{"id":5747,"date":"2005-08-25T17:00:44","date_gmt":"2005-08-25T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5747"},"modified":"2016-06-14T15:58:06","modified_gmt":"2016-06-14T15:58:06","slug":"2-u-5604-plasmagenerator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5747","title":{"rendered":"2 U 56\/04 &#8211; Plasmagenerator"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0458<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2005, Az. 2 U 56\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 22. April 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 250.00,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 32 412 (Anlage L 8; nachfolgend: Klagepatent ). Dieses Patent beruht auf einer Anmeldung vom 1. September 1995, die am 6. M\u00e4rz 1997 offengelegt worden ist. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. September 1999. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nEine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent (Anlage B 4) ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 10. Februar 2005 (Anlage L 28) abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2005 S. 9 \u2013 Bl. 180 GA).<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cVorrichtung zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken<br \/>\n(36) oder zur Oberfl\u00e4chenbeschichtung, mit einem Strahlgenera-<br \/>\ntor (10) in der Form einer l\u00e4nglichen, wirbelf\u00f6rmig von einem Ar-<br \/>\nbeitsgas durchstr\u00f6mten D\u00fcse, die von einer Ringelektrode (22)<br \/>\numgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelek-<br \/>\ntrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Str\u00f6mungsrichtung des<br \/>\nArbeitsgases axial gegen\u00fcber der Ringelektrode (18) zur\u00fcckver-<br \/>\nsetzt ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Stiftelektrode (18)<br \/>\nund die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26)<br \/>\nangeschlossen sind, der Hochfrequenzspannung von mindestens<br \/>\n5 kV erzeugt, da\u00df zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ring-<br \/>\nelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolie-<br \/>\nrendes D\u00fcsenrohr (16) angeordnet ist, da\u00df an der D\u00fcsen\u00f6ffnung<br \/>\n(24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschn\u00fcrung gebildet<br \/>\nwird, und da\u00df der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stift-<br \/>\nelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das Zweifa-<br \/>\nche des Innendurchmessers des D\u00fcsenrohres (16) betr\u00e4gt.\u201d<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen beiden Figuren zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, wobei die Figur 1 einen schematischen L\u00e4ngsschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Strahlgenerator und Figur 2 eine Stirnansicht eines Arbeitskopfes mit mehreren Strahlgeneratoren zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eAspot X\u201c einen Plasmagenerator und bewirbt ihn mit der aus Anlage L 13 ersichtlichen Produktbeschreibung. Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten sind von der Kl\u00e4gerin neben der Anlage L 13 die Anlagen L 14, L 15 (Foto von Details) sowie L 19 und von der Beklagten die Anlagen B 2 und WKS 5 zu den Akten gereicht worden. Nachstehend sind in Schwarz-Wei\u00df verkleinert die Anlagen L 14 und L 19 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche mit Ausnahme des Merkmals, wonach das zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnete und die Stiftelektrode umgebende D\u00fcsenrohr elektrisch isolierend zu sein habe, s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df. Das vorgenannte Merkmal sei nicht wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht, weil das D\u00fcsenrohr (in Anlage L 14 blau und in Anlage L 19 gr\u00fcn hervorgehoben) nicht elektrisch isolierend ausgef\u00fchrt sei, sondern aus Metall bestehe. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderliche Isolierung werde aber \u00e4quivalent von einem besonderem Bauteil \u00fcbernommen, n\u00e4mlich von einem die Stiftelektrode umgebenden isolierenden Rohr, welches in der Anlage L 14 gelb und in Anlage L 19 orange gekennzeichnet sei.<br \/>\nDie Beklagte hat demgegen\u00fcber geltend gemacht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die D\u00fcse schon nicht, wie im Oberbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents vorausgesetzt, von einer Ringelektrode umgeben. Auch sei das Merkmal des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht verwirklicht, das den Anschluss der Stift- und der Ringelektrode an einen Hochfrequenzgenerator voraussetze, der Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeuge. Schlie\u00dflich gebe es bei der angegriffenen Vorrichtung auch nicht entsprechend der Lehre des Klagepatents ein zwischen der Stift- und der Ringelektrode angeordnetes und die Stiftelektrode umgebendes D\u00fcsenrohr, welches elektrisch isolierend sei. Dies r\u00e4ume die Kl\u00e4gerin selbst ein. Die von der Kl\u00e4gerin insoweit behauptete patentrechtliche \u00c4quivalenz durch das in Anlage L 14 gelb und in Anlage L 19 orange gekennzeichnete Bauteil sei nicht gegeben.<br \/>\nDas Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sowie den mit ihr geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber kein elektrisch isolierendes D\u00fcsenrohr im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre oder ein hierzu als patentrechtlich \u00e4quivalent zu betrachtendes Mittel.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Klagepatents verneint. Das Landgericht habe bei seiner Auslegung der Merkmalsgruppe 4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse, wonach zwischen der Stift- und der Ringelektrode ein die Stiftelektrode umgebendes D\u00fcsenrohr angeordnet sei, das elektrisch isolierend sei, die im Klagepatent enthaltene Differenzierung zwischen der von einem Arbeitsgas durchstr\u00f6mten l\u00e4nglichen D\u00fcse einerseits und dem die Stiftelektrode umgebenden D\u00fcsenrohr andererseits \u00fcbergangen. Die Merkmalsgruppe 4 fordere lediglich, dass \u00fcberhaupt ein D\u00fcsenrohr vorhanden sei, welches zwischen den Elektroden angeordnet sei, um einen unkontrollierten Kurzschluss bei Anlegen von Spannung zu verhindern. Nur diese Funktion komme mit dem Merkmal 4 b) zum Ausdruck, wonach das D\u00fcsenrohr elektrisch isolierend zu sein habe. Es werde mit diesem Merkmal das D\u00fcsenrohr nicht hinsichtlich seiner Ausgestaltung oder gar Anordnung beschrieben. Es sei vielmehr in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie er den Zwischenraum ausgestalte, der sich an das die Stiftelektrode umgebende D\u00fcsenrohr anschlie\u00dfe und bis zur Ringelektrode reiche. Soweit das Landgericht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcsenrohr die Funktion zuweise, die Luft drallf\u00f6rmig zu f\u00fchren und so Einfluss auf die Entwicklung und Ausgestaltung des Lichtbogens nehmen zu k\u00f6nnen, beruhe diese Auslegung auf einem technischen Fehlverst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion des D\u00fcsenrohrs. Das D\u00fcsenrohr habe tats\u00e4chlich nur mit dem Einleiten des Arbeitsgases in die D\u00fcse und im Zusammenhang mit der Z\u00fcndung des Lichtbogens seine technischen Funktionen, nicht aber mit der F\u00fchrung des Gaswirbels selbst. Dem k\u00f6nne nicht entgegengehalten werden, dass im besonderen Teil des Klagepatents unter Bezugnahme auf Fig. 1 eine Vorrichtung beschrieben sei, bei der ein aus Keramik gefertigtes D\u00fcsenrohr sich bis zur Ringelektrode hin erstrecke. Denn hierbei handele es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles sei aber nicht geeignet, den Schutzbereich des allgemeiner gehaltenen Patentanspruchs einzuengen. &#8211; Bei diesem zutreffenden Verst\u00e4ndnis von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber die Merkmalsgruppe 4 . Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein in Anlage L 14 gelb und in Anlage L 19 orange eingezeichnetes, sich verj\u00fcngendes Element auf, das die Stiftelektrode (in Anlage L 19 rot dargestellt)) umgebe. Dieses isolierende Bauteil (Isolator) sei das erfindungsgem\u00e4\u00dfe D\u00fcsenrohr im Sinne der Merkmalsgruppe 4, die durch dieses Rohr wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werde. Diese Merkmalsgruppe gebe bei einer am Sinngehalt des Patentanspruches orientierten Auslegung nicht vor, dass das elektrisch isolierende D\u00fcsenrohr die Stiftelektrode (vollst\u00e4ndig) umgebe und sich l\u00e4ngs bis hin zur Ringelektrode erstrecke. Es reiche aus, wenn es sich wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom linken Bereich der Vorrichtung bis zur Stiftelektrode in dem Bereich hineinerstrecke, wo das Arbeitsgas in die Vorrichtung eingeleitet werde. An das isolierende D\u00fcsenrohr schlie\u00dfe sich ein elektrisch leitf\u00e4higer Mantel an, der sich zu einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ringelektrode verj\u00fcnge. Nehme man jedoch zu Argumentationszwecken und damit entgegen den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen an, dass der Wortsinn des Hauptanspruches auf eine L\u00e4ngserstreckung des D\u00fcsenrohrs bis zur Ringelektrode hin beschr\u00e4nkt sei, so liege jedenfalls eine Benutzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln vor. Die Ausgestaltung der Verletzungsform sei gleichwirkend, f\u00fcr den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der unter Schutz gestellten Erfindung auffindbar und der unter Schutz gestellten Lehre gleichwertig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nauf ihre Berufung das Urteil der 4 b Zivilkammer des<br \/>\nLandgerichts D\u00fcsseldorf (Patentstreitkammer) vom<br \/>\n22. April 2004 abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-<br \/>\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n\u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken (36) oder zur Oberfl\u00e4chen-Beschichtung mit einem Strahlgenerator (10) in der Form einer l\u00e4nglichen, wirbelf\u00f6rmig von einem Arbeitsgas durchstr\u00f6mten D\u00fcse, die von einer Ringelektrode (22) umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Str\u00f6mungsrichtung des Arbeitsgases axial gegen\u00fcber der Ringelektrode zur\u00fcckversetzt ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<br \/>\ndie Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen sind, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt,<br \/>\nzwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolierendes D\u00fcsenrohr (16) angeordnet ist,<br \/>\nan der D\u00fcsen\u00f6ffnung (24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschn\u00fcrung gebildet wird,<br \/>\nder axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das 2-fache des Innendurchmessers des D\u00fcsenrohres (16) betr\u00e4gt;<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-<br \/>\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n\u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im<br \/>\nWiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ord-<br \/>\nnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden<br \/>\nzu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken (36) oder zur Oberfl\u00e4chen-Beschichtung mit einem Strahlgenerator (10) in der Form einer l\u00e4nglichen, wirbelf\u00f6rmig von einem Arbeitsgas durchstr\u00f6mten D\u00fcse, die von einer Ringelektrode (22) umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Str\u00f6mungsrichtung des Arbeitsgases axial gegen\u00fcber der Ringelektrode zur\u00fcckversetzt ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<br \/>\ndie Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen sind, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt,<br \/>\nzwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolierendes D\u00fcsenrohr (16), welches in dem sich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode erstreckenden Bereich elektrisch leitf\u00e4hig ist, angeordnet ist,<br \/>\nan der D\u00fcsen\u00f6ffnung (24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschn\u00fcrung gebildet wird,<br \/>\nder axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das 2-fache des Innendurchmessers des D\u00fcsenrohres (16) betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>3. ihr Rechnung zu legen , in welchem Umfang die<br \/>\nBeklagte die zu Ziff. I.1 bzw. I.2 bezeichneten<br \/>\nHandlungen seit dem 30. Oktober 1999 begangen<br \/>\nhat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nAngebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\nihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die<br \/>\nzu Ziffer. I. 1. bzw. I .2. bezeichneten , seit dem<br \/>\n30. Oktober 1999 begangen Handlungen ent-<br \/>\nstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie macht geltend, das Vorbringen der Kl\u00e4gerin sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten Urteils erster Instanz zu wecken. Zudem seien erstinstanzlich weitere Gr\u00fcnde unber\u00fccksichtigt geblieben, die das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten. Bei der Auslegung des Hauptanspruches des Klagepatents sei zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass aus der &#8222;l\u00e4nglichen D\u00fcse&#8220; des Standes der Technik, die im Oberbegriff in Merkmal 2 Eingang gefunden habe, also einem Str\u00f6mungskanal mit stetig ver\u00e4nderlichem Querschnitt zur Erh\u00f6hung der Geschwindigkeit des durchstr\u00f6menden Gases, nach der Erfindung gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4 ein &#8222;D\u00fcsenrohr&#8220; geworden sei, also ein Hohlk\u00f6rper mit gleichbleibendem Querschnitt. Zwar werde nicht verkannt, dass auch bei einem Hohlk\u00f6rper mit sich verj\u00fcngendem Querschnitt gelegentlich von einem &#8222;Rohr&#8220; gesprochen werde, dies jedoch dann nur mit dem Zusatz &#8222;Venturi-Rohr&#8220;. Das Merkmal &#8222;D\u00fcsenrohr&#8220; im vorgenannten Sinne zu verstehen, mache auch angesichts des Merkmals 5, welches davon spreche, dass an der D\u00fcsen\u00f6ffnung durch die Ringelektrode eine Einschn\u00fcrung gebildet werde, Sinn. Mit einer solchen durch die Ringelektrode an der D\u00fcsen\u00f6ffnung gebildeten Einschn\u00fcrung k\u00f6nne nicht blo\u00df eine durch die Ringelektrode gebildete D\u00fcsen\u00f6ffnung am Ende eines sich im Querschnitt stetig ver\u00e4ndernden (d. h. konisch zulaufenden) Str\u00f6mungskanals gemeint sein, weil dann erstens nichts anderes beschrieben w\u00e4re als eben die landl\u00e4ufige Form einer D\u00fcse mit stetig ver\u00e4nderlichem Querschnitt, und zweitens nichts anderes als ein durch die Ringelektrode gebildetes D\u00fcsenende, wie es bereits aus dem Stand der Technik (DE-PS 6855 455) bekannt sei. Die Formulierung des Merkmals 5 mache technisch nur dann Sinn, wenn man diese Formulierung ernst nehme, d. h. eine D\u00fcsen\u00f6ffnung dergestalt annehme, dass diese<br \/>\neben erst durch eine Art Einschn\u00fcrung durch die Ringelektrode selbst gebildet werde, nicht aber bereits durch eine konische Form (stetige Verj\u00fcngung) des D\u00fcsenk\u00f6rpers. Dies ergebe sich auch Sp. 3, Z. 2 \u2013 6. Die Auslegung, dass der D\u00fcsenk\u00f6rper in der Tat in der Form eines rohrf\u00f6rmigen Zylinders zu bilden sei, ergebe sich nicht nur aus der Fig. 1 und der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern auch aus Sp. 2, Z. 7 \u2013 20, Sp. 3, Z. 32 \u2013 38 und Sp. 4, Z. 48 \u2013 51. Auch das Merkmal 6, wonach der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode und der Ringelektrode wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des D\u00fcsenrohrs betragen solle, mache deutlich, dass der D\u00fcsenk\u00f6rper ein regelrechtes &#8222;D\u00fcsenrohr&#8220; im oben erl\u00e4uterten Sinne zu sein habe. Das Merkmal 4 b, wonach das D\u00fcsenrohr elektrisch isolierend sein solle, bedeute, dass sich die Isolierung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des D\u00fcsenrohrs bis hin zur Ringelektrode tats\u00e4chlich erstrecke. W\u00e4re das n\u00e4mlich nicht der Fall und bef\u00e4nde sich die Isolierung nur im Bereich der Stiftelektrode, w\u00e4re der &#8222;Witz&#8220; der vermeintlichen Erfindung, n\u00e4mlich die Kanalisierung des scharf begrenzten Lichtbogens bis zur D\u00fcsen\u00f6ffnung, wo er sich erst in die radialen Teil\u00e4ste verzweigen solle, nicht ausreichend sichergestellt. Es sei im \u00fcbrigen bezeichnend, dass die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren genau diese Erfindungswesentlichkeit der durchgehenden Isolierung des D\u00fcsenrohres hervorgehoben habe, um sich vom Stand der Technik abzugrenzen. &#8211; Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien schon nicht die Merkmale 4 a, 5 und 6 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse verwirklicht, da sie \u00fcber keinen D\u00fcsenk\u00f6rper in Form eines &#8222;D\u00fcsenrohres&#8220;, also eines Hohlk\u00f6rpers mit gleichbleibenden Querschnitt, verf\u00fcge. \u00dcberdies sei aber auch, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt habe, das Merkmal 4 b) nicht verwirklicht. \u00c4quivalenz scheide schon deshalb aus, weil das Merkmal 4 b) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt nicht durch irgendeine gleichwirkende Ma\u00dfnahme ersetzt sei. Da n\u00e4mlich der D\u00fcsenk\u00f6rper \u00fcberhaupt keine wie auch immer geartete Isolierung aufweise, fehle dieses Merkmal offensichtlich ersatzlos.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffene Vorrichtung der Beklagten macht n\u00e4mlich von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 keinen Gebrauch. Dies gilt bereits deshalb, weil,<br \/>\nwie auch schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber kein elektrisch isolierendes D\u00fcsenrohr im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents verf\u00fcgt und auch nicht \u00fcber ein hierzu patentrechtlich<br \/>\n\u00e4quivalentes Mittel.<br \/>\n1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anlage L 8 bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken (Sp. 1, Z. 3,4). Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass dann, wenn Werkst\u00fcckoberfl\u00e4chen beschichtet, lackiert oder geklebt werden sollen, h\u00e4ufig eine Vorbehandlung erforderlich sei, durch die Verunreinigungen von der Oberfl\u00e4che entfernt w\u00fcrden und durch die \u2013 insbesondere bei Werkst\u00fccken aus Kunststoff \u2013 die Molek\u00fclstruktur so ver\u00e4ndert werde, dass die Oberfl\u00e4che mit Fl\u00fcssigkeiten wie Kleber, Lacken und dergleichen benetzt werden k\u00f6nne (Sp. 1, Z. 6 \u2013 12 ).<br \/>\nEin bekanntes Verfahren &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; zur Vorbehandlung von Kunststofffolien bestehe darin, dass man eine Korona-Entladung auf die Folienoberfl\u00e4che einwirken lasse . Zu diesem Zweck werde die Folie durch einen schmalen Spalt zwischen den Korona-Elektroden hindurchgef\u00fchrt. An diesem Verfahren bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass es nur bei relativ d\u00fcnnen Folien anwendbar sei. Au\u00dferdem sei es mit dem Nachteil behaftet, dass es zu einer unerw\u00fcnschten Vorbehandlung der R\u00fcckseite der Folie kommen k\u00f6nne, beispielsweise wenn sich zwischen der r\u00fcckseitigen Elektrode und der Folie eine Luftblase befinde, in der eine weitere Entladung stattfinde (Sp. 1, Z. 13 \u2013 22).<\/p>\n<p>Die Klagepatenschrift geht im Anschluss daran auf die in der DE 43 25 939 C 1 (Anlage L 10) beschriebene Korona-D\u00fcse ein. Diese D\u00fcse, die sie als zum Vorbehandeln der Oberfl\u00e4che von dickeren Folien oder massiven Werkst\u00fccken bestimmt beschreibt, w\u00fcrdigt sie dahin, dass bei ihr zwischen den Elektroden ein oszillierend oder umlaufend gef\u00fchrter Luftstrom austrete, so dass man eine fl\u00e4chige Entladungszone erhalte, in der die zu behandelnde Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks mit den Korona-Entladungsb\u00fcscheln \u00fcberstrichen werden k\u00f6nne. Diese D\u00fcse wird von der Klagepatentschrift als f\u00fcr die Vorbehandlung von Werkst\u00fccken, die ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig tiefes Relief aufweisen, nicht geeignet kritisiert, da Innenecken, tiefe Nuten und dergleichen mit der fl\u00e4chig ausgedehnten Entladungszone dieser D\u00fcse nicht oder nur schwer zu erreichen seien. Au\u00dferdem besitze diese bekannte Korona-D\u00fcse eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendige und sperrige Konstruktion, da f\u00fcr die Erzeugung des oszillierenden bzw. umlaufenden Luftstroms ein Motorantrieb erforderlich sei (Sp. 1, Z. 23 \u2013 38).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt weiter, dass aus der WO 95\/017152 A 1 ein Verfahren bekannt sei, bei der die Oberfl\u00e4che mit Hilfe eines gasf\u00f6rmigen Strahls eines reaktiven Mediums behandelt werde. Die Reaktionsf\u00e4higkeit des Mediums werde durch eine Plasmaentladung erh\u00f6ht. In der Ver\u00f6ffentlichung werde jedoch nur das Grundprinzip des Verfahrens bei der Behandlung von flachen Oberfl\u00e4chen illustriert. Ma\u00dfnahmen zur Beeinflussung der Geometrie des Strahls und der Plasmaentladung w\u00fcrden nicht n\u00e4her beschrieben. (Sp. 1, Z. 39 \u2013 47).<\/p>\n<p>Die Erfindung geht von einer Vorrichtung zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus (vgl. Sp. 1, Z 3 \u2013 5) , also von einem Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Oberfl\u00e4chen &#8211; Vorbehandlung von Werkst\u00fccken (36) oder zur<br \/>\nOberfl\u00e4chenbeschichtung.<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist einen Strahlgenerator (10) in Form einer l\u00e4nglichen D\u00fcse<br \/>\nauf,<br \/>\na) die wirbelf\u00f6rmig von einem Arbeitsgas durchstr\u00f6mt ,<br \/>\nb) von einer Ringelektrode (22) umgeben und<br \/>\nc) in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren<br \/>\nSpitze in Str\u00f6mungsrichtung des Arbeitsgases axial gegen\u00fcber der Ringelek-<br \/>\ntrode (22) zur\u00fcckversetzt ist.<\/p>\n<p>Nach Sp. 1, Z. 48 \u2013 50 der Klagepatentschrift ist ein die Merkmale nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aufweisendes Lichtbogengebl\u00e4se (nicht eine Vorrichtung zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken) aus der DE-PS 685 455 (Anlage L 11) bekannt. Der Fachmann, der in diese Druckschrift schaut, sieht dort ein Isoliergeh\u00e4use 1, welches in einer &#8222;l\u00e4nglichen&#8220; D\u00fcse 2, d. h. in einem Hohlk\u00f6rper, der sich nach au\u00dfen hin verj\u00fcngt, ausm\u00fcndet. Auf der M\u00fcndung der D\u00fcse sitzt die Ringelektrode, die aus einem Metallring 5 und zwei Gittern 6 und 7 besteht. Koaxial dazu ist eine Stiftelektrode 8 angeordnet, deren Spitze in Str\u00f6mungsrichtung des Arbeitsgases axial gegen\u00fcber der Ringelektrode zur\u00fcckversetzt ist. Die D\u00fcse 2 wird wirbelf\u00f6rmig von einem Arbeitsgas durchstr\u00f6mt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese bekannte Vorrichtung dahin, dass mit ihr m\u00f6glichst hohe Temperaturen erzeugt werden sollen, wie sie zum Beispiel zum Diamantschmelzen geeignet seien. Zum Z\u00fcnden des Lichtbogens werde die stiftf\u00f6rmige Elektrode in die N\u00e4he der Gitterelektrode gebracht, und anschlie\u00dfend werde der Lichtbogen &#8222;gezogen&#8220;, indem die stiftf\u00f6rmige Elektrode zur\u00fcckgezogen werde. Der Lichtbogen k\u00f6nne die gitterf\u00f6rmige Elektrode nicht durchdringen und bleibe somit auf die Strecke zwischen den beiden Elektroden beschr\u00e4nkt. Das durch die D\u00fcse ausgeblasene Gas diene dazu, den Lichtbogen zu umh\u00fcllen und ein seitliches Ausweichen des Lichtbogens zu verhindern. Durch Verdrallung des Gasstrahls solle der Lichtbogen weitgehend auf die Achse der D\u00fcse konzentriert bleiben. Durch diese Ma\u00dfnahmen solle die Temperatur des durch die Gitterelektrode austretenden Plasmastrahls erh\u00f6ht werden (Sp. 1, Z. 48 \u2013 67).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df den vorgenannten Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches zur Vorbehandlung von Werkst\u00fccken zu schaffen, die die Erzeugung eines gut geb\u00fcndelten Strahls gestattet, mit dem auch Werkst\u00fcckoberfl\u00e4chen mit einem relativ komplizierten Relief behandelt werden k\u00f6nnen (vgl. Sp. 1, Z. 68 \u2013 Sp. 2, Z. 4).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, die neben den oben genannten Merkmalen 1 \u2013 2 c sich durch die folgenden Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>3. Die Stiftelektrode (1) und die Ringelektrode (22) sind an einen Hochfrequenz-<br \/>\ngenerator (26) angeschlossen, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens<br \/>\n5 kV erzeugt.<br \/>\n4. Zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ist ein D\u00fcsenrohr<br \/>\n(16) angeordnet, das<br \/>\na) die Stiftelektrode umgibt und<br \/>\nb) elektrisch isolierend ist.<br \/>\n5. An der D\u00fcsen\u00f6ffnung (24) wird durch die Ringelektrode (22) eine Einschn\u00fcrung<br \/>\ngebildet.<br \/>\n6. Der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelek-<br \/>\ntrode (22) ist wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des D\u00fcsenroh-<br \/>\nres (16).<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass bei ihr das Arbeitsgas in H\u00f6he einer Stiftelektrode so in das D\u00fcsenrohr eingeleitet werde, dass es drallf\u00f6rmig durch die D\u00fcse str\u00f6me. In der D\u00fcse bilde sich dann ein einheitlicher Wirbel, dessen Wirbelkern den Lichtbogen kanalisiere. Selbst bei nicht genau koaxialer Ausrichtung der Stiftelektrode in dem D\u00fcsenrohr erhalte man so einen sehr stabilen Lichtbogen, der sich in Form eines einzigen scharf begrenzten Astes l\u00e4ngs der Achse des D\u00fcsenrohres von der Spitze der Stiftelektrode bis etwa zur M\u00fcndung der D\u00fcse erstrecke und sich erst dann in mehrere Teil\u00e4ste auff\u00e4chere, die radial zu einer Ringelektrode f\u00fchrten. Der Punkt, an dem sich der Lichtbogen in die Teil\u00e4ste auff\u00e4chere, bilde eine nahezu punktf\u00f6rmige Quelle f\u00fcr den reaktiven Strahl. Die &#8222;Fokussierung&#8220; und Divergenz des Strahls lie\u00dfen sich durch Variieren des Arbeitsgas-Durchsatzes beeinflussen, ohne dass die geometrische Konfiguration des Generators ge\u00e4ndert werden m\u00fcsse (Sp. 2, Zeilen 7 \u2013 23). &#8211; Die Vorrichtung eigne sich zur Behandlung sowohl von leitenden als auch von nichtleitenden Werkst\u00fccken, insbesondere von Werkst\u00fccken aus Kunststoff. Weiterhin habe sich gezeigt, dass sich auf die oben beschriebene Weise ein Strahl erzeugen lasse, der einerseits chemisch so aktiv sei, dass eine wirksame Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung erreicht werde, andererseits jedoch eine so niedrige Temperatur besitzen k\u00f6nne, dass auch empfindliche Oberfl\u00e4chen nicht besch\u00e4digt w\u00fcrden (Sp. 2, Z. 34 \u2013 42). Weitere Vorteile best\u00fcnden darin, dass eine praktisch ozonfreie Vorbehandlung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne und sich eine unerw\u00fcnschte Vorbehandlung der R\u00fcckseite zuverl\u00e4ssig ausschlie\u00dfen lasse. Bei nichtleitenden Werkst\u00fccken werde auch eine unerw\u00fcnschte Oberfl\u00e4chenaufladung vermieden (Sp. 2, Z. 43 \u2013 47).<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zeichnet sich also gem\u00e4\u00df Merkmal 2 durch einen Strahlgenerator in Form einer l\u00e4nglichen \u201eD\u00fcse\u201c aus. Funktion und Ausgestaltung der \u201eD\u00fcse\u201c ergeben sich f\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann, einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, der \u00fcber die notwendigen physikalischen, konstruktiven und anwendungstechnischen Kenntnisse und Erfahrungen von Plasmastrahleinrichtungen verf\u00fcgt (so auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 Seite 5 oben \u2013 Anlage L 28), aus den Merkmalen 2 a \u2013 c, der Merkmalsgruppe 4 und den Merkmalen 5 und 6. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eD\u00fcse\u201c besteht insbesondere aus einem Rohr, welches in der Merkmalsgruppe 4 \u201eD\u00fcsenrohr\u201c genannt wird. Die so beschriebene \u201eD\u00fcse\u201c wird nach der Vorgabe des Merkmals 2 a) wirbelf\u00f6rmig von einem Arbeitsgas durchstr\u00f6mt. Was darunter zu verstehen ist, wird dem Durchschnittsfachmann im allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 7 ff. mit den Worten erl\u00e4utert: \u201eDas Arbeitsgas&#8230; wird in H\u00f6he einer Stiftelektrode so in das D\u00fcsenrohr eingeleitet, da\u00df es drallf\u00f6rmig durch die D\u00fcse str\u00f6mt.\u201c (Unterstreichungen sind hinzugef\u00fcgt) An dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin mag zwar richtig sein, dass \u201eD\u00fcse\u201c und \u201eD\u00fcsenrohr\u201c keine v\u00f6lligen Synonyme sind, doch wird der Durchschnittsfachmann keinen ernsthaften Zweifel haben, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eD\u00fcse\u201c keine weiteren Bestandteile als das \u201eD\u00fcsenrohr\u201c und die \u201eD\u00fcsen\u00f6ffnung\u201c hat.<br \/>\nZur erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eD\u00fcse\u201c geh\u00f6rt, wie der Durchschnittsfachmann dem Merkmal 5 entnimmt, neben dem \u201eD\u00fcsenrohr\u201c eine \u201eD\u00fcsen\u00f6ffnung\u201c, durch die das durch Lichtbogenentladung behandelte Arbeitsgas aus dem Inneren der D\u00fcse austreten kann. Danach begrenzt die im Merkmal 2 b) genannte Ringelektrode eine D\u00fcsen\u00f6ffnung, deren Durchmesser etwas kleiner ist als der Innendurchmesser des D\u00fcsenrohres, so dass an dessen Auslass eine Einschn\u00fcrung gebildet wird (vgl. Sp. 3, Z. 2 \u2013 6).<br \/>\nEine Best\u00e4tigung f\u00fcr diese am Anspruchswortlaut orientierte \u00dcberlegung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eD\u00fcse\u201c nur das in der Merkmalsgruppe 4 genannte \u201eD\u00fcsenrohr\u201c und die \u201eD\u00fcsen\u00f6ffnung\u201c, welche nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 5 ausgestaltet ist und das Ende des \u201eD\u00fcsenrohres\u201c bestimmt, umfasst und keine weiteren Bestandteile, findet der Durchschnittsfachmann nicht nur im besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatenschrift, sondern auch im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents. So hei\u00dft es in Sp. 2, Z. 12 ff: \u201e Selbst bei nicht genau koaxialer Ausrichtung der Stiftelektrode in dem D\u00fcsenrohr erh\u00e4lt man so einen sehr stabilen Lichtbogen, der sich in Form eines einzigen scharf begrenzten Astes l\u00e4ngs der Achse des D\u00fcsenrohres von der Spitze der Stiftelektrode bis etwa zur M\u00fcndung der D\u00fcse erstreckt und sich erst dann in mehrere Teil\u00e4ste auff\u00e4chert , die radial zu der Ringelektrode f\u00fchren.\u201c (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt).<br \/>\nAuch deshalb kommt der Durchschnittsfachmann zu dem Ergebnis, dass die Merkmale 4 und 4 a) die Anweisung geben, das zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnete \u201eD\u00fcsenrohr\u201c jedenfalls von der Spitze der Stiftelektrode, die vom Rohr umgeben sein soll, bis zu der in Merkmal 5 genannten \u201eD\u00fcsen\u00f6ffnung\u201c reichen zu lassen. Der Durchschnittsfachmann hat auch keinen Anlass, in Sp. 3, Z. 3 \u2013 6 und 17 \u2013 20 blo\u00dfe Besonderheiten des Ausf\u00fchrungsbeispiels zu sehen. Vielmehr wird er diese Beschreibungsstellen als Wiederholung und Best\u00e4tigung der vorerw\u00e4hnten Aussage im allgemeinen Beschreibungsteil werten.<br \/>\nDas Landgericht hat auf den Seiten 15 und 16 des angefochtenen Urteils nach allem v\u00f6llig zu Recht ausgef\u00fchrt, im Zwischenraum zwischen Stift- und Ringelektrode werde das \u201eD\u00fcsenrohr\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df ben\u00f6tigt, um das Arbeitsgas wirbelf\u00f6rmig zu f\u00fchren und um so Einfluss auf die Ausgestaltung des Lichtbogens nehmen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDieses Ergebnis hat auch Konsequenzen f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 4 b), wonach das \u201eD\u00fcsenrohr\u201c elektrisch isolierend sein soll. Der Durchschnittsfachmann hat keinen Anlass zu der Annahme, dass D\u00fcsenrohr solle nur zum Teil diese Eigenschaft aufweisen, also nur etwa auf H\u00f6he der Spitze der Stiftelektrode. Daf\u00fcr gibt der technisch verstandene Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatentes nichts her. Auch die Beschreibung gibt keinen Hinweis, die isolierende Eigenschaft k\u00f6nne auf Teilbereiche des D\u00fcsenrohres beschr\u00e4nkt werden.<br \/>\nEin (nur) zus\u00e4tzliches Indiz f\u00fcr die Richtigkeit der vorstehenden \u00dcberlegungen und f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind die Ausf\u00fchrungen des fachkundigen Anmelders im an das DPMA gerichteten Schreiben vom 16. Juli 1996 im Erteilungsverfahren (Anlage WKS 4, Bl. 39, 40), wonach das elektrisch isolierende und die Stiftelektrode umgebende D\u00fcsenrohr f\u00fcr die Kanalisierung des Lichtbogens im Wirbelkern wesentlich sei und durch das zwischen der Stiftelektrode und der als Ringelektrode ausgebildeten Gegenelektrode verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange isolierende D\u00fcsenrohr daf\u00fcr gesorgt werde, dass der Lichtbogen durch die drallf\u00f6rmige Gasstr\u00f6mung im Wirbelkern gehalten und an einer radialen Ausbreitung gehindert werde.<br \/>\n2.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatentes wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Gebrauch gemacht. Unbeschadet der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die weiteren Merkmale, deren Verwirklichung die Beklagte in Abrede stellt, verwirklicht, ist jedenfalls festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4 b) nicht verwirklicht, wie dies auch vom Landgericht zutreffend gesehen worden ist.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich zwar ausweislich der Produktbeschreibung gem\u00e4\u00df Anlage L 13 um eine Vorrichtung zur Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung von Werkst\u00fccken mit einem Strahlgenerator in der Form einer l\u00e4nglichen D\u00fcse, die eine D\u00fcsen\u00f6ffnung besitzt, doch ist der erfindungsgem\u00e4\u00df allein noch die D\u00fcse ausmachende Teil, n\u00e4mlich das zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode, sieht man einmal mit der Kl\u00e4gerin die Einschn\u00fcrung am Austrittsende der D\u00fcsen\u00f6ffnung als Ringelektrode an, angeordnete D\u00fcsenrohr, nicht elektrisch isolierend, sondern besteht aus Metall, wie die Kl\u00e4gerin zutreffend erstinstanzlich selbst vorgetragen hat (vgl. Seite 19 der Klageschrift vom 23. Juni 2003 \u2013 Bl. 20 GA), wobei an dieser Stelle die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eRohrform\u201c des D\u00fcsenk\u00f6rpers einen gleichbleibenden Innendurchmesser voraussetzt, wof\u00fcr (u.a.) das Merkmal 6 des Patentanspruches sprechen k\u00f6nnte, das im Hinblick auf die Bemessung des axialen Abstands zwischen der Spitze der Stiftelektrode und der Ringelektrode auf den Innendurchmesser des D\u00fcsenrohrs abstellt.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin zweitinstanzlich geltend macht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Merkmalsgruppe 4 bereits wortsinngem\u00e4\u00df durch das Bauteil<br \/>\n(Isolator) verwirklicht, welches in der Anlage L 14 gelb und in der Anlage L 19<br \/>\norange gekennzeichnet sei, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses Bauteil nicht wie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe D\u00fcsenrohr im Sinne des Merkmals 4 a) zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnet ist, was, wie<br \/>\noben im einzelnen dargelegt worden ist und worauf auch im angefochtenen Urteil auf den Seiten 15,16 zutreffend abgestellt wird, voraussetzt, dass es im Zwischenraum von Stift- und Ringelektrode angeordnet ist und es nicht ausreicht, wenn es lediglich in H\u00f6he der Stiftelektrode bzw. entlang der Stiftelektrode vorhanden ist.<br \/>\nDas Landgericht hat in dem dem angefochtenen Urteil auch mit v\u00f6llig zutreffender Begr\u00fcndung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, das Vorliegen patentrechtlicher \u00c4quivalenz verneint. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Durchschnittsfachmann bei Orientierung am Sinngehalt der Anspr\u00fcche auf den Gedanken verfallen k\u00f6nnte, anstelle eines elektrisch isolierenden D\u00fcsenrohres, welches zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnet ist, genau das Gegenteil zu machen, n\u00e4mlich ein elektrisch leitendes Metallrohr anzuordnen und diese Ma\u00dfnahme durch die Anordnung eines im Anspruchswortlaut und in der Klagepatentschrift \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnten zus\u00e4tzlichen rohrf\u00f6rmigen Isolators zwischen dem elektrisch leitenden Metallrohr und der Stiftelektrode in H\u00f6he der Stiftelektrode zu erg\u00e4nzen.<br \/>\nHierzu kann der Durchschnittsfachmann, wie das Landgericht v\u00f6llig zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nur gelangen, wenn er sich gerade nicht an der Lehre des Klagepatents orientiert, sondern sich von ihr abwendet und \u2013 allein aufgrund seines Fachwissens &#8211; erkennt, dass die in Merkmal 4 b) geforderte elektrische Isolierung durch das D\u00fcsenrohr nicht bis zur Ringelektrode hin erforderlich ist.<br \/>\nDas Landgericht hat auch mit zutreffender Begr\u00fcndung auf den Seiten 17, 18 des angefochtenen Urteils ausgef\u00fchrt, dass auch aus Spalte 2, Zeilen 49 \u2013 53 der Klagepatentschrift sowie dem Patentanspruch 2 des Klagepatents der Durchschnittsfachmann keine Anregung erhalte, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre in dieser Weise abzuwandeln. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr Spalte 4, Zeilen 30 \u2013 55 der Klagepatentschrift. Der Patentbeschreibung und den Unteranspr\u00fcchen ist lediglich die bevorzugte Auswahl eines bestimmten Isoliermaterials, n\u00e4mlich Keramik, zur Ausbildung des D\u00fcsenrohrs zu entnehmen, nicht jedoch, auf die elektrisch isolierende Eigenschaft des D\u00fcsenrohrs im Bereich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode zu verzichten.<br \/>\nNach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<br \/>\nEs bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0458 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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