{"id":5676,"date":"2004-02-19T17:00:37","date_gmt":"2004-02-19T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5676"},"modified":"2016-06-14T14:02:57","modified_gmt":"2016-06-14T14:02:57","slug":"2-u-8601-mop-wischbezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5676","title":{"rendered":"2 U 86\/01 &#8211; Mop-Wischbezug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0321<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2004, Az. 2 U 86\/01<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Mai 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 65.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 767.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 43 23 943 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 16. Juli 1993 eingegangenen Anmeldung beruht und dessen Erteilung am 8. September 1994 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Anmelderin und fr\u00fchere Inhaberin des Klagepatents war die T4 GmbH Ger\u00e4tebau Reinigungsmittel in W, die das Klagepatent im Jahre 1997 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und die au\u00dferdem ihr zustehende Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat.<\/p>\n<p>Nach Pr\u00fcfung eines Einspruchs der G4 GmbH hat das Deutsche Patentamt das Klagepatent mit Beschluss vom 17. Oktober 1995 in vollem Umfang aufrechterhalten; die dagegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden ist mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 1997 (Anlage K 9) zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Reinigungseinrichtung, insbesondere zur Bespannung eines Spannrahmens, mit einem textilen Grundstoff (2), von dem eine Reinigungswirkung entfaltende Florf\u00e4den (10) bzw. \u2013fasern oder \u2013schlingen abstehen, und einer an dem Grundstoff (2) gebildeten Befestigungseinrichtung (12, 12&#8242;) zur Aufnahme des Spannrahmens<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass auf dem Grundstoff (2) ein l\u00e4ngliches Besatzst\u00fcck (4) l\u00e4ngs zweier beabstandeter Befestigungslinien (6, 8) entlang einer Randkante (6) derart befestigt ist, dass die Bahnbreite des Grundstoffs (2) zwischen den Befestigungslinien (6, 8) gr\u00f6\u00dfer ist als die entsprechende Bahnbreite des Besatzst\u00fccks (4), so dass der Grundstoff (2) zwischen den Befestigungslinien (6, 8) gew\u00f6lbt bzw. umgelegt ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 einen in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab dargestellten Querschnitt durch einen Randbereich einer Reinigungseinrichtung, bei welcher der Grundstoff entsprechend der ersten Alternative am Ende des Patentanspruchs 1 \u201ezwischen den Befestigungslinien (6, 8) gew\u00f6lbt\u201c ist, Figur 2 einen L\u00e4ngsschnitt durch die gesamte Reinigungseinrichtung gem\u00e4\u00df Figur 1 und Figur 3 eine Draufsicht auf die Reinigungseinrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eHEX\u201c eine Reinigungseinrichtung (Wischbezug) zur Bespannung eines Spannrahmens als Feuchtmop. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 11 ein Teilst\u00fcck einer solchen Reinigungseinrichtung und als Anlage K 10 die dazugeh\u00f6rige Originalverpackung \u00fcberreicht. N\u00e4here Einzelheiten zur Beschaffenheit der von der Beklagten vertriebenen Reinigungseinrichtung ergeben sich auch aus der nachstehend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 \u00fcberreichten Zeichnung, die mit Bezugszahlen entsprechend dem Klagepatent versehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des genannten Wischbezuges eine Verletzung des Klagepatents und hat die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagte um Klageabweisung gebeten hat.<\/p>\n<p>Sie hat eingewendet: Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Wisch-bezug von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, denn jedenfalls stehe ihr hinsichtlich dieses Bezuges ein Vorbenutzungsrecht zu. Sie habe bereits Anfang 1993 die Firma P s.r.l. in Zola Predosa (Italien) mit der Entwicklung eines neuen flachen Feuchtwischbezuges beauftragt gehabt. Das genannte Unternehmen habe ihr im Mai 1993 eine Reihe von Mustern (\u201eA\u201c bis \u201eG\u201c) f\u00fcr derartige Wischbez\u00fcge \u00fcbersandt, darunter auch drei als Muster \u201eC\u201c gekennzeichnete Wischbez\u00fcge, deren einer das als Anlage B 27 \u00fcberreichte Exemplar gewesen sei. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe sich daraufhin entschieden, Wischbez\u00fcge gem\u00e4\u00df dem Muster \u201eC\u201c auf dem Markt einzuf\u00fchren, was sie der Firma P s.r.l. mit Telefax vom 24. Mai 1993 mitgeteilt habe; gleichzeitig habe sie dieses Unternehmen beauftragt, bereits in den Monaten Juni\/Juli 1993 eine Menge von 170.000 St\u00fcck zu liefern. Am 30. Juni 1993 habe sie die Firma F &amp; Z in Mannheim mit der Anfertigung eines Offsetlithos f\u00fcr einen Sales-Folder \u201eWisch-mat Voll im Trend\u201c (entsprechend dem als Anlage B 9 \u00fcberreichten Exemplar) beauftragt, den dann die Druckerei Dr. I GmbH in Heidelberg hergestellt habe, wobei eine erste Menge von 4.200 Exemplaren bereits vor dem 16. Juli 1993 ausgeliefert und ihr von der Firma Dr. I unter diesem Datum in Rechnung gestellt worden sei.<\/p>\n<p>Eines der mit \u201eC\u201c gekennzeichneten Muster, n\u00e4mlich das gem\u00e4\u00df Anlage B 27, habe sie dem von ihr damals mit der Ausarbeitung einer Gebrauchsmuster- und einer Patentanmeldung beauftragten H in M\u00fcnchen \u00fcbersandt, der am 25. Juni 1993 sowohl eine Gebrauchsmusteranmeldung (G 93 09 489, vgl. die Gebrauchsmusterschrift gem\u00e4\u00df den Anlagen K 6 und K 14) als auch eine Patentanmeldung (vgl. die sp\u00e4tere Patentschrift 43 41 242, Anlage K 15) beim Deutschen Patentamt eingereicht habe, mit denen ein dem Muster \u201eC\u201c entsprechender Wischbezug habe gesch\u00fctzt werden sollen. Nur aufgrund eines Versehens sei dabei in den nachstehend wiedergegebenen Figuren dieser Anmeldungen bei der Figur 3 die Naht \u201e40\u201c nicht bis zu der \u201eWischstoffschicht (16)\u201c durchgezeichnet worden, obwohl bei dem Muster \u201eC\u201c eine derartige Naht vorhanden gewesen sei.<\/p>\n<p>Da es bei der Firma P s.r.l. zun\u00e4chst Produktionsschwierigkeiten gegeben habe, sei sie \u2013 die Beklagte \u2013 erst im September 1993 mit dem neuen Wischbezug auf den Markt gekommen, nachdem dieser von ihren Mitarbeitern bereits im Juni\/Juli 1993 verschiedenen Kunden vorgestellt worden sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 10. Mai 2001 antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Reinigungseinrichtungen zur Bespannung eines Spannrahmens mit einem textilen Grundstoff, von dem eine Reinigungswirkung entfaltende Florf\u00e4den bzw. \u2013fasern abstehen, und einer an dem Grundstoff gebildeten Befestigungseinrichtung zur Aufnahme des Spannrahmens<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen auf dem Grundstoff ein l\u00e4ngliches Besatzst\u00fcck l\u00e4ngs zweier beabstandeter Befestigungslinien entlang einer Randkante derart befestigt ist, dass die Bahnbreite des Grundstoffs zwischen den Befestigungslinien gr\u00f6\u00dfer ist als die entsprechende Bahnbreite des Besatzst\u00fccks, so dass der Grundstoff zwischen den Befestigungslinien umgelegt ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 1994 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nf\u00fcr den Fall der Auftragsherstellung durch Dritte unter Angabe der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht in seinem Urteil<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der fr\u00fcheren Patentinhaberin, der T4 GmbH Ger\u00e4tebau Reinigungsmittel, durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, und zwar der Kl\u00e4gerin durch Benutzungshandlungen seit dem 20. Mai 1997 und der T4 GmbH Ger\u00e4tebau Reinigungsmittel durch Benutzungshandlungen in der Zeit vom 8. Oktober 1994 bis 19. Mai 1997.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat ausgef\u00fchrt, der angegriffene Wischbezug mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr behaupteten Benutzungshandlungen in der Zeit vor dem Tage der Anmeldung des Klagepatents, dem 16. Juli 1993, sich auf Wischbez\u00fcge bezogen h\u00e4tten, bei denen die Naht am inneren Rand des Besatzst\u00fcckes bis zu dem Grundstoff durchgezogen gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2002 (Bl. 319 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 13. Januar 2003 (Bl. 335 \u2013 351 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung hat Erfolg und f\u00fchrt zur Abweisung der Klage, weil diese nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Reinigungseinrichtung, insbesondere zur Bespannung eines Spannrahmens, und zwar vorzugsweise als Feucht- und Trockenmop, gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, ist eine solche Einrichtung aus der DE-PS 31 39 245 (Anlage K 4) bekannt. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Vorrichtung, sie bewirke bei der Anlage an einer Fu\u00dfleiste oder dergleichen nur eine ungen\u00fcgende Reinigung des unmittelbar an die Fu\u00dfleiste grenzenden Teiles des Fu\u00dfbodens sowie evtl. vorhandener Fugen, weil der Grundstoff, auch wenn er sich hochbiege, sich nicht exakt in 90\u00b0 hochstelle und deswegen den zwischen Fu\u00dfleiste und Fu\u00dfboden gebildeten Totraum nicht erreiche. Ein \u00e4hnlicher Mop, bei dem Randw\u00fclste ausgebildet seien, sei aus der DE-GM 89 01 061 (Anlage K 5) bekannt.<\/p>\n<p>Nachdem die Klagepatentschrift noch den aus dem \u2013 nachver\u00f6ffentlichten \u2013 oben genannten Gebrauchsmuster der Beklagten (93 09 489) bekannten Wischbezug sowie einen Staubmop gem\u00e4\u00df der US-PS 29 19 457 (Anlage K 7) erw\u00e4hnt hat, bezeichnet sie es als Aufgabe der Erfindung, eine Reinigungseinrichtung anzugeben, die eine besonders wirksame Reinigung von B\u00f6den auch im Bereich von Hindernissen, beispielsweise Fu\u00dfleisten und dergleichen, erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 gel\u00f6st werden durch eine<\/p>\n<p>Reinigungseinrichtung, insbesondere zur Bespannung eines Spannrahmens,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmit einem textilen Grundstoff (2),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nvon dem eine Reinigungswirkung entfaltende Florf\u00e4den (10) bzw. \u2013fasern oder \u2013schlingen abstehen,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nund einer an dem Grundstoff (2) gebildeten Befestigungseinrichtung (12, 12&#8242;) zur Aufnahme des Spannrahmens;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nauf dem Grundstoff (2) ist ein l\u00e4ngliches Besatzst\u00fcck (4) l\u00e4ngs zweier beabstandeter Befestigungslinien (6, 8) entlang einer Randkante (6) befestigt,<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie dergestalt erfolgt, dass die Bahnbreite des Grundstoffs (2) zwischen den Befestigungslinien (6, 8) gr\u00f6\u00dfer ist als die entsprechende Bahnbreite des Besatzst\u00fccks (4), so dass der Grundstoff (2) zwischen den Befestigungslinien (6, 8) gew\u00f6lbt bzw. umgelegt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor (Spalte 1, Zeilen 33 \u2013 54), der Grundstoff und das Besatzst\u00fcck seien l\u00e4ngs der Befestigungslinien miteinander verbunden, auch wenn die Befestigungslinien keine durchgehenden N\u00e4hte seien. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reinigungsvorrichtung sei dadurch gekennzeichnet, dass durch die Aufstellung und W\u00f6lbung des Grundstoffes im Randbereich Florf\u00e4den in ausreichender H\u00f6he auch in Richtung auf ein seitlich auftretendes Hindernis gerichtet seien. Derartige Florf\u00e4den k\u00f6nnten beispielsweise bei Anlage an einer Fu\u00dfleiste sowohl eine zwischen Fu\u00dfleiste und Fu\u00dfboden befindliche Fuge als auch die Fu\u00dfleiste selbst auf ihrer gesamten H\u00f6he reinigen. Auch wenn sich der Grundstoff bei Anlage an der Fu\u00dfleiste insgesamt hochstelle, k\u00f6nnten die im Randbereich abstehenden Florf\u00e4den noch eine gute Reinigungswirkung entfalten. Diese sei besonders ausgepr\u00e4gt bei strukturierten Fu\u00dfleisten, die nur durch senkrecht eindringende Florf\u00e4den wirksam gereinigt werden k\u00f6nnten. Auch Ecken k\u00f6nnten besser als bisher gereinigt werden. Das befestigte Besatzst\u00fcck erh\u00f6he die Stabilit\u00e4t der Reinigungseinrichtung und verhindere insbesondere ein Durchh\u00e4ngen bzw. \u201eAusleiern\u201c des Grundstoffes im nassen Zustand.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Wischbezug der Beklagten macht von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents \u2013 hinsichtlich des Merkmals 5 von der zweiten Alternative (\u201eumgelegt\u201c) &#8211; wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das ist nicht nur offensichtlich, sondern wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Gleichwohl verletzt die Beklagte mit der Herstellung und dem Vertrieb des angegriffenen Wischbezuges das Klagepatent nicht, weil ihr insoweit ein Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 Abs. 1 PatG) zusteht, so dass die Wirkung des Klagepatents gegen sie nicht eintritt.<\/p>\n<p>Wie die Beklagte durch Vorlage zahlreicher Schriftst\u00fccke, insbesondere von ihr in der ersten Jahresh\u00e4lfte 1993 gef\u00fchrter Korrespondenz, nachgewiesen hat und wie auch die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet, hat sie \u2013 die Beklagte \u2013 in der Zeit seit Januar 1993 einen neuen \u2013 flachen \u2013 Wischbezug entwickeln lassen (n\u00e4mlich durch die Firma P s.r.l.) und bereits vor dem Priorit\u00e4tstage des Klagepatents, dem 16. Juli 1993, zumindest Veranstaltungen getroffen, diesen neuen Wischbezug herzustellen und zu vertreiben, indem sie z.B. bereits im Mai 1993 der Firma P s.r.l. ihre Entscheidung mitgeteilt hat (vgl. das Telefax vom 24. Mai 1993, Anlage B 19), Wischbez\u00fcge gem\u00e4\u00df dem ihr kurz zuvor (vgl. das Telefax der Firma P s.r.l. an die Beklagte vom 12. Mai 1993, Anlage B 18) zugesandten Muster des Typs \u201eC\u201c im Markt einzuf\u00fchren, und diesem Unternehmen einen Auftrag zur Lieferung von 170.000 St\u00fcck dieses Wischbezuges f\u00fcr Juni\/Juli 1993 erteilt hat; des weiteren, indem sie z.B. den Sales-Folder gem\u00e4\u00df Anlage B 9 bereits in der Zeit vor dem 16. Juli 1993 hat herstellen lassen, wie die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2004 nicht bestritten hat, in welcher der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen hat, das Vorbringen der Beklagten zu diesem Sales-Folder und seiner Entstehungszeit sei unstreitig.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte bereits vor dem 16. Juli 1993 einen neuen Wischbezug entwickelt hatte, ergibt sich dar\u00fcber hinaus aus dem Umstand, dass sie am 25. Juni 1993 sowohl das Deutsche Gebrauchsmuster 93 09 489 (Anlagen K 6 und K 14) als auch das Deutsche Patent 43 21 242 (Anlage K 15) angemeldet hat, die beide einen Wischbezug betreffen.<\/p>\n<p>Aufgrund der im Berufungsverfahren durchgef\u00fchrten \u2013 weiteren \u2013 Beweisaufnahme, n\u00e4mlich der Vernehmung der Zeugen L und H, ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass der damals von der Beklagten entwickelte, alsbald herzustellende und zu vertreibende Wischbezug so beschaffen war, wie es dem als Anlage B 27 vorgelegten und mit \u201eC\u201c gekennzeichneten Musterst\u00fcck entspricht, das offensichtlich und unbestritten alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents (mit der Alternative \u201eumgelegt\u201c aus Merkmal 5) verwirklicht.<\/p>\n<p>Da es sich bei dem Wischbezug gem\u00e4\u00df dem Klagepatent um eine sehr einfache Konstruktion handelt und die vom Klagepatent erstrebten Wirkungen zwangsl\u00e4ufig eintreten, wenn man einen patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten Wischbezug nach dem Aufspannen auf einen Spannrahmen als Feucht- oder Trockenmop verwendet &#8211; ihn also in eben der Weise benutzt, wie derartige Wischbez\u00fcge nicht nur allgemein eingesetzt werden, sondern wie es auch den Hinweisen z.B. auf dem Sales-Folder der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 9 entspricht \u2013, reicht der Besitz eines solchen Wischbezuges (zu dem Zwecke, ihn in der genannten Weise zu verwenden) aus, um einen Erfindungsbesitz im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 PatG bejahen zu k\u00f6nnen (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1964, 673, 674 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste).<\/p>\n<p>Der im Jahre 1993 als Produktmanager im Hause der Beklagten mit der Neuentwicklung des Wischbezuges befasste Zeuge L hat bei seiner Aussage nicht nur bekundet (vgl. Seite 13 des Beweisaufnahmeprotokolls vom 13. Januar 2003, Bl. 347 GA), die \u2013 ihm vorgehaltene \u2013 Anlage B 27 entspreche jedenfalls in etwa dem Bezug, den die Beklagte dann \u2013 n\u00e4mlich seit September 1993 \u2013 tats\u00e4chlich vertrieben habe, sondern auch (vgl. Seite 15 a.a.O., Bl. 349 GA), nach seiner Erinnerung sei bei den damals \u2013 also in der Zeit ab etwa Mai 1993 \u2013 im Hause der Beklagten vorliegenden Wischbez\u00fcgen die Naht am Rande der Einfassung immer bis unten zur Wischschicht durchgegangen; er hat hinzugef\u00fcgt: \u201eAnders kann man das Ganze ja gar nicht fertigen\u201c. Der Zeuge hat dar\u00fcber hinaus ausgesagt (vgl. Seite 15 a.a.O., Bl. 349 unten GA), seines Wissens sei nach der im Juli 1993 erfolgten Vorstellung der neuen Wischbez\u00fcge gegen\u00fcber dem Au\u00dfendienst der Beklagten bis zur Markteinf\u00fchrung an diesen nichts mehr ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Der Zeuge H hat es bei seiner Aussage (vgl. Seite 3 des Beweisaufnahmeprotokolls vom 13. Januar 2003, Bl. 337 GA) als durchaus m\u00f6glich bezeichnet, dass ihm vor der (am 25. Juni 1993 erfolgten, vgl. Anlagen K 6 und K 14 sowie K 15) Einreichung der Schutzrechtsanmeldungen betreffend den neuen Wischbezug auch irgendein Exemplar eines solchen vorgelegen habe. Wie sich aus dem aus Anlage L 19 vorgelegten Schreiben der Beklagten an den Zeugen H vom 11. Mai 1993 (das u.a. einen Eingangsstempel der Patentanwaltskanzlei tr\u00e4gt, welcher der Zeuge H im Jahre 1993 angeh\u00f6rte) ergibt, hatte er seit Mai 1993 jedenfalls ein Exemplar eines damals neu entwickelten Wischbezuges der Beklagten vorliegen, das mit \u201e5\u201c bezeichnet war und dem ebenso gekennzeichneten Exemplar gem\u00e4\u00df Anlage L 18 der Beklagten entsprochen haben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Der Zeuge H hat dann anschlie\u00dfend (vgl. a.a.O., Seite 6 unten \/ 7 oben, Bl. 340 f. GA) ausgesagt, er habe, soweit er wisse, die in der jeweiligen Figur 3 der von ihm ausgearbeiteten Schutzrechtsanmeldungen mit der Bezugszahl \u201e40\u201c bezeichnete Naht, mit der die kordel- oder drahtartige Verst\u00e4rkung 38 fixiert sei, von sich aus \u2013 in Erg\u00e4nzung der ihm von der Beklagten mit Telefax vom 17. Juni 1993 (Anlage L 40 der Beklagten) \u00fcbersandten Zeichnung \u2013 eingetragen, \u201eweil ich das Muster vorliegen hatte\u201c. Bei diesem Muster muss es sich demnach um ein solches gehandelt haben, das bereits die \u2013 bei dem Wischbezug gem\u00e4\u00df Anlage L 18 noch fehlende \u2013 Verst\u00e4rkung aufwies, die in Figur 3 sowohl der Gebrauchsmusterschrift (Anlagen K 6 und K 14) als auch der Patentschrift (Anlage K 15) mit der Bezugszahl 38 bezeichnet ist. Wie unten noch ausgef\u00fchrt werden wird, muss das von dem Zeugen H in diesem Zusammenhang angesprochene Muster die Anlage B 27 gewesen sein.<\/p>\n<p>In den soeben genannten Gebrauchsmuster- und Patentschriften ist zwar bei der jeweiligen Figur 3 die Naht 40 nicht so dargestellt, wie sie sowohl bei der Anlage B 27 als auch bei dem angegriffenen Wischbezug (Anlage K 11) ausgef\u00fchrt ist, n\u00e4mlich durchgezogen bis zur Wischstoffschicht (die in den jeweiligen Figuren 3 die Bezugszahl 16 tr\u00e4gt), vielmehr verbindet die Naht 40 in diesen Figuren lediglich die an der Oberseite (14) der \u201eTragschicht (12)\u201c befindliche \u201eUmrandung (20)\u201c \u2013 nach der Terminologie des Klagepatents also das \u201eBesatzst\u00fcck\u201c \u2013 mit der \u201eTragschicht (12)\u201c und nicht auch mit der darunterliegenden \u201eWischstoffschicht\u201c ( = nach der Terminologie des Klagepatents: dem \u201eGrundstoff\u201c).<\/p>\n<p>Der Senat ist aber gleichwohl davon \u00fcberzeugt, dass die bei der Beklagten seit Mai 1993 vorliegenden Musterexemplare \u201eC\u201c, von denen die Beklagte eines dem Zeugen H \u00fcberlassen hatte, so beschaffen waren wie der Wischbezug gem\u00e4\u00df Anlage B 27 und dass in den jeweiligen Figuren 3 der genannten Schutzrechtsanmeldungen die Naht 40 nur aufgrund eines Versehens des Patentanwalts H so erscheint, dass sie nicht bis zu der Wischstoffschicht ( = dem \u201eGrundstoff\u201c) durchgezogen ist.<\/p>\n<p>Die Zeichnungen (Figuren 3) in der jeweils erw\u00e4hnten Gebrauchsmuster- und Patentschrift zeigen ersichtlich nicht den tats\u00e4chlichen Zustand des zu sch\u00fctzenden Wischbezuges, sondern stellen diesen aus Gr\u00fcnden der besseren Anschaulichkeit \u201eauseinandergezogen\u201c, n\u00e4mlich so dar, dass sich zwischen der \u201eTragschicht (12)\u201c und der \u201eWischstoffschicht (16)\u201c ein in Wahrheit nicht vorhandener deutlicher Zwischenraum befindet.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem von dem Zeugen L unterschriebenen Telefax der Beklagten vom 17. Juni 1993 \u2013 Anlage L 40 &#8211; an den Zeugen H (mit dessen Eingangsstempel vom 18. Juni 1993) ergibt, sind die Zeichnungen in den am 25. Juni 1993 eingereichten Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten nicht in der Kanzlei des Patentanwalts H gefertigt, sondern ihm von der Beklagten zugesandt worden, nachdem diese sie in ihrem Hause oder durch einen von ihr beauftragten \u201eexternen\u201c Zeichner hatte herstellen lassen. Die dem H unter dem 17. Juni 1993 \u00fcbersandten Zeichnungen entsprachen den in der sp\u00e4teren Gebrauchsmuster- und der Patentanmeldung enthaltenen Figuren 1 bis 3 mit der Abweichung, dass sie nicht nur keine Bezugszahlen aufwiesen, sondern auch in Figur 3 keinerlei N\u00e4hte zeigten. Ersichtlich sind diese Zeichnungen nach einem dem Zeichner vorliegenden Musterexemplar eines Wischbezuges angefertigt worden, und zwar nach einem solchen, das mit dem Buchstaben \u201eC\u201c gekennzeichnet war, wobei das \u201eC\u201c in derselben Weise geschrieben war wie bei dem Wischbezug gem\u00e4\u00df Anlage B 27; das ergibt sich daraus, dass die dem Zeugen H mit dem Telefax vom 17. Juni 1993 \u00fcbersandten Zeichnungen in den beiden oberen Figuren (in den sp\u00e4teren Anmeldungen als Figuren 1 und 2 bezeichnet) ein solches \u201eC\u201c tragen, das auch in den Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift 93 09 489 (Anlagen K 6 und K 14) wiederkehrt, obwohl es f\u00fcr die technische Beschaffenheit des zu sch\u00fctzenden Wischbezuges offensichtlich ohne jede Bedeutung ist. Zwar ist das \u201eC\u201c in den Figuren 1 und 2 der genannten Schrift mit einer anderen Neigung zur L\u00e4ngsachse des Wischbezuges eingetragen als bei der Anlage B 27; das erkl\u00e4rt sich aber ohne weiteres daraus, dass die Vorlage f\u00fcr diese Zeichnungen nicht die Anlage B 27 gewesen sein kann. Diese ist n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df der Aussage des Zeugen S2 vom 27. M\u00e4rz 2001 vor dem Landgericht (vgl. Bl. 152 GA) im Mai 1999 &#8211; die auf Bl. 152 GA stehende Jahreszahl \u201e1998\u201c stellt einen offensichtlichen Fehler dar, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage des genannten Zeugen ergibt &#8211; auf Anforderung des Zeugen S2 von dem H an die Beklagte zur\u00fcckgesandt worden, hat sich bis dahin also im Besitz des Zeugen H befunden und muss daher das von ihm in seiner Aussage erw\u00e4hnte Muster gewesen sein, aufgrund dessen er die Naht 40 in die Figuren 3 seiner am 25. Juni 1993 eingereichten Schutzrechtsanmeldungen eingezeichnet hat, wobei er es \u2013 wohl aufgrund eines Versehens &#8211; lediglich unterlassen hat, die Naht auch \u00fcber den in der jeweiligen Figur 3 abweichend von den wahren Verh\u00e4ltnissen dargestellten gr\u00f6\u00dferen Zwischenraum zwischen der \u201eTragschicht\u201c und der \u201eWischstoffschicht\u201c hinweg bis nach unten weiterzuf\u00fchren. Da mithin als Vorlage f\u00fcr die Zeichnungen in den genannten Schutzrechtsanmeldungen nicht die Anlage B 27 gedient haben kann, muss es sich bei dieser Vorlage um eines der beiden weiteren Muster \u201eC\u201c gehandelt haben, die die Beklagte (vgl. das Telefax gem\u00e4\u00df Anlage B 18) im Mai 1993 von der Firma P s.r.l. erhalten hatte.<\/p>\n<p>Bei dem von der Beklagten als Anlage B 27 vorgelegten, mit \u201eC\u201c gekennzeichneten Wischbezug ist die aus rotem Faden bestehende Naht am inneren Rand des Besatzst\u00fcckes, welches seinerseits eine etwas geringere Bahnbreite aufweist als der darunter befindliche Teil des Grundstoffes (der \u201eWischstoffschicht\u201c), so dass sich der Grundstoff zwischen der soeben genannten und der weiter au\u00dfen befindlichen Naht umlegt, durch die Tragschicht (in der Gebrauchsmuster- und der Patentschrift der Beklagten mit der Bezugszahl 12 versehen) hindurch bis zum Grundstoff (zur \u201eWischstoffschicht\u201c) durchgezogen, wie es auch der Lehre des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Nach der Aussage des Zeugen L (die insoweit \u00fcbereinstimmt mit den Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen T2, des fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Firma P s.r.l., der in der Patentschrift der Beklagten \u2013 Anlage K 14 \u2013 als Erfinder angegeben ist) war bei allen im Hause der Beklagten seit etwa Mai 1993 vorhandenen Musterst\u00fccken des neuen Wischbezuges die genannte Naht in eben dieser Weise durchgezogen.<\/p>\n<p>Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angabe des Zeugen L \u00fcberzeugt, und zwar aufgrund folgender \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Zwar ist es nach der von der Beklagten als Anlage L 42 vorgelegten \u201eGutachtlichen Stellungnahme\u201c der Professorin Dr.-Ing. G und des Professors Dipl.-Ing. U2 von der Hochschule Niederrhein, Fachbereich Textil- und Bekleidungstechnik, nicht unm\u00f6glich, bei einem Wischbezug der angegriffenen Art die Naht am inneren Rande des Besatzst\u00fcckes so auszuf\u00fchren, wie es in den Figu-ren 3 der Gebrauchsmuster- und der Patentschrift der Beklagten (Anlagen K 6 sowie K 14 und K 15) dargestellt ist; eine derartige Ausf\u00fchrung der Naht bringt aber, wie nicht nur die genannte \u201eGutachtliche Stellungnahme\u201c hervorhebt, sondern wie unabh\u00e4ngig davon auch f\u00fcr einen Nichtfachmann ohne weiteres einsichtig ist, einen ganz erheblichen Aufwand mit sich, den der Hersteller eines Wischbezuges vern\u00fcnftigerweise nur dann treiben wird, wenn eine solche Ausgestaltung der Naht irgendwelche Vorteile mit sich bringen w\u00fcrde. F\u00fcr derartige Vorteile ist aber nichts ersichtlich, insbesondere auch nicht aus der Beschreibung des genannten Gebrauchsmusters und des genannten Patentes der Beklagten, die jedoch beide (vgl. Seite 1, Zeile 27 f. und Seite 2, Zeile 6 f. der Gebrauchsmusterschrift, Anlagen K 6 und K 14, sowie Spalte 2, Zeile 5 und Zeile 16 f. der Patentschrift, Anlage K 15) darauf hinweisen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung biete den Vorteil eines besonders sparsamen Materialeinsatzes, also das Bestreben der Beklagten als der Anmelderin nach einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Kosteneinsparung klar erkennen lassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen L hinsichtlich der Beschaffenheit der bereits vor dem 16. Juli 1993 bei der Beklagten vorhandenen neuen Wischbez\u00fcge spricht schlie\u00dflich auch der Sales-Folder der Beklagten (Anlage B 9), von dem, wie oben bereits ausgef\u00fchrt, unstreitig ist, dass die Beklagte ihn schon vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents hat drucken lassen.<\/p>\n<p>In diesem Sales-Folder ist auf der Innenseite mehrfach der neue Wischbezug abgebildet, und zwar einmal in der Ansicht von oben mit der Darstellung der roten Naht am inneren Rande des Besatzst\u00fcckes, und des weiteren, n\u00e4mlich in den beiden Abbildungen links unten, in der Ansicht von unten. Vor allem in der kleineren, ganz links befindlichen Abbildung sieht man in dem Bereich, in dem die Ansicht von oben die rote Naht zeigt, ebenfalls eine rote Naht, bei der es sich nur um diejenige handeln kann, die auch in der Ansicht von oben zu sehen ist; denn dass die in der Ansicht von unten zu erkennende Naht nur eine Ziernaht sei, also eine solche, die allein in der Wischstoffschicht vorhanden w\u00e4re, nicht aber entsprechend der normalen Funktion einer Naht die Wischstoffschicht mit der dar\u00fcber liegenden Schicht verbinden w\u00fcrde, kann nicht angenommen werden. Mit dem \u2013 wie soeben dargelegt, in den Schutzrechtsanmeldungen vom 25. Juni 1993 deutlich hervorgehobenen \u2013 Bestreben der Beklagten nach Kostenminimierung w\u00e4re es unvereinbar, bei einem Massenartikel wie einem Wischbezug eine technisch v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssige reine Ziernaht anzubringen, die sich noch dazu an einer Stelle des Wischbezuges befinden w\u00fcrde, die man bei seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung, n\u00e4mlich bei der Reinigung des Fu\u00dfbodens, \u00fcberhaupt nicht sehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Steht damit fest, dass die Beklagte bereits vor dem Priorit\u00e4tstage des Klagepatents \u00fcber einen Wischbezug mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 (bei Merkmal 5 mit der Alternative \u201eumgelegt\u201c) verf\u00fcgt hat und sich daher hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 Abs. 1 PatG) berufen kann, so war die Klage unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen: Weder hat die vorliegende Sache \u2013 als reine Einzelfallentscheidung \u2013 grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0321 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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