{"id":5758,"date":"2005-02-24T17:00:41","date_gmt":"2005-02-24T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5758"},"modified":"2016-06-14T16:08:00","modified_gmt":"2016-06-14T16:08:00","slug":"2-u-6903-express-stent-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5758","title":{"rendered":"2 U 69\/03 &#8211; Express-Stent II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0463<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2005, Az. 2 U 69\/03<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24. Juni 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 5.500,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin<br \/>\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 846 449 (Anlage L 28; \u00dcbersetzung Anlage L 28.1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 10. Juni 1998 ver\u00f6ffentlichen Anmeldung vom 26. Juli 1995 beruht und dessen Erteilung am 23. Januar 2002 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 4 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. A stent formed of a flat metal tube (30) having in a non -expanded form and in an<br \/>\nexpanded form a patterned shape, the patterned shape comprising first meander<br \/>\npatterns (11) extending in a first direction and second meander patterns (12) ex-<br \/>\ntending in a second direction , different from the first direction, wherein the first<br \/>\nand second meander patterns comprise loops and are intertwined such that<br \/>\nloops (14,16) of each of the first meander patterns (11) is disposed between all<br \/>\nneighboring second meander patterns (12) an that one loop (18,20) of each of<br \/>\nthe second meander patterns (12) is disposed between all neighboring first<br \/>\nmeander patterns (11).<\/p>\n<p>3. The stent according to claim 1 or 2, wherein two loops (14,16) of each of the<br \/>\nfirst meander patterns (11) are disposed between all neighboring second meander<br \/>\npatterns (12).<\/p>\n<p>4. The stent according to claim 1 or 2, wherein three loops (14, 16, 14) of each of<br \/>\nthe first meander patterns (11) are disposed between all neighboring second me-<br \/>\nander patterns (12).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift sind diese Anspr\u00fcche wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzt worden:<\/p>\n<p>1. Ein Stent, welcher als eine R\u00f6hre (30) aus flachem Metall ausgebildet ist, mit<br \/>\neiner gemusterten Gestalt in einer nicht ausgedehnten Form und in einer aus-<br \/>\ngedehnten Form, wobei die gemusterte Gestalt erste sich in eine erste Richtung<br \/>\nerstreckende M\u00e4andermuster (1) und zweite sich in eine zweite Richtung, ver-<br \/>\nschieden von der ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist,<br \/>\nwobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart<br \/>\nverschlungen sind, dass Schlaufen (14,16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11)<br \/>\nzwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und<br \/>\ndass eine Schlaufe (18,20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen allen<br \/>\nbenachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Stent nach Anspruch 1 oder 2, bei welchem zwei Schlaufen (14,16) jedes der<br \/>\nersten M\u00e4andermuster (11) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermu-<br \/>\nstern (12) angeordnet sind.<\/p>\n<p>4. Stent nach Anspruch 1 oder 2, bei welchem drei Schlaufen (14, 16,14) jedes der<br \/>\nersten M\u00e4andermuster (11) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermu-<br \/>\nstern (12) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 B der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents haben die Beklagte zu 1) (vgl. Anlage B 4) und eine Firma D (vgl. Anlage B 5) Einspruch eingelegt. \u00dcber die Einspr\u00fcche ist bisher noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Ein zum Klagepatent \u201eparalleles\u201c europ\u00e4isches Patent (0 762 856), welches wie das Klagepatent aus der internationalen Patentanmeldung PCT\/US 95\/08975 hervorgegangen war, hat die Technische Beschwerdekammer des EPA widerrufen, und zwar wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Artikel 123 EP\u00dc) und wegen mangelnder Klarheit (Artikel 84 EP\u00dc) (vgl. Anlage B 15).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eExpress-Stent\u201c Stents, deren \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt, die dem Prospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage L 43\/\u00b4449 entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Erscheinungsbild dieses sich aus den vorstehenden Abbildungen ergebenden Stents mit der sog. Tandem-Architektur u. a. mit der nachfolgend nur in Schwarz-Wei\u00df wiedergegebenen kolorierten Darstellung wie folgt gekennzeichnet (vgl. Anlage L 36\/\u00b4449).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der zuvor dargestellte und mit der Klage angegriffene Stent der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Mit Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts vom 11. Juli 2002 sind die Beklagten u.a. wegen Verletzung des Klagepatents (vgl. Ausspruch zu D) antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt worden und ist antragsgem\u00e4\u00df ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt worden. Au\u00dferdem ist antragsgem\u00e4\u00df die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Entsch\u00e4digung festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Vers\u00e4umnisurteils (Bl. 52 \u2013 63 GA) verwiesen. Unter dem 15. Juli 2002 haben die Beklagten gegen das Vers\u00e4umnisurteil Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 11. Juli 2002 aufrechtzuer-<br \/>\nhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die u.a. geltend gemacht haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache, haben beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 11. Juli 2002 aufzuheben und<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Vers\u00e4umnisurteil im Umfang des Ausspruches zu D und der hierauf bezogenen Kostenentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das Merkmal D. 2 der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse nach Anlage L 31 sei weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht. Das Merkmal sei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht dahin zu verstehen, dass zwischen den ersten M\u00e4andermustern wenigstens eine Schlaufe vorhanden sein solle, sondern dahin, dass nur eine Schlaufe (&#8222;one loop&#8220;) vorhanden sein solle. Die Formulierung des Merkmals D. 2 weiche insoweit deutlich von der Formulierung des Merkmals D. 1 ab. Bei dem Verst\u00e4ndnis, welches die Kl\u00e4gerin dem Merkmal D. 2 zuteil werden lasse, w\u00e4re jedoch eine solche abweichende Formulierung nicht erforderlich gewesen. Der Fachmann nehme daher die Anspruchsfassung ernst. Aus diesem Grunde komme auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Berufung schrifts\u00e4tzlich geltend, das LG habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und sei daher zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese technische Lehre nicht verwirkliche. Der Ansatz des Landgerichts reduziere den Wortsinn des Merkmals &#8222;one loop&#8220; in unzutreffender Weise im Sinne einer nicht verwendeten Formulierung von &#8222;only one loop&#8220;. Hilfsweise mache sie \u00c4quivalenz geltend. Zwei Schlaufen, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Verwendung f\u00e4nden, seien im Sinne des objektiv zu l\u00f6senden technischen Problems offensichtlich technisch gleichwirkend mit einer Schlaufe. Die Abwandlung sei f\u00fcr den Fachmann auch ohne weiteres auffindbar, denn eine Ausgestaltung mit zwei Schlaufen zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern ergebe sich in naheliegender Weise aus \u00dcberlegungen, die an den sich aus der Patentschrift ergebenden Sinngehalt des Anspruches ankn\u00fcpften. Die Anzahl der Schlaufen sei lediglich ein Parameter, der das Wachstum des zweiten M\u00e4andermusters in L\u00e4ngsrichtung bestimme, wie der Fachmann dem Hauptanspruch unter Ber\u00fccksichtigung des Beschreibungstextes entnehme. Eine bewu\u00dfte Beschr\u00e4nkung auf nur eine Schlaufe sei der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. &#8211; Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen des in den USA mit der Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) anh\u00e4ngigen Rechtsstreites sei ebensowenig veranlasst wie eine Aussetzung im Hinblick auf das Einspruchsverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das Urteil der 4b. Zivilkammer des Land-<br \/>\ngerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Juni 2003 abzu\u00e4ndern und das<br \/>\nVers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 11. Juli 2002 mit der<br \/>\nMa\u00dfgabe wiederherzustellen,<\/p>\n<p>dass auf Seite 10 unter D.I., zweiter Spiegelstrich in der<br \/>\nvierten Zeile der Begriff \u201eeine Schlaufe\u201c durch die Worte<br \/>\n\u201ezwei Schlaufen\u201c ersetzt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die beiden hilfsweise gestellten Aussetzungsantr\u00e4ge der<br \/>\nBeklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entschei-<br \/>\ndung des Rechtsstreits vor dem United States District Court<br \/>\nSouthern District of New York. Civil Action No. 01 Civ. 2881<br \/>\n(AHK) auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen<br \/>\nEntscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche zum Klagepatent auszu-<br \/>\nsetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie machen weiterhin geltend, dass die gegen die Patenterteilung anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcche zum Widerruf des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrden und sie, wie der Ausgang des Verfahrens in den USA zeigen werde, die streitgegenst\u00e4ndlichen Stents als Berechtigte vertrieben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der mit der Klage angegriffene Stent der Beklagten macht schon deshalb von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihm, wenn man mit der Kl\u00e4gerin einmal davon ausgeht, dass er im Sinne des Merkmals B zweite M\u00e4andermuster aufweist, die sich in eine zweite Richtung erstrecken, welche von der ersten Richtung verschieden ist, jedenfalls die ersten und zweiten M\u00e4andermuster nicht derart verschlungen sind, dass eine Schlaufe (\u201eone loop\u201c) jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet ist. Vielmehr sind, wie die Kl\u00e4gerin dies durch ihr Antragsbegehren vom 27. Dezember 2004 (vgl. Bl. 262 GA) selbst auch klargestellt hat, zwei Schlaufen (\u201etwo loops\u201c) vorhanden, was jedoch, wie das Landgericht v\u00f6llig zutreffend erkannt hat, weder vom Wortlaut des Patentanspruches 1 des Klagepatents erfasst wird noch unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz in den Schutzbereich dieses Patentanspruches einbezogen werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents (Anlage L 28) bezieht sich auf Stents zum Implantieren in einen lebenden K\u00f6rper (Sp. 1, Z. 5,6).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass im Stand der Technik vielf\u00e4ltige Stents bekannt seien. Nach der vorliegenden Erfindung kennzeichne dabei der Begriff &#8222;Stent&#8220; eine Vorrichtung, welche aus einem k\u00f6rper-kompatiblen Material bestehe, welches zum Aufweiten eines Blutgef\u00e4\u00dfes oder einer anderen \u00d6ffnung in dem K\u00f6rper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Gr\u00f6\u00dfe des Lumens (Hohlraums) verwendet werde. Typischerweise werde der Stent an den gew\u00fcnschten Ort in dem K\u00f6rper mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt, und, wenn der Ballon aufgeblasen werde, dehne sich der Stent aus, wodurch sich die \u00d6ffnung erweitere. Andere mechanische Vorrichtungen, welche eine Ausdehnung des Stents bewirkten, w\u00fcrden ebenfalls angewendet (Sp. 1, Z. 10 \u2013 19).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist in diesem Zusammenhang auf US-Patente, die Stents zum Gegenstand haben, die aus Draht gebildet sind (vgl. Sp. 1, Z.20 \u2013 24). Sie verweist \u00fcberdies auf weitere Druckschriften, die Stents zum Gegenstand haben, die aus geschnittenem handels\u00fcblichem Metall gebildet sind, wobei sie insoweit u.a. auch die US-Patentschriften 5 102 417 und 5 195 984 nennt (vgl. Sp. 1, Z. 24 \u2013 28), auf die sie in der Folge n\u00e4her eingeht (vgl. Sp. 1, Z. 29\u2013 46).<\/p>\n<p>Die aus der US-PS 5 102 417 (Anlage L 29) bekannten Stents beschreibt sie dahin, dass sie ausdehnbare r\u00f6hrenf\u00f6rmige Implantate darstellten, welche mittels eines flexiblen Verbinders verbunden seien. Die Implantate seien aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur L\u00e4ngsachse der R\u00f6hre angeordnet seien. Die flexiblen Verbinder seien schraubenf\u00f6rmige Verbinder (Sp. 1, Z. 29 \u2013 34).<br \/>\nDer durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Druckschrift schaut, sieht diesen Sachverhalt im Wesentlichen ohne weiteres bereits durch die Figuren 1 A und 1 B dieser US-Patentschrift verdeutlicht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese Stents als nachteilig, weil sie bei ihrer radialen Ausdehnung in L\u00e4ngsrichtung schrumpfen und weil die schraubenf\u00f6rmigen flexiblen Verbinder sich dabei verdrehen. Die Verdrehbewegung wird als h\u00f6chstwahrscheinlich sch\u00e4dlich f\u00fcr das Blutgef\u00e4\u00df bezeichnet (vgl. Sp. 1, Z. 34 \u2013 41).<\/p>\n<p>Die aus der US- PS 5 195 984 (Anlage L 30 ) bekannten Stents charakterisiert die Klagepatentschrift als zu den vorgenannten Stents \u00e4hnliche Stents, die jedoch mit einem geraden Verbinder, parallel zur L\u00e4ngsachse der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate , zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantaten ausgestattet seien (Sp. 1, Z. 42-45). Der Fachmann findet diesen Sachverhalt durch einen Blick auf die Figuren 7 und 8 dieser Druckschrift im Wesentlichen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese Stents dahin, dass bei ihnen mit dem geraden Element die Verdrehbewegung beseitigt werde, es jedoch kein sehr fester Verbinder sei (Sp. 1, Z. 45,46).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich in Sp. 1, Zeilen 47 \u2013 50 des weiteren mit dem Stent gem\u00e4\u00df der WO-A 95\/31945, welche als ein Dokument bezeichnet wird, das unter Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc f\u00e4llt. Sie spricht davon, dass das vorgenannte Dokument einen Stent mit Umfangsb\u00e4ndern aus geschlossenen Zellen mit einer Rautenkonfiguration nach Ausdehnung offenbare.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht \u00fcberdies auf die europ\u00e4ische Schrift 669 114 ein, welche ebenfalls als ein Dokument bezeichnet wird, das unter Art. 54 (3) EP\u00dc f\u00e4llt. Dieses Dokument soll einen Stent mit kreisf\u00f6rmigen Ringen in der vollst\u00e4ndig ausgedehnten oder aufgeweiteten Form offenbaren (vgl. Sp. 1, Z. 51 \u2013 53).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich die Klagepatentschrift noch mit der EP-A-0 378 151, von der es hei\u00dft, dass sie einen Stent offenbare, welcher eine Drahtkonstruktion habe, die in einem ausgedehnten Zustand eine Serie von gespannten Biegungen oder Windungen aufweise. Das Wesentliche dieser Struktur beruhe auf einem Draht, welcher \u00fcber sich selbst geschlauft werde (Sp. 1, Z 54 -58).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt vor diesem Hintergrund des Standes der Technik als Ziel bzw. Aufgabe der Erfindung, einen flexiblen Stent zur Verf\u00fcgung zu stellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft (Sp. 2, Z. 3 &#8211; 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Stent vor, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>A. Der Stent ist als eine R\u00f6hre aus flachem Metall ausgebildet, mit einer ge-<br \/>\nmusterten Gestalt in einer nicht ausgedehnten Form und in einer ausgedehn-<br \/>\nten Form, wobei die gemusterte Gestalt erste sich in einer ersten Richtung er-<br \/>\nstreckende M\u00e4andermuster aufweist;<\/p>\n<p>B. die gemusterte Gestalt weist zweite M\u00e4andermuster auf, die sich in eine zwei-<br \/>\nte Richtung erstrecken, welche von der ersten Richtung verschieden ist;<\/p>\n<p>C. die ersten und zweiten M\u00e4andermuster weisen Schlaufen auf;<\/p>\n<p>D. die ersten und zweiten M\u00e4andermuster sind derart verschlungen, dass<\/p>\n<p>1. Schlaufen jedes der ersten M\u00e4andermuster zwischen allen benachbarten<br \/>\nzweiten M\u00e4andermustern angeordnet sind und<\/p>\n<p>2. eine Schlaufe jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen allen benach-<br \/>\nbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verdeutlicht diese Erfindung an Hand von drei Ausf\u00fchrungsbeispielen, die in den Figuren 1 \u2013 5 B (1. Ausf\u00fchrungsbeispiel) , Figur 6 (2. Ausf\u00fchrungsbeispiel) und Figuren 7 und 8 (3. Ausf\u00fchrungsbeispiel) gezeigt und in der Beschreibung n\u00e4her erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 nach den Figuren 1 \u2013 5 B ist der Stent eine R\u00f6hre, deren Seiten in einer Vielzahl von jeweils zwei orthogonalen M\u00e4andermustern ausgebildet sind, wobei die Muster miteinander verschlungen sind. Die zwei M\u00e4andermuster sind mit 11 und 12 bezeichnet. Das M\u00e4andermuster 11 wird in der Klagepatentschrift als eine vertikale Sinusform mit einer vertikalen Mittellinie 9 (vgl. Figur 2) beschrieben. Das M\u00e4andermuster 11 besitzt zwei Schlaufen 14 und 16 pro Periode, wobei sich die Schlaufen 14 nach rechts \u00f6ffnen, w\u00e4hrend sich die Schlaufen 16 nach links \u00f6ffnen. Die Schlaufen 14 und 16 teilen sich gemeinsame Elemente 15 und 17, wobei das Element 17 sich von einer Schlaufe 14 zu einer nachfolgenden Schlaufe 16 verbindet und sich das Element 15 von einer Schlaufe 16 zu einer nachfolgenden Schlaufe 14 verbindet (vgl. Sp. 2, Z. 53 \u2013 Sp. 3, Z. 4).<\/p>\n<p>Das M\u00e4andermuster 12 ist ein horizontales Muster mit einer horizontalen Mittellinie 13. Das M\u00e4andermuster 12 besitzt ebenfalls Schlaufen, welche mit 18 und 20 bezeichnet sind, zwischen Schlaufen einer Periode liegt jedoch ein ausgedehnter gerader Abschnitt, welcher mit 22 bezeichnet ist. Schlaufen 18 \u00f6ffnen sich nach unten und Schlaufen 20 \u00f6ffnen sich nach oben. Das vertikale M\u00e4andermuster 11 ist in ungerade und gerade (o und e) Versionen unterteilt, welche 180\u00b0 au\u00dfer Phase zueinander sind. Somit liegt jeder nach links sich \u00f6ffnenden Schlaufe 16 des M\u00e4andermusters 11 o eine nach rechts sich \u00f6ffnende Schlaufe 14 des M\u00e4andermusters 11 e gegen\u00fcber, und einer nach rechts sich \u00f6ffnenden Schlaufe 14 des M\u00e4andermusters 11 o liegt eine nach links sich \u00f6ffnende Schlaufe 16 des M\u00e4andermusters 11 e gegen\u00fcber (Sp. 3, Z. 5 \u2013 15).<\/p>\n<p>Das horizontale M\u00e4andermuster 12 ist ebenfalls in ungeraden und geraden Formen vorgesehen. Die geraden Abschnitte 22 (vgl. Fig. 1) des horizontalen M\u00e4andermusters 12 e schneiden sich mit jedem dritten gemeinsamen Element 17 des vertikalen M\u00e4andermusters 11 e. Die geraden Abschnitte 22 des horizontalen M\u00e4andermuster 12 o schneiden sich mit jedem dritten gemeinsamen Element 15 des vertikalen M\u00e4andermusters 11 e, beginnend mit dem gemeinsamen Element 15, zwei nach einem geschnittenen gemeinsamen Element 17. Das Ergebnis ist eine volle Schlaufe 14 zwischen den M\u00e4andermustern 12 e und 12 o und eine volle Schlaufe 16 zwischen den M\u00e4andermustern12 o und 12 e (Sp. 3, Z. 16 \u2013 26).<\/p>\n<p>Infolge der zwei M\u00e4andermuster ist der Stent, wenn er \u00fcber einem Katheterballon angebracht ist, flexibel und kann demzufolge leicht durch gekr\u00fcmmte Blutgef\u00e4\u00dfe gezogen werden, wobei die Fig.3 einen solchen gekr\u00fcmmten Stent zeigt. Man sieht, dass sich w\u00e4hrend des Kr\u00fcmmens bzw. Biegens die Schlaufen 14 bis 10 rechts von dem Punkt A \u00e4ndern, um die Differenzen zwischen der Innenkr\u00fcmmung und Au\u00dfenkr\u00fcmmung auszugleichen (Sp. 2, Z. 29 \u2013 43).<\/p>\n<p>Aus der Figur 4, die den ausgedehnten Stent zeigt, ist ersichtlich, dass sich die beiden M\u00e4andermuster 11 und 12 ausdehnen und alle Schlaufen 14 bis 20 sich \u00f6ffnen. Der ausgedehnte Stent besitzt einen gro\u00dfen Raum 42 zwischen den M\u00e4andermustern 12 o und 12 e und einen kleinen Raum 44 zwischen den M\u00e4andermustern 12 e und 12 o. Der gro\u00dfe Raum 42 besitzt zwei Schlaufen 14 an seiner linken Seite und zwei Schlaufen 16 an seiner rechten Seite. Die gro\u00dfen R\u00e4ume zwischen den vertikalen M\u00e4andermustern 11 e und 11 o , welche mit 42 a bezeichnet sind, besitzen Schlaufen 18 an ihren Oberseiten und Unterseiten, w\u00e4hrend die gro\u00dfen R\u00e4ume zwischen den vertikalen M\u00e4andermustern 11 e und 11 o, welche mit 42 b bezeichnet sind, Schlaufen an ihren Oberseiten und Unterseiten aufweisen. Gleiches gilt f\u00fcr die R\u00e4ume 44 a und 44 b (Sp. 3, Z. 54 \u2013 Sp. 4 , Z. 10).<\/p>\n<p>In Sp. 4, Z. 11 ff der Klagepatentschrift wird festgestellt, dass der Stent gem\u00e4\u00df Fig. 1 infolge der orthogonalen M\u00e4andermuster 11 und 12 w\u00e4hrend der Ausdehnung nicht signifikant schrumpfe, wobei dies im Detail in den Figuren 5 A und 5 B veranschaulicht sei.<\/p>\n<p>Die sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift so darstellende technische Lehre des Klagepatents bedarf angesichts der Streitpunkte der Parteien noch einiger Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst auf den im Merkmal A des Anspruches 1 des Klagepatents benutzten Begriff &#8222;M\u00e4andermuster&#8220; einzugehen. Dieser Begriff wird in Sp. 2 , Zeilen 49 &#8211; 52 definiert: Er soll ein periodisches Muster um eine Mittellinie beschreiben, wobei &#8222;orthogonale M\u00e4andermuster&#8220; Muster sind, deren Mittellinien orthogonal sind.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann im einzelnen das Muster ausgestaltet, bleibt ihm \u00fcberlassen, sofern er sich an die Vorgaben der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nach Merkmal B soll die gemusterte Form zweite M\u00e4andermuster aufweisen bzw. umfassen (\u201ethe patterned shape comprising&#8230;\u201c), welche sich in einer zweiten Richtung erstrecken. Auch insoweit bleibt die Gestaltung der M\u00e4andermuster dem Fachmann \u00fcberlassen, dem im Merkmal B lediglich gesagt wird, dass die zweiten M\u00e4andermuster sich in einer anderen Richtung erstrecken sollen als die ersten M\u00e4andermuster. Dass diese Richtung orthogonal zu der Richtung der ersten M\u00e4andermuster sein soll, wird nicht gesagt, dies ist vielmehr erst Gegenstand des Unteranspruches 7.<\/p>\n<p>Soweit in den Merkmalen A und B die Rede davon ist, dass die gemusterte Gestalt des Stents erste und zweite M\u00e4andermuster aufweist bzw. umfasst (\u201ecomprising\u201c), schlie\u00dft dies \u2013 jedenfalls philologisch betrachtet &#8211; nicht aus, dass die gemusterte Gestalt (\u201ethe patterned shape\u201c) des Stents weitere Teile aufweist bzw. umfasst, die weder den ersten noch den zweiten M\u00e4andermustern zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Nach Merkmal C soll jedes der M\u00e4andermuster &#8222;Schlaufen&#8220; aufweisen. Was mit &#8222;Schlaufen&#8220; gemeint ist, erschlie\u00dft sich dem Leser der Klagepatentschrift insbesondere aus der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele und den Figuren. Dort sind die &#8222;Schlaufen&#8220; mit 14 , 16, 18 und 20 gekennzeichnet und bezeichnen die von den M\u00e4andermustern gebildeten Ausnehmungen. Das Landgericht hat daher Recht, wenn es in seinem Urteil vom 26. Juni 2003 in der Parallelsache 4 0 120\/02 (= 2 U 73\/03 OLG D\u00fcsseldorf) ausf\u00fchrt, dass Schlaufen als Materialausnehmungen das Aufweiten bzw. Expandieren des Stents erm\u00f6glichen sollen. Dies steht auch im Einklang mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten von Dr. P, soweit dieser die Schlaufen als \u201edehnbare Strukturelemente\u201c der M\u00e4andermuster bezeichnet (Anlage L 46\/\u00b4449 S. 11).<\/p>\n<p>Welche Form der Fachmann f\u00fcr die Schlaufe w\u00e4hlt, bleibt ihm \u00fcberlassen, und er kann eine Sinusform oder auch eine Rechteckform oder eine andere Form w\u00e4hlen .<\/p>\n<p>Der Umstand, dass jedes der M\u00e4andermuster &#8222;Schlaufen&#8220; aufweist, bedeutet nach dem reinen Wortlaut nicht, dass die &#8222;Schlaufe&#8220; stets auch dieselbe Achsrichtung haben muss wie das M\u00e4andermuster, dessen Bestandteil sie ist.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe D befasst sich schlie\u00dflich damit, wie die ersten und zweiten M\u00e4andermuster verschlungen sind. Dabei unterscheidet, wie dies das Landgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen dargetan hat, der Anspruch deutlich zwischen den ersten M\u00e4andermustern und den zweiten M\u00e4andermustern. Hinsichtlich der ersten M\u00e4andermuster sieht er vor, dass deren Schlaufen (\u201eloops\u201c) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern angeordnet sind, w\u00e4hrend diese Regelung nicht auch f\u00fcr die zweiten M\u00e4andermuster gelten soll, sondern der Anspruch sieht insoweit vor, dass eine Schlaufe (&#8222;one loop&#8220;) jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet ist. Die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 machen erg\u00e4nzend deutlich, dass nur das Merkmal D.1 bevorzugt durch das Vorhandensein von zwei oder drei Schlaufen \u2013 also einer mehrfachen Sinus- oder Rechteckform &#8211; verwirklicht sein kann, dies aber nicht f\u00fcr das Merkmal D.2 gilt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass dann, wenn auch in Bezug auf die Schlaufen der zweiten M\u00e4andermuster, die zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern vorhanden sein sollen, zum Ausdruck h\u00e4tte gebracht werden sollen, dass mindestens eine Schlaufe, nach dem Belieben des Fachmanns aber auch zwei oder sogar drei oder mehr Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern liegen sollen, sich dieselbe Formulierung angeboten h\u00e4tte wie im Merkmal D.1 in Bezug auf die Schlaufen der ersten M\u00e4andermuster, die zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern vorgesehen sind. Statt dessen h\u00e4tte auch, wenn es auf die Schlaufenzahl im Sinne einer (\u201eone\u201c) Schlaufe zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern nicht angekommen w\u00e4re, die Wortwahl \u201ea loop\u201c oder \u201eat least one loop\u201c nahegelegen, die jedoch gerade nicht genommen worden ist. Der Patentanspruch benutzt also im Merkmal D.2 im Gegensatz zu dem Merkmal D. 1. nicht das Wort \u201eloops\u201c, sondern den Begriff \u201eone loop\u201c ohne jegliche Einschr\u00e4nkung bzw. Relativierung und nicht \u201ea loop\u201c. Der Fachmann muss daher der Anspruchsfassung entnehmen, dass zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern stets nur eine (\u201eone\u201c) Schlaufe (\u201eloop\u201c) liegen soll.<\/p>\n<p>2,<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage L 43\/\u00b4449) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, selbst wenn der Fachmann die gemusterte Gestalt (\u201ethe patterned shape\u201c) der Merkmale A und B durch erste sich in einer Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (blau) und zweite sich in eine zweite Richtung, verschieden von der ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (rot) entsprechend der kolorierten Darstellung der Kl\u00e4gerin in Anlage L 36\/\u00b4449 verwirklicht sieht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie die Darstellung der Kl\u00e4gerin in der Anlage L 36\/`449 n\u00e4mlich deutlich zeigt, liegen dann jeweils zwei Schlaufen jeder der zweiten M\u00e4andermuster (rot) zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern (blau). Dies r\u00e4umt im \u00fcbrigen auch die Kl\u00e4gerin ein, wenn sie mit ihrem Antrag vom 27. November 2004 (Bl. 262 GA) diese Ausf\u00fchrungsform als eine solche angreift, die u.a. durch die Anordnung von zwei Schlaufen der zweiten M\u00e4andermuster zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern gekennzeichnet ist. Dass die Anordnung von zwei Schlaufen (\u201etwo loops\u201c), jedoch nicht dem Anspruchswortsinn entspricht, ist oben unter Ziffer II. 1 dieser Gr\u00fcnde im einzelnen dargelegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach alledem kann von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei dem mit der Klage angegriffenen Stent der Beklagten keine Rede sein. Bei dem Klagepatent als einem europ\u00e4ischen Patent ist allerdings eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung aufgrund der Regelungen in Art 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung erlaubt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; 1988, 896,899 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetallloxidationskatalysator; 1989, 903,904 \u2013 Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 \u2013 Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 \u2013 Schneidmesser II).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier im Hinblick auf das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal \u201eone loop\u201c des Anspruches 1 des Klagepatents insoweit nicht vor, als die Ersetzung von \u201eone loop\u201c im Merkmal D.2 durch \u201etwo loops\u201c bzw. \u201ezwei Schlaufen\u201c voraussetzen w\u00fcrde, dass der Durchschnittsfachmann dieses abgewandelte, angeblich gleichwirkende Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkend auffinden und als der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig in Betracht ziehen konnte. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landgericht auf den Seiten 12 unten bis 14 des angefochtenen Urteils im einzelnen v\u00f6llig zutreffend und umfassend dargelegt, so dass auf diese Ausf\u00fchrungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Privatgutachten von Dr. P (Anlage L 46\/\u00b4449) kann schon deshalb keine durchgreifenden Zweifel an der vom Landgericht angenommenen Sichtweise des Durchschnittsfachmannes begr\u00fcnden, weil es sich<br \/>\n\u00fcberhaupt nicht n\u00e4her mit der im Patentanspruch 1 vorgenommenen Differenzierung zwischen dem Merkmal D.1 und dem Merkmal D.2 und den sich daraus ergebenden Folgerungen f\u00fcr den Durchschnittsfachmann befasst und auch nicht darauf eingeht, dass die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 sich nur mit den Schlaufen der ersten M\u00e4andermuster, nicht aber mit denen der zweiten M\u00e4andermuster befassen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend zu den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts ist lediglich noch darauf zu verweisen, dass das Merkmal D.2 mit der Angabe \u201eone loop\u201c &#8211; wie oben im einzelnen dargestellt &#8211; eine eindeutige Zahlenangabe zum Gegenstand hat, f\u00fcr die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. M\u00e4rz 2002 (vgl. BGHZ 150, 161 ff = GRUR 2002, 511 ff = Mit. 2002, 228 ff \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff = GRUR 2002, 558 ff = Mitt. 2002, 212 ff \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff = Mitt. 2002, 224 ff \u2013 Custodiol II) gilt, dass sie den gesch\u00fctzten Gegenstand bestimmt und begrenzt. Es reicht in solchen F\u00e4llen eindeutiger Zahlenangaben f\u00fcr die Einbeziehung abweichender Ausf\u00fchrungsformen mit einem um 100% davon abweichenden Zahlenwert in den Schutzbereich grunds\u00e4tzlich nicht aus, dass nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung im \u00fcbrigen unabh\u00e4ngig von der Einhaltung des Zahlenwertes eintritt. Dabei ist es auch dann, wenn sich das Patent mit der Zahlenangabe bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschr\u00e4nkt, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, dem Patentinhaber verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Vielmehr darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>Vors. Richter am OLG R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0463 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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