{"id":5728,"date":"2005-08-18T17:00:20","date_gmt":"2005-08-18T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5728"},"modified":"2016-06-14T15:28:36","modified_gmt":"2016-06-14T15:28:36","slug":"2-u-2904-inspektion-rotations-symmetrischer-gegenstaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5728","title":{"rendered":"2 U 29\/04 &#8211; Inspektion rotations-symmetrischer Gegenst\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0450<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. August 2005, Az. 2 U 29\/04<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 18. Dezember 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 31.500,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 37.000,00 \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 600.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 415 154 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 10. August 1990 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 10. August 1989 eingegangenen und am 6. M\u00e4rz 1991 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 19. April 1995 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 (von damals 3 Anspr\u00fcchen) des Klagepatents in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenst\u00e4nde (1),<\/p>\n<p>mit einer Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>mit einer bei der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>mit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>mit einer bei der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,<\/p>\n<p>mit wenigstens einem Paar von Endlosf\u00f6rderern (23, 24), die jeden der Gegenst\u00e4nde (1) auf beide Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosf\u00f6rderer (23, 24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Paar von Endlosf\u00f6rderern (23, 24) als Zwischenf\u00f6rderanlage (15) zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) und der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordnet ist und<\/p>\n<p>dass im Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage (15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Gegen die Patenterteilung hatte eine Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin Einspruch eingelegt; diesem Einspruchsverfahren ist die Beklagte zu 1. dieses Rechtsstreits sp\u00e4ter beigetreten. Die Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts hat daraufhin mit Beschluss vom 24. April 1998 das Klagepatent widerrufen.<\/p>\n<p>Im Einspruchsbeschwerdeverfahren, in welchem die Kl\u00e4gerin das Klagepatent mit einem ge\u00e4nderten Anspruch nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt hat, hat die Technische Beschwerdekammer 3.5.2 des Europ\u00e4ischen Patentamts, dem Antrag der Kl\u00e4gerin folgend, mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 den Widerrufsbeschluss der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Einspruchsabteilung angewiesen, das Patent mit einer dem Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechenden Fassung des (nunmehr einzigen) Anspruchs aufrechtzuerhalten. Die neue Fassung der Klagepatentschrift (Anlage K 9) ist am 4. Juli 2001 ver\u00f6ffentlicht worden. Der jetzt geltende (einzige) Anspruch des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotations-symmetrischer, durchsichtiger Gegenst\u00e4nde (1),<\/p>\n<p>mit einer Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>mit einer neben der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>mit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>mit einer neben der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass wenigstens zwei Paare von Endlosf\u00f6rderern (21, 22; 23, 24) vorgesehen sind, die jeden der Gegenst\u00e4nde (1) auf beiden Seiten in unterschiedlicher H\u00f6he erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenst\u00e4nde (1) effektiv vermieden werden, wobei die Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24) jeweils mittels individueller Antriebsmittel (26 \u2013 29) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V1, V2; V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden, und die Geschwindigkeiten der Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24) in Abh\u00e4ngigkeit von dem Durchmesser der Gegenst\u00e4nde (1) in Angriffsh\u00f6he der Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24), dem Drehwinkel der Gegenst\u00e4nde (1) und der L\u00e4nge der Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24) gew\u00e4hlt sind,<\/p>\n<p>dass die zwei Paare von Endlosf\u00f6rderern (21, 22; 23, 24) als Zwischenf\u00f6rderanlage (15) zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) und der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordnet sind,<\/p>\n<p>dass im Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage (15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbeleuchtung vorgesehen ist und<\/p>\n<p>dass der vorgegebene Winkel, um den die Gegenst\u00e4nde (1) gedreht werden, 90 \u00ba betr\u00e4gt, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen (16, 17, 18; 19, 20) ein vollst\u00e4ndiges Bild von den Gegenst\u00e4nden erhalten wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dabei zeigt die Figur 1 eine Flasche, die von einem oberen (Bezugszahlen: 4 und 5) und einem unteren (Bezugszahlen: 8 und 9) Paar von Endlosf\u00f6rderern mit gummielastischen Transportfingern getragen und transportiert wird, Figur 2 eine schematische Draufsicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung und Figur 3 eine teilweise weggebrochene perspektivische Ansicht der mechanischen Konstruktion der Vorrichtung nach Figur 2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war dar\u00fcber hinaus Inhaberin des aus der Anmeldung des Klagepatents abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 90 ####3 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster, Anlage K 13), dessen am 24. Juli 1997 erfolgte Eintragung am 4. September 1997 ver\u00f6ffentlicht worden und das am 10. August 1998 durch Zeitablauf erloschen ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenst\u00e4nde (1),<\/p>\n<p>mit einer Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>mit einer bei der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>mit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>mit einer bei der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,<\/p>\n<p>mit wenigstens einem Paar von Endlosf\u00f6rderern (23, 24), die jeden der Gegenst\u00e4nde (1) auf beiden Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosf\u00f6rderer (23, 24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass eine zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) und der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordnete Zwischenf\u00f6rderanlage (15) das wenigstens eine Paar von Endlosf\u00f6rderern (23, 24) umfasst, und dass im Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage (15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2. stehende Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion leerer Flaschen aus Glas und PET, wegen deren Ausgestaltung auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 6 und K 11 \u00fcberreichten Prospekte der Beklagten zu 1. verwiesen wird. Seite 6 des Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage K 11 ist nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten zun\u00e4chst wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Pflicht zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen. Mit am 20. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise auch auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die wortsinngem\u00e4\u00df den Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verletzt habe, mache von der Lehre des Klagepatents in seiner geltenden Fassung teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, so dass die Beklagten auch das Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotations-symmetrischer, durchsichtiger Gegenst\u00e4nde<\/p>\n<p>mit einer Zufuhrf\u00f6rderanlage zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenst\u00e4nde;<\/p>\n<p>mit einer neben der Zufuhrf\u00f6rderanlage angeordneten ersten Inspektionsstation zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenst\u00e4nde von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>mit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde;<\/p>\n<p>mit einer neben der Abfuhrf\u00f6rderanlage angeordneten zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenst\u00e4nde von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 415 154 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen wenigstens zwei Endlosf\u00f6rderer vorgesehen sind, die jeden der Gegenst\u00e4nde auf beiden Seiten \u00fcber einen erheblichen Teil der H\u00f6he erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenst\u00e4nde effektiv vermieden werden, wobei die Endlosf\u00f6rderer jeweils mittels individueller Antriebsmittel mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden und die Geschwindigkeiten der Endlosf\u00f6rderer in Abh\u00e4ngigkeit von dem Durchmesser der Gegenst\u00e4nde in Angriffsh\u00f6he der Endlosf\u00f6rderer, dem Drehwinkel der Gegenst\u00e4nde und der L\u00e4nge der Endlosf\u00f6rderer gew\u00e4hlt sind<\/p>\n<p>und die zwei Endlosf\u00f6rderer als Zwischenf\u00f6rderanlage zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage und der Abfuhrf\u00f6rderanlage angeordnet sind<\/p>\n<p>und im Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage eine Einrichtung zur Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbeleuchtung vorgesehen ist<\/p>\n<p>und der vorgegebene Winkel, um den die Gegenst\u00e4nde gedreht werden, 90 \u00ba betr\u00e4gt, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen ein vollst\u00e4ndiges Bild von den Gegenst\u00e4nden erhalten wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 1991 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke,<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. Mai 1995 zu machen seien,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn zugleich erm\u00e4chtigten und verpflichteten, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet sei, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 6. April 1991 bis zum 18. Mai 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet seien, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 19. Mai 1995 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftighin entstehen werde;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 4. Oktober 1997 bis zum 10. August 2000<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenst\u00e4nde,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer bei der Zufuhrf\u00f6rderanlage angeordneten ersten Inspektionsstation zum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde;<\/p>\n<p>&#8211; mit einer bei der Abfuhrf\u00f6rderanlage angeordneten zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>&#8211; mit wenigstens einem Paar von Endlosf\u00f6rderern, die jeden der Gegenst\u00e4nde auf beiden Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosf\u00f6rderer mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen h\u00e4tten,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen eine zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage und der Abfuhrf\u00f6rderanlage angeordnete Zwischenf\u00f6rderanlage das wenigstens eine Paar von Endlosf\u00f6rderern umfasst<\/p>\n<p>&#8211; und bei denen im Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Endlosf\u00f6rderer federnd eindr\u00fcckbar sind,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn zugleich erm\u00e4chtigten und verpflichteten, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend als Gegenstand der Rechnungslegungsverpflichtung bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1997 bis zum 10. August 2000 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftighin entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verletze das Klagepatent nicht, weil sie abweichend von dessen Lehre nur ein Paar von Endlosf\u00f6rderern aufweise. Das Klagegebrauchsmuster sei deshalb von ihnen nicht verletzt worden, weil es nicht schutzf\u00e4hig gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 18. Dezember 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgt, wobei sie hilfsweise anstelle von \u201ewenigstens zwei Endlosf\u00f6rderer\u201c formuliert: \u201eein Paar von Endlosf\u00f6rderern\u201c und au\u00dferdem hinter den Worten \u201e&#8230; bei denen wenigstens zwei Endlosf\u00f6rderer (bzw. ein Paar von Endlosf\u00f6rderern) vorgesehen sind (bzw. ist), die jeden der Gegenst\u00e4nde auf beiden Seiten \u00fcber einen erheblichen Teil der H\u00f6he erfassen\u201c hilfsweise hinzuf\u00fcgt: \u201e&#8230; insbesondere wenn sie mit einem C-f\u00f6rmigen Streifen zusammenwirken, der die Halterung der Flaschen in einem oberen und einem unteren Bereich ihrer H\u00f6he unterst\u00fctzt\u201c; dar\u00fcber hinaus hat sie in ihren auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten, hilfsweise gestellten Rechnungslegungs- und Schadensersatz-Feststellungsantr\u00e4gen das Enddatum von \u201e10. August 2000\u201c in \u201e10. August 1998\u201c ge\u00e4ndert; schlie\u00dflich hat sie ihrem auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Schadensersatz-Feststellungsantrag folgenden Hilfsantrag hinzugef\u00fcgt:<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend als Gegenstand der Rechnungslegungsverpflichtung bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1997 bis zum 10. August 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftig entstehen werde, soweit die Beklagten dadurch etwas erlangt h\u00e4tten und sich das Erlangte noch in ihrem Verm\u00f6gen befinde.<\/p>\n<p>Die Beklagten bitten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels und hilfsweise darum, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten sich zus\u00e4tzlich gegen\u00fcber etwaigen Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster auf Verj\u00e4hrung berufen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch und bestehen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster deshalb nicht, weil dieses Recht nicht schutzf\u00e4hig war.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotationssymmetrischer durchsichtiger Gegenst\u00e4nde wie z.B. Flaschen. Eine solche Vorrichtung weist eine Zufuhrf\u00f6rderanlage f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde mit einer ersten Inspektionsstation zum Inspizieren der Gegenst\u00e4nde und eine Abfuhrf\u00f6rderanlage mit einer zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der Gegenst\u00e4nde unter einem anderen Blickwinkel auf. Die Gegenst\u00e4nde werden dabei durch paarweise angeordnete Endlosf\u00f6rderer auf beiden Seiten erfasst, wobei die einander gegen\u00fcberliegenden Endlosf\u00f6rderer mit unterschiedlicher Geschwindigkeit angetrieben werden und dadurch die Gegenst\u00e4nde um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse drehen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrem Abschnitt 0002 ausf\u00fchrt, ist eine derartige Vorrichtung aus der FR-A 2 437 616 (Anlage K 2) bekannt. Die Gegenst\u00e4nde stehen dort auf einem Transportband, welches sowohl als Zu- als auch als Abfuhrf\u00f6rderanlage fungiert. Sie werden durch das Transportband zwischen einem Paar von endlosen B\u00e4ndern hindurchgef\u00fchrt, die mit unterschiedlicher Geschwindigkeit angetrieben werden, so dass die Flaschen sich um ihre L\u00e4ngsachse drehen. W\u00e4hrend der Drehung werden sie von der Seite \u2013 z.B. durch vier Videokameras \u2013 unter verschiedenen Blickwinkeln inspiziert.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Abschnitt 0003) erw\u00e4hnt anschlie\u00dfend eine Inspektionsvorrichtung, die aus der US-A-4 691 231 (Anlage K 3) bekannt ist. Hier sind mehrere Einrichtungen zur Inspektion der Flaschen von der Seite und zus\u00e4tzlich eine Bodeninspektionseinrichtung vorgesehen, wobei sich letztere in Laufrichtung der Flaschen hinter den Einrichtungen zur seitlichen Inspektion befindet. Die Vorrichtung hat wie die gem\u00e4\u00df der FR-A-2 437 616 ein einziges durchgehendes Transportband, auf welchem die Flaschen stehen. Die Drehung der Flaschen um ihre L\u00e4ngsachse wird nach der Darstellung in Figur 7 der genannten US-Patentschrift durch Endlosf\u00f6rderer (\u201erolling stops\u201c) bewirkt, die sich auf der einen Seite des Transportbandes befinden, wobei auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Bandes feste Gel\u00e4nder (\u201enon-moving stops\u201c) vorgesehen sind, gegen welche die Flaschen gedr\u00e4ngt werden. Wie die Beschreibung der genannten US-Patentschrift in Spalte 13 Zeilen 38 bis 40 ausdr\u00fccklich hervorhebt, k\u00f6nnen stattdessen auch auf beiden Seiten des Transportbandes Endlosf\u00f6rderer vorgesehen werden, die gegenl\u00e4ufig angetrieben werden, um die Flaschen zu drehen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift sodann (Abschnitt 0004) ausf\u00fchrt, ist aus der US-Re-####4 (Anlage B 10) eine Vorrichtung zum Tempern von Glaswaren, insbesondere Flaschen, bekannt, bei der die Glaswaren auf einzelnen Bahnen transportiert und dabei bespr\u00fcht werden. Sie werden durch Transfereinrichtungen von einer Bahn auf die andere \u00fcbergesetzt, wobei die Figuren 7 und 8 der genannten Schrift eine Ausf\u00fchrung zeigen, bei der sich zwischen zwei Transportb\u00e4ndern, auf denen die Flaschen jeweils \u2013 einzeln hintereinander stehend \u2013 transportiert werden, ein Zwischenraum befindet, durch welchen die Flaschen mittels eines Paares von Endlosf\u00f6rderern, die sie seitlich ergreifen, transportiert werden, wobei ihr Boden durch eine in dem Zwischenraum befindliche D\u00fcse bespr\u00fcht wird. In Spalte 3 Zeilen 41 bis 47 der genannten US-Patentschrift ist angegeben, die Flaschen k\u00f6nnten ohne Unterbrechung ihrer Bewegung u.a. einer Bodeninspektion unterzogen und beim Durchgang durch den Transfermechanismus gedreht werden, indem die eine Seite des Greifermechanismus mit einer anderen Geschwindigkeit angetrieben werde als die andere.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt anschlie\u00dfend noch mehrere weitere Inspektions- und\/oder F\u00f6rdereinrichtungen.<\/p>\n<p>Das dem Klagepatent zugrundeliegende technische Problem besteht nicht nur darin, eine Vorrichtung zum fortlaufenden Inspizieren zugef\u00fchrter gleicher, rotationssymmetrischer Gegenst\u00e4nde zu schaffen, die eine vollst\u00e4ndige Inspektion durch die zusammenarbeitenden Inspektionsstationen erm\u00f6glicht (so die Formulierung zur \u201eAufgabe\u201c in Abschnitt 0009 der Klagepatentschrift), sondern auch darin, eine hohe Flexibilit\u00e4t und Anpassbarkeit der Vorrichtung an verschiedene Formen der zu inspizierenden Gegenst\u00e4nde zu erreichen (vgl. dazu die Vorteilsangaben in den Abschnitten 00012, 00013 und 00017), und au\u00dferdem, wie die Technische Beschwerdekammer 3.5.2 des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2000 hervorgehoben hat, darin, die vollst\u00e4ndige Inspektion der Gegenst\u00e4nde mit einer m\u00f6glichst kurzen Baul\u00e4nge der Vorrichtung zu erreichen.<\/p>\n<p>Dieses Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch eine<\/p>\n<p>Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter, gleicher, rotations-symmetrischer durchsichtiger Gegenst\u00e4nde (1),<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmit einer Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nmit einer neben der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18),<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenst\u00e4nde von der Seite,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>4.<br \/>\nmit einer neben der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20),<br \/>\na)<br \/>\nzum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nmit wenigstens zwei Paaren von Endlosf\u00f6rderern (21, 22; 23, 24),<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie jeden der Gegenst\u00e4nde auf beiden Seiten in unterschiedlicher H\u00f6he erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenst\u00e4nde effektiv vermieden werden,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nwobei die Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24) jeweils mittels individueller Antriebsmittel (26 \u2013 29) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V1, V2; V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nund die Geschwindigkeiten der Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24) in Abh\u00e4ngigkeit von dem Durchmesser der Gegenst\u00e4nde (1) in Angriffsh\u00f6he der Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24), dem Drehwinkel der Gegenst\u00e4nde (1) und der L\u00e4nge der Endlosf\u00f6rderer (21, 22; 23, 24) gew\u00e4hlt sind;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie zwei Paare von Endlosf\u00f6rderern (21, 22; 23, 24) sind als Zwischenf\u00f6rderanlage (15) zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) und der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordnet;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nim Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage (15) ist eine Einrichtung zur Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbelichtung vorgesehen;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nder vorgegebene Winkel, um den die Gegenst\u00e4nde (1) gedreht werden, betr\u00e4gt 90 \u00ba, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen (16, 17, 18; 19, 20) ein vollst\u00e4ndiges Bild von den Gegenst\u00e4nden erhalten wird;<\/p>\n<p>&#8211; kennzeichnender Teil -.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor:<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen wenigstens zwei Paare von Endlosf\u00f6rderern w\u00fcrden jeweils durch individuelle Antriebsmittel mit Geschwindigkeiten angetrieben, die im Zusammenhang mit der Umfangsform der Gegenst\u00e4nde auf der Ebene gew\u00e4hlt seien, an welcher die Paare von Endlosf\u00f6rderern an den zu inspizierenden Gegenst\u00e4nden angriffen. Die Paare von Endlosf\u00f6rderern griffen in unterschiedlichen H\u00f6hen an den Gegenst\u00e4nden an; die &#8211; leicht erzielbare \u2013 Genauigkeit der gew\u00fcnschten Geschwindigkeiten gew\u00e4hrleiste, dass alle Gegenst\u00e4nde mit ihrer Drehungsachse immer parallel zu sich selbst verstellt w\u00fcrden, also abgesehen von der Translation und der gew\u00fcnschten Rotation keinerlei andere Lageverstellungen erf\u00fchren. Das Rotieren mittels eines Zwischenf\u00f6rderers, der zwei Paare endloser F\u00f6rderer umfasse, die in unterschiedlicher H\u00f6he angriffen, habe den Vorteil, dass Pendelbewegungen der Gegenst\u00e4nde vermieden w\u00fcrden; dies sei insbesondere f\u00fcr die Bodeninspektion im Bereich des Zwischenf\u00f6rderers wegen des genauen Termins der Blitzbeleuchtung vorteilhaft. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung biete eine hohe Flexibilit\u00e4t und Anpassbarkeit an verschiedene Gegenstandsformen, insbesondere dann, wenn programmierbare Steuerungen f\u00fcr die einzelnen Antriebe angewandt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bedarf die Merkmalsgruppe 5 der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 5 genannten wenigstens zwei Paare von Endlosf\u00f6rderern sollen gem\u00e4\u00df Merkmal 5 a) jeden der Gegenst\u00e4nde auf beiden Seiten erfassen, und zwar \u201ein unterschiedlicher H\u00f6he, so dass Pendelbewegungen der Gegenst\u00e4nde effektiv vermieden werden\u201c. Auf diese Weise soll, und zwar auch bei Gegenst\u00e4nden (Flaschen), die nicht \u00fcber einen erheblichen Teil ihrer L\u00e4nge eine zylindrische Gestalt haben, zuverl\u00e4ssig erreicht werden, dass sie sich bei der Vorw\u00e4rtsbewegung nur um ihre \u2013 stets senkrecht bleibende \u2013 L\u00e4ngsachse drehen, und zwar auch bei den hohen Geschwindigkeiten, mit denen Anlagen der in Rede stehenden Art arbeiten (so k\u00f6nnen z.B. nach den Angaben auf S. 2 des Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage K 11 mit der angegriffenen Vorrichtung bis zu 60.000 Flaschen pro Stunde gepr\u00fcft werden, was bedeutet, dass die Inspektionsstationen jeweils von 1.000 Flaschen pro Minute = 16 bis 17 Flaschen pro Sekunde passiert werden).<\/p>\n<p>Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, ist es zur Erreichung des gerade genannten Zieles nicht nur erforderlich, dass zwischen den wenigstens zwei Paaren von Endlosf\u00f6rderern eine nicht zu geringe H\u00f6hendifferenz besteht, damit die zu transportierenden Gegenst\u00e4nde zur sicheren Vermeidung von \u201ePendelbewegungen\u201c \u00fcber einen ausreichend gro\u00dfen Bereich ihrer H\u00f6he gehalten werden, sondern auch, dass die Entfernungen zwischen den einander paarweise gegen\u00fcberliegenden Endlosf\u00f6rderern genau auf den Durchmesser abgestimmt sind, den die zu transportierenden Gegenst\u00e4nde in der Ebene aufweisen, in der die Endlosf\u00f6rderer an sie angreifen. Um auch Flaschen, deren Gestalt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark von der Zylinderform abweicht, exakt ergreifen und ohne \u201ePendelbewegungen\u201c transportieren und drehen zu k\u00f6nnen \u2013 wobei sich angesichts der hohen Arbeitsgeschwindigkeit der Anlage ganz erhebliche Winkelbeschleunigungen ergeben &#8211; , ist es, wie dem Durchschnittsfachmann ebenfalls ohne weiteres klar ist und worauf ihn auch die Figuren der Klagepatentschrift hinweisen, erforderlich, dass die jeweiligen Endlosf\u00f6rderer selbst nur eine geringe H\u00f6he haben, damit sie etwa linienf\u00f6rmig an den Flaschen angreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5 b) und 5 c) sollen alle Endlosf\u00f6rderer (bei zwei Paaren also insgesamt vier F\u00f6rderer) mittels individueller Antriebsmittel mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (die u.a. in Abh\u00e4ngigkeit von dem Durchmesser zu w\u00e4hlen sind, den die zu inspizierenden Gegenst\u00e4nde in Angriffsh\u00f6he der Endlosf\u00f6rderer haben, vgl. Merkmal 5 c)) angetrieben werden, damit die Gegenst\u00e4nde um einen genau vorgegebenen Winkel (n\u00e4mlich um 90 \u00ba, vgl. Merkmal 8) gedreht werden. Da bei einer solchen Drehung dann, wenn die Flaschen \u00fcber ihre H\u00f6he unterschiedliche Durchmesser aufweisen \u2013 wie es bei zahlreichen in der Praxis vorkommenden Flaschen der Fall ist -, alle Punkte an den Au\u00dfenw\u00e4nden der Flaschen dort, wo diese einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser haben, jeweils gr\u00f6\u00dfere Strecken zur\u00fccklegen m\u00fcssen als die Punkte an den Stellen geringeren Flaschendurchmessers, m\u00fcssen die in unterschiedlicher H\u00f6he angreifenden Endlosf\u00f6rderer jeweils mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten antreibbar sein.<\/p>\n<p>Bei einer der Merkmalsgruppe 5 entsprechenden Ausgestaltung l\u00e4sst sich die Vorrichtung genau den Formen der jeweils zu inspizierenden Flaschen anpassen, erreicht also den in Abschnitt 00017 der Klagepatentschrift besonders hervorgehobenen Vorteil einer hohen Flexibilit\u00e4t und Anpassbarkeit an die jeweilige Form der zu inspizierenden Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch, weil bei ihr die Merkmalsgruppe 5 nicht verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich der zwischen den beiden Transportb\u00e4ndern vorhandenen Zwischenf\u00f6rderanlage nur ein Paar von Endlosf\u00f6rderern aufweist, wird das Merkmal 5, wie auch die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel zieht, nicht wortsinngem\u00e4\u00df benutzt.<\/p>\n<p>Von der Merkmalsgruppe 5 wird aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Das eine Paar von \u2013 jeweils eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe H\u00f6he aufweisenden \u2013 Endlosf\u00f6rderern bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist den vom Klagepatent gelehrten wenigstens zwei Paaren von Endlosf\u00f6rderern schon nicht gleichwirkend.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, besteht die Wirkung der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung darin, dass sich jedes Paar von Endlosf\u00f6rderern genau an den Umfang anpassen l\u00e4sst, den die zu inspizierenden rotationssymmetrischen Gegenst\u00e4nde in der H\u00f6he haben, in welcher die Endlosf\u00f6rderer an ihnen angreifen, und dass sich jeder einzelne F\u00f6rderer genau mit der Geschwindigkeit antreiben l\u00e4sst, die derjenigen Strecke entspricht, welche ein beliebiger Punkt auf dem von dem jeweiligen F\u00f6rderer erfassten Teil der Au\u00dfenwand des Gegenstandes bei einer Drehung um 90 \u00ba zur\u00fccklegt.<\/p>\n<p>Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrem nur einen Paar von Endlosf\u00f6rderern, die eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe H\u00f6he aufweisen, nicht m\u00f6glich. Bei ihr weisen die Endlosf\u00f6rderer jeweils \u00fcber ihre gesamte H\u00f6he denselben Abstand von den Symmetrieachsen der Flaschen auf, lassen sich also dann, wenn die Flaschen nicht \u00fcber die gesamte H\u00f6he, \u00fcber die sich die Endlosf\u00f6rderer erstrecken, genau zylindrisch geformt sind, nicht \u00fcber die gesamte Angriffsfl\u00e4che exakt dem Umfang der Flaschen anpassen; daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Endlosf\u00f6rderer auf ihren den Flaschen zugewandten Seiten eine nachgiebige Beschichtung aufweisen, die sich in einem gewissen Ma\u00dfe der Form der Flaschen anpassen kann, und dass sich an ihren Au\u00dfenseiten C-f\u00f6rmige Teile befinden, die gegen den oberen und den unteren Teil des jeweiligen F\u00f6rderers dr\u00fccken. Denn z.B. dann, wenn die zu inspizierenden Flaschen eine ausgepr\u00e4gt konische Form aufweisen (vgl. dazu etwa die in der Anlage B 6 unter Nr. 6 gezeigte Flasche \u201eRhmineralwasser Classic\u201c, die keineswegs als \u201eskurril\u201c bezeichnet werden kann), gelangt nur ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleiner Teil im unteren Bereich der Endlosf\u00f6rderer in Anlage an die Flasche.<\/p>\n<p>Vor allem aber ist die Geschwindigkeit jedes der Endlosf\u00f6rderer in allen seinen Teilen, sowohl im oberen als auch im unteren, zwangsl\u00e4ufig immer die gleiche, so dass sie nicht den Erfordernissen angepasst werden kann, die bei solchen Flaschen bestehen, deren Umfang sich im Bereich der Angriffsstellen der F\u00f6rderer \u00e4ndert. Das f\u00fchrt dazu, dass bei solchen Flaschen die Endlosf\u00f6rderer in zumindest einzelnen Bereichen, in denen sie an den Flaschen anliegen, mit einer zu hohen oder zu niedrigen Geschwindigkeit laufen, so dass das patentgem\u00e4\u00dfe Ziel einer exakten Drehung um 90 \u00ba unter Vermeidung jeder \u201ePendelbewegung\u201c nicht zuverl\u00e4ssig erreicht wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die vom Wortsinn des Klagepatents abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auch nicht gleichwertig, weil der Durchschnittsfachmann sie nicht aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre orientierten. Diese Lehre geht n\u00e4mlich dahin, auf jeder Seite der zu inspizierenden Gegenst\u00e4nde wenigstens zwei Endlosf\u00f6rderer mit jeweils geringer H\u00f6he angreifen zu lassen und diese sowohl in ihrem Seitenabstand zu den Gegenst\u00e4nden (Flaschen) als auch hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit genau den konkreten Gegebenheiten anzupassen, die die Flaschen in den Ebenen aufweisen, in denen die F\u00f6rderer an ihnen angreifen.<\/p>\n<p>Von dieser Lehre weicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erheblich ab, weil sich der auf jeder Seite der Flaschen nur vorhandene eine Endlosf\u00f6rderer \u2013 mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen H\u00f6he \u2013 unterschiedlichen Durchmessern im Verlauf der jeweiligen Flaschen hinsichtlich seines Abstandes zu den Flaschen allenfalls (wegen der Nachgiebigkeit der Beschichtung) im geringen Ma\u00dfe und hinsichtlich der Geschwindigkeit gar nicht anpassen l\u00e4sst. Zu einer solchen L\u00f6sung kann man nicht gelangen, wenn man sich an der Lehre des Klagepatents orientiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt aber nicht nur das Klagepatent nicht, weil sie, wie ausgef\u00fchrt, seine Lehre nicht benutzt, sondern hat auch das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt, obwohl sie von allen Merkmalen seines Anspruchs 1 offensichtlich und unbestritten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster war n\u00e4mlich nicht schutzf\u00e4hig, weil es nicht auf einem erfinderischen Schritt (\u00a7 1 Abs. 1 GbmG) beruhte, so dass durch seine Eintragung kein Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcndet worden ist (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GbmG).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine<\/p>\n<p>Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugef\u00fchrter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenst\u00e4nde (1),<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmit einer Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nmit einer bei der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18),<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit einer Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenst\u00e4nde (1);<\/p>\n<p>4.<br \/>\nmit einer neben der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20),<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzum Inspizieren der passierenden Gegenst\u00e4nde (1) von der Seite<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nmit wenigstens einem Paar von Endlosf\u00f6rderern (23, 24),<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie jeden der Gegenst\u00e4nde (1) auf beiden Seiten erfassen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nwobei die Endlosf\u00f6rderer (23, 24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenst\u00e4nde (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df S. 4 Abs. 2 der Beschreibung liegt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem zugrunde, eine Vorrichtung zum fortlaufenden Inspizieren zugef\u00fchrter gleicher, rotationssymmetrischer Gegenst\u00e4nde zu schaffen, die eine vollst\u00e4ndige Inspektion (Seitenwand- und Bodeninspektion) durch die zusammenarbeitenden Inspektionsstationen erm\u00f6glicht. Insbesondere soll diese Vorrichtung die vollst\u00e4ndige Inspektion auf einer kurzen Wegl\u00e4nge er-m\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st werden, dass eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 \u2013 5 folgende weitere Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>6.<br \/>\neine zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage (11, 12) und der Abfuhrf\u00f6rderanlage (13, 14) angeordnete Zwischenf\u00f6rderanlage (15) umfasst wenigstens ein Paar von Endlosf\u00f6rderern;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nim Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage ist eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen.<\/p>\n<p>Die soeben dargestellte Lehre des Klagegebrauchsmusters beruhte nicht auf einem erfinderischen Schritt, denn sie ergab sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, n\u00e4mlich den Vorrichtungen gem\u00e4\u00df der US -A- 4 691 231 (Anlage K 3) und der US -Re.-####4 (Anlage B 10).<\/p>\n<p>Die US-Patentschrift 4 691 231 offenbart eine Flascheninspektionseinrichtung mit den Merkmalen 1 \u2013 5. Dass dort nicht nur zwei, sondern drei Stationen zur Inspektion jeweils eines Teiles der Seitenw\u00e4nde der Flaschen vorgesehen sind, steht der Offenbarung der Merkmale 1 \u2013 5 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Denn die Reduzierung der aus der genannten US-Patentschrift bekannten Seitenwand-Inspektionsstationen auf zwei stellt lediglich eine einfache technische Ma\u00dfnahme dar, die f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nahelag, wenn er zu einer Inspektionsvorrichtung mit k\u00fcrzerer Baul\u00e4nge kommen wollte; eine solche Reduzierung auf nur zwei Seitenwand-Inspektionsstationen, zwischen denen die Flaschen um einen bestimmten Winkel \u2013 n\u00e4mlich um 90 \u00ba \u2013 gedreht werden m\u00fcssen, f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig dazu, dass es nicht mehr zweier hintereinanderliegender Paare von Endlosf\u00f6rderern bedarf.<\/p>\n<p>Die genannte US-Patentschrift offenbart allerdings nicht die Merkmale 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters, weil dort zwischen der Zufuhrf\u00f6rderanlage und der Abfuhrf\u00f6rderanlage keine Zwischenf\u00f6rderanlage vorhanden ist, in deren Bereich sich eine Einrichtung zur Bodeninspektion befindet. Vielmehr findet die Bodeninspektion erst hinter der ersten und der zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der Flaschen von der Seite statt.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der soeben genannten US-Patentschrift so abzuwandeln, dass sie auch die Merkmale 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters aufweist, wurde dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstage des Klagegebrauchsmusters aber durch die US-Re. ####4 (Anlage B 10) nahegelegt. Diese zeigt mit ihren Figuren 7 und 8 eine Einrichtung zum F\u00f6rdern von Flaschen auf zwei hintereinander liegenden Transportb\u00e4ndern, zwischen denen sich eine Zwischenf\u00f6rderanlage befindet, in der die Flaschen durch ein Paar von seitlich an sie angreifenden Endlosf\u00f6rderern transportiert werden; in dem Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage, in dem die Flaschen von unten frei zug\u00e4nglich sind, werden sie in einer bestimmten Weise behandelt, wobei die Beschreibung der genannten US-Schrift (vgl. a.a.O., Spalte 3, Zeilen 41 \u2013 50) ausdr\u00fccklich auch die M\u00f6glichkeit einer Inspektion u.a. des Bodens der Flaschen erw\u00e4hnt und auch darauf hinweist, die Flaschen k\u00f6nnten im Bereich der Zwischenf\u00f6rderanlage durch die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetriebenen Endlosf\u00f6rderer um ihre L\u00e4ngsachse gedreht werden.<\/p>\n<p>Vor allem deswegen, weil die US-Re.\u201328 947 ausdr\u00fccklich auch die M\u00f6glichkeit zu einer Inspektion der Flaschen w\u00e4hrend ihres Transportes erw\u00e4hnt, geh\u00f6rt sie zu dem Stand der Technik, den der Durchschnittsfachmann in Betracht zieht, wenn er die aus der US-A- 4 691 231 bekannte Vorrichtung dahin verbessern will, dass er sie verk\u00fcrzt. Er wird dann, ohne dass es eines erfinderischen Schrittes bedarf, dazu angeregt, das eine durchgehende Transportband aus der US-A- 4 691 231 durch zwei Transportb\u00e4nder zu ersetzen und im Bereich zwischen ihnen eine Zwischenf\u00f6rderanlage mit einem Paar von seitlich an die Flaschen angreifenden Endlosf\u00f6rderern vorzusehen, in deren Bereich die Bodeninspektion vorgenommen wird.<\/p>\n<p>In dieser Beurteilung sieht der Senat sich best\u00e4tigt durch die Ausf\u00fchrungen der sachkundigen Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts auf den Seiten 22 bis 24 ihres Beschlusses vom 24. April 1998 (Anlage B 6), mit dem sie das Klagepatent in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung (die weitgehend mit dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmte) widerrufen hat.<\/p>\n<p>Der oben dargelegten Beurteilung des Senats stehen die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 des Europ\u00e4ischen Patentamts auf den Seiten 17 und 18 (Rdnr. 4.5.1) ihres Beschlusses vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 8) nicht entgegen:<\/p>\n<p>Anders als die Einspruchsabteilung hatte die Technische Beschwerdekammer eine Anspruchsformulierung zu beurteilen, die nicht \u201ewenigstens ein Paar von Endlosf\u00f6rderern\u201c nannte, sondern \u201ewenigstens zwei Paare\u201c. Das wesentliche Argument der Technischen Beschwerdekammer f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit der \u2013 erstmals von ihr zu beurteilenden &#8211; neuen Anspruchsfassung bestand darin, die aus der US-Re.- 28 947 bekannte Vorrichtung weise keine zwei Paare von Endlosf\u00f6rderern in unterschiedlicher H\u00f6he auf und k\u00f6nne etwas derartiges daher auch nicht nahelegen. Die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer im Satz davor waren daher f\u00fcr ihre Entscheidung ohne wesentliche Bedeutung. Sie treffen im \u00fcbrigen nach Ansicht des Senats, der dabei mit der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcbereinstimmt, auch nicht zu: Der Durchschnittsfachmann, der die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Baul\u00e4nge der aus der US-A- 4 691 231 bekannten Vorrichtung als nachteilig erkannt hat (wozu es nicht der Heranziehung weiteren Standes der Technik bedarf) und diese daher verk\u00fcrzen will, wird, wenn er den naheliegenden und daher zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik ermittelt, ohne weiteres auch die US-Re.- 28 947 in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so war die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:<br \/>\nDie vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0450 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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