{"id":5695,"date":"2005-06-30T17:00:58","date_gmt":"2005-06-30T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5695"},"modified":"2016-06-14T14:58:24","modified_gmt":"2016-06-14T14:58:24","slug":"2-u-10301-wasserlanzenblaeser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5695","title":{"rendered":"2 U 103\/01 &#8211; Wasserlanzenbl\u00e4ser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0440<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2005, Az. 2 U 103\/01<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht ihr entsprochen hatte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird unter Abweisung der auf das europ\u00e4ischen Patent 0 828 985 gest\u00fctzten Klage zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 102.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\nDie Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 2.045.167,52 Euro (4 Millionen DM) bis zum 10. Mai 2002, 4 Millionen Euro seit dem 10. Mai 2002 und 2 Millionen Euro seit dem 4. Oktober 2004.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 828 985 (Klagepatent, Anl. CCP 1, ROKH 11 und ROKH 14) betreffend einen Wasserlanzenbl\u00e4ser. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 30. Mai 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 30. Mai 1995 eingereicht und am 18. M\u00e4rz 1998 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes ist am 12. Dezember 2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautete in der erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Wasserlanzenbl\u00e4ser zur Reinigung einer in Betrieb befindlichen und mit Flammen und\/oder Rauchgasen bestr\u00f6mten W\u00e4rmeanlage mit Wandbereichen (A &#8211; E) und einer Luke (2), welcher eine Wasserlanze (6) mit einer M\u00fcndung, mindestens ein Bewegungselement und Wegaufnehmer (44) umfasst, bei dem die Wasserlanze (6) durch das mindestens eine Bewegungselement bewegbar und mit ihrer M\u00fcndung an oder in der Luke (2) beweglich (5) anordbar ist, wobei die Wegaufnehmer (44) zur genauen Bestimmung der Position der Wasserlanze (6) zur Verwirklichung einer geregelten Fahrweise bei beliebigen Blasfiguren vorhanden sind, und die Wasserlanze (6) einen Wasserstrahl durch die W\u00e4rmeanlage hindurch auf von der Luke erreichbare Wandbereiche (A &#8211; E) blasen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das mindestens eine Bewegungselement an seinem einen Ende mit der Wasserlanze (6) und mit dem anderen Ende direkt mit der W\u00e4rmeanlage verbindbar ist.<\/p>\n<p>Auf den von der Beklagten zu 1) gegen die Patenterteilung eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent mit der Ma\u00dfgabe aufrecht erhalten, dass im Anschluss an das letzte im Kennzeichen des Patentanspruches 1 angegebene Merkmal die Worte<\/p>\n<p>\u201e ,wobei das Bewegungselement ein Manipulatorarm ist\u201c<\/p>\n<p>hinzu gef\u00fcgt worden sind (vgl. Anl. TW 9 und BB 11). Die ge\u00e4nderte Patentschrift (Anl. ROKH 14) ist am 6. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Das ebenfalls zugunsten der Kl\u00e4gerin eingetragen gewesene parallele deutsche Gebrauchsmuster 296 23 874 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K1 und BB 2) ist auf Antrag der Beklagten zu 1) von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluss vom 21. Januar 2003 (Anl. CCP 6) entsprechend ihrer Vorank\u00fcndigung vom 22. Juli 2002 (Anl. BB 9) in vollem Umfang gel\u00f6scht worden; die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Kl\u00e4gerin (Anl. CCP 7) hat das Bundespatentgericht durch Beschluss vom 14. April 2004 (Anl. ROKH 12) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 6 bis 9 der Klagepatentschrift zeigen Beispiele m\u00f6glicher Bewegungselemente und ihrer Befestigung an der W\u00e4rmeanlage, n\u00e4mlich die Figuren 6 und 7 die Befestigung an einem Rahmenfragment und die Figuren 8 und 9 die Befestigung in Festlagern an der Kesselau\u00dfenwand. Die Bewegungselemente sind jeweils als Winkelarme ausgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Wasserlanzenbl\u00e4ser, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus den als Anl. K 8a und K 8b \u00fcberreichten Fotos und den Seiten 4 und 5 des von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 13 vorgelegten und von den Beklagten im Original zu den Akten gereichten Prospekt ersichtlich ist. F\u00fcr diesen Wasserlanzenbl\u00e4ser ist der Beklagten zu 1) und einem weiteren Mitinhaber das deutsche Patent 199 32 539 (Anl. B 13) erteilt worden; die Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift sind nachstehend abgebildet.<\/p>\n<p>Eine vertikale Lineareinheit (9; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df vorstehender Abbildung) ist mit ihrem freien unteren Ende an der Wasserlanze (8) angelenkt. Diese vertikale Einheit ist auf einem Kreuzschlitten (11) vertikal und auf einer Horizontaleinheit (10) in Querrichtung verfahrbar; zum Abfahren von Blasfiguren mit der Wasserlanze wird sie durch Servomotoren (30,31) mit Resolvern (32,33) gesteuert. \u00dcber ein in der Patentschrift (Anl. B 13) als Hilfsrahmen bezeichnetes Bauteil (1) ist die horizontale Lineareinheit mit dem Kessel verbunden; \u00fcber Befestigungskonsolen (5, 6) ist die Konstruktion am Mauerkasten (7) befestigt. Bei dem auf den Fotos gem. Anl. K 8 a\/b gezeigten Einbau im Braunkohlekraftwerk Niederau\u00dfen sind diese Befestigungskonsolen nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, der vorstehend beschriebene Wasserlanzenbl\u00e4ser verletze die Schutzanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, das Klagegebrauchsmuster sei gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht schutzf\u00e4hig und werde durch die angegriffene Vorrichtung auch nicht verletzt. Die dort eingesetzten Resolver seien handels\u00fcbliche Gegenst\u00e4nde und keine Wegaufnehmer im Sinne des Klageschutzrechtes. Weiterhin verlange das Klageschutzrecht ein an Lanze und Anlage punktf\u00f6rmig befestigtes stabf\u00f6rmiges Bewegungselement; die angegriffene Vorrichtung habe dagegen f\u00fcr die Vertikalausrichtung eine Hubvorrichtung und f\u00fcr die Horizontalausrichtung einen Balken mit darauf verfahrbarem Schlitten, der einem Teil des aus dem Stand der Technik bekannten und von der beanspruchten technischen Lehre abgelehnten Rahmens entspreche. Entgegen der Lehre des Klageschutzrechtes seien die Bewegungselemente auch nicht direkt an der Anlage bzw. dem Brennkessel befestigt, sondern auf einem stabilen Hilfsrahmen und zwei Befestigungskonsolen. Abgesehen davon lehre das Klagegebrauchsmuster auch nur die Verwendung eines einzigen Bewegungselementes, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei kreuzf\u00f6rmig zueinander angeordnete Bewegungselemente aufweise.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Juni 2001 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten und meint im \u00fcbrigen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters angegebenen Merkmale. Die bei ihr eingesetzten Resolver seien Wegaufnehmer zur genauen Bestimmung der Position der Lanze, und das Bewegungselement zur Bewegung der Wasserlanze bestehe aus zwei F\u00fchrungsschienen, auf denen ein beweglicher Kreuzschlitten sitze. Diese Bewegungselemente seien unmittelbar mit der W\u00e4rmeanlage verbunden; ihre Befestigung \u00fcber einen Hilfsrahmen und zwei seitlich an einem Mauerkasten befestigte Konsolen stehe der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung nicht entgegen. Das Klagegebrauchsmuster verlange nur, keine die Wasserlanze von allen vier Seiten umfassende Rahmenkonstruktion zu verwenden, in welcher der Antrieb der Bewegungselemente angeordnet sei und ihre Lagerung erfolge. Es lehre nicht, auf sonstige Befestigungsmittel zur Verankerung der Bewegungselemente an der Wand zu verzichten, solange eine raumsparende Anordnung gew\u00e4hrleistet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhebt im Wege der Anschlussberufung Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung habe ein als Manipulatorarm im Sinne des Klagepatentanspruches 1 ausgebildetes Bewegungselement. Sie hat zun\u00e4chst vorgetragen, der eigentliche Arm sei die mit der Lanze verbundene vertikale Lineareinheit; die mit der W\u00e4rmeanlage verbindbare Horizontaleinheit sei mit einer Schulter vergleichbar. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ausgef\u00fchrt, beide Spindeln bildeten gemeinsam einen Manipulatorarm. Beide bewegten sich einander kreuzend in einer Weise, die sich von bekannten rechtwinklig angeordneten Spindeln unterscheide und im Wesentlichen der Bewegung eines punktf\u00f6rmig befestigten schwenkbaren und stabf\u00f6rmigen Manipulatorarms entspreche. Der L\u00e4ngenver\u00e4nderung entspreche die Vertikalbewegung der senkrechten Spindel, der Verschwenkbewegung entspreche die horizontale Verfahrbarkeit. Welche Ausf\u00fchrung man w\u00e4hle \u2013 ob einen stabf\u00f6rmigen verschwenkbaren Manipulatorarm oder eine vertikal und horizontal verfahrbare Spindel als karthesischen Manipulatorarm \u2013 sei f\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten Lehre gleichwertig, weshalb die angegriffene Vorrichtung sie in jedem Fall mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln benutze. Sie erreiche auch die erfindungsgem\u00e4\u00df bezweckte Platzersparnis. W\u00e4hrend bekannte Vorrichtungen mit einem stabilen rechteckigen Rahmen an allen 4 Seiten der Luke ausreichend Raum ben\u00f6tigten und schon bei Hindernissen an einer Seite ein problemloser Einbau nicht mehr m\u00f6glich sei, lasse sich der angegriffene Gegenstand infolge seiner flexiblen M\u00f6glichkeiten auch in solchen F\u00e4llen noch gut installieren. Nach rechtskr\u00e4ftiger L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Klage im Umfang der auf dieses Schutzrecht gest\u00fctzten Anspr\u00fcche nicht mehr weiter. Sie beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wasserlanzenbl\u00e4ser zur Reinigung einer in Betrieb befindlichen und mit<br \/>\nFlammen und\/oder Rauchgasen bestr\u00f6mten W\u00e4rmeanlage mit Wandbe-<br \/>\nreichen und einer Luke, welche eine Wasserlanze mit einer M\u00fcndung,<br \/>\nmindestens ein Bewegungselement und Wegaufnehmer umfassend,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten<br \/>\nZwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Wasserlanze durch das mindestens eine Bewegungs-<br \/>\nelement bewegbar und mit ihrer M\u00fcndung an oder in der Luke beweg-<br \/>\nlich anordbar ist, wobei Wegaufnehmer zur genauen Bestimmung der<br \/>\nPosition der Wasserlanze zur Verwirklichung einer geregelten Fahrweise<br \/>\nbei beliebigen Blasfiguren vorhanden sind, und die Wasserlanze einen<br \/>\nWasserstrahl durch die W\u00e4rmeanlage hindurch auf von der Luke er-<br \/>\nreichbare Wandbereiche blasen kann, wobei das mindestens eine Be-<br \/>\nwegungselement an seinem einen Ende mit der Wasserlanze und mit<br \/>\ndem anderen Ende direkt mit der W\u00e4rmeanlage verbindbar ist und das Bewegungselement ein Manipulatorarm ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. April 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten<br \/>\nund variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I.1. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. Januar 2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. April 1998 bis zum 12. Januar 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten widersprechen der Einbeziehung des Klagepatents und beantragen hilfsweise,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung zur\u00fcck- und die Klage auch mit den neuen Antr\u00e4gen abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihnen f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung zu gestatten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin unter den im angefochtenen Urteil angegebenen Bedingungen einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen.<\/p>\n<p>Nach ihrer Ansicht besitzt der angegriffene Gegenstand zur Bewegung der Wasserlanze keinen Manipulatorarm im Sinne des Klagepatentes, sondern zwei sich kreuzende Spindeln, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt seien und jedenfalls nach der Beschr\u00e4nkung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren vom aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 nicht mehr erfasst w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ist dagegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist schon deshalb begr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin aus dem rechtskr\u00e4ftig gel\u00f6schten Klagegebrauchsmuster die vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche nicht zustehen. Dass die Kl\u00e4gerin ihre auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Anspr\u00fcche nach dessen L\u00f6schung nicht mehr weiterverfolgt, hat eine Entscheidung \u00fcber die Berufung nicht entbehrlich gemacht. Zwar stellt das Fallenlassen der aus dem Klagegebrauchsmuster erhobenen Anspr\u00fcche eine teilweise Klager\u00fccknahme dar, denn nachdem die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (vgl. Bl. 360 ff. d.A.) in der Berufungsinstanz zun\u00e4chst sowohl aus dem Klagegebrauchsmuster als auch aus dem Klagepatent geklagt hatte, enth\u00e4lt die Beschr\u00e4nkung auf das Klagepatent die Erkl\u00e4rung, dass aus dem Klagegebrauchsmuster keine Anspr\u00fcche mehr erhoben werden, also insoweit auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet wird (vgl. hierzu Z\u00f6ller\/ Greger, ZPO,<br \/>\n24. Aufl., \u00a7 269, Rdn. 1). Die nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten kann aber nicht festgestellt werden. Eine ausdr\u00fcckliche Zustimmungserkl\u00e4rung haben sie nicht abgegeben, und die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung scheitert daran, dass die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom<br \/>\n28. April 2005 (S. 2 und 3; Bl. 457, 458 d.A.) ausf\u00fchren, das angefochtene Urteil sei schon deshalb unzutreffend, weil das Klagegebrauchsmuster nach dem Ergebnis des L\u00f6schungsverfahrens entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht schutzf\u00e4hig sei. Diese Ausf\u00fchrungen deuten darauf hin, dass die Beklagten der Klager\u00fccknahme nicht zustimmen und ein ihrer Berufung stattgebendes Urteil begehren, das die Klage mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters abweist.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ist dagegen unbegr\u00fcndet, denn auch das Klagepatent vermittelt der Kl\u00e4gerin nicht die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz, weil der angegriffene Wasserlanzenbl\u00e4ser die in Anspruch 1 dieses Schutzrechtes niedergelegte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a) Allerdings ist die Klage auch im Umfang ihrer Erweiterung auf das Klagepatent zul\u00e4ssig; die entsprechende Klageerweiterung ist entgegen der Auffassung der Beklagten sachdienlich im Sinne des \u00a7 263 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hatte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2002 (Bl. 265 ff. d.A.) zun\u00e4chst neben dem \u2013 seinerzeit noch nicht rechtskr\u00e4ftig gel\u00f6schten \u2013 Klagegebrauchsmuster auf das Klagepatent erweitert, so dass die Verletzung beider Schutzrechte zur Entscheidung des Senats gestellt war. Anspruch 1 des Klagepatentes hat in seinem Wortlaut zwar geringf\u00fcgige Unterschiede zum ehemaligen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, gleichwohl stellen sich bei der Beurteilung der Verletzung des Klagepatentes im wesentlichen dieselben Streitfragen, die auch im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagegebrauchsmusters zu er\u00f6rtern gewesen w\u00e4ren. Aus diesem Grund vermied die Einbeziehung des Klagepatentes in den vorliegenden Rechtsstreit einen weiteren Prozess, in dem s\u00e4mtliche im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagegebrauchsmusters aufgetretenen Gesichtspunkte noch einmal h\u00e4tten er\u00f6rtert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b) Der angegriffene Wasserlanzenbl\u00e4ser entspricht nicht der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatentanspruches 1.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft u.a. einen Wasserlanzenbl\u00e4ser. Wasserlanzenbl\u00e4ser werden in Kraftwerken, insbesondere solchen mit braunkohlebetriebenen Brennkesseln eingesetzt, um Verbrennungsr\u00fcckst\u00e4nde \u2013 Russ, Schlacke und Asche \u2013 von den Oberfl\u00e4chen der Brennkammern zu entfernen. Da der Kessel nicht f\u00fcr jede Reinigung auf Au\u00dfentemperatur gek\u00fchlt werden kann, erfolgt die Reinigung im laufenden Betrieb, indem durch Luken in der Kesselwand mittels dort montierter Wasserlanzenbl\u00e4ser mit hohem Druck Wasserstrahlen durch den Feuerraum auf die zum Teil in erheblicher Entfernung gegen\u00fcberliegende Kesselwand aufgebracht werden. Die ben\u00f6tigte kinetische Wasserstrahlenergie muss gro\u00df genug sein, um zusammen mit dem durch den Temperaturunterschied zwischen Brennkammerwand und Wasserstrahl erzeugten thermischen Schock und dem schlagartigen Verdampfen des in die Ablagerungen eingedrungenen Wassers die R\u00fcckst\u00e4nde abplatzen zu lassen; der Wasserdruck betr\u00e4gt nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Einspruchserwiderung [Anl. CCP 8, S. 2] bis zu 25 bar, wobei der Wasserlanzenbl\u00e4ser etwa 20 Liter Wasser pro Sekunde ausst\u00f6\u00dft. Hierdurch wirken erhebliche Kr\u00e4fte und Momente auf das Antriebssystem des Wasserlanzenbl\u00e4sers, das neben der Wasserlanze auch einen Teil des daran befestigten Wasserschlauches bewegen und beschleunigen muss und hierzu Kr\u00e4fte von bis zu 1.400 Newton aufbringt (vgl. Anl. CCP 8, S. 2 Abs. 2). Der Wasserstrahl folgt im allgemeinen einem bestimmten vorgegebenen Weg auf der zu reinigenden Fl\u00e4che, der auch als Blasfigur bezeichnet wird; er verl\u00e4uft im allgemeinen m\u00e4ander- oder spiralf\u00f6rmig und spart gegebenenfalls Hindernisse, \u00d6ffnungen oder andere empfindliche Zonen aus, die nicht vom Wasserstrahl \u00fcberstrichen werden d\u00fcrfen, z.B. Sichtfenster, Rohrleitungssyteme, Sensoren oder die Luken anderer Wasserlanzenbl\u00e4ser (vgl. Abs. 0002 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend (Abs. 0001) ausf\u00fchrt, ist aus der PCT-Anmeldung 93\/12398 (Anl. K 6) ein Wasserlanzenbl\u00e4ser bekannt, der die den<br \/>\nOberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die Wasserlanze (1; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren 1 und 2 aus der \u00e4lteren Druckschrift [vgl. Anl. CCP 3]) wird mittels zweier senkrecht zueinanderlaufender Spindelantriebe gesteuert, n\u00e4mlich durch eine senkrechte Spindel (6), auf der das r\u00fcckw\u00e4rtige Ende der Lanze h\u00f6henbeweglich gef\u00fchrt ist, und zwei waagerechte Spindeln (7 und 8), auf denen die senkrechte Spindel horizontal beweglich ist. Die waagerechten Spindeln sind an beiden Enden an gegen\u00fcberliegenden Seiten eines rechteckigen F\u00fchrungsrahmens (18,19; in der \u00e4lteren Druckschrift als Kasten bezeichnet) gehaltert. Die F\u00fchrung der Blaslanze erfolgt \u00fcber Mechaniken und zentrale Antriebe, wobei um die Blasf\u00fchrungen Antriebs- und Lagerelemente in einer Rahmenkonstruktion gelagert und angeordnet sind, die viel Platz einnehmen. Um die durch die gro\u00dfe Lanzenl\u00e4nge und die Wasserzufuhr erzeugten gro\u00dfen Hebelwirkungen und \u2013kr\u00e4fte sicher aufnehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen F\u00fchrungen, Antriebe und Rahmen entsprechend dimensioniert werden und bilden gro\u00dfe rechteckige Gestelle. An dieser Vorrichtung wird bem\u00e4ngelt, sie k\u00f6nne wegen ihrer gro\u00dfen Rahmenkonstruktion nicht an jeder beliebigen an sich f\u00fcr die Anbringung eines Lanzenbl\u00e4sers geeigneten Luke, sondern nur dort eingebaut werden, wo der erforderliche Platz zur Verf\u00fcgung steht und nicht durch Einbauten wie Dampfrohre, Schaltschr\u00e4nke und Arbeitsb\u00fchnen versperrt ist (Abs. 0007 bis 0009 der Klagepatentschrift), wobei bei solchen vierseitigen Rahmenkonstruktionen bereits Schwierigkeiten auftraten, wenn nur auf einer Seite der Luke Hindernisse vorhanden waren.<\/p>\n<p>Bei der aus der DD-Patentschrift 234 479 (Anl. B 6), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, bekannten Vorrichtung wirken mindestens 2 Bet\u00e4tigungselemente (6, 7; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) auf die Wasserlanze, die in einem Winkel von 90 Grad an einem Rahmen (12) angeordnet sind, wobei zus\u00e4tzlich die Befestigungspunkte der Bet\u00e4tigungselemente am Rahmen in einer Ebene mit einem horizontal und vertikal beweglichen Gelenk der Wasserlanze liegen m\u00fcssen, das dort deren Bewegungspunkt bildet (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Abs. 0004 bis 0006 und Anl. B 6, S. 2 und 3).<\/p>\n<p>Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes im Gebrauchsmuster-L\u00f6schungsverfahren (vgl. Anl. ROKH 12, S. 10) ein Maschinenbau-Ingenieur mit Erfahrungen im Bau von Wasserlanzenbl\u00e4sern und Kenntnissen in der Automatisierung von Arbeitsmaschinen \u2013 der in der Klagepatentschrift angegebenen Problemstellung (Abs. 0010) und den Vorteilsangaben (insbesondere Abs. 0013, 0014, 0022 und 0062 Buchst. b) bis d)) entnimmt, richtet sich diese Kritik allgemein gegen konstruktionsbedingte unver\u00e4nderbare Vorgaben f\u00fcr den Anbringungsort der Bewegungselemente. Insbesondere sind solche Vorgaben nachteilig, wenn zur Anbringung der Bewegungselemente ein Rahmen notwendig ist, dessen Einbau im Hinblick auf die baulichen Verh\u00e4ltnisse vor Ort h\u00e4ufig nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist, weil etwa Dampfrohre, Schaltschr\u00e4nke, Arbeitsb\u00fchnen oder andere Einbauten nahe der Luke die Anbringung gro\u00dfer rechteckiger Gestelle behindern (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0009).<\/p>\n<p>Als technisches Problem der vorliegenden Erfindung ist angegeben, ein Antriebssystem f\u00fcr einen Wasserlanzenbl\u00e4ser zu schaffen, das unabh\u00e4ngig von einem Rahmenger\u00fcst zu f\u00fchren ist, welches insbesondere flexibel auch unter beengten Platzverh\u00e4ltnissen angeordnet werden kann und die freie Wahl beliebiger Blasfiguren und beliebiger Bewegungsgeschwindigkeiten zul\u00e4sst (Abs. 0010 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes in der aufrecht erhaltenen Fassung einen Wasserlanzenbl\u00e4ser mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Wasserlanzenbl\u00e4ser zur Reinigung einer in Betrieb befindlichen und<br \/>\nmit Flammen und\/oder Rauchgasen bestr\u00f6mten W\u00e4rmeanlage mit<br \/>\nWandbereichen und einer Luke.<\/p>\n<p>2. Der Wasserlanzenbl\u00e4ser umfasst eine Wasserlanze mit einer M\u00fcndung,<br \/>\nmindestens ein Bewegungselement und Wegaufnehmer.<\/p>\n<p>3. Die Wasserlanze ist<\/p>\n<p>3.1. durch das mindestens eine Bewegungselement bewegbar und<\/p>\n<p>3.2. mit ihrer M\u00fcndung an oder in der Luke beweglich anordbar.<\/p>\n<p>4. Die Wegaufnehmer sind zur genauen Bestimmung der Position der<br \/>\nWasserlanze zur Verwirklichung einer geregelten Fahrweise bei<br \/>\nbeliebigen Blasfiguren vorhanden.<\/p>\n<p>5. Die Wasserlanze kann einen Wasserstrahl durch die W\u00e4rmeanlage<br \/>\nhindurch auf von der Luke aus erreichbare Wandbereiche blasen.<\/p>\n<p>6. Das mindestens eine Bewegungselement ist an seinem einen Ende mit<br \/>\nder Wasserlanze und mit dem anderen Ende direkt mit der W\u00e4rme-<br \/>\nanlage verbindbar.<\/p>\n<p>7. Das Bewegungselement ist ein Manipulatorarm.<\/p>\n<p>Es ist wesentlich f\u00fcr die Erfindung, dass das eine oder die mehreren Bewegungselemente zur Bewegung der Wasserlanze mit dem lanzenfernen Ende nicht mehr wie bisher von einem stabilen und gro\u00df dimensionierten vierseitigen F\u00fchrungsrahmen gef\u00fchrt werden und daher an diesem angeordnet sein m\u00fcssen, sondern direkt an der W\u00e4rmeanlage befestigbar sind und hierzu nur ein Ende (statt bisher zweier Enden) ben\u00f6tigen und hierdurch an beliebiger Stelle und auf die konkreten \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse abgestimmt an der W\u00e4rmeanlage angebracht werden k\u00f6nnen. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin geht es der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht nur darum, auf Rahmenkonstruktionen mit gro\u00dfen Abmessungen verzichten zu k\u00f6nnen. Sie will den Einbau des Bewegungselementes generell und unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des Rahmens von den Einschr\u00e4nkungen befreien, die bei jedem Rahmen darin bestehen, dass der Anbringungsort f\u00fcr die Bewegungselemente konstruktionsbedingt vorgegeben ist, weil diese Vorgaben mit den baulichen Verh\u00e4ltnissen vor Ort nicht immer in Einklang zu bringen sind.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 6 verlangte Verbindbarkeit der Bewegungselemente direkt mit der W\u00e4rmeanlage steht im Gegensatz zur bisher \u00fcblichen und notwendigen mittelbaren Befestigung an einer gro\u00dfen und stabilen Rahmenkonstruktion, die nun entfallen kann; auch diese Ma\u00dfnahme dient dazu, den Wasserlanzenbl\u00e4ser unter g\u00fcnstiger Ausnutzung des jeweils zur Verf\u00fcgung stehenden Raumes flexibel an der W\u00e4rmeanlage plazieren zu k\u00f6nnen (Abschnitte 0013, 0014, 0019 und 0022; vgl. ferner Figuren 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 0027 und 0028). Weil es der Erfindung grunds\u00e4tzlich darum geht, die individuellen Gegebenheiten vor Ort zu ber\u00fccksichtigen und die Konstruktion der Vorrichtung hierauf abstimmen zu k\u00f6nnen, werden auch keine bestimmten Befestigungsarten und auch keine bestimmten Stellen zwingend vorgegeben, an denen das lanzenferne Ende des Bewegungselements am Kessel bzw. an der W\u00e4rmeanlage zu befestigen ist. Die dadurch gewonnene Unabh\u00e4ngigkeit von konstruktionsbedingten Abmessungen oder Vorgaben ist eine wesentliche Voraussetzung daf\u00fcr, dass man das Angebot am Markt f\u00fcr Befestigungselement-L\u00f6sungen, Festlager und Steuerelemente beliebig nutzen kann, was in der Klagepatentbeschreibung als wesentlicher Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung hervorgehoben wird (Abschnitt 0062 Buchstabe d).<\/p>\n<p>Direkte Verbindbarkeit mit der W\u00e4rmeanlage bedeutet aber nicht, dass zwischen dem Bewegungselement und der W\u00e4rmeanlage keine weiteren Zwischenteile liegen d\u00fcrfen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Bewegungselement auch mit seinem lanzenfernen Ende gelenkig mit der W\u00e4rmeanlage verbunden sein muss, denn es muss die Bewegungsfreiheit haben, die notwendig ist, um die Wasserlanze in verschiedene Stellungen zu bringen, und hierzu muss das Bewegungselement seine eigene Position relativ zur W\u00e4rmeanlage ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Mehrere Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen die Befestigung mit Hilfe eines Festlagers, das ein Kugelgelenk sein kann (vgl. Klagepatentschrift, Abschnitt 0024). Auch ohnehin vorhandene und vor dem Einbau des Wasserlanzenbl\u00e4sers schon vorgefundene Rahmenfragmente an der W\u00e4rmeanlage k\u00f6nnen zur Befestigung genutzt werden (Abschnitt 0041 = Spalte 9 Zeilen 42 ff. und Abschnitt 0047), ebenso etwa vorhandene Geh- oder Arbeitsb\u00fchnen. So befinden sich im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 2 das Festlager 9.1 des Bewegungselements 8.1 auf einem Tr\u00e4ger 12 des Dampfrohrs 13 und die Festlager 9.2 und 9.3 der Bewegungselemente 8.2 und 8.3 an einem Tr\u00e4ger 14. Wesentlich f\u00fcr die Erfindung ist allerdings, dass die Vorrichtung solche Rahmenfragmente nicht zwingend braucht (Abschnitt 0039 a.E. und Abschnitt 0062, Buchstabe c) und auch dort installiert werden kann, wo solche Einbauten nicht vorhanden sind. Nur unter diesen Voraussetzungen widerspricht es der unter Schutz gestellten Lehre nicht, die Befestigungselemente an einem Rahmen zu befestigen, etwa um den Wasserlanzenbl\u00e4ser einfacher montieren zu k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift, Abschnitt 0039 = Spalte 9 Zeilen 19-22 und das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 6 und 7 in Verbindung mit Abschnitt 0041). Best\u00e4tigt in solchen \u00dcberlegungen sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion verfolge ein neues Konzept, mit dem ein Wasserlanzenbl\u00e4ser unabh\u00e4ngig von einem Rahmenger\u00fcst zu f\u00fchren sei (Abs. 0013); insbesondere aber in den Vorteilsangaben (Abs. 0062, Buchst. b)), infolge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung best\u00fcnden keine Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Einbauorte f\u00fcr den Wasserlanzenbl\u00e4ser; verbaute Luken, fehlendes Raumangebot und andere r\u00e4umliche Hindernisse lie\u00dfen sich durch die Variation der Anordnung und L\u00e4nge der Bewegungselemente mit individueller Wahl der Festpunkte und Halterungen an der Lanze dennoch f\u00fcr den Einbau angepasster Wasserlanzenbl\u00e4ser nutzen, so dass f\u00fcr die Anordnung der Wasserlanzenbl\u00e4ser in der W\u00e4rmeanlage eine optimale Auswahl getroffen und die Anzahl der Wasserlanzenbl\u00e4ser an der Anlage minimiert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Definitiv ausgeschlossen vom Schutzbereich des Anspruches 1 sind jedoch sich kreuzende Spindelantriebe. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht zuletzt durch der Vorgabe des Merkmals 7, mit der klargestellt wird, dass das Bewegungselement, obwohl insbesondere die Unteranspr\u00fcche 9 bis 11 in Verbindung mit den Ausf\u00fchrungen in Abs. 0014 der Patentbeschreibung noch Gestaltungsspielraum belassen, dennoch nicht jede beliebige Konfiguration aufweisen darf, sondern als Manipulatorarm ausgebildet sein muss. Diese im Einspruchsverfahren zus\u00e4tzlich in den Anspruch 1 aufgenommene Vorgabe ist so auszulegen, wie der fachkundige Leser sie den Patentanspr\u00fcchen entnimmt, wobei die Bedeutung des Begriffes \u201eManipulatorarm\u201c nicht nach dem allgemeinen oder allgemeinen technischen Sprachgebrauch bestimmt werden darf, sondern der sich aus der Klagepatentschrift ergebende Sinngehalt ma\u00dfgeblich ist. Zur Ermittlung des vom Durchschnittsfachmann gewonnenen Verst\u00e4ndnisses sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 rechte Spalte unten \u2013 Kunststoffrohrteil). Soweit der Durchschnittsfachmann zur Erfassung des Sinngehaltes der in Merkmal 7 enthaltenen Anweisung, das Bewegungselement m\u00fcsse ein Manipulatorarm sein, auf die Beschreibung zur\u00fcckgreift, wird er nicht nur die im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungen heranziehen, sondern auch die unver\u00e4ndert gebliebenen Teile der Beschreibung, und er wird bem\u00fcht sein, die gesamte Beschreibung, so wie sie sich ihm in der Neufassung der Klagepatentschrift bietet, in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen, bei dem sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben. Zu ber\u00fccksichtigen sind auch die das Merkmal 7 betreffenden Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 18. November 2003 (Anlage TW 9). Dass die Patentbeschreibung teilweise ge\u00e4ndert worden ist, schlie\u00dft ihre Heranziehung nicht aus. Die von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang zitierten Literaturstellen (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 14 Rdn 75 und Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 743 unten) besagen nichts Gegenteiliges. Sie befassen sich nur mit der Bindungswirkung der eine Beschr\u00e4nkung tragenden Entscheidungsgr\u00fcnde in solchen F\u00e4llen. Ob die neu hinzu gekommene Vorgabe, das Bewegungselement m\u00fcsse ein Manipulatorarm sein, im Streitfall den Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 beschr\u00e4nkt hat, bedarf hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Unabh\u00e4ngig davon, ob darin eine Beschr\u00e4nkung liegt oder nicht, ist es nicht nur zul\u00e4ssig, sondern sogar geboten, die Aussagen in den das zus\u00e4tzliche Merkmal betreffenden Entscheidungsgr\u00fcnden als fachkundige Hinweise darauf zu verwerten, welchen technischen Sinngehalt der angesprochene Durchschnittsfachmann der neu hinzugekommenen Vorgabe beimisst. Dazu besteht hier umso mehr Veranlassung, als in der Klagepatentschrift ungeachtet der vorgenommenen \u00c4nderungen auch Aussagen verblieben sind, deren Inhalt mit dem neu hinzu gekommenen Merkmal, das Bewegungselement m\u00fcsse als Manipulatorarm ausgebildet sein, zumindest auf den ersten Blick unvereinbar erscheint und deren Sinngehalt sich dem Durchschnittsfachmann erst erschlie\u00dft, wenn er die einschl\u00e4gigen Aussagen in den Entscheidungsgr\u00fcnden hinzuzieht.<\/p>\n<p>Schon dem Wortlaut des Merkmals 7 entnimmt der Durchschnittsfachmann eindeutig, dass das Element zur Bewegung der Wasserlanze beim Abfahren der Blasfigur nicht beliebig gestaltet sein kann, sondern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nur entspricht, wenn es in einer ganz bestimmten Weise, n\u00e4mlich als Manipulatorarm ausgebildet ist. Die Patentbeschreibung sagt ihm auch klar, was mit dieser Ausbildung erreicht werden soll: sie ist die wesentliche Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Wasserlanzenbl\u00e4ser unabh\u00e4ngig von einem Rahmenger\u00fcst gef\u00fchrt (Abs. 0013) und an beliebiger Stelle, wo im Einzelfall gerade Platz ist, mit der W\u00e4rmeanlage verbunden werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0014, 0022, 0027, 0028, 0039, 0062 Buchst. b). Diese Zusammenh\u00e4nge und die Vorgaben des Merkmals 6 legen f\u00fcr den Durchschnittsfachmann die Annahme nahe, dass auch das Klagepatent unter einem Manipulatorarm einen \u201eArm\u201c nach Art eines Roboterarmes (vgl. BPatG, Anl. ROKH 12, S. 13 f. und S. 19 des angefochtenen LG-Urteils) und damit ein bevorzugt stangenartigesGebilde versteht, das am einen Ende direkt mit der Anlage verbunden und um diese Verbindungsstelle schwenkbar und erforderlichenfalls auch l\u00e4ngenver\u00e4nderbar ist, um die Wasserlanze bewegen und f\u00fchren zu k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0013, 0014) und \u2013 falls gew\u00fcnscht \u2013 auch wie ein menschlicher Arm durch das Ellbogengelenk knickbar sein kann.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird das dadurch, dass Anspruch 1 in Merkmal 4 statt der bisher \u00fcblichen Zeitsteuerung Wegeaufnehmer zur Steuerung und Regelung der von den Manipulatorarmen ausgef\u00fchrten Bewegungen vorsieht, weil diese Bewegungen \u2013 nicht nur durch die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte F\u00e4higkeit zum Abfahren beliebiger nicht nur m\u00e4anderf\u00f6rmiger Blasfiguren, sondern auch durch die beliebige und nur von den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngige Plazierung der Arme (vgl. Abs. 0029) \u2013 nicht mehr zwangsl\u00e4ufig wie bei Zweiachsantrieben linear verlaufen, sondern sehr komplex sein k\u00f6nnen und dies allen in der Klagepatentschrift beschriebenen Anordnungen gemeinsam ist (vgl. Abs. 0016). Dementsprechend ist die urspr\u00fcnglich in Abs. 0019 (Anl. CCP 1, Sp. 4, Zeilen 7 bis 12) enthalten gewesene Aussage, die Bewegungselemente k\u00f6nnten auch bekannte Spindelantriebe sein, in den im Einspruchsverfahren \u00fcberreichten und jetzt ma\u00dfgeblichen Unterlagen gestrichen worden.<\/p>\n<p>Die in den Unteranspr\u00fcchen 8 bis 11, den Figurendarstellungen und den zugeh\u00f6rigen Teilen der Klagepatentbeschreibung er\u00f6rterten und gezeigten Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. So lehrt Unteranspruch 8 in Verbindung mit den Figuren 1 bis 5 teleskopartige Elemente, Figur 8 hydraulische Zylinder (vgl. auch Abs. 0047) und die Figuren 6 und 7 Winkelarme bzw. Ober-\/Unterarmsysteme (vgl. Abs. 0044 bis 0045), und auch f\u00fcr die in Unteranspruch 11 gelehrten, in Figuren 11 bis 13 gezeigten und in Abs. 0047, 0049 und 0054 bis 0057 er\u00f6rterten Seilz\u00fcge gilt nichts anderes. Gemeinsam ist allen dargestellten Ausf\u00fchrungsformen die Ausbildung nur zweier Enden, von denen das eine punktf\u00f6rmig unmittelbar an der W\u00e4rmeanlage angelenkt werden kann und nicht \u00fcber einen quer zu seiner Bewegungsrichtung verlaufenden Balken oder eine querverlaufende Spindel befestigt werden muss.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung hiermit hat die sachkundige Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 18. November 2003 (Anl. TW 9, S. 3 Abs. 3, S. 4 unten u. S. 5 oben) zu Recht verneint, dass ein Spindelantrieb aus sich kreuzenden Spindeln ein Manipulatorarm im Sinne des Merkmals 7 sein kann. Sie sieht die den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand vom Stand der Technik unterscheidende und erfinderische Ma\u00dfnahme gerade darin, dass an Stelle eines Spindelantriebes mit oder ohne Rahmenger\u00fcst ein Manipulatorarm zur Bewegung des Wasserlanzenbl\u00e4sers vorgesehen ist. Antriebe aus zwei sich kreuzenden Spindeln bedingen, dass die beiden Spindeln stets rechtwinklig zueinander angeordnet sein m\u00fcssen. Das schr\u00e4nkt die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte M\u00f6glichkeit einer flexiblen Plazierung des Wasserlanzenbl\u00e4sers unter g\u00fcnstiger Ausnutzung des im Einzelfall jeweils verf\u00fcgbaren Raumes erheblich ein, weil der Ort, an dem die eine Spindel bzw. ihr eines Ende mit der W\u00e4rmeanlage verbunden ist, zwangsl\u00e4ufig vorgibt, wo ihr anderes Ende und die andere Spindel zu befestigen ist, so dass eine flexible Befestigung s\u00e4mtlicher Bewegungselemente anhand der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall und m\u00f6glichst unabh\u00e4ngig von den Befestigungspunkten der anderen Manipulatorarme nicht realisierbar erscheint und entgegen den Vorteilsangaben in Abs. 0062 der Klagepatentschrift doch auf konstruktionsbedingte Abmessungen R\u00fccksicht genommen werden muss. Auch das fachkundige Bundespatentgericht hat \u2013 insoweit \u00fcbereinstimmend mit der Einspruchsabteilung \u2013 in den Gr\u00fcnden seiner im L\u00f6schungsverfahren ergangenen Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die bekannten Antriebe aus sich kreuzenden Spindeln jedenfalls kein Manipulatorarm sind (Anl. ROKH 12, S. 14, Abs. 2).<\/p>\n<p>Dass Bewegungselemente gem\u00e4\u00df Unteranspruch 9 auch als Spindelantriebe ausgebildet sein k\u00f6nnen, steht nicht in Widerspruch zur Vorgabe des Merkmals 7, das Bewegungselement als Manipulatorarm auszubilden. Auch eine Spindel ist ein Manipulatorarm, wenn \u2013 wie bei einem Linearantrieb \u2013 eine Spindelmutter eines der Enden tr\u00e4gt und dieses auf den Windungen der sich drehenden Spindel aus- und einf\u00e4hrt. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent in Anspruch 9 solche Ausgestaltungen \u2013 und keine sich kreuzenden Spindeln \u2013 meint, spricht die weitere das Merkmal 6 konkretisierende Anweisung in Anspruch 9, das eine Ende an der Wasserlanze und das andere an einem Fixpunkt der W\u00e4rmeanlage zu befestigen, Anspruch 9 auch f\u00fcr Zahnstangenantriebe gibt und aus Anspruch 8 betreffend die Befestigung von Kolbeneinheiten \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift dazu, wie eine mit in einem Rahmenger\u00fcst gelagerte Spindel arbeitende Vorrichtung der aus der PCT-Anmeldung WO 93\/12398 bekannten Art umger\u00fcstet werden kann, ohne dass Spindelantrieb und Rahmen ersetzt werden (Abs. 0059), wertet der Durchschnittsfachmann vor diesem Hintergrund nicht als Hinweis darauf, auch Antriebe aus sich kreuzenden Spindeln seien eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe m\u00f6gliche Ausbildung eines Manipulatorarms. Da er bestrebt ist, diese Aussagen in einen sinnvollen Zusammenhang und in Einklang mit den anderen bereits er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zu bringen, entnimmt er diesem Abschnitt der Beschreibung lediglich Hinweise darauf, dass man in vorbekannte Anlagen auch einzelne Elemente der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Merkmalskombination \u2013 wie die Wegeaufnehmer oder eine verk\u00fcrzte Wasserlanze \u2013 einbauen und auf diese Weise einzelne Vorteile und Teilaspekte der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auch dort nutzen kann, ohne dass gleichzeitig auch f\u00fcr jede der so entstehenden Vorrichtungen der Schutz des Klagepatentes in Anspruch genommen werden soll, zumal die Klagepatentschrift weder im Zusammenhang mit den er\u00f6rterten Nachr\u00fcstungsm\u00f6glichkeiten noch an anderer Stelle die Aussage enth\u00e4lt, eine solche Umr\u00fcstung entsprechend einzelnen Merkmalen ergebe bereits eine in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Vorrichtung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Wasserlanzenbl\u00e4ser entspricht nicht der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung liegt nicht vor, weil das Merkmal 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht wird, unabh\u00e4ngig davon, ob bei der angegriffenen Vorrichtung nur die vertikale Spindel oder beide Spindeln gemeinsam als Bewegungselement betrachtet werden m\u00fcssen. Im erstgenannten Fall scheitert die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 6 daran, dass die vertikale Spindel nicht direkt mit der W\u00e4rmeanlage verbindbar ist, sondern die \u201eZwischenschaltung\u201c der horizontalen Spindel notwendig ist, die dar\u00fcber hinaus viel Raum beansprucht, weil sie mit beiden Enden an der W\u00e4rmeanlage installiert werden muss und unver\u00e4nderbare konstruktionsbedingte Vorgaben macht, wo die Befestigung an der W\u00e4rmeanlage zu erfolgen hat, denen im Einzelfall unabh\u00e4ngig von st\u00f6renden anderen Einbauten in der N\u00e4he der Luke Rechnung getragen werden muss. Eine Befestigung an einer weiteren rechtwinklig zu ihr verlaufenden Horizontalspindel steht aus der Sicht der Erfindung eine Befestigung an einem Rahmen gleich, wie sie aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 6 bekannt ist, wo diese Horizontalspindeln gleichzeitig die Funktion von Rahmenschenkeln haben. Eine solche Befestigung hat den Nachteil, dass die notwendige Fixierung der Horizontalspindel mit ihren beiden Enden an der W\u00e4rmeanlage die Plazierungsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber einem nur einendig befestigten Manipulatorarm erheblich einschr\u00e4nkt. Die horizontale Spindel wegzulassen, wenn andere Einbauten ihre Installation ausschlie\u00dfen, ist nicht m\u00f6glich; hierdurch w\u00fcrde die angegriffene Vorrichtung teilweise funktionsunt\u00fcchtig. Lie\u00dfe man die horizontale Spindel weg, k\u00f6nnte die Vertikalspindel die Wasserlanze nur vertikal auf und ab bewegen, weil sie selbst nur in dieser Richtung verfahrbar ist; eine Bewegung in horizontaler Richtung w\u00e4re ausgeschlossen, weil die Vertikalspindel nicht verschwenkt werden kann und bei einer direkten Anbringung an der W\u00e4rmeanlage in waagerechter Richtung ortsfest s\u00e4\u00dfe .<\/p>\n<p>Dass man, wie es bei der Installation des angegriffenen Wasserlanzenbl\u00e4sers an einem W\u00e4rmekessel des Braunkohlekraftwerks Niederau\u00dfem geschehen ist, die Einbaukonsolen auch weglassen kann, \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts. Zwar verringert diese Ma\u00dfnahme den konstruktionsbedingt vorgegebenen Platzbedarf f\u00fcr die angegriffene Vorrichtung insofern, als der Bereich der Luke und die notwendige Distanz zur horizontalen Spindel von rahmenartigen Konstruktionselementen frei bleibt und die sich kreuzenden Spindeln m\u00f6glicherweise etwas flexibler angebracht werden k\u00f6nnen, so dass sich bauliche Hindernisse im Einzelfall etwas besser ber\u00fccksichtigen lassen. Gleichwohl ben\u00f6tigt die konstruktive Ausgestaltung des Bewegungselementes als Antrieb aus zwei sich rechtwinklig kreuzenden Spindeln im Gegensatz zu einem direkt an der W\u00e4rmeanlage punktf\u00f6rmig und schwenkbar befestigbaren Bewegungselement noch immer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Raum, weil die horizontale Spindel \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge eine entsprechende Fl\u00e4che der W\u00e4rmeanlage bedeckt und auch, um der vertikalen Spindel zur F\u00fchrung der Wasserlanze in alle Richtungen den notwendigen Bewegungsspielraum zu verschaffen, gen\u00fcgend Abstand von der Luke einhalten muss. Auch solche Nachteile sollen durch die Erfindung \u00fcberwunden werden, die ein Maximum an Platzersparnis erzielen will.<\/p>\n<p>Die Vorgabe einer Befestigbarkeit direkt an der W\u00e4rmeanlage erf\u00fcllt nur das horizontale Element, daf\u00fcr ist es dort aber mit beiden Enden und nicht nur mit einem befestigt. Die Verbindung mit der Wasserlanze erfolgt nur mittelbar \u00fcber das vertikale Element und auch nicht an einem Ende des Horizontalelementes, sondern je nach Bewegungsposition irgendwo in der Mitte. Die vertikale Einheit ihrerseits ist nur mittelbar \u00fcber die horizontale Lineareinheit mit der W\u00e4rmeanlage verbunden. Auch diese Schwierigkeiten, die Befestigung der Bewegungselemente des angegriffenen Gegenstandes unter das Merkmal 6 zu subsumieren, machen deutlich, dass Anspruch 1 des Klagepatentes zu als sich kreuzende Spindeln ausgebildeten Bewegungselementen nicht passt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist das Bewegungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch kein Manipulatorarm im Sinne des Merkmals 7. Wie vorstehend zu I. ausgef\u00fchrt wurde, sind Antriebe aus sich kreuzenden Spindeln keine Manipulatorarme, sondern nur solche, die wegen ihrer arm- oder stabf\u00f6rmigen Ausbildung an ihrem lanzenfernen Ende punktf\u00f6rmig und gegebenenfalls verschwenkbar direkt an der W\u00e4rmeanlage angelenkt werden k\u00f6nnen und deren Bewegungsrichtung grunds\u00e4tzlich linear verl\u00e4uft und nur durch ein Verschwenken des Arms ver\u00e4ndert werden kann. Diesen Vorgaben gen\u00fcgt das Bewegungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offensichtlich nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer angegriffene Wasserlanzenbl\u00e4ser verwirklicht die nicht wortsinngem\u00e4\u00df vorliegenden Merkmale 6 und 7 auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Die bei dem angegriffenen Gegenstand vorhandenen sich rechtwinklig kreuzenden beiden Spindeln, deren vertikal verlaufende Spindel \u00fcber einen Kreuzschlitten auf- und ab bewegbar und auf der Horizontalspindel in waagerechter Richtung verfahrbar ist, ist kein gleichwirkender und gleichwertiger Ersatz f\u00fcr das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene direkt an der W\u00e4rmeanlage befestigbare Bewegungselement in Gestalt eines Manipulatorarms. Zur Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne reicht es nicht aus, dass auch die angegriffene Vorrichtung die Wasserlanze gleichzeitig in vertikaler als auch in horizontaler Richtung bewegt und damit spiral-, m\u00e4ander- oder beliebig andersf\u00f6rmige Blasfiguren gefahren werden k\u00f6nnen. Wichtig ist, dass die Bewegungen der Wasserlanze durch eine Vorrichtung erzeugt werden, die Materialeinsatz, Platzbedarf und das Gewicht des Wasserlanzenbl\u00e4sers minimiert und sich kreuzende Spindeln, die wegen ihres gro\u00dfen Platzbedarfs als nachteilig bem\u00e4ngelt werden, nicht mehr ben\u00f6tigt werden (vgl. Klagepatentbeschreibung, Abs. 0062 zu Buchst. c), Spalte 15, Zeilen 13 bis 18). Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade solche sich kreuzenden Spindeln verwendet, verl\u00e4sst sie die vom Klagepatent f\u00fcr die Ausgestaltung des Bewegungselementes in den Merkmalen 6 und 7 vorgegebene Linie und war f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages anhand an den Patentanspr\u00fcchen orientierter \u00dcberlegungen nicht als zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe gleichwirkendes und gleichwertiges Mittel auffindbar. Sie ergab sich vielmehr in naheliegender Weise aus dem aus der PCT-Anmeldung WO 93\/12398 bekannten Vorrichtung, bei der lediglich eine der beiden Horizontalspindeln entfallen und das eine Ende der Vertikalspindel mit dem Ende der Wasserlanze verbunden worden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin sowohl der Berufung der Beklagten als auch mit der von ihr eingelegten Anschlussberufung unterlegen ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision nach \u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestand keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0440 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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