{"id":5749,"date":"2005-03-17T17:00:21","date_gmt":"2005-03-17T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5749"},"modified":"2016-06-14T15:59:22","modified_gmt":"2016-06-14T15:59:22","slug":"2-u-6003-kunststoffeimerdeckel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5749","title":{"rendered":"2 U 60\/03 &#8211; Kunststoffeimerdeckel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0459<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2005, Az. 2 U 60\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1230\">4 O 256\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->1.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 15. Mai 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 21.500,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u. a. auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 565 967 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 2. April 1993 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15. April 1992 eingegangenen und am 20. Oktober 1993 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 26. Juli 1995 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Einspruches hat der \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende \u2013 Anspruch 1 des Klagepatents eine neue Fassung erhalten, die am 18. Oktober 2000 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Eine im Jahre 2002 von der Beklagten dieses Rechtsstreits gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. M\u00e4rz 2004 abgewiesen worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents in der geltenden Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, insbesondere Eimer (1), mit einem Deckel (6), dessen Rand (5) mit einem an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch (4) oder dergleichen rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels (6) eine an dessen umlaufenden Rand (5) angeformte, nach innen vorstehende Leiste (13) satt und dichtend um die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) herumgreift und an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) mindestens ein Werkzeug (14) zum L\u00f6sen des Deckels (6) angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass als Werkzeug eine an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) angelenkte Lasche (14) vorgesehen ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gef\u00e4\u00df nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung anhebt, wobei die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes beabstandet ist und wobei mindestens die eine der beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegen\u00fcberstehenden Kanten (25) der Lasche (14) mit dem zugeh\u00f6rigen Flanschende (26) \u00fcber d\u00fcnnwandige, als Originalit\u00e4tsverschluss dienende und damit leicht abrei\u00dfbare Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststofffilm verbunden ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 bis 6 aus der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt mit Deckeln versehene Kunststoffeimer. Einen solchen Eimer hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreicht. Die Beklagte ist au\u00dferdem Inhaberin des auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 2001 beruhenden, einen \u201eBeh\u00e4lter mit Deckel\u201c betreffenden deutschen Patents 101 50 390 (Anlage B 8), dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter mit einer nach oben weisenden \u00d6ffnung (12), an deren Rand ein umlaufender Flansch (14) vorgesehen ist, der zur Aufnahme eines Deckels (30) zum Verschlie\u00dfen des Beh\u00e4lters (10) vorzugsweise durch Verrasten ausgebildet ist, wobei der Flansch (14) in zumindest einem Bereich von einem Werkzeug (20) unter Bildung zweier Flanschenden (68, 70) unterbrochen ist, das eine an dem Beh\u00e4lter (10) an einem ersten Scharnier (24) angelenkte Lasche (22) aufweist, die derart angeordnet ist, dass ein aufgesetzter Deckel (30) durch eine Verschwenkung der Lasche (22) nach au\u00dfen im Bereich des Werkzeuges (20) partiell anhebbar ist, um ein \u00d6ffnen des Deckels (30) zu erleichtern,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Lasche (22) von einem Sicherungshebel (23) umschlossen ist, der gegen\u00fcber der Lasche (\u201e23\u201c \u2013 richtig: 22) und den beiden Flanschenden (68, 70) verschwenkbar an der Wandung (13) des Beh\u00e4lters (10) an zweiten Scharnieren (43, 44) aufgenommen ist, die gegen\u00fcber dem ersten Scharnier (24) nach unten in Richtung zum Boden (15) des Beh\u00e4lters (10) hin versetzt angeordnet sind, und dass der Sicherungshebel (23) \u00fcber mindestens ein Indikatorelement (25, 27), vorzugsweise \u00fcber mindestens einen Abri\u00dfsteg, mit der Lasche (22) verbunden ist, um eine erstmalige Relativbewegung zwischen Sicherungshebel (23) und Lasche (22) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 sowie 3 bis 6 aus der genannten Patentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der zugunsten der Beklagten gesch\u00fctzten Erfindung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Kunststoffeimer mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass die Beklagte das Klagepatent verletze.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Eimer mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Eimerrand angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches herumgreift,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig zu verwenden,<\/p>\n<p>bei denen am Eimerrand eine Lasche verschwenkbar angelenkt ist, welche durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Eimer nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung anhebt, wobei sich die mit dem Deckel zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che der Lasche in einem Abstand vom Eimerrand befindet und die beiden Stirnkanten des Eimerrandes mit den ihnen gegen\u00fcberliegenden Seitenr\u00e4ndern der Lasche durch abbrechbare Stege verbunden sind, wobei der Eimerrand an beiden Seiten im Abstand von der Lasche Einschnitte aufweist und unterhalb der Lasche durch einen Steg weitergef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. August 1995 vorgenommen habe, und zwar unter Angabe der Anzahl der bezogenen Eimer, deren Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Anzahl der vertriebenen Beh\u00e4ltnisse;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. November 1993 bis 19. November 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. November 2000 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Entgegen der Lehre des Klagepatents weise der angegriffene Eimer keine abrei\u00dfbaren Kunststoffstege auf, welche die als Werkzeug zum L\u00f6sen des Deckels dienende Lasche mit mindestens einer gegen\u00fcberliegenden Stirnkante des Befestigungsflansches verb\u00e4nden. Solche Abrei\u00dfstege f\u00e4nden sich dort nur zwischen der Lasche und dem sie umgebenden Sicherungshebel, der nicht Teil des Befestigungsflansches sei. Eine solche Ausgestaltung sei auch nicht durch das Klagepatent nahegelegt, wie sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass das deutsche Patent- und Markenamt in Kenntnis des Klagepatents auf den angegriffenen Eimer das oben genannte Patent erteilt habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 15. Mai 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagte um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei sich die Kl\u00e4gerin hilfsweise darauf beruft, der angegriffene Eimer mache von der Lehre des Klagepatents zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Im \u00dcbrigen r\u00fcgt sie, das Landgericht habe seine Hinweispflicht (\u00a7 139 ZPO) verletzt, indem es erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung, auf die hin das angefochtene Urteil ergangen sei, Bedenken gegen die Annahme einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatents ge\u00e4u\u00dfert habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagte mit dem angegriffenen Kunststoffeimer das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ein Verfahrensfehler des Landgerichts \u2013 Versto\u00df gegen die aus \u00a7 139 ZPO folgende Hinweispflicht \u2013 liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Wie auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt, hat das Landgericht in der (abschlie\u00dfenden) m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. April 2003 darauf hingewiesen, dass und warum seiner Ansicht nach Bedenken gegen die Bejahung einer \u00e4quivalenten Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die Beklagte best\u00fcnden. Angesichts dessen, dass die Beklagte bereits auf den S. 10 bis 13 ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2003 (Bl. 56 \u2013 59 GA) umfangreich zur Frage der \u00c4quivalenz Stellung genommen (und diese verneint) hatte, konnte ein die Frage der \u00c4quivalenz betreffender Hinweis des Landgerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcberraschend kommen. Die Kl\u00e4gerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. April 2003 umfassend zu den vom Landgericht ge\u00e4u\u00dferten Bedenken Stellung genommen \u2013 der von ihr nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 7. Mai 2003 (Bl. 79 \u2013 81 GA) hat nach ihrem Vortrag auf S. 16 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 136 GA) die Darlegungen aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. April 2003 lediglich zusammengefasst -, war also durchaus in der Lage, alsbald auf den Hinweis des Gerichts zu reagieren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hatte die Kl\u00e4gerin im Laufe des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich mit den Bedenken des Landgerichts gegen eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre des Klagepatents durch den angegriffenen Eimer auseinanderzusetzen, ohne dass sie \u2013 wie noch auszuf\u00fchren sein wird \u2013 diese Bedenken entkr\u00e4ftet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein insbesondere als Eimer oder dergleichen ausgebildetes topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Gef\u00e4\u00dfrand angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches herumgreift und an dem Gef\u00e4\u00dfrand mindestens ein Werkzeug zum L\u00f6sen des Deckels angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist darauf hin, bei derartigen Gef\u00e4\u00dfen k\u00f6nne der Deckel, wenn er an seinem unteren Rand erfasst werde, von dem Rand des Gef\u00e4\u00dfes abgezogen und damit von diesem gel\u00f6st werden. Dabei best\u00fcnden zwei kontr\u00e4re Bedingungen: Einerseits solle sich der Deckel bei einem noch vertretbaren manuellen Kraftaufwand vom Eimerrand l\u00f6sen lassen, andererseits solle aber auch ein ausreichend guter Verschluss des Gef\u00e4\u00dfes durch den Deckel gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeile 14 f.) ist ein Gef\u00e4\u00df der oben genannten Art aus der EP-A-243 545 (Anlage B 3) bekannt. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus dieser Patentanmeldung zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des dort beschriebenen Eimers:<\/p>\n<p>Wie sich aus diesen Figuren ergibt, weist der dort dargestellte Eimer (1) im oberen Bereich seines Randes einen nach au\u00dfen vorstehenden Befestigungsflansch (5) auf, \u00fcber den ein unterer Bereich des Deckelrandes (8) einrasten kann, so dass der Deckel den Eimer dicht verschlie\u00dft. In der Raststellung liegt der untere Teil des Deckelrandes satt auf einer vorstehenden Leiste (4) auf, die an den Eimer angeformt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 27 bis 35) hebt hervor, bei dem genannten Eimer sei am Rande des Deckels eine als Daumenvorsprung ausgestaltete Handhabe (in den Figuren mit der Bezugszahl 18 bezeichnet), angeformt, mit deren Hilfe der Deckel \u00fcber den vorstehenden Rastrand (5) des Gef\u00e4\u00dfes hinweg\u2013 und dann vom Gef\u00e4\u00df abgehoben werden k\u00f6nne. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, etwas derartiges sei nur dann m\u00f6glich, wenn der Deckel in eine ganz bestimmte Position gedreht werde, n\u00e4mlich eine solche, in der sich die Daumenhandhabe im Bereich der Aussparung (19) des Befestigungsflansches befinde.<\/p>\n<p>Nachfolgend erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift noch weitere, aus den US-Patentschriften 3 753 512 und 3 763 508 bekannte Eimer mit Deckel und weist dar\u00fcber hinaus darauf hin, aus der GB 2 235 920 A sowie dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 108 seien Gef\u00e4\u00dfe mit Deckel bekannt, die einen sogenannten Originalit\u00e4tsverschluss aufwiesen, d. h. ein Teil, das beim erstmaligen \u00d6ffnen des Deckels abgebrochen werden m\u00fcsse und dann erkennen lasse, dass der Deckel schon einmal ge\u00f6ffnet worden sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es anschlie\u00dfend (Spalte 1, Zeile 56, bis Spalte 2, Zeile 5) als Aufgabe der Erfindung, bei einem Gef\u00e4\u00df der zuvor angegebenen Gattung in jeder beliebigen Position des Deckels zum Eimerrand sowohl einen intensiven Verschluss zwischen dem Eimerrand und dem Deckel zu gew\u00e4hrleisten und ein leichtes Abheben des Deckels vom Eimerrand zu erm\u00f6glichen als auch auf einfache und leichte Weise einen Originalit\u00e4tsverschluss am Gef\u00e4\u00df vorzusehen.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, insbesondere Eimer (1), mit einem Deckel (6).<\/p>\n<p>2. An dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) ist<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ein Befestigungsflansch (4) oder dergleichen angeformt, der nach au\u00dfen hin vorsteht,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>sowie mindestens ein Werkzeug (14) zum L\u00f6sen des Deckels (6).<\/p>\n<p>3. Am umlaufenden Rand (5) des Deckels (6) ist eine Leiste (13) angeformt, die nach innen vorsteht.<\/p>\n<p>4. In der Raststellung des Deckels (6) umgreift die Leiste (13) satt und dichtend die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4).<\/p>\n<p>5. Als Werkzeug zum L\u00f6sen des Deckels (6) ist eine Lasche (14) vorgesehen, die am Gef\u00e4\u00dfrand (3) angelenkt ist.<\/p>\n<p>6. Die Lasche (14) hebt durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gef\u00e4\u00df (1) nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung an.<\/p>\n<p>7. Die mit der Leiste (13) zusammenh\u00e4ngende Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21) der Lasche (14) ist in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes (1) beabstandet.<\/p>\n<p>8. Das Gef\u00e4\u00df (1) besitzt einen Originalit\u00e4tsverschluss.<\/p>\n<p>9. Der Originalit\u00e4tsverschluss wird gebildet aus d\u00fcnnwandigen, leicht abrei\u00dfbaren Kunststoffstegen (27) oder einem durchgehenden Kunststofffilm.<\/p>\n<p>10. Die Kunststoffstege (27) bzw. der Kunststofffilm verbinden<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mindestens eine der beiden Kanten (25) der Lasche (14), die den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegen\u00fcberstehen,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mit dem zugeh\u00f6rigen Flanschende (26) des Befestigungsflansches (4).<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bedarf das Merkmal 10 der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal sollen die \u2013 abrei\u00dfbaren \u2013 Kunststoffstege oder der durchgehende Kunststofffilm, die\/der gem\u00e4\u00df Merkmal 9 den Originalit\u00e4tsverschluss bilden\/bildet, mindestens eine der beiden Kanten der Lasche mit dem dieser benachbarten Flanschende des Befestigungsflansches verbinden.<\/p>\n<p>Der Befestigungsflansch weist erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 vgl. die Merkmale 2. a) und 4. \u2013 folgende Eigenschaften auf: Er ist<\/p>\n<p>&#8211; am Gef\u00e4\u00dfrand angeformt,<\/p>\n<p>&#8211; steht nach au\u00dfen hin vor<\/p>\n<p>&#8211; und besitzt eine Au\u00dfenkante, die so beschaffen ist, dass sie in der Raststellung des Deckels von der an diesen gem\u00e4\u00df Merkmal 3 angeformten Leiste satt und dichtend umgriffen werden kann.<\/p>\n<p>Ein an den Gef\u00e4\u00dfrand angeformtes und nach au\u00dfen vorstehendes Teil kann daher nicht als Befestigungsflansch im Sinne des Klagepatents angesehen werden, wenn es nicht auch die dritte soeben genannte Eigenschaft aufweist, weil es in einem solchen Fall n\u00e4mlich nicht mehr an der Befestigung des Deckels mitwirken kann.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Von der vorstehend erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents macht der angegriffene Eimer keinen Gebrauch, weil bei ihm das Merkmal 10 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Bei ihm wird der Originalit\u00e4tsverschluss durch abrei\u00dfbare Kunststoffstege gebildet, die die beiden seitlichen Kanten der Lasche nicht, wie es dem Wortsinn des Merkmals 10 entspr\u00e4che, mit mindestens einer benachbarten Stirnkante des Befestigungsflansches verbinden, sondern mit den beiden Seitenschenkeln des die Lasche umgebenden Sicherungshebels. Diese beiden Seitenschenkel weisen in ihren oberen Bereichen eine Kontur auf, die zwar an sich derjenigen des Befestigungsflansches (in der den angegriffenen Eimer zeigenden Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 8 mit der Bezugszahl 14 bezeichnet) und des oberen Bereiches der Lasche (in der genannten Patentschrift mit der Bezugszahl 22 bezeichnet) weitgehend entspricht, sich aber insoweit von ihr unterscheidet, als sie keine Au\u00dfenkante besitzt, die in ihrer Form der bei den beiden anderen Teilen vorhandenen Au\u00dfenkante entspr\u00e4che und deshalb ebenso wie diese in der Raststellung des Deckels von der an letzterem angeformten Leiste, und zwar \u201esatt und dichtend\u201c, umgriffen werden k\u00f6nnte. Wie die Betrachtung des als Anlage K 6 \u00fcberreichten angegriffenen Eimers eindeutig ergibt, haben die beiden Seitenschenkel des Sicherungshebels keine solche Au\u00dfenkante, und auch in Figur 3 der Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 8 ist der Eimer ebenso wie die Anlage K 6 dargestellt.<\/p>\n<p>Die Seitenschenkel des Sicherungshebels k\u00f6nnen daher nicht als Teile des Befestigungsflansches im Sinne des Klagepatents angesehen werden, mit dem gem\u00e4\u00df Merkmal 10 der obigen Merkmalsgliederung mindestens eine Kante der Lasche \u00fcber abrei\u00dfbare Kunststoffstege oder dergleichen verbunden sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Die Kanten der Lasche sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht etwa mittelbar mit den Stirnkanten des Befestigungsflansches \u00fcber die abrei\u00dfbaren Kunststoffstege verbunden. Das w\u00e4re n\u00e4mlich nur dann der Fall, wenn die \u2013 \u00fcber die Kunststoffstege mit den Kanten der Lasche verbundenen &#8211; Seitenschenkel des Sicherungshebels ihrerseits \u00fcber abrei\u00dfbare Stege oder dergleichen mit mindestens einer der Stirnkanten des Befestigungsflansches verbunden w\u00e4ren, was sie aber nicht sind, und zwar weder bei dem Eimer gem\u00e4\u00df Anlage K 6 noch nach der Darstellung in der Patentschrift der Beklagten \u2013 ganz abgesehen davon, dass allein der Inhalt einer Patentschrift nicht die konkrete Gefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnte, der Inhaber dieser Patentschrift werde die dort beschriebenen Gegenst\u00e4nde auch genau so herstellen oder vertreiben.<\/p>\n<p>Das Merkmal 10 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht nur \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, a. a. O.).<\/p>\n<p>Zwar weist der angegriffene Eimer einen Originalit\u00e4tsverschluss auf, der ebenso wie bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung dann, wenn die Kunststoffstege an der Lasche unbesch\u00e4digt sind, den Schluss zul\u00e4sst, der Eimer sei noch nicht ge\u00f6ffnet worden, so dass die gegen\u00fcber dem Wortsinn des Klagepatents abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Sie ist aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dieser L\u00f6sung nicht gleichwertig, weil der Durchschnittsfachmann sie jedenfalls nicht aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre orientierten. Diese Lehre geht dahin, durch die den Originalit\u00e4tsverschluss bildenden Kunststoffstege die Lasche mit mindestens einer Stirnkante des benachbarten Befestigungsflansches zu verbinden, so dass sie aufgrund dieser Verbindung bei einer Schwenkbewegung der Lasche (gegen\u00fcber dem feststehenden Befestigungsflansch) zerst\u00f6rt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbinden dagegen die Kunststoffstege die Lasche nicht mit dem \u2013 feststehenden \u2013 Befestigungsflansch, sondern mit dem \u2013 ebenso wie die Lasche schwenkbeweglichen \u2013 Sicherungshebel. Zum Zwecke der \u00d6ffnung des Deckels lassen sich beide Teile gemeinsam hochschwenken, so dass dabei an sich ein Abrei\u00dfen der Kunststoffstege nicht zu erwarten w\u00e4re. Ein solches Abrei\u00dfen tritt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur deshalb ein, weil die Schwenkachse des Sicherungshebels \u2013 vom Deckelrand aus gesehen \u2013 tiefer liegt als diejenige der Lasche, so dass dann, wenn man beide Teile gemeinsam verschwenkt, die Kunststoffstege abgeschert werden. Das ist eine ganz andere L\u00f6sung als die des Klagepatents, die daher durch dieses auch nicht nahegelegt wird.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, ist ein Indiz daf\u00fcr, dass die Lehre des Klagepatents eine Ausgestaltung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nahelegt, u. a. der Umstand, dass das deutsche Patent- und Markenamt auf den angegriffenen Eimer, der sich von dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Gef\u00e4\u00df nur durch die erw\u00e4hnte abweichende Ausgestaltung des Originalit\u00e4tsverschlusses unterscheidet, in Kenntnis des &#8211; am Tage der Anmeldung des Patents der Beklagten zum Stand der Technik geh\u00f6renden &#8211; Klagepatents das Patent gem\u00e4\u00df Anlage B 8 erteilt hat.<\/p>\n<p>Zwar steht eine solche Patentierung, worauf die Kl\u00e4gerin an sich zutreffend hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. GRUR 1991, 436, 440 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1999, 977, 981 \u2013 R\u00e4umschild) der Annahme einer \u00e4quivalenten Verletzung des (\u00e4lteren) Patents nicht in jedem Falle entgegen, n\u00e4mlich dann nicht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung lediglich als (auch erfinderische) Fortentwicklung einer allgemeineren, unter den Schutzbereich des \u00e4lteren Patents fallenden \u00e4quivalenten Ausf\u00fchrung anzusehen ist. Etwas derartiges setzt aber voraus, dass die konkrete (angegriffene) Ausf\u00fchrungsform mit einem allgemeineren Begriffsmerkmal umschrieben werden kann, das seinerseits gegen\u00fcber einer dem Wortlaut des \u00e4lteren Patents entsprechenden Ausbildung als \u00e4quivalent und naheliegend anzusehen ist.<\/p>\n<p>Wie hier ein solches Begriffsmerkmal, das sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch die L\u00f6sung nach dem Klagepatent erfassen w\u00fcrde, formuliert werden k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung, welche die Kl\u00e4gerin auf S. 9 oben ihres Schriftsatzes vom 29. November 2004 (Bl. 210 GA) insoweit vorgeschlagen hat, gen\u00fcgt dem genannten Erfordernis jedenfalls nicht:<\/p>\n<p>Eine \u201eindirekte Verbindung von Kunststoffstegen zwischen der Lasche und dem Befestigungsflansch, n\u00e4mlich \u00fcber den Sicherungshebel\u201c, liegt bei dem angegriffenen Eimer gerade nicht vor, weil es \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; an einer \u201eVerbindung\u201c (\u00fcber Stege oder \u00e4hnliche Mittel) zwischen den Seitenschenkeln des Sicherungshebels und den Stirnkanten des Befestigungsflansches fehlt. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung, abrei\u00dfbare Kunststoffstege nur zwischen den beiden verschwenkbaren Teilen, n\u00e4mlich der Lasche und dem Sicherungshebel, vorzusehen, nicht aber auch den Befestigungsflansch in diese Verbindung irgendwie mit einzubeziehen, vielmehr ein Abrei\u00dfen der Kunststoffstege bei einem \u2013 auch gemeinsamen \u2013 Verschwenken der Lasche und des Sicherungshebels dadurch zu erreichen, dass die Schwenkachsen der beiden Teile in verschiedenen Ebenen liegen, hat mit einer \u201eindirekten Verbindung zwischen der Lasche und dem Befestigungsflansch\u201c nichts zu tun.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0459 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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