{"id":5710,"date":"2005-09-15T17:00:25","date_gmt":"2005-09-15T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5710"},"modified":"2016-06-14T15:13:34","modified_gmt":"2016-06-14T15:13:34","slug":"2-u-11701-temperierblock-fuer-laborthermostate-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5710","title":{"rendered":"2 U 117\/01 &#8211; Temperierblock f\u00fcr Laborthermostate II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0445<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. September 2005, Az. 2 U 117\/01<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juli 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die auf das deutsche Patent 196 46 115 gest\u00fctzte Klage wird im Wege des Verzichtsurteils abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\nwerden die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teiles des europ\u00e4ischen Patents 0 881 950<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nTemperierbl\u00f6cke f\u00fcr Laborthermostate zur Erzeugung eines sich im Temperierblock erstreckenden, im wesentlichen linearen Temperaturgradienten, mit Aufnahmen an einer Aufnahmeseite zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern und mit wenigstens zwei in Richtung des zu erzeugenden Temperaturgradienten hintereinanderliegenden, den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen, die mit aneinander grenzenden Feldern der der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite des Temperierblockes in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt stehen und denen Aufnahmen gegen\u00fcberliegen, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass die Temperiereinrichtungen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten auf unterschiedliche, in der Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jeder der Temperiereinrichtungen jeweils mehrere in Gradientenrichtung hintereinanderliegende Aufnahmen gegen\u00fcberliegen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nTemperierbl\u00f6cke f\u00fcr Laborthermostate gem\u00e4\u00df vorstehend II. 1. a) aa) gewerbsm\u00e4\u00dfig zur Verwendung zur Erzeugung eines im wesentlichen linearen Temperaturgradienten durch unterschiedliche Temperierung der Temperiereinrichtungen anzubieten oder in Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu II. 1. a) aa) bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 9. Januar 1999 bis zum 6. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nder Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu II. 1. a) aa) bezeichneten, in der Zeit vom 9. Januar 1999 bis zum 6. August 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weitergehende Anschlussberufung, soweit dar\u00fcber nach der teilweisen R\u00fccknahme der auf das europ\u00e4ische Patent 0 881 950 gest\u00fctzten Antr\u00e4ge noch zu entscheiden ist, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>Von den im Berufungsverfahren bis zur R\u00fccknahme des Antrages der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 881 950 sowie des darauf r\u00fcckbezogenen Rechnungslegungsantrages im Termin vom 9. Juni 2005 entstandenen Kosten haben die Kl\u00e4gerin 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die danach entstandenen Kosten werden der Kl\u00e4gerin zu 64 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 36 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 200.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>a) bis zum 19. Juli 2004:<\/p>\n<p>255.645,94 \u20ac (= 500.000,- DM), die allein auf die Berufung der Beklagten entfallen;<\/p>\n<p>b) vom 20. Juli 2004 bis zur R\u00fccknahme des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und des darauf r\u00fcckbezogenen Rechnungslegungsantrages im Termin vom 9. Juni 2005:<\/p>\n<p>260.000,- \u20ac, von denen 255.645,94 \u20ac auf die Berufung der Beklagten und 260.000,- \u20ac auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen, wobei sich diese Werte bis zum Betrag von 255.645,94 \u20ac decken;<\/p>\n<p>c) seitdem:<\/p>\n<p>255.645,94 \u20ac; dieser Betrag entf\u00e4llt voll auf die Berufung der Beklagten und in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac zugleich auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin, wobei sich die Werte bis zum Betrag von 200.000,- \u20ac decken.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 46 115 (im folgenden: Klagepatent I), das auf einer am 8. November 1996 eingegangenen Anmeldung beruhte und dessen Erteilung am 25. Mai 2000 ver\u00f6ffentlicht worden war.<\/p>\n<p>Der einzige Anspruch dieses Patents lautete:<\/p>\n<p>Verwendung von Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018) zur Temperierung eines Temperierblockes (8, 48) f\u00fcr Laborthermostate mit Aufnahmen (11\u2018) an einer Aufnahmeseite (10) f\u00fcr die Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, mit wenigstens zwei den Temperierblock (8, 48) w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018), wobei die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018) mit aneinander grenzenden Feldern einer der Aufnahmeseite (10) gegen-\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48) mit Ausnahme von Zwischenr\u00e4umen im Bereich der Feldgrenzen (61, 62) \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Temperierblockes (8, 48) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt stehen, zur Erzeugung eines Temperaturgradienten zwischen unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes (8, 48), wobei die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018) auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden und wobei sich \u00fcber die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018) hinweg der Temperaturgradient im Temperierblock (8, 48) einstellt.<\/p>\n<p>In einem u. a. von der Beklagten zu 1. dieses Rechtsstreits betriebenen Einspruchsbeschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht mit \u2013 sp\u00e4ter rechtskr\u00e4ftig gewordenem \u2013 Beschluss vom 20. November 2002 das Klagepatent I widerrufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 881 950 (im folgenden: Klagepatent II), das auf einer am 7. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents I (8. November 1996) eingegangenen Anmeldung beruht, die am 9. Dezember 1998 offengelegt worden ist. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 7. Juli 2004.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents II haben die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten sowie ein weiteres Unternehmen Einspr\u00fcche eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents II lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTemperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten zur Erzeugung eines sich im Temperierblock (8, 48, 58, 68) erstreckenden, im wesentlichen linearen Temperaturgradienten,<\/p>\n<p>mit Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1)<\/p>\n<p>und mit wenigstens zwei in Richtung des zu erzeugenden Temperaturgradienten hintereinanderliegenden, den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018), die mit aneinander grenzenden Feldern der der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt stehen, und denen Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) gegen\u00fcberliegen, wobei die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) derart ausgebildet ist, dass die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) zur Erzeugung des Temperaturgradienten auf unterschiedliche, in der Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass jeder der Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) jeweils mehrere in Gradientenrichtung hintereinanderliegende Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) gegen\u00fcberliegen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nVerwendung eines Temperierblockes (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1 bis 4 zur Erzeugung eines im wesentlichen linearen Temperaturgradienten durch unterschiedliche Temperierung der Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018).<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 aus der Klagepatentschrift II zeigen jeweils einen Temperierblock in unterschiedlicher Ausf\u00fchrungsform, die Figuren 3a und 4a den zu dem jeweils dar\u00fcber dargestellten Block geh\u00f6renden Temperaturgradienten; die ebenfalls wiedergegebene Figur 5 zeigt einen Temperierblock in Ansicht von der Kontaktierseite her mit vier in Quadrantenanordnung vorgesehenen Temperiereinrichtungen:<\/p>\n<p>Die Beklagten haben jedenfalls bis zum Januar 2000 in Deutschland Laborthermostate mit der Bezeichnung \u201eXZ \u201c vertrieben, die von der Beklagten zu 2. hergestellt worden waren.<\/p>\n<p>Einzelheiten hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Laborthermostate ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen, aus einer Werbever\u00f6ffentlichung der Beklagten stammenden Abbildungen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, mit dem Vertrieb der Ger\u00e4te \u201eXZ \u201c verletzten die Beklagten das Klagepatent I, und hat die Beklagten deswegen aus dem Klagepatent I auf Unterlassung, Rechnungslegung (f\u00fcr die Zeit ab 25. Juni 2000) und Feststellung ihrer Pflicht zur Leistung von Schadensersatz f\u00fcr die seit dem 25. Juni 2000 begangenen Vertriebshandlungen in Deutschland in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Thermostate machten von der Lehre des Klagepatents I keinen Gebrauch; im \u00fcbrigen stehe ihnen hinsichtlich der angegriffenen Ger\u00e4te jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zu, weil die Beklagte zu 2. bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents I ein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechendes Ger\u00e4t entwickelt und Ma\u00dfnahmen zu seiner Markteinf\u00fchrung ergriffen gehabt habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 10. Juli 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent I rechtskr\u00e4ftig widerrufen worden war, hat die Kl\u00e4gerin mit am 20. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz ihre Klage erweitert und sich zur Begr\u00fcndung der neuen Antr\u00e4ge auf das Klagepatent II gest\u00fctzt; soweit die Klage auf dem Klagepatent I beruhte, hat die Kl\u00e4gerin unter Verzicht auf die aus dem Klagepatent I hergeleiteten Anspr\u00fcche die R\u00fccknahme der Klage erkl\u00e4rt; dem haben die Beklagten widersprochen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend:<br \/>\nDie angegriffenen Laborthermostate, die die Beklagten nach wie vor in Deutschland vertrieben, machten auch von der Lehre des Klagepatents II Gebrauch, so dass die Beklagten dieses Schutzrecht verletzten.<\/p>\n<p>Sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>wie unter Nr. II des Tenors dieses Urteils zuerkannt;<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinaus hat sie auch hinsichtlich der im Urteilsausspruch zu II. 1. a) bb) genannten Handlungen der Beklagten Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie f\u00fcr die Zeit nach dem 6. August 2004 die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung beantragt, wobei die zu legende Rechnung zus\u00e4tzlich die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn angeben sollte; au\u00dferdem hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten, seit dem 7. August 2004 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Im Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre auf das Klagepatent II gest\u00fctzte Klage hinsichtlich des Schadensersatz-Feststellungsantrages und des darauf r\u00fcckbezogenen Rechnungslegungsantrages mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die auf das Klagepatent I gest\u00fctzte Klage durch Verzichtsurteil abzuweisen und des weiteren die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf das Klagepatent II gest\u00fctzt werde;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nhinsichtlich des Klagepatents II die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Erledigung der gegen dieses Schutzrecht anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie widersprechen der Erweiterung der Klage auf das Klagepatent II und wenden dar\u00fcber hinaus ein, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze auch das Klagepatent II nicht, welches sich im \u00fcbrigen als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und auf Rechnungslegung berufen sie sich au\u00dferdem auf Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und f\u00fchrt unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit diese auf das Klagepatent I gest\u00fctzt war. \u00dcber diesen Teil der Klage ist nach wie vor sachlich zu entscheiden, weil die von der Kl\u00e4gerin insoweit erkl\u00e4rte Klager\u00fccknahme wegen des Widerspruches der Beklagten nicht wirksam geworden ist (\u00a7 269 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die Klage, soweit sie auf das Klagepatent I gest\u00fctzt ist, war schon deshalb abzuweisen, und zwar durch Verzichtsurteil, weil die Kl\u00e4gerin insoweit auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche verzichtet und die Beklagten die Abweisung dieses Teils der Klage beantragt haben (\u00a7 306 ZPO).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung der Klage auf das Klagepatent II, bei der es sich rechtlich um eine Klage\u00e4nderung handelt, ist trotz des Widerspruches der Beklagten zul\u00e4ssig, weil sie sachdienlich ist (\u00a7 263 ZPO).<\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderte Klage richtet sich gegen dieselbe Ausf\u00fchrungsform wie die urspr\u00fcngliche Klage; sie ist auf das Klagepatent II gest\u00fctzt, das sich inhaltlich vom Klagepatent I nur geringf\u00fcgig unterscheidet. Der bisherige Prozessstoff kann daher auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagepatent II im wesentlichen unver\u00e4ndert herangezogen werden; da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, tritt durch die Zulassung der Klage\u00e4nderung, die einen neuen Rechtsstreit entbehrlich macht und daher prozess\u00f6konomisch ist, auch keine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits ein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie ge\u00e4nderte Klage, soweit \u00fcber sie nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten und daher wirksamen Teilr\u00fccknahme (n\u00e4mlich hinsichtlich der Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents II und der darauf r\u00fcckbezogenen Rechnungslegungsanspr\u00fcche) noch zu entscheiden ist, ist auch \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent II (im folgenden nur noch: Klagepatent) betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 4 einen Temperierblock f\u00fcr Laborthermostate und mit seinem Anspruch 5 dessen Verwendung zur Erzeugung eines im wesentlichen linearen Temperaturgradienten.<\/p>\n<p>Derartige Temperierbl\u00f6cke sind an ihrer Oberseite mit einer Mehrzahl von Aufnahme\u00f6ffnungen oder Einsenkungen versehen, in die mit entsprechender Kontur geformte Beh\u00e4lter eingesetzt werden k\u00f6nnen, welche zur Reaktion zu bringende Reagenzien enthalten. Die Temperierbl\u00f6cke weisen au\u00dferdem Temperiereinrichtungen auf, um die Temperierbl\u00f6cke (und damit auch die Beh\u00e4lter sowie die in ihnen befindlichen Reagenzien) auf gew\u00fcnschte Temperaturen zu bringen, die f\u00fcr die angestrebte Reaktion erforderlich sind. Ein m\u00f6glicher Einsatzzweck solcher Temperierbl\u00f6cke besteht darin, zu ermitteln, wo die optimale Temperatur f\u00fcr die gew\u00fcnschte Reaktion der in den Beh\u00e4ltern befindlichen Reagenzien liegt, z.B. wenn DNA-Sequenzen gezielt amplifiziert werden sollen, was bei bestimmten Temperaturen besonders gut gelingt. In derartigen F\u00e4llen ist es zweckm\u00e4\u00dfig, bei den verschiedenen Probeaufnahmebeh\u00e4ltern einen Temperaturgradienten zu erzeugen, um dann festzustellen, bei welcher Temperatur die gew\u00fcnschte Amplifikation am besten abl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrem Abschnitt 0002 ausf\u00fchrt, ist ein solcher Temperierblock aus der US-A-55 25 300 (Anlage 2 zur Klageschrift) bekannt, bei dem zwei an gegen\u00fcberliegenden Enden des Temperierblockes in W\u00e4rmekontakt angreifende Temperiereinrichtungen den Temperierblock von einem Ende her heizen und ihn vom anderen Ende her k\u00fchlen, so dass ein W\u00e4rmestrom in L\u00e4ngsrichtung zwischen den Temperiereinrichtungen durch den Temperierblock flie\u00dft und ein Temperaturgradient in L\u00e4ngsrichtung \u00fcber den Temperierblock entsteht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser und auch an einer \u00e4hnlichen, aus der US-A-46 79 615 bekannten Konstruktion, es sei nachteilig, wenn die Temperierung des Temperierblockes nur von seinen Enden her erfolge; beim Einschalten des Ger\u00e4tes oder bei einer Ver\u00e4nderung des im Temperierblock einzustellenden Temperaturniveaus erg\u00e4ben sich aufgrund der Temperierung von den Enden her l\u00e4ngere Temperierzeiten, bis das gew\u00fcnschte Gleichgewicht eingestellt sei; ferner k\u00f6nne im mittleren Bereich durch die Umgebungseinfl\u00fcsse die Temperatur vom gew\u00fcnschten Temperaturprofil abweichen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt des weiteren einen aus der DE-OS 31 22 008 (Anlage 7) bekannten Temperierblock mit Temperiereinrichtungen, die, \u00fcber die Kontaktierseite verteilt, gro\u00dffl\u00e4chig an dieser anliegen und an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, welche derart ausgebildet ist, dass alle Temperiereinrichtungen auf derselben Temperatur gehalten werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, einen Temperierblock der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zu schaffen, bei dem das gew\u00fcnschte Temperaturprofil schneller und st\u00f6rungsfreier einstellbar sei.<\/p>\n<p>Das so umschriebene technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df (Anspruch 1 des Klagepatents) gel\u00f6st werden durch einen<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTemperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten zur Erzeugung eines sich im Temperierblock erstreckenden, im wesentlichen linearen Temperaturgradienten;<br \/>\n2.<br \/>\nder Temperierblock hat<br \/>\n2.1 Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2.2 wenigstens zwei in Richtung des zu erzeugenden Temperaturgradienten hintereinanderliegende, den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierende Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018);<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Temperiereinrichtungen stehen mit aneinander grenzenden Feldern der der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\njeder der Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) liegen jeweils mehrere in Gradientenrichtung hintereinanderliegende Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) gegen\u00fcber;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) sind an eine Regeleinrichtung angeschlossen, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) derart ausgebildet ist, dass die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) zur Erzeugung des Temperaturgradienten auf unterschiedliche, in der Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, \u00fcberraschend zeige sich bei der patentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion, dass trotz des gro\u00dffl\u00e4chigen Kontaktes mit Temperiereinrichtungen, die dem Temperierblock gleichm\u00e4\u00dfig W\u00e4rme zuf\u00fchrten oder aus ihm W\u00e4rme abf\u00fchrten, auch \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient eingestellt werden k\u00f6nne und die bekannte endst\u00e4ndige Anordnung der Temperiereinrichtungen hierzu nicht notwendig sei. Es ergebe sich der Vorteil einer direkten Temperaturbeeinflussung des Temperierblockes \u00fcber seine ganze Fl\u00e4che. Umgebungseinfl\u00fcsse, z.B. durch die umgebende Luft, w\u00fcrden weitgehend ausgeschaltet. Durch den gro\u00dffl\u00e4chigen Eingriff \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Temperierblockes seien auch die Zeiten zur Einstellung des gew\u00fcnschten Temperaturprofils wesentlich geringer, wenn beispielsweise der Temperierblock von einem Temperaturprofil im Bereich 40\u00ba auf ein Temperaturprofil im Bereich 90\u00ba umgeschaltet werden solle. Es sei also ohne weiteres m\u00f6glich, Proben in einem Temperierblock rasch nacheinander auf unterschiedliche Temperaturniveaus zu bringen, entweder mit einem Temperaturgradienten oder auch mit \u00fcber dem gesamten Block gleichm\u00e4\u00dfiger Temperatur.<\/p>\n<p>Bei der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele weist die Klagepatentschrift (Abschnitte 0046 ff.) darauf hin, die im mittleren Bereich des Temperierblockes linear verlaufende Temperaturkurve, die sich z.B. bei dem in Figur 3 gezeigten Temperierblock gem\u00e4\u00df der Darstellung in Figur 3a ergebe, flache zum linken Ende hin etwas ab, da hier der heizende Einfluss der Temperiereinrichtung 20 immer mehr abnehme. Auf der rechten Seite lasse sich bis zum Ende des Temperierblockes ein linearer Verlauf dann erreichen, wenn man parallel zur Grenze zwischen den mit den Temperiereinrichtungen 19 und 20 kontaktierten Feldern der Kontaktierseite 15 Nuten 37 und 38 vorsehe, die den Querschnitt des Temperierblockes abschw\u00e4chten und in Richtung des W\u00e4rmestromes, der im Block von der heizenden Temperiereinrichtung 20 zur k\u00fchlenden Temperiereinrichtung 19 verlaufe, f\u00fcr eine \u00f6rtliche Erh\u00f6hung des W\u00e4rmeleitwiderstandes des ansonsten gut leitenden Blockes sorge. Die in Figur 3 dargestellte Tiefe und Anordnung der Nuten seien nur als Beispiele zu verstehen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1 und 3 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<br \/>\nMa\u00dfgebend f\u00fcr den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents ist gem\u00e4\u00df Artikel 69 Abs. 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Es kommt also bei der Ermittlung, wie die in den Anspr\u00fcchen eines Patents genannten Begriffe auszulegen sind, darauf an, wie der von dem jeweiligen Patent angesprochene Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents diese Begriffe versteht, wenn er sich auch an der Beschreibung und den Zeichnungen des Patents orientiert, welches hinsichtlich der Bedeutung der in den Anspr\u00fcchen genannten Begriffe gleichsam sein eigenes Lexikon darstellt (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Dieser Durchschnittsfachmann versteht unter einem \u201eim wesentlichen linearen\u201c Temperaturgradienten, der von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erzeugt werden soll, einen solchen, wie er in den Figuren 3a und 4a der Klagepatentschrift dargestellt ist, der also lediglich im mittleren Bereich des Temperierblockes genau linear verl\u00e4uft, zu seinen Enden hin dagegen etwas abflacht.<\/p>\n<p>Bereits der reine Wortlaut des Patentanspruches 1, wonach der Temperaturgradient nur \u201eim wesentlichen\u201c linear sein soll, deutet darauf hin, der Temperaturgradient m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df nicht vollst\u00e4ndig und \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge genau linear verlaufen, sondern k\u00f6nne in Teilbereichen von einer genauen Linearit\u00e4t etwas abweichen. Die Beschreibung des Klagepatents (Abschnitte 0046 und 0048) spricht ausdr\u00fccklich davon, zum linken Ende des Temperierblockes flache die Temperaturkurve ab (wie es auch die durchgezogenen Linien in den Figuren 3a und 4a zeigen), da zu diesem Ende hin der heizende Einfluss der Temperiereinrichtung 20 immer mehr abnehme. Aus den Abschnitten 0047 und 0048 der Beschreibung entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass der Temperaturgradient auch zum rechten Ende des Temperierblockes hin dann abflacht, wenn man diesen Block lediglich entsprechend den Merkmalen des Patentanspruches 1 ausgestaltet, in denen die aus den Zeichnungen ersichtlichen und in den Abschnitten 0047 und 0048 ausdr\u00fccklich als nur beispielhaft beschriebenen Nuten 37 und 38 zwischen den Feldern der Kontaktierseite nicht genannt werden. Auch ein Temperaturgradient, der zum rechten Ende des Temperierblockes hin etwas abflacht, ist daher \u201eim wesentlichen linear\u201c im Sinne des Merkmals 1.<br \/>\nSoweit Merkmal 3 von \u201eaneinander grenzenden Feldern\u201c auf der Kontaktierseite des Temperierblockes spricht, also auf der Seite, die der Aufnahmeseite (zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche der einzusetzenden Beh\u00e4lter) gegen\u00fcberliegt und in Kontakt mit den Temperiereinrichtungen steht, sind damit lediglich Teilbereiche auf der Unterseite des Temperierblockes gemeint, die in ihrer Gr\u00f6\u00dfe den mit ihnen in Kontakt stehenden Temperiereinrichtungen (also denjenigen Vorrichtungsteilen, die den Block heizen oder k\u00fchlen sollen) entsprechen. Dass die \u201eFelder\u201c voneinander zus\u00e4tzlich durch Nuten oder dergleichen abgegrenzt werden m\u00fcssten, wie es in den \u2013 lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigenden, die Patentanspr\u00fcche aber nicht einschr\u00e4nkenden &#8211; Figuren der Klagepatentschrift dargestellt ist, sieht der Patentanspruch 1 nicht vor.<\/p>\n<p>Ein \u201egro\u00dffl\u00e4chiger Kontakt\u201c zwischen den Temperiereinrichtungen und den aneinander grenzenden Feldern auf der Kontaktierseite des Temperierblockes, wie ihn Merkmal 3 zus\u00e4tzlich lehrt, ist dann gegeben, wenn jedes der Felder jeweils so gro\u00df ist wie die an ihm anliegende Temperiereinrichtung und wenn der gr\u00f6\u00dfte Teil der gesamten Unterseite des Temperierblockes in Kontakt mit den Temperiereinrichtungen steht, wie es z.B. in den Figuren 1 und 5 der Klagepatentschrift dargestellt ist. Da der in Merkmal 3 genannte \u201eKontakt\u201c zwischen der Unterseite des Temperierblockes und den Temperiereinrichtungen dazu dient, m\u00f6glichst gut die Temperatur der jeweiligen Temperiereinrichtung auf den Temperierblock zu \u00fcbertragen, erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, dass die Temperiereinrichtungen nicht unbedingt direkt und unmittelbar an den ihnen zugeordneten Feldern anliegen m\u00fcssen, sondern dass sich zwischen beiden auch eine gut w\u00e4rmeleitende nachgiebige Zwischenschicht befinden kann, welche diejenigen Nachteile bei der Temperatur\u00fcbertragung ausgleicht, die sich daraus ergeben k\u00f6nnen, dass in der Regel weder die Unterseite des Temperierblockes noch die Oberseite der Temperiereinrichtungen ganz genau plan ausgebildet sind, so dass sich ohne die Zwischenschicht immer Stellen ergeben w\u00fcrden, an denen, weil die beiden Fl\u00e4chen nicht genau aneinander liegen, der Temperatur\u00fcbergang beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Temperierbl\u00f6cke machen von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDas stellen die Beklagten hinsichtlich der Merkmale 2, 2.1, 2.2, 4 und 5 selbst nicht in Frage, so dass es insoweit keiner besonderen Er\u00f6rterungen bedarf. Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zum Inhalt der Merkmale 1 und 3 ergibt, sind aber auch diese Merkmale bei den angegriffenen Temperierbl\u00f6cken wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt: Dass der von ihnen erzeugte Temperaturgradient zu den Enden des Temperierblockes hin etwas abgeflacht ist, \u00e4ndert \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt &#8211; nichts daran, dass er \u201eim wesentlichen\u201c linear im Sinne der Lehre des Klagepatents verl\u00e4uft. Dass sich zwischen der Unterseite des Temperierblockes und den Temperiereinrichtungen eine d\u00fcnne, nachgiebige und gut w\u00e4rmeleitende Zwischenschicht befindet, steht, wie oben dargelegt, der Annahme eines \u201eKontaktes\u201c zwischen den Feldern der Kontaktierseite und den Temperiereinrichtungen nicht entgegen, und dieser Kontakt ist auch \u201egro\u00dffl\u00e4chig\u201c, wie sich aus der Wiedergabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Abschnitt I der Entscheidungsgr\u00fcnde dieses Urteils ohne weiteres ergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind zu einer Benutzung der Lehre des Klagepatents in Deutschland nicht befugt, insbesondere k\u00f6nnen sie sich insoweit nicht auf ein Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) berufen. Handlungen zu einer Benutzung der Erfindung oder zu deren unmittelbaren Vorbereitung vor dem Priorit\u00e4tstage des Klagepatents sollen nach den Behauptungen der Beklagten allein in Gro\u00dfbritannien (bei der Beklagten zu 2.) vorgenommen worden sein. \u00a7 12 PatG gew\u00e4hrt ein Vorbenutzungsrecht aber nur dann, wenn die Benutzung der Erfindung oder deren unmittelbare Vorbereitung im \u201eInland\u201c stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Klagepatent I) zutreffend ausgef\u00fchrt hat, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug nehmen kann, ist unter \u201eInland\u201c im Sinne des \u00a7 12 PatG nur Deutschland zu verstehen und nicht auch ein anderes Mitgliedsland der Europ\u00e4ischen Union (vgl. auch z.B. Benkard-Jestaedt, EP\u00dc, Art. 64 Rdnr. 14 m.w.N.).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Unterlassung verlangen, weil in Deutschland erfolgende Vertriebshandlungen der Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Temperierbl\u00f6cke das durch das Klagepatent begr\u00fcndete Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 PatG) verletzen. Das gilt nicht nur, soweit es um den (Vorrichtungs-) Anspruch 1 des Klagepatents geht, sondern auch hinsichtlich des (Verwendungs-) Anspruches 5.<\/p>\n<p>Wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, so dass es dazu keiner weiteren Er\u00f6rterungen bedarf, stellen Temperierbl\u00f6cke mit den Merkmalen des Patentanspruches 1 Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Da die von den Beklagten in Deutschland angebotenen Temperierbl\u00f6cke ausdr\u00fccklich unter anderem so betrieben werden sollen, dass sich ein im wesentlichen linear verlaufender Temperaturgradient ergibt, ist es nicht nur offensichtlich, sondern die Beklagten wissen dies auch, dass ihre Abnehmer die ihnen gelieferten \u2013 objektiv dazu geeigneten &#8211; Mittel zur Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung bestimmen. Die Beklagten verletzen daher mit den angegriffenen Vertriebshandlungen nicht nur \u2013 unmittelbar \u2013 Anspruch 1 des Klagepatents, sondern zugleich auch \u2013 mittelbar \u2013 seinen Anspruch 5 (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten in der Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents Handlungen der in den Unterlassungsantr\u00e4gen bezeichneten Art bereits vorgenommen haben, weil solche Handlungen der Beklagten jedenfalls konkret zu bef\u00fcrchten sind, so dass insoweit Begehungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich darauf, die angegriffenen Temperierbl\u00f6cke machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, sie \u2013 die Beklagten \u2013 seien also zu den mit der Klage angegriffenen Handlungen berechtigt; darin liegt eine f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin ausreichende Ber\u00fchmung. Bei der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, ob man etwa annehmen k\u00f6nne, die Beklagten beriefen sich ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Rechtsverteidigung darauf, die angegriffenen Vorrichtungen verletzten das Klagepatent nicht, sie beabsichtigten aber nicht, die genannten Ger\u00e4te auch tats\u00e4chlich in Deutschland zu vertreiben, haben es die Beklagten ausdr\u00fccklich abgelehnt, eine solche Erkl\u00e4rung abzugeben. Es muss deshalb angenommen werden, sie h\u00e4tten zumindest die konkrete Absicht, in Deutschland die angegriffenen Vorrichtungen anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDa die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen die angegriffenen Temperierbl\u00f6cke jedenfalls bis zum Januar 2000 in Deutschland vertrieben, also den Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents in der Zeit nach der am 9. Dezember 1998 erfolgten Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung benutzt haben, kann die Kl\u00e4gerin von ihnen f\u00fcr Benutzungshandlungen, die von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 9. Januar 1999 (einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis einen Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, also bis zum 6. August 2004, vorgenommen worden sind, eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG). Da die Kl\u00e4gerin diesen Anspruch ohne Kenntnis vom genauen Umfang der Benutzungshandlungen der Beklagten \u2013 diese Kenntnis besitzt sie bisher nicht \u2013 noch nicht beziffern kann, andererseits aber ihre Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen, n\u00e4mlich nur dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung unterliegen (\u00a7 195 BGB), hat sie ein rechtliches Interesse (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO) daran, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung lediglich feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nKeine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche (und damit auch solche auf Rechnungslegung) hat die Kl\u00e4gerin allerdings hinsichtlich des Anspruches 5 des Klagepatents, dessen Gegenstand \u2013 wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen (unter II. 5.) ergibt \u2013 die Beklagten in der Zeit vor der Erteilung des Klagepatents mittelbar benutzt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2004, 845, 847 f. &#8211; Drehzahlermittlung), welcher der Senat folgt, stehen dem Anmelder eines Patents solche Anspr\u00fcche aufgrund von lediglich mittelbaren Benutzungshandlungen (wie es hier der Fall war, soweit Anspruch 5 des Klagepatents betroffen ist) nicht zu. Soweit die Kl\u00e4gerin auch derartige Anspr\u00fcche geltend macht, war daher die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\n8.<br \/>\nDa \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Kl\u00e4gerin zur Bezifferung ihrer Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche (im Zusammenhang mit Anspruch 1 des Klagepatents) auf die Kenntnis vom genauen Umfang der Benutzungshandlungen der Beklagten angewiesen ist, die sie von sich aus nicht haben kann, die ihr die Beklagten aber ohne unzumutbare Schwierigkeiten verschaffen k\u00f6nnen, kann die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) von den Beklagten in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang auch Rechnungslegung verlangen.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDie Entsch\u00e4digungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits in seinem Urteil \u201eHaubenstretchautomat\u201c vom 20. Juni 2002 (InstGE 2, 115, 122) \u2013 in \u00dcbereinstimmung u.a. mit Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, IntPat\u00dcG Art. II \u00a7 1, Rdnr. 7, Schulte, PatG, 7. Aufl., Int Pat\u00dcG Art. II \u00a7 1, Rdnr. 10, und Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Auflage, S. 929 \u2013 ausgef\u00fchrt hat, ist auf die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen auf angemessene Entsch\u00e4digung wegen Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten europ\u00e4ischen Patentanmeldung die Regelung in \u00a7 33 Abs. 3 PatG entsprechend anwendbar. Die genannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin verj\u00e4hren daher fr\u00fchestens ein Jahr nach Erteilung des Klagepatents; diese Zeit war bei der Erhebung der auf das Klagepatent II gest\u00fctzten Klage im Juli 2004 noch nicht abgelaufen; durch die Erhebung der Klage ist der Lauf der Verj\u00e4hrung gehemmt worden (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).<\/p>\n<p>10.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen ein Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist das nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Dass ein Widerruf oder eine Vernichtung eines Patents mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, kann in der Regel dann nicht gesagt werden, wenn die Argumente, auf die der Einspruch oder die Nichtigkeitsklage gest\u00fctzt werden, bereits im Erteilungsverfahren oder im bisherigen Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens von den dort t\u00e4tigen sachkundigen Stellen gepr\u00fcft und f\u00fcr nicht patenthindernd angesehen worden sind.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier: Mit den gegen das Klagepatent (II) anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcchen werden der Sache nach dieselben Entgegenhaltungen geltend gemacht, die bereits im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent I und in dem L\u00f6schungsverfahren gegen das aus dem Klagepatent I abgezweigte und inhaltlich im wesentlichen mit diesem und dem Klagepatent II \u00fcbereinstimmende deutsche Gebrauchsmuster 296 23 597 gepr\u00fcft worden sind. Dabei hat der 5. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juli 2002 (Anlage WKS 8) die Ansicht vertreten, diese Entgegenhaltungen h\u00e4tten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Lehre des genannten Gebrauchsmusters (die der des Klagepatents entspricht) \u2013 n\u00e4mlich mit Temperiereinrichtungen, die jeweils in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit Feldern an der Unterseite eines Temperierblockes stehen, wobei jede einzelne Temperiereinrichtung \u00fcber ihre gesamte Kontaktfl\u00e4che einheitlich temperiert ist, gleichwohl einen im wesentlichen linearen Temperaturgradienten zu erzeugen \u2013 nahegelegt, so dass das zu beurteilende Recht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Zwar hat sp\u00e4ter der 7. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 20. November 2002 (Anlage G 34), mit dem er das Klagepatent I widerrufen hat, eine andere Ansicht vertreten; dieser Ansicht vermag der Senat aber nicht zu folgen: Allein der Umstand, dass der in der DE-OS 31 22 008 &#8211; Anlage 7 zur Klageschrift &#8211; beschriebene Thermostat an seiner der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Seite in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit wenigstens zwei Temperiereinrichtungen steht (die aber so temperiert sind, dass eine im wesentlichen gleiche Temperatur \u00fcber den gesamten Temperierblock entsteht) und dass die Beschreibung der US-PS 55 25 300 &#8211; Anlage 2 zur Klageschrift \u2013 (die einen Temperierblock betrifft, bei welchem ein Temperaturgradient in der Weise erzeugt wird, dass der Temperierblock an seinem einen Ende beheizt und an seinem anderen gek\u00fchlt wird) davon spricht, man k\u00f6nne als Temperiereinrichtungen auch Peltierelemente \u2013 also fl\u00e4chig ausgestaltete Elemente \u2013 verwenden, legte es entgegen der a.a.O. vom 7. Senat des Bundespatentgerichts vertretenen Meinung nicht nahe, diese Elemente so anzubringen wie bei dem Gegenstand der DE-OS 31 22 008, sie aber unterschiedlich zu temperieren und so \u2013 trotz des gro\u00dffl\u00e4chigen Kontaktes mit der Unterseite des Temperierblockes \u2013 einen im wesentlichen linearen Temperaturgradienten zu erzeugen.<\/p>\n<p>Dass die genannte Ansicht des 7. Senats des Bundespatentgerichts unzutreffend ist, hat ersichtlich auch das sachkundige Europ\u00e4ische Patentamt angenommen, welches n\u00e4mlich in Kenntnis des Beschlusses des 7. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. November 2002 das Klagepatent II erteilt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F., die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nrn. 1 und 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:<br \/>\nDie vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n<div id=\"book-navigation-2\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0445 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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