{"id":5660,"date":"2004-12-16T17:00:32","date_gmt":"2004-12-16T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5660"},"modified":"2016-06-14T13:21:34","modified_gmt":"2016-06-14T13:21:34","slug":"2-u-7103-muenzschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5660","title":{"rendered":"2 U 71\/03 &#8211; M\u00fcnzschloss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0316<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2004, Az. 2 U 71\/03<\/p>\n<p><!--more-->Unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl\u00e4gerin wird auf ihre Berufung das am 10. Juni 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, M\u00fcnzschl\u00f6sser mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen das M\u00fcnzschloss mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist und Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber die seit dem 18. November 1990 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. unter Angabe<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer<\/p>\n<p>Vorbesitzer, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte, des erzielten Umsatzes, des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschl\u00fcsselung aller Gestehungskosten, der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte, der betriebenden Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den seit dem 18. November 1990 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9\/10 der Beklagten und zu 1\/10 der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der ihr auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 2.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufunginstanz wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 14 115 (Anlage H 1; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung dieses Patents Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte geltend und m\u00f6chte \u00fcberdies festgestellt haben, dass die Beklagte ihr wegen dieser patentverletzenden Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist, wobei von ihr die geltend gemachten Anspr\u00fcche mit Wirkung ab dem 18. Oktober 1990 erhoben werden (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2003 S. 5 \u2013 Bl. 53 GA). Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Einkaufswagen mit und ohne M\u00fcnzschl\u00f6sser.<\/p>\n<p>Die Erteilung des Klagepatents, das auf einer Anmeldung vom 28. April 1987 beruht und ein \u201eM\u00fcnzschloss\u201c betrifft, ist am 18. Oktober 1990 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eM\u00fcnzschlo\u00df mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und\/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glicht, die mit einer festinstallierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das M\u00fcnzschlo\u00df (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und da\u00df Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.\u201c<\/p>\n<p>Nach den Patentanspr\u00fcchen 2 bis 4 ist das M\u00fcnzschloss gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 bevorzugt mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten wie folgt ausgestattet:<\/p>\n<p>2. M\u00fcnzschlo\u00df nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Schiebe-<br \/>\ngriffabschnitt (4) am M\u00fcnzschlo\u00dfgeh\u00e4use (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>3. M\u00fcnzschlo\u00df nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet. da\u00df das M\u00fcnzschlo\u00dfgeh\u00e4use (2) und der oder die Schiebegriffabschnitte (4) zu einem einzigen Teil geformt sind.<\/p>\n<p>4. M\u00fcnzschlo\u00df nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der oder die Schiebegriffabschnitte (4) l\u00f6sbar am M\u00fcnzschlo\u00dfgeh\u00e4use (2) befestigt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (teilweise verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung n\u00e4her anhand zweier Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Fig. 1 ein M\u00fcnzschloss mit zwei Schiebegriffabschnitten, Fig. 2 ein M\u00fcnzschloss mit einem Schiebegriffabschnitt, Fig. 3 eine Befestigungsm\u00f6glichkeit des M\u00fcnzschlosses an einem Transportwagen, Fig. 4 ein an einem als Einkaufswagen gestalteten Transportwagen angeordnetes M\u00fcnzschloss sowie Fig. 5. mehrere aneinander gekoppelte Einkaufswagen gem\u00e4\u00df Fig. 4 an einer fest installierten Sammelstelle zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Pfandschl\u00f6sser mit Griff unter der Bezeichnung \u201eCompact E\u201c, wie dies aus der nachstehend wiedergegebenen Darstellung auf Seite 3 unten ihres Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage H 7 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein derartiges M\u00fcnzschloss mit Griff, wie es mit der Klage angegriffen wird, als Anlage H 9 vorgelegt und \u00fcberdies von diesem M\u00fcnzschloss die der Anlage H 10 entnommene nachfolgend wiedergegebene zeichnerische Darstellung gegeben.<\/p>\n<p>Nach der Anlage H 9 und der Darstellung in Anlage H 10 besteht der angegriffene Gegenstand aus einem sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge durchgehend erstreckenden Kernrohr (4) von flachovalem Querschnitt. In jedes der beiden Enden des Kernrohres ist eine Mutter eingepre\u00dft, in welche eine der Befestigung dieses Rohres an Einkaufswagen dienende Schraube eingeschraubt werden kann. Unmittelbar auf das Kernrohr ist eine eine Pfandschlosskassette (10) aufnehmende Pfandschlossschale (2) aufgesetzt. Die Pfandschlossschale ist aus zwei Halbschalen zusammengef\u00fcgt. Sie umfasst eine Unterschale und eine Oberschale, wobei letztere eine l\u00f6sbare Abdeckung (9) aufweist. Die Unterschale weist eine Durchbrechung auf, durch die ein endseitig an der Kette des Koppelgliedes (11) vorgesehenes Halteteil hindurchtritt. Das Halteteil ist unmittelbar am Kernrohr befestigt, indem seine Enden in einen Schlitz des Kernrohrs eintreten. Auf dem Kernrohr sind links und rechts von dem Pfandschloss, einen Teil seines Volumens aufnehmend, Griffprofilabschnitte aus Kunststoff angeordnet, die ergonomisch gestaltet sind und zur Auflage der H\u00e4nde beim Schieben des Transportwagens dienen (vgl. die oben wiedergegebene untere Darstellung der Anlage H 10, die andeutet, wie diese Griffprofilabschnitte auf das Kernrohr aufgeschoben werden). Im Inneren der Griffprofilabschnitte ist eine Trennwand vorgesehen, die einen Hohlraum abtrennt, der der Aufnahme des Kernrohrs dient.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit Herstellung, Angebot und Vertrieb der Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Anlage H 9 ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Ansatzpunkt daf\u00fcr, dass das Kennzeichen des Patentanspruches 1 von dem angegriffenen Gegenstand benutzt werde, sei der Umstand, dass das Kernrohr Bestandteil des M\u00fcnzpfandschlosses sei. Dies ergebe sich daraus, das gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 Bestandteil des M\u00fcnschlosses die Kopplungsvorrichtung sei, wie sie in den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift mit den Bezugszeichen 10 gezeigt werde, wobei diese am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use angeordnete Kopplungseinrichtung einen Schl\u00fcssel 11 aufweise. Bei der angegriffenen Vorrichtung sei Bestandteil der Kopplungsvorrichtung ein Halteteil, welches bei montiertem Schiebegriff das Koppelglied unmittelbar am Kernrohr befestige. Im Gegensatz zum Stand der Technik, bei welchem der Schiebegriff lediglich als Halterung f\u00fcr das M\u00fcnzschloss diene, habe damit bei der angegriffenen Vorrichtung das Kernrohr funktional eine dem M\u00fcnzschloss zugeh\u00f6rende Aufgabe, n\u00e4mlich die Befestigung der Kopplungseinrichtung als Bestandteil des M\u00fcnzschlosses. Die sich nach Montage des M\u00fcnzschlosses links und rechts befindlichen Teile des Kernrohrs stellten daher anders als bei dem Stand der Technik, bei dem der Schiebegriff diese Funktion nicht habe, zwei Schiebegriffabschnitte des M\u00fcnzschlosses dar. Dass auf diese Schiebegriffabschnitte noch sogenannte Griffprofilabschnitte aufgeschoben seien, die rein ergonomische Funktion h\u00e4tten, \u00e4ndere an dieser Betrachtungsweise nichts. Es gehe vorliegend um die Frage, ob das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wonach das M\u00fcnzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet sei, von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch verwirklicht werde, dass die Kette des M\u00fcnzschlosses im Kernrohr befestigt sei. Diese Frage sei in der Weise zu bejahen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent gegenst\u00e4ndlich benutze. Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent sei eine \u201eKompaktbauweise\u201c, bei der das Griffrohr und das M\u00fcnzschloss funktional eine Einheit bildeten, indem das M\u00fcnzschloss, zu dem die Kopplungseinrichtung geh\u00f6re, ganz oder teilweise in das Griffrohr integriert oder mit dem Griffrohr zu einer technischen Einheit verbunden werde. Dies komme in Spalte 2, Zeilen 19 bis 22 der Klagepatentschrift zum Ausdruck. Dadurch werde der Vorteil erreicht, dass das M\u00fcnzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweise, die ohnedies immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden m\u00fcsse. Es gehe erfindungsgem\u00e4\u00df darum, dem Schiebegriff in Bezug auf das M\u00fcnzschloss nicht nur die Funktion zuzuweisen, das M\u00fcnzschloss zu tragen, sondern ihn zum Bestandteil des M\u00fcnzschlosses zu machen, indem ihm Funktionen des M\u00fcnzschlosses zugewiesen w\u00fcrden. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss biete damit den wichtigen Vorteil, M\u00fcnzschloss und Schiebegriffabschnitte bereits vormontiert zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass anders, als die Kl\u00e4gerin meine, f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung nicht schon die Feststellung gen\u00fcge, dass Teile des M\u00fcnzschlosses im Schiebegriff untergebracht seien. K\u00e4me es nur darauf an, w\u00e4re allerdings die Lehre des Klagepatents verwirklicht, weil der Schiebegriff bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das metallene Kernrohr und die aufgesteckten Griffprofilabschnitte aus Kunststoff gebildet werde. Da im Bereich des M\u00fcnzschlosses die Griffprofile ausgespart seien, werde ein Teil des Volumens des Schiebegriffes f\u00fcr das M\u00fcnzschloss herangezogen und genutzt. Au\u00dferdem bilde die Einh\u00e4ngevorrichtung f\u00fcr die Kette einen Teil der Kopplungsvorrichtung, die ihrerseits Bestandteil des patentgem\u00e4\u00dfen M\u00fcnzschlosses sei. Die Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Einh\u00e4ngevorrichtung nicht nur den Bereich der Griffprofile, sondern au\u00dferdem das Kernrohr durchgreife, welches zweifelsfrei zum Schiebegriff geh\u00f6re, trage ebenfalls die Feststellung, dass ein Teil des M\u00fcnzschlosses im Schiebegriff untergebracht sei. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ersch\u00f6pfe sich jedoch nicht darin, eine Ausgestaltung vorzuschlagen, die eine platzsparende Unterbringung des M\u00fcnzschlosses im Schiebegriff gew\u00e4hrleiste, sonden sie wolle auch den Montageaufwand f\u00fcr die Anbringung des M\u00fcnzschlosses minimieren. Die Lehre des Klagepatents ziele insoweit darauf ab, auf ein gegen\u00fcber dem Schiebegriff separates M\u00fcnzschloss vollst\u00e4ndig zu verzichten. Das M\u00fcnzschloss d\u00fcrfe kein von dem Schiebegriff verschiedenes und deshalb gesondert auf dem Schiebegriff zu montierendes Teil sein. Diesen Anforderungen gen\u00fcge die angegriffene Vorrichtung jedoch nicht, da bei ihr wie im Stand der Technik das M\u00fcnzschloss am Schiebegriff montiert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und sei deshalb bei der Verneinung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Es gehe mit diesen Merkmalen darum, ein Modul zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches ohne gro\u00dfen Montageaufwand an dem Einkaufswagen angebracht werden k\u00f6nne, nicht aber darum, zu vermeiden, das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use an den Schiebegriffabschnitten zu montieren. Es sei insoweit insbesondere auch auf den Unteranspruch 4 hinzuweisen, der durchaus eine solche Montage vorsehe, wobei dem Fachmann \u00fcberlassen bleibe, mit welchen Montagemitteln er die l\u00f6sbare Befestigung vornehme. Die Schiebegriffabschnitte des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruches 1 des Klagepatents seien daher nur funktional dem M\u00fcnzschloss zuzuordnen, jedoch nicht k\u00f6rperlich gegenst\u00e4ndlich (vgl. auch Sp. 2, Z. 13 \u2013 16 der Klagepatentschrift). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche dieses Merkmal. Das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und die Griffstange bildeten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deshalb eine funktionale Einheit, weil die Schl\u00fcsselkette f\u00fcr das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use nicht am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, sondern an der Griffstange befestigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Juni 2003<br \/>\nabzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen ,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nvom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n\u20ac 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-<br \/>\nnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall<br \/>\nbis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>M\u00fcnzschl\u00f6sser mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau<br \/>\nan Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das<br \/>\nauf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen<br \/>\nerm\u00f6glicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle di-<br \/>\nrekt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser<br \/>\nSammelstelle verbunden sind,<\/p>\n<p>herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-<br \/>\nbrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder<br \/>\neinzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen das M\u00fcnzschloss mit einem oder zwei Schiebe-<br \/>\ngriffabschnitten ausgestaltet ist und Endbereiche des M\u00fcnz-<br \/>\nschlosses zur Befestigung an den den Transportwagen be-<br \/>\nstimmt sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df<br \/>\nvorstehender Ziffer 1. unter Angabe<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte<br \/>\nunter Vorlage entsprechender Belege,<\/p>\n<p>des erzielten Umsatzes,<\/p>\n<p>des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschl\u00fcsselung<br \/>\naller Gestehungskosten,<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, der<br \/>\nAngebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und An-<br \/>\ngebotsorte unter Vorlage entsprechender Belege ,<\/p>\n<p>der betriebenden Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger,<br \/>\nderen Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsge-<br \/>\nbiet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nalle im Besitz der Beklagten befindlichen M\u00fcnzschl\u00f6sser ge-<br \/>\nm\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. zu vernichten und den Nachweis<br \/>\nhier\u00fcber gegen\u00fcber ihr zu f\u00fchren;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen<br \/>\nSchaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gem\u00e4\u00df<br \/>\nvorstehender Ziffer I. 1. entstanden sei und noch entstehen<br \/>\nwerde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht geltend, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung einer Raumersparnis durch Integration des Schlosses in den Schiebegriffabschnitt fehle. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch das Merkmal, wonach Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an dem Transportwagen bestimmt seien, nicht verwirklicht. Das angegriffene M\u00fcnzschloss weise keine Endbereiche zur Be-festigung am Einkaufswagen auf. Vielmehr besitze der vom M\u00fcnzschloss separate Schiebegriff die Endbereiche zur Befestigung am Einkaufswagen. F\u00fcr den Fall , dass das Gericht dem kl\u00e4gerseitigen Vortrag zur \u201eVormontage\u201c folge, berufe sie sich hilfsweise auf ein Vorbenutzungsrecht. Sie verweise insoweit auf ihre Anlage B 6 und stelle unter Zeugenbeweis, dass vor 1987 Pfandschl\u00f6sser mit Schiebegriff in ihrem Hause vormontiert worden seien. Im \u00fcbrigen sei der Vernichtungsanspruch unbegr\u00fcndet, weil unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig . Die angegriffenen M\u00fcnzschl\u00f6sser k\u00f6nnten unter geringem Aufwand modifiziert und patentfrei verwendet werden. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Auskunftsanspruch sei insoweit zu weitgehend, als mit ihm die Vorlage von Belegen verlangt werde. Ein Sachverhalt, der dies ausnahmsweise rechtfertigen k\u00f6nne, liege nicht vor.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist sachlich in dem sich aus dem Urteilsausspruch ergebenden Umfang gerechtfertigt, im \u00fcbrigen jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents bezieht sich nach der einleitenden Beschreibung in Sp. 1, Zeilen 3 \u2013 10 auf einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt beschreiben l\u00e4\u00dft:<\/p>\n<p>1. M\u00fcnzschloss mit<\/p>\n<p>2. einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, wobei das M\u00fcnzschloss<\/p>\n<p>3. auf Pfandbasis<br \/>\na) ein An-und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und \/oder<br \/>\nb) ein Ankoppeln von Transportwagen erm\u00f6glicht, die<br \/>\naa) mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder<br \/>\nbb) \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden<br \/>\nsind.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Z. 121ff sind M\u00fcnzschl\u00f6sser, die sich an Transport- oder Ein-kaufswagen befestigen lassen, beispielsweise durch die deutschen Offenlegungsschriften 25 54 916 (Anlage H 2 ), 29 00 367 (Anlage H 3), 33 24 962 (Anlage H 5) und durch das deutsche Gebrauchsmuster 81 21 677 (Anlage H 4) bekannt. Der Fachmann, der in diese Druckschriften sieht, erkennt dort Einkaufs- bzw. Transportwagen, die in einen gleichartigen Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet sind, wobei diese Wagen in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss aufweisen, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt. Es ist insbesondere auf die Fig. 1 in Anlage H 2, die Fig. 8 und 9 in Anlage H 3 und die Fig. 1 und 8 in Anlage H 5 zu verweisen. Die Anlage H 4 l\u00e4\u00dft die vorgenannten Merkmale in den Figuren nicht vollst\u00e4ndig erkennen, sondern nur das im Griffbereich angeordnete M\u00fcnzschloss, doch ergibt sich aus der Beschreibung, dass es sich um ein M\u00fcnzschloss handelt, wie es in Sp. 1, Z. 3 bis 10 der Klagepatentschrift beschrieben ist (vgl. insbes. Seiten 4 und 5).<\/p>\n<p>Bei dem Transportwagen nach Anlage H 2, der keinen &#8222;Einkaufskorb&#8220; aufweist, ist ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfvolumiges Schloss unterhalb der Griffstange mittig ange-ordnet und ragt in den Ladebereich.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an einer solchen Ausgestaltung, dass das M\u00fcnz-schloss aufgrund seiner Gr\u00f6\u00dfe teilweise in den Ladebereich eines Korbes rage, so dass die eingekaufte Ware beim Beladen des Korbes von der Griffseite des Einkaufswagens aus immer um ein solches M\u00fcnzschloss bewegt werden m\u00fcsse (Sp. 1, Z. 30 \u2013 38).<\/p>\n<p>Bei den in den Anlagen H 3 und H 4 dargestellten Transport \u2013 oder Einkaufswagen sind die M\u00fcnzschl\u00f6sser kleiner als in dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik und sind am Griff mittig befestigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt insoweit, dass dann, wenn der Wagen mit einem Kindersitz ausgestattet werden solle, die Schl\u00f6sser st\u00f6rend in den Kindersitzbereich hineinragten (Sp. 1, Z. 42 \u2013 46).<\/p>\n<p>Bei dem Transportwagen gem\u00e4\u00df Anlage H 5 sind die M\u00fcnzschl\u00f6sser au\u00dfen an den Korbseiten befestigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert dies mit der Begr\u00fcndung, dann bestehe die Gefahr, dass besonders bei bereits breiten und gro\u00dfen Einkaufswagen durch das seitliche Auftragen des M\u00fcnzschlosses solcherma\u00dfen gestaltete Einkaufswagen nicht mehr oder nur mit M\u00fche durch die an den Kassenzonen vorgesehenen Durchg\u00e4nge geschoben werden k\u00f6nnten (Sp. 1, Z. 49 &#8211; 55).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kritisiert die Klagepatentschrift, dass bei all den beschriebenen M\u00fcnzschl\u00f6ssern diese mit Hilfe von Befestigungselementen an den Transportwagen angebracht werden m\u00fcssten. Bei einem Massenartikel, wie ihn beispielsweise ein Einkaufwagen darstelle, summierten sich daher die pro Wagen zum Anbringen der M\u00fcnzschl\u00f6sser anfallenden Montagezeiten zu einem kostentr\u00e4chtigen Zeitaufwand (vgl. Sp. 1, Z. 56 \u2013 62).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik und den in der Klagepatentschrift hervorgehobenen Nachteilen dieses Standes der Techik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, die zum Anbringen eines M\u00fcnzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum zu reduzieren, den Raum f\u00fcr ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind nicht in unzumutbarer Weise durch das M\u00fcnzschloss zu verkleinern und durch das M\u00fcnzschloss das Be- und Entladen nicht zu behindern (Sp. 1, Z. 65 \u2013 Sp. 2, Z. 6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen bei einem Transportwagen mit den oben gennanten Merkmalen 1 bis 3 die folgenden Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>4. Das M\u00fcnzschloss ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausge-<br \/>\nstattet.<\/p>\n<p>5. Endbereiche des M\u00fcnzschlosses sind zur Befestigung an den Transportwagen<br \/>\nbestimmt.<\/p>\n<p>Nach Unteranspruch 3 sind das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und der oder die Schiebegriffabschnitte zu einem einzigen Teil geformt, w\u00e4hrend nach Unteranspruch 4 der oder die Schiebegriffabschnitte auch l\u00f6sbar am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use befestigt sein k\u00f6nnen, so dass auch eine Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Anspruches 1 erfasst wird, bei dem der oder die Schiebegriffabschnitte erst noch am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use zu befestigen sind, wobei keine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art der Befestigung erfolgt, sondern in der Beschreibung Sp. 3, Z. 52 \u2013 60 nur beispielhaft bajonettartige Verschl\u00fcsse genannt werden.<\/p>\n<p>Ein entscheidender Vorteil der Erfindung besteht nach Spalte 2, Z. 13 \u2013 18 der Klagepatentschrift darin, dass das M\u00fcnzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden mu\u00df. Ein zus\u00e4tzlicher Zeitaufwand f\u00fcr das Befestigen eines \u201eseparaten\u201c M\u00fcnzschlosses am Transportwagen \u2013 so die Klagepatentschrift a. a. O. &#8211; entfalle daher. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, dass M\u00fcnzschloss und Schiebegriffeinrichtung nach der Erfindung gleichsam eine vormontierte Einheit darstellen sollen, welche dadurch, dass das M\u00fcnzschloss Endbereiche aufweist, die zur Befestigung an dem Transportwagen bestimmt sind, ohne gro\u00dfen Montageaufwand an dem Transportwagen angebracht werden kann. Die mit einem kostentr\u00e4chtigen Montageaufwand verbundenen Nachteile der Anbringung eines separaten M\u00fcnzschlosses am Transportwagen, die darin liegen, das M\u00fcnzschloss auf oder an der vorgefundenen Griffstange eines Transportwagens mittels bestimmter Befestigungsmittel und der Auswahl einer geeigneten Stelle, an der die Befestigungsmittell (z. B. Schellen, Schrauben u. dergl. ) eingesetzt werden k\u00f6nnen, zu befestigen, wobei die Griffstelle dann noch individuell f\u00fcr die Befestigung des separaten M\u00fcnzschlosses vorbereitet werden mu\u00df, entfallen mit dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. Die Montagevorteile dieser L\u00f6sung liegen also darin, dass der Vertreiber von M\u00fcnzschl\u00f6ssern nicht mehr zu dem Verwender von Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, gehen und die dort befindlichen Wagen in der Weise mit M\u00fcnzschl\u00f6ssern ausr\u00fcsten mu\u00df, dass er aufwendig L\u00f6cher in die Schiebegriffe bohrt und die M\u00fcnzschl\u00f6sser dann entsprechend anpasst und dabei aufpasst, dass er die M\u00fcnzschl\u00f6sser bei jedem Wagen an derselben Stelle des Schiebegriffs befestigt. Vielmehr stellt er dem Verwender das M\u00fcnzschloss zugleich mit dem Schiebegriff zur Verf\u00fcgung, wobei, da die Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind, diese Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss ohne gro\u00dfen Montageaufwand am Transportwagen angebracht werden kann.<\/p>\n<p>Betrachtet der Durchschnittsfachmann die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents im Lichte der vorzitierten Beschreibung der Klagepatentschrift und der Unteranspr\u00fcche 2 bis 4, so sieht er, dass mit einer Ausstattung des M\u00fcnzschlosses mit Schiebegriffabschnitten zun\u00e4chst einmal gemeint ist, dass das Schlossgeh\u00e4use und der eine oder die zwei Schiebegriffabschnitte funktional eine Einheit zu bilden haben, nicht aber gegenst\u00e4ndlich (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich). Ein Hauptaugenmerk des Klagepatents ist darauf gerichtet, ein Modul bzw. eine vormontierte Einheit umfassend ein M\u00fcnzschloss mit daran \u201eangeordneten\u201c Schiebegriffabschnitten (Unteranspruch 2) und\/oder einem oder zwei einst\u00fcckig \u201edaran angeformten\u201c Schiebegriffabschnitten (Unteranspruch 3) und\/oder auch mit einem oder zwei \u201ean ihm nur l\u00f6sbar befestigen\u201c Schiebegriffabschnitten (Unteranspruch 4) zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches in den Transportwagen einzubauen ist, wie dies beispielsweise in Sp. 3, Z. 61 \u2013 Sp. 4, Z. 13 unter Bezugnahme auf Fig. 3 beschrieben ist. Es geht also entgegen der Auffassung des Landgerichts mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht darum, Montageaufwand im Hinblick auf die Verbindung von Schlossgeh\u00e4use und Schiebegriffeinrichtung (in Form von Schiebegriffabschnitten) zu vermeiden.<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 4 ist in den Figuren der Klagepatentschrift zwar nicht bildlich verdeutlicht, jedoch in Sp. 3, Z. 52 \u2013 60 n\u00e4her beschrieben worden, wobei beispielhaft auf eine l\u00f6sbare Verbindung des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses mit den Schie-begriffabschnitten mit Hilfe bajonettartiger Verschl\u00fcsse verwiesen wird. Da der Unteranspruch 4 jedoch die Art der l\u00f6sbaren Befestigung v\u00f6llig offenl\u00e4\u00dft, umfasst er auch andere Arten der Befestigung und insbesondere eine Befestigung mittels Schrauben und dergleichen, wobei Unteranspruch 2 des Klagepatents \u00fcberdies sogar deutlich macht, dass die Lehre des Patentanspruches 1 nicht einmal eine Befestigung der Schiebegriffabschnitte am M\u00fcnzschloss voraussetzt, sondern ihre blo\u00dfe Anordnung \u201eam M\u00fcnschlossgeh\u00e4use\u201c.<\/p>\n<p>Nach Spalte 2, Zeilen 19 bis 28 der Klagepatentschrift liegt ein weiterer wesentlicher Vorteil der Erfindung darin, dass ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des M\u00fcnzschlosses verwendet wird. Das M\u00fcnzschloss soll so am Transportwagen nicht st\u00f6rend aufbauen. Mit der Ausbildung des M\u00fcnzschlosses mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten soll es im Gegensatz zu bisher bekannten L\u00f6sungen, wobei die Klagpatentschrift auf die L\u00f6sung nach DE-GM 81 21 677 (vgl. Anlage H 4) verweist, gelingen, den erforderlichen Raumbedarf von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss zu vereinigen. Dies bedeutet, dass mit der Ausbildung eines oder zweier erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schiebegriffabschnitte im Griffbereich Volumen zur Unterbringung des M\u00fcnzschlosses zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll.<\/p>\n<p>Die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents sollen also nicht nur den als \u201eentscheidenden\u201c Vorteil der Erfindung in Spalte 2, Zeile 13 charakterisierten Montagevorteil bringen, sondern sie sollen auch den in Spalte 2, Zeilen 19 ff angesprochenen \u201cweiteren wesentlichen\u201c Vorteil nach sich ziehen. Das Merkmal 4 soll also auch dazu dienen, dass ein Teil des Volumens der Schiebe-<br \/>\ngriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des M\u00fcnzschlosses verwendet wird, so dass dieses am Transportwagen nicht st\u00f6rend aufbaut, sondern mit einem Teil seines Volumens in den Schiebegriff integriert ist. Was dabei mit einem st\u00f6renden Aufbau am Transportwagen gemeint ist, macht die nachfolgend wiedergegebene Fig. 9 der in der Klagepatentschrift als nachteilg gew\u00fcrdigten Vorrichtung nach der DE-OS 29 00 367 (Anlage H 3) beispielhaft deutlich.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ersch\u00f6pft sich also nicht darin, eine (vormontierte) Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auch ein M\u00fcnzschloss, das \u2013 gleichg\u00fcltig ob l\u00f6sbar oder materialeinheitlich , einst\u00fcckig und unl\u00f6sbar verbunden &#8211; auf oder an dem Schiebegriff bzw. der Griffstange (vormontiert) befestigt w\u00e4re, k\u00f6nnte nicht allein deshalb als \u201emit Schiebegriffabschnitten ausgestattet\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre qualifiziert werden. Ein etwa \u2013 auch einst\u00fcckig &#8211; nach Art des DE-GM 81 21 677 (Anlage H 4) mittig am Griff befestigtes M\u00fcnzschloss w\u00e4re immer noch genauso raumfordernd wie das aus dem Stand der Technik bekannte Schloss. Es w\u00fcrde auch keine Schiebegriffabschnitte im Sinne der Erfindung aufweisen, sondern w\u00e4re auf einer durchgehenden Schiebegriffstange befestigt, auch wenn diese Stange rechts und links des M\u00fcnzschlosses vom Benutzer \u201egegriffen\u201c werden kann.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter \u201eSchiebegriffabschnitten\u201c &#8211; seien diese materialeinheitlich einst\u00fcckig am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use angeformt (Unteranspruch 3) oder an diesem l\u00f6sbar (Unteranspruch 4) befestigt &#8211; versteht, erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht nur aus den Figurendarstellungen, sondern vor allem aus den oben zitierten Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 19 \u2013 18 der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, dass die durchgehende Griffstange des Standes der Technik gleichsam in Abschnitte zerlegt wird und das M\u00fcnzschloss in den mehr oder weniger freien Raum zwischen den Abschnitten eingebaut wird, wodurch sich in der Tat im Vergleich zu der etwa aus der DE.-GM 81 21 667 (Anlage H 4) und der DE-OS 29 00 367 (Anlage H 9) bekannten L\u00f6sung der erforderliche Raumbedarf verringert<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift definiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schiebegriffabschnitte als Gegenst\u00e4nde, die beim Schieben eines Transportwagens zur Auflage der H\u00e4nde dienen (vgl. Sp. 3, Z. 7 \u2013 9). Im \u00fcbrigen \u00fcberl\u00e4\u00dft das Klagepatent, insbesondere aber Anspruch 1 die konstruktiven Details der Ausgestaltung der Schiebegriffabschnitte &#8211; wie im \u00fcbrigen aber auch des M\u00fcnzschlosses &#8211; weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns, wobei dieser eine volumenm\u00e4\u00dfige Integration des M\u00fcnzschlosses in die Schiebegriffeinrichtung (vgl. Sp. 2, Z. 24, 25) allerdings nicht schlicht dadurch vornehmen wird, dass er die Schiebegriffabschnitte in ihrem Durchmesser gegen\u00fcber bekannten Schiebegriffstangen erheblich vergr\u00f6\u00dfert, da er damit entgegen der Zielsetzung des Klagepatents den Raum am Transportwagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann, auch au\u00dferhalb des Bereiches des M\u00fcnzschlosses weiter verkleinern w\u00fcrde. Au\u00dferdem wird der angesprochene Fachmann beachten, dass die zur Auflage der H\u00e4nde beim Schieben eines Transportwagens dienende Fl\u00e4che so beschaffen ist, dass sie ohne weiteres \u201egegriffen\u201c werden kann, um den Transportwagen zu \u201eschieben\u201c.<\/p>\n<p>Nichts besagt der Patentanspruch 1 aber dar\u00fcber, dass das M\u00fcnzschloss \u00fcber die Schiebegriffabschnitte des Merkmals 4, von denen nicht gesagt wird, aus welchem Material sie bestehen sollen \u2013 insoweit hat der Durchschnittsfachmann jegliche Freiheit &#8211; am Transportwagen befestigt werden soll. Der Patentanspruch 1 spricht nicht davon, dass die Schiebegriffabschnitte mit ihren Endbereichen zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind, sondern weist diese Funktion den Endbereichen des M\u00fcnzschlosses zu. Ersteres w\u00e4re im \u00fcbrigen auch gar nicht m\u00f6glich, wenn \u2013 was Patentanspruch 1 durchaus zul\u00e4\u00dft \u2013 ohnehin nur ein Abschnitt vorhanden ist. Es w\u00e4re ferner auch dann nicht m\u00f6glich, wenn die Schiebegriffabschnitte weder am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use l\u00f6sbar befestigt (Unteranspruch 4) noch an ihm einst\u00fcckig angeformt (Unteranspruch 3) , sondern nur, wie es Patentanspruch 2 ausdr\u00fcckt, am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use \u201eangeordnet\u201c sind, was durchaus ein \u201eAneinanderliegen\u201c einschlie\u00dft. Jedenfalls verdeutlicht Anspruch 7 dem Durchschnittsfachmann, dass es eine Besonderheit darstellt, wenn der Endbereich eines Schiebegriffabschnitts zur Befestigung am Transportwagen eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schiebegriffabschnitte, also die zur Auflage der H\u00e4nde beim Schieben eines Transportwagens dienenden Teile, k\u00f6nnen dabei beispielhaft in Form eines \u00e4u\u00dferen und inneren hohlen Rohrabschnitts gestaltet sein, wie dies auch Fig. 3 der Klagepatentschrift mit den Bezugszeichen 5, 5` des Schiebegriffabschnitts 4 deutlich macht. Es bleibt weitgehend dem Belieben den Fachmanns \u00fcberlassen, in welcher Weise er daf\u00fcr sorgt, dass \u00fcber die Schiebegriffabschnitte auch die erforderlichen Schiebekr\u00e4fte auf den Transportwagen aufgebracht werden. Er kann dies, wie dies in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigt wird, zum Beispiel durch Ausgestaltungen der Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss entsprechend den Figuren 1 und 2 erreichen. Darauf ist die L\u00f6sung nach Anspruch 1 jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Der Fachmann kann dies n\u00e4mlich auch zum Beispiel dadurch bewirken, dass er die Schiebegriffabschnitte, die entsprechend dem Unteranspruch 2 am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use angeordnet sind und die \u00e4hnlich der Figur 3 einen \u00e4u\u00dferen und inneren hohlen Rohrabschnitt aufweisen, so gestaltet, dass der innere hohle Rohrabschnitt eine mit dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use verbundene Gewindestange oder dergleichen aufnehmen kann und dass er das M\u00fcnzschloss so gestaltet, dass dieses ein \u00fcber seine L\u00e4ngserstreckung hinausgehendes Rohr aufweist, welches durch am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use angeordnete Schiebegriffabschnitte mit einem inneren Hohlraum hindurchf\u00fchrbar ist und in seinen Endbereichen so ausgebildet ist, dass es am Transportwagen befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Dem Fachmann bleibt es nach Anspruch 1 \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 weitgehend \u00fcberlassen, wie er das M\u00fcnzschloss und dessen Endbereiche, die gem\u00e4\u00df Merkmal 5 zur Befestigung am Transportwagen auszubilden sind, ausgestaltet. Eine konkrete konstruktive Ma\u00dfnahme in dieser Richtung mu\u00df der Durchschnittsfachmann ohnehin suchen, wenn er entsprechend der ausdr\u00fccklichen Anspruchsalternative, die zudem in Spalte 2, Z. 46 \u2013 54 ausdr\u00fccklich angesprochen wird, bei einem einzigen Schiebegriffabschnitt das Geh\u00e4use des M\u00fcnzschlosses selbst auf der einen Seite am Transportwagen befestigen mu\u00df. Auf der anderen Seite ist ohne weiteres, wie zuvor ausgef\u00fchrt, ein den Schiebegriffabschnitt \u2013 von dem das Klagepatent nicht voraussetzt , dass er aus Vollmaterial besteht \u2013 durchgreifendes, mit dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use verbundenes und diesem zurechenbares stabiles Befestigungsmittel in Form einer Stange bzw. eines Rohres vorstellbar, dessen Ende als Endbereich des M\u00fcnzschlosses im Sinne des Anspruches 1 zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>Als vorteilhaft \u00fcberhaupt stellt die Klagepatentschrift schie\u00dflich dar, dass das M\u00fcnzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der au\u00dfer zum Schieben keine weitere Funktion zu erf\u00fcllen hat. Die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss \u2013 es geht erfindungsgem\u00e4\u00df also um die Schaffung einer solchen Kombination &#8211; bewirkt dar\u00fcber hinaus nur eine unwesentliche und daher vernachl\u00e4ssigbare Verkleinerung jenes Raumes am Transportwagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann. Au\u00dferdem tr\u00e4gt das M\u00fcnzschloss seitlich an einem Transportwagen nicht auf (vgl. Sp. 2, Z. 29 \u2013 38).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der oben zuvor dargestellten Sichtweise des Durchschnittsfachmannes von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist festzustellen, dass die Beklagte mit Herstellen, Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage H 9 in die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent rechtswidrig eingegriffen hat. Diese Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss macht von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Wie zum Teil der Augenschein der Anlage H 9 lehrt und wie im \u00fcbrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein M\u00fcnzschloss mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und\/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind. Die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 sind daher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch die kennzeichnenden Merkmal 4 und 5 des Patentanspruches 1 des Klagepatents, so wie sie oben unter Ziffer II.1. dieser Gr\u00fcnde dargelegt worden sind, dem Wortlaut nach. So ist das M\u00fcnzschloss der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und sind die Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mit den rechts und links an dem M\u00fcnzschloss angeordneten Griffprofilen aus Kunststoff Schiebegriffabschnitte auf, mit denen im Sinne des Merkmals 4 das M\u00fcnzschloss ausgestattet ist.<\/p>\n<p>Die ergonomisch ausgestalteten Griffprofile aus Kunststoff sind, da sie zur Auflage der H\u00e4nde beim Schieben eines Transportwagens dienen (vgl. Sp. 3, Z. 7. 8) und da sie, weil sie den Bereich des M\u00fcnzschlosses aussparen, sich als \u201eAbschnitte\u201c der Schiebegriffeinrichtung darstellen, Schiebegriffabschnitte im Sinne der Erfindung. Dadurch, dass sie den Bereich des M\u00fcnzschlosses der Schiebegriffeinrichtung aussparen, kann dieser Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung f\u00fcr das M\u00fcnzschloss herangezogen und genutzt werden, wobei auch das Halteteil f\u00fcr die zum M\u00fcnzschloss geh\u00f6rende Kopplungseinrichtung dort Raum findet. So hat dies im \u00fcbrigen auch zu Recht das Landgericht auf Seite 13 unter Ziffer II. 1. seines Urteils gesehen. Die Griffprofile aus Kunststoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind im \u00fcbrigen so dimensioniert, dass sie zum Zwecke des Schiebens des Transportwagens ohne weiteres ergriffen werden k\u00f6nnen, und sie sind, allerdings nur in Verbindung mit dem durch das M\u00fcnzschloss hindurchgehenden Kernrohr, welches durch ihren inneren Hohlraum hindurchgef\u00fchrt ist, auch in der Lage, die erforderlichen Schiebekr\u00e4fte zum Zwecke des Schiebens des Transportwagens aufzunehmen und zu \u00fcbertragen. &#8211; Wie sich aus den oben gemachten Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. 1. dieser Gr\u00fcnde ergibt, steht der Verwirklichung des Wortsinns des Patentanspruchs 1 des Klagepatents \u2013 welcher die Einzelheiten der Ausgestaltung des M\u00fcnzschlosses und der Schiebegriffabschnitte dem Belieben des Fachmanns \u00fcberl\u00e4\u00dft &#8211; nicht entgegen, dass das M\u00fcnzschloss mit einem Kernrohr, wie es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, ausgestaltet ist und dieses Kernrohr durch den inneren Hohlraum der Schiebegriffabschnitte hindurchgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Der in der Klagepatentschrift in Sp. 2, Z. 19 ff angesprochene \u201eweitere Vorteil\u201c der Erfindung, n\u00e4mlich dass ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des M\u00fcnzschlosses verwendet wird, wird mit dieser Ausgestaltung erreicht, wie auch das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht verkannt hat (vgl. Seite 13 Ziffer II. 1).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 beraten durch den Erfinder des Klagepatents \u2013 die angegriffene Vorrichtung dahin w\u00fcrdigt, dass sie bereits mit dem Kernrohr \u201eSchiebegriffabschnitte\u201c im Sinne des Merkmals 4 zur Verf\u00fcgung stelle, weil dieses Kernrohr Ausnehmungen f\u00fcr das Halteteil der zum M\u00fcnzschloss geh\u00f6renden Kopplungseinrichtung aufweise, und dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dieses Kernrohr aufgeschobenen Griffprofilabschnitte, die rein ergonomische Funktionen h\u00e4tten, an dieser Betrachtungsweise nichts \u00e4nderten, vermag der Senat dieser W\u00fcrdigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu folgen, weil mit der blo\u00dfen Ausnehmung in dem Kernrohr f\u00fcr das Halteteil der Kopplungseinrichtung das Kernrohr nicht in Schiebegriffabschnitte im oben erl\u00e4uterten Sinne zerlegt wird. Es wird mit dieser Ausnehmung alleine kein relevantes Volumen f\u00fcr das M\u00fcnzschloss durch die Schiebegriffeinrichtung zur Verf\u00fcgung gestellt, was dazu f\u00fchrt, dass das M\u00fcnzschloss im Sinne von Sp. 2, Z. 19 \u2013 25 der Klagepatentschrift am Transportwagen nicht mehr st\u00f6rend aufbaut.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch das Merkmal 5 dem Wortsinne nach auf, da bei ihr die Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind. Das mit dem M\u00fcnzschloss verbundene und daher dem M\u00fcnzschloss zuzuordnende Kernrohr von flachovalem Querschnitt weist an jedem seine beiden Enden eine Mutter eingepre\u00dft auf, in welche eine der Befestigung des Rohres und damit des M\u00fcnzschlosses an dem Transportwagen dienende Schraube eingeschraubt werden kann. Damit sind die Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bietet in Verbindung mit dem Merkmal 4 mit der Verwirklichung dieses Merkmals auch den Montagevorteil, den das Landgericht in Verkennung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vermi\u00dft hat und der nach Sp. 2, Z. 13 der \u201eentscheidende\u201c Vorteil der Erfindung ist. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss (vgl. Sp. 2, Z. 32, 33) zur Verf\u00fcgung gestellt. Dadurch, dass das M\u00fcnzschloss (bereits) eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden mu\u00df, entf\u00e4llt ein zus\u00e4tzlicher Zeitaufwand f\u00fcr das Befestigen eines \u201eseparaten\u201c M\u00fcnzschlosses am Transportwagen.<\/p>\n<p>Dass es dem Klagepatent nicht darum geht, auf ein gegen\u00fcber dem Schiebegriff bzw. den Schiebegriffabschnitten separates M\u00fcnzschloss vollst\u00e4ndig zu verzichten und eine Montage des M\u00fcnzschlosses an dem Schiebegriffabschnitt oder an den Schiebegriffabschnitten zu vermeiden, ist bereits oben unter Ziffer II. 1. dieser Gr\u00fcnde im einzelnen dargelegt worden. Es ist daher unerheblich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das M\u00fcnzschloss auf das Kernrohr aufgeschraubt werden mu\u00df. Es kommt insoweit nach der Lehre des Klagepatents nur darauf an, dass die Teile (M\u00fcnzschloss mit Kopplungseinrichtung und Schiebegriffabschnitte) modulartig zusammenbaubar sind und im vorgefertigen Zustand, also als vorgefertigte Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss, an dem Transportwagen befestigt werden k\u00f6nnen. Genau dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht somit von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte sich in der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 4. November 2004 Seite 5 (Bl. 181 GA) unter Bezugnahme auf die Anlage B 6 auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen hat, ist der diesbez\u00fcgliche Vortrag unsubstantiiert. Insbesondere ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, dass der vorbenutzte Gegenstand im Sinne der obigen Erl\u00e4uterungen mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet war, so dass das M\u00fcnzschloss mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert war und am Transportwagen nicht st\u00f6rend aufbaute. Im \u00fcbrigen ist dieses Vorbringen auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO nicht zuzulassen, da nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass dieses Vorbringen nicht schon erstinstanzlich h\u00e4tte gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagte somit den Gegenstand des Klagepatents mit Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von M\u00fcnzschl\u00f6ssern mit Schiebegriff gem\u00e4\u00df Anlage H 9 in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 14 PatG zur Unterlassung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I.1. verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin auch zum Schadenersatz im Umfang des Urteilsausspruches zu Ziffer II. gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG verpflichtet. Da die Beklagte als Fachunternehmen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) zumindest seit dem 18. November 1990, also einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung, das Klagepatent h\u00e4tte kennen und dabei auch angesichts der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung die Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, handelte sie seit diesem Zeitpunkt schuldhaft. Dass der Beklagten schon f\u00fcr die Zeit davor, insbesondere bereits vom Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 18. Oktober 1990 an, ein Verschulden zu Last f\u00e4llt, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch einem Fachunternehmen ist bei der Beachtung von Schutzrechten Dritter eine gewisse Nachforschungs- und \u00dcberpr\u00fcfungsfrist zuzubilligen, die der Senat in \u00dcbereinstimmung mit dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Kammer f\u00fcr Patentsachen) seit mehr als zwei Jahrzehnten mit einem Monat seit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung bemi\u00dft.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung (vgl. Schriftsatz vom 5. Februar 2003 S. 16 \u2013 Bl. 38 GA) ist nicht gerechtfertigt, da die Beklagte nicht dargetan hat, dass die Kl\u00e4gerin l\u00e4nger als drei Jahre vor Klageerhebung am 18. Oktober 2002, die alsbald nach der Einreichung der Klage am 13. August 2002 erfolgt ist, schon von den beanstandeten Handlungen Kenntnis hatte. Die Beklagte beruft sich zur Kenntnis der Kl\u00e4gerin von den beanstandeten Handlungen lediglich auf ein Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 18. August 2000.<\/p>\n<p>Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten f\u00fcr die daher seit dem 18. November 1990 schuldhaft begangenen Patentverletzungen konnte die Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO feststellen lassen. Dass der Kl\u00e4gerin durch die im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1 beschriebenen und von der Beklagten seit dem 18. November 1990 begangenen Handlungen ein Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich, seine Bezifferung der Kl\u00e4gerin aber derzeit nicht m\u00f6glich, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden im einzelnen nicht kennt. Auf die Stufenklage als Leistungsklage mu\u00df sich die Kl\u00e4gerin nicht verweisen lassen. &#8211; Soweit die Kl\u00e4gerin weitergehend schon f\u00fcr die seit dem 18. Oktober 1990 begangenen Handlungen die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt haben will, ist ihr Feststellungsbegehren mangels Verschuldens der Beklagten nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte im Hinblick auf die zu Ziffer I. 1. des Urteilsausspruches beschriebenen Verletzungshandlungen auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242 BGB, 140 b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung im Umfang des Urteilsausspruches zu Ziffer I. 2. verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern und Kenntnis \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu erhalten. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Ausk\u00fcnfte angewiesen, die die Beklagte ihr unschwer, d. h. ohne unzumutbar belastet zu sein, erteilen kann. &#8211; Das weitergehende Auskunfts \u2013 und Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ist dagegen nicht gerechtfertigt, wobei im Hinblick auf die zeitliche Beschr\u00e4nkung auf die oben genannten Gr\u00fcnde zum Schadenersatzanspruch verwiesen wird. Soweit die Beklagte mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch die \u201eVorlage entsprechender Belege\u201c begehrt, ist ihr Begehren nicht gerechtfertigt. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wegen Patentverletzung beinhaltet in der Regel keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, sondern nur eine nachvollziehbare und plausible Offenbarung der Angaben durch den Verletzer, deren der Kl\u00e4ger als Verletzter zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass hier keine vergleichbare Fallgestaltung zu der Fallgestaltung vorliegt, die der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes \u201eEntfernung der Herstellungsnummer III\u201c (WRP 2002, 947, 951) zugrundegelegen hat und die den Bundesgerichtshof dort bewogen hat, ausnahmsweise den Beklagten auch zur Vorlage von Belegen zu verpflichten. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezieht sich auf ein der Markenpiratie zuzuordnendes Verhalten (Entfernung von Kontrollnummern zur Unterdr\u00fcckung der Offenbarung der Herkunft der Gegenst\u00e4nde). Ein vergleichbarer Sachverhalt, der es rechtfertigte, zur Ausr\u00e4umung von Zweifeln an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Ausk\u00fcnfte Belege vorzulegen, liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich weiter geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung aller im Besitz der Beklagten befindlichen M\u00fcnzschl\u00f6sser gem\u00e4\u00df dem Urteilsausspruch zu Ziffer I.1 und auf Nachweisf\u00fchrung hier\u00fcber ist nicht gerechtfertigt. Er findet in \u00a7 140 a Abs. 1 PatG keine Grundlage, da, was offensichtlich ist und wie die Beklagte auch dargetan hat, der durch die Rechtsverletzung der Beklagten verursachte Zustand des angegriffenen Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr die Beklagte unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Die angegriffenen M\u00fcnzschl\u00f6sser k\u00f6nnen unter geringem Aufwand modifiziert und patentfrei verwendet werden. Dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 5. Februar 2003, Seite 15 \u2013 Bl. 37 GA) ist die Kl\u00e4gerin auch nicht entgegen- getreten.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 \u00a7 92, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0316 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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