{"id":5754,"date":"2005-05-12T17:00:01","date_gmt":"2005-05-12T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5754"},"modified":"2016-06-14T16:05:05","modified_gmt":"2016-06-14T16:05:05","slug":"2-u-6703-wc-reinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5754","title":{"rendered":"2 U 67\/03 &#8211; WC-Reinigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0461<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2005, Az. 2 U 67\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerinnen gegen das am 10. Juni 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Kl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 500.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 2) und in den \u00fcbrigen Benennungsstaaten ans\u00e4ssiger Tochtergesellschaften. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des f\u00fcr insgesamt acht Benennungsstaaten \u2013 darunter die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, Belgien, Frankreich, Spanien und Italien \u2013 erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 538 957 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2) betreffend eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung f\u00fcr Toilettenbecken.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 17. Mai 2001 (Anlage K 6) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes im Umfang seines Patentanspruches 1 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. \u00dcber die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof (X ZR 151\/01) noch nicht entschieden. Alle \u00fcbrigen nationalen Teile des Klagepatentes sind inzwischen ebenfalls von der in dem jeweiligen Benennungsstaat ans\u00e4ssigen bzw. t\u00e4tigen Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) stellt in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur WC-Reinigung her und bringt sie in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eW\u201c \u00fcber die Kl\u00e4gerin zu 2) und in den Niederlanden \u00fcber ihre dortige Tochtergesellschaft unter der Bezeichnung \u201eB\u201c auf den Markt. \u00dcber ihre jeweiligen nationalen Konzernt\u00f6chter erfolgt die Vermarktung auch in Belgien, Frankreich, Spanien und Italien. Die Ausgestaltung dieser Gegenst\u00e4nde entspricht f\u00fcr eine erste Ausf\u00fchrungsform den als Anlagen K 10 und K 11 vorgelegten Mustern und den im Klageantrag wiedergegebenen ersten beiden Zeichnungen und f\u00fcr eine zweite Ausf\u00fchrungsform mit abgewandelter Bodenplatte den im Berufungsantrag an dritter und vierter Stelle abgebildeten Zeichnungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt diese Gegenst\u00e4nde f\u00fcr klagepatentverletzend, wobei eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre unstreitig nicht vorliegt. Sie hat die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) wegen deren in den Niederlanden vorgenommener Vertriebshandlungen aus dem niederl\u00e4ndischen Teil des Klagepatentes abgemahnt und nimmt sie inzwischen in den Niederlanden gerichtlich in Anspruch. Nachdem die italienische Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) in Italien in ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben hatte, hat die Beklagte auch diese Gesellschaft in Italien wegen Verletzung dieses Patentes verklagt. Nach Einleitung des Berufungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte auch gegen die franz\u00f6sische Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) in Frankreich Verletzungsklage aus dem dortigen Teil des Klagepatentes erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen meinen, beide Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch. Mit ihrer Klage begehren beide die Feststellung, die im Ausland angegriffenen Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtungen verletzten den deutschen Teil nicht; die Kl\u00e4gerin zu 1) m\u00f6chte auch die Nichtverletzung des niederl\u00e4ndischen, belgischen, franz\u00f6sischen, spanischen oder italienischen Teils festgestellt haben. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit des erstinstanzlich angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf ergebe sich aus Artikel 5 Nr. 3 der EG-Verordnung Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollsteckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), der jedenfalls in denjenigen F\u00e4llen negative Feststellungsklagen wegen Patentverletzung erfasse, in denen die Handlung, deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit festgestellt werden solle, nach der Ber\u00fchmung der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland schon begangen worden sei. Hilfsweise ergebe sie sich f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Teile aus reziproker Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 EuGVVO. Zwar sei dort der Grundsatz niedergelegt, dass eine Partei grunds\u00e4tzlich vor einem Gericht ihres Heimatlandes verklagt werden m\u00fcsse, da hier aber die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Verletzungsanspr\u00fcchen konfrontiert werde, sei sie einer beklagten Partei gleichzustellen und m\u00fcsse die M\u00f6glichkeit haben, die Rechtslage vor ihrem Heimatgericht im Wege der negativen Feststellungsklage kl\u00e4ren zu lassen. Mit der Verwarnung bzw. gerichtlichen Inanspruchnahme der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften wegen angeblicher Verletzung der dortigen ausl\u00e4ndischen Anteile behaupte die Beklagte zumindest konkludent, auch die Kl\u00e4gerin zu 1) verletze die betreffenden ausl\u00e4ndischen Teile, weil sie \u2013 die Kl\u00e4gerin zu 1. &#8211; die angegriffenen Erzeugnisse herstelle und diese mit ihrem Wissen und Wollen in dem betreffenden Benennungsstaat in den Verkehr gelangten. Die Behauptung patentverletzender Handlungen sei nach deutschem Recht als Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Herstellers eine unerlaubte Handlung, die unmittelbar \u00fcber Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland geltend gemacht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Feststellungsinteresse ergebe sich ebenfalls daraus, dass die Beklagte sich durch Inanspruchnahme ihrer \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1) \u2013 niederl\u00e4ndischen und italienischen Tochtergesellschaften konkludent ber\u00fchmt habe, durch die Herstellung, das Anbieten und Vertreiben in Deutschland verletzten auch sie \u2013 die Kl\u00e4gerinnen \u2013 den deutschen Teil des Klagepatentes. Da die Beklagte ungeachtet der ausl\u00e4ndischen Nichtigkeitsverfahren in den Niederlanden und Italien Patentverletzungsprozesse eingeleitet habe, sei es nicht auszuschlie\u00dfen, dass sie auch sie \u2013 die Kl\u00e4gerinnen \u2013 in Deutschland wegen angeblicher Patentverletzung verklagen werde. Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts biete keinen Schutz; solange es nicht rechtskr\u00e4ftig sei, sei auch der deutsche Teil des Klagepatentes als g\u00fcltig anzusehen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich ferner daraus, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerinnen &#8211; ein berechtigtes Interesse daran h\u00e4tten, keine gewinnmindernden R\u00fccklagen f\u00fcr etwaige Schadenersatz- und Bereicherungsanspr\u00fcche der Beklagten bilden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, dem angerufenen Gericht fehle die internationale Zust\u00e4ndigkeit. Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO gelte nicht f\u00fcr negative Feststellungsklagen zur Abwehr eines Patentverletzungsvorwurfs. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe im \u00fcbrigen weder behauptet, die Kl\u00e4gerinnen benutzten den deutschen Teil des Klagepatentes in Deutschland, noch, die Kl\u00e4gerin zu 1. benutze den jeweiligen ausl\u00e4ndischen Anteil des Klageschutzrechtes in dem jeweiligen Benennungsstaat. Jedenfalls sei die internationale Zust\u00e4ndigkeit nach Artikel 22 Nr. 4 EuGVVO entfallen, nachdem die Kl\u00e4gerin zu 1. bez\u00fcglich der betreffenden ausl\u00e4ndischen Anteile den Nichtigkeitseinwand erhoben habe. Auch fehle das Feststellungsinteresse, da jedenfalls die Kl\u00e4gerinnen nicht wegen Patentverletzung in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Spanien und Italien in Anspruch genommen worden seien. Die Kl\u00e4gerinnen m\u00fcssten nicht damit rechnen, in den Niederlanden gerichtlich aus dem deutschen Teil des Klagepatentes in Anspruch genommen zu werden, nicht zuletzt deshalb, weil das Bundespatentgericht ihn f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt habe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 10. Juni 2003 hat das Landgericht die Klagen als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, zur Entscheidung \u00fcber die Klage betreffend die ausl\u00e4ndischen Teile des Klagepatentes seien die deutschen Gerichte international nicht zust\u00e4ndig, und f\u00fcr beide Klagen fehle das Feststellungsinteresse. Artikel 2 EuGVVO begr\u00fcnde die internationale Zust\u00e4ndigkeit nicht, weil auch f\u00fcr negative Feststellungsklagen gegen einen ausl\u00e4ndischen Patentinhaber das Gericht desjenigen Mitgliedsstaates als Sitzgericht zust\u00e4ndig sei, in dem der Schutzrechtsinhaber ans\u00e4ssig sei. Das seien hier die niederl\u00e4ndischen Gerichte. Auch der Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO sei in Deutschland nicht gegeben. Da jeder einzelne nationale Teil eines europ\u00e4ischen Patentes ein eigenst\u00e4ndiges und nur am Ort seiner territorialen Belegenheit verletzbares Schutzrecht sei, sei Handlungs- und Erfolgsort im Sinne dieser Bestimmung nur der r\u00e4umliche Geltungsbereich des jeweiligen nationalen Teils, weshalb eine auf einen bestimmten nationalen Teil eines europ\u00e4ischen Patentes gest\u00fctzte Patentverletzungsklage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur in demjenigen Mitgliedsstaat erhoben werden k\u00f6nne, wo der betreffende nationale Teil registriert sei. Das gelte auch f\u00fcr die negative Feststellungsklage. Die Kl\u00e4gerin zu 1. k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Ber\u00fchmung der Beklagten, die angegriffene Reinigungsvorrichtung sei patentverletzend, sei ein rechtswidriger Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb und als solcher eine unerlaubte Handlung. Mittelbare Sch\u00e4den am sonstigen Verm\u00f6gen des Patentinhabers seien unerheblich, und der Ort ihres Eintrittes begr\u00fcnde keinen weiteren eigenen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Aus diesen Erw\u00e4gungen heraus verbiete es sich auch, in F\u00e4llen einer Patentverletzung als Ort des Schadenseintrittes unabh\u00e4ngig von der Belegenheit des betreffenden Schutzrechts den Gesch\u00e4ftssitz des Herstellungsbetriebes anzusehen, der durch den Verletzungsvorwurf nur insofern mittelbar betroffen sei, als auch seine Produktion zur\u00fcckgehe, wenn die ausl\u00e4ndischen Vertriebsgesellschaften zur Unterlassung verurteilt w\u00fcrden. Auch sei der gegen einen vermeintlichen Verletzer erhobene Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung nicht zwangsl\u00e4ufig rechtswidrig.<\/p>\n<p>Das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Nichtverletzung fehle, weil sich die Beklagte gegen\u00fcber beiden Kl\u00e4gerinnen keiner patentrechtlichen Verbietungsrechte aus einem der in Rede stehenden nationalen Anteile des Klagepatentes ber\u00fchmt habe. Soweit die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausgef\u00fchrt habe, die streitbefangenen Vorrichtungen entspr\u00e4chen der technischen Lehre des Klagepatentes, habe sie klargestellt, dass dies ausschlie\u00dflich zur Rechtsverteidigung diene und sie keine Verbietungsrechte f\u00fcr sich in Anspruch nehme. Auch f\u00fcr eine konkludente Ber\u00fchmung der Beklagten gebe es keine tragf\u00e4hige Grundlage. Die Beklagte habe nicht bez\u00fcglich einer Vielzahl nationaler Anteile des Klagepatentes eine Verletzung behauptet, sondern nur hinsichtlich zweier Anteile bei insgesamt 8 Benennungsstaaten, wobei jede Klage erst im Anschluss an eine zuvor von der betreffenden Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig gemacht worden sei. Bereits diese zahlenm\u00e4\u00dfige Verteilung, bei der die behauptete Verletzung eher als Ausnahme und nicht als Regel erscheine, gebiete Zur\u00fcckhaltung bei der generalisierenden Annahme, der Sache nach nehme die Beklagte f\u00fcr sich in Anspruch, s\u00e4mtliche nationalen Teile des Klagepatentes w\u00fcrden durch die streitbefangenen Artikel verletzt, zumal die Beklagte in den \u00fcbrigen Vertragsstaaten die dort erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht zum Anlass genommen habe, auch dort die Kl\u00e4gerin zu 1. und\/oder ihre dortige Tochtergesellschaft wegen Patentverletzung in Anspruch zu nehmen. Dass die Schutzbereichsbestimmung nach Artikel 69 EP\u00dc f\u00fcr alle nationalen Teile gleich vorzunehmen sei, \u00e4ndere nichts daran, dass der \u00c4quivalenzbereich, um den es im Streitfall gehe, faktisch in jedem Benennungsstaat anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt werde. Auch hier k\u00f6nne die selektive Erhebung von Patentverletzungsklagen in nur zwei Benennungsstaaten auf der Erw\u00e4gung beruhen, in den \u00fcbrigen Staaten seien die Erfolgsaussichten zu gering. Dass die Beklagte hinsichtlich des deutschen Anteils stillschweigend Anspr\u00fcche f\u00fcr sich reklamiere, liege erst recht fern, nachdem das Bundespatentgericht den deutschen Anteil vernichtet habe und derzeit keinerlei Aussicht bestehe, einen Unterlassenstitel zu erwirken. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgen die Kl\u00e4gerinnen ihr bisher erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und f\u00fchren erg\u00e4nzend aus: Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte folge daraus, dass die Beklagte mit ihrer konkludenten Behauptung, auch die Kl\u00e4gerin zu 1. verletze als Herstellerin der beanstandeten Erzeugnisse die betreffenden ausl\u00e4ndischen Teile, zugleich am Sitz des beschuldigten Unternehmens eine unerlaubte Handlung begangen habe. Die Patentverletzungsklagen gegen die niederl\u00e4ndische, italienische und inzwischen auch die franz\u00f6sische Tochtergesellschaft begr\u00fcndeten zugleich das Feststellungsinteresse. Die konkludente Ber\u00fchmung von Verbietungsrechten auch f\u00fcr Deutschland und die ausl\u00e4ndischen Anteile ergebe sich daraus, dass der Schutzbereich des Klagepatentes hinsichtlich wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung europaweit einheitlich bestimmt werden m\u00fcsse. Im \u00fcbrigen habe die Beklagte in Vergleichsverhandlungen f\u00fcr die Benutzung des Klagepatentes eine Lizenzgeb\u00fchr von 800.000,&#8211; Euro gefordert, ohne den deutschen Teil auszuklammern, und hierdurch an dem deutschen Teil ebenfalls Ausschlie\u00dflichkeitsrechte f\u00fcr sich in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. von der Lehre des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 538 957 durch die Herstellung (nur die Kl\u00e4gerin zu 1.), das Angebot oder den Vertrieb der mittels der nachstehenden Konstruktionszeichnungen wiedergegebenen Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 538 957 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu 1. von der Lehre des niederl\u00e4ndischen und\/oder des belgischen und\/oder des franz\u00f6sischen und\/oder des spanischen und\/oder des<br \/>\nitalienischen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 538 957 durch den Vertrieb oder mittels der nachstehenden Konstruktionszeichnungen wiedergegebenen Vorrichtungen in den Niederlanden und\/oder in Belgien und\/oder in Frankreich und\/oder in Spanien und\/oder in Italien keinen Gebrauch macht,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen, bis \u00fcber die in den jeweiligen L\u00e4ndern anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen gegen die jeweils nationalen Teile des europ\u00e4ischen Patentes 0 538 957 entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich beantragen die Kl\u00e4gerinnen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das<br \/>\nGericht des ersten Rechtszuges zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerinnen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages dem Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen entgegen. Vergleichsgespr\u00e4che erlaubten keinen R\u00fcckschluss auf eine Rechtsber\u00fchmung.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerinnen ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht ihre Klagen als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil f\u00fcr die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. betreffend die ausl\u00e4ndischen Anteile des Klagepatentes die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte und f\u00fcr beide Klagen auch das Feststellungsinteresse fehlt. Die Berufung der Kl\u00e4gerinnen enth\u00e4lt keine Gesichtspunkte, die das Landgericht nicht bereits gew\u00fcrdigt und ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie auf Feststellung der Nichtverletzung der ausl\u00e4ndischen Anteile des Klagepatentes gerichtete Klage f\u00e4llt nicht in die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO l\u00e4sst sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte, die von \u00a7 513 Abs. 2 ZPO n.F. nicht erfasst wird und in allen Instanzen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen nachzupr\u00fcfen ist (BGH, NJW 2003, 426, 427 = MDR 2003, 348; Senat in: GRUR Int. 2003, 1030, 1031 linke Spalte \u2013 MTD; Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, ZPO, 24. Aufl., \u00a7 513, Rdnr. 11), nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung k\u00f6nnen in einem Mitgliedsstaat ans\u00e4ssige Personen, wenn unerlaubte Handlungen oder eine ihnen gleichgestellte Handlung oder Anspr\u00fcche hieraus den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor den Gerichten desjenigen Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, auch wenn dieser Ort in einem anderen Mitgliedsstaat liegt als der Sitz der beklagten Partei. Diese Bestimmung er\u00f6ffnet als Gerichtsstand den Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder das urs\u00e4chliche Geschehen stattgefunden hat.<\/p>\n<p>aa) Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob diese Bestimmung grunds\u00e4tzlich auch negative Feststellungsklagen zul\u00e4sst (so Geimer\/Sch\u00fctze, Europ\u00e4isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Artikel 5 EuGVVO, Rdnr. 228 m.w.N. FN. 297) oder nicht (so Schlosser, Europ\u00e4isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Artikel 5 EuGVVO, Rdnr. 15 a.E.; vgl. ferner Corte di Cassazione [Italien], GRUR Int. 2005, 264, 265 \u2013 Verpackungsmaschine II m. abl. Anm. Wurmnest; H\u00f6gsta Domostolen [oberster Gerichtshof von Schweden], GRUR Int. 2001, 178 f. \u2013 Flootek). Auch wenn man negative Feststellungsklagen nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO grunds\u00e4tzlich zul\u00e4sst, kann sie im Streitfall eine internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte nicht begr\u00fcnden. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, bildet jeder einzelne nationale Teil eines europ\u00e4ischen Patentes ein eigenes nationales Schutzrecht, das nur am Ort seiner territorialen Belegenheit verletzt werden kann. Handlungs- und Erfolgsort befinden sich jeweils dort, wo der betreffende nationale Schutzrechtsteil gelegen ist, weshalb auch die positive Leistungsklage wegen Patentverletzung nur in demjenigen Mitgliedsstaat erhoben werden kann, wo der betreffende nationale Anteil des Schutzrechtes registriert ist. F\u00fcr die negative Feststellungsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, es liege keine Patentverletzung vor und dem Berechtigten sei kein Schaden entstanden, gilt \u2013 weil sie Spiegelbild der Leistungsklage ist \u2013 nichts anderes.<\/p>\n<p>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin zu 1) in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung darauf abstellt, die Beklagte habe mit der Erhebung der Patentverletzungsklagen gegen ihre ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften zumindest konkludent behauptet, auch sie \u2013 die Kl\u00e4gerin zu 1) \u2013 verletze diese Anteile, weil die von ihr in Deutschland hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Wissen und Wollen im Ausland in den Verkehr gelangten, und darin liege als unerlaubte Handlung ein rechtswidriger Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, der an ihrem Sitz in Deutschland begangen worden sei, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Zwar ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH autonom zu bestimmen, ob eine unerlaubte Handlung im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegt, (vgl. EuGH NJW 1988, 3088 und IPRax 2000, 210, 212\/13 &#8211; R\u00e9union; vgl. ferner Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 24. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 23), wobei der EuGH als unerlaubte Handlungen im Grundsatz sehr weitgehend alle zu einem Schaden f\u00fchrenden Handlungen definiert, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn\u00fcpfen (vgl. NJW 1988, 3088 und IPRax 2000, a.a.O.; s. ferner BGH, NJW 2003, 426, 428 m.w.N.). Letztlich geht es aber nur darum, Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts an Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO zu messen, so dass eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn der Tatbestand einer eine unerlaubte Handlung umschreibenden Rechtsnorm schl\u00fcssig dargelegt wird; f\u00fcr diese sind dann die Gerichte desjenigen Staates international zust\u00e4ndig, auf dessen Hoheitsgebiet der Handlungs- oder der Erfolgsort liegt (vgl. BGH, NJW 1987, 592, 594; Thomas\/Putzo\/Hei\u00dfstege, ZPO, 25. Aufl., Artikel 5 EuGVVO, Rdnr. 19; Schlosser, a.a.O., Artikel 5, Rdnr. 16). Die Kl\u00e4gerin hat indessen eine unerlaubte Handlung der Beklagten nicht schl\u00fcssig dargelegt. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin zu 1. in Gestalt einer unzul\u00e4ssigen Schutzrechtsber\u00fchmung setzt, auch wenn man \u2013 anders als der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 \u2013 2 U 135\/02 \u2013 die in der Sache unberechtigte Verwarnung stets f\u00fcr einen solchen Eingriff h\u00e4lt, voraus, dass die Beklagte an die Kl\u00e4gerin zu 1) zumindest mit einem ernsthaften und endg\u00fcltigen Unterlassungsverlangen herangetreten ist. Daran fehlt es jedoch. Ausdr\u00fccklich erhoben hat die Beklagte solche Anspr\u00fcche unstreitig nicht. Die Kl\u00e4gerin zu 1. macht lediglich geltend, in der gegen\u00fcber der niederl\u00e4ndischen, der franz\u00f6sischen und der italienischen Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1. auch gerichtlichen Erhebung von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung der dortigen nationalen Anteile des Klagepatentes liege zugleich eine konkludente Schutzrechtsverwarnung auch der Kl\u00e4gerin zu 1. Dies kann jedoch aus den unten zu Ziffer 2. dargelegten Gr\u00fcnden hier nicht angenommen werden, so dass die Kl\u00e4gerin zu 1. mit diesem Vorbringen nicht schl\u00fcssig dargelegt hat, die Beklagte habe auch ihr gegen\u00fcber eine Schutzrechtsverwarnung aus dem Klagepatent ausgesprochen.<\/p>\n<p>cc) Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu 1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, die Beklagte habe in Vergleichsverhandlungen f\u00fcr die Benutzung aller nationalen Anteile des Klagepatentes \u2013 ohne Ausschluss des deutschen Anteils \u2013 eine Pauschallizenzgeb\u00fchr von 800.000,&#8211; Euro gefordert, l\u00e4sst sich ebenfalls keine Rechtsber\u00fchmung ableiten, ohne dass abschlie\u00dfend entschieden zu werden braucht, ob die Kl\u00e4gerinnen in der Berufungsinstanz nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO n.F. mit diesem Vorbringen ausgeschlossen sind. \u00dcblicherweise werden im Verlauf solcher Verhandlungen relativ hohe Ausgangsforderungen aufgestellt, um sich den ben\u00f6tigten Verhandlungsspielraum zu verschaffen. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen hat, verfolgte die Beklagte in diesen Verhandlungen im wesentlichen das Ziel, ein unentgeltliches Nutzungsrecht an j\u00fcngeren Schutzrechten der Kl\u00e4gerin zu 1) und eine gegenseitige Nichtangriffsabrede zu erreichen. Dass in einem solchen Zusammenhang f\u00fcr die Benutzung eines aus mehreren nationalen Anteilen bestehenden europ\u00e4ischen Patentes ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Anteilen ein einheitliches Entgelt gefordert wird, kann auch darin begr\u00fcndet sein, dass die Beklagte mit der Forderung eines verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Betrages die Kl\u00e4gerin zu 1) zu Zugest\u00e4ndnissen im Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer Benutzungserlaubnis an ihren \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1) \u2013 Schutzrechten bewegen wollte, die der Beklagten nach dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen noch wertvoller erschienen als das ihr zustehende Klageschutzrecht, und ist nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, der Berechtigte erhebe gegen seinen Verhandlungspartner Unterlassungsanspr\u00fcche und werde diese, sollten die Verhandlungen nicht zum gew\u00fcnschten Erfolg f\u00fchren, auch geltend machen und durchzusetzen. Dass man den deutschen Teil des Klagepatentes nicht ausdr\u00fccklich ausgeklammert hat, kann seine Ursache auch darin haben, dass in den Vergleichsverhandlungen nur eine Pauschall\u00f6sung in Betracht gezogen worden ist. Ob das Verhalten der Beklagten in den Verhandlungen den Schluss zul\u00e4sst, mit ihrer Forderung nach einer keinen nationalen Anteil ausnehmenden Pauschallizenz habe sie auch an dem deutschen Teil Ausschlie\u00dflichkeitsrechte f\u00fcr sich in Anspruch genommen, lie\u00dfe sich nur beurteilen, wenn die Kl\u00e4gerin zu 1) den Verlauf der Verhandlungen n\u00e4her dargelegt und insbesondere vorgetragen h\u00e4tte, welchen Stand die Verhandlungen erreicht hatten, als die Beklagte die behaupteten Lizenzgeb\u00fchrenforderungen stellte.<\/p>\n<p>dd) Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin zu 1) auch keine konkret erlittenen oder ihr zumindest konkret drohenden Sch\u00e4den vorgetragen. Sie behauptet nicht, den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in einem der ausl\u00e4ndischen Benennungsstaaten freiwillig eingestellt zu haben oder dort zur Unterlassung verurteilt worden zu sein. Sie tr\u00e4gt auch nicht vor, ausl\u00e4ndische Abnehmer der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in den einzelnen Benennungsstaaten h\u00e4tten von dem Patentverletzungsvorwurf erfahren und den Bezug daraufhin eingestellt. Ebenso wenig hat sie bislang dargelegt, dass ihr Produktionsausf\u00e4lle konkret drohten, weil eine der verklagten ausl\u00e4ndischen Vertriebst\u00f6chter der Kl\u00e4gerin zu 1. konkret beabsichtige, ihre Vertriebst\u00e4tigkeit einzustellen. F\u00fcr solche Sch\u00e4den ist auch nichts ersichtlich. Einbu\u00dfen, die aus den Patentverletzungsangriffen der Beklagten gegen die \u00f6rtlichen Vertriebsgesellschaften auf die Kl\u00e4gerin zu 1) zukommen k\u00f6nnten, w\u00e4ren im \u00fcbrigen reine Verm\u00f6genssch\u00e4den, aus denen sich keine internationale Zust\u00e4ndigkeit ergibt (vgl. EuGH, IPRax 2000, 210; Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., Rdnr. 26 aE.; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 32 ZPO, Rdnr. 3 m.w.N.; EuGH JZ 1995, 1107 f. \u2013 Marinari\/Lloyds Bank: IPRax 2000, 210, 213 &#8211; R\u00e9union).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass Artikel 2 EuGVVO nicht zu einer internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fchrt und eine reziproke Anwendung in F\u00e4llen einer beabsichtigten vorbeugenden Abwehr gegen vermeintlich drohende Patentverletzungsklagen nicht in Betracht kommt, hat das Landgericht zutreffend dargelegt; auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (s. a. EuGH, IPRax 2000, 210, 212, Tz. 16 u. S. 213, Tz. 27 ff., 29 \u2013 R\u00e9union). Zu Recht greifen die Kl\u00e4gerinnen diesen Gesichtspunkt in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung nicht wieder auf.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte schon mit Blick auf Artikel 22 Nr. 4 EuGVVO ausscheidet, nach dessen Regelung f\u00fcr Klagen, welche die Eintragung oder die G\u00fcltigkeit von Patenten betreffen, die Gerichte des Staates ohne R\u00fccksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsaktes oder eines zwischenstaatlichen \u00dcbereinkommens als vorgenommen gilt, kann unter diesen Umst\u00e4nden auf sich beruhen (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats in GRUR Int. 2003, 1030 ff. \u2013 MTD; zum Ausschluss einer Vorlage nach dem jetzt geltenden Recht Artikel 68 EGV in Verbindung mit Artikel 65 EGV s. Baumbach\/Albers, ZPO, 63. Aufl., EuGVVO, \u00dcbersicht Rdnr. 11; Streinz\/Leible EUV\/EGV, 2003, Art. 65, Rdnr. 12; H. v.d. Groeben\/Schwarze\/Schmahl, EGV, 6. Aufl., Art. 65, Rdnr. 6).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die den deutschen Teil des Klagepatentes betreffende Feststellungsklage der Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. sind die deutschen Gerichte zwar nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO international zust\u00e4ndig, aber es fehlt \u2013 ebenso wie f\u00fcr den Antrag der Kl\u00e4gerin zu 1) betreffend die ausl\u00e4ndischen Teile des Klageschutzrechtes \u2013 das Feststellungsinteresse. Auch das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend im einzelnen ausgef\u00fchrt; die dortigen Erw\u00e4gungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu eigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerinnen sind lediglich noch die folgenden Ausf\u00fchrungen veranlasst:<\/p>\n<p>Wie bereits vorstehend zu 1 a bb) ausgef\u00fchrt wurde, setzt das rechtliche Interesse des Kl\u00e4gers an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung der Nichtverletzung eines gewerblichen Schutzrechtes \u2013 dieses Interesse muss im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben sein (vgl. Senat in: Mitteilungen 2000, 369, 370 \u2013 Human-Interferon-alpha) &#8211; voraus, dass sich der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger entsprechender Rechte ber\u00fchmt hat. Eine solche Ber\u00fchmung der Beklagten ist hier jedoch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Eine Rechtsber\u00fchmung des Schutzrechtsinhabers kann regelm\u00e4\u00dfig darin gesehen werden, dass dieser sowohl aus zahlreichen ausl\u00e4ndischen Anteilen eines europ\u00e4ischen Patentes als auch aus seinen dieselbe Erfindung betreffenden nationalen au\u00dfereurop\u00e4ischen Patenten einen Gegenstand als schutzrechtsverletzend angreift, auch wenn der deutsche Anteil des europ\u00e4ischen Patentes von den im Ausland anh\u00e4ngigen Verfahren nicht betroffen ist. Das ergibt sich daraus, dass der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patentes in allen Benennungsstaaten grunds\u00e4tzlich einheitlich nach denselben rechtlichen Regeln, n\u00e4mlich nach Artikel 69 EP\u00dc und dem hierzu ergangenen Auslegungsprotokoll, bestimmt werden muss, mag es sich auch rechtstechnisch nicht um ein einheitliches Schutzrecht, sondern um ein B\u00fcndel nationaler Patente handeln. Ist der als schutzrechtsverletzend angegriffene Gegenstand in allen Vertriebsstaaten gleich beschaffen und ist auch der Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patentes in keinem der Benennungsstaaten nachtr\u00e4glich beschr\u00e4nkt worden, enth\u00e4lt deshalb die Ber\u00fchmung, das streitbefangene Erzeugnis verletze die ausl\u00e4ndischen Anteile des europ\u00e4ischen Patentes, aus der objektivierten Sicht der klagenden Partei zugleich die Behauptung, das Produkt verletze auch den \u2013 nach denselben Grunds\u00e4tzen auszulegenden &#8211; Schutzbereich des deutschen Teils (vgl. Senat, a.a.O., S. 370).<\/p>\n<p>Im Streitfall w\u00e4re der R\u00fcckschluss aus dem Verhalten der Beklagten in anderen Vertragsstaaten des europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens auf eine konkludente Ber\u00fchmung in Deutschland aufgrund dessen jedoch allenfalls dann m\u00f6glich, wenn sich die Rechtslage in Deutschland und allen Benennungsstaaten, in denen die Beklagte aus dem Klagepatent Ausschlie\u00dflichkeitsrechte f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, durchweg praktisch \u00fcbereinstimmend darstellte. Das ist hier aber vor allem deshalb nicht der Fall, weil das Bundespatentgericht den deutschen Anteil des Klagepatentes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, so dass f\u00fcr die Beklagte, solange das Nichtigkeitsurteil existiert und im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht abge\u00e4ndert wird, keine Aussicht besteht, aus dem deutschen Teil des Klagepatentes einen Unterlassungstitel zu erwirken oder Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz zuerkannt zu bekommen. Demgem\u00e4\u00df hat die Beklagte ausdr\u00fccklich vorgetragen, aus dem deutschen Teil des Klagepatentes keine Rechte gegen die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr sich in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus darf \u2013 auch wenn Artikel 69 EP\u00dc und das Auslegungsprotokoll auch im Bereich der Benutzung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln eine gleiche Beurteilung einer Patentverletzung fordern \u2013 nicht \u00fcbersehen werden, dass die Gerichte der einzelnen Mitgliedsstaaten gerade bei der Beurteilung einer vom Wortsinn des Patentanspruches abweichenden Ausf\u00fchrungsform als Benutzung der im Patentanspruch beschriebenen Lehre in Einzelf\u00e4llen faktisch durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, auch wenn dieser Zustand nicht der Rechtslage entspricht. In den Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens ist es bei allen Bem\u00fchungen der Rechtsprechung um eine Harmonisierung bisher noch nicht gelungen, \u00fcbereinstimmende rechtliche Grunds\u00e4tze zu entwickeln, nach denen die \u00c4quivalenzfrage von den nationalen Gerichten der einzelnen Mitgliedsstaaten beurteilt wird. So scheint z.B. der Entscheidung \u201eEpogen\u201c des House of Lords vom 21. Oktober 2004 (Mitteilungen 2005, 82 ff. = GRUR Int. 2005, 343 ff.) im Hinblick auf Art. 69 EP\u00dc und das hierzu ergangene Auslegungsprotokoll ein gegen\u00fcber der kontinentaleurop\u00e4ischen Rechtsprechung etwas restriktiveres Verst\u00e4ndnis der \u00c4quivalenzlehre zugrunde zu liegen. Dass die Beklagte sich darauf beschr\u00e4nkt hat, Verletzungsklagen nur aus dem niederl\u00e4ndischen, italienischen und franz\u00f6sischen Patentanteil zu erheben, kann daher auch darauf beruhen, dass sie Verletzungsprozesse nur in denjenigen Benennungsstaaten f\u00fchren will, in denen sie von einer gr\u00f6\u00dferen Wahrscheinlichkeit ausgeht, dass die dortigen Gerichte die Verletzungsfrage zu ihren Gunsten entscheiden, und in den anderen Vertragsstaaten von der Erhebung einer Verletzungsklage absieht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerinnen das angestrebte negative Feststellungsurteil \u00fcber die Patentverletzung dazu ben\u00f6tigen, Abnehmerverwarnungen der Beklagten in Deutschland unter Hinweis auf die zu ihren Gunsten bereits ergangene gerichtliche Entscheidung entgegenzutreten, l\u00e4sst sich \u2013 anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall \u201eHuman-Interferon-alpha\u201c \u2013 nicht feststellen, denn im Streitfall haben die Kl\u00e4gerinnen nichts dazu vorgetragen, es sei damit zu rechnen, dass die Beklagte auch in Deutschland an Abnehmer oder potentielle Abnehmer des angegriffenen Gegenstandes mit der Behauptung herantreten werde, dass Produkt verletze den deutschen Teil. Zu einer solchen Annahme besteht auch um so weniger Veranlassung, als die Beklagte mehrfach hervorgehoben hat, nachdem der deutsche Anteil des Klagepatentes durch Urteil des Bundespatentgerichtes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden sei und derzeit keine Aussicht auf das Erlangen eines Unterlassungstitels bestehe, werde sie auch keine Anspr\u00fcche geltend machen, solange nicht (in ihrem Sinne) \u00fcber die gegen das Nichtigkeitsurteil eingelegte Berufung entschieden sei.<\/p>\n<p>Ebenso wenig l\u00e4sst sich ein Feststellungsinteresse daraus herleiten, ein obsiegendes Feststellungsurteil befreie die Kl\u00e4gerinnen davon, gewinnschm\u00e4lernde R\u00fccklagen bilden zu m\u00fcssen, die anderenfalls, solange der Patentschutz besteht und eine Verletzungsklage immer noch drohen kann, f\u00fcr etwaige Schadenersatz- und Bereicherungsanspr\u00fcche der Beklagten in die Bilanz einzustellen w\u00e4ren. Denn die Entscheidung, R\u00fccklagen zu bilden, ist grunds\u00e4tzlich jedem Unternehmen selbst \u00fcberlassen und setzt nicht voraus, dass eine Inanspruchnahme wegen Patentverletzung schon erfolgt ist oder auch nur droht.<\/p>\n<p>Soweit der Senat in seiner bereits mehrfach erw\u00e4hnten Entscheidung \u201eHuman-Interferon-alpha\u201c (Mitteilungen 2000, 369) das Feststellungsinteresse der dortigen Kl\u00e4gerin auch und erg\u00e4nzend damit begr\u00fcndet hat, ein obsiegendes Feststellungsurteil befreie sie davon, gewinnschm\u00e4lernde R\u00fccklagen bilden zu m\u00fcssen (a.a.O. S. 371), sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass das Feststellungsinteresse, sofern der Schutzrechtsinhaber sich tats\u00e4chlich ihm zustehender Ausschlie\u00dflichkeitsanspr\u00fcche aus einem Patent ber\u00fchmt, sich zus\u00e4tzlich auch daraus ergeben kann, dass ein obsiegendes Feststellungsurteil ihn dann der Notwendigkeit enthebt, gewinnschm\u00e4lernde R\u00fccklagen zu bilden, um f\u00fcr den Fall des Unterliegens in der patentrechtlichen Auseinandersetzung auf eine Befriedigung der auf ihn zukommenden Anspr\u00fcche vorbereitet zu sein.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als auch im Berufungsrechtszug unterlegene Partei haben die Kl\u00e4gerinnen nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob das Feststellungsinteresse f\u00fcr eine negative Feststellungsklage gegeben ist, wenn ein vom Feststellungskl\u00e4ger in den Verkehr gebrachter Gegenstand im Ausland aus den dortigen nationalen Teilen eines europ\u00e4ischen Patentes angegriffen wird, in Deutschland aber nicht.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0461 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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