{"id":5662,"date":"2004-02-05T17:00:47","date_gmt":"2004-02-05T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5662"},"modified":"2016-06-14T13:42:52","modified_gmt":"2016-06-14T13:42:52","slug":"2-u-7602-scheibenbremse-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5662","title":{"rendered":"2 U 76\/02 &#8211; Scheibenbremse II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0317<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2004, Az. 2 U 76\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1061\">4a O 225\/01<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 520.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufung betr\u00e4gt \u20ac 511.291,88.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 15 063 (Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent I). Dieses Patent beruht auf einer Anmeldung vom 27. April 1995. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 6. Februar 1997.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents I hatten mehrere Einsprechende, unter ihnen auch die Beklagte, Einspruch eingelegt. Durch Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. M\u00e4rz 2000 ist das Klagepatent gegen die Einspr\u00fcche der Einsprechenden in vollem Umfang aufrechterhalten geblieben. Gegen diesen Beschluss hatte die Beklagte Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2001 (Anlage K 4) das Klagepatent I entsprechend einem Hilfsbegehren der Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin beschr\u00e4nkt aufrechterhalten und die Beschwerde insoweit zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents I in der aufrechterhaltenen Fassung<br \/>\nlautet ausweislich Seite 4 der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 (Anlage K 4) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cScheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: die Zuspanneinheit (13 ) ist als vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenen Bremssattel (1) durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel einf\u00fchrbar.\u201d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 824 639 (neue europ\u00e4ische Patenschrift Anlage K 19; nachfolgend: Klagepatent II). Das Klagepatent II ist unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents I vom 27. April 1995 am 1. Februar 1996 angemeldet worden. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 25. Februar 1998 und die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents II erfolgten am 28. Juli 1999. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent II steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents II hatte die Beklagte Einspruch eingelegt. \u00dcber diesen Einspruch hat das Europ\u00e4ische Patentamt mit einer \u201cZwischenentscheidung\u201d nach Artikel 102 Abs. 3 und Artikel 106 Abs. 3 EP\u00dc in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. November 2001 wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>\u201eEs wird festgestellt, da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen \u00c4nderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des \u00dcbereinkommens gen\u00fcgen.\u201d<\/p>\n<p>Aus den Entscheidungsgr\u00fcnden dieser Entscheidung ergibt sich, dass Anspruch 1 des 2. Hilfsantrages der Patentinhaberin allen Erfordernissen des EP\u00dc gen\u00fcgte (vgl. Anlage 13). Dieser Anspruch lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere f\u00fcr Schienenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenem Bereich eine Zuspanneinheit (13) angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit (13) mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen ist und der Drehhebel (15) mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (33) aufweisende Br\u00fccke (29) einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:<\/p>\n<p>a) der Bremssattel ist einteilig ausgebildet,<br \/>\nb) die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet und<br \/>\nc) die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, da\u00df die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung war seitens der Beklagten Beschwerde eingelegt worden, die sie jedoch am 12. April 2002 zur\u00fcckgenommen hat. Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass von dem Zeitpunkt des rechtskr\u00e4ftigen Abschlusses des Einspruchsverfahrens betreffend das Klagepatent II das Klagepatent I gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 Abs. 1 IntPat\u00dcG keine Wirkung mehr hat.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der beiden Klagepatentschriften verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine L\u00e4ngsschnittansicht einer Scheibenbremse unter Darstellung des einteiligen Bremssattels mit im Bremssattel vormontiert eingef\u00fcgter Zuspanneinheit und die Figur 2 eine Einzelschnittansicht unter Darstellung der vormontierten Zuspanneinheit zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein schwedisches Unternehmen, welches auf dem deutschen Markt Scheibenbremsen anbietet und in den Verkehr bringt. Zu den von ihr in Deutschland auf den Markt gebrachten Scheibenbremsen geh\u00f6ren u. a. die Scheibenbremsen gem\u00e4\u00df einer Ausgestaltung nach den Anlagen K 12\/1 \u2013 3 und K 14 sowie gem\u00e4\u00df einer Ausgestaltung nach den Anlagen K 17\/1 \u2013 3.<\/p>\n<p>Die aus den zuvor genannten Anlagen ersichtliche vormontierte Einheit, die in den Bremssattel eingef\u00fchrt wird, setzt sich so zusammen, wie sich dies aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Darstellungen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/2 und K 17\/ 2 ergibt, d. h. sie umfasst u. a. neben Drehhebel , Br\u00fccke , Verstellspindeln, Druckst\u00fccken sowie Verschlussplatte auch eine Abst\u00fctzplatte, die von der Beklagten selbst als &#8222;bearing bracket&#8220; bezeichnet worden ist.<\/p>\n<p>Die vormontierte Einheit wird in einen Bremssattel eingef\u00fchrt, wie er sich aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/1 und K 17\/ 1 ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die mit der Klage angegriffenen Scheibenbremsen der Beklagten gem\u00e4\u00df den Anlagen K 12\/1- 3 u. K 14 sowie gem\u00e4\u00df Anlagen K 17\/1-3 machten wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente Gebrauch. Sie hat deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland druckluftbet\u00e4tigte Scheibenbremsen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nScheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDer Bremssattel weist eine Zuspanneinheit auf.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Zuspanneinheit,<\/p>\n<p>C 1<br \/>\nist angeordnet im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten, mit<br \/>\neiner \u00d6ffnung um und zwischen den Zug\u00e4ngen f\u00fcr die Stellspindel<br \/>\nversehenen Bereich des Bremsattels,<\/p>\n<p>C2<br \/>\nist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Dreh-<br \/>\nhebel versehen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Drehhebel vermag mittels eines Exzenters auf die Br\u00fccke<br \/>\neinzuwirken.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Br\u00fccke<\/p>\n<p>E1<br \/>\nist gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschieb-<br \/>\nbar,<\/p>\n<p>E2<br \/>\nweist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspin-<br \/>\ndel auf.<\/p>\n<p>F<br \/>\nDie Zuspanneinheit ist als vormontierte Einheit ausgebildet und<br \/>\ndie der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel ist so<br \/>\ngro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der<br \/>\nBremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese \u00d6ffnung<br \/>\neinf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. M\u00e4rz 1997 be- gangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermen-<br \/>\ngen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-<br \/>\ngen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-<br \/>\nbiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-<br \/>\nstehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten,<br \/>\nseit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und<br \/>\nnoch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente verwirklichten. Dabei k\u00f6nne es dahingestellt bleiben, ob diese Anspr\u00fcche insoweit wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht seien , als die Patentanspr\u00fcche 1 des Klagepatents einen im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich weitgehend geschlossenen Bremssattel voraussetzten, da selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass dies nicht der Fall sei, weil sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich unterhalb der Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Drehhebel eine weitere rechteckige \u00d6ffnung befinde, die sich nahezu \u00fcber die gesamte Breite des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bremssattelabschnitts erstrecke, der Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklicht sei, n\u00e4mlich mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Die mit einem im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich weitgehend geschlossenen Bremssattel erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten und erreichten Wirkungen w\u00fcrden auch mit einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich erreicht, der nicht weitgehend geschlossen sei, wenn die \u00d6ffnung durch eine mit der Zuspanneinheit verbundene Platte von innen so geschlossen werde, wie dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall sei. Der Fachmann finde auch bei einer Orientierung an den Patentanspr\u00fcchen 1 der Klagepatente zu einer solchen Ausgestaltung als gleichwirkend und gleichwertig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es .<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren keinen &#8222;einteiligen Bremssattel&#8220; aufwiesen und weder dem Wortsinn nach noch mit \u00e4quivalenten Mitteln das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal eines &#8222;weitgehend geschlossenen r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereichs des Bremssattels&#8220; verwirklichten. Das Landgericht habe das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes von diesen Merkmalen mangels eigener Sachkunde verkannt und pflichtwidrig, kein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Pr\u00fcfung der Verletzungsfrage in Bezug auf die hier in Rede stehenden Merkmale eingeholt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage<br \/>\nabzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rech-<br \/>\nnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, Namen und<br \/>\nAnschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten<br \/>\nstatt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnen<br \/>\nden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ver-<br \/>\npflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern<br \/>\nsie die Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fc-<br \/>\nber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein<br \/>\nbestimmter Abnehmer , ein bestimmtes Angebot oder ein<br \/>\nbestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung<br \/>\nenthalten ist,<\/p>\n<p>ihr im Unterliegensfall nachzulassen, die Zwangsvoll-<br \/>\nstreckung durch Sicherheitsleistung durch unbedingte,<br \/>\nunwiderrufliche und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft eines<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb<br \/>\nbefugten Kreditinstituts zu erbringen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als im Ergebnis zutreffend, wobei sie jedoch geltend macht , dass auch das Merkmal von einem &#8222;weitgehend geschlossenen&#8220; r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Scheibenbremsen der Beklagten machen von der technischen Lehre der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente Gebrauch, wobei die technische Lehre der beiden Klagepatente nachstehend anhand der Klagepatentschrift II (Anlage K 19) dargestellt wird, da das Klagepatent II nunmehr in Verbindung mit den Vorschriften des EP\u00dc und PatG allein Grundlage des kl\u00e4gerischen Unterlassungsbegehrens ist ( vgl Art. II \u00a7 8 Abs. 1 IntPat\u00dcG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents II betrifft nach Spalte 1, Zeilen 3, 4 der Klagepatentschrift II eine Scheibenbremse nach dem Gattungsbegriff des Patentanspruches 1, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nScheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattel.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nIn dem r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich des Bremssattels, der weitgehend geschlossen ist, ist eine Zuspanneinheit angeordnet.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Zuspanneinheit ist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Drehhebel vermag mittels eines Exzenters auf eine Br\u00fccke einzuwirken.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Br\u00fccke ist gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar und weist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel auf.<\/p>\n<p>In Spalte 1, Zeilen 5 ff der Klagepatentschrift II befasst sich diese zun\u00e4chst mit Scheibenbremsen &#8222;gattungsgem\u00e4\u00dfer&#8220; Bauart, wobei sie auf die DE-A- 40 32 886 (Anlage K 5) hinweist. Ausweislich der Figur 1 dieser Schrift stellt sich die bekannte gattungsgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse wie folgt dar:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II w\u00fcrdigt die aus der vorgenannten Druckschrift bekannte Scheibenbremse dahin, dass bei ihr innerhalb des r\u00fcckw\u00e4rtigen Teiles eines eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattels eine mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder beaufschlagbaren Drehhebel versehene Zuspanneinrichtung vorgesehen sei, welche eine zwei Stellspindeln mit Druckst\u00fccken tragende, am Bremssattel verschiebbar abgest\u00fctzte Br\u00fccke aufweise. Das auf den bremsscheibenabgewandten Teil der Br\u00fccke exzentrisch einwirkende Ende des Drehhebels st\u00fctze sich mittels Gleit- oder W\u00e4lzlagerelementen am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Bremssattels ab. &#8211; Die Klagepatentschrift II sieht es bei dieser Scheibenbremse gattungsgem\u00e4\u00dfer Bauart als nachteilig an, dass der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels als gesondertes Geh\u00e4use ausgef\u00fchrt sei, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar sei. Die Bremsreaktionskr\u00e4fte w\u00fcrden bei Bremsbet\u00e4tigung r\u00fcckw\u00e4rtig in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt eingeleitet, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen k\u00f6nne, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten. Probleme der vorstehend genannten Art k\u00f6nnten auch bei mit lediglich einer Stell- bzw. Druckspindel ausgef\u00fchrten Scheibenbremsen zutage treten (Spalte 1, Zeilen 5 bis 27).<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Zeile 54\/55 soll eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse, also eine solche, die die oben genannten Merkmale A \u2013 E aufweist, auch aus der DE 4 307 019 A 1 (Anlage K 21) bekannt sein. Bei dieser bekannten Scheibenbremse soll der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels als gesonderter Teil, n\u00e4mlich als Deckel, ausgebildet sein, was zu den zuvor beschriebenen Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtproblemen f\u00fchren kann (vgl. Sp. 2, Zeile 54 \u2013 Sp. 2, Z. 1).<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 dieser Patentschrift zeigt mit dem Bezugszeichen 12 den in der Klagepatentschrift als Deckel ausgebildeten r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt in Spalte 1, Zeilen 27 ff weiteren Stand der Technik und f\u00fchrt insoweit aus, dass bei Scheibenbremsen bekannter Art, wobei sie auf die FR-A-2 306 372 und die DE-A- 36 10 569 ( Anlage K 7) verweist, bereits ein einteiliger Bremssattel bekannt sei, welcher in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, die Reaktionskr\u00e4fte einer Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen sei. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der DE 36 10 569 verdeutlichen diesen Stand der Technik, wobei die Figur 2 einen zur Ansicht des Drehhebels etwa mittig durch den Bremssattel gelegten Axialschnitt und Figur 3 einen durch eine Spindeleinrichtung gef\u00fchrten Axialschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Aus diesen Figuren ersieht man, dass die durch diese bekannte Patentschrift vorgestellte Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge eine Bremsscheibe 1 und einen diesen \u00fcbergreifenden Bremssattel 2 aufweist. Dieser Bremssattel ist einteilig. Man erkennt in der Figur 2 \u00fcberdies eine Zuspannvorrichtung 3, die einen Drehhebel 4, W\u00e4lzlager 5, drehbar gelagerter Exzenterwelle 6 und Exzenter 7 umfasst, wobei der Drehhebel 4 drehfest mit der Exzenterwelle 6 verbunden ist und das Ende des Drehhebels mittels einer gegabelten Kolbenstange 10 angelenkt ist. Die Exzenter stehen mit einem im wesentlichen senkrecht zur Radialebene verlaufenden Druckbolzen 18 (vgl. Figur 3) in Eingriff, um eine verschiebbar im Bremssattel gelagerte Bremsbacke 30 gegen die Bremsscheibe 1 zu dr\u00fccken, wenn eine am Ende des Drehhebels 4 angelenkte und zu diesem im wesentlichen rechtwinklig und radial nach au\u00dfen verlaufende Kolbenstange von einem druckmittelbeauf-schlagbaren Zylinder 15 bet\u00e4tigt wird. Die Zuspannvorrichtung ist, wie insbesondere Figur 2 deutlich macht, im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich angeordnet, der, wie ebenfalls diese Figur zeigt, weitgehend geschlossen ist. Es besteht im wesentlichen lediglich eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr die Kolbenstange 10.<\/p>\n<p>An dieser Scheibenbremse mit einteiligem Bremssattel, der in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich weitgehend geschlossen ist, bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift II jedoch, dass bei ihr die Zuspanneinheit in ihren Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung eingef\u00fchrt werde und die endg\u00fcltige Montage innerhalb des Bremssattels erfolge, was mit betr\u00e4chtlichem Zeitaufwand und gegebenenfalls mit dem Problem ungenauer Einpassung verbunden sei. (Spalte 1, Zeilen 32 bis 38). &#8211; Au\u00dferdem sei &#8211; so die Klagepatentschrift II &#8211; darauf hinzuweisen, dass die DE-A- 3 610 569 eine Zuspanneinheit mit Drehhebel, Exzenter und Stellpindel zeige, aber keine Br\u00fccke, w\u00e4hrend die FR-A. 2 306 372 eine Zuspann-einheit zeige, die zwar einen Drehhebel und einen Exzenter aufweise, aber keine Stellspindel (Sp. 1, Z. 39 \u2013 44).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verweist die Klagepatentschrift II noch darauf, dass bei einer gattungsfremden Scheibenbremse (EP-A- 0 436 906) in einem gemeinsamen Geh\u00e4use die Bestandteile einer mechanischen Feststellbremse und die Bestandteile einer hydraulischen Betriebsbremse durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar seien, wobei zus\u00e4tzliche Mittel in Form eines im Inneren des Geh\u00e4uses zu fixierenden Befestigungsringes erforderlich seien, um die Wirkposition beider Bremsen zueinander festzulegen (Sp. 1, Z. 45 \u2013 53).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor er\u00f6rterten Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent II das technische Problem zugrunde, eine Scheibenbremse der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art, also mit den oben genannten Merkmalen A bis E, so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskr\u00e4fte am Bremssattel eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht ist. Es sollen am Bremssattel vorhandene Dichtbereiche vollkommen unbeeinflusst sein von Brems- bzw. Bremsreaktionskr\u00e4ften, um bei Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes zu gew\u00e4hrleisten (Sp. 2, Z. 2 \u2013 12).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe wird vom Klagepatent II vorgeschlagen, bei einer Scheibenbremse mit den oben genannten Merkmalen A bis E folgende weitere Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Bremssattel ist einteilig ausgebildet.<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDie Zuspanneinheit ist als vormontierte Einheit ausgebildet.<\/p>\n<p>H.<br \/>\nDie der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Es sind also im Wesentlichen drei Ma\u00dfnahmen, die nach dem Klagepatent II f\u00fcr eine Scheibenbremse mit den Merkmalen A bis E neu vorgeschlagen werden, und zwar zum einen, den Bremssattel einteilig auszubilden, um so eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel zu erm\u00f6glichen, zum anderen, die Zuspanneinheit bereits als vormontierte Einheit auszubilden, so dass es nicht mehr erforderlich ist, sie in Einzelteilen durch eine im Wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung in den Bremssattel einzuf\u00fchren und dort zu montieren. Der mit einer solchen Montage verbundene betr\u00e4chtliche Zeitaufwand wird verringert und die bei einer solchen Montage auftretenden Probleme der ungenauen Einpassung werden vermieden. Drittens soll die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel so gro\u00df bemessen werden, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist. Es sind keine weiteren \u00d6ffnungen erforderlich, um die Zuspanneinheit einf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Es wird so in Verbindung mit dem Merkmal B eine besonders hohe Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses und damit die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>In Spalte 2, Zeilen 16 ff der Klagepatentschrift II werden die Vorteile der Erfindung dahin beschrieben, dass durch die einteilige Gestaltung des Bremssattels, welcher kostensparend als Gu\u00dfteil ausgebildet sein k\u00f6nne, eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht sei, da der bremsscheibenabgewandte, r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des die Zuspanneinheit aufnehmenden Bremssattels mit Ausnahme der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein dimensionierbaren Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder im Wesentlichen geschlossen sei. Die Zuspanneinheit einschlie\u00dflich aller ihrer Bauteile sei als vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel durch die bremsscheibenzugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar. Vorzugsweise sei diese \u00d6ffnung des Bremssattels nach Einf\u00fchren der Zuspanneinheit von einer Verschlussplatte verschlie\u00dfbar, welche im Falle einer zweispindeligen Bremsscheibenkonstruktion durch die Druckst\u00fccke an den vorderen Enden der Stellspindeln unter Abdichtung durchsetzt sei. Die Zuspanneinheit k\u00f6nne durch einfache Halte- oder Klemmelemente als vormontierte Einheit ausgebildet sein; ihre Position innerhalb des als Geh\u00e4use wirkenden Abschnittes des Bremssattels werde durch die am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig sich abst\u00fctzende Lagerung und bremsscheibenzugewandt durch die der Zuspanneinheit r\u00fcckw\u00e4rtig verspannende, an der Verschlu\u00dfplatte sich abst\u00fctzende Druckfeder bestimmt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte in Abrede stellt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Merkmale B und F verwirklicht seien, bed\u00fcrfen diese Merkmale n\u00e4herer Er\u00f6rterung, wobei das Merkmal B in einem gewissen funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal H zu sehen ist ( Stabilit\u00e4t des Bremssattels) , so dass auch auf dieses Merkmal nachstehend kurz eingegangen wird.<\/p>\n<p>Was die mit dem Merkmal H gegebene Bemessungsregel angeht, betrifft diese die vormontierte Zuspanneinheit, auf die bereits Merkmal G verweist. Nach Merkmal G soll die Zuspanneinheit, die bereits in den Merkmalen des Oberbegriffs erw\u00e4hnt ist und danach zumindest einen schwenkbaren Drehhebel, einen Exzenter, der auf eine Br\u00fccke einzuwirken vermag, eine Br\u00fccke, die gegen Federkraft verschiebbar ist und wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel als funktionsnotwendige Bauteile aufzuweisen hat, als vormontierte Einheit ausgebildet sein. Aus dieser Anweisung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann lediglich, dass zumindest s\u00e4mtliche Teile, die f\u00fcr die Zuspanneinheit funktionsnotwendig sind, als vormontierte Einheit zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen, wobei dem Fachmann jedoch nicht gesagt wird, dass er nur diese Teile als Einheit vormontieren d\u00fcrfe. Dem Fachmann bleibt es vielmehr nach Merkmal G \u00fcberlassen, die vormontierte Einheit um weitere, nicht zur eigentlichen Zuspanneinheit geh\u00f6rende Bauteile anzureichern, wenn er meint, damit einen noch gr\u00f6\u00dferen Nutzen bei der Montage zu erzielen. Die Lehre der Klagepatente verwehrt ihm dies nicht. Solange die vormontierte Einheit die Zuspanneinheit umfasst, ist das Merkmal G verwirklicht.<\/p>\n<p>Wenn die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung also nach Merkmal H so gro\u00df zu bemessen ist, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel in den Bremssattel einf\u00fchrbar ist, Merkmal G jedoch die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, dass die Zuspanneinheit \u00fcber die funktionsnotwendigen Teile hinaus mit weiteren Teilen als vormontierte Einheit zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann, dann schlie\u00dft Merkmal H nicht aus, die \u00d6ffnung auch etwas gr\u00f6\u00dfer zu bemessen als dies f\u00fcr eine vormontierte Einheit aus den lediglich funktionsnotwendigen Bauteilen der Zuspanneinheit an sich erforderlich w\u00e4re , solange dadurch die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Formstabilit\u00e4t des Bremssattels nicht entscheidend leidet.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 besagt im Merkmal B , dass der r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des Bremssattels &#8222;weitgehend geschlossen&#8220; ist. Die Klagepatentschrift II spricht in Spalte 2, Zeilen 19 \u2013 24 davon , dass der bremsscheibenabgewandte, r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des Bremssattels &#8222;im wesentlichen&#8220; geschlossen sei. Er soll also nicht v\u00f6llig geschlossen sein, sondern nur &#8222;im wesentlichen&#8220; bzw. &#8222;weitgehend&#8220;, was also Durchbrechungen und \u00d6ffnungen in diesem Bereich zul\u00e4\u00dft. Dass neben der \u00d6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder des Drehhebels auch andere \u00d6ffnungen bzw. Durchbrechungen des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereichs des Bremssattels im zuvor erl\u00e4uterten Sinne zul\u00e4ssig sind, ergibt sich auch aus Spalte 5, Zeilen 43 ff der Klagepatentschrift II, wo auf verschiedene Arbeits- und Wartungs\u00f6ffnungen hingewiesen wird, die verwirklicht werden d\u00fcrfen, und wo u. a. nur die Rede davon ist, dass das r\u00fcckw\u00e4rtige Ende des Bremssattels &#8222;weitgehend&#8220; verschlossen sei.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 l\u00e4\u00dft im \u00fcbrigen offen, wo gegebenenfalls \u00d6ffnungen in welcher Gr\u00f6\u00dfe und zu welchem Zwecke angeordnet werden k\u00f6nnen. Letztlich kommt es insoweit einerseits (vgl. Merkmals H) nur darauf an, dass die \u00d6ffnung so gro\u00df bemessen ist, dass die vormontierte Zuspanneinheit durch sie einf\u00fchrbar ist, ohne jedoch so gro\u00df zu sein, dass eine hinreichende Stabilit\u00e4t des Bremssattels nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist, andererseits (Merkmal B) kommt es darauf an, dass im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels die \u00d6ffnungen noch eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glichen, ohne dass die Formstabilit\u00e4t des Bremssattels entscheidend leidet. Solange \u00d6ffnungen und Durchbrechungen des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereichs die Erreichung der insoweit angestrebten Wirkungen nicht in Frage stellen und auch im Verh\u00e4ltnis zu den geschlossenen Teilen nicht \u00fcberwiegen, wird der Fachmann den entsprechenden Bereich des Bremssattels als noch \u201cweitgehend geschlossen\u201d ansehen.<\/p>\n<p>Was unter der mit dem Merkmal F gelehrten &#8222;einteiligen&#8220; Ausbildung des Bremssattels gemeint ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann insbesondere durch die in Spalte 1, Zeilen 5 \u2013 27 und Spalte 1, Zeile 54 \u2013 Sp. 2, Zeile 1 der Klagepatentschrift erfolgte Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE-A- 40 32 886 (Anlage K 5) und der DE 4 307 019 A 1 (Anlage K 21). Dabei ist zun\u00e4chst einmal darauf hinzuweisen, dass unter dem Bremssattel nach der Erfindung das Bauteil der Scheibenbremse zu verstehen ist, das einerseits die Bremsscheibe umfasst (vgl. Spalte 1. Z. 7\/8 und Merkmal A) und andererseits in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich die Zuspanneinheit (gleichsam geh\u00e4useartig) aufnimmt (vgl. Merkmal B). Den vorgenannten Druckschriften ist gemeinsam, dass die in ihnen gezeigten Bremss\u00e4ttel im Sinne der zuvor erfolgten Definition jeweils zweigeteilt sind. Im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich ist jeweils ein gesondertes Bauteil vorhanden, welches bei der Scheibenbremse nach Anlage K 5 die Bezugszeichen 29, 31 tr\u00e4gt und mittels Schrauben 28, 32 mit dem \u00fcbrigen Bremssattel verbunden ist. Bei der Scheibenbremse gem\u00e4\u00df Anlage K 21 hat der Bremssattel 1 im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich einen Deckel 12 und ist so ebenfalls zweigeteilt.<\/p>\n<p>Kritisiert wird dieser gattungsgem\u00e4\u00dfe Stand der Technik insoweit, als der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels als gesondertes Teil ausgebildet ist, das entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar ist. Dies f\u00fchrt, wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, zu Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtproblemen (Sp. 1, Z. 21\/22). Den Grund hierf\u00fcr nennt die Klagepatentschrift dem Durchschnittsfachmann ebenfalls: Die Bremsreaktionskr\u00e4fte werden \u00fcber die Zuspanneinheit bei Bremsbet\u00e4tigung r\u00fcckw\u00e4rtig in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt des Bremssattels eingeleitet. Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass die an-<br \/>\neinandergeschraubten Teile des Bremssattelgeh\u00e4uses hierdurch Zug- und Biegebeanspruchungen ausgesetzt werden (vgl. auch Spalte 6, Zeilen 29 \u2013 31). Dadurch kann die Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses gef\u00e4hrdet werden, ferner besteht die Gefahr von Undichtigkeiten und die M\u00f6glichkeit, dass die Zuspanneinheit, die durch das Bremssattelgeh\u00e4use vor Abrieb und dergleichen gesch\u00fctzt werden soll, verschmutzt wird. &#8211; Derartiges soll, wie der Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 7 \u2013 12 zu entnehmen ist, vermieden werden.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung schl\u00e4gt daher mit dem vorgenannten Merkmal F vor, den Bremssattel einteilig auszugestalten, also den r\u00fcckw\u00e4rtigen Abschnitt des Bremssattelgeh\u00e4uses einst\u00fcckig , d. h. unter Verzicht auf Verschraubungen und andere \u00e4hnliche l\u00f6sbare Verbindungen, mit den \u00fcbrigen Teilen des Bremssattel zu verbinden. Dies bedingt dann eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Bremssattel. Zwar wird der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattelgeh\u00e4uses nach wie vor den Bremsreaktionskr\u00e4ften ausgesetzt. Es k\u00f6nnen jedoch keine durch separate und aufgeschraubte Geh\u00e4useteile bedingte Zug- und Biegebeanspruchungen mehr auftreten, welche die Gefahr eines Auseinanderbiegens dieser Teile mit sich bringen (vgl. Spalte 6, Z. 24 \u2013 31). Das Bauteil der Scheibenbremse, das einerseits die Bremsscheibe umfasst (Sp. 1, Z. 7\/8 und Merkmal A) und andererseits in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich (gleichsam geh\u00e4useartig) die Zuspanneinheit aufnimmt (Merkmal B), also der Bremssattel, soll einteilig ausgebildet sein und nicht aus mehreren miteinander verschraubten oder dergleichen verbundenen Geh\u00e4useteilen bestehen, um so der angesichts der auftretenden Bremsreaktionskr\u00e4fte anderenfalls bestehenden Gefahr eines Auseinanderbiegens der Teile zu entgehen.<\/p>\n<p>Bestandteile der gem\u00e4\u00df Merkmal H in den Bremssattel einzuf\u00fchrenden vormontierten Einheit (Merkmal G) stellen f\u00fcr den Durchschnittsfachmann solange keine Teile des Bremssattels dar, solange sie nicht mit dem Bremssattel verschraubt oder dergleichen verbunden sind und sich dadurch bei Einleitung der Bremsreaktionskr\u00e4fte in den r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels auch nicht die in der Klagepatentschrift angesprochenen Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme stellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Scheibenbremsen f\u00fcr Fahrzeuge mit einem ein Bremsscheibe umfassenden Bremssattel, der als solcher in den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/ 1 und K 17\/1 gezeigt ist. Merkmal A ist mithin dem Wortsinn nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt hinsichtlich des Merkmales B. Wie insbesondere aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/3 und K 17\/3 ersichtlich ist, ist im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich des Bremssattels die Zuspanneinheit angeordnet. Dabei ist dieser Bereich des Bremssattels im Sinne des oben insoweit n\u00e4her erl\u00e4uterten Merkmals auch \u201eweitgehend geschlossen\u201c, wie ebenfalls die vorgenannten Abbildungen , auch wenn sie den r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels aufgeschnitten zeigen, und auch die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/1 und K 17\/1 erkennen lassen. Dass dort nicht nur eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Drehhebel bzw. dessen Bet\u00e4tigungszylinder und f\u00fcr die beiden Bremsspindeln vorhanden ist, sondern auch eine \u00d6ffnung, die im eingebauten Zustand der Zuspanneinheit von einer mit dieser verbundenen Abst\u00fctzfl\u00e4che bzw. dem sog. \u201ebearing bracket\u201c geschlossen ist, steht der Charakterisierung des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereichs des Bremssattels als \u201eweitgehend geschlossen\u201c nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die an der vormontierten Zuspanneinheit, die insgesamt in den Bremssattel eingef\u00fchrt und eingebaut wird, angeordnete Abst\u00fctzplatte bzw. das sog. \u201ebearing bracket\u201c fluchtet im eingebauten Zustand der Zuspanneinheit mit der angesprochenen \u00d6ffnung im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich des Bremssattels, wobei sie in ihrem \u00e4u\u00dferen, zum Bremssattel hin liegenden Bereich am \u00e4u\u00dferen Rand ringartig auf den Bremssattel wirkt. In einer Nut dieser Platte ist Silikon eingebracht.<\/p>\n<p>Die sich so darstellenden \u00d6ffnungen im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels sind nicht geeignet, die Formstabilit\u00e4t des Bremssattels in Frage zu stellen und es nicht mehr zu erm\u00f6glichen, die Bremsreaktionskr\u00e4fte direkt in den Bremssattel zu \u00fcbertragen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die \u00d6ffnungen im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels, insbesondere die \u00d6ffnung, in die die Abst\u00fctzplatte bzw. das \u201ebearing bracket\u201c eingreift und an deren R\u00e4ndern sie bzw. es sich abst\u00fctzt, die Formstabilit\u00e4t mit der Folge von Undichtigkeiten beeintr\u00e4chtigt werde. Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen bei einer solchen Ausgestaltung durch Druckkr\u00e4fte Biegebeanspruchungen auftreten. Diese treten aber immer auf und werden vom Durchschnittsfachmann durch entsprechende Materialdicke und Gestaltung bew\u00e4ltigt, wobei nicht erkennbar ist, dass dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals C ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Zuspanneinheit mit einem schwenkbaren Drehhebel versehen, wie sich insbesondere aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/2 und K 17\/2 ergibt, wobei unstreitig ist, dass dieser Drehhebel von einem Zylinder bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Unstreitig vermag dieser Drehhebel auch gem\u00e4\u00df Merkmal D mittels eines Exzenters auf eine Br\u00fccke einzuwirken, wobei ebenfalls unstreitig die Br\u00fccke gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar ist. Die Br\u00fccke weist zwei mit jeweils einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindeln auf, so dass auch der Wortsinn des Merkmals E verwirklicht ist, das wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel voraussetzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bremssattel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend dem Wortsinn des Merkmals F auch einteilig ausgebildet. Insoweit kann auf die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/ 1 und K 17\/ 1 verwiesen werden, die eindeutig einen einteiligen Bremssattel zeigen. Es gibt dort kein Teil , das mit ihm zu verschrauben w\u00e4re und das entsprechend Spalte 6, Z 25 ff der Klagepatentschrift II Zug- und Biegebeanspruchungen ausgesetzt wird. Die an der vormontierten Einheit, die in den Bremssattel eingef\u00fchrt wird, befindliche Abst\u00fctzplatte bzw. das daran befindliche \u201ebearing bracket\u201c stellt \u2013 unbeschadete des Umstandes , dass \u00fcber sie bzw. es Druckkr\u00e4fte \u00fcbertragen werden &#8211; keinen zweiten Teil des Bremssattels dar. Dieser Teil ist nicht mit dem Bremssattel verschraubt oder in entsprechender Weise verbunden. Vielmehr steht diese Abst\u00fctzplatte bzw. das \u201ebearing bracket\u201c letztlich der auf der anderen Seite der Zuspanneinheit befindlichen Verschlussplatte insoweit gleich, als sie Teil der vormontierten Zuspanneinheit ist.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals G ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet, wobei auf die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 12\/2 und K 17\/2 zu verweisen ist. Dabei l\u00e4\u00dft es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre offen, durch welche Mittel die Zusammenf\u00fcgung zu einer vormontierten Einheit erfolgt, und lediglich Unteranspruch 4 des Klagepatents II gibt f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung an, dass dies durch eine B\u00fcgelelement erfolgen k\u00f6nne. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Zusammenf\u00fcgung mittels des in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 12\/3 als \u201ebearing bracket\u201c gekennzeichneten Bauteils erfolgt.<\/p>\n<p>Wie bereits oben unter Ziffer II 1 ausgef\u00fchrt, verlangt die Verwirklichung des Merkmals G nicht, dass nur die f\u00fcr Zuspannung funktionsnotwendigen Bauteile Bestandteil der vormontierten Einheit sein d\u00fcrfen. Der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals G steht es daher nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die eigentliche Zuspanneinheit hinaus weitere Teile wie zum Beispiel auf der einen Seite die Verschlussplatte und auf der anderen Seite die Abst\u00fctzplatte (bearing bracket) zur vormontierten Einheit geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch das Merkmal H dem Wortsinne nach verwirklicht, da die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung so bemessen ist, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu der in den Bremssattel einzuf\u00fchrenden vormontierten Einheit nicht nur die eigentliche Zuspanneinheit geh\u00f6rt, sondern weitere Teile wie zum Beispiel die Abst\u00fctzplatte, die ebenfalls in den Bremssattel einzuf\u00fchren sind, steht nach den obigen Erl\u00e4uterungen zur Lehre der Klageschutzrechte der Verwirklichung der Klageschutzrechte nicht entgegen. Soweit dadurch die \u00d6ffnung gr\u00f6\u00dfer zu bemessen ist, als dies erforderlich w\u00e4re, wenn die vormontierte Einheit nur aus den zur Zuspannung erforderlichen Bauteilen bestehen w\u00fcrde, wird dadurch die Verwirklichung des Merkmals H nicht in Frage gestellt, da zum einen der Patentanspruch mit diesem Merkmal ohnehin keine Angaben dazu macht, mit welchen Bauma\u00dfen die vormonierte Zuspanneinheit ausgef\u00fchrt werden soll, so dass auch relativ gro\u00dfe \u00d6ffnungen von dem Merkmal H erfasst werden, und da zum anderen nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe dieser \u00d6ffnung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Stabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses beeintr\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>Nach alledem machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der Klagepatente Gebrauch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat in der Einleitung seiner Entscheidungsgr\u00fcnde und unter Ziffer III seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von der Beklagten als solche schrifts\u00e4tzlich nicht beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Dem Hilfsantrag der Beklagten, ihr nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe vorzubehalten, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfer einzuschalten, konnte nicht entsprochen werden, da er ohne jegliche Begr\u00fcndung geblieben und f\u00fcr den Senat nicht erkennbar ist , dass der Beklagten nicht zuzumuten ist, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten nicht unmittelbar der Kl\u00e4gerin anzugeben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108Abs. 1 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C3<\/p>\n<p>Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0317 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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