{"id":5739,"date":"2005-04-28T17:00:43","date_gmt":"2005-04-28T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5739"},"modified":"2016-06-14T15:40:24","modified_gmt":"2016-06-14T15:40:24","slug":"2-u-4404-erntegeraet-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5739","title":{"rendered":"2 U 44\/04 &#8211; Ernteger\u00e4t (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0455<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. April 2005, Az. 2 U 44\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2004 verk\u00fcndete Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Ziffer I. des Tenors des angefochtenen Teilurteils wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt habe, wie sie dazu imstande sei.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kl\u00e4ger gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in H\u00f6he von \u20ac 4.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen im Wege der Stufenklage als ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten gegen diese Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Erfindung geltend, die Gegenstand des deutschen Patents 43 44 669 (Anlage K 1) ist, wobei sie in einer ersten Stufe auf Auskunft und Rechnungslegung geklagt haben. Durch Anerkenntnis -Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. April 1998 ist die Beklagte verurteilt worden, den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Pfl\u00fcckvors\u00e4tze f\u00fcr ein Ernteger\u00e4t zum Ernten von K\u00f6rnerfr\u00fcchten, z. B. Mais oder dergleichen, mit Einzugsrotoren unterhalb von Pfl\u00fcckspalten, die auf ihrem Umfang mit fest angeordneten Fl\u00fcgeln ausger\u00fcstet sind, die Schlitze aufweisen, in die von der Maschine getragene Zerkleinerungswerkzeuge eingreifen, die als umlaufende Schneidscheiben ausgebildet sind, hergestellt und\/oder in Verkehr gebracht und\/oder Lizenzen daf\u00fcr an Dritte vergeben hat, bei denen die Zerkleinerungswerkzeuge auf einer eigenen, parallel zur Achse des Einzugsrotors ausgerichteten Tragwelle eine Schneidwalze bildend angeordnet sind und die Achse der Tragwelle vom Pfl\u00fcckspalt aus gesehen tiefer als die Achse des Einzugsrotors liegt, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen einschlie\u00dflich Ersatzteile, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, Seriennummern, Pfl\u00fcckreihennummern und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, und\/oder Lizenznehmer und der vereinnahmten Lizenzen, c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben in einem geordneten Verzeichnis vorzulegen sind.<\/p>\n<p>Zum Zwecke der Rechnungslegung hat die Beklagte, wozu sie durch die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, dessen Kosten sie zu tragen hatte, angehalten werden musste, u.a. mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 nebst Anlagen ZV\/S 13, ZV\/S 14 und ZV\/15 Rechnung gelegt, worauf das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist (vgl. Anlage K 5). Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 2 W 34\/01 OLG D\u00fcsseldorf \u00fcberreichte Anlage ZV\/S 13 enth\u00e4lt u.a. eine Aufstellung betreffend die streitgegenst\u00e4ndlichen RD-Maschinen f\u00fcr den Zeitraum Januar 1998 bis April 1998, aus welcher sich f\u00fcr jede einzelne Maschine der Verkaufspreis der Beklagten an die Kl Vertriebsgesellschaft, die kalkulatorischen Gestehungskosten und der Gewinnanteil ergeben. &#8211; Weiterhin hat die Beklagte durch ihren Bevollm\u00e4chtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2003 f\u00fcr das gesamte Jahr 1998 (Anlage K 7), mit Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2003 f\u00fcr das Jahr 1999 (Anlage K 8), mit Schreiben vom 4. April 2003 f\u00fcr das Jahr 2000 (Anlage K 9) und mit Schreiben vom 28. April 2003 f\u00fcr das Jahr 2001 (Anlage K 10) Rechnung gelegt. In den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 \u2013 K 10 wird als alleinige Abnehmerin die durchaus existierende &#8222;Kl Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH &amp; Co. KG&#8220; genannt, tats\u00e4chlich sind die Maschinen jedoch unstreitig an die &#8222;Kl Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co.&#8220; verkauft worden.<\/p>\n<p>Die Angaben f\u00fcr die Monate Januar bis April 1998 zu den kalkulatorischen Gestehungskosten und dem Gewinnanteil der Maschinen in dem Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7) stimmen nicht in vollem Umfang mit den entsprechenden Angaben in der Anlage ZV\/S 13 \u00fcberein (vgl. auch die Gegen\u00fcberstellung auf Seite 8 des angefochtenen Teilurteils \u2013 Bl. 263 GA).<\/p>\n<p>Die Rechnungslegung in den Schreiben der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 bis K 10 weist \u00fcberdies f\u00fcr das Ersatzteilgesch\u00e4ft Herstellkosten aus, die in zahlreichen F\u00e4llen \u00fcber den Verkaufspreisen liegen, ohne dass hierzu in den genannten Schreiben eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die Rechnungslegung der Beklagten durch die Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 bis K 10 hat die Kl\u00e4ger im Mai 2003 veranlasst, den Rechtsstreit auf der zweiten Stufe ihrer Stufenklage fortzusetzen. Sie haben geltend gemacht, dass die Rechnungslegung der Beklagten bisher nicht vollst\u00e4ndig und richtig sei und Anlass biete, anzunehmen, dass sie nicht so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt sei, wie die Beklagte dazu imstande sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben in dieser zweiten Stufe unter anderem beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Ver-<br \/>\ntreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides Statt zu ver-<br \/>\nsichern, dass sie die bisher erteilten Ausk\u00fcnfte so vollst\u00e4ndig<br \/>\nund richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die beantragt hat, (auch) dieses Klagebegehren abzuweisen, hat geltend gemacht, die Abweichungen der Angaben in dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 7 von den Angaben in der Anlage ZV\/S 13 zum Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 5 erg\u00e4ben sich aus gestiegenen Lohnkosten. Bei der ersten Abrechnung in Anlage ZV\/S 13 sei der Tarifvertrag 1997 wirksam gewesen und die danach zu zahlenden L\u00f6hne seien zugrundegelegt worden, w\u00e4hrend die tarifliche Vereinbarung aus dem Jahre 1998 der Abrechnung nach Anlage K 7 zugrundegelegt worden sei. Dass die Herstellkosten f\u00fcr die Ersatzteile zum Teil \u00fcber den Verkaufspreisen gelegen h\u00e4tten, beruhe darauf, dass in diese Herstellkosten anders als bei den Maschinen auch bereits ein kalkulatorischer Gewinn eingerechnet worden sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil zu Ziffer I. des Tenors in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die bisher erteilten Ausk\u00fcnfte so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der im Berufungsrechtszug allein interessierenden Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass der den Kl\u00e4gern zuerkannte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sich aus \u00a7 260 Abs. 2 BGB ergebe. Die von der Beklagten zum Zwecke der Rechnungslegung gemachten Angaben begr\u00fcndeten Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt und Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Rechnungslegung. Dies gelte zum einen hinsichtlich der f\u00fcr die Monate Januar und Februar 1998 gemachten Angaben zu den kalkulatorischen Gestehungskosten sowie zu dem Gewinnanteil in dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 7, die im Widerspruch zu den Angaben in der Anlage ZV\/S 13 st\u00fcnden, ohne dass die daf\u00fcr von der Beklagten (prozessual) gegebene Begr\u00fcndung der Zugrundelegung unterschiedlicher tariflicher Vereinbarungen (1997\/1998) diese Widerspr\u00fcche in den Rechnungslegungen, die im Mai 2002 (Anlage ZV\/S 13) und im Februar 2003 erfolgt seien, rechtfertige. Auch die Angaben der Beklagten zum Ersatzteilgesch\u00e4ft begr\u00fcndeten Zweifel an der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Rechnungslegung. Das Vorbringen der Beklagten, die genannten Herstellkosten enthielten einen kalkulatorischen Gewinn, so dass bei einem scheinbaren Verkauf unter dem Herstellungspreis noch ein Gewinn erzielt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte bei den Angaben zu dem Ersatzteilgesch\u00e4ft die Herstellungskosten und den kalkulatorischen Gewinn in einer Position zusammenfasse, w\u00e4hrend bei der Aufstellung hinsichtlich der Verk\u00e4ufe an RD-Maschinen eine separate Aufstellung erfolgt sei. Zudem w\u00fcrden Bedenken hinsichtlich der Sorgfalt der Rechnungslegung auch dadurch begr\u00fcndet, dass die Beklagte mit der Rechnungslegung nicht zugleich offenbart habe, dass bei dem Ersatzteilgesch\u00e4ft die als \u201eHerstellungskosten\u201c ausgewiesenen Zahlen auch einen \u201ekalkulatorischen Gewinnanteil\u201c beinhalteten.<\/p>\n<p>Gegen dieses Teilurteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil geltend, die unterschiedlichen Angaben in den Anlagen ZV\/S 13 und K 7 betreffend den Zeitraum von Januar 1998 bis April 1998 rechtfertigten nicht den Vorwurf, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sei. Sie habe bei der Berechnung gem\u00e4\u00df Anlage ZV\/S 13 die Gestehungskostenkalkulation des Jahres 1997 zugrundegelegt und davon abgesehen, hinsichtlich der Personalkosten den erst am 1. April 1998 in Kraft getretenen Tarifvertrag zugrundezulegen. Mit der Auskunftserteilung in der Anlage K 7, die sich auf das gesamte Jahr 1998 erstreckt habe, seien dann nat\u00fcrlich die Gestehungskosten unter Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr dieses Jahr ganz \u00fcberwiegend geltenden Tarifvertrages 1998 ermittelt worden, was der Grund f\u00fcr die unterschiedlichen kalkulatorischen Gestehungskosten sei. &#8211; Was die Ersatzteile angehe, seien die Herstellungskosten pro St\u00fcck und pro Jahr ausgewiesen. In den Herstellungskosten seien zun\u00e4chst die variablen Herstellkosten enthalten und dann Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Fixkosten. Es sei ein prozentualer Fixkostenanteil einheitlich f\u00fcr alle Ersatzteile hinzugef\u00fcgt worden. Auf die variablen Herstellkosten, also auf die Einstandspreise (= variable Herstellungskosten) seien 100 Prozent addiert worden, darin sei nat\u00fcrlicherweise der Gewinnanteil mit enthalten gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und den<br \/>\nAntrag der Kl\u00e4ger auf Abgabe der eidesstattlichen Ver-<br \/>\nsicherung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verteidigen das landgerichtliche Teilurteil als zutreffend und verweisen darauf, dass die nunmehr erstmals erfolgte Mitteilung der Beklagten, dass man auf die variablen Herstellkosten f\u00fcr die Ersatzteile 100 % addiert habe, ohne dass erl\u00e4utert werde, aus welchen Gr\u00fcnden und unter Ber\u00fccksichtigung welcher Kostenfaktoren eine Addition von 100% auf die variablen Herstellkosten vorliegend geboten gewesen sei, die Zweifel an der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der erteilten Rechnungslegung f\u00fcr die Ersatzteile noch verst\u00e4rkten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kl\u00e4ger haben entsprechend \u00a7 259 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt versichert, dass sie die von ihr in Erf\u00fcllung ihrer Rechnungslegungspflicht aus dem Anerkenntnis -Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. April 1998 erteilten Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) nach bestem Wissen so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt habe, als sie dazu imstande sei.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 259 Abs. 2 BGB erfordert der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lediglich, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden. Zur Begr\u00fcndetheit des Anspruches aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB gen\u00fcgt ein auf Tatsachen gest\u00fctzter Verdacht, dass die Auskunft mangels ausreichender Sorgfalt oder vors\u00e4tzlich unvollst\u00e4ndig oder falsch erteilt worden sei. Die konkrete Feststellung der Unrichtigkeit ist zu einer Verurteilung nicht erforderlich (BGH, WM 1956, 31, 32; OLG Zweibr\u00fccken, GRUR 1997, 131 \u2013 Schmuckanh\u00e4nger; Staudinger\/Bittner, BGB, Bearbeitung 2001, \u00a7 259 Rdn. 34; Erman\/Kuckuk, BGB, 11, Aufl., \u00a7 259 Rdn. 20). Demzufolge muss der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klagende nicht die Unrichtigkeit und Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft beweisen, sondern lediglich die den dahingehenden Verdacht st\u00fctzenden Tatsachen (BGH, NJW 1966, 1117, 1119 \u2013 Alleinverkauf; OLG Zweibr\u00fccken, a.a.O., Erman\/Kuckuk, a.a.O, Rdnr. 23 m. w. N.). Hierbei m\u00fcssen alle Umst\u00e4nde des Einzelfalles ber\u00fccksichtigt werden. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Erg\u00e4nzen oder Berichtigen der Auskunft oder aus unplausiblen Erkl\u00e4rungen, warum weitergehende Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden k\u00f6nnten (OLG K\u00f6ln, NJW-RR 1998, 126, 127; vgl. auch BGH, WM 1956, 31,32), aus fortlaufenden unberechtigten Auskunftsverweigerungen und dem Bem\u00fchen des Auskunftspflichtigen, die Anspr\u00fcche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen (BGH, WM 1956, a.a.O; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1483), oder auch aus widerspr\u00fcchlichen Angaben (BGHZ 125, 322, 323 \u2013 Cartier-Armreif; vgl. hierzu auch Staudinger\/Bittner, a.a.O., Rdnrn. 31 \u2013 34; Erman\/Kuckuk, a.a.O) ergeben. Ist nach diesen Grunds\u00e4tzen ein entsprechender Verdacht begr\u00fcndet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \u00fcber die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern l\u00e4sst, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollst\u00e4ndig (BGH, MDR 1960, 200, 201; OLG Zweibr\u00fccken , a.a.O.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist hier mit dem Landgericht festzustellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 259 Abs. 2 BGB vorliegen. Hinreichende Tatsachen begr\u00fcnden den Verdacht, die Beklagte habe die geschuldeten Ausk\u00fcnfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt.<\/p>\n<p>Nach dem Anerkenntnis -Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. April 1998 ist die Beklagte u.a. verpflichtet, \u00fcber die Lieferungen der in dem Tenor dieses Teilurteils n\u00e4her beschriebenen Pfl\u00fcckvors\u00e4tze und der Ersatzteile f\u00fcr diese Pfl\u00fcckvors\u00e4tze Rechnung zu legen, und zwar auch unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Die von der Beklagten insoweit gemachten Angaben in ihren Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) sind jedoch derart, dass sie Grund zu der Annahme bieten, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt get\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass in den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 \u2013 K 10 als alleinige Abnehmerin der RD-Maschinen der Beklagten die durchaus existierende &#8222;Kl Vertriebs- und Beteiligungs GmbH &amp; Co. KG&#8220; genannt wird, tats\u00e4chlich die Maschinen jedoch unstreitig an die &#8222;Kl Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co.&#8220; verkauft worden sind, ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte hinsichtlich der \u201eKalk. Gestehungskosten\u201c und des \u201eGewinnanteils\u201c f\u00fcr die in den Monaten Januar 1998 bis April 1998 verkauften RD-Maschinen in ihrer Rechnungslegung vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7) deutlich andere Angaben macht als in ihrer im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren 2 W 34\/01 OLG D\u00fcsseldorf am 28. Mai 2002 f\u00fcr diesen Zeitraum erfolgten Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage ZV\/S 13. In dem zum Zwecke der Rechnungslegung erfolgten Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7) gibt es f\u00fcr die nicht geringen Abweichungen von der lediglich neun Monate fr\u00fcher erfolgten Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage ZV\/S 13 auch keine Erkl\u00e4rungen. Beide Rechnungslegungen sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der abzurechnende Zeitraum von Januar 1998 bis April 1998 schon l\u00e4ngst abgeschlossen war und der Beklagten die Auswirkungen der Tarifvertr\u00e4ge 1997 und 1998 auf die Personalkosten schon l\u00e4ngst bekannt waren. Schon diese Widerspr\u00fcchlichkeit in diesen Hauptpunkten, die auf der Hand liegt, reicht an sich, um den Verdacht mangelnder Sorgfalt bei der Rechnungslegung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten im Prozess gegebenen Erkl\u00e4rungsversuche sind zum einen zu sp\u00e4t und k\u00f6nnen zum anderen die begr\u00fcndete Annahme, die Beklagte habe zu einer Zeit, als es darauf ankam, n\u00e4mlich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, unzutreffende Angaben gemacht, nicht mehr ausr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Vielmehr sind die Einlassungen der Beklagten im Rechtsstreit \u2013 auf die es an sich nicht mehr ankommt &#8211; sogar geeignet, den Eindruck mangelnder Sorgfalt und Ernstlichkeit bei der Rechnungslegung zu verst\u00e4rken:<\/p>\n<p>a) Die Erkl\u00e4rung, der Berechnung gem\u00e4\u00df der Rechnungslegung nach Anlage<br \/>\nZV\/S 13 habe der Tarifvertrag 1997 beim Ansatz der Personalkosten zugrunde-<br \/>\ngelegen und der Berechnung der Rechnungslegung nach Anlage K 7 der Tarif-<br \/>\nvertrag 1998, ist nicht plausibel und von mangelnder Ernstlichkeit getragen: Da<br \/>\nder Tarifvertrag 1998 erst am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, konnte er sich auf<br \/>\ndie Personalkosten und damit die \u201eKalk. Gestehungskosten\u201c und den \u201eGewinn-<br \/>\nanteil\u201c f\u00fcr die in den Monaten Januar 1998 bis M\u00e4rz 1998 verkauften RD &#8211;<br \/>\nMaschinen n\u00e4mlich \u00fcberhaupt nicht auswirken.<\/p>\n<p>b) Zudem ist davon auszugehen, dass sich erh\u00f6hte Personalkosten, die sich allein aus einer \u00c4nderung des Tarifvertrages ergeben haben, auf die Gestehungskosten um gleiche Prozents\u00e4tze h\u00e4tten auswirken m\u00fcssen und nicht um unterschiedliche Prozents\u00e4tze, wie dies jedoch bei den Angaben f\u00fcr die Monate Januar bis April 1998 in den Anlagen K 7 und ZV\/S 13 der Fall ist. Ein plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, warum dies der Fall sei, hat die Beklagte auch jetzt im Prozess nicht gegeben.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. M\u00e4rz 2005 bietet Anlass, darauf hinzuweisen, dass es bei der geschuldeten Rechnungslegung der Beklagten nicht darum ging, dar\u00fcber Rechnung zu legen, mit welchen Gestehungskosten sie in den Monaten Januar 1998 bis April 1998 ihre Kalkulation vorgenommen hatte, sondern ausweislich Ziffer I.c) des Tenors des Anerkenntnis \u2013Teil-urteils darum, \u00fcber die Gestehungskosten der Maschinen und den Gewinn Rechnung zu legen, also dar\u00fcber Rechnung zu legen, wie sich (zum Zeitpunkt der Rechnungslegung) die Gestehungskosten und der Gewinn f\u00fcr die in Rede stehenden Maschinen tats\u00e4chlich darstellten.<\/p>\n<p>Neben den vorgenannten widerspr\u00fcchlichen Angaben in der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zu den Angaben in der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage ZV\/S 13 sind es aber vor allem auch die Angaben der Beklagten zu den \u201eHerstellkosten\u201c der Ersatzteile und zu deren \u201ePreisen\u201c in den Anlagen K 7 bis K 10, die den Verdacht begr\u00fcnden, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden. So \u00fcbersteigen in zahlreichen F\u00e4llen die \u201eHerstellkosten\u201c von Ersatzteilen deren \u201ePreise\u201c, ohne dass die Beklagte in ihrer Rechnungslegung dies n\u00e4her begr\u00fcndet. Beispielhaft sei an dieser Stelle lediglich auf die \u201eBefestigungsmutter\u201c mit der Teile &#8211; Nr. 501105 hingewiesen, f\u00fcr die in der Anlage K 7 \u201eHerstellkosten\u201c von DM 2,75 genannt werden, denen ein \u201ePreis\u201c von lediglich DM 2,32 gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>Die nunmehr im Prozess erstinstanzlich abgegebene Erkl\u00e4rung der Beklagten, die \u201eHerstellkosten\u201c h\u00e4tten auch einen \u201ekalkulatorischen Gewinn\u201c enthalten, die in der zweiten Instanz dahin erg\u00e4nzt worden ist, in den Herstellungskosten seien zun\u00e4chst die variablen Herstellkosten enthalten und dann Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Fixkosten, es sei ein prozentualer Fixkostenanteil einheitlich f\u00fcr alle Ersatzteile hinzugef\u00fcgt worden, wobei auf die variablen Herstellkosten, also auf die Einstandspreise (= variable Herstellungskosten), 100 Prozent addiert worden seien und dass darin nat\u00fcrlicherweise der Gewinnanteil mit enthalten gewesen sei (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 27. Juli 2004, Seite 7 \u2013 Bl. 293 GA), l\u00e4\u00dft erkennen, dass die Beklagte bei ihrer Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 bis K 10 hinsichtlich der Ersatzteile dem Urteilstenor zu Ziffer I. c) des Anerkenntnis -Teilurteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. April 1998 (vgl. Bl. 53 GA) auch nicht ann\u00e4hernd Rechnung getragen und diesen ernst genommen hat, sondern \u00fcber die Gestehungskosten f\u00fcr die Ersatzteile und deren Gewinnanteile nicht vollst\u00e4ndig und richtig Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>Nach alledem hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, wobei der landgerichtliche Urteilstenor jedoch entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4ger klarstellend und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung tragend (vgl. hierzu BGHZ 33,373,374 sowie BGH, Urteil vom 18.10. 1961 \u2013 V ZR 192\/60 \u2013 LM Nr. 5 zu \u00a7 2314 BGB unter III 3) nach Ma\u00dfgabe der obigen Urteilsformel zu fassen war.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0455 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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