{"id":5697,"date":"2005-11-24T17:00:29","date_gmt":"2005-11-24T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5697"},"modified":"2016-06-14T14:59:42","modified_gmt":"2016-06-14T14:59:42","slug":"2-u-10403-tintenpatrone-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5697","title":{"rendered":"2 U 104\/03 &#8211; Tintenpatrone II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0441<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 104\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3533\">4a O 63\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober<br \/>\n2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-<br \/>\nrichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungs-<br \/>\nrechtszuges zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen<br \/>\ndie Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in<br \/>\nH\u00f6he von \u20ac 350.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin<br \/>\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufung betr\u00e4gt \u20ac 350.000,00.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist alleinige Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 ####1 U, zu dem sie mit an das Deutsche Patentamt gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2002 einen neuen Schutzanspruch 1 mit der Erkl\u00e4rung eingereicht hat, nur noch Schutz im Rahmen des neu eingereichten Schutzanspruchs zu begehren (vgl. Anlagen K 2 und K 3; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<br \/>\nAuf einen von der Beklagten zu 1) eingereichten L\u00f6schungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klage- gebrauchsmuster durch Beschluss vom 26. Juli 2004 insoweit teilgel\u00f6scht, als es \u00fcber den Hauptanspruch in der Fassung des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 22. Januar 2003 und die darauf nunmehr zur\u00fcckbezogenen eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 10 bis 12, 14 bis 17 und 19 bis 21 hinausgeht. Der weitergehende Teill\u00f6schungsantrag ist zur\u00fcckgewiesen worden (vgl. Anlage B 10). Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen diesen Beschluss des DPMA ist durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2005 zur\u00fcckgewiesen worden, wobei das Bundespatentgericht f\u00fcr die Anregung der Beklagten zu 1), die Rechtsbeschwerde zuzulassen, keine rechtliche Grundlage gesehen hat (vgl. Anlage L 1).<br \/>\nDer Schutzanspruch 1 vom 22. Januar 2003 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eTintenpatrone, enthaltend Farbtinten f\u00fcr einen Drucker, wobei mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer gr\u00f6\u00dfer ist als das Volumen der \u00fcbrigen, und Tintenzufuhrkan\u00e4le, welche auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg\u00e4ngen angeschlossen sind, am Boden des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkan\u00e4le mit gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, das gr\u00f6\u00dfere Volumen der einen Tintenkammer gegen\u00fcber den \u00fcbrigen durch eine gr\u00f6\u00dfere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen gelbe Tinte enth\u00e4lt und sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6, 7 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift verdeutlichen die Erfindung beispielhaft an einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, wobei die Figur 6 eine Explosionszeichnung ist, die auf perspektivische Weise die Struktur einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Farbtintenpatrone zeigt, die Figur 7 eine Querschnittsansicht einer inneren Struktur einer solchen Farbtintenpatrone wiedergibt und Figur 10 schlie\u00dflich eine Bodenansicht einer solchen Farbtintenpatrone darstellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Gebrauchsmusterinhaberin hat, wie von den Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 30. September 2005 in der Berufungsinstanz vorgetragen wird, mit Wirkung zum 1. Januar 1993 das als Anlage L 2 zu den Akten gereichte \u201ePatent License Agreement\u201c mit ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft, der E GmbH mit Sitz in D\u00fcsseldorf, geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage L 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt unter den Bestellnummern 330802 und 332851 Farbtintenpatronen, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlagen VF1 und VF2 jeweils Exemplare zu den Gerichtsakten gereicht hat. Wegen der Ausgestaltung dieser mit der Klage als Verletzung des Klagegebrauchsmusters angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf diese Farbtintenpatronen, die f\u00fcr auf der Verpackung bezeichnete Drucker der Kl\u00e4gerin bestimmt sind, Bezug genommen. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Beklagte zu 4) an diesen Benutzungshandlungen mit.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, diese Farbtintenpatronen machten wortsinngem\u00e4\u00df von dem im L\u00f6schungsverfahren aufrechterhalten gebliebenen Hauptanspruch des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, sind die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Sie haben sich erstinstanzlich ausschlie\u00dflich mit dem Argument verteidigt, das Klagegebrauchsmuster sei nicht neu, jedenfalls aber beruhe es nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-<br \/>\nzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise<br \/>\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten -, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis<br \/>\nzu zwei Jahren, diese bei den Beklagten zu 1. und 4. zu vollziehen an<br \/>\nderen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrau-<br \/>\nchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besit-<br \/>\nzen,<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1. die Tintenpatrone enth\u00e4lt Farbtinten f\u00fcr einen Drucker,<br \/>\n2. die Tintenpatrone enth\u00e4lt 5 Tintenkammern zur Aufbewahrung<br \/>\nvon Tinten,<br \/>\n3. die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraums der Tinten-<br \/>\npatrone gebildet,<br \/>\n4. die Tintenkammern sind in der Richtung des Transports der Tintenpa-<br \/>\ntrone angeordnet,<br \/>\n5. eine Tintenkammer weist ein gr\u00f6\u00dferes Volumen auf als die \u00fcbrigen,<br \/>\n6. das gr\u00f6\u00dfere Volumen der einen Tintenkammer wird durch die gr\u00f6\u00dfere<br \/>\nBreite dieser Tintenkammer erzielt,<br \/>\n7. die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen befindet sich, wenn die<br \/>\nBetrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt<br \/>\nwird, am hinteren Ende der Tintenpatrone,<br \/>\n8. die Tintenpatrone enth\u00e4lt Tintenzufuhrkan\u00e4le,<br \/>\n9. die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind am Boden des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpa-<br \/>\ntrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet,<br \/>\n10. die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind auf kommunizierende Weise an den Tin-<br \/>\ntenkammern mittels Tintendurchg\u00e4ngen angeschlossen,<br \/>\n11. die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind in gleichem Abstand in Richtung des<br \/>\nTransportes der Tintenpatrone angeordnet,<br \/>\n12. die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen enth\u00e4lt gelbe Tinte;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu le-<br \/>\ngen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n1. M\u00e4rz 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-<br \/>\nmen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-<br \/>\nzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-<br \/>\nten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht<br \/>\ngewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten<br \/>\nzu 1. und zu 3. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten<br \/>\noder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Ge-<br \/>\nrichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten her-<br \/>\nauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin al-<br \/>\nlen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n1. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen<br \/>\nwird.<br \/>\nDas Landgericht hat zur Begr\u00fcndung der Verurteilung der Beklagten ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach \u00a7\u00a7 11, 12 a, 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1, 24 b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 421 BGB zust\u00fcnden, weil das Klagegebrauchsmuster die in den \u00a7\u00a7 1 und 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fclle und &#8211; was zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit stehe &#8211; die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortlautgem\u00e4\u00df verwirklichten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen weiterhin geltend, der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den Gebrauchmusterschutz. Zur Verletzung sei darauf zu verweisen, dass das Merkmal 7 des Klagegebrauchsmusters mit seinem Bestandteil der Betrachtung \u201ein der Patronentransportrichtung\u201c in Verbindung mit dem weiteren Merkmal 12 so zu verstehen sei, dass die gelbe Tinte bei farbigem Druck zuletzt aufgedruckt werde. Die angegriffenen Tintenpatronen w\u00fcrden in bestimmten Druckern der Kl\u00e4gerin eingesetzt, die beim Ausdruck mit den von der Kl\u00e4gerin voreingestellten Druckparametern in einem sogenannten bidirektionalen Modus arbeiteten. Dies bedeute, dass sowohl der Druckerkopf als auch die Druckerpatrone waagerecht in einer Hin- und Herbewegung w\u00e4hrend des Druckvorgangs \u00fcber das Papier gef\u00fchrt w\u00fcrden. Dabei erfolge, wie unschwer zu erkennen, am Ende des Papiers eine Umkehr der \u201ePatronentransportrichtung\u201c. Danach sei schon der Bedeutungsgehalt des Merkmals \u201ePatronentransportrichtung\u201c im Gesamtmerkmal 7 unklar. Letzten Endes k\u00f6nne dies aber dahinstehen, da bei den angegriffenen Tintenpatronen der Ausdruck der gelben Farbe gerade nicht, wie jedoch vom Klagegebrauchsmuster vorausgesetzt und gefordert werde, immer (stets) zuletzt erfolge. Damit sei das Teilmerkmal \u201ein Patronentransportrichtung\u201c ersichtlich nicht erf\u00fcllt (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung vom 25. Oktober 2004 Seiten 12,13 \u2013 Bl. 273, 274 GA).<\/p>\n<p>\u00dcberdies haben die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 30. September 2005 unter \u00dcberreichung des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 2 geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin sei angesichts dessen, dass sie mit dem Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 2 der E GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster einger\u00e4umt habe, nicht aktiv legitimiert (vgl. Schriftsatz vom 30.9. 2005 Seite 3 \u2013 Bl. 330 GA). Durch die mit der Klage beanstandeten Handlungen sei der Kl\u00e4gerin auch kein Schaden entstanden. Jedenfalls aber komme von vornherein kein Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht, da dieser Vorsatz voraussetze, ihnen, die das Klagegebrauchsmuster vor Zustellung der Klage nicht gekannt h\u00e4tten, jedoch allenfalls ein fahrl\u00e4ssiges Verhalten vorzuwerfen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\nauf ihre Berufung das Urteil der 4a. Zivilkammer des<br \/>\nLandgerichts D\u00fcsseldorf vom 28 Oktober 2003 (Az:<br \/>\n4a O 63\/02) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Revision zuzulassen,<br \/>\nhilfsweise, das Urteil des Landgerichts im Tenor zu<br \/>\nI.2 dahin abzu\u00e4ndern, dass im Tenor zu I.2<br \/>\n&#8211; unter b) nach dem Wort \u201eLiefermengen\u201c die Worte<br \/>\n\u201e-zeiten und -preisen\u201c ersetzt werden durch die<br \/>\nWorte \u201eund -zeiten\u201c,<br \/>\n&#8211; unter c) nach dem Wort \u201eAngebotsmengen\u201c die<br \/>\nWorte \u201e-zeiten und -preisen\u201c ersetzt werden durch<br \/>\ndie Worte \u201eund -zeiten\u201c,<br \/>\n&#8211; Buchstabe e) gestrichen wird,<br \/>\nweiter hilfsweise, das Urteil des Landgerichts im Te-<br \/>\nnor zu I.2 dahin abzu\u00e4ndern, dass im Tenor zu I.2<br \/>\n-Buchstabe e) gestrichen wird,<br \/>\nf\u00fcr den Fall einer ihnen ung\u00fcnstigen Entscheidung<br \/>\nihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch<br \/>\nSicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft ) ohne R\u00fcck-<br \/>\nsicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzu-<br \/>\nwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Okto-<br \/>\nber 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des<br \/>\nLandgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagegebrauchsmuster erf\u00fclle im hier geltend gemachten Umfang die Schutzvoraussetzungen f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz, wie nunmehr auch das Bundespatentgericht mit der Zur\u00fcckweisung der Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den \u00fcberzeugend begr\u00fcndeten Beschluss des DPMA gem\u00e4\u00df Anlage B 10 best\u00e4tigt habe. Der erstmalige Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, dass sie, die Kl\u00e4gerin, nicht aktiv legimitiert sei, und dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagegebrauchmusters keinen Gebrauch machten, sei versp\u00e4tet. Dieses Vorbringen h\u00e4tten die Beklagten, die nicht nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das Klagegebrauchsmuster, sondern auch den Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 2 bereits erstinstanzlich gekannt h\u00e4tten, ohne weiteres auch schon in erster Instanz bringen k\u00f6nnen. Die Nichtgeltendmachung dieser Verteidigungsmittel in erster Instanz beruhe auf Nachl\u00e4ssigkeit, wobei die Beklagten sich die Nachl\u00e4ssigkeit ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen m\u00fcssten. Im \u00fcbrigen seien beide Verteidigungsmittel aber auch sachlich unbegr\u00fcndet. Was den Einwand der Nichtverletzung angehe, ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass die Epson-Drucker (f\u00fcr die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestimmt seien) auch so eingestellt werden k\u00f6nnten, dass sie im sogenannten unidirektionalen Modus arbeiteten. Bei einer solchen Arbeitsweise des Druckers befinde sich jedoch die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen und der gelben Tinte in der Patronentransportrichtung betrachtet am hinteren Ende und die gelbe Tinte werde zuletzt ausgedruckt. Durch den Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 2 sei sie nicht gehindert, Unterlassungs\u2013 und Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster geltend zu machen. Nach gesicherter Rechtsauffassung bleibe n\u00e4mlich der Patent- bzw. Gebrauchmusterinhaber neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer klageberechtigt, wenn er ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Rechtsverfolgung habe. Ein solches liege hier angesichts des Inhaltes des Lizenzvertrages vor. Im \u00dcbrigen erfolge ihr Vorgehen gegen die Beklagen im vollen Einvernehmen mit der Lizenznehmerin, deren Vertrieb der gesch\u00fctzten Vertragsprodukte durch den Wettbewerb der schutzrechtsverletzenden Produkte der Beklagten beeintr\u00e4chtigt werde. Die Erteilung der Erm\u00e4chtigung zur aktiven Prozessf\u00fchrung durch sie, die Kl\u00e4gerin, im konkret vorliegenden Rechtsstreit sei zul\u00e4ssigerweise stillschweigend erfolgt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und den Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2005, auf letzteren aber nur insoweit, als er zur Entgegnung auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12. Oktober 2005 den Beklagten nachgelassen worden ist, sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zul\u00e4ssig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin der Klagegebrauchsmusters trotz des mit ihrer Vertriebsgesellschaft, der E GmbH, geschlossenen Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 2 befugt, Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend zu machen und auf die Feststellung zu klagen, dass die Beklagten ihr wegen der schutzrechtsverletzenden Handlungen zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche sind auch sachlich berechtigt, da die mit Klage beanstandeten Ausf\u00fchrungsformen von dem im L\u00f6schungsverfahren aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Dieser Schutzanspruch erf\u00fcllt die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes, wobei die Beklagte zu 1) sich aufgrund der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren angesichts der Bindung des Verletzungsgerichts an diese Entscheidung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ohnehin nicht mehr auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchmusters berufen kann (\u00a7 19 S. 3 GebrMG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berechtigung der Kl\u00e4gerin, die aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend gemachten Anspr\u00fcche einzuklagen, ergibt sich aus den Anlagen K 1 und K 2. Ausweislich dieser Anlagen ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin unstreitig mit Wirkung zum 1. Januar 1993 den Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 2 mit ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft, der E GmbH mit Sitz in D\u00fcsseldorf, geschlossen hat, steht dem selbst dann nicht entgegen, wenn sich dieser Vertrag form- und rechtswirksam auch auf das hier in Rede stehende Klageschutzrecht beziehen sollte. Zwar spricht der Vertrag unter Ziffer 2. davon, dass der E GmbH f\u00fcr Deutschland eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (\u201ean exklusive license\u201c) erteilt wird ohne allerdings das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen (\u201ewithout a right to sublicense\u201c), doch die blo\u00dfe Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Gebrauchsmuster-Lizenz nimmt dem eingetragenen Inhaber des Gebrauchsmusters nicht stets das Recht, gegen Dritte wegen Verletzungen des Gebrauchsmusters im Lizenz-Vertragsgebiet vorzugehen. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien im Rahmen der Erteilung der \u201eausschlie\u00dflichen Lizenz\u201c insoweit vereinbart haben und ob auch nach Erteilung der \u201eausschlie\u00dflichen Lizenz\u201c weiterhin ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Lizenzgebers besteht, gegen Verletzungen des Lizenzvertragsrechts durch Dritte im Vertragsgebiet vorzugehen (vgl. u.a. RG GRUR 1943, 169, 172; BGH GRUR 1992, 697, 699; Benkard\/Rogge, PatG, 9.Aufl., \u00a7 139 Rdn.17; Busse\/Keuken-schrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 19).<\/p>\n<p>Hier hat sich die Kl\u00e4gerin unter Ziffer 6 des Vertrages ausdr\u00fccklich ein Vorgehen gegen Verletzer auch ohne Zustimmung des Lizenznehmers vorbehalten. Daher ist sie in jedem Falle legitimiert, Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch Dritte auch ohne Zustimmung der Lizenznehmerin geltend zu machen. Auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass die Lizenznehmerin auch zugestimmt habe bzw. zustimme, kommt es daher nicht entscheidend an.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn ein schutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin an der Geltendmachung der Anspr\u00fcche zu verneinen w\u00e4re, was insbesondere dann der Fall w\u00e4re, wenn sie von ihrer Lizenznehmerin \u201evoll abgefunden\u201c worden w\u00e4re und durch Verletzungshandlungen Dritter nicht tangiert werden k\u00f6nn- te (vgl. Benkard\/Rogge a. a. O.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, wie die Regelung unter Ziffer 3 des Vertrages zeigt: Der Lizenzvertrag \u00e4hnelt einem Lizenzvertrag, in dem f\u00fcr die Lizenzvergabe als Gegenleistung eine Umsatzlizenz vereinbart ist. Die Kl\u00e4gerin als Gebrauchsmusterinhaberin und Lizenzgeberin erh\u00e4lt ihre laufende Verg\u00fctung durch Bez\u00fcge des Lizenznehmers von Lizenzprodukten. Umsatzeinbu\u00dfen infolge der Verletzungshandlungen k\u00f6nnen daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern sind im Gegenteil h\u00f6chst wahrscheinlich und treffen unmittelbar die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten betreffen allenfalls die H\u00f6he des Schadens und die Art der Schadensberechnung, um die es hier nicht geht. An dieser Stelle geht es zun\u00e4chst einmal nur darum, festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters befugt ist, die aus der Verletzung des Klagegebrauchmusters durch die Beklagten erwachsenen Anspr\u00fcche trotz des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 2 geltend zu machen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auch materiell-rechtlich zu, da der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt und da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre dieses Schutzanspruches Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, zwischen den Parteien stehe au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortlautgem\u00e4\u00df verwirklichten (vgl. Seite 19 des Urteils). In der Tat waren die Beklagten erstinstanzlich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu den Akten gereicht hatte, nicht entgegengetreten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Hauptanspruches des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit die Beklagten nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals geltend machen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten, sind sie zwar damit entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin (vgl. Seite 12 der Berufungserwiderung vom 28. Februar 2005 \u2013 Bl. 316 GA) nicht nach \u00a7 531 ZPO ausgeschlossen, da die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als solche unstreitig ist, doch ist ihr diesbez\u00fcgliches, letztlich nur eine Bewertung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters enthaltendes Vorbringen unerheblich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters betrifft u.a. eine Tintenpatrone mit einer Mehrzahl an Tinten zur Verwendung f\u00fcr einen Drucker.<\/p>\n<p>In der Beschreibungseinleitung geht die Klagegebrauchsmusterschrift davon aus, dass beim Drucken eines mehrfarbigen Bildes mit Hilfe von drei Farbtinten der Farben Cyan, Magenta und Gelb bereits einige Verfahren zur Bildung eines Bildes mit mehreren Farbt\u00f6nen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (vgl. Seite 10, Zeilen 11 \u2013 14).<\/p>\n<p>Die Mehrzahl der ben\u00f6tigten Tinten k\u00f6nne aus einer Mehrzahl an Tintenbeh\u00e4ltern zugef\u00fchrt werden. Nachteilig sei jedoch, dass dann die Menge der Tinten, die in den Beh\u00e4ltern belassen w\u00fcrden, individuell verwaltet werden m\u00fcsse. Au\u00dferdem sei bei einer solchen Ausbildung die Zuleitung von den Tintenbeh\u00e4ltern zum Druckerkopf kompliziert (vgl. Seite 11, Zeilen 23 \u2013 29).<\/p>\n<p>Um die vorgenannten Nachteile zu vermeiden, sei es auch schon bekannt, die Vielzahl an Tinten in einer einzigen Tintenpatrone zu lagern (vgl. Seite 11, Zeilen 29 \u2013 31 und Seite 11, Zeile 35 bis Seite 12, Zeile 1). Problematisch sei dabei jedoch, die Menge der Tinten heller und dunkler Farbe f\u00fcr jede in der Tintenpatrone enthaltene Farbe richtig festzulegen. Sei dies n\u00e4mlich nicht erfolgt, m\u00fcssten alle Tinten au\u00dfer jener, die vollst\u00e4ndig aufgebraucht sei, weggeworfen werden, und das sei verschwenderisch (Seite 12, Zeilen 4 \u2013 8). W\u00fcrden jedoch unterschiedliche Mengen an Tinten in den Tintenkammern der Tintenpatrone gelagert, unterschieden sich die Tintenkammern f\u00fcr gew\u00f6hnlich auch hinsichtlich ihrer Gr\u00f6\u00dfe, und das f\u00fchre zu verschiedenen Problemen. Wenn die Volumina der Tintenkammern von Tinte zu Tinte unterschiedlich seien, f\u00fchre das zu gro\u00dfen Schwierigkeiten bei der Bauweise des Druckerkopfes, der f\u00fcr gew\u00f6hnlich unmittelbar unter den Tintenkammern angeordnet sei, sowie bei seiner Druckersteuerung (vgl. Seite 12, Zeilen 19 \u2013 27 in Verbindung mit den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen bis Seite 13, Zeile 33).<\/p>\n<p>Das dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende technische Problem besteht daher darin, eine richtige Beziehung zwischen Mengen der in den Tintenkammern einer Tintenpatrone enthaltenen Tinten zu erzielen und dabei eine ausreichende Abdichtung an den Tintenzufuhrkan\u00e4len der Tintenpatrone einschlie\u00dflich einer Vielzahl an Tintenkammern zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Seite 12, Zeilen 9 \u2013 11 und Seite 13, Zeile 34 &#8211; Seite 14 Zeile 2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird \u2013 gegliedert gem\u00e4\u00df der Merkmalsanalyse nach Seiten 4\/5 des Beschlusses des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage L 1 &#8211; folgende Vorrichtung vorgeschlagen<\/p>\n<p>Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1. die Tintenpatrone enth\u00e4lt Farbtinten f\u00fcr einen Drucker,<br \/>\n2. die Tintenpatrone umfasst mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung<br \/>\nder Tinten,<br \/>\n3. die Tintenkammern sind<br \/>\n3.1 durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet,<br \/>\n3.2 in der Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet,<br \/>\n4. eine der Tintenkammern weist ein gr\u00f6\u00dferes Volumen auf als das Volumen der<br \/>\n\u00fcbrigen,<br \/>\n4.1 der Unterschied des Volumens der einen Tintenkammer wird durch den Brei-<br \/>\ntenunterschied der einen Tintenkammer erzielt,<br \/>\n4.2 diese Tintenkammer befindet sich am (hinteren) Ende der Tintenpatrone,<br \/>\nwenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt<br \/>\nwird,<br \/>\n4.3 diese Tintenkammer enth\u00e4lt gelbe Tinte,<br \/>\n5. die Tintenpatrone enth\u00e4lt Tintenzufuhrkan\u00e4le, die<br \/>\n5.1 am Boden des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit<br \/>\nden Tintenkammern angeordnet sind,<br \/>\n5.2 auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg\u00e4n-<br \/>\ngen angeschlossen sind,<br \/>\n5.3 in gleichem Abstand zueinander in Tintentransportrichtung angeordnet sind.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tintenkammer mit der gelben Tinte ein gr\u00f6\u00dferes Volumen aufweist als die \u00fcbrigen Tintenkammern und dass das gr\u00f6\u00dfere Volumen dieser Tintenkammer gegen\u00fcber den \u00fcbrigen durch eine gr\u00f6\u00dfere Breite in Richtung des Druckes erzielt ist (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage L 1 Seite 7 vorletzter Absatz), hei\u00dft es in der Klagegebrauchsmusterschrift, dass dadurch der Platz, der zur Anordnung der transportierten Tintenpatrone (mit Tintenkammern unterschiedlicher Volumina) innerhalb des Druckger\u00e4ts ben\u00f6tigte werde, betr\u00e4chtlich verringert werden k\u00f6nne (Seite 15, Zeilen 7 \u2013 12). Diese Anordnung erm\u00f6glicht es auch entsprechend Merkmal 5.3, trotz unterschiedlicher Volumina der Tintenkammern die Tintenzuf\u00fchrkan\u00e4le in gleichem Abstand zueinander in Tintentransportrichtung anzuordnen, was nach Seite 14 letzter Absatz der Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fcr die Druckkopfsteuerung sehr hilfreich ist und dazu f\u00fchrt, dass auch die Tintenaussto\u00dfpositionen f\u00fcr gew\u00f6hnlich gleicherma\u00dfen beabstandet sind, was die zeitliche Steuerung des Tintenaussto\u00dfes vereinfacht.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die \u201eeine\u201c, d. h. \u201enur eine\u201c bzw. \u201eeinzige\u201c (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage L 1 Seite 6 unten), Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen, die gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 die gelbe Tinte enth\u00e4lt, entsprechend Merkmal 4.2 sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, wenn gedruckt wird, wird die gelbe Tinte als letzte ausgesto\u00dfen, wodurch sich die K\u00f6rnung erh\u00f6ht (vgl. Seite 15, Zeile 34 &#8211; Seite 16, Zeile 5).<\/p>\n<p>Das Merkmal 4. 2 der allein unter Schutz gestellten Tintenpatrone \u2013 der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters stellt keine Kombination einer Tintenpatrone mit einem Drucker unter Schutz &#8211; fasst dabei der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Durchschnittsfachmann als ein Sachmerkmal und nicht als ein Verfahrensmerkmal auf (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage L 1 Seite 7 oben), und zwar in dem Sinne, dass die Tintenpatrone r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet und angeordnet ist, dass sie geeignet ist, so in einem Drucker Verwendung zu finden, dass die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen (und der gelben Tinte) sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet (und damit die gelbe Tinte zuletzt ausgesto\u00dfen wird), wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird. Dabei stellen die Merkmale 4.2. und 4. 3 des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters, mit denen erreicht werden soll, dass die gelbe Tinte als letzte ausgesto\u00dfen wird (Seite 15, Zeilen 34 \u2013 36), ersichtlich auf einen unidirektionalen Betriebsmodus ab, also einen Betriebsmodus, in welchem jeweils nur w\u00e4hrend der Hinbewegung des Druckerkopfes aus der Ruhestellung in die Endstellung der Zeile gedruckt wird und nicht auch w\u00e4hrend der R\u00fcckf\u00fchrung des Druckerkopfes in die Ausgangsstellung (sogen. bidirektionaler Betriebsmodus),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters hat das Landgericht zu Recht auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieser technischen Lehre bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkannt.<\/p>\n<p>Entgegen der von den Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung sind auch die Merkmale 4.2 und 4.3 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem Wortsinne nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Anordnung der Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen (und der gelben Tinte) innerhalb der Tintenpatrone so erfolgt, dass diese Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen (und der gelben Tinte) bei einer Verwendung der Tintenpatrone in einem Drucker, der im unidirektionalen Betriebsmodus betrieben wird, sich am (hinteren) Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird. Die im Merkmal 4.2 angesprochene und oben erl\u00e4uterte Eignung der angegriffenen Tintenpatrone ist somit gegeben. Die Drucker, in die die angegriffenen Tintenpatronen gem\u00e4\u00df Spezifikation der Beklagten eingesetzt werden sollen, k\u00f6nnen unstreitig auch im unidirektionalen Betriebsmodus gefahren werden. In \u00dcbereinstimmung mit der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. Seite 15, Zeile 19 \u2013 Seite 16, Zeile 14) hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungserwiderung vom 28. Februar 2005 Seite 13 (Bl. 317 GA) zutreffend darauf hingewiesen, dass der unidirektionale Betriebsmodus insbesondere dann eingesetzt wird, wenn ein Ausdruck hoher Qualit\u00e4t (also insbes. Farbphoto) hergestellt werden soll. Dann wird jeweils nur w\u00e4hrend der Hinbewegung des Druckerkopfes aus der Ruhestellung in die Endstellung der Zeile gedruckt, w\u00e4hrend kein Druck bei der R\u00fcckf\u00fchrung des Druckerkopfes in die Ausgangsposition stattfindet.<\/p>\n<p>Es ist nach allem patentrechtlich irrelevant, ob die angegriffenen Tintenpatronen auch in Druckern mit bidirektionalem Betriebsmodus eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters steht nicht in Streit und ergibt sich ohne weiteres auch aus den vorgelegten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, so dass es insoweit keiner weiteren Darlegung bedarf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht ist im angefochtenen Urteil auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagegebrauchsmuster im hier geltend gemachten Umfang die Schutzvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG erf\u00fcllt und daher mit seiner Eintragung die Wirkungen des \u00a7 11 GebrMG eingetreten sind.<\/p>\n<p>An die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2005 (Anlage L 1), mit der die Beschwerde der Beklagten zu 1) im gegen die Kl\u00e4gerin als Gebrauchsmusterinhaberin angestrengten Gebrauchsmuster-L\u00f6schungsverfahren gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 26. Juli 2004 (Anlage B 10) zur\u00fcckgewiesen worden ist, ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 3 GebrMG gebunden. Die Beklagte zu 1) kann sich allein schon deshalb gegen\u00fcber den aus dem Klagegebrauchsmuster von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen nicht mehr auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters berufen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen, d. h. hinsichtlich anderer Beklagter, die nicht Partei oder Quasi-Partei des L\u00f6schungsverfahrens waren, ist zwar eine Bindung des Senats an diese Entscheidung nach \u00a7 19 S. 3 GebrMG nicht gegeben, doch k\u00f6nnen sich diese Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchmusters berufen, da der Senat n\u00e4mlich in vollem Umfang die Auffassung des Bundespatentgerichts hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters teilt. Er macht sich insoweit die vom Bundespatentgericht im Beschluss vom 20. Juli 2005 (Anlage L 1) gegebene Begr\u00fcndung, auf die verwiesen wird, zu eigen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat ebenfalls zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Angriffe der Beklagten gegen den Umfang ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung, die sich in den zuletzt gestellten Hilfsantr\u00e4gen der Beklagten niederschlagen, sind nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst darauf zu verweisen, dass das Landgericht zu Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt hat. Es hat dabei zutreffend festgestellt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden k\u00f6nne, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kenne. Auch nach dem in zweiter Instanz vorgelegten Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 2 bleibt diese Feststellung zutreffend. Wie bereits oben im Rahmen der Darlegung der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin im Einzelnen ausgef\u00fchrt, ist eine Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin durch die Verletzungshandlungen der Beklagten trotz des Lizenzvertrages mit ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft h\u00f6chst wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat daher auf der Grundlage von \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG (in Verbindung mit \u00a7\u00a7 830, 840, 421 BGB) zu Recht antragsgem\u00e4\u00df die Feststellung getroffen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Urteilstenor zu Ziffer I.1 n\u00e4her bezeichneten, seit dem 1. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Frage, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden ist und wie sie im Einzelnen den ihr entstandenen Schaden zu berechnen hat, stellt sich im hier allein anh\u00e4ngigen \u201eGrund\u201c-Verfahren nicht. Grunds\u00e4tzlich kann der in seinen Gebrauchsmusterrechten Verletzte seinen Schaden allerdings in dreifacher Art berechnen, n\u00e4mlich zum einen in Form des Ersatzes des unmittelbaren Schadens, einschlie\u00dflich des ihm entgangenen Gewinns, zum anderen in Form der Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr und schlie\u00dflich auch in Form der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Verletzer die Handlungen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig vorgenommen hat. Auch die Berechnung des Schadens in Form der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine vors\u00e4tzliche Schutzrechtsverletzung voraus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten zitierten Aufsatz von Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 622. Dieser verweist an dem angegebenen Ort lediglich darauf, dass ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB Vorsatz voraussetze, nicht aber darauf, dass auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung, der nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet werde, diesen Verschuldensgrad voraussetze. Dem zitierten Aufsatz von Meier-Beck l\u00e4sst sich auch nicht entnehmen, der Verfasser stelle in Frage, dass der Verletzte Schadensersatz bei jedem Verschulden (Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit) und nach jeder der drei Schadens-<\/p>\n<p>berechnungsmethoden , also auch nach der Schadensberechnungsmethode \u201eVerletzergewinn\u201c, verlangen kann.<\/p>\n<p>Die Angriffe der Beklagten gegen den Umfang der ihnen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit \u00a7 24 b GebrMG auferlegten Rechnungslegungspflichten im angefochtenen Urteil sind auch unter Ber\u00fccksichtigung des in zweiter Instanz vorlegten Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 2 nicht gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin hat durchaus auch einen Anspruch darauf, dass ihr die Lieferpreise, die Angebotspreise und auch die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn im Rahmen der Rechnungslegung mitgeteilt werden. Die Kl\u00e4gerin bedarf unbeschadet des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 2 mit ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft dieser Angaben, die die Beklagten ihr auch unschwer und damit zumutbar erteilen k\u00f6nnen, um ihren Schaden berechnen zu k\u00f6nnen. Die Rechnungslegung muss, um dem Verletzten die umfassende Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob und in welcher H\u00f6he ihm Anspr\u00fcche gegen den Verletzer zustehen, alle Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich f\u00fcr eine der ihm offenstehenden drei Schadensberechnungsarten zu entscheiden, die Schadensh\u00f6he oder den Umfang der herauszugebenden Bereicherung konkret zu berechnen und dar\u00fcber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzupr\u00fcfen (vgl. u.a. BGH GRUR 1982, 723, 725 \u2013 Dampffrisierstab I; BGH GRUR 1984, 728, 729 \u2013 Dampffrisier-stab II). Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet hier nicht von vornherein die Berechnungsart \u201eVerletzergewinn\u201c aus, so dass die Kl\u00e4gerin durchaus der im Tenor des landgerichtlichen Tenors zu I.2 Buchstabe e) genannten Angaben bedarf, wie \u00fcberdies aber auch der im Tenor zu Ziffer I.2 Buchstabe b) genannten \u201eLieferpreise\u201c und der im Tenor zu Ziffer I.2 Buchstabe c) genannten \u201eAngebotspreise\u201c, die f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin auch offenstehende Berechnung ihres Schadens nach der Lizenzanalogie und auch f\u00fcr die Nachpr\u00fcfung der Richtigkeit der Rechnungslegung erforderlich sind. Die Kl\u00e4gerin ist nicht darauf beschr\u00e4nkt, den bei ihr durch die Verletzungshandlungen der Beklagten entstandenen Schaden nur in Form des Ersatzes des unmittelbaren Schadens einschlie\u00dflich des entgangenen Gewinns zu berechnen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2005 konnte, soweit er \u00fcber den den Beklagten gew\u00e4hrten Schriftsatznachlass hinausgeht, nicht ber\u00fccksichtigt werden. Den Beklagten ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 nur eine Schriftsatzfrist zur Entgegnung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 12. Oktober 2005, der zwar au\u00dferhalb der Wochenfrist des \u00a7 132 ZPO das B\u00fcro der Prozessbevollm\u00e4chtigten erreicht hatte, hinsichtlich dessen der Senat jedoch davon ausgegangen ist, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten ihn erst innerhalb der Wochenfrist zur Kenntnis nehmen konnte, nachgelassen worden. Der Schriftsatznachlass bezog sich damit nur auf diejenigen Tatsachen, welche die andere Partei innerhalb der (vom Senat unterstellten) Wochenfrist erstmals vorgetragen hatte (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl. \u00a7 283 Rdn. 2 a).<\/p>\n<p>Zu den Vertretungsverh\u00e4ltnissen der Beklagten hatte sich die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 \u00fcberhaupt nicht ge\u00e4u\u00dfert, so dass die neuen Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 zu den Vertretungsverh\u00e4ltnissen der Beklagten zu 1) und 4) durch den ihnen gew\u00e4hrten Schriftsatznachlass nicht gedeckt sind. Auch andere mit diesem Schriftsatz neu vorgetragene Tatsachen und erstmals geltend gemachte Verteidigungsmittel wie zum Beispiel die Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung, waren nicht durch den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12. Oktober 2005 veranlasst. Insoweit bestand auch kein Grund zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO, da die Beklagten den entsprechenden Vortrag ohne weiteres bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tten bringen k\u00f6nnen und die Vorschrift in \u00a7 156 ZPO nicht dazu dient, einer Partei Gelegenheit zu geben, neue Tatsachen und Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozess einzuf\u00fchren, die sie ohne weiteres bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 100 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Hilfsantrag der Beklagten nach \u00a7 712 ZPO entbehrt jeder Begr\u00fcndung. Unersetzliche Nachteile f\u00fcr die Beklagten sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0441 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 104\/03 Vorinstanz: 4a O 63\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[44,20],"tags":[],"class_list":["post-5697","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2005-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5697","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5697"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5697\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5699,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5697\/revisions\/5699"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5697"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5697"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5697"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}