{"id":5737,"date":"2005-09-29T17:00:15","date_gmt":"2005-09-29T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5737"},"modified":"2016-06-14T15:39:32","modified_gmt":"2016-06-14T15:39:32","slug":"2-u-4204-verbundring","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5737","title":{"rendered":"2 U 42\/04 &#8211; Verbundring"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0454<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. September 2005, Az. 2 U 42\/04<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 16. M\u00e4rz 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 22.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\n5.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 150.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 15. Juni 1999 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 299 ####1 betreffend einen Verbundring (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), dessen Eintragung vom 12. August 1999 am 23. September 1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Seine Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 5 haben folgenden Wortlaut:<br \/>\n1.<br \/>\nVerbundring aus Beton zur Bildung von Mauern und W\u00e4nden, zur Hangbefestigung oder zur Verwendung als Pflanzk\u00fcbel, bestehend aus vier Seitenw\u00e4nden und gegebenenfalls einer von oben einlegbaren Bodenplatte, wobei die Seitenw\u00e4nde einen etwa rechteckigen Ringk\u00f6rper bilden und an ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen eine sich gleichm\u00e4\u00dfig wiederholende Verbundstruktur aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbundstruktur durch einen wellenartig gekr\u00fcmmten Verlauf der Seitenw\u00e4nde (1, 2, 3, 4) gebildet ist.<br \/>\n2.<br \/>\nVerbundring nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wellenartig gekr\u00fcmmten Seitenw\u00e4nde (1, 2, 3, 4) \u00fcber ihre L\u00e4ngserstreckung eine konstante Wanddicke aufweisen.<br \/>\n3.<br \/>\nVerbundring nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Ringk\u00f6rper (5) aus jeweils zwei gleichlangen k\u00fcrzeren (3, 4) und zwei gleichlangen l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nden (1, 2) besteht.<br \/>\n5.<br \/>\nVerbundring nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Wellen der Seitenw\u00e4nde (1, 2, 3, 4) etwa sinusf\u00f6rmig verlaufen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbundring, der die Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 2 aufweist, und Figur 2 den Wandquerschnitt eines solchen Verbundringes.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung der eingetragenen Inhaberin im Gebrauchsmusterregister und in der Klagegebrauchsmusterschrift lautete urspr\u00fcnglich \u201eC. &amp; Co. GmbH, 57XXX X-Stadt, DE\u201c. Dem Antrag vom 8. Mai 2003, das Klagegebrauchsmuster auf die Kl\u00e4gerin unter ihrer im Aktivrubrum dieses Verfahrens angegebenen Firma umzuschreiben (vgl. Anlage B 2) entsprach das Deutsche Patent- und Markenamt am 27. Juni 2003 (vgl. Anlage K 8).<br \/>\nDie Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 3. stehende Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt Verbundringe aus Beton, deren Ausgestaltung aus den nachstehend wiedergegebenen von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 vorgelegten Abbildungen ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Wie aus der Abbildung hervorgeht, verlaufen die Seitenw\u00e4nde dieser Verbundringe sowohl innen- als auch au\u00dfenseitig wellenf\u00f6rmig, wobei sich auf der Innen- und Au\u00dfenseite jeweils Wellenberge und Wellent\u00e4ler gegen\u00fcberstehen, so dass im Bereich der Wellenberge die maximale und im Bereich der Wellent\u00e4ler die minimale Wandst\u00e4rke erreicht wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Herstellung und den Vertrieb dieser Verbundringe f\u00fcr eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters und hat vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, der f\u00fcr die Erfindung wesentliche sowohl innen als auch au\u00dfen wellenartige Verlauf der Seitenw\u00e4nde werde auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\nDie Beklagte hat eingewandt, das Klagegebrauchsmuster sei nicht wirksam entstanden, weil die urspr\u00fcnglich als Inhaberin eingetragene C. &amp; Co. GmbH niemals existiert habe und daher weder Anmelderin noch Inhaberin eines gewerblichen Schutzrechts habe sein k\u00f6nnen. Das Klagegebrauchsmuster sei auch nicht schutzf\u00e4hig. Sein Schutzanspruch 1 beziehe sich auf Vorrichtungen mit nur au\u00dfenseitig wellenf\u00f6rmigen Seitenw\u00e4nden. Eine solche Ausgestaltung sei sowohl durch die deutsche Offenlegungsschrift 38 ####2 (Anlage K 3) als auch durch das deutsche Gebrauchsmuster 94 ####3 (Anlage K 4) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die sowohl au\u00dfen als auch innen wellenf\u00f6rmige Wandstrukturen aufweise, entspreche nicht der in Schutzanspruch 1 beschriebenen Lehre.<br \/>\nDurch Urteil vom 16. M\u00e4rz 2004 hat das Landgericht die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei im Umfang des geltend gemachten Schutzanspruches 1 wegen fehlender Neuheit gegen\u00fcber dem Gebrauchsmuster 94 ####3 nicht schutzf\u00e4hig. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Verbundringe aus Beton zur Bildung von Mauern und W\u00e4nden, zur Hangbefestigung oder zur Verwendung als Pflanzk\u00fcbel, bestehend aus vier Seitenw\u00e4nden und gegebenenfalls einer von oben einlegbaren Bodenplatte, wobei die Seitenw\u00e4nde einen etwa rechteckigen Ringk\u00f6rper bilden und an ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen eine sich gleichm\u00e4\u00dfig wiederholende Verbundstruktur aufweisen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen<br \/>\noder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Verbundstruktur durch einen wellenartig gekr\u00fcmmten Verlauf der Seitenw\u00e4nde gebildet ist,<br \/>\ninsbesondere, wenn der Ringk\u00f6rper aus jeweils zwei gleich langen k\u00fcrzeren und zwei gleich langen l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nden besteht;<br \/>\nund\/oder die Wellen der Seitenw\u00e4nde etwa sinusf\u00f6rmig verlaufen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere, vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Oktober 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie gegebenenfalls Typenbezeichnungen, ferner der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, ferner gegebenenfalls nach Typenbezeichnungen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziff. I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\nden Beklagten auf Antrag vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 23. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu 1. zu verurteilen, die in ihrem Eigentum oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Das Klagegebrauchsmuster ist zwar gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu, beruht aber gegen\u00fcber dem \u00e4lteren Gebrauchsmuster 94 ####3 weder mit dem Gegenstand seines prim\u00e4r von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspruches 1 noch mit der hilfsweise geltend gemachten Kombination seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 5 auf einem erfinderischen Schritt, so dass seine Eintragung nach \u00a7 13 Abs. 1 GbMG keine Schutzwirkungen begr\u00fcndet hat, die die gegen die Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche tragen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin allerdings Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, und dieses ist auch wirksam entstanden. Sie war von Anfang an im Gebrauchsmusterregister als Inhaberin eingetragen. Dass in der Gebrauchsmustereintragung die in ihrer im Handelsregister eintragenen Firma vorhandenen Zus\u00e4tze \u00fcber ihren Unternehmensgegenstand fehlen (vgl. Anlage K 7), steht dem nicht entgegen, sondern hat die Inhaberin lediglich unvollst\u00e4ndig bezeichnet. Der Handelsregisterauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zeigt, dass die Kl\u00e4gerin bereits seit 1976 unter ihrem seit der Umschreibung angegebenen Namen im Handelsregister eingetragen ist; ein Unternehmen mit der urspr\u00fcnglich eingetragenen Bezeichnung \u201eC. &amp; Co. GmbH\u201c hat ausweislich der als Anlage B 3 von den Beklagten vorgelegten Handelsregisterauskunft am Gesch\u00e4ftssitz der Inhaberin zu keinem Zeitpunkt existiert. Dass die Kl\u00e4gerin auch unter ihrer tats\u00e4chlich eingetragenen Firma nicht bestanden hat, behaupten auch die Beklagten nicht. Unter diesen Umst\u00e4nden konnten bei der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters keine Zweifel dar\u00fcber aufkommen, wem die Anmeldung zugerechnet werden sollte. Dass die Kl\u00e4gerin seit dem 27. Juni 2003 unter ihrer vollst\u00e4ndigen Firma im Gebrauchsmusterregister eingetragen ist, dokumentiert keinen \u00dcbergang auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger, sondern beruht auf einer Berichtigung der Bezeichnung der eingetragenen Inhaberin.<br \/>\n2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzf\u00e4hig.<br \/>\na)<br \/>\nEs betrifft einen Verbundring aus Beton mit den den Oberbegriff seines Schutzanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 4 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1, Zeilen 20 bis 27) lassen sich derartige Verbundringe durch die Verbundstruktur der Seitenwand-Au\u00dfenfl\u00e4chen zur Bildung einer Mauer oder einer Hangbefestigung mechanisch miteinander verklammern, so dass ohne M\u00f6rtel zwischen den einzelnen Verbundringen betr\u00e4chtliche Dr\u00fccke des zu befestigenden Erdreiches aufgenommen werden k\u00f6nnen. Diesem Verwendungszweck dient auch der aus der als Stand der Technik in der Beschreibung einleitend (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeile 34 bis S. 2, Zeile 25) er\u00f6rterten deutschen Offenlegungsschrift 38 ####2 (Anlage K 3) vorbekannte Verbundring. Auch er weist die Merkmale 1 bis 4 der nachstehenden Merkmalsgliederung auf, wobei die Gestaltung der Verbundstruktur im dortigen Hauptanspruch 1 nicht n\u00e4her vorgegeben wird und Unteranspruch 2 eine aus von oben nach unten gleichf\u00f6rmig durchlaufende Verbundstruktur aus Nut und Feder beschreibt, wie sie in den nachstehenden Figuren 1, 19, 20 und 21 der \u00e4lteren Druckschrift dargestellt wird.<\/p>\n<p>Verbundstrukturen der Au\u00dfenfl\u00e4chen aus parallel verlaufenden Nuten bzw. Federn zur Verklammerung der einander zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4chen benachbarter Verbundringe schreibt die Klagegebrauchsmusterschrift neben ihrem un\u00e4sthetischen Aussehen und der durch die winklige Verbundstruktur bedingten erschwerten Reinigung vor allem den Nachteil zu, die Stetigkeitsspr\u00fcnge zwischen Nuten und Federn in den Seitenw\u00e4nden riefen eine Kerbwirkung hervor, die bei einer mechanischen Belastung des Verbundrings \u2013 etwa durch gefrierendes Wasser oder durch h\u00f6heren Erddruck \u2013 zu Rissen bis hin zu einer Zerst\u00f6rung des Ringk\u00f6rpers f\u00fchren k\u00f6nne; um diese Gefahr zu verringern, m\u00fcssten die Seitenw\u00e4nde relativ dick sein, so dass die einzelnen Verbundringe insgesamt ein hohes Gewicht erreichten und damit einen relativ hohen Verlegeaufwand verursachten. Dem angesprochenen Durchschnittsfachmann ist klar, dass diese Nachteile keine Belastungen betreffen, denen der Verbundring bei einer Verwendung als Pflanzk\u00fcbel durch das darin eingef\u00fcllte Erdreich ausgesetzt ist, sondern die Belastungen insbesondere durch den Erddruck von au\u00dfen, denen die Verbundringe standhalten m\u00fcssen, insbesondere wenn sie zur Hangbefestigung eingesetzt werden. Dann besteht n\u00e4mlich bei der bekannten Verbundstruktur aus Nut und Feder die Gefahr, dass die Seitenw\u00e4nde im Bereich der Nutgr\u00fcnde, wo die Wanddicke geringer ist als im Bereich der Vorspr\u00fcnge, durch das anstehende Erdreich eingedr\u00fcckt werden und rei\u00dfen, sofern man nicht auch im Bereich der Nutb\u00f6den eine ausreichende Materialst\u00e4rke vorsieht, die die Seitenwand den anstehenden Au\u00dfendr\u00fccken Stand halten l\u00e4sst.<br \/>\nAuch die in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung weiterhin erw\u00e4hnte Belastung des Verbundringes durch gefrierendes Wasser, die sich insbesondere an den Verbindungsfl\u00e4chen zweier Verbundringe auswirkt, h\u00e4ngt mit der an der Au\u00dfenfl\u00e4che bestehenden Nut- und Federstruktur zusammen. Auch hier geht es nicht um die von innen entstehenden Belastungen, wenn ein Verbundring mit Erdreich gef\u00fcllt und bepflanzt ist; die ben\u00f6tigte Materialst\u00e4rke der Verbundringe richtet sich nach den von au\u00dfen auf den Verbundring einwirkenden wesentlich h\u00f6heren Kr\u00e4ften; die von innen durch eine m\u00f6gliche Ausdehnung gefrierenden Erdreiches verursachten Spannungen fallen demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht, weil der Durchschnittsfachmann davon ausgeht, dass ein Verbundring, der Au\u00dfenkr\u00e4ften aus einem zu befestigenden Erdhang standh\u00e4lt, auch aus dem eingef\u00fcllten Erdreich stammenden Kr\u00e4ften gewachsen ist.<br \/>\nDer aus dem dem Klagegebrauchsmuster am n\u00e4chsten kommenden deutschen Gebrauchsmuster 94 ####3 (Anlage K 4) vorbekannte Verbundring besitzt Seitenw\u00e4nde, die an ihrer Au\u00dfenseite eine sinuskurvenartig wellenf\u00f6rmig gekr\u00fcmmte Verbundstruktur aufweisen, wobei die Seitenw\u00e4nde ein Rechteck, vorzugsweise ein Quadrat bilden; die Innenfl\u00e4chen der Seitenw\u00e4nde verlaufen glattfl\u00e4chig (vgl. dortige Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 und die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der \u00e4lteren Druckschrift).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht nach den Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 2, Zeilen 27 bis 30) darin, einen Verbundring der eingangs genannten Art zu schaffen, der bei vergleichsweise geringem Gewicht hohen mechanischen Belastungen standhalten kann, wobei f\u00fcr den Durchschnittsfachmann selbstverst\u00e4ndlich ist, dass auch dieser Verbundring wie die vorbekannten Gegenst\u00e4nde in einem Mauerverbund eine mechanische Verklammerung der einzelnen Elemente ohne M\u00f6rtel erm\u00f6glichen soll.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in den Schutzanspr\u00fcchen 1, 3 und 5 des Klagegebrauchsmusters ein Verbundring vorgeschlagen, der folgende Merkmale kombiniert (die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3 und 5 sind kursiv wiedergegeben):<br \/>\n1.<br \/>\nEs handelt sich um einen Verbundring aus Beton zur Bildung von Mauern und W\u00e4nden, zur Hangbefestigung oder zur Verwendung als Pflanzk\u00fcbel;<br \/>\n2.<br \/>\nder Verbundring besteht aus vier Seitenw\u00e4nden und gegebenenfalls einer von oben einlegbaren Bodenplatte;<br \/>\n3.<br \/>\ndie Seitenw\u00e4nde bilden einen etwa rechteckigen Ringk\u00f6rper, der aus jeweils zwei gleich langen k\u00fcrzeren und zwei gleich langen l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nden besteht;<br \/>\n4.<br \/>\ndie Seitenw\u00e4nde weisen an ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen eine sich gleichm\u00e4\u00dfig<br \/>\nwiederholende Verbundstruktur auf,<br \/>\n5.<br \/>\ndie Verbundstruktur ist durch einen wellenartig gekr\u00fcmmten Verlauf der Seitenw\u00e4nde gebildet, wobei die Wellen der Seitenw\u00e4nde etwa sinusf\u00f6rmig verlaufen.<\/p>\n<p>Der eindeutige und klare Wortlaut des Merkmals 5 besagt aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, dass die Seitenw\u00e4nde insgesamt, also an ihrer Au\u00dfen- und an ihrer Innenfl\u00e4che, wellenf\u00f6rmig verlaufen m\u00fcssen. Diese Ausbildung der Seitenw\u00e4nde hat zur Folge, dass (auch) an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Seitenw\u00e4nde eine entsprechende Verbundstruktur besteht, die die vorstehend er\u00f6rterten Nachteile nicht mehr aufweist. Der Wortlaut des Merkmals 5 beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Vorgabe eines wellenartig gekr\u00fcmmten Verlaufs der Verbundstruktur \u2013 die, wie der Zusammenhang des Merkmals 5 mit Merkmal 4 belegt, nur die Au\u00dfenfl\u00e4chen erfasst h\u00e4tte \u2013, sondern verlangt, dass die Seitenw\u00e4nde als solche wellenartig gekr\u00fcmmt verlaufen, so dass dieser Verlauf der Seitenw\u00e4nde dann auch die Verbundstruktur pr\u00e4gt. Dementsprechend weist die Klagegebrauchsmusterschrift im allgemeinen Teil ihrer Beschreibung (Anlage K 1, S. 2, Zeile 36 bis S. 3, Zeile 2) auf die Vorteile einer wellenartigen Ausbildung der Seitenw\u00e4nde insgesamt hin, die darin gesehen werden, bei mechanischer Belastung durch Druck oder Frost k\u00f6nne keine Kerbwirkung mehr auftreten und die mechanische Stabilit\u00e4t sei bei vergleichbaren Wanddicken verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df. Auch die Unteranspr\u00fcche, die Erl\u00e4uterung des Ausf\u00fchrungsbeispiels und die Figurendarstellungen in der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen dem Durchschnittsfachmann \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der Fassung des Schutzanspruches 1 \u2013 unmissverst\u00e4ndlich, dass die Seitenw\u00e4nde als solche und nicht nur deren au\u00dfenliegende Oberfl\u00e4che wellenartig gekr\u00fcmmt verlaufen m\u00fcssen. Unteranspruch 2 beschreibt entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten nicht erstmals einen derartigen Verlauf der gesamten Seitenw\u00e4nde, sondern er setzt ihn als allgemeine Lehre des Schutzanspruches 1 voraus und lehrt dann als Besonderheit einen phasengleichen Verlauf der Wellen innen und au\u00dfen, der eine konstante Wanddicke \u00fcber den gesamten Wandverlauf zur Folge hat.<br \/>\nDass die in der Klagegebrauchsmusterschrift am Stand der Technik ge\u00fcbte Kritik sich nur auf die Gestaltung der Au\u00dfenfl\u00e4chen der Seitenw\u00e4nde bezieht, veranlasst den Durchschnittsfachmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis und \u00e4ndert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Der Inhalt des in Merkmal 5 eindeutig formulierten Schutzanspruches 1 darf nicht allein auf dem Hintergrund dieser Kritik bestimmt werden. Ein solches Vorgehen verschaffte dem Gegenstand des Schutzanspruches 1 einen weiteren Schutzbereich, als er nach dem unmissverst\u00e4ndlichen Wortsinn wirklich m\u00f6glich ist. Das w\u00e4re zum einen mit dem gleichwertig neben der angemessenen Belohnung des Erfinders stehenden Gebot einer ausreichenden Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte unvereinbar und w\u00fcrde zum anderen technische L\u00f6sungsmerkmale aus der unter Schutz gestellten technischen Lehre eliminieren, die einen relevanten Unterschied zum Stand der Technik begr\u00fcnden k\u00f6nnten und zu dem unbefriedigenden und den Anmelder des Schutzrechts zu Unrecht benachteiligenden Ergebnis f\u00fchren, dass die von ihm angemeldete Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht neu ist. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters w\u00fcrde ungerechtfertigt auf den Offenbarungsgehalt des Anspruches 1 der deutschen Offenlegungsschrift 38 ####2 (Anlage K 3) und des Schutzanspruches 1 des Gebrauchsmusters 94 ####3 (Anlage K 4) beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist jedoch nicht schutzf\u00e4hig, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob man der Pr\u00fcfung nur die von der Kl\u00e4gerin in erster Linie geltend gemachte im Hauptanspruch beschriebene technische Lehre zugrunde legt oder ob man davon ausgeht, die Kl\u00e4gerin begehre hilfsweise auch Schutz f\u00fcr eine Kombination des Schutzanspruches 1 mit den Merkmalen der in erster Linie nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 5, und der Schutzf\u00e4higkeitspr\u00fcfung die Kombination dieser drei Schutzanspr\u00fcche zugrundelegt.<br \/>\nZwar ist das Klagegebrauchsmuster gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu, denn weder die in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterte deutsche Offenlegungsschrift 38 ####2 noch das Gebrauchsmuster 94 ####3 offenbaren einen Verbundring, dessen Seitenw\u00e4nde insgesamt, also auch mit ihren Innenfl\u00e4chen, wellenf\u00f6rmig gekr\u00fcmmt verlaufen.<br \/>\nEs fehlt jedoch an einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber dem deutschen Gebrauchsmuster 94 ####3. Die Seitenw\u00e4nde, deren sinuskurvenartig wellenf\u00f6rmiger Verlauf auf der Au\u00dfenseite am Priorit\u00e4tstag aus diesem Gebrauchsmuster bekannt war, auch an ihrer bisher glattfl\u00e4chigen Innenseite ebenfalls nach Art einer Sinuskurve wellenf\u00f6rmig auszubilden, lag f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann im Bereich handwerklichen K\u00f6nnens und war ihm durch die bekannte wellenf\u00f6rmige Ausbildung der Au\u00dfenseite nahegelegt. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der der Senat auf seine diesbez\u00fcglichen Bedenken hingewiesen und die Frage auch der erfinderischen Qualit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters mit den Parteien er\u00f6rtert hat, keine Gr\u00fcnde aufzuzeigen vermocht, die die Zuerkennung eines erfinderischen Schrittes rechtfertigen k\u00f6nnten. Die Erkenntnis, dass eine auch innen wellenf\u00f6rmige Ausbildung der Seitenw\u00e4nde die mechanische Belastbarkeit des Verbundringes bei relativ geringer Wandst\u00e4rke erh\u00f6ht, verleiht einer solchen Ma\u00dfnahme nicht die Qualit\u00e4t eines erfinderischen Schrittes. Die aus dem Gebrauchsmuster 94 ####3 bekannte wellenf\u00f6rmige Ausbildung der Seitenw\u00e4nde auf ihrer Au\u00dfenseite hatte ebenso wie die aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 ####2 bekannte Ausbildung der \u00e4u\u00dferen Verbundstruktur mit Nuten und Federn den in der Klagegebrauchsmusterschrift angegebenen Nachteil, dass entweder in den Wellent\u00e4lern Schwachstellen entstehen, an denen der Verbundring unter den von au\u00dfen anstehenden Erddr\u00fccken einrei\u00dfen oder brechen kann, oder dass die Seitenw\u00e4nde, um das Entstehen derartiger Schwachstellen zu vermeiden, insgesamt st\u00e4rker ausgebildet werden m\u00fcssen, wodurch sich aber das Gewicht des Verbundringes erh\u00f6ht. Der Durchschnittsfachmann, der die bekannte wellenf\u00f6rmige Gestaltung der Verbundstruktur beibehalten, aber sowohl Schwachstellen vermeiden als auch das Gewicht des Verbundringes begrenzen will, wird schon durch diese Zielsetzung zwangsl\u00e4ufig zu der \u00dcberlegung gef\u00fchrt, auch auf der Innenseite der Seitenw\u00e4nde an geeigneten Abschnitten Ausnehmungen vorzusehen und auf diese Weise Material und Gewicht einzusparen. Hierbei liegt es auch im Bereich handwerklichen K\u00f6nnens, die von der Au\u00dfenseite her bekannte wellenf\u00f6rmige Ausgestaltung auf die Innenseite zu \u00fcbertragen, zumal die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat selbst vorgetragen hat, eine solche Material- und Gewichtsersparnis trete unabh\u00e4ngig von Form und L\u00e4nge der Wellen in jedem Fall ein, und dieses Wissen geh\u00f6re auch zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Durchschnittsfachmanns.<br \/>\nDer f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes notwendige erfinderische Schritt l\u00e4sst sich entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Ansicht auch nicht damit begr\u00fcnden, die Seitenw\u00e4nde n\u00e4hmen bei einem auch innen wellenf\u00f6rmigen Verlauf von innen einwirkende Kr\u00e4fte aus dem eingef\u00fcllten Erdreich in erh\u00f6htem Umfang auf. Dass die im Klagegebrauchsmuster beschriebene technische Lehre auch solchen Kr\u00e4ften entgegen wirken soll, geht aus der Beschreibung nicht hervor, die sich nur mit von au\u00dfen kommenden Belastungen und Kr\u00e4ften befasst, denen der Verbundring insbesondere in einem etwa zur Hangsicherung dienenden Mauerverbund ausgesetzt ist. Dass die auch innen wellenf\u00f6rmige Ausbildung der Seitenw\u00e4nde bei der Aufnahme dieser in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten Kr\u00e4fte \u00fcber die Material- und Gewichtsbegrenzung und die Vermeidung von Schwachstellen hinausgehende Vorteile bringt, geht aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht hervor.<br \/>\nAuch die Kehle in den \u00dcbergangsbereichen zwischen zwei benachbarten Seitenw\u00e4nden, auf die die Klagegebrauchsmusterschrift in der Beschreibung (S. 3, Zeilen 6 bis 8 und S. 4, Zeilen 30\/31) und in Figur 1 hinweist, ist kein Beleg daf\u00fcr, dass dem wellenf\u00f6rmigen Verlauf der Seitenw\u00e4nde auch an den Innenfl\u00e4chen die Qualit\u00e4t eines erfinderischen Schrittes zukommt. Die Kehle wird weder in Schutzanspruch 1 noch in einem der Unteranspr\u00fcche erw\u00e4hnt und entspricht ebenfalls nur einer als besonders vorteilhaft bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Darauf, dass sie dennoch ein wesentliches Element der in Schutzanspruch 1 beschriebenen Ausgestaltung bildet oder dass ein innen wellenf\u00f6rmiger Verlauf der Seitenw\u00e4nde unabdingbar notwendig ist, um eine solche Kehle ausbilden zu k\u00f6nnen, enth\u00e4lt die Gebrauchsmusterbeschreibung keine Hinweise. Das Vorsehen einer Kehle setzt technisch keine wellenf\u00f6rmigen Innenfl\u00e4chen voraus, sondern ist, wie der vorstehend er\u00f6rterte Stand der Technik belegt, auch bei au\u00dferhalb des Kehlbereiches geradem Wandverlauf durchaus m\u00f6glich (s. z.B. Fig.1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift 94 ####2 [Anlage K 4] und Fig. 19 \u2013 21 der deutschen Offenlegungsschrift 38 ####2 [Anlage K 3]). Aus den als Anlage K 11 und K 12 vorgelegten Grafiken ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie befassen sich mit Spannungen im Ringk\u00f6rper, die aus von innen wirkenden Druckkr\u00e4ften resultieren sollen. Diese Druckkr\u00e4fte m\u00f6gen dem Durchschnittsfachmann zwar auch bekannt sein, mit ihnen befasst sich das Klagegebrauchsmuster aber nicht. In welcher Weise Druckkr\u00e4fte und\/oder Spannungen von au\u00dfen auf den Ringk\u00f6rper einwirken und in welcher Weise eine Kehle im \u00dcbergangsbereich zweier W\u00e4nde die Ableitung solcher Au\u00dfenkr\u00e4fte g\u00fcnstig beeinflusst, zeigen die Grafiken nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die daf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO n.F. niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0454 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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