{"id":5763,"date":"2005-10-20T06:48:02","date_gmt":"2005-10-20T06:48:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5763"},"modified":"2016-06-16T06:50:25","modified_gmt":"2016-06-16T06:50:25","slug":"2-u-7204-messerkopf-fuer-fleischkutter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5763","title":{"rendered":"2 U 72\/04 &#8211; Messerkopf f\u00fcr Fleischkutter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0465<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 20. Oktober 2005, Az. 2 U 72\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juni 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 34.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstandswert f\u00fcr dieses Teilurteil wird auf 30.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 4. Juni 2003 eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 35 18 xxx (Klagepatent, Anlage L 1) betreffend einen Messerkopf f\u00fcr Fleischkutter, das auf einer Anmeldung vom 23. Mai 1985 beruht, dessen Erteilung am 19. Oktober 1989 ver\u00f6ffentlicht wurde und dessen Schutzdauer am 23. Mai 2005 abgelaufen ist.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 2 und 11 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMesserkopf f\u00fcr Fleischkutter mit mehreren Kuttermessern, die \u00fcber einen Zahnbereich mit einer Treib- oder Haltescheibe in Stufen in Radialrichtung verstellbar verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Zahnbereich (4) stirnseitig an der Treib- oder Haltescheibe (5) vorgesehen ist, mit welchem ein das Kuttermesser (1) durchgreifender und in Verstellrichtung des Kuttermessers (1) versetzbarer Haltebolzen (2), der eine entsprechende Stirnverzahnung (3) tr\u00e4gt, zum Eingriff bringbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMesserkopf nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Haltescheibe (5) stirnseitig zwei im wesentlichen zur Mittelachse der Verstellrichtung symmetrisch angeordnete Zahnbereiche (4) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>11.<br \/>\nMesserkopf nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Kuttermesser (1) und\/oder die F\u00fcllscheibe (17) mit jeweils einer Schraube (18) und Mutterst\u00fcck (19) an der Haltescheibe (5) befestigt sind, die in diesen Bereichen Langl\u00f6cher (20) in Verstellrichtung der Kuttermesser (1) aufweist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 die Vorderansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messerkopfes mit einem darauf montierten Kuttermesser ohne Gegenmesser oder F\u00fcllscheibe, Figur 2 einen Schnitt in der Ebene der Haltebolzen mit zwei in einer Ebene montierten Kuttermessern, Figur 3 einen Querschnitt durch die Achse des Messerkopfes, wobei sich in einer Ebene ein Messer und eine F\u00fcllscheibe einander gegen\u00fcber liegen, Figur 4 einen Schnitt durch einen Haltebolzen und Figur 5 eine Draufsicht auf die Stirnverzahnung des Haltebolzens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin brachte w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Klageschutzrechtes &#8211; wie zuvor ihre Rechtsvorg\u00e4ngerinnen \u2013 unter der Bezeichnung \u201eXQX-Messerkopf\u201c den Anspr\u00fcchen 1, 2 und 11 entsprechende Gegenst\u00e4nde und auch passende Kuttermesser f\u00fcr den Ersatzbedarf in den Verkehr (vgl. den Werbeprospekt gem\u00e4\u00df Anl. L 4 und die Abbildung Anl. L 16).<\/p>\n<p>Auch die Beklagte vertrieb bis 1995 Messer, die geeignet und bestimmt waren, auf XQX-Messerk\u00f6pfen montiert und eingesetzt zu werden. Durch Beschluss vom 23. M\u00e4rz 1995 untersagte das Landgericht D\u00fcsseldorf der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung den Vertrieb dieser Messer, ohne die dort n\u00e4her bezeichneten Sicherungsma\u00dfnahmen zum Schutz der Patentinhaberin zu treffen (4 O 109\/95, Anlage L 5); die Beklagte hat dieses Verbot als endg\u00fcltige Regelung anerkannt.<\/p>\n<p>Im April 2003 lieferte die Beklagte erneut Kuttermesser, die auf XQX-Messerk\u00f6pfen verwendet werden k\u00f6nnen. Wegen dieser Lieferung hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Beklagten auf Antrag der Kl\u00e4gerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss vom 4. Juni 2003 (4 O 200\/03, Anlage L 6) aufgegeben, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Vorbesitzer dieser Messer zu erteilen; auch diese Verf\u00fcgung erkannte die Beklagte als abschlie\u00dfende Regelung an. Ferner gab sie auf erneute Abmahnung der Kl\u00e4gerin (Schreiben vom 2. Juli 2003, Anlage L 8) hin unter dem 8. Juli 2003 ein \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14. Juli 2003 (Anlage L 10) angenommenes \u2013 vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen ab und verpflichtete sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u20ac 15.000,00 (in Worten: f\u00fcnfzehntausend Euro) zu unterlassen,<\/p>\n<p>verstellbare Kuttermesser mit einem Messerfu\u00df, der zwei im Wesentlichen zur Mittelachse in Verstellrichtung symmetrisch angeordnete \u00d6ffnungen zum Durchgriff je eines Haltebolzens und ferner eine weitere \u00d6ffnung aufweist, die mittig zwischen beiden \u00d6ffnungen, jedoch in Verstellrichtung versetzt angeordnet ist und zum Durchgriff einer Halteschraube dient,<\/p>\n<p>Abnehmern im Geltungsbereich des deutschen Patents 35 18 xxx gegen\u00fcber gewerbsm\u00e4\u00dfig feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, ohne<\/p>\n<p>a) im Falle des Feilhaltens darauf hinzuweisen, dass die Kuttermesser nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaber in des deutschen Patents 35 18 xxx f\u00fcr Messerk\u00f6pfe f\u00fcr Fleischkutter mit folgenden Merkmalen verwandt werden d\u00fcrfen:<\/p>\n<p>(1) Es handelt sich um einen Messerkopf f\u00fcr Fleischkutter<br \/>\n(a) mit mehreren Kuttermessern und<br \/>\n(b) mit einer Treib- oder Haltescheibe;<\/p>\n<p>(2) die Kuttermesser sind mit der Treib- oder Haltescheibe verbunden und zwar<br \/>\na) \u00fcber mindestens einen Zahnbereich und<br \/>\n(b) in Stufen in Radialrichtung verstellbar;<\/p>\n<p>(3) auf der Treib- oder Haltescheibe sind stirnseitig zwei im Wesentlichen zur Mittelachse der Verstellrichtung symmetrisch angeordnete Zahnbereiche vorgesehen;<\/p>\n<p>(4) es sind Haltebolzen vorhanden, die<br \/>\n(a) die Kuttermesser durchgreifen,<br \/>\n(b) in Verstellrichtung der Kuttermesser versetzbar sind und<br \/>\n(c) mit einer entsprechenden Stirnverzahnung in den Zahnbereich der Treib- oder Haltescheibe eingreifen k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>(5) die Kuttermesser sind jeweils mit einer Schraube und einem Mutterst\u00fcck an der Treib- oder Haltescheibe befestigt, die in diesen Bereichen Langl\u00f6cher in Verstellrichtung der Kuttermesser aufweist;<\/p>\n<p>b) im Falle des Inverkehrbringens den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Antragstellerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u20ac 6.001,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Kuttermesser nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des deutschen Patents 35 18 xxx f\u00fcr Messerk\u00f6pfe f\u00fcr Fleischkutter mit den zu a) bezeichneten Merkmalen zu verwenden;<\/p>\n<p>Nach Abgabe des Vertragsstrafenversprechens hat die Beklagte im Internet Kuttermesser wie nachstehend wiedergegeben (vgl. Anlage L 11, S. 2) beworben:<\/p>\n<p>Au\u00dferdem lie\u00df sie in den Ausgaben Juli\/August und November 2003 der Zeitschrift \u201eDie Fleischerei\u201c die nachstehend wiedergegebene Anzeige ver\u00f6ffentlichen (Anlage L 15):<\/p>\n<p>Am 12. M\u00e4rz 2004 erhielt die G GmbH &amp; Co. in O, die drei von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin erworbene Fleischkutter mit XQX-Messerk\u00f6pfen besitzt, nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin eine Lieferung von etwa 70 bis 100 Kuttermessern, auf denen teilweise auf der Oberseite handschriftlich vermerkt war, es handele sich um neue Messer.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die vorbeschriebenen Handlungen gegen ihr Unterlassungsversprechen versto\u00dfen und die vereinbarte Vertragsstrafe in drei F\u00e4llen verwirkt.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Das in der vorstehend wiedergegebenen Internetwerbung rechts unten abgebildete Messer entspreche nahezu identisch den von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 und ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin stammenden XQX-Kuttermessern. Zwar fehle dem abgebildeten Gegenstand eine bei den Original-XQX-Messern vorhandene mittig zwischen den beiden \u00d6ffnungen am Messerfu\u00df angeordnete dritte Bohrung zum Durchgriff einer Halteschraube, die Beklagte biete im Begleittext aber an, auch dieses nicht dargestellte Loch anzubringen und die Messer mit den vom Kunden gew\u00fcnschten Lochungen anzufertigen. Aufgrund der Vorwirkung der fr\u00fcheren patentverletzenden Handlungen erkenne der angesprochene Verkehr in dieser Werbung ein Angebot von Ersatzmessern f\u00fcr XQX-Messerk\u00f6pfe; f\u00fcr diesen Ersatzbedarf biete die Beklagte die Messer auch bewusst an.<\/p>\n<p>Ein weiterer Versto\u00df liege in der Ver\u00f6ffentlichung der Zeitungsanzeige; mit dem wei\u00df unterlegten Text \u201eMesser und Klingen f\u00fcr alle Bereiche der Lebensmittelindustrie\u201c w\u00fcrden die abgebildeten Messer auch zum Verkauf angeboten.<\/p>\n<p>Ein drittes Mal habe die Beklagte durch die Lieferung der Messer an K ihrem Unterlassungsversprechen zuwider gehandelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.000,&#8211; Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vor dem Landgericht eingewandt: Sie habe nicht gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen. Die Internetwerbung zeige kein Messer f\u00fcr XQX-Messerk\u00f6pfe; die fragliche Abbildung sei vielmehr eine Zeichnung, die Wolf- und Kuttermesser in fiktiver Form darstelle, aber auf kein konkretes Messer Bezug nehme. Dieser Abbildung entsprechende Messer gebe es nicht. Die beauftragte Werbeagentur habe sich bei der Erstellung der Zeichnung an dem im Werbeprospekt Sy dargestellten Messer orientiert, die dortige Abbildung aber ebenfalls abgewandelt. Das abgebildete Messer gleiche den Sy-Messern st\u00e4rker als den XQX-Messern. Da dem abgebildeten Messer die bei den XQX-Messern der Kl\u00e4gerin vorhandene mittige dritte Bohrung fehle, passe es nicht in XQX-K\u00f6pfe, was jedem Fachkundigen gel\u00e4ufig sei. In diese Messerk\u00f6pfe passe es auch deshalb nicht, weil der Messerfu\u00df des abgebildeten Gegenstandes schlanker sei; weitere Unterschiede best\u00fcnden darin, dass das abgebildete Messer eine weniger stark gebogene Messerklinge und Langl\u00f6cher aufweise, w\u00e4hrend das XQX-Messer mit Rundl\u00f6chern versehen sei. Die Zeitungsanzeige bewerbe nur das Schleifen von Messern und nicht den Verkauf. Den Kunden K habe nicht sie \u2013 die Beklagte \u2013 beliefert, es habe sich um im Eigentum von K stehende Messer gehandelt, die das von ihr unabh\u00e4ngige und von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer betriebene einzelkaufm\u00e4nnische Unternehmen H.P. Sch (nachfolgend:Sch) nachgeschliffen und sodann an den Auftraggeber zur\u00fcckgebracht habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Beklagte sei jedenfalls Mitt\u00e4terin der von Sch ausgef\u00fchrten Lieferung.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 17. Juni 2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 30.000,&#8211; Euro zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagte habe durch ihre Werbung im Internet und in der Zeitschrift \u201eDie Fleischerei\u201c die ausbedungene Vertragsstrafe zweimal verwirkt. Anhand der Ausgestaltung des Messerfu\u00dfes erkenne der angesprochene fachkundige Leser der Internetwerbung in der hier in Rede stehenden Abbildung das zur Verwendung auf patentgesch\u00fctzten XQX-Messerk\u00f6pfen geeignete und bestimmte Messer wieder, obwohl das abgebildete Messer die beim XQX-Messer vorhandene dritte mittige Bohrung nicht aufweise.<br \/>\nEr entnehme dem Begleittext und den geforderten Bestellangaben, die Beklagte k\u00f6nne und werde jedes beliebige gew\u00fcnschte Messer herstellen. Mit der Ver\u00f6ffentlichung der Werbeanzeige in der Zeitschrift \u201eDie Fleischerei\u201c \u2013 Ausgabe November 2003 \u2013 habe die Beklagte ein weiteres Mal gegen das von ihr \u00fcbernommene Unterlassungsversprechen versto\u00dfen. Die Abbildung entspreche derjenigen in der Internetwerbung, und der wei\u00df unterlegte Text \u201eMesser + Klingen f\u00fcr alle Maschinen der Lebensmittelindustrie\u201c in der Anzeige enthalte den Hinweis, die dargestellten Messer w\u00fcrden f\u00fcr alle Maschinen und somit auch f\u00fcr die Fleischkutter nach dem Klagepatent von der Beklagten vertrieben.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin behauptete Lieferung an den Abnehmer K im M\u00e4rz 2004 stelle dagegen keinen Versto\u00df dar, weil sie von Sch und nicht von der Beklagten ausgef\u00fchrt worden sei; Sch sei nicht Schuldner der Unterlassungserkl\u00e4rung. Abgesehen davon habe die Beklagte unwiderlegt vorgetragen, die an K gelieferten Messer h\u00e4tten zu keiner Zeit in ihrem Eigentum gestanden und seien lediglich nachgeschliffen worden. Auch lasse das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Herkunft der Messer die M\u00f6glichkeit offen, dass die Messer mit Erlaubnis der Kl\u00e4gerin hergestellt und in den Verkehr gelangt seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte verfolgt ihr in erster Instanz teilweise erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin weiterhin die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe auch f\u00fcr die an den Kunden K get\u00e4tigten Lieferungen verlangt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Sie habe erstinstanzlich substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich unter den am 12. M\u00e4rz 2004 an K gelieferten Messern nicht nur nachgeschliffene, sondern auch neue befunden h\u00e4tten. Die Beklagte habe das nicht substantiiert bestritten; jedenfalls habe das Landgericht ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Beweisangebot zu Unrecht \u00fcbergangen. Bei der Feststellung, es k\u00f6nne sich bei den gelieferten Messern auch um solche gehandelt haben, die mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gelangt seien, habe das Landgericht verkannt, dass die eine patentrechtliche Ersch\u00f6pfung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Mitwirkung der Beklagten an den Lieferungen verneint. Das Vorbringen, die Beklagte sei an der Organisation der Lieferungen beteiligt gewesen bzw. habe diese erm\u00f6glicht, habe das Landgericht ebenfalls \u00fcbergangen. Es bestehe keine Trennung zwischen den Betrieben der Beklagten und Sch. Wie sich nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung herausgestellt habe, wirke die Beklagte sowohl mit Sch als auch mit der M2 GmbH arbeitsteilig zusammen; f\u00fcr alle drei Unternehmen erstelle die Beklagte die Rechnungen. Schleifarbeiten w\u00fcrden auf Ger\u00e4ten der Beklagten ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte begr\u00fcndet ihre Berufung damit, das Landgericht habe sie hinsichtlich der Internet- und Zeitschriftenwerbung zu Unrecht verurteilt. Sie habe dem Unterlassungsversprechen nicht zuwidergehandelt. F\u00fcr die Frage, ob ein Kuttermesser patentverletzend auf einen vom Klagepatent unter Schutz gestellten XQX-Kopf eingesetzt werden k\u00f6nne, komme es nur darauf an, ob der Messerfu\u00df zu den Aufnahmepunkten des XQX-Kopfes passe; die \u00fcbrige Form des Messers sei unerheblich. Die Montage des beworbenen Messers auf XQX-K\u00f6pfen sei wegen der erstinstanzlich aufgezeigten Unterschiede unm\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus gebe es auf dem Markt zahlreiche Kuttermesser, die abgesehen von der Ausgestaltung des Messerfu\u00dfes mit der Gestaltung der von der Kl\u00e4gerin vertriebenen XQX-Messer nahezu vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmten. Zu diesen Messern geh\u00f6re insbesondere das Messer \u201eK + G 3251 ZACK\u201c, dessen Unterschied zum XQX-Messer allein darin bestehe, dass es Langl\u00f6cher habe und daher nicht auf den XQX-Messerkopf montiert werden k\u00f6nne. Die Form des in der Internet- und Zeitungswerbung dargestellten Messers entspreche zahlreichen anderen nicht patentgesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden, etwa dem vorerw\u00e4hnten Messer K + G 3251 ZACK, dem Messer von Sy und demjenigen des Wettbewerbers W. Der Begleittext der Internetwerbung beziehe sich nur auf den legalen Vertrieb von Kuttermessern. Im \u00fcbrigen nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern, und die Beklagte zu verurteilen, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 weitere 15.000,&#8211; Euro, also insgesamt 45.000,&#8211; Euro, zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuwei- sen.<\/p>\n<p>Beide Parteien bitten jeweils um Zur\u00fcckweisung des gegnerischen Rechtsmittels, treten den gegnerischen Ausf\u00fchrungen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht zu ihren Gunsten entschieden hat.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, soweit die Beklagte mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts angefochten hat; insoweit ergeht ein Teilurteil nach \u00a7 301 ZPO. Dagegen kann \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin erst entschieden werden, wenn sich im Wege der Beweisaufnahme gekl\u00e4rt hat, ob die Beklagte am 12. M\u00e4rz 2004 an den Kunden K auch neue Ersatzmesser f\u00fcr XQX-Messerk\u00f6pfe geliefert hat.<\/p>\n<p>1. Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das Landgericht die als Anlage L 11 vorgelegte Internetwerbung und die Zeitungsanzeige gem\u00e4\u00df Anlage L 15 jeweils als Zuwiderhandlung der Beklagten gegen das von ihr abgegebene Unterlassungsversprechen vom 8. Juli 2003 gewertet und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die ausbedungene Vertragsstrafe in zwei F\u00e4llen verwirkt hat. Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, die Beklagte habe in beiden F\u00e4llen Kuttermesser der in der Unterlassungserkl\u00e4rung umschriebenen Art angeboten, treffen auch im Lichte der Entscheidung \u201eRadsch\u00fctzer\u201c des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15. M\u00e4rz 2005 \u2013 X ZR 80\/04 -) in vollem Umfang zu.<\/p>\n<p>a) In Werbeunterlagen kann ein patentverletzender Gegenstand auch dann angeboten werden, wenn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung aus dem Werbemittel nicht hervorgeht (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; Urteil vom 15. M\u00e4rz 2005 \u2013 X ZR 80\/04 \u2013 Radsch\u00fctzer, S. 10\/11 des Umdruckes). Dass sich die Werbung dennoch auf einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand bezieht, kann sich dann daraus ergeben, dass der beworbene Gegenstand k\u00f6rperlich vorliegt, seine patentverletzende Beschaffenheit und Gestalt feststehen und dem Beweis zug\u00e4nglich sind. Fehlt ein derartiger unmittelbarer Bezug zu einem k\u00f6rperlichen Gegenstand, ist anhand objektiver Betrachtung der im jeweiligen Einzelfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, ob ein schutzrechtsverletzendes Erzeugnis angeboten wird, wobei die objektiven Umst\u00e4nde eine \u00e4hnlich sichere Aussage \u00fcber die Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses erm\u00f6glichen m\u00fcssen wie ein unmittelbarer Bezug zu einem k\u00f6rperlich vorhandenen Gestand (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Besteht die als schutzrechtsverletzend angegriffene Handlung in einem Anbieten des Erzeugnisses in Werbeschriften, kommt es darauf an, wie der angesprochene Leser die Werbung in Kenntnis aller Umst\u00e4nde objektiv verstehen muss und versteht. Zu diesen Umst\u00e4nden geh\u00f6ren bei einer nach Abgabe eines strafgesicherten Unterlassungsversprechens fortgesetzten Werbung, ob die Werbung unver\u00e4ndert fortgesetzt wurde, ob sie einen Hinweis auf eine \u00c4nderung der Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt, ob auch die bisherige Artikel- oder Bestellnummer beibehalten wird, die fehlende Erkennbarkeit der die Sonderrechtsf\u00e4higkeit bestimmenden Merkmale, ob und welche Unterschiede das dargestellte Erzeugnis in seinen erkennbaren Merkmalen gegen\u00fcber auf dem Markt vorhandenen Konkurrenzprodukten aufweist, wobei es auf die gesamte Gestaltung und nicht nur auf die schutzbegr\u00fcndenden Merkmale ankommt, ob der schutzrechtsverletzende Gegenstand nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung weiterhin am Markt erh\u00e4ltlich ist und bejahendenfalls, ob noch vom Unterlassungsschuldner oder nur von Dritten, ferner das Verst\u00e4ndnis derjenigen Abnehmer- und H\u00e4ndlerkreise, die den bisherigen Verletzungsgegenstand kannten, weiterhin, ob der abgebildete Gegenstand im Zeitpunkt der Werbung nur in schutzrechtsverletzender Form erh\u00e4ltlich war oder ob die Darstellung sich auch auf schutzrechtsfreie Gegenst\u00e4nde beziehen kann, und nicht zuletzt die fehlende Lieferbereitschaft und \u2013f\u00e4higkeit des Unterlassungsschuldners, die allerdings bei einem durch die unver\u00e4nderte Werbung hervorgerufenen gegenteiligen Eindruck allgemein bekannt sein muss (hierzu insgesamt BGH, a.a.O. \u2013 Radsch\u00fctzer, Umdruck S. 10 \u2013 14).<br \/>\nb) Legt man diese Ma\u00dfst\u00e4be im Streitfall an, hat die Beklagte sowohl im Internet als auch mit der angegriffenen Zeitungsanzeige Fleischkuttermesser f\u00fcr die klagepatentgesch\u00fctzten XQX-Messerk\u00f6pfe angeboten.<br \/>\naa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der von der Werbung angesprochene Interessent oder potentielle Abnehmer fachkundig ist und die auf dem Markt befindlichen Fleischkutter sowie die hierf\u00fcr erh\u00e4ltlichen Ersatzmesser kennt. Er betrachtet zwar die in der Internetwerbung auf der fraglichen Seite abgebildete Gruppe von 5 Messern als eine Auswahl aus dem Sortiment der bei der Beklagten erh\u00e4ltlichen unterschiedlichen Messertypen, aber er bezieht die hier in Rede stehende Abbildung des Einzelmessers in der Gruppe rechts unten auf das patentverletzende XQX-Ersatzmesser. Er wei\u00df zwar, dass die Abbildung keine ma\u00dfstabsgetreue Fertigungszeichnung ist, aber dennoch erscheint ihm diese Abbildung nicht als vereinfachte Darstellung verschiedener nach Schneidenform und Messerfu\u00df \u00e4hnlich aussehender Messer, die dem abgebildeten Messer nur im Gro\u00dfen und Ganzen gleichen und unter denen sich auch schutzrechtsfreie Kuttermesser befinden. Ein solches Verst\u00e4ndnis liegt schon deshalb fern, weil das abgebildete Messer in seinem Aussehen im wesentlichen dem im Verkehr bekannten XQX-Kuttermesser entspricht und mit den von der Beklagten aufgezeigten nach ihrer Ansicht \u00e4hnlich aussehenden Kuttermessern anderer Hersteller nur geringf\u00fcgige und nicht ins Gewicht fallende \u00dcbereinstimmungen aufweist. Gemeinsam hat das abgebildete Messer mit dem XQX-Ersatzmesser die Schneidenform, deren Messerspitze den Messerfu\u00df kaum \u00fcberragt, den Messerfu\u00df mit seitlich geraden Au\u00dfenkanten, in jedem Schenkel eine Bohrung zur Aufnahme der Haltebolzen des XQX-Kopfes und eine trapezf\u00f6rmige offene Ausnehmung f\u00fcr den Durchtritt der Antriebswelle des Kutters in der N\u00e4he des Fu\u00dfgrundes. Dass die L\u00f6cher oval wirken und der Messerfu\u00df etwas schmaler dargestellt ist als beim Original, liegt, wie die Kl\u00e4gerin einleuchtend vorgetragen hat, an der perspektivischen Darstellung und wird vom angesprochenen Leser auch so verstanden, der die Zeichnung \u2013 wie erw\u00e4hnt &#8211; nicht als ma\u00dfstabsgetreue Wiedergabe betrachtet.<br \/>\nMit dem Messer des Wettbewerbers Sy (vgl. Anlage L 17 sowie Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2004) stimmt das abgebildete Messer nur in der Schneidenform im wesentlichen \u00fcberein und beiden fehlt die dritte Bohrung, ansonsten bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zum abgebildeten Messer. Der Fu\u00df des Sy-Messers hat eine runde Ausnehmung, eine der Au\u00dfenkanten des Messerfu\u00dfes ist gerade, die andere gebogen, die Bohrungen in den Schenkeln des Messerfu\u00dfes halten einen erheblichen Abstand zum Fu\u00dfgrund ein, und die Klingenspitze \u00fcberragt den Messerfu\u00df deutlich sichtbar.<\/p>\n<p>Mit dem \u201eEls\u00e4sser EW\u201c (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juni 2004) hat der abgebildete Gegenstand nur den Messerfu\u00df mit zwei Schenkeln und zwei Bohrungen gemeinsam, ansonsten bestehen nur Unterschiede. Diese beziehen sich insbesondere auf den Klingenschliff, die halbkreisf\u00f6rmige Ausnehmung und die weit entfernt von Fu\u00dfgrund abgebrachten L\u00f6cher sowie die runden Schenkelau\u00dfenkanten.<br \/>\nDas Messer \u201eKG 3251 ZACK\u201c besitzt wie das abgebildete Messer einen Fu\u00df mit geraden Au\u00dfenkanten und trapezf\u00f6rmiger Ausnehmung, seine Langl\u00f6cher sind aber wesentlich gr\u00f6\u00dfer und \u00fcberragen die Ausnehmung in Richtung Messerspitze, w\u00e4hrend das bei dem abgebildeten Messer (wie auch bei dem XQX-Messer) nicht der Fall ist. Auch fehlt in der Abbildung die beim Messer des Wettbewerbers vorhandene dritte Bohrung. Auch die als Anlage 14 vorgelegte Abbildung der verschiedenen auf dem Markt befindlichen Messer zeigt, dass keines dieser anderen Messer dem abgebildeten Gegenstand so sehr gleicht wie das XQX-Messer.<br \/>\nSchon wegen dieser \u00dcbereinstimmungen bezieht der angesprochene fachkundige Leser die hier in Rede stehende Abbildung auf das XQX-Messer. Dazu tr\u00e4gt nicht zuletzt der hohe Marktanteil bei, den der XQX-Messerkopf w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Klagepatentes erreicht hatte. In dem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Senat gef\u00fchrten Verfahren 2 U 41\/04 hatte die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, der XQX-Kopf habe einen Marktanteil von 50 % (Senatsurteil vom 7. Oktober 2004, S. 19). Auf diesem Hintergrund konnten die Werbeadressaten den Begleittext der Internetwerbung \u201ef\u00fcr alle g\u00e4ngigen Maschinentypen haben wir Kuttermesser vorr\u00e4tig und f\u00fcr seltene Modelle werden diese schnellstens hergestellt, so dass kein Messerwunsch unerf\u00fcllt bleibt\u201c und \u201ewichtige Bestellangaben &#8230; geschlossene Achsenaufnahme \u2013 mit\/ohne Nasen, L\u00f6cher, Schlitze\u201c nur in dem Sinne verstehen, dass auch die Lieferung von Messern f\u00fcr XQX-Systeme angeboten wurde. Einen Hinweis, dass f\u00fcr XQX-Messerk\u00f6pfe keine Ersatzmesser mehr geliefert wurden, enthielt der Begleittext nicht, obwohl ein solcher Hinweis schon deshalb nahe gelegen h\u00e4tte, weil die Beklagte nach dem von ihr \u00fcbernommen Unterlassungsversprechen an der Bedienung dieser Nachfrage gehindert war und mit einem Hinweis der zu erwartenden dem hohen Marktanteil des XQX-Systems entsprechenden hohen Nachfrage von vornherein h\u00e4tte vorbeugen k\u00f6nnen.<br \/>\nbb) Auch die Zeitungswerbung gem\u00e4\u00df Anlage L 15 betrifft, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht nur das Nachschleifen gebrauchter, sondern auch den Vertrieb neuer Messer. Der Leser entnahm der Werbeanzeige nicht nur die Aussage, die Beklagte biete ausschlie\u00dflich den Nachschliff gebrauchter Messer mit t\u00e4glichem Hol-\/Bring-Service an. Die blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehobene wei\u00df unterlegte Anpreisung \u201eMesser und Klingen f\u00fcr alle Maschinen der Lebensmittel-Industrie\u201c konnte zusammen mit der Aussage \u201eein winkelgenauer Schliff, Form, Profil (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) und Sch\u00e4rfe der Messer sind qualit\u00e4ts-entscheidend\u201c nur als Hinweis auch auf den Vertrieb entsprechend beschaffener Messer verstanden werden, zu denen auch Messer der dort abgebildeten Art geh\u00f6rten, wobei die hier interessierende Abbildung (in der Anzeige oben links) mit derjenigen aus der Internetwerbung \u00fcbereinstimmt und vom angesprochenen Verkehr auf das XQX-Messer bezogen wurde. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt aa) sinngem\u00e4\u00df. Unter den dort dargelegten Umst\u00e4nden, die das Verst\u00e4ndnis, das der angesprochene Leser vom Inhalt der angegriffenen Zeitungsanzeige gewinnt, in gleicher Weise beeinflussen wie sein Verst\u00e4ndnis von der Internetwerbung, wird er auch den Begleittext der Inseratwerbung zusammen mit der Abbildung auf die am Markt weit verbreiteten XQX-Ersatzmesser beziehen. Erst recht gilt das f\u00fcr diejenigen Leser, die dem Hinweis in der Werbeanzeige folgend die Home-Page der Beklagten im Internet aufsuchten und dann auf die bereits er\u00f6rterte Internetwerbung gem\u00e4\u00df Anlage L 11 stie\u00dfen.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie f\u00fchre inzwischen nur noch Nachschleifarbeiten aus und liefere keine XQX-Ersatzmesser mehr. Da ein solcher Vorbehalt den er\u00f6rterten Werbeunterlagen nicht zu entnehmen ist, k\u00f6nnte er nur dann beachtlich sein, wenn in den angesprochenen Interessentenkreisen allgemein bekannt gewesen w\u00e4re, dass die Beklagte die Lieferung von XQX-Ersatzkuttermessern w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents eingestellt hatte. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>2. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nZur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0465 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 20. 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