{"id":5669,"date":"2004-12-02T17:00:47","date_gmt":"2004-12-02T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5669"},"modified":"2016-06-14T13:48:25","modified_gmt":"2016-06-14T13:48:25","slug":"2-u-8401-reliefwandreparatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5669","title":{"rendered":"2 U 84\/01 &#8211; Reliefwandreparatur"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0320<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 2 U 84\/01<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 5. April 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird das genannte Urteil teilweise wie folgt abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Urteilsausspruch zu I.1.b) wird dahin neu gefasst, dass der Beklagte es zu unterlassen hat,<\/p>\n<p>W\u00e4nde mit einer \u00f6rtlich reparierten Oberfl\u00e4che, die besch\u00e4digt wurde, wobei die W\u00e4nde ein Relief aufweisen und die \u00f6rtlich reparierte Oberfl\u00e4che eine Pr\u00e4gung eines unbesch\u00e4digten Teils der Wand aufweist, die Einpr\u00e4gung in einem F\u00fcller hergestellt ist, der die besch\u00e4digte Oberfl\u00e4che f\u00fcllt, die W\u00e4nde ein wiederkehrendes Relief aufweisen und wobei die Einpr\u00e4gung dem fr\u00fcheren Originalrelief an der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht,<\/p>\n<p>herzustellen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>\u00dcber die landgerichtliche Verurteilung hinaus wird der Beklagte zus\u00e4tzlich verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 873 236 B 1<\/p>\n<p>Vakuumwerkzeuge als Bestandteil eines Reparatursystems zum Zwecke des Erzeugens und Haltens einer Negativform der Oberfl\u00e4che einer Wand und des anschlie\u00dfenden Injizierens von Fl\u00fcssigspachtel unter die Negativform zur Erzeugung einer Nachbildung der Struktur dieser Oberfl\u00e4che an einer anderen Stelle der Wand<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Reparieren einer \u00f6rtlich besch\u00e4digten, eingebeulten Oberfl\u00e4che einer Wand anzubieten oder zu liefern, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>Die Wand weist ein wiederkehrendes Relief auf; es wird ein Relief in einem unbesch\u00e4digten Teil der Oberfl\u00e4che betrachtet, welches dem fr\u00fcheren Relief in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht; daraufhin wird eine Abformung einer Pr\u00e4gung des entsprechenden Reliefs hergestellt; anschlie\u00dfend wird die eingebeulte Oberfl\u00e4che mit einem F\u00fcller gef\u00fcllt; daraufhin wird die Pr\u00e4gung auf der Abformung in den F\u00fcller \u00fcbertragen und ein dem urspr\u00fcnglichen Relief entsprechendes Relief in dem F\u00fcller ausgebildet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die oben zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die oben zu 1. bezeichneten, seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 117.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 873 236 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer am 19. Januar 1996 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 25. Januar 1995 eingegangenen Anmeldung, die am 28. Oktober 1998 bekannt gemacht worden ist. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 4. August 1999.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Verfahren zum Reparieren einer \u00f6rtlich besch\u00e4digten, eingebeulten Oberfl\u00e4che (5) einer Wand (1), welche Wand (1) mit einem Relief versehen ist, wobei die eingebeulte Oberfl\u00e4che (5) mit einem F\u00fcller gef\u00fcllt wird, worauf ein Relief (4) in dem F\u00fcller ausgebildet wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Wand (1) ein wiederkehrendes Relief aufweist, wobei ein Relief (4) in einem unbesch\u00e4digten Teil der Oberfl\u00e4che betrachtet wird, welches dem fr\u00fcheren Relief (4) in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht, worauf eine Abformung (6) einer Pr\u00e4gung des entsprechenden Reliefs (4) hergestellt wird, anschlie\u00dfend die eingebeulte Oberfl\u00e4che (5) mit einem F\u00fcller gef\u00fcllt wird, worauf die Pr\u00e4gung auf der Abformung (6) in den F\u00fcller eingedr\u00fcckt wird und ein dem urspr\u00fcnglichen Relief (4) entsprechendes Relief (4) in dem F\u00fcller ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Anspruch 6 des Klagepatents lautete in seiner deutschen \u00dcbersetzung urspr\u00fcnglich:<\/p>\n<p>Wand (1) mit einer \u00f6rtlich reparierten Oberfl\u00e4che, welche besch\u00e4digt wurde,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Wand (1) ein wiederkehrendes Relief aufweist, wobei die \u00f6rtlich reparierte Oberfl\u00e4che eine Einpr\u00e4gung eines unbesch\u00e4digten Teils der Wand (1) mit einem entsprechenden Relief (4) aufweist, wobei die Einpr\u00e4gung in einem F\u00fcller hergestellt ist, der die besch\u00e4digte Oberfl\u00e4che f\u00fcllt.<\/p>\n<p>Nachdem auf einen Einspruch der d\u00e4nischen Firma B hin die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 das Klagepatent widerrufen hatte, hat im Beschwerdeverfahren die technische Beschwerdekammer 3.2.5 des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Beschluss vom 3. Februar 2004 das Klagepatent im wesentlichen aufrechterhalten, wobei sein Anspruch 6 folgende, in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegebene Fassung erhalten hat:<\/p>\n<p>Wand (1) mit einer \u00f6rtlich reparierten Oberfl\u00e4che, die besch\u00e4digt wurde, wobei die Wand ein Relief aufweist und die \u00f6rtlich reparierte Oberfl\u00e4che eine Pr\u00e4gung eines unbesch\u00e4digten Teiles der Wand (1) aufweist, welche Pr\u00e4gung in einem F\u00fcller hergestellt ist, der die besch\u00e4digte Oberfl\u00e4che f\u00fcllt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Wand ein wiederkehrendes Relief aufweist, wobei die Einpr\u00e4gung dem fr\u00fcheren Originalrelief in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen aus der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 einen besch\u00e4digten Wohnwagen in perspektivischer Ansicht und Figur 2 einen besch\u00e4digten Abschnitt einer Wand des in Figur 1 dargestellten Wohnwagens, der mit Hilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens repariert wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt in Deutschland spezielle Vakuumwerkzeuge, die von der d\u00e4nischen Firma B zur Verwendung bei einem von ihr propagierten Verfahren zum Reparieren kleinerer Besch\u00e4digungen an Wohnwagen und anderen Fahrzeugen hergestellt werden. Er veranstaltet Vorf\u00fchrungen dieses Verfahrens unter Einsatz der gerade genannten Vakuumwerkzeuge, wobei sich der Arbeitsablauf aus dem nachfolgend wiedergegebenen Prospektblatt ergibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Das vom Beklagten vorgef\u00fchrte Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber, soweit es um die Anbringung des Reliefs in dem zur Reparatur verwendeten F\u00fcller (Fl\u00fcssigspachtel) gehe, in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie hat den Beklagten auf Unterlassung nicht nur des Anwendens, sondern auch des Anbietens und Inverkehrbringens des angegriffenen Verfahrens sowie der Herstellung, des Einf\u00fchrens und Anbietens von nach dem angegriffenen Verfahren behandelten W\u00e4nden und au\u00dferdem auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend der Beklagte um Klageabweisung gebeten hat.<\/p>\n<p>Er hat eingewendet:<\/p>\n<p>Das angegriffene Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil es im Gegensatz zu dessen Anspruch 1 nicht nur einen F\u00fcller verwende, sondern zwei unterschiedliche Materialien, n\u00e4mlich eines zum Auff\u00fcllen der Beule und ein anderes zur Ausbildung des Reliefs, und weil dort nicht eine vor dem Einbringen von F\u00fcller hergestellte Abformung des Reliefs in den bereits aufgebrachten F\u00fcller eingedr\u00fcckt werde, sondern in die \u00fcber der Schadstelle angebrachte Negativform des Reliefs Fl\u00fcssigspachtel injiziert werde, der dann nach dem Aush\u00e4rten das Muster des Reliefs aufweise.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage<\/p>\n<p>I.<br \/>\nden Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Reparieren einer \u00f6rtlich besch\u00e4digten, eingebeulten Oberfl\u00e4che einer Wand, die ein wiederkehrendes Relief aufweist,<\/p>\n<p>anzuwenden,<\/p>\n<p>bei dem ein Relief in einem unbesch\u00e4digten Teil der Oberfl\u00e4che betrachtet wird, welches dem fr\u00fcheren Relief in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht, worauf eine Abformung einer Pr\u00e4gung des entsprechenden Reliefs hergestellt wird, anschlie\u00dfend die eingebeulte Oberfl\u00e4che mit einem F\u00fcller gef\u00fcllt wird, daraufhin die Pr\u00e4gung auf der Abformung in den F\u00fcller \u00fcbertragen wird und ein dem urspr\u00fcnglichen Relief entsprechendes Relief in dem F\u00fcller ausgebildet wird;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>W\u00e4nde mit einer \u00f6rtlich reparierten Oberfl\u00e4che, die besch\u00e4digt wurde, wobei die Wand ein wiederkehrendes Relief aufweist, die \u00f6rtlich reparierte Oberfl\u00e4che eine Pr\u00e4gung eines unbesch\u00e4digten Teiles der Wand mit einem entsprechenden Relief aufweist, wobei die Pr\u00e4gung in einem F\u00fcller hergestellt ist, der die besch\u00e4digte Oberfl\u00e4che f\u00fcllt,<\/p>\n<p>herzustellen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der einzelnen Verfahrensanwendungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Zeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der Kunden,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der Herstellungskosten;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 5. April 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin mit ihrer Anschlussberufung eine Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils in der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Weise erstrebt. Die Parteien bitten jeweils um Zur\u00fcckweisung des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels. Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin Erfolg hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Reparieren einer \u00f6rtlich besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che einer mit einem Muster (\u201eRelief\u201c) versehenen Wand sowie eine Wand, die eine solche reparierte Oberfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, bislang habe man Reparaturen einer eingebeulten, profilierten Oberfl\u00e4che, z.B. der Wand eines Wohnwagens, durch F\u00fcllen der eingebeulten Oberfl\u00e4che mit einem F\u00fcller ausgef\u00fchrt, wobei man dann versucht habe, das urspr\u00fcngliche Relief der unbesch\u00e4digten Oberfl\u00e4che im F\u00fcller mittels eines manuellen Schneide- oder Graviervorganges zu bilden. Dies sei relativ arbeitsaufwendig und zeitraubend. Wenn das urspr\u00fcngliche Relief ein Muster aus relativ kleinen Erhebungen oder Buckeln mit unterschiedlichen H\u00f6hen und Durchmessern aufweise, sei es nahezu unm\u00f6glich, das Relief von Hand zu formen, so dass die einzige Alternative darin bestehe, die Wand als ganzes auszuwechseln, was ebenfalls nicht nur zeitraubend, sondern auch teuer sei.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Hinweisen in der Klagepatentschrift ist aus der US-PS 4 510 001 (Anlage K 2) ein Verfahren zur Reparatur der eingebeulten Oberfl\u00e4che einer Wand bekannt, bei welchem in dem F\u00fcller durch Einpressen eines eine Textur aufweisenden K\u00f6rnungspapiers ein Relief gebildet wird, welches lediglich eine Ann\u00e4herung an das urspr\u00fcngliche Relief darstellt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als das Ziel der Erfindung, ein Verfahren zum Reparieren einer \u00f6rtlich besch\u00e4digten (eingebeulten) profilierten Oberfl\u00e4che einer Wand zu schaffen, bei welchem ein Relief entsprechend dem urspr\u00fcnglichen Relief in der reparierten Oberfl\u00e4che in einer einfachen und effizienten Weise ausgebildet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch ein<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Reparieren einer \u00f6rtlich besch\u00e4digten, eingebeulten Oberfl\u00e4che (5) einer Wand (1), die mit einem wiederkehrenden Relief (4) versehen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird ein Relief (4) in einem unbesch\u00e4digten Teil der Oberfl\u00e4che betrachtet, welches dem fr\u00fcheren Relief (4) in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird eine Abformung (6) einer Pr\u00e4gung des entsprechenden Reliefs (4) hergestellt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAnschlie\u00dfend wird die eingebeulte Oberfl\u00e4che (5) mit einem F\u00fcller gef\u00fcllt,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nworauf die Pr\u00e4gung aus der Abformung (6) in den F\u00fcller eingedr\u00fcckt und ein dem urspr\u00fcnglichen Relief (4) entsprechendes Relief (4) in dem F\u00fcller ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Anspruch 6 des Klagepatents, der eine reparierte Wand betrifft, stellt die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWand mit einer \u00f6rtlich reparierten Oberfl\u00e4che, welche besch\u00e4digt wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Wand weist ein Relief auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie \u00f6rtlich reparierte Oberfl\u00e4che weist eine Pr\u00e4gung eines unbesch\u00e4digten Teiles der Wand auf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Pr\u00e4gung ist in einem F\u00fcller hergestellt, der die besch\u00e4digte Oberfl\u00e4che f\u00fcllt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Wand weist ein wiederkehrendes Relief auf, wobei die Einpr\u00e4gung dem fr\u00fcheren Originalrelief in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che entspricht.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren macht sich den Umstand zunutze, dass in W\u00e4nden von Wohnwagen und dergleichen ein dort vorgesehenes Muster (\u201eRelief\u201c) im allgemeinen mit einer Rolle aufgebracht wird, so dass sich Teile des Reliefs regelm\u00e4\u00dfig wiederholen. Das Verfahren besteht darin, dass man in dem unbesch\u00e4digten Teil der Wand ein Relief sucht, welches dem urspr\u00fcnglichen Relief an der besch\u00e4digten Stelle entspricht, von diesem dann eine Abformung herstellt, die eine Negativform des Reliefs enth\u00e4lt, und dann mit Hilfe dieser Abformung die Spachtelmasse oder dergleichen (\u201eF\u00fcller\u201c), mit der man die eingebeulte Stelle ausgef\u00fcllt hat, mit einem Muster (\u201eRelief\u201c) versieht, welches genau dem urspr\u00fcnglichen Relief entspricht, so dass die reparierte Stelle sich nach Beendigung der Arbeit von dem \u00fcbrigen Teil der Wand praktisch nicht mehr unterscheiden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3 bis 5 des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensanspruches 1 besonderer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Wenn Merkmal 4 davon spricht, die eingebeulte Oberfl\u00e4che solle mit \u201eeinem\u201c F\u00fcller gef\u00fcllt werden, und zwar \u201eanschlie\u00dfend\u201c an den Verfahrensschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 3, so bedeutet das nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns nicht, man d\u00fcrfe zur Reparatur nur eine Art von F\u00fcllmaterial verwenden, und dies auch nur in einem Schritt. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Anspr\u00fcche 1 und 3 sowie der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Klagepatentschrift, dass der in Merkmal 4 genannte \u201eeine\u201c F\u00fcller nur dasjenige Material bezeichnet, welches sp\u00e4ter mit einem Relief entsprechend der urspr\u00fcnglichen Gestaltung versehen werden soll und welches je nach der Art und der Gr\u00f6\u00dfe des Schadens durchaus auch auf einen schon vorher zur weitgehenden Ausf\u00fcllung der Schadensstelle verwendeten, bereits ausgeh\u00e4rteten (ersten) \u201eF\u00fcller\u201c aufgebracht werden kann. So wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren in der Klagepatentschrift (Abschnitte 0013 und 0014) beschrieben, und diesem Verfahrensablauf entspricht auch der Anspruch 3 des Klagepatents, bei dem es sich um einen Unteranspruch zu Anspruch 1 handelt, wie daraus deutlich wird, dass der Anspruch 3 sich ausdr\u00fccklich auf ein \u201eVerfahren nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche\u201c \u2013 also auch nach Anspruch 1 \u2013 bezieht. Jedes unter Anspruch 3 fallende Verfahren muss daher auch alle Merkmale des Anspruchs 1 verwirklichen.<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann nicht nur bereits aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres erkennt, sondern wie es auch die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich sagt, muss die in Merkmal 3 genannte Abformung, mit deren Hilfe sp\u00e4ter der F\u00fcller \u2013 genauer: die am weitesten au\u00dfen befindliche Schicht des m\u00f6glicherweise in mehreren Schritten aufgebrachten F\u00fcllers \u2013 ein Relief erhalten soll, vor dem Aufbringen dieser letzten Schicht des F\u00fcllers hergestellt worden sein, damit man die Abformung vor dem Aush\u00e4rten dieses Teiles des F\u00fcllers zur Einpr\u00e4gung des Reliefs benutzen kann, was alsbald nach dem Aufbringen der letzten Schicht des F\u00fcllers geschehen muss.<\/p>\n<p>Nur auf das Aufbringen dieser letzten Schicht des F\u00fcllers bezieht sich das Merkmal 4. Es ist also dann, wenn man entsprechend dem Unteranspruch 3 des Klagepatents zur Reparatur einer Einbeulung mehrere Arten von F\u00fcllmaterial in mehreren Schritten verwendet, lediglich erforderlich, vor dem Aufbringen der letzten Schicht des F\u00fcllers die in Merkmal 3 genannte Abformung herzustellen und erst \u201eanschlie\u00dfend\u201c, also nach Fertigstellung dieser Abformung, gem\u00e4\u00df Merkmal 4 die eingebeulte Oberfl\u00e4che mit einer (weiteren) Menge von aush\u00e4rtbarem Material vollst\u00e4ndig auszuf\u00fcllen. Ob im Zeitpunkt der Herstellung der Abformung die ersten Schichten von F\u00fcllmaterial bereits aufgebracht worden sind oder nicht, ist dagegen nach der Lehre des Klagepatents unerheblich.<\/p>\n<p>Merkmal 5 besagt lediglich, dass mit Hilfe der in Merkmal 3 genannten Abformung der F\u00fcller (d.h. seine \u00e4u\u00dferste Schicht) mit dem Relief versehen werden soll, wobei es dem Fachmann \u00fcberlassen bleibt, ob er zuerst den F\u00fcller aufbringt und dann in ihn die Abformung eindr\u00fcckt oder ob er, wenn er als F\u00fcller z.B. ein zun\u00e4chst fl\u00fcssiges und sp\u00e4ter aush\u00e4rtendes Material verwendet, zuerst die Abformung \u00fcber der zu reparierenden Stelle befestigt und dann in die Abformung \u2013 z.B. im Wege der Injektion \u2013 den F\u00fcller einbringt, der dabei die Abformung ausf\u00fcllt und so das dort als Negativform enthaltene Reliefmuster annimmt.<\/p>\n<p>Dagegen l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren beziehe sich auf die Reparatur einer \u201eWand\u201c, und als solche sei allein ein aufrecht stehendes Bauteil anzusehen, bei dem man Einbeulungen nur mit einer past\u00f6sen Masse ausf\u00fcllen k\u00f6nne, weil eine fl\u00fcssige Masse hier sofort ablaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Abschnitt 0016, Spalte 3, Zeilen 19-21) ausdr\u00fccklich hervorhebt, ist das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u201eauch zur Reparatur anderer, profilierter Oberfl\u00e4chen geeignet, wie z.B. einer geriffelten Autot\u00fcr\u201c. Daraus ergibt sich, dass das Klagepatent mit \u201eWand\u201c jede profilierte Oberfl\u00e4che meint, unabh\u00e4ngig davon, ob sie senkrecht oder \u2013 wie es z.B. bei dem Dach eines Wohnwagens oder dergleichen der Fall ist \u2013 eher waagerecht verl\u00e4uft oder ob man ein an sich senkrecht stehendes Teil wie etwa eine T\u00fcr zum Zwecke der Reparatur ausbaut und dann flach hinlegt. Es kommt deshalb noch nicht einmal darauf an, dass man, wie das angegriffene Verfahren zeigt, nach entsprechender Abdichtung auch bei einer senkrecht stehenden Wand eine Einbeulung mit Fl\u00fcssigspachtel ausf\u00fcllen kann, ohne dass dieser vor dem Aush\u00e4rten abl\u00e4uft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene Verfahren macht von allen Merkmalen des durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst es das Klagepatent durchaus zu, dass etwa gr\u00f6\u00dfere, vor allem durch die gesamte Wand hindurchgehende Besch\u00e4digungen zun\u00e4chst einmal geschlossen und bis fast in H\u00f6he der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand mit einem ersten F\u00fcllmaterial ausgef\u00fcllt werden, das man aush\u00e4rten l\u00e4sst, bevor man mit dem eigentlichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 beginnt.<\/p>\n<p>Angesichts dessen erf\u00fcllt das angegriffene Verfahren nicht nur, wie offensichtlich und unstreitig ist, die Merkmale 1 und 2 von Anspruch 1 des Klagepatents, sondern auch die Merkmale 3 bis 5 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Denn vor der vollst\u00e4ndigen Auff\u00fcllung der Schadensstelle wird auch bei dem angegriffenen Verfahren zun\u00e4chst von einer intakt gebliebenen Stelle der Wand, die ein Relief aufweist, wie es vorher auch an der besch\u00e4digten Stelle vorhanden war, eine Abformung dieses Reliefs hergestellt (Merkmal 3). Anschlie\u00dfend wird die so hergestellte Abformung \u00fcber der Schadensstelle dichtend angebracht und dann zwischen die Abformung und die Schadensstelle ein F\u00fcller in Form von aush\u00e4rtbarem Fl\u00fcssigspachtel injiziert, der dabei das in der Abformung befindliche Reliefmuster annimmt und nach dem Aush\u00e4rten und der danach erfolgenden Entfernung der Abformung auch beh\u00e4lt (Merkmale 4 und 5).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit den Teilen, unter deren Verwendung der Beklagte potentiellen Erwerbern des von ihm vertriebenen Vakuumwerkzeuges das angegriffene Verfahren vorgef\u00fchrt hat, hat er \u201eW\u00e4nde\u201c hergestellt, die alle Merkmale des Anspruchs 6 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, bezeichnet die Klagepatentschrift als \u201eWand\u201c jedes Teil mit einer profilierten Oberfl\u00e4che, also auch derartige Teile, wie sie der Beklagte gem\u00e4\u00df dem oben wiedergegebenen Prospektblatt bei seinen Vorf\u00fchrungen bearbeitet hat.<\/p>\n<p>Diese Teile weisen nach der Bearbeitung eine zun\u00e4chst besch\u00e4digte und dann \u00f6rtlich reparierte Oberfl\u00e4che auf (Merkmal 1 von Anspruch 6 des Klagepatents); die Teile weisen ein Relief auf (Merkmal 2), und in dem Teil der Oberfl\u00e4che, die \u00f6rtlich repariert worden ist, findet sich eine Pr\u00e4gung des unbesch\u00e4digten Teiles der Wand (Merkmal 3). Diese Pr\u00e4gung ist in einem F\u00fcller (n\u00e4mlich Fl\u00fcssigspachtel) hergestellt, der die besch\u00e4digte Oberfl\u00e4che f\u00fcllt (Merkmal 4), und die Einpr\u00e4gung entspricht dem fr\u00fcheren Originalrelief in der besch\u00e4digten Oberfl\u00e4che, weil sie von einer gleichartigen Stelle der ein wiederkehrendes Relief aufweisenden Wand stammt (Merkmal 5).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Beklagte verletzt daher sowohl den Anspruch 1 als auch den Anspruch 6 des Klagepatents, der in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig gewesenen Einspruchsverfahren nur eine etwas andere Formulierung erhalten hat (welche dem auf den Urteilsausspruch zu I.1.b) bezogenen Anschlussberufungsantrag der Kl\u00e4gerin entspricht), ohne dass damit eine inhaltliche \u00c4nderung, insbesondere eine Einschr\u00e4nkung, verbunden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dass und warum angesichts dessen der Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet ist, wobei die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten klagen kann, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, ohne dass der Beklagte das besonders angegriffen hat. Der Senat kann daher insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das landgerichtliche Urteil verweisen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEntsprechend den (weiteren) Antr\u00e4gen ihrer Anschlussberufung kann die Kl\u00e4gerin vom Beklagten auch insoweit Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangen, als es um das in Deutschland erfolgende Anbieten und Liefern der Vakuumwerkzeuge geht, die man zur Aus\u00fcbung des angegriffenen Verfahrens ben\u00f6tigt, weil der Beklagte damit das Klagepatent mittelbar (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 PatG) verletzt.<\/p>\n<p>Diese Vakuumwerkzeuge, die im Antrag der Kl\u00e4gerin zutreffend dahin beschrieben sind, dass sie (allein) dazu dienen, eine Negativform des Reliefs, mit dem sp\u00e4ter die besch\u00e4digte Stelle der Wand versehen werden soll, herzustellen und anschlie\u00dfend \u00fcber der besch\u00e4digten Stelle so zu befestigen und zu halten, dass man unter die Negativform Fl\u00fcssigspachtel zur Erzeugung einer Nachbildung der fr\u00fcheren Oberfl\u00e4chenstruktur injizieren kann, stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung beziehen, n\u00e4mlich auf die Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2 bis 5 der Merkmalsgliederung zu Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Vakuumwerkzeuge sind damit nicht nur geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, sondern werden, da sie nur daf\u00fcr sinnvoll benutzt werden k\u00f6nnen, von den Erwerbern auch dazu bestimmt. Das ist angesichts der Beschaffenheit der Werkzeuge offensichtlich, und das wei\u00df der Beklagte beim Angebot und bei der Lieferung dieser Werkzeuge auch, zumal er sie ausdr\u00fccklich zur Ausf\u00fchrung des angegriffenen Verfahrens vertreibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann daher gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG vom Beklagten Unterlassung verlangen.<\/p>\n<p>Da der Beklagte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt ohne weiteres erkennen konnte, dass er mit dem Angebot und dem Vertrieb der Vakuumwerkzeuge das Klagepatent (mittelbar) verletzt, hat er auch schuldhaft gehandelt, ohne dass ihm lediglich leichte Fahrl\u00e4ssigkeit vorgeworfen werden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin kann daher von ihm aufgrund der oben genannten Rechtsvorschriften auch Schadensersatz verlangen. Da sie ihren Schaden ohne n\u00e4here Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht beziffern kann, andererseits aber ihre Anspr\u00fcche einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen, n\u00e4mlich nur dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung unterliegen (\u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7 195 BGB), hat sie ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zur Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche Kenntnisse \u00fcber n\u00e4here Einzelheiten der Verletzungshandlungen ben\u00f6tigt, die sie von sich aus nicht hat und auch nicht haben kann, die ihr der Beklagte aber ohne unzumutbaren Aufwand verschaffen kann, hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin auch in dem verlangten Umfang Rechnung zu legen (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0320 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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