{"id":5664,"date":"2004-01-15T17:00:24","date_gmt":"2004-01-15T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5664"},"modified":"2016-06-14T13:42:07","modified_gmt":"2016-06-14T13:42:07","slug":"2-u-7702-papiermachergewebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5664","title":{"rendered":"2 U 77\/02 &#8211; Papiermachergewebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0318<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 77\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1175\">4a O 815\/00<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30. April 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 1.278.229,70 Euro<br \/>\n(2,5 Mio. DM).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache und auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 612 881 (Klagepatent, Anlage K 1a; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1b) betreffend ein Papiermachergewebe mit flachen L\u00e4ngsf\u00e4den; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 15. M\u00e4rz 1991 unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 6. Juni und 15. August 1990 und vom 14. Februar 1991 eingereicht und am 31. August 1994 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 11. Juni 1997 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>An industrial fabric, for example a papermakers fabric (20), comprising a single layer of CMD yarns (21a, 21b) interwoven with a system of MD yarns (22-25) wherein alternate CMD yarns (21a) are crimped to a significantly greater degree than the respective adjacent other CMD yarns (21b) in said single CMD layer characterised in that at least some of said MD yarns (22-25) weave knuckles around each said alternate CMD yarns (21a) and all of said MD yarns weave in floats either over or under said other CMD yarns (21b).<\/p>\n<p>In der vom Deutschen Patentamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der<br \/>\nKlagepatentschrift (Anlage K 1b) lautet Anspruch 1 folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe (20), mit einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den (21a, 21b), die mit einem System von MD-F\u00e4den (22-25) verwebt sind, wobei abwechselnde CMD-F\u00e4den (21a) in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00df gekr\u00e4uselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-F\u00e4den (21b) in der einzelnen CMD-Lage, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einige der MD-F\u00e4den (22-25) Gelenke um jeden der abwechselnden CMD-F\u00e4den (21a) weben und alle MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder \u00fcber oder unter die anderen CMD-F\u00e4den (21b) weben.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes des mit dem Hilfsantrag in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemachten Unteranspruches 2 und der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 5 und 7 \u2013 9 wird auf die Klagepatentschrift und die deutsche \u00dcbersetzung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 5 bis 7 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 5 einen Schnitt durch einen Ausschnitt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewebes mit Blickrichtung entlang den quer zur Maschinenrichtung (der Papiermaschine) verlaufenden Schuss- bzw. CMD-F\u00e4den und die Figuren 6 und 7 Schnitte mit Blickrichtung parallel zu den l\u00e4ngs zur Maschine verlaufenden Kett- bzw. MD-F\u00e4den; der in Figur 6 dargestellte Schnitt wurde an einem CMD-Faden gelegt, der von keinem MD-Faden gelenkbildend umwoben wird, w\u00e4hrend in Figur 7 in Verbindung mit Figur 5 zu erkennen ist, dass der CMD-Faden (21a) von den MD-F\u00e4den (22 u. 25) gelenkbildend umschlungen wird und diese Gelenke nach au\u00dfen von den dar\u00fcber oder darunter liegenden MD-F\u00e4den (24 bzw. 23) verdeckt sind.<\/p>\n<p>Die in Finnland ans\u00e4ssige Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eMA\u201c ein industrielles Gewebe f\u00fcr Papiermaschinen. Die Struktur dieses Gewebes ist aus der nachstehend wiedergegebenen und Anlage K 10b entsprechenden Abbildung ersichtlich, die eine Schnittdarstellung zeigt, wobei die Schnittlinie entlang der MD-F\u00e4den verl\u00e4uft. Erg\u00e4nzend wird auf die als Anlagen K 4a und B 12 \u00fcberreichten Muster, die als Anlagen K 4b und B 5 vorgelegten Prospekte, die Schnittfotos gem\u00e4\u00df Anlagen B 4, B 5, B 5 a, B 7 und K 10a und die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 Bezug genommen. Zur Erl\u00e4uterung hat die Kl\u00e4gerin weiterhin die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 10a und K 10c und die Beklagte ein Gutachten von Professor Dr. O und Ol (Anlage B 6a, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6 b) vorgelegt.<\/p>\n<p>Bei diesem Gewebe sind MD-F\u00e4den (22, 24; Bezugszeichen entsprechen der vorstehenden Abbildung) um CMD-F\u00e4den (21a) gewoben; weitere MD-F\u00e4den (23, 25) umweben die CMD-F\u00e4den (F) und (21a); die CMD-F\u00e4den (21b) haben einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser und liegen nicht umwoben in der Gewebemitte. Unstreitig definiert der CMD-Faden (F) eine zweite CMD-Lage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Vertrieb dieser Gewebe verletze die Rechte aus dem Klagepatent; es verwirkliche s\u00e4mtliche in Anspruch 1 angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht zuletzt vorgetragen: Dass das Gewebe eine durch den Faden (F) definierte zweite CMD-Lage aufweise, stehe einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung nicht entgegen. \u00dcbersetze man die Vorgabe \u201ecomprising a single layer\u201c aus der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung zutreffend, m\u00fcsse das patentgem\u00e4\u00dfe Gewebe zwar eine einzelne Lage CMD-F\u00e4den umfassen, der Ausdruck \u201esingle layer\u201c sei jedoch, wie das Wort \u201ecomprising\u201c zeige, nicht als abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung gemeint. Auch die Verwendung mehrerer CMD-Lagen sei erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glich. Der CMD-Faden (F) sei als F\u00fcllfaden ein patentrechtlich nicht relevanter Zusatz; auch das Klagepatent zeige Ausf\u00fchrungsbeispiele mit unterschiedlichen Durchmessern der eingesetzten CMD-F\u00e4den; die Gewebedurchl\u00e4ssigkeit in nachteiliger Weise erh\u00f6hende unterschiedliche Durchmesser der CMD-F\u00e4den lie\u00dfen sich durch zus\u00e4tzliche CMD-F\u00e4den wieder ausgleichen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, die technische Lehre des Klagepatentes beschr\u00e4nke sich auf eine einlagige Gewebestruktur mit einer einzigen Lage CMD-F\u00e4den, die durch eine zweite MD-Lage verst\u00e4rkt werden k\u00f6nne; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dagegen ein zweilagiges Gewebe mit drei Lagen CMD-F\u00e4den. Die erste Lage (21a) sei als CMD-Fadenlage des Obergewebes mit den MD-F\u00e4den (22 u. 24) verwebt, die Lage (F) als CMD-Fadenlage des Untergewebes mit den MD-F\u00e4den (23 u. 25) verwebt, w\u00e4hrend die CMD-F\u00e4den der dritten Lage (21b) zwischen beiden Gewebeschichten angeordnete dickere \u201eF\u00fcllf\u00e4den\u201c und mit keinem MD-Faden verwoben seien; sie dienten zur Verst\u00e4rkung und bildeten eine eigene Fadenlage. Eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln liege mangels Gleichwirkung und Auffindbarkeit nicht vor; wie die Erteilung des deutschen Patentes 43 04 758 belege, seien zum Auffinden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00dcberlegungen erfinderischen Ranges notwendig gewesen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. April 2002 abgewiesen. In<br \/>\nseiner Begr\u00fcndung ist es im Wesentlichen dem Standpunkt der Beklagten gefolgt; wegen Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Mit der Vorgabe, eine einzelne Lage CMD-F\u00e4den vorzusehen, schlie\u00dfe das Klagepatent die Verwendung zus\u00e4tzlicher CMD-Lagen nicht aus und fordere nur, dass die in Anspruch 1 genannte einzelne Lage im Gegensatz zu m\u00f6glichen anderen Lagen s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale aufweisen m\u00fcsse. Dementsprechend f\u00fchre die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die CMD-F\u00e4den (F) gebildete zweite Lage nicht aus dem Schutzumfang des Klagepatentes hinaus, weil sie nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 erf\u00fclle und die aus den CMD-F\u00e4den (21a, 21b) gebildete Lage die einzige sei , die alle Anspruchsmerkmale verwirkliche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1)<br \/>\nes bei der Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, industrielle Gewebe, insbesondere Papiermaschinengewebe, die eine einzelne \u2013 hilfsweise: einzige \u2013 Lage von CMD-F\u00e4den (Schuss f\u00e4den) umfassen, die mit einem<br \/>\nSystem von MD-F\u00e4den (Kettf\u00e4 den) verwebt ist, wobei abwechselnd CMD-F\u00e4den in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00dfe gekr\u00e4uselt sind als die entsprechend benachbarten anderen CMD-F\u00e4den in der besagten einzelnen CMD-Lage,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu<br \/>\nden genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen mindestens einige der besagten MD-F\u00e4den Gelenke<br \/>\num jeden der besagten abwechselnden CMD-F\u00e4den weben und<br \/>\ns\u00e4mtliche der besagten MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder<br \/>\n\u00fcber oder unter die besagten anderen CMD-F\u00e4den weben,<\/p>\n<p>hilfsweise: Papiermaschinengewebe anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die vorstehend wiedergegebenen Merkmale verwirklicht sind und die besagten CMD-F\u00e4den F\u00e4den mit mindestens zwei unterschiedlichen Durchmessern aufweisen und miteinander in einem ausgew\u00e4hlten Wiederholungsschema verwebt sind, derart, dass die CMD-F\u00e4den mit dem relativ kleineren Durchmesser erheblich st\u00e4rker gekr\u00e4uselt sind als die CMD-F\u00e4den mit dem relativ gr\u00f6\u00dferen Durchmesser (Anspruch 2), und in einem aufgrund von unterschiedlichen Durchmessern benachbarter CMD-F\u00e4den offenen Raum \u00fcber den Flottierungen der besagten MD-F\u00e4den an der Unter-\/Maschinenseite des Gewebes eine zweite Lage zus\u00e4tzlicher monofiler CMD-F\u00e4den besitzen, die mit keinem der MD-F\u00e4den in dem Sinne verwebt sind, dass MD-F\u00e4den Gelenke um den zus\u00e4tzlichen CMD-Faden bilden,<\/p>\n<p>insbesondere wenn auch die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3, 5, 7, 8 und\/oder 9 verwirklicht werden;<\/p>\n<p>2)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver-<br \/>\nzeichnisses einschlie\u00dflich einer Dokumentation s\u00e4mtlicher Angebots-, Auftrags- und Auftragsbest\u00e4tigungsschreiben, Rechnungen so-<br \/>\nwie Liefer- und Zollpapiere dar\u00fcber Rechnung zu legen, in wel-<br \/>\nchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n18. Januar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<br \/>\nsowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen<br \/>\nund der Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-<br \/>\nbiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten<br \/>\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Scha-<br \/>\nden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1) bezeichneten, seit<br \/>\ndem 18. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch<br \/>\nentsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, weil das angegriffene Gewebe von der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug erstmals im Rahmen des Rechnungslegungsanspruches die Vorlage der im Antrag genannten Belege verlangt, ist eine Klageerweiterung, die der Senat f\u00fcr sachdienlich im Sinne des \u00a7 533 Nr. 1 ZPO n.F. h\u00e4lt und die daher auch im Berufungsrechtszug noch zul\u00e4ssig ist. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass die Entscheidung auf diejenigen Tatsachen gest\u00fctzt werden kann, von denen auch abh\u00e4ngt, ob die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte \u00fcberhaupt einen Anspruch auf Rechnungslegung und auf Schadensersatz hat. Beides setzt voraus, dass das angegriffene industrielle Gewebe die technische Lehre des Klagepatentes verwirklicht.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Das angegriffene Gewebe entspricht nicht der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein industrielles Gewebe, das insbesondere dazu dient, w\u00e4hrend der Papierherstellung eine kontinuierliche Papierbahn durch die Papiermaschine hindurch zu transportieren. Die im einzelnen an solche Gewebe gestellten Anforderungen richten sich zwar grunds\u00e4tzlich danach, ob das Gewebe im Papierform-, im Press- oder im Trockenabschnitt der Maschine eingesetzt wird (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 9 bis 16; deutsche \u00dcbersetzung, S. 3 Abs. 2), die einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung lassen jedoch erkennen, dass sie unabh\u00e4ngig von individuellen Anforderungen generell bestimmte Eigenschaften aufweisen sollen, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; eine glatte Oberfl\u00e4che (Spalte 1, Zeilen 25 bis 32; deutsche \u00dcbersetzung, S. 3<br \/>\nAbs. 4 am Ende),<\/p>\n<p>&#8211; eine relativ niedrige Permeabilit\u00e4t bzw. geringe Durchl\u00e4ssigkeit (vgl. z.B. Spalte<br \/>\n1, Zeilen 33 bis 37, deutsche \u00dcbersetzung, S. 3 Abs. 5; Spalte 1, Zeilen 38 bis<br \/>\n47, deutsche \u00dcbersetzung, S. 4 Abs. 1; Spalte 4, Zeilen 44 bis 52, deutsche<br \/>\n\u00dcbersetzung, S. 9 Abs. 3; Spalte 5, Zeile 10 bis Spalte 6, Zeile 1, deutsche<br \/>\n\u00dcbersetzung, S. 10 Abs. 2 bis S. 11, Abs. 2),<\/p>\n<p>&#8211; hinreichende Stabilit\u00e4t (Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 5, deutsche \u00dcber-<br \/>\nsetzung, S. 4 Abs. 3; Spalte 5, Zeilen 3 bis 9, deutsche \u00dcbersetzung, S. 10<br \/>\nAbs. 1; Spalte 6, Zeilen 12 bis 20, deutsche \u00dcbersetzung, S. 12 Abs. 1),<\/p>\n<p>&#8211; eine relativ geringe Dicke (vgl. Spalte 6, Zeilen 35 bis 43, deutsche \u00dcbersetzung,<br \/>\nS. 12 Abs. 4; Spalte 8, Zeilen 31 bis 43, deutsche \u00dcbersetzung, S. 15 Abs. 2;<br \/>\nSpalte 2, Zeilen 9, 10 bis 24, deutsche \u00dcbersetzung, S. 5 Abs. 2; Spalte 5,<br \/>\nZeilen 30 bis 34, deutsche \u00dcbersetzung, S. 10 Abs. 3 am Ende) und<\/p>\n<p>&#8211; eine problemlose Verbindbarkeit an den Gewebeenden, wenn es sich nicht<br \/>\num endlose Gewebeb\u00e4nder handelt, wobei insbesondere die hierzu genutzten<br \/>\nKettfaden\u00f6sen weder verbogen noch verwunden sein d\u00fcrfen (Spalte 1, Zeilen<br \/>\n12 bis 45, deutsche \u00dcbersetzung, S. 4 Abs. 5 bis S. 5 Abs. 5).<\/p>\n<p>Die aus dem einleitend in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Stand der Technik vorbekannten Gewebe gen\u00fcgten diesen Anforderungen nur unvollkommen; jedenfalls ihr Aufbau ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert.<\/p>\n<p>Das aus der US-Patentschrift 4 438 788 (Anlage K 5) bekannte Gewebe erreicht die erw\u00fcnschte glatte Oberfl\u00e4che dadurch, dass drei Lagen von Schussf\u00e4den (im Klagepatent nach ihrer Ausrichtung quer zur Laufrichtung der Papiermaschine als CMD(= Cross Machine Direction) \u2013 F\u00e4den bezeichnet) mit einem System flacher monofiler Kettf\u00e4den (nach ihrer Ausrichtung parallel zur Laufrichtung der Maschine als MD(= Machine Direction) \u2013 F\u00e4den bezeichnet) so verwebt sind, dass sowohl auf der Ober- als auch auf der Unterseite des Gewebes Schleifen entstehen (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 25 bis 32; Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte 8, Zeile 4; deutsche \u00dcbersetzung Seite 3, Abs. 4 und Seite 7 unten bis Seite 14 Abs. 4), die MD-F\u00e4den also an beiden Au\u00dfenfl\u00e4chen des Gewebes \u00fcber mehrere benachbarte CMD-F\u00e4den hintereinander flottieren (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 6 und 7 der \u00e4lteren Druckschrift).<\/p>\n<p>Zur Absenkung der Permeabilit\u00e4t wurde im Stand der Technik entweder ein Grundgewebe aus \u00fcblichen runden F\u00e4den vorgeschlagen, das die Oberfl\u00e4chenf\u00e4den mit hohem F\u00fcllfaktor abst\u00fctzt (US-Patentschrift 4 621 663; Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 5, deutsche \u00dcbersetzung Seite 4 Abs. 3) oder man setzte flache, monofile Kettf\u00e4den ein, die entweder in beiden Gewebeschichten eines aus einem oberen und einem unteren Gewebe zusammengesetzten Gewebes verwendet wurden (US-Patentschrift 4 815 499; Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 6 bis 11, deutsche \u00dcbersetzung, Seite 4 Abs. 4)<br \/>\noder eng aneinander gewebt waren (US-Patentschrift 4 290 209 (Anlage B 15, D 4), Spalte 9, Zeilen 11 ff. in Verbindung mit den nachstehend abgebildeten dortigen Figuren 6 bis 6 B).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann sieht, dass etwa das US-Patent 4 290 209 zwar tats\u00e4chlich eine geringere Permeabilit\u00e4t erreicht, dem dort gezeigten Gewebe aber die erforderliche Oberfl\u00e4chengl\u00e4tte fehlt (vgl. Figur 6 der letztgenannten Patentschrift), die an sich durch die in der sp\u00e4teren US-Patentschrift 4 438 788 (Anlage K 5) gelehrten Ma\u00dfnahmen erreicht wird. Zudem lehrt die US-Patentschrift 4 290 909 zur Verringerung der Permeabilit\u00e4t den vom Klagepatent als nachteilig empfundenen Einsatz zus\u00e4tzlicher F\u00fcllf\u00e4den (59, 60; Bezugszeichen entsprechen der vorstehend wiedergegebenen Figur 6 der \u00e4lteren Patentschrift, vgl. dort Spalte 9, Zeilen 11 bis 40), die schon nach der Lehre der US-Patentschrift keine flockigen oder sperrigen F\u00e4den sein d\u00fcrfen, die fremde Substanzen aufnehmen oder Wasser zur\u00fcckhalten k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 38 bis 47; deutsche \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 1).<\/p>\n<p>Vergleicht der Durchschnittsfachmann die vorbeschriebenen Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik bekannter industrieller Gewebe mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagenen L\u00f6sung, f\u00fchrt ihn die Klagepatentbeschreibung zu dem Ergebnis, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre Gewebe mit mehreren Lagen von CMD-F\u00e4den, wie sie insbesondere die US-Patentschrift 4 438 788 (Anlage K 5) zeigt, wegen ihres komplizierten Gewebeaufbaus ebenso ablehnt wie aus oberen und unteren Gewebelagen zusammengesetzte Gewebe oder Gewebe mit einem die Oberfl\u00e4chenf\u00e4den abst\u00fctzenden Grundgewebe. Diese Kritik gilt auch der Verwendung von F\u00fcllf\u00e4den, wie sie die US-Patentschrift 4 290 209 als zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme zur Dichtung von Geweben aus eng aneinander gewebten flachen monofilen Kettf\u00e4den vorsieht. Das entnimmt er nicht nur der Kritik der Klagepatentschrift an kompliziert aufgebauten Geweben, sondern auch den Ma\u00dfnahmen, die das Klagepatent \u2013 anstelle des Einsatzes von F\u00fcllf\u00e4den \u2013 zur Verringerung der Permeabilit\u00e4t vorsieht. Anspruch 1 will die Verringerung der Permeabilit\u00e4t durch die Stapelung der MD-F\u00e4den an den Gelenkstellen und die Flotation \u00fcber mehrere CMD-F\u00e4den hinweg und ein dichtes Aneinanderweben der MD-F\u00e4den erreichen; als zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme wird f\u00fcr den Fall, dass dies nicht ausreicht, nur der in den Unteranspr\u00fcchen 3, 5, 6 und 10 angegebene und in der Klagepatentbeschreibung ausf\u00fchrlich er\u00f6rterte Einsatz flacherer MD-F\u00e4den mit gegen\u00fcber dem Stand der Technik erh\u00f6hten Querschnittsverh\u00e4ltnissen vorgeschlagen. Zu dem Ergebnis, dass zus\u00e4tzliche CMD-F\u00fcllf\u00e4den der Lehre des Klagepatentes widersprechen, gelangt der Durchschnittsfachmann auch aufgrund der Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift (Spalte 3, Zeilen 51 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, S. 7 unten), die in den Figuren 1, 2 und 3 a gezeigten mehrlagigen Gewebe seien nicht Gegenstand der Erfindung (was im \u00dcbrigen auch f\u00fcr die Darstellung in den Figuren 3 b und 4 a bis 4 d gilt). Zwar wird in Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte 8, Zeile 4 (deutsche \u00dcbersetzung, S. 8 bis 14) dargestellt, dass und wie auch bei solchen nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geweben mit mehreren CMD-Lagen die oben genannten Eigenschaften (glatte Oberfl\u00e4che, geringe Permeabilit\u00e4t, hinreichende Stabilit\u00e4t und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Dicke) jedenfalls im Wesentlichen erreicht werden k\u00f6nnen; die vorstehend dargestellten Zusammenh\u00e4nge f\u00fchren den Durchschnittsfachmann jedoch zu der Erkenntnis, dass es dem Klagepatent darum geht, diese Ergebnisse ohne Verwendung mehrlagiger Gewebe und ohne zus\u00e4tzliche F\u00fcllf\u00e4den, also durch ein m\u00f6glichst einfach aufgebautes Gewebe zu erreichen, das schon allein durch seinen einfachen Aufbau eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Gewebedicke erreicht und bei dem CMD-F\u00e4den nur in einer einzigen H\u00f6he eingeschossen werden m\u00fcssen, was auch den Vorbereitungsaufwand f\u00fcr die Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewebes vereinfacht (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 10, Zeilen 41 bis 48; deutsche \u00dcbersetzung, S. 19 Abs. 2).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, soweit Anspruch 1 betroffen ist, das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, ein industrielles Gewebe zu schaffen, das einfach aufgebaut ist, dessen Permeabilit\u00e4t ohne zus\u00e4tzliche Vorkehrungen reduziert werden kann, das aber dennoch eine glatte Oberfl\u00e4che und bei geringer Dicke des Gesamtgewebes auch eine erh\u00f6hte Stabilit\u00e4t aufweisen soll.<\/p>\n<p>Das zur L\u00f6sung dieser Problemstellung in Anspruch 1 vorgeschlagene Gewebe soll folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Industrial fabric, for example a papermakers fabric<\/p>\n<p>(1.) comprising a single layer of CMD yarns interwoven with a<br \/>\nsystem of MD yarns,<\/p>\n<p>(2.) wherein alternate CMD yarns are crimped to a significantly greater<br \/>\ndegree than the respective adjacent other CMD yarns in said single CMD layer;<\/p>\n<p>(3.) at least some of said MD yarns weave knuckles around each said<br \/>\nalternate CMD yarns<\/p>\n<p>(4.) and all of said MD yarns weave in floats either over or under said<br \/>\nother CMD yarns.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lauten diese Merkmale wie folgt:<\/p>\n<p>Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe<\/p>\n<p>(1.) mit einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den, die mit einem System<br \/>\nvon MD-F\u00e4den verwebt sind;<\/p>\n<p>(2.) abwechselnde CMD-F\u00e4den sind in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00df<br \/>\ngekr\u00e4uselt als die entsprechend benachbarten CMD-F\u00e4den in der<br \/>\nbesagten einzigen CMD-Lage;<\/p>\n<p>(3.) mindestens einige der besagten MD-F\u00e4den weben Gelenke um jeden<br \/>\nder besagten abwechselnden CMD-F\u00e4den, wobei<\/p>\n<p>(4.) alle besagten MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder \u00fcber oder unter die<br \/>\nbesagten anderen CMD-F\u00e4den weben.<\/p>\n<p>Erfindungswesentlich sind zun\u00e4chst die Anweisungen in den kennzeichnenden Merkmalen 3 und 4, wenigstens einige MD-F\u00e4den sollten an den abwechselnden CMD-F\u00e4den \u2013 das sind die nach Merkmal 2 st\u00e4rker als die \u00fcbrigen gekr\u00e4uselten CMD-F\u00e4den \u2013 Gelenke bilden, w\u00e4hrend alle anderen an der konkreten Stelle im Gewebemuster nicht gelenkbildenden MD-F\u00e4den \u00fcber oder unter den anderen CMD-F\u00e4den Schleifen bilden, um die Gelenke zu verdecken und an der Oberfl\u00e4che des Gewebes l\u00e4ngere glatte Abschnitte zu bilden; die durch die Stapelung der MD-F\u00e4den entstehende gr\u00f6\u00dfere Dicke wird durch die Kr\u00e4uselung ausgeglichen (Spalte 8, Zeilen 31 bis 43; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 15 Abs. 4). Erfindungswesentlich ist dar\u00fcber hinaus aber auch die Vorgabe des Merkmals 1 des Klagepatentanspruches 1, das in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung lautet:<\/p>\n<p>Industrial fabric, &#8230; comprising a single layer of CMD yarns interwoven with a system of MD yarns<\/p>\n<p>Dieser Angabe wird der Durchschnittsfachmann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen, Merkmal 1 beschreibe mit dem Wort \u201esingle\u201c nur eine spezifische von mehreren beliebig vielen CMD-Lagen, die irgendwo in einem mehrlagigen Gewebe angeordnet sein k\u00f6nne, aber die einzige sei, die die Merkmale des Anspruches 1 s\u00e4mtlich erf\u00fclle, und es sei in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob er zus\u00e4tzlich zu der in Merkmal 1 angegebenen Lage noch weitere CMD-Lagen vorsehe. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welchen Inhalt die Vorgabe \u201e&#8230; comprising a single layer\u201c der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatentanspruches 1 bei einer sprachwissenschaftlich korrekten \u00dcbersetzung hat. Patentanspr\u00fcche sind nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern nach ihrem technischen Sinn aufzufassen, den der angesprochene Durchschnittsfachmann ihnen unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen entnimmt; der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Dieses Verst\u00e4ndnis verbietet einen R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch k\u00f6nnen zwar Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben, ma\u00dfgebend ist aber der Inhalt, den die Klagepatentschrift den in ihr verwendeten technischen Begriffen beimisst. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gewisserma\u00dfen ihr eigenes Lexikon dar und k\u00f6nnen Begriffe auch abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwenden; in solchen F\u00e4llen ist nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; GRUR 2002, 511, 512 rechte Spalte \u2013 Kunststoffrohrteil mit weiteren Nachweisen). Ma\u00dfgeblich ist hiervon ausgehend im Streitfall der Bedeutungsgehalt, den der Durchschnittsfachmann dem Wortlaut der Anweisung \u201ecomprising a single layer\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben in den \u00fcbrigen Patentanspr\u00fcchen und der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Beschreibung nebst Zeichnungen entnimmt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift zeigt dem Durchschnittsfachmann eindeutig, dass das schutzbeanspruchte Gewebe nur eine CMD-Lage aufweisen soll und keine weiteren CMD-Lagen vorhanden sein d\u00fcrfen. Die Klagepatentbeschreibung stellt mehrfach dem in den Figuren 1 bis 4 d dargestellten \u2013 ausdr\u00fccklich als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichneten \u2013 Gewebe das in den Figuren 5 bis 7 gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe gegen\u00fcber, und in jeder dieser Gegen\u00fcberstellungen wird der Unterschied damit begr\u00fcndet, das nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe sei mehr- und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe einlagig (so in der Kurzbeschreibung der Figuren in Spalte 3, Zeilen 20 bis 22, deutsche \u00dcbersetzung, Seite 6 unten; Spalte 3, Zeilen 35 bis 37, deutsche \u00dcbersetzung, Seite 7 Mitte, und in der eingehenden Erl\u00e4uterung erfindungsgem\u00e4\u00dfer und nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen anhand der Figurendarstellungen in Spalte 3, Zeilen 51 ff. und Spalte 8, Zeilen 15 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 7, letzter Absatz und S. 14\/15 Br\u00fcckenabsatz). Ein weiteres Mal findet sich diese Unterscheidung in der Er\u00f6rterung des Standes der Technik; dort wird im Anschluss an die Darstellung der kompliziert aufgebauten bekannten mehrlagigen Gewebe die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung beschrieben, an der wiederum als erfindungswesentlich hervorgehoben wird, das Gewebe besitze eine einzige CMD-Schicht (Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 4; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 6 Abs. 2).<\/p>\n<p>Auf diesem Hintergrund sieht der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung zu der Annahme, die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zur Erl\u00e4uterung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform (Spalte 8, Zeilen 5 ff.; deutsche \u00dcbersetzung S. 14 unten) befassten sich nur mit Besonderheiten des in den Figuren 5 bis 7 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Vielmehr wird er den dortigen Hinweis, das Papiermaschinengewebe bestehe aus einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den, die mit einem System gestapelter MD-F\u00e4den verwebt w\u00fcrden, als Ausdruck eines allgemein die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung kennzeichnenden Gedankens werten, der auch in der Formulierung des Patentanspruches 1 seinen Niederschlag gefunden hat. Der Durchschnittsfachmann sieht dar\u00fcber hinaus, dass mit dem in Anspruch 1 beschriebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen nur eine einzige Lage von CMD-F\u00e4den aufweisenden Gewebe ohne Zusatzma\u00dfnahmen wie F\u00fcllf\u00e4den alle in der Praxis gestellten Anforderungen hinsichtlich Oberfl\u00e4chengl\u00e4tte, Permeabilit\u00e4t, Stabilit\u00e4t und Gewebedicke erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen und zus\u00e4tzlich noch der Vorteil eines einfach aufgebauten Gewebes erreicht wird. Bei Verwendung mehrerer CMD-Schichten oder zus\u00e4tzlicher F\u00fcllf\u00e4den w\u00e4re dieser Vorteil eines einfach aufgebauten Gewebes zumindest gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzliche Lagen von CMD-F\u00e4den oder F\u00fcllf\u00e4den wird der Durchschnittsfachmann vor diesem Hintergrund als kontraproduktiv ansehen; solche Ma\u00dfnahmen machen im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Sinn. Die F\u00e4den der in Merkmal 1 genannten einzigen CMD-Schicht k\u00f6nnen wie die MD-F\u00e4den auch mit geringem Abstand zueinander gelegt werden; hinsichtlich des einzuhaltenden Abstandes legt die Erfindung sich nicht fest (vgl. Sp. 9, Zeilen 32 bis 40; deutsche \u00dcbersetzung, S. 17, Abs. 2). F\u00fcr den Fall, dass eine solche Anspruch 1 entsprechende Ausbildung des Gewebes nicht ausreicht, lehrt das Klagepatent, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, in den Anspr\u00fcchen 3, 5, 6 und 10 als zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme zur Steuerung der Durchl\u00e4ssigkeit nur den Einsatz flacherer MD-F\u00e4den mit gr\u00f6\u00dferen Querschnittsverh\u00e4ltnissen, als sie bisher \u00fcblich waren; die Klagepatentbeschreibung erl\u00e4utert das im einzelnen nicht nur im Ausf\u00fchrungsbeispiel (Spal- te 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 52; deutsche \u00dcbersetzung, S. 16 und 17), sondern stellvertretend f\u00fcr die Erfindung auch zu dem in den Figuren 1 bis 3 b dargestellten nicht beanspruchten Gewebe (Spalte 5, Zeile 10 bis Spalte 6, Zeile 11; deutsche \u00dcbersetzung, S. 10\/11). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin legt der Durchschnittsfachmann auch bei solchen Ausgestaltungen, bei denen gem\u00e4\u00df Anspruch 2 CMD-F\u00e4den mit unterschiedlichen Durchmessern verwendet werden, keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be an. Solche Ausbildungen sollen die Gewebedicke weiter reduzieren, indem nach der Lehre des Anspruches 2 die Gelenke um die d\u00fcnneren F\u00e4den gebildet und diese d\u00fcnneren F\u00e4den auch st\u00e4rker gekr\u00e4uselt werden sollen, damit die an den Gelenken \u00fcbereinander gestapelten MD-F\u00e4den weniger dick auftragen. Ein F\u00fcllfaden, der die Differenz zum dickeren Faden wieder ausgleichen soll, w\u00fcrde gerade den Raum beanspruchen, der zum Ausgleich der durch die gestapelte Lage der MD-F\u00e4den bedingten zus\u00e4tzlichen H\u00f6he dienen kann (vgl. Spalte 8, Zeilen 31 bis 43; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 15, Abs. 4).<\/p>\n<p>Was die Dicke des Gewebes betrifft, strebt die Erfindung zwar keine in absoluten Zahlen ausdr\u00fcckbaren Optimalwerte an; das nimmt der Fachmann schon deshalb nicht an, weil die im konkreten Fall erzielte Gewebedicke auch vom Durchmesser der verwendeten MD- und CMD-F\u00e4den abh\u00e4ngt und wichtige Mittel zur Dickenbegrenzung, n\u00e4mlich die Verwendung flacher MD-F\u00e4den, erst Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen sind. Die in Anspruch 1 angegebenen Ma\u00dfnahmen begrenzen die Gewebedicke aber ebenfalls, n\u00e4mlich dadurch, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe nur einlagig und mit einer einzigen CMD-Lage versehen ist und hierdurch weniger \u00fcbereinander liegende F\u00e4den aufweist als die bekannten mehrlagigen Ausbildungen.<\/p>\n<p>Auch mit dem Zusatz \u201esaid\u201c in der englischen Fassung des Merkmals 2 impliziert der Klagepatentanspruch 1 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht, neben der in den Merkmalen 1 und 2 genannten einzigen (oder einzelnen) CMD-Lage k\u00f6nnten auch noch andere vorhanden sein, die aber nicht den Merkmalen 1 bis 4 gen\u00fcgen m\u00fcssten. Dieser Zusatz ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes auch hier nur ein der \u00fcblichen angels\u00e4chsischen Sprachpraxis entsprechender Hinweis auf einen Vorrichtungsteil, der im Anspruch zuvor bereits erw\u00e4hnt worden ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Klagepatentschrift den Zusatz mit einem anderen Bedeutungsgehalt verwendet, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Nicht beizutreten vermag der Senat der Ansicht der Kl\u00e4gerin, der Grund, weshalb nur das in den Figuren 5 bis 7 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel und nicht das in den Figuren 1 bis 4 b dargestellte Gewebe der Lehre des Klagepatentes entspreche, sei die nur in Figur 7 gezeigte st\u00e4rkere Kr\u00e4uselung bestimmter CMD-F\u00e4den. Es mag sein, dass der Fachmann als weiteren Unterschied auch die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in Figur 7 dargestellte Kr\u00e4uselung der gelenkumwobenen CMD-F\u00e4den erkennt, die der in den Figuren 2 bis 4b wiedergegebenen und vom Klagepatent nicht erfassten Ausf\u00fchrungsform fehlt. Dieser zus\u00e4tzliche Unterschied \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass er der Klagepatentbeschreibung als wesentlichen Unterschied zu nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen die Einlagigkeit der CMD-F\u00e4den entnimmt.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann Merkmal 1 im vorstehend dargelegten Sinne versteht, wird best\u00e4tigt durch die fachkundigen \u00c4u\u00dferungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Pr\u00fcfungsbescheid vom 22. Dezember 1995 (Anlage BD 3) und in der daraufhin vorgelegten Stellungnahme der ebenfalls fachkundigen Patentanmelderin vom 18. M\u00e4rz 1996 (Anlage BD 4). Das Europ\u00e4ische Patentamt hatte in dem Pr\u00fcfungsbescheid beanstandet, dass das in den Figuren 1 bis 4 d gezeigte mehrlagige Gewebe in der Beschreibung als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet wurde, obwohl der angemeldete Anspruch 1 nur ein Gewebe mit einer einzigen CMD-Lage unter Schutz stellte. Die Patentanmelderin sagte daraufhin zu, sie werde in der Patentbeschreibung klarstellen, dass das mehrlagige Gewebe gem. Figuren 1 bis 4 d nicht der Erfindung entspreche.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene \u201eMA\u201c-Gewebe der Beklagten entspricht dieser technischen Lehre nicht. Es fehlt das Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df ist das Merkmal nicht erf\u00fcllt, weil das angegriffene Gewebe nicht nur eine einzige Lage von CMD-F\u00e4den, sondern nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin eine erste aus den F\u00e4den (21 a) und (21 b; Bezugszeichen entsprechen der im vorstehenden Abschnitt I. wiedergegebenen Abbildung des angegriffenen Papiermaschinengewebes) gebildete CMD-Lage und zus\u00e4tzlich eine zweite CMD-Lage aus den in den Bilddarstellungen mit dem Bezugszeichen (F) versehenen F\u00e4den aufweist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 1 ist auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. F\u00fcr das nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal 1 ist im angegriffenen Gewebe kein Ersatzmittel vorhanden. Das angegriffene Gewebe hat vielmehr selbst nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zwei Lagen von CMD-F\u00e4den. Es ist zwar eine CMD-Schicht vorhanden, die in der in Anspruch 1 beschriebenen Weise mit einem System von MD-F\u00e4den verwebt ist, aber sie ist entgegen Merkmal 1 nicht die einzige CMD-Schicht des angegriffenen Gewebes, sondern dort ist eine zus\u00e4tzliche CMD-Lage hinzugef\u00fcgt, die das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe nach dem Inhalt der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 nicht aufweisen darf. Eine solche Ausgestaltung l\u00f6st das der Erfindung zugrunde liegende Problem nicht mit abgewandelten, aber objektiv gleich wirkenden Mitteln, weil das Klagepatent zus\u00e4tzliche CMD-Lagen als den Aufbau des Gewebes verkomplizierend ablehnt.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden verbietet sich auch die Annahme, der Fachmann habe am Priorit\u00e4tstag die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Gewebeausbildung anhand an der ihm in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung orientierter \u00dcberlegungen als gleichwirkend auffinden k\u00f6nnen. Die \u00dcberlegungen, die er h\u00e4tte anstellen m\u00fcssen, um zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Ausgestaltung gelangen zu k\u00f6nnen, w\u00e4ren auch nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert gewesen, dass die abweichende Ausf\u00fchrung als eine der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige Alternative erscheint. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der mehreren CMD-Lagen eine Ma\u00dfnahme ergriffen wird, die nach dem technisch verstandenen Wortsinn des Anspruches 1 gerade nicht erw\u00fcnscht ist, ist der Boden der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre verlassen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung nach \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1<br \/>\nNr. 1 ZPO noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0318 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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