{"id":5756,"date":"2005-02-24T17:00:18","date_gmt":"2005-02-24T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5756"},"modified":"2016-06-14T16:06:27","modified_gmt":"2016-06-14T16:06:27","slug":"2-u-6803-express-stent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5756","title":{"rendered":"2 U 68\/03 &#8211; Express-Stent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0462<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2005, Az. 2 U 68\/03<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24. Juni 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 5.500,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 846 450 (Anlage L 22; \u00dcbersetzung Anlage L 22.1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 10. Juni 1998 ver\u00f6ffentlichen Anmeldung vom 26. Juli 1995 beruht und dessen Erteilung am 12. Dezember 2001 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>A stent , comprising :<br \/>\na) at least odd and even alternating serpentine sections (11 o, 11 e), each ha-<br \/>\nving first areas of inflection, wherein said odd serpentine section (11 o) is out<br \/>\nof phase from said even serpentine section (11 e) such that the first areas of<br \/>\ninflection on said odd serpentine section (11 o) are adjacent the first areas of<br \/>\ninflection on said even serpentine section (11 e), and<\/p>\n<p>b) at least one flexible connector , comprising a plurality of flexible links con-<br \/>\nnecting adjacent first areas of inflection of each adjacent even and odd serpentine<br \/>\nsection (11 o, 11 e), wherein each flexible link has at least two portons connected<br \/>\nby at least one second area of inflection, and wherein the first and second areas<br \/>\nof inflection define first and second angles whose bisecting lines are at angles one to another.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzt worden:<\/p>\n<p>Ein Stent, der aufweist:<\/p>\n<p>a) mindestens ungerade und gerade sich abwechselnde Serpentinenabschnitte<br \/>\n(11 o, 11 e), von denen jeder erste Biegungsbereiche aufweist, wobei der un-<br \/>\ngerade Serpentinenabschnitt (11 o) au\u00dfer Phase mit dem geraden Serpenti-<br \/>\nnenabschnitt (11 e) ist, derart, dass die ersten Biegungsbereiche an dem un-<br \/>\ngeraden Serpentinenabschnitt (11 o) benachbart zu den ersten Biegungsbe-<br \/>\nreichen an dem ungeraden Serpentinenabschnitt (11 e) sind; und<\/p>\n<p>b) mindestens einen flexiblen Verbinder, welcher eine Vielzahl von flexiblen Ver-<br \/>\nbindungsgliedern aufweist, welche benachbarte erste Biegungsbereiche je-<br \/>\ndes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts (11 o, 11<br \/>\ne) verbinden, wobei jedes flexible Verbindungsglied mindestens zwei Ab-<br \/>\nschnitte aufweist, welche durch mindestens einen zweiten Biegungsbereich<br \/>\nverbunden sind, und wobei die ersten und zweiten Biegungsbereiche erste<br \/>\nund zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zuein-<br \/>\nander bilden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 B der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents haben die Beklagte zu 1) und die B GmbH Einspruch eingelegt. Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Entscheidung des Landgerichts vom 24. Juni 2003 hat die Einspruchsabteilung des EPA nach einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 11. M\u00e4rz 2004 die als Anlage B 15 vorliegende Entscheidung vom 21. Mai 2004 getroffen, deren Gr\u00fcnde auch in einer \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage L 49 vorliegen. Nach dieser Entscheidung ist der Patentanspruch 1 nur in einer Fassung entsprechend einem von der Patentinhaberin hilfsweise geltend gemachten und in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 11. M\u00e4rz 2004 eingereichten Anspruch 1 aufrechterhalten worden. Dagegen ist der erteilte Patentanspruch 1 als durch EP-A- 540290 (Anlage L 44) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen angesehen worden. (vgl. Anlage B 15, Seite 7 unten\/ Anlage L 49 Blatt 10).<\/p>\n<p>Der nach dieser Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>A stent , comprising :<\/p>\n<p>a) at least odd and even alternating serpentine sections (11 o, 11 e) in the cir-<br \/>\ncumferential direction , each having first areas of inflection, wherein said odd<br \/>\nserpentine section (11 o) is out of phase from said even serpentine section<br \/>\n(11 e) such that the first areas of inflection on said odd serpentine section (11<br \/>\no) are adjacent the first areas of inflection on said even serpentine section (11<br \/>\ne), and<\/p>\n<p>b) at least one flexible connector , comprising a plurality of flexible links con-<br \/>\nnecting adjacent first areas of inflection of each adjacent even and odd ser-<br \/>\npentine section (11 o, 11 e), wherein each flexible link has at least two porti-<br \/>\nons connected by at least one second area of inflection, and wherein the first<br \/>\nand second angles whose bisecting lines are at angles one to another.<\/p>\n<p>Dieser aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents l\u00e4\u00dft sich wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzen:<\/p>\n<p>Ein Stent, der aufweist:<\/p>\n<p>a) mindestens ungerade und gerade sich abwechselnde Serpentinenabschnitte<br \/>\n(11 o, 11 e) in Umfangsrichtung, von denen jeder erste Biegungsbereiche<br \/>\naufweist, wobei der ungerade Serpentinenabschnitt (11 o) au\u00dfer Phase mit<br \/>\ndem geraden Serpentinenabschnitt (11 e) ist, derart, dass die ersten Bie-<br \/>\ngungsbereiche an dem ungeraden Serpentinenabschnitt (11 o) benachbart zu<br \/>\nden ersten Biegungsbereichen an dem geraden Serpentinenabschnitt (11 e)<br \/>\nsind; und<\/p>\n<p>b) mindestens einen flexiblen Verbinder, welcher eine Vielzahl von flexiblen Ver-<br \/>\nbindungsgliedern aufweist, welche benachbarte erste Biegungsbereiche je-<br \/>\ndes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts (11 o , 11<br \/>\ne) verbinden, wobei jedes flexible Verbindungsglied mindestens zwei Ab-<br \/>\nschnitte aufweist, welche durch mindestens einen zweiten Biegungsbereich<br \/>\nverbunden sind, und wobei die ersten und zweiten Biegungsbereiche erste<br \/>\nund zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zuein-<br \/>\nander bilden.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA haben sowohl die Patentinhaberin (Anlage L 52) als auch die Einsprechenden Beschwerde eingelegt, \u00fcber die die Technische Beschwerdekammer des EPA bisher noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Technische Beschwerdekammer des EPA hat jedoch inzwischen ein zum Klagepatent \u201eparalleles\u201c europ\u00e4isches Patent, n\u00e4mlich das europ\u00e4ische Patent 0 762 856, welches wie das Klagepatent aus der internationalen Patentanmeldung PCT\/US 95\/08975 hervorgegangen ist, (vollumf\u00e4nglich) widerrufen, und zwar wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Artikel 123 EP\u00dc) und wegen mangelnder Klarheit (Artikel 84 EP\u00dc) .<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eExpress-Stent\u201c Stents mit der sog. Tandem-Architektur, deren \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild die Kl\u00e4gerin u. a. mit der nachfolgend nur in Schwarz-Wei\u00df wiedergegebenen kolorierten Darstellung wie folgt gekennzeichnet hat (vgl. Anlage L 27.1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der zuvor dargestellte und mit der Klage angegriffene Stent der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, und zwar sowohl in der erteilten Fassung als auch in der durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Fassung, Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Mit Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts vom 11. Juli 2002 sind die Beklagten u.a. wegen Verletzung des Patentanspruches 1 Klagepatents in der erteilten Fassung (vgl. Ausspruch zu C ) antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt worden und ist antragsgem\u00e4\u00df ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt worden. Au\u00dferdem ist antragsgem\u00e4\u00df die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Entsch\u00e4digung festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Vers\u00e4umnisurteils (Bl. 52 \u2013 63 GA) verwiesen. Am 15. Juli 2002 haben die Beklagten gegen das Vers\u00e4umnisurteil Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 11. Juli 2002 aufrechtzuer-<br \/>\nhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die u.a. geltend gemacht haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache, haben beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 11. Juli 2002 aufzuheben und<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ent-<br \/>\nscheidung des Rechtsstreits vor dem United States Dis-<br \/>\ntrict Court for the Southern District of New York, Civil Ac-<br \/>\ntion No. 01 Civ. 2881 (AHK), auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ent-<br \/>\nscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent<br \/>\nauszusetzen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Vers\u00e4umnisurteil im Umfang des Ausspruches zu C und der hierauf bezogenen Kostenentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das Merkmal D der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse nach Anlage L 25, welches besage, dass die flexiblen Verbindungsglieder benachbarte erste Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts verbinden, sei weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht. Dieses Merkmal gew\u00e4hrleiste, dass in L\u00e4ngsrichtung \u00fcberhaupt ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiger Stent gebildet werde. Hierin ersch\u00f6pfe sich das Merkmal jedoch nicht. Es sehe vielmehr eine ganz bestimmte Geometrie der Verbindung vor, n\u00e4mlich die Verbindung \u00fcber die ersten Biegungsbereiche. Dabei sollten zudem nicht irgendwelche beliebigen Biegungsbereiche entlang der benachbarten Serpentinenabschnitte, sondern benachbarte erste Biegungsbereiche verbunden werden. Was unter benachbarten ersten Biegungsbereichen der ungeraden und geraden Serpentinenabschnitte zu verstehen sei, entnehme der Fachmann unmittelbar Merkmal B der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse nach Anlage L 25. Danach kennzeichne das Benachbartsein den Umstand, dass die ungeraden Serpentinenabschnitte au\u00dfer Phase mit den geraden Serpentinenabschnitten st\u00fcnden. Au\u00dfer Phase st\u00fcnden benachbarte Serpentinenabschnitte, wenn deren jeweilige Biegungsbereiche bzw. nach der Diktion der Patentbeschreibung deren Schlaufen sich \u2013 in einer gedachten L\u00e4ngsachse des Stents betrachtet \u2013 nicht in die gleiche, sondern in die entgegengesetzte Richtung \u00f6ffneten. Benachbarte erste Biegungsbereiche seien bei der gebotenen technischen Betrachtung damit solche Biegungsbereiche, die sich \u2013 in der L\u00e4ngsachse des Stents gesehen \u2013 unmittelbar gegen\u00fcber l\u00e4gen und sich in entgegengesetzter Richtung \u00f6ffneten. Biegungsbereiche, die sich nicht gegen\u00fcber l\u00e4gen, die vielmehr zueinander versetzt seien, seien von vornherein ungeeignet, die Phasenverschiebung der geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte zu kennzeichnen, und k\u00f6nnten daher nicht als benachbart angesehen werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien jedoch nicht jeweils gegen\u00fcberliegende Biegungsbereiche der Serpentinen verbunden. Bei ihr k\u00f6nne allenfalls davon gesprochen werden, dass versetzt zueinander liegende Biegungsbereiche, also solche Biegungsbereiche bzw. Schlaufen, die gerade nicht benachbart seien und die Phasenverschiebung kennzeichneten, in Verbindung st\u00fcnden. Eine derartige geometrische Anordnung werde vom Klagepatent jedoch nicht gelehrt. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von der beanspruchten Verbindungsgeometrie abzuweichen. Die Sichtweise der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte zur Konsequenz, dass unter das Klagepatent jede beliebige Verbindung zwischen ersten Biegungsbereichen benachbarter Serpentinenabschnitte fallen w\u00fcrde, ohne dass f\u00fcr den Fachmann erkennbar w\u00e4re, welche Verbindungsanordnung \u00fcberhaupt noch die Aufgabenstellung des Klagepatents erf\u00fcllen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die ihrem Begehren nunmehr die von den Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruches 1 des Klagepatents zugrundelegt, macht mit ihrer Berufung schrifts\u00e4tzlich geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und sei daher zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese technische Lehre nicht verwirkliche. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass jeweils nur ein ganz bestimmter selektierter erster Biegungsbereich im Verh\u00e4ltnis zu dem jeweils direkt gegen\u00fcberliegenden ersten Biegungsbereich als &#8222;benachbart&#8220; gelten solle. Dies habe das Landgericht &#8211; in Au\u00dferachtlassung des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses &#8211; verkannt. Vielmehr beziehe sich das &#8222;Benachbartsein&#8220; auf die ersten Biegungsbereiche in ihrer Gesamtheit, wie sie dies in ihren Anlagen L 45.1, 45. 2 und 45.3 verdeutlicht habe. Vor diesem Hintergrund gehe es dem Klagepatent mit dem Merkmal D darum, nicht jeweils Wellental mit Wellental bzw. Wellenberg mit Wellenberg zu verbinden, sondern stattdessen Wellenberge eines Serpentinenabschnitts mit Wellent\u00e4lern des benachbarten Serpentinenabschnitts zu verbinden. Damit verlasse die Erfindung das vom Stand der Technik vorgegebene Design und er\u00f6ffne sich f\u00fcr den Stent neue Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, die f\u00fcr den Stent vorteilhaft seien. Gleichzeitig gew\u00e4hrleiste das Merkmal D auf diese Weise, dass die Schrumpfung des Stents in L\u00e4ngsrichtung bei der Expansion kompensiert werde. Die flexiblen Verbindungsglieder mit ihren zweiten Biegungsbereichen weiteten sich n\u00e4mlich auf, wenn die Serpentinenabschnitte durch ihre Streckung in Umfangsrichtung gleichzeitig longitudinal verk\u00fcrzt w\u00fcrden. Diese Verk\u00fcrzung werde von der Ausdehnung der flexiblen Verbindungsglieder aufgefangen. Bei der sich so dem Fachmann darstellenden Lehre mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihr Gebrauch. Hilfsweise berufe sie sich auf \u00c4quivalenz. Auf ein Benutzungsrecht k\u00f6nnten die Beklagten sich nicht mit Erfolg berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das Urteil der 4b. Zivilkammer des Land-<br \/>\ngerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Juni 2003 abzu\u00e4ndern und das<br \/>\nVers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 11. Juli 2002 mit der<br \/>\nMa\u00dfgabe wiederherzustellen,<\/p>\n<p>dass auf Seite 7 unter C.I.a) in der zweiten Zeile nach dem<br \/>\nBegriff \u201eSerpentinenabschnitte\u201c die Worte \u201ein der Umfangs-<br \/>\nrichtung\u201c eingef\u00fcgt w\u00fcrden,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die beiden hilfsweise gestellten Aussetzungsantr\u00e4ge der<br \/>\nBeklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entschei-<br \/>\ndung des Rechtsstreits vor dem United States District Court<br \/>\nSouthern District of New York. Civil Action No. 01 Civ. 2881<br \/>\n(AHK) auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen<br \/>\nEntscheidung \u00fcber die Einspruchsbeschwerde zum Klage-<br \/>\npatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen gegen\u00fcber der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin das landgerichtliche Urteil als zutreffend und machen geltend, dass auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals D gegeben sei. Es fehle bereits an einer Gleichwirkung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge die \u00d6ffnung wie bei dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage L 44. Die Kl\u00e4gerin selbst trage aber vor, dass sich der \u00d6ffnungsmechanismus nach dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage L 44 von dem des Klagepatents unterscheide. Die Differenzierung, die die Kl\u00e4gerin zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage L 44 insoweit vornehme, sei unzutreffend. Im \u00fcbrigen habe die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als gleichwirkend und gleichwertig f\u00fcr den Fachmann bei einer Orientierung an der Erfindung auch nicht nahegelegen. Auch das Merkmal D.2 der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse (Anlage L 50.1 bzw. L 25) sei, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, nicht verwirklicht. Im \u00fcbrigen seien sie, wie ebenfalls bereits erstinstanzlich dargetan, zur Benutzung des Klagepatents berechtigt. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA werde keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der mit der Klage angegriffene Stent der Beklagten macht schon deshalb von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Fassung keinen Gebrauch, weil er das Merkmal D der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse nach Anlage L 50.1 nicht verwirklicht, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob bei ihm auch das Merkmal D. 2 der vorgenannten Merkmalsanalyse nicht verwirklicht ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents (Anlage L 22) in der Fassung, die dieses durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gem\u00e4\u00df Anlage B 15 (\u00dcbersetzung Anlage L 49) erhalten hat, bezieht sich auf Stents zum Implantieren in einen lebenden K\u00f6rper (Sp. 1, Z. 5,6).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass im Stand der Technik vielf\u00e4ltige Stents bekannt seien. Nach der vorliegenden Erfindung kennzeichne dabei der Begriff &#8222;Stent&#8220; eine Vorrichtung, welche aus einem k\u00f6rper-kompatiblen Material bestehe, welches zum Aufweiten eines Blutgef\u00e4\u00dfes oder einer anderen \u00d6ffnung im K\u00f6rper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Gr\u00f6\u00dfe des Lumens (Hohlraums) verwendet werde. Typischerweise werde der Stent an den gew\u00fcnschten Ort im K\u00f6rper mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt, und, wenn der Ballon aufgeblasen werde, dehne sich der Stent aus, wodurch sich die \u00d6ffnung erweitere. Andere mechanische Vorrichtungen, welche eine Ausdehnung des Stents bewirkten, w\u00fcrden ebenfalls angewendet (Sp. 1, Z. 10 \u2013 19).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist in diesem Zusammenhang auf US-Patente, die Stents zum Gegenstand haben, die aus Draht gebildet sind (vgl. Sp. 1, Z.20 \u2013 24). Sie verweist \u00fcberdies auf weitere Druckschriften, die Stents zum Gegenstand haben, die aus geschnittenem handels\u00fcblichem Metall gebildet sind, wobei sie insoweit u.a. auch die US-Patentschriften 5 102 417 und 5 195 984 nennt (vgl. Sp. 1, Z. 24 \u2013 28), auf die sie in der Folge n\u00e4her eingeht (vgl. Sp. 1, Z. 29\u2013 46).<\/p>\n<p>Die aus der US-PS 5 102 417 (Anlage L 23) bekannten Stents beschreibt sie dahin, dass sie ausdehnbare r\u00f6hrenf\u00f6rmige Implantate darstellten, welche mittels eines flexiblen Verbinders verbunden seien. Die Implantate seien aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur L\u00e4ngsachse der R\u00f6hre angeordnet seien. Die flexiblen Verbinder seien schraubenf\u00f6rmige Verbinder (Sp. 1, Z. 29 \u2013 34).<br \/>\nDer durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Druckschrift schaut, sieht diesen Sachverhalt im Wesentlichen ohne weiteres bereits durch die Figuren 1 A und 1 B dieser US-Patentschrift verdeutlicht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese Stents als nachteilig, weil sie bei ihrer radialen Ausdehnung in L\u00e4ngsrichtung schrumpften und weil die schraubenf\u00f6rmigen flexiblen Verbinder sich dabei verdrehten. Die Verdrehbewegung wird als h\u00f6chstwahrscheinlich sch\u00e4dlich f\u00fcr das Blutgef\u00e4\u00df bezeichnet (vgl. Sp. 1, Z. 37 \u2013 41).<\/p>\n<p>Die aus der US- PS 5 195 984 (Anlage L 24 ) bekannten Stents charakterisiert die Klagepatentschrift als zu den vorgenannten Stents \u00e4hnliche Stents, die jedoch mit einem geraden Verbinder, parallel zur L\u00e4ngsachse der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate, zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantaten ausgestattet seien (Sp. 1, Z. 42-45). Der Fachmann findet diesen Sachverhalt durch einen Blick auf die Figuren 7 und 8 dieser Druckschrift im Wesentlichen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese Stents dahin, dass bei ihnen mit dem geraden Element die Verdrehbewegung beseitigt werde, das gerade Element jedoch kein sehr fester Verbinder sei (Sp. 1, Z. 45,46).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich in Sp. 1, Zeilen 47 \u2013 50 des weiteren mit dem Stent gem\u00e4\u00df der WO-A 95\/31945, welche als ein Dokument bezeichnet wird, das unter Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc falle. Sie spricht davon, dass das vorgenannte Dokument einen Stent mit Umfangsb\u00e4ndern aus geschlossenen Zellen mit einer Rautenkonfiguration nach Ausdehnung offenbare.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift noch auf die EP-A-540 290 (Anlage L 44) ein, von der es hei\u00dft, dass sie einen Stent mit Serpentinenabschnitten offenbare, welche an einigen Punkten durch gerade Elemente verbunden seien (Sp. 1, Z. 51 \u2013 53). Aus der das Klagepatent beschr\u00e4nkenden und nicht lediglich klarstellenden Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA , die, jedenfalls soweit es um diese Beschr\u00e4nkung geht, zur Auslegung des Inhalts der Klagepatentschrift vom Durchschnittsfachmann mit heranzuziehen ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass diese Druckschrift (Anlage L 44) in der Ausf\u00fchrungsform von Figur 5 einen Stent offenbart, der die Kombination der im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt (vgl. Anlage L 49 Bl. 10), dass dies jedoch f\u00fcr den aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 nicht gilt (vgl. Anlage L 49 Bl. 13).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt vor diesem Hintergrund des Standes der Technik als Ziel bzw. Aufgabe der Erfindung, einen flexiblen Stent zur Verf\u00fcgung zu stellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft (Sp. 1, Z. 57 \u2013 Sp. 2, Z. 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der durch Entscheidung des EPA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruches 1 einen Stent vor, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>Stent, der aufweist,<\/p>\n<p>1. mindestens ungerade und gerade sich abwechselnde Serpentinenabschnitte (11 o, 11 e) in Umfangsrichtung,<br \/>\na) von denen jeder erste Biegungsbereiche aufweist, wobei<br \/>\nb) der ungerade Serpentinenabschnitt (11 o) au\u00dfer Phase mit dem geraden Ser-<br \/>\npentinenabschnitt (11 e) ist, derart, dass<br \/>\nc) die ersten Biegungsbereiche an dem ungeraden Serpentinenabschnitt (11 o) benachbart zu den ersten Biegungsbereichen an dem geraden Serpentinenabschnitt (11 e) sind; und<\/p>\n<p>2. mindestens einen flexiblen Verbinder, welcher<br \/>\na) eine Vielzahl von flexiblen Verbindungsgliedern aufweist, welche<br \/>\nb) benachbarte erste Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und unge-<br \/>\nraden Serpentinenabschnitts (11 o, 11 e) verbinden, wobei<br \/>\nc) jedes flexible Verbindungsglied mindestens zwei Abschnitte aufweist, welche<br \/>\nd) durch mindestens einen zweiten Biegungsbereich verbunden sind, und wobei<br \/>\ne) die ersten und zweiten Biegungsbereiche erste und zweite Winkel definieren,<br \/>\nderen Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verdeutlicht diese Erfindung an Hand von drei Ausf\u00fchrungsbeispielen, die in den Figuren 1 \u2013 5 B (1. Ausf\u00fchrungsbeispiel) , Figur 6 (2. Ausf\u00fchrungsbeispiel) und Figuren 7 und 8 (3. Ausf\u00fchrungsbeispiel) gezeigt und in der Beschreibung n\u00e4her erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 nach den Figuren 1 \u2013 5 B ist der Stent eine R\u00f6hre, deren Seiten als eine Vielzahl von jeweils zwei orthogonalen M\u00e4andermustern ausgebildet sind, wobei die Muster miteinander verschlungen sind. Die zwei M\u00e4andermuster sind mit 11 und 12 bezeichnet. Das M\u00e4andermuster 11 wird in der Klagepatentschrift als eine vertikale Sinusform mit einer vertikalen Mittellinie 9 (vgl. Figur 2) beschrieben. Das M\u00e4andermuster 11 besitzt zwei Schlaufen 14 und 16 pro Periode, wobei sich die Schlaufen 14 nach rechts \u00f6ffnen, w\u00e4hrend sich die Schlaufen 16 nach links \u00f6ffnen. Die Schlaufen 14 und 16 teilen sich gemeinsame Elemente 15 und 17, wobei das Element 17 sich von einer Schlaufe 14 zu einer nachfolgenden Schlaufe 16 verbindet und sich das Element 15 von einer Schlaufe 16 zu einer nachfolgenden Schlaufe 14 verbindet (vgl. Sp. 2, Z. 41 &#8211; 58).<\/p>\n<p>Das M\u00e4andermuster 12 ist ein horizontales Muster mit einer horizontalen Mittellinie 13. Das M\u00e4andermuster 12 besitzt ebenfalls Schlaufen, welche mit 18 und 20 bezeichnet sind, zwischen Schlaufen einer Periode liegt jedoch ein ausgedehnter gerader Abschnitt, welcher mit 22 bezeichnet ist. Schlaufen 18 \u00f6ffnen sich nach unten, und Schlaufen 20 \u00f6ffnen sich nach oben. Das vertikale M\u00e4andermuster 11 ist in ungerade und gerade (o und e) Versionen unterteilt, welche 180\u00b0 au\u00dfer Phase zueinander sind. Somit liegt jeder nach links sich \u00f6ffnenden Schlaufe 16 des M\u00e4andermusters 11 o eine nach rechts sich \u00f6ffnende Schlaufe 14 des M\u00e4andermusters 11 e gegen\u00fcber, und einer nach rechts sich \u00f6ffnenden Schlaufe 14 des M\u00e4andermusters 11 o liegt eine nach links sich \u00f6ffnende Schlaufe 16 des M\u00e4andermusters 11 e gegen\u00fcber (Sp. 3, Z. 1 \u2013 11).<\/p>\n<p>Das horizontale M\u00e4andermuster 12 ist ebenfalls in ungeraden und geraden Formen vorgesehen. Die geraden Abschnitte 22 (vgl. Fig. 1) des horizontalen M\u00e4andermusters 12 e schneiden sich mit jedem dritten gemeinsamen Element 17 des vertikalen M\u00e4andermusters 11 e. Die geraden Abschnitte 22 des horizontalen M\u00e4andermuster 12 o schneiden sich mit jedem dritten gemeinsamen Element 15 des vertikalen M\u00e4andermusters 11 e, beginnend mit dem gemeinsamen Element 15, zwei nach einem geschnittenen gemeinsamen Element 17. Das Ergebnis ist eine volle Schlaufe 14 zwischen den M\u00e4andermustern 12 e und 12 o und eine volle Schlaufe 16 zwischen den M\u00e4andermustern12 o und 12 e (Sp. 3, Z. 12 \u2013 22).<\/p>\n<p>Infolge der zwei M\u00e4andermuster ist der Stent, wenn er \u00fcber einem Katheterballon angebracht ist, flexibel und kann demzufolge leicht durch gekr\u00fcmmte Blutgef\u00e4\u00dfe gezogen werden, wobei die Fig.3 einen solchen gekr\u00fcmmten Stent zeigt. Man sieht, dass sich w\u00e4hrend des Kr\u00fcmmens bzw. Biegens die Schlaufen 14 bis 10 rechts von dem Punkt A \u00e4ndern, um die Differenzen zwischen der Innenkr\u00fcmmung und der Au\u00dfenkr\u00fcmmung auszugleichen (Sp. 3, Z. 23 \u2013 39).<\/p>\n<p>Aus der Figur 4, die den ausgedehnten Stent zeigt, ist ersichtlich, dass sich die beiden M\u00e4andermuster 11 und 12 ausdehnen und alle Schlaufen 14 bis 20 sich \u00f6ffnen. Der ausgedehnte Stent besitzt einen gro\u00dfen Raum 42 zwischen den M\u00e4andermustern 12 o und 12 e und einen kleinen Raum 44 zwischen den M\u00e4andermustern 12 e und 12 o. Der gro\u00dfe Raum 42 besitzt zwei Schlaufen 14 an seiner linken Seite und zwei Schlaufen 16 an seiner rechten Seite. Die gro\u00dfen R\u00e4ume zwischen den vertikalen M\u00e4andermustern 11 e und 11 o , welche mit 42 a bezeichnet sind, besitzen Schlaufen 18 an ihren Oberseiten und Unterseiten, w\u00e4hrend die gro\u00dfen R\u00e4ume zwischen den vertikalen M\u00e4andermustern 11 e und 11 o, welche mit 42 b bezeichnet sind, Schlaufen 20 an ihren Oberseiten und Unterseiten aufweisen. Gleiches gilt f\u00fcr die R\u00e4ume 44 a und 44 b (Sp. 3, Z. 50 \u2013 Sp. 4 , Z. 6).<\/p>\n<p>In Sp. 4, Z. 7 ff der Klagepatentschrift wird festgestellt, dass der Stent gem\u00e4\u00df Fig. 1 infolge der orthogonalen M\u00e4andermuster 11 und 12 w\u00e4hrend der Ausdehnung nicht signifikant schrumpfe, wobei dies im Detail in den Figuren 5 A und 5 B veranschaulicht sei.<\/p>\n<p>Die sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift so darstellende technische Lehre des Klagepatents bedarf zum einen angesichts der sprachlichen Unterschiede zwischen Beschreibung und Anspruchsfassung und zum anderen angesichts der Streitpunkte der Parteien noch einiger Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst auf den im Anspruch 1 des Klagepatents benutzten Begriff \u201eSerpentinenabschnitt\u201c einzugehen, der als solcher in der Beschreibung \u00fcberhaupt nicht benutzt wird, sondern f\u00fcr den diese den Begriff &#8222;M\u00e4andermuster&#8220; benutzt, den sie in Sp. 2 , Zeilen 45 \u2013 48 definiert: Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes M\u00e4andermuster ist ein periodisches Muster um eine Mittellinie, wobei &#8222;orthogonale M\u00e4andermuster&#8220; Muster sind, deren Mittellinien orthogonal sind.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann im einzelnen das Muster ausgestaltet, bleibt ihm \u00fcberlassen, sofern er sich an die Vorgaben der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ob und inwieweit der Begriff \u201eSerpentinenabschnitt\u201c breiter (= umfassender) angelegt ist als der Begriff \u201eM\u00e4andermuster\u201c (vgl. Anlage L 49 Bl. 7), kann hier dahinstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den allein im Patentanspruch aufscheinenden Begriff \u201eBiegungsbereich\u201c (\u201earea of inflection\u201c) wird in der Beschreibung durchgehend der Begriff \u201eSchlaufe\u201c (\u201eloop\u201c) benutzt. Der Begriff \u201eBiegungsbereich\u201c stellt sich so f\u00fcr den Durchschnittsfachmann als eine Verallgemeinerung des Begriffs \u201eSchlaufe\u201c dar (vgl. auch Anlage L 49 Bl. 7)<\/p>\n<p>Nach Merkmalen 1 b) und c) der obigen Merkmalsanalyse soll der ungerade Serpentinenabschnitt au\u00dfer Phase mit dem geraden Serpentinenabschnitt derart sein, dass die ersten Biegungsbereiche an dem ungeraden Serpentinenabschnitt benachbart zu den ersten Biegungsbereichen an dem geraden Serpentinenabschnitt sind. Die insoweit beschriebene Geometrie des gesch\u00fctzten Stents, die deutlich macht, was mit \u201ebenachbart\u201c (= \u201eadjacent\u201c) im Sinne des Anspruches 1 des Klagepatents gemeint ist, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann aus der Beschreibung in Sp. 3, Z. 6 \u2013 11, die er nicht als die Beschreibung einer blo\u00dfen Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels ansieht, sondern als das, was mit dem Anspruch ganz allgemein zum Ausdruck gebracht werden soll. Danach ist das vertikale M\u00e4andermuster 11 in ungeraden und geraden (o und e) Versionen vorgesehen, welche 180\u00b0 au\u00dfer Phase zueinander sind, so dass jeder nach links sich \u00f6ffnenden Schlaufe 16 des M\u00e4andermusters 11 o eine nach rechts sich \u00f6ffnende Schlaufe 14 des M\u00e4andermusters 11 e gegen\u00fcberliegt, und einer nach rechts sich \u00f6ffnenden Schlaufe 14 des M\u00e4andermusters 11 o eine nach links sich \u00f6ffnende Schlaufe 16 des M\u00e4andermusters 11 e gegen\u00fcberliegt (vgl. z. B. auch Fig. 2 der Klagepatentschrift). F\u00fcr den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann kennzeichnet daher, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil v\u00f6llig zutreffend ausgef\u00fchrt hat, das Benachbartsein den Umstand, dass die ungeraden Serpentinenabschnitte au\u00dfer Phase mit den geraden Serpentinenabschnitten stehen und umgekehrt, wobei als \u201ebenachbart\u201c Serpentinenabschnitte bzw. M\u00e4andermuster au\u00dfer Phase stehen, wenn deren jeweiligen Biegungsbereiche bzw. Schlaufen sich \u2013 in einer gedachten L\u00e4ngsachse des Stents gesehen \u2013 unmittelbar gegen\u00fcberliegen und sich in entgegengesetzter Richtung \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 2 b) (Merkmal D der landgerichtlichen Merkmalsanalyse und der Merkmalsanalysen nach Anlagen L 25 bzw. L 50.1) soll der Stent mit einem flexiblen Verbinder ausgestattet sein, der eine Vielzahl von flexiblen Verbindungsgliedern aufweist, welche benachbarte erste Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts (11 o, 11 e) verbinden. Im Merkmal 2 b) wird der in den Merkmalen 1 b) und c) aufscheinende Begriff \u201ebenachbart\u201c (= \u201eadjacent\u201c), der eine r\u00e4umliche N\u00e4he der Gegenst\u00e4nde zueinander zum Ausdruck bringt, die mit dieser Eigenschaft beschrieben werden, mithin f\u00fcr den flexiblen Verbinder mit seinen flexiblen Verbindungsgliedern wieder aufgegriffen, und die flexiblen Verbindungsglieder werden u.a dahin beschrieben, dass sie \u201ebenachbarte\u201c erste Biegungsbereiche jedes \u201ebenachbarten\u201c geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts verbinden. Die flexiblen Verbindungsglieder sollen also nach Merkmal 2 b) nicht schlicht erste Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnittes verbinden, sondern die \u201ebenachbarten\u201c ersten Biegungsbereiche der genannten benachbarten Serpentinenabschnitte. Sie sollen also die Biegungsbereiche der geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte, die sich \u2013 in der L\u00e4ngsachse des Stents gesehen \u2013 unmittelbar gegen\u00fcberliegen und sich in entgegengesetzter Richtung \u00f6ffnen, verbinden. &#8211; Der Patentanspruch gibt im Merkmal 2 b) keinerlei Hinweis darauf, es reiche aus, dass die flexiblen Verbindungsglieder erste Biegungsbereiche eines geraden Serpentinenabschnitts mit solchen eines ungeraden Serpentinenabschnitts verb\u00e4nden, und zwar auch nicht insoweit, als es sich um Biegungsbereiche handelt, die sich in unterschiedlichen Richtungen \u00f6ffnen, so dass es nur zu einer Verbindung \u201eBerg\u201c zu \u201eTal\u201c des jeweiligen Biegungsbereiches durch die Verbindungsglieder kommt. Vielmehr spricht das Merkmal 2 b) eindeutig und unmi\u00dfverst\u00e4ndlich davon, dass die flexiblen Verbindungsglieder \u201ebenachbarte\u201c erste Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts verbinden. Damit lehrt das Merkmal eine ganz bestimmte geometrische (\u201eBerg- und Tal-\u201c) Anordnung der flexiblen Verbindungsglieder, die die nach dem Merkmal 1 vorgesehenen ungeraden und geraden sich abwechselnden Serpentinenabschnitte in Umfangsrichtung miteinander verbinden.<\/p>\n<p>Mit dem vorgenannten Merkmal wird gew\u00e4hrleistet, wie auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt, dass in L\u00e4ngsrichtung \u00fcberhaupt eine durchgehender r\u00f6hrenf\u00f6rmiger Stent entsteht (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin Seite 10 unten \u2013 Bl. 190 GA). &#8211; Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann entnimmt dem Klagepatent \u00fcberdies, dass dieses Merkmal auch einen Beitrag dazu leistet, die Aufgabe des Klagepatents zu erf\u00fcllen, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung nur minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft (vgl. Sp. 1, Z. 57 \u2013 Sp. 2, Z. 1), und den Nachteil des Standes der Technik, der mit in L\u00e4ngsrichtung des Stents angeordneten Stegen arbeitet, die die jeweiligen Serpentinenabschnitte verbinden, zu vermeiden, dass bei der Ausdehnung der Serpentinenabschnitte ein beachtlicher Schrumpf in L\u00e4ngsrichtung eintritt. Wie sich aus den Figuren 5 A und 5 B und der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung der Klagepatentschrift ergibt, wird der L\u00e4ngsschrumpf (d 1) , der durch die Ausdehnung der ersten Biegungsbereiche des jeweiligen Serpentinenabschnitts entsteht, durch die Ausdehnung der Biegungsbereiche des zweiten Serpentinenabschnitts kompensiert, wozu entsprechend dem Merkmal 2 b) die direkt gegen\u00fcberliegenden Biegungsbereiche der geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte durch die zweiten Biegungsbereiche der flexiblen Verbindungsglieder verbunden werden.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents gibt dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann dagegen im Lichte der Beschreibung und der Figuren der Klagepatentschrift keinerlei Anlass zu der Annahme, dass sich das \u201eBenachbartsein\u201c auf die ersten Biegungsbereiche in ihrer Gesamtheit erstrecke, wie dies die Kl\u00e4gerin mit den Darstellungen in ihren Anlagen L 45.1- l 45.2 sowie Anlage L 46 geltend macht, und dass demzufolge mit diesem Begriff alle Varianten der Verbindung zwischen den einander zugewandten ersten Biegungsbereichen erfasst sein sollten, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Biegungsbereiche der benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte sich nun unmittelbar gegen\u00fcberliegen oder v\u00f6llig fern mehr oder weniger stark versetzt gegen\u00fcberstehen. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann hat \u00fcberhaupt keinen Grund, unter \u201ebenachbart\u201c alle ersten Biegungsbereiche innerhalb eines Paares von Serpentinenabschnitten zu verstehen, die durch die Phasenverschiebung aufeinander zu ger\u00fcckt sind, so dass er die freie Wahl h\u00e4tte, welche ersten Biegungsbereiche der beiden nebeneinander angeordneten Serpentinenabschnitte er mit den flexiblen Verbindungsgliedern verbindet. &#8211; Zutreffend verweist das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf, dass bei der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Sichtweise des Fachmanns von dem Merkmal 2 b (nahezu) jede beliebige Verbindung zwischen ersten Biegungsbereichen benachbarter Serpentinenabschnitte, seien diese Biegungsbereiche auch noch so weit voneinander entfernt, als \u201ebenachbart\u201c unter den Patentanspruch 1 des Klagepatents fallen w\u00fcrde. Ein solche Betrachtungsweise liefe jedoch dem Begriff \u201ebenachbart\u201c v\u00f6llig zuwider und w\u00fcrde f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nicht erkennbar machen, welche Verbindungsanordnung noch die Aufgabenstellung des Klagepatents erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents setzt \u00fcberdies im Merkmal 2 e) voraus, dass bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stent, der sowohl einen nicht ausgedehnten als auch einen ausgedehnten Zustand aufweisen kann (vgl. Sp. 1, Z. 14 -19), die ersten und zweiten Biegungsbereiche erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden, wobei der Patentanspruch insoweit keinerlei Beschr\u00e4nkung auf den blo\u00df ausgedehnten Zustand enth\u00e4lt, so dass nach dem Wortsinn des Patentanspruches 1 davon auszugehen ist, dass diese Winkel bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stent unabh\u00e4ngig davon vorhanden sind, in welchem Zustand er sich befindet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann die Gestalt des angegriffenen Stents nicht durch in Umfangsrichtung erstreckende, umlaufende M\u00e4andermuster (gr\u00fcn und blau) gekennzeichnet ansehen sollte, die durch gerade Stege (rot) verbunden sind, wie dies die Beklagten mit der nachfolgend in Schwarz \u2013 Wei\u00df wiedergegebenen Darstellung auf Seite 4 ihrer Berufungserwiderung vom 16. September 2004 (Bl. 248 GA) gekennzeichnet haben.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn man zur Kennzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die folgende Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrundelegt, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage L 27.1 farbig eingereicht wurde, l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen, dass diese den Patentanspruch 1 verwirklicht. Dies gilt allein schon wegen des Fehlens des Merkmals 2 b), so dass es letztlich dahingestellt bleiben kann, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 2 e) nicht verwirklicht ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie die Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage L 27.1 deutlich macht, verbinden die dort rot gekennzeichneten Elemente, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin die erfindungsgem\u00e4\u00dfen flexiblen Verbindungsglieder darstellen, nicht im oben erl\u00e4uterten Sinne \u201ebenachbarte\u201c- also, in der L\u00e4ngsachse des Stents betrachtet, unmittelbar gegen\u00fcberliegende &#8211; erste Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts, sondern vielmehr Biegungsbereiche, die weit versetzt und entfernt zueinander liegen und damit nicht im Sinne der obigen Erl\u00e4uterungen \u201ebenachbart\u201c sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach alledem kann von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei dem mit der Klage angegriffenen Stent der Beklagten keine Rede sein. Bei dem Klagepatent als einem europ\u00e4ischen Patent ist allerdings eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung aufgrund der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung erlaubt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; 1988, 896,899 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetallloxidationskatalysator; 1989, 903,904 \u2013 Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 \u2013 Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 \u2013 Schneidmesser II).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier im Hinblick auf das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal 2 b), wonach flexible Verbindungsglieder \u201ebenachbarte erste Biegungsbereiche\u201c jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitts verbinden, nicht vor. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der hier angesprochene Durchschnittsfachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren, einen Stent mit einer Geometrie, bei der die flexiblen Verbindungsglieder nicht die benachbarten ersten Biegungsbereiche jedes benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnittes verbinden, sondern wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weit versetzt voneinander liegende erste Biegungsbereiche der benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte verbinden, als zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwirkend auffinden und als der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig in Betracht ziehen konnte. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II.1. dieser Gr\u00fcnde und erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.<\/p>\n<p>Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>Vors. Ri.a.OLG R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0462 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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