{"id":5730,"date":"2005-08-18T17:00:38","date_gmt":"2005-08-18T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5730"},"modified":"2016-06-14T15:31:34","modified_gmt":"2016-06-14T15:31:34","slug":"2-u-3404-dartspiel-zaehlvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5730","title":{"rendered":"2 U 34\/04 &#8211; Dartspiel-Z\u00e4hlvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0451<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. August 2005, Az. 2 U 34\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 22.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 751 368 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2) betreffend eine automatische Z\u00e4hlvorrichtung f\u00fcr ein Dartspiel; aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 30. Juni 1995 eingereicht und am 2. Januar 1997 ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 20. Oktober 1999 bekannt gemacht worden. Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (vgl. Anl. K2, S. 11\/12) wie folgt:<\/p>\n<p>Automatische Z\u00e4hlvorrichtung f\u00fcr ein Dartspiel, das einen Satz von Pfeilen und ein Dartbord aufweist, mit einer Hauptsteuerschaltung (10), einer herk\u00f6mmlichen Pfeilsensierschaltung (20), die mit der Hauptsteuerschaltung (10) verbunden ist f\u00fcr die Sensierung des Wurfs eines Pfeiles auf das Dartbord und zur \u00dcbermittlung einer entsprechenden Wurf-Information auf die Hauptsteuerschaltung (10), einem Tastenfeld (30), das an dem Dartbord angebracht ist, mit mindestens einer ersten Taste (0), einer zweiten Taste (P), einer dritten Taste (G) und einer vierten Taste (A), die mit der Hauptsteuerschaltung (10) verbunden sind f\u00fcr das Setzen einer Mehrzahl von Eingaben in die Hauptsteuerschaltung (10), einer Vielzahl von Anzeigen zur Anzeige der Eingaben, die durch das Tastenfeld (30) gesetzt sind,<br \/>\nwobei die Hauptsteuerschaltung (10) einen vorprogrammierten Mikrocomputer (11), einen ROM (12) f\u00fcr die Speicherung firmeneigener Software, einen mit dem Mikrocomputer (11) verbundenen Oszillator (13), zwei Pufferspeicher (14 und 15) und zwei Codier\/Decodierschaltungen (16 und 17) aufweist, die mit dem Mikrocomputer (11) verbunden sind f\u00fcr die Kommunikation mit der Pfeilsensierungsschaltung (20), dem Tastenfeld (30) und den Anzeigen \u00fcber zwei Busleitungen (BUS 1 und BUS 2),<br \/>\nwobei die Eingaben vom Tastenfeld (30) aufweisen:<br \/>\neine erste Eingabe zur Bestimmung eines Spielmodes aus einer Vielzahl von zur Verf\u00fcgung stehenden Spielmodes durch manuelle Bet\u00e4tigung der ersten Taste (O),<br \/>\neine zweite Eingabe zur Bestimmung der Gesamtzahl der Spieler aus einer Vielzahl von verf\u00fcgbaren Spielerzahlen durch manuelle Bet\u00e4tigung der zweiten Taste (P) des Tastenfeldes (30),<br \/>\neine dritte Eingabe zur Bestimmung einer gemeinsam vorgegebenen Trefferzahl f\u00fcr alle Spieler durch manuelle Bet\u00e4tigung der dritten Taste (G) des Tastenfeldes (30) und<br \/>\neine vierte Eingabe f\u00fcr die Addition eines Handicaps f\u00fcr mindestens einen der Spieler durch manuelle Bet\u00e4tigung der vierten Taste (HA) zur \u00c4nderung der vorgegebenen Trefferzahl des spezifischen Spielers gegen\u00fcber der in der dritten Eingabe gesetzten.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 die schematische Ansicht eines Dartspiels zur Verwendung der vorliegenden Erfindung, Figur 2 und Figur 3 ein Blockschalt- bzw. Schaltbild einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen automatischen Z\u00e4hlvorrichtung und Figur 4 ein Blockschaltbild einer Hauptsteuerschaltung nach der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ferner eingetragener Inhaber des ebenfalls am 30. Juni 1995 angemeldeten und am 7. Januar 1999 bekannt gemachten parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 21 935 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 3), das er im selben Umfang geltend macht wie das Klagepatent.<br \/>\nDie Beklagte vertrieb im Jahre 1999 elektronische Dartboards mit automatischen Z\u00e4hlvorrichtungen, die den in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df entsprachen. Wegen dieser Handlungen verpflichtete sich die Beklagte unter dem 14. September 1999 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung und versprach f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.001,&#8211; DM (Anlage K 13; im folgenden: Unterlassungserkl\u00e4rung I).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, die Beklagte habe in der Folgezeit \u00fcber den O-Versand unter den Typenbezeichnungen CX und CZ elektronische \u2013 und ebenfalls patentverletzende \u2013 Dartboards vertrieben, deren Ausgestaltung aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Online-Angebot des O-Versandes, den als Anlage K 8 vorgelegten Katalogabbildungen, den als Anlagen K 9 a und K 9 b \u00fcberreichten Abbildungen der Verpackungen und den Bedienungsanleitungen (Anlagen K 10 a [Ausf\u00fchrungsform CX] und K 10 b [Ausf\u00fchrungsform CZ]) ersichtlich sei; erg\u00e4nzend verweist er auf den als Anlage K 11 zur Akte gereichten Schaltplan betreffend ein elektronisches Dartboard mit der Typenbezeichnung CZX. Das Tastenfeld der Dartboards CX und CZ weist eine Handicap-Taste auf, nach deren Bet\u00e4tigung der beg\u00fcnstigte Spieler vor Beginn des eigentlichen Spieles drei Freiw\u00fcrfe erh\u00e4lt; die aus diesen Freiw\u00fcrfen erzielte Punktzahlen werden ihm als Vorsprung f\u00fcr das folgende Spiel gutgeschrieben.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die automatischen Z\u00e4hlvorrichtungen dieser Dartboards verwirklichten die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df; die Handicap-Taste verwirkliche sie jedenfalls mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Vor dem Landgericht hat er die Beklagte auch auf Zahlung der in der Unterlassungserkl\u00e4rung I versprochenen Vertragsstrafe in Anspruch genommen.<br \/>\nDie Beklagte hat vor dem Landgericht die \u00dcbereinstimmung der Handicap-Taste mit den Vorgaben des Patentanspruches 1 in Abrede gestellt und dar\u00fcber hinaus geletnd gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 516 781 (Anlage B 1) und der deutsche Offenlegungsschrift 42 33 980 (Anlage K 5) nahe gelegt gewesen, auch seien die Klageschutzrechte nicht schutzf\u00e4hig.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus habe sie Dartboards nur importiert, aber nicht \u00fcber den O-Versand in den Verkehr gebracht. Au\u00dferdem lie\u00dfen sich dem Klagevorbringen keine Benutzungshandlungen in nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit entnehmen, so dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt seien und auch keine Wiederholungsgefahr bestehe.<br \/>\nIm fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am<br \/>\n13. Mai 2003 hat die Beklagte erneut ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben und sich verpflichtet, bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,&#8211; Euro den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu unterlassen (Bl. 28, 29 d.A.; im folgenden: Unterlassungserkl\u00e4rung II).<br \/>\nDurch Urteil vom 24. Februar 2004 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen \u00fcberwiegend entsprochen und die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nautomatische Z\u00e4hlvorrichtungen f\u00fcr ein Dartspiel, das einen Satz von Pfeilen und ein Dartboard aufweist, mit einer Hauptsteuerschaltung, einer herk\u00f6mmlichen Pfeilsensierschaltung, die mit der Hauptsteuerschaltung verbunden ist f\u00fcr die Sensierung des Wurfs eines Pfeils auf das Dartboard und zur \u00dcbermittlung einer entsprechenden Wurf-Information auf die Hauptsteuerschaltung, einem Tastenfeld, das an dem Dartboard angebracht ist, mit mindestens einer ersten Taste, einer zweiten Taste, einer dritten Taste und einer vierten Taste, die mit der Hauptsteuerschaltung verbunden sind f\u00fcr das Setzen einer Mehrzahl von Eingaben in die Hauptsteuerschaltung, einer Vielzahl von Anzeigen zur Anzeige von Eingaben, die durch das Tastenfeld gesetzt sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Hauptsteuerschaltung einen vorprogrammierten Mikrocomputer, einen ROM f\u00fcr die Speicherung firmeneigener Software, einen mit dem Mikrocomputer verbundenen Oszillator, zwei Pufferspeicher und zwei Codier-\/Decodierschaltungen aufweist, die mit dem Mikrocomputer verbunden sind f\u00fcr die Kommunikation mit der Pfeilsensierungsschaltung, dem Tastenfeld und den Anzeigen \u00fcber zwei BUS-Leitungen,<br \/>\nwobei die Eingaben vom Tastenfeld aufweisen:<br \/>\neine erste Eingabe zur Bestimmung eines Spielmodus aus einer Vielzahl von zur Verf\u00fcgung stehenden Spielmodi durch manuelle Bet\u00e4tigung der ersten Taste,<\/p>\n<p>eine zweite Eingabe zur Bestimmung der Gesamtzahl der Spieler aus einer Vielzahl von verf\u00fcgbaren Spielerzahlen durch manuelle Bet\u00e4tigung der zweiten Taste des Tastenfeldes,<br \/>\neine dritte Eingabe zur Bestimmung einer gemeinsam vorgegebenen Trefferzahl f\u00fcr alle Spieler durch manuelle Bet\u00e4tigung der dritten Taste des Tastenfeldes und<br \/>\neine vierte Eingabe f\u00fcr die Addition eines Handicaps f\u00fcr mindestens einen der Spieler durch manuelle Bet\u00e4tigung der vierten Taste, wodurch dem entsprechenden Spieler eine zus\u00e4tzliche Runde von W\u00fcrfen gew\u00e4hrt wird, bevor die anderen Spieler beginnen, zur \u00c4nderung der vorgegebenen Trefferzahl des spezifischen Spielers gegen\u00fcber der in der dritten Eingabe gesetzten;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) bis c) entsprechende Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) sowie Angebotsschreiben vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einem vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorbezeichneten seit dem 20. November 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<br \/>\nEs ist der Auffassung, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde machten von der Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df und, soweit die Handicap-Funktion betroffen sei, mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr weiterer Rechtsverletzungen sei durch die Unterlassungserkl\u00e4rung II mangels Ernsthaftigkeit nicht beseitigt. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe hat es mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, im Gegensatz zu den nunmehr angegriffenen Gegenst\u00e4nden habe die der Unterlassungserkl\u00e4rung I zugrundeliegenden Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klageschutzrechtes auch hinsichtlich der Handicap-Funktion wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe die angegriffene Vorrichtung zu Unrecht als patentverletzend bewertet. Abgesehen davon sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch durch Kombination der \u00e4lteren britischen Patentschrift 2 030 877 (Anlage BB 3) mit der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 980 (Anlage K 5) nahe gelegt gewesen.<br \/>\nZu Unrecht habe das Landgericht die Unterlassungserkl\u00e4rung II als nicht ernst gemeint betrachtet. Nachdem der Kammervorsitzende in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die angeblich fehlende Ernsthaftigkeit hingewiesen habe, habe sie &#8211; die Beklagte \u2013 schon in der ersten Instanz klargestellt, ihr Verteidigungsvorbringen solle keine Ber\u00fchmung sein und diene nur der Abwehr der gegen sie erhobenen Anspr\u00fcche und der prozessualen Kostenerstattungspflicht. Dass sie sich gegen die Klage verteidigt und die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert habe, zu dem angegriffenen Verhalten berechtigt zu sein, begr\u00fcnde keine erneute Begehungsgefahr, so lange sie nicht zu erkennen gegeben habe, sie wolle sofort oder doch in naher Zukunft dieses Verhalten fortsetzen oder wieder aufnehmen. Unter dem 29. Juni 2004 hat die Beklagte ein weiteres mit einer Vertragsstrafe von 10.000,&#8211; Euro bewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben (Anlage BB 4, Bl. 236, 237 d.A.; nachfolgend: Unterlassungserkl\u00e4rung III), das der Kl\u00e4ger angenommen hat.<br \/>\nMit Blick auf die Unterlassungserkl\u00e4rung III haben beide Parteien im Verhandlungstermin vom 30. Juni 2005 den Rechtsstreit im Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt und stellen insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<br \/>\nDie Beklagte beantragt im \u00fcbrigen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des Klagepatentes auszusetzen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt im \u00fcbrigen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil im wesentlichen; allerdings h\u00e4lt er die Handicap-Taste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weiterhin f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Soweit die Beklagte sich zur Begr\u00fcndung ihres Einwandes, die angegriffene Vorrichtung sei durch den Stand der Technik nahegelegt, auf die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte britische Patentschrift 2 030 877 berufe, sei sie hiermit nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO n.F. ausgeschlossen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse nicht zu, denn die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Vorgaben des Klagepatentanspruches1 und des im selben Umfang geltend gemachten Klagegebrauchsmusters auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Eine Aussetzung der Verhandlung im hiesigen Verletzungsrechtsstreit mit R\u00fccksicht auf die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung angezeigte Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatentes durch das Bundespatentgericht ist unter diesen Umst\u00e4nden nicht geboten.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers schlie\u00dft die Unterlassungserkl\u00e4rung III Einwendungen gegen den Verletzungsvorwurf nicht schlechthin aus. Die Abgabe dieser Erkl\u00e4rung hat zur Erledigung des Unterlassungsanspruches gef\u00fchrt. Die hierdurch eingetretene verfahrensrechtliche Lage unterscheidet sich von derjenigen nach einem Anerkenntnis: W\u00e4hrend der Beklagte letzterenfalls die Kostenlast nicht mehr mit der Begr\u00fcndung abwehren kann, der anerkannte Anspruch habe aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden nicht bestanden (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 32 m.w.N. FN. 260), m\u00fcssen vor einem zu einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung f\u00fchrenden Ereignis erhobene Einw\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, weil nach \u00a7 91 a ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes \u00fcber die Kostenlast zu entscheiden ist und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, der Beklagte habe sich mit der Abgabe des Unterlassungsversprechens freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und m\u00fcsse daher auch automatisch die entsprechenden Kosten tragen (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 244 m.w.N. FN. 279; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 658). Ob das Unterlassungsversprechen den Zusatz \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht\u201c enth\u00e4lt oder nicht, ist ebenso wenig erheblich wie die Motivation zur Abgabe der Erkl\u00e4rung. Lediglich mit nach Eintritt der Erledigung erstmals erhobenen Einwendungen gegen den materiellen Anspruch k\u00f6nnte die Beklagte nicht mehr geh\u00f6rt werden, weil deren Ber\u00fccksichtigung nicht mehr dem bei Abgabe des Unterlassungsversprechens ma\u00dfgeblichen Sach- und Streitstand entspr\u00e4che. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, weil die Beklagte s\u00e4mtliche Einwendungen \u2013 auch diejenigen aus der Berufungsbegr\u00fcndung vom 23. Juni 2004 \u2013 vor dem Zugang der Unterlassungserkl\u00e4rung III vom 29. Juni 2004 im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hatte. Hinzu kommt, dass die Nebenanspr\u00fcche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung von der Erledigung nicht betroffen sind und weiter in Streit stehen. Vor einer Entscheidung \u00fcber diese Anspr\u00fcche ist auch zu pr\u00fcfen, ob die angegriffene Vorrichtung von der unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung entspricht nicht der Lehre der Klageschutzrechte.<br \/>\nDas Klagepatent \u2013 entsprechendes gilt f\u00fcr das im selben Umfang geltend gemachte Klagegebrauchsmuster \u2013 betrifft eine automatische Z\u00e4hlvorrichtung f\u00fcr ein Dartspiel, insbesondere f\u00fcr ein solches, das f\u00fcr jeden Spieler die Vorgabe eines Handicaps erm\u00f6glicht, damit f\u00fcr unterschiedlich starke Spieler eine ihrer individuellen Geschicklichkeit angepasste Ausgangsbasis eingestellt werden kann.<br \/>\nDer allgemeine Aufbau eines Dartspiels und insbesondere des Dartboards ist in der von der Klagepatentschrift (Abs. 0002; deutsche \u00dcbersetzung, S. 1 und 2) einleitend er\u00f6rterten US-Patentschrift 5 193 817 (Anlage K 4) dargestellt. Die dort beschriebene Schaltungsanordnung sieht jedoch nicht die M\u00f6glichkeit vor, f\u00fcr Spieler unterschiedlichen Niveaus ein Handicap vorzugeben, sondern detektiert nur das Auftreffen der Pfeile auf die jeweiligen Zielplatten und zeigt die hierbei erzielten Treffer bzw. Punkte an.<br \/>\nAus der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 980 (Anlage K 5) ist ein Steuerverfahren f\u00fcr Dart-Spiele einschlie\u00dflich PC und Mittel zur Eingabe pers\u00f6nlicher Daten in den Computer zur Errechnung eines Handicaps (Anlage K 5, Anspruch 1; Spalte 1, Zeilen 35 ff. und 48 bis 53 sowie Spalte 2, Zeilen 13 bis 19) bekannt. Der Computer kann in das Dartboard integriert werden (Klagepatentschrift Abs. 0004 [deutsche \u00dcbersetzung, Abs. 3] und Anlage K 5, Spalte 2, Zeilen 3 und 4). S\u00e4mtliche Daten m\u00fcssen \u00fcber ein Eingabeger\u00e4t in den Rechner eingegeben werden, wobei dieses Eingabeger\u00e4t eine Tastatur oder ein Datenleseger\u00e4t sein kann, in das ein Chip oder eine Diskette eingelegt wird (vgl. Anlage K 5, Anspruch 9 und Spalte 1, Zeilen 53 bis 56 sowie Spalte 2, Zeilen 11 ff.). Das Handicap kann f\u00fcr st\u00e4rkere Spieler zu einem erh\u00f6hten Startwert (Anlage K 5, Anspruch 2 und Spalte 1, Zeilen 38 bis 39) oder zu einer Verringerung der Anzahl der zur Verf\u00fcgung stehenden W\u00fcrfe (a.a.O., Anspruch 3 und Spalte 1, Zeilen 40 bis 43) f\u00fchren. Es ist nicht vorgesehen, das Handicap des einzelnen Spielers durch einfachen Tastendruck am Dartboard festzulegen.<br \/>\nDie britische Patentschrift 2 133 296 offenbart eine Z\u00e4hlvorrichtung mit Tasten, deren Muster demjenigen der Dart-Zielscheibe entspricht und die nach manueller Be-t\u00e4tigung der einzelnen Tasten Punkte anzeigt; die europ\u00e4ische Patentanmeldung<br \/>\n0 181 420 (Anlage K 15) beschreibt eine aus einem herk\u00f6mmlichen Dartboard hervorgegangene Vorrichtung, wobei ebenfalls nur die erzielten Punkte angezeigt werden, die zuvor detektiert, einem Computer zugef\u00fchrt und gespeichert worden sind (Klagepatentschrift Abs. 0005 und 0006; deutsche \u00dcbersetzung, S, 3, Abs\u00e4tze 1 und 2).<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift angegebene \u2013 und auch objektiv zutreffende \u2013 Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine automatische Z\u00e4hlvorrichtung f\u00fcr ein Dartspiel so auszubilden, dass die Spieler eine Mehrzahl von Daten einschlie\u00dflich Spielmodus, Spieleranzahl, gemeinsamer Treffervorgabe f\u00fcr alle Spieler und eines Handicaps f\u00fcr bestimmte Spieler eingeben k\u00f6nnen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.<br \/>\nAutomatische Z\u00e4hlvorrichtung f\u00fcr ein Dartspiel, das einen Satz von Pfeilen und ein Dartboard aufweist.<br \/>\n2.<br \/>\nDie automatische Z\u00e4hlvorrichtung weist auf:<br \/>\n2.1 eine Hauptsteuerschaltung (10),<br \/>\n2.2 eine herk\u00f6mmliche Pfeilsensierschaltung (20),<br \/>\n2.2.1 die mit der Hauptsteuerschaltung (10) verbunden ist<br \/>\n2.2.2 f\u00fcr die Sensierung des Wurfs eines Pfeils auf das Dartboard und<br \/>\n2.2.3 zur \u00dcbermittlung einer entsprechenden Wurfinformation auf die<br \/>\nHauptsteuerschaltung (10),<br \/>\n2.3 ein Tastenfeld (30),<br \/>\n2.3.1 das an dem Dartboard angebracht ist und<br \/>\n2.3.2 das mindestens eine erste Taste (0), eine zweite Taste (P),<br \/>\neine dritte Taste (G) und eine vierte Taste (HA) aufweist,<br \/>\n2.3.2.1 die mit der Hauptsteuerschaltung (10) ver-<br \/>\nbunden sind<br \/>\n2.3.2.2 f\u00fcr das Setzen einer Mehrzahl von Eingaben<br \/>\nin die Hauptsteuerschaltung (10);<br \/>\n2.4 eine Vielzahl von Anzeigen zur Anzeige der Eingaben, die durch<br \/>\ndas Tastenfeld (30) gesetzt sind.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Hauptsteuerschaltung weist auf:<br \/>\n3.1 einen vorprogrammierten Mikrocomputer (11),<br \/>\n3.2 einen ROM (12) f\u00fcr die Speicherung firmeneigener Software,<br \/>\n3.3 einen Oszillator (13),<br \/>\n3.3.1 der mit dem Mikrocomputer (11) verbunden ist,<br \/>\n3.4 zwei Pufferspeicher (14 und 15) und zwei Codier\/Decodier-<br \/>\nschaltungen (16 und 17),<br \/>\n3.4.1 die mit dem Mikrocomputer (11) verbunden sind<br \/>\n3.4.2 f\u00fcr die Kommunikation mit der Pfeilsensierungsschaltung<br \/>\n(20), dem Tastenfeld (30) und den Anzeigen \u00fcber zwei Bus-<br \/>\nleitungen (BUS 1 und BUS 2).<br \/>\n4.<br \/>\nDie Eingaben vom Tastenfeld (30) weisen auf:<br \/>\n4.1 eine erste Eingabe zur Bestimmung des Spielmodus aus einer<br \/>\nVielzahl zur Verf\u00fcgung stehender Spielmodi durch manuelle<br \/>\nBet\u00e4tigung der ersten Taste (0),<br \/>\n4.2 eine zweite Eingabe zur Bestimmung der Gesamtzahl der Spieler<br \/>\naus einer Vielzahl verf\u00fcgbarer Spielerzahlen durch manuelle<br \/>\nBet\u00e4tigung der zweiten Taste (P) des Tastenfeldes (30),<br \/>\n4.3 eine dritte Eingabe zur Bestimmung einer gemeinsam vorgegebenen<br \/>\nTrefferzahl f\u00fcr alle Spieler durch manuelle Bet\u00e4tigung der dritten<br \/>\nTaste (G) des Tastenfeldes (30) und<br \/>\n4.4 eine vierte Eingabe f\u00fcr die Addition eines Handicaps f\u00fcr mindestens<br \/>\neinen der Spieler durch manuelle Bet\u00e4tigung der vierten Taste (HA)<br \/>\nzur \u00c4nderung der vorgegebenen Trefferzahl des spezifischen<br \/>\nSpielers gegen\u00fcber der in der dritten Eingabe gesetzten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die vorbeschriebene Erfindung ist wesentlich, dass anders als im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der im Abs. 0004 der Klagepatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung, S. 3, Abs. 3) diskutierten deutschen Offenlegungsschrift 42 33 980 keine personenbezogenen Daten zur Errechnung eines Handicaps in ein Eingabeger\u00e4t eingelesen werden, sondern die automatische Z\u00e4hlvorrichtung \u00fcber das aus dem einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0002, 0005 und 0006; deutsche \u00dcbersetzung, S.1, 2 und 3, Abs. 1 und 2) bekannte und in der Merkmalsgruppe 2.2 beschriebene Registrieren der erzielten Treffer bzw. erreichten Punktwerte hinaus auch die die Eingabe und Verarbeitung der in der Merkmalsgruppe 4 genannten Daten erm\u00f6glicht, die \u2013 wie es die Merkmale 2.3.2.2 und 2.4 ausdr\u00fccken \u2013 durch das Bet\u00e4tigen einer Taste des Tastenfeldes in die Hauptsteuerschaltung gesetzt worden sind. Den Funktionsablauf, den die Klagepatentschrift mit dem Begriff \u201eSetzen\u201c umschreibt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 23) zutreffend dargestellt: Das Bet\u00e4tigen einer Taste des Tastenfeldes l\u00f6st ein dieser Taste zugeordnetes Signal aus, dieses Signal wird durch eine der beiden in Merkmal 3.4.2 genannten Busleitungen der Hauptsteuerschaltung zugeleitet (Merkmal 2.3.2.2), dort wird von mehreren der in dem in Merkmal 2.3.2 angesprochenen ROM in der Software niedergelegten M\u00f6glichkeiten (vgl. Abs. 0016; deutsche \u00dcbersetzung, S. 10, Abs. 2) die am Tastenfeld gew\u00e4hlte aktiviert und \u00fcber die andere Busleitung ein entsprechendes Signal zur Anzeige weitergeleitet (vgl. Abs. 0012, 0013 und 0015, deutsche \u00dcbersetzung S. 7, 8 und 9). Durch Bet\u00e4tigen der entsprechenden Taste wird automatisch und unmittelbar ohne die Notwendigkeit weiterer vom Benutzer zu vollziehender Schritte eine bestimmte Funktion unter gleichzeitiger Ab\u00e4nderung bzw. Deaktivierung der bisher ausgew\u00e4hlten Parameter aufgerufen und angezeigt. Ebendies geschieht auch beim Bet\u00e4tigen der Handicap-Taste gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4. Nachdem durch Bet\u00e4tigen der Taste gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 die f\u00fcr alle Spieler geltende Treffervorgabe eingegeben bzw. gesetzt worden und der zu beg\u00fcnstigende oder zu benachteiligende Spieler ausgew\u00e4hlt worden ist, werden f\u00fcr diesen allein durch das Bet\u00e4tigen der Handicap-Taste abweichende Startbedingungen geschaffen, indem f\u00fcr ihn die zuvor gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 eingestellte allgemeing\u00fcltige Treffervorgabe ver\u00e4ndert wird. Aus der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Merkmals 4.4 (&#8230; adding a handicap on any one of the players by a manual operation on the fourth key (HA) thus causing the object score of the specific player to change form the originally set in the third input) ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann mit aller Deutlichkeit, dass allein die manuelle Bet\u00e4tigung der Handicap-Taste das Mittel ist, das die zuvor eingestellte allgemeing\u00fcltige Treffervorgabe ver\u00e4ndert. Den Ausdruck \u201eAddition\u201c des Handicaps (in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung: \u201ea fourth input for adding a handicap\u201c) in Anspruch 1 versteht der angesprochene Durchschnittsfachmann selbstverst\u00e4ndlich nicht als mathematische Vorgabe in dem Sinn zu, dass notwendigerweise etwas addiert, also hinzugez\u00e4hlt werden m\u00fcsste; das Merkmal besagt aus seiner Sicht, dass eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe hinzugef\u00fcgt werden soll, die die zuvor nach Merkmal 4.3 eingegebene f\u00fcr alle Spieler g\u00fcltige Treffervorgabe f\u00fcr einen oder mehrere individuell ausgew\u00e4hlte Spieler abweichend festlegt. Das kann wie im in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel auch dadurch geschehen, dass f\u00fcr ein schw\u00e4cheren Spieler die allgemeing\u00fcltige Treffervorgabe verringert wird, indem man von ihr eine bestimmte Punktzahl abzieht. Auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen in Abs. 0015 (Spalte 5, Zeilen 23 bis 28; deutsche \u00dcbersetzung S. 9 Mitte) und 0010, 0011 (Spalte 3, Zeilen 35 bis 39 und 46 ff.; deutsche \u00dcbersetzung S. 6, Abs. 2) ist dem Durchschnittsfachmann aber klar, dass die Handicap-Taste erfindungsgem\u00e4\u00df stets allein zu einer abweichenden Einstellung der zuvor gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 eingestellte f\u00fcr alle vorgegebene Trefferzahl f\u00fcr den einzelnen Spieler f\u00fchrt, so dass f\u00fcr ihn w\u00e4hrend des folgenden Spiels diese individuelle Treffervorgabe gilt. Da sich die allgemeine Beschreibung der Erfindung im wesentlichen auf eine w\u00f6rtliche Wiederholung des Anspruches 1 beschr\u00e4nkt, ohne dessen Merkmale n\u00e4her zu erl\u00e4utern, wird der Durchschnittsfachmann in diesen Erl\u00e4uterungen, soweit es um die unmittelbare Ab\u00e4nderung der allgemeing\u00fcltigen Treffervorgabe allein durch Bet\u00e4tigen der Handicap-Taste geht, nicht nur Besonderheiten des dort dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels sehen, sondern ihnen auch allgemeing\u00fcltige Er\u00f6rterungen \u00fcber die erfindungswesentliche Funktionsweise der automatischen Z\u00e4hlvorrichtung entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung \u201eBet\u00e4tigung der vierten Taste zur \u00c4nderung der vorgegebenen Trefferzahl\u201c in der deutschen \u00dcbersetzung des Merkmals 4.4 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers mehr als eine Zweckangabe und soll auch nicht lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Bet\u00e4tigung der Handicap-Taste die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen soll, ausgew\u00e4hlte Spieler gegen\u00fcber den anderen in irgendeiner beliebigen Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sondern es wird zugleich das Mittel festgelegt, mit dessen Hilfe diese Bevorzugung oder Benachteiligung verwirklicht werden soll. Vorrichtungen, bei denen es nach Bet\u00e4tigen der Handicap-Taste f\u00fcr alle Spieler bei einer einheitlichen Treffervorgabe bleibt, ausgew\u00e4hlte Spieler jedoch vor Beginn des eigentlichen Spiels zus\u00e4tzliche Freiw\u00fcrfe erhalten und die daraus erzielte Punktzahl als Vorsprung mit in die Wertung des folgenden Spiels nehmen, werden vom Wortsinn des Merkmals 4.4 nicht erfasst.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Dieser Lehre entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<br \/>\n1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings die Merkmale 1 bis 4.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung f\u00fcr wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt gehalten. Das zieht auch die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr ernsthaft in Zweifel; jedenfalls hat sie insoweit keine konkreten Einw\u00e4nde mehr erhoben.<br \/>\n2. Nicht verwirklicht ist dagegen das Merkmal 4.4.<br \/>\na) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung nicht vor. Die in Anspruch 1 beschriebenen Auswirkungen des Handicaps auf die Trefferzahl m\u00f6gen zwar auch eine Zweckangabe sein, Anspruch 1 besagt jedoch gleichzeitig, auf welchem funktionellen Weg dieser Zweck erreicht werden soll, n\u00e4mlich durch Bet\u00e4tigung der Handicap-Taste, wobei es nicht gen\u00fcgt, dass die Bet\u00e4tigung irgendwelche mittelbaren Auswirkungen hat, sondern ihr Ergebnis muss die \u00c4nderung der Treffervorgabe sein. Dass dem Spieler durch die Tastenbet\u00e4tigung irgendein beliebiger Vorteil zugewendet wird, gen\u00fcgt nach dem eindeutigen Wortsinn des Merkmals 4.4 nicht.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ver\u00e4ndert eine Bet\u00e4tigung der Handicap-Taste den als allgemeing\u00fcltige Ausgangsbasis zuvor eingestellten Z\u00e4hlerstand unstreitig nicht. Dem Spieler werden statt dessen vorab drei zus\u00e4tzliche W\u00fcrfe zugeteilt, und die hierbei erzielten Treffer werden ihm im folgenden Spiel als Vorsprung gutgeschrieben. Diese W\u00fcrfe sind zus\u00e4tzlich vom Benutzer zu vollziehende Schritte, die die Lehre des Anspruches 1 gerade ausschlie\u00dfen will. Der Z\u00e4hlerstand wird nicht vor dem Spiel f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Spieler abweichend von der allgemeinen Vorgabe eingestellt, sondern durch zus\u00e4tzlich und vorab erzielte Treffer; die Ver\u00e4nderung erfolgt letztlich durch dieselben Ma\u00dfnahmen wie auch beim anschlie\u00dfenden Spiel.<br \/>\nb) Die in Merkmal 4.4 beschriebene technische Lehre wird auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln erf\u00fcllt.<br \/>\naa) Es fehlt schon die erforderliche Gleichwirkung. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers und auch des Landgerichts gen\u00fcgt es zur Annahme der Gleichwirkung nicht, dass sowohl die im Klagepatent beschriebene Vorrichtung als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem betreffenden Spieler durch Bet\u00e4tigung der Handicap-Taste irgendeinen wie auch immer gearteten Wettkampfvorteil verschaffen. Das Klagepatent hat sich auf eine ganz bestimmte Funktionsweise festgelegt, um diesen Vorteil zu erreichen, indem allein die Eingabe des Handicaps bzw. die Bet\u00e4tigung der entsprechenden Taste f\u00fcr den st\u00e4rkeren Spieler seine individuelle Treffervorgabe gegen\u00fcber der f\u00fcr alle anderen g\u00fcltigen erh\u00f6ht oder f\u00fcr den schw\u00e4cheren Spieler verringert, ohne dass es auf das weitere Verhalten des Spielers oder seine Geschicklichkeit ank\u00e4me. Bei dem so bestimmten Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 muss es aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit verbleiben. Die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Form des Handicaps in Gestalt zus\u00e4tzlicher W\u00fcrfe vor Beginn des eigentlichen Spiels ist demgegen\u00fcber ein anderer Weg, weil der Spieler nur die Chance erh\u00e4lt, einen Vorsprung f\u00fcr sich zu erzielen, dessen H\u00f6he von seiner Geschicklichkeit abh\u00e4ngt und der im ung\u00fcnstigen Fall auch den Wert 0 ausmachen kann. Ob es, wie das Landgericht meint, ebenso gebr\u00e4uchlich ist wie eine manuelle \u00c4nderung der vorgegebenen Trefferzahl durch Tastendruck, dass der beg\u00fcnstigte Spieler anstatt Freiw\u00fcrfe auszuf\u00fchren die Pfeile gezielt in bestimmte Trefferbereiche eindr\u00fcckt (vgl. Umdruck S. 28, Bl. 155 d.A.), braucht hier nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt zu werden, wenngleich der Umstand, dass die in den Bedienungsanleitungen f\u00fcr die angegriffenen Ger\u00e4te niedergelegten Spielregeln als selbstverst\u00e4ndlich voraussetzen, dass die Pfeile geworfen und nicht einfach aus n\u00e4chster N\u00e4he in das gew\u00fcnschte Feld eingesteckt werden, eher gegen eine solche Annahme spricht und auch kaum vorstellbar erscheint, dass die Mitspieler ein solches Verhalten dulden w\u00fcrden. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Freiw\u00fcrfe regul\u00e4r aus der \u00fcblichen Distanz ausgef\u00fchrt werden oder ob der Spieler an das Dartboard heran tritt und die Pfeile aus n\u00e4chster N\u00e4he von Hand gezielt in ausgew\u00e4hlte Zielfelder dr\u00fcckt, wird der Z\u00e4hlerstand erst durch das Auftreffen der Pfeile auf das Zielfeld ver\u00e4ndert, und es geschieht nichts anderes als sp\u00e4ter beim eigentlichen Spiel. Das verl\u00e4sst die vom Klagepatent vorgezeichnete Linie.<br \/>\nbb) Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Priorit\u00e4tstages auch nicht anhand an den Patentanspr\u00fcchen orientierter \u00dcberlegungen als zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe gleichwirkendes und gleichwertiges Austauschmittel auffindbar. Dass die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterte deutsche Offenlegungsschrift 42 33 980 zur Verwirklichung der Handicap-Funktion neben der Ver\u00e4nderung der Treffervorgabe auch die M\u00f6glichkeit zus\u00e4tzlicher W\u00fcrfe anspricht, \u00e4ndert daran nichts. Der Durchschnittsfachmann sieht, dass diese M\u00f6glichkeit der Vorgabe des Merkmals 4.4 zuwiderl\u00e4uft; eine an Anspruch 1 des Klageschutzrechtes orientierte Ersatzl\u00f6sung m\u00fcsste das Funktionsprinzip einer unmittelbaren \u00c4nderung der Treffervorgabe beibehalten, beispielsweise, indem abweichend von den Merkmalen 4.3 und 4.4 die Treffervorgabe f\u00fcr jeden Spieler einzeln eingestellt und dabei auch das Handicap verwirklicht wird.<br \/>\n\u00dcber die Verletzungsfrage kann der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen entscheiden, auch wenn das in der Beurteilung von Patentverletzungen langj\u00e4hrig erfahrene Landgericht den Sachverhalt anders bewertet und eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln angenommen hat. Die technische Lehre der Klageschutzrechte ist auch f\u00fcr den technisch nicht vorgebildeten Verletzungsrichter ohne Schwierigkeiten zu erfassen; nicht anderes gilt f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der angegriffenen Vorrichtung auf eine \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten Lehre. Beides setzt keine besonderen Fachkenntnisse voraus; es geht nur um bestimmte Funktionsabl\u00e4ufe zwischen nach ihrer Funktion definierten Bauteilen in der automatischen Z\u00e4hlvorrichtung und nicht etwa um deren elektrotechnisch-konstruktive Umsetzung. Die Funktionsweise der angegriffenen Gegenst\u00e4nde steht au\u00dfer Streit; umstritten ist nur die patentrechtliche Bewertung, ob diese Funktionsweise der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre entspricht.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kl\u00e4ger als unterlegene Partei nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO n.F. aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F..<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0451 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. August 2005, Az. 2 U 34\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[44,20],"tags":[],"class_list":["post-5730","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2005-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5730","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5730"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5730\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5731,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5730\/revisions\/5731"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5730"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5730"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5730"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}