{"id":5741,"date":"2005-05-12T17:00:28","date_gmt":"2005-05-12T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5741"},"modified":"2016-06-14T15:51:28","modified_gmt":"2016-06-14T15:51:28","slug":"2-u-504-staubsauger-saugrohr-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5741","title":{"rendered":"2 U 5\/04 &#8211; Staubsauger-Saugrohr II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0456<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2005, Az. 2 U 5\/04<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3486\">4a O 23\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 9. Dezember 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 42.500,&#8211; \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 300.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 4. Dezember 2001 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 ####3 (im Folgenden: Klagepatent), das ihr von der urspr\u00fcnglichen Anmelderin, der G GmbH, \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 2. September 1997 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 14. Februar 1997 und 27. Mai 1997 eingegangenen Anmeldung. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 10. Juni 1998.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Au\u00dfenrohr, einem<br \/>\neine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass an dem vom Au\u00dfenrohr (11) wegweisenden Ende der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) eine mit letzterer verbundene Ringkappe (14) angeordnet ist, die gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse (12) verschiebbar ist, und dass zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) und der Ringkappe (14) eine Nut (37) zur Aufnahme eines auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse (12) angeordneten Federelements (20) vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung, und zwar Figur 1 ein patentgem\u00e4\u00dfes Staubsauger-Saugrohr in Seitenansicht, Figur 2 einen L\u00e4ngsschnitt durch das in Figur 1 dargestellte Saugrohr und Figur 3 eine ausschnittsweise Vergr\u00f6\u00dferung der Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Vorstand der Beklagte zu 2. ist, vertreibt, und zwar nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin auch in Deutschland, u.a. Staubsauger mit den Bezeichnungen Compact C 10 und Compact C 20, welche mit teleskopierbaren Saugrohren ausgestattet sind, von denen die Kl\u00e4gerin ein Exemplar als Anlage K 5 und die Beklagten ein weiteres als Anlage B 4 \u00fcberreicht haben. Die Ausgestaltung der Verstellvorrichtung dieser Saugrohre ergibt sich auch aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 \u00fcberreichten, nachstehend wiedergegebenen Explosionszeichnung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die genannten Saugrohre machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch, so dass die Beklagten das Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Au\u00dfenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an dem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse eine mit letzterer verbundene Ringkappe angeordnet ist, die gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse verschiebbar ist, und bei denen zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellt;<\/p>\n<p>hilfsweise zu 1.:<\/p>\n<p>teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Au\u00dfenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an dem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende der vor der Endmontage zweigeteilten Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zwei mit letzterer verbundene Ringkappen angeordnet sind, die gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse verschiebbar sind, und bei denen zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und den Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellt, wobei die Verbindung zwischen F\u00fchrungsbuchse und Federelement durch einen von der Innenmantelfl\u00e4che der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse abragenden Zapfen erfolgt, der formschl\u00fcssig in eine entsprechende \u00d6ffnung der Mitnehmerplatte des Federelements eingreift;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n\u2013 die Beklagten \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2001 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie<br \/>\nder Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Da sie Staubsauger-Saugrohre der angegriffenen Art in Deutschland weder angeboten noch geliefert h\u00e4tten und dies auch nicht beabsichtigten, fehle es bereits an der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen machten die angegriffenen Staubsauger-Saugrohre von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihnen weder die \u2013 aus zwei erst bei der Montage zusammengef\u00fcgten H\u00e4lften bestehende \u2013 Bet\u00e4tigungsh\u00fclse einen Ausweichraum f\u00fcr die Sperrk\u00f6rper aufweise noch zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und einer der beiden Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines die Sperrlage sicherstellenden Federelements vorhanden sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 9. Dezember 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge (mit der Abweichung, dass es bei dem Hilfsantrag statt &#8230; \u201ean dem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende\u201c hei\u00dft: &#8230; \u201ean den Enden\u201c) weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bitten.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, insbesondere steht aufgrund des landgerichtlichen Urteils bindend fest (vgl. \u00a7 513 Abs. 2 ZPO), dass das Landgericht D\u00fcsseldorf f\u00fcr sie \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist. Sie ist aber nicht begr\u00fcndet, so dass das Landgericht sie mit Recht abgewiesen hat, denn das angegriffene Staubsauger-Saugrohr macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, bestehend aus einem Au\u00dfenrohr, einem Innenrohr, das eine sich axial erstreckende Rastleiste tr\u00e4gt, sowie mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, die ihrerseits wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und wobei zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 15 bis 24) ausf\u00fchrt, ist ein derartiges Staubsauger-Saugrohr aus der US-PS 3 351 363 (Anlage K 3) bekannt. Das dort beschriebene Saugrohr weist jeweils einen inneren sowie einen die Bet\u00e4tigungsvorrichtung tragenden \u00e4u\u00dferen h\u00fclsenf\u00f6rmigen Kunststoffk\u00f6rper auf, wobei in dem Ringraum zwischen den beiden Kunststoffk\u00f6rpern eine (so die Figuren 9 bis 12 der genannten Druckschrift) bzw. zwei (so die Figuren 1 bis 6 a.a.O.) Druckfeder\/n angeordnet ist\/sind, welche dazu dient\/dienen, in unbet\u00e4tigtem Zustand die beiden h\u00fclsenf\u00f6rmigen Kunststoffk\u00f6rper in einer (Sperr-) Lage zueinander zu halten, bei der der Sperrk\u00f6rper jeweils in eine Rastausnehmung des Innenrohres gedr\u00fcckt wird, so dass eine Verschiebung des Innenrohres gegen\u00fcber dem Au\u00dfenrohr nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser L\u00f6sung, sie habe den wesentlichen Nachteil, dass sie relativ schwierig zu montieren sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 25 bis 28) bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, eine Teleskoprohr-Verstellanordnung f\u00fcr Staubsauger-Saugrohre zu schaffen, welche einen verringerten Montageaufwand aufweise.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch ein<\/p>\n<p>1. teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Au\u00dfenrohr (11),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nmit einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr (15),<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper (22);<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder Sperrk\u00f6rper (22) ist innerhalb einer am Au\u00dfenrohr (11) angeordneten F\u00fchrungsbuchse (12) gehalten;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie F\u00fchrungsbuchse (12) \u00fcbergreift das Innenrohr (15) teilweise;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie F\u00fchrungsbuchse (12) ist von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) umgeben;<\/p>\n<p>7.<br \/>\ndie Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) weist wenigstens einen Ausweichraum (28, 29) f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper (22) auf;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nzwischen der F\u00fchrungsbuchse (12) und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) ist zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement (20) angeordnet;<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff \u2013<\/p>\n<p>9.<br \/>\nan dem vom Au\u00dfenrohr (11) wegweisenden Ende der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) ist eine Ringkappe (14) angeordnet;<\/p>\n<p>10.<br \/>\ndie Ringkappe (14) ist mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) verbunden;<\/p>\n<p>11.<br \/>\ndie Ringkappe (14) ist gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse (12) verschiebbar;<\/p>\n<p>12.<br \/>\nzwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) und der Ringkappe (14) ist eine Nut (37) zur Aufnahme eines Federelements (20) vorhanden;<\/p>\n<p>13.<br \/>\ndas Federelement (20) ist auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse (12) angeordnet;<\/p>\n<p>14.<br \/>\ndas Federelement (20) stellt in wenigstens eine axiale Richtung (x, y) R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&#8211; kennzeichnender Teil \u2013<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 40 bis 52) hebt hervor, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung habe den wesentlichen Vorteil, dass sie besonders einfach zu montieren sei. So weise die Vorrichtung eigentlich nur drei Hauptbestandteile auf, n\u00e4mlich die F\u00fchrungsbuchse, die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und die Ringkappe, die alle auf sehr einfache Weise auf den Teleskoprohren angeordnet werden k\u00f6nnten. So werde zun\u00e4chst die F\u00fchrungsbuchse auf dem Au\u00dfenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrk\u00f6rpers die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben werde. Nach dem anschlie\u00dfenden Befestigen des Federelements k\u00f6nne letztlich schon die Ringkappe mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit sei.<\/p>\n<p>Sodann bezeichnet es die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 53 bis 56) als weiteren Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, sie sei auf ergonomisch g\u00fcnstige Weise bedienbar, da die gesamte Au\u00dfenfl\u00e4che der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse als Grifffl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehe. Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann bei der Lekt\u00fcre der unmittelbar zuvor genannten US-Patentschrift ohne Weiteres feststellt, handelt es sich hier um einen Vorteil, den auch das dort beschriebene Staubsauger-Saugrohr bereits aufweist und den das Klagepatent beibehalten will.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 6 bis 10 und vor<br \/>\nallem 12 der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Nach diesen Merkmalen soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Staubsauger-Saugrohr neben einer F\u00fchrungsbuchse u.a. eine dieses Teil umgebende \u201eBet\u00e4tigungsh\u00fclse\u201c aufweisen. Eine solche, von vornherein einst\u00fcckige H\u00fclse ist an sich leicht zu montieren, weil man sie dazu, wie es der allgemeine, noch nicht das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffende Teil der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 1, Zeilen 47 f.) ausdr\u00fccklich hervorhebt, lediglich auf die F\u00fchrungsbuchse aufzuschieben braucht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u00fcbernimmt, soweit es eine Bet\u00e4tigungsh\u00fclse lehrt, grunds\u00e4tzlich die aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der von ihm erw\u00e4hnten US-PS 3 351 363 bekannte Ausgestaltung mit einem h\u00fclsenf\u00f6rmigen (einst\u00fcckigen) Bet\u00e4tigungselement, an welchem die Klagepatentschrift lediglich kritisiert, es sei relativ schwierig zu montieren.<\/p>\n<p>Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann wird, und zwar auch ohne n\u00e4here Hinweise \u2013 die in der Klagepatentschrift fehlen \u2013 alsbald erkennen, worauf die angesprochenen Montageschwierigkeiten beruhen:<\/p>\n<p>Das in dem Raum zwischen der F\u00fchrungsbuchse und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse unterzubringende Federelement (das die Verstellanordnung nach jeder Bet\u00e4tigung wieder in die Sperrlage bringen soll, bei der sich die Rohre nicht gegeneinander verschieben lassen) ben\u00f6tigt, um die ihm zugedachte Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, zwei Widerlager, n\u00e4mlich eines an der F\u00fchrungsbuchse und eines an der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse.<\/p>\n<p>Bringt man auf der F\u00fchrungsbuchse vor der Montage der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse das Federelement an, so steht dieses bei einem anschlie\u00dfenden Aufschieben der &#8211; mit einem Widerlager f\u00fcr das Federelement versehenen &#8211; Bet\u00e4tigungsh\u00fclse im Wege und verhindert dieses (oder erschwert es zumindest erheblich). Schiebt man dagegen die u.a. ein Widerlager aufweisende Bet\u00e4tigungsh\u00fclse vor der Montage des Federelements auf die F\u00fchrungsbuchse auf (was zu dieser Zeit noch problemlos m\u00f6glich ist), so l\u00e4sst sich das Federelement nicht mehr ohne Weiteres in den Raum zwischen der F\u00fchrungsbuchse und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse einbringen, weil dem mindestens eines der Widerlager (n\u00e4mlich an der F\u00fchrungsbuchse und an der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse) entgegensteht. Deswegen sollen bei der einen, zwei Federn aufweisenden Ausf\u00fchrung des Saugrohres gem\u00e4\u00df der US-PS 3 351 363 (Anlage K 3) die Widerlager \u2013 in Gestalt jeweils eines Ringes (\u201eslide ring 58\u201c und \u201eslide ring 56\u201c) \u2013 erst nach dem Aufschieben der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse in den (engen) Raum zwischen der F\u00fchrungsbuchse und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse eingebracht werden (vgl. Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 25 ff.); bei der anderen, nur eine Feder aufweisenden Ausf\u00fchrung soll das eine Widerlager \u2013 bestehend aus einem Ring (\u201esplit retaining ring 23\u201c) \u2013 ebenfalls nach dem Aufschieben der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse in den genannten Raum eingebracht werden (vgl. Anlage K 3, Spalte 8, Zeilen 49 ff.). Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass diese Art der Montage relativ kompliziert und schwierig ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent will eine einfachere Montierbarkeit der Verstellanordnung dadurch erreichen, dass es die ringf\u00f6rmig geschlossene, einst\u00fcckige und daher auf das Rohr aufschiebbare Bet\u00e4tigungsh\u00fclse an ihrem dem Au\u00dfenrohr abgewandten Ende radial trennt in die eigentliche Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und eine an der Schaffung des h\u00fclsenseitigen Widerlagers beteiligte Ringkappe. Diese soll (vgl. Merkmal 10) im Verlaufe der Montage mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse verbunden werden, so dass sie dann praktisch einen Teil dieser H\u00fclse bildet und zusammen mit ihr gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse verschoben werden kann (Merkmal 11). Die Ringkappe soll wesentlich zur Herstellung des einen, an der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse vorzusehenden Widerlagers f\u00fcr das Federelement (das seinerseits wiederum gem\u00e4\u00df Merkmal 13 \u201eauf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordnet\u201c sein, hier also an dem anderen Widerlager anliegen soll) dienen; dieses h\u00fclsenseitige Widerlager soll (vgl. Merkmal 12) aus einer Nut bestehen, die \u201ezwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe vorhanden\u201c sein soll. Damit schreibt das Merkmal 12 eindeutig vor, wo sich die genannte Nut befinden soll, n\u00e4mlich an einer Stelle, auf deren einer Seite die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und auf deren anderer Seite die Ringkappe liegt.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Ausgestaltung ergibt sich die vom Klagepatent angestrebte Vereinfachung der Montage dadurch, dass man zun\u00e4chst die \u2013 zu dieser Zeit noch kein Widerlager f\u00fcr das Federelement aufweisende \u2013 Bet\u00e4tigungsh\u00fclse ohne Schwierigkeiten auf die F\u00fchrungsbuchse aufschieben, anschlie\u00dfend das Federelement \u201ean einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse\u201c anbringen (und es dabei an das dort notwendige eine Widerlager anlegen) und erst danach die Ringkappe (z.B. durch Verrasten, Verschrauben oder dergleichen) mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse verbinden kann, wodurch dann das andere Widerlager entsteht.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 12 genannte Nut (\u201ezur Aufnahme eines Federelements\u201c, n\u00e4mlich des bereits in Merkmal 8 genannten Federelements \u201ezur Sicherung der Sperrlage\u201c, das seinerseits gem\u00e4\u00df Merkmal 13 \u201eauf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordnet\u201c sein soll) kann entweder, wie es das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents zeigt, als (radial verlaufende) Ringnut zur Aufnahme eines Teiles einer ringf\u00f6rmig gebogenen Stabfeder oder auch z.B. als axial verlaufende, auf ihrer einen Seite von der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und auf ihrer anderen Seite von der Ringkappe begrenzte Nut zur Aufnahme einer Schraubenfeder ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht das angegriffene Staubsauger-Saugrohr keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei ihm fehlt bereits eine dem Wortsinn der Merkmale 6 bis 10 und 12 entsprechende Bet\u00e4tigungsh\u00fclse, d.h. ein einst\u00fcckiger, h\u00fclsenf\u00f6rmiger K\u00f6rper, der sich durch schlichtes Aufschieben montieren l\u00e4sst. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die \u201eBet\u00e4tigungsh\u00fclse\u201c abweichend von der Lehre des Klagepatents axial in zwei H\u00e4lften getrennt, die sich daher nicht einfach auf die F\u00fchrungsbuchse aufschieben lassen, sondern die einzeln auf sie aufgesetzt werden m\u00fcssen (und zwar so, dass sie jeweils eine ganz bestimmte Lage zu den in der Explosionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 mit der Bezugszahl 50 versehenen, von den Beklagten als \u201eBlockiersteine\u201c bezeichneten und vorher ebenfalls auf die F\u00fchrungsbuchse aufzusetzenden Teilen haben), wobei sie miteinander verrastet und anschlie\u00dfend durch Aufschieben zweier Ringkappen auf ihre beiden Enden gesichert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor allem aber ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 12 auch deswegen nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die Nut zur Aufnahme eines Federelements (n\u00e4mlich der beiden in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 mit der Bezugszahl 70 versehenen Druckfedern) nicht zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der an ihrem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende angeordneten Ringkappe \u201evorhanden\u201c ist, sondern allein zwischen der F\u00fchrungsbuchse und der \u2013 zweist\u00fcckigen \u2013 \u201eBet\u00e4tigungsh\u00fclse\u201c.<\/p>\n<p>Zwar w\u00fcrde der Umstand, dass \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; die genannten Merkmale des Anspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, f\u00fcr sich allein noch nicht eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten ausschlie\u00dfen, weil sich der Schutz eines Patents auch auf \u00e4quivalente Benutzungen seiner Lehre erstreckt; vorliegend fehlt es jedoch auch an einer solchen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patents liegt dann vor, wenn der Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstage des Patents aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem axial in zwei H\u00e4lften aufgetrennten Bet\u00e4tigungsteil, das sich nicht einfach auf die F\u00fchrungsbuchse aufschieben l\u00e4sst, der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung gleichwirkend ist, weil sie n\u00e4mlich einen h\u00f6heren Montageaufwand erfordert als eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber zu Gunsten der Kl\u00e4gerin angesichts dessen, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einfacher montieren l\u00e4sst als das von der Klagepatentschrift angesprochene Staubsauger-Saugrohr des Standes der Technik, eine (noch) hinreichende Gleichwirkung mit einer wortsinngem\u00e4\u00df dem Klagepatent entsprechenden Ausgestaltung bejahen wollte, so ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform doch jedenfalls der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht gleichwertig.<\/p>\n<p>Denn der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Klagepatents konnte sie nicht aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden, die sich am Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre orientierten.<\/p>\n<p>Diese Lehre geht dahin, die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse an ihrem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende radial aufzutrennen und so die M\u00f6glichkeit zu schaffen, hier nach der Montage der (eigentlichen) Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und des Federelements durch einfaches Verbinden der Ringkappe mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse das &#8211; aus einer Nut zwischen beiden Teilen bestehende &#8211; h\u00fclsenseitige Widerlager f\u00fcr das Federelement herzustellen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geht dagegen einen ganz anderen Weg, der nicht nur darin liegt, dass sie die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse axial in zwei H\u00e4lften aufgeteilt hat, sondern vor allem auch darin, dass sie das h\u00fclsenseitige Widerlager nicht in den Raum zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der (einen) Ringkappe gelegt hat, sondern \u2013 in Gestalt des in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 mit der Bezugszahl 69 versehenen Zapfens, der in eine Mitnehmerplatte (Bezugszahl a.a.O.: 69 a) eingreift \u2013 in den Raum zwischen der F\u00fchrungsbuchse und der \u2013 zweist\u00fcckigen &#8211; \u201eBet\u00e4tigungsh\u00fclse\u201c. Dieser L\u00f6sungsweg l\u00e4sst sich bei einer Orientierung an der Lehre des Klagepatents nicht auffinden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hat daher das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so war die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0456 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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