleuchtend, dass Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatten in einem Zwischenbeh\u00e4lter eingesetzt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Patentanspruch 10 mittelbar, so dass der Hauptanspruch 1.3 und die darauf r\u00fcckbezogenen Hauptantr\u00e4ge zu I. 2.2 und II. 2. gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG; 242, 259 BGB<br \/>\nDas Merkmal 1 das Patentanspruchs 10 ist erf\u00fcllt, denn das mit Hilfe der Prallplatte angewendete Verfahren ist ein Verfahren, mit dem Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter verhindert werden soll. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Zudem ergibt sich dies aus den Angaben, die sich auf der Internet-Seite der Beklagten zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden. Dort heisst es: \u201eder Gie\u00dfstrahl\u201c werde \u201edurch den Kisseneffekt abgebremst und ged\u00e4mpft\u201c. \u201eBereiche hoher Str\u00f6mungsgeschwindigkeit bzw. gro\u00dfr\u00e4umiger Wirbelbildung im Verteiler werden reduziert\u201c (Anlage K 11).<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2, die sich auf die Ausgestaltung der Prallplatte bezieht, ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Patentanspruch 1 gegeben.<br \/>\nOffensichtlich ist auch der Merkmal 3 erf\u00fcllt, da \u2013 wie etwa auf den Bildern gem\u00e4\u00df Anlage K 11 ersichtlich \u2013 geschmolzenes Metall vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter und damit auf die Prallplatte geleitet wird.<br \/>\nDer Strom des geschmolzenen Metalls wird auch gem\u00e4\u00df Merkmal 4 in eine vertikal nach oben und innen gerichtete, zum hereinkommenden Strom umgekehrte Richtung gelenkt. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten l\u00e4uft die A \u00fcber, wenn sie mit geschmolzenem Metall gef\u00fcllt ist. Daraus ergibt sich eine Str\u00f6mungsrichtung, die entgegen gesetzt zu dem hereinkommenden Strom ist. Dementsprechend hei\u00dft es auch auf der Internet-Seite der Beklagten (Anlage K 11): \u201eDer in sich zur\u00fcck gelenkte, aufw\u00e4rtsstr\u00f6mende Gie\u00dfstrahl teilt sich an der Oberfl\u00e4che auf und transportiert die Schlacke radial vom Gie\u00dfstrahl weg (&#8230;).\u201c<br \/>\nVorstehende Beschreibung belegt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform radiale Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Sinne des Merkmals 5 erzeugt.<br \/>\nPatentanspruch 10 ist damit mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 10 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich Produkte vertreiben, die Patentanspruch 1 unmittelbar und die Patentanspr\u00fcche 9 und 10 mittelbar verletzen, sind sie der Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000, EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 642 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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