{"id":5732,"date":"2005-11-17T17:00:01","date_gmt":"2005-11-17T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5732"},"modified":"2016-06-14T15:33:07","modified_gmt":"2016-06-14T15:33:07","slug":"2-u-3504-kaffeebruehsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5732","title":{"rendered":"2 U 35\/04 &#8211; Kaffeebr\u00fchsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0452<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. November 2005, Az. 2 U 35\/04<\/p>\n<p><!--more-->A.<br \/>\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\npillenf\u00f6rmige Filtereins\u00e4tze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee f\u00fcr die Zubereitung von Kaffeegetr\u00e4nk bef\u00fcllt sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern<br \/>\nf\u00fcr eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die einen Beh\u00e4lter mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum enth\u00e4lt, der von einem Boden umrundet wird, der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung aufweist, und eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum des Beh\u00e4lters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl rillenf\u00f6rmiger Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen verlaufen, und bei der im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters so eingef\u00fcllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen herausflie\u00dfen kann, und bei der die einzelnen Nuten sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt, in eine Richtung erstrecken, die sich von der Seitenwand entfernt, der Boden aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringf\u00f6rmigen Bodenteils umrundet, wobei der untertassenf\u00f6rmige Bodenteil an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht,<br \/>\nes sei denn, die Filterpads werden ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar zur ausschlie\u00dflichen Verwendung in Siebtr\u00e4ger-Ger\u00e4ten zur Zubereitung von Espresso-Getr\u00e4nken angeboten und\/oder vertrieben oder der Durchmesser des Kaffee-Bettes des Filtereinsatzes ist gr\u00f6\u00dfer als 70 mm oder kleiner als 40 mm und auf der Packung des Filtereinsatzes ist un\u00fcbersehbar und blickfangartig auf der Schauseite angegeben: &#8222;Nicht geeignet f\u00fcr XYZ-Kaffeepad-Maschinen\u201c;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Filtereins\u00e4tzen unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\ndem Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger nach seiner Wahl statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 90 % dem Beklagten und zu<br \/>\n10 % der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2,5 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 11.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Revision beider Parteien wird zugelassen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 904 xxx (Klagepatent, Anlage K 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 3), betreffend eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t sowie deren Filterbeh\u00e4lter und passende Filterbeutel. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie den Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 30. September 1998 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Unionspriorit\u00e4t vom 30. September 1997 eingereicht und am 31. M\u00e4rz 1999 ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung hat am 11. Juli 2001 stattgefunden. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 5, 10, 11 und 16 lauteten in der erteilten Anspruchsfassung wie folgt (vgl. Anl. K 2, Sp. 9, Zeilen 11 bis 34; Sp. 9, Zeile 57 bis Sp. 10, Zeile 4; Sp. 10, Zeilen 24 bis 36 und Sp. 11, Zeilen 3 bis 6):<br \/>\n1.<br \/>\nAn assembly (1) for use in a coffee machine for preparing coffee, comprising a container (2) having a bowl-shaped inner space (6) bounded by a bottom (8) having at least one outlet opening (12) and a vertical sidewall (10) and, included in the inner space (6) of the container, a pill-shaped pouch (4) manufactured from filtering paper and filled with ground coffee, which pouch rests on the bottom (8) and extends over the bottom (8) to a position adjacent the sidewall (10), while provided in the bottom (8) are a number of channel-shaped grooves (14) extending in radial direction of the bowl-shaped inner space (6) to the at least one outlet opening (12) and, in use, hot water is fed under pressure to a top side of the container (2) by means of the coffee machine causing the hot water to be pressed from a top side of the pouch through the pouch for extracting the ground coffee included in the pouch, the coffee extract formed flowing from a bottom side of the pouch and from the container via the at least one outlet opening, characterized in that each of said grooves extends from a position (18) located at a distance from the sidewall (10) in a direction away from the sidewall (10).<br \/>\n5.<br \/>\nAn assembly according to claim 1, characterized in that the bottom (8) is provided with a number of vertical projections (16) arranged at regular distances relative to each other, said grooves (14) being formed by the inter spaces (49) formed between the vertical projections (46).<br \/>\n10.<br \/>\nAn assembly according to any one of the preceding claims, characterized in that the bottom (8) consists of an outer horizontally directed annular bottom part (28) bounding the sidewall (10) and an inner saucer-shaped bottom part (30) bounding an inner edge (32) of the annular bottom part (28), the saucer-shaped bottom part (30) adjacent the annular bottom part (28) sloping downwards in a direction away from the sidewall (10).<br \/>\n11.<br \/>\nAn assembly according to claim 10, characterized in that the grooves (14) extend in the saucer-shaped bottom part (30).<br \/>\n16.<br \/>\nAn assembly according to any one of the preceding claims, characterized in that a bottom (22) of the pouch (4) has a shape substantially corresponding to the shape of the bottom (8) of the container (2).<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung (vgl. Anl. K 2, Sp. 12, Zeile 53 bis Sp. 13, Zeile 25; Sp. 13, Zeile 53 bis Sp. 14, Z. 2; Sp. 14, Zeilen 28 bis 43 und Sp. 15, Zeilen 16 bis 21) lautet wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nBaueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die einen Beh\u00e4lter (2) mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) enth\u00e4lt, der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung (12) aufweist, und eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) des Beh\u00e4lters angeordnet ist, sowie einen becherf\u00f6rmigen Filtereinsatz (4), der aus einem Filterpapier hergestellt ist und mit gemahlenem Kaffee bef\u00fcllt wird, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden (8) aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand (10) erstreckt, und bei der in diesem Boden (8) eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten (14) vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen (12) verlaufen, und im Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters (2) so eingef\u00fcllt, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen herausflie\u00dfen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie einzelnen Nuten zwischen einer Position (18), die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt, und einer Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand (10) entfernt.<br \/>\n5.<br \/>\nBaueinheit nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Boden (8) mit einer Serie von senkrechten Vorspr\u00fcngen (46) ausgestattet ist, die untereinander in gleichm\u00e4\u00dfigem Abstand angeordnet sind, wobei diese Nuten (14) durch die Zwischenr\u00e4ume (49) zwischen den senkrechten Vorspr\u00fcngen (46) gebildet werden.<br \/>\n10.<br \/>\nBaueinheit nach einem der vorausgegangenen Anspr\u00fcche,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Boden (8) aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28), welcher die Seitenwand (10) umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil (30) besteht, welcher einen inneren Rand (32) des ringf\u00f6rmigen Bodenteils (28) umrundet, wobei der flache Bodenteil (30) an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist,<br \/>\n11.<br \/>\nBaueinheit nach Anspruch 10,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Nuten (14) in einem flachen Bodenteil (30) angeordnet sind.<br \/>\n16.<br \/>\nBaueinheit nach einem der vorausgegangenen Anspr\u00fcche,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Boden (22) des Filtereinsatzes (4) eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens (8) der Beh\u00e4lters (2) entspricht.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 den Beh\u00e4lter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Baueinheit in Draufsicht, Figur 2 den Beh\u00e4lter im Querschnitt, Figur 4 den Filtereinsatz, Figur 6 die Baueinheit bestehend aus Beh\u00e4lter und darin angeordnetem Filtereinsatz und die Figuren 7 bis 9 eine dem Unteranspruch 5 entsprechende Ausf\u00fchrungsform des Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>In einem Einspruchsverfahren hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten und die Merkmale der bisherigen Unteranspr\u00fcche 10, 11 und 16 in den Hauptanspruch aufgenommen; die Nebenanspr\u00fcche 23 und 24, die die Ausgestaltung des pillenf\u00f6rmigen Filtereinsatzes betrafen, wurden gestrichen (vgl. die Zwischenentscheidung vom 21. Februar 2005, Anl. BK 20; deutsche \u00dcbersetzung Anl. BK 20 a). \u00dcber die hiergegen sowohl von den Einsprechenden als auch von der Kl\u00e4gerin eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Mit dieser im Einspruchsverfahren entstandenen Fassung des Hauptanspruches macht die Kl\u00e4gerin das Klageschutzrecht im Berufungsrechtszug geltend.<br \/>\nSeit Oktober 2002 vermarktet die Kl\u00e4gerin gemeinsam mit der niederl\u00e4ndischen PRE unter der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c ein Kaffeebr\u00fchsystem; dabei handelt es sich um ein Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, das keinen losen Kaffee filtert, sondern vorgefertigte einzeln in Filterpapier abgepackte Portionen, die als \u201eKaffeepads\u201c in einen entsprechend ausgestalteten Beh\u00e4lter eingelegt werden (vgl. den Werbeprospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 1). Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Beh\u00e4lter ist aus den als Anlage B 18 vom Beklagten vorgelegten Musterst\u00fccken ersichtlich. Von diesen Ger\u00e4ten hat die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vorbringen in Deutschland inzwischen \u00fcber 2 Millionen St\u00fcck verkauft.<br \/>\nDer Beklagte bringt unter der Bezeichnung \u201ePatties\u201c Filtereins\u00e4tze bzw. Filterpads f\u00fcr Kaffeebr\u00fchger\u00e4te auf den Markt, deren Ausgestaltung aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen und den als Anlage B 19 vorgelegten Mustern hervorgeht.<br \/>\nZun\u00e4chst wurden diese Pads in einer Verpackungsaufmachung entsprechend der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 vertrieben, auf der sie zusammen mit einer Kaffeebr\u00fchmaschine abgebildet waren, deren Aussehen dem \u201eXYZ\u201c-Ger\u00e4t entspricht.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht K\u00f6ln dem Beklagten dies durch eine \u2013 von ihm vor Einreichung der vorliegenden Klage als endg\u00fcltige Regelung anerkannte &#8211; einstweilige Verf\u00fcgung vom 17. Januar 2003 (Anlage B 1) untersagt hatte, wurden die Eins\u00e4tze in einer Produktaufmachung vertrieben, die das XYZ-Ger\u00e4t nicht mehr zeigte und den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen entsprach; sie enthielt den Hinweis: \u201eF\u00fcr alle g\u00e4ngigen Soft-Pad-Systeme\u201c (vgl. Anlage B 19) bzw. \u201eF\u00fcr alle Coffee-Pad-Systeme\u201c (Anlagen K 9 bis 11).<\/p>\n<p>Inzwischen \u2013 nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit \u2013 verwendet der Beklagte Verpackungen, auf denen er den Einsatz der Filterpads in Siebtr\u00e4ger-Maschinen empfiehlt und am Ende des Begleittextes darauf hinweist, die Filterpads seien nicht geeignet f\u00fcr XYZ-Ger\u00e4te (vgl. nachstehende Abbildung [Anlage BK 14]).<\/p>\n<p>In den Verkehr gelangt sind etwa gleichzeitig Aufmachungen mit der Empfehlung einer Verwendung in Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten \u201eCaf\u00e9 2\u201c des Herstellers T (vgl. Anlage BK 32, rechte Abbildungen), aber auch solche, die den Hinweis \u201ef\u00fcr alle g\u00e4ngigen Soft-Pad-Systeme\u201c nach wie vor enthalten (vgl. Anlage BK 32, linke Abbildung).<br \/>\nIn der 14. Kalenderwoche des Jahres 2003 bot das Unternehmen \u201eMM\u201c das \u201eXYZ\u201c-Ger\u00e4t der Kl\u00e4gerin zusammen mit den Kaffeepads des Beklagten f\u00fcr den Nachf\u00fcllbedarf an (vgl. Anlage K 14).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht durch die Vertriebshandlungen des Beklagten das Klagepatent mittelbar verletzt und macht geltend, durch den Einsatz der angegriffenen Pads in Filterbeh\u00e4lter der XYZ-Ger\u00e4te entstehe eine in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Baueinheit. Die \u201ePatties\u201c des Beklagten seien in Form und Abmessungen auf das XYZ-System abgestimmt; f\u00fcr diesen Verwendungszweck habe der Beklagte sie seinen Abnehmern auf der Produktverpackung empfohlen. Eine andere Verwendungsweise erscheine dem angesprochenen Verbraucher auch nach den nunmehr zum Teil anderslautenden Verwendungshinweisen des Beklagten nicht sinnvoll. Daher m\u00fcsse der Vertrieb der angegriffenen Filtereins\u00e4tze ohne Einschr\u00e4nkung untersagt werden; hilfsweise hat die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht ein Verbot beantragt, sofern der Beklagte nicht un\u00fcbersehbar darauf hinweise, die angegriffenen Filtereins\u00e4tze seien ausschlie\u00dflich f\u00fcr Espresso-Systeme geeignet.<br \/>\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor dem Landgericht eingewandt: Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde seien keine Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bez\u00f6gen, weil das XYZ-Ger\u00e4t nicht mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filter ausgestattet sei. Der Boden des Beh\u00e4lters habe statt rillenf\u00f6rmiger radial verlaufender Nuten (insoweit unstreitig) kreisf\u00f6rmig und konzentrisch angeordnete Noppen. Abgesehen davon seien die angegriffenen Filterpads f\u00fcr den Beh\u00e4lter des XYZ-Ger\u00e4tes zu klein, so dass sich bei ihrer Verwendung der nach der Lehre des Klageschutzrechtes unerw\u00fcnschte Umlenkeffekt einstelle, bei dem Br\u00fchwasser an der Kaffeef\u00fcllung vorbei zur Auslass\u00f6ffnung gelange und den Kaffeeextrakt verd\u00fcnne. Dar\u00fcber hinaus seien die angegriffenen Gegenst\u00e4nde entgegen der technischen Lehre des Anspruches 1 nicht becher- oder tiegelf\u00f6rmig mit einer flachen Ober- und einer deutlicher gew\u00f6lbten Unterseite versehen, sondern bildeten eine zu beiden Seiten der Mittelnaht gleichm\u00e4\u00dfig sich aufw\u00f6lbende Scheibe. Die angegriffenen Pads seien allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Gebrauchsgegenst\u00e4nde und wie gleichartige Erzeugnisse anderer Anbieter auch ebenso gut au\u00dferhalb des XYZ-Systems, insbesondere f\u00fcr die Zubereitung von Espresso in entsprechenden mit einem becherf\u00f6rmigen Siebtr\u00e4ger versehenen Maschinen verwendbar; diesem Zweck entsprechend seien sie auch mit Espresso-Pulver gef\u00fcllt. Sie eigneten sich auch f\u00fcr die Kaffeezubereitung in konventionellen Filtern anstelle einer Filtert\u00fcte mit lose eingef\u00fclltem Kaffeepulver. Endverbraucher, die die angegriffenen Eins\u00e4tze erfindungsgem\u00e4\u00df nutzen wollten, m\u00fcssten zuvor eine XYZ-Maschine der Kl\u00e4gerin erworben haben; mit dem Erwerb eines solchen Ger\u00e4tes seien sie zur Benutzung der Erfindung berechtigt und d\u00fcrften gleichsam als Betriebsstoffe neue Filter verwenden, ohne diese ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin beziehen zu m\u00fcssen. Dem habe die Kl\u00e4gerin mit dem Verkauf des XYZ-Ger\u00e4tes zugestimmt.<br \/>\nIn einem vor den niederl\u00e4ndischen Gerichten gef\u00fchrten Rechtsstreit gegen einen anderen Wettbewerber hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrer ebenfalls auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzten Klage keinen Erfolg (vgl. Anlagen B 26 und BK 2 bis 7).<br \/>\nDurch Urteil vom 26. Februar 2004 hat das Landgericht der seinerzeit noch auf die erteilte Fassung des Patentanspruches 1 gest\u00fctzten Klage entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\npillenf\u00f6rmige Filtereins\u00e4tze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee f\u00fcr die Herstellung von Kaffee bef\u00fcllt sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern<br \/>\nf\u00fcr eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die einen Beh\u00e4lter mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum enth\u00e4lt, der von einem Boden umrundet wird, der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung aufweist, und eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum des Beh\u00e4lters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen verlaufen, und bei der im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters so eingef\u00fcllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen herausflie\u00dfen kann, und bei der die einzelnen Nuten sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt, in eine Richtung erstrecken, die sich von der Seitenwand entfernt;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Filtereins\u00e4tzen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger nach seiner Wahl statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verletzten das Klageschutzrecht mittelbar. Sie seien Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bez\u00f6gen. In den Filtereins\u00e4tzen verk\u00f6rpere sich ebenso wie in dem sie aufnehmenden Beh\u00e4lter der eigentliche Erfindungsgedanke einer in Form und Abmessungen aufeinander abgestimmten Ausgestaltung beider Komponenten. Zur Vermeidung des unerw\u00fcnschten Bypass-Effekts m\u00fcssten einerseits die Nuten des Beh\u00e4lterbodens vom \u00e4u\u00dferen Rand beabstandet sein und andererseits der Filtereinsatz in den nutenfreien Abstandsbereich hineinragen. Die angegriffenen Pads seien aufgrund ihrer Abmessungen objektiv dazu geeignet, mit den erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Beh\u00e4ltern in Ger\u00e4ten des Typs \u201eXYZ\u201c in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenzuwirken. Wie sich aus Unteranspruch 5 des Klagepatentes ergebe, k\u00f6nnten die rillenf\u00f6rmigen Nuten im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre auch wie bei dem XYZ-Beh\u00e4lter durch Zwischenr\u00e4ume beabstandeter noppenartiger Vorspr\u00fcnge gebildet werden. Die angegriffenen Eins\u00e4tze, die offensichtlich keine allgemein im Handel erh\u00e4ltlichen Teile seien, w\u00fcrden vom Abnehmer subjektiv zum Einsatz in S-Br\u00fchautomaten bestimmt. Das unwidersprochen mit erheblichem Werbeaufwand eingef\u00fchrte XYZ-System sei unwiderlegt das bisher einzige Br\u00fchsystem f\u00fcr den privaten Haushalt, das mit vorportionierten Kaffeepulvereinheiten best\u00fcckt werde. Die Packungsaufmachung (Anl. K 9 \u201311) f\u00fchre den Kunden, der neue Pads f\u00fcr seine XYZ-Maschine ben\u00f6tige, zwangsl\u00e4ufig zu der \u00dcberzeugung, die angegriffenen Eins\u00e4tze eigneten sich f\u00fcr diesen Bedarf. Gerade diese Nachfrage bediene der Beklagte mit den angegriffenen Produkten bewusst und gewollt. Die Abnehmer der angegriffenen Produkte seien nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Die Rechte aus dem Klagepatent seien auch dann nicht ersch\u00f6pft, wenn der betreffende Kunde ein XYZ-Ger\u00e4t erworben habe. Mit dem Verkauf eines solchen Ger\u00e4tes habe die Kl\u00e4gerin nur ihr Einverst\u00e4ndnis damit erkl\u00e4rt, den Austausch mit den von ihr angebotenen Pads zu betreiben, sie habe aber nicht zugestimmt, anstelle der nach dem Verbrauch des eingelegten Pads funktionsunf\u00e4hig gewordenen Baueinheit durch das Einlegen eines vom Beklagten stammenden unverbrauchten Pads eine neue gleichartige Einheit herzustellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 PatG stehe dem Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung auch nicht entgegen, dass in solchen F\u00e4llen die gesch\u00fctzte Baueinheit erst beim Endverbraucher im privaten Bereich entstehe, der gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 1 PatG von den Wirkungen des Patentschutzes ausgenommen sei.<br \/>\nDa die angegriffenen Pads sinnvoll nur in mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Filterbeh\u00e4lter ausger\u00fcsteten Br\u00fchger\u00e4ten verwendbar seien, m\u00fcsse ihr Vertrieb schlechthin und ohne Einschr\u00e4nkung untersagt werden. Bei losem Einlegen der Pads in einen herk\u00f6mmlichen Filter erhalte der Benutzer praktisch nur hei\u00dfes Wasser, weil das Br\u00fchwasser sofort durch die Auslass\u00f6ffnung austrete und zuvor kaum mit dem Kaffeemehl in Ber\u00fchrung gekommen sei. Die Verwendung in Espresso-Maschinen komme f\u00fcr den Benutzer nicht in Betracht, weil er hierf\u00fcr Espresso-Mehl erwerben wolle und nicht das in den angegriffenen Gegenst\u00e4nden bevorratete Kaffeemehl. Espressomaschinen nach dem ESE-Standard, die bestimmungsgem\u00e4\u00df mit Pads best\u00fcckt w\u00fcrden, h\u00e4tten nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin f\u00fcr die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu klein bemessene Tr\u00e4ger. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Beklagte sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Die angegriffenen Pads k\u00f6nnten zwar auch in XYZ-Ger\u00e4ten verwendet werden, wegen ihrer zu kleinen Abmessungen entstehe jedoch bei einer solchen Verwendung keine patentgesch\u00fctzte Baueinheit. Der Filterbeh\u00e4lter der XYZ-Maschine entspreche auch deshalb nicht dem Klagepatent, weil er au\u00dfen statt einer senkrechten Seitenwand eine flache Steigung und weiter au\u00dfen ein Plateau aufweise. Dass die Patentrechte mit dem Verkauf der XYZ-Maschine ersch\u00f6pft seien, ergebe sich daraus, dass an der im Klagepatent beschriebenen Baueinheit nur der Filterbeh\u00e4lter mit seinem angeblich besonders gestalteten Boden gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu sei, w\u00e4hrend die Filtereins\u00e4tze schon vorher bekannt gewesen seien und vom Patentschutz nicht erfasst w\u00fcrden. Dass die Kl\u00e4gerin dem Endverbraucher die Benutzung von Pads anderer Hersteller gestattet habe, ergebe sich aus ihrem Hinweis in der Betriebsanleitung des XYZ-Ger\u00e4tes, beste Ergebnisse erreiche man nur mit den (mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebrachten) D-Pads; darin liege die stillschweigende Erlaubnis, auch andere Erzeugnisse zu verwenden, verbunden mit dem Hinweis, die Ergebnisse seien dann allerdings nicht so gut.<br \/>\nIm Hinblick auf die auch anderweitige Verwendbarkeit der angegriffenen Eins\u00e4tze k\u00f6nne deren Vertrieb jedenfalls nicht einschr\u00e4nkungslos untersagt werden. Entgegen der Annahme des Landgerichts gebe es seit Beginn der 80er Jahre Haushalts-Espresso-Maschinen, in denen die angegriffenen Eins\u00e4tze Verwendung finden k\u00f6nnten; entgegen der Auffassung des Landgerichts differenziere der Verbraucher nicht zwischen Kaffee- und Espressopulver. Au\u00dferdem seien nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung weitere Niederdruck-Ger\u00e4te auf den Markt gekommen, in denen die angegriffenen Pads ebenfalls patentfrei benutzt werden k\u00f6nnten. Seit M\u00e4rz 2004 sei das Ger\u00e4t \u201ep-e\u201c auf dem Markt, au\u00dferdem seit Juli 2004 das bereits erw\u00e4hnte Br\u00fchger\u00e4t \u201eCaf\u00e9 2\u201c des Anbieters T, von dem bis Ende Dezember 2004 bereits \u00fcber 70.000 St\u00fcck in Deutschland verkauft worden seien und von dem der Anbieter Quelle ein baugleiches Ger\u00e4t vertreibe. Seit Oktober 2004 sei das Ger\u00e4t TKP \u201eGudto\u201c des Herstellers B erh\u00e4ltlich.<br \/>\nIn jedem Fall m\u00fcsse die Verhandlung wegen mangelnder Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentes bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren ausgesetzt werden.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung des Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass an die Worte \u201edie sich von der Seitenwand entfernt\u201c am Ende des Unterlassungsausspruches hinter einem Komma die Formulierung<br \/>\n\u201e, der Boden aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringf\u00f6rmigen Bodenteils umrundet, wobei der untertassenf\u00f6rmige Bodenteil an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht\u201c<br \/>\nangeschlossen wird.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt den Ausf\u00fchrungen des Beklagten entgegen und f\u00fchrt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages erg\u00e4nzend aus: Die mit dem Einsetzen eines Filterpads der angegriffenen Art in den Beh\u00e4lter eines XYZ-Ger\u00e4tes entstehende Baueinheit weise auch die im Einspruchsverfahren zus\u00e4tzlich in den Hauptanspruch des Klagepatentes aufgenommenen Merkmale auf. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren behaupteten anderweitigen Einsatzm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die angegriffenen Gegenst\u00e4nde in nach seinem Vorbringen erst jetzt auf den Markt gekommenen Ger\u00e4ten best\u00fcnden nicht. Das Ger\u00e4t \u201ep-e\u201c verletze ebenfalls das Klagepatent, dasjenige von T und Quelle das Gebrauchsmuster 203 ####1 (Anlage ROP 17) und das Ger\u00e4t \u201eGudto\u201c von B das europ\u00e4ische Patent 0 878 xxx (Anlage ROP 18 und 19). Alle diese Ger\u00e4te greift die Kl\u00e4gerin unstreitig vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf mit Unterlassungsklagen aus den genannten Schutzrechten an. Dass der Beklagte von dem gro\u00dfen Erfolg des XYZ-Systems profitieren wolle, zeige sich daran, dass er mit seinen \u201ePatties\u201c erst auf dem Markt erschienen sei, als sich der Erfolg der XYZ-Maschine abgezeichnet habe. Wenn ein unbeschr\u00e4nktes Verbot nicht verh\u00e4ngt werden k\u00f6nne, sei sie damit einverstanden, dass dem Beklagten der Vertrieb der angegriffenen Pads in Abmessungen erlaubt werde, mit denen diese nicht in das \u201eXYZ\u201c-Ger\u00e4t passten. Ferner m\u00fcsse der Beklagte zu einem un\u00fcbersehbaren Hinweis verpflichtet werden, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde seien nicht geeignet f\u00fcr das XYZ-Ger\u00e4t. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin in ihrem im Verhandlungstermin vom 25. August vorgelegten Schriftsatz vom 24. August 2005 (Bl. 419 a d.A.) hilfsweise folgende Modifizierungen des begehrten Unterlassungsgebotes angeregt:<br \/>\nHilfsantrag I<br \/>\n\u201e&#8230; die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht,<br \/>\nes sei denn, der Durchmesser des Kaffee-Betts des Filtereinsatzes ist gr\u00f6\u00dfer als 70 mm und auf der Packung des Filtereinsatzes ist un\u00fcbersehbar und blickfangartig auf der Schauseite angegeben: \u201eNicht geeignet f\u00fcr XYZ-Kaffeepad-Maschine\u201c.;<\/p>\n<p>Hilfsantrag II<br \/>\n\u201e&#8230; die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht,<br \/>\nes sei denn, der Durchmesser des Kaffee-Betts des Filtereinsatzes ist gr\u00f6\u00dfer als 70 mm oder kleiner als 40 mm und auf der Packung des Filtereinsatzes ist un\u00fcbersehbar und blickfangartig auf der Schauseite angegeben: &#8222;Nicht geeignet f\u00fcr XYZ-Kaffeepad-Maschine\u201c.;<\/p>\n<p>Hilfsantrag III<br \/>\n\u201e&#8230; die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht,<br \/>\nes sei denn, auf der Packung des Filtereinsatzes ist un\u00fcbersehbar und blickfangartig auf der Schauseite angegeben: \u201eNicht geeignet f\u00fcr XYZ-Kaffeepad-Maschine\u201c.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Vertrieb der angegriffenen Filterpads als mittelbare Verletzung des Klagepatentes bewertet hat; das vom Landgericht ausgesprochene unbeschr\u00e4nkte Verbot konnte jedoch nicht bestehen bleiben.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Anspruch 1 eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die die den Oberbegriff bildenden Merkmale 1 bis 4 und 6 bis 6 c der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist und aus einem becher- bzw. napf-, schalen- oder tiegelf\u00f6rmigen (bowl-shaped) Innenraum und einem pillenf\u00f6rmigen (pill-shaped) mit gemahlenem Kaffee gef\u00fclltem Filtereinsatz besteht (vgl. Merkmalsgruppe 2).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. 0004; deutsche \u00dcbersetzung<br \/>\nS. 3, Zeilen 1 ff.), ist eine solche Baueinheit aus der US-Patentschrift 3 620 155 (Anlage K 4) bekannt, deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Der rechteckige Boden (17; Bezugszeichen entsprechen vorstehenden Abbildungen aus der \u00e4lteren Druckschrift) des Filterbeh\u00e4lters (14) weist Nuten (20) auf, von denen sich jede bis in den Bereich der Seitenw\u00e4nde erstreckt und von einem Eckpunkt zur zentralen Auslass\u00f6ffnung (23) verl\u00e4uft. Die Abmessungen des ebenfalls rechteckigen Filterbeutels (27) passen zu demjenigen des Beh\u00e4lterinnenraums, so dass der eingelegte Beutel sich mit seinem umlaufenden Rand neben der senkrechten Seitenwand (18a) des Beh\u00e4lters befindet. Diese Vorrichtung weist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Abs. 0005; deutsche \u00dcbersetzung S. 3, Zeilen 10 bis 23) den Nachteil auf, dass ein \u2013 im Voraus nicht absch\u00e4tzbarer \u2013 Teil des eingef\u00fcllten hei\u00dfen Br\u00fchwassers entlang dem Seitenrand des Filterbeutels zum Eckbereich der Seitenw\u00e4nde umgelenkt wird, von dort durch die Nuten an der Kaffeef\u00fcllung vorbei direkt zur Auslass\u00f6ffnung flie\u00dft und den gewonnenen Kaffeeextrakt in unerw\u00fcnschter Weise verd\u00fcnnt.<br \/>\nDie im Einspruchsverfahren entgegengehaltene US-Patentschrift 3 610 132 (Anl. BK 21; dt. \u00dcbersetzung Anl. BK 21 a), deren Figuren 3 und 4 nachfolgend wiedergegeben werden, beschreibt eine Baueinheit mit den Merkmalen 1, 2 a aa-cc, b bb, 3 \u2013 6, 7 b-c und 8 der nachstehenden Merkmalsgliederung; ihr wird der Nachteil zugeschrieben, der im trockenen Zustand nicht auf dem Boden aufliegende Filtereinsatz dehne sich beim Aufgie\u00dfen des Br\u00fchwassers nach unten zum Boden hin aus und k\u00f6nne dabei rei\u00dfen, wenn er aus Filterpapier bestehe (vgl. Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes Anl. BK 20 a, S. 24-26).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, eine Baueinheit der vorbezeichneten Art so weiterzuentwickeln, dass das hei\u00dfe Wasser m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig durch das Kaffeemehl geleitet wird und nicht daran vorbei flie\u00dfen kann und bei der auch ein aus Filterpapier hergestellter Filtereinsatz nicht rei\u00dft (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0005, 0006 [dt. \u00dcbersetzung, S. 3, Zeilen 10 \u2013 28] i.V.m. Einspruchsabt., Anl. BK 20 a, S. 24 \u2013 26).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die im aufrechterhaltenen Anspruch 1 vorgeschlagene Baueinheit folgende Merkmalskombination umfassen:<br \/>\n(1)<br \/>\nDie Baueinheit dient zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t.<br \/>\n(2)<br \/>\nDie Baueinheit enth\u00e4lt<br \/>\na)<br \/>\neinen Beh\u00e4lter (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum ,<br \/>\naa)<br \/>\nder von einem Boden umrundet wird,<br \/>\nbb)<br \/>\nder mindestens eine Auslass\u00f6ffnung aufweist,<br \/>\ncc)<br \/>\nund der eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum des Beh\u00e4lters angeordnet ist;<br \/>\nb)<br \/>\neinen becherf\u00f6rmigen Filtereinsatz (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt),<br \/>\naa)<br \/>\nder aus einem Filterpapier hergestellt ist<br \/>\nbb)<br \/>\nund mit gemahlenem Kaffee bef\u00fcllt wird.<br \/>\n(3)<br \/>\nDer Filtereinsatz liegt auf dem Boden des Beh\u00e4lters auf und erstreckt sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand des Beh\u00e4lters.<br \/>\n(4)<br \/>\nIn dem Boden des Beh\u00e4lters ist eine Anzahl rillenf\u00f6rmiger Nuten vorgesehen, die in radialer Richtung in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen verlaufen.<br \/>\n(5)<br \/>\nDie einzelnen Nuten erstrecken sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt, in eine Richtung, die sich von der Seitenwand entfernt.<br \/>\n(6)<br \/>\nIm Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters so eingef\u00fcllt,<br \/>\na)<br \/>\ndass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird,<br \/>\nb)<br \/>\num das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren,<br \/>\nc)<br \/>\nso dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine Auslass\u00f6ffnung heraus-<br \/>\nflie\u00dfen kann.<br \/>\n(7)<br \/>\nDer Boden besteht aus<br \/>\na)<br \/>\neinem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und<br \/>\nb)<br \/>\neinem inneren untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil, welcher einen inneren Rand des ringf\u00f6rmigen Bodenteils umrundet, wobei<br \/>\nc)<br \/>\nder untertassenf\u00f6rmige Bodenteil an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist;<br \/>\n(8)<br \/>\ndie Nuten sind in dem untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet.<br \/>\n(9)<br \/>\nDer Boden des Filtereinsatzes hat eine Form, die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht.<\/p>\n<p>Wie bereits eingangs ausgef\u00fchrt, ist Gegenstand dieser Merkmalskombination eine Baueinheit aus dem Beh\u00e4lter und dem von diesem aufgenommenen Filtereinsatz (vgl. Merkmalsgruppe 2 und Klagepatentbeschreibung, Abs. 0020 und 0039; deutsche \u00dcbersetzung S. 8, Zeile 22 bis S. 9, Zeile 2 und S. 16). Eine solche Einheit wird aus dem einleitend er\u00f6rterten gattungsbildenden Stand der Technik (vgl. Abs. 0004 bis 0005; deutsche \u00dcbersetzung S. 3, Zeilen 1 bis 23) aufgegriffen und erfindungsgem\u00e4\u00df weiter entwickelt, wobei die Merkmalsgruppe 2 a und die Merkmale 4, 5, 7 und 8 die Gestaltung des Beh\u00e4lters beschreiben, w\u00e4hrend sich die Merkmalsgruppe 2 b zusammen mit den Merkmalen 3 und 9 mit der Gestaltung des Filtereinsatzes befasst und in der Merkmalsgruppe 6 das Zusammenwirken beider Teile beschrieben wird. Auch wenn die in Anspruch 1 gelehrten Abstimmungsma\u00dfnahmen zur Vermeidung des unerw\u00fcnschten Bypass-Effektes in erster Linie die Ausgestaltung der Nuten und des Beh\u00e4lterbodens entsprechend den Merkmalen 4, 5, 7 und 8 betreffen, setzt der Eintritt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolges auch die in Anspruch 1 beschriebene Ausgestaltung des Filtereinsatzes voraus. Erst in ihrem Zusammenwirken ergeben diese Ma\u00dfnahmen, dass das hei\u00dfe Br\u00fchwasser nicht mehr an der Kaffeef\u00fcllung des Einsatzes vorbeiflie\u00dfen kann und m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig durch diese hindurchgeleitet wird. Das unerw\u00fcnschte Umlenken l\u00e4sst sich klagepatentgem\u00e4\u00df nur dann ausschalten, wenn einerseits die Nuten im Beh\u00e4lterboden nicht mehr bis an die Seitenwand heranreichen, sondern einen gewissen Abstand zu ihr einhalten (Merkmale 5, 7b und c, und 8 sowie Abs. 0007, 0024, 0025 und 0029 bis 0031 der Klagepatentschrift; deutsche \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 1 bis 11, S. 10, Zeilen 1 bis 25, S. 12, Zeile 1 bis S. 13, Zeile 23) und andererseits der Filtereinsatz schon vor dem Aufgie\u00dfen auf dem Boden des Beh\u00e4lters aufliegt und im Wesentlichen bis zur Seitenwand reicht \u2013 der ma\u00dfgebliche englische Wortlaut des Anspruches 1 spricht von \u201eextends &#8230; to a position adjacent the sidewall\u201c &#8211; (Merkmal 3 und Abs. 0009, 0013, 0031 und 0039 der Beschreibung; deutsche \u00dcbersetzung, S. 4, Zeilen 17 bis 26, S. 5, Zeilen 18 bis 26, S. 13, Zeilen 1 bis 23 und S. 16) und der Boden des Filtereinsatzes weitgehend der Form des Beh\u00e4lterbodens entspricht (Merkmal 9 und Abs. 0010 und 0031; deutsche \u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 1 bis 3 und S. 13, Zeilen 1 bis 23). Weil der Filtereinsatz bis zur Seitenwand reicht, die Nuten des Beh\u00e4lterbodens aber im Abstand von ihr enden, ist der Filtereinsatz automatisch so positioniert, dass seine Kaffeef\u00fcllung die Nuten auf ihrer gesamten Erstreckung \u00fcberdeckt, und weil die Form des Filterbodens derjenigen des Beh\u00e4lterbodens weitgehend entspricht, entsteht eine fl\u00e4chige Auflage, die einerseits verhindert, dass Wasser \u2013 ohne Extraktionswirkung &#8211; am Rand oder zwischen den Nuten vorbeiflie\u00dfen kann, andererseits aber sicherstellt, dass der Filtereinsatz beim Aufgie\u00dfen des Br\u00fchwassers nicht nach unten ausrei\u00dft \u2013 eine Gefahr, die bei der aus der im Einspruchsverfahren er\u00f6rterten und aus der US-Patentschrift 3 610 132 (Anlage BK 21) bekannten Vorrichtung best\u00fcnde, wollte man den dort beschriebenen Filtereinsatz aus Filterpapier herstellen. Auf dieses Zusammenwirken bezieht sich die in der Merkmalsgruppe 2 beschriebene Form von Beh\u00e4lter und Filtereinsatz, wobei in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung die Vorgabe \u201ebowl-shaped\u201c f\u00fcr den Beh\u00e4lter (\u00fcbersetzbar mit tiegel-, napf-, schalen- oder becherf\u00f6rmig) aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns im Grunde nur eine konkave Ausbildung und die Vorgabe \u201epill-shaped\u201c f\u00fcr den Filtereinsatz (\u00fcbersetzbar mit pillen- oder scheibenf\u00f6rmig) nur eine zur Beh\u00e4lterform im Wesentlichen komplement\u00e4re und konvexe Ausbildung umschreiben; f\u00fcr den Filtereinsatz ist dies nunmehr auch durch das im Einspruchsverfahren in den Hauptanspruch aufgenommene Merkmal 9 klargestellt und konkretisiert.<br \/>\nAus der Bedeutung und Wirkung, die die Erstreckung des Filtereinsatzes bis zur Seitenwand bei der Ausschaltung des unerw\u00fcnschten Bypass-Effektes hat, ergibt sich auch, welche Abmessungen bzw. welchen Durchmesser der angesprochene Durchschnittsfachmann im Einzelfall f\u00fcr den Einsatz w\u00e4hlen wird. \u00dcber das Merkmal 3 hinausgehende konkretere Anweisungen f\u00fcr die Abmessungen des Filtereinsatzes enth\u00e4lt Anspruch 1 des Klagepatentes auch nach seiner Neufassung im Einspruchsverfahren nicht; sie sind erst Gegenstand bevorzugter in den Unteranspr\u00fcchen 17 und 18 beschriebener Ausf\u00fchrungsformen. Aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns befasst sich die Beschreibung in Abs. 0013 und 0032 (deutsche \u00dcbersetzung, S. 5, Zeilen 18 bis 25 und S. 13, Zeile 25 bis S. 14, Zeile 9) zwar, soweit dort konkrete Ma\u00dfe angegeben werden, nur mit speziellen Ausf\u00fchrungsformen, n\u00e4mlich mit Baueinheiten, mit denen eine oder zwei Tassen Kaffee gleichzeitig zubereitet werden k\u00f6nnen. Die dortigen Er\u00f6rterungen enthalten f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aber auch den allgemeinen und im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wesentlichen Hinweis, dass die Durchmesser von Beh\u00e4lter-innenraum und Filtereinsatz zwar nicht absolut genau \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen, aber mit zunehmenden Ma\u00dfunterschieden \u2013 etwa je nach Ausdehnung der in den Merkmalen 7 und 8 angesprochenen Bodenbereiche &#8211; die Gefahr w\u00e4chst, dass ein beachtlicher Teil des eingef\u00fcllten hei\u00dfen Wassers an der Kaffeef\u00fcllung des Filtereinsatzes vorbeiflie\u00dft, weshalb die Abmessungen beider Teile jedenfalls im Wesentlichen \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen (vgl. Abs. 0013 und 0039; deutsche \u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 18 bis 25 und S. 16, Zeilen 4 bis 6).<br \/>\nDie Vorgabe des Merkmals 2 a cc, eine vertikale Seitenwand des Beh\u00e4lters vorzusehen, gibt dem Durchschnittsfachmann nicht etwa die Anweisung, die Seitenwand gegen\u00fcber dem ringf\u00f6rmigen horizontal verlaufenden Bodenteil (Merkmal 7 a) in einem exakt ausgerichteten Winkel von 90\u00b0 verlaufen zu lassen. Was \u201evertikal\u201c in diesem Zusammenhang bedeutet, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann aus der Funktion der vertikalen Seitenwand im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Sie hat die Aufgabe, die richtige Positionierung des Filtereinsatzes in horizontaler Richtung sicherzustellen. Dazu braucht sie als \u00e4u\u00dferer Rand des Beh\u00e4lters nicht im strengen Sinne senkrecht zu verlaufen.<br \/>\nDie Nuten im Boden des Beh\u00e4lterinnenraumes sollen dort Bereiche schaffen, in denen sich der Kaffeeextrakt sammeln und von den Seitenw\u00e4nden weg zur Auslass\u00f6ffnung flie\u00dfen kann (Abs. 0028; deutsche \u00dcbersetzung, S. 11, Zeilen 22 ff.). Die Vorgabe in Merkmal 4 des Patentanspruches 1, die Nuten rillenf\u00f6rmig auszubilden, bedeutet nicht, dass die Nuten genau radial zu einer mittigen Auslass\u00f6ffnung verlaufende Kan\u00e4le sein m\u00fcssen; diese in Figur 1 und in der Beschreibung in Abs. 0007 und 0021 f. (deutsche \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 2 ff. und S. 9, Zeilen 4 bis 21) dargestellte Ausf\u00fchrungsform ist nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten. Eine andere in den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 7 und in der Beschreibung in Abs. 0013 und 0033 bis 0038 (deutsche \u00dcbersetzung, S. 5, Zeilen 25 bis S. 6, Zeile 2 und S. 14, Zeile 11 bis S. 15, Zeile 28) in Verbindung mit den Figuren 7 bis 9 gezeigte M\u00f6glichkeit besteht darin, senkrechte noppenf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge vorzusehen, die mit ihren Zwischenr\u00e4umen die Nuten bilden. Solche Vorspr\u00fcnge m\u00fcssen nicht wie dort gezeigt rasterf\u00f6rmig entlang paralleler und sich rechtwinklig kreuzender Linien angeordnet sein, sondern k\u00f6nnen auch kreisf\u00f6rmig platziert werden; auch dann kann der Kaffeeextrakt durch die Zwischenr\u00e4ume zur Auslass\u00f6ffnung flie\u00dfen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nMit dem Vertrieb der angegriffenen Filterpads wird das Klagepatent mittelbar verletzt.<br \/>\n1.<br \/>\nDer angegriffene Filtereinsatz ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 19 bis 21) zutreffend dargelegt. Seine Ausf\u00fchrungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie in der Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c (GRUR 2005, 758 ff.) nochmals zusammengefasst worden ist. Die im Einspruchsverfahren in den Anspruch 1 zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale haben daran nichts ge\u00e4ndert.<br \/>\na)<br \/>\nMittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sind solche, die nach ihrer Wirkungsweise dazu geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatentes nach sich zu ziehen. Das Gesetz stellt dabei nicht auf eine Anpassung der Mittel im Sinne einer erfindungsfunktionell individualisierten Ausbildung ab, wie sie die Rechtsprechung zu der vor Inkrafttreten des<br \/>\n\u00a7 10 PatG 1981 bestehenden Rechtslage verlangt hat, sondern auf die Beziehung des Mittels zu der Erfindung. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die<br \/>\n\u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel jedoch einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruches es zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruches ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die gesch\u00fctzte Erfindung und begrenzt den dem Schutzrechtsinhaber gew\u00e4hrten Schutz auf Benutzungsformen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grunds\u00e4tzlich auch tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des<br \/>\n\u00a7 10 PatG. Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden (BGH GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<br \/>\nb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen erf\u00fcllt der angegriffene vom Beklagten gelieferte Filtereinsatz in Bezug auf die in Anspruch 1 des Klagepatentes umschriebene Erfindung. Die Patties sind entsprechend der Merkmalsgruppe 2 b und den Merkmalen 3 und 9 des aufrechterhaltenen Klagepatentanspruches 1 ausgebildet und nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts dazu geeignet, mit den von der Kl\u00e4gerin auf den Markt gebrachten XYZ-Ger\u00e4ten zusammenzuwirken, deren Beh\u00e4lter die \u00fcbrigen ihn betreffenden Merkmale der in Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellten Baueinheit verwirklicht. Wird ein Filterpad der angegriffenen Art in einen Filterbeh\u00e4lter eines XYZ-Ger\u00e4tes eingesetzt, entsteht eine Baueinheit, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 verwirklicht.<br \/>\naa) Dass die auf diese Weise entstehende Vorrichtung die Merkmale 1, 2 a bis bb, die Merkmale aa und bb der Merkmalsgruppe 2 b und diejenigen der Merkmalsgruppe 6 verwirklicht, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und braucht daher nicht weiter er\u00f6rtert zu werden.<br \/>\nbb) Verwirklicht werden aber auch die Merkmale 2 a cc, 3, 5, 7 a und 7 c, soweit sie voraussetzen, dass der den Filtereinsatz aufnehmende Beh\u00e4lter eine vertikale Seitenwand besitzt, die von einem ringf\u00f6rmigen Bodenteil umrundet wird, an dem wiederum ein untertassenf\u00f6rmiger Bodenteil gegen die Seitenwand nach unten geneigt ist. Die Seitenwand ist auf dem Foto gem\u00e4\u00df Anlage ROP 3 und an dem als Anlage B 18 vorgelegten Muster eines XYZ-Beh\u00e4lters zu erkennen. Dass diese Seitenwand nicht genau vertikal verl\u00e4uft, ist unerheblich. Die Seitenwand hat im Rahmen der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung die Aufgabe, zusammen mit dem untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil in vertikaler Richtung Platz f\u00fcr den Filtereinsatz zu schaffen und dessen richtige Positionierung in horizontaler Richtung sicherzustellen. Diese Funktionsweise erf\u00fcllt auch der nicht genau vertikal ansteigende \u00e4u\u00dfere Rand des XYZ-Beh\u00e4lters; auch der Beklagte stellt dies nicht in Abrede.<br \/>\ncc) Wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt der XYZ-Beh\u00e4lter auch die Merkmale 4, 5 und 8, soweit sie rillenf\u00f6rmige Nuten voraussetzen, die im untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet sind und im Abstand von der Seitenwand von dieser weg zur Auslass\u00f6ffnung verlaufen. Dass diese Nuten nicht wie in gerader Linie verlaufende Kan\u00e4le ausgebildet sind, sondern von Zwischenr\u00e4umen zwischen noppenartigen Erh\u00f6hungen gebildet werden, entspricht dem in Unteranspruch 5 beschriebenen und in den Figuren 7 bis 9 der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel, wobei \u2013 wie zu I. ausgef\u00fchrt \u2013 der Wortsinn der Vorgabe \u201erillenf\u00f6rmig\u201c in Merkmal 4 sich auch nicht auf entlang gerade und rechtwinklig sich kreuzend verlaufenden Linien angeordnete Vorspr\u00fcnge beschr\u00e4nkt; eine solche Ausgestaltung ist erst Gegenstand des enger gefassten Unteranspruches 7.<br \/>\ndd) Der angegriffene Filtereinsatz erf\u00fcllt die Merkmale der Gruppe 2 b wortsinngem\u00e4\u00df. Er ist becher- bzw. pillenf\u00f6rmig, aus Filterpapier hergestellt und mit gemahlenem Kaffee bef\u00fcllt. Das Klagepatent schreibt mit der Anweisung, den Filtereinsatz becher- bzw. pillenf\u00f6rmig \u2013 die ma\u00dfgebliche englische Anspruchsfassung verwendet den Ausdruck \u201epill-shaped\u201c \u2013 entgegen der Ansicht des Beklagten keine Ausbildung des Filtereinsatzes, bei der das Kaffeebett \u00fcberwiegend unterhalb<br \/>\neiner Seitennaht liegt, sondern eine im Wesentlichen flache Formgebung, die den im Beh\u00e4lter f\u00fcr die Lagerung vorgesehenen Raum im Wesentlichen ausf\u00fcllt und bereits im noch \u201etrockenen\u201c Zustand vor dem Aufgie\u00dfen des Br\u00fchwassers auf dem Boden des Beh\u00e4lters aufliegt. Das soll der Gefahr vorbeugen, dass sich der Einsatz beim Aufgie\u00dfen des Br\u00fchwassers nach unten ausdehnen und dabei einrei\u00dfen kann, wie das bei einem papiernen Einsatz m\u00f6glich w\u00e4re, wenn er in der aus der im Einspruchsverfahren er\u00f6rterten US-Patentschrift 3 610 132 (Anlage BK 21) bekannten Vorrichtung verwendet w\u00fcrde. Das zeigt der technische Zusammenhang der Merkmalsgruppe 2 b mit den Merkmalen 3 und 9. Ein Filtereinsatz, der die Merkmale 3 und 9 erf\u00fcllt, ist auch pillen- bzw. becherf\u00f6rmig im Sinne des Klagepatentes.<br \/>\nee) Entgegen der Ansicht des Beklagten verwirklicht der angegriffene Filterpad nach dem Einlegen in den Filterbeh\u00e4lter eines \u201eXYZ\u201c-Ger\u00e4tes auch die Merkmale 3 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df. Er erstreckt sich dann \u00fcber den Boden in eine Position an der Seitenwand des Beh\u00e4lters. Er braucht diese Seitenwand nicht zu ber\u00fchren; die ma\u00dfgebliche englische Fassung des Anspruches 1 verlangt eine Erstreckung des Filtereinsatzes \u201e&#8230;to a position adjacent the sidewall\u201c, also in eine Position benachbart zur Seitenwand. Der Filtereinsatz kann mit seinem Rand auch in einem gewissen Abstand zur Seitenwand enden, sofern dieser Abstand nicht so gro\u00df ist, dass wieder in nennenswertem Umfang Freir\u00e4ume entstehen, durch die ein Teil des Br\u00fchwassers an der Kaffeef\u00fcllung vorbeiflie\u00dfen kann. Das ist nach dem Einsatz des angegriffenen Filterpads in das XYZ-Ger\u00e4t auch nicht der Fall. Der Abstand vom Rand des eingelegten angegriffenen Pads bis zur Seitenwand des XYZbeh\u00e4lters betr\u00e4gt im Mittel etwa 1,5 bis 2 mm. Die vom Beklagten als Anlagen BK 35 und 36 vorgelegten vergr\u00f6\u00dferten Abbildungen vermitteln zwar den Eindruck gr\u00f6\u00dferer Abst\u00e4nde, legt man aber eines der als Anlage B 19 vorgelegten Muster der angegriffenen Filterpads in das als Anlage B 18 \u00fcberreichte Muster eines XYZ-Filterbeh\u00e4lters ein, ergibt sich bei im Wesentlichen zentrierter Lage ein Abstand von etwa 1,5 bis 2 mm bis zur Seitenwand. Dieser Abstand ist noch nicht so gro\u00df, dass der Eintritt des erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolges in praktisch bedeutsamem Umfang gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Zwar kann der Pad in dem Beh\u00e4lter aus seiner zentrierten Lage vor dem Schlie\u00dfen des Beh\u00e4lters verrutschen, das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der angegriffene Pad, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, den untertassenf\u00f6rmigen Teil des Bodens im Wesentlichen ausf\u00fcllt und jedenfalls den Nutenbereich auch in verrutschter nicht zentrierter Lage vollst\u00e4ndig abdeckt. Der mit Kaffeepulver gef\u00fcllte Teil hat einen Durchmesser von etwa 60 mm, der untertassenf\u00f6rmige Bodenteil des XYZ-Ger\u00e4tes einen Durchmesser von 64 bis 65 mm, wobei der Nutenbereich des Bodens nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten (S. 6 seines Schriftsatzes vom 27. Januar 2004 [Bl. 92 d.A.]) einen Durchmesser von etwa 41 mm einnimmt. Bei diesen Abmessungen ist der Nutenbereich auch nach dem Verrutschen des angegriffenen Filtereinsatzes stets von der Kaffeef\u00fcllung \u00fcberdeckt, so dass auch sich am Au\u00dfenumfang des Einsatzes m\u00f6glicherweise sammelndes Br\u00fchwasser nur durch die Kaffeepulverf\u00fcllung hindurch in die Nuten gelangen kann. Es mag sein, dass ein gewisser Teil des Br\u00fchwassers an der Kaffeef\u00fcllung vorbeigelenkt werden kann; dagegen, dass dies aber bei einem XYZ-Ger\u00e4t zu einer ins Gewicht fallenden unerw\u00fcnschten Verd\u00fcnnung des Extraktes f\u00fchrt, spricht aber schon der gro\u00dfe Markterfolg der angegriffenen Gegenst\u00e4nde bei Benutzern von XYZ-Ger\u00e4ten und der Umstand, dass MM diese Filtereins\u00e4tze f\u00fcr diese Ger\u00e4te verkauft und entsprechend beworben hat. Unstreitig sind die Abmessungen der Pads seither nicht ver\u00e4ndert worden.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Beklagten haben die Merkmale 3 und 9 im Rahmen der in Anspruch 1 beschriebenen technischen Lehre nicht die Funktion, ein Zusammenwirken mit einem Dichtring zu erm\u00f6glichen, der den nicht mit Kaffee gef\u00fcllten Rand des Filtereinsatzes dichtend gegen den ringf\u00f6rmigen Bodenteil andr\u00fcckt. Die vom Beklagten herangezogenen auf Figur 6 bezogenen Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. 0027 und 0028, deutsche \u00dcbersetzung S. 11, Zeilen 4 bis 28) betreffen nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel; in den Patentanspr\u00fcchen wird ein solcher Dichtring nicht erw\u00e4hnt.<br \/>\nc) Dass entsprechend geformte Pads f\u00fcr sich allein vorbekannt waren, steht der Einstufung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde als sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehendes Mittel nicht entgegen, denn eine erfindungsfunktionelle Individualisierung im Sinne einer Unterscheidung vom Stand der Technik wird von \u00a7 10 PatG 1981 nicht mehr gefordert. Auch ein dem Stand der Technik entsprechendes Mittel kann mit anderen Teilen erfindungsgem\u00e4\u00df zusammenwirken und ist dann ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG. Das ergibt sich auch aus \u00a7 10 Abs. 2 PatG, der die Anwendbarkeit des \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Produkte zwar von versch\u00e4rften subjektiven Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht, aber gleichwohl zum Ausdruck bringt, dass selbst mit solchen \u2013 immer bekannten \u2013 Gegenst\u00e4nden eine mittelbare Patentverletzung begangen werden kann, sie also auch Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 sein k\u00f6nnen (BGH, a.a.O., S. 761 linke Spalte \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Erst recht gilt das f\u00fcr dem Stand der Technik entsprechende Gegenst\u00e4nde, die nicht unter \u00a7 10 Abs. 2 PatG fallen. Zu den nicht von dieser Bestimmung erfassten Gegenst\u00e4nden geh\u00f6ren wegen ihrer auf die XYZ-Maschinen abgestimmten Abmessungen eindeutig auch die angegriffenen Filtereins\u00e4tze.<br \/>\n2.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind ebenfalls erf\u00fcllt. Auch wenn man die urspr\u00fcngliche Verpackung der angegriffenen Pads, auf der ein XYZ-Ger\u00e4t abgebildet war, im Hinblick auf die vom Beklagten beachtete einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts K\u00f6ln nicht mehr ber\u00fccksichtigt, l\u00e4sst sich die Feststellung treffen, dass die Abnehmer die angegriffenen Pads auch mit den dann benutzten Umverpackungen in XYZ-Ger\u00e4ten verwendet haben und der Beklagte das zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auf der bis vor kurzem benutzten Umverpackung wurden die angegriffenen Pads \u201ef\u00fcr alle Coffee-Pad-Systeme\u201c bzw. (vgl. Anlage B 19) \u201ef\u00fcr alle g\u00e4ngigen Soft-Pad Systeme\u201c angeboten. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten bekannt ist, dass zu diesen Systemen auch das am Markt nach wie vor sehr erfolgreiche XYZ-System der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, die nach ihrem unwiderlegten Vorbringen (S. 5 ihres Schriftsatzes vom 17. August 2005, Bl. 410 d.A.) inzwischen \u00fcber 2 Millionen \u201eXYZ\u201c-Kaffeebr\u00fchger\u00e4te in Deutschland verkauft hat. MM hat sogar die angegriffenen Gegenst\u00e4nde als passende Nachf\u00fclleins\u00e4tze speziell f\u00fcr dieses System beworben und vertrieben. Dass Besitzer von XYZ-Ger\u00e4ten zur Deckung ihres Nachf\u00fcllbedarfs auch zu den angegriffenen Eins\u00e4tzen greifen, geschieht unter diesen Umst\u00e4nden mit Wissen und Wollen des Beklagten. Das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil in Abschnitt II. 3. und 4. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde (Umdruck S. 22 bis 24) im Einzelnen zutreffend dargelegt; die dortigen Ausf\u00fchrungen macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zueigen.<br \/>\nDass der Beklagte auf der als Anlage BK 14 vorgelegten Verpackung nur noch auf eine Verwendung in Espresso-Siebtr\u00e4germaschinen hinweist und im Flie\u00dftext angibt, die angegriffenen Pads seien nicht f\u00fcr XYZ-Ger\u00e4te geeignet, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auf der in Anlage BK 32 abgebildeten linken Verpackung f\u00fcr entkoffeinierten Kaffee findet sich noch immer der Hinweis \u201eF\u00fcr alle g\u00e4ngigen Soft-Pad-Systeme\u201c. Dass auch diese Verpackung nicht mehr im Verkehr ist, hat der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht behauptet. Die Wiederholungsgefahr ist mangels eines strafgesicherten Unterlassungsversprechens nicht ausger\u00e4umt.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Endverbraucher sind nicht berechtigt, die angegriffenen Pads in XYZ-Ger\u00e4ten zu verwenden.<br \/>\na)<br \/>\nDass sie im Verh\u00e4ltnis zum gewerblich handelnden Beklagten, obwohl sich die Wirkungen des Klagepatentes nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht auf ihre Handlungen erstrecken, dennoch nicht zu den zur Benutzung der Erfindung Berechtigten geh\u00f6ren, ergibt sich aus \u00a7 10 Abs. 3 PatG.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Endabnehmern die Verwendung der angegriffenen Gegen-st\u00e4nde in XYZ-Ger\u00e4ten nicht gestattet. Ihr Hinweis in der Betriebsanleitung, optimale Ergebnisse lie\u00dfen sich nur mit XYZ-Kaffeepads erreichen, bedeutet kein stillschweigendes Einverst\u00e4ndnis mit der Benutzung von Pads anderer Hersteller. Die Kl\u00e4gerin hat mit diesem Hinweis nur die Konsequenz daraus gezogen, dass sie jedenfalls die gro\u00dfe Zahl der Letztabnehmer, die in der Mehrzahl nicht gewerblich handelnde Privatpersonen sind, nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht daran hindern kann, Fremdfabrikate zu beziehen, und m\u00f6chte mit diesem Hinweis die Endabnehmer davon \u00fcberzeugen, die Verwendung von XYZ-Pads sei f\u00fcr sie vorteilhafter, um sie vom Bezug von Fremderzeugnissen abzuhalten.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Rechte an der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Baueinheit sind durch den Verkauf eines XYZ-Ger\u00e4tes mit zugeh\u00f6rigen von der Kl\u00e4gerin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gekommenen Filtereins\u00e4tzen nicht ersch\u00f6pft. Auch insoweit ist den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Abschnitt II. 5. der Entscheidungsgr\u00fcnde, Umdruck S. 24, 25) auch unter Ber\u00fccksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2004, 758 ff.) jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Das Recht des Erwerbers einer mit Zustimmung der Schutzrechtsinhaberin in den Verkehr gekommenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch umfasst zwar auch die Zuf\u00fchrung von Betriebsstoffen und die Wiederherstellung der Funktionsf\u00e4higkeit im Wege der Reparatur, es umfasst aber nicht die Neuherstellung der unter Schutz gestellten Vorrichtung. Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob die Ma\u00dfnahme noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahrt oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommt. Hierzu bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Schutzrechtsinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers an einem ungehinderten Gebrauch des von ihm erworbenen gesch\u00fctzten Erzeugnisses andererseits. Dabei kann zum einen Bedeutung gewinnen, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist, zum anderen kommt es aber auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Auch wenn der Austausch eines Verschlei\u00dfteils, das w\u00e4hrend der zu erwartenden Lebensdauer einer Vorrichtung gegebenenfalls mehrfach ersetzt zu werden pflegt, regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung ist, kann es anders liegen, wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, a.a.O., S. 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Eine solche Fallgestaltung liegt auch hier vor. Die angegriffenen Filterpads sind Gegenst\u00e4nde, die in ihrer Ausgestaltung besonderen Vorgaben des Klagepatentanspruches 1) entsprechen, die sie haben m\u00fcssen, um mit dem Filterbeh\u00e4lter in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zusammenwirken zu k\u00f6nnen; beide \u2013 Filterpad und Filterbeh\u00e4lter \u2013 bilden die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Baueinheit. Diese Einheit wird funktionsunf\u00e4hig, wenn der Filtereinsatz verbraucht ist, und sie geht mit der Entnahme des verbrauchten Filtereinsatzes unter. \u00dcbrig bleibt nur ein Teil der unter Schutz gestellten Baueinheit, n\u00e4mlich der Beh\u00e4lter; mit diesem stellt der Benutzer beim Einsetzen eines neuen Filterpads eine neue von Anspruch 1 erfasste Baueinheit her. Unter diesen Umst\u00e4nden kann nicht gesagt werden, der Patentinhaber habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen beider zur gesch\u00fctzten Baueinheit geh\u00f6renden Komponenten den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen. Im Gegensatz zu der der genannten Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c zugrunde liegenden Fallgestaltung ist die durch Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Erfindung auf den Austausch der Filtereins\u00e4tze angelegt, von denen jeweils ein einziger Einsatz Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Baueinheit ist. Der wirtschaftliche Kern der Erfindung besteht darin, auch und gerade den Ersatzbedarf an Filterpads abzudecken. Insoweit weist die hier vorliegende Fallgestaltung Parallelen zu der vom Bundesgerichtshof (a.a.O. S. 762, rechte Spalte unten vor g)) herangezogenen Entscheidung \u201eAusflussschieberverschluss\u201c des Landgerichts D\u00fcsseldorf (GRUR Int. 1989, 695 = GRUR 1988, 116) auf, die eine Schiebervorrichtung betraf, die in wesentlichen Teilen nach jedem Metallgie\u00dfvorgang erneuert werden musste. Wirtschaftlich gesehen liegt der Schwerpunkt der im Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung nicht auf dem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t mit seinem Beh\u00e4lter f\u00fcr den Filtereinsatz, sondern auf dem nach dem Erwerb des Ger\u00e4tes beim Benutzer zu erwartenden Ersatzbedarf an Filterpads, der w\u00e4hrend der Lebensdauer des Br\u00fchger\u00e4tes den Kaufpreis des Kaffeebr\u00fchger\u00e4tes in aller Regel bei Weitem \u00fcbersteigt. Der wirtschaftliche Vorteil der Erfindung verwirklicht sich gerade im Austausch eines verbrauchten Filtereinsatzes gegen einen neuen, wodurch jedes Mal ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis, n\u00e4mlich die in Anspruch 1 beschriebene Baueinheit, neu geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, der Schutzrechtsinhaber habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung \u2013 also des mit dem Filterbeh\u00e4lter ausgestatteten Br\u00fchger\u00e4tes und der mitgelieferten Filtereins\u00e4tze zum Nachf\u00fcllen \u2013 den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit das Landgericht den Beklagten unbeschr\u00e4nkt zur Unterlassung verurteilt hat, kann das angefochtene Urteil jedoch nicht aufrecht erhalten bleiben. Die angegriffenen Filterpads k\u00f6nnen auch verwendet werden, ohne dass eine klagepatentgesch\u00fctzte Baueinheit entsteht.<br \/>\na)<br \/>\nEine solche M\u00f6glichkeit, die angegriffenen Filterpads au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes einzusetzen, besteht zun\u00e4chst darin, sie in herk\u00f6mmliche Espresso-Siebtr\u00e4germaschinen einzulegen. Das sieht auch die Kl\u00e4gerin nicht anders, denn sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, das von ihr begehrte Verbot beziehe sich nur auf die Verwendung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde f\u00fcr Kaffee-Pad-Maschinen und nicht auch auf den Einsatz in Espresso-Ger\u00e4ten; dementsprechend erfasst auch das im vorliegenden Urteil ausgesprochene Verbot den Vertrieb der angegriffenen Patties f\u00fcr Espresso-Maschinen nicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bestehen inzwischen aber auch M\u00f6glichkeiten, die Filterpads des Beklagten in Kaffee-Pad-Maschinen zu benutzen, ohne damit zugleich eine in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Baueinheit herzustellen. Das gilt jedenfalls f\u00fcr die nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung auf den Markt gekommenen Ger\u00e4te \u201eCaf\u00e9 2\u201c von T, das baugleiche Ger\u00e4t des Anbieters Quelle und den Kaffeebr\u00fchautomaten TKB \u201eGudto\u201c von B. Das stellt letztlich auch die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede; dementsprechend greift sie diese Ger\u00e4te aus dem Klagepatent nicht an. Ob diese Ger\u00e4te, wie die Kl\u00e4gerin meint, andere ihrer Schutzrechte verletzten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu pr\u00fcfen. Es kann nicht Aufgabe des Senates sein, diese auf andere Schutzrechte gest\u00fctzten Verletzungsprozesse im vorliegenden Verfahren nachzuvollziehen und in diesem Rahmen zu prognostizieren, ob es der Kl\u00e4gerin gelingt, m\u00f6gliche Ausweichl\u00f6sungen k\u00fcnftig vom Markt zu verdr\u00e4ngen. Entscheidend ist, dass die Ger\u00e4te im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat als au\u00dferhalb des Klagepatentes liegende Alternative zum XYZ-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t auf dem Markt erh\u00e4ltlich sind. Ob es der Kl\u00e4gerin k\u00fcnftig gelingen wird, diese Ger\u00e4te wegen Verletzung anderer Schutzrechte mit Erfolg anzugreifen und vom Markt zu dr\u00e4ngen, ist derzeit nicht absehbar. Die wegen dieser Ger\u00e4te von der Kl\u00e4gerin angestrengten Patentverletzungsprozesse sind noch in der ersten Instanz anh\u00e4ngig, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist. Ob die in diesen anderen Verfahren geltend gemachten Schutzrechte tats\u00e4chlich verletzt werden, k\u00f6nnte im hiesigen Verfahren auch nicht verbindlich gekl\u00e4rt werden. Sollte es der Kl\u00e4gerin gelingen, den Vertrieb s\u00e4mtlicher am Markt befindlicher Alternativger\u00e4te zu unterbinden, bliebe es ihr unbenommen, sodann ein unbeschr\u00e4nktes Verbot zu beantragen. Da einem solchen Verfahren ein anderer Lebenssachverhalt und damit auch ein anderer Streitgegenstand als im vorliegenden Fall zugrunde l\u00e4ge, st\u00fcnde die Rechtskraft des im hiesigen Verfahren ergehenden Urteils einer auf ein uneingeschr\u00e4nktes Verbot gerichteten k\u00fcnftigen Klage nicht entgegen. Offen bleiben kann unter diesen Umst\u00e4nden die Frage, ob das Klagepatent auch durch das Ger\u00e4t \u201ep-e\u201c verletzt wird und dem Beklagten durch das vorliegende Urteil auch der Vertrieb der angegriffenen \u201ePatties\u201c f\u00fcr dieses Ger\u00e4t untersagt w\u00e4re.<br \/>\nb)<br \/>\nDa dem Beklagten die M\u00f6glichkeit offen bleiben muss, seine Filterpads auch an Abnehmer zu vertreiben, die sie in einem der vorbezeichneten Kaffee-Pad-Automaten verwenden wollen, deren Filterbeh\u00e4lter nicht die sie betreffenden Merkmale des Klagepatentanspruches 1 aufweisen, kann das gegen ihn verh\u00e4ngte Verbot nur einen entsprechend eingeschr\u00e4nkten Umfang haben. L\u00e4sst sich ein zu einem patentverletzenden Gebrauch objektiv geeigneter Gegenstand auch<br \/>\nau\u00dferhalb der Lehre des Patentes verwenden, kann dem Beklagten dessen Anbieten und Liefern nur untersagt werden, sofern nicht durch geeignete Vorsorgema\u00dfnahmen sichergestellt wird, dass dieser Gegenstand vom Abnehmer nicht zum Zusammenbau einer patentverletzenden Baueinheit benutzt wird. Als geeignete Vorsorgema\u00dfnahmen zur Wahrung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Patentinhabers hat die Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht je nach Sachlage einen Warnhinweis, die Auferlegung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und gegebenenfalls auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall angesehen, dass der Abnehmer sich nicht an die vertragliche Unterlassungspflicht h\u00e4lt und mit dem angegriffenen Gegenstand das Klagepatent verletzt. Welche dieser Vorkehrungen getroffen werden m\u00fcssen, richtete sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzung (RG GRUR 1931, 385, 388 \u2013 Saugtrommel; BGH GRUR 1961, 627, 628 \u2013 Metallspritzverfahren; 1964, 496, 497 f. \u2013 Formsand II). Die Verpflichtung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe behindert den Lieferanten jedoch erheblich in seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit. Steht er mit dem Inhaber des Klagepatents in Wettbewerb, ist es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass ein Abnehmer bei sonst gleichen Konditionen das nicht mit einem Unterlassungsgebot beschwerte Lieferangebot des Patentinhabers vorziehen wird, auch wenn er nicht an eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung denkt, um aus seiner Sicht \u00fcberfl\u00fcssige Komplikationen zu vermeiden, oder sich nach anderen und ungef\u00e4hrlicheren Bezugsquellen umsehen (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Formsand II; Teschemacher, Die mittelbare Patentverletzung, 1974, S. 119). Da die Auferlegung einer Vertragsstrafe aus diesen Gr\u00fcnden wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot gleichkommt, kann vom Lieferanten nur unter ganz besonderen Umst\u00e4nden verlangt werden, seinen Abnehmern ein derartiges Versprechen abzuverlangen. Nach der bis zum 31. Dezember 1980 bestehenden Rechtslage kam das Auferlegen einer Vertragsstrafe nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass die Abnehmer auch bei entsprechender Aufkl\u00e4rung und Verpflichtung das Patent verletzen und hiervon nur durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe h\u00e4tten abgehalten werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Metallspritzverfahren).<br \/>\nDiese Regelung hat auch im Rahmen einer mittelbaren Patentverletzung nach<br \/>\n\u00a7 10 PatG 1981 zu gelten. Sie ist zwar im Gesetz nicht erw\u00e4hnt, rechtfertigt sich aber aus der Zielsetzung des \u00a7 10 PatG, die nicht darauf gerichtet ist, den Verkehr mit G\u00fctern zu untersagen, an denen der mittelbar verletzte Patentinhaber kein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht besitzt, sondern nur diejenige Gef\u00e4hrdung seiner Rechte ausschalten soll, die davon ausgeht, dass Lieferant und Abnehmer zusammenwirken, indem der Abnehmer die vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung trifft, den ihm gelieferten Gegenstand in der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Weise zu verwenden. Wer einen Gegenstand ausliefert, der objektiv geeignet ist, im Rahmen einer Erfindung verwendet zu werden, liefert ihn dennoch nicht zur Benutzung der Erfindung und unterliegt demgem\u00e4ss auch keinen Unterlassungsanspr\u00fcchen aus \u00a7 10 PatG, wenn er durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen Vorsorge trifft, dass der Abnehmer das ihm gelieferte Mittel nicht patentgem\u00e4\u00df verwenden wird (vgl. BGH, a.a.O., Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 839; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 10, Rdnr. 32). Auch hier d\u00fcrfen die zu verlangenden Vorkehrungen nicht so weit gehen, dass sie die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Lieferanten zu stark beeintr\u00e4chtigen. Dabei ist neben dem Grad der Gefahr einer patentverletzenden Verwendung beim Abnehmer das Interesse des Lieferanten zu ber\u00fccksichtigen, jedenfalls mit denjenigen Kunden, denen die Gefahr einer entsprechenden Zweckbestimmung nicht bekannt oder offensichtlich ist, sein Gesch\u00e4ft auch mit dem zur Benutzung der Erfindung geeigneten Mittel noch machen zu k\u00f6nnen. Es kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, von ihm zu verlangen, das Mittel nur demjenigen anzubieten oder zu liefern, der bereit ist, die Beachtung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern (s. dazu Scharen, GRUR 2001, 995, 998). Gerade solche Abnehmer, die nicht beabsichtigen, das angebotene oder gelieferte Mittel entsprechend seiner patentverletzenden Eignung einzusetzen, werden regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung sehen, dies durch rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung zu bekr\u00e4ftigen.<br \/>\nMit diesen Ma\u00dfnahmen w\u00e4re jedoch im Streitfall nichts erreicht. Der Beklagte vertreibt die angegriffenen Patties (auch) an H\u00e4ndler, die diese Pads an den Letztverbraucher weitervertreiben. Diese H\u00e4ndler treffen in der Regel nicht die Zweckbestimmung zu einer patentverletzenden Verwendung der Filtereins\u00e4tze; dies tun erst diejenigen Kunden der H\u00e4ndler, die die Filtereins\u00e4tze bei den H\u00e4ndlern f\u00fcr ihr XYZ-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t erwerben. Diese Letztabnehmer sind zum \u00fcberwiegenden Teil Privatpersonen, auf deren Handlungen sich die Wirkung des Klagepatentes nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht erstreckt und die weder durch Warnhinweise noch durch ein mit einer Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen daran gehindert werden k\u00f6nnen, die Filterpads des Beklagten in ihren XYZ-Ger\u00e4ten zu verwenden.<br \/>\nEbenso wenig Sinn macht es daher auch, den Beklagten dazu anzuhalten, seinen Abnehmern entsprechende Warnhinweise zu geben oder ihnen ein vertragsstrafebewehrtes Unterlassungsversprechen f\u00fcr den Fall aufzuerlegen, dass sie die angegriffenen Patties an Besitzer von XYZ-Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten abgeben. Ob die Abnehmer des Beklagten eine ihnen vom Beklagten auferlegte Unterlassungsverpflichtung tats\u00e4chlich einhalten, lie\u00dfe sich \u00fcberdies kaum kontrollieren und w\u00e4re f\u00fcr die Abnehmer auch weder praktikabel noch zumutbar, denn sie zw\u00e4nge die Abnehmer des Beklagten, sich bei jedem K\u00e4ufer der angegriffenen Pads davon zu \u00fcberzeugen, dass er kein XYZ-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t besitzt.<br \/>\nDass die herk\u00f6mmlichen Vorkehrungen versagen, weil die Benutzung des Patentes durch Abnehmer im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt, rechtfertigt allerdings nicht, bei einem auch patentfrei verwendbaren Gegenstand ein unbeschr\u00e4nktes Verbot auszusprechen (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 839). Die Ma\u00dfnahmen, die einem mittelbaren Patentverletzer zur Sicherung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers auferlegt werden k\u00f6nnen, ersch\u00f6pfen sich n\u00e4mlich nicht in den vorgenannten M\u00f6glichkeiten. In Betracht kommen auch andere Einschr\u00e4nkungen des Verbots, sofern sichergestellt ist, dass sie einerseits die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers hinreichend wahren, andererseits aber dem mittelbaren Verletzer die M\u00f6glichkeit offen halten, den angegriffenen Gegenstand weiterhin zur patentfreien Verwendung in den Verkehr zu bringen, wobei die zu treffenden Vorkehrungen nach Art, Inhalt und Reichweite den konkreten Erfordernissen des Einzelfalls angepasst werden k\u00f6nnen (Kra\u00dfer, a.a.O., vgl. au\u00dferdem Scharen, a.a.O., S. 997 rechte Spalte und S. 998 rechte Spalte). So kann dem mittelbaren Patentverletzer nicht nur die Lieferung an einen namentlich genannten Abnehmer untersagt werden, bei dem konkret zu erwarten ist, dass er die ihm gelieferte Sache zur Patentverletzung benutzen will, sondern auch die Lieferung des objektiv zur Benutzung der Erfindung geeigneten Gegenstandes etwa in anderen Abmessungen, die einerseits seine patentfreie Verwendbarkeit nicht beeintr\u00e4chtigen, andererseits aber die objektive Eignung zu<br \/>\neinem patentverletzenden Gebrauch beseitigen. Geht man hiervon aus, hat die Kl\u00e4gerin in ihrem \u201eHilfsantrag\u201c zutreffend auf Abmessungen der angegriffenen Pads abgestellt und das Verbot hilfsweise nur auf solche Gr\u00f6\u00dfen bezogen, in denen die angegriffenen Pads mit den Filterbeh\u00e4ltern des XYZ-Ger\u00e4tes kompatibel sind, w\u00e4hrend dem Beklagten Gr\u00f6\u00dfen au\u00dferhalb dieses Kompatibilit\u00e4tsbereiches zum Einsatz in patentfrei betreibbaren Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten weiterhin offen stehen. Auf diese Weise werden Abnehmer wirksam davon abgehalten, die angegriffenen Pads weiterhin in XYZ-Ger\u00e4ten zu verwenden, ohne dass der Beklagte in seinen Vertriebsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr patentfreie Verwendungszwecke unzumutbar beeintr\u00e4chtigt wird. Dass die sich aus dem Tenor ergebende \u00c4nderung der Abmessungen die Pads in den verbleibenden Gr\u00f6\u00dfen mit dem Filterbeh\u00e4lter der vorgenannten au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes liegenden Kaffeebr\u00fchger\u00e4te inkompatibel macht, hat auch der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht. Soweit der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt hat, Filterpads mit einem Durchmesser des Kaffeebettes von weniger als 57 mm seien f\u00fcr den Einsatz in herk\u00f6mmlichen Espresso-Siebtr\u00e4germaschinen ungeeignet, steht ihm auch diese M\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich weiterhin offen. Denn wie bereits erw\u00e4hnt, erfasst das Verbot dieses Urteils den Einsatz solcher Pads in herk\u00f6mmlichen Espresso-Siebtr\u00e4gerger\u00e4ten nicht, weil<br \/>\n\u2013 wie schon das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 dieser Verwendungszweck ein anderer ist und von der Kl\u00e4gerin entsprechend ihrer Klarstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht angegriffen wird. Zur Wahrung der Rechte aus dem Klagepatent muss dann aber sichergestellt werden, dass auch private Endverbraucher diese Pads in einer solchen Gr\u00f6\u00dfe nicht in XYZ-Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten verwenden. Hierzu m\u00fcssen auf der Verpackungsaufmachung alle Hinweise und sonstigen Gestaltungen unterbleiben, die den angesprochenen Abnehmer auf den Gedanken bringen k\u00f6nnten, die Pads eigneten sich auch f\u00fcr einen Einsatz in XYZ-Ger\u00e4ten. Infolge dessen d\u00fcrfen solche Pads, deren Kaffeebettdurchmesser innerhalb des Kompatibilit\u00e4tsbereiches mit XYZ-Ger\u00e4ten liegt, keinesfalls mehr als Coffee-Pads oder Kaffee-Pads, sondern m\u00fcssen ausschlie\u00dflich als Espresso-Pads bezeichnet werden, wobei auch alle sonstigen bisher auf der Verpackung gegebenen Hinweise auf eine m\u00f6gliche Verwendbarkeit als Filtereinsatz in Kaffee-Pad-Br\u00fchger\u00e4ten beseitigt werden m\u00fcssen. Dies wird in aller Regel nur dann erf\u00fcllt sein, wenn die Verpackung der Filtereins\u00e4tze auf ihrer Schauseite einen un\u00fcbersehbaren und blickfangartig hervorgehobenen Hinweis etwa des Inhalts tr\u00e4gt, es handele sich um Espresso-Pads, die nur zur ausschlie\u00dflichen Verwendung in Siebtr\u00e4ger-Ger\u00e4ten geeignet seien. Bei Pads mit Abmessungen au\u00dferhalb des Kompatibilit\u00e4tsbereiches soll der vom Beklagten anzubringende Hinweis auf die fehlende Eignung f\u00fcr einen Einsatz in XYZ-Ger\u00e4ten den Verbraucher von vornherein darauf aufmerksam machen, dass die Patties mit den noch zul\u00e4ssigen Abmessungen anders als bisher nicht mehr in XYZ-Ger\u00e4ten verwendet werden k\u00f6nnen; der Anwender, der dies weiterhin versucht, kann wegen der nicht mehr passenden Gr\u00f6\u00dfe der Filterpads keine unter Schutz gestellte Baueinheit aus Beh\u00e4lter und Filtereinsatz mehr herstellen.<br \/>\n5.<br \/>\nDass der Beklagte zur Rechnungslegung und dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil in Abschnitt III. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend ausgef\u00fchrt (S. 27 des Umdruckes); auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der im Falle einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs\u00e4tze 1 und 3 EP\u00dc zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht. Insoweit gen\u00fcgt nicht, dass Verletzungsgefahr besteht; vielmehr ist die Feststellung mindestens eines Schadensfalles erforderlich (BGH, Urteil v. 7. Juni 2005 \u2013 X ZR 247\/02 \u2013 Antriebsscheibenaufzug, Umdruck, S. 28\/29). Davon kann hier deshalb ausgegangen werden, weil die angegriffenen Filterpads von den Letztabnehmern bis zur Einf\u00fchrung patentfreier Alternativl\u00f6sungen ausschlie\u00dflich und seither immer noch \u00fcberwiegend zum Einsatz in patentgesch\u00fctzten XYZ-Ger\u00e4ten verwendet worden sind. Auch der private Endverbraucher ist nach \u00a7 10 Abs. 3 PatG im Verh\u00e4ltnis zum mittelbaren Patentverletzer nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt, so dass Lieferungen an solche Abnehmer im Rahmen der mittelbaren Patentverletzung auch zum Schadenersatz verpflichten, wenn der Abnehmer im privaten Bereich mit dem ihm gelieferten Gegenstand eine dem Schutzrechtsinhaber nach \u00a7 9 PatG vorbehaltene Handlung begeht, auch wenn der Schutzrechtsinhaber diese Personen nach \u00a7 11 Abs. 1 PatG daran nicht hindern kann.<br \/>\nEs besteht auch keine Veranlassung, die zum Schadenersatz verpflichtenden Handlungen ab dem 2. Halbjahr des Jahres 2004 zu beschr\u00e4nken auf bestimmte Vertriebsarten bzw. bestimmte Produktaufmachungen. Alle vom Beklagten vertriebenen Pads werden vom Tenor des vorliegenden Urteils erfasst, weil ihre Abmessungen innerhalb des Kompatibilit\u00e4tsbereiches f\u00fcr XYZ-Ger\u00e4te liegen und keine der Verpackungsaufmachungen einen un\u00fcbersehbaren Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass die Pads f\u00fcr das XYZ-Ger\u00e4t nicht verwendet werden k\u00f6nnen. Das begegnet keinem Zweifel, soweit die betreffenden Verpackungsaufmachungen \u00fcberhaupt keinen dahingehenden Hinweis enthalten, gilt aber auch f\u00fcr die als Anlage BK 14 vorgelegte Verpackungsaufmachung, in der der Hinweis auf die fehlende Eignung am Ende des Flie\u00dftextes enthalten ist, denn der dortige Hinweis erscheint in gleicher Schrifttype und Schriftgr\u00f6\u00dfe wie der \u00fcbrige Flie\u00dftext und ist so unauff\u00e4llig, dass er vom angesprochenen Endverbraucher regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbersehen wird. Aufgegeben ist dem Beklagten jedoch ein blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehobener un\u00fcbersehbarer Hinweis.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit, um die Beschwerdeentscheidung im Einspruchsverfahren abzuwarten, besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil der Beklagte die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht vorgelegt hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEntsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits f\u00fcr beide Rechtsz\u00fcge nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob das Best\u00fccken einer patentgesch\u00fctzten Vorrichtung mit regelm\u00e4\u00dfig anfallenden Nachf\u00fclleinheiten, bei denen gleichzeitig die patentgesch\u00fctzte Einheit hergestellt wird, in Einzelf\u00e4llen zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geh\u00f6ren kann, und die Frage, wie ein eingeschr\u00e4nktes Verbot zu formulieren ist, wenn die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Einschr\u00e4nkungen ungeeignet sind, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hat.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0452 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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