{"id":571,"date":"2007-11-27T17:00:37","date_gmt":"2007-11-27T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=571"},"modified":"2016-04-20T09:41:00","modified_gmt":"2016-04-20T09:41:00","slug":"4a-o-34406-profilleiste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=571","title":{"rendered":"4a O 344\/06 &#8211; Profilleiste"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 641<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 344\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 285 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche Abmahnung in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 01.04.2005 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier deutschen Priorit\u00e4ten vom 16.05.2000 und 17.04.2001 am 16.05.2001 angemeldet, und dessen Erteilung wurde am 06.08.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nBevor die Kl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent wurde, war die A GmbH vom 06.09.2003 bis zum 31.03.2005 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent. Mit Vereinbarung vom 27.08.2007 (Anlage K 17) hat die A GmbH s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Die Kl\u00e4gerin hat die Abtretung angenommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Profilleiste f\u00fcr den \u00dcbergang zwischen Bauteil und Geb\u00e4udefl\u00e4che.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nProfilleiste zum Herstellen eines \u00dcbergangs zwischen einem Bauteil (93), insbesondere einem Rahmenteil, und einer angrenzenden Fl\u00e4che eines Geb\u00e4udes, insbesondere einer oberen Putzschicht (92) einer Mauer oder Wandabschnittes oder einer Isolierschicht (91), wobei die Profilleiste (10) einen Bauteilbefestigungsschenkel (11) und eine Dichtlippe (40) enth\u00e4lt, welche die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil (93) und dem Bauteilbefestigungsschenkel (11) sichtseitig \u00fcbergreift, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleiste (10) einteilig geformt ist und am Bauteilbefestigungsschenkel (11) ein elastisches Schaumkunststoff-Klebeband (20) aufweist, das im Einbauzustand eine elastische Verbindung zwischen der Profilleiste (10) und dem Bauteil (93) bildet, und die Dichtlippe (40) weich eingestellt ist, wobei die Dichtlippe (40) aus einem weicheren Material besteht als der Rest der Profilleiste (10).<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Profilleiste im nicht eingebauten Zustand. Figur 2 zeigt einen Querschnitt der Profilleiste gem\u00e4\u00df Figur 1 im eingebauten Zustand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte stelle her und vertreibe zwei Ausf\u00fchrungsformen, die das Klagepatent verletzten: Zum einen stelle die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I her und vertreibe sie, von der die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage K 12a vorlegt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sei beispielsweise an die Firma B in Kaarst geliefert worden, wie der Lieferschein gem\u00e4\u00df Anlage K 18 (dort die Positionen 003 und 004) und ein Muster der gelieferten Leiste (Anlage K 18a) belege. Zudem werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auf der Internet-Seite der Beklagten beworben. Dort werde sie als \u201eDichtleiste C\u201c bezeichnet (Anlage K 13). Nachfolgend abgebildet ist eine auf der Internet-Seite gezeigte Skizze der Dichtleiste C:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe die nachfolgend skizzenhaft wiedergegebene Gestalt; die Spitze der Dichtlippe, die aus demselben starren Material wie die Profilleiste ausgestaltet sei, mache 30 bis 50% der Dichtlippe aus, und der aus weicherem Material gebildete Ansatz mache einen Anteil von 50 % bis 70 % der gesamten Dichtlippe aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat des weiteren zun\u00e4chst behauptet, es bestehe Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs einer zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, von der die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage K 12b vorgelegt hat. Von dieser Ausf\u00fchrungsform gebe es zwei Varianten, die beide mit dem Klageantrag zu I. 1. 2. Alternative erfasst werden sollten: Zum einen gebe es eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die aus Hartplastik bestehende Dichtlippe mittels eines biegsamen Weichlippen-Bereichs an die Profilleiste angeformt sei (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II\/Weichlippe). Zum anderen gebe es eine Ausf\u00fchrungsform, bei der Dichtlippe und Profilleiste aus Hartplastik best\u00fcnden, im \u00dcbergangsbereich zwischen beiden Bauteilen sei jedoch das Hartplastik so d\u00fcnn ausgebildet, dass es ein biegsames Scharnier bilde (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II\/Filmscharnier). Folgende Skizzen illustrieren die beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II:<\/p>\n<p>Die Erstbegehungsgefahr im Land Nordrhein-Westfalen hat die Kl\u00e4gerin damit begr\u00fcndet, dass die Beklagte ihr gegen\u00fcber mit Schreiben vom 10.01.2006 davon gesprochen habe, dass es sich um eine \u201ezum Verkauf vorgesehene Ausf\u00fchrung\u201c handele (Anlage K 20) und au\u00dferdem daraus, dass die Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsformen eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Frankfurt erhoben habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber nach den Grunds\u00e4tzen patentrechtlicher \u00c4quivalenz. Entsprechend der Vorgabe des Patentanspruchs 1 sei die Dichtlippe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weich eingestellt und bestehe aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste. Unsch\u00e4dlich sei, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die gesamte Dichtlippe weicher als die Profilleiste ausgebildet sei. Der Fachmann erkenne anhand der Klagepatentschrift, dass es f\u00fcr die Funktion der Erfindung ausreichend sei, wenn ein Teil der Dichtlippe weich ausgebildet sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich meint die Kl\u00e4gerin, ihr stehe ein Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 7.789,60 \u20ac zu. F\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung vom 21.06.2005 seien bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 500.000,00 \u20ac Geb\u00fchren in H\u00f6he von 7.789,60 \u20ac f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt angefallen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist mit umgekehrtem Rubrum eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt anh\u00e4ngig. In dem dortigen Verfahren begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in den Varianten Weichlippe und Filmscharnier das Klagepatent nicht verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nProfilleisten zum Herstellen eines \u00dcbergangs zwischen einem Bauteil, insbesondere einem Rahmenteil, und einer angrenzenden Fl\u00e4che eines Geb\u00e4udes, insbesondere einer oberen Putzschicht einer Mauer oder Wandabschnittes oder einer Isolierschicht, wobei die Profilleiste einen Bauteilbefestigungsschenkel und eine Dichtlippe enth\u00e4lt, welche die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil und dem Bauteilbefestigungsschenkel sichtseitig \u00fcbergreift<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Profilleiste einteilig geformt ist und am Bauteilbefestigungsschenkel ein elastisches Schaumkunststoff-Klebeband aufweist, das im Einbauzustand eine elastische Verbindung zwischen der Profilleiste und dem Bauteil bildet, und die Dichtlippe weich eingestellt ist,<br \/>\nwobei die Dichtlippe bis auf die Spitze aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste besteht (Verletzungsform I) oder<br \/>\ndie Dichtlippe \u00fcber Material, das weicher als der Rest der Profilleiste ist \u2013 oder ein Filmscharnier -, angelenkt ist (Verletzungsform II).<br \/>\n2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. September 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nund dabei zu a) und zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem Patentinhaber oder der A GmbH durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.894,80 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (04.10.2006) zu zahlen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst den Klageantrag zu III. dahingehend erh\u00f6ht, dass sie an Stelle eines Betrages von 3.894,80 \u20ac einen Betrag von 7.789,60 \u20ac verlangt.<\/p>\n<p>Nachdem das Gericht die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.10.2007 darauf hingewiesen hat, dass die von ihr vorgetragenen Umst\u00e4nde im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II keine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden d\u00fcrften und die Beklagte ihre R\u00fcge hinsichtlich der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts aufrecht erhalten hat, hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Rechtsstreit, soweit er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betrifft, an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Verfahren stellt die Kl\u00e4gerin noch die Klageantr\u00e4ge zu I. und II., mit der Ma\u00dfgabe, dass diese sich nur noch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I beziehen, das heisst, dass im Antrag zu I. 1. am Ende der hinter \u201eoder\u201c beginnende, auf die \u201eVerletzungsform II\u201c bezogene Satzteil entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, weder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I noch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II seien bisher von der Beklagten im Internet oder in anderer Form in Nordrhein-Westfalen angeboten worden. Bei dem Muster, das die Kl\u00e4gerin als Anlage K 12a zur Akte gereicht habe (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), handele es sich um einen Prototypen, der nicht vertrieben werde und dessen Vertrieb auch nie ernstlich in Erw\u00e4gung gezogen worden sei. Insbesondere sei das \u00fcberreichte Muster nicht identisch mit der im Internet gezeigten Dichtleiste \u201eC\u201c (vgl. Anlage K 13). Diese sei vollst\u00e4ndig aus Hart-PVC hergestellt, wie anhand des als Anlage B 1 vorgelegten Musters nachvollzogen werden k\u00f6nne. Daher verletze die Dichtleiste \u201eC\u201c das Klagepatent nicht.<br \/>\nAuch bei dem als Anlage K 12b vorgelegten Muster (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) handele sich lediglich um einen Prototypen, der nicht vertrieben worden sei.<br \/>\nBeide Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent, da die Dichtlippe nicht (insgesamt) aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste bestehe. Dies sei aber nach dem Klagepatent erforderlich, denn nur eine vollst\u00e4ndig weich ausgebildete Dichtlippe k\u00f6nne die ihr zugedachte Funktion erf\u00fcllen, dass sie sich flexibel an den Untergrund und dessen m\u00f6gliche Unebenheiten anschmiegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage, die sich nach teilweiser Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main nur noch gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I richtet, ist zul\u00e4ssig. Das angerufene Gericht ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO. Danach ist f\u00fcr Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit ist es erforderlich, dass der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 32 Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hergestellt und im November 2006 an die B Spezialbaubedarf GmbH in Kaarst geliefert hat. Dies hat die Kl\u00e4gerin durch den Lieferschein gem\u00e4\u00df Anlage K 18 belegt. Damit hat die Kl\u00e4gerin hinreichend schl\u00fcssig vorgetragen, dass die behauptete unerlaubte Handlung in Nordrhein-Westfalen und damit in dem sich nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts stattgefunden hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b, 9 Nr. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte tats\u00e4chlich die als Anlage K 18a \u00fcberreichte Profilleiste an die B Spezialbaubedarf GmbH in Kaarst geliefert hat. Denn jedenfalls verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in Patentanspruch 1 eine Profilleiste zum Herstellen eines \u00dcbergangs zwischen einem Bauteil und der angrenzenden Fl\u00e4che eines Geb\u00e4udes. Als Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 196 14 109. Diese Druckschrift offenbart eine einteilige Profilleiste, die mit einem Schaumkunststoff-Klebeband an dem Bauteil und mit seinen Au\u00dfenschenkeln in der Putzfl\u00e4che befestigt wird. Am \u00dcbergang zwischen Bauteil und Putzfl\u00e4che ist eine harte Schutzzunge vorgesehen. Das Klagepatent kritisiert an dieser Profilleiste, dass diese zwar einen gewissen Schutz vor Bewitterung und damit eine erh\u00f6hte Lebensdauer des Schaumkunststoff-Klebebandes biete, dass jedoch die harte Schutzzunge keinen dichtenden Kontakt zum Bauteil herstelle. Es entstehe eine Fuge zwischen Profilleiste und Bauteil und damit kein dauerhafter Schutz vor Bewitterung. Weiter bilde sich eine zerkl\u00fcftete, schmutzempfindliche Oberfl\u00e4che, die auch optisch nicht zufriedenstellend sei.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 198 19 605, die eine Abschlussleiste zum Abdichten eines Rahmenteils offenbart. Die Abschlussleiste besteht aus zwei Teilen: ein Halteteil wird am einzubauenden Bauteil und ein Deckprofil wird im Putz befestigt. Das Halteteil und das Deckprofil werden durch Aufklipsen miteinander verbunden. Am Deckprofil ist eine Dichtlippe vorgesehen, die im Einbauzustand unter einer gewissen Vorspannung am Rahmenteil anliegt und so die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil und der Profilleiste witterungsseitig \u00fcbergreift. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausf\u00fchrung, dass der zweiteilige Aufbau der Abschlussleiste eine aufw\u00e4ndige Herstellung bedinge und dass stets zwei Teile gehandhabt und montiert werden m\u00fcssten. Zudem werde die Dichtlippe aus hartem Kunststoffmaterial hergestellt, so dass sie zwar unter einer Vorspannung am Rahmenteil anliegen k\u00f6nne, jedoch kein flexibles Anschmiegen an den Untergrund erm\u00f6gliche.<br \/>\nDas Klagepatent macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, eine Profilleiste der bekannten Art so weiterzubilden, dass auch bei Bewegungen an dem \u00dcbergang eine dauerhafte Abdichtung mit optisch einwandfreier Pr\u00e4sentation der im Einbauzustand sichtbaren Oberfl\u00e4che bei preiswerter Herstellung wie auch einfacher Weiterverarbeitung an einem genannten \u00dcbergang erreicht wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Profilleiste (10) zum Herstellen eines \u00dcbergangs zwischen einem Bauteil (93), insbesondere einem Rahmenteil, und einer angrenzenden Fl\u00e4che eines Geb\u00e4udes, insbesondere einer oberen Putzschicht (92) einer Mauer oder Wandabschnittes oder einer Isolierschicht (91),<br \/>\n2. die Profilleiste (10) enth\u00e4lt<br \/>\na) einen Bauteilbefestigungsschenkel (11) und<br \/>\nb) eine Dichtlippe (40),<br \/>\n3. die Dichtlippe \u00fcbergreift die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil (93) und dem Bauteilbefestigungsschenkel (11) sichtseitig,<br \/>\n4. die Profilleiste (10) ist einteilig geformt,<br \/>\n5. die Profilleiste (10) weist am Bauteilbefestigungsschenkel (11) ein elastisches Schaumkunststoff-Klebeband (20) auf,<br \/>\n6. das Schaumkunststoff-Klebeband (20) bildet im Einbauzustand eine elastische Verbindung zwischen der Profilleiste (10) und dem Bauteil (93),<br \/>\n7. die Dichtlippe (40)<br \/>\na) ist weich eingestellt,<br \/>\nb) besteht aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste (10).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I erf\u00fcllt das Merkmal 7 b) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch nach den Grunds\u00e4tzen der patentrechtlichen \u00c4quivalenz. Das Merkmal 7 b) setzt voraus, dass die Dichtlippe aus einem weicheren Material besteht als der Rest der Profilleiste.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform verletzt Merkmal 7 b) nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Abzustellen ist dabei darauf, welchen technischen Sinngehalt der Fachmann dem im Patentanspruch enthaltenen Begriff nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung beimisst (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nVorliegend spricht bereits die sprachliche Fassung des Merkmals 7 b) daf\u00fcr, eine vollst\u00e4ndige Ausbildung der Dichtlippe aus weicherem Material zu fordern. Wenn in dem Merkmal vorgegeben wird, dass \u201edie Dichtlippe\u201c aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste \u201ebesteht\u201c, dann legt dies nahe, dass die Dichtlippe insgesamt und nicht nur teilweise aus dem weicheren Material gefertigt sein soll, denn mit dem Begriff \u201ebestehen aus\u201c werden im allgemeinen Sprachgebrauch regelm\u00e4\u00dfig abschlie\u00dfend Inhaltsstoffe aufgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Zudem ergibt sich dieses Verst\u00e4ndnis aus dem Zusammenhang des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs. Dort wird zum einen vorgegeben, dass die Dichtlippe weich eingestellt sein soll und zum anderen, dass die Dichtlippe aus einem weicherem Material bestehen soll als der Rest der Profilleiste. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass es dem Klagepatent nicht nur auf das Ergebnis ankommt, dass die Dichtlippe weich an die Profilleiste angelenkt sein soll. Vielmehr wird auch vorgegeben, wodurch diese weiche Anlenkung erreicht werden soll, n\u00e4mlich dadurch, dass die Dichtlippe aus einem weicheren Material ausgebildet wird. Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2007 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin besagt diese Pr\u00e4zisierung in Merkmal 7 b) nicht nur, dass eine Ausf\u00fchrungsvariante ausgeschlossen werden soll, bei der die weiche Einstellung der Dichtlippe durch eine d\u00fcnnere Ausbildung desselben Materials erreicht wird, sondern auch, dass die gesamte Dichtlippe aus einem weicherem Material als die Profilleiste bestehen soll. Denn wenn nur h\u00e4tte klargestellt werden sollen, dass die flexible Anlenkung der Dichtlippe durch ein weicheres Material hergestellt werden soll, h\u00e4tte es gen\u00fcgt, eine entsprechend eingeschr\u00e4nkte Vorgabe im Patentanspruch zu machen, etwa, dass die Anlenkung der Dichtlippe aus einem weicherem Material besteht oder dass die Dichtlippe zumindest teilweise aus einem weicherem Material besteht.<\/p>\n<p>Aber auch die Funktion dieses Merkmals 7 b) legt dieses Verst\u00e4ndnis, nach dem die gesamte Dichtlippe aus einem weicherem Material als die Profilleiste ausgebildet sein muss, nahe. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in Bezug auf die Dichtlippe aus, dass sich diese aufgrund ihrer Flexibilit\u00e4t, die durch ein weicheres Material als der Rest der Profilleiste erzielt wird, an den Untergrund dicht anschmiegen k\u00f6nne (Klagepatentschrift, Absatz [0006]). Weiter f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass die Dichtlippe \u2013 bedingt durch eine Anbringung am Bauteil unter Vorspannung, aber auch bedingt durch die weiche Ausbildung der Dichtlippe \u2013 elastisch am Bauteil anliegt und damit eine dauerhafte Abdichtung der Fuge an der Dichtlippe erzielt (Absatz [0008]). Auch in Absatz [0019] wird die vorteilhafte Kombination der Flexibilit\u00e4t der Dichtlippe mit der Vorspannung erw\u00e4hnt, indem herausgestellt wird, dass die Dichtlippe aufgrund ihrer Flexibilit\u00e4t bei Bewegungen eine erhebliche R\u00fcckstellkraft aufweise, wodurch eine verbesserte dauerhafte Abdichtung der Bewegungsfuge bewirkt werde.<br \/>\nAus diesen Ausf\u00fchrungen folgt, dass der Dichtlippe vor allem die Funktion zukommt, die Fuge zwischen Profilleiste und Bauteil dauerhaft zu schlie\u00dfen und dadurch das dahinter positionierte Klebeband vor Schmutz, Strahlung und Bewitterung zu sch\u00fctzen. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent zu diesem Zweck deshalb eine Flexibilit\u00e4t f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, weil sich die Fuge aufgrund der Bewegung des Materials ver\u00e4ndern kann: sie kann sich etwa vergr\u00f6\u00dfern, oder es k\u00f6nnen Querbewegungen auf sie wirken (vgl. Absatz [0019]). Das Klagepatent geht davon aus, dass allein der Umstand, dass die Dichtlippe mit einer Vorspannung auf das Bauteil aufgesetzt wird, nicht ausreicht, um eine dauerhafte Dichtung zu erzielen. Die Vorspannung ist daher nur als zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit zur Verbesserung der Abdichtungsfunktion in Unteranspruch 2 genannt. Die Vorspannung bewirkt lediglich, dass die Dichtlippe von oben auf das Bauteil gedr\u00fcckt wird. Wenn sich aber die Fuge vergr\u00f6\u00dfert, dann wird der Kontakt zwischen dem Bauteil und der Dichtlippe nur dann beibehalten, wenn die Dichtlippe die Fugenvergr\u00f6\u00dferung nachvollzieht, indem sie sich aufgrund ihrer R\u00fcckstellkraft wieder entspannt. Der Fachmann erkennt, dass diese R\u00fcckstellkraft desto st\u00e4rker ist, je flexibler die Dichtlippe insgesamt ist. Ist etwa nur der Ansatz der Dichtlippe flexibel, so muss allein dieser flexible Ansatz bewirken, dass sich die gesamte, im \u00fcbrigen starre Dichtlippe zur\u00fcckbiegt. Die R\u00fcckstellkraft nur eines Teils der Dichtlippe kann nicht ausreichend sein, um &#8211; je nach dem Umfang der erforderlichen Anpassung &#8211; die gesamte Lippe zu bewegen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann sich nur eine Dichtlippe, die vollst\u00e4ndig aus weichem Material ausgebildet ist, eng an die Profilleiste und das Bauteil anschmiegen. Diesen Vorteil nennt die Klagepatentschrift in Absatz [0006]: aufgrund ihrer Flexibilit\u00e4t k\u00f6nne sich die Dichtlippe an den Untergrund dicht anschmiegen. Das bedeutet, dass eine weiche Dichtlippe eine Dichtung zwischen Profilleiste und Bauteil nicht nur dadurch herstellt, dass sie beide Teile ber\u00fchrt, sondern dass sie die Dichtung optimiert, indem sie einen maximalen Kontakt mit beiden Teilen einnimmt. Dies leuchtet dem Fachmann unmittelbar ein: eine flexible Dichtlippe, die beispielsweise einen rechten Winkel \u00fcberbr\u00fccken soll, wird sich st\u00e4rker durchbiegen und so einen gro\u00dffl\u00e4chigeren und damit dichteren Kontakt zu beiden Kanten aufnehmen als eine Dichtlippe aus steiferem Material. Steiferes Material wird in einem 90\u00b0-Winkel die Abdeckung n\u00e4mlich dadurch erzielen, dass es schlicht eine schr\u00e4ge Rampe zwischen beiden Bauteilen bilden wird, ohne dass es fl\u00e4chigen Kontakt zu den einzelnen Bauteilen aufnehmen wird.<\/p>\n<p>Genau diesen Nachteil der unzureichenden Abdichtung durch steiferes Material kritisiert aber das Klagepatent am Stand der Technik. Es beschreibt die DE 198 19 605 dahingehend, dass die Dichtlippe dort aus hartem Kunststoffmaterial ausgebildet sei und unter einer gewissen Vorspannung am Rahmenteil anliege. Die Bewegungsfuge werde also zwar abgedeckt, jedoch werde durch die harte Gestaltung der Dichtlippe ein flexibles Anschmiegen der Dichtlippe an den Untergrund nicht erm\u00f6glicht. Der Fachmann kann aus dieser Nachteilsbeschreibung ersehen, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, eine Elastizit\u00e4t der gesamten Dichtlippe zu erzielen, um eine dauerhafte, fl\u00e4chige Abdichtung zu erreichen.<\/p>\n<p>Auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen und Zeichnungen des Klagepatents wird stets beschrieben, dass die Dichtlippe vollst\u00e4ndig aus weichem Material herzustellen ist (vgl. Abs\u00e4tze [0019], [0016]).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I besteht der Ansatz der Dichtlippe aus weichem Material, wobei dieser Ansatz nach Angaben der Kl\u00e4gerin einen Anteil von 50 % bis 70 % der gesamten Dichtlippe ausmacht. Die Spitze der Dichtlippe, die nach Angaben der Kl\u00e4gerin 30 bis 50% der Dichtlippe ausmacht, besteht dagegen aus Hart-PVC. Da also die Dichtlippe nicht vollst\u00e4ndig aus weichem Material besteht, scheidet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen nicht vor. Diese setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Vorliegend fehlt es an der Gleichwirkung. Weil bis zu 50 % der Dichtlippe aus hartem Material besteht, kann sich die Dichtlippe bei einer Ver\u00e4nderung der Bewegungsfuge nicht optimal an das Bauteil anschmiegen. Das dichte Anschmiegen der Dichtlippe an den Untergrund zum Zwecke einer sicheren Abdichtung der Bewegungsfuge ist aber der wesentliche Vorteil, den das Klagepatent in Absatz [0006] anstrebt.<br \/>\nZudem ist nicht ersichtlich, welche am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientierten \u00dcberlegungen den Fachmann dazu f\u00fchren sollten, das abgewandelte Mittel aufzufinden. Der Fachmann erkennt, dass es ein R\u00fcckschritt zu dem in der DE 198 19 605 genannten Stand der Technik darstellen w\u00fcrde, wenn er nur den Ansatz der Dichtlippe flexibel und diese im \u00dcbrigen starr ausbildet. Denn die Klagepatentschrift beschreibt die DE 198 19 605 dahingehend, dass dort durch die Vorspannung bereits gew\u00e4hrleistet war, dass die Dichtlippe am Rahmenteil anliegt. W\u00fcnschenswert sei aber dar\u00fcber hinaus, dass sich die Dichtlippe auch an dem Untergrund anschmiege. Die Betrachtung dieses Standes der Technik f\u00fchrt den Fachmann damit weg von der Idee, die Dichtlippe \u2013 auch nur teilweise \u2013 hart auszugestalten.<\/p>\n<p>Der nachgelassene Schriftsatz vom 02.11.2007 rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 641 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 344\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-571","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/571","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=571"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/571\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":574,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/571\/revisions\/574"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=571"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=571"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=571"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}