{"id":5745,"date":"2005-08-25T17:00:50","date_gmt":"2005-08-25T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5745"},"modified":"2016-06-14T15:54:42","modified_gmt":"2016-06-14T15:54:42","slug":"2-u-5204-drehschwingungstilger-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5745","title":{"rendered":"2 U 52\/04 &#8211; Drehschwingungstilger (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0457<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2005, Az. 2 U 52\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 25. M\u00e4rz 2004 verk\u00fcndete Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Anschlussberufung des Kl\u00e4gers gegen das vorbezeichnete Teilurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen; insoweit wird die Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufung und Anschlussberufung wird auf jeweils 1.000,&#8211; Euro festgesetzt; dies gilt nicht f\u00fcr die Urteilsgeb\u00fchr f\u00fcr das Berufungsurteil, insoweit betr\u00e4gt der Streitwert 31.200,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug wird auf insgesamt 40.000,&#8211; Euro festgesetzt, wovon 10.000,&#8211; Euro auf das Teilurteil des Landgerichts entfallen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe auf Rechnungslegung und in der zweiten Stufe auf Zahlung eines Miterfinderausgleichs in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt u.a. Kurbelwellendrehschwingungstilger f\u00fcr die Automobilindustrie her, deren Nabe frontal an die Kurbelwelle schnell laufender Verbrennungsmotoren montiert wird und \u00fcber eine vorgespannte Gummifeder mit einem Schwungring verbunden ist. Zu den Gro\u00dfabnehmern der Beklagten z\u00e4hlt die V-AG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten vom 1. Juni 1984 bis 1998 als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt; der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6. Mai 1984 (Anlage L 9) definiert sein Aufgabengebiet als \u201eGruppenleiter Entwicklung Schwingungstechnik\u201c. 1996 war er Entwicklungsleiter der Abteilung Schwingungstechnik\/Kurbelwelle.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 (Anlage L 1) meldete der Kl\u00e4ger zusammen mit zwei ebenfalls bei der Beklagten besch\u00e4ftigten Mitarbeitern, n\u00e4mlich dem Ingenieur W und dem Chemiker Djordje W2, eine Diensterfindung, deren Gegenstand in der Meldung als \u201ekosteng\u00fcnstige nitrosaminfreie satzfeste und hochtemperaturbest\u00e4ndige Gummiqualit\u00e4t mit hoher Werkstoffd\u00e4mpfung\u201c bezeichnet wird. Die Beklagte nahm diese Erfindung mit Schreiben vom 2. September 1996 (Anlage L 2) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch; diese Erkl\u00e4rung ging W2 und W am 4. September 1996 zu, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger, der sich mit Wissen der Beklagten seit Anfang September 1996 im Erholungsurlaub befand, die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nach seiner R\u00fcckkehr am 26. September 1996 in seinem Posteingangskorb vorfand.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 (Anlage L 7) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf ihre Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung u.a. folgendes mit:<\/p>\n<p>\u201eNach R\u00fccksprache mit unserem Patentanwalt sowie den Miterfindern, den Herren W2 und W, sind wir gemeinsam der Auffassung, dass der Ansto\u00df zu dieser Erfindung zwar aus der Herstellung von Schwingungstilgern herr\u00fchrt, dass die Erfindung selbst jedoch ausschlie\u00dflich in der Bereitstellung einer neuen Gummimischung zu sehen ist.<\/p>\n<p>Ihr Anteil am gesamten Erfindungswert betr\u00e4gt 33,33 %. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass Ihr Verg\u00fctungsanspruch aufgrund Ihrer im Vergleich zu den Miterfindern h\u00f6heren Stellung in der Unternehmenshierarchie niedriger ausfallen wird.\u201c<\/p>\n<p>Am 21. Dezember 1996 meldete die Beklagte die ihr mitgeteilte Erfindung zum Patent an, worauf ihr das am 10. Juni 1998 ver\u00f6ffentlichte deutsche Patent 196 53 856 (Anlage L 3) erteilt wurde. Als Miterfinder benannt und in der Patentschrift angegeben sind neben dem Kl\u00e4ger auch W2 und W. W2 erkl\u00e4rte sp\u00e4ter unter dem 6. Mai 2002, er sei Alleinerfinder (vgl. Anlage A 1). Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. August 2001 (Anlage L 4) wurde das Patent in einem von dritter Seite betriebenen Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten; die ge\u00e4nderte Patentschrift (Anlage CBH 1) ist am 18. Juli 2002 ver\u00f6ffentlicht worden. Die hier interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 15 und 17 haben in der aufrecht erhaltenen beschr\u00e4nkten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGummimischung f\u00fcr dynamisch und thermisch hochbeanspruchte Bauteile, insbesondere f\u00fcr ungebundene, vorgespannte Drehschwingungsd\u00e4mpfer, enthaltend Ethylen-Acrylat-Kautschuk als Elastomer, einen peroxidischen und\/oder aminischen Vernetzer sowie gegebenenfalls weitere Hilfsstoffe, wobei die Gummimischung nach der Vernetzung einer thermischen Behandlung unterzogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die thermische Behandlung bei 160\u00b0 C f\u00fcr eine Dauer von mindestens 24 Stunden oder bei h\u00f6heren Temperaturen f\u00fcr eine entsprechend k\u00fcrzere Dauer erfolgt.<\/p>\n<p>15.<br \/>\nVerwendung einer Gummimischung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 zur Herstellung von schwingungsd\u00e4mpfenden, insbesondere drehschwingungsd\u00e4mpfenden Bauteilen.<\/p>\n<p>17.<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von Gummimischungen aus Ethylen-Acrylat-Kautschuk als Elastomer, einem peroxidischen und\/oder aminischen Vernetzer sowie gegebenenfalls weiteren Hilfsstoffen, wobei die Gummimischung nach der Vernetzung einer thermischen Behandlung unterworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die thermische Behandlung bei 160\u00b0C f\u00fcr eine Dauer von mindestens 24 Stunden oder bei h\u00f6heren Temperaturen f\u00fcr eine entsprechend k\u00fcrzere Dauer erfolgt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Januar 2000 (Anlage L 5) setzte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Erfinderverg\u00fctung einen Pauschalbetrag von 726,74 DM fest; der Kl\u00e4ger widersprach dieser Festsetzung mit Schreiben vom 31. Januar 2000 (Anlage L 6). Mit Anwaltsschreiben vom 15. M\u00e4rz 2000 (Anlage L 17) machte der Kl\u00e4ger geltend, der auf ihn entfallende Anteil an der Erfindung sei nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden; er verlangte neben der \u00dcbertragung des auf ihn entfallenden Anteils von der Beklagten Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist nunmehr der Ansicht, der Beklagten und ihm stehe das Patent gemeinschaftlich zu; beide bildeten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Da die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Beklagten ihm erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist zugegangen sei, sei die Erfindung in Bezug auf ihn freigeworden. Mit seiner am 17. September 2002 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 21. Oktober 2002 zugestellten Klage hat er zun\u00e4chst gest\u00fctzt auf \u00a7 743 Abs. 1 BGB Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Zahlung eines Miterfinderausgleichs f\u00fcr das Jahr 1997 geltend gemacht. Er hat in erster Instanz beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013<\/p>\n<p>im Jahre 1997 die dem deutschen Patent 196 53 856 zugrundeliegende Erfindung betreffend eine Gummimischung f\u00fcr dynamisch und thermisch hoch beanspruchte Bauteile sowie Verfahren zu ihrer Herstellung sowie deren Verwendung<\/p>\n<p>selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte genutzt hat, und zwar unter Angabe der hergestellten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, wobei die Angaben in einem geordneten Verzeichnis zu erfolgen haben unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013st\u00e4tten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>d) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Gesch\u00e4fts- bzw. Kalenderjahren,<\/p>\n<p>sowie zus\u00e4tzlich unter Angabe<\/p>\n<p>e) etwaiger paralleler Auslandsschutzrechte;<\/p>\n<p>II. nach erfolgter Rechnungslegung vorstehend I an ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 einen Miterfinderausgleich zu zahlen, und zwar in H\u00f6he eines Drittels berechnet auf der Grundlage des mitgeteilten Nettoumsatzes unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 2,4% zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 3,5% \u00fcber dem seinerzeit g\u00fcltigen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 1998 f\u00fcr die Benutzungshandlung im Vorjahreszeitraum abz\u00fcglich bereits gezahlter 726,74 DM (371,58 Euro) sowie anteiliger Anmelde-, Aufrechterhaltungs- und Verteidigungskosten betreffend das deutsche Patent 196 53 856, sofern diese von der Beklagten belegt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewandt, der Kl\u00e4ger habe zu der Erfindung keinen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet. Gegenstand der Erfindung sei die bestimmte Zusammensetzung einer Gummimischung; diese Zusammensetzung habe allein W2 entwickelt. Im \u00fcbrigen sei ein Ausgleichsanspruch f\u00fcr 1997 im Hinblick auf ihre aus den \u00a7\u00a7 741 ff. BGB folgende Mitbenutzungsbefugnis unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Durch Teilurteil vom 25. M\u00e4rz 2004 hat das Landgericht die Beklagte nach Beweisaufnahme dazu verurteilt, dem Kl\u00e4ger entsprechend seinem vorstehend wiedergegebenen Antrag zu I. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, nachdem die Erfindung wegen versp\u00e4teter Inanspruchnahme gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, dessen Miterfindereigenschaft sich in der beweisaufnahme herausgestellt habe, freigeworden sei, bestehe zwischen ihm und der Beklagten eine Bruchteilsgemeinschaft gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 741 ff. BGB. In dieser Gemeinschaft d\u00fcrfe jeder Teilhaber die gesch\u00fctzte Erfindung selbst benutzen, indem er etwa das gesch\u00fctzte Erzeugnis herstelle und vertreibe; im Gegenzug geb\u00fchre jedem der anderen Teilhaber im Umfang seiner Berechtigung ein Anteil an den Fr\u00fcchten und Gebrauchsvorteilen des gemeinsamen Rechts. Da der eine Teilhaber regelm\u00e4\u00dfig nicht wisse, und ob wenn ja in welchem Umfang die anderen die gesch\u00fctzte Erfindung benutzt h\u00e4tten, stehe jedem von ihnen zur Vorbereitung des aus \u00a7 743 Abs. 1 BGB folgenden Ausgleichsanspruchs ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die von den anderen Teilhabern get\u00e4tigte Benutzung der Erfindung zu. Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Teilhaber eines Grundst\u00fcckes gegen einen anderen nur dann einen Nutzungsausgleichsanspruch zuerkannt habe, wenn es entsprechende vertragliche Vereinbarungen gebe oder wenn die anderen ihn hartn\u00e4ckig an der eigenen Nutzung hinderten, sei das auf die Erfindergemeinschaft nicht \u00fcbertragbar, weil ein Patent wegen seiner zeitlichen Befristung und der M\u00f6glichkeit der vorzeitigen technischen Veralterung praktisch nur in dem Ma\u00dfe ein Wirtschaftsgut sei, in dem es durch Eigennutzung oder Lizenzierung verwertet werde. Im Gebrauch einer patentierten Erfindung liege stets auch der Verbrauch eines St\u00fccks von ihrem wirtschaftlichen Wert; ein Gebrauch, der in dem Zeitraum erfolgversprechender Verwertbarkeit unterbleibe, lasse sich sp\u00e4ter nicht mehr nachholen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Teilurteil am 24. Mai 2004 eingelegten und mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 begr\u00fcndeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kl\u00e4ger habe zu der Erfindung einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er allenfalls Vorgaben gemacht bzw. solche des Kunden VW an W2 und W weitergeleitet und nachher die von W2 entwickelten und von W untersuchten Mischungen gemeinsam mit ihnen mit seinen Vorgaben verglichen. Darin liege kein Beitrag zur L\u00f6sung. Dar\u00fcber hinaus enthalte das Gesetz entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Anspruchsgrundlage f\u00fcr einen Miterfinderausgleich. Die Berufungsbegr\u00fcndung ist dem Kl\u00e4ger am 19. Juli 2004 zugestellt worden (Bl. 203 d.A.).<\/p>\n<p>Die Beklagte, die mit Anwaltsschreiben vom 26. Mai 2004 (Anlage L 14) Auskunft erteilt hat, ohne jedoch die Lieferdaten mitzuteilen, beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in seiner nach entsprechender Fristverl\u00e4ngerung am 9. Februar 2005 eingegangen Berufungserwiderung zun\u00e4chst den Antrag angek\u00fcndigt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>In seinem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juni 2005 k\u00fcndigte er den Hilfsantrag an,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, die im Ausspruch des angefochtenen Teilurteils ausgewiesenen Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die Zeit vom 15. M\u00e4rz 2000 an zu erteilen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 hat der Kl\u00e4ger seinen Hilfsantrag eingeschr\u00e4nkt und verlangt nunmehr hilfsweise f\u00fcr den Fall der Berufungsstattgabe Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die Zeit vom 15. M\u00e4rz 2000 bis zum 14. M\u00e4rz 2001.<\/p>\n<p>Er ist der Meinung, ein Ausgleichsanspruch ergebe sich auch f\u00fcr das Jahr 1997 daraus, dass die Beklagte ihn in den rechtlich unzutreffenden Glauben versetzt habe, die Klageerfindung als Arbeitnehmererfindung wirksam in Anspruch genommen zu haben, und es entgegen ihrer arbeitsvertraglichen F\u00fcrsorgepflicht unterlassen habe, mit ihm eine Vereinbarung \u00fcber die Nutzung der Erfindung sowie entsprechender Ausgleichspflichten zu treffen. Jedenfalls bestehe der Ausgleichsanspruch seit dem 15. M\u00e4rz 2000. Im \u00fcbrigen verteidigt er das angefochtene Teilurteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt auch dem Hilfsantrag entgegen und macht erg\u00e4nzend geltend, in tats\u00e4chlicher Hinsicht habe sie keine ausgleichspflichtige Monopolstellung erlangt, weil ihre Wettbewerber die Erfindung jahrelang, auch nach 1999, ungehindert benutzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Teilurteil des Landgerichts ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet; die Anschlussberufung des Kl\u00e4gers ist hingegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung eines Miterfinderausgleichs \u2013 und demzufolge auch die zur Vorbereitung und Bezifferung in der ersten Stufe erhobenen und ihm vom Landgericht zugesprochenen Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr das Jahr 1997 \u2013 nicht zu. Bezogen auf diesen Zeitraum hat er aus Rechtsgr\u00fcnden keine dahingehenden Anspr\u00fcche aus den \u00a7\u00a7 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB, selbst wenn man zu seinem Gunsten davon ausgeht, er habe zu der durch das deutsche Patent 196 53 856 gesch\u00fctzten Erfindung einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus \u00a7 6 Satz 2 PatG ergibt sich, dass mehrere Miterfinder und Mitinhaber eines Patentes in Bezug auf dieses Schutzrecht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 741 ff. BGB bilden, wenn sie ihr Verh\u00e4ltnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2005, X ZR 152\/03 \u2013 Gummielastische Masse II, Umdruck S. 6 = GRUR 2005, 663; GRUR 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit; GRUR 2003, 702, 704 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion). Eine solche Gemeinschaft nach Bruchteilen besteht auch zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten in Bezug auf die streitbefangene Erfindung und das darauf erteilte deutsche Patent 196 53 856. Dass die Parteien eine abweichende Regelung getroffen haben, behauptet weder der Kl\u00e4ger noch die Beklagte; f\u00fcr eine solche Regelung ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem Bestehen einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern eines Patentes folgt jedoch nicht, dass jeder Teilhaber, der von der ihm zustehenden Rechtsposition keinen Gebrauch macht und das gemeinschaftliche Patent nicht benutzt oder verwertet, stets auch an den Gebrauchsvorteilen partizipiert, die der andere Teilhaber aus der von ihm get\u00e4tigten Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zieht. Nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilnehmer beeintr\u00e4chtigt, etwa indem der Nutzende dem anderen den tats\u00e4chlichen Mitgebrauch verweigert oder dessen Nutzung st\u00f6rt. L\u00e4sst sich das \u2013 wie hier in Bezug auf die Beklagte \u2013 nicht feststellen, l\u00f6sen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht zugunsten des nicht Nutzenden aus, weil es sich um Vorteile befugter Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelm\u00e4\u00dfig ohne besondere Verg\u00fctung dulden m\u00fcssen. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Miterfindern in Bezug auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Patent. Den Teilhabern steht es frei, diese Regelung abzu\u00e4ndern, indem entweder nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Gebrauchsvorteile einger\u00e4umt wird oder der nicht nutzende Teilhaber einen aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht, der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, den selbst Nutzenden f\u00fcr Gebrauchsvorteile, die den seinem Anteil entsprechenden Bruchteil \u00fcbersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. In diesem Rahmen h\u00e4tte im Streitfall auch dem Umstand Rechnung getragen werden k\u00f6nnen, dass es dem Kl\u00e4ger mit R\u00fccksicht auf seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegen\u00fcber der Beklagten verwehrt war, das gemeinschaftliche Patent selbst zu nutzen. Solange von diesen M\u00f6glichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Ausk\u00fcnfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 \u2013 Gummielastische Masse II). Eine r\u00fcckwirkende Geltendmachung ist nicht m\u00f6glich (BGH, NJW 1966, 1708, 1709). Da im vorliegenden Fall nichts daf\u00fcr ersichtlich oder dargetan ist, dass die Parteien bisher einen Beschluss nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB \u00fcber die Nutzung ihres gemeinschaftlichen Patentes gefasst haben, kommt es darauf an, wann der Kl\u00e4ger erstmals mit einem Ausgleichsanspruch an die Beklagte herangetreten ist. Ein solches Verlangen hat der Kl\u00e4ger jedenfalls im Jahre 1997, f\u00fcr das er mit seinem Hauptantrag Ausgleichsanspr\u00fcche erhebt, nicht an die Beklagte herangetragen. Dies hat er vielmehr erstmals in dem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 15. M\u00e4rz 2000 (Anlage L 17) getan, in dem er sich darauf berief, die Erfindung sei mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme durch die Beklagte frei geworden und als er von ihr Rechnungslegung \u00fcber die Benutzung der Erfindung und f\u00fcr diese Nutzungen eine Entsch\u00e4digung bzw. Schadenersatz verlangte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Geltendmachung dieses Anspruches war der Kl\u00e4ger nicht deshalb enthoben, weil die Beklagte ihn nicht auf das Vers\u00e4umen der Inanspruchnahmefrist und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen und mit ihm auch keine Vereinbarung \u00fcber die Benutzung der Erfindung und entsprechende Ausgleichsleistungen getroffen hat. Aus diesem Unterlassen der Beklagten ist dem Kl\u00e4ger kein auf eine Verletzung des Arbeitsvertrages st\u00fctzbarer Schadenersatzanspruch erwachsen, denn die Beklagte hat hierdurch ihre Verpflichtungen nicht verletzt und insbesondere nicht gegen die ihr obliegende F\u00fcrsorgepflicht versto\u00dfen. Die F\u00fcrsorgepflicht umfasst keine grunds\u00e4tzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer \u00fcber die sich aus dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) ergebenden Rechte zu belehren, insbesondere nicht \u00fcber die Folgen einer Vers\u00e4umung gesetzlicher Fristen (BAG, DB 1972, 2263; BAG, AP Nr. 8 zu \u00a7 72 LPVG NW; Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, \u00a7 25, Rdnr. 20; M\u00fcnchener Kommentar BGB\/M\u00fcller-Gl\u00f6ge, 4. Auflage, \u00a7 611 Rdnr. 1008), und erst recht nicht, wenn es um gegen ihn \u2013 dem Arbeitgeber \u2013 gerichtete Nachteile von ihm vers\u00e4umter Fristen geht. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer auch nicht bei der Geltendmachung gegen ihn selbst gerichteter Anspr\u00fcche unterst\u00fctzen; er ist nicht zu einem Handeln gegen seine eigenen berechtigten Interessen verpflichtet (vgl. BAG AP Nr. 99 zu \u00a7 611 BGB \u2013 F\u00fcrsorgepflicht = NJW 1989, 247; BAG AP Nr. 22 zu \u00a7 1 BetrAVG \u2013 Zusatzversorgungskassen; Erman\/Hanau, BGB, 10. Auflage, \u00a7 611 Rdnr. 489 m.w.Nachw). Die entsprechenden Informationen muss sich der Arbeitnehmer vielmehr grunds\u00e4tzlich selbst verschaffen (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu \u00a7 1 BetrAVG \u2013 Auskunft; AP Nr. 8 zu \u00a7 72 LPVG NW; zum Ganzen s.a. Schaub\/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Auflage, \u00a7 108, Rdnr. 39).<\/p>\n<p>Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einer Bitte seines Arbeitnehmers um Rechtsauskunft nachkommt oder erkennt, dass der Arbeitnehmer sich in einem Irrtum \u00fcber seine Rechte befindet, insbesondere wenn der Arbeitgeber den Irrtum des Arbeitnehmers durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigef\u00fchrt hat (BAG, DB 1974, 1872; Bartenbach\/Volz und Schaub\/Koch, beide a.a.O., vgl. a. Erman\/Hanau, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Dass die Beklagte die Frist zur Inanspruchnahme der ihr gemeldeten Diensterfindung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger vers\u00e4umt und auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht erkennt hat, ist lediglich ein Verschulden gegen sich selbst; dem Kl\u00e4ger ist dadurch kein Nachteil, sondern nur der Vorteil entstanden, dass er seine Rechte an der Erfindung behalten hat und Mitinhaber des darauf erteilten Patentes geworden ist. Die arbeitsvertragliche F\u00fcrsorgepflicht gebot der Beklagten nicht, sich aus eigener Initiative Gewissheit \u00fcber die durch die Vers\u00e4umung der Inanspruchnahmefrist entstandene Rechtslage zu verschaffen und den Kl\u00e4ger auf die zu seinen Gunsten eingetretenen Vorteile hinzuweisen; sich hier\u00fcber zu informieren, oblag dem Kl\u00e4ger selbst. Dass der Kl\u00e4ger die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum 1997 diesbez\u00fcglich um Auskunft gebeten und seine Anfrage unzutreffend beantwortet worden ist, tr\u00e4gt er nicht vor. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers ergibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beklagte h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass er die Rechtslage unzutreffend beurteilte. Dadurch, dass sie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger in ihren Schreiben vom 17. Dezember 1996 (Anlage L 7) und vom 7. Januar 2000 (Anlage L 5) erkl\u00e4rt hat, durch die Inanspruchnahme der Erfindung seien alle Rechte daran auf sie \u00fcbergegangen und f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Erfinderverg\u00fctung nach den Bestimmungen des ArbEG festgesetzt hat, liegt kein schuldhaftes Verhalten, das die Beklagte verpflichtet h\u00e4tte, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie den Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise zu einer fehlsamen Beurteilung der Rechtslage verleitet hatte und deshalb gehalten gewesen w\u00e4re, einen Rechtsirrtum des Kl\u00e4gers auszur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Da sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch somit aufgrund von \u00dcberlegungen als unbegr\u00fcndet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anspr\u00fcchen die Grundlage entziehen, hat der Senat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (vgl. BGH, NJW 1985, 2405, 2407; GRUR 1992, 562, 563 m.w.N.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie mit dem Hilfsantrag entsprechend den Schrifts\u00e4tzen vom 21. Juni und vom 5. Juli 2005 verfolgte Anschlussberufung des Kl\u00e4gers ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Kl\u00e4ger in seinem erstgenannten Schriftsatz vom 21. Juni 2005 (dort S. 3, Bl. 249 d.A.) klargestellt hat, soll sein Hilfsantrag nur f\u00fcr den Fall beschieden werden, dass sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren auf Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers handelt es sich bei diesem Antrag der Sache nach um eine Anschlussberufung, n\u00e4mlich um eine Eventual- bzw. eine Hilfsanschlie\u00dfung f\u00fcr den Fall des Erfolgs der gegnerischen Berufung. Eine Anschlussberufung ist dadurch charakterisiert, dass der Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz mehr erreichen will als nur die Verwerfung oder Zur\u00fcckweisung der gegnerischen Hauptberufung. Will er dieses Ziel ohne eigenes Rechtsmittel erreichen, kann er dies nur, indem er sich der Hauptberufung anschlie\u00dft (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 185; Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, ZPO, 25. Auflage, \u00a7 524 Rdnr. 2 und 31). Die Anschlussberufung braucht nicht als solche bezeichnet zu werden; sie kann auch konkludent dadurch eingelegt werden, dass der Berufungsbeklagte seinerseits einen Antrag auf Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils stellt (vgl. BGH NJW 1954, 266, 267, l.Sp.; Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, a.a.O., Rdnr. 6). Gegenstand der Anschlussberufung muss nicht unbedingt eine Klage\u00e4nderung im Sinne der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO sein, sondern sie kann auch mit dem Ziel einer Klageerweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO eingelegt werden, die nach der letztgenannten Bestimmung keine Klage\u00e4nderung darstellen.<\/p>\n<p>Eine solche Verfahrenslage ist auch hier gegeben. Der Kl\u00e4ger will in der Berufungsinstanz mehr erreichen als nur die Zur\u00fcckweisung der gegnerischen Berufung. Er m\u00f6chte, sofern er mit diesem Hauptbegehren nicht durchdringt, Rechnungslegung dar\u00fcber, in welchem Umfang die Beklagte die gemeinschaftliche Erfindung statt im Jahre 1997 im Jahre 2000 benutzt hat. Auch diese Fallgestaltung ist eine Klageerweiterung im Sinne des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO. Das Begehren des Kl\u00e4gers geht \u00fcber sein in erster Linie verfolgtes Ziel einer Zur\u00fcckweisung der Hauptberufung deshalb hinaus, weil ihm, h\u00e4tte er den Hilfsantrag nicht gestellt, \u00fcberhaupt keine titulierten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte mehr verblieben und sein erstinstanzlich erstrittener Prozesssieg hinf\u00e4llig w\u00e4re, nachdem er mit seinem Hauptbegehren keinen Erfolg hatte und der Senat der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Darauf, ob der Kl\u00e4ger sowohl mit seinem Hauptantrag als auch mit seinem Hilfsbegehren Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr jeweils nur ein Jahr geltend macht, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass er, nachdem ihm im Berufungsverfahren die erstinstanzlich geltend gemachten und die vom Landgericht ausgeurteilten Anspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 1997 aberkannt wurden, allein mit dem Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Hauptberufung keine Entscheidung \u00fcber die hilfsweise geltend gemachten Anspr\u00fcche im vorliegenden Berufungsverfahren h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen. Der Bewertung, dass der Kl\u00e4ger mehr fordert als in der urspr\u00fcnglichen und mit seinem Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Berufung weiterverfolgten Klage, steht auch nicht entgegen, dass er in der Klageschrift (vgl. dort S. 7, Bl. 7 d.A.) erkl\u00e4rt hat, seine f\u00fcr das Jahr 1997 geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nur ein Teilbetrag, und er behalte sich vor, weitere Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt geltend zu machen. Dass der Kl\u00e4ger sich seinerzeit eine Erweiterung seines Begehrens vorbehalten hat, \u00e4ndert nichts daran, dass er bis zum 21. Juni 2005 ausschlie\u00dflich den Teilbetrag betreffend Anspr\u00fcche f\u00fcr die Patentbenutzung durch die Beklagte im Jahre 1997 eingeklagt hatte und mit seinem Hilfsantrag vom 21. Juni 2005 erstmals Anspr\u00fcche aus einem anderen Benutzungszeitraum erhebt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine solche Anschlie\u00dfung ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, obwohl sie an die Bedingung gekn\u00fcpft ist und nur in dem Fall wirksam wird, in dem die Hauptberufung Erfolg hat (vgl. BGH NJW 1984, 1240, 1241; BayObLG, Beschluss vom 9. August 2004, Verg &#8211; 15\/04; Baumbach\/Lauterbach, ZPO, 63. Auflage, \u00a7 524 Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Das gilt auch, wenn die Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt wird (BGH, MDR 1997, 630; NJW 1992, 2296, 2297; 1983, 172, 173). Im Streitfall scheitert die Zul\u00e4ssigkeit der Anschlussberufung jedoch daran, dass sie versp\u00e4tet eingelegt worden ist. Sie ist nicht innerhalb der in \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgesetzten Frist bei Gericht eingegangen. Als diese Frist noch nicht verstrichen war, galt die Bestimmung noch in ihrer am 31. August 2004 au\u00dfer Kraft getretenen Fassung, nach der die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift eingelegt werden musste. Da im Streitfall die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift der Beklagten vom 13. Juli 2004 dem Kl\u00e4ger am 19. Juli 2004 zugestellt worden war (Bl. 203 d.A.), lief die Anschlussberufungsfrist am 19. August 2004 ab. Dass \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Wirkung vom 1. September 2004 neu gefasst worden ist und die Frist f\u00fcr die Anschlussberufung nunmehr auf den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Beklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erstreckt, rechtfertigt im Streitfall keine andere Beurteilung. Zwar erfasst die Neuregelung grunds\u00e4tzlich auch laufende Verfahren (vgl. \u00a7 29 EGZPO), aber das gilt nur dann, wenn die Anschlussberufungsfrist in dem Zeitpunkt, als die Neufassung des \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Kraft trat, noch nicht abgelaufen war. Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht nachtr\u00e4glich durch die Gesetzes\u00e4nderung von neuem in M2 gesetzt werden. Das verstie\u00dfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG folgende R\u00fcckwirkungsverbot, weil ein bereits abgeschlossener Sachverhalt nachtr\u00e4glich einer f\u00fcr den Hauptberufungskl\u00e4ger ung\u00fcnstigeren Regelung unterworfen wird. Der Berufungskl\u00e4ger der Hauptberufung muss sich jedoch darauf verlassen k\u00f6nnen, dass es bei dem einmal eingetretenen Ablauf der Anschlussberufungsfrist bleibt. Selbst wenn man hier \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Neufassung anwenden wollte, w\u00e4re die Anschlussberufung des Kl\u00e4gers versp\u00e4tet eingegangen. Die Frist h\u00e4tte dann sp\u00e4testens mit dem Ablauf der verl\u00e4ngerten Berufungserwiderungsfrist am 15. Februar 2005 (vgl. Bl. 204, 234 d.A.) geendet. Innerhalb dieser Frist hat der Kl\u00e4ger jedoch nur seine Berufungserwiderung vom 9. Februar 2004 vorgelegt; seine Anschlussberufung ist erst am 21. Juni 2005 bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 247 d.A.). Die in \u00a7 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. getroffene Ausnahmeregelung f\u00fcr Anschlussberufungen, die eine Verurteilung zu k\u00fcnftig f\u00e4llig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach \u00a7 323 ZPO zum Gegenstand haben, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, weil die Verpflichtung zur Auskunft \u00fcber im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch in der Zukunft liegenden Patentbenutzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche zum Gegenstand hat, sondern dem Grunde nach bereits durch die schon vorgekommenen Benutzungshandlungen ausgel\u00f6st und durch die k\u00fcnftige Handlung nur im Sinne einer F\u00e4lligkeitsvoraussetzung aktualisiert wird (vgl. BGH GRUR 2004, 755, 756 f. \u2013 Taxameter).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 243 ff. ZPO kann dem Kl\u00e4ger nicht gew\u00e4hrt werden. Das w\u00e4re nur m\u00f6glich gewesen, wenn der Kl\u00e4ger ohne Verschulden verhindert gewesen w\u00e4re, die Anschlussberufungsfrist einzuhalten. Er durfte sich jedoch nicht darauf verlassen, das der Bundesgerichtshof sich der in der Vorinstanz vom OLG N (GRUR 2004, 323 \u2013 Dentalabdruckmasse) wie auch im patentrechtlichen Schrifttum \u00fcberwiegend vertretenen Ansicht (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 6 Rn. 40; Benkard\/C2, PatG, 9. Aufl., \u00a7 6 Rn. 35; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 6 Rn. 22; Fischer, GRUR 1977, 313, 316, Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 354; Storch, Festschrift Albert Preu 1988, S. 39, 46 f.; D\/U, Festschrift Reimar K\u00f6nig, 2003, S. 63 ff. 68 f.; vgl. a. RG GRUR 1937, 37, 38 und 1941, 152, 153 a.A. H, Festschrift Kurt Bartenbach 2005, S. 335, 343 ff.; Heide, Mitteilungen 2004, 499, 502) anschlie\u00dfen und einen Anspruch auf Miterfinderausgleich auch ohne dahingehende Vereinbarung grunds\u00e4tzlich anerkennen w\u00fcrde. Bereits in seiner schon erw\u00e4hnten Entscheidung vom 29. Juni 1966 (NJW 1966, 1707, 1708 f.) hatte der Bundesgerichtshof zum Miteigentum an einem Grundst\u00fcck entschieden, dass der nicht nutzende Teilhaber ohne konkrete Vereinbarung nur dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Nutzenden hat, wenn dieser ihm den Mitgebrauch verweigert und ihm dadurch das Ziehen eigener Nutzung unm\u00f6glich macht und hierf\u00fcr Schadenersatz leisten muss. Auf diese Entscheidung hatte die Beklagte schon in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung hingewiesen (dort S. 5, Bl. 41 d.A.); das Landgericht hatte sich im angefochtenen Teilurteil mit ihr auseinander gesetzt (Umdruck S. 16) und sie war auch Gegen-stand der Er\u00f6rterungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (dort S. 10 und 17, Bl. 194 und 201 d.A.). Auch der Kl\u00e4ger hatte sich mit ihr schrifts\u00e4tzlich befasst (vgl. z.B. bei der Berufungserwiderung S. 9, Bl. 243 d.A.). Er musste damit rechnen, dass der Bundesgerichtshof die dort aufgestellten Grunds\u00e4tze auf das Verh\u00e4ltnis zweier Miterfinder und gemeinschaftlichen Mitinhaber eines Patentes \u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus war auch die in \u00a7 234 ZPO festgelegte Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hinderungsgrundes bei Einlegung der Anschlussberufung verstrichen. Dem Kl\u00e4ger war schon im Februar 2005 bekannt, dass beim Bundesgerichtshof gegen das vorerw\u00e4hnte Urteil des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen, das dem Miterfinder einen Ausgleichsanspruch gegen den nutzenden Teilhaber zuerkannt hatte, ein Revisionsverfahren anh\u00e4ngig war. Am Schluss seiner Berufungsbegr\u00fcndung vom 9. Februar 2005 hat er selbst das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren beim Bundesgerichtshof gef\u00fchrt wird, mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort sei Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 22. M\u00e4rz 2005 bestimmt worden. Das zeigt, dass er schon damals mit der M\u00f6glichkeit rechnen konnte und auch rechnete, am 30. Juni 2005 \u2013 dem im vorliegenden Verfahren anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz \u2013 werde die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage h\u00f6chstrichterlich entschieden sein. Das h\u00e4tte ihm Veranlassung geben m\u00fcssen, sich auch darauf einzustellen, dass diese Entscheidung seinem Standpunkt nicht folgte, und daraus die Konsequenz zu ziehen, schon damals f\u00fcr diesen Fall eine Eventualanschlussberufung einzulegen. Sp\u00e4testens als am 22. M\u00e4rz 2005 die erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs im vorerw\u00e4hnten Revisionsverfahren verk\u00fcndet worden war, h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger bekannt sein k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass dem dortigen Kl\u00e4ger und Miterfinder der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zuerkannt worden war. Dem h\u00e4tte der Kl\u00e4ger des vorliegenden Verfahrens mit einer entsprechenden Anpassung seiner Antr\u00e4ge Rechnung tragen m\u00fcssen und h\u00e4tte mit diesem Schritt nicht bis zum 21. Juni 2005 warten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger der Hauptberufung der Beklagten unterlegen ist und auch seine Anschlussberufung keinen Erfolg hatte, hat er nach \u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO n. F. niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0457 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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