{"id":5708,"date":"2005-04-21T17:00:21","date_gmt":"2005-04-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5708"},"modified":"2016-06-14T15:10:45","modified_gmt":"2016-06-14T15:10:45","slug":"2-u-11103-ziehmaschinenzugeinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5708","title":{"rendered":"2 U 111\/03 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0444<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2005, Az. 2 U 111\/03<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 28. Oktober 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 78.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>V. Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 2.556.459,41 \u20ac (= 5.000.000,&#8211; DM)<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, unter anderem auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland geltenden europ\u00e4ischen Patents 0 548 723 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 14. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 24. Dezember 1991 eingegangenen und am 30. Juni 1993 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 21. Juni 1995 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Im Verlaufe eines Einspruchsverfahrens hat das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent mit einer von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Beschr\u00e4nkung aufrechterhalten und die ge\u00e4nderte Fassung am 29. April 1998 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits hatte im Jahre 2001 gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das Patent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Mit \u2013 inzwischen rechtskr\u00e4ftigem \u2013 Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents \u2013 unter Abweisung der weitergehenden Klage \u2013 teilweise dadurch f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass es im Wesentlichen Merkmale des fr\u00fcheren \u2013 u.a. \u201eseitliche Mitlaufrollen\u201c nennenden \u2013 Unteranspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen hat. Nach dem genannten Urteil des Bundespatentgerichts lautet der Anspruch 1 des deutschen Teils des Klagepatents jetzt wie folgt:<\/p>\n<p>Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehrzahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren F\u00fchrung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorw\u00e4rtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwischen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegen\u00fcberliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet,<\/p>\n<p>und die Einheit dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass die lasttragenden Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlaufrollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrollen (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfl\u00e4che der Glieder (16) und der starren F\u00fchrung (19) angeordnet ist,<\/p>\n<p>und die Einheit auch dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass der Gliedk\u00f6rper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfl\u00e4che (18) mit einer Breite aufweist, die im Wesentlichen der L\u00e4nge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberfl\u00e4che (18) zusammen mit den Gleitoberfl\u00e4chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl\u00e4che bildet, die der Gleitoberfl\u00e4che der starren F\u00fchrung (19) gegen\u00fcberliegt,<\/p>\n<p>und weiter dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass das Glied (16) an den \u00e4u\u00dferen Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei ein Gliedk\u00f6rper (24) mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 aus der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung, und zwar Figur 1 eine schematische Seitenansicht, Figur 2 eine teilweise aufgeschnittene Seitenansicht und Figur 4 einen Schnitt l\u00e4ngs der Linie B-B aus der Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Raupenzugmaschinen (Typ RZ I) und hat eine solche Maschine im April 2000 auf der Fachmesse \u201eWIRE 2000\u201c in D\u00fcsseldorf ausgestellt. Wegen der Ausgestaltung dieser Raupenzugmaschine wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen W 10, W 11 und W 12 \u00fcberreichten Abbildungen aus einem Prospekt der Beklagten sowie auf die ebenfalls von der Kl\u00e4gerin als Anlagen W 13, W 14, W 15 und W 16 \u00fcberreichten Lichtbilder verwiesen. Konstruktive Einzelheiten der Raupenzugmaschine der Beklagten ergeben sich auch aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df der Anlage W 17 der Kl\u00e4gerin und der Anlage B 10 der Beklagten, die von den Parteien jeweils mit Bezugszahlen gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift versehen worden sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Raupenzugmaschine der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch, so dass die Beklagte das Klagepatent verletze.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland eine Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug zusammenwirkt, die mindestens zwei Triebketten mit Zuggliedern aufweist, wobei die Zugglieder auf derselben Ebene liegen und aus einer Mehrzahl von Gliedern bestehen, wobei die Triebketten mit den Zuggliedern mit lasttragenden Rollen zusammenwirken, wobei die Triebketten mit den Ziehgliedern mit einer starren F\u00fchrung zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorw\u00e4rtsbewegung der Triebketten mit den Zuggliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwischen den Triebketten mit den Ziehgliedern in ihren gegen\u00fcberliegenden Zugabschnitten stattfindet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die lasttragenden Rollen in einer gelenkigen Kette angeordnet sind, die Kette aus Mitlaufrollen besteht, diese in einer Schleife angeordnete Mitlaufrollen sind, die aus Mitlaufrollen bestehende gelenkige Kette durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfl\u00e4che der Glieder und der starren F\u00fchrung angeordnet ist, der Gliedk\u00f6rper weist in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfl\u00e4che mit einer Breite auf, die Breite im Wesentlichen der L\u00e4nge der Mitlaufrolle gleich ist, jede Gleit-oberfl\u00e4che zusammen mit den Gleitoberfl\u00e4chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl\u00e4che bildet, diese Gleitoberfl\u00e4che der starren F\u00fchrung gegen\u00fcberliegt, das Glied an den \u00e4u\u00dferen Seiten seitliche Mitlaufrollen besitzt, wobei ein Gliedk\u00f6rper mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>wie oben, jedoch hinter den Worten: \u201e&#8230; mit den Gleitoberfl\u00e4chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl\u00e4che bildet,\u201c mit dem Zusatz: \u201eauf der die aus zwei Abschnitten bestehenden Mitlaufrollen gleiten\u201c;<\/p>\n<p>2. ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die Zeit ab dem 29. Mai 1998 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3. ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 29. Mai 1998 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>&#8211; der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten,<br \/>\nLieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>&#8211; der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren so-<br \/>\nwie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote<br \/>\nund der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>&#8211; der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit-<br \/>\nraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>4. die in ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. an einen von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013<br \/>\nzu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 29. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftig noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Sie weise weder (mittlere) Mitlaufrollen (17) auf, die die von den starren F\u00fchrungen (19) kommenden Kr\u00e4fte auf die gesamten Gleitfl\u00e4chen (18) der Kettenglieder \u00fcbertr\u00fcgen, noch bildeten die Gleitoberfl\u00e4chen der benachbarten Kettenglieder eine einzige Gleitoberfl\u00e4che; vor allem aber fehlten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitliche Mitlaufrollen im Sinne des Klagepatents, die wie die mittleren Mitlaufrollen ebenfalls lasttragend seien; die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitlich an den Kettengliedern vorhandenen Kettenrollen h\u00e4tten keinerlei lasttragende Funktion.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 28. Oktober 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Klageantr\u00e4ge weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagte um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagte mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Raupenzugmaschinen das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine zu einer Ziehmaschine geh\u00f6rende Zugeinheit, die stromab des Ziehwerkzeuges angeordnet ist und den Zweck hat, den Metallrohling, dessen Querschnitt durch das Ziehwerkzeug reduziert werden soll, in L\u00e4ngsrichtung zu ziehen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen die Ziehmittel in diskontinuierlicher oder kontinuierlicher Weise auf den Rohling wirken. Das Klagepatent betrifft allein kontinuierlich wirkende Ziehmittel. Die Klagepatentschrift lehnt diskontinuierlich wirkende Ziehmittel ab, und zwar nicht nur deshalb, weil diese den Rohling durch ihre Greifzangen deformierten, sondern auch, weil sich mit ihnen nur ungen\u00fcgende Geschwindigkeiten erreichen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Kontinuierlich wirkende Ziehmittel weisen im Allgemeinen zwei gegen\u00fcberliegende Ketten auf; diese werden in einen kontinuierlichen Umlauf gebracht, ergreifen im Zusammenwirken mit starren F\u00fchrungen den zwischen ihnen befindlichen Rohling und ziehen ihn in einer geraden Linie. Dabei \u00fcbertr\u00e4gt der durch die Glieder der Kette auf den gezogenen Rohling ausge\u00fcbte, u.a. durch die starren F\u00fchrungen erzeugte senkrechte Druck die L\u00e4ngsbewegung der Ketten auf den Rohling und \u00fcbt so die notwendige Ziehwirkung aus. Der genannte senkrechte Druck erreicht und \u00fcbersteigt nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift Werte, die etwa zehnmal gr\u00f6\u00dfer sind als die Zugkraft, die f\u00fcr den Ziehvorgang erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der notwendigerweise in dem Abschnitt, in welchem die beiden Ketten gegen\u00fcberliegend gleiten, zwischen den starren F\u00fchrungen und den Ketten bestehende Kontakt bewirkt zwischen den beiden flachen Ebenen eine gro\u00dfe Gleitreibung, die zu Abnutzungsproblemen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt verschiedene bereits bekannte Zugeinheiten, die eine solche Abnutzung vermindern sollen.<\/p>\n<p>Zu ihnen geh\u00f6rt die aus der US-A-2 642 280 (Anlage W 5) bekannte Vorrichtung, bei der die starren F\u00fchrungen durch eine Reihe von Walzen ersetzt sind, die aufeinanderfolgend nach Art eines Balkens auf an feststehenden St\u00fctzen angeordneten (Kugel-)Lagern befestigt sind. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser L\u00f6sung, die Walzen bes\u00e4\u00dfen nur eine begrenzte Lebensdauer, weil sie st\u00e4ndig durch beachtliche Kr\u00e4fte beansprucht w\u00fcrden, die Scher- und Biegespannungen hervorriefen; diese k\u00f6nnten ein zentrales Durchbiegen der Walzen und ggf. auch eine Deformation der seitlichen St\u00fctzen bewirken; des weiteren unterl\u00e4gen die Walzen, weil sie in einer station\u00e4ren Lage angeordnet seien, einer unterschiedlichen Abnutzung, so dass der auf den gezogenen Rohling ausge\u00fcbte senkrechte Druck auf l\u00e4ngere Zeit in L\u00e4ngsrichtung nicht konstant bleibe.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen die gleichen Nachteile, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, weise auch die aus der US-A-2 797 798 (Anlage W 6) bekannte Zugeinheit auf, wenn auch bei dieser die station\u00e4ren seitlichen St\u00fctzen der Walzen n\u00e4her beieinander l\u00e4gen, so dass das ein zentrales Durchbiegen der Walzen verursachende Biegemoment reduziert sei; aufgrund des geringeren seitlichen Spiels zwischen den Walzen und den zugeh\u00f6rigen station\u00e4ren seitlichen St\u00fctzen sei es allerdings wahrscheinlich, dass sich das System w\u00e4hrend des Betriebes festfresse.<\/p>\n<p>Bei einer weiteren von der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der US-A-3 945 547 (Anlage W 7) wirken zwei kontinuierlich zirkulierende Ringe aus Kugeln mit den Seiten der Glieder jeder einzelnen Kette zusammen. Durch das Zirkulieren werde zwar \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 eine unterschiedliche Abnutzung der Kugeln vermieden, jedoch f\u00fchrten die Kugeln zu punktf\u00f6rmigen Belastungen der seitlichen Enden der Kettenglieder, welche dadurch deformiert und eingedr\u00fcckt w\u00fcrden, so dass sie dann die ben\u00f6tigten Werte f\u00fcr die Ziehwirkung nicht mehr lieferten. Des weiteren sei auch die koordinierte Anordnung der Kugeln auf den beiden Seiten der einzelnen Kettenglieder nicht sichergestellt, weil sich die beiden Ringe aus Kugeln unabh\u00e4ngig voneinander frei bewegen k\u00f6nnten. Daraus erg\u00e4ben sich Ungleichf\u00f6rmigkeiten des auf das jeweilige Kettenglied und damit auf den gezogenen Rohling ausge\u00fcbten Druckes.<\/p>\n<p>Bei einer anderen in der zuletzt genannten US-Patentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform sind die Ringe aus Kugeln durch solche aus miteinander verbundenen Rollen ersetzt, die mit den seitlichen Enden der Kettenglieder zusammenwirken. Die Klagepatentschrift hebt hervor, bei dieser Ausf\u00fchrungsform sei zwar das Problem der punktf\u00f6rmigen Last beseitigt, nicht aber das der Koordinierung der Bewegung der beiden Ringe; auch ergebe sich bei dieser Ausf\u00fchrungsform eine gr\u00f6\u00dfere Gesamtabmessung der Einrichtung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist die Klagepatentschrift noch auf eine aus der JP-A-58-154412 (Anlage W 8) bekannte Zugeinheit f\u00fcr eine Ziehmaschine hin, die drei Elemente aufweist, n\u00e4mlich einen Zuggurt mit einer gezahnten R\u00fcckseite, die eine gegen Druckrollen dr\u00fcckende Metallkette zieht. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Zugeinheit u.a., sie k\u00f6nne nicht auf modernen Ziehmaschinen angewendet werden, die hohe Arbeitsgeschwindigkeiten und sehr kurze Standzeiten f\u00fcr Servicearbeiten forderten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Ziel der Erfindung, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen und ein System zu schaffen, das nicht nur bei modernen Ziehmaschinen mit sehr geringem Erneuerungs- und Servicebedarf angewendet werden k\u00f6nne, sondern auch sehr unempfindlich sei gegen\u00fcber nicht koaxialen oder nicht ausgerichteten Belastungen, gegen\u00fcber ungleichm\u00e4\u00dfiger Abnutzung und gegen\u00fcber M\u00e4ngeln in der Konstruktion, der Installierung und der Einstellung.<\/p>\n<p>Das so umschriebene technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch eine Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallisches Zugrohlings, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Zugeinheit wirkt mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Zugeinheit weist mindestens zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern auf;<\/p>\n<p>2.1<br \/>\ndie Zugglieder liegen auf derselben Ebene und<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nbestehen aus einer Mehrzahl von Gliedern (16);<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Triebketten (12) mit den Ziehgliedern wirken mit lasttragenden Rollen zusammen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie Triebketten (12) wirken mit einer starren F\u00fchrung (19) zusammen;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Ziehwirkung wird erreicht durch eine Vorw\u00e4rtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegen\u00fcber- liegenden Zugabschnitten (15) stattfindet;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie lasttragenden Rollen sind einer gelenkigen Kette (26) zugeordnet;<\/p>\n<p>6.1<br \/>\ndiese Kette besteht aus Mitlaufrollen (17),<\/p>\n<p>6.2<br \/>\nwelche in einer Schleife angeordnet sind;<\/p>\n<p>6.3<br \/>\ndie aus Mitlaufrollen (17) bestehende gelenkige Kette (26) kann durch Gleiten bewegt werden und<\/p>\n<p>6.4<br \/>\nist zwischen der inneren Oberfl\u00e4che der Glieder (16) und der starren F\u00fchrung (19) angeordnet;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nder Gliedk\u00f6rper (24) weist in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfl\u00e4che (18) auf,<\/p>\n<p>7.1<br \/>\nderen Breite im Wesentlichen der L\u00e4nge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist;<\/p>\n<p>7.2<br \/>\njede Gleitoberfl\u00e4che (18) bildet zusammen mit den Gleitoberfl\u00e4chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl\u00e4che;<\/p>\n<p>7.3<br \/>\ndiese Gleitoberfl\u00e4che liegt der Gleitoberfl\u00e4che der starren F\u00fchrung gegen\u00fcber;<\/p>\n<p>8.<br \/>\ndas Glied (16) besitzt an den \u00e4u\u00dferen Seiten seitliche Mitlaufrollen (20);<\/p>\n<p>8.1<br \/>\ndabei wirkt ein Gliedk\u00f6rper (24) mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen zusammen, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Angesichts der Umst\u00e4nde des Falles, vor allem des Streites der Parteien in der Berufungsinstanz, bedarf die Merkmalsgruppe 8 besonderer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Diese Merkmalsgruppe ist in den Patentanspruch 1 des Klagepatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 (Anlage B 9) aufgenommen worden, mit dem dieses das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat; durch die Hinzuf\u00fcgung dieser Merkmalsgruppe ist das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt worden.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat durch den Tenor seines Urteils lediglich die Patentanspr\u00fcche ge\u00e4ndert, nicht auch die Beschreibung des Klagepatents, obwohl es letzteres gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 6 Abs. 2 Int Pat\u00dcG h\u00e4tte tun k\u00f6nnen. In einem solchen Fall, in welchem der Urteilstenor nur eine \u00c4nderung der Patentanspr\u00fcche, nicht auch der Beschreibung ausspricht, tritt der die \u00c4nderung der Anspruchsfassung betreffende Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils an die Stelle der Patentbeschreibung oder neben sie und bindet das Verletzungsgericht (vgl. dazu BGH, GRUR 1979, 308, 309 \u2013 Auspuffkanal f\u00fcr Schaltgase; Benkard\/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 22, Rdnrn. 58 und 66; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 14, Rdnr. 75 sowie \u00a7 84, Rdnr. 41). Der genannte Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde eines im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils wird damit der Sache nach Teil der Beschreibung des Patents, die auch bei einem europ\u00e4ischen Patent bei der Ermittlung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen ist, welcher wiederum den Schutzbereich des Patents bestimmt (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc).<\/p>\n<p>\u201eInhalt\u201c der Patentanspr\u00fcche bedeutet nicht \u201eWortlaut\u201c, sondern \u201eSinngehalt\u201c. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die zur Ermittlung des Sinngehalts vorzunehmende Auslegung ist neben dem Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche auch derjenige der ganzen Patentschrift, also u.a. die Beschreibung (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc). Die Auslegung dient nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in ihnen verwendeten technischen Begriffe. Diese sind so zu deuten, wie sie der von dem Patent angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht, welche dabei im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Was unter dem im Wege der Beschr\u00e4nkung neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Begriff \u201eseitliche Mitlaufrollen\u201c zu verstehen sein soll, hat das Bundespatentgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils vom 17. Dezember 2002 zum Ausdruck gebracht. Der Senat hat die entsprechenden Passagen der Entscheidungsgr\u00fcnde nach dem oben Gesagten seiner Auslegung des Begriffes \u201eseitliche Mitlaufrollen\u201c zugrundezulegen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob er sie inhaltlich f\u00fcr richtig h\u00e4lt oder nicht. Diese Bindung des Senats an den genannten Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils beruht darauf, dass dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig ist, wobei es weder darauf ankommt, dass es sich bei dem Nichtigkeitsurteil um ein erstinstanzliches Urteil des Bundespatentgerichts und nicht um ein in einem Berufungsverfahren ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes handelt, noch darauf, ob die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts h\u00e4tte einlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist daher nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin entgegen der von ihr vertretenen Ansicht durchaus die M\u00f6glichkeit zur Einlegung einer zul\u00e4ssigen Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts gehabt h\u00e4tte, auch wenn der Tenor dieses Urteils ihrem zuletzt gestellten Antrag entsprach, mit dem sie das Klagepatent nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt hatte. Denn angesichts der oben dargelegten Bindung des Verletzungsrichters an den die Beschr\u00e4nkung des Patents betreffenden Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde eines im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils ist eine Beschwer des Patentinhabers \u2013 als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr eine Berufung \u2013 bereits dann gegeben, wenn bestimmte Passagen in den Entscheidungsgr\u00fcnden des anzufechtenden Urteils auch nur die ernsthafte Gefahr einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des betroffenen Patents durch den Verletzungsrichter begr\u00fcnden (vgl. dazu BGH, GRUR 1988, 757 \u2013 D\u00fcngerstreuer; BGH, GRUR 1979, 222, 223 \u2013 \u00dcberzugsvorrichtung; Benkard\/Rogge a.a.O., \u00a7 110 PatG, Rdnr. 4).<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils vom 17. Dezember 2002 eindeutig ausgef\u00fchrt, wie der von ihm im Wege der Beschr\u00e4nkung in den Anspruch 1 des Klagepatents aufgenommene Begriff der \u201eseitlichen Mitlaufrollen\u201c auszulegen sei, n\u00e4mlich dahin, dass diese Rollen nicht nur, wie es bereits dem klaren philologischen Wortlaut der Merkmalsgruppe 8 entspricht, \u201eseitlich\u201c an den \u00e4u\u00dferen Seiten der Kettenglieder (16) vorgesehen seien, dass sie bei einer Bewegung der jeweiligen Kette \u201emitliefen\u201c und au\u00dferdem mit \u201ePositionierzapfen\u201c zusammenwirkten, also f\u00fcr eine bestimmte Positionierung der Kettenglieder sorgten, sondern auch, dass sie sich ebenso wie die in der Merkmalsgruppe 6 (dieser entspricht in der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts die Merkmalsgruppe 5) genannten Mitlaufrollen (20) an starren F\u00fchrungen abst\u00fctzten und so an der \u00dcbertragung des von dort kommenden senkrechten Druckes auf die Kettenglieder und damit auch auf den zu ziehenden Rohling mitwirkten (vgl. S. 11, Abs\u00e4tze 2 und 3, S. 13, Abs\u00e4tze 3 und 4, S. 14, Abs. 1 und S. 16, Abs. 1 des Urteils des Bundespatentgerichts).<\/p>\n<p>Angesichts der oben dargelegten Bindung an den in Rede stehenden Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 kann der Senat Rollen, die sich seitlich an den Kettengliedern befinden und mitlaufen, nur dann als \u201eseitliche Mitlaufrollen\u201c im Sinne der Merkmalsgruppe 8 ansehen, wenn sie auch lasttragende Funktionen haben, also an der \u00dcbertragung der von den starren F\u00fchrungen (19) kommenden senkrechten Druckkr\u00e4fte auf die Kettenglieder mitwirken.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der oben erl\u00e4uterten technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie jedenfalls keine \u201eseitlichen Mitlaufrollen\u201c im Sinne der Merkmalsgruppe 8 aufweist, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob bei ihr die \u00fcbrigen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen, links und rechts auf den die Kettenglieder durchsetzenden Zapfen befindlichen Rollen (von der Beklagten in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 10 als \u201eKettenrollen\u201c bezeichnet) wirken \u2013 und dies auch nur au\u00dferhalb der Zugzone, also des Bereiches, in welchem die beiden gegen\u00fcberliegenden Ketten den Rohling zwischen sich einklemmen, um ihn zu ziehen \u2013 ausschlie\u00dflich mit den Z\u00e4hnen der Kettenantriebsr\u00e4der zusammen, nicht auch mit den starren F\u00fchrungen, von welchen die senkrechten Druckkr\u00e4fte kommen, und haben daher keinerlei lasttragende Funktion. Angesichts dessen k\u00f6nnen sie nicht als \u201eseitliche Mitlaufrollen\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 8 in der oben dargelegten, f\u00fcr den Senat verbindlichen Auslegung durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 angesehen werden, so dass dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht ist, und zwar nicht nur nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern auch nicht \u00e4quivalent. Denn letzteres w\u00fcrde u.a. voraussetzen, dass die in Rede stehenden Rollen jedenfalls im Wesentlichen die gleiche Wirkung erzielen w\u00fcrden wie die vom Wortsinn des Patentanspruches 1 gelehrten Mittel; das wiederum w\u00e4re nur dann der Fall, wenn sie in irgendeiner Weise auch an der \u00dcbertragung der auf den Rohling aufzubringenden senkrechten Druckkr\u00e4fte mitwirken w\u00fcrden, was sie aber nicht tun.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Das Urteil des Senats beruht zu einem wesentlichen Teil darauf, dass der Senat angenommen hat, er sei bei der Auslegung des Klagepatents an den die Einschr\u00e4nkung dieses Schutzrechts betreffenden Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils des Bundespatentgerichts aus dem Nichtigkeitsverfahren gebunden, wie es der Bundesgerichtshof zum \u2013 fr\u00fcheren \u2013 deutschen Patentrecht ausgesprochen hat. Die \u2013 rechtsgrunds\u00e4tzliche \u2013 Frage, ob dieselben Grunds\u00e4tze auch bei Nichtigkeitsurteilen gelten, die den deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents betreffen, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0444 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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