{"id":5701,"date":"2005-04-21T17:00:41","date_gmt":"2005-04-21T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5701"},"modified":"2016-06-14T15:01:40","modified_gmt":"2016-06-14T15:01:40","slug":"2-u-10900-seitenaufprall-sicherheitsstange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5701","title":{"rendered":"2 U 109\/00 &#8211; Seitenaufprall-Sicherheitsstange"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0442<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2005, Az. 2 U 109\/00<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert; die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Sicherheitsstangen der Ausf\u00fchrungsform \u201eOpel-Astra\u201c richtet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abs. I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stangenkonstruktionen in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch enth\u00e4lt, der von zwei Rippen umgeben ist, und einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite nach au\u00dfen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stange mindestens einen zweiten Bereich enth\u00e4lt, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, der zweite Bereich eine im wesentlichen konstante H\u00f6he aufweist und zwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ein \u00dcbergangsbereich mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form angeordnet ist, der eine H\u00f6he aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, und die Stange zumindest einen dritten Bereich enth\u00e4lt, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat.\u201c<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1,15 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank<br \/>\noder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 2.300.813,47 Euro<br \/>\n(4,5 Millionen DM).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 662 053 (Klagepatent, Anl. K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 1 a; Neufassung Anl. CCP 10, deutsche \u00dcbersetzung Anl. CCP 11) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 93 21 277 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 2) betreffend einen Sicherheitsbalken. Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 20. September 1993 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 25. September 1992 eingereicht und am 12. Juli 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 9. April 1997 bekannt gemacht worden (Anl. K 1\/K 1a). Anspruch 1 des Klagepatentes lautete in der erteilten und vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>A bar construction, in the form of a vehicle mounted safety bar for protection in the event of collisions, particularly side-on collisions, said bar having a generally trapezoidal and open cross-section which includes a centre-flange (6) which is embraced by two webs (7), and a side-flange (8) which extends outwardly on each side of the bar and connects with a respective web (7), wherein the bar optionally includes a first section (1) of constant cross-section in the centre part of the bar, and wherein the centre-flange (6) optionally includes a channel (9), the bottom of which is located in the same plane as the side-flange (8), characterized in that the bar includes at least one second section (2) which has a centre-flange (6) whose width (b) decreases towards one end (5) of the bar, the second bar section(2) has a generally constant height (h), a transition part (3, 4) of generally trapezoidal shape is located between the second section (2) and said one bar end (5), and in that the transition part has a height (h) which decreases towards one end of the bar.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung lautete:<\/p>\n<p>Stangenkonstruktion in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch (6) enth\u00e4lt, der von zwei Rippen (7) umgeben ist, und einen Seitenflansch (8), der sich auf jeder Seite der Stange nach au\u00dfen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe (7) verbunden ist, wobei die Stange in dem zentralen Bereich der Stange gegebenenfalls einen ersten Bereich (1) mit konstantem Querschnitt aufweist, und wobei der zentrale Flansch (6) gegebenenfalls einen Kanal (9) aufweist, dessen Boden in der gleichen Ebene liegt wie der Seitenflansch (8), dadurch gekennzeichnet, dass die Stange mindestens einen zweiten Bereich (2) enth\u00e4lt, der einen zentralen Flansch (6) aufweist, dessen Weite (b) gegen ein Ende (5) der Stange hin abnimmt, wobei der zweite Bereich (2) eine im wesentlichen konstante H\u00f6he (h) aufweist, wobei zwischen dem zweiten Bereich (2) und dem einen Stangenende (5) ein \u00dcbergangsbereich (3, 4) mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form angeordnet ist, der eine H\u00f6he (h) aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.<\/p>\n<p>Auf Einspruch der Beklagten hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 5. Februar 2004 (Anl. CCP 9) das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht erhalten. Das Kennzeichen des neugefassten Patentanspruches 1, den die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz geltend macht, erhielt bei unver\u00e4ndertem Oberbegriff folgende Fassung:<\/p>\n<p>&#8230; characterized in that the bar includes at least one second section (2)<\/p>\n<p>&#8211; which has a centre-flange (6) whose width (b) decreases towards one end (5) of the bar,<\/p>\n<p>&#8211; the second bar section (2) has a generally constant height (h),<\/p>\n<p>a transition part (3, 4) of generally trapezoidal shape is located between the second section (2) and said one bar end (5), which transition part (3,4) has a height (h) which decreases towards one end of the bar and includes at<br \/>\nleast one third section (3) having a centre-flange (6) of essentially constant width (b).<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des neugefassten Anspruchskennzeichens lautet wie folgt (vgl. Anl. CCP 11):<\/p>\n<p>&#8230; dadurch gekennzeichnet, dass die Stange mindestens einen zweiten Bereich (2) enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; der einen zentralen Flansch (6) aufweist, dessen Weite (b) gegen ein<br \/>\nEnde (5) der Stange hin abnimmt,<\/p>\n<p>&#8211; der zweite Stangenbereich (2) weist eine im wesentlichen konstante H\u00f6he<br \/>\n(h) auf,<\/p>\n<p>zwischen dem zweiten Bereich (2) und dem einen Stangenende (5) ist ein \u00dcbergangsbereich (3, 4) mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form angeordnet, welcher<\/p>\n<p>&#8211; eine H\u00f6he (h) aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt<\/p>\n<p>&#8211; und zumindest einen dritten Bereich (3) enth\u00e4lt, der einen zentralen Flansch (6) mit im wesentlichen konstanter Weite (b) hat.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 4 des mit identischer Priorit\u00e4t wie das Klagepatent angemeldeten Klagegebrauchsmusters hatten in der am 13. M\u00e4rz 1997 eingetragenen und am<br \/>\n24. April 1997 im Patentblatt bekanntgemachten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nStangenkonstruktion, vorzugsweise eine in einem Fahrzeug angebrachte Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen und offenen Querschnitt aufweist, der eine zentrale Flansch (6) enth\u00e4lt, die von zwei Rippen (7) umgeben ist, und eine Seitenflansch (8), die sich auf jeder Seite der Stange nach au\u00dfen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe (7) verbunden ist, wobei die Stange in dem zentralen Bereich der Stange gegebenenfalls einen ersten Bereich (1) mit konstantem Querschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stange mindestens einen zweiten Bereich (2) enth\u00e4lt, der eine zentrale Flansch (6) aufweist, deren Weite (b) gegen ein Ende (5) der Stange hin abnimmt und dass zwischen dem zweiten Bereich (2) und dem einen Stangenende (5) ein \u00dcbergangsbereich (3, 4) mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form angeordnet ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nStangenkonstruktion nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Stangenbereich (2) eine im wesentlichen konstante H\u00f6he (h) aufweist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStangenkonstruktion nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der \u00dcbergangsbereich mindestens einen dritten Bereich (3) enth\u00e4lt, der eine zentrale Flansch (6) mit im wesentlichen konstanter Weite (b) und einer H\u00f6he (h) aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Beklagten hat das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 6. Februar 2003 (Anl. CCP 8) teilgel\u00f6scht und mit einem dem neugefassten Anspruch 1 des Klagepatentes entsprechenden Schutzanspruch 1 aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 g zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Seitenansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsstange, Figur 2 eine Draufsicht von der Aufprallseite aus gesehen und Figur 3 eine Seitenansicht, w\u00e4hrend die Figuren 4 a bis g verschiedene M\u00f6glichkeiten der Querschnittausbildung darstellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt T\u00fcraufpralltr\u00e4ger f\u00fcr Vordert\u00fcren des PKW-Modells Opel Astra (Ausf\u00fchrungsform I) und f\u00fcr Hintert\u00fcren von PKW der Mercedes S-Klasse (Ausf\u00fchrungsform II), deren Ausgestaltung sich aus den von der Beklagten als Anl. B 2 (Opel) und B 3 (Mercedes) \u00fcberreichten CAD-Zeichnungen nebst Messdiagrammen ergibt (vgl. auch die die von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Vergr\u00f6\u00dferungen gem\u00e4\u00df Anlagen CCP 14 [Opel] und CCP 15 [Mercedes]).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung der Klageschutzrechte; nach ihrer Ansicht liegen bei der Ausf\u00fchrungsform I der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 31 und 23 bzw. 31 und 39 und der dritte Bereich zwischen den Messpunkten 23 und 15 bzw. 39 und 47 und bei der Ausf\u00fchrungsform II der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 13 und 7 und der dritte Bereich zwischen den Messpunkten 7 und 5.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte in Abrede und hat vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffenen Stangenkonstruktionen bes\u00e4\u00dfen keinen Bereich, in dem die H\u00f6he im wesentlichen konstant bleibe und die Breite gegen ein Ende der Stange hin abnehme. Von der L\u00e4ngenmitte aus falle die H\u00f6he des Profils zum Ende der Stange hin kontinuierlich und um ein solches Ma\u00df ab, dass nicht mehr von einer im wesentlichen konstanten H\u00f6he gesprochen werden k\u00f6nne. Zudem nehme die Breite des zentralen Flansches nicht gegen ein Ende der Stange hin ab, sondern sogar zu.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2000 dem Klagebegehren entsprochen und die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stangenkonstruktionen in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch enth\u00e4lt, der von zwei Rippen umgeben ist, und einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite der Stange nach au\u00dfen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stange mindestens einen zweiten Bereich enth\u00e4lt, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, der zweite Bereich eine im wesentlichen konstante H\u00f6he aufweist und zwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ein \u00dcbergangsbereich mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form angeordnet ist, der eine H\u00f6he aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\nLieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\ngewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\nAngebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. bezeichneten und seit dem<br \/>\n9. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df. Beide bes\u00e4\u00dfen einen zweiten Bereich mit zum Stangenende hin abnehmender Breite bei im wesentlichen konstanter H\u00f6he und einen zum Stangenende hin anschlie\u00dfenden \u00dcbergangsbereich mit abnehmender H\u00f6he. Bei der Ausf\u00fchrungsform I reiche der zweite Bereich beginnend bei Messpunkt 31 zum einen Stangenende hin bis zum Messpunkt 23 und zum anderen Stangenende hin bis zum Messpunkt 39. Die H\u00f6he sei dort im wesentlichen konstant, w\u00e4hrend die Breite von 33,2 mm am Messpunkt 31 auf 27,6 mm am Messpunkt 23 und 24,5 mm am Messpunkt 39 abnehme. Wesentlich f\u00fcr die Erfindung sei, dass H\u00f6he und Breite im Gegensatz zum Stand der Technik nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge kontinuierlich abn\u00e4hmen, sondern im zweiten Bereich die Breite signifikant st\u00e4rker als die H\u00f6he und im \u00dcbergangsbereich die H\u00f6he signifikant st\u00e4rker als die Breite abnehme. Es sei auch unsch\u00e4dlich, dass die Breite vom zweiten Bereich an bis zum Stangenende kontinuierlich abnehme. Bei der Ausf\u00fchrungsform I vermindere sich im zweiten Bereich die Breite um 34 %, die H\u00f6he aber nur um 2 %. Bei der Ausf\u00fchrungsform II liege der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 13 und 7; w\u00e4hrend dort die H\u00f6he bei einer Verringerung um nur 1,8 mm im wesentlichen konstant bleibe, verringere sich die Breite um 10,1 mm. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht erg\u00e4nzend geltend: Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung sei gekennzeichnet durch klar unterscheidbare Bereiche mit unterschiedlichen geometrischen Merkmalen. Die Vorgabe des Anspruches 1, im zweiten Bereich eine im wesentlichen konstante H\u00f6he vorzusehen, lasse nur toleranzbedingte Abweichungen zu. Gr\u00f6\u00dfere Schwankungen k\u00f6nnten aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht einbezogen werden, weil die Klageschutzrechte dem Durchschnittsfachmann keinen Hinweis darauf g\u00e4ben, bis zu welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung eine H\u00f6henabweichung irrelevant sei. Die Klageschutzrechte seien gerade deshalb aufrechterhalten worden, weil im zweiten Bereich ein konstanter H\u00f6henverlauf vorgesehen sei. Sofern man bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden \u00fcberhaupt von einem zweiten Bereich sprechen k\u00f6nne, erstrecke er sich bei der Ausf\u00fchrungsform I vom Messpunkt 31 bis zu den Messpunkten 22 und 40, wobei der H\u00f6henunterschied bis zu 3,4 mm betrage; das sei mit dem technischen Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung, wo anstelle von \u201eim wesentlichen\u201c der Ausdruck \u201egenerally\u201c verwendet werde, ebenso wenig zu vereinbaren wie der H\u00f6henunterschied von 1,8 mm zwischen den Messpunkten 13 und 7 bei der Ausf\u00fchrungsform II. Bei den angegriffenen Profilen falle nicht nur die Breite, sondern auch die H\u00f6he von der Mitte ausgehend parabelf\u00f6rmig ab. Diese Gestaltung habe am Priorit\u00e4tstag zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Ziel der technischen Lehre der Klageschutzrechte sei es, dass die Sicherheitsstange bei offener Profilbauweise und vertretbarem Gewicht erheblich gr\u00f6\u00dferen Belastungen standhalte und das im Stand der Technik m\u00f6gliche Ausbiegen der Rippen nach au\u00dfen zumindest erschwere; Figur 5 der Klageschutzrechte zeige f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stangenkonstruktion ein Kollabieren erst bei einer Belastung von 14.000 N. Demgegen\u00fcber sei in Tests die Ausf\u00fchrungsform I schon bei einer Belastung von 7.500 N und die Ausf\u00fchrungsform II bei einer Belastung von 12.000 N kollabiert (vgl. Anl. L 10, 11 und 20), wobei die Rippen erfindungswidrig nach au\u00dfen aufgespreizt worden seien.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden liege auch eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht vor; dem stehe auch entgegen, dass die Gestaltung der angegriffenen Sicherheitsstangen gegen\u00fcber der franz\u00f6sischen Offenlegungsschrift 2 425 338 (Anl. L 12) nicht erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Verurteilung zu I.1. am Ende die Worte \u201eund die Stange zumindest einen dritten Bereich enth\u00e4lt, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat\u201c angef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entgegen und macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag erg\u00e4nzend geltend: Erfindungsgem\u00e4\u00df werde der zweite Bereich der Stange haupts\u00e4chlich durch die abnehmende Breite des zentralen Flansches bestimmt. Nur die durch die Breitenabnahme bedingte Schr\u00e4gstellung erzeuge Zugkr\u00e4fte in den Rippen und Seitenflanschen, um dem Auseinanderbiegen entgegenzuwirken. Die im wesentlichen konstante H\u00f6he trage dagegen zur Entstehung der f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung wesentlichen Zugkr\u00e4fte nichts bei. Sie sorge vielmehr f\u00fcr die zur Aufnahme der Zugkr\u00e4fte notwendige Festigkeit, erhalte die Stabilit\u00e4t innerhalb des Gesamtsystems und wende die mit einer H\u00f6henverringerung einhergehende Materialschw\u00e4chung ab. Diese Aufgabe erf\u00fcllten auch Rippen mit H\u00f6henschwankungen oberhalb \u00fcblicher Fertigungstoleranzen; bei einer Gesamth\u00f6he von etwa 3 cm beeintr\u00e4chtigten Abweichungen von wenigen Millimetern, wie sie bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhanden seien, die Festigkeit der Stange nicht und seien vom technisch verstandenen Wortsinn des jeweiligen Anspruches 1 noch erfasst, verwirklichten aber in jedem Fall die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Professor Dr.-Ing. H erg\u00e4nzt und in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 21. November 2003 (Bl. 295 \u2013 321 d.A.), das erg\u00e4nzende Gutachten vom 23. November 2004 (Bl. 398 \u2013 402 d.A.) und die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 (Bl. 423 \u2013 448 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und zum Teil begr\u00fcndet. Erfolg hat die Berufung, soweit das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform I (Opel-Astra) verurteilt hat, denn Sicherheitsstangen dieser Ausf\u00fchrungsform entsprechen nicht der technischen Lehre der Klageschutzrechte, so dass der Kl\u00e4gerin insoweit weder aus dem Klagepatent noch aus dem Klagegebrauchsmuster die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen. Zu Recht ist die Beklagte dagegen hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II (Mercedes-S-Klasse) zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt worden; diese Ausf\u00fchrungsform entspricht wortsinngem\u00e4\u00df der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte beschriebenen Lehre.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche abdeckt und stellvertretend f\u00fcr beide \u2013 in ihrem Schutzumfang identischen \u2013 Klageschutzrechte erl\u00e4utert wird, betrifft eine Stangenkonstruktion in Form in einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz insbesondere bei Seitenaufprall-Kollisionen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Anl. CCP 10, Spalte 1, Zeilen 25 bis 51; deutsche \u00dcbersetzung [Anl. CCP 11], Seite 1, Zeile 23 bis S. 2, Zeile 6), ist aus der schwedischen Patentschrift 434 245 (Anl. K 4), deren Figuren 2 bis 5 nachstehend wiedergegeben sind, eine in einem Fahrzeug angebrachte Sicherheitsstange mit einem geschlossenen und \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge konstanten Querschnitt bekannt; an ihr werden die hohen Kosten ihrer Herstellung und der Oberfl\u00e4chenbehandlung zum Schutz gegen Korrosion bem\u00e4ngelt. Die im Hinblick darauf an sich vorzugsw\u00fcrdigen Stangen mit offenem Querschnitt \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung weiter aus \u2013 ben\u00f6tigten allerdings sehr dicke W\u00e4nde, damit die Stangenrippen sich beim Aufprall m\u00f6glichst nicht auseinander spreizten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt weiter die aus der US-Patentschrift 4 796 946 (Anl. K 6) bekannte Verst\u00e4rkungsstange mit einem im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen offenen Querschnitt. Hier hat man versucht, das genannte Problem dadurch zu l\u00f6sen, dass man die beiden Rippen auch an ihrem offenen Ende miteinander verbunden hat (vgl. Anl. K 6, Spalte 1, Zeilen 38 bis 44, Spalte 3, Zeilen 45 bis 54 und die nachstehend abgebildete Fig. 6); als Alternative wird vorgeschlagen, den zentralen Flansch und die nach au\u00dfen gerichteten Seitenflansche in gegen\u00fcber den Rippen bzw. Profilschenkeln gr\u00f6\u00dferer Wandst\u00e4rke auszubilden (vgl. Anl. K 6, Spalte 3, Zeilen 18 bis 25 und die nachstehend ebenfalls wiedergegebene Fig 5; s. ferner BPatG, Anl. CCP 8, S. 14, Abs. 2).<\/p>\n<p>Sodann wird die aus der US-Patentschrift 4 838 606 (Anl. K 5), deren Figuren 1 und 2 ebenfalls nachstehend abgebildet sind, bekannte T\u00fcrstange er\u00f6rtert, die einen Bereich mit einem zentralen Flansch und mehreren Vertiefungen aufweist, wobei die Weite des zentralen Flansches mit der H\u00f6he gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, bei einer Stangenkonstruktion mit einem im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen offenen Querschnitt die geschilderten Nachteile zu beseitigen. Anhand der Vorteilsangaben (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 2, Spalte 5, Zeilen 39 bis 47, Spalte 6, Zeilen 27 bis 40; dt. \u00dcbersetzung S. 3, Zeilen 19 bis 24, S. 6, Zeile 33 bis. S. 7, Zeile 1, S. 7 Zeile 35 bis S. 8 Zeile 8) erkennt der Durchschnittsfachmann, dass die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe objektiv darin besteht, auch bei geringeren Wanddicken eine ausreichende Energieabsorptionskapazit\u00e4t bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird in Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung eine Stangenkonstruktion mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nStangenkonstruktion in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Stange hat einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen und offenen Querschnitt, dieser enth\u00e4lt<\/p>\n<p>a) einen zentralen Flansch, der von zwei Rippen umgeben ist und<\/p>\n<p>b) einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite der Stange nach au\u00dfen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Stange hat in ihrem zentralen Bereich gegebenenfalls einen ersten Bereich mit konstantem Querschnitt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer zentrale Flansch hat gegebenenfalls einen Kanal, dessen Boden in der gleichen Ebene liegt wie der Seitenflansch.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Stange enth\u00e4lt mindestens einen zweiten Bereich, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer zweite Stangenabschnitt hat eine im wesentlichen konstante H\u00f6he.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nZwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ist ein \u00dcbergangsbereich mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form angeordnet.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer \u00dcbergangsbereich hat eine H\u00f6he, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, und enth\u00e4lt<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>zumindest einen dritten Bereich, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat.<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend ausf\u00fchrt (z.B. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2005), ist Gegenstand der so umschriebenen technischen Lehre des Klagepatentes nur die geometrische Gestaltung der Sicherheitsstange; die Erfindung befasst sich nicht mit dem Einfluss anderer Parameter wie etwa dem Verhalten der im Einzelfall verwendeten Werkstoffe (Gutachten, S. 5, Bl. 299 d.A.). Ebensowenig geht es um die M\u00f6glichkeit einer raumsparenden Anordnung der Stangenkonstruktion in der Autot\u00fcr, denn Anspruch 1 enth\u00e4lt \u00fcber Abmessungen keine konkreten Vorgaben; soweit die Klagepatentschrift auf den geringen Platzbedarf hinweist (Spalte 5, Zeilen 23 bis 27; dt. \u00dcbersetzung, S. 6, Zeilen 21 bis 23), betrifft das nur das dort unmittelbar vorher er\u00f6rterte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Gutachten, S. 14, Bl. 308 d.A.). Zu Recht hat deshalb die Beklagte ihren gegenteiligen Standpunkt seit dem Vorliegen des schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Da die Merkmale 3 und 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung fakultativ sind, muss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stangenkonstruktion nur die Merkmale 1 bis 2 b und 5 bis 9 aufweisen. Die Merkmalsgruppe 2 befasst sich mit der Querschnittsgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stangenkonstruktion; die dort beschriebene Konfiguration muss der Querschnitt \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Stange aufweisen. Die das Anspruchskennzeichen bildenden Merkmale 5 bis 9 befassen sich dagegen mit Ver\u00e4nderungen, denen einzelne Abschnitte der Querschnittskonfiguration \u00fcber die L\u00e4nge der Stange unterliegen, und sehen insoweit die den Kern der Erfindung ausmachende Unterteilung der Stange in zumindest zwei voneinander unterscheidbare Bereiche vor, n\u00e4mlich den in den Merkmalen 5 und 6 beschriebenen zweiten Bereich und den in den Merkmalen 7 bis 9 beschriebenen \u00dcbergangsbereich. Der zweite Bereich muss, wie sich aus Merkmal 7 ergibt, wenigstens durch den \u00dcbergangsbereich vom Stangenende getrennt sein; kennzeichnend f\u00fcr ihn ist die in Richtung des Stangenendes abnehmende Breite des zentralen Flansches (Merkmal 5) bei im wesentlichen konstanter H\u00f6he. F\u00fcr den \u00dcbergangsbereich zwischen dem zweiten Bereich und dem Stangenende ist die gegen ein Ende der Stange hin abnehmende H\u00f6he (Merkmal 8) vorgegeben, w\u00e4hrend die Weite des zentralen Flansches zumindest in einem Teilabschnitt des \u00dcbergangsbereiches, n\u00e4mlich dem dritten Bereich, gem\u00e4\u00df Merkmal 9 im wesentlichen konstant bleiben muss; dar\u00fcber, ob der dritte Bereich die gesamte L\u00e4nge des \u00dcbergangsbereiches ausf\u00fcllen muss und ob die Weite des zentralen Flansches im \u00dcbergangsbereich au\u00dferhalb des dritten Bereiches ver\u00e4nderbar ist, sagt Anspruch 1 ebenfalls nichts aus. Der \u00dcbergangsbereich braucht nicht wie im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel in einen dritten und einen vierten Bereich unterteilt zu sein; auch diese Unterteilung wird im Hauptanspruch nicht erw\u00e4hnt und ist erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 3 und 4 des Klagepatentes. Schlagwortartig kann man den zweiten Bereich als bei im wesentlichen gleichbleibender H\u00f6he schmaler werdend und den dritten Bereich als bei gleichbleibender Breite flacher werdend bezeichnen (vgl. BPatG, Anl. CCP 8, S, 10\/11; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 2, Bl. 399 d.A.).<\/p>\n<p>Die Anweisung in Merkmal 6, die H\u00f6he innerhalb des zweiten Bereiches im wesentlichen konstant auszubilden, versteht der angesprochene Durchschnittsfachmann in dem Sinne, dass in gewissem Umfang auch H\u00f6hen\u00e4nderungen zugelassen sind, sofern die H\u00f6he trotz dieser \u00c4nderungen noch im gro\u00dfen und ganzen gleich bleibt. Ma\u00dfgebend ist dabei nicht der allgemeine Sprachgebrauch; entscheidend ist vielmehr, welchen technischen Sinngehalt gerade die Klagepatentschrift einer Anweisung nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns beilegt. Dieser technische Sinngehalt kann vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, den die Klagepatentschrift anspricht, ist nach den \u2013 von beiden Parteien nicht beanstandeten und \u00fcberzeugenden \u2013 Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Hoch- oder Fachhochschulabschluss, der in einer Entwicklungsabteilung eines einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmens besch\u00e4ftigt ist (Gutachten, S. 9, Bl. 254 d.A.), zu dessen Wissen von seiner Ausbildung her zwar genaue Kenntnisse zum Deformationsverhalten und zur Spannungsverteilung in geometrisch-komplexen Strukturen mit elastisch-plastischem Materialverhalten bei gro\u00dfen Deformationen grunds\u00e4tzlich nicht geh\u00f6ren (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 2 = Bl. 399 d.A.), der sich aber die entsprechenden Kenntnisse durch Berechnungen und praktische Versuche oder durch l\u00e4ngere Berufserfahrung aneignen kann und wird (vgl. S. 3 und 4 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 10. Februar 2005); von einer entsprechenden Qualifikation des einschl\u00e4gigen Durchschnittsfachmanns ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2003 in dem das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsverfahren ausgegangen (vgl. Anlage CCP 8, S. 9 ff.). Der so qualifizierte Durchschnittsfachmann gewinnt sein Verst\u00e4ndnis vom technischen Sinngehalt des Zusatzes \u201eim wesentlichen\u201c in Merkmal 6 als \u00fcber die unvermeidbaren Fertigungstoleranzen hinausgehende Relativierung aus mehreren Aussagen in der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>Die im Anspruch 1 enthaltene Relativierung \u201egenerally\u201c bzw. \u201eim wesentlichen\u201c ist seit der Neufassung auch im allgemeinen Teil der Beschreibung enthalten, n\u00e4mlich in der inhaltlichen Wiedergabe des Anspruchskennzeichens (Spalte 2, Zeilen 18 ff., 21; deutsche \u00dcbersetzung: S. 2, Zeilen 27 ff., 29); nur bei der Darstellung der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird die H\u00f6he des zweiten Bereiches ohne Einschr\u00e4nkung als \u201ekonstant\u201c bezeichnet (Spalte 3, Zeilen 39\/40 und Spalte 4 Zeilen 8\/9; deutsche \u00dcbersetzung: S. 4, Zeile 19 und S. 5, Zeile 5). Mit dieser Abstufung \u00fcbernimmt die Klagepatentschrift die h\u00e4ufig anzutreffende \u00dcbung, im Patentanspruch oder in der Beschreibung auf die Zul\u00e4ssigkeit von Toleranzen nicht ausdr\u00fccklich hinzuweisen, weil sie wegen ihrer Unvermeidbarkeit selbstverst\u00e4ndlich stets vom Wortsinn erfasst und zugelassen sind. Mit einer solchen auf unvermeidbare Toleranzen beschr\u00e4nkten Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsstange befasst sich das Ausf\u00fchrungsbeispiel, w\u00e4hrend die Relativierung in Anspruch 1 und im allgemeinen Teil der Beschreibung dar\u00fcber hinausgehende H\u00f6henabweichungen meint, und zwar nicht nur auf- und abgehende Schwankungen, sondern auch H\u00f6henverringerungen. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft nicht das Gebiet der Feinmechanik, sondern bewegt sich auf einem Gebiet, auf dem immer mehr oder weniger gro\u00dfe Abweichungen zu gew\u00e4rtigen sind, ohne dass hierdurch zwangsl\u00e4ufig das Erreichen des erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Zweckes in Frage gestellt wird. Dementsprechend gilt die Relativierung \u201eim wesentlichen\u201c auch in den Merkmalen 2 und 7 im Zusammenhang mit der Vorgabe einer (im wesentlichen) trapezf\u00f6rmigen Ausbildung des Querschnittes im \u00dcbergangsbereich nicht toleranzbedingten Schwankungen, sondern bringt zum Ausdruck, dass eine Trapezform im Sinne der Erfindung auch dann noch vorliegt, wenn ein Teil des \u00dcbergangsbereiches bis zur Plattenst\u00e4rke h\u00f6henreduziert ist und dort der Querschnitt flach und nicht trapezf\u00f6rmig ist (vgl. BPatG, Anlage CCP 8, S. 9).<\/p>\n<p>Der vom Durchschnittsfachmann der Angabe \u201eim wesentlichen\u201c in Merkmal 6 beigelegte Sinngehalt besteht darin, dass im zweiten Bereich bei der H\u00f6he zwar Verringerungen bzw. ein \u201eVersatz\u201c erlaubt sind bzw. ist, diese Abnahme aber keinen Umfang erreichen darf, der mit der in Merkmal 5 gelehrten Breitenabnahme vergleichbar ist. Ein Vergleich der Vorgaben des Patentanspruches 1 zur H\u00f6henausbildung im zweiten Bereich gem\u00e4\u00df Merkmal 6 und im \u00dcbergangsbereich gem\u00e4\u00df Merkmal 8 best\u00e4tigt das; er zeigt, dass der H\u00f6henverlauf im zweiten und in dem zum \u00dcbergangsbereich geh\u00f6renden dritten Bereich unterschiedlich ausgebildet sein muss. Im zweiten Bereich erlaubte geringf\u00fcgige H\u00f6henabnahmen m\u00fcssen daher eindeutig unterhalb der f\u00fcr den dritten Bereich vorgesehenen H\u00f6henabnahme bleiben, denn sonst w\u00e4re die H\u00f6henabnahme in beiden Bereichen letztlich konstant, und beide Bereiche w\u00e4ren entgegen der Lehre des Klagepatentes anhand ihres H\u00f6henverlaufes nicht oder jedenfalls nicht eindeutig voneinander zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Auch der erfindungsgem\u00e4\u00df mit der Ausbildung gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5 und 6 bezweckte Erfolg verlangt keine absolut konstante H\u00f6he im zweiten Stangenbereich. Der H\u00f6henverlauf im zweiten Bereich ist in diesem Zusammenhang einerseits zwar nicht unwesentlich, er kann aber andererseits kleinen Ver\u00e4nderungen unterliegen. Die Ausbildung der Stangenkonstruktion soll verhindern oder zumindest erschweren, dass sich die Rippen der Sicherheitsstange bei einem Seitenaufprall nach au\u00dfen biegen und die Stange hierdurch mehr oder weniger stark abflacht. Das wird in der Beschreibung darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass im zweiten Bereich die Weite des zentralen Flansches und im \u00dcbergangsbereich mit dem dritten Bereich die H\u00f6he der Rippen zum Stangenende hin abnimmt (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 2 und Spalte 5, Zeilen 39 bis 47; deutsche \u00dcbersetzung: Seite 3, Zeilen 19 bis 24 und Seite 6, Zeile 33 bis Seite 7, Zeile 2). Diese Ausgestaltung, bei der die Konfiguration des zweiten Bereiches von besonderer Bedeutung ist (Spalte 6, Zeilen 41 bis 48; dt. \u00dcbersetzung: Seite 8, Zeilen 10 und 11), soll die auftretenden Spannungskr\u00e4fte so steuern, dass die Rippen erst bei wesentlich h\u00f6heren Belastungen nach au\u00dfen weggebogen werden. Das soll darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass die gr\u00f6\u00dfere Energieabsorptions-Kapazit\u00e4t wahrscheinlich von den Spannungskr\u00e4ften herr\u00fchrt, die in den Seitenflanschen wirken und eine Kraft hervorrufen, die bestrebt ist, die Rippen gegen das Stangeninnere zu pressen (Spalte 6, Zeilen 33 bis 37; dt. \u00dcbersetzung: Seite 8, Zeilen 3 bis 6). Auch wenn diese technischen Wirkzusammenh\u00e4nge nur als Vermutung dargestellt werden, entnimmt der Durchschnittsfachmann diesen Ausf\u00fchrungen, dass der Eintritt der angestrebten Wirkungen auch ma\u00dfgeblich von der Gestaltung des zweiten Bereiches und von dem dort beschriebenen H\u00f6henverlauf abh\u00e4ngt. Von den in der Beschreibung in diesem Zusammenhang er\u00f6rterten und in Anspruch 1 genannten Ma\u00dfnahmen, die die Gr\u00f6\u00dfe der in den Seitenflanschen hervorgerufenen Kraft beeinflussen, wird zwar nur die in Merkmal 5 gelehrte Verringerung in der Weite des zentralen Flansches im zweiten Bereich ausdr\u00fccklich genannt (Spalte 6, Zeilen 37 bis 40; deutsche \u00dcbersetzung: S. 8, Zeilen 6 bis 8), aber dennoch erkl\u00e4rt die Beschreibung mit diesen Ausf\u00fchrungen die im wesentlichen gleichbleibende H\u00f6he der Rippen im zweiten Bereich nicht f\u00fcr unwichtig oder minder bedeutsam. Der Durchschnittsfachmann versteht sie vielmehr als kurze Zusammenfassung der f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg wesentlichen Merkmale, f\u00fcr die charakteristisch ist, dass im zweiten Bereich die Breite und im \u00dcbergangsbereich die H\u00f6he abnimmt; mittelbar wird damit auch auf die Bedeutung der im wesentlichen gleichbleibenden H\u00f6he im zweiten Bereich hingewiesen. Auch in diesem Zusammenhang findet sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis darauf, dass es f\u00fcr den Eintritt der erfindungsgem\u00e4\u00df bezweckten Wirkungen wichtig sei, die H\u00f6he bis auf toleranzbedingte Schwankungen konstant zu halten.<\/p>\n<p>Das hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige letztlich nicht anders gesehen. Im Grundsatz geht auch er davon aus, dass H\u00f6henabweichungen infolge Fertigungstoleranzen unvermeidbar und daher f\u00fcr den Durchschnittsfachmann selbstverst\u00e4ndlich auch im Rahmen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich sind, und dass dar\u00fcber hinausgehende H\u00f6henabweichungen der Vorgabe einer \u201eim wesentlichen konstanten H\u00f6he\u201c nicht widersprechen, wenn sie die ma\u00dfgeblichen Eigenschaften der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsstange nicht oder nur vernachl\u00e4ssigbar geringf\u00fcgig \u00e4ndern (Gutachten, S. 7; Bl. 301 d.A.). Dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten im Anschluss daran ausgef\u00fchrt hat, letztlich beschr\u00e4nke sich der Sinngehalt der Relativierung \u201eim Wesentlichen\u201c im Rahmen der Erfindung dennoch auf toleranzbedingte Schwankungen, weil die Klagepatentschrift keine Orientierung biete, bis zu welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung die Auswirkungen von H\u00f6henabweichungen vernachl\u00e4ssigbar sind und hier\u00fcber auch kein Erfahrungswissen vorhanden sei (Gutachten, S. 7, 8 und 10; Bl. 301, 304 d.A.; erg\u00e4nzendes Gutachten S. 2, Bl. 399 d.A.), geht erkennbar darauf zur\u00fcck, dass er in diesem Zusammenhang in seine Betrachtungen auch die Auswirkungen anderer Parameter wie der elastisch-plastischen Eigenschaften des im Einzelfall verwendeten Werkstoffes einbezogen hat (Gutachten, S. 7 und 10, Bl. 301, 304 d.A.; erg\u00e4nzendes Gutachten S. 3, Bl. 400 d.A.), obwohl das Klagepatent sich mit diesen Parametern nicht befasst und \u2013 was auch der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt \u2013 nur eine bestimmte geometrische Gestaltung der Sicherheitsstange lehrt (Gutachten, S. 5, Bl. 299 d.A.; S. 3 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 10. Februar 2005, Bl. 425 d.A.). Um die Grenzen vernachl\u00e4ssigbarer Auswirkungen von H\u00f6henverringerungen zu ermitteln, muss der Durchschnittsfachmann Versuche mit Stangen aus den konkret zu verwendenden Werkstoffen und mit den beabsichtigten Abmessungen durchf\u00fchren, und dass in der Praxis solche Versuche gemacht werden und auch gemacht werden m\u00fcssen, hat der Sachverst\u00e4ndige in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung ebenfalls best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4, 7 und 12; Bl. 426, 429 und 434 d.A.). Dass es jenseits der Fertigungstoleranzen H\u00f6henverminderungen geben kann, die die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Wirkung nicht beeintr\u00e4chtigen, zeigt im Grundsatz auch die von der Kl\u00e4gerin als Anlage CCP 12 vorgelegte Modellrechnung, insbesondere deren Version 3, bei der eine H\u00f6henabnahme von 2,7 mm auf eine L\u00e4nge von 50 cm mit den dort beschriebenen Parametern zu \u00e4hnlichen Lastaufnahmekapazit\u00e4ten f\u00fchrte wie die im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes beschriebene Gestaltung mit einem gleichm\u00e4\u00dfigen H\u00f6henverlauf im zweiten Bereich. Die gegen diese Berechnung von der Beklagten erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Richtigkeit der Berechnungen unter Zugrundelegung der in der Anlage CCP 12 genannten \u00fcbrigen Parameter stellt sie ebenso wenig in Frage wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (vgl. erg\u00e4nzendes Gutachten S. 4, Bl. 401 d.A.); insbesondere tr\u00e4gt sie nicht vor, eigene Berechnungen und\/oder Versuche mit entsprechend Anlage CCP 12 ausgebildeten Sicherheitsstangen ausgef\u00fchrt zu haben, die zu signifikant abweichenden Ergebnissen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Dass \u00fcber Fertigungstoleranzen hinausgehende H\u00f6henverminderungen bis zu einer bestimmten Grenze die patentgem\u00e4\u00df angestrebten vorbeschriebenen Wirkungen kaum beeintr\u00e4chtigen, ist auch dem Durchschnittsfachmann bekannt, und er wird beim Nacharbeiten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch Berechnungen und auf experimentellem Wege zu ermitteln suchen, ob die von ihm verwendete Konstruktion den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg zumindest im Wesentlichen noch erreicht. Dass die der Modellrechnung gem\u00e4\u00df Anlage CCP 12 zugrunde gelegte H\u00f6henverringerung im zweiten Bereich die Lastaufnahmef\u00e4higkeit partiell sogar verbessert, ist ein zus\u00e4tzlicher Vorteil, der aus dem Schutzbereich der Erfindung nicht hinausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dass das Bundespatentgericht im L\u00f6schungsverfahren und die ebenso fachkundigen Kollegien des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren die Anweisung \u201eim wesentlichen\u201c in Merkmal 6 nur auf toleranzbedingte Abweichungen bezogen haben (BPatG, a.a.O., S. 10; Einspruchsabteilung, Anl. CCP 5, S. 4 \u2013 5; Technische Beschwerdekammer, Anl. CCP 9, S. 6 \u2013 8), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Sichtweise der genannten Stellen steht in Zusammenhang mit den Ausf\u00fchrungen zur erfinderischen Qualit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 425 338 (Anl. L 12), deren Figuren 4, 5 und 6 nachstehend wiedergegeben sind. In dieser Entgegenhaltung gibt es aber nicht die f\u00fcr das Klagepatent charakteristische Aufteilung der Stange in zwei eindeutig voneinander abgrenzbare Bereiche, weil die H\u00f6henverringerung sich allm\u00e4hlich und mit flie\u00dfenden \u00dcberg\u00e4ngen vollzieht und eine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Bereichen nicht m\u00f6glich ist. Ein weiterer Unterschied zur Entgegenhaltung besteht darin, dass auch die Breite des zentralen Flansches (dort gebildet durch die Erh\u00f6hungen 16, 17 mit dazwischen liegendem Kanal 18) von der Stangenmitte zum Ende hin kontinuierlich abnimmt (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 8). Gegen\u00fcber dieser Ausbildung h\u00e4lt auch eine Gestaltung noch deutlichen Abstand ein, bei der die H\u00f6he im zweiten Bereich ganz geringf\u00fcgig, aber doch \u00fcber das Toleranzma\u00df hinaus kleiner wird und die Merkmale des Anspruches 1 im \u00fcbrigen zweifelsfrei verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Inzwischen besteht \u2013 zu Recht \u2013 kein Streit mehr dar\u00fcber, dass sich die Vorgabe \u201eim wesentlichen konstante H\u00f6he\u201c nicht auf Schwankungen bezieht, die darauf zur\u00fcckgehen, dass entsprechend den Darstellungen in den Figuren 4 c bis g auch Vertiefungen im zentralen Flansch vorgesehen sein k\u00f6nnen. Der Sachverst\u00e4ndige er\u00f6rtert die gegenteilige, zun\u00e4chst von der Beklagten vertretene Ansicht zu Recht nicht, und nach der Vorlage des Gutachtens ist auch die Beklagte darauf nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>\u00dcber welche L\u00e4nge sich der zweite Bereich erstreckt, stellt Anspruch 1 ebenfalls in das Belieben des Fachmanns; dass der nur fakultativ vorgesehene erste Bereich und der zweite Bereich zusammen vorzugsweise etwa 20 bis 30 % der Gesamtl\u00e4nge betragen sollen (Klagepatentschrift, Spalte 6, Zeilen 43 \u2013 45; dt. \u00dcbersetzung, Seite 8, Zeilen 11 \u2013 13), betrifft eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf die der Schutzbereich des Klagepatentes nicht beschr\u00e4nkt ist. Da der erste Bereich, f\u00fcr den eine konstante H\u00f6he und Breite kennzeichnend sind, nach Anspruch 1 \u00fcberhaupt nicht vorgesehen zu werden braucht und auch f\u00fcr das L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis des ersten Bereiches zum zweiten Bereich keine Angaben gemacht werden, wird der Durchschnittsfachmann die genannten Zahlen kaum als ungef\u00e4hre Gr\u00f6\u00dfenvorgabe ansehen und davon ausgehen, dass auch k\u00fcrzere Bemessungen des zweiten Bereiches gen\u00fcgen, solange nur der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Erfolg erreicht wird. Das entspricht im Grundsatz auch der Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (vgl. Gutachten, S. 8, Bl. 302 d.A.).<\/p>\n<p>Im dritten Bereich muss die H\u00f6he zwar st\u00e4rker abnehmen als im Rahmen der nach Merkmal 6 erlaubten Schwankungen; entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 8 unten; Bl. 302 d.A.) muss die H\u00f6he dort aber nicht bis zur Plattendicke reduziert werden. Die Vorgabe, die H\u00f6he solle bis zur Plattendicke abfallen, ist erst Gegenstand des Unteranspruches 3 und dort f\u00fcr einen an den dritten Bereich zum Stangenende hin anschlie\u00dfenden vierten Bereich vorgesehen (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 bis 33; dt. \u00dcbersetzung, S. 2, Zeile 36 bis S. 3, Zeile 2), um den es hier nicht geht und dessen Vorhandensein und Ausgestaltung Anspruch 1 in das Belieben des Durchschnittsfachmannes stellt. Auf welches Ma\u00df die H\u00f6he im dritten Bereich reduziert wird, l\u00e4sst Anspruch 1 offen, die Reduzierung auf Plattenst\u00e4rke ist nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten (vgl. BPatG, a.a.O., S. 9 unten). Auch die in der Beschreibung erw\u00e4hnte H\u00f6henabnahme um etwa 50 % (Spalte 4, Zeile 36; deutsche \u00dcbersetzung: S. 5, Zeilen 23\/24) betrifft nur Besonderheiten des dort er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Da die Zwischenschaltung eines weiteren Bereichs bis zum Stangenende und dessen Ausbildung in das Ermessen des Fachmannes gestellt werden, kann sich die Breite des zentralen Flansches in einem solchen Bereich zum Stangenende hin auch wieder erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>\u00dcber welche L\u00e4nge sich der dritte Bereich erfindungsgem\u00e4\u00df erstrecken muss, legt Anspruch 1 ebenfalls nicht fest; auch die Beschreibung enth\u00e4lt hierzu nichts N\u00e4heres. W\u00e4hrend f\u00fcr die L\u00e4nge des ersten und des zweiten Bereichs bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen noch konkrete Ma\u00dfe angegeben werden, findet sich f\u00fcr die L\u00e4nge des dritten Bereiches selbst in den Ausf\u00fchrungsbeispielen kein konkreter Hinweis, und die in den Figuren 1 \u2013 3 dargestellte gegen\u00fcber dem zweiten Bereich erheblich l\u00e4ngere Ausf\u00fchrung besagt f\u00fcr sich allein nichts, weil die Zeichnung nur eine Prinzipdarstellung ist und die Patentbeschreibung sich mit dieser Frage nicht befasst. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, der dritte Bereich m\u00fcsse eine L\u00e4nge haben, die ihn als eigenen Bereich erkennbar mache, wozu 5 cm ausreichten (S. 8 und 9 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 10. Februar 2005). Das stimmt im Grundsatz \u00fcberein mit seinen Ausf\u00fchrungen im schriftlichen Gutachten zur L\u00e4nge des zweiten Bereiches (vgl. Gutachten S. 8, Bl. 302 d.A.).<\/p>\n<p>Die nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen vom Klagepatent gelehrte Aufeinanderfolge zweier anhand ihres jeweiligen H\u00f6hen- und Breitenverlaufes eindeutig voneinander unterscheid- und abgrenzbarer Bereiche bringt es mit sich, dass die \u00dcberg\u00e4nge sich anders als bei der bereits erw\u00e4hnten franz\u00f6sischen Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage L 12 nicht stufenlos und allm\u00e4hlich vollziehen d\u00fcrfen, sondern sich auf eine im Vergleich zur L\u00e4nge des \u00fcbrigen Bereiches relativ kurze Strecke beschr\u00e4nken m\u00fcssen; auch wenn der \u00dcbergang nicht knickartig zu sein braucht, m\u00fcssen die Bereichsl\u00e4ngen im wesentlichen von den \u00dcbergangszonen frei bleiben; der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat in seinem schriftlichen Gutachten als Obergrenze f\u00fcr die L\u00e4nge der \u00dcbergangszonen beispielhaft 5 Blechdicken angegeben (S. 9 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 303 d.A.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform I (Opel) entspricht nicht der technischen Lehre der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>a) Nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind die Merkmale 6 und 8 der vorstehenden Merkmalsgliederung, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 23 und 39 der Anlagen B 2 bzw. CCP 14 befindet oder ob er die Messpunkte 22 bis 40 umfasst. Die Merkmale 6 und 8 verlangen, dass der zweite Bereich und der \u00dcbergangsbereich auch anhand ihres unterschiedlichen H\u00f6henverlaufes eindeutig voneinander abgrenzbar sind. Daran fehlt es bei der Ausf\u00fchrungsform I, so dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung nicht gegeben ist. Die H\u00f6henkurve der angegriffenen Sicherheitsstange verl\u00e4uft \u00fcber nahezu die gesamte L\u00e4nge der Stangenkonstruktion im wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig, stufenlos und parabelf\u00f6rmig, ohne dass sich die Ver\u00e4nderung des Neigungswinkels von einem Bereich zum anderen eindeutig abgrenzen lie\u00dfe. Die Berechnung eines durchschnittlichen H\u00f6henwertes und der anschlie\u00dfende Vergleich dieses Durchschnittswertes mit den bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandenen Abweichungen nach oben und unten, wie es die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 17. Januar 2005 getan hat (Bl. 410 bis 411 d.A.), ist kein geeigneter Ansatzpunkt, um die Verwirklichung des Merkmals 6 begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Sie wird dem Umstand nicht gerecht, dass die H\u00f6henabweichung im Rahmen der Subsumtion des angegriffenen Gegenstandes unter das Merkmal 6 durch einen Vergleich der in der Stangenmitte liegenden h\u00f6chsten mit der am anderen Ende des zweiten Bereiches liegenden Stelle ermittelt werden muss und dann die Frage zu beantworten ist, ob der H\u00f6henverlauf ungeachtet des so ermittelten Gef\u00e4lles als im wesentlichen konstant betrachtet werden muss. Unterscheiden sich die beiden hier in Rede stehenden Bereiche der angegriffenen Sicherheitsstange nicht eindeutig durch ihren H\u00f6henverlauf und weist der \u00dcbergangsbereich nicht im Gegensatz zur im wesentlichen gleichbleibenden H\u00f6he im zweiten Bereich eine deutlich erkennbare H\u00f6henabnahme auf, fehlt es an der Verwirklichung der nach den vorstehend erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift f\u00fcr die Erfindung charakteristischen beiden auch durch den unterschiedlichen H\u00f6henverlauf eindeutig voneinander abgrenzbaren und unterscheidbaren Bereiche.<\/p>\n<p>b) Eine Verletzung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln scheitert jedenfalls an der Gleichwertigkeit und Auffindbarkeit der bei der angegriffenen Sicherheitsstange anstelle zweier eindeutig voneinander abgrenzbar aufeinander folgender Bereiche verwendeten L\u00f6sung, bei der der H\u00f6henverlauf der beiden benachbarten Bereiche zwar unterschiedliche Neigungswinkel aufweist, der Gesamtverlauf aber einen allm\u00e4hlichen und nahezu stufenlosen \u00dcbergang der unterschiedlichen Neigungen ineinander erkennen l\u00e4sst. Damit wird die Linie der Klageschutzrechte verlassen, die gerade eine Unterteilung in zwei nach ihrer H\u00f6hen- und Breitenkonfiguration klar voneinander unterscheidbare Bereiche vorsieht, \u00fcber die sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem bei ihr verwirklichten H\u00f6henverlauf hinwegsetzt. Geht man von den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehaltenen Messpunkten 23 und 39 als \u00dcberg\u00e4nge vom zweiten Bereich in den \u00dcbergangsbereich aus, betr\u00e4gt die H\u00f6henverminderung im zweiten Bereich zwar nur etwa 2,5 mm und im \u00dcbergangsbereich \u00fcber dieselbe L\u00e4nge von Messpunkt 23 bis zu Messpunkt 15 etwa 4,4 mm bzw. von Messpunkt 39 bis zu Messpunkt 47 etwa 6,1 mm, aber dennoch l\u00e4sst sich anhand der als Anlagen CCP 14 bzw. B 2 vorgelegten Messkurven an den \u00dcbergangsstellen beider Bereiche keine Zone und erst recht kein Punkt ausmachen, in der bzw. an dem sich die Neigung signifikant \u00e4ndert. Der \u00dcbergang zu einem st\u00e4rkeren Gef\u00e4lle vollzieht sich \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 vielmehr nahezu stufenlos und reicht bis weit in den dritten Bereich hinein, wobei 0,9 mm H\u00f6henabnahme allein auf den zum Stangenende weisenden Bereichsabschnitt zwischen den Messpunkten 16 und 15 entfallen (vgl. auch Gutachten S. 12, 13, Bl. 306, 307 d.A.; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, Bl. 435 d.A.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform II (Mercedes) entspricht dagegen wortsinngem\u00e4\u00df der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre.<\/p>\n<p>a) Die Merkmale 1, 2 a und b und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung sind unstreitig und auch nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 11\/12, Bl. 305\/306 d.A.) verwirklicht, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Beklagten (und des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen) ist auch das Merkmal 6 verwirklicht. Der zwischen den Messpunkten 13 und 7 (vgl. Anlagen B 3 und CCP 15) liegende Bereich, der nach Merkmal 5 einen zentralen Flansch mit einer gegen ein Ende der Stange hin um 10,1 mm abnehmenden Breite aufweist, besitzt trotz seines geringf\u00fcgigen Gef\u00e4lles eine im wesentlichen konstante H\u00f6he im Sinne des Klagepatentanspruches 1. Dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 12; Bl. 306 d.A.) das Merkmal 6 f\u00fcr nicht verwirklicht gehalten hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Sachverst\u00e4ndige hat seine gegenteilige Auffassung damit begr\u00fcndet, die H\u00f6henabnahme um 1,8 mm sei eine H\u00f6henreduktion; diese f\u00e4llt nach seinen weiteren Ausf\u00fchrungen in seinem schriftlichen Gutachten nur deshalb nicht unter den Wortlaut des Merkmals 6, weil er dort die Auffassung vertreten hat, Merkmal 6 umfasse nach der Auffassung des angesprochenen Durchschnittsfachmannes nur toleranzbedingte H\u00f6henabweichungen. Im Anh\u00f6rungstermin hat der Sachverst\u00e4ndige demgegen\u00fcber zutreffend ausgef\u00fchrt, Merkmal 6 k\u00f6nne auch unwesentliche (\u00fcber Fertigungstoleranzen hinausgehende) H\u00f6hen\u00e4nderungen erfassen, sofern sie unter den im \u00dcbrigen unver\u00e4nderten Parametern praktisch dieselben Ergebnisse erzielten wie eine konstante H\u00f6he im zweiten Bereich (Anh\u00f6rungsniederschrift, S. 6 und 7; Bl. 428, 429 d.A.).<\/p>\n<p>Die Verwirklichung des Merkmals 6 versucht die Beklagte ohne Erfolg mit dem Hinweis in Abrede zu stellen, w\u00e4hrend Figur 5 der Klageschutzrechte f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stangenkonstruktion ein Kollabieren erst bei einer Belastung von 14.000 N zeige, sei die Ausf\u00fchrungsform II im Test schon bei einer Belastung von 12.000 N kollabiert, wobei die Rippen erfindungswidrig nach au\u00dfen aufgespreizt worden seien. Welche konkreten Belastungswerte mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erreicht werden m\u00fcssen, schreibt das Klagepatent nicht vor; das in Figur 5 gezeigte Diagramm bezieht sich nur auf die dort beschriebene Ausf\u00fchrungsform. Welche Belastungswerte in absoluten Zahlen erreicht werden, h\u00e4ngt, worauf auch der Sachverst\u00e4ndige zutreffend hingewiesen hat (Anh\u00f6rungsniederschrift S. 15\/16; Bl. 437, 438 d.A.), von zahlreichen Parametern ab, von denen die Konfiguration des zweiten Bereiches entsprechend Merkmal 6 nur ein Parameter ist. Die Lehre des Klagepatentes erm\u00f6glicht es lediglich, bei ansonsten unver\u00e4nderten Parametern die Energieabsorptionskapazit\u00e4t gegen\u00fcber anderen Konfigurationen zu erh\u00f6hen; dass dieser Erfolg in absoluten Zahlen gesehen durch Ver\u00e4nderungen anderer Parameter vermindert werden kann, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatentes nicht hinaus. Die von der Beklagten behaupteten Versuchsergebnisse (vgl. Anlagen L 10, 11 und 20) haben aber auch deshalb keine Aussagekraft, weil zum Vergleich auch solche Stangen h\u00e4tten untersucht werden m\u00fcssen, die bei ansonsten unver\u00e4nderten Parametern die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Konfiguration nicht aufgewiesen haben. Im \u00fcbrigen ist die in den Merkmalen 5 und 6 beschriebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des zweiten Bereichs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zugeschriebene Funktion bei dem angegriffenen Gegenstand durch ihn oder in anderer Weise erf\u00fcllt wird (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>c) Verwirklicht ist auch das Merkmal 7. An den zweiten Bereich schlie\u00dft sich zum einen Stangenende hin ein \u00dcbergangsbereich mit im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger Form an. Dass der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten (S. 12; Bl. 306 d.A.) das Vorliegen dieses Merkmals mit der Begr\u00fcndung verneint hat, gegen das eine Ende hin verzweige sich der Querschnitt der Stange, schlie\u00dft die Verwirklichung des Merkmals nicht aus. Eine vollkommen symmetrische Ausbildung wird in Anspruch 1 des Klagepatentes nicht vorgeschrieben; Anspruch 1 befasst sich nur mit der Ausgestaltung der Stange vom optionalen ersten Bereich \u00fcber den zweiten Bereich bis hin zu einem Stangenende und l\u00e4sst die Ausgestaltung des Verlaufs zum anderen Stangenende hin offen. Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sicherheitsstange nicht symmetrisch zu beiden Enden hin ausgestaltet sein muss, wird in der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich hervorgehoben (Spalte 2, Zeilen 12 \u2013 16; deutsche \u00dcbersetzung: S. 2, Zeilen 19 \u2013 25). Zum nicht verzweigten Stangenende hin ist die in Merkmal 7 beschriebene Konfiguration jedoch verwirklicht.<\/p>\n<p>d) Auch das Merkmal 8 ist erf\u00fcllt; die H\u00f6he der Stange nimmt unstreitig zu einem \u2013 n\u00e4mlich dem unverzweigten \u2013 Ende hin ab; dass die H\u00f6he auf Blechdicke abf\u00e4llt, ist entgegen den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (S. 12 des Gutachtens; Bl. 306 d.A.) nicht erforderlich; \u00fcber das konkrete Ma\u00df des H\u00f6henabfalls und die verbleibende H\u00f6he zum Ende der Stange hin enth\u00e4lt das Merkmal 8 keine konkreten Vorgaben; die Abflachung auf Blechdicke ist nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>e) Das Merkmal 9 ist ebenfalls verwirklicht; zwischen den Messpunkten 5 und 7 befindet sich ein dritter Bereich, der einen zentralen Flansch mit im Wesentlichen konstanter Weite hat. Dass dieser Bereich trotz seiner L\u00e4nge von nur 5 cm ausreichend ist, um als \u201eeigenst\u00e4ndiger\u201c Bereich erkennbar zu sein, hat der Sachverst\u00e4ndige in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend dargelegt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 7 bis 9, Bl. 429 bis 431 d.A.); demzufolge sind bei der Ausf\u00fchrungsform II zwei Bereiche vorhanden, die sich anhand ihres unterschiedlichen H\u00f6hen- und Breitenverlaufes eindeutig voneinander abgrenzen lassen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte im Hinblick auf die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform II der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht in Abschnitt III. seiner insoweit sinngem\u00e4\u00df geltenden Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Rechtsstreits nach den \u00a7\u00a7 92 und 97 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben worden; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R2 R4 Dr. C<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0442 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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