{"id":5751,"date":"2005-11-24T17:00:39","date_gmt":"2005-11-24T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5751"},"modified":"2016-06-14T16:01:25","modified_gmt":"2016-06-14T16:01:25","slug":"2-u-6600-parksysteme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5751","title":{"rendered":"2 U 66\/00 &#8211; Parksysteme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0460<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 66\/00<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 30. M\u00e4rz 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass den Beklagten f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; \u20ac (statt bis zu<br \/>\n500.000,&#8211; DM) angedroht wird und dass es im Urteilsausspruch zu I. 1., letzter Absatz, statt \u201e&#8230; f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und\/oder zur\u00fcckgegebenen Parkkarten\u201c nunmehr hei\u00dft: \u201e&#8230; f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten\u201c sowie dass die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung (Urteilsausspruch zu I. 2.) und der ihn betreffende Ausspruch zur Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Urteilsausspruch zu II. 2.) zeitlich begrenzt werden auf Handlungen aus der Zeit bis zum 14. Mai 2001.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens X ZR 255\/01 (BGH) zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 255.700,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 255.645,94 \u20ac (= 500.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in deutscher Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 637 xxx (im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer am 28. Januar 1994 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 20. Februar 1993 und 13. Januar 1994 eingegangenen Anmeldung, die am 8. Februar 1995 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt ist am 21. Mai 1997 erfolgt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautete in der zun\u00e4chst erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke (39), mit einem Vorratsbeh\u00e4lter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) f\u00fcr die Parkkarten (2) aufweist, einem anschlie\u00dfenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten (12, 13) f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Messstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und\/oder zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (2), die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke (39) verbunden ist.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten zu 1) im Jahre 2000 erhobene Nichtigkeitsklage hin hat das Bundespatentgericht mit \u2013 inzwischen rechtskr\u00e4ftigem \u2013 Urteil vom 23. Januar 2001 den deutschen Teil des Klagepatents dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass im Anspruch 1 des Klagepatents in dem Passus \u201ef\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und\/oder zur\u00fcckgegebenen Parkkarten\u201c der Bestandteil \u201e\/oder\u201c gestrichen worden ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen: Figuren 1 und 2 jeweils schematische L\u00e4ngsschnitte durch ein erstes und zweites Ausf\u00fchrungsbeispiel der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sowie Figur 3 einen schematischen L\u00e4ngsschnitt eines Teilbereiches eines dritten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die bis zum 14. Mai 2001 unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung u.a. des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eSystem XYZ\u201c Parksysteme f\u00fcr wiederverwendbare Parkkarten aus Kunststoff in der Form runder M\u00fcnzen sowie Einfahrtkontrollger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201e125 CC Chip-Master (CM)\u201c. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen aus dem System der Beklagten zu 1) eine ge\u00f6ffnete Ein- und Ausgabevorrichtung, die von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszahlen entsprechend der Klagepatentschrift versehen worden ist, sowie Detailaufnahmen der Vorrichtungen in dem Ger\u00e4t der Beklagten, welche die in den beiden dort vorgesehenen Vorratsbeh\u00e4ltern befindlichen Parkkarten vereinzeln und nach oben zur Ausgabestelle transportieren, in unterschiedlichen Arbeitsphasen:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Anlage K 6 zur Klageschrift mit von der Kl\u00e4gerin eingetragenen Bezugszahlen gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift) zeigt eine weitere Detailaufnahme der Ein- und Ausgabevorrichtung der Beklagten zu 1):<\/p>\n<p>In der obersten Ausnehmung des dort ersichtlichen Malteserkreuzes (von den Beklagten als \u201eL\u00e4ufer\u201c bezeichnet) ist ein Parkchip zu sehen. Wenn sich das Malteserkreuz anschlie\u00dfend nach rechts dreht, f\u00e4llt ein in dieser Ausnehmung befindlicher Parkchip durch den rechts unten erkennbaren Schacht in einen Auffangbeh\u00e4lter; dreht sich das Malteserkreuz dagegen nach links, so f\u00e4llt der Parkchip durch den links unten erkennbaren Schacht in einen (mit der Bezugszahl 12 bezeichneten) weiteren Schacht, aus dem er von einem Kunden entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die angegriffene Vorrichtung der Beklagten verwirkliche wortsinngem\u00e4\u00df alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie hat beide Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen patentverletzender Handlungen in der Zeit seit dem 21. Juni 1997 sowie die Beklagte zu 1) au\u00dferdem auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die im Unterlassungsantrag bezeichneten, in der Zeit vom 8. M\u00e4rz 1995 bis zum 20. Juni 1997 vorgenommenen Handlungen in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Da bei der angegriffenen Vorrichtung die Parkkarten, um aus den Vorratsbeh\u00e4ltern an einen Kunden ausgegeben werden zu k\u00f6nnen, durch besondere Transportvorrichtungen (die das Klagepatent gerade vermeiden wolle) zun\u00e4chst \u00fcber eine nicht unerhebliche Strecke nach oben transportiert w\u00fcrden, fehle es bei ihr an einer \u201ebodenseitigen Vereinzelungseinrichtung\u201c; auch weise die angegriffene Vorrichtung keinen zentralen Leitschacht auf, in dem sich eine Messstelle f\u00fcr das Lesen der auszugebenden oder zur\u00fcckgegebenen Parkkarten befinde.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist, ein anschlie\u00dfender Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und\/oder zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist, vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. M\u00e4rz 1995 begangen h\u00e4tten und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juni 1997 zu machen seien.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 8. M\u00e4rz 1995 bis zum 20. Juni 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 21. Juni 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt haben.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 hat der Senat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Auf die von der Kl\u00e4gerin eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. September 2004 das genannte Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die darauf hinweisen, der Beklagte zu 2) sei nur bis zum 14. Mai 2001 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) gewesen, verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der Ma\u00dfgabe bittet, dass der Unterlassungsausspruch die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Fassung erhalten m\u00f6ge und dass die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nur die Zeit bis zum 14. Mai 2001 betr\u00e4fen. Au\u00dferdem bittet die Kl\u00e4gerin darum, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz auf Handlungen bis zum Tage der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils zu erstrecken.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil war lediglich dem Umstand anzupassen, dass inzwischen die DM-W\u00e4hrung durch die Euro-W\u00e4hrung ersetzt worden ist, dass der Anspruch 1 des Klagepatents sich geringf\u00fcgig ge\u00e4ndert hat und dass der Beklagte zu 2) mit dem 14. Mai 2001 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist.<\/p>\n<p>Die weitere Bitte der Kl\u00e4gerin um Erstreckung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz auf Handlungen bis zum Tage der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils erforderte keine \u00c4nderung des landgerichtlichen Urteilstenors. Hintergrund der von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Bitte war die fr\u00fchere Rechtsprechung des Senats, nach welcher Verurteilungen zur Rechnungslegung und Ausspr\u00fcche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen patentverletzender Handlungen sich jeweils nur auf die Zeit bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bez\u00f6gen. Diese Rechtsprechung ist inzwischen \u00fcberholt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2004, 755, 756 \u2013 Taxameter), welcher der Senat folgt und nach welcher derartige Urteilsausspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig auch solche (im Urteilsausspruch n\u00e4her bezeichneten) Handlungen erfassen, die der in Anspruch genommene Patentverletzer erst nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz begangen hat. Dass eine \u00c4nderung des Tenors nicht erforderlich ist, gilt vorliegend um so mehr, als bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (unter III. 3., Seite 26 des Urteils) ausgef\u00fchrt hat, die Beklagten h\u00e4tten die ihnen aufgegebenen Ausk\u00fcnfte auch f\u00fcr die Zeit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erteilen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde Parkkarten, insbesondere Parkchips, die ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisen und zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke dienen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p>Parkkarten w\u00fcrden beim Passieren von Einfahrtkontrollstationen eines Parkhauses oder Parkgel\u00e4ndes an den jeweiligen Benutzer ausgegeben. Die f\u00fcr eine Parkgeb\u00fchrenberechnung erforderlichen Daten wie insbesondere Einfahrtzeit, Datum und Nummer der Einfahrtkontrollstation k\u00f6nnten, wie aus EP 0 176 xxx bekannt, entweder direkt auf der Parkkarte, die hierf\u00fcr ein geeignetes elektronisches Bauelement trage, abgespeichert oder zusammen mit einer individuellen Kennung der Parkkarte an einen zentralen Rechner \u00fcbertragen werden, wie dies aus DE 33 07 xxx (Anlage B 1 der Beklagten) bekannt sei. Dabei h\u00e4tten diese Parkkarten den gro\u00dfen Vorteil, wiederverwendbar zu sein, und zwar als Einzelparkkarten f\u00fcr verschiedene Benutzer, als Debit-Parkkarte oder als Zugriffskarte f\u00fcr Dauerparker.<\/p>\n<p>Aus DE\u2013A\u201325 57 xxx (Anlage K 2 zur Klageschrift) sei eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und R\u00fccknahme von scheibenf\u00f6rmigen Kontrollmarken bei Anlagen mit geb\u00fchrenpflichtiger Benutzung bekannt, wobei sich der Transportweg f\u00fcr eine R\u00fccknahme der Kontrollmarken oberhalb des, d.h. funktional vor dem Transportweg f\u00fcr eine Ausgabe der Kontrollmarken befinde. Die wiederholte Ein- und Ausgabe der Parkkarten verlange Ein- und Ausfahrtkontrollstationen, die die auszugebenden bzw. wieder eingegebenen Parkkarten lagerten, einer Lese-Schreibstation zuf\u00fchrten und in Ausgabe\u00f6ffnungen bef\u00f6rderten, die den Parkhausbenutzern zug\u00e4nglich seien. F\u00fcr die Parkzeit- und die Parkgeb\u00fchrenberechnung m\u00fcssten die Parkkarten deshalb mehrere Transportwege zur\u00fccklegen, wobei im allgemeinen Transportb\u00e4nder oder Transportrollen vorgesehen seien. Dadurch bedingt sei eine konstruktiv aufwendige Gestaltung der Ein- und Ausgabevorrichtungen der Kontrollstationen, die zudem st\u00f6ranf\u00e4llig sei. Ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und\/oder R\u00fccknahme der Parkkarten sei somit nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der gesch\u00fctzten Erfindung, eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverl\u00e4ssig arbeite und dabei einfach aufgebaut sei.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents in der seit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 geltenden Fassung gel\u00f6st werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke (39), mit<\/p>\n<p>1.1 einem Vorratsbeh\u00e4lter (1),<\/p>\n<p>1.2 einem Fallschacht (4)<\/p>\n<p>1.3 und einer Messstelle (24).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Vorratsbeh\u00e4lter (1) weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) f\u00fcr die Parkkarten (2) auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer sich an den Vorratsbeh\u00e4lter (1) anschlie\u00dfende Fallschacht (4) umfasst<\/p>\n<p>3.1 mindestens einen zentralen Leitschacht (11) und<\/p>\n<p>3.2 davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seiten-<br \/>\nsch\u00e4chte (12, 13) f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten<br \/>\n(2) unter Schwerkraft.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Messstelle (24) ist<\/p>\n<p>4.1 im zentralen Leitschacht (11) f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und<br \/>\nzur\u00fcckgegebenen Parkkarten (2) angeordnet<\/p>\n<p>4.2 und mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke (39) ver-<br \/>\nbunden.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift wird durch die Erfindung eine Ein- und Ausgabevorrichtung geschaffen, die die formbedingten Vorteile runder, scheibenf\u00f6rmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollverm\u00f6gen, f\u00fcr den Ein- und Ausgabevorgang nutzt, weitgehend ohne angetriebene Bef\u00f6rderungssysteme arbeitet und dabei die f\u00fcr eine Ausgabe und R\u00fccknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dadurch auch minimiert. Die Klagepatentschrift hebt als Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hervor, die Parkkarten gelangten jeweils einzeln von einem Stapel Parkkarten abgetrennt in einen Fallschacht, wo sie aufgrund eines vorgegebenen Gef\u00e4lles unter dem Einfluss ihres Eigengewichts abw\u00e4rt fielen oder rollten.<br \/>\nDer Streit der Parteien betrifft das Merkmal 2, die Merkmalsgruppe 3 sowie das Merkmal 4.1 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung; diese Merkmale bed\u00fcrfen daher n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Was das Merkmal 2 angeht, so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2004, mit welchem er das fr\u00fchere Urteil des Senats vom 6. Dezember 2001 aufgehoben hat, ausgef\u00fchrt, dieses Merkmal besage nicht mehr, als dass in dem Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr die Parkkarten durch eine bodenseitig wirkende Einrichtung daf\u00fcr gesorgt werden m\u00fcsse, dass die Karten am Boden vereinzelt, d.h. von den \u00fcbrigen Karten einzeln abgetrennt w\u00fcrden, und diese Auslegung erlaube es nicht, das Vorhandensein des Merkmals 2 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verneinen.<\/p>\n<p>Die soeben dargestellte rechtliche Beurteilung, die der aufhebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegt, ist f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 563 Abs. 2 ZPO), zumal auch die Beklagten nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache nichts vorgetragen haben, aus dem sich erg\u00e4be, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in ihrer tats\u00e4chlichen Ausgestaltung anders beschaffen, als vom Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 angenommen.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 3 befasst sich mit der n\u00e4heren Ausgestaltung des in Merkmal 1.2 genannten Fallschachtes. Dieser soll sich an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfen, d.h. die runden Parkkarten sollen nach dem Verlassen des Vorratsbeh\u00e4lters in diesen Schacht hineinfallen (Merkmal 3), wobei (Merkmal 3.1) mindestens ein zentraler Leitschacht vorgesehen ist, d.h. ein Schacht, den alle Parkkarten passieren m\u00fcssen, sowie von diesem Leitschacht abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seitensch\u00e4chte f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft. Das bedeutet, es muss einen zum zentralen Leitschacht hin geneigten Seitenschacht geben, durch den die von den Benutzern der Vorrichtung eingegebenen Parkkarten unter dem Einfluss ihres Gewichts und ihrer Rollf\u00e4higkeit in den mindestens einen zentralen Leitschacht gelangen, und es muss einen weiteren vom Leitschacht weg geneigten Seitenschacht geben, durch den die aus dem mindestens einen zentralen Leitschacht kommenden Parkkarten unter dem Einfluss ihres Gewichts und ihrer Rollf\u00e4higkeit an den jeweiligen Benutzer ausgegeben werden. \u00dcber die n\u00e4here Ausgestaltung des mindestens einen zentralen Leitschachtes sagt das Merkmal 3.1 nichts. Da das Klagepatent von \u201emindestens einem\u201c zentralen Leitschacht spricht, kann es patentgem\u00e4\u00df auch mehrere solcher Leitsch\u00e4chte geben; es ist ebenfalls durchaus m\u00f6glich, dass sich ein einziger zentraler Leitschacht in seinem weiteren Verlauf in mehrere Sch\u00e4chte aufteilt, von denen z.B. einer f\u00fcr diejenigen Parkkarten bestimmt ist, die \u2013 nach dem Passieren der in der Merkmalsgruppe 4 genannten Messstelle \u2013 in einen Auffangbeh\u00e4lter gelangen sollen, und von denen ein anderer f\u00fcr diejenigen Parkkarten bestimmt ist, die \u2013 nach dem Passieren der Messstelle \u2013 (erstmals oder erneut) an Benutzer ausgegeben werden sollen.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 3 l\u00e4sst es bei einer solchen Ausgestaltung des Leitschachtes auch durchaus zu, dass sich an der Stelle, an der sich der zentrale Leitschacht in zwei Einzelsch\u00e4chte aufteilt, eine Vorrichtung befindet, die die Parkkarten zun\u00e4chst anh\u00e4lt \u2013 z.B. zu dem Zwecke, dass sie von der in diesem Bereich befindlichen Messstelle erfasst werden k\u00f6nnen \u2013 und sie dann je nach dem Ergebnis der Messung in den einen oder den anderen Einzelschacht leitet, wobei es durchaus sein kann, dass die genannte Vorrichtung die Parkkarten ein kleines St\u00fcck in Richtung des einen oder des anderen Einzelschachtes transportiert, von wo sie dann wieder unter dem Einfluss ihrer Schwerkraft und\/oder ihres Rollverm\u00f6gens weiterwandern. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht zuletzt dem Umstand, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klagepatentschrift nicht nur einen \u2013 angetriebenen \u2013 Schieber (25) vorsehen, der die Parkkarten zeitweise im Bereich der Messstelle (24) festh\u00e4lt und nach Beendigung der Messung freigibt, sondern auch eine \u2013 ebenfalls angetriebene \u2013 Weiche (20), die je nach ihrer Stellung die Parkkarten in den Auffangbeh\u00e4lter oder in den Ausgabeschacht leitet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 4.1 soll die in Merkmal 1.3 genannte \u201eeine\u201c Messstelle im zentralen Leitschacht angeordnet sein und \u2013 nach der seit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 &#8211; sowohl die auszugebenden als auch die zur\u00fcckgegebenen Parkkarten lesen. Das Bundespatentgericht hat auf S. 13 des genannten Urteils den \u201eWitz\u201c der Erfindung nach dem Klagepatent darin gesehen, dass eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Ein- und Ausgabevorrichtung durch entsprechende Anordnung eines zentralen Leitschachtes und davon abzweigender Seitensch\u00e4chte f\u00fcr die Aus- und Eingabe der Parkkarten nur eine Messstelle f\u00fcr das Lesen dieser Karten ben\u00f6tige. Es kommt also patentgem\u00e4\u00df darauf an, dass nur eine Messstelle vorhanden ist, und zwar im zentralen Leitschacht, dass diese von allen Parkkarten \u2013 sowohl von den auszugebenden als auch von den zur\u00fcckgegebenen \u2013 passiert wird und dass das Ergebnis der jeweiligen Messung daf\u00fcr verwendet wird, wie sich (vgl. Merkmal 4.2) die Parkschranke verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Vorrichtung der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.3 offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Wie der Bundesgerichtshof \u2013 f\u00fcr den Senat bindend \u2013 ausgef\u00fchrt hat, ist auch das Merkmal 2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt schlie\u00dflich f\u00fcr die Merkmalsgruppen 3 und 4, insbesondere auch f\u00fcr das Merkmal 4.1:<\/p>\n<p>Alle Parkkarten, die entweder aus dem Vorratsbeh\u00e4lter kommen oder von einem Benutzer in den oberen \u2013 ein Gef\u00e4lle zum Ger\u00e4teinneren hin aufweisenden \u2013 der beiden Seitensch\u00e4chte eingegeben werden, gelangen in den oberen Teil des zentralen Leitschachtes, wo sie zun\u00e4chst von dem Malteserkreuz (\u201eL\u00e4ufer\u201c) festgehalten werden, und zwar vor einer zentralen Messstelle. Anschlie\u00dfend bewegt sich das Malteserkreuz um eine Vierteldrehung nach rechts oder nach links, so dass die in ihm befindliche Parkkarte in einen der beiden Einzelsch\u00e4chte gelangt, in welche sich der zentrale Leitschacht verzweigt und die ihrerseits Teile dieses Leitschachtes bilden.<\/p>\n<p>Von dem zentralen Leitschacht &#8211; der, wie soeben ausgef\u00fchrt, auch die beiden in seinem unteren Teil befindlichen Einzelsch\u00e4chte umfasst &#8211; zweigen zwei Seitensch\u00e4chte im Sinne des Merkmals 3.2 ab, n\u00e4mlich der obere, zum Leitschacht hin geneigte Schacht f\u00fcr die Eingabe der Parkkarten und der untere, vom Leitschacht weg geneigte Schacht f\u00fcr die Ausgabe der Parkkarten.<\/p>\n<p>Zwar behaupten die Beklagten, entgegen der Lehre des Merkmals 4.1 w\u00fcrden bei der angegriffenen Vorrichtung durch die im Bereich des Malteserkreuzes befindliche Messstelle lediglich die zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (zur Berechnung der Parkzeit und damit des geschuldeten Parkentgelts) gelesen, nicht dagegen auch die auszugebenden Karten. Es steht aber fest, dass irgendwo in dieser Vorrichtung auch die auszugebenden Karten gelesen werden, weil n\u00e4mlich das Malteserkreuz, das alle in den zentralen Leitschacht gelangten Karten zun\u00e4chst festh\u00e4lt, durch die Richtung seiner anschlie\u00dfend erfolgenden Vierteldrehung (nach links oder nach rechts) bestimmt, ob die jeweilige Karte in den Auffangbeh\u00e4lter weiterf\u00e4llt oder ob sie in den Ausgabeschacht gelangt, wobei die Drehrichtung jeweils davon abh\u00e4ngt, welche Information die Vorrichtung der jeweiligen Parkkarte entnommen hat.<\/p>\n<p>Um die Verwirklichung des Merkmals 4.1 substantiiert (und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 138 ZPO wirksam) zu bestreiten, h\u00e4tten daher die Beklagten, die ja die Beschaffenheit der angegriffenen Vorrichtung kennen, im einzelnen darlegen m\u00fcssen, wie diese Vorrichtung die auf den Parkchips enthaltenen Daten erkennt, von denen die Bewegungsrichtung des Malteserkreuzes nach dem vor\u00fcbergehenden Anhalten eines im zentralen Leitschacht befindlichen Parkchips bestimmt wird. Darauf hat der Senat in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagten ihren Vortrag erg\u00e4nzt h\u00e4tten. Da mithin aus dem Vorbringen der Beklagten nicht erkennbar ist, wo und durch welches Teil das \u2013 auch bei der angegriffenen Vorrichtung offensichtlich erfolgende \u2013 Lesen der auszugebenden Parkkarten geschehen soll, wenn nicht im oberen Teil des zentralen Leitschachtes, und zwar durch die dort vorhandene eine Messstelle, muss angenommen werden, auch das Merkmal 4.1 sei wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die im zentralen Leitschacht angeordnete Messstelle ist schlie\u00dflich auch mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden (Merkmal 4.2); sie sorgt n\u00e4mlich je nach dem Ergebnis der Messung daf\u00fcr, dass die Parkschranke entweder ge\u00f6ffnet wird oder geschlossen bleibt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Patentverletzung nicht nur in dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Umfang zur Unterlassung, sondern auch zum Schadensersatz bzw. (nur die Beklagte zu 1) f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und der Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung auch zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zur Rechnungslegung verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 534 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:<br \/>\nDie vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0460 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 66\/00<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[44,20],"tags":[],"class_list":["post-5751","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2005-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5751","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5751"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5751\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5752,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5751\/revisions\/5752"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5751"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5751"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5751"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}