{"id":5703,"date":"2005-04-28T17:00:44","date_gmt":"2005-04-28T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5703"},"modified":"2016-06-14T15:04:26","modified_gmt":"2016-06-14T15:04:26","slug":"2-u-11003-faltenbaelge-fuer-gelenkbusse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5703","title":{"rendered":"2 U 110\/03 &#8211; Faltenb\u00e4lge f\u00fcr Gelenkbusse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0443<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. April 2005, Az. 2 U 110\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3521\">4a O 383\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<br \/>\ndass der Urteilstenor zu Ziffer I. 2. in Zeilen 1 bis 6 wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>\u201eder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der folgenden Belege: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe&#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 631 890 (Anlage K 1 in Verb. mit Anlagen K 5 und K 6; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung und Rechnungslegung (unter Vorlage von Belegen) in Anspruch und m\u00f6chte \u00fcberdies die Verpflichtung zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz festgestellt haben.<\/p>\n<p>Das Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, welches auf einer Anmeldung vom 2. Juli 1994 beruht, mit der die Priorit\u00e4ten vom 2. Juli 1993 (DE 4322098) und vom 3.12. 1993 (DE 4341231) in Anspruch genommen worden sind. Die Anmeldung ist am 4. Januar 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent ist mit den aus der europ\u00e4ischen Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 1, die in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst ist, ersichtlichen 16 Anspr\u00fcchen erteilt worden, wobei der erteilte Patentanspruch 1 ausweislich Anlage K 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Faltbenbalg (1) f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6,7), der im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcbergangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach (29), Seitenw\u00e4nden (3,4) und Boden (6) bildet, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die R\u00f6hre zweiteilig ist, deren oberes Teil (2-4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenw\u00e4nden (3,4) besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbst\u00e4ndig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde (3,4) mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, da\u00df auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalgs (1) (zu erg\u00e4nzen: gelangen).<\/p>\n<p>Nach der Erteilung des Klagepatents und der Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 8. April 1998 hat die Inhaberin des Klagepatents am 18. April 2002 an das DPMA den Antrag gestellt, den deutschen Anteil des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 64 PatG zu beschr\u00e4nken (Anlage K 3). Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 der Patenabteilung 21 des DPMA ist die beantragte Beschr\u00e4nkung erfolgt (Anlage K 4). Nunmehr besteht f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz f\u00fcr die Patentanspr\u00fcche 1 bis 15 gem\u00e4\u00df Anlage K 5 anstelle der Patentanspr\u00fcche 1 bis 16 der Klagepatentschrift (Anlage K 1). Au\u00dferdem ist die Beschreibung der Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 3, Zeile 18 durch die Beschreibung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 ersetzt worden.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 in der gem\u00e4\u00df Anlage K 5 beschr\u00e4nkten Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Faltenbalg (1) f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6,7), der im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcbergangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach (29), Seitenw\u00e4nden (3,4) und Boden (6) bilden, wobei die R\u00f6hre zweiteilig ist, deren oberes Teil (2,4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenw\u00e4nden (3,4) besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbst\u00e4ndig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde (3,4) mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die im Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Seitenw\u00e4nde (3,4) des Balges (1) an den unteren Enden in \u00dcbergangsb\u00f6gen (14) enden, mit deren den Seitenw\u00e4nden (3,4) abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildenden Balgboden (5) l\u00f6sbar verbunden ist, wobei zwischen \u00dcbergangsb\u00f6gen (14) und Faltenbalgboden (5) ein Klettbandverschluss (27,28) vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalges (1) gelangen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte im Jahre 2003 Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Anteil des Klagepatents erhoben (Anlage B 6.1). Diese Nichtigkeitsklage ist durch inzwischen rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. April 2004 abgewiesen worden ( vgl. Anlagen BE 1, BE 2 und BE 3).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Faltenb\u00e4lge f\u00fcr den Einbau in Gelenkbussen. Von ihr hergestellte und vertriebene Faltenb\u00e4lge f\u00fcr den Einbau in Gelenkbussen weisen eine Gestaltung auf, wie sie aus den von der Kl\u00e4gerin \u00fcbereichten Anlagen K 8 und K 8 a ersichtlich ist. Die den Boden bildende Baugruppe ist dort zum einen mittels Klettbandverschluss und zum anderen mittels Nieten, wie aus den nachstehend wiedergegebenen, der Anlage K 8 a entnommenen Darstellungen ersichtlich, mit den Seitenw\u00e4nden des Faltenbalges verbunden.<\/p>\n<p>Das Bodentuch ist mittels Klettband mit den Falten der Seitenwand verbunden, so dass ein geschlossener Balg entsteht. Die Bodenschienen des Einsetzbodens sind mit den Einfa\u00dfrahmen der seitlichen Falten mittels Nieten verbunden. Ein Ausbohren der Niete und das \u00d6ffnen des Klettverschlusses w\u00fcrde ein Austausch des Bodens m\u00f6glich machen. Das Bodentuch lie\u00df sich am Klettverschlu\u00df \u00f6ffnen und schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch. Die den Boden bildende Baugruppe sei \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Sinne der Erfindung mit den Seitenw\u00e4nden des Faltenbalges verbunden und die Verbindung zwischen dem Balgboden und den Seitenw\u00e4nden sei im Sinne der Erfindung eine \u201el\u00f6sbare\u201c. Dies gelte auch insoweit, als die Beklagte neben dem Klettbandverschluss f\u00fcr die Verbindung zwischen dem Balgboden und den Seitenw\u00e4nden zus\u00e4tzlich Nieten vorgesehen habe. Auch Nieten seien aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes l\u00f6sbare Befestigungsmittel, weil sie einfach und ohne Besch\u00e4digung der zu verbindenden Teile ausgebaut werden k\u00f6nnten und die Verbindung zwischen den zu verbindenden Teilen ohne weiteres durch neue Nieten wiederhergestellt werden k\u00f6nne. Die Klagepatentschrift (Anlage K 1) selbst definiere in Spalte 8, Zeilen 22 \u2013 28 Nieten als l\u00f6sbare Befestigungsmittel, mit denen eine l\u00f6sbare Verbindung zwischen Balgboden und Seitenw\u00e4nden des Balges geschaffen werden k\u00f6nne. Die von der Beklagten gew\u00e4hlten Befestigungsmittel und die mit ihnen geschaffenen l\u00f6sbaren Verbindungen seien so, dass keine Umwelteinfl\u00fcsse, insbesondere Schmutz und Feuchtigkeit, durch die Verbindungsstellen in das Innere, also an die umh\u00fcllte \u00dcbergangsbr\u00fccke gelangen k\u00f6nnten. Au\u00dferdem sorgten sie f\u00fcr die erforderliche Beweglichkeit. Durch den Klettbandverschluss sei der Faltenbalg auch im Bodenbereich in der Lage, s\u00e4mtlichen Fahr- und Schwenkbewegungen, wie sie zwischen den gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugteilen auftr\u00e4ten, nachzugeben und ihnen zu folgen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht demgegen\u00fcber geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise mit den Nieten keine l\u00f6sbaren Befestigungsmittel auf, die die \u00dcbergangsb\u00f6gen mit ihren den Seitenw\u00e4nden abgekehrten Enden mit dem eine Baugrupppe bildenen Balgboden l\u00f6sbar verb\u00e4nden. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, dass Nieten keine l\u00f6sbaren Befestigungsmittel seien, sei fachnotorisch, wie dies die Anlagen B 3 \u2013 B 5 belegten. In diesem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis werde der fachm\u00e4nnische Leser der Klagepatentschrift noch dadurch verst\u00e4rkt, dass die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 6 S. 3) von dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 2 ausgehe und diesen dahin w\u00fcrdige, dass bei ihm zur Befestigung bzw. zur Verbindung der beiden Balgteile mit dem Balgoberteil und dem Balgunterteil l\u00f6sbare Mittel vorgesehen seien und nach dem ausdr\u00fccklichen Inhalt dieser auf die Inhaberin des Klagepatents zur\u00fcckgehenden Schrift Nietverbindungen keine l\u00f6sbaren Verbindungen darstellten. Auch die allgemeine Beschreibung der Klagepatentschrift gebe keinen Hinweis darauf, dass abweichend vom fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis, wie es beispielhaft in den Anlagen B 3 bis B 5 zum Ausdruck komme, die Klagepatentschrift Nietverbindungen zu den l\u00f6sbaren Verbindungen und Nieten zu den l\u00f6sbaren Befestigungsmitteln z\u00e4hle. Schlie\u00dflich gebe aber auch die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift keinen Anhalt daf\u00fcr, dass das Klagepatent abweichend vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis unter l\u00f6sbaren Befestigungsmitteln bzw. unter l\u00f6sbaren Verbindungen Nieten bzw. Nietverbindungen verstehe. Ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeige in Figur 7 neben dem Klettbandverschluss als l\u00f6sbare Verbindung eine Verbindung mittels eines Splints 20. Auch das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 8 lasse nicht erkennen, dass das Klagepatent abweichend vom fachm\u00e4nnischen Sprachgebrauch neben einem Klettbandverschluss eine Niete als ein l\u00f6sbares Befestigungsmittel ansehe. Dies gelte auch angesichts der Beschreibung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 8, Z. 22 \u2013 31. Wenn dort die Rede davon sei, dass der festeren, aber ebenfalls l\u00f6sbaren Verbindung eine erste Endausbildung 29 der jeweiligen Klemmleiste 16 der Bodenwellen, eine entsprechende zweite Endausbildung 11a der ersten \u00e4u\u00dferen Klemmleisten 11 und ein entsprechendes Verbindungsprofil 30 in Verbindung mit Schrauben, Nieten o. dgl., die durch \u00fcbereinstimmende L\u00f6cher der beiden Endausbildungen 29,11a des Verbindungsprofils 30 und des Faltenbalgstoffes von Seitenwand bzw. \u00dcbergangsbogen und Boden hindurchgef\u00fchrt seien, diene, verstehe dies der angesprochene Durchschnittsfachmann dahin, dass zwar das Verbindungsprofil 30 mit seinen den L\u00f6chern der Endausbildung 29 des Faltenbalgbodens 5 zugeordneten L\u00f6chern durch Nieten unl\u00f6sbar verbunden sein k\u00f6nne, dass jedoch zur Herstellung einer l\u00f6sbaren Verbindung die den L\u00f6chern der Endausbildung 11 a in den Klemmleisten zugeordneten L\u00f6cher des Verbindungsprofils nur \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel wie Schrauben oder Splinte 20 erfolgen k\u00f6nne. Auch vom technischen Sinn der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ergebe sich, dass eine Nietverbindung nicht als eine l\u00f6sbare Verbindung in Betracht komme. Nach dem ausdr\u00fccklichen Inhalt der Klagepatentschrift sei eine Verbindung mittels N\u00e4hen keine l\u00f6sbare, sondern eine feste Verbindung (vgl. Sp. 7, Zeilen 42 \u2013 44 der Klagepatentschrift nach Anlage K 1). Eine Nietverbindung unterscheide sich in ihrer Qualit\u00e4t bez\u00fcglich der &#8222;L\u00f6sbarkeit&#8220; jedoch durch nichts von einer Verbindung durch N\u00e4hen. &#8211; Im \u00fcbrigen sei das Klagebegehren zu weitgehend. Die Vorlage von Belegen und die Angabe des erzielten Gewinns mit dem \u201eZusatz\u201c, dass der Gewinn nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert sei, k\u00f6nne selbst dann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>Das LG hat entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Faltenb\u00e4lge f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen, die im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcbergangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach, Seitenw\u00e4nden und Boden bilden, wobei die R\u00f6hre zweiteilig ist, deren oberes Teil in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach und Seitenw\u00e4nden besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden bildenden selbst\u00e4ndig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Seitenw\u00e4nde des Balges an den unteren Enden in \u00dcbergangsb\u00f6gen enden, mit deren den Seitenw\u00e4nden abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildenden Balgboden l\u00f6sbar verbunden ist, wobei zwischen \u00dcbergangsb\u00f6gen und Faltenbalgboden ein Klettbandverschluss vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalges gelangen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigung, Rech-nungen, Liefer- und Zollpapiere vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittel-<br \/>\nbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 8. Mai 1998 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 1995 bis zum 7. Mai 1998 begangenen Handlun- gen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und sei daher zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese technische Lehre verwirkliche.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. Oktober 2003 (Az: 4a O 383\/02) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: ihr f\u00fcr den Fall der Zur\u00fcckweisung der Berufung und Aufrechterhaltung ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, dessen Kosten trage und ihn zugleich erm\u00e4chtige, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: der Klage dahingehend stattzugeben, dass der Unterlassungstenor die dort beschriebene Verletzungsform dann umfasse, wenn<br \/>\ninsbesondere,<br \/>\nder Querschnitt des Faltenbalges im Einbauzustand die Form eines aufrecht stehenden Rechtecks mit abgerundeten Ecken habe (Unteranspruch 2),<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Faltenbalg im Bereich des Daches und der Seitenw\u00e4nde einen gleichen Abstand zwischen inneren und \u00e4u\u00dferen Balg- und Faltenkanten habe, und dass die Dicke des Faltenbalges wesentlich geringer sei als der Abstand zwischen inneren und \u00e4u\u00dferen Balgkanten im Bereich von Dach- und Seitenw\u00e4nden (Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Balgboden die Form eines Wellenbalges habe (Unteranspruch 4)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die von der Materialbahn des Wellenbalges gebildeten Wellen des Balgbodens nach innen gew\u00f6lbt seien (Unteranspruch 5)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Faltenbalgboden eine Mehrzahl von St\u00e4ben aufweise, wobei die St\u00e4be in L\u00e4ngsrichtung des Faltenbalges aufeinander folgten (Unteranspruch 7)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn ein Tuch glatt gespannt zwischen den freien Enden der unteren \u00dcbergangsb\u00f6gen angeordnet sei und die St\u00e4be durch dem Tuch zugeordnete Schlaufen gef\u00fchrt seien (Unteranspruch 11) ,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn das Tuch gleichartig dem Material von Balgdach, Balgseitenw\u00e4nden und \u00dcbergangsbogen sei und ein gummibeschichtetes Gewebe sei, das jedoch elastisch sei (Unteranspruch 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit der Senat den landgerichtlichen Urteilstenor zu Ziffer I. 2. einleitend mit einer abweichenden Formulierung aufrechterhalten hat, diente dies lediglich zur Klarstellung und um den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot Gen\u00fcge zu tun. Die im landgerichtlichen Urteilstenor benutzte Formulierung, die auf \u201eentsprechende Belege\u201c abstellt, kann, insbesondere im Zwangsvollstreckungsverfahren, zu Streit dar\u00fcber f\u00fchren, welche Belege konkret von diesem Urteilstenor erfasst werden.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents in der f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkten Fassung gem\u00e4\u00df Anlage K 1 in Verbindung mit Anlagen K 5 und K 6 bezieht sich auf einen Faltenbalg f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass ziehharmonikaf\u00f6rmige Faltenb\u00e4lge als \u00dcbergangsschutz die Relativbewegungen zwischen zwei gelenkig miteinander gekuppelten bzw. verbundenen Fahrzeugen m\u00f6glichst wenig behindern sollen. Im Allgemeinen w\u00fcrden einzelne Balgbahnen entlang ihrer in Umfangsrichtung der R\u00f6hre bzw. des Tunnels verlaufenden L\u00e4ngskanten durch Klemmleisten (Rahmen) miteinander verbunden. Je nach Ausbildung und Anordnung seien die Balgbahnen zwischen zwei Klemmleisten eben und es entstehe die von Harmonikab\u00e4lgen \u00fcbernommene Zickzackform der Gesamtheit des Balges oder es bilde je eine Balgbahn zwischen zwei Klemmleisten eine Rinne mit im Wesentlichen halbkreisf\u00f6rmigem Querschnitt. Es liege ein Wellenbalg vor, der jedoch in der Praxis auch als Faltenbalg angesehen werde (Anlage K 6 S. 1 Z. 29 \u2013 S. 2 Z. 6).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht anschlie\u00dfend auf Seite 2 Z. 8 -17 der Anlage K 6 auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df EP-A-0 275 365 (Anlage B 6.2 Ni 2) ein, den sie dahin w\u00fcrdigt, dass aus ihm die Anordnung von Zusatzfalten in den bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergangsbereichen zwischen Balgseitenw\u00e4nden einerseits sowie Balgdach und Balgboden andererseits bekannt sei, wenn der Balgquerschnitt durch zwei vertikale Seitenw\u00e4nde, ein horizontales Dach und einen horizontalen Boden definiert sei und die \u00dcbergangsbereiche der Seitenw\u00e4nde zum Dach und zum Boden ausgepr\u00e4gte \u00dcbergangsb\u00f6gen seien. Der Fachmann, der in die EP-A -0 275 365 schaut, sieht dort diesen Sachverhalt vor allem durch die Figur 1 (vgl. Bezugszeichen 7, 8 und 9, 10) sowie die zugeh\u00f6rige Beschreibung in Sp. 4, Z. 41 \u2013 Sp. 5 Z. 38 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist weiter darauf, dass ein besonderer Problembereich bei solchen Faltenb\u00e4lgen der Balgboden sei. Im Allgemeinen setzten sich die unteren \u00dcbergangsb\u00f6gen in je einer Bodenh\u00e4lfte fort und diese Bodenh\u00e4lfte sei im Bereich der Fahrzeugl\u00e4ngsmitte mit ihren L\u00e4ngskanten so weit einander angen\u00e4hert, dass der Balg l\u00f6sbar geschlossen und ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne. Diese M\u00f6glichkeit, den Balg auf diese Weise \u00f6ffnen und schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, erm\u00f6gliche es, den offenen Balg bei Einbau von oben her \u00fcber die \u00dcbergangsbr\u00fccke und vorzugsweise auch die Kuppeleinrichtung zwischen den Fahrzeugen zu st\u00fclpen und danach zu verschlie\u00dfen, so dass der \u00dcbergangsbereich auch an der Unterseite gegen Umwelteinfl\u00fcsse gesch\u00fctzt sei. Diesen Umwelteinfl\u00fcssen sei nun aber der Balgboden in besonderem Ma\u00dfe ausgesetzt. Von der Fahrbahn w\u00fcrden Feststoffpartikel, im Winter Eisbrocken von au\u00dfen gegen den Balgboden geschleudert, innen sammele sich auf dem Balgboden Wasser, das im Winter gefrieren k\u00f6nne und zum Verrotten des Balges im Bodenbereich beitrage, wenn nicht st\u00e4ndig f\u00fcr eine gute Entw\u00e4sserung gesorgt werde. In besonderem Ma\u00dfe stelle die Fahrbahn, insbesondere bei Stra\u00dfengelenkfahrzeugen, eine Gefahr f\u00fcr den Balgboden dar, indem er beispielsweise beim \u00dcberfahren von Bodenwellen auf der Fahrbahn aufschlage, \u00fcber die Fahrbahn schleife und abgerieben werde. Diese Gefahren tr\u00e4ten durch moderne Fahrzeugentwicklungen in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe auf, bei denen der Fahrzeugboden einerseits immer tiefer gelegt werde und im \u00dcbergangsbereich zwischen zwei Fahrzeugen keine Stufe mehr gew\u00fcnscht werde, der Fahrzeugboden auch im \u00dcbergangsbereich glatt und in geringer H\u00f6he \u00fcber die Fahrbahn durchgehen solle. Man versuche das Problem dadurch zu l\u00f6sen, dass man dem Balg im Bodenbereich eine geringe Faltenh\u00f6he gebe, wodurch der Boden aber den ganzen Balg steifer mache, als es im Hinblick auf die Fahrzeugbewegungen zwischen den gekuppelten Fahrzeugen w\u00fcnschenswert sein k\u00f6nne. Die Faltenh\u00f6he im Bodenbereich m\u00fcsse deswegen ein Kompromiss bez\u00fcglich geringer H\u00f6he \u00fcber der Fahrbahn und Verformbarkeit sein. Das Problem des st\u00e4rker als die Gesamtheit des Faltenbalges verschlei\u00dfenden Faltenbalgbodens sei damit zwar gemildert, bestehe im aber im Grundsatz unver\u00e4ndert fort (Anlage K 6 S. 2Z. 19 \u2013 S. 3 Z. 20).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich im Anschluss daran mit dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df DE 25 35 075 A 1 (Anlage K 2 = Anlage B 6.2 Ni 1), der aus dem Hause der Inhaberin des Klagepatents kommt. Sie w\u00fcrdigt diese vorgenannte Druckschrift dahin, dass aus ihr ein Faltenbalg f\u00fcr Glieder- und Gelenkfahrzeuge bekannt sei, der als geschlossene, den \u00dcbergang zwischen den Fahrzeuggliedern umschlie\u00dfende R\u00f6hre ausgebildet sei. Dieser Faltenbalg bestehe im Einzelnen aus zwei Teilen, die jeweils im Querschnitt in etwa U-f\u00f6rmig ausgebildet seien, von denen das obere Balgteil das untere Balgteil in der H\u00f6he der \u00dcbergangsbr\u00fccke \u00fcbergreife. Zur Befestigung bzw. zur Verbindung der beiden Balgteile mit dem Balgoberteil und dem Balgunterteil seien l\u00f6sbare Mittel vorgesehen. L\u00f6sbar solle der Balgboden von den \u00fcbrigen Balgteilen gem\u00e4\u00df dieser Literaturstelle deshalb sein, weil erkannt worden sei, dass der Balgboden das Teil sei, das einem h\u00f6heren Verschleiss unterworfen sei als der restliche Balg und somit h\u00e4ufiger ausgetauscht werden m\u00fcsse (Anlage K 6 S. 3. Z. 22 \u2013 S. 4 Z. 2).<\/p>\n<p>Als nachteilig an der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der Literaturstelle DE 25 35 075 A 1 kritisiert die Klagepatentschrift, dass ihr nicht zu entnehmen sei, wie gew\u00e4hrleistet sein solle, dass die Verbindung zwischen Balgboden einerseits und dem restlichen Balg andererseits nicht nur l\u00f6sbar, sondern auch fest und dicht sein solle, so dass das Innere des Balges insgesamt vor \u00e4u\u00dferen Witterungseinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt sei, und zwar so, dass die Verbindung auch in der Lage sei, den Bewegungen nachzugeben, wie sie auftr\u00e4ten, wenn zwei Fahrzeugteile gelenkig miteinander verbunden seien (Anlage K 6 S. 4 Z. 4 \u2013 12 ).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, zwischen Balgboden einerseits und \u00dcbergangsbogen des Balges andererseits eine l\u00f6sbare, feste und dichte Verbindung bereitzustellen, die in der Lage ist, allen auftretenden Fahrbewegungen, wie sie zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen auftreten, nachgeben zu k\u00f6nnen (Anlage K 6 S. 4 Z. 14 \u2013 18).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, dass ein Faltenbalg nach dem Gattungsbegriff des Anspruches 1 gem\u00e4\u00df dem Kenzeichen des Anspruches 1 ausgebildet wird (Anlage K 6 S. 4 Z. 20 \u2013 24). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nach Anspruch 1 des Klagepatents (vgl. Anlage K 5) stellt sich damit merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt dar:<\/p>\n<p>1. Faltenbalg (1) f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen<br \/>\nFahrzeugen (6,7),<\/p>\n<p>2. der im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcber-<br \/>\ngangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach (2), Seitenw\u00e4nden (3,4) und Boden (6)<br \/>\nbildet,<\/p>\n<p>3. wobei die R\u00f6hre zweiteilig ist,<\/p>\n<p>a) deren oberes Teil (2,4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und<br \/>\nSeitenw\u00e4nden (3,4) besteht, und<\/p>\n<p>b) deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbstst\u00e4ndig an- und<br \/>\nausbaubaren Baugruppe besteht, die<\/p>\n<p>c) \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4n-<br \/>\nde (3,4) mit diesen verbunden sind, so dass<\/p>\n<p>d) nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung<br \/>\ngeschlossene R\u00f6hre gebildet ist.<\/p>\n<p>4. Die Seitenw\u00e4nde (3, 4) des Balges (1) enden an den unteren Enden in \u00dcber-<br \/>\ngangsb\u00f6gen (14),<\/p>\n<p>5. mit deren den Seitenw\u00e4nden (3,4) abgekehrten Enden der eine Baugruppe bil-<br \/>\ndende Balgboden (5) l\u00f6sbar verbunden ist,<\/p>\n<p>6. wobei zwischen \u00dcbergangsb\u00f6gen (14) und Faltenbalgboden (5) ein Klett-<br \/>\nbandverschluss (27, 28) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>7. wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine<br \/>\nUmgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalges (1) gelangen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 1 bis 3 d) stellen den Gattungsbegriff des Anspruches 1 dar, w\u00e4hrend die Merkmale 4 bis 7 das Kennzeichen des Anspruches 1 bilden.<\/p>\n<p>Nach dieser Merkmalsanalyse ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Faltenbalg gem\u00e4\u00df Merkmal 3 als eine zweiteilige R\u00f6hre ausgebildet, deren unterer Teil aus einer den Boden bildenden selbst\u00e4ndig an\u2013 und ausbaubaren Baugruppe besteht (Merkmal 3 b).<\/p>\n<p>Merkmal 3 c) gibt sodann eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, wie die selbstst\u00e4ndige An- und Ausbaubarkeit dieser Baugruppe erreicht werden kann, n\u00e4mlich \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel, die die Baugruppe im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde mit diesen verbinden. Diese Verbindung hat die Wirkung, dass die in Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet wird (Merkmal 3 d).<\/p>\n<p>Mit diesen Merkmalen, also den Merkmalen des Oberbegriffs, l\u00e4sst sich ein Faltenbalg beschreiben, der Gegenstand der oben er\u00f6rterten DE 25 53 075 (Anlage K 2) ist.<\/p>\n<p>Auf Seite 4 Z. 25 ff der Anlage K 6 spricht die Klagepatentschrift davon, dass sich die Erfindung nun nicht in der Lehre ersch\u00f6pfe, wie der Balgboden derart (l\u00f6sbar) an dem Balg befestigt sei, dass keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere gelangen k\u00f6nnten, sondern Mittel aufzeige, wie der Grundgedanke der Erfindung, also den Balgboden austauschbar zu machen, in besonders zweckm\u00e4\u00dfiger Weise realisiert werden k\u00f6nne. Mehrere Ma\u00dfnahmen dienten dazu, den Balgboden nicht nur in besonders zweckm\u00e4\u00dfiger Weise austauschbar zu machen, sondern eine sehr flache Bauweise des Bodens zu erm\u00f6glichen. Diesem Ziel dienten insbesondere zwei Balgbodenvarianten. Bei der einen sei den zickzackf\u00f6rmig gewellten Balgseitenw\u00e4nden und dem ebenso gefalteten Balgdach ein Wellenboden zugeordnet.<\/p>\n<p>Damit endet der allgemeine Teil der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift, die nachfolgend Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung anhand von insgesamt 9 Zeichnungen n\u00e4her erl\u00e4utert und u.a. in Unteranspruch 15 als eine &#8222;l\u00f6sbare Verbindung&#8220; eine solche mit Klettbandverschluss bezeichnet (vgl. Anlage K 1 Sp. 3, Z. 19 ff sowie Anlage K 5 Unteranspruch 15).<\/p>\n<p>In einem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches insbesondere durch die nachstehend wiedergegebene Figur 7 verdeutlicht wird, ist der Balgboden 5 aus einer Reihe von St\u00e4ben 170, die aus Metall bestehen k\u00f6nnen, gebildet.<\/p>\n<p>Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel sind die St\u00e4be zum Anschluss an den unteren \u00dcbergangsbogen an beiden Enden geschlitzt und mit den geschlitzten Endabschnitten 18 auf je ein Konsol 19 aufgesteckt, das am unteren Ende je einem der ersten \u00e4u\u00dferen Klemmleisten 11 fest zugeordnet ist, wobei als feste Zuordnung eine solche mittels Verschwei\u00dfen, Verkleben oder in einer anderen geeigneten Weise genannt wird, die eine feste und dauerhafte Verbindung der Teile miteinander gew\u00e4hrleistet (Anlage K 1, Sp. 5, Z. 29 \u2013 54). Im Gegensatz zu dieser festen Zuordnung wird die Verbindung zwischen dem jeweiligen Stabende 18 und jeweiligem Konsol 19 durch je einen Splint 20 oder ein anderes Befestigungsmittel als l\u00f6sbare Verbindung bezeichnet (Anlage K 1, Sp. 5, Z. 54 -57), wobei der Fachmann erf\u00e4hrt, dass eine solche Verbindung auch f\u00fcr die erforderliche Nachgiebigkeit des Balges entsprechend den Anforderungen aus den Bewegungen der Fahrzeuge relativ zueinander Rechnung tragen kann (Anlage K 1, Sp. 6, Z. 3 \u2013 8).<\/p>\n<p>Das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel ersch\u00f6pft sich nicht darin, einen Balgboden zu zeigen, der aus St\u00e4ben gebildet ist, sondern zeigt einen Balgboden, bei dem die St\u00e4be als Armierung einem Balgboden zugeordnet sind, dessen Material dem in den Balgseitenw\u00e4nden und dem Balgdach verwendeten Material entspricht, wobei es sich insbesondere um ein gummiertes Gewebe handelt. Zur Zuordnung des \u00dcbergangsbogens zwischen Faltbalgenboden 5 und jeweiliger Seitenwand 3 bzw. 4 ist der Boden 5 bzw. der flexible Faltenbalgstoff 21 des Faltenbalgbodens 5 auf der Oberseite des Faltenbalgstoffes 21 mit einem Flauschband 27 als einem Teil eines Klettverschlusses versehen, wie der Unterseite des Abschnitts 20 am bodenseitigen Ende ein Klettband 28 als zweitem Teil des Klettverschlusses zugeordnet ist. In dieser konkreten Ausgestaltung ist also das Merkmal 6 der obigen Merkmalsanalyse verwirklicht, die als eine l\u00f6sbare, feste und dichte Verbindung zwischen \u00dcbergangsbogen 14 und Faltenbalgbogen 5 charakterisiert wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 7, Z. 6 \u2013 27).<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend geht die Klagepatentschrift auf ein zweites Ausf\u00fchrungsbeispiel ein. Um dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel zu verdeutlichen, werden nachstehend die Figuren 4 und 8 der Klagepatentschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der Faltenbalgboden als Wellenbalg gem\u00e4\u00df Figur 4 ausgebildet ist. In diesem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel erfolgt die Verbindung dieses Faltenbalgbodens mit der jeweiligen faltenbalgf\u00f6rmigen Seitenwand bzw. deren unteren \u00dcbergangsbogen gem\u00e4\u00df Figur 8, wobei die Seitenw\u00e4nde 3, 4 so ausgebildet sind, wie in Fig. 7 dargestellt und beschrieben. Der \u00dcbergang vom Faltenprofil der Seitenwand bzw. des \u00dcbergangsbogens 14 zum Wellenprofil des Bodens erfolgt dadurch, dass die erste innere Klemmleiste 12 der inneren Faltenkanten nicht an das Faltenende herangef\u00fchrt ist, sondern um das Ma\u00df b vor dem Faltenende endet. In den Bereichen zwischen den Enden der ersten inneren Klemmleisten 12 und dem Faltenende, also im Bereich des Ma\u00dfes b, legt sich jede Falte in die Kontur der Welle, sie kann in die Wellen zwischen je zwei zweiten \u00e4u\u00dferen Klemmleisten 16 des Bodens 5 eingef\u00fchrt und dort mit einem Klettverschluss 27, 28 dicht an das Bodenmaterial angelegt und mit diesem l\u00f6sbar verbunden werden (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 \u2013 22).<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen zu der l\u00f6sbaren Verbindung mittels Klettverschlusses bei dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel hei\u00dft es dann in der Klagepatentschrift weiter, dass der festeren, aber ebenfalls l\u00f6sbaren (Fettdruck hinzugef\u00fcgt) Verbindung eine erste Endausbildung 29 der jeweiligen Klemmleiste 16 der Bodenwellen, eine entsprechende zweite Endausbildung 11 a der ersten \u00e4u\u00dferen Klemm- leisten 11 und ein entsprechendes Verbindungsprofil 30 in Verbindung mit Schrauben, Nieten (Fettdruck hinzugef\u00fcgt) o. dgl. dienten, die durch \u00fcbereinstimmende L\u00f6cher der beiden Endausbildungen 29, 11 a sowie des Verbindungsprofils 30 und des Faltenbalgstoffes von Seitenwand bzw. \u00dcbergangsbogen und Boden hindurchgef\u00fchrt seien (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 22 \u2013 31).<\/p>\n<p>Hier werden, f\u00fcr den Fachmann eindeutig ersichtlich, Schrauben und Nieten nicht als blo\u00dfe Befestigungsmittel gleichgesetzt, sondern auch als Befestigungsmittel zu einer l\u00f6sbaren Verbindung bzw. als l\u00f6sbare Befestigungsmittel. Die Passage gibt keinen Anhalt daf\u00fcr, dass hier zwei verschiedene Verbindungen, n\u00e4mlich eine l\u00f6sbare und eine nicht l\u00f6sbare Verbindung, zusammenfassend dargestellt seien und f\u00fcr die l\u00f6sbare Verbindung auf Schrauben und f\u00fcr die nicht l\u00f6sbare Verbindung auf Nieten verwiesen werde. Diesem Beschreibungsteil kann insbesondere (entgegen der Auffassung der Beklagten) nicht entnommen werden, dass bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 8 bodenteilseitig eine l\u00f6sbare Verbindung in Form von Schrauben benutzt werden soll und seitenteilseitig eine feste Verbindung von Nieten. Ein solchen Inhalt hat diese Beschreibungsstelle nicht, sondern sie sagt eindeutig, dass zur festeren, aber l\u00f6sbaren Verbindung der Klemmleiste 16 der Bodenwellen mit der Klemmleiste 11, 11 a (der Seitenwand) und eines entsprechenden Verbindungsprofils 30 Schrauben oder Nieten eingesetzt werden k\u00f6nnen, ohne zu differenzieren zwischen der bodenteilseitigen Verbindung und der seitenteilseitigen Verbindung.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird sich daher angesichts dieser Beschreibungsstelle, mit der der Begriff \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c bzw. \u201el\u00f6sbare Befestigungsmittel\u201c eindeutig dahin definiert wird, dass er auch Nieten bzw. Nietverbindungen umfasst, von einer m\u00f6glicherweise bei ihm vorhandenen, durch die Fachliteratur nahegelegten bzw. gepr\u00e4gten Vorstellung trennen, dass Nieten keine &#8222;l\u00f6sbaren Befestigungsmittel&#8220; seien und sie zu keiner &#8222;l\u00f6sbaren Verbindung&#8220; f\u00fchrten. Er wird vielmehr angesichts dieser Beschreibungsstelle in der Klagepatentschrift davon ausgehen, dass im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Nieten durchaus \u201el\u00f6sbare Befestigungsmittel\u201c zur \u201el\u00f6sbaren Verbindung\u201c sind.<\/p>\n<p>Die DE 25 53 075 (Anlage K 2) l\u00e4sst zwar in ihrer Beschreibung (Sp. 1, Z. 40 \u2013 48) in Auseinandersetzung mit einem weiteren Stand der Technik erkennen, dass sie von einem bestimmten Verst\u00e4ndnis ausgeht, was l\u00f6sbare Verbindungs- bzw. Befestigungsmittel betrifft, und dass sie Nieten nicht als l\u00f6sbare Befestigungsmittel erachtet. Mit dieser Feststellung ist aber nicht bereits vorgegeben, wie die Klagepatentschrift den Begriff \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c bzw. \u201el\u00f6sbare Befestigungsmittel\u201c definiert, was jedoch letztlich f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von den in der Klagepatentschrift genannten Begriffen entscheidend ist. Auf Begriffsdefinitionen aus dem in der Klagepatentschrift abgehandelten Stand der Technik kann, und zwar auch dann, wenn er auf den Inhaber des Klagepatents zur\u00fcckgeht, allenfalls dann zur\u00fcckgegriffen werden, wenn die Klagepatentschrift kein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis vermittelt, was jedoch, wie aufgezeigt, hier der Fall ist.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt auch f\u00fcr den allgemeinen bzw. den allgemeinen technischen Sprachgebrauch, wie er hier beispielhaft durch die Anlagen B 3 bis B 5 dokumentiert wird. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Allerdings ist stets zu ber\u00fccksichtigen, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden k\u00f6nnen und dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich ist. Deshalb ist f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch bzw. allgemeinen technischen Sprachgebrauch um so weniger Raum, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 914 \u2013 Spannschraube). Nach Sp. 8, Zeilen 22 \u2013 31 der Klagepatentschrift geh\u00f6ren jedoch Nieten eindeutig zu den Befestigungsmitteln, die einer zwar festeren, aber l\u00f6sbaren Verbindung dienen.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sieht zwar, dass die vorgenannte Stelle der Klagepatentschrift ein besonderes Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. auch Fig. 8) betrifft, er hat jedoch keine Veranlassung zu der Annahme, dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel lasse sich nicht zutreffend mit Hilfe der Merkmale des Anspruches beschreiben. Der Durchschnittsfachmann wird daher davon ausgehen, auch Nieten k\u00f6nnten \u201el\u00f6sbare Befestigungsmittel\u201c im Sinne des Merkmals 3 c) sein und sie k\u00f6nnten eine \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c im Sinne des Merkmals 5 bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wei\u00df im \u00fcbrigen auch, dass eine Nietverbindung letztendlich \u201el\u00f6sbar\u201c ist, wenn auch m\u00f6glicherweise mit einem gewissem Mehraufwand gegen\u00fcber einer Verbindung mittels Splinten, Schrauben und Klettverschluss. Es m\u00fcssen zu diesem Zwecke die Nietk\u00f6pfe abgeschert bzw. die Nieten aufgebohrt werden, was jedoch auch angesichts der relativ beengten r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse bei den hier in Rede stehenden Gelenkfahrzeugen durch Fachkr\u00e4fte auch ohne die Gefahr der Zerst\u00f6rung der verbleibenden Balgteile m\u00f6glich ist, wie allein schon der Umstand zeigt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die u.a. mit Nieten als Verbindungsmitteln zwischen dem Balgboden und den Seitenw\u00e4nden des Faltenbalges arbeitet, die gew\u00e4hlte Verbindung auch mit dazu dient, den Balgboden austauschen zu k\u00f6nnen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist n\u00e4mlich zwischen den \u00dcbergangsb\u00f6gen der Seitenw\u00e4nde und dem Faltenbalgboden entsprechend dem Merkmal 6 (zus\u00e4tzlich auch) ein Klettbandverschluss als l\u00f6sbares Verbindungsmittel vorgesehen, dessen es nicht bedurft h\u00e4tte, wenn der Faltenbalgboden stets fest mit den \u00fcbrigen Balgteilen verbunden bleiben und nicht gegen einen anderen Faltenbalgboden ausgetauscht werden k\u00f6nnen sollte.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass eine Nietverbindung nur unter Zerst\u00f6rung des Befestigungsmittels \u201eNiet\u201c l\u00f6sbar ist, h\u00e4lt den Fachmann angesichts der Beschreibungsstelle in Sp. 8, Z. 22 \u2013 31 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) nicht davon ab, Nieten als &#8222;l\u00f6sbare Befestigungsmittel&#8220; im Sinne der Erfindung anzusehen, die zu einer &#8222;l\u00f6sbaren Verbindung&#8220; im Sinne der Erfindung f\u00fchren, da f\u00fcr ihn nicht erkennbar ist, dass die Wiederverwendbarkeit des &#8220; Befestigungsmittels&#8220; mit zu den Zielen der Erfindung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass an anderer Stelle (Sp. 7, Z. 44 ) die Klagepatentschrift das &#8222;N\u00e4hen&#8220; als ein Mittel zur Herstellung einer festen, nicht l\u00f6sbaren Verbindung anf\u00fchrt, \u00e4ndert an diesem Verst\u00e4ndnis nichts, auch wenn eine \u201eVerbindung durch N\u00e4hen&#8220; sich f\u00fcr den Fachmann im Hinblick auf die blo\u00dfe L\u00f6sbarkeit qualitativ allenfalls geringf\u00fcgig von einer &#8222;Nietverbindung&#8220; unterscheiden mag. Es geht jedoch bei den erfindungsgem\u00e4\u00df l\u00f6sbaren Befestigungsmitteln und der l\u00f6sbaren Verbindung zwischen Balgboden und Balgseitenw\u00e4nden nicht nur um die blo\u00dfe L\u00f6sbarkeit, die nicht Selbstzweck ist, sondern vor allen Dingen darum, die M\u00f6glichkeit zu gew\u00e4hrleisten, dass mit relativ geringem Aufwand der verschlissene Boden durch einen neuen Boden ersetzt werden kann, und zwar ohne Besch\u00e4digung der verbleibenden Balgteile. Dies hat das Landgericht auf Seite 17 seines Urteils auch zu Recht herausgestellt. Insoweit ist jedoch eine Nietverbindung qualitativ ganz anders zu beurteilen als eine Verbindung mittels N\u00e4hen, da es noch relativ einfach ist, die zu verbindenden Teile \u00fcber die vorgesehenen Nietl\u00f6cher mittels Nieten wieder miteinander zu verbinden. Wird dagegen nach dem Auftrennen einer Naht versucht, die zu verbindenden Teile, n\u00e4mlich den neuen Balgboden mit den verbliebenen Seitenw\u00e4nden des Balges, zu verbinden, ist es praktisch unm\u00f6glich, jedenfalls aber mit einem relativ gro\u00dfen Mehraufwand verbunden, die zu verbindenden Balgbahnen an der gleichen Stelle mit der Nadel zu durchsto\u00dfen, an der der vorherige Faden durch diese hindurchgef\u00fchrt worden war. Zwangsl\u00e4ufig bleibt deshalb in der Regel neben der neuen Naht das alte Lochmuster, welches sich in den verbliebenen \u201ealten\u201c Balgteilen befindet, so dass der Austausch in einem solchen Fall praktisch nicht unter Vermeidung des Zur\u00fcckbleibens von Besch\u00e4digungen in den \u201ealten\u201c verbleibenden Balgteilen erfolgen kann. Es ist jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt, dass ein verschlissener bzw. schadhaft gewordener Balgboden sich unter Weiterverwendung der \u00fcbrigen, beim Austausch nicht besch\u00e4digten Bauteile des Faltenbalges austauschen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht unter Ziffer II. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach verwirklicht, insbesondere auch die Merkmale 3 c) (\u201el\u00f6sbare Befestigungsmittel\u201c) und 5 (\u201el\u00f6sbar verbunden\u201c) der obigen Merkmalsanalyse. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil, die keiner Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat unter III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Sie bed\u00fcrfen lediglich insoweit erg\u00e4nzender Anmerkungen, als die Beklagte sich mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2003 (Bl. 27,28 GA) dagegen gerichtet hat, im Rahmen des Rechnungslegungsanspruches auch \u201eentsprechende Belege wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbet\u00e4tigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere\u201c vorlegen zu m\u00fcssen und \u00fcber den erzielten Gewinn Rechnung legen zu m\u00fcssen, der \u201enicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I 1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c, und soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 26. M\u00e4rz 2004 (Bl. 120 GA) hilfsweise um die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts gebeten hat.<\/p>\n<p>In Ab\u00e4nderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2004 \u2013 2 U 71\/03) geht der Senat mit dem Landgericht und aus den im landgerichtlichen Urteil genannten Gr\u00fcnden (vgl. S. 20\/21) davon aus, dass der umfassende Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch wegen Patentverletzung, der aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7 140 b PatG folgt, in der Regel auch einen Anspruch auf Vorlage von Auftragsbelegen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapieren umfasst. Die noch im zuvor zitierten Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 vertretene Auffassung, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wegen Patentverletzung in der Regel keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, sondern nur eine nachvollziehbare und plausible Offenbarung der Angaben durch den Verletzer erfordere, deren der Kl\u00e4ger als Verletzter zur Wahrung seiner Recht bed\u00fcrfe, und nur dann, wenn eine Fallgestaltung vorliege, die vergleichbar sei mit den Besonderheiten der Fallgestaltung, die der in GRUR 2002, 709 ff. ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes \u201eEntfernung der Herstellungsnummer III\u201c zugrundegelegen h\u00e4tten, der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch einen Anspruch auf Vorlage derartiger Dokumente umfasse, wird aufgegeben. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat n\u00e4mlich unabh\u00e4ngig von den Besonderheiten des Sachverhalts, die der Entscheidung \u201eEntfernung der Herstellungsnummer III\u201c zugrundegelegen haben, in seinem in GRUR 2003, 433 ff. ver\u00f6ffentlichten Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil vom 23. Januar 2003 (I ZR 18\/01- Cartier-Ring) f\u00fcr das Markenrecht entschieden, dass, da der Auskunftsschuldner nach \u00a7 19 Abs. 2 MarkenG verpflichtet sei, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, im Rahmen dieses Anspruchs auf Drittauskunft eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im allgemeinen gegeben sei. Dies gelte zum einen, weil das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bek\u00e4mpfung von Schutzrechtsverletzungen zur\u00fcckstehen m\u00fcsse. Zum anderen erhalte der Gl\u00e4ubiger erst durch die Vorlage der Belege die M\u00f6glichkeit, die Verl\u00e4\u00dflichkeit der Auskunft zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich Klarheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe. &#8211; Die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes f\u00fcr einen Anspruch auf Vorlage von Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen und Lieferscheinen im Hinblick auf \u00a7 19 Abs. 2 MarkenG gegebene Begr\u00fcndung kann aber in gleicher Weise im Hinblick auf \u00a7 140 b PatG ange- f\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, \u00fcber einen erzielten Gewinn Rechnung zu legen, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilstenors genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden. Nach der f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht ergangenen Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes \u201eGemeinkostenanteil\u201c (GRUR 2001, 329) hat der Gl\u00e4ubiger eines Schadenersatzanspruches wegen Geschmacksmusterverletzung einen Anspruch darauf, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn zu erfahren, der sich ohne Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten ergibt, es sei denn, der Schuldner kann die Fixkosten und variablen Gemeinkosten ausnahmsweise den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zuordnen. Insoweit kann jedoch f\u00fcr den Schadenersatzanspruch wegen Patentverletzung nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten hilfsweise gestellte Antrag, ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfer einschalten zu d\u00fcrfen, ist nicht gerechtfertigt. Die f\u00fcr die Aufnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts sprechenden Umst\u00e4nde sind vom Schuldner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, GRUR 1981, 535). Die Beklagte hat jedoch, worauf sie von der Kl\u00e4gerin hingewiesen worden ist (vgl. Schriftsatz vom 27. Juli 2004 S. 22 \u2013 Bl. 200 GA), ihren Hilfsantrag auf Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts mit keinem Wort begr\u00fcndet. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung der berechtigten Belange der Kl\u00e4gerin nicht zugemutet werden kann, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten unmittelbar der Kl\u00e4gerin mitzuteilen. Angesichts der durch das Produktpirateriegesetz erfolgten Einf\u00fchrung des \u00a7 140 b PatG in das Patentgesetz und der damit zugunsten des Schutzrechtsinhabers vorgenommenen Interessenabw\u00e4gung h\u00e4tte es der Darlegung besonderer Gr\u00fcnde bedurft, die das Begehren auf Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts rechtfertigen (vgl. Benkard \u2013 Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 140 b PatG Rdn. 3). Solche Gr\u00fcnde sind hier jedoch nicht einmal dargelegt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus der obigen Urteilsformel ergebenden Ma\u00dfgabe mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7 140 b PatG ergebende umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen Patentverletzung in der Regel auch den Anspruch auf Vorlage von Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungen sowie Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren betreffend die Verletzungshandlungen umfasst. Soweit ersichtlich, ist dar\u00fcber bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. &#8211; Zum anderen gilt dies auch im Hinblick auf die Frage, ob der in seinen Patentrechten Verletzte vom Verletzer im Rahmen der Rechnungslegung die Angabe des \u201eerzielten Gewinns\u201c verlangen kann, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten vom Schuldner ausnahmsweise den Verletzungsgegenst\u00e4nden bzw. Verletzungshandlungen unmittelbar zugeordnet werden. Auch insoweit liegt bisher \u2013 soweit ersichtlich \u2013 keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0443 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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