{"id":5667,"date":"2004-06-24T17:00:16","date_gmt":"2004-06-24T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5667"},"modified":"2016-06-14T13:44:44","modified_gmt":"2016-06-14T13:44:44","slug":"2-u-7803-raffvorhaenge-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5667","title":{"rendered":"2 U 78\/03 &#8211; Raffvorh\u00e4nge II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0319<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 78\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3478\">4a O 155\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 25. M\u00e4rz 2003 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung von Zugschn\u00fcren am unteren Rand eines Raffvorhangs, enthaltend ein am Vorhangstoff angebrachtes Befestigungsglied mit einem Schlitz, in den das mit einer Verdickung versehene Zugschnurende einklemmbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das aus einem mit einem Schlitz versehenen biegsamen Streifen bestehende Befestigungsglied in der vom Vorhangstoff f\u00fcr die Aufnahme eines Fallstabes gebildeten Tasche befestigbar und mit Mitteln zur reversiblen Einschlie\u00dfung der im Schlitz eingeklemmten Verdickung<br \/>\nzwischen den beiden Enden des U-f\u00f6rmig zusammengeklappten Streifens versehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juli 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt<\/p>\n<p>und der Beklagten gestattet wird, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem eingetragenen Inhaber des Deutschen Patentes 37 39 317, Y, I, bis zum 9. Dezember 2002 und der der Kl\u00e4gerin seit dem 10. Dezember 2002 durch Handlungen der zu I. 1. bezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in<br \/>\ngleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz (vgl. Anlage L 2 a) an dem Gegenstand des zugunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Y eingetragenen deutschen Patentes 37 39 317 (Klagepatent, Anl. L 1) betreffend eine Vorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand eines Raffvorhanges. Aus<br \/>\ndiesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch; durch Vereinbarung vom 10. Dezember 2002 (Anlage L 2 a) hat sie sich von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die bis dahin entstandenen Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnunglegung abtreten lassen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 20. November 1987 eingereicht und am 6. Juli 1987 offengelegt worden; die Ver\u00f6ffentlichung der<br \/>\nPatenterteilung hat am 13. Juni 1990 stattgefunden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand eines Raffvorhanges, enthaltend ein am Vorhangstoff angebrachtes Befestigungsglied mit einem Schlitz, in den das mit einer Verdickung versehene Zugschnurende einklemmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das aus einem mit einem Schlitz (31) versehenen biegsamen Streifen (30) bestehende Befestigungsglied in der vom Vorhangstoff (1) f\u00fcr die Aufnahme des Fallstabes (25) gebildeten Tasche (26) befestigbar und mit Mitteln (36, 37) bzw. (38, 39) zur reversiblen Einschlie\u00dfung der im Schlitz (31) eingeklemmten Verdickung (32) zwischen den beiden Enden (30a, 30b) des U-f\u00f6rmig zusammengeklappten Streifens (30) versehen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 f\u00fcr eine erste Ausf\u00fchrungsform die Anbringung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungsgliedes zusammen mit dem Knoten der Zugschnur in der Tasche des Vorhangstoffes f\u00fcr die Aufnahme des Fallstabes, Figur 3 das geschlitzte Befestigungsteil nach dem Einf\u00fchren des mit einem Knoten versehenen Zugschnurendes in den Schlitz, Figur 2 das Befestigungsglied nach Umbiegen der geschlitzten Seite des Befestigungsteils, Figur 5 eine zweite Ausf\u00fchrungsform des geschlitzten Befestigungsstreifens mit eingef\u00fchrtem Zugschnurende und Figur 4 die Befestigung eines solchen Elementes in der am Vorhandstoff vorgesehenen Tasche zur Aufnahme des Fallstabes.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Raffvorh\u00e4nge, deren Elemente zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Ende des Vorhangstoffes entsprechend dem als Anlage L 5 vorgesehenen Musterst\u00fcck und den als Anlagen L 6 und L 9 zu den Akten gereichten Abbildungen ausgebildet sind; die Beklagte hat erg\u00e4nzend die Prinzipskizze gem\u00e4\u00df Anlage B 1 vorgelegt, deren rechtes Bild nachstehend<br \/>\nwiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Wie diese Abbildung zeigt, weist das Befestigungsglied einen T-f\u00f6rmigen Umriss auf; etwa in der Mitte des senkrecht verlaufenden Abschnittes sind eine dreieckf\u00f6rmige \u00d6ffnung (A) und zwei runde Ausstanzungen vorgesehen. Die untere H\u00e4lfte des L\u00e4ngsabschnittes kann in Richtung des Querabschnittes umgeklappt werden; die dort vorgesehenen Zapfen greifen dann in die runden Ausstanzungen ein. Ein in der Mitte der unteren H\u00e4lfte des senkrechten Abschnittes vorgesehener dreieckf\u00f6rmiger Vorsprung greift nach dem Umklappen in die dreieckf\u00f6rmige Ausnehmung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze durch die Herstellung und den Vertrieb mit derartigen Befestigungselementen ausger\u00fcsteter Raffvorh\u00e4nge das Klagepatent; die Befestigungsvorrichtung verwirkliche die in Anspruch 1 des Klagepatents gegebene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, die dreieckf\u00f6rmige Ausnehmung sei der Schlitz im Sinne des Klagepatentes. Das im eingebauten Zustand zum unteren Ende des Raffvorhanges gerichtete breitere Ende der dreieckigen \u00d6ffnung erm\u00f6gliche das Einf\u00fchren der Zugschnur-Verdickung. Nach oben hin verj\u00fcnge sich die \u00d6ffnung wie ein Schlitz, in den sich die Zugschnur hineinziehe und dessen oberes Ende den Knoten einklemme. Nach dem Umklappen des senkrechten Streifens sei der Knoten im oberen Bereich des Schlitzes eingeschlossen. Obwohl das angegriffene Befestigungsteil T-f\u00f6rmig ausgebildet sei, habe es die Form eines biegsamen Streifens. Der waagerechte Streifen habe keine Funktion f\u00fcr die im Klagepatent gelehrte reversible Einklemmung oder Einschlie\u00dfung des Zugschnurendes; hierf\u00fcr sei nur der senkrechte Streifen entscheidend, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatentes rechteckf\u00f6rmig sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre in Abrede und hat vor dem Landgericht eingewandt, die dreieckf\u00f6rmige Ausnehmung der angegriffenen Vorrichtung sei kein Schlitz im Sinne des Klagepatentes. Erfindungsgem\u00e4\u00df sichere das U-f\u00f6rmige Zusammenklappen des Streifens das in den Schlitz eingeklemmte Schnurende gegen unbeabsichtigtes L\u00f6sen. Das bei einem Schlitz bzw. einer Kerbe nach unten offene Ende werde bei diesem Vorgang nach oben geklappt, so dass das Zugschnurende nicht mehr aus dem offenen Ende herausgezogen werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ziehe sich die Verdickung der Schnur dagegen bei einer nach unten wirkenden Zugkraft tiefer in die dreieckf\u00f6rmige Ausstanzung hinein, so dass zur Festlegung des Zugschnurendes ein Hochklappen des Streifens nicht erforderlich sei. Das Hochklappen solle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich den dreieckf\u00f6rmigen Vorsprung in der dreieckf\u00f6rmigen Ausstanzung fixieren und sie verschlie\u00dfen, so dass die Schnur nicht l\u00e4nger dort hinein- oder herausgezogen werden k\u00f6nne. Das<br \/>\nwiderspreche der Lehre des Klagepatentes, bei der ausschlie\u00dflich und allein das Umklappen eines zun\u00e4chst zu einem Streifenende hin offenen kerbenartigen Schlitzes die im Schlitz eingeklemmte Verdickung zwischen den beiden Enden des Streifens einschlie\u00dfen solle; weitere Mittel seien erfindungsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen. Die dreieckige \u00d6ffnung des angegriffenen Gegenstandes sei auch so klein, dass sie sich nicht \u00fcber einen wesentlichen Teil der L\u00e4nge des Streifens erstrecke.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 25. M\u00e4rz 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Vorrichtung weise keinen Schlitz in Gestalt einer vom Klagepatent vorausgesetzten einseitig offenen Ausnehmung auf, in welcher eine Zugschnur einfach einf\u00fchr- und anschlie\u00dfend allein durch Umbiegen des Streifens zuverl\u00e4ssig und sicher arretierbar sei. Von einem Einsatz zus\u00e4tzlicher Mittel zum Verschlie\u00dfen des Schlitzes gehe das Klagepatent ersichtlich nicht aus. Demgegen\u00fcber schlie\u00dfe die bei der angegriffenen Vorrichtung im Streifen enthaltene dreieckf\u00f6rmige Ausnehmung die Zugschnurverdickung ein, wenn sich die Schnur mit der Verdickung in der oberen Dreieckspitze festsetze. Das Umklappen des Streifens habe keine unmittelbare Auswirkung auf das Einschlie\u00dfen der im Schlitz eingeklemmten Verdickung; erst das Einf\u00fchren des dreieckf\u00f6rmigen Vorsprungs in die Ausnehmung bewirke einen weiteren Einschluss der Schnur. Eine Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln liege mangels Gleichwirkung nicht vor. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Zugschnur nicht durch einfaches U-f\u00f6rmiges Umklappen und anschlie\u00dfende Befestigung der beiden Enden miteinander eingeschlossen, sondern die endg\u00fcltige und sichere Befestigung erfolge erst durch den Zusammenschluss der dreieckf\u00f6rmigen Ausnehmung \u2013 gemeint ist ersichtlich der Vorsprung \u2013 mit der \u00d6ffnung. Neben dem Einklemmen der Zugschnur in die Verj\u00fcngung der dreieckf\u00f6rmigen \u00d6ffnung setze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfindungswidrig ein weiteres Mittel zur Arretierung der Zugschnur ein. Das sei f\u00fcr den Fachmann anhand der technischen Lehre des Klagepatentes ausgerichtete \u00dcberlegungen nicht als gleichwirkend auffindbar gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthalte die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre den Begriff \u201eSchlitz\u201c abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwende, der darunter eine schmale spalt- oder einschnittartige \u00d6ffnung verstehe, die sowohl einseitig offen als auch allseitig geschlossen sein k\u00f6nne. Die im Stand der Technik beschriebene Kerbe sei nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten, einen derartigen Schlitz zu verwirklichen. Die Erfindung bestehe nicht darin, einen besonders gestalteten Schlitz zu verwenden, sondern sehe Mittel vor, um die beiden Enden des Streifens zuverl\u00e4ssig und dennoch leicht l\u00f6sbar miteinander zu verbinden, wobei erst dieses Verbinden zur endg\u00fcltigen und sicheren Befestigung der Zugschnur f\u00fchre, die vorher leicht herausgezogen und wieder eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Eine \u00d6ffnung, die diese Aufgabe erf\u00fclle, sei unabh\u00e4ngig von ihrer Form ein Schlitz im Sinne der Erfindung. F\u00fcr die Einklemmfunktion sei allein die Gestaltung des Schlitzes im Bereich der Umbiegestelle wesentlich. Dementsprechend habe auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Schlitz in Gestalt des dreieckigen Spaltes, durch den das verdickte Zugende gef\u00fchrt und in dessen sich verj\u00fcngender Spitze es eingeklemmt werde. Zur reversiblen Sicherung des Zugschnurendes werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem senkrechten Streifen umgeklappt. In jedem Falle verwirkliche diese Ausgestaltung die Lehre des Klagepatentes mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die erforderliche Gleichwirkung sei gegeben, weil auch die angegriffene Vorrichtung eine praktisch unsichtbare und damit \u00e4sthetisch befriedigende und leicht l\u00f6sbare und dennoch sichere Befestigung der Zugschnur am Vorhangstoff gew\u00e4hrleiste. Der zus\u00e4tzlich wirkende dreieckf\u00f6rmige Vorsprung sei ebenfalls ein Mittel zur reversiblen Einschlie\u00dfung und biete entgegen der Auffassung des Landgerichts keine andersartige Probleml\u00f6sung. Auch ohne ihn liege die Gleichwirkung vor. Dass der Vorsprung die bereits eingeklemmte Zugschnur noch weiter einklemme, sei eine zus\u00e4tzliche Sicherung, die aus dem Schutzbereich des Klagepatentes nicht herausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im wesentlichen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung zu gestatten, die<br \/>\nNamen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Ange-<br \/>\nbotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und<br \/>\nihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschafts-<br \/>\npr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt<br \/>\nund ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen,<br \/>\nob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung<br \/>\nenthalten ist,<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise,<br \/>\nim Falle ihrer Verurteilung die Revision zu ihren Gunsten zuzulassen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und f\u00fchrt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages erg\u00e4nzend aus: Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angegriffene Vorrichtung mit einem Schlitz versehen sei, werde die Vorgabe des Klagepatentanspruches 1 nicht erf\u00fcllt, dass die im Schlitz eingeklemmte Verdickung des Zugschnurendes allein durch das Zusammenklappen der beiden Streifenenden in der so gebildeten Tasche eingeschlossen werden m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Vorrichtung werde die Schnur erst nach Einsetzen des Vorsprunges bzw. Stopfens in die dreieckf\u00f6rmige \u00d6ffnung fixiert. Dieser Stopfen k\u00f6nnte auch separat \u2013 etwa \u00fcber ein Band \u2013 am Streifen befestigt sein; dass er unmittelbar am Streifen angeformt sei, sei Zufall. Das Umklappen sei an sich funktionslos und diene nur dazu, den Stopfen in die \u00d6ffnung einzuf\u00fchren. Eine Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln sei mangels Gleichwirkung nicht gegeben. Eine dreieckf\u00f6rmige \u00d6ffnung im Zusammenwirken mit einem dort formschl\u00fcssig hineingreifenden dreieckf\u00f6rmigen Vorsprung oder Stopfen habe gegen\u00fcber der Lehre des Klagepatentes den erheblichen Nachteil, dass das Ende der Zugschnur wesentlich schwieriger in diese \u00d6ffnung hineinzubringen und aus ihr herauszul\u00f6sen sei. Auch reiche schon die Lage der Dreieckspitze in Zugrichtung aus, um bei einer Belastung der Zugschnur deren verdicktes Ende in der dreieckf\u00f6rmigen \u00d6ffnung zu halten; das Umklappen des unteren Streifenteils trage hierzu nichts bei; allein der dreieckf\u00f6rmige Vorsprung bewirke die zus\u00e4tzliche Sicherung. Eine solche L\u00f6sung ziehe der Fachmann nicht als der im Patentanspruch 1 gegenst\u00e4ndlich beschriebenen Ausf\u00fchrung gleichwertig in Betracht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte erhobenen Anspr\u00fcche zu. Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Befestigungsvorrichtung verletzen das Klagepatent, weil der angegriffene Gegenstand die Merkmale der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre bzw. Raffb\u00e4nder am unteren Rand eines Raffvorhanges.<\/p>\n<p>Solche Raffvorh\u00e4nge bestehen aus einer zusammenraffbaren Stoffbahn \u2013 meist aus Textilmaterial &#8211; , an deren unterem durch einen Fallstab beschwerten Rand nach oben laufende Raffb\u00e4nder oder Zugschn\u00fcre befestigt sind, die nahe dem oberen Rand der Stoffbahn durch horizontal nebeneinander angebrachte \u00d6sen oder Schlaufen in die Horizontale umgelenkt und dabei zu einem B\u00fcndel vereinigt werden. Zieht man an diesem B\u00fcndel, wird der untere Rand der Stoffbahn angehoben und der Vorhang gerafft.<\/p>\n<p>An bekannten nicht n\u00e4her beschriebenen oder druckschriftlich belegten Arten, die Zugschn\u00fcre oder Raffb\u00e4nder am unteren Rand der Stoffbahn zu befestigen, moniert die Klagepatentschrift, dass die Befestigung sich im Bedarfsfall nur umst\u00e4ndlich oder sogar schwierig l\u00f6sen l\u00e4sst. An der Befestigung unter Verwendung von Karabinerhaken wird das unsch\u00f6ne Aussehen bem\u00e4ngelt. An der in der nachstehend wiedergegebenen Figur 7 der Schweizer Patentschrift 653 537 (Anlage L 3) gezeigten Befestigung, bei der das durch einen Knoten verdickte Ende der Zugschnur in eine Kerbe eines etwa ringf\u00f6rmigen, innen offenen Gegenstandes \u2013 in der Klagepatentschrift als Knopf bezeichnet \u2013 eingeklemmt wird, beanstandet die Patentbeschreibung neben dem unbefriedigenden Aussehen, dass die Zugschnur nicht zuverl\u00e4ssig gegen ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen vom Vorhangstoff gesichert ist (Spalte 1, Zeilen 14-26). Dabei geht es nicht um ein Abl\u00f6sen unter Zugbelastung, das bei einer derartigen Vorrichtung kaum eintritt, weil die Kerbe in Zugrichtung geschlossen ist und die Schnur mit ihrem Knoten dort eingeklemmt wird; diese Art des Einklemmens wird in Anspruch 1 des Klagepatentes in Merkmal 3 beibehalten. Gemeint ist vielmehr die fehlende Sicherung dagegen, dass die Schnur entgegen der Zugrichtung ungewollt wieder durch das offene Ende aus der Kerbe frei kommen kann, wenn keine Zugbelastung ansteht, etwa wenn der Vorhang zu Reinigungszwecken abgenommen wird oder weil der Benutzer dessen unteres Ende anhebt (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 13 \u2013 14).<\/p>\n<p>Daraus leitet sich die Aufgabenstellung ab, eine \u00e4sthetisch befriedigende, leicht l\u00f6sbare und dennoch sichere Befestigung der Zugschn\u00fcre am Vorhangstoff anzugeben (vgl. Spalte 1, Zeilen 31-33 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand eines Raffvorhanges<\/p>\n<p>2.<br \/>\nmit einem am Vorhangstoff angebrachten Befestigungsglied mit einem Schlitz;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nin den Schlitz ist das mit einer Verdickung versehene Zugschnurende einklemmbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Befestigungsglied<\/p>\n<p>a) besteht aus einem biegsamen Streifen, der mit einem Schlitz versehen<br \/>\nist;<\/p>\n<p>b) ist in der vom Vorhangstoff f\u00fcr die Aufnahme des Fallstabes gebildeten<br \/>\nTasche befestigbar und<\/p>\n<p>c) mit Mitteln zum reversiblen Einschlie\u00dfen der im Schlitz eingeklemmten<br \/>\nVerdickung zwischen den beiden Enden des U-f\u00f6rmig zusammen<br \/>\ngeklappten Streifens versehen.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht in der Ausgestaltung des bereits in Merkmal 2 angesprochenen mit einem Schlitz versehenen Befestigungsgliedes entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4. Durch die dort beschriebenen Ma\u00dfnahmen kann das verdickte Ende der Zugschnur in zwei Schritten zuverl\u00e4ssig, aber dennoch bei Bedarf wieder l\u00f6sbar gegen ein Herausrutschen aus der Befestigung gesichert werden. F\u00fcr den ersten Schritt \u00fcbernimmt das Klagepatent die aus der Schweizer Patentschrift 653 537 bekannte Befestigungsart, das verdickte Ende der Zugschnur in einen Schlitz einzuklemmen, und verbessert sie dadurch, dass das Befestigungsglied streifenf\u00f6rmig ausgebildet ist und in einem zweiten Schritt nach Merkmal 4 c) U-f\u00f6rmig zusammengeklappt und in dieser Stellung mit Hilfe der dort genannten Mittel l\u00f6sbar fixiert werden kann. Dadurch wird das im Schlitz eingeklemmte Ende der Schnur zus\u00e4tzlich so eingeschlossen, dass es auch bei zuf\u00e4lligen Bewegungen des Vorhangs, die nicht unter Zugbelastung erfolgen, nicht aus dem Schlitz frei kommen kann, solange der Streifen zusammengeklappt ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 41-49 und Spalte 2 Zeilen 8-14 und 25-30 der Klagepatentschrift). Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen der Befestigung besteht darin, dass zun\u00e4chst der Streifen wieder aufgeklappt werden muss, bevor das Schnurende wieder aus dem Schlitz gezogen werden kann (vgl. Spalte 2, Zeilen 3-7). Das Anliegen, ein \u00e4sthetisch befriedigendes Aussehen zu erhalten, erf\u00fcllt die Vorgabe des Merkmals 4b), das Befestigungsglied am Vorhangstoff in der Tasche zur Aufnahme des Fallstabes zu befestigen und so den Blicken des Betrachters weitgehend zu entziehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 49-53 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>An die Ausgestaltung des Schlitzes stellt das Klagepatent nur wenige konkrete Anforderungen. Ein Schlitz ist nach allgemeinem Sprachgebrauch auch eine l\u00e4ngliche schmale \u00d6ffnung, durch die etwas hindurch\u2013 oder in die etwas hineingef\u00fchrt werden kann. Von diesem Bedeutungsgehalt geht ersichtlich auch die Klagepatentschrift aus. Diese l\u00e4ngliche \u00d6ffnung kann sich nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des Befestigungsstreifens erstrecken und ist daher zwangsl\u00e4ufig an einem Ende geschlossen (vgl. Spalte 1, Zeilen 41 \u2013 42 der Klagepatentbeschreibung); an diesem geschlossenen Ende oder in dessen N\u00e4he liegt im eingebauten Zustand das verdickte Ende der Zugschnur gegen die Zugbelastung an. Die genaue L\u00e4nge des Schlitzes stellt Anspruch 1 in das Belieben des Durchschnittsfachmanns; Anspruch 2 und die zugeh\u00f6rige Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels (Spalte 2, Zeilen 36 \u2013 39) schlagen insoweit vor, dass der Schlitz nur unwesentlich \u00fcber die Umbiegestelle hinaus reichen und vorzugsweise schon vor dieser enden soll. Damit soll erreicht werden, dass der Schlitz sich an der Umbiegestelle, die den Zugbelastungen ausgesetzt ist, nicht aufweiten und die Verdickung der Zugschnur nach au\u00dfen hindurch lassen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem angesprochenen Durchschnittsfachmann zweckm\u00e4\u00dfig, den Schlitz vor der Umbiegestelle enden zu lassen, was ihm Anspruch 1 auch freistellt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Umrissform des Schlitzes enth\u00e4lt das Merkmal 2 f\u00fcr den Durchschnittsfachmann die Vorgabe, dass in dem Schlitz das mit einer Verdickung versehene Ende der Zugschnur einklemmbar sein soll. Da das Einklemmen nicht an beliebiger Stelle, sondern dort erfolgen soll, wo das Zugschnurende bzw. seine Verdickung bei Zugbelastung anliegt, muss nur diese Stelle des Schlitzes schmal genug sein, um das Abl\u00f6sen des Zugschnurendes zu verhindern. Der Schlitz braucht nicht \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge gleich breit zu sein; er kann sich zum Anlageende hin verj\u00fcngen, wie das auch in den Figuren 1 bis 3 und 5 der Klagepatentschrift gezeigt wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent enth\u00e4lt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Hinweis darauf, dass erfindungsgem\u00e4\u00df als Schlitz nur Ausf\u00fchrungsformen in Betracht kommen, die wie eine Kerbe einseitig offen sind bzw. bei denen der Befestigungsstreifen an einem Rand eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren und Herausnehmen des Schnurendes aufweist. Zwar zeigen beide in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiele wie auch die in der einleitenden Beschreibung als Stand der Technik diskutierte Schweizer Patentschrift 653 537 kerbenartige Schlitze, die vom Rand des Befestigungselementes ausgehen, und eine solche Ausgestaltung ist sinnvoll, wenn der Schlitz schmaler ist als das verdickte Ende der Zugschnur und dieses an keiner Stelle durch die \u00d6ffnung hindurch gef\u00fchrt werden kann. In diesem Fall m\u00fcssen die Mittel zur reversiblen Einschlie\u00dfung im Sinne des Merkmals 4 c) so beschaffen sein, dass der Knoten bei nicht zugbelasteten Bewegungen des Vorhangs nicht durch das offene Ende des Schlitzes nach au\u00dfen gleiten kann. Eine solche Ausgestaltung ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns jedoch eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels, die den weiteren Vorteil bietet, dass das Zugschnurende besonders leicht eingef\u00fchrt und wieder herausgenommen werden kann, weil die Verdickung nicht durch die \u00d6ffnung hindurch gef\u00fchrt werden muss (vgl. Spalte 2, Zeilen 3-7 der Klagepatentschrift); er wei\u00df aber auch, dass ein nur unwesentlich m\u00fchsameres Einlegen und ebenso einfaches Herausziehen der Zugschnur m\u00f6glich ist, wenn der Schlitz nach allen Seiten geschlossen ist, vorausgesetzt, er geht an einem Ende in eine \u00d6ffnung \u00fcber, die so bemessen ist, dass der Knoten ohne Schwierigkeiten hindurch passt, und er verj\u00fcngt sich zum gegen\u00fcber liegenden Ende hin so, dass jedenfalls dort das Zugschnurende unter Zugbeanspruchung klemmend festgelegt werden kann; auch diese Befestigungsart geht letztlich aus der erw\u00e4hnten vorbekannten Schweizer Patentschrift hervor, bei der die Kerbe in eine von dem ringf\u00f6rmigen Befestigungsglied umschlossene \u00d6ffnung m\u00fcndet und der Knoten vor dem Einklemmen in der Kerbe durch diese \u00d6ffnung hindurch gef\u00fchrt werden muss. Die Mittel zum reversiblen Einschlie\u00dfen brauchen dann nur so beschaffen zu sein, dass sie im zusammengeklappten Zustand des Streifens einen Austritt der Verdickung durch das breitere Ende des Schlitzes auch bei den bereits angesprochenen zugentlasteten Bewegungen des unteren Vorhangendes unterbinden. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt keine Hinweise darauf, dass solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen sich der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Erfolg ebenso gut erreichen l\u00e4sst, vom technisch verstandenen Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 nicht erfasst werden. Es geht im Rahmen der Erfindung nicht um den Aufwand, den das Hineinlegen des Zugschnurendes in den Schlitz verursacht, sondern um eine zuverl\u00e4ssige Sicherung des eingeklemmten Schnurendes gegen ein unbeabsichtigtes Freikommen aus der Einklemmung, die bei Bedarf ohne besondere M\u00fche wieder gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 4. a) vorgeschriebene Streifenform des Befestigungsgliedes verlangt keine streng rechteckige Ausbildung und schlie\u00dft auch nicht aus, den Befestigungsstreifen mit weiteren sich in andere Richtungen erstreckenden streifenf\u00f6rmigen Funktionsteilen zu verbinden, so dass aus der Verbindung beider Teile eine nicht mehr rechteckige Umrisskontur, etwa in Gestalt einer T-Form, entsteht. Notwendig ist erfindungsgem\u00e4\u00df nur, dass zwei Enden der Vorrichtung U-f\u00f6rmig zusammengeklappt bzw. aufeinandergelegt werden k\u00f6nnen, wobei mit Ende auch nicht zwingend die beiden Schmalkanten an den Enden gemeint sind, sondern es auch m\u00f6glich ist, die Schmalkante eines Streifenabschnittes auf einen mittleren Bereich des verbleibenden Streifens zu legen und diesen Bereich, weil er den zweiten an dem Zusammenklappvorgang beteiligten Abschnitt beendet, ebenfalls als Ende im Sinne des Merkmals 4. c) zu betrachten. Hiergegen hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch keine Einw\u00e4nde mehr erhoben.<\/p>\n<p>Ebensowenig muss die beim Zusammenlegen der Streifenabschnitte nach innen zu liegen kommende Oberfl\u00e4che des dem Schlitz gegen\u00fcber liegenden Streifenabschnittes vollst\u00e4ndig plan sein. Sie kann auch Vorspr\u00fcnge aufweisen, die in die vom Schlitz gebildete \u00d6ffnung eingreifen k\u00f6nnen, um die Zugschnur mit ihrem Ende noch sicherer zu befestigen. Wichtig ist nur, dass das verdickte Ende der Schnur nach dem Zusammenklappen des Befestigungsstreifens nicht nur im Schlitz eingeklemmt wird und diese Verbindung Zugbeanspruchungen Stand h\u00e4lt, sondern zus\u00e4tzlich im Schlitz eingeschlossen ist und sich auch bei \u201ezuf\u00e4lligen\u201c, ohne Zuglast stattfindenden Bewegungen nicht unbeabsichtigt l\u00f6sen kann. Dieses Einschlie\u00dfen muss allein durch das Zusammenklappen der beiden Enden des Befestigungsstreifens und darf nicht erst durch den Einsatz weiterer Festlegungsmittel erfolgen, die erst durch weitere Manipulationen wirksam gemacht werden m\u00fcssen. Mit dem Zusammenklappen muss auch die Befestigung des Schnurendes bewirkt und das Schnurende eingeschlossen sein.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die angegriffene Befestigungsvorrichtung macht von der in Anspruch 1. des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSie verwirklicht unstreitig die Merkmale 1. und 4. b) der vorstehenden Merkmalsgliederung, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Weiterhin besteht kein Streit dar\u00fcber, dass die Merkmale 2. und 3. wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind, soweit sie ein am Vorhangstoff angebrachtes Befestigungsglied voraussetzen, das seinerseits ein Vorrichtungsteil, n\u00e4mlich eine dreieckf\u00f6rmige \u00d6ffnung aufweist, in deren obere Spitze das mit einer Verdickung versehene Zugschnurende eingeklemmt werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist die dreieckf\u00f6rmige \u00d6ffnung ein Schlitz im Sinne der Merkmale 2., 3., 4. a) und 4. b). Das Einklemmen des Zugschnurendes in diesen Schlitz erfolgt, indem das durch einen Knoten verdickte Ende der Zugschnur durch das breitere Ende der \u00d6ffnung eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend in das gegen\u00fcber liegende Spitzende der \u00d6ffnung verschoben wird. An dieser Stelle ist die \u00d6ffnung schmaler als die Verdickung der Zugschnur und h\u00e4lt diese insoweit fest, als diese in Zugrichtung belastet immer weiter in diese Spitze hineingezogen wird und aus dieser nur r\u00fcckw\u00e4rts zum breiteren Ende hin wieder hinausgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Dass die sich allm\u00e4hlich bis zur Spaltbreite verj\u00fcngende Spitze der angegriffenen Befestigungsvorrichtung zum l\u00f6sbaren Einf\u00fchren und Einklemmen des Zug-schnurendes geeignet ist, stellt die Beklagte zu Recht nicht in Abrede; sie r\u00e4umt es letztlich selbst ein, indem sie ausf\u00fchrt, das Zugschnurende erfahre durch das Festlegen und das Hineinziehen in die dreieckf\u00f6rmige \u00d6ffnung \u201eein erstes Arretieren\u201c in der dreieckf\u00f6rmigen Spitze (S. 3 und 14 der Berufungsbegr\u00fcndung; Bl. 97, 108 d.A.).<\/p>\n<p>Dass das Einf\u00fchren des Zugschnurendes in die \u00d6ffnung etwas m\u00fchsam sein mag, weil der Knoten der Zugschnur vor dem Einklemmen anders als bei einem bis zum Streifenrand durchgehenden Schlitz durch die \u00d6ffnung hindurch gesteckt werden muss und es nicht m\u00f6glich ist, die Schnur gleich so einzuziehen, dass der Knoten sofort auf der sp\u00e4teren Innenseite zu liegen kommt, steht der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach den Ausf\u00fchrungen am Ende des vorstehenden Abschnittes A nicht entgegen. Die Klagepatentschrift kritisiert am Stand der Technik nicht die Probleme bei der Befestigung bzw. beim Einf\u00fchren des Zugschnurendes in das Befestigungsglied, sondern deren mangelhafte Zuverl\u00e4ssigkeit und schwierige L\u00f6sbarkeit (Spalte 1, Zeilen 16-18); die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abhilfe besteht nicht in einer besonderen Art des Einklemmens, sondern darin, dass das bisher zur endg\u00fcltigen Befestigung dienende und aus dem Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannte Einklemmen des Schnurendes nur noch als Vorarretierung dient, w\u00e4hrend die endg\u00fcltige Befestigung durch das Zusammenklappen des geschlitzten Streifens bewerkstelligt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung stimmt auch mit Merkmal 4 c) \u00fcberein. Sie weist Mittel auf, mit denen die im Schlitz eingeklemmte Verdickung reversibel zwischen den beiden Enden des U-f\u00f6rmig zusammengeklappten Befestigungsstreifens eingeschlossen werden kann. Unstreitig ist der senkrecht verlaufende Abschnitt bzw. Streifen des T-f\u00f6rmigen Befestigungsteils zusammenklappbar, und die aufeinander gelegten Abschnitte bilden in diesem zusammengeklappten Zustand die Schenkel eines U, die durch die Umbiegestelle miteinander verbunden sind. Die reversible Fixierung dieser Verbindung erfolgt dadurch, dass an einem Ende vorgesehene Zapfen in L\u00f6cher am gegen\u00fcber liegenden Ende klemmend eingreifen und aus diesen L\u00f6chern auch wieder herausgezogen werden k\u00f6nnen; diese Zapfen sind die von Merkmal 4 c) verlangten Mittel zum reversiblen Einschlie\u00dfen der im Schlitz eingeklemmten Verdickung.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die im Schlitz eingeklemmte Verdickung durch das Zusammenklappen der beiden Abschnitte reversibel zwischen den<br \/>\nbeiden zusammengeklappten Ende eingeschlossen. Erfolglos macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, das Zusammenklappen f\u00fcr sich allein bewirke bei dem angegriffenen Gegenstand noch nichts, und erst das Verschlie\u00dfen der dreieckf\u00f6rmigen \u00d6ffnung mit dem entsprechend geformten Vorsprung lege das Zugschnurende entg\u00fcltig fest. Es ist unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, w\u00e4re der dreieckf\u00f6rmige Vorsprung nicht vorhanden und der der \u00d6ffnung gegen\u00fcber liegende Abschnitt plan, nach dem Umklappen keine befriedigende Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen der Verbindung bewirkte, weil das Ende der Zugschnur sich dann weiterhin in L\u00e4ngsrichtung in der \u00d6ffnung bewegen und auch im umgeklappten Zustand durch das untere \u2013 breitere \u2013 Ende aus der \u00d6ffnung freikommen k\u00f6nnte. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht so beschaffen, sondern hat einen dreieckf\u00f6rmigen Vorsprung, der beim Zusammenklappen der beiden Abschnitte mit der Klappbewegung automatisch in die \u00d6ffnung bzw. den Schlitz eindringt und sie \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil ihrer L\u00e4nge verschlie\u00dft. Frei bleiben nur die Spitze und der ihr benachbarte Bereich; dort wird das Zugschnurende festgelegt und kann sich nicht mehr zum breiten Ende hin bewegen. Insofern geh\u00f6rt auch der dreieckf\u00f6rmige Vorsprung zusammen mit dem bereits erw\u00e4hnten Zapfen zu den Mitteln, die den im Schlitz eingeklemmten Knoten der Zugschnur zwischen den beiden Enden des zusammengeklappten Streifens reversibel einschlie\u00dfen. Durch welche konkreten Ma\u00dfnahmen beim Zusammenklappen die reversible Einschlie\u00dfung bewirkt wird, stellt Anspruch 1 des Klagepatentes in das Belieben des Durchschnittsfachmanns; die Verwirklichung des Merkmals 4. c) verlangt nur, dass das Raffband mit seiner Verdickung nach dem Zusammenklappen sowohl im Schlitz eingeklemmt als auch zwischen den beiden Enden des Streifens eingeschlossen ist.<\/p>\n<p>Dass dies auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutrifft, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Vorsprung, der die \u00d6ffnung verschlie\u00dft, ist kein besonderes Vorrichtungsteil, und er ist auch kein zus\u00e4tzliches Mittel, sondern er ist integraler und untrennbarer Bestandteil des Befestigungsstreifens, mit dessen Hilfe die Einschlie\u00dfung bewirkt wird, sobald die beiden Abschnitte zusammengeklappt werden. Ein Zusammenklappen der Enden, ohne gleichzeitig den Vorsprung mit zu bewegen und die Verdickung einzuschlie\u00dfen, ist nicht m\u00f6glich. Es geschieht genau das, was in der Klagepatentschrift als zweiter Schritt der reversiblen Befestigung nach dem Einklemmen der Zugschnur beschrieben wird. Mit dem Zusammenklappen der beiden Enden wird zwangsl\u00e4ufig auch der Vorsprung bewegt. Liegen die<br \/>\nEnden aufeinander, dann ist der Knoten der Zugschnur eingeschlossen und kann auch bei ohne Zugbelastung erfolgenden Bewegungen des unteren Vorhangendes nicht aus der schmalen Spitze des Schlitzes frei kommen. Zus\u00e4tzliche Manipulationen, um den Schlitz zu verschlie\u00dfen, sind nicht notwendig. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, das Umklappen diene dazu, den dreieckf\u00f6rmigen Vorsprung in die entsprechend geformte \u00d6ffnung einzuf\u00fchren. Dass die Innenseiten der aufeinander liegenden Abschnitte bis auf den Schlitz v\u00f6llig plan sind, verlangt das Klagepatent nicht. Sein Schutz beschr\u00e4nkt sich auch nicht auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift, denen gemeinsam ist, dass der zusammengeklappte Streifen mit seinen aufeinanderliegenden Enden eine Tasche bildet, in den das eingeklemmte Ende \u201eeingesperrt\u201c ist. Es l\u00e4sst auch mit dem Schlitz zusammenwirkende Erhebungen auf der gegen\u00fcber liegenden Oberfl\u00e4che des benachbarten Streifens zu, die den Knoten der Zugschnur in dem Schlitz eingeklemmt fixieren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt sich weiterhin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Befestigungsstreifen im Sinne des Merkmals 4 a) aufweist, obwohl sie T-f\u00f6rmig ausgebildet ist. Hiergegen hat die Beklagte im Verhandlungstermin auch keine Einw\u00e4nde mehr erhoben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, kann die Kl\u00e4gerin sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Gegenstand dieses Schutzrechtes geh\u00f6rt sie zu den Verletzten im Sinne dieser Vorschrift. Die f\u00fcr die Zuerkennung von Unterlassungsanspr\u00fcchen erforderliche Gefahr k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte das Klageschutzrecht im Rahmen ihrer erwerblichen T\u00e4tigkeit verletzt hat und deshalb vermutet wird, dass sie diese Handlungen auch k\u00fcnftig fortsetzen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit \u00a7 398 BGB hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die rechtsverletzenden Handlungen vor der durch den Vertrag vom 10. Dezember 2002 erfolgten Abtretung dem eingetragenen Inhaber des Klagepatentes und der vom Zeitpunkt der Abtretung an in ihrer Person entstanden ist und noch entstehen wird. Der Senat geht davon aus, dass dies dem Begehren der Kl\u00e4gerin entspricht, obwohl sie als Stichtag f\u00fcr den \u00dcbergang von Anspr\u00fcchen aus abgetretenem zu solchen aus eigenem Recht im Klageantrag den 15. Mai 2002 angegeben hat. Eine teilweise Abweisung der Klage liegt darin nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie die ihr als einem einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmen obliegende im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage vergewissert. Im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls aufgrund zutreffender rechtlicher Beratung erkennen k\u00f6nnen, dass der angegriffene Gegenstand der dort unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, den die Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffern kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne eigenes Verschulden im Einzelnen nicht kennt, hat sie ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSteht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legt, um sie in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die Erteilung der ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unzumutbar belastet. In diesem Zusammenhang ist der Senat davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Angabe der Herstellungsmengen und \u2013zeiten die im Klageantrag angegebene Beschr\u00e4nkung auf die Zeit seit dem 1. Juli 1990 gegenstandslos ist, da die vom Auskunftsbegehren der Kl\u00e4gerin erfasste Zeitspanne ohnehin erst mit dem 13. Juli 1990 beginnt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte auch \u00fcber die Herstellungsmengen und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde Auskunft zu erteilen. Die nach Abs. 2 dieser Bestimmung geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammen gefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung nach \u00a7 242 BGB zu machen sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Angabe der Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger hat der Senat dem Begehren der Beklagten entsprochen und ihr insoweit unter teilweiser Klageabweisung einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt gew\u00e4hrt. Diese Angaben werden vom erweiterten und nur durch unmittelbare Mitteilung an den Verletzten erf\u00fcllbaren Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b PatG nicht erfasst, so dass insoweit der Beklagten nach \u00a7 242 BGB mit R\u00fccksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverh\u00e4ltnis nicht zugemutet werden kann, ihre Kundenbeziehungen der Kl\u00e4gerin offenzulegen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Einr\u00e4umung des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes auch keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Als im wesentlichen unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, denn die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0319 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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