{"id":5718,"date":"2005-11-17T17:00:36","date_gmt":"2005-11-17T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5718"},"modified":"2016-06-14T15:27:18","modified_gmt":"2016-06-14T15:27:18","slug":"2-u-204-tintenfluessigkeitsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5718","title":{"rendered":"2 U 2\/04 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0449<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. November 2005, Az. 2 U 2\/04<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3541\">4b O 16\/03<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 1: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4695\">2 U 41\/08<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 2: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4898\">2 U 152\/09<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 3: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1849\">2 U 129\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 20. November 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4. b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird, soweit nicht die Kl\u00e4gerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass es im Urteilsausspruch zu I. 1 jeweils statt \u201eSt\u00fctzelement\u201c hei\u00dft: \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wird der von ihr eingelegten Anschlussberufung f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 90 % und die Kl\u00e4gerin 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>Von den im Berufungsverfahren bis vor der Antragstellung im Termin vom 29. September 2005 entstandenen Kosten haben die Beklagten 72 % und die Kl\u00e4gerin 28 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die danach entstandenen Kosten werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 1.800.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>a) bis zum 20. M\u00e4rz 2005: 2.000.000,&#8211; \u20ac;<\/p>\n<p>b) ab 21. M\u00e4rz 2005: 2.500.000,&#8211; \u20ac; davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 2.000.000,&#8211; \u20ac und auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin 500.000,&#8211; \u20ac;<\/p>\n<p>c) ab 28. September 2005: 2.000.000,&#8211; \u20ac:;<\/p>\n<p>d) seit der teilweisen Klager\u00fccknahme und der darauf bezogenen Zustimmungserkl\u00e4rung der Beklagten im Termin vom 29. September 2005:<br \/>\n1.800.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, unter anderem auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 879 xxx (Anlage C 1, im folgenden: Klagepatent), das auf einer unter Inanspruchnahme mehrerer japanischer Priorit\u00e4ten vom 24. August 1994 sowie vom 21. und 28. Februar 1995 am 23. August 1995 eingegangenen und am 25. November 1998 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 6. November 2002.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat daraufhin mit Beschluss vom 22. April 2005 entsprechend einem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin den Anspruch 1 des Klagepatents dahin ge\u00e4ndert, dass es statt \u201esupporting member\u201c (in der deutschen \u00dcbersetzung: \u201eSt\u00fctzelement\u201c) nunmehr hei\u00dfe: \u201elatching and holding member\u201c (in der deutschen \u00dcbersetzung: \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c). Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Kl\u00e4gerin Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Beschluss der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 22. April 2005 lauten die Anspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents in der deutschen<br \/>\n\u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<\/p>\n<p>eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32 b; 132 b; 142 bY, 142 bM, 142 bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32 b; 132 b; 142 bY, 142 bM, 142 bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d, 132 d, 142 d), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60 i; 160 i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>ein Schnapp- und Halteelement (32 a; 132 a; 142 a; 632 a; 732 a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32 e; 132 e; 142 a) an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32 e; 132 e; 142 e) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60 j; 167 a; 167 a&#8216;) des Halters (60, 160; 560) in Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32 b; 132 b; 142 bY, 142 bM; 142 bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32 d; 132 d; 142 d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32 e; 132 e; 142 e) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 18:<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) gem\u00e4\u00df Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Schnapp- und Halteelement (32 a; 132 a; 142 a) sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptk\u00f6rpers einst\u00fcckig nach oben erstreckt und um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der zweite Eingriffsabschnitt (32 e; 132 e; 142 e) zwischen der Nachbarschaft und einem Bet\u00e4tigungsabschnitt (32 g) angeordnet ist, der an einem freien Ende des elastischen Schnapp- und Halteelementes (32 a; 132 a; 142 a) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 14 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/p>\n<p>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige P. H. (International) AG stellt dort Tintenpatronen f\u00fcr Tintenstrahldrucker her, die beim Einbau mit dem Druckkopf verbunden werden und die nach dem Text auf der Umverpackung dazu bestimmt sind, in bestimmte Tintenstrahldrucker aus der Produktion der Kl\u00e4gerin eingebaut zu werden. Wegen der Ausgestaltung dieser Tintenpatronen wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut C 4\/K 13 bis K 25 sowie als Anlagen C 5 bis C 7 \u00fcberreichten Abbildungen verwiesen.<\/p>\n<p>Der nachfolgend wiedergegebenen tabellarischen \u00dcbersicht ist die Zuordnung der genannten Patronen zu den P-Artikelnummern zu entnehmen:<\/p>\n<p>Zur Unternehmensgruppe P. H. geh\u00f6ren auch die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1) als das f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige nationale Vertriebsunternehmen (\u201eNationale Vertriebsleitung und europ\u00e4isches Markenmanagement\u201c) sowie die Beklagte zu 2) als \u201eZentrales Logistik-Zentrum und P. H. Servicecenter\u201c mit der Aufgabe der \u201ezentralen Warenverteilung\u201c (so die Angaben der Unternehmensgruppe P. H. im Internet).<\/p>\n<p>Bestellen Interessenten in Deutschland \u2013 z.B. \u00fcber einen von der Unternehmensgruppe P. H. im Internet betriebenen \u201eP Shop\u201c \u2013 Tintenpatronen, so werden diese vom Firmensitz der Beklagten zu 2) aus per Paketdienst an die Besteller ausgeliefert, wobei auf den Lieferscheinen die Beklagte zu 1) als deutsche Vertriebsgesellschaft und die Beklagte zu 2) als Adresse f\u00fcr etwaige R\u00fccksendungen genannt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Alle oben aufgef\u00fchrten, von den Beklagten in Deutschland vermarkteten Tintenpatronen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass die Beklagten mit ihrem Vertrieb das Klagepatent verletzten, dessen Anspr\u00fcche 1 und 18 die Kl\u00e4gerin in Kombination geltend macht.<\/p>\n<p>Sie hat die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Patronen sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung und hilfsweise darum gebeten<br \/>\nhaben, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch auszusetzen und ihnen im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe weder schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffenen Tintenpatronen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterbefestigungen aufwiesen, noch, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Patronen angeboten und neben oder gemeinsam mit der Beklagten zu 2) vertrieben habe. Im \u00fcbrigen werde sich das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Benutzungsart \u201eAnbieten\u201c nur die Beklagte zu 1) betreffe, die folgende Merkmale aufwiesen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nFl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>(a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende<br \/>\nFl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>(b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig,<\/p>\n<p>(aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,<\/p>\n<p>(c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>(d) weist eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu<br \/>\ndem Tintenstrahlkopf auf;<\/p>\n<p>(aa) die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung ist in einem Abschnitt angeordnet, der<br \/>\nden Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>(e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt auf,<\/p>\n<p>(f) weist ein St\u00fctzelement auf.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>(a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>(b) ist daran angepasst, dass er mit einem Arretierabschnitt des Halters<br \/>\nin Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage<br \/>\ndrehbar zu halten.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDas St\u00fctzelement<\/p>\n<p>(a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>(b) erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der<br \/>\nersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>(c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Au\u00dfenseite von sich, die von<br \/>\nder zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>(d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und<br \/>\nzu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDer zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nDie Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDas St\u00fctzelement erstreckt sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptk\u00f6rpers einst\u00fcckig nach oben und ist um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nDer zweite Eingriffsabschnitt ist zwischen der Nachbarschaft und einem Bet\u00e4tigungsabschnitt angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen St\u00fctzelements vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Dezember 1998 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 6. Dezember 2002 zu<br \/>\nmachen seien<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn zugleich erm\u00e4chtigten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Aufstellung enthalten sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>II. festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. November 1998 bis zum 6. Dezember 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I 1. bezeichneten, seit dem 7. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat das Landgericht<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Tintenpatronen und\/oder Tintenbeh\u00e4lter nach Ziff. I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 20. November 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag und ihren Aussetzungsantrag weiterverfolgen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der Ma\u00dfgabe bittet, im Unterlassungsausspruch jeweils das Wort \u201eSt\u00fctzelement\u201c zu ersetzen durch \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Laufe des Berufungsverfahrens ihre Klage hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht sowie hinsichtlich des darauf r\u00fcckbezogenen Rechnungslegungsantrages zur\u00fcckgenommen; dem haben die Beklagten zu Beginn des Verhandlungstermins vom 29. September 2005 zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat des weiteren Anschlussberufung eingelegt, mit der sie eine Reihe weiterer Tintenpatronen angegriffen und ebenfalls Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt hat. Diese Anschlussberufung hat sie am 28. September 2005 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft, soweit es um seine Anspr\u00fcche 1 bis 21 geht, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (= Tintenpatrone) f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der EP &#8211; A 0 546 xxx (Anlage C 2) ein Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker bekannt, der einen Hauptk\u00f6rper zur Aufnahme der Fl\u00fcssigkeit (Tinte) und eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf aufweist. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Tintenbeh\u00e4lter, der Vorgang zur Anordnung am Tintenstrahlkopf und zur Entfernung von ihm sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu schaffen, der leicht montierbar sei.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1 und 18 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch einen<\/p>\n<p>(Anspruch 1):<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssig-<br \/>\nzu enthalten,<\/p>\n<p>b) ist an einem Halter (60) abnehmbar montagef\u00e4hig,<\/p>\n<p>aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,<\/p>\n<p>c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>d) weist eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (32 b) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem<br \/>\nTintenstrahlkopf auf,<\/p>\n<p>aa) die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (32 b) ist in einem Abschnitt angeordnet, der<br \/>\nden Boden des Beh\u00e4lters (30) im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d) auf,<\/p>\n<p>f) weist ein Schnapp- und Halteelement auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt (32 d)<\/p>\n<p>a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60 i)<br \/>\ndes Halters (60) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30)<br \/>\nw\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das Schnapp- und Halteelement (32 a)<\/p>\n<p>a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30) elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der<br \/>\nersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32 e) an einer Au\u00dfenseite von sich,<br \/>\ndie von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und<br \/>\nzu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt (32 e) ist daran angepasst, dass er mit einem<br \/>\nzweiten Arretierabschnitt (60 j) des Halters (60) in Eingriff gelangt.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (32 b) ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32 d) und<br \/>\ndem zweiten Eingriffsabschnitt (32 e) angeordnet.<\/p>\n<p>(Anspruch 18):<\/p>\n<p>7. Das Schnapp- und Halteelement (32 a) erstreckt sich von der Nachbarschaft<br \/>\neines Bodenabschnitts des Hauptk\u00f6rpers einst\u00fcckig nach oben und ist um die<br \/>\nNachbarschaft herum elastisch beweglich.<\/p>\n<p>8. Der zweite Eingriffsabschnitt (32 e) ist zwischen der Nachbarschaft und einem<br \/>\nBet\u00e4tigungsabschnitt (32 g) angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen Schnapp- und Halteelementes (32 a) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Ausgestaltung braucht man zum Austauschen des Tintenbeh\u00e4lters lediglich das an ihm angeordnete Schnapp- und Halteelement (in Figur 14 der Klagepatentschrift mit der Bezugszahl 32a bezeichnet) an seinem oberen Ende einzudr\u00fccken, wodurch sich die Arretierung l\u00f6st, so dass man dann den Tintenbeh\u00e4lter um einen an seiner gegen\u00fcberliegenden Seite liegenden Punkt nach oben verschwenken und aus dem Halter herausnehmen kann. Ein neuer Tintenbeh\u00e4lter kann dann leicht mit seiner einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d) tragenden ersten Seite (die derjenigen gegen\u00fcberliegt, an welcher sich das Schnapp- und Halteelement befindet) schr\u00e4g von oben in den Halter eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend mit seiner zweiten Seite nach unten gedr\u00fcckt werden, wodurch sowohl der erste Eingriffsabschnitt (32 d) als auch der an dem Schnapp- und Halteelement vorgesehene zweite Eingriffsabschnitt (32 e) mit entsprechenden Arretierabschnitten des Halters in Eingriff gelangen, so dass der Tintenbeh\u00e4lter sicher in einer Stellung gehalten wird, bei der die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (32 b) genau \u00fcber dem dazugeh\u00f6rigen Kopfanschluss (35) liegt.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2 b, 2 b aa, 3 b und 5 der o.g. Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht beziehen sich die Anspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents lediglich auf einen Tintenbeh\u00e4lter und nicht auf eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter. Wenn das Merkmal 2 b davon spricht, der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter solle \u201ean einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig\u201c sein, und zwar (Merkmal 2 b aa) an einem solchen, \u201eder den Tintenstrahlkopf hat\u201c, wird damit lediglich (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters beschrieben. Dieser soll n\u00e4mlich so ausgestaltet sein, dass er zu einem an dem Tintenstrahldrucker vorhandenen Halter passt, dass man ihn also an diesen Halter montieren und ihn sp\u00e4ter wieder abnehmen kann, wobei die Merkmale 3 b und 5 (mittelbar) die Beschaffenheit des ersten und des zweiten Eingriffsabschnittes beschreiben, die n\u00e4mlich so ausgestaltet (\u201edaran angepasst\u201c) sein sollen, dass sie beim Einsetzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in den Halter mit an diesem vorhandenen Arretierabschnitten in Eingriff gelangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlangt also nur, die von ihm gesch\u00fctzten Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter sollten so beschaffen sein, dass sie zu in bestimmter Weise ausgestalteten Haltern in Tintenstrahldruckern passen, wobei es f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes noch nicht einmal darauf ankommt, ob es Tintenstrahldrucker mit Haltern, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tats\u00e4chlich \u00fcberhaupt gibt. Es gibt allerdings solche Ger\u00e4te, n\u00e4mlich diejenigen aus der Produktion der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die die angegriffenen Tintenpatronen ausweislich des Textes ihrer Umverpackungen bestimmt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAlle im vorliegenden Rechtsstreit (noch) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Tintenpatronen machen von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 2 a, 2 c, 2 d, 2 d aa, 2 e, 2 f, 3, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 4 c, 4 d, 6, 7 und 8 nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind bei allen angegriffenen Tintenpatronen aber auch die Merkmale 2 b, 2 b aa, 3 b und 5.<\/p>\n<p>Unstreitig lassen sich die Tintenpatronen an einem den Tintenstrahlkopf enthaltenden Halter in bestimmten Druckern aus der Produktion der Kl\u00e4gerin abnehmbar montieren (Merkmale 2 b und 2 b aa), und unstreitig ist bei ihnen der zweite Eingriffsabschnitt (der sich an dem Schnapp- und Halteelement befindet) so beschaffen, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters bei bestimmten Tintenstrahldruckern aus der Produktion der Kl\u00e4gerin in Eingriff gelangt, wenn die Patrone in den Halter eingesetzt wird (Merkmal 5). Wie dargelegt, erfordert eine Verwirklichung der genannten Merkmale nicht, dass der Lieferant der Patronen auch einen dazu passenden Halter liefert.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Tintenpatronen (bis auf diejenigen gem\u00e4\u00df der Anlage C 4,<br \/>\nK 14 bis K 16) auch das Merkmal 3 b in seiner oben dargelegten Auslegung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, stellen die Beklagten nicht in Frage, so dass es insoweit ebenfalls keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Entgegen der von ihnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist das genannte Merkmal aber auch bei den Tintenpatronen gem\u00e4\u00df Anlage C 4, K 14 bis K 16 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Auch bei diesen Tintenpatronen weist der Hauptk\u00f6rper an seiner im Sinne des Merkmals 3 a \u201eersten\u201c Seite eine \u201eNase\u201c auf, die beim Einsetzen in eine Ausnehmung (= erster Arretierabschnitt) des Halters eingreift und so, nachdem auch der zweite Eingriffsabschnitt mit dem f\u00fcr ihn bestimmten zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt ist, die Tintenpatrone sicher in der richtigen Stellung h\u00e4lt. Nach dem Eingriff des ersten Eingriffsabschnittes in den ersten Arretierabschnitt wird die Tintenpatrone auch im Sinne des Merkmals 3 b \u201edrehbar\u201c gehalten, n\u00e4mlich so, dass die Patrone sich nach einem Eindr\u00fccken des an der gegen\u00fcberliegenden (\u201ezweiten\u201c) Seite des Hauptk\u00f6rpers befindlichen Schnapp- und Halteelements zum Zwecke des Herausnehmens nach oben verschwenken l\u00e4sst. Dass diese Schwenkbewegung um den Eingriffsabschnitt (32 d) als Drehpunkt erfolgen m\u00fcsse, sagt das Merkmal 3 b nicht; der Durchschnittsfachmann sieht im \u00fcbrigen ohne weiteres, dass auch die Tintenpatrone gem\u00e4\u00df dem in der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Figur 14 der Klagepatentschrift) nicht um den ersten Eingriffsabschnitt (32 d) schwenkt, sondern im wesentlichen um die obere Kante der ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers, mit der die Patrone an der Wand des Halters anliegt, also um einen Punkt oberhalb des ersten Eingriffsabschnittes. Dass die Tintenpatronen gem\u00e4\u00df Anlage C 4, K 14 bis K 16 beim Herausnehmen aus dem Halter nicht um die an der \u201eersten\u201c Seite des Hauptk\u00f6rpers vorhandene \u201eNase\u201c (nach der Terminologie des Klagepatents handelt es sich dabei um den \u201eersten Eingriffsabschnitt\u201c) schwenken, sondern um einen weiter oben liegenden Punkt, f\u00fchrt sie daher nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten, die zu einer Benutzung der patentgesch\u00fctzten Lehre nicht berechtigt sind, verletzen das Klagepatent.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet als das f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsunternehmen die Produkte der Unternehmensgruppe P. H. auf dem deutschen Markt an und bringt sie hier (im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2.) in den Verkehr. Die Beklagte zu 1. ist auf den Lieferscheinen, die bei der Auslieferung von Waren in Deutschland diesen Waren beigef\u00fcgt werden, ausdr\u00fccklich als die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft bezeichnet. Dass Tintenpatronen der angegriffenen Art nicht zu ihrem Angebot geh\u00f6rten und dass sie derartige Patronen auf Bestellungen hin nicht liefere bzw. durch die Beklagte zu 2. liefern lasse, behauptet die Beklagte zu 1. selbst nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Beklagte zu 2. bringt Tintenpatronen der angegriffenen Art im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG in den Verkehr. Auch sie verletzt daher das Klagepatent, so dass die Kl\u00e4gerin mit Recht neben der Beklagten zu 1. auch sie auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Rechnungslegung in Anspruch nimmt (Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140 a, 140 b PatG, 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. ist innerhalb der Unternehmensgruppe P. H. zentral f\u00fcr die Warenauslieferung zust\u00e4ndig, und zwar gerade auch f\u00fcr die Auslieferung an Kunden. Ihre T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt sich daher nicht darauf, Tintenpatronen und andere Waren lediglich auf Lager zu nehmen und an ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe P. H. (also nur unternehmensintern) auszuliefern \u2013 was f\u00fcr ein Inverkehrbringen noch nicht ausreichen w\u00fcrde, weil es dazu n\u00e4mlich erforderlich ist, ein patentgesch\u00fctztes Erzeugnis tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person, also eines Dritten, \u00fcbergehen zu lassen (vgl. dazu Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 43; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 77; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 785 \u2013 jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 2. bei der \u00dcbergabe patentverletzender Tintenpatronen an Spediteure und Frachtf\u00fchrer zum Zwecke ihrer Auslieferung an Dritte, n\u00e4mlich an Besteller der Waren, lediglich aufgrund von Anweisungen anderer Konzernunternehmen, z.B. der Beklagten zu 1. oder auch der P. H. (International) AG t\u00e4tig wird und dass sie bei der Einlagerung kein Eigentum an den Waren erlangt, \u00e4ndert nichts daran, dass (auch) sie diese Waren in den Verkehr bringt.<\/p>\n<p>Denn zum einen ist es, um ein Inverkehrbringen bejahen zu k\u00f6nnen, nicht erforderlich, dass der tats\u00e4chlich handelnden Person eine rechtliche Verf\u00fcgungsmacht, z.B. Eigentum, einger\u00e4umt wird (vgl. dazu die soeben genannten Nachweise), und zum anderen beschr\u00e4nkt sich die Beklagte zu 2. auch nicht darauf, patentverletzende Tintenpatronen lediglich Spediteuren oder Frachtf\u00fchrern zu \u00fcbergeben, ohne diese zugleich auch anzuweisen, die Waren an au\u00dfenstehende Personen auszuh\u00e4ndigen \u2013 was f\u00fcr ein Inverkehrbringen nicht ausreichen w\u00fcrde (vgl. dazu die genannten Nachweise) -, sondern die Beklagte zu 2. beauftragt die Spediteure oder Frachtf\u00fchrer gleichzeitig damit, die ihnen ausgeh\u00e4ndigten \u2013 wie ausgef\u00fchrt, patentverletzenden \u2013 Waren Dritten, n\u00e4mlich den jeweiligen Bestellern, zu \u00fcbergeben. Dass die Beklagte zu 2. bei der Auslieferung der bei ihr zwischengelagerten Waren stets aufgrund von Anweisungen t\u00e4tig wird, die sie von anderen Unternehmen der P. H.-Gruppe erh\u00e4lt, ist lediglich eine Folge der innerhalb der Gruppe vorgenommenen<br \/>\nArbeitsteilung, \u00e4ndert aber nichts daran, dass auch die Beklagte zu 1. als eigenst\u00e4ndiges Unternehmen am Inverkehrbringen der Waren beteiligt ist und diese daher<br \/>\nebenfalls im Rechtssinne in den Verkehr bringt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Patentverletzungen in dem zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Vernichtung, zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung hinsichtlich der ab dem<br \/>\n7. Dezember 2002 begangenen (Verletzungs-)Handlungen verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284<br \/>\n\u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen.<\/p>\n<p>Die sachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent vorgebrachten Argumente gepr\u00fcft und \u2013 abgesehen von dem Angriff auf den Begriff \u201esupporting member\u201c (\u201eSt\u00fctzelement\u201c), den sie dann in \u201elatching and holding member\u201c (\u201eSchnapp- und Halteelement\u201c) abge\u00e4ndert hat \u2013 nicht als patenthindernd angesehen; dass dies offensichtlich verfehlt sei, kann nicht gesagt werden. Es fehlt daher an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 ZPO; gem\u00e4\u00df der zuletzt genannten Vorschrift war zugleich die Kl\u00e4gerin der von ihr eingelegten Anschlussberufung f\u00fcr verlustig zu erkl\u00e4ren. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0449 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. November 2005, Az. 2 U 2\/04 Vorinstanz: 4b O 16\/03 Restitutionsklage 1: 2 U 41\/08 Restitutionsklage 2: 2 U 152\/09 Restitutionsklage 3: 2 U 129\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[44,20],"tags":[],"class_list":["post-5718","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2005-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5718","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5718"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5718\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5721,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5718\/revisions\/5721"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5718"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5718"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5718"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}