{"id":5714,"date":"2005-12-08T17:00:58","date_gmt":"2005-12-08T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5714"},"modified":"2016-06-14T15:16:46","modified_gmt":"2016-06-14T15:16:46","slug":"2-u-14900-plakathalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5714","title":{"rendered":"2 U 149\/00 &#8211; Plakathalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0447<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Dezember 2005, Az. 2 U 149\/00<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 17. Oktober 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abge\u00e4ndert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 28.000,00 \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 255.645,94 \u20ac (= 500.000,00 DM); davon entfallen auf die Berufung der Kl\u00e4gerin 191.734,45 \u20ac und auf die der Beklagten 63.911,49 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als Proze\u00dfstandschafterin ihrer Muttergesellschaft, der MD Inc. aus C\/USA, mit deren Zustimmung gegen die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2. steht, Anspr\u00fcche geltend wegen Verletzung des mit Ablauf des 6. April 2004 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 34 13 xxx (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin war.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruhte auf einer am 6. April 1984 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 8. August 1983 eingegangenen und am 28. Februar 1985 offengelegten Anmeldung. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 19. Oktober 1989.<\/p>\n<p>Auf einen von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch ist dieses durch \u2013 unangefochten gebliebenen \u2013 Beschluss des Deutschen Patentamts vom 9. Dezember 1993 in vollem Umfang aufrechterhalten geblieben. Im Jahre 2002 hat die Beklagte zu 1. gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, welche durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. Februar 2003 abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautete:<\/p>\n<p>Halter f\u00fcr Plakate oder dergleichen, mit einem eine zum Betrachter gerichtete Oberfl\u00e4che aufweisenden Vorderabschnitt und einem R\u00fcckenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind, um einen Rahmen zur Aufnahme des Plakates zu bilden, wobei der Vorder- und R\u00fcckenabschnitt mit zusammenwirkenden, schwenkbar in Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen sind, und mit Federmitteln, die sich zwischen dem Vorder- und R\u00fcckenabschnitt erstrecken, um den Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen einer Schlie\u00dfstellung, in der er am Plakat klemmend angreift, und einer \u00d6ffnungsstellung zum Auswechseln des Plakates vorzuspannen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Oberfl\u00e4che (26, 60) des Vorderabschnittes (14) glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei ausgebildet und derart gestaltet ist, dass der Winkel \uf061 zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfl\u00e4che (26, 60) und der Vertikalen auf die Plakatebene gr\u00f6\u00dfer oder gleich arc tan \uf06d als Reibbeiwert zwischen einer Hand und der<br \/>\nOberfl\u00e4che (26, 60) ist, so dass Reibkr\u00e4fte, die beim Versuch, den Vorderabschnitt (14) von Hand zu erfassen und in die \u00d6ffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfl\u00e4che (26, 60) entstehen, kleiner sind als die<br \/>\nKr\u00e4fte, die zum \u00d6ffnen des Halters erforderlich sind, wodurch ein \u00d6ffnen des Vorderabschnittes (14) nur durch Eingreifen zwischen den Vorderab-<br \/>\nschnitt (14) und das Plakat (34) mit Hilfe des Eingriffsteiles (216) eines Werkzeuges (204) oder der Fingern\u00e4gel erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 9 aus der Klagepatentschrift zeigen:<\/p>\n<p>Figur 1: die Vorderansicht eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halters;<\/p>\n<p>Figur 2: einen Querschnitt entlang der Linie 2-2 in Figur 1;<\/p>\n<p>Figur 3: einen Querschnitt durch ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Halters;<\/p>\n<p>Figur 4: eine der Figur 2 entsprechende Ansicht des Halters zur Veranschaulichung seiner Eigenschaften, die ihn gegen unerlaubtes Eingreifen sch\u00fctzen;<\/p>\n<p>Figur 7: einen Halter gem\u00e4\u00df Figur 2 mit einem angesetzten \u00d6ffnungswerkzeug.<\/p>\n<p>Figur 5 zeigt ein schematisches Kr\u00e4ftediagramm zur Veranschaulichung der Eigenschaften des Halters;<\/p>\n<p>Figur 9 zeigt ein schematisches Diagramm, das den Zusammenhang zwischen Oberfl\u00e4chenreibung und Winkelbeziehungen der Oberfl\u00e4chenabschnitte des Halters veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. (damals: MP Produktionsgesellschaft f\u00fcr Werbe- und Verkaufsf\u00f6rderungssysteme GmbH) wurde Anfang der 1970er Jahre vom Pr\u00e4sidenten der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, Herrn RS, gegr\u00fcndet, welcher im Jahre 1984 aus ihr ausgeschieden ist, nachdem auch der Beklagte zu 2. Gesellschafter der genannten GmbH geworden war. Im Hinblick auf ihre weitere Zusammenarbeit schlossen die Inhaberin des Klagepatents und die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. am 13. M\u00e4rz\/11. September 1987 einen in englischer Sprache abgefassten Vertrag (\u201eAgreement\u201c), in welchem unter anderem die Patentinhaberin der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. eine nicht ausschlie\u00dfliche unentgeltliche Lizenz am Klagepatent einr\u00e4umte. Die Vereinbarung sah vor, dass sie im letzten Quartal 1987 unter anderem dahin zu pr\u00fcfen sei, ob sie fortgesetzt werden solle. Nachdem die Patentinhaberin der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. f\u00fcr die Jahre 1988 und 1989 jeweils schriftlich die Fortsetzung des Vertrages best\u00e4tigt hatte, beendeten die Parteien im Jahre 1990 ihre Zusammenarbeit.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2. steht, welcher vorher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1. war, stellt her und vertreibt Wechselrahmen f\u00fcr Plakate und dergleichen, darunter auch solche, bei denen die Oberfl\u00e4che der Rahmenteile glatt sowie vorsprungs- und hinterschneidungsfrei ausgebildet ist. Zu ihrem Herstellungs- und Vertriebsprogramm geh\u00f6rten jedenfalls zur Zeit der Klageerhebung unter anderem Wechselrahmen mit Profilbreiten von 44 mm (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), 32 mm (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), 19 mm (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) und 20 mm (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4), deren Rahmenprofile aus dem nachstehend wiedergegebenen Prospekt (Anlage K 8) ersichtlich sind, in welchem die angegriffenen Rahmen durch Markierungen gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<br \/>\nAlle vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Wechselrahmen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass die Beklagten, die seit der Beendigung des \u201eAgreement\u201c von 1987, also seit 1990, zu einer Benutzung des genannten Schutzrechts nicht mehr berechtigt seien, das Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr patentverletzende Handlungen aus der Zeit seit dem 1. Januar 1990 in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass zu ihren Gunsten weiterhin die durch das \u201eAgreement\u201c von 1987 einger\u00e4umte Freilizenz bestehe, verletzten sie das Klagepatent auch deswegen nicht, weil sich die angegriffenen Rahmen ohne weiteres \u00f6ffnen lie\u00dfen und deshalb von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Sachverst\u00e4ndigengutachten) der Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 stattgegeben und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Halter f\u00fcr Plakate oder dergleichen mit einem eine zum Betrachter gerichtete Oberfl\u00e4che aufweisenden Vorderabschnitt und einem R\u00fcckenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind, um einen Rahmen zur Aufnahme des Plakates zu bilden, wobei der Vorder- und R\u00fcckenabschnitt mit zusammenwirkenden, schwenkbar in Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen sind, und mit Federmitteln, die sich zwischen dem Vorder- und R\u00fcckenabschnitt erstrecken, um den Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen einer Schlie\u00dfstellung, in der er am Plakat klemmend angreift, und einer \u00d6ffnungsstellung zum Auswechseln des Plakates vorzuspannen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei ausgebildet und derart gestaltet ist, dass der Winkel \uf061 zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfl\u00e4che und der Vertikalen auf die Plakatebene gr\u00f6\u00dfer oder gleich arc tan \uf06d ist, mit \uf06d als Reibbeiwert zwischen einer Hand und der Oberfl\u00e4che, so dass Reibkr\u00e4fte, die beim Versuch, den Vorderabschnitt von Hand zu erfassen und in die \u00d6ffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfl\u00e4che entstehen, kleiner sind als die Kr\u00e4fte, die zum \u00d6ffnen des Halters erforderlich sind, wodurch ein \u00d6ffnen des Vorderabschnittes nur durch Eingreifen zwischen den Vorderabschnitt und das Plakat mit Hilfe des Eingriffsteiles eines Werkzeuges oder der Fingern\u00e4gel erfolgen kann;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1990 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen<br \/>\nbeschr\u00e4nke;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten seien;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Inhaberin des deutschen Patents 34 13 xxx, der MD, Inc., 38271 W. Twelve Mile Rd., Farmington Hills, Michigan, USA, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1990 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 17. Oktober 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre vor dem Landgericht erfolglos gebliebenen Antr\u00e4ge weiterverfolgen; au\u00dferdem bitten sie um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels der jeweiligen Gegenseite.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens eingetretenen Ablauf des Klagepatents haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Unterlassungs- und Vernichtungsantr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt; die Kl\u00e4gerin begehrt Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nur f\u00fcr Handlungen aus der Zeit bis zum 6. April 2004.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 7. M\u00e4rz 2002 (Bl. 479 bis 484 GA) und vom 17. M\u00e4rz 2004 (Bl. 622 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. X vom 5. August 2003 (Bl. 562 bis 585 GA) und vom 16. Dezember 2004 (Bl. 732 bis 755 GA) sowie auf die Niederschrift vom 20. Oktober 2005 \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung der Gutachten durch den Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 840 bis 880 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und f\u00fchrt zur vollst\u00e4ndigen Abweisung der Klage, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, w\u00e4hrend die Berufung der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet ist. Keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, so dass die Beklagten dieses Schutzrecht unabh\u00e4ngig davon nicht verletzt haben, ob sie aufgrund des \u201eAgreement\u201c aus dem Jahre 1987 bis zum Ablauf des Klagepatents zu dessen Benutzung berechtigt gewesen w\u00e4ren (was nach Ansicht des Senats zu verneinen gewesen w\u00e4re).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Halter f\u00fcr Plakate und dergleichen, der aus einem Vorderabschnitt, welcher eine zum Betrachter gerichtete Oberfl\u00e4che aufweist, und einem R\u00fcckenabschnitt besteht, die gelenkig zusammensetzbar sind, um einen Rahmen zur Aufnahme der Plakate zu bilden. Dabei sind der Vorder- und der R\u00fcckenabschnitt mit zusammenwirkenden, schwenkbar in Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen, und zwischen dem Vorder- und dem R\u00fcckenabschnitt erstrecken sich Federmittel, um den Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen einer Schlie\u00dfstellung, in der er am Plakat klemmend angreift, und einer \u00d6ffnungsstellung zum Auswechseln des Plakates vorzuspannen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, kann ein derartiger Halter an den unterschiedlichsten Orten wie z.B. Omnibussen, Taxis und \u00e4hnlichen mobilen Einrichtungen, aber auch an ortsfesten Stellen, z.B. Pfosten oder W\u00e4nden in Tankstellen, Untergrundbahnh\u00f6fen, Filmtheatern oder dergleichen angebracht werden. Der Halter soll sauber und \u00e4sthetisch ansprechend ausgebildet sein und sich sowohl im Freien als auch in Innenr\u00e4umen verwenden lassen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist darauf hin, ein solcher Halter sei aus der US-PS 41 45 xxx (Anlage K 2) bekannt, deren Figuren 1 und 3 nachstehend wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Hier bestehen der Vorder- und der R\u00fcckenabschnitt aus Strangpressteilen, die aus jedem Material bestehen k\u00f6nnen, das sich in wirtschaftlicher Weise strangpressen l\u00e4sst, wie z.B. Aluminium.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift hat sich dieser vorbekannte Halter zwar im allgemeinen als brauchbar erwiesen, er ist jedoch nicht gegen unerlaubte Eingriffe gesichert, sondern vielmehr mit Mitteln \u2013 z.B. einem angeformten Flansch mit einer Erh\u00f6hung oder mit einer L\u00e4ngenausdehnung \u2013 versehen, die sich zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Rahmens erfassen lassen. Der bekannte Halter l\u00e4sst sich damit bequem \u00f6ffnen und kann deshalb von Randalierern oder von neugierigen Passanten missbraucht werden, was vor allem deshalb nachteilig ist, weil, wie die Klagepatentschrift hervorhebt, Plakate, Bilder oder Werbematerial h\u00e4ufig an \u00f6ffentlichen Orten wie Filmtheatern, Untergrundbahnh\u00f6fen, Bushaltestellen oder Flugpl\u00e4tzen ausgestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, einen zuverl\u00e4ssigen und \u00e4sthetisch ansprechenden Halter der angegebenen Art zu schaffen, der eine hohe Sicherheit gegen Diebstahl und unerlaubte Eingriffe bietet.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch einen<\/p>\n<p>Halter f\u00fcr Plakate und dergleichen<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmit einem eine zum Betrachter gerichtete Oberfl\u00e4che aufweisenden Vorderabschnitt und einem R\u00fcckenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind, um einen Rahmen zur Aufnahme des Plakats zu bilden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorder- und R\u00fcckenabschnitt sind mit zusammenwirkenden, schwenkbar in Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZwischen Vorder- und R\u00fcckenabschnitt erstrecken sich Federmittel, um den Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen einer Schlie\u00dfstellung, in der er am Plakat klemmend angreift, und einer \u00d6ffnungsstellung zum Auswechseln des Plakates vorzuspannen.<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Oberfl\u00e4che (26,60) des Vorderabschnittes (14) ist glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei ausgebildet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes ist ferner derart gestaltet, dass der Winkel \uf061 zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfl\u00e4che (26,60) und der Vertikalen auf die Plakatebene gr\u00f6\u00dfer oder gleich arc tan \uf06d ist, mit \uf06d als Reibbeiwert zwischen einer Hand und der Oberfl\u00e4che (26,60),<\/p>\n<p>6.<br \/>\nso dass die Reibkr\u00e4fte, die beim Versuch, den Vorderabschnitt (14) von Hand zu erfassen und in die \u00d6ffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfl\u00e4che (26,60) entstehen, kleiner sind als die Kr\u00e4fte, die zum \u00d6ffnen des Halters erforderlich sind,<\/p>\n<p>7.<br \/>\nwodurch ein \u00d6ffnen des Vorderabschnitts (14) nur durch Eingreifen zwischen den Vorderabschnitt (14) und das Plakat (34) mit Hilfe des Eingriffsteiles (216) eines Werkzeuges (204) oder der Fingern\u00e4gel erfolgen kann.<\/p>\n<p>&#8211; Kennzeichen \u2013<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es f\u00fcr einen so ausgestalteten Halter als vorteilhaft, dass er einen dekorativen Bild- bzw. Plakatrahmen darstelle, der die Zur- schaustellung auswechselbarer Plakate oder Bilder in einfacher Weise erm\u00f6gliche, jedoch unerlaubten Eingriffen erheblichen Widerstand entgegensetze. Der Halter k\u00f6nne aufgrund seiner glatten, vorsprungs- und vertiefungsfreien Kontur von Hand allein nicht ge\u00f6ffnet werden. Au\u00dferdem sorge die Federspannung daf\u00fcr, dass einem \u00d6ffnen mittels Fingern\u00e4geln, Autoschl\u00fcsseln oder dergleichen ein erheblicher Widerstand entgegengesetzt werde. Dar\u00fcber hinaus mache es das Fehlen sichtbarer Schl\u00fcssel\u00f6ffnungen und dergleichen in Verbindung mit dem stromlinienf\u00f6rmigen Erscheinungsbild des Halters unwahrscheinlich, dass ein Passant \u00fcberhaupt auf den Gedanken komme, sich am Halter unerlaubt zu schaffen zu machen. Tats\u00e4chlich sei es aufgrund des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes des Halters \u00fcberhaupt nicht ersichtlich, dass dieser von der Vorderseite her ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne, noch sei ersichtlich, in welcher Weise er ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne. Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Halter sei die Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes derart glatt ausgebildet und besitze eine gerundete Kontur mit nicht vorspringenden Ecken, dass der Vorderabschnitt nicht mit einer ausreichend gro\u00dfen Greif- oder Reibkraft von Hand zu erfassen sei, um den Rahmen entgegen der Federvorspannung zu \u00f6ffnen. F\u00fcr diese Zwecke sei vielmehr ein spezielles \u00d6ffnungswerkzeug vorgesehen.<\/p>\n<p>Bei der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele weist die Klagepatentschrift u.a. darauf hin, der Oberfl\u00e4chen-Reibbeiwert und die Winkelbeziehung zwischen den Oberfl\u00e4chenabschnitten 20, 22 und 24 h\u00e4tten einen gro\u00dfen Einfluss darauf, dass die Finger bei dem Versuch abrutschten, den Halter zu erfassen und zu \u00f6ffnen. Au\u00dferdem habe die von der Feder 54 erzeugte Federkraft einen Einfluss auf die den Halter gegen unbefugte Eingriffe sch\u00fctzenden Eigenschaften des Halters. Die Federkraft sei besonders wichtig beispielsweise im Hinblick auf Versuche, den Halter dadurch zu \u00f6ffnen, dass man mit Fingern\u00e4geln, Autoschl\u00fcsseln oder dergleichen unter den als Klemmfl\u00e4che wirkenden vierten Oberfl\u00e4chenabschnitt 65 greife. Bei den dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen seien der Oberfl\u00e4chen-Reibbeiwert und die Winkelbeziehung zwischen den Abschnitten 20, 22 und 24 so gew\u00e4hlt, dass der Halter manuell nicht ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne, selbst wenn \u00fcberhaupt keine Feder 54 vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang einen aus eloxiertem Aluminium bestehenden stranggepressten Halter, bei dem der Reibbeiwert zwischen den Abschnitten 20, 22, 24 und den Fingerspitzen nominal 0,38 betrage; damit ein Abrutschen der Fingerspitzen eintrete, m\u00fcsse der Winkel \uf061 mindestens = tan \u20131 \uf06d sein, er m\u00fcsse also gleich oder gr\u00f6\u00dfer sein als der arc tan des Oberfl\u00e4chen-Reibbeiwertes \uf06d. Die Oberfl\u00e4chennormale sei per Definition eine Linie, die auf einer zur Oberfl\u00e4che tangential verlaufenden Linie senkrecht stehe. Setze man einen Reibbeiwert von 0,38 in die obengenannte Gleichung ein, so ergebe sich ein Winkel \uf061 von gr\u00f6\u00dfer\/gleich 20,8\u00b0, bei welchem unabh\u00e4ngig von der aufgebrachten Federspannung ein Abrutschen eintrete.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen vor allem das Merkmal 5, aber auch die Merkmale 6 und 7 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<br \/>\nDas wesentliche Merkmal, in dem sich der Kern der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung widerspiegelt, ist das Merkmal 5. Dieses Merkmal befasst sich (neben dem Merkmal 4) damit, wie die Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halters beschaffen sein soll, um das Ziel der Erfindung zu erreichen, n\u00e4mlich den Halter so zu gestalten, dass man ihn mit Hilfe blo\u00dfer Reibkr\u00e4fte, die sich mit den Fingern \u2013 genauer: den Fingerspitzen \u2013 aufbringen lassen, nicht \u00f6ffnen kann.<\/p>\n<p>Dazu, so lehrt das Klagepatent, soll der Vorderabschnitt nicht nur (Merkmal 4) &#8211; abweichend von dem Halter gem\u00e4\u00df der US-PS 41 45 xxx \u2013 eine glatte, vorsprungs- und hinterschneidungsfreie Oberfl\u00e4che aufweisen, sondern (so Merkmal 5 ) diese Oberfl\u00e4che soll dar\u00fcber hinaus auch so gestaltet sein, dass \u201eder Winkel \uf061 zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt\u201c (n\u00e4mlich f\u00fcr die Finger einer Person, die den Halter zu \u00f6ffnen versucht) \u201eder Oberfl\u00e4che und der Vertikalen auf die Plakatebene gr\u00f6\u00dfer oder gleich arc tan \uf06d\u201c ist, wobei \uf06d den \u201eReibbeiwert zwischen der Hand\u201c (n\u00e4mlich der genannten Person) \u201eund der Oberfl\u00e4che\u201c bezeichnet. Dieser Winkel \uf061 soll gem\u00e4\u00df Merkmal 6 so gro\u00df sein, dass die Reibkr\u00e4fte, die bei einem \u00d6ffnungsversuch an der Oberfl\u00e4che entstehen, kleiner sind als die Kr\u00e4fte, die zum \u00d6ffnen des Halters erforderlich sind, so dass die Hand bei einem solchen \u00d6ffnungsversuch abrutscht und man den Halter nur dadurch \u00f6ffnen kann (Merkmal 7), dass man \u2013 mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges oder auch mit den Fingern\u00e4geln \u2013 in den Raum zwischen dem Vorderabschnitt und dem Plakat eingreift.<\/p>\n<p>Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 das ist, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X auf den Seiten 1 und 2 seines schriftlichen Gutachtens vom 5. August 2003 (Bl. 563 f. GA) \u00fcberzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Feinwerktechnik, bei dem nicht nur ein Grundwissen zur technischen Mechanik vorhanden ist, sondern der u.a. auch Kenntnisse besitzt von den Begriffen Reibung, Reibkr\u00e4fte, Reibungskoeffizienten, Hebelwirkungen und Drehmomente und der dar\u00fcber hinaus \u00fcber praktische Erfahrungen und technisches Vorstellungsverm\u00f6gen beim Umsetzen der Grundregeln \u00fcber Reibkr\u00e4fte und -wirkungen in die praktische Ausf\u00fchrung von Rahmen verf\u00fcgt \u2013 aufgrund des Hinweises auf die arc-tan-Beziehung in Merkmal 5 erkennt, nimmt dieses Merkmal grunds\u00e4tzlich Bezug auf das sogenannte Coulomb-Experiment zur Ermittlung der Haftreibung (Coulomb-Reibung, trockene Reibung). Das hat nicht nur der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X auf den Seiten 9-11 seines schriftlichen Gutachtens vom 5. August 2003 (Bl. 571-573 GA) und bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat (vgl. S. 28 f. der Niederschrift vom 20. Oktober 2005, Bl. 867 f. GA) plausibel dargelegt, sondern das hat auch das mit sachkundigen Mitgliedern besetzte Bundespatentgericht auf S. 9 seines die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent abweisenden Urteils vom 6. Februar 2003 hervorgehoben.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann wei\u00df, dass die nach Coulomb ermittelten Reibbeiwerte theoretische Werte sind und dass die allgemeinen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten der Reibung nur f\u00fcr feste Werkstoffe gelten, nicht jedoch f\u00fcr die Reibung zwischen einem Werkstoff und der menschlichen Hand, also einem elastischen K\u00f6rper (so \u00fcberzeugend der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X auf S. 17 f. seines Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 16. Dezember 2004, Bl. 748 f. GA, und auf S. 34 der Niederschrift \u00fcber seine Anh\u00f6rung vom 20. Oktober 2005, Bl. 873 GA). Er wei\u00df des weiteren, dass bei dem Versuch eines Menschen, einen Plakathalter nur mit den Fingern (nicht den Fingern\u00e4geln) zu \u00f6ffnen, au\u00dfer den reinen Reibungskr\u00e4ften \u2013 die ohnehin schon wesentlich davon abh\u00e4ngen, wie die Verh\u00e4ltnisse bei der konkreten Hand \u2013 genauer: den Fingern, vor allem den Fingerspitzen \u2013 sind, wie schwielig also z.B. diese Hand ist, und welche Kraft die jeweilige Person aufbringen kann \u2013 auch sogenannte Adh\u00e4sionskr\u00e4fte wirken, die sich daraus ergeben, dass die Finger mehr oder weniger feucht, m\u00f6glicherweise auch klebrig, sind.<\/p>\n<p>Da es das Ziel des Klagepatents ist, bereits durch die Gestaltung der Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes zu erreichen, dass sich der Halter durch blo\u00dfe Reibkraft nicht \u00f6ffnen l\u00e4sst, wird der Durchschnittsfachmann beim Bau eines patentgem\u00e4\u00dfen Halters nicht den \u2013 rein theoretischen \u2013 \u201eReibbeiwert\u201c (den es als solchen zwischen einem bestimmten Material, aus dem der Vorderabschnitt des Halters besteht, z.B. eloxiertem Aluminium, und \u201eder\u201c menschlichen Hand ohnehin nicht gibt, weil die Verh\u00e4ltnisse bei konkreten H\u00e4nden ganz unterschiedlich sein k\u00f6nnen) ber\u00fccksichtigen, sondern den praktisch auftretenden Reibwert, der auch durch Adh\u00e4sionskr\u00e4fte beeinflusst wird, wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X auf S. 20 seines Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 16. Dezember 2004 (Bl. 751 GA) \u00fcberzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt. Da das Klagepatent (vgl. die Formulierung der sogenannten Aufgabe in Spalte 1, Zeilen 42-45) ausdr\u00fccklich eine hohe Sicherheit gegen Diebstahl und unerlaubte Eingriffe erreichen will, wird der Durchschnittsfachmann bei seinem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5 von einem praktisch auftretenden Reibwert ausgehen, der an der oberen Grenze der zu erwartenden Werte liegt. Auch dann soll sich der Halter, und zwar allein wegen der ein Abrutschen der Finger bewirkenden Gestaltung der Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes, durch blo\u00dfen Reibangriff nicht \u00f6ffnen lassen.<\/p>\n<p>Dass dieses Ergebnis nur durch die Oberfl\u00e4chengestaltung erreicht werden soll, dass also bei der Beurteilung, ob bei einem bestimmten Halter die Merkmale 5 bis 7 der Merkmalsgliederung verwirklicht sind, nicht auch die Wirkung der in Merkmal 3 genannten Federmittel ber\u00fccksichtigt werden soll, ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann eindeutig daraus, dass die Beschreibung des Klagepatents in Spalte 6, Zeilen 1-5 sowie Zeilen 50 bis 52 ausdr\u00fccklich hervorhebt, ein patentgem\u00e4\u00dfer Halter lasse sich manuell auch dann nicht \u00f6ffnen \u2013 weil die Finger bei dem \u00d6ffnungsversuch abrutschten -, wenn \u00fcberhaupt keine Feder 54 vorhanden sei.<\/p>\n<p>Der Zweck der in Merkmal 3 genannten Federmittel liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann angesichts des gesamten Offenbarungsgehaltes der Klagepatentschrift vor allem darin, zum einen die in Merkmal 3 genannte Schnappwirkung f\u00fcr ein Festhalten des eingelegten Plakates zu erzeugen und zum anderen auch zu verhindern, dass der Halter sich z.B. dann, wenn er so angebracht wird, dass seine Oberfl\u00e4che leicht nach unten geneigt ist, von selbst \u00f6ffnet. Des weiteren sollen die Federmittel ein \u00d6ffnen des Halters mit Hilfe der Fingern\u00e4gel oder dergleichen erschweren. Soweit es um die Verhinderung eines allein durch Reibkr\u00e4fte zu bewirkenden \u00d6ffnens des Halters geht, die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in erster Linie durch eine den Merkmalen 5 bis 7 entsprechende Formgebung des Vorderabschnittes des Halters bewirkt werden soll, sollen die Federmittel des Merkmals 3 allenfalls eine zus\u00e4tzliche Sicherheit bieten.<\/p>\n<p>Da es auch dann, wenn man von einem bestimmten Material f\u00fcr den Vorderabschnitt ausgeht \u2013 z.B. von eloxiertem Aluminium -, keinen festen \u201eReibbeiwert\u201c f\u00fcr die Reibung zwischen diesem Material und \u201eder\u201c menschlichen Hand gibt und da dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents, dem 8. August 1983, auch keine wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber derartige Reibbeiwerte zur Verf\u00fcgung standen &#8211; die Ver\u00f6ffentlichung von Bullinger et al. \u00fcber die \u201eReibung zwischen Hand und Griff\u201c aus dem Jahre 1979 (Anlage ROKH 2), die in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnt wird, geh\u00f6rte, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat (vgl. S. 16 f. seines schriftlichen Gutachtens vom 5. August 2003, Bl. 578 f. GA), am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents nicht zum pr\u00e4senten Fachwissen des Durchschnittsfachmanns -, h\u00e4tte der Durchschnittsfachmann zur Ermittlung des in Merkmal 5 genannten Winkels \uf061 praktische Versuche gemacht, um auf diese Weise einen Halter zu finden, der sich allein durch Reibkr\u00e4fte nicht \u00f6ffnen l\u00e4sst. Auch das hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X plausibel ausgef\u00fchrt (vgl. S. 12 und 17 seines Gutachtens vom 5. August 2003, Bl. 574 GA und Bl. 579 GA, sowie S. 8 der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Gutachtens, Bl. 847 GA), so dass der Senat ihm folgt.<\/p>\n<p>In der genannten Weise ist auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X bei der Beurteilung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgegangen; er hat n\u00e4mlich durch eine Reihe von Probanden, die zuf\u00e4llig ausgesucht waren, versuchen lassen, die angegriffenen Halter allein durch Reibkr\u00e4fte zu \u00f6ffnen, wobei er richtigerweise die an sich vorhandenen Federn ausgebaut hatte, denn \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 bei einem zutreffenden Verst\u00e4ndnis der Merkmale 5 bis 7 ist nicht auf die Federkraft abzustellen.<\/p>\n<p>Ermittelt man \u00fcber derartige Versuche einen Halter, der sich aufgrund der Gestaltung der Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes allein durch Reibkr\u00e4fte nicht \u00f6ffnen l\u00e4sst, so gelangt man, wenn man als Material f\u00fcr den Halter eloxiertes Aluminium der Art w\u00e4hlt, die f\u00fcr die angegriffenen Wechselrahmen verwendet worden ist, zu einem \u201eReibbeiwert \uf06d\u201c im Sinne des Merkmals 5, d.h. zu einem auch unter Ber\u00fccksichtigung der in Betracht kommenden Adh\u00e4sionskr\u00e4fte praktisch zu erwartenden (Gesamt-) Reibwert, der bei etwa 1,0 liegt, und damit zu einem Winkel \uf061 von mindestens etwa 45\u00b0. Das haben die Versuche, die der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X angestellt hat, ergeben \u2013 wobei die Probanden noch nicht einmal besonders feuchte oder gar klebrige Finger hatten (so der Sachverst\u00e4ndige auf S. 9 der Niederschrift vom 20. Oktober 2005, Bl. 848 GA) -, und das entspricht auch etwa dem von Bullinger et al. in der genannten Ver\u00f6ffentlichung aus dem Jahre 1979 ermittelten Reibwert f\u00fcr die Reibung zwischen eloxiertem Aluminium und der menschlichen Hand.<\/p>\n<p>Nach dem eindeutigen Wortlaut des Merkmals 5 muss sich ein solcher Winkel \uf061 an allen manuell erreichbaren Angriffspunkten der Oberfl\u00e4che des Vorderabschnittes ergeben, also nicht nur an dem gelenkfernen Teil des Vorderabschnittes, sondern auch in dem Bereich unmittelbar am Gelenk. Das erscheint auch sinnvoll, weil n\u00e4mlich die aufbringbare Reibkraft u.a. auch davon bestimmt wird, inwieweit die Hand einer Person, die den Halter zu \u00f6ffnen versucht, im Bereich des Gelenkes Halt findet.<\/p>\n<p>Nach dem insoweit ebenfalls eindeutigen Wortlaut des Merkmals 5 ist der Winkel \uf061 zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfl\u00e4che und der Vertikalen auf die Plakatebene zu messen. Davon wird nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. X auf den Seiten 3 und 4 der Niederschrift \u00fcber seine Anh\u00f6rung vom 20. Oktober 2005, Bl. 842 f. GA, auch der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann ausgehen, und zwar selbst dann, wenn er erkennt, dass es eigentlich auf den Winkel zwischen der in Merkmal 5 genannten Tangente und der Vertikalen auf den Hebelarm zwischen dem Angriffspunkt der Hand am gelenkfernen Teil des Halters und dem Drehpunkt des Halters ankommt; denn diese Vertikale l\u00e4sst sich, wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X auf Seite 16 f. seines Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 16. Dezember 2004, Bl. 747 f. GA, plausibel dargelegt hat, ohnehin immer nur n\u00e4herungsweise und spekulativ finden, und auch die so gefundenen Werte w\u00e4ren immer nur geringf\u00fcgig anders als die, die man erh\u00e4lt, wenn man entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5 auf die Vertikale zur Plakatebene abstellt. Letzteres hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X auf den Seiten 2 bis 4 der Niederschrift vom 20. Oktober 2005, Bl. 841 bis 843 GA, nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, so dass der Senat ihm folgt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der soeben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents machen alle vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch, weil bei ihnen jedenfalls die Merkmale 5 und 6 der Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nicht verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, ist bei Haltern, die wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus eloxiertem Aluminium bestehen, bei der Ermittlung des Winkels \uf061 ein \u201eReibbeiwert \uf06d\u201c von etwa 1,0 einzusetzen, so dass sich ein Winkel \uf061 von mindestens etwa 45\uf0b0 ergibt.<\/p>\n<p>Nach den Messungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. X sind bei allen vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Winkel \uf061 an den Punkten, an denen bei einem \u00d6ffnungsversuch die Finger angreifen, deutlich kleiner als 45\uf0b0 &#8211; weshalb es auch bei allen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls einzelnen Probanden gelungen ist, die Halter nur mit Hilfe von Reibkr\u00e4ften zu \u00f6ffnen -, so dass die Merkmale 5 und 6 nicht verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Zwar hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. X die Winkel nicht zwischen den Tangenten an den Angriffspunkten f\u00fcr die Finger und der Vertikalen auf die Plakatebene gemessen, sondern stattdessen die Vertikale auf die Hebelarme, d.h. auf die Verbindungslinien zwischen dem Angriffspunkt und der Drehachse, gew\u00e4hlt, was, wie oben dargelegt, nicht dem Merkmal 5 entspricht. Er hat aber bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat angegeben (vgl. S. 5 f. der Niederschrift vom 20. Oktober 2005, Bl. 844 f. GA), die Winkel, die sich dann erg\u00e4ben, wenn man statt der von ihm gew\u00e4hlten Vertikalen die Vertikale auf die Plakatebene \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Einspannung von Werbematerialien \u00fcblicher Dicke \u2013 zugrundelege, seien um etwa 5\uf0b0 gr\u00f6\u00dfer als die von ihm gemessenen Winkel.<br \/>\nDann, d.h. bei einer Vergr\u00f6\u00dferung der vom Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Erg\u00e4nzungsgutachten (vgl. dazu die \u00dcbersicht auf S. 6 des Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 16. Dezember 2004, Bl. 737 GA) genannten Winkel um etwa 5\u00ba, hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in ihrem gelenkfernen Teil einen Winkel \uf061 von etwa 24\uf0b0 und in ihrem gelenknahen einen solchen von etwa 35\uf0b0, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 derartige Winkel von etwa 24\uf0b0 und etwa 27\uf0b0, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 solche von etwa 38\uf0b0 und etwa 10\uf0b0, und auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 ergeben sich dann nach den Bekundungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. X auf S. 6 der Niederschrift vom 20. Oktober 2005 (Bl. 845 GA) Winkel \uf061, welche etwa den Werten entsprechen, die auf den von den Beklagten als Anlagen B 22 und B 23 (auf letzterer ist die eine Profilbreite von 20 mm aufweisende Ausf\u00fchrungsform 4 f\u00e4lschlich als \u201eMuster 2\u201c bezeichnet) vorgelegten Zeichnungen angegeben sind, also Winkel von etwa 20\uf0b0 im gelenkfernen Bereich und von etwa 30\uf0b0 im gelenknahen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 5 und 6 des Klagepatents sind bei allen vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht nur nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, sondern auch nicht \u00e4quivalent. Denn dazu w\u00e4re es u.a. erforderlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihrer vom Wortsinn der Merkmale 5 und 6 abweichenden Ausgestaltung dieselbe Wirkung erzielen w\u00fcrden wie Gestaltungen, die wortsinngem\u00e4\u00df den Merkmalen 5 und 6 entsprechen. Das ist aber nicht der Fall, weil, wie die Untersuchungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. X ergeben haben, sich alle vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von wenigstens einem der Probanden allein mit Hilfe von Reibkr\u00e4ften \u00f6ffnen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Haben damit die Beklagten mit keinem der angegriffenen Plakathalter das Klagepatent verletzt, so war nicht nur die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen, sondern auf die Berufung der Beklagten war die Klage unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht ihr stattgegeben hat.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, auf \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1 ZPO, im \u00fcbrigen folgt sie aus \u00a7 91 a ZPO. Denn da \u2013 mangels Verletzung des Klagepatents \u2013 die Klage von Anfang an unbegr\u00fcndet war, entspricht es der Billigkeit, im Anschluss an die \u00fcbereinstimmende Teil-Erledigungserkl\u00e4rung auch insoweit die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:<\/p>\n<p>Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0447 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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