{"id":5716,"date":"2005-02-10T17:00:57","date_gmt":"2005-02-10T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5716"},"modified":"2016-06-14T15:18:30","modified_gmt":"2016-06-14T15:18:30","slug":"2-u-15500-beton-schalungsteile-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5716","title":{"rendered":"2 U 155\/00 &#8211; Beton-Schalungsteile II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0448<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2005, Az. 2 U 155\/00<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26. Oktober 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin 2\/3 und die Beklagten 1\/3 zu tragen; dies gilt nicht f\u00fcr die Urteilsgeb\u00fchr; diese wird in vollem Umfang der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 17.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 6.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt bis zum 30. November 2003 102.258,38 Euro (200.000,&#8211; DM), seit dem 1. Dezember 2003 153.387,56 Euro (300.000,&#8211; DM) und seit dem 16. Dezember 2004 102.258,38 Euro (200.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 94 21 987 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend ein die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil und besitzt seit dem 22. August 2000 (vgl. Anlage K 9) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten parallelen europ\u00e4ischen Patentes 0 692 352 (Klagepatent, Anlage K 2); aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz, die Beklagte zu 1. dar\u00fcber hinaus aus dem in erster Linie geltend gemachten Klagepatent auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch. Soweit aus dem Klagepatent Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus der Zeit vor der Einr\u00e4umung der Lizenz geltend gemacht werden, geschieht dies aus abgetretenem Recht.<\/p>\n<p>Anmelderin beider Schutzrechte war die U GmbH aus I; diese hat das Klagegebrauchsmuster mit Vertrag vom 20.\/23. Mai 1997 auf die Kl\u00e4gerin und das Klagepatent mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 auf ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbertragen. Dieser hat der Kl\u00e4gerin die bereits erw\u00e4hnte ausschlie\u00dfliche Lizenz r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit seit seiner Inhaberschaft an dem Klagepatent erteilt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist aus der am 29. Juni 1994 eingetragenen deutschen Patentanmeldung 44 22 448 abgezweigt, am 24. Juli 1997 in die Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen und am 4. September 1997 bekannt gemacht worden. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Juni 1995 unter Inanspruchnahme der genannten deutschen Priorit\u00e4t eingegangen und am 17. Januar 1996 ver\u00f6ffentlicht worden; die Erteilung des Klagepatentes ist am 23. September 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>Die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, wobei an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Material aufweist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, derart, dass das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Material aufweist.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 8. Oktober 2003 (Anlage K 17) abgewiesen; \u00fcber die hiergegen eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Klagegebrauchsmuster ist von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes teilgel\u00f6scht worden; die Entscheidung des Bundespatentgerichtes \u00fcber die hiergegen erhobene Beschwerde steht ebenfalls noch aus.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift und der Klagegebrauchsmusterschrift zeigt eine Schnittzeichnung durch eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalungsteils, das sich noch in der Herstellungsform befindet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt Schalungsteile aus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, welche dazu bestimmt sind, in Betonfertigteile eingegossen zu werden und eine Sichtfl\u00e4che des Betonfertigteils bilden. Die hier interessierenden Einzelheiten ihrer Ausgestaltung ergeben sich f\u00fcr eine erste Ausf\u00fchrungsform (Ausf\u00fchrungsform I) aus den als Anlage K 8 und K 20 vorgelegten Musterst\u00fccken und der als Anlage K 8\u2018 \u00fcberreichten und nachstehend wiedergegebenen Querschnittsabbildung,<\/p>\n<p>f\u00fcr eine zweite Ausf\u00fchrungsform (Ausf\u00fchrungsform II) aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Muster und der als Anlage K 10\u2018 zu den Akten gereichten und ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Querschnittsabbildung,<\/p>\n<p>und f\u00fcr eine dritte Ausf\u00fchrungsform (Ausf\u00fchrungsform III) aus den als Anlagen K 18.1 und K 19.1 vorgelegten Mustern und den nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 18.2 (Schalungsteil allein) und K 19.2 (Schalungsteil mit Beton des Fertigteils vergossen).<\/p>\n<p>Abnehmer der Beklagten zu 1. setzen die Schalungselemente auf einen Schalungstisch auf und gie\u00dfen anschlie\u00dfend Beton an, um Fertigteile, beispielsweise Balkonplatten, herzustellen. Wie aus den Abbildungen hervorgeht, ist an der unteren Seite des Schalungsteils von der Sichtfl\u00e4che aus gesehen eine Wassernase ausgespart, in der sich eine Gummidichtung befindet, die eine Barriere f\u00fcr den eingegossenen Beton bilden soll. Die Aussparung liegt bei den Ausf\u00fchrungsformen I und II in Frontansicht vor der Ber\u00fchrungslinie des Schalungsteils mit dem anzugie\u00dfenden Beton, w\u00e4hrend sie bei der Ausf\u00fchrungsform III durch die r\u00fcckw\u00e4rtige Kante der Aussparung hindurch verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb dieser Schalungsteile eine Verletzung der Klageschutzrechte. Sie hat vor dem Landgericht die Ausf\u00fchrungsformen I und II angegriffen und vorgetragen, die Wassernase befinde sich auch bei diesen Gegenst\u00e4nden entsprechend der Lehre der Klageschutzrechte an der Unterseite und an der Nahtstelle zwischen Schalungs- und Betonfertigteil. Anspruch 1 gebe nur vor, die Aussparung f\u00fcr die Wassernase an, nicht jedoch, sie unbedingt in der Nahtstelle anzuordnen. Die Ausf\u00fchrungsformen I und II b\u00f6ten die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Vorteile; auch hier lasse sich die Wassernase in einfacher Weise durch Verwendung eines Profils in der Herstellungsform fertigen, welches beim Herstellen der Schalung eine Aussparung bilde, aus der beim Entfernen des Profils die Wassernase entstehe. Sie dichte den sichtbaren Bereich vor der Wassernase gegen Beton- und Zementmilch ab und vermeide so an der Sto\u00dfstelle und\/oder vor der Wassernase das Entstehen einer sichtbaren Kante zum Betonfertigteil. In jedem Fall sei die Lehre der Klageschutzrechte mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, die Wassernase befinde sich bei den angegriffenen Schalungsteilen nicht an der Nahtstelle zwischen den Schalungs- und Betonfertigteilen, n\u00e4mlich der Sto\u00dfstelle, an der der einzugie\u00dfende Beton auf das Schalungsteil treffe, sondern allein am Schalungsteil. Erfindungsgem\u00e4\u00df solle die Wassernase kosteng\u00fcnstig hergestellt werden, indem der Beton des Fertigteils an das Hohlprofil angegossen und dieses nach dem Aush\u00e4rten entfernt werde. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden werde die Wassernase dagegen vor dem Gie\u00dfen des Betons am Schalungsteil selbst hergestellt. Das sei weder kosteng\u00fcnstig noch entstehe die Wassernase durch das Herausziehen des Profils.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 26. Oktober 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Schalungsteile machten von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liege nicht vor, weil die Wassernase nicht an der Nahtstelle zwischen Schalungsteil und Beton, wo das Schalungsteil und der anzugie\u00dfende Beton aufeinander tr\u00e4fen, sondern allein im Schalungsteil angeordnet sei. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung l\u00e4gen nicht vor, da der Versatz der Wassernase zur Nahtstelle nicht dieselben Vorteile biete wie der Gegenstand der Klageschutzrechte. Zu diesen Vorteilen geh\u00f6re es auch, das Entstehen einer sichtbaren Kante im \u00dcbergangsbereich zwischen der Stirnseite des Schalungsteils und dem daran anschlie\u00dfenden Betonk\u00f6rper zu vermeiden, indem ein etwaiger \u00dcberstand oder R\u00fccksprung des Betonfertigteils gegen\u00fcber der Au\u00dfenkontur des Schalungsteils dadurch getarnt werde, dass beide Teile nicht unmittelbar aneinander stie\u00dfen, sondern durch den Freiraum der Wassernase auf Abstand gehalten w\u00fcrden. Die angegriffenen Schalungsteile tr\u00e4fen hingegen parallel zum gemeinsamen Boden auf das Betonfertigteil, so dass beim Abgie\u00dfen an der Nahtstelle zum Schalungsteil eine sichtbare Kante entstehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe Anspruch 1 der Klageschutzrechte zu eng ausgelegt, und macht in Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Der vom Landgericht der Lehre des Anspruches 1 zugeschriebene Vorteil, das Profil solle als Dichtung auch verhindern, dass fl\u00fcssiger Beton auf den sichtbaren Schalungsteil kriechen und dort eine Kante bilden k\u00f6nne, betreffe erst die Vorgabe des Unteranspruches 2, das Profil an seiner Unterseite mit geringf\u00fcgig vorstehenden Stegen zu versehen. Es gehe den Klageschutzrechten auch nicht darum, Vorspr\u00fcnge oder R\u00fcckst\u00e4nde unsichtbar zu machen, vielmehr solle die Wassernase dort angeordnet werden, wo sie m\u00f6glichst wenig auffalle. Dazu brauche sie nicht im Nahtbereich zu liegen, sondern k\u00f6nne auch unmittelbar daran angrenzen. Auch die von Anspruch 2 angestrebte Dichtwirkung lasse sich bei dieser Lage des Profils erzielen. Im \u00dcbrigen kaschiere der durch die Wassernase gebildete Freiraum auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II \u00dcberst\u00e4nde und R\u00fcckspr\u00fcnge des Betons gegen\u00fcber dem Schalungsteil. Folge man der zu engen Auslegung des Landgerichts, machten die angegriffenen Gegenst\u00e4nde jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin erstmals auch die Ausf\u00fchrungsform III angegriffen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildende Schalungsteile aus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, und zwar derart, dass das Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil aufweist, das aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Material besteht,<\/p>\n<p>insbesondere wenn auch die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2, 5 und\/ oder 7 beider Klageschutzrechte vorliegen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter<br \/>\nZiff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 1996 bis zur rechtskr\u00e4ftigen Beendigung des Verfahrens begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>von der Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 25. August 1997 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Februar 1996 bis zum 24. August 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25. August 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster (bzw. bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform III haben die Beklagten eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. In Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2004 den Rechtsstreit hinsichtlich aller geltend gemachten Anspr\u00fcche \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das angefochtene Urteil ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dass es eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Schalungsteile der Ausf\u00fchrungsformen I und II mit der Lehre der Klageschutzrechte verneint und die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung nicht f\u00fcr gegeben erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach den Klageschutzrechten betrifft Schalungsteile aus feink\u00f6rnigem Material mit Faserverst\u00e4rkung, die \u2013 als sog. verlorene Schalungsteile \u2013 in Betonfertigteile wie z.B. Balkonplatten integriert werden und wegen ihrer geschlossenen und sauberen Oberfl\u00e4che die Sichtfl\u00e4che des Fertigteils bilden.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte (Klagegebrauchsmuster: S. 3, Zeilen 12 bis 21; Klagepatent: Spalte 1, Zeilen 5 bis 15) bezeichnen derartige Schalungsteile als bekannt und f\u00fchren in diesem Zusammenhang aus, Betonfertigteile w\u00fcrden \u00fcblicherweise mit einer Wassernase versehen, um das Kriechen von Regenwasser<br \/>\n\u2013 n\u00e4mlich an der Unterseite des Betonfertigteils entlang zur Hauswand hin \u2013 zu unterbinden. Die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 16 bis 20) nennt in diesem Zusammenhang die franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 645 565 (Anlage K 4) und die US-Patentschrift 4 222 503 (Anlage K 5), die derartige Schalungselemente und ihre Herstellung betreffen; sie kritisiert an diesem Stand der Technik, dort m\u00fcsse die Wassernase nachtr\u00e4glich hergestellt werden (Spalte 2, Zeilen 16 bis 20). Hierzu muss die Wassernase beispielsweise nach dem Aush\u00e4rten des Betons ausgestemmt oder \u2013gefr\u00e4st werden; in der \u2013 auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten \u2013 franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK 1 zu Anl. CCP 2) wird vorgeschlagen, in die noch nicht ausgeh\u00e4rtete Oberfl\u00e4che des Fertigteils einen l\u00e4nglichen Stab einzudr\u00fccken (Anl. NK 1, Fig. 1 \u2013 3; vgl. a. BPatG, Anl. K 17, S. 9, Abs. 2). In der US-Patentschrift 4 223 502 wird vorgeschlagen, zur Herstellung eines Betonk\u00f6rpers zwischen einzelne plattenf\u00f6rmige Schalungselemente Gummidichtungen einzulegen, um ein Verlaufen der Gie\u00dfmasse auf die Vorderseite des Bauteils zu verhindern (Anl. K 5, Fig. 7 u. Spalte 3, Zeilen 60 bis 65; vgl.a. BPatG, a.a.O., S. 9, Abs. 3).<\/p>\n<p>Beide Klageschutzrechte bezeichnen es als Aufgabe der Erfindung, bei Verwendung der genannten Schalungsteile die Wassernase in kosteng\u00fcnstiger Weise herzustellen. Da Anspruch 1 ein Sachanspruch und kein Verfahrensanspruch ist, wird der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 als den das Bundespatentgericht zutreffend den Meister oder Fachhochschulingenieur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung von Betonfertigteilen ansieht (vgl. a.a.O., S. 8, Abs. 2) \u2013 die von der in Anspruch 1 beschriebenen Vorrichtung objektiv gel\u00f6ste Aufgabe darin sehen, das Schalungsteil so auszubilden, dass die Wassernase bei seiner Verwendung, d.h. bei der Herstellung des Betonfertigteils unter Verwendung des Schalungsteils (die nicht gleichzusetzen ist mit der vorausgehenden Herstellung des Schalungsteils selbst) in kosteng\u00fcnstiger Weise hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll nach Anspruch 1 beider Klageschutzrechte durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um ein Schalungsteil, das<\/p>\n<p>a)<br \/>\naus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material besteht,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nin ein Betonfertigteil eingegossen wird und<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie Sichtfl\u00e4che des Betonfertigteils bildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAn der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton wird an der Unterseite eine Wassernase ausgespart.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZu diesem Zweck weist das Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil auf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Profil besteht aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftendem Material.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte (Klagepatentschrift: Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 2, Zeile 9; Klagegebrauchsmusterschrift: S. 4, Zeilen 12 bis 23) wird das in Figur 1 gezeigte Schalungsteil in der Weise hergestellt, dass in die Form (4) mit den oberen und unteren Begrenzungsteilen (5, 6) das Profil (2) eingelegt wird und dass sodann zun\u00e4chst Feinzement und anschlie\u00dfend faserverst\u00e4rktes Material in die Form eingespritzt und verdichtet werden.<\/p>\n<p>Die Vorgabe der Merkmale 2 und 3, die Wassernase an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem anzugie\u00dfenden Beton auszusparen und hierzu das Schalungsteil an ebendieser Nahtstelle mit einem der Form der Wassernase entsprechenden Profil zu versehen, ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns w\u00f6rtlich zu nehmen. Schon nach dem allgemeinen und von den Klageschutzrechten insoweit \u00fcbernommenen Sprachgebrauch soll die Aussparung bzw. Wassernase dort liegen, wo das Material des Schalungsteils und der angegossene Beton des Betonfertigteils aufeinander treffen und so eine Naht bilden. Diese Naht soll innerhalb der Aussparung zwischen Schalungsteil und Betonfertigteil liegen (vgl. Anl. K 15.2 \u2013 NB 1 zur Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage) und nicht seitlich versetzt dazu. Das ergibt sich schon daraus, dass die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung mit den vorstehenden Merkmalen ein \u201efertiges\u201c Schalungsteil betrifft, ohne dass es darauf ankommt, nach welchem Verfahren das Schalungsteil hergestellt wird, und es dem Durchschnittsfachmann \u00fcberlassen bleibt, ob er bei der Herstellung des Schalungsteils so verf\u00e4hrt, wie es die vorstehend wiedergegebene Beschreibung der Klageschutzrechte hinsichtlich des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 1 darstellt und das Schalungsteil im Guss- oder Spritzverfahren produziert und das in den Merkmalen 3 und 4 genannte Profil schon vor der Herstellung des Schalungsteils in die daf\u00fcr bestimmte Form einlegt oder ob er ein anderes Herstellungsverfahren w\u00e4hlt. Anspruch 1 beider Klageschutzrechte beschreibt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schalungsteil in demjenigen Zustand, in dem es auf dem Schalungstisch mit dem anzugie\u00dfenden Beton des nunmehr herzustellenden Betonfertigteils verbunden wird. Die kosteng\u00fcnstige Herstellbarkeit der Wassernase unter Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalungsteils ergibt sich daraus, dass der Aufwand f\u00fcr die Formgebung der Wassernase minimiert wird. Es braucht nur am betonseitigen Rand des Schalungsteils eine Aussparung vorgesehen zu werden, die auf die zum Festhalten des Profils notwendige Gr\u00f6\u00dfe begrenzt werden kann. Aufw\u00e4ndige Ma\u00dfnahmen wie das Eindr\u00fccken eines Stabes in den noch weichen Beton oder das Ausstemmen oder Ausfr\u00e4sen aus dem schon ausgeh\u00e4rteten Beton werden dadurch vermieden. Die Wassernase entsteht im wesentlichen durch Arbeitsschritte, die bei der Verbindung des Schalungsteils mit dem anzugie\u00dfenden Beton des Fertigteils ohnehin anfallen.<\/p>\n<p>Da das \u2013 aus dem (allein) gesch\u00fctzten Schalungsteil und dem daran angegossenen Beton bestehende \u2013 Betonfertigteil als Ganzes erst hergestellt werden kann, wenn das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schalungsteil bereits vollst\u00e4ndig fertig ist, an welches n\u00e4mlich anschlie\u00dfend der Beton angegossen wird, erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, dass das zur Herstellung der Wassernase an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton dienende Profil eine \u2013 der Form der Wassernase entsprechende (so Merkmal 3) \u2013 Gestaltung auch in dem Bereich aufweisen muss, der auf der Seite des anzugie\u00dfenden Betons liegt und die Ausformung des vom Beton gebildeten Teiles der Wassernase bewirkt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt in dieser Einsch\u00e4tzung wird der Durchschnittsfachmann durch die bereits erw\u00e4hnte Darstellung in Figur 1 und die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2, Zeile 37; Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Zeile 4 bis S. 5, Zeile 20). Zwar ist die dort beschriebene Herstellung des Schalungsteils selbst eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels, auf die sich die allgemeinere Lehre des Anspruches 1 nicht beschr\u00e4nkt. Die dort er\u00f6rterte Einbeziehung des Schalungsteils mitsamt seinem Profil in die Schalung des dann herzustellenden Betonfertigteils und das Integrieren des Schalungsteils beim Gie\u00dfen des Fertigteils bringen jedoch auch den Kern der Erfindung zum Ausdruck, die Wassernase und das Profil in den Rand des Schalungsteils zu integrieren, damit die Wassernase beim Angie\u00dfen des Fertigteilbetons vervollst\u00e4ndigt wird, so dass die Nahtstelle in dieser Wassernase zu liegen kommt und so \u201eunsichtbar gemacht\u201c wird. Nicht zuletzt weil ein allgemeiner Teil der Beschreibung fehlt, wird der Durchschnittsfachmann diesen Ausf\u00fchrungen den Kern der Erfindung entnehmen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann erkennt weiterhin, dass auch die in der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 16 bis 20) am Stand der Technik ge\u00fcbte Kritik, bei den bekannten Schalungsteilen m\u00fcsse die Wassernase nachtr\u00e4glich angebracht werden, noch nicht vollst\u00e4ndig ausger\u00e4umt ist, wenn bei der Herstellung des Schalungsteils seitlich zur sp\u00e4teren Nahtstelle eine Aussparung f\u00fcr die Wassernase mittels Einlegen eines Profils vorgesehen wird. In Kenntnis der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift angegebenen franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 643 010 hat es f\u00fcr ihn nahe gelegen, eine Wassernase schon vor der Verbindung des Schalungsteils mit dem Betonfertigteil am Schalungsteil vorzusehen. Zwar ist dort kein gummielastisches Profil als Platzhalter f\u00fcr eine Aussparung vorgesehen, das dort gelehrte Eindr\u00fccken der Wassernase mittels eines Stabes in den noch weichen Beton ist aber derart umst\u00e4ndlich, dass sich das Vorsehen einer Aussparung unter Verwendung eines Platzhalters schon bei der Herstellung des Schalungsteils geradezu aufdr\u00e4ngte. In dieser Ma\u00dfnahme ersch\u00f6pft sich die Lehre des Anspruches 1 jedoch nicht. F\u00fcr sie ist wesentlich, dass das gummielastische Profil erst und gerade bei der Verbindung des Schalungsteils mit dem anzugie\u00dfenden Beton des Betonfertigteils besondere Funktionen zu erf\u00fcllen hat. Es soll verhindern, dass bei der Herstellung des Fertigteils Beton oder Fl\u00fcssigbeton in die Aussparung eindringt, die nach dem Entfernen des Profils als Wassernase dienen soll. Das ist dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres klar und wird ihm auch in der Beschreibung vor Augen gef\u00fchrt (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 9 bis 17; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 4, Zeilen 29 bis 37).<\/p>\n<p>Zwar geh\u00f6rt es nicht zu den Vorteilen der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte beschriebenen L\u00f6sung \u2013 und dementsprechend auch nicht zur Funktion des zum Freihalten der Wassernase verwendeten Profils \u2013 eine absolut zuverl\u00e4ssige Abdichtung zur Oberfl\u00e4che des Schalungstisches hin zu bewirken, damit beim Angie\u00dfen des Betons keinerlei \u201eKriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils\u201c (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 21 bis 24; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 4 bis 7) hinein stattfindet. Eine besondere Ausgestaltung des Profils, die das vermeidet, ist nicht Inhalt des Anspruches 1 der beiden Klageschutzrechte, sondern erst des Unteranspruches 2 und des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 2, wo gelehrt wird, das Profil an seiner Unterseite mit Stegen auszustatten, die geringf\u00fcgig \u00fcber die Unterseite des Schalungsteiles vorstehen. Auch wenn die Beschreibung (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 17 bis 29; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 1 bis 11) zun\u00e4chst auf diese Besonderheit abstellt, hat der Durchschnittsfachmann jedoch keinen Anlass zu der Annahme, im Rahmen des Anspruches 1 sei das Problem des kriechenden Zements und die Abhilfe mittels einer Dichtung ohne Relevanz. Er wird die in Anspruch 2 beschriebenen und in Figur 2 gezeigten Stege vielmehr als besonders geeignetes Mittel ansehen, um Unebenheiten auf dem Schalungstisch f\u00fcr das Betonfertigteil auszugleichen. Selbstverst\u00e4ndlich ist f\u00fcr ihn aber, dass diese Beschreibungsstelle im \u00dcbrigen allgemein die Funktion des gummielastischen Profils erl\u00e4utert; sie ist das einzige Mittel, das ein Kriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils vermeiden kann und muss. Ein Kriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils kann aber nur dadurch vermieden werden, dass das Profil, wie es in Figur 1 dargestellt wird, genau an der Nahtstelle angebracht wird und nicht seitlich versetzt an der Unterseite des Schalungsteils in dessen Sichtbereich.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt der Durchschnittsfachmann, dass einerseits Anspruch 1 beider Klageschutzrechte das Verfahren zur Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalungsteils nicht vorschreibt und auch zul\u00e4sst, extrudierte Schalungsteile zu verwenden, bei deren Herstellung das Profilteil nicht als Platzhalter zum Aussparen der Wassernase dient, andererseits aber Merkmal 3 zusammen mit Merkmal 4 die Anweisung gibt, ein solches Profil noch an dem fertigen Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton vorzusehen, so bedeutet das zwangsl\u00e4ufig, dass das Profil in jedem Fall und in erster Linie beim Angie\u00dfen des Betons an das zuvor hergestellte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schalungsteil ben\u00f6tigt wird, indem es n\u00e4mlich gerade bei diesem Schritt zur Herstellung des Betonfertigteils als Platzhalter f\u00fcr die Wassernase dient, die nach der Herstellung des Schalungsteils nur zum Teil fertiggestellt ist, n\u00e4mlich dort, wo das in Merkmal 3 vorgegebene Profil eingelegt ist, und die erst nach dem Angie\u00dfen des Fertigteilbetons an das Schalungsteil vollst\u00e4ndig hergestellt worden ist. Dementsprechend bezeichnen es sowohl die Klagegebrauchsmuster- (S. 3, Zeilen 23 bis 25) als auch die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 24 bis 26) als Problemstellung der Erfindung, die Wassernase in kosteng\u00fcnstiger Weise bei Verwendung der genannten Schalungsteile \u2013 n\u00e4mlich zum anschlie\u00dfenden Gie\u00dfen des Betonfertigteils \u2013 herzustellen. Auch damit ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann klar gesagt, dass die komplette Wassernase erst mit der Herstellung des gesamten Betonfertigteils, in das das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schalungsteil integriert wird, aber noch nicht w\u00e4hrend der vorausgehenden Fertigung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalungsteils erzeugt werden soll. Der in der Klagepatent- und in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht ausdr\u00fccklich angesprochene, aber vom Durchschnittsfachmann dennoch sofort erkannte wesentliche Vorteil dieser L\u00f6sung besteht darin, dass die Sto\u00dfstelle, an der der anzugie\u00dfende Beton auf das Material des schon vorhandenen Schalungsteils trifft, nicht nur in die Wassernase verlegt wird und damit den Blicken des Betrachters in aller Regel entzogen wird, sondern auch, dass das Profil an seiner dem anzugie\u00dfenden Beton zugewandten Seite f\u00fcr eine im wesentlichen saubere und glattfl\u00e4chige Ausbildung der Naht ohne nennenswerte \u00dcberst\u00e4nde und vorquellende Betonreste sorgt, w\u00e4hrend die Sto\u00dfstelle bei einem Angie\u00dfen au\u00dferhalb der Wassernase an der Unterseite des Fertigteils von au\u00dfen sichtbar bleibt und eine glattfl\u00e4chige Ausbildung durch andere Ma\u00dfnahmen sichergestellt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann mag sich \u00fcberlegen, dass der Zement, wenn die Aussparung f\u00fcr das Profil auf der Unterseite des Schalungsteils seitlich versetzt zur Nahtstelle liegt, nur bis zur Kante des Profils \u00fcber die Sichtfl\u00e4che des Schalungsteils kriechen kann. Auch wenn dieser Bereich im Einzelfall verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schmal ausf\u00e4llt, sind f\u00fcr den Durchschnittsfachmann die Nachteile gegen\u00fcber der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, bei der die Nahtstelle allein im Erstreckungsbereich der Aussparung liegt, offensichtlich. So bringt eine Nahtstelle au\u00dferhalb der Wassernase die Gefahr mit sich, dass der fl\u00fcssige Zement im Bereich bis zum Profil nicht gleichm\u00e4\u00dfig am Schalungsteil haftet und der Sichtbereich unsaubere Stellen aufweist, wie sie in Anlage K 7 gezeigt werden; demgem\u00e4\u00df sieht der Durchschnittsfachmann auch die Gefahr, dass die Zementschicht an diesen Stellen wieder abplatzen kann. Dar\u00fcber hinaus ist es unvermeidlich, dass sich am Rand der Wassernase eine durchaus sichtbare Kante oder Nahtstelle zwischen dem Material des Schalungsteils und der Zementschicht bildet, die beim Gie\u00dfen des Betonfertigteils bis zum Profil vorgedrungen ist. Auch dies gilt es zu vermeiden, was der Durchschnittsfachmann der Beschreibung (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 24 bis 29; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 6 bis 11) entnimmt, die aus seiner Sicht auch insoweit nicht nur Besonderheiten des Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern in allgemeiner Form auch dasjenige erl\u00e4utert, was die technische Lehre der Klageschutzrechte anstrebt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Anspruches 1 ist bei den noch streitbefangenen Ausf\u00fchrungsformen I und II nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 scheitert daran, dass die Wassernase nicht an, sondern au\u00dferhalb und neben der Nahtstelle zwischen Schalungsteil und anzugie\u00dfendem Beton angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Merkmale 2 und 3 werden insoweit auch nicht in \u00e4quivalenter Form benutzt. Es fehlt ein Ersatzmittel f\u00fcr das nicht verwirklichte Merkmal an der Nahtstelle. Dass die Wassernase au\u00dferhalb der Nahtstelle, aber praktisch unmittelbar neben ihr liegt, ist ein solches Ersatzmittel nicht, weil es sowohl an der Gleichwirkung nach Aufgabe und L\u00f6sung als auch an der Gleichwertigkeit fehlt. Zwar kann auch ein von der Sichtfl\u00e4che aus gesehen vor der Nahtstelle zum Fertigteilbeton liegendes Gummiprofil eine Wassernase beim Fertigen des Schalungsteils aussparen, hierauf allein kommt es aber im Rahmen der Lehre des Anspruches 1 nicht an. Wie bereits erw\u00e4hnt, geht es den Klageschutzrechten gerade darum, die Nahtstelle in der Wassernase unterzubringen und so f\u00fcr den Betrachter unsichtbar zu machen und zu diesem Zweck die bisher nur teilweise vorhandene Wassernase erst dann vollst\u00e4ndig herzustellen, wenn das eigentliche Betonfertigteil unter Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalungsteils mitsamt dem daran anhaftenden Profil auf dem Schalungstisch gegossen wird. Eine solche Herstellung w\u00e4re nicht m\u00f6glich, wenn Wassernase und Naht nicht ineinander integriert sind. Ein Schalungsteil, bei dem das Profil zur Herstellung der Wassernase beim Angie\u00dfen des Betons nicht mehr ben\u00f6tigt wird, entspricht auch nicht den Vorgaben der Merkmale 3 und 4, die als selbstverst\u00e4ndlich voraussetzen, dass das Profil w\u00e4hrend der Herstellung des Fertigteils noch die ihm in Anspruch 1 zugewiesene Funktion eines Platzhalters f\u00fcr die Wassernase erf\u00fcllen muss. Abgesehen davon w\u00e4re die Unterfl\u00e4che des Betonfertigteils neben der Wassernase durch die Nahtstelle ein weiteres Mal unterbrochen, und man m\u00fcsste, um unsaubere und optisch unbefriedigende Kantenverl\u00e4ufe, wie sie das als Anlage K 20 vorgelegte Musterst\u00fcck aufweist und wie sie in Anlage K 7, S. 15 auf dem unteren Bild gezeigt werden, zu vermeiden, besondere Ma\u00dfnahmen treffen, die nach der Lehre der Klageschutzrechte nicht erforderlich sind. In den Anspr\u00fcchen und in der zu ihrer Auslegung mit heranzuziehenden Beschreibung findet der Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, er k\u00f6nne zur Verwirklichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sungsgedankens die Wassernase nicht nur an, sondern wie bei den angegriffenen Schalungsteilen der Ausf\u00fchrungsformen I und II auch neben bzw. vor der Nahtstelle zwischen Schalungsteil und anzugie\u00dfendem Beton vorsehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit die Ausf\u00fchrungsform III betroffen ist, waren die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, die sich durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben haben und im \u00dcbrigen auch insoweit antragsgem\u00e4\u00df verurteilt worden w\u00e4ren, wenn sie sich nicht unterworfen h\u00e4tten, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III entspricht zweifellos wortsinngem\u00e4\u00df der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte niedergelegten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0448 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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