{"id":573,"date":"2010-12-16T17:00:51","date_gmt":"2010-12-16T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=573"},"modified":"2016-04-20T09:41:38","modified_gmt":"2016-04-20T09:41:38","slug":"4a-o-16010-dreifach-neigungsverstellbare-kopfstuetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=573","title":{"rendered":"4a O 160\/10 &#8211; Dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1549<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4a O 160\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin 439,90 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien vertreiben und bewerben Kindersitze. Unter anderem bietet die Beklagte auch Kindersitze des Herstellers A B Ltd. an.<\/p>\n<p>Im Juni 2010 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagte in einer unter der Internetadresse <a title=\"http:\/\/www.C.com\/\" href=\"http:\/\/www.C.com\/\">http:\/\/www.C.com\/<\/a> abrufbaren Pressemitteilung folgende Behauptung aufstellte:<\/p>\n<p>\u201eWichtigstes Element im Sicherheitskonzept der A D Sitze ist die weltweit patentierte, dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze\u201c.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich sind die neigungsverstellbaren Kopfst\u00fctzen der Beklagten nicht weltweit patentiert.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2010 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf ihr Verhalten hin und forderte sie zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserkl\u00e4rung ihr gegen\u00fcber auf. In ihrem anwaltlichen Antwortschreiben vom 16.06.2010 wies die Beklagte darauf hin, dass sie am selben Tage eine Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Verbraucherzentrale Bayern e.V. abgegeben habe. Darin verpflichtete sich die Beklagte<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen, im Gesch\u00e4ftsverkehr zu Wettbewerbszwecken f\u00fcr Kindersitze der Serie \u201eA D\u201c mit dem Bestehen von weltweitem Patentschutz f\u00fcr eine Kopfst\u00fctze zu werben, sofern ein solcher Patentschutz nicht besteht, wie nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>\u201eWichtigstes Element im Sicherheitskonzept der A D Sitze ist die weltweit patentierte dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze.\u201c<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Fall einer zuk\u00fcnftigen schuldhaften Zuwiderhandlung der unter Ziffer 1. aufgef\u00fchrten Verpflichtungen eine von der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von dem zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfende Vertragsstrafe zu zahlen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Unterlassungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich neben den von ihr geltend gemachten Abmahnkosten von 900,10 EUR (berechnet auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR) beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>gesch\u00e4ftlich handelnd Kindersitze mit der Aussage zu bewerben und\/oder bewerben zu lassen \u201eWichtigstes Element im Sicherheitskonzept der A D Sitze ist die weltweit patentierte, dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze.\u201c, wie nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat diesen Klageantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und ist antragsgem\u00e4\u00df mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.11.2010 verurteilt worden. Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr noch die Abmahnkosten geltend.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die Aussage, die Kopfst\u00fctze sei weltweit patentiert, sei irref\u00fchrend und damit wettbewerbswidrig. Die Wiederholungsgefahr sei auch durch die aus der Anlage K 6 ersichtliche Unterlassungserkl\u00e4rung nicht ausger\u00e4umt worden, da die Erkl\u00e4rung nicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abgegeben worden sei. Die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Verbraucherzentrale Bayern e.V. sei unzureichend, weil diese keine Abmahnung ausgesprochen habe. Die Kl\u00e4gerin behauptet, auf telefonische R\u00fcckfrage habe die Verbraucherzentrale Bayern e.V. mitgeteilt, dass sie an solchen Abmahnungen kein Interesse habe und diese auch nicht annehme. Dass ein Unterlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der Wettbewerbszentrale M\u00fcnchen beziehungsweise der Verbraucherzentrale M\u00fcnchen zustande gekommen sei, werde bestritten. Im \u00dcbrigen, so die Auffassung der Kl\u00e4gerin, fehle es einer solchen aufgedr\u00e4ngten, nicht gegen\u00fcber der Unterlassungsgl\u00e4ubigerin abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung an der Ernsthaftigkeit. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die H\u00f6he der Vertragsstrafe in das Ermessen eines g\u00e4nzlich unbeteiligten Vierten, n\u00e4mlich der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gestellt werde. Der den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,00 EUR sei angemessen. Auch die Kosten des Rechtsstreits seien von der Kl\u00e4gerin zu erstatten, weil mangels wirksamer Unterlassungserkl\u00e4rung kein Fall des \u00a7 93 ZPO gegeben sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,10 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 16.06.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kosten der Abmahnung seien nicht von ihr zu tragen, da bereits kein Unterlassungsanspruch bestanden habe. Die Beklagte habe die Presserkl\u00e4rung nicht selbst zu verantworten, sondern habe lediglich die Erkl\u00e4rung des Herstellerunternehmens A ins Netz gestellt. Der Internetauftritt der Beklagten spiele f\u00fcr die Produktwerbung ohnehin keine wesentliche Rolle, weil sich der Gesch\u00e4ftsverkehr ma\u00dfgeblich nach den Angeboten der Hersteller richte. Daher beschr\u00e4nke sich der Internetauftritt der Beklagten im Wesentlichen auf Kontaktdaten und auf die Benennung der Produkte. Weiterhin sei die streit-gegenst\u00e4ndliche Werbung von der Website der Beklagten nicht mehr erreichbar gewesen, da die Verlinkung von ihrer Website zu der Pressemitteilung bereits vor der Abmahnung beseitigt worden sei. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse gezielt nach der Pressemitteilung gesucht haben, \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Weg oder \u00fcber eine Produktsuche mit Google sei sie jedoch nicht mehr abrufbar gewesen. Abgesehen davon sei die angegriffene Pressemitteilung eine Mitteilung unter vielen gewesen, die lediglich am Ende im Flie\u00dftext die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage treffe. Ein Gro\u00dfteil der wenigen Nutzer, die zu der Pressemitteilung vorgedrungen seien, habe die Aussage daher schon nicht wahrgenommen. Jedenfalls habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 eine wirksame Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Die Wettbewerbszentrale M\u00fcnchen habe in einem telefonischen Gespr\u00e4ch f\u00fcr das Anliegen der Beklagten Verst\u00e4ndnis gezeigt und ihr anheimgestellt, die Unterlassungserkl\u00e4rung ihr gegen\u00fcber abzugeben. Schlie\u00dflich seien die geltend gemachten Abmahnkosten \u00fcbersetzt, weil der Gegenstandswert zu hoch angesetzt sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rt hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in H\u00f6he von 900,10 EUR. Dazu tr\u00e4gt die Beklagte vor:<\/p>\n<p>Die A B Ltd. habe mit Schreiben vom 25.06.2010 die Kl\u00e4gerin wegen wettbewerbswidriger Testsiegerwerbung erfolglos abgemahnt. Daher habe sie in der Folgezeit beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf\u00fcgung vom 13.07.2010 erwirkt, mit der der Kl\u00e4gerin die Testsiegerwerbung verboten worden sei und die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 100.000,00 EUR auferlegt worden seien. Die einstweilige Verf\u00fcgung sei vom Landgericht Hamburg mit Urteilsverk\u00fcndung am 14.10.2010 best\u00e4tigt worden. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung, der Antragsschrift und der einstweiligen Verf\u00fcgung wird auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen. Die A B Ltd. habe ihr \u2013 der Beklagten \u2013 den Zahlungsanspruch bez\u00fcglich der Verfahrenskosten in H\u00f6he von 900,10 EUR (0,65 Geb\u00fchren zuz\u00fcglich Auslagen bei einem Streitwert von 100.000,00 EUR) abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Vortrag der Beklagten zur Hilfsaufrechnung sei unsubstantiiert und daher nicht einlassungsf\u00e4hig. Sie bestreitet die Aktivlegitimation und h\u00e4lt den Streitwert von 100.000,00 EUR f\u00fcr ein Verf\u00fcgungsverfahren als zu hoch angesetzt.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit sie nach dem Anerkenntnis noch anh\u00e4ngig ist, nur teilweise begr\u00fcndet<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 439,90 EUR aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten den Ersatz ihrer Aufwendungen in Form der f\u00fcr die Abmahnung vom 08.06.2010 au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 439,90 EUR verlangen, da die Abmahnung berechtigt war. Die Hilfsaufrechnung ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hatte im Internet die \u00fcber die im Tatbestand im Einzelnen aufgef\u00fchrte Internetadresse abrufbare Pressemitteilung ver\u00f6ffentlicht. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass die Pressemitteilung gegebenenfalls von einem Dritten \u2013 hier der A B Ltd. \u2013 formuliert worden war und sich die Kl\u00e4gerin bereit erkl\u00e4rte, diese im Internet abrufbar vorzuhalten, \u00e4ndert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung der Presseerkl\u00e4rung auf einer von der Beklagten betriebenen Website um eine Handlung der Beklagten handelt, zumal f\u00fcr den Adressaten der Pressemitteilung im Internet nicht erkennbar ist, dass diese Mitteilung nicht von der Beklagten selbst, sondern von der A B Ltd. stammt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung enth\u00e4lt die Aussage, die Sitze der Verf\u00fcgungsbeklagten w\u00fcrden eine weltweit patentierte, dreifach neigungs-verstellbare Kopfst\u00fctze aufweisen. Da diese Sitze derzeit \u2013 was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat \u2013 tats\u00e4chlich nicht (weltweit) patentiert sind, sind diese Aus-sagen falsch und damit irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Pressemitteilung eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG dar, wobei die Irrf\u00fchrung auch die notwendige gesch\u00e4ftliche Relevanz aufweist.<\/p>\n<p>Nach seinem Schutzzweck soll das Irref\u00fchrungsverbot nach \u00a7\u00a7 3, 5 UWG nur eingreifen, wenn eine Angabe \u00fcber Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Ver-kehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, \u00a7 5 Rz. 2.169).<\/p>\n<p>Dies ist bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung der Fall. Darin weist die Beklagte darauf hin, dass die A D Sitze mit einer weltweit patentierten, dreifach neigungsverstellbaren Kopfst\u00fctze ausgestattet seien. Da ein derartiger Patentschutz tats\u00e4chlich jedoch nicht besteht, f\u00fchren sie die angesprochenen Verkehrskreise \u00fcber ein Merkmal von zentraler Bedeutung irre. Dies gilt umso mehr, als es sich bei Kindersitzen um ein sicherheitsrelevantes Produkt handelt, so dass f\u00fcr den Endverbraucher ein besonderes Informationsinteresse besteht, mit welchen Einzelkomponenten diese Sitze tats\u00e4chlich ausgestattet sind. Dabei war die Pressemitteilung unstreitig \u00fcber die genannte Internetadresse erreichbar. Es kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die Pressemitteilung \u00fcber das Suchportal \u201eGoogle\u201c auffindbar war. Bei der Wahl entsprechender Suchbegriffe ist eine solche Seite auffindbar. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2010 vortr\u00e4gt, die Seiten seien offenbar so schwer aufzufinden gewesen, dass auch eine detaillierte Google-Suche nicht zum Erfolg gef\u00fchrt habe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass sie nicht dargelegt hat, welche Suchbegriffe sie verwendete, stellt sie die Auffindbarkeit der Pressemitteilung \u00fcber Suchmaschinen (zu denen nicht nur Google geh\u00f6rt) nicht v\u00f6llig in Abrede.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte den Link zur streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung noch vor der Abmahnung entfernt hatte, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung, da sie nicht alles Erforderliche tat, um die Abrufbarkeit der Seite im Internet zu verhindern. Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Seite war urspr\u00fcnglich mit der Website der Beklagten verlinkt und \u00fcber diese abrufbar, so dass die Adressaten diese auch ohne eine gezielte Suche \u00fcber \u201eGoogle\u201c abrufen konnten. Nachdem die Beklagte \u00fcber die A B Ltd. bereits Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Pressemitteilung seitens der Wettbewerbszentrale M\u00fcnchen als wettbewerbswidrig angesehen wurde, h\u00e4tte sie daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, die streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung \u2013 soweit es der Beklagten m\u00f6glich war \u2013 g\u00e4nzlich aus dem Internet zu beseitigen, zumal die Adressaten der Pressemitteilung, die bereits Kenntnis von der Seite erlangt hatten, diese nunmehr gezielt suchen konnten.<br \/>\nEbenso f\u00fchrt es zu keinem anderen Ergebnis, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung eine von vielen im Internet von der Beklagten ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilungen war. Es mag zwar sein, dass dadurch nur ein geringer Teil der Interessenten die streitgegenst\u00e4ndliche Pressmitteilung mit der angegriffenen Behauptung \u00fcberhaupt wahrgenommen hat. Dass diese Personen durch die Aussage aber tats\u00e4chlich irregef\u00fchrt werden und zu einem nicht unerheblichen Teil ihre Kaufentscheidung auch davon abh\u00e4ngig machen, ob ein Kindersitz patentiert ist, stellt auch die Beklagte nicht Abrede. Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden kann die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise im Wesentlichen an den Websiteangeboten der jeweiligen Hersteller der Kindersitze, nicht aber an den Angaben der Vertriebsunternehmen orientierten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr setzt die ernsthafte und greifbare Besorgnis weiterer wettbewerbswidriger Handlungen voraus. Daf\u00fcr streitet im vorliegenden Fall eine tats\u00e4chliche Vermutung, da es bereits zu einem Wettbewerbsversto\u00df gekommen ist. Der Umstand, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung die Verlinkung bereits gel\u00f6scht hatte, gen\u00fcgt nicht, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung erfolgte hingegen erst am 16.06.2010, nachdem die Beklagte von der Kl\u00e4gerin abgemahnt worden war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie zu ersetzenden Aufwendungen belaufen sich auf 439,90 EUR. Die Kl\u00e4gerin macht die H\u00e4lfte einer 1,3 Geb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR geltend. Dies begegnet grunds\u00e4tzlich keinen Bedenken. Allerdings h\u00e4lt die Kammer einen Gegenstandswert von 20.000,00 EUR f\u00fcr angemessen. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR f\u00fchrt zu einem Kostenaufwand, der f\u00fcr die Rechtsverfolgung als nicht erforderlich anzusehen ist. Dabei hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei dem Verhalten der Beklagten um einen Wettbewerbsversto\u00df handelt, der aufgrund der von der Beklagten dargestellten Gr\u00fcnde an der unteren Grenze der gesch\u00e4ftlichen Relevanz anzusiedeln ist. In dem parallelen Verf\u00fcgungsverfahren, in dem die Herstellerin des Produkts f\u00fcr die gleiche Werbeaussage in verschiedenen Pressemitteilungen in Anspruch genommen wurde, wurde der Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Da es sich um ein Verf\u00fcgungsverfahren handelt, ist der Gegenstandswert f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ausgesprochene Abmahnung entsprechend h\u00f6her anzusetzen. Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidungen, in denen die Streitwerte f\u00fcr eine Patentber\u00fchmung mit 50.000,00 EUR angegeben wurden, steht ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR im vorliegenden Fall nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, es sei streitwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte vors\u00e4tzlich gehandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Festsetzung der Streitwerth\u00f6he hat keinen Strafcharakter, mit der vors\u00e4tzliches Verhalten geahndet wird. Vielmehr spiegelt der Gegenstandswert regelm\u00e4\u00dfig das wirtschaftliche Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Beseitigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens \u2013 hier im Zeitpunkt der Abmahnung \u2013 wider. Zu diesem Zeitpunkt war der Kl\u00e4gerin nicht einmal bekannt, ob die Beklagte vors\u00e4tzlich handelte. Die H\u00e4lfte einer 1,3 Geb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale betr\u00e4gt 439,90 EUR.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat Anspruch auf Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. Der Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten keine Mahnung aussprach. Die Abmahnung vom 08.06.2010 enthielt lediglich in der beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung einen Passus, mit dem sich die Beklagte zur Erstattung der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten in H\u00f6he einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR verpflichten sollte. Nicht einmal ein konkreter Betrag wurde genannt. Dies stellt keine eindeutige Zahlungsaufforderung dar. Zinsen k\u00f6nnen daher nur gem\u00e4\u00df \u00a7 291 ZPO seit der Rechtsh\u00e4ngigkeit am 09.09.2010 verlangt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 389 BGB durch die von der Beklagten erkl\u00e4rte Hilfsaufrechnung mit einem ihr von der A B Ltd. abgetretenen Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren 327 O 448\/10 vor dem Landgericht Hamburg erloschen. Die Hilfsaufrechnung ist im vorliegenden Fall unzul\u00e4ssig. Dies ergibt sich aus \u00a7 393 BGB, wonach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zul\u00e4ssig ist. Das Aufrechnungsverbot des \u00a7 393 BGB erfasst auch Anspr\u00fcche auf Aufwendungsersatz, sofern der entstandene Aufwand auf einer vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung beruht (Vgl. OLG K\u00f6ln NJW-RR 1990, 829). Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 12 Abs. 1 UWG stellt eine solche Forderung dar. Denn sie beruht auf einer von der Beklagten vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ist regelm\u00e4\u00dfig als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Die Beklagte beging den Wettbewerbsversto\u00df auch vors\u00e4tzlich, da sie aufgrund der Inanspruchnahme der A B Ltd. durch die Wettbewerbszentrale M\u00fcnchen Kenntnis von der Wettbewerbswidrigkeit der Aussage \u201eweltweit patentiert\u201c hatte und trotz dieser Kenntnis den Wettbewerbsversto\u00df weiterhin billigend in Kauf nahm, indem sie lediglich die Verlinkung, nicht aber die wettbewerbswidrige Pressemitteilung selbst aus dem Internet entfernte.<\/p>\n<p>Ungeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen scheidet eine Hilfsaufrechnung auch deshalb aus, weil die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch voraussetzt, dass dieser rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder die Erstattungsforderung in der geltend gemachten H\u00f6he unstreitig ist (BGH NJW 2006 443, 446; OLG Karlsruhe NJW 1994, 593). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte mit Kostenerstattungsanspr\u00fcchen aus einem nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteil aufrechnet, deren H\u00f6he zwischen den Parteien streitig ist. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Streitwert von 100.000,00 EUR f\u00fcr das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg f\u00fcr zu hoch. Da die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten auf Grundlage des Streitwertes festgesetzt werden und die Streitwertfestsetzung auch noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, ist die H\u00f6he des der Beklagten abgetretenen Kostenerstattungsanspruchs zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Eine Kostenpflicht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 93 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte gab durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage. Der Kl\u00e4gerin stand gegen die Beklagte \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte hat zwar am 16.06.2010 auf die von der Kl\u00e4gerin am 08.06.2010 ausgesprochene Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Diese war jedoch nicht geeignet, die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen, da es der Unterlassungserkl\u00e4rung an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehlte.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr kann durch eine Drittunterwerfung nur ausger\u00e4umt sein, wenn die einem Gl\u00e4ubiger abgegebene strafbewehrte Unterwerfungserkl\u00e4rung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Da den anderen Gl\u00e4ubigerin in diesem Fall keine Sanktionsm\u00f6glichkeiten zustehen, kommt es auf die Person und die Eigenschaften des Vetragsstrafegl\u00e4ubigers und dessen Beziehungen zum Schuldner an, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserkl\u00e4rung bestehen (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 28. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.168; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 1430, 1431). Allerdings sind bei der Frage, ob durch die Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr beseitigt wird, strenge Anforderungen zu stellen; denn dem zun\u00e4chst abmahnenden Unterlassungsgl\u00e4ubiger werden durch die Drittunterwerfung die eigenen Verfolgungs- und Sanktionsm\u00f6glichkeiten genommen (OLG M\u00fcnchen, WRP 1998, 912, 915). Deshalb wird darauf abgestellt, ob f\u00fcr die Drittunterwerfung ein berechtigtes Interesse besteht (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 1430, 1431). Insbesondere wenn die Unterwerfung gegen\u00fcber einem Dritten erfolgt, der den Schuldner zuvor nicht abgemahnt hat, ist Vorsicht geboten. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Wiederholungsgefahr nur entf\u00e4llt, wenn der Schuldner doch damit rechnen muss, dass der Dritte das Angebot zum Abschluss eines solchen Unterwerfungsvertrages ohne weiteres annehmen wird. Denn im Fall des Abschlusses einer solchen Vereinbarung droht dem Schuldner im Falle der Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe. Von einer Bereitschaft eines Dritten, eine solche Vereinbarung zu schlie\u00dfen, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Dritte gar keine Initiative ergriffen hat. Aber selbst wenn der Empf\u00e4nger das Angebot des Schuldners angenommen hat, stellt sich noch die Frage, ob die Drittunterwerfung ernst gemeint ist und ob der Dritte Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, zuk\u00fcnftige Verst\u00f6\u00dfe zu erkennen und zu verfolgen (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 28. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.168a).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ging der Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten keine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Bayern e.V. voraus. Eine Annahme der von der Beklagten am 16.06.2010 \u00fcbermittelten Unterwerfungserkl\u00e4rung wurde nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt. Auch aus den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden ergibt sich nicht, dass zwischen der Beklagten und der Verbraucherzentrale Bayern e.V. eine Unterwerfungsvereinbarung zustande gekommen ist. Die Kl\u00e4gerin hat insofern behauptet, eine telefonische R\u00fcckfrage bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V. habe ergeben, dass dort keinerlei Interesse an solchen \u201efreiwillig\u201c zugesandten Unterlassungserkl\u00e4rungen bestehe und diese auch nicht angenommen w\u00fcrden. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund das Zustandekommen einer Unterwerfungsvereinbarung nicht dargelegt. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, man habe f\u00fcr ihr Anliegen Verst\u00e4ndnis gezeigt und ihr sei telefonisch anheimgestellt worden, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, bezieht sich dieser Vortrag auf ein Telefonat mit der Wettbewerbszentrale M\u00fcnchen. Die Unterlassungserkl\u00e4rung wurde jedoch gegen\u00fcber der Verbraucherzentrale Bayern e.V. abgegeben.<\/p>\n<p>Unter Umst\u00e4nden mag ein berechtigtes Interesse des Schuldners, sich einem Dritten zu unterwerfen, dann zu bejahen sein, wenn er wegen desselben Vorwurfs eines Wettbewerbsversto\u00dfes mit zahlreichen Abmahnungen und\/oder Eilverfahren \u00fcberzogen wird und er mit der Drittunterwerfung gegen\u00fcber einem seri\u00f6sen Verband seiner Verpflichtung zu rechtlich einwandfreiem Verhalten nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 1430, 1431). In einer solchen Situation befand sich die Beklagte aber gerade nicht. Vielmehr war sie ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin abgemahnt worden. Im \u00dcbrigen hat sie nicht dargelegt, von wem und inwiefern weitere Abmahnungen realistischerweise zu bef\u00fcrchten waren. Abgesehen davon h\u00e4tte sie sich nachfolgender Abmahnungen Dritter auch ohne weiteres dadurch erwehren k\u00f6nnen, dass sie gegen\u00fcber der sie abmahnenden Kl\u00e4gerin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab und sich gegen\u00fcber sp\u00e4ter Abmahnenden auf diese berief.<\/p>\n<p>Damit ist ein sachlich vertretbarer Grund f\u00fcr die Beklagte, sich nicht der Kl\u00e4gerin zu unterwerfen, nicht erkennbar. Im Gegenteil ergeben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens der Beklagten, weil diese einen Weg gew\u00e4hlt hat, der im vorliegenden Fall mit einer Intensit\u00e4tsabschw\u00e4chung bei der \u00dcberwachung der Einhaltung der Unterlassungserkl\u00e4rung und bei der Ahndung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2003 1430, 1431). Zwar hat die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte dargelegt, die grunds\u00e4tzliche Zweifel daran begr\u00fcnden k\u00f6nnten, dass die Verbraucherzentrale Bayern e.V. einmal erkannte Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent verfolgt. Allerdings hat die Beklagte in der Unterlassungserkl\u00e4rung die Festsetzung einer Vertragsstrafe in das billige Ermessen der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gestellt. Auch wenn dies gem\u00e4\u00df \u00a7 317 BGB grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, ist das Risiko, im Falle eines Wettbewerbsversto\u00dfes aus der Unterlassungserkl\u00e4rung in Anspruch genommen zu werden, gleichwohl vermindert, weil nicht nur die Verbraucherzentrale Bayern e.V. gewillt sein muss, den Versto\u00df zu verfolgen, sondern daf\u00fcr auch auf die Unterst\u00fctzung der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. angewiesen ist, die zun\u00e4chst eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen hat. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die \u00dcberwachung der Beklagten hinsichtlich zuk\u00fcnftiger Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe und deren Ahndung durch die Verbraucherzentrale Bayern e.V. die gleiche Intensit\u00e4t hat wie eine \u00dcberwachung und Ahnung durch die Kl\u00e4gerin. Da sich die Beklagte \u2013 nach ihrem eigenen Vortrag \u2013 durch ihre Drittunterwerfung einer \u00dcberwachung durch die Kl\u00e4gerin entziehen wollte, fehlt es der gegen\u00fcber der Verbraucherzentrale Bayern e.V. abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung an der erforderlichen Ernsthaftigkeit.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2010 rechtfertigt mangels neuen Sachvortrags keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Streitwert 20.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1549 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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