{"id":5693,"date":"2005-05-12T17:00:40","date_gmt":"2005-05-12T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5693"},"modified":"2016-06-14T14:54:53","modified_gmt":"2016-06-14T14:54:53","slug":"2-u-104-glastafelbrecher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5693","title":{"rendered":"2 U 1\/04 &#8211; Glastafelbrecher"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0439<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2005, Az. 2 U 1\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 20. November 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 90.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1.500.000,&#8211; Euro .<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 805 784 (Klagepatent, Anlage M3 1) betreffend u.a. ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte; aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 17. Januar 1996 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 24. Januar 1995 eingereicht und am 12. November 1997 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 12. August 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit noch geltend gemachte Patentanspruch 5 \u2013 soweit die Klage zun\u00e4chst auch auf den Verfahrensanspruch 1 gest\u00fctzt war, hat der Kl\u00e4ger sie bereits vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen \u2013 lautet in der ma\u00dfgeblichen deutschen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, mit einer Station (2) zum Ritzen von Glastafeln, welche Station (2) eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete St\u00fctzfl\u00e4che (25) mit einem F\u00f6rderer (13) am unteren Rand derselben und einen entlang der St\u00fctzfl\u00e4che (25) verstellbaren Schneidkopf (15) aufweist, und mit Stationen (3, 4, 8, 10) zum Brechen der Glastafeln (1) entlang der vorher erzeugten Ritzlinien (x, y) in Zuschnitte, dadurch gekennzeichnet, dass die Stationen (3, 4, 8, 10) zum Brechen der Glastafeln bezogen auf die F\u00f6rderrichtung (Pfeil 26) der Glastafeln durch die Vorrichtung nach der Station (2) zum Ritzen von Glastafeln angeordnet sind und dass zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation (3) und der nachfolgenden Brechstation (4, 8, 10) eine Vorrichtung (5) zum Schwenken von Teilen (27) von Glastafeln (1) um 90\u00b0 vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 2 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung (entsprechend der F\u00f6rderrichtung von rechts nach links gesehen) mit einer Ritz- bzw. Schneidestation (2), einer ersten Brechstation (3), einer zweiten Brechstation (4), einer nach der zweiten Brechstation vorgesehenen Wendestation (5) und einer anschlie\u00dfend angeordneten dritten Brechstation (8) zeigt, der eine zweite Wendestation (9) und eine letzte Brechstation (10) folgen. Figur 1 zeigt eine Glastafel mit den in der Schneidestation erzeugten Ritzlinien.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte bietet unter den Bezeichnungen \u201eVC 3201-2\u201c, \u201eVC 3301\u201c, \u201eVC 4201-2\u201c, \u201eVC 4501\u201c und \u201eVC 6001\u201c Glasschneidemaschinen an, deren Aufbau und Funktionsweise aus der als Anlage M3 7 vorgelegten auf der im Oktober 2002 in D\u00fcsseldorf veranstalteten Messe \u201eglasstec\u201c verteilten Werbeschrift, der nachstehend wiedergegebenen und als Anlage M3 8 vorgelegten Fotografie und aus dem als Anlage M3 9 vorgelegten Prospekt betreffend Vorrichtungen mit den Bezeichnungen VC 3201-2 und 4201-2 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Glastafeln werden in dieser vorstehend abgebildeten Vorrichtung von rechts nach links gef\u00f6rdert. Im ersten \u2013 im Bildvordergrund stehenden &#8211; \u201eTurm\u201c werden vertikale Ritzlinien erzeugt und die Glastafeln anschlie\u00dfend nach einem Verschieben um wenige Zentimeter entlang diesen Ritzlinien gebrochen; zwischen dem ersten und dem zweiten Turm im Bildhintergrund werden die im ersten Turm vertikal gebrochenen Glastafelteile mittels einer Wendestation um 90\u00b0 geschwenkt, um im zweiten Turm nunmehr senkrecht zu den zuerst angelegten Ritzlinien erneut vertikal geritzt und anschlie\u00dfend gebrochen werden zu k\u00f6nnen. Die Anordnung und die Lage der zu erzeugenden Ritzlinien werden vor Beginn der Bearbeitung in der Computersteuerung festgelegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht durch diese Vorrichtung das Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, sie entspreche der Lehre des Klagepatentanspruches 5 wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Das Klageschutzrecht verlange nicht, s\u00e4mtliche Schnittlinien bereits vor dem ersten Brechvorgang einzuritzen; die Verwendung mehrerer Ritzstationen sei nicht ausgeschlossen. Kern der Erfindung sei die Abfolge der Brech- und Wendestationen bei stets vertikaler Ausrichtung der Glastafel bzw. der Tafelteile und Zuschnitte. Zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gen\u00fcge es, dass das Schnittmuster mit allen zum Zerteilen der jeweiligen Glastafel vorgesehenen horizontalen und vertikalen Schnittlinien vor dem ersten Brechvorgang in der Computersteuerung der Vorrichtung festgelegt worden sei und in einer oder mehreren Ritzstationen und mehreren Brechstationen sukzessive abgearbeitet werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die im Klagepatent beschriebene technische Lehre nicht. Sie hat vor dem Landgericht eingewandt, f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren sei es wesentlich, die Glastafel im wesentlichen stehend in einem ersten Hauptschritt zu ritzen und hierbei s\u00e4mtliche Schnittlinien \u2013 waagerechte und senkrechte \u2013 in ein- und derselben Ritzstation anzubringen und sodann in einem zweiten Verfahrensschritt zu brechen, und zwar zun\u00e4chst entlang der nach dem Verlassen der Ritzstation vertikal verlaufenden Schnittlinien, und nach einem Wenden der so erhaltenen Teile mit horizontal verlaufenden Schnittlinien um 90\u00b0 entlang diesen dann ebenfalls vertikal verlaufenden Ritzlinien. Dementsprechend l\u00e4gen bei der in Anspruch 5 beschriebenen Vorrichtung alle Stationen zum Brechen der Scheibe in F\u00f6rderrichtung hinter der einzigen Ritzstation mit einer senkrecht und waagerecht verstellbaren Schneidvorrichtung und sei zwischen zwei Brechstationen eine Vorrichtung zum Schwenken der Glastafelteile um 90\u00b0 vorgesehen. Die angegriffene Vorrichtung besitze dagegen zwei Ritzstationen. An beiden Stationen finde ein ausschlie\u00dflich senkrechtes Schneiden und Brechen statt, wie es in der vorbekannten US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) gelehrt werde. Horizontal verlaufende Schnittlinien k\u00f6nne die angegriffene Vorrichtung nicht erzeugen, weil der Schneidkopf nur vertikal verschiebbar sei. Wegen dieser von der Lehre des Klagepatentes wegf\u00fchrenden Unterschiede komme auch eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln nicht in Betracht; jedenfalls sei die angegriffene Vorrichtung gegen\u00fcber der in der deutschen Offenlegungsschrift 42 34 536 (Anlage B 2) gezeigten Schneidanlage, die auch der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentes entgegenstehe, keine patentf\u00e4hige Erfindung. Im \u00dcbrigen seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt, da der Kl\u00e4ger die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einschlie\u00dflich ihrer Funktionsweise bereits in den Jahren 1998 und 2000 auf der Messe \u201eglasstec\u201c in D\u00fcsseldorf kennen gelernt habe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Vorrichtung habe entgegen der Lehre des Klagepatentes mehr als eine Station zum Ritzen von Glastafeln. Die gesch\u00fctzte Erfindung f\u00fchre die Vorteile der in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten beiden vorbekannten Vorrichtungen zusammen, indem sie die aus der genannten US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannte vertikale Abst\u00fctzung der Glastafeln w\u00e4hrend des Bearbeitungsvorganges beibehalte und den Brechstationen eine Ritzstation der aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 564 758 (Anlage M3 4) bekannten Art vorschalte, die im Gegensatz zu der aus der US-Patentschrift bekannten Vorrichtung nicht nur parallele Schnittlinien fertigen k\u00f6nne, sondern auch erlaube, den Schneidkopf \u00fcber die gesamte Glastafelfl\u00e4che l\u00e4ngs und quer zur F\u00f6rderrichtung zu bewegen. Anspruch 5 des Klagepatentes bringe das durch die Vorgabe zum Ausdruck, im Gegensatz zu mehreren Brechstationen nur eine einzige vor den Brechstationen angeordnete Ritzstation vorzusehen, die einen entlang der St\u00fctzfl\u00e4che verstellbaren Schneidkopf aufweisen m\u00fcsse. In Einklang hiermit beschreibe Anspruch 1 das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren dahin, die Glastafeln w\u00fcrden zun\u00e4chst entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten geritzt und dann gebrochen; dementsprechend verf\u00fcgten die entlang der vertikal ausgerichteten Schnittlinien gebrochenen Teile \u00fcber horizontal verlaufende Schnittlinien, bevor sie gewendet und sodann entlang dieser Linien gebrochen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Es stelle kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Mittel dar, statt einer vor den Brechstationen angeordneten Ritzstationen zwei Ritzstationen vorzusehen, deren zweite nach der Wendestation angeordnet sei. Es fehle an der Gleichwirkung, weil Anspruch 5 sich auf eine einzige Ritzstation festlege und eine den Schutzumfang begrenzende Zahlenangabe enthalte. In jedem Fall fehle es an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Der Klagepatentschrift sei nichts dar\u00fcber zu entnehmen, weshalb es sinnvoll oder zumindest gleichwertig sein k\u00f6nne, statt einer Ritzstation vor allen Brechstationen zwei Ritzstationen vorzusehen, deren zweite zur Fertigung der horizontalen (y-)Schnittlinien nach der Wendestation angeordnet sei. Ausschlie\u00dflich parallele Ritzlinien fertigende Stationen, wie sie aus der US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannt seien, lehne das Klagepatent ab. Sein Ausgangspunkt sei es, zum Ritzen nur den Schneidkopf zu bewegen, ohne die Glastafeln zu wenden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kl\u00e4ger sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Klagepatent f\u00fchre entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Vorteile der einleitend er\u00f6rterten bekannten Vorrichtungen zusammen, sondern entwickele den Gegenstand des US-Patentes 4 871 104 (Anlage M3 5) weiter. Kern der Erfindung sei die vom Einf\u00fchren der Glastafeln bis zum Austragen der erhaltenen Zuschnitte durchg\u00e4ngige vertikale Lagerung, auch beim Drehen in der Wendestation, um Platz zu sparen und aufwendige Umlagerungen der Tafeln in die Horizontale zu vermeiden. Hierf\u00fcr sei es wesentlich, zwischen zwei Brechstationen eine Wendestation vorzusehen, bei der der Zuschnitt in der Vertikalen verbleibe und nicht nach dem ersten Ritzen und Brechen in die Horizontale umgesetzt werden m\u00fcsse. In diesem Zusammenhang sei die Anzahl der Ritzstationen bedeutungslos. Das Klagepatent lege sie daher auch nicht fest.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die technische Lehre des Patentanspruches 5 jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln. Anspruch 5 enthalte keine beschr\u00e4nkende Zahlenangabe. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung sei objektiv gleichwirkend wie die in Anspruch 5 beschriebene Vorrichtung. Sie erm\u00f6gliche ebenfalls ein platzsparendes Teilen von Glastafeln in Zuschnitte ohne aufwendige Handhabung; sie liege auch auf derselben Linie wie das Klagepatent, weil das Ergebnis unter Verwendung der im Klagepatent beschriebenen Mittel (n\u00e4mlich Ritzstation, Brechstation, Wendestation und durchgehend vertikale St\u00fctzfl\u00e4che), erreicht werde. Diese L\u00f6sung habe der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden k\u00f6nnen. Ob eine einzige Ritzstation f\u00fcr alle Schritte oder f\u00fcr jede Schnittrichtung eine besondere Station vorgesehen werde, stehe im Belieben des Fachmanns. Aus der US-Patentschrift 4 871 104 sei bereits bekannt, eine Ritz- und eine Brechstation r\u00e4umlich unmittelbar beieinander anzuordnen; eine solche Vorrichtung entspreche jeweils einem \u201eTurm\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es habe f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres im Rahmen der von ihm \u00fcblicherweise angestellten \u00dcberlegungen gelegen, eine erste derartige aus der US-Patentschrift bekannte kombinierte Ritz- und Brechstation, dann die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Wendestation und anschlie\u00dfend eine weitere derartige Kombination von Ritz- und Brechstation vorzusehen. Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Verwendung einer zweiten Ritzstation f\u00fchre zu einem erh\u00f6hten apparativen und steuerungstechnischen Aufwand, der den Intentionen des Klagepatentes zuwiderlaufe. Insoweit habe das Landgericht eine streitige Behauptung der Beklagten \u00fcbernommen, ohne den notwendigen Beweis zu erheben. Auch in einer Vorrichtung entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes m\u00fcssten die geritzten Zuschnitte exakt an die Brechstation herangef\u00fchrt werden; die Ansteuerung einer weiteren Ritzstation bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle dazu ersichtlich keinen h\u00f6heren Aufwand dar. Au\u00dferdem habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass sich gleichzeitig der apparative Aufwand f\u00fcr die erste Ritzstation verringere.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte mit Stationen zum Ritzen von Glastafeln, welche Stationen eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete St\u00fctzfl\u00e4che mit einem F\u00f6rderer am unteren Rand derselben und einem entlang der St\u00fctzfl\u00e4che verstellbaren Schneidkopf aufweisen, und mit Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten Ritzlinien in Zuschnitte,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stationen zum Brechen der Glastafeln bezogen auf die F\u00f6rderrichtung der Glastafeln durch die Vorrichtung, nach den Stationen zum Ritzen der Glastafeln angeordnet sind und bei denen zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation und der nachfolgenden Brechstation eine Vorrichtung zum Schwenken von Teilen von Glastafeln um 90\u00b0 vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihm, dem Kl\u00e4ger, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der \u00f6rtlichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen unmittelbar zugeordnet werden, wobei sich diese Auskunftserteilung allein auf Handlungen erstreckt, die seit dem 12. September 1998 begangen worden sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Handlung gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. seit dem 12. Dezember 1997 bis zum 12. September 1998 zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm in Folge der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. seit dem 12. September 1998 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Vorrichtung nicht der in Anspruch 5 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Patentanspruch 5 betrifft eine Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, die die den Oberbegriff des Anspruches bildenden Merkmale 5.1 bis 5.5 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist und die Glastafeln entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten ritzt und anschlie\u00dfend bricht.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 15 bis 20), geschah dies bisher auf Glasschneidetischen und Brechtischen, auf denen die Glastafeln horizontal liegend bearbeitet werden. In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen 0 457 751 (Anlage M3 3) und 0 564 758 (Anlage M3 4), wo die erstgenannte Druckschrift ebenfalls als Stand der Technik er\u00f6rtert wird. Die in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der Druckschrift M3 4 dargestellte Vorrichtung weist einen Glasschneidetisch (A 0; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) auf, der eine waagerechte St\u00fctzfl\u00e4che bildet; zum Ritzen der sp\u00e4teren Brechlinien ist eine Schneidbr\u00fccke (81) mit einem Schneidkopf (82) vorgesehen. Um quer zur F\u00f6rderrichtung verlaufende Schnittlinien zu erzeugen, kann der Schneidkopf entlang der Schneidbr\u00fccke verfahren werden; um parallel zur F\u00f6rderrichtung verlaufende Linien zu ritzen, kann die Schneidbr\u00fccke entlang dem Glasschneidetisch bewegt werden. Die so vorbereiteten Glastafeln, deren Schnittmuster etwa dem in der nachstehend wiedergegebenen Figur 4 der \u00e4lteren Druckschrift gezeigten Beispiel entsprechen kann, gelangen \u2013 ebenfalls in waagerechter Stellung \u2013 \u00fcber Transportb\u00e4nder (80) zu den Abschnitten A 1 und A 2 des F\u00f6rdertisches, wo eine Brechleiste (12) vorhanden ist, um die Platte entlang der quer zur F\u00f6rderrichtung gezogenen Schnittlinien (X-Schnitte) zu brechen. Die durch den Brechvorgang erhaltenen Glasstreifen werden nach A 3 weitertransportiert, wo eine Einrichtung zum Brechen der parallel zur F\u00f6rderrichtung angelegten Schnitte (Y-Schnitte) vorhanden ist, die mit BRY bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann den weiteren einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 21 bis 34) entnimmt, wird die Verarbeitung der Glastafeln in horizontaler Position aus zwei Gr\u00fcnden als nachteilig bem\u00e4ngelt. Zum einen erfordert die horizontale Lagerung der Glastafeln viel Platz, weil die Vorrichtung in ihrer Breite den Abmessungen der zu bearbeitenden Glastafeln und nach deren Bearbeitung noch der Gr\u00f6\u00dfe der erhaltenen Zuschnitte entsprechen muss; zum anderen wird als arbeitsaufwendig kritisiert, dass die im wesentlichen vertikal stehend gelagerten Glastafeln zun\u00e4chst in eine horizontale Lage umgelegt, in dieser Lage auf den Glasschneidetisch transportiert und die am Ende erhaltenen Zuschnitte wieder in die vertikale Lage aufgerichtet werden m\u00fcssen, bevor sie weiter bearbeitet oder in einem Zwischenlager untergebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in der US-Patentschrift 4 871 104 (M3 5), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind, gezeigte Vorrichtung vermeidet diesen Nachteil, indem sie die Glastafel in vertikaler Lage ritzt und bricht. Sie kann und soll aber gegen\u00fcber dem zuvor er\u00f6rterten Stand der Technik die Glastafeln nur in Streifen entlang zueinander paralleler Schnittlinien unterteilen; dementsprechend ist der Schneidkopf nur vertikal entlang der St\u00fctzeinrichtung auf und ab verschiebbar (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 45) und auch keine Vorrichtung zum Wenden der erhaltenen Streifen vorgesehen.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, ein Verfahren zum Teilen von Glastafeln und eine insbesondere zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens geeignete Vorrichtung vorzuschlagen, die Platz spart und aufwendige Handhabungen der Glastafeln und Zuschnitte vermeidet (vgl. Spalte 1, Zeilen 47 bis 52). Betrachtet man die in der Klagepatentbeschreibung einleitend am Stand der Technik kritisierten Nachteile und die Angaben \u00fcber die Vorz\u00fcge der Erfindung (insbesondere Spalte 2, Zeilen 11 bis 23), will die Erfindung objektiv die durch die bisherige horizontale Arbeitsweise bedingte gro\u00dfe Stellfl\u00e4che reduzieren, das Legen und Wiederaufrichten der Glastafeln und Zuschnitte entbehrlich machen und gleichzeitig die M\u00f6glichkeit beibehalten, Ritzlinien sowohl parallel als auch quer zur F\u00f6rderrichtung anzulegen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 5 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>5.1<\/p>\n<p>Die Vorrichtung teilt Glastafeln in Zuschnitte.<\/p>\n<p>5.2<\/p>\n<p>Sie hat eine Station zum Ritzen von Glastafeln.<\/p>\n<p>5.3<\/p>\n<p>Die Station weist eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete St\u00fctzfl\u00e4che mit einem F\u00f6rderer am unteren Rand derselben auf.<\/p>\n<p>5.4<\/p>\n<p>Die Station weist einen entlang der St\u00fctzfl\u00e4che verstellbaren Schneidkopf auf.<\/p>\n<p>5.5<\/p>\n<p>Die Vorrichtung hat Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten Ritzlinien (X, Y) in Zuschnitte.<\/p>\n<p>5.6<\/p>\n<p>Die Stationen zum Brechen der Glastafeln sind bezogen auf die F\u00f6rderrichtung der Glastafeln durch die Vorrichtung nach der Station zum Ritzen der Glastafeln angeordnet;<\/p>\n<p>5.7<\/p>\n<p>Zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation und der nachfolgenden Brechstation ist eine Vorrichtung zum Schwenken von Teilen von Glastafeln um 90 Grad vorgesehen.<\/p>\n<p>Im Kern geht es der Erfindung entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht nur um die durchg\u00e4ngig vertikale Position der Glasplatten vom Einf\u00fchren \u00fcber s\u00e4mtliche Bearbeitungsschritte bis zum Austragen der erhaltenen Zuschnitte aus der Zerteilvorrichtung. Ebenso wichtig ist es, dass der Bearbeitungsprozess in zwei Hauptschritte aufgeteilt wird, wobei im ersten Hauptschritt s\u00e4mtliche Ritzlinien des vorgesehenen Schnittmusters in die noch ungebrochene Glastafel geschnitten werden und erst nach dem Anlegen s\u00e4mtlicher Ritzlinien der zweite Hauptschritt mit den zum Erhalt der Zuschnitte notwendigen Brech- und Wendevorg\u00e4ngen folgt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt sieht der Durchschnittsfachmann sich in diesem Verst\u00e4ndnis insbesondere durch den Zusammenhang der Merkmale 5.2, 5.5 und 5.6. Nach der Vorgabe des Merkmals 5.2 hat die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Station zum Ritzen von Glastafeln. Zwar gibt diese Anweisung f\u00fcr sich allein betrachtet dem angesprochenen Durchschnittsfachmann noch keinen Aufschluss dar\u00fcber, ob das Wort \u201eeine\u201c als Zahlwort eine einzige Station oder als unbestimmter Artikel mindestens eine Station verlangt und auch mehrere Stationen zul\u00e4sst. Bei seinem Bem\u00fchen, das Merkmal 5.2 nicht isoliert zu betrachten, sondern seinen Sinngehalt aus dem Gesamtzusammenhang der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche zu ermitteln, entnimmt er den Merkmalen 5.5 bis 5.7, dass Anspruch 5 mehrere Brechstationen voraussetzt, n\u00e4mlich mindestens die beiden im Merkmal 5.7 angegebenen Brechstationen, zwischen denen erfindungsgem\u00e4\u00df die Wendestation anzuordnen ist, die die nach dem Brechen in der ersten Brechstation erhaltenen Tafelteile so ausrichtet, dass die zun\u00e4chst horizontal verlaufenden Y \u2013 Schnittlinien senkrecht stehen und in der zweiten Brechstation die Bildung der gew\u00fcnschten Zuschnitte erm\u00f6glichen (vgl. Spalte 1, Zeile 53 bis Spalte 2, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 11 bis 15). Im Gegensatz hierzu ist in den Merkmalen 5.2 bis 5.4 und 5.6 des Anspruches 5 von (nur) einer Station zum Ritzen von Glastafeln die Rede, die entsprechend der Ortsangabe im Merkmal 5.6 den Brechstationen vorgelagert ist.<\/p>\n<p>Schon die eindeutige Formulierung des Merkmals 5.6 h\u00e4lt den Durchschnittsfachmann von der Annahme ab, Anspruch 5 des Klagepatentes umfasse auch solche Vorrichtungen, bei denen jeder Ritzstation nur eine (oder mehrere) Brechstation(en) nachgeordnet ist bzw. sind. Das Merkmal 5.6 sagt n\u00e4mlich nicht, nach jeweils einer Ritz- sei eine Brech- oder seien mehrere Brechstationen anzuordnen, sondern es bringt mit seiner Ortsangabe zum Ausdruck, dass die (in Merkmal 5.5 nach ihrer Funktion beschriebenen) Brechstationen s\u00e4mtlich nach der \u2013 einen \u2013 Station zum Ritzen der Glastafeln angeordnet sein m\u00fcssen. In Einklang hiermit hei\u00dft es in Merkmal 5.5, die unter Schutz gestellte Vorrichtung weise Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten Ritzlinien in Zuschnitte auf. Bevor die Glastafeln zu den Brechstationen gelangen, sind die Ritzlinien bereits erzeugt, und zwar in der einen Ritzstation, die im Gegensatz zu der aus der US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannten Vorrichtung (deren Schneidkopf nur vertikal entlang der St\u00fctzeinrichtung auf und ab verschiebbar ist), einen entlang der St\u00fctzfl\u00e4che verstellbaren Schneidkopf aufweist, der nach dem Vorbild der \u2013 insoweit in der Klagepatentbeschreibung nicht bem\u00e4ngelten \u2013 europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 564 758 (Anlage M3 4) sowohl vertikal als auch horizontal schneiden kann. Der Anspruchswortlaut schlie\u00dft es auch aus, die der einen und einzigen Ritzstation zugeschriebenen Eigenschaften und Funktionen auf mehrere von der Glastafel nacheinander durchlaufene separate Vorrichtungsteile oder Teilstationen aufzuteilen, von denen eine erste nur vertikale Schnitte ausf\u00fchrende Ritzstation zum Anlegen der X-Schnitte vor einer ersten Brechstation liegt und eine weitere einer 90\u00b0-Wendestation nachgeschaltete und ebenso arbeitende Ritzstation die \u2013 bezogen auf die urspr\u00fcngliche Lage der Glasscheibe \u2013 parallel zur F\u00f6rderrichtung verlaufenden Y-Schnitte ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt sieht sich der Durchschnittsfachmann in diesem Verst\u00e4ndnis nicht nur in der Er\u00f6rterung des besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern auch durch den allgemeinen Teil der Patentbeschreibung und durch Anspruch 1, der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zerteilungsverfahren beschreibt von dem nicht angenommen werden kann, dass er eine von Anspruch 5 abweichende technische Lehre zum Gegenstand hat, zumal die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 55 und 56 und Spalte 5, Zeile 43) darauf hinweist, die unter Schutz gestellte Vorrichtung sei auch zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet. Auch der Verfahrensanspruch 1 besagt \u2013 insoweit \u00fcbereinstimmend mit dem apparativen Aufbau der Vorrichtung nach Anspruch 5 \u2013, dass der Bearbeitungsprozess zum Teilen der Glastafel in Zuschnitte in zwei Hauptschritte unterteilt und im ersten Hauptschritt das Ritzen entsprechend den gew\u00fcnschten Zuschnitten erfolgt und dann erst in einem zweiten Hauptschritt das Brechen vorgenommen wird, wobei in diesen zweiten Hauptschritt auch das erforderliche Wenden der nach dem ersten Brechvorgang erhaltenen Streifen f\u00e4llt.<\/p>\n<p>In diesem Sinne werden das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren und die in Anspruch 5 unter Schutz gestellte Vorrichtung auch in der Patentbeschreibung dargestellt, insbesondere in Spalte 2, Zeilen 11 bis 15 und in Spalte 5, Zeilen 39 bis 42, wo die Erfindung im Anschluss an die Er\u00f6rterung des Ausf\u00fchrungsbeispiels noch einmal mit ihren wesentlichen Merkmalen zusammengefasst wird, so dass der Durchschnittsfachmann diese Ausf\u00fchrungen nicht nur f\u00fcr Besonderheiten des Ausf\u00fchrungsbeispiels h\u00e4lt. In Spalte 1, Zeilen 55 ff. weist die Klagepatentschrift zus\u00e4tzlich darauf hin, f\u00fcr eine zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignete Vorrichtung sei es wesentlich, dass die Stationen zum Brechen der Glastafel bezogen auf die F\u00f6rderrichtung hinter der Ritzstation angeordnet sind, damit vor dem ersten Brechvorgang tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche Ritzlinien angebracht sind. Nichts anderes ist auch gemeint, wenn es im einleitenden Beschreibungssatz (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6) hei\u00dft, die Erfindung betreffe ein Verfahren zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, bei dem die Glastafeln entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten geritzt und dann gebrochen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die englische \u00dcbersetzung des Anspruches 5 in der Klagepatentschrift \u2013 die nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ohnehin f\u00fcr die Auslegung des in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlichten Klagepatentes nicht ma\u00dfgeblich ist, sondern nur R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zul\u00e4sst, wie der \u00dcbersetzer das hier in Rede stehende Merkmal verstanden hat (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 r.Sp. lit. e) \u2013 Spannschraube) \u2013 besagt in diesem Zusammenhang nichts anderes, denn auch hier kehrt der Gegensatz zwischen nur einer Schneide- bzw. Ritzstation (&#8230; with a station for scoring glass planes, which station comprises&#8230;) und mehreren Brechstationen ( &#8230; and with stations for breaking the glass planes &#8230; , characterized in that the stations for breaking &#8230; are arranged after the station for scoring &#8230; ) wieder.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung macht von der in Anspruch 5 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht benutzt, weil in jedem Fall die Merkmale 5.2, 5.4 und 5.6 nicht verwirklicht sind. Die angegriffene Vorrichtung hat nicht nur eine (einzige) Station zum Ritzen von Glastafeln, die in F\u00f6rderrichtung gesehen s\u00e4mtlichen Brechstationen vorgeschaltet ist, sondern sie weist mehrere Ritzstationen auf. Die erste Ritzstation befindet sich im ersten \u201eTurm\u201c, der auf der oben wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anl. M3 8 im Bildvordergrund angeordnet ist. Hinter der Wendestation ist im zweiten \u2013 hinteren \u2013 \u201eTurm\u201c eine zweite Ritzstation vorgesehen, die die gewendeten nach dem ersten Brechen erhaltenen Glasstreifen vertikal schneidet, bevor diese entlang den von der zweiten Ritzstation erzeugten Ritzlinien in der zweiten Brechstation in die Zuschnitte gebrochen werden. Nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird dar\u00fcber hinaus die Vorgabe eines entlang der St\u00fctzfl\u00e4che verstellbaren Schneidkopfes in Merkmal 5.4. Denn die Schneidk\u00f6pfe der Ritzstationen sind nicht entlang der St\u00fctzfl\u00e4che verstellbar, sondern k\u00f6nnen nur vertikal auf und ab bewegt werden. Horizontal parallel zur F\u00f6rderrichtung verlaufenden Ritzlinien k\u00f6nnen sie nicht anbringen, weil sie nicht horizontal verfahrbar sind.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die unter Schutz gestellte technische Lehre auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Zwar mag im Hinblick darauf, dass auch sie gegen\u00fcber dem Stand der Technik die Glastafeln vertikal ausgerichtet und nicht mehr horizontal liegend bearbeitet und transportiert und hierdurch erheblich weniger Stellfl\u00e4che ben\u00f6tigt, noch eine Gleichwirkung mit der im Wortsinn des Klagepatentanspruches 5 beschriebenen L\u00f6sung vorhanden sein, das bedarf hier jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn es fehlt in jedem Fall an der auch erforderlichen Gleichwertigkeit der bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichten Abwandlung mit der im Anspruch 5 beschriebenen L\u00f6sung. Die angegriffene Anlage verzichtet auf die Zusammenfassung aller Ritzvorg\u00e4nge in einer s\u00e4mtlichen Brechstationen vorgeschalteten Ritzstation und sieht zwischen zwei Brechstationen eine weitere Ritzstation vor. Diese Abweichung ist f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann mit den am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes vorhandenen Kenntnissen nicht anhand von \u00dcberlegungen als gleichwertig auffindbar, die sich an der in Anspruch 5 beschriebenen technischen Lehre orientiert haben. Der dort vorgegebene Weg, die Glastafeln zun\u00e4chst mit dem kompletten Schnittmuster zu versehen und dann erst mit den Brechvorg\u00e4ngen zu beginnen, wird verlassen, wenn man die Teilung der Glastafeln in der Weise vornimmt, dass die beiden Hauptschritte des zun\u00e4chst vollst\u00e4ndigen Ritzens und des erst dann nachfolgenden Brechens durch eine Arbeitsweise ersetzt werden, bei der die Glastafeln in mehreren Stationen jeweils nur in einer Richtung geschnitten und sofort entlang der soeben erzeugten Schnittlinie(n) gebrochen werden, bevor nach dem Wenden der erhaltenen Streifen in einer weiteren Schnitt- und Brechstation nunmehr quer zur urspr\u00fcnglichen Schnittrichtung wiederum Ritzlinien angelegt werden und unmittelbar anschlie\u00dfend entlang diesen Ritzlinien die Teilung in Zuschnitte erfolgt. Weder in Anspruch 5 noch an anderer Stelle enth\u00e4lt die Klagepatentschrift f\u00fcr den Durchschnittsfachmann Hinweise, die seine Gedanken in diese Richtung lenken k\u00f6nnten. Das Klagepatent hat sich eindeutig auf eine Arbeitsweise festgelegt, bei der in einer einzigen Ritzstation das komplette Schnittmuster erzeugt wird, bevor mit dem Brechen begonnen wird. F\u00fcr etwas anderes wird kein Schutz beansprucht. Unter diesen Umst\u00e4nden m\u00fcssen sich Dritte aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit darauf verlassen k\u00f6nnen, dass eine Vorrichtung, die so arbeitet wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, nicht mehr vom Schutzbereich des Klagepatentes erfasst wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0439 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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