{"id":576,"date":"2010-07-27T17:00:46","date_gmt":"2010-07-27T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=576"},"modified":"2016-04-20T09:43:36","modified_gmt":"2016-04-20T09:43:36","slug":"4a-o-17509-vakuumsauger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=576","title":{"rendered":"4a O 175\/09 &#8211; Vakuumsauger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1491<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 175\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4166\">2 U 105\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu ver-h\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenst\u00e4nden an glatten Fl\u00e4chen mit einem einen Hohlraum aufweisenden Geh\u00e4use und einem den Hohlraum begrenzenden plattenf\u00f6rmigen Saugfu\u00df, welcher ein Bet\u00e4tigungselement aufweist, mittels welchem der Saugfu\u00df in den Hohlraum hineingew\u00f6lbt werden kann, wobei das Geh\u00e4use eine H\u00fclse aufweist zur Aufnahme von Befestigungsmitteln, und ein Federelement vorhanden ist, welches zwischen dem Geh\u00e4use und dem Bet\u00e4tigungselement derart angeordnet ist, dass es der W\u00f6lbung des Saugfu\u00dfes in den Hohlraum hinein entgegenwirkt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wenn das Federelement l\u00e4nglich ausgebildet ist und sich in die H\u00fclse hinein erstreckt, das Bet\u00e4tigungselement als Zapfen ausgebildet ist und das Federelement eine Spiralfeder ist, welche auf den Zapfen wirkt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.10.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Vertriebswege, aufgeschl\u00fcsselt nach Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der Anzahl der eingekauften Gegenst\u00e4nde, der Einkaufspreise und der Einkaufszeiten unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine),<br \/>\nc) der Anzahl der verkauften Gegenst\u00e4nde, der Verkaufszeiten, Verkaufspreise und des erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung der gewinnmindernden Kostenfaktoren,<br \/>\nd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, insbesondere im Internet,<\/p>\n<p>3. die Kl\u00e4gerin von einer Geb\u00fchrenforderung der Patentanw\u00e4lte A, B 26, C, in H\u00f6he von 1.780,20 \u20ac freizustellen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 457 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlage HR1). Das Klagepatent wurde am 06.02.2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.03.2003 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 15.09.2004, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.09.2005 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVakuumsauger\u201c. Seine in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Patenanspr\u00fcche 1 und 2 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenst\u00e4nden an glatten Fl\u00e4chen mit einem einen Hohlraum (3) aufweisenden Geh\u00e4use (1) und einem den Hohlraum (3) begrenzenden plattenf\u00f6rmigen Saugfu\u00df (2), welcher ein Bet\u00e4tigungselement (4) aufweist, mittels welchem der Saugfu\u00df (2) in den Hohlraum (3) hineingew\u00f6lbt werden kann, wobei das Geh\u00e4use (1) eine H\u00fclse (5) aufweist zur Aufnahme von Befestigungsmitteln, und ein Federelement (7) vorhanden ist, welches zwischen dem Geh\u00e4use (1) und dem Bet\u00e4tigungselement (4) derart angeordnet ist, dass es der W\u00f6lbung des Saugfu\u00dfes (2) in den Hohlraum (3) hinein entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement (7) l\u00e4nglich ausgebildet ist und sich in die H\u00fclse (5) hinein erstreckt.<\/p>\n<p>2. Vakuumsauger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Bet\u00e4tigungselement (4) als Zapfen (4) ausgebildet ist und das Federelement (7) eine Spiralfeder (7) ist, welche auf den Zapfen (4) wirkt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsvorrichtung bzw. einen Querschnitt durch dieselbe:<\/p>\n<p>Die Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber zwei Ladenlokale in K\u00f6ln. Zu ihrem Warensortiment, das sie auch im Internet anbietet, geh\u00f6ren unter anderem Halterungen f\u00fcr Kleincomputer (\u201ePDA\u201c) in Kraftfahrzeugen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte durch patentanwaltliches Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage HR7) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 10.08.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Zugleich hat sie unter Fristsetzung bis zum 25.08.2009 die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 1.780,20 \u20ac geltend gemacht, wobei sich dieser Betrag aus einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandwert von 100.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale zusammensetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe ausweislich einer Rechnung vom 12.12.2008 (Anlage HR6) an die Firma D aus E unter der Produktbezeichnung \u201eF\u201c und der Artikelnummer 008 XXX hundert St\u00fcck der als Anlage HR 9 zur Akte gereichten Halterung (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verkauft. Die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien veranschaulichen den Aufbau der Halterung (Anlagen HR3 bis HR5).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer IV. dar\u00fcber hinaus beantragt, sie von einer Zinsforderung der Patentanw\u00e4lte A in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.780,00 \u20ac seit Rechtsh\u00e4ngigkeit freizustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, an die Firma D ausschlie\u00dflich Halterungen der Firma F entsprechend des von ihr als Anlage B2 zur Akte gereichten Musters geliefert zu haben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingegen habe sich zu keinem Zeitpunkt in ihrem Besitz befunden.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 05.02.2010 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.04.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 u. 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenst\u00e4nden an glatten Fl\u00e4chen. Eine solche Vorrichtung war im Stand der Technik etwa aus der NL 100 20 92 C bekannt. Bei einem solchen Vakuumsauger w\u00f6lbt sich der Saugfu\u00df in den Hohlraum des Geh\u00e4uses hinein, so dass sich zwischen der glatten Oberfl\u00e4che, auf der der Saugfu\u00df aufliegt, und der Oberfl\u00e4che des Saugfu\u00dfes ein Vakuum ausbildet. Hierdurch haftet der Saugfu\u00df an der glatten Oberfl\u00e4che. Das entstehende Vakuum ist umso gr\u00f6\u00dfer und kann damit umso h\u00f6here Saugkraft entfalten, je dichter der Saugfu\u00df auf der glatten Oberfl\u00e4che aufliegt, bevor er in das Geh\u00e4use des Vakuumsaugers hinein gew\u00f6lbt wird. Das Bet\u00e4tigungselement zum Bedienen des Vakuumsaugers ist daher so ausgebildet, dass es den Saugfu\u00df im Ruhezustand m\u00f6glichst fest auf die glatte Oberfl\u00e4che aufdr\u00fcckt. (Anlage HR1 Abs. [0001] bis [0005])<\/p>\n<p>Als Aufgabe benennt die Klagepatentschrift, einen Vakuumsauger derart auszubilden, dass er eine sehr hohe Saugkraft hat (Anlage HR1 Abs. [0006]). Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht das Klagepatent nach den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenst\u00e4nden an glatten Fl\u00e4chen<br \/>\n2. mit einem einen Hohlraum aufweisenden Geh\u00e4use, das eine H\u00fclse zur Aufnahme von Befestigungsmitteln aufweist, und<br \/>\n3. mit einem den Hohlraum begrenzenden plattenf\u00f6rmigen Saugfu\u00df,<br \/>\n4. wobei der Saugfu\u00df ein Bet\u00e4tigungselement aufweist, mittels welchem der Saugfu\u00df in den Hohlraum hineingew\u00f6lbt werden kann und das als Zapfen ausgebildet ist,<br \/>\n5. wobei zwischen dem Geh\u00e4use und dem Bet\u00e4tigungselement ein Federelement vorhanden ist,<br \/>\na. das der W\u00f6lbung des Saugfu\u00dfes in den Hohlraum hinein entgegenwirkt,<br \/>\nb. das l\u00e4nglich ausgebildet ist und sich in die H\u00fclse hinein erstreckt und<br \/>\nc. das eine Spiralfeder ist, welche auf den Zapfen wirkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und ergibt sich im \u00dcbrigen auch in Ansehung des als Anlage HR9 zur Akte gereichten Musters sowie der als Anlagen HR3 bis HR5 vorgelegten Farbfotografien.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben hat.<\/p>\n<p>Ausweislich der als Anlage HR6 zur Akte gereichten Rechnung vom 12.12.2008 hat die Firma D hundert Universal-Halterungen mit der Produktbezeichnung \u201eF\u201c von der Beklagten erworben. Der Inhaber der Firma D, der Zeuge G, hat in seiner Vernehmung vom 01.04.2010 \u00fcberzeugend dargelegt, dass es sich hierbei \u2013 jedenfalls zum Teil \u2013 um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehandelt habe. Den Ablauf der Bestellung hat er im Einzelnen dahingehend geschildert, dass er mit seinem Vater zusammen von Herrn H, einem Mitarbeiter der Beklagten, in dem Lager der Beklagten herumgef\u00fchrt worden sei, wobei ihm ein Karton mit Kfz-Halterungen aufgefallen sei. Da er noch einige andere Waren zu transportieren gehabt habe, habe er darum gebeten, ihm die Kfz-Halterungen zu liefern. Bei der Warenanlieferung habe er dann festgestellt, dass zwei verschiedene Halterungen geliefert worden seien. Dem Zeugen wurden die beiden Halterungen Anlage HR9 und Anlage B2 einschlie\u00dflich der jeweiligen Verpackung gezeigt. Er identifizierte die als Anlage HR9 eingereichte Halterung eindeutig als eine der beiden Halterungen, die ihm geliefert worden seien. Er wies darauf hin, dass auf der Verpackung dieser Halterung zwei mit A und B bezeichnete Ausf\u00fchrungsformen abgebildet seien. Eben diese beiden Ausf\u00fchrungsformen seien ihm geliefert worden. Da er aber nur die Ausf\u00fchrungsform B bestellt habe, habe er die Lieferung bei Herrn I, einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, reklamiert. Die Reklamation sei gegen\u00fcber Herrn I erfolgt, weil Herr H zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet habe. Den entsprechenden (t\u00fcrkisch-sprachigen) e-mail-Verkehr mit Herrn I hat der Zeuge L ausgedruckt und (nebst \u00dcbersetzung) zur Akte gereicht (vgl. Bl. 64-66 der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen L ist pr\u00e4zise, detailreich und in sich schl\u00fcssig. Der Zeuge hat sich erkennbar um eine m\u00f6glichst genaue Schilderung des Sachverhaltes bem\u00fcht und seine Aussage \u2013 soweit ihm dies m\u00f6glich war \u2013 durch schriftliche Belege untermauert. Eigene Interessen des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Entgegenstehende schriftliche Belege hat die Beklagte \u2013 auch nach dem Auflagenbeschluss der Kammer vom 15.12.2009 \u2013 nicht vorgelegt. Insbesondere konnte sie trotz entsprechender Aufforderung durch die Kammer keinerlei Unterlagen vorlegen, die eine Zuordnung der Halterungen F (Anlage B2) zu der in der Rechnung vom 12.12.2008 (Anlage HR6) aufgef\u00fchrten Artikelnummer 000008XXX erkennen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Aussagen der Zeugen J, K und I in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.04.2010 sind wenig ergiebig und verm\u00f6gen die aufgrund der Aussage des Zeugen L gebildete \u00dcberzeugung der Kammer nicht zu ersch\u00fcttern. Alle drei Zeugen waren nach ihrer eigenen Aussage mit der Bestellung des Zeugen L nicht direkt befasst und hatten an den ma\u00dfgeblichen Zeitraum allenfalls noch vage Erinnerungen.<\/p>\n<p>Der Zeuge I, bei der Beklagten im Einkauf t\u00e4tig, hatte nach eigenem Bekunden an einen Auftrag des Zeugen L keine Erinnerung mehr. Auch an eine Reklamation konnte sich der Zeuge I \u2013 selbst als ihm der von dem Zeugen L ausgedruckte und zur Akte gereichte e-mail-Verkehr vom 16.01.2009 vorgehalten wurde \u2013 nicht erinnern.<\/p>\n<p>Ebenso wenig vermochte der Zeuge K sich an einzelne Auftr\u00e4ge, speziell den Auftrag des Zeugen L, zu erinnern. Soweit er ausgesagt hat, die Halterung der Firma F schon einmal gesehen und verpackt zu haben, schlie\u00dft dies keineswegs aus, dass an die Firma D eine andere Halterung geliefert wurde. Denn ungeachtet der Frage, ob der Zeuge sich tats\u00e4chlich an alle von ihm verpackten Waren erinnert, hat er au\u00dferdem erkl\u00e4rt, dass die Ware auch schon mal durch andere Mitarbeiter verpackt werde, beispielsweise wenn er krank sei.<\/p>\n<p>Einzig der Zeuge J hat ausgesagt, er bekomme als Verkaufsleiter vom Verkauf fast alles mit und k\u00f6nne daher versichern, dass an die Firma D Halterungen der Firma F geliefert worden seien. Allerdings bleibt seine Aussage im Weiteren sehr vage und vermag auch deshalb nicht zu \u00fcberzeugen, weil der Zeuge J zum einen nach eigener Aussage mit der Bestellung des Zeugen L gar nicht befasst war und zum anderen auf Nachfrage auch nicht sagen konnte, wohin die anderen Halterungen der Firma F geliefert wurden. Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, die Halterungen der Firma F (Anlage B2) unter der Bezeichnung \u201eF\u201c in das System eingebucht zu haben, schlie\u00dft dies nicht aus, dass an die Firma D unter der gleichen Produktbezeichnung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert wurde. Insofern hat der Zeuge selbst einger\u00e4umt, dass es durchaus vorkommen k\u00f6nne, dass unterschiedliche Produkte im System unter demselben Begriff erfasst w\u00fcrden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Firma D widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Abmahnung vom 21.07.2009 entstandenen Patentanwaltskosten ist der Schaden bezifferbar. Insofern ist die Kl\u00e4gerin mit einer Geb\u00fchrenforderung der Patentanw\u00e4lte A in H\u00f6he von 1.780,20 \u20ac belastet, von der die Beklagte die Kl\u00e4gerin freizustellen hat. Gegen die H\u00f6he der angesetzten Geb\u00fchren bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>Ein Zinsschaden ist hingegen nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass sich die Kl\u00e4gerin mit der Zahlung der Geb\u00fchrenforderung in Verzug befinden w\u00fcrde. Prozesszinsen kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nicht verlangen, da \u00a7 291 BGB das Vorliegen einer Geldschuld verlangt. Solange aber nicht vorgetragen ist, dass die Kl\u00e4gerin die Geb\u00fchrenforderung der Patentanw\u00e4lte A beglichen hat, kann sie von der Beklagten keine Zahlung, sondern lediglich Freistellung verlangen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, wobei \u00a7 140b Abs. 3 PatG den Umfang der Auskunftspflicht bestimmt. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1491 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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