{"id":5760,"date":"2005-10-27T17:00:14","date_gmt":"2005-10-27T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5760"},"modified":"2016-06-14T16:09:22","modified_gmt":"2016-06-14T16:09:22","slug":"2-u-6904-pneumatisches-schaltventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5760","title":{"rendered":"2 U 69\/04 &#8211; Pneumatisches Schaltventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0464<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2005, Az. 2 U 69\/04<\/p>\n<p><!--more-->Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 17. Juni 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs<br \/>\nMonaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<br \/>\npneumatische Schaltventile f\u00fcr Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen , mit einer mindestens ein mechanisches Bedienungselement auf-<br \/>\nweisenden Steuereinrichtung f\u00fcr die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop, bei denen in einem Geh\u00e4use f\u00fcr mindestens einen Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassventil und ein Sperrventil f\u00fcr eine von einem Niveauregelventil herangef\u00fchrte Leitung vorgesehen sind und eine Federanord-<br \/>\nnung zum R\u00fcckf\u00fchren des Bedienungselements nach dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop)<br \/>\nvorgesehen ist, wobei durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft das Schaltventil in die Stellung Fahrt \u00fcberf\u00fchrbar ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die Steuereinrichtung eine durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt<br \/>\nverschiebbare Schaltwelle aufweist, die aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben oder das Ausassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus bet\u00e4tigt, das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet sind,<br \/>\nund die Schaltwelle in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert ist,<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<br \/>\nmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 500.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 41 20 xxx (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent ). Dieses Patent beruht auf einer Anmeldung vom 24. Juni 1991. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Juni 1992. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Klagepatents weist folgenden Wortlaut auf:<br \/>\n\u201cPneumatisches Schaltventil f\u00fcr Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen , mit einer mindestens ein mechanisches Bedienungselement auf-<br \/>\nweisenden Steuereinrichtung f\u00fcr die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop, bei dem in einem Geh\u00e4use f\u00fcr mindestens einen Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassventil und ein Sperrventil f\u00fcr eine von einem Niveauregelventil herangef\u00fchrte Leitung vorgesehen sind und eine Federanord-<br \/>\nnung zum R\u00fcckf\u00fchren des Bedienungselements nach dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop) orgesehen ist, wobei durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft das Schaltventil in die Stellung Fahrt<br \/>\n\u00fcberf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung eine durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens (9) axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbare Schaltwelle (2) aufweist, die aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil (19,20) zum Heben oder<br \/>\ndas Auslassventil (26,27) zum Senken des Fahrzeugaufbaus bet\u00e4tigt, das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil (30,31) in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schalt-<br \/>\nwelle (2) angeordnet sind, und die Schaltwelle (2) in der Stellung Fahrt durch die Verriegelungseinrichtung (44) an einer Drehung gehindert ist.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Klagepatents verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine Schnittdarstellung einer ersten Ausf\u00fchrungsform des Schaltventils mit einem einzigen Bedienungselement und Figur 2 eine Schnittansicht zur Verdeutlichung der Federanordnung des Schaltenventils gem\u00e4\u00df Figur 1 zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt pneumatische Schaltventile f\u00fcr Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen gem\u00e4\u00df der zu den Akten gereichten Anlage K 17. Dieses Schaltventil ist in den Anlagen K 6 bis K 16 n\u00e4her dargestellt und beschrieben. Nachfolgend ist die mit der Anlage K 6 zu den Akten gereichte Schemazeichnung dieses Schaltventils wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, das von der Beklagten hergestellte und vertriebene Schaltventil gem\u00e4\u00df Anlage K 17 mache von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Beklagte hat demgegen\u00fcber geltend gemacht, das mit der Klage angegriffene Schaltventil gem\u00e4\u00df Anlage K 17 mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<br \/>\nDas Landgericht hat die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht das Merkmal 2 b) des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wonach die Steuereinrichtung eine Schaltwelle aufzuweisen habe, die durch Druckbeaufbeschlagung des Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar sei. Dieses Merkmal konkretisiere den in Merkmal 1 c) angesprochenen Vorgang dahin, dass es f\u00fcr diesen Vorgang eine bestimmte Steuereinrichtung vorsehe, die sich dadurch auszeichne, dass sie eine Schaltwelle habe, die durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar sei. Der auf den Steuerkolben wirkende Druck solle die Schaltwelle verschiebbar machen, d. h. die Schaltwelle tats\u00e4chlich verschieben. Ein lediglich mittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens und der Verschiebung der Schaltwelle, z. B. dadurch , dass der Steuerkolben ein drittes Antriebsmittel wie eine Feder freisetze, reiche insoweit nicht. Der auf den Steuerkolben lastende Druck m\u00fcsse die Verschiebbarkeit herbeif\u00fchren und es d\u00fcrfe nicht ein anderes Antriebsmittel sein. Denke man sich das anderweitige Antriebsmittel n\u00e4mlich weg, sei eine gesteuerte Verschiebung der Schaltwelle in Richtung Fahrt nicht mehr m\u00f6glich, ihre Verschiebbarkeit also aufgehoben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche das Merkmal 2 b) auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Ersatzmitteln. Dabei k\u00f6nne unterstellt werden, dass es objektiv gleichwirkend sei, anstelle eines Steuerkolbens, durch dessen Druckbeaufschlagung eine Schaltwelle axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar sei, einen Kolben vorzusehen, der durch Drucklufteinwirkung eine Arretierung der Schaltwelle freigebe, woraufhin diese durch die Kraft einer vorgespannten Feder in die Stellung Fahrt verschoben werde. Es lasse sich n\u00e4mlich auf der Grundlage des Kl\u00e4gervorbringens nicht feststellen, dass das von den Beklagten verwendete Ersatzmittel ein solches sei, zu dem der Durchschnittsfachmann ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents naheliegend habe gelangen k\u00f6nnen.<br \/>\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, die geltend macht, das Landgericht habe die Klage aufgrund einer fehlerhaften, unzul\u00e4ssig einschr\u00e4nkenden Interpretation des Merkmals 2 b) abgewiesen. W\u00e4hrend es hinsichtlich des Merkmals 1 c) noch zutreffend erkannt habe, dass mit ihm nur auf das Beaufschlagungsergebnis abgestellt werde, also die \u00dcberf\u00fchrbarkeit in die Stellung Fahrt kausale Folge der Beaufschlagung des Steuerkolbens zu sein habe, habe es f\u00fcr das Merkmal 2 b) unzutreffend darauf abgestellt, das die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens sich nicht darauf beschr\u00e4nken d\u00fcrfe, die Arretierung einer Schaltwelle durch eine Feder zu l\u00f6sen, die dann ihrerseits die Verschiebung der Schaltwelle antreibe. Es sei mit dem Wortlaut des Merkmals 2 b) in keiner Weise zu vereinbaren, dass die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens das Antriebsmittel zur axialen Verschiebung der Schaltwelle sein m\u00fcsse. Die Antriebsart der Verschiebung lasse das Merkmal 2 b) vielmehr offen. Soweit das Landgericht seine Auffassung damit begr\u00fcnde, dass die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens auch zur Sicherung des Bedienungselementes in der Stellung Fahrt dienen m\u00fcsse, dies jedoch nicht denkbar sei, wenn eine Kraft\u00fcbertragung unmittelbar vom mit Druckluft beaufschlagten Steuerkolben auf die Schaltwelle erfolge, sei es von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine derartige Sicherung durch Druckluft nach dem Gegenstand des Patentanspruches 1 zwingend erforderlich sei. Eine derartige Sicherung durch Druckluft werde im Wortlaut des Patentanspruches 1 jedoch nirgends beansprucht oder angesprochen. Vielmehr k\u00f6nne nach der Patentbeschreibung (Sp. 7, Z.9 -18) und Anspruch 4 im Rahmen der Lehre nach Patentanspruch 1 auch ein Druckluftimpuls zur Steuerung verwendet werden. Ein Druckluftimpuls sei jedoch seiner Natur nach kurzzeitig, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade kein &#8222;durchg\u00e4ngiges Druckluftsignal&#8220; f\u00fcr die Lehre nach Patentanspruch 1 erforderlich sei. Die Art des Antriebs der Verstellung sei also unerheblich, solange die Verstellung der Schaltwelle durch Druckbeaufbeschlagung des Steuerkolbens ausgel\u00f6st werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. u. a. Anlage K 6) sei die Schaltwelle SW durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens SK zwischen den Stellungen Stop und Fahrt im Sinne des Merkmals 2 b) verschiebbar. Werde n\u00e4mlich der in Anlage K 6 mit SK bezeichnete , senkrecht zur Schaltwelle angeordnete Kolben mit Druckluft beaufschlagt, werde die Arretierung der Schaltwelle gel\u00f6st und sie durch die Kraft einer achsparallel zu ihr angeordneten Feder in die Stellung Fahrt \u00fcberf\u00fchrt. &#8211; Sollte der Senat insoweit jedoch der Auffassung sein, dass keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung vorliege, mache sie hilfsweise eine \u00e4quivalente Verwirklichung geltend. Gleichwirkung sei vom Landgericht zutreffend angenommen worden. Die Verwendung einer Druckfeder als Antriebsmittel sei auch im Rahmen der Erfindung naheliegend. Eine Feder sei ein klassisches Instrument der Mechanik zur automatischen Verstellung eines Bauteils. Der Fachmann erkenne auch, dass der Kern der Erfindung nicht im Antrieb der Schaltwelle durch die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens, sondern bereits in der druckbeaufschlagten Steuerung einer axial verschiebbaren Schaltwelle liege, ganz gleich auf welche Art der Antrieb erfolge. Bei der in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten L\u00f6sung handele es sich lediglich um ein beispielhaftes, nicht einschr\u00e4nkendes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die bei der angegriffenen L\u00f6sung gew\u00e4hlte Arretierung der Schaltwelle in der Stop-Stellung stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht der erfindungsgem\u00e4\u00df gewollten automatischen \u00dcberf\u00fchrung der Schaltwelle aus der Stop-Stellung in die Fahrt-Stellung bei Beendigung des Containerbetriebs entgegen. Dies zeige das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents , bei welchem eine Arretierung des Schaltventils in der Stop-Stellung vorhanden sei. (vgl. St\u00f6\u00dfel 32, 32`). Schlie\u00dflich sei die von der Beklagten vorgelegte DE 199 13 xxx C 1 (Anlage B1) kein Nachweis daf\u00fcr, dass die vermeintlich abgewandelte Ma\u00dfnahme bei dem angegriffenen Schaltventil nicht nahegelegen habe. Die Konstruktion und Wirkungsweise der Vorrichtung nach der DE 199 13 xxx C 1 sei n\u00e4mlich nicht mit der Entriegelungs- und Verriegelungsvorrichtung des angegriffenen Schaltventils vergleichbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals 2 b) als zutreffend, w\u00e4hrend sie die Auslegung des Merkmals 1 c) durch das Landgericht als fehlerhaft ansieht. Durch das Klagepatent ziehe sich wie ein roter Faden, dass die Schaltwelle \u00fcber den kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig belasteten Steuerkolben bewegt werde, und zwar direkt und nicht \u00fcber eine Feder. Zu Recht habe das Landgericht auch patentrechtliche \u00c4quivalenz verneint. Es fehle bereits an der Gleichwirkung, da eine Feder nur in der Lage sei, eine Verschiebung in eine Richtung und dauerhaft vorzunehmen, w\u00e4hrend die Druckluft zur Beaufschlagung des Steuerkolbens entweder zugef\u00fchrt oder auch nicht zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne. \u00dcberdies sei die alternative Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann auch nicht naheliegend gewesen. Im \u00dcbrigen entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 2 des Patents gem\u00e4\u00df Anlage B 1 mit einer lediglich marginalen Abweichung. &#8211; Schlie\u00dflich sei auch das Merkmal 4, wonach die dort genannten drei Ventile in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet zu sein h\u00e4tten, nicht verwirklicht, was das Landgericht in seiner Entscheidung habe offen lassen k\u00f6nnen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat auch in der Sache Erfolg, da das mit der Klage angegriffene Schaltventil gem\u00e4\u00df Anlage K 17 entgegen der Auffassung des Landgerichts von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, jedenfalls aber, soweit das Merkmal 4 nicht als wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht angesehen wird, insoweit eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln vorliegt.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft nach Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 7 der Klagepatentschrift ein pneumatisches Schaltventil f\u00fcr Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen und damit einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPneumatisches Schaltventil f\u00fcr Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen,<br \/>\na) welches eine Steuereinrichtung f\u00fcr die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und<br \/>\nStop aufweist,<br \/>\nb) bei dem in einem Geh\u00e4use f\u00fcr mindestens einen Luftfederkreis ein Einlassventil,<br \/>\nein Auslassventil und ein Sperrventil f\u00fcr eine ein von einem Niveauregel-<br \/>\nventil herangef\u00fchrte Leitung vorgesehen sind,<br \/>\nc) welches durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft in die Stellung<br \/>\nFahrt \u00fcberf\u00fchrbar ist.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Steuereinrichtung weist auf<br \/>\na) mindestens ein mechanisches Bedienelement, zu dessen R\u00fcckf\u00fchrung nach<br \/>\ndem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen<br \/>\nAuslassventil entsprechende Stellung (Stop) eine Federanordnung vorgese-<br \/>\nhen ist.<br \/>\nEin derartiges pneumatisches Schaltventil dient der Einsteuerung von verschiednen Stellungen, n\u00e4mlich Heben, Senken, Fahrt und Stop. Die Einsteuerung der Stellungen Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus muss aus der Stellung Stop heraus m\u00f6glich sein, bei welcher der gegens\u00e4tzliche Einfluss des Niveauregelventils durch ein Sperrventil gesperrt ist. Weiterhin muss es eine Stellung Fahrt geben, in welcher der Einfluss des Niveauregelventils bei ge\u00f6ffneten Sperrventil auf die Luftfederb\u00e4lge erm\u00f6glicht wird, jedoch das willk\u00fcrliche Heben und Senken unterbunden ist. Die Klagepatentschrift spricht davon, dass das pneumatische Schaltventil im Containerbetrieb ben\u00f6tigt werde, um eine Last aufzunehmen, den Fahrzeugaufbau an die H\u00f6he einer Beladungsrampe anzupassen und dgl.. Die vorliegende Erfindung beschreibe ein mechanisch steuerbares, pneumatisches Schaltventil, also ein Schaltventil, welches manuell durch mindestens ein Bedienungselement in die verschiedenen Stellungen \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nne (Sp. 1, Zeilen 8 \u2013 15).<\/p>\n<p>Ein pneumatisches Schaltventil mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 2 a) (\u201eder eingangs beschriebenen Art\u201c) ist nach Sp. 1, Zeilen 16,17 der Klagepatentschrift aus der DE-OS 25 10 xxx (Anlage K 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der vorgenannten DE-OS zeigen beispielhaft den Gegenstand dieser DE-OS.<\/p>\n<p>Wie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Figur 2 der DE-OS und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung auf Seite 8 Abs. 3 der DE-OS ergibt, wird dort die Schaltwelle 40 vom Druckluft beaufschlagten Kolben 52 \u00fcber einen Hebelarm 40 verdreht. Wie auf Seite 10 Abs. 3 der DE-OS weiter beschrieben, dreht sich die aus der Figur 1 ersichtliche Nocke 42 nach unten und schiebt den Ventilschieber 4 in die F\u00fchrungsbohrung hinein. Die Ringr\u00e4ume 22 und 24 werden \u00fcber den eingeschn\u00fcrten Mittelteil verbunden und der Ringraum 24 wird von dem Verbindungskanal 32 abgetrennt. Damit stehen die Luftfederventile 26` \u00fcber den Anschluss 26 mit den Druckb\u00e4lgen 28` in Verbindung und das selbstt\u00e4tige Nivellieren des Fahrzeuges durch die Luftfederventile 26` kann erfolgen. Eine Verschwenkung des Bedienungsteils 48 hat jetzt lediglich die Wirkung, dass der Verbindungskanal 32 be- oder entl\u00fcftet wird, was jedoch ohne Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt dieses bekannte Schaltventil dahin, dass es zwei Bedienungselemente vorsehe. Das eine Bedienungselement bestehe aus einem manuell verschwenkbaren Hebel, der aus einer Neutralstellung (&#8222;Stop&#8220;) in die Stellung Senken oder die Stellung Heben verschwenkt werden k\u00f6nne. Das zugeh\u00f6rige Ventilelement, welches das Einlassventil und das Auslassventil bet\u00e4tige, werde von einer Federanordnung in der Neutralstellung gehalten und k\u00f6nne \u00fcber das Bedienungselement unter \u00dcberwindung einer Federkraft in die Stellung Heben oder Senken verschoben werden. Die Federn bewirkten ein selbstt\u00e4tiges R\u00fcckverschwenken aus der Stellung Senken oder Heben in die mittlere Neutralstellung. Zum Umschalten zwischen den Stellungen Fahrt und Stop sei ein weiteres Bet\u00e4tigungselement, welches eine Schaltwelle aufweise, die \u00fcber einen pneumatisch beaufschlagbaren Steuerkolben verschwenkbar sei, vorgesehen. Der zugeh\u00f6rige Ventilk\u00f6rper sei als Schieber ausgebildet und auf einer R\u00fcckf\u00fchrfeder abgest\u00fctzt, die den Ventilschieber und die Schaltwelle in die Stellung Stop zur\u00fcckf\u00fchrten, wenn \u00fcber ein im Fahrerhaus angeordnetes Steuerventil die Steuerkammer des Steuerkolbens entl\u00fcftet sei. W\u00e4hrend der Fahrt werde das Steuerventil in eine solche Stellung gebracht, dass Druckluft auf dem Steuerkolben stehe und die Stellung Fahrt \u00fcber die Schaltwelle angesteuert werde. Solle nach Beendigung der Fahrt ein Containerbetrieb erm\u00f6glicht werden, werde das Steuerventil umgeschaltet und die Steuerkammer entl\u00fcftet (Sp. 1, Z. 16 \u2013 45) .<\/p>\n<p>Dieses bekannte Schaltventil, welches somit ein erstes mechanisch bet\u00e4tigbares Bedienungselement f\u00fcr den Containerbetrieb und eine zweites, pneumatisch steuerbares Bet\u00e4tigungselement infolge des Steuerkolbens und der Schaltwelle besitzt, wird in der Klagepatentschrift dahin kritisiert, dass es infolge der R\u00fcckf\u00fchrfeder den Nachteil aufweise, dass bei einem Ausfall der Steuerluft w\u00e4hrend der Fahrt die Stellung \u201eFahrt\u201c verlassen und die Stellung \u201eStop\u201c eingenommen werde, so dass die Nachregelung des Drucks in den Luftfederb\u00e4lgen w\u00e4hrend der Fahrt unterbleibe. \u00dcberdies wird bem\u00e4ngelt, dass dann, wenn nach einem Containerbetrieb die Umsteuerung des Steuerventils, welches im Fahrerhaus angeordnet sei, vergessen werde, das Niveauregelventil selbst bei v\u00f6llig intakter Druckluftanlage seine regelnde Funktion w\u00e4hrend der Fahrt nicht erf\u00fcllen k\u00f6nne (vgl. Sp. 1, Z.46 \u2013 60).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift \u00fcbt an diesem Stand der Technik ersichtlich insoweit jedoch keine Kritik, als dort zwischen Steuerkolben 52 und Schaltwelle 40 ein Zwischenglied (Hebelarm 50) vorgesehen ist, das das vom Steuerbolzen ausgehende Steuersignal auf die Schaltwelle \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich ferner mit dem aus der DE-PS 26 23 xxx (Anlage K 4) bekannten pneumatischen Schaltventil, welches es dahin w\u00fcrdigt, dass die manuell bet\u00e4tigbare Steuereinrichtung ein mechanisches Bedienungselement aufweise, welches aus einer Schaltwelle und einem Bedienungshebel zusammengesetzt sei. \u00dcber den Bedienungshebel k\u00f6nne die Schaltwelle in 5 verschiedene Winkellagen um ihre Achse verschwenkt werden, wobei die Stellung Stop zweimal vorgesehen sei, und zwar jeweils einmal zwischen Fahrt und Heben und einmal zwischen Fahrt und Senken. Auf der Schaltwelle seien Nockenscheiben angebracht, die f\u00fcr jeden Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassventil und ein Sperrventil bet\u00e4tigten. Diese drei Ventile seien in einem scheibenartigen Geh\u00e4usek\u00f6rper untergebracht, so dass das Ventil in einfacher Weise auch f\u00fcr zwei oder mehrere Luftfederkreise aufgebaut und erweitert werden k\u00f6nne. Die Schaltwelle und der mit ihr drehfest verbundene Bet\u00e4tigungshebel sei in den 5 Stellungen jeweils verrastet und die Stellung Fahrt sei durch eine besondere Rasteinrichtung mit Sicherungsfeder zus\u00e4tzlich gesichert. Damit werde erreicht, dass jeder Schaltschritt nur bewu\u00dft manuell durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne und beispielsweise die Stellung Heben nur dadurch verlassen werden k\u00f6nne, dass bewusst eine Verschwenkung des Bedienungselements in die Stellung Stop erfolge. Ein Loslassen des Bedienungselements in die Stellung Heben gen\u00fcge also nicht, um den Hebevorgang zu beenden (Sp. 1, Z. 61 \u2013 Sp. 2, 19).<\/p>\n<p>Auch wenn die Klagepatentschrift diese Vorrichtung insoweit als vorteilhaft w\u00fcrdigt, als bei ihr nur ein Bedienungselement vorgesehen sei, um s\u00e4mtliche Stellungen zu erreichen, so stellt sie sie letztlich doch nicht zufrieden. Die Klagepatentschrift beanstandet n\u00e4mlich, dass sie eine zuverl\u00e4ssige Bet\u00e4tigung erfordere. Es m\u00fcsse nach Beendigung des Containerbetriebs von Hand in die Stellung Fahrt zur\u00fcckgef\u00fchrt und entsprechend verriegelt werden, wenn die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des Niveauregelventils w\u00e4hrend der Fahrt m\u00f6glich sein solle (vgl. Sp. 2, Z. 20 -27). &#8211; Daraus ergibt sich letztlich , dass an dieser Vorrichtung beanstandet wird, dass insoweit keine automatische Regelung erfolgt.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, ein pneumatisches Schaltventil der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welches wahlweise manuell wie auch durch Druckluft bei Fahrt des Fahrzeugs automatisch in die Stellung Fahrt \u00fcberf\u00fchrbar und in dieser Stellung gegen Heben und Senken gesichert ist ( vgl. Sp. 2, Z. 28 \u2013 33).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Gegenstand vorgeschlagen, der neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 2 a) die folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Steuereinrichtung weist auf,<br \/>\n&#8230;<br \/>\nb) eine Schaltwelle (2) , die durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens (9)<br \/>\naxial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Schaltwelle<br \/>\na) bet\u00e4tigt aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil (19,20) zum<br \/>\nHeben oder das Auslassventil (26,27) zum Senken des Fahrzeugaufbaus, und<br \/>\nb) ist in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Dre-<br \/>\nhung gehindert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Einlassventil (19,20) , das Auslassventil (26,27) und das Sperrventil (30,31) sind in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle (2) angeordnet,<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass \u00fcber das Bedienungselement manuell die Stellung Stop verlassen und die Stellung Fahrt eingenommen werden k\u00f6nne. Andererseits sei im Geh\u00e4use ein Steuerkolben vorgesehen, \u00fcber welchen das Bedienungselement mit seiner Schaltwelle automatisch aus der Stellung Stop in die Stellung Fahrt \u00fcberf\u00fchrt werde, wenn eine manuelle \u00dcberf\u00fchrung des betr. Bedienungselements in die Stellung Fahrt vergessen worden sei. Sei vorher manuell die Stellung Fahrt eingenommen worden, so f\u00fchre die Beaufschlagung des Steuerkolbens mit Druckluft nur dazu, dass das Bedienungselement, welches sich bereits in der Stellung Fahrt befinde, diesbez\u00fcglich belastet und damit gesichert werde (Sp. 2, Z. 55 \u2013 67).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert die Erfindung u.a anhand eines ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles, welches in den Figuren 1 und 2 gezeigt und in Sp. 4, Z. 35 \u2013 Sp. 6, Z. 55 erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>Man sieht in der Fig. 1 mit 3 den Bedienhebel und mit 2 die Schaltwelle. Die Schaltwelle 2 besitzt einen unrunden Schaft 4, auf dem Nockenscheiben 5, 6 gleitend gelagert sind, so dass die Schaltwelle 2 zu den axial stillstehenden Nockenscheiben 5 und 6 relativ verschoben werden kann, ohne dass die verdrehgesicherte Verbindung zwischen den Teilen verlorengeht. An den Schaft schlie\u00dft sich ein konischer Teil 7 mit einer umlaufenden Rille 8 an. Die Schaltwelle 2 endet in einen Steuerkolben 9, der auch als separates Teil mit der Schaltwelle 2 verbunden sein kann. Im Geh\u00e4use 1 ist eine zugeh\u00f6rige Steuerkammer 10 gebildet, die in dauernder Verbindung zu einer Leitung 11 steht, \u00fcber die Druckluft, auch als Druckluftimpuls, herangef\u00fchrt werden kann. &#8211; Mit der Schaltwelle 2 ist eine H\u00fclse 12 drehfest verbunden, auf der drehfest eine als Schenkelfeder ausgebildete Federanordnung 13 gelagert ist. Die beiden freien Enden 14 und 15 der Federanordnung 13 arbeiten einerseits mit einem geh\u00e4useseitig gelagerten Stift und andererseits mit Armen 17 bzw. 18 zusammen, die drehfest mit der Schaltwelle 2 verbunden sind. Wie insbesondere Fig. 2 erkennen l\u00e4\u00dft, kann die Schaltwelle 2 nach beiden Richtungen gem\u00e4\u00df den angegebenen Pfeilen verdreht werden, wobei die Federanordnung 13 eine entsprechend gerichtete R\u00fcckstellkraft aufweist, die ausreicht, um die Schaltwelle 2 nach dem Loslassen des Bedienungshebels 3 in die mittlere Neutralstellung gem\u00e4\u00df Fig. 2 zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Fig. 1 zeigt die Relativlage der Teile in der Stellung Fahrt. Dabei ist das Schaltventil, was jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich ist, f\u00fcr zwei Luftfederkreise ausgebildet. Nachfolgend wird daher nur auf einen Luftfederkreis eingegangen, n\u00e4mlich den links gezeichneten Luftfederkreis. Am Geh\u00e4use ist ein Ventilk\u00f6rper 19 federnd aufgeh\u00e4ngt, der mit einem Rand 20 am Geh\u00e4use ein Einlassventil 19,10 bildet. Hierzu geh\u00f6rt ein St\u00f6\u00dfel 21, der mit dem Umfang der Nockenscheibe 6 zusammenarbeitet. \u00dcber einen Anschluss 22 bzw. eine Umgehungsleitung 23 wird aus einer Leitung 24 Druckluft herangef\u00fchrt, die vor den geschlossenen Einlassventilen 19, 20 steht. &#8211; Ein Ventilk\u00f6rper 26 und ein eingezogener Rand 27 am Geh\u00e4use bilden ein Auslassventil 26,27 f\u00fcr den Luftfederkreis. Hierzu geh\u00f6rt ein St\u00f6\u00dfel 28 und eine Entl\u00fcftungs\u00f6ffnung 29 am Geh\u00e4use 1. Der St\u00f6\u00dfel 28 arbeitet mit der Nockenscheibe 5 zusammen . &#8211; Ein Ventilk\u00f6rper 30 und ein Rand 31 bilden schlie\u00dflich ein Sperrventil 30,31 , dem ein St\u00f6\u00dfel 32 zugeordnet ist, der mit der Rille 8 des konischen K\u00f6rpers 7 zusammenarbeitet. &#8211; An einem Anschluss 33 ist eine Leitung 34 angeschlossen , die von einem Niveauregelventil 35 herangef\u00fchrt ist, welches andererseits \u00fcber eine Leitung 36 mit Druckluft versorgt wird. An einem Anschluss 37 ist eine Leitung 38 angeschlossen, die zu einem Luftfederbalg 39 f\u00fchrt. &#8211; Das Einlassventil 19,20 weist eine Ventilkammer 40 auf. Das Auslassventil 26,27 besitzt eine Ventilkammer 41 und das Sperrventil 30,31 eine Ventilkammer 42. Eine Leitung 43 verbindet die Ventilkammern miteinander und steht in dauernder Verbindung zu dem Anschluss 37 bzw. der zum Luftfederbalg 39 f\u00fchrenden Leitung 38. &#8211; Die Schaltwelle 2 besitzt eine Verriegelungseinrichtung 44, die ein axiales Verschieben der Schaltwelle 2 nicht behindert, jedoch in der Stellung Fahrt eine Verdrehung der Schaltwelle 2 unm\u00f6glich macht. Zu diesem Zweck ist die Schaltwelle 2 von einem Bolzen 45 radial durchsetzt, der mit Anschl\u00e4gen 46 und 47 zusammenarbeitet, die geh\u00e4useseitig angeordnet sind. Der Bolzen 45 kann gleichzeitig auch die drehsichere Verbindung der H\u00fclse 12 zu der Schaltwelle herstellen.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist in Fig. 1 die Stellung Fahrt dargestellt, bei der eine Verdrehung der Schaltwelle 2 nicht m\u00f6glich ist. Es ist lediglich m\u00f6glich die Schaltwelle 2 in Richtung des Pfeils 48 axial zu verschieben, so dass die Rille 8 den St\u00f6\u00dfel 32 freigibt, so dass das Sperrventil 30,31 schlie\u00dft. Damit wird die Verbindung zwischen dem Niveauregelventil 35 und dem Luftfederbalg 39 unterbrochen. W\u00e4hrend des Verschiebens der Schaltwelle 2 in die Stellung Stop verbleiben die Federanordnung 13 und die Nockenscheiben 5 und 6 in ihrer relativen Stellung zum Geh\u00e4use 1 unver\u00e4ndert. Lediglich der Steuerkolben 9 wird in die Steuerkammer 10 hinein verschoben, was m\u00f6glich ist, da zu diesem Zeitpunkt kein Druck und kein Druckimpuls \u00fcber die Leitung 11 ansteht. In der Stellung Stop ist eine Drehbewegung der Schaltwelle 2 m\u00f6glich. Je nach Drehrichtung und der Ausbildung der Nockenscheiben 5 und 6 wird entweder das Einlassventil 19, 20 ge\u00f6ffnet und das Auslassventil 26,27 bleibt geschlossen (Heben) oder das Auslassventil wird ge\u00f6ffnet und das Einlassventil bleibt geschlossen (Senken). Der jeweilige Hebe- und Senkvorgang kann dadurch beendet werden , dass die Schaltwelle 2 \u00fcber den Bedienungshebel 3 wiederum in ihre Neutralstelle gem\u00e4\u00df Figur 2 zur\u00fcckgedreht wird. Aus der Neutralstellung zwischen den beiden m\u00f6glichen Verdrehungen kann die Schaltwelle 2 durch Herausziehen aus dem Geh\u00e4use 1, also durch eine Axialverschiebung von der Stellung Stop wieder in die Stellung Fahrt, \u00fcberf\u00fchrt werden, wobei die Rille 8 den St\u00f6\u00dfel 32 unter einem gewissen Schnappeffekt aufnimmt und dadurch diese Stellung sichert. Wurde es dagegen am Ende des Containerbetriebs, also der Stellung Stop, verabs\u00e4umt, die Schaltwelle 2 aus der Stellung Stop in die Stellung Fahrt zu \u00fcberf\u00fchren, so reicht der \u00fcber die Leitung 11 anstehende Druck oder Druckimpuls aus, um die Axialverschiebung der Schaltwelle zu bewirken, bis der St\u00f6\u00dfel 32 in der Rille 8 einschnappen kann.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 c) , 2 b und 4 des Patentanspruches 1 verwirklicht, bed\u00fcrfen diese Merkmale jedoch noch n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1 c) ist das pneumatische Schaltventil durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft in die Stellung Fahrt \u00fcberf\u00fchrbar. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, trifft dieses Merkmal keine Aussage dazu, welches Bauteil mit dem Steuerkolben zusammenarbeitet, um den Funktionszustand Fahrt des Schaltventils herbeizuf\u00fchren. Dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann wird nur gesagt, dass ein Steuerkolben vorhanden sein soll, der mit Druckluft zu beaufschlagen ist, damit sich als Ergebnis der Beaufschlagung die Stellung Fahrt des Schaltventils einstellt. Wie das im Einzelnen geschieht, ist dem Belieben des Durchschnittsfachmannes \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Merkmal 1 c) ist das Merkmal 2 b) zu sehen, das einen Teil der Steuereinrichtung beschreibt, die gem\u00e4\u00df Merkmal 1a) f\u00fcr die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop verantwortlich ist. Merkmal 2 b) macht dem Durchschnittsfachmann die Vorgabe, dass die Steuereinrichtung eine Schaltwelle aufweist, die durch Druckbeaufschlagung des in Merkmal 1 c) genannten Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop &#8211; n\u00e4her beschrieben in Merkmal 3 a) \u2013 und Fahrt \u2013 n\u00e4her beschrieben in Merkmal 3 b) &#8211; verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Die Steuereinrichtung des pneumatischen Schaltventils soll also eine Schaltwelle aufweisen, die in axialer Richtung zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist, in der Stellung Stop nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3 a) durch Verdrehen die Ventile f\u00fcr die Stellungen Heben und Senken bet\u00e4tigen soll und in der Stellung Fahrt nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3 b) durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert ist.<\/p>\n<p>Merkmal 2 b) nennt \u2013 insoweit in \u00dcbereinstimmung mit Merkmals 1 c) &#8211; als Mittel f\u00fcr die axiale Verschiebbarkeit der Schaltwelle zwischen den Stellungen Stop und Fahrt die Beaufschlagung des Steuerkolbens mit Druckluft. Dem Begriff des Steuerkolbens entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass dieser infolge der Beaufschlagung mit Druckluft eine Bewegung vollf\u00fchrt und dadurch andere Funktionsteile angesteuert werden. Dagegen besagt Merkmal 2 b) nicht, dass der Steuerkolben &#8211; etwa wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift gezeigt \u2013 integraler Bestandteil sein, jedenfalls aber ein Ende der Schaltwelle bilden muss, auf den die Druckluft zum Zwecke axialer Verschiebung der Schaltwelle einwirken kann. Es sind vielmehr auch Zwischenglieder m\u00f6glich und zul\u00e4ssig, mit Hilfe derer das Steuersignal des Steuerkolbens auf die Schaltwelle \u00fcbertragen wird, so dass diese in axialer Richtung eine Verschiebebewegung vollf\u00fchrt. Beispielhaft kann insoweit auf die in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte und oben erl\u00e4uterte DE-OS 25 10 959 (Anlage K 3) verwiesen werden; dort wird \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt \u2013 die Schaltwelle 40 vom druckluftbeaufschlagten Steuerkolben 52 \u00fcber einen Hebelarm 50 verdreht. Die Klagepatentschrift, die diesen Stand der Technik eingehend w\u00fcrdigt, \u00e4u\u00dfert keinerlei Kritik daran , dass dort zwischen Steuerkolben und Schaltwelle ein Zwischenglied vorgesehen ist, das das vom Steuerkolben ausgehende Steuersignal auf die Schaltwelle \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon stellt sich dem Durchschnittsfachmann allerdings die Frage, ob Druckluft das alleinige Mittel sein darf, die Schaltwelle zu verschieben. Diese Frage wird der Durchschnittsfachmann aufgrund des Inhalts der Klagepatentschrift verneinen. Er erkennt, dass es nur darauf ankommt, dass das Signal des Steuerkolbens und dessen Bewegung ausschlie\u00dflich durch Druckluftbeaufschlagung erfolgen muss. Die axiale Verschiebbarkeit der Schaltwelle zwischen den Stellungen Stop und Fahrt muss, wie er erkennt, nicht durch (unmittelbare) Einwirkung von Druckluft bewerkstelligt werden. F\u00fcr die Verschiebung der Schaltwelle aus der Stellung Fahrt in die Stellung Stop kann der Durchschnittsfachmann der Spalte 3, Z. 24 \u2013 43 der Klagepatentschrift entnehmen, dass diese entweder mit Hilfe einer R\u00fcckf\u00fchrfeder oder manuell erfolgen kann, letzteres, wenn die Kammer des Steuerkolbens bei Fahrtbeginn nur kurzeitig mit einem Druckluftimpuls beaufschlagbar ist.<\/p>\n<p>Aber auch f\u00fcr die Verschiebung der Schaltwelle aus der Stellung Stop in die Stellung Fahrt geben weder die Beschreibung der Klagepatentschrift noch der in dieser Schrift erw\u00e4hnte und abgehandelte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann Veranlassung zu der Annahme, patentgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe insoweit Druckluft das einzige und ausschlie\u00dfliche Mittel sein, um die Schaltwelle den gesamten Verschiebeweg von der Stellung Stop in die Stellung Fahrt durchlaufen zu lassen. Vielmehr erkennt der Durchschnittsfachmann, dass es allein wichtig ist, dass der Steuerkolben, der die Verschiebbarkeit der Schaltwelle bestimmt, ausl\u00f6st und steuert, von Druckluft und keinem anderen Medium beaufschlagt sein darf. Die Einwirkung der Druckluft auf den Steuerkolben muss das ausl\u00f6sende Signal darstellen, wobei, wie Sp. 3, Zeilen 14 ff der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, als Druckluft-Signal ein Dauersignal w\u00e4hrend der gesamten Fahrt Verwendung finden kann. Oder aber die Kammer des Steuerkolbens kann bei Fahrtbeginn mit einem Druckluftimpuls kurzzeitig beaufschlagt werden. Wie der Steuerkolben sodann das Druckluftsignal weiterleitet und welche Kr\u00e4fte sodann ausgel\u00f6st und genutzt werden, um die axiale Verschiebung der Schaltwelle von der Stellung Stop in die Stellung Fahrt durchzuf\u00fchren, bleibt dem Belieben und K\u00f6nnen des Durchschnittsfachmannes \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich das Merkmal 4 angeht, mag der Wortlaut in philologischer Hinsicht daf\u00fcr sprechen, dass die in ihm angesprochenen verschiedenen, unterschiedliche Funktionen aufweisende Ventile in jeweils unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle anzuordnen sind. Was jedoch den ma\u00dfgeblichen technischen Wortsinn dieses Merkmals angeht, welches nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Rahmen der mit dem Patentanspruch 1 insgesamt gegebenen technischen Lehre, ist festzustellen, dass der Fachmann dieses Merkmal im Lichte der Merkmale 3 a) und 3 b) und der Patentschrift dahin verstehen wird, dass es zur Verwirklichung dieses Merkmals bereits ausreicht, Einlass \u2013 und Auslassventil in einer axialen Ebene zur Schaltwelle und das Sperrventil in einer anderen axialen Ebene zu Schaltwelle anzuordnen. In dieser Weise das Merkmal 4 zu verwirklichen, liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann insbesondere auch deshalb nahe, weil damit das in Sp. 3, Zeilen 61,62 der Klagepatentschrift angesprochene Ziel , die Baul\u00e4nge des Ventils nicht zu erh\u00f6hen, noch besser erreichbar wird, als wenn er jedes Ventil in einer jeweils anderen axialen Ebene zur Schaltwelle anordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, jedenfalls aber, soweit der Wortsinn des Merkmals 4 enger verstanden werden sollte, als zuvor erl\u00e4utert, hinsichtlich des Merkmals 4 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein pneumatisches Schaltventil f\u00fcr Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen, welche f\u00fcr die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop eine Steuereinrichtung aufweist (Merkmal 1\/1a). Dies ergibt sich bereits aus den Anlage K 17 in Verbindung mit den Anlagen K 6 und K 7 und steht zwischen den Parteien auch zu Recht nicht in Streit.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1 b) ist in einem Geh\u00e4use f\u00fcr einen Luftfederkreis ein Einlass- , ein Auslass- und ein Sperrventil f\u00fcr eine von einem Niveauregelventil herangef\u00fchrte Leitung vorgesehen. Insoweit wird neben der Anlage K 17 insbesondere auf die Anlagen K 6, K 7 und K 8 verwiesen, aus denen sich dies ergibt. Auch die Verwirklichung dieses Merkmals steht zu Recht zwischen den Parteien nicht in Streit.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch das Merkmal 1 c), wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat. Auf die insoweit im angefochtenen Urteil gegebene Begr\u00fcndung wird verwiesen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Beklagten sind nicht gerechtfertigt, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. 1. der Gr\u00fcnde dieses Urteils ergibt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ein Steuerkolben vorhanden (vgl. z. B. Anlage K 6 Bezugszeichen SK), der mit Druckluft beaufschlagbar ist. Dieser Steuerkolben arbeitet mit einer Kugelverrastung aus einer radial an die Schaltwelle angestellten Kugel, die einer auf den Umfang der Schaltwelle angebrachten Nut zugordnet ist, zusammen. Durch Beaufschlagung des Steuerkolbens (SK) mit Druckluft wird die Kugelverrastung freigegeben, so dass eine Feder , die zwischen dem Ende der Schaltwelle und dem Geh\u00e4use angeordnet ist (vgl. z. B. Anlage K 9), die Schaltwelle in Richtung des Bedienungshebels dr\u00fcckt, um so das Schaltventil in die Stellung Fahrt zu \u00fcberf\u00fchren. Da nach dem oben Ausgef\u00fchrten, das Merkmal 1 c) nur besagt, dass ein Steuerkolben vorhanden sein soll, der mit Druckluft zu beaufschlagen ist, damit sich als Ergebnis der Beaufschlagung der Zustand bzw. die Stellung Fahrt des Schaltventils einstellt, ist dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 2 a) ist, wie zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit steht, wortsinngem\u00e4\u00df bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Bei dem angegriffenen Schaltventil der Beklagten findet sich eine Federanordnung zum R\u00fcckf\u00fchren des Bedienungselements nach dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop). Es sind zwei Federn vorgesehen, die direkt am Einlassventil (EV) bzw. am Auslassventil (AV) angeordnet sind, wie dies aus dem Bild der Anlage K 9 ersichtlich ist. Diese Federn bewirken einerseits, dass die Ventilk\u00f6rper des Einlassventils (EV) und des Auslassventils (AV) in ihre Schlie\u00dfstellungen vorgespannt werden. Andererseits bewirken diese Federn , dass das Bedienungselement \u00fcber ein an der Schaltwelle (SW) angeschraubte Nockenscheibe (NS) in die Stellung Stop zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (vgl. neben der Anlage K 9 auch die Anlage K 10).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch das Merkmal 2 a) wortsinngem\u00e4\u00df. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine Schaltwelle (vgl. u.a. Anlage K 6 Bezugszeichen SW) vorhanden, die durch Druckbeaufschlagung, d. h. durch Beaufschlagung des Steuerkolbens mit Druckluft (vgl. Anlage K 6 Bezugszeichen SK) axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist. Die Funktionsweise dieser \u00dcberf\u00fchrung in die Stellung Fahrt wurde oben zum Merkmal 1 c) im Einzelnen ausgef\u00fchrt, so dass darauf verwiesen werden kann. Wie oben unter Ziffer I. 1. dieser Gr\u00fcnde dargelegt, verlangt dieses Merkmal 2 b) nicht, dass durch die Bewegung des Steuerkolbens unmittelbar auf die Schaltwelle eingewirkt wird und dass die Druckluft bzw. der Steuerkolben das alleinige Mittel ist , welches die Schaltwelle zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebt, sondern dieses Merkmal besagt lediglich, dass eine Schaltwelle vorhanden ist, die (anders als im Stand der Technik nach Anlage K 3) axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist und dass der Steuerkolben, der die Verschiebbarkeit der Schaltwelle bestimmt, ausl\u00f6st und steuert, von Druckluft und keinem anderem Medium beaufschlagt sein darf. All dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 b) bet\u00e4tigt, wie zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit steht, auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schaltwelle aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben und das Auslassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus. Wie insbesondere den Anlagen K 17, K 6 und K 9 zu entnehmen ist, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Einlassventil (EV) bzw. das Auslassventil (AV) bei Verdrehen der Schaltwelle \u00fcber die Nockenscheibe (NS) ge\u00f6ffnet, indem der jeweilige Ventilk\u00f6rper (VK) gegen die Kraft der zugeh\u00f6rigen Feder eingedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Auch der Wortsinn des Merkmals 3 b) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wie zu Recht ebenfalls zwischen den Parteien nicht in Streit steht. Wie die Anlagen K 17 sowie K 6 und K 12 erkennen lassen, wird die Schaltwelle des streitgegenst\u00e4ndlichen Schaltventils in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert. Die Verriegelungseinrichtung wird durch die Nockenscheibe (NS) und zwei geh\u00e4useseitig vorgesehene rippenartige Anschl\u00e4ge gebildet, so dass die Schaltwelle in der Stellung Fahrt nicht verdreht werden kann, da die Fl\u00fcgel der Nockenscheibe (NS) beiderseits auf den vorstehenden Anschl\u00e4gen aufliegen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 4, wonach das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet sind. Wie sich aus der Anlage K 17 in Verbindung mit den Anlagen K 6 und K 11 ergibt, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer ersten axialen Ebene zur Schaltwelle das Einlassventil (EV) und das Auslassventil (AV) angeordnet. Demgegen\u00fcber ist das Sperrventil (SV) in einer zweiten, davon unterschiedlichen zweiten axialen Ebene zur Schaltwelle angeordnet. Damit wird zum einen entsprechend Merkmal 3 a) erm\u00f6glicht, dass die Schaltwelle aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben oder das Auslassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus bet\u00e4tigen kann und zum anderen wird dadurch erm\u00f6glicht, durch eine axiale Verschiebung der Schaltwelle von der Stellung Stop in die Stellung Fahrt das Sperrventil zu \u00f6ffnen, und umgekehrt durch eine axiale Verschiebung der Schaltwelle von der Stellung Fahrt in die Stellung Stop das Sperrventil zu schliessen. Dies reicht aus, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I.1. dieser Gr\u00fcnde ergibt, um dieses Merkmal als verwirklicht anzusehen, wobei es letztlich dahingestellt bleiben kann, ob darin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals liegt, wie dies hier angenommen wird, oder eine lediglich patentrechtlich \u00e4quivalente. Geht man davon aus, dass der Wortsinn des Merkmals 4 vom Durchschnittsfachmann enger verstanden wird, als hier vom Senat angenommen, so ist doch festzustellen, dass die mit dem Merkmal 4 angestrebten Ziele im Wesentlichen auch mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Ausgestaltung erreicht werden und diese Ausgestaltung, wie oben unter Ziffer I. 1. dieser Gr\u00fcnde aufgezeigt, bei einer Orientierung an der Erfindung dem Fachmann als im Wesentlichen gleichwirkend nahegelegt war. Einer Annahme von \u00c4quivalenz hinsichtlich dieses Merkmals steht auch nicht der Umstand entgegen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Lehre des Klagepatents das deutsche Patent 199 13 xxx (Anlage B 1) erteilt worden ist, denn dessen Anspruch 1 befasst sich nicht mit der Anordnung von Ventilen in unterschiedlichen Ebenen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 9 PatG zur Unterlassung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I. 1. verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte hat die Verletzung des Klagepatents n\u00e4mlich auch schuldhaft begangen, da sie als Fachunternehmen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) zumindest seit dem 17. Juli 1992 h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen \u00a7 9 PatG zuwiderhandelte.<\/p>\n<p>Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten konnte die Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 256 ZPO feststellen lassen. Dass der Kl\u00e4gerin durch die im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen ein Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich, seine Bezifferung der Kl\u00e4gerin derzeit aber nicht m\u00f6glich, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Auf die Stufenklage als Leistungsklage muss sie sich nicht verweisen lassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte wegen der zu Ziffer I.1. des Urteilsausspruches beschriebenen Benutzungshandlungen auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242 BGB, 140 b PatG zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern und Kenntnis \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu erhalten.. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, die die Beklagte ihr unschwer, d. h. ohne unzumutbar belastet zu sein, erteilen kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO .<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0464 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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