{"id":5654,"date":"2014-11-11T17:00:10","date_gmt":"2014-11-11T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5654"},"modified":"2016-06-14T13:06:51","modified_gmt":"2016-06-14T13:06:51","slug":"4b-o-18311-dvb-t-receiver-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5654","title":{"rendered":"4b O 183\/11 &#8211; DVB-T-Receiver (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2367<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2014, Az. 4b O 183\/11<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 612 XXX (Klagepatent, Anlage A1) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.964,00 \u20ac nebst Zinsen in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eGer\u00e4t der Unterhaltungselektronik mit einer Bedieneinheit zur Anwahl von Programmplatznummern\u201c. Es wurde am 12.02.1994 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung DE 4304XXX vom 13.02.1993 von der A Aktiengesellschaft aus B angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 24.08.1994. Am 08.07.1998 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 12.02.2014 abgelaufen.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents wurde am 11.04.2008 Nichtigkeitsklage erhoben. Diese wurde erstinstanzlich im Umfang des Patentanspruchs 1 und der von diesem abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche abgewiesen (Urteil des BPatG vom 03.11.2010, Anlage A4 \/ Anlage B2). Derzeit ist die Berufung zum Bundesgerichtshof anh\u00e4ngig. Dem Nichtigkeitsverfahren ist die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 15.03.2012 beigetreten (Anlage B1). Mit Beschluss vom 19.02.2013 (Anlage B 7) hat der Bundesgerichtshof die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeordnet.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents, die A Aktiengesellschaft, schloss mit der Kl\u00e4gerin, die im Bereich der Schutzrechtsverwertung t\u00e4tig ist, am 17.12.2002 einen Vertrag (Anlagenkonvolut A17), in dem es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>Artikel 1 \u2013 Begriffsbestimmungen<br \/>\n1.1) Vertragsschutzrechte<br \/>\nVertragsschutzrechte sind die in Anlage A aufgef\u00fchrten Schutzrechte \u2026<br \/>\n1.2) Vertragsger\u00e4te<br \/>\nVertragsger\u00e4te sind Aufzeichnungs- und\/oder Wiedergabeger\u00e4te f\u00fcr bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger, insbesondere Videoaufzeichnungs- und\/oder \u2013Wiedergabeger\u00e4te, die gem\u00e4\u00df der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte funktionieren und\/oder demgem\u00e4\u00df betrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Artikel 2 \u2013 Rechtseinr\u00e4umung<br \/>\n2.1) A r\u00e4umt C das nicht\u00fcbertragbare, ausschlie\u00dfliche Recht ein, im eigenen Namen, jedoch in Kommission f\u00fcr A, die Vertragsschutzrechte Dritten gegen\u00fcber durch Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten an den Vertragsschutzrechten zu verwerten, allerdings beschr\u00e4nkt auf Vertragsger\u00e4te. F\u00fcr den Fall, dass A die Verwertung der Vertragsschutzrechte in Bezug auf sonstige Produkte nicht l\u00e4nger selbst, sondern ebenfalls durch einen externen Partner verwerten will, erh\u00e4lt C die Gelegenheit, mit A \u00fcber eine \u00dcbernahme der Verwertungsrechte zu verhandeln.<br \/>\n2.2) Der C steht es frei, geb\u00fchrenpflichtige Nutzungsrechte gem\u00e4\u00df Artikel 2 Ziffer 1 an Vertragsschutzrechten zusammen mit eigenen und\/oder mit Schutzrechten anderer Schutzrechtsinhaber zu vergeben.<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>Artikel 3 \u2013 Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten<br \/>\n3.1) Bei der Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten an Dritte, im Weiteren mit \u201eLizenz\u201c oder \u201eLizenzen\u201c benannt, sollen nach der Vorstellung der \u201eVertragspartner\u201c nur geb\u00fchrenpflichtige \u201eLizenzen\u201c zur Benutzung der Vertragsschutzrechte gegen angemessene Bedingungen erteilt werden.<br \/>\n3.2) C wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um mit Dritten Vertr\u00e4ge \u00fcber Lizenzen abzuschlie\u00dfen und Verletzer der Vertragsschutzrechte, soweit Vertragsger\u00e4te betroffen sind, zu verfolgen. Die Verfolgung von entsprechenden Verletzern der Vertragsschutzrechte ist mit A abzustimmen und erfolgt auf Rechnung der C. A wird C die f\u00fcr die Verfolgung von Unterlassungsanspr\u00fcchen und Feststellungsantr\u00e4gen notwendigen Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rungen zur Verf\u00fcgung stellen und die wegen Verletzung der Vertragsschutzrechte (bzgl. Vertragsger\u00e4ten) f\u00e4lligen Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche an C abtreten. \u2026<\/p>\n<p>Artikel 4 \u2013 Verg\u00fctung, Abrechnung und Zahlung<br \/>\n4.1) A erh\u00e4lt f\u00fcr jedes Vertragsger\u00e4t, das aufgrund von abgeschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber \u201eLizenzen\u201c mit Dritten nach Ziffer 3.1 Geb\u00fchren von Dritten (ggf. inklusive MwSt.) an C gezahlt worden sind, einen Anteil \u2026, wohingegen die C als Kommission einen Anteil \u2026 erh\u00e4lt. \u2026<\/p>\n<p>In Anlage A zu dem vorgenannten Vertrag ist das Klageschutzrecht als \u201eVertragsschutzrecht\u201c aufgef\u00fchrt. Hinsichtlich der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Durch Erg\u00e4nzungsvertrag vom 10.02.2003 (Anlagenkonvolut A17) wurde Ziffer 1.2) des vorstehend aufgef\u00fchrten Vertrages dahingehend erg\u00e4nzt, dass der nachfolgende zweite Absatz eingef\u00fcgt wurde:<\/p>\n<p>Die vorgenannte Beschr\u00e4nkung auf Ger\u00e4te f\u00fcr bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger gilt nicht im Verh\u00e4ltnis zu solchen \u201eDritten\u201c im Sinne der nachfolgenden Ziffer 1.4), mit denen C einen Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung von VPS-Patenten abgeschlossen hat und noch abschlie\u00dft. Allerdings sind Fernsehger\u00e4te jeglicher Art auch insoweit vom Begriff der Vertragsger\u00e4te ausgenommen.<\/p>\n<p>Durch Erkl\u00e4rung vom 18.07.2011 (Anlage A5) erm\u00e4chtigte die A AG die Kl\u00e4gerin, \u201ealle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents (gemeint ist das Klagepatent) gegen die D AG, Hamburg, sowie gegen\u00fcber einzelnen oder mehreren Mitgliedern von deren Vorstand, im eigenen Namen au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.\u201c<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 10.09.2004 (Anlagenkonvolut A17) \u00fcbernahm die A E B.V. s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag von der insolventen A AG, letztere vertreten durch ihren Insolvenzverwalter. Die Kl\u00e4gerin stimmte dieser Vereinbarung zu. Am 21.12.2004 wurde die A E B.V. als neue Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 04.12.2006 (Anlagenkonvolut A17) vereinbarten die A E B.V. und die Kl\u00e4gerin, dass der Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 in Ziffer 1.2) wie folgt erg\u00e4nzt werden soll:<\/p>\n<p>Vertragsger\u00e4te sind zudem Empfangsger\u00e4te f\u00fcr Videosignale, sofern diese Ger\u00e4te als selbstst\u00e4ndige Empfangseinheit ohne eigene oder \u00fcblicher Weise mitgelieferte Wiedergabeeinheit (Display) konzipiert sind, also insbesondere Set-Top-Boxen.<\/p>\n<p>Unter dem 08.04.2013 wurde die urspr\u00fcngliche Prozessstandschaftserkl\u00e4rung der A AG von der A E B.V. dahingehend best\u00e4tigt, dass die Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung f\u00fcr \u201ealle \u2013 bereits an C abgetretenen \u2013 Anspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents, \u2026 auch f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem Datum des besagten Verwertungsvertrages\u201c gelten soll (vgl. Anlage A16).<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Ger\u00e4t der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl der Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummer vorgesehen ist, wobei die Bedieneinheit in einer Betriebsart betreibbar ist, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen w\u00e4hrend einer Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten erfolgt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass auf einem Display (16) eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummer erfolgt, und dass die Abstimmung des Tuners (10) auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der genannten Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten (5, 6) erfolgt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 7 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt unter ihrer Eigenmarke \u201eF\u201c europaweit Produkte aus dem Bereich der Heimkino-Elektronik. Unter anderem bietet sie in Deutschland Set-Top-Boxen (DVB-T-Receiver) mit der Bezeichnung F G (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in der als Anlage A8 vorgelegten Bedienungsanleitung erl\u00e4utert. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Anlage A10) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die von der Beklagten zu 1) angebotenen Ger\u00e4te von diversen, der Kl\u00e4gerin zur Verwertung \u00fcberlassenen Schutzrechten Gebrauch machen w\u00fcrden. Zugleich bot sie den Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung an. Nachdem die Beklagte zu 1) kein Interesse an einem Vertragsabschluss signalisierte, lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 (Anlage A11) im Hinblick auf vier Schutzrechte, darunter das Klagepatent, abmahnen. F\u00fcr dieses Schreiben macht die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 1.963,00 \u20ac geltend. Diese setzen sich zusammen aus jeweils einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr den Rechts- und Patentanwalt aus einem Streitwert von 280.000,00 \u20ac sowie jeweils einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac, wobei der Gesamtbetrag von 7.852,00 \u20ac in diesem Rechtsstreit \u2013 entsprechend dem Anteil des Klagepatents im Rahmen der Abmahnung \u2013 nur zu einem Viertel geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aufgrund der zur Akte gereichten Prozessstandschaftserkl\u00e4rungen sei sie umfassend zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt. Hieraus ergebe sich auch, dass die A E B.V. die im Streit stehenden Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 abgetreten habe.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre enthalte keine Beschr\u00e4nkung dahingehend, dass in der Autorepeat-Funktion eine bestimmte Geschwindigkeit erreicht werden m\u00fcsse. Vielmehr solle der Stand der Technik dadurch optimiert werden, dass durch die Umschaltung durch eine Dauerbet\u00e4tigung der Programmumschalttaste und mittels einer w\u00e4hrend der Dauerbet\u00e4tigung erzeugten Darstellung einer rollierenden Anzeige auf dem Ger\u00e4t der Benutzer in die Lage versetzt werde, konzentriert, komfortabel und schnell auf einen gew\u00fcnschten Programmplatz zu wechseln, ohne dass er kontinuierlich mitz\u00e4hlen m\u00fcsse, wie viele Male er die Taste bereits gedr\u00fcckt habe. Eben dies biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Soweit die Abstimmung des Tuners nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erst nach der Beendigung der Dauerbet\u00e4tigung der Programmumschalttaste erfolgen soll, sei unter \u201eAbstimmung des Tuners\u201c das Ger\u00e4t mit der gesamten Signalerzeugungskette zu verstehen. Mit \u201eAbstimmung des Tuners\u201c sei also nicht das blo\u00dfe elektrotechnische Abstimmen des Empfangsteils auf das Videosignal zu verstehen, sondern die f\u00fcr den Benutzer wahrnehmbare Abstimmung auf ein Bild- und Tonsignal. Dies ergebe sich schon daraus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade das f\u00fcr den Benutzer st\u00f6rende Flimmern auf dem Bildschirm vermeiden wolle. Dieses trete bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf, eine Abstimmung des Tuners erfolge erst nach Beendigung der Dauerbet\u00e4tigung der Programmumschalttaste.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich unter anderem beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Ger\u00e4te der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl der Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummer vorgesehen ist, wobei die Bedieneinheit in einer Betriebsart betreibbar ist, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen w\u00e4hrend einer Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten erfolgt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn auf einem Display eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummer erfolgt und die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der genannten Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten erfolgt;<\/p>\n<p>1.3. die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz und im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen, unter vorstehend Ziffer 1.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>Nachdem die Schutzdauer des Klagepatents am 12.02.2014 abgelaufen ist, hat sie diese Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.10.2014 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>1.1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin in der Zeit vom 04.12.2006 bis zum 12.02.2014 einschlie\u00dflich und der der A E B.V. in der Zeit vom 21.12.2004 bis zum 12.02.2014 einschlie\u00dflich dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten<\/p>\n<p>Ger\u00e4te der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl der Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummer vorgesehen ist, wobei die Bedieneinheit in einer Betriebsart betreibbar ist, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen w\u00e4hrend einer Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten erfolgt,<\/p>\n<p>im Inland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>wenn auf einem Display eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummer erfolgt und die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der genannten Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten erfolgt;<\/p>\n<p>1.2. die Beklagten zu verurteilen, ihr schriftlich und in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 21.12.2004 bis zum 12.02.2014 einschlie\u00dflich begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.2.1 der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet,<\/p>\n<p>1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Richtigkeit der Angaben betreffend die vorstehenden Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 durch Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nachzuweisen ist<\/p>\n<p>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Angaben geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>1.3. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u20ac 1.963,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents 0 612 XXX B1 (BPatG 5 Ni 55\/09, BGH X ZR 29\/11) rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre in Abgrenzung zum Stand der Technik unter einem schnellen Durchlauf einen solchen verstehe, der weniger als 0,5 Sekunden pro Programmschaltung ben\u00f6tige. Der reine Durchlauf sei bereits aus dem Stand der Technik bekannt gewesen, so dass es gerade auf die h\u00f6here Geschwindigkeit ankomme. Eben diese biete aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, da sie auch im Durchlauf 0,8 Sekunden pro Programmschaltung ben\u00f6tige.<\/p>\n<p>Weiter erfordere es die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre, dass erst durch das Loslassen der Schnelldurchlauftaste eine Tunerabstimmung erfolge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dagegen stimme der Tuner schon w\u00e4hrend der Dauerbet\u00e4tigung f\u00fcr den Schnelldurchlauf fortw\u00e4hrend auf eine neue Empfangsfrequenz ab. Dies zeige sich an einem gelegentlichen Flackern auf dem Bildschirm w\u00e4hrend des Programmdurchlaufs.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der mit Schriftsatz vom 14.11.2013 neu eingereichten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.10.2014 angepassten Antr\u00e4ge bestehen keine Bedenken. Soweit hierin eine \u00c4nderung der Klage liegt, ist diese jedenfalls sachdienlich, \u00a7\u00a7 263, 264 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch die Befugnis zur Prozessf\u00fchrung zu.<\/p>\n<p>Ausweislich Ziffer 2.1 des Verwertungsvertrages vom 17.12.2002 (Anlagenkonvolut A17) hat die Inhaberin des Klagepatents, die A AG, der Kl\u00e4gerin das nicht\u00fcbertragbare, ausschlie\u00dfliche Recht einger\u00e4umt, im eigenen Namen, jedoch in Kommission f\u00fcr A, die Vertragsschutzrechte \u2013 d.h. u.a. das Klagepatent \u2013 durch die Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten an Dritte zu verwerten, wobei dieses Recht auf Vertragsger\u00e4te beschr\u00e4nkt ist. Vertragsger\u00e4te sind gem\u00e4\u00df Ziffer 1.2 Aufzeichnungs- und\/oder Wiedergabeger\u00e4te f\u00fcr bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger, insbesondere Videoaufzeichnungs- und\/oder -wiedergabeger\u00e4te, die gem\u00e4\u00df der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte \u2013 d.h. u.a. des Klagepatents \u2013 funktionieren und\/oder demgem\u00e4\u00df betrieben werden k\u00f6nnen. Durch Erg\u00e4nzungsvertrag vom 10.02.2003 (Anlagenkonvolut A17) wurde Ziffer 1.2 des Verwertungsvertrages dahingehend erg\u00e4nzt, dass die Beschr\u00e4nkung auf bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger nicht im Verh\u00e4ltnis zu Dritten gilt, mit denen C einen Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung von VPS-Patenten abgeschlossen hat oder noch abschlie\u00dft. Durch Vertrag vom 04.12.2006 (Anlagenkonvolut A17) wurden Set-Top-Boxen in den Verwertungsvertrag einbezogen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist damit eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden, die die vorliegend im Streit stehenden Set-Top-Boxen umfasst. Der Annahme einer ausschlie\u00dflichen Lizenz steht weder die Beschr\u00e4nkung des Nutzungsrechts auf die geb\u00fchrenpflichtige Vergabe von Lizenzen noch die Beschr\u00e4nkung des Nutzungsrechts auf Vertragsger\u00e4te entgegen. Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschlie\u00dflich, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die dem Lizenznehmer einger\u00e4umte Benutzungsbefugnis auf einzelne Benutzungsarten, zeitlich oder geografisch beschr\u00e4nkt sein kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn 983).<\/p>\n<p>Der Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 r\u00e4umt der Kl\u00e4gerin ein solches ausschlie\u00dfliches Recht ein. Denn allein die Kl\u00e4gerin ist nach dem Vertrag berechtigt, Lizenzen an dem Klagepatent zu erteilen. Andere \u2013 auch die A AG selbst \u2013 sind in dem von der Lizenz umfassten Bereich von der Benutzungsart der Lizenzvergabe ausgeschlossen. Dabei ist die Kl\u00e4gerin berechtigt, die Lizenzen an Dritte in eigenem Namen zu erteilen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass sie selbst eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent hat. Dass sie die Lizenzgeb\u00fchren zumindest teilweise an die A AG bzw. nunmehr die A E B.V. abf\u00fchren muss, hindert diese Annahme nicht, da es sich insofern lediglich um eine besondere Form der Lizenzzahlung handelt.<\/p>\n<p>Das exklusive Recht am Klagepatent hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen klar abgrenzbaren Geltungsbereich inne, n\u00e4mlich im Hinblick auf die n\u00e4her definierten Vertragsger\u00e4te. Dies sind Aufzeichnungs- und\/oder Wiedergabeger\u00e4te f\u00fcr bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger sowie Set-Top-Boxen.<\/p>\n<p>Als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Geltendmachung ihres eigenen Schadens und des damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruchs prozessf\u00fchrungsbefugt (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Auflage 2014, \u00a7 139 Rn 32).<\/p>\n<p>Die Insolvenz der A AG vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Der Kl\u00e4gerin steht weiterhin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent zu, die sie zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen berechtigt. Ausweislich des \u00dcbernahmevertrages vom 04.12.2006 hat die A E B.V. die Rechte und Pflichten der A AG aus dem Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 \u00fcbernommen. Selbst wenn man annehmen wollte, das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der A AG und der Kl\u00e4gerin sei durch die Insolvenz der A AG zun\u00e4chst erloschen, w\u00e4re der Vertrag zumindest konkludent durch die A E B.V. und die Kl\u00e4gerin neu geschlossen worden. Dies gilt umso mehr, als die A E B.V. und die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglichen Verwertungsvertrag unter dem 04.12.2006 hinsichtlich seines Anwendungsbereichs erweitert haben (vgl. Anlagenkonvolut A17).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einen Schadensersatzanspruch und einen damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruch der A E B.V. geltend macht, ist sie aus eigenem Recht zur Prozessf\u00fchrung befugt, weil sie die Abtretung entsprechender Anspr\u00fcche an sich behauptet.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Soweit es der Kl\u00e4gerin nicht schon an der Aktivlegitimation f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche fehlt, macht jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruches (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG) ist die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht aktiv legitimiert. Gleiches gilt f\u00fcr die Geltendmachung eines ihr als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ab dem 04.12.2006 entstandenen eigenen Schadens und dem damit einhergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin daneben Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche der A E B.V. geltend macht, fehlt es hingegen an der erforderlichen Aktivlegitimation. Eine Abtretung entsprechender Schadensersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang wiederholt auf die von ihr vorgelegten Erkl\u00e4rungen verweist, belegen diese gerade nicht die Abtretung entsprechender Anspr\u00fcche. Der Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 (Anlagenkonvolut A17) enth\u00e4lt unter Ziffer 3.2) nur eine Absichtserkl\u00e4rung, nicht aber die rechtsverbindliche Erkl\u00e4rung der Abtretung. Auch den beiden zur Akte gereichten Prozessstandschaftserkl\u00e4rungen vom 18.07.2011 und 08.04.2013 (Anlagen A5 und A16) l\u00e4sst sich eine Abtretungserkl\u00e4rung nicht entnehmen. Soweit in der Prozessstandschaftserkl\u00e4rung vom 08.04.2013 von \u201ebereits an C abgetretenen Anspr\u00fcchen\u201c die Rede ist, ersetzt dies nicht substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zu Zeitpunkt und Umst\u00e4nden dieser angeblichen Abtretung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAber auch, soweit nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin gegeben ist, ist die Klage unbegr\u00fcndet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Ger\u00e4t der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl von Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummer vorgesehen ist (Anlage A1 Sp. 1 Z. 3-11).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, Ger\u00e4te der Unterhaltungselektronik mit einer gro\u00dfen Anzahl von Funktionen bekannt. Um alle diese Funktionen ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die jeweiligen Bedieneinheiten eine immer gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Tasten aufweisen, die den Benutzer h\u00e4ufig \u00fcberfordert (Anlage A1, Sp. 1, Z. 12 ff.). Aus Gr\u00fcnden des Fertigungsaufwandes und der Handlichkeit bezeichnet es das Klagepatent zudem als w\u00fcnschenswert, m\u00f6glichst kleine Bedieneinheiten, insbesondere Fernbedienungsgeber, zu haben (Anlage A1, Sp. 1, Z. 20 ff.).<\/p>\n<p>Aus der DE &#8211; A1 39 06 585 ist ein Fernbedienkonzept bekannt, das dem Benutzer auf dem Bildschirm eine Men\u00fcseite anbietet. Auf dieser Seite wird mittels einfacher Steuermittel, wie einer Kugel, einem Toggel-Schalter, einem Joystick, einer Tasten-und Walzen-Kombination oder auch mit vier Tastschaltern eine Befehlsauswahl vorgenommen (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 24 ff.).<\/p>\n<p>Weiter sind Programmumschalter mittels sog. up-and-down-Tasten vorbekannt, wobei z. B. zur Umschaltung vom Programmplatz 1 zum Programmplatz 10 neunmal nacheinander die up-Taste zu bet\u00e4tigen ist. Nach jeder Tastenbet\u00e4tigung erfolgt eine Neuabstimmung des Tuners auf die der jeweils angew\u00e4hlten Programmplatznummer zugeordnete Empfangsfrequenz. F\u00fcr die nach jeder Tastenbet\u00e4tigung erforderliche Neuabstimmung des Tuners ist ein Zeitaufwand von ca. 0,5 Sekunden notwendig (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 32 ff.).<\/p>\n<p>Aus den Zeitschriftenbeitr\u00e4gen der Funk-Technik 39 (1984), Heft 6, S. 238-240 und Heft 7, S. 296-297 ist weiter ein Fernsehempf\u00e4nger vorbekannt, bei welchem mittels zweier Tasten eine sequentielle Programmfortschaltung in Richtung h\u00f6herer bzw. niedrigerer Programmplatznummern m\u00f6glich ist. Durch Dauerdruck einer der beiden Tasten wird eine Autorepeat-Funktion durchgef\u00fchrt, wobei alle 150 ms zum n\u00e4chsten Programm weitergeschaltet wird (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 48 ff.).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an den bekannten Programmumschaltern, dass die Programmplatzumschaltung umst\u00e4ndlich und \u2013 gerade auch vor dem Hintergrund des st\u00e4ndig weiter ansteigenden Programmangebots \u2013 zeitaufwendig sei (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 39 ff.). Die Autorepeat-Funktion des vorbekannten Fernsehempf\u00e4ngers sei deshalb noch nicht optimal, weil w\u00e4hrend ihrer Bet\u00e4tigung ein st\u00f6rendes Flimmern auf dem Bildschirm des Fernsehempf\u00e4ngers auftrete (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 56 ff.).<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht daher seine Aufgabe in der Weiterbildung eines Ger\u00e4tes der Unterhaltungselektronik, bei der die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile verringert werden (Anlage A 1, Sp. 2, Z. 2 ff.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ger\u00e4t der Unterhaltungselektronik mit<br \/>\na. einem Tuner und<br \/>\nb. einer Bedieneinheit.<br \/>\n2. Der Tuner ist auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar.<br \/>\n3. Die Bedieneinheit<br \/>\na. dient zur Anwahl der Programmplatznummern,<br \/>\nb. weist zwei Tasten auf, von denen eine zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmpl\u00e4tzen mit gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummer vorgesehen ist, und<br \/>\nc. ist in einer Betriebsart betreibbar, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen w\u00e4hrend einer Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten erfolgt.<br \/>\n4. Auf einem Display erfolgt eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummern.<br \/>\n5. Die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erfolgt erst nach Beendigung der genannten Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Tasten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob Merkmal 3.c. eine bestimmte Geschwindigkeit des Programmdurchlaufs verlangt und ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor diesem Hintergrund von dem Merkmal Gebrauch macht. Denn jedenfalls fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 5.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5 soll die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Programmwahltasten erfolgen. Dies soll vor allem den von der Klagepatentschrift beschriebenen Nachteil der aus dem Stand der Technik bekannten Autorepeat-Funktion, n\u00e4mlich das st\u00f6rende Flimmern am Bildschirm, verhindern (Anlage A1 Sp. 1 Z. 39 ff.). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass lediglich eine Aktivit\u00e4t des Tuners nicht sichtbar wird, indem der Tuner nicht auf den Bildschirm durchgeschaltet, sondern ein Standbild gezeigt oder der Bildschirm dunkel gesteuert wird. Eine solche technische L\u00f6sung ist nicht Inhalt des Klagepatentanspruchs. Diese besteht stattdessen darin, dass die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der Dauerbet\u00e4tigung einer der beiden Programmwahltasten erfolgt. Damit ist gemeint, dass der Tuner w\u00e4hrend des Programmdurchlaufs dergestalt deaktiviert ist, dass der Abstimmungsvorgang \u00fcberhaupt erst nach dem Ende des Programmdurchlaufs eingeleitet wird.<\/p>\n<p>Damit erreicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zugleich \u2013 neben der Vermeidung des st\u00f6renden Flimmerns auf dem Bildschirm \u2013 in funktionaler Hinsicht das Ziel, den Programmdurchlauf zu beschleunigen, da die zeitaufwendige Abstimmung des Tuners auf die jeweils durchlaufenen Programme entf\u00e4llt. Auch dies \u2013 die Beschleunigung des Programmdurchlaufs \u2013 nennt die Klagepatentschrift als Ziel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre (Anlage A1 Sp. 2 Z. 18 ff.). Damit aber wird zugleich deutlich, dass die \u201eAbstimmung des Tuners\u201c nicht etwa \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 den Empfang, die Auswertung und die Wiedergabe des Bild- und Tonsignals meint, sondern die Einstellung auf eine bestimmte Empfangsfrequenz, die insofern \u2013 unabh\u00e4ngig von den jeweils wahrnehmbaren Bild- und Tonsignalen \u2013 auch im Hintergrund erfolgen kann.<\/p>\n<p>Dabei soll zugleich w\u00e4hrend des Senderdurchlaufs der Autorepeat-Funktion das auf dem Bildschirm angezeigte Bild unver\u00e4ndert bleiben. Dies kann entweder dadurch realisiert werden, dass der Tuner w\u00e4hrend des Senderdurchlaufs deaktiviert wird oder dadurch, dass der Tuner w\u00e4hrend des Senderdurchlaufs auf der urspr\u00fcnglichen Empfangsfrequenz eingestellt bleibt. Die Klagepatentschrift greift dies in den Unteranspr\u00fcchen 6 bis 8 auf, wo im Einzelnen ausgef\u00fchrt wird, wie die entsprechende Bildschirmanzeige aussehen kann: So kann entweder das Programm der urspr\u00fcnglich (bei Beginn des Programmdurchlaufs) eingestellten Empfangsfrequenz wahrnehmbar bleiben (Unteranspruch 6), dieses Programm kann dunkelgesteuert werden (Unteranspruch 7) oder es wird ein Bild aus dem Bildspeicher dargestellt (Unteranspruch 8). S\u00e4mtlichen in der Klagepatentschrift genannten M\u00f6glichkeiten ist dabei gemein, dass w\u00e4hrend der Dauerbet\u00e4tigung der Programmwahltasten keine neue Abstimmung des Tuners auf eine andere als die urspr\u00fcnglich eingestellte Empfangsfrequenz erfolgt. Damit hat sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zur Vermeidung des angesprochenen Flimmerns zugleich f\u00fcr eine bestimmte technische L\u00f6sung entschieden, die funktional den Vorteil aufweist, dass durch die Abstimmung des Tuners erst nach Beendigung des Programmdurchlaufs Zeit gespart und dadurch ein beschleunigter Programmdurchlauf erm\u00f6glicht wird. Dies bedeutet, dass jede Abstimmung des Tuners w\u00e4hrend des noch nicht beendeten Senderdurchlaufs aus der Lehre des Klagepatents heraus f\u00fchrt. Insoweit besteht die Funktion von Merkmal 5 eben nicht ausschlie\u00dflich darin, ein Flimmern am Bildschirm zu verhindern, sondern auch darin, einen beschleunigten Senderdurchlauf zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Abstimmung des Tuners auf die Empfangsfrequenz erst nach der Beendigung des Programmdurchlaufs eingeleitet wird, w\u00e4hrend des Programmdurchlaufs hingegen keine solche Abstimmung erfolgt. Insbesondere l\u00e4sst allein die Anzeige eines dunklen Bildschirms noch nicht den zwingenden R\u00fcckschluss zu, dass im Hintergrund keine Abstimmung des Tuners eingeleitet wird. Insofern sind die Bilder 8 bis 12 der Anlage A9 in Bezug auf Merkmal 5 wenig aussagekr\u00e4ftig, zumal sie eine Dunkelsteuerung nur f\u00fcr die Senderpl\u00e4tze 3, 4, 7 und 16 zeigen. Demgegen\u00fcber haben die Beklagten vortragen, dass eine Abstimmung des Tuners sehr wohl erfolgt und dies durch das als Anlage B6 vorgelegte Privatgutachten belegt. Der von den Beklagten beauftragte Gutachter hat w\u00e4hrend der Dauerbet\u00e4tigung der Programmumschalttasten deutlich wahrnehmbare Bild- und Tonbruchst\u00fccke festgestellt, die ihn zu der Annahme verleitet haben, dass die Abstimmung des Tuners bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erst nach der Beendigung der Dauerbet\u00e4tigung der Programmdurchlauftaste erfolgt, sondern noch w\u00e4hrend des Senderdurchlaufs. Diese Feststellung passt zu dem Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Senderdurchlauf 0,8 Sekunden pro Programmumschaltung ben\u00f6tigt. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Insbesondere fehlt es an Vortrag, wie genau der Tuner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform arbeitet. Die Kl\u00e4gerin hat sich vielmehr auf eine Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 zur\u00fcckgezogen, wonach unter \u201eAbstimmung des Tuners\u201c das f\u00fcr den Benutzer wahrnehmbare Abstimmen des Bild- und Tonsignals zu verstehen sei. Dieser Auslegung folgt die Kammer aber gerade nicht (s.o.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keines Schriftsatznachlasses f\u00fcr die Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4ge auf Unterlassung patentverletzender Handlungen und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a ZPO. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin auch mit diesen Antr\u00e4gen keinen Erfolg gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 183.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht 20.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2367 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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