{"id":567,"date":"2010-04-20T17:00:29","date_gmt":"2010-04-20T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=567"},"modified":"2016-04-20T09:38:18","modified_gmt":"2016-04-20T09:38:18","slug":"4a-o-15909-abmahnkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=567","title":{"rendered":"4a O 159\/09 &#8211; Abmahnkosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1467<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. April 2010, Az. 4a O 159\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von 4.914,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die Inhaberin einer exklusiven Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 0 566 XXX (nachfolgend: Klagepatent), das eine Abschn\u00fcrvorrichtung f\u00fcr K\u00f6rperteile, insbesondere Venenstauer, betrifft.<\/p>\n<p>Am 25.07.2006 gab die AGmbH, die Muttergesellschaft der Beklagten, wegen einer Verletzung des Klagepatents durch den Venenstauer \u201eB\u201c auf eine Abmahnung durch die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin hin die von ihr geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab (vgl. Anlagen K 2 und K 3).<\/p>\n<p>Nach Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung durch die AGmbH bot die Beklagte auf ihrer Internetseite wie aus der Anlage K 15 ersichtlich den Venenstauer \u201eC\u201c an, welcher zwar im Unterschied zu dem fr\u00fcher durch die AGmbH angebotenen Venenstauer eine Aussteifung zwischen dem Rasthaken der Bandbefestigungskappe aufweist, im \u00dcbrigen jedoch mit dem Venenstauer der AGmbH im Wesentlichen identisch aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte daher in Bezug auf den durch die Beklagte auf ihrer Internetseite angebotenen Venenstauer \u201eC\u201c ab, woraufhin die Beklagte am 27.07.2009 ebenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab. Die Abmahnkosten erstattete die Beklagte der Kl\u00e4gerin, welche die durch die Abmahnung angefallenen Abmahnkosten bereits gezahlt hat, demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 24.08.2009 hat die Kl\u00e4gerin daher beim Landgericht D\u00fcsseldorf Klage erhoben, welche der Beklagten am 30.09.2009 zugestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von 4.914,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, der Kl\u00e4gerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 17.07.2009 entstandenen Kosten bereits deshalb nicht zu, da eine anwaltliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Monate zwischen Ende M\u00e4rz 2009, als sich die Kl\u00e4gerin wegen des im Internetauftritt der Beklagten vergessenen Venenstauers an die AGmbH bzw. die Beklagte gewandt habe, und der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung seien mit der gemeinschaftlichen Suche nach einem Weg gepr\u00e4gt gewesen, die Kl\u00e4gerin zufrieden zu stellen. Weder habe Herr D, ein Mitarbeiter der AGmbH, in einem im April 2009 gef\u00fchrten Telefonat mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin bezweifelt, dass die Beklagte das Patentrecht der Kl\u00e4gerin ebenso zu beachten habe wie die AGmbH, noch habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin in diesem Telefonat zum Ausdruck gebracht, sie erwarte auch namens der Beklagten eine f\u00f6rmliche Unterlassungserkl\u00e4rung. Vielmehr h\u00e4tte, so die Beklagte weiter, ein einziger Anruf bei der Beklagten oder der AGmbH ausgereicht, um auch die Beklagte zur Abgabe einer f\u00f6rmlichen Unterwerfungserkl\u00e4rung zu veranlassen. Der Kl\u00e4gerin sei es im Rahmen der Korrespondenz allein darum gegangen, die Beklagte beziehungsweise die AGmbH dazu zu bringen, Werbung f\u00fcr die Produkte der Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren und mit deren Hilfe zugleich anderen Patentverletzern beizukommen.<\/p>\n<p>Um das \u201eVersehen\u201c der Beklagten wieder gutzumachen, habe Herr D der Kl\u00e4gerin angeboten, in der Firmenzeitschrift \u201eE\u201c eine Gegen\u00fcberstellung der Venenstauer der Kl\u00e4gerin mit patentverletzenden, im Markt befindlichen Stauern zu erarbeiten. Aus dem Hause der Kl\u00e4gerin sei eine Korrekturvorlage gekommen, die weitestgehend angenommen worden sei. Diese \u201eGegen\u00fcberstellung und Werbema\u00dfnahme\u201c sei der Kl\u00e4gerin am 08.05.2009 zugesandt und am 11.05.2009 in einer Auflage von mehr als 50.000 Exemplaren in Druck gegangen, die in der gesamten Bundesrepublik verteilt worden seien. Diese Werbema\u00dfnahme habe einen Wert von 11.020,42 EUR (9.260,86 EUR zzgl. MwSt.). Hinsichtlich der einzelnen, durch die Beklagte angef\u00fchrten Einzelpositionen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Leistungen verlangt. Auch habe die Kl\u00e4gerin mit der Beklagten keine Vereinbarung getroffen, nach welcher die Kl\u00e4gerin die Beklagte nicht habe abmahnen d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei der den Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung bildenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein neues Produkt, welches die Beklagte ohne Wissen der Kl\u00e4gerin habe anfertigen lassen. Im \u00dcbrigen habe die Werbung der AGmbH nicht den streitgegenst\u00e4ndlichen Venenstauer, sondern ein anderes Produkt der AGmbH betroffen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 hat die Beklagte hilfsweise mit der nach ihrem Vortrag durch die Werbema\u00dfnahme entstandenen Kosten in H\u00f6he von 11.020,42 EUR die Aufrechnung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.914,40 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu. Die Beklagte hat mit dem durch sie auf ihrer Internetseite angebotenen Venenstauer von der Lehre des Klagepatents unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und ist der Kl\u00e4gerin daher grunds\u00e4tzlich zur Erstattung der mit der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet. Demgegen\u00fcber hat die Beklagte die Voraussetzungen der Prozessaufrechnung nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 205). Vorliegend wurde die Beklagte durch die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2009 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, wobei die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung am 27.07.2009 auch abgegeben hat. Die Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagte durch das Angebot des Venenstauers auf ihrer Internetseite, wie er aus den Anlagen K 15 bis K 17 ersichtlich ist, unstreitig das Klagepatent verletzt hat.<\/p>\n<p>Die Abmahnung war objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme wegen der Patentverletzung und die damit verbundenen h\u00f6heren Kosten vermeiden konnte.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegen\u00fcber ein, die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil Herr D bereits im April 2009 zum Ausdruck gebracht habe, die Beklagte werde das Patentrecht der Kl\u00e4gerin ebenso beachten wie die AGmbH. Indem die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Internetseite angeboten hat, hat sie selbst eine (von der Patentverletzung durch die AGmbH zu unterscheidende) Patentverletzung begangen. Die dadurch begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr kann grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt werden (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 43), welche die Beklagte jedoch vor der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung nicht abgegeben hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen h\u00e4tten, aufgrund derer die Wiederholungsgefahr beseitigt worden und eine Abmahnung der Beklagten damit entbehrlich geworden w\u00e4re. Den als Anlagen B 2 bis B 6 vorgelegten Schreiben von Herrn D ist eine derartige Einigung nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um einseitige Vorschl\u00e4ge, wobei auch nicht erkennbar ist, dass Herr D als Mitarbeiter der AGmbH \u00fcberhaupt in der Lage gewesen w\u00e4re, eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Beklagten zu schlie\u00dfen. Dass dieser vielmehr ausschlie\u00dflich f\u00fcr die AGmbH auftrat, zeigt bereits das f\u00fcr die als Anlagen B 2 \u2013 B 5 vorgelegten Faxe verwendete Briefpapier. Dar\u00fcber hinaus findet sich auch in der E-Mail gem\u00e4\u00df Anlage B 6 nicht die Beklagte, sondern ausschlie\u00dflich die AGmbH als Absender.<\/p>\n<p>Dass zwischen den Parteien in Bezug auf die der Abmahnung zugrunde liegende Streitigkeit \u201eServolight\u201c gerade keine vergleichsweise Regelung zustande gekommen ist, betont die Kl\u00e4gerin in dem als Anlage B 7 vorgelegten Schreiben vom 11.05.2009, mit welchem die Kl\u00e4gerin auf die Zusendung der \u201eGegen\u00fcberstellung und Werbema\u00dfnahme\u201c durch die AGmbH (vgl. Anlage B 6) reagierte. Darin hebt die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich hervor, dass der Fall \u201eServolight\u201c mit der Herausnahme aus dem Internet allein nicht getan sei, hier erwarte die Kl\u00e4gerin eine Gegen\u00fcberstellung mit dem Verletzungsmuster. Dass die Beklagte darauf eingegangen ist und es auf den Vorschlag der Kl\u00e4gerin aus dem Schreiben vom 11.05.2009 auch in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Auseinandersetzung bis zur \u00dcbersendung der Abmahnung doch noch zu einer vergleichsweisen Regelung gekommen ist, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die von ihr behauptete \u201eGegen\u00fcberstellung und Werbung\u201c, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin nunmehr vortr\u00e4gt, es habe sich dabei ausschlie\u00dflich um Werbung f\u00fcr die Produkte der AGmbH gehandelt, auch nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Abmahnkosten sind auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Zwar ist in rechtlich und technisch einfach gelagerten Patentverletzungsverfahren \u2013 wie hier \u2013 im Regelfall f\u00fcr die anwaltliche Abmahnung der Ansatz einer 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr angemessen. Allerdings ist dem Anwalt bei der Bestimmung seiner Geb\u00fchren ein Ermessen einger\u00e4umt, so dass innerhalb eines 20% -igen Toleranzbereichs die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 \u2013 Erstattungsf\u00e4hige Abmahnkosten bei Patentverletzung). Danach kann die Kl\u00e4gerin somit, wie geschehen, ihrer Geb\u00fchrenberechnung auch eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zugrunde legen. Auch der der Geb\u00fchrenberechnung zugrunde gelegte Streitwert von 100.000,- EUR erscheint angemessen. Da die Kl\u00e4gerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat sie zurecht lediglich die Nettogeb\u00fchren geltend gemacht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie der Kl\u00e4gerin zustehende Forderung ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, \u00a7\u00a7 389, 388 BGB i.V.m. \u00a7 322 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2010 hilfsweise die Aufrechnung erkl\u00e4rt. Jedoch fehlt es an einer Aufrechnungslage. Der Beklagten steht gegen die Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Verg\u00fctung in Bezug auf die in der Zeitschrift \u201eE\u201c geschaltete Werbung zu. Zum Einen handelt es sich bei dieser Zeitschrift um eine Publikation der AGmbH, nicht der Beklagten (vgl. Anlage B 1, S. 2 Mitte), so dass die durch die Beklagte zur Aufrechnung herangezogenen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche allenfalls der AGmbH, nicht aber der Beklagten zustehen w\u00fcrden. F\u00fcr eine Abtretung dieser Anspr\u00fcche hat die Beklagte nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus \u00a7 354 HGB nicht hinreichend dargelegt. Danach kann derjenige, der in Aus\u00fcbung seines Handelsgewerbes einem anderen Gesch\u00e4fte besorgt oder Dienste leistet, daf\u00fcr auch ohne Verabredung eine Provision verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Leistende gegen\u00fcber dem Anderen zur Leistung berechtigt ist, in der Regel aufgrund eines Vertrages (vgl. Baumbach\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Auflage 2010). Dass dies in Bezug auf die durch die Beklagte geschaltete Werbung jedoch der Fall ist, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Das gilt umso mehr, als sich mangels Vorlage der geschalteten Werbung nicht einmal beurteilen l\u00e4sst, ob diese tats\u00e4chlich die Produkte der Kl\u00e4gerin oder \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin nunmehr behauptet \u2013 Produkte der AGmbH betrifft.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung der Hilfsaufrechnung auf 9.828,80 EUR festgesetzt, \u00a7 45 Abs. 3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1467 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. April 2010, Az. 4a O 159\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-567","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/567","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=567"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/567\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":569,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/567\/revisions\/569"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=567"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=567"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=567"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}