{"id":565,"date":"2007-01-11T17:00:32","date_gmt":"2007-01-11T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=565"},"modified":"2016-04-20T09:38:00","modified_gmt":"2016-04-20T09:38:00","slug":"4a-o-34305-dvd-rom","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=565","title":{"rendered":"4a O 343\/05 &#8211; DVD-ROM"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 640<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Januar 2007, Az. 4a O 343\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 279 xxx B1 zu unterlassen,<\/p>\n<p>DVD-ROMs anzubieten und\/oder zu liefern, die f\u00fcr Verfahren zum \u00dcbertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzter \u00dcbertragungskapazit\u00e4t sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen geeignet und bestimmt sind, wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim \u00dcbertragen ausgelassen werden und wobei empf\u00e4ngerseitig eine Rekonstruktion einer beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz derart vorgenommen wird, dass die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal erfolgt, das eine Information \u00fcber die Verschiebung eines Teilbildbereiches zwischen einer \u00fcbertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz enth\u00e4lt, dass bei Teilbildbereichen, f\u00fcr die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information \u00fcber die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine \u00dcbereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbildbereichs \u00fcbertragen wird, sondern jeweils bildpunktabh\u00e4ngige Informationen f\u00fcr diesen Teilbildbereich in den \u00fcbertragenen Datenstrom eingef\u00fcgt werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % und der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.500.000,&#8211; Euro und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Unternehmen auf dem Gebiet der Automobilelektronik, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 279 xxx (Klagepatent), welches ein Verfahren zum \u00dcbertragen und zum Wiedergeben von Fernsehbildsequenzen betrifft. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 16.2.1987 am 11.12.1987 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 24.08.1988. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.4.1991 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum \u00dcbertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstromes \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzer \u00dcbertragungskapazit\u00e4t sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen, wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim \u00dcbertragen ausgelassen werden, und wobei empf\u00e4ngerseitig eine Rekonstruktion einer beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz vorgenommen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal erfolgt, das eine Information \u00fcber die Verschiebung eines Teilbildbereiches zwischen einer \u00fcbertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz enth\u00e4lt, dass bei Teilbildbereichen, f\u00fcr die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information \u00fcber die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine \u00dcbereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbildbereiches \u00fcbertragen wird, sondern jeweils bildpunktab\u00e4ngige Informationen f\u00fcr diesen Teilbildbereich in den \u00fcbertragenen Datenstrom eingef\u00fcgt werden. &#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der M-Gesellschaft, U.S.A., verwaltet wird (nachfolgend M-GESELLSCHAFT). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung M-2 zur \u00dcbertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung der M-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten f\u00fcr die Herstellung von Ger\u00e4ten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der M-GESELLSCHAFT und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einf\u00fchrung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der M-GESELLSCHAFT eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. M-GESELLSCHAFT verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die M-2-Norm einf\u00fchren m\u00f6chte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 5.1.1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17\/62 des Rates vom 6.2.1962 gemeldet. Die Kl\u00e4gerin trat der Vereinbarung sp\u00e4ter als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 L\u00e4ndern zugeh\u00f6rig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des M-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europ\u00e4ischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.<\/p>\n<p>Die M-GESELLSCHAFT bietet Unternehmen, die den M-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Ma\u00dfgabe des als Anlage B KartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach betr\u00e4gt die Lizenzgeb\u00fchr gegenw\u00e4rtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem M-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8. verwiesen.<\/p>\n<p>Die zum M-2-Standard (vgl. Definition unter Ziffer 1.26 des Standard Lizenzvertrages) geh\u00f6rende ISO\/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B-K 10b in der englischen Originalsprache und als Anlage B-K 10a in teilweiser \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Die ISO\/IEC Norm 13818-1\/-2 wurde 1994 verabschiedet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit t\u00e4tiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) ist au\u00dferdem Aufsichtsratsvorsitzender der C- AG in L, an der die Beklagte zu 1) einen Gesch\u00e4ftsanteil von 51 % h\u00e4lt. Die C- AG befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage f\u00fcr sogenannte Glasmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann f\u00fcr die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Mastern die entsprechenden Glasmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs.<\/p>\n<p>Die C- AG besch\u00e4ftigt sich neben ihrer T\u00e4tigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Auftr\u00e4gen f\u00fcr die Pressung optischer Speichermedien. Die C- AG ist bei der Denic eingetragene Inhaberin der Domains \u201eC-.de\u201c und \u201exyz.de\u201c. Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain \u201cabc.com\u201c. Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B-K-4, B-K-8, B-K-18 und B-K-19 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Email vom 19.7.2005 gerichtet an die Adresse\u201c bat das Unternehmen Xy um die Abgabe eines Angebots \u00fcber die Herstellung von einer DVD5 bzw. DVD9 in einer St\u00fcckzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschlie\u00dflich der Lieferung des Glasmasters. Die C- AG antwortete per Email vom 22.7.2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von Xy angenommen und der Auftrag durchgef\u00fchrt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und \u2013abwicklung wird auf die Anlage B-K-9 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31.8.2005 erfolgte die R\u00fccksendung der f\u00fcr die Produktion ben\u00f6tigten \u201eWerkzeuge\u201c.<\/p>\n<p>Neben der Kl\u00e4gerin haben 10 weitere Mitglieder des M-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem M-2-Standard vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Anbieten und dem Vertrieb der Beklagten zu 1) von DVD-ROMs eine mittelbare Verletzung des Verfahrens, das durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzt ist. Von der Beklagten zu 1) vertriebene DVD-ROMs seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem M-2-Standard codiert worden seien. Das gelte nicht nur f\u00fcr DVD-ROM-Videos, sondern auch f\u00fcr DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs, wenn diese auch Videodaten enthielten. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren sei zwingender Bestandteil des M-2-Standards. Bei einer nach dem M-2-Standard hergestellten DVD-ROM handele es sich um ein erfindungswesentliches Mittel, das objektiv zur Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet und bestimmt sei. Die Beklagten w\u00fcssten auch, dass die von ihnen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgem\u00e4\u00df M-2-kompatiblen Abspielger\u00e4ten abgespielt w\u00fcrden. Selbst wenn, was bestritten werde, die Authoring Studios lizenzierte Codiererkarten zur Herstellung von Mastern verwendeten, so sei nach dem Inhalt des M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages eine Ersch\u00f6pfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der danach hergestellten DVDs ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Nachdem sie den urspr\u00fcnglich gestellten Antrag auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs mit Zustimmung der Beklagten im letzten Verhandlungstermin zur\u00fcckgenommen hat, beantragt Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren die Beklagten aus, dass das Klagepatent kein zwingender Bestandteil des M-2-Standards sei. Merkmal 6 (vgl. Merkmalsanalyse unter Entscheidungsgr\u00fcnde, Abschnitt I) sei nicht notwendig f\u00fcr eine Codierung nach dem M-2-Standard. Es fehle am objektiven Tatbestand der Lieferung. Die auf den DVDs gespeicherten Daten seien keine k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nde und k\u00f6nnten daher auch nicht als Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG angesehen werden. Die Beklagte zu 1) liefere auch nicht zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes; sie habe weder Kenntnis noch eine Kontrollm\u00f6glichkeit dar\u00fcber, an welche K\u00e4ufer die DVDs gelangten. Zudem wisse die Beklagte zu 1) nicht, wann eine von ihr gepresste DVD geeignet sei, f\u00fcr das \u00dcbertragungsverfahren nach Patentanspruch 1 benutzt zu werden. Aus der Eignung einer DVD zum Abspielen in einem M-2-kompatiblen Abspielger\u00e4t ergebe sich nicht die Eignung von DVDs zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verwendung. Die Beklagte zu 1) k\u00f6nne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes erkennen, ob die ihr zur Herstellung von DVDs \u00fcbergebenen Daten nach dem M-2-Standard hergestellt worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dar\u00fcber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und \u00a7\u00a7 19, 20 GWB liege. Die Kl\u00e4gerin, wie auch die Kl\u00e4ger in den zehn Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr die Lizenzierung von M-2-Technologie. Die Kl\u00e4gerin, die Kl\u00e4ger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgeb\u00fchren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben w\u00fcrden. Die angemessene Lizenzgeb\u00fchr betrage Null, weil der M-2-Patentpool kartellrechtlich unzul\u00e4ssig begr\u00fcndet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, \u00a7 1 GWB, \u00a7 134 BGB. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auf der Grundlage der vom M-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patentportfoliolizenzvertrages nicht die Entrichtung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und durch das Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenerma\u00dfen zahlreiche nichtige und\/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden diese Patente \u00fcberwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begr\u00fcndung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschlie\u00dfend im Rahmen des M-2-Pools \u00fcber die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich ergebe sich die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772\/2004 der Kommission \u00fcber die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27.4.2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Au\u00dferdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europ\u00e4ischen Kommission vom 18.12.1998 k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche \u00c4u\u00dferung der Kommission sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, w\u00e4re in einem vorgelagerten Markt f\u00fcr die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserl\u00f6se bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einf\u00fchrung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Wie aus Ermittlungen der britischen U- Ltd., einem anerkannten Rechercheunternehmen, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem R\u00fcckgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen R\u00fcckgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Auftr\u00e4ge f\u00fcr kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht h\u00e4tten. Hier h\u00e4tten die Preise im Jahre 2004 f\u00fcr die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und f\u00fcr die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise f\u00fcr sog. Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage\/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) w\u00fcrden ganz \u00fcberwiegend Auftr\u00e4ge f\u00fcr die einmalige oder regelm\u00e4\u00dfige Herstellung gro\u00dfer DVD-Auflagen, das hei\u00dft Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs f\u00fcr Konsumg\u00fcter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressauftr\u00e4gen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter versch\u00e4rft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) f\u00fcr eine DVD5 h\u00e4tten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten f\u00fcr die DVD9 seien etwas h\u00f6her gewesen; sie h\u00e4tten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass 2004 f\u00fcr die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der M Lizenzgeb\u00fchr von 0,03 US$ Lizenzgeb\u00fchren von anderen Patentpools, n\u00e4mlich dem sogenannten 4C-Pool in H\u00f6he von 0,0375 US$, den sog. 6C-Pool in H\u00f6he von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in H\u00f6he von 0,003 US$ gefordert w\u00fcrden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgeb\u00fchren der vorgenannten Patentpools einschlie\u00dflich der Geb\u00fchr des M-Pools f\u00fcr eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp \u00fcber den Herstellungskosten anb\u00f6ten. So habe die S-AG beispielsweise am 10.10.2005 der A- AG schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichm\u00e4\u00dfig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend g\u00fcnstige Angebote f\u00fcr die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken. Gegen\u00fcber der Z-AG h\u00e4tten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote f\u00fcr die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abz\u00fcglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-G verf\u00fcgten \u00fcber keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote h\u00e4tten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von U- f\u00fcr das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt durchgef\u00fchrten Erhebung der Y, vom Februar 2006 gebe es auf dem europ\u00e4ischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken f\u00fcr die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen \u00fcber 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgeb\u00fchren der Patentpools 4C, 6C und M errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro f\u00fcr eine DVD5 und von 0,20 Euro f\u00fcr eine DVD9 eine Lizenzgeb\u00fchrenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, dass die Kl\u00e4gerin und die anderen Mitglieder des M-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es daf\u00fcr eine Rechtfertigung gebe, \u00a7 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem die Kl\u00e4gerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt h\u00e4tten. Der Kl\u00e4gerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten in der Europ\u00e4ischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgeb\u00fchrenfreie Kreuzlizenzierungen der Kl\u00e4gerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des M-Patentpools als Lizenznehmer aufgef\u00fchrt w\u00fcrden, sage nichts dar\u00fcber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tats\u00e4chlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet h\u00e4tten oder gar die standardisierten Geb\u00fchren bezahlen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten eine Lizenzgeb\u00fchr von 1\/134 x 0,10 x Netto-Fabrikabgabepreis der DVD, h\u00f6chstens jedoch diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro M-2-Video-DVD effektiv (ggf. anteilig) f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD zahlen, sofern im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund daf\u00fcr besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgeb\u00fchr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, f\u00fcr gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin ein entsprechendes bis 12.5.2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Kl\u00e4gerin nicht angenommen wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin zudem folgendes bis zum 22.9.2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und\/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) \u00fcber die Herstellung der Stamper bis hin zur Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) zahlt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und\/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgeb\u00fchr, die sich wie folgt bemisst:<\/p>\n<p>1\/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der DVD-Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der h\u00f6here der beiden Quotienten anzusetzen, der sich \u2013 jeweils f\u00fcr die DVD5 und f\u00fcr die DVD9 \u2013 ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gem\u00e4\u00df den j\u00e4hrlichen Untersuchungen der U- Limited) im Kalenderjahr vor dem tats\u00e4chlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und\/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (\u20ac 2,65 f\u00fcr die DVD5 und \u20ac 4,50 f\u00fcr die DVD9 gem\u00e4\u00df Erhebungen der U- Limited);<\/p>\n<p>h\u00f6chstens jedoch diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Pre\u00dfwerken pro M-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund daf\u00fcr besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgeb\u00fchr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen.<\/p>\n<p>Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin und der anderen M-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Kl\u00e4gerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgeb\u00fchr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeintr\u00e4chtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europ\u00e4ischen Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer zu beliefern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die zehn Kl\u00e4ger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen beim Landgericht D\u00fcsseldorf sowie bestimmten Begleitma\u00dfnahmen versuchen, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrages zu zwingen, \u00a7 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Kl\u00e4gerin nicht um die Kl\u00e4rung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die k\u00fcnstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der M-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus \u00c4u\u00dferungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin Verhauwen, der in einem Telefonat am 28.7.2005 einger\u00e4umt habe, dass die M-GESELLSCHAFT die Zahl der Patente, deren Verletzung gegen\u00fcber einem DVD-Presswerk geltend gemacht w\u00fcrden und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmt w\u00fcrden. Je gr\u00f6\u00dfer das Unternehmen des Prozessgegners und je mehr Widerstand zu bef\u00fcrchten sei, desto mehr Patente w\u00fcrden ins Feld gef\u00fchrt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 2.8.2005 habe die M-GESELLSCHAFT der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen f\u00fchren und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer M-Standard-Lizenz gezwungen werden k\u00f6nne. Zudem habe Herr L, Vice President Licensing &amp; Business Development bei der M-GESELLSCHAFT, Ende Januar 2005 in einem Gespr\u00e4ch mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der I, Herrn G, angedroht, dass die M-GESELLSCHAFT den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erh\u00f6hen werde, wenn diese die M Poollizenz nicht unterzeichne.<\/p>\n<p>Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbr\u00e4uchlichen Mehrfachverfolgung, der unzul\u00e4ssigen Druckaus\u00fcbung sowie der gezielten Behinderung nach \u00a7 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden ihren Antrag auf Aussetzung der Verhandlung mit der fehlenden Neuheit des Anspruchs 1 des Klagepatents gegen\u00fcber dem Offenbarungsgehalt des priorit\u00e4ts\u00e4lteren Artikels von N et al. (Anlage NK 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage NK 5a).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des M-2-Standards gegen\u00fcber den auf Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzten Klageantr\u00e4gen einwenden k\u00f6nnen. Gegenstand der Klage k\u00f6nne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Lizenz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrages angebotene Lizenz in H\u00f6he von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. F\u00fcr den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 \u20ac auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur U- Ltd. Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis f\u00fcr Pressauftr\u00e4ge f\u00fcr die gro\u00dfen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegen\u00fcber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil f\u00fcr alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004\/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 \u20ac. Auch wenn man die mit Nichtwissen bestrittenen Herstellungskosten der Beklagten f\u00fcr DVD5 von 0,1654 \u20ac hinnehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 \u20ac. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 \u20ac belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %).<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnten auch nicht mit dem Vorbringen geh\u00f6rt werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp \u00fcber den Herstellungskosten anb\u00f6ten. Die Angebotshandlungen der S-AG w\u00fcrden mit Nichtwissen bestritten und bez\u00f6gen sich im \u00dcbrigen auf Covermounts f\u00fcr Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, w\u00e4hrend es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im \u00dcbrigen sei S-AG ausweislich der Lizenznehmerliste Nr. 870 Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die M-2-Lizenznehmerliste w\u00fcrden ausschlie\u00dflich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzs\u00e4tze entrichten. Auch das polnische Presswerk Takt sei unter der Nummer 911 der Liste gef\u00fchrt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindr\u00fccklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgeb\u00fchren abzuf\u00fchren, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p>Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass es in der Europ\u00e4ischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angef\u00fchrten, angeblich beg\u00fcnstigten Presswerke seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits vorgelegten Lizenznehmerliste aufgef\u00fchrt. N\u00e4herungsweise l\u00e4gen Erkenntnisse vor, wonach s\u00e4mtliche M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine 100 %ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen, sei allerdings erkl\u00e4rtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik. Die gro\u00dfen, einen bedeutenden Markanteil f\u00fcr sich beanspruchenden Presswerke f\u00fcr DVD seien tats\u00e4chlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht f\u00fcr C, T und S-AG. Alle M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgeb\u00fchrenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.<\/p>\n<p>Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht zumutbar. Im Ergebnis bedeute das erste Angebot der Beklagten zu 1) einen Lizenzsatz von 0,0099 % (1,333 % : 134). Dies widerspreche bereits dem Vortrag der Beklagten, wonach in dem vorliegenden Industriezweig Lizenzs\u00e4tze von 2,5 % bis 5 % pro Patent \u00fcblich seien. Der M-2-Lizenzsatz von 0,03 US$ liege demgegen\u00fcber bezogen auf den DVD5-Durchschnittsfabrikabgabepreis von 0,051 US$ (= 5,8 %) im \u00fcblichen Rahmen, wobei sich diese Lizenz auf s\u00e4mtliche, f\u00fcr den M-2 wesentliche Patente beziehe. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei unakzeptabel. Die dabei angebotene St\u00fccklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen M-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen m\u00f6chten, wenn man dieses Angebot in das Verh\u00e4ltnis zu den Lizenzs\u00e4tzen setze, welche die \u00fcbrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei es nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass die Kl\u00e4gerin und die Kl\u00e4ger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begr\u00fcndung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht wegen mittelbarer Verletzung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die von den Beklagten vorgebrachten Einw\u00e4nde der Ersch\u00f6pfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und Versto\u00dfes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19 und 20 GWB, der missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung der Anspr\u00fcche, \u00a7 8 Abs. 4 UWG, und der Verj\u00e4hrung, \u00a7 141 PatG, greifen nicht durch. Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft<\/p>\n<p>1) ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzter \u00dcbertragungskapazit\u00e4t sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen,<\/p>\n<p>2) wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim \u00dcbertragen ausgelassen werden,<\/p>\n<p>(3) wobei empf\u00e4ngerseitig eine Rekonstruktion einer beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz vorgenommen wird.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird erw\u00e4hnt, dass ein solches Verfahren aus der EP-A-0 154 xxx bekannt sei, und folgendes erl\u00e4utert: Wenn Fernsehbildsequenzen, insbesondere solche mit erh\u00f6hter Aufl\u00f6sequalit\u00e4t, \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzter \u00dcbertragungskapazit\u00e4t \u00fcbertragen werden sollen, sei es m\u00f6glich, senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen bei der \u00dcbertragung auszulassen und die ausgelassenen Bildsequenzen empf\u00e4ngerseitig aus zwei benachbarten \u00fcbertragenen zu interpolieren. Diese Methode f\u00fchre zu einer unzul\u00e4nglichen Rekonstruktion bewegter Bildbereiche. Es trete eine Mehrfachdarstellung bewegter Bidlbereiche auf, was zu ruckartigen Bewegungsabl\u00e4ufen bei der Wiedergabe f\u00fchre.<\/p>\n<p>In der \u00e4lteren EP-A-0 236 xxx werde zur Vermeidung dieses Nachteils vorgeschlagen, mittels eines Interpolationsfilters jedes Bildelement einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz mittels eines Verschiebungsvektors f\u00fcr jeden Bildpunkt und je einem Bildelement aus zwei \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenzen zu interpolieren. Der Iterationsprozess zur Ermittlung des Verschiebungsvektors sei dabei bewegungsabh\u00e4ngig gesteuert worden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem (\u201edie Aufgabe\u201c ) zugrunde, das einleitend genannte, bekannte Verfahren so auszugestalten, dass der Verarbeitungsaufwand bei einer Datenreduktion gering bleibt, ohne eine Qualit\u00e4tsminderung insbesondere in schnell bewegten Bildbereichen bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen. Dies soll durch die folgenden weiteren Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>4) Die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz erfolgt aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal.<\/p>\n<p>5) Das Signal enth\u00e4lt eine Information \u00fcber die Verschiebung eines Teilbildbereichs zwischen einer \u00fcbertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz.<\/p>\n<p>6) Bei Teilbildbereichen, f\u00fcr die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information \u00fcber die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine \u00dcbereinstimmung ergibt, wird kein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbildbereichs \u00fcbertragen, sondern werden jeweils bildpunktabh\u00e4ngige Informationen f\u00fcr diesen Teilbildbereich in den \u00fcbertragenen Datenstrom eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird weiter erl\u00e4utert, dass das Klagepatent von der Erkenntnis ausgehe, dass bisher der Verschiebungsvektor f\u00fcr jeden Bildpunkt einer Fernsehbildsequenz (Halbbild bei Zeilensprungverfahren oder Vollbild bei progressiver Abtastung) ermittelt worden sei. Abgesehen von dem sehr hohen Verarbeitungsaufwand spare man damit keine \u00dcbertragungskapazit\u00e4t. Es sei durch statistische Untersuchungen ermittelt worden, dass Verschiebungen (Displacements) benachbarter Bildpunkte \u00fcber einen gro\u00dfen Bereich die gleichen Werte h\u00e4tten. Dies lasse sich anschaulich mit der Tatsache belegen, dass Objekte eine bestimmte Ausdehnung haben m\u00fcssen, um im Bild erkannt zu werden. Ermittele man demnach eine Verschiebung nicht f\u00fcr einen einzelnen Bildpunkt, sondern f\u00fcr einen Teilbildbereich (Block), beispielsweise der Gr\u00f6\u00dfe 9 x 7 Bildpunkte, so lasse sich der Aufwand (Rechenleistung) bei der Ermittlung der Verschiebung um den Faktor 63 reduzieren.<\/p>\n<p>Bisherige Verfahren h\u00e4tten darauf beruht, eine bei der \u00dcbertragung ausgelassene Fernsehbildsequenz aus mindestens zwei \u00fcbertragenen Fernsehbildern und gegebenenfalls einer Zusatzinformation zu rekonstruieren (interpolieren). Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren werde hingegen eine beim \u00dcbertragen ausgelassene Fernsehbildsequenz aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und aus einer \u00fcbertragenen Information \u00fcber die Verschiebung eines Teilbildbereichs einer beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz bezogen auf eine \u00fcbertragene Fernsehbildsequenz rekonstruiert. Es erfolge somit keine Interpolation zwischen zwei oder mehreren \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenzen, sondern eine Rekonstruktion aus nur einer zuvor gesendeten Fernsehbildsequenz in Zusammenhang mit einer Verschiebungsinformation (Forward displacement estimation). Durch diese Ma\u00dfnahme reduziere sich der Bildspeicherbedarf sender- und empf\u00e4ngerseitig erheblich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.) Bei den von der Beklagten angebotenen und vertriebenen DVDs mit Videoinhalt, die dem M-2-Standard unterliegen, handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Verfahrens beziehen, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn ein Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein f\u00fcr die technische Erfindung v\u00f6llig untergeordnetes Merkmal als nicht-wesentliches Element der Erfindung unber\u00fccksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei den auf den DVDs gespeicherten Daten um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG handelt. Es w\u00fcrden von der Beklagten zu 1) zwar DVDs als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde geliefert; die Beziehung zum Klagepatent ergebe sich allerdings ausschlie\u00dflich aus der Struktur der auf ihr neu gespeicherten Daten. Von \u00a7 10 Abs. 1 PatG w\u00fcrden ausschlie\u00dflich gegenst\u00e4ndliche Mittel erfasst, weil nur dann gew\u00e4hrleistet sei, dass der Fachmann ohne Schwierigkeiten mit regelm\u00e4\u00dfig zumutbarem Aufwand feststellen k\u00f6nne, ob sich das Erzeugnis f\u00fcr eine gesch\u00fctzte Verwendung eigne.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Beklagten kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Das mit der Klage angegriffene Mittel sind keine abstrakten, nicht-gegenst\u00e4ndlichen Daten. Die Klage richtet sich vielmehr gegen DVDs mit Videoinhalt, die unstreitig von der Beklagten zu 1) angeboten und geliefert werden. Bei solchen DVDs handelt es sich um Erzeugnisse, in denen der zum \u00dcbertragen von Fernsehbildsequenzen eingesetzte Datenstrom in einer Aufzeichnungsstruktur (sog. Pits and Lands) r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhanden ist. Gegenstand der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ist ein Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Codierung des Datenstroms unter Auslassung eines Teils der Daten (Komprimierung) und eine Decodierung des Datenstroms zum Zwecke der Rekonstruktion der Daten (Dekomprimierung) vorsieht. Als Tr\u00e4ger des komprimierten Datenstroms stellen DVDs eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Verfahrens dar. Der notwendige Bezug auf ein wesentliches Element der Erfindung ist damit gegeben.<\/p>\n<p>2.) Die von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen DVDs mit Videoinhalt, die dem M-2-Standard unterliegen, sind geeignet, den in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Nach dem M-2-Standard hergestellte DVDs k\u00f6nnen ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzter \u00dcbertragungskapazit\u00e4t sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen aus\u00fcben, Merkmal 1. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>Bei dem Verfahren nach dem M-2-Standard werden dar\u00fcber hinaus die Merkmale 2 und 3 verwirklicht. Entgegen der von den Beklagten zun\u00e4chst in der Klageerwiderung vertretenen Ansicht werden auch bei der Verwendung einer DVD mit Videoinhalt \u201esenderseitig\u201c vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim \u00dcbertragen ausgelassen und wird \u201eempf\u00e4ngerseitig\u201c eine Rekonstruktion beim \u00dcbertragen ausgelassener Fernsehbildsequenzen vorgenommen. Das Auslassen \u201esenderseitig\u201c vorhandener Daten erfolgt bei der Codierung der Daten, w\u00e4hrend die \u201eempf\u00e4ngerseitige\u201c Rekonstruktion der beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenzen bei der Decodierung von der DVD generierter Daten durch das Abspielger\u00e4t vorgenommen wird (vgl. Anlage B-K 10b, Seiten 61 ff.; deutsche Teil\u00fcbersetzung, Anlage B-K-10a, Seiten 44 ff., Abschnitt 7; \u201eDas Video-Decodierungsverfahren\u201c \u201eDiese Klausel spezifiziert das Decodierungsverfahren, das ein Decodierer ausf\u00fchren muss, um Vollbilder aus dem codierten Bitstrom zu rekonstruieren.\u201c). Das ist von den Beklagten in den letzten Schrifts\u00e4tzen nicht mehr in Abrede gestellt worden.<\/p>\n<p>Auch das anf\u00e4nglichen Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 4 greift nicht durch. Das Merkmal verlangt, dass die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal erfolgt. Die Beklagten meinen, dass diese Anforderung bei dem M-2-Standard nicht realisiert werde, weil die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion von B-Bildern anhand der Information von zwei Fernsehbildsequenzen erfolge.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Dass die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion der Fernsehbildsequenzen von P-Bildern nach dem M-2-Standard einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal generiert wird, kann den Abschnitten Intro 4.1.1 und 7.6.2.2 entnommen werden (Anlage B-K 10b, S. vii und 73). Aus Abschnitt Intro 4.1.3 des Standards ergibt sich, dass 16 x 16 Makrobl\u00f6cke zur Bewegungskompensation herangezogen werden (a.a.O., Seite viii). In Abschnitt 7.6.3 ist der dazugeh\u00f6rende Bewegungsvektor beschrieben (a.a.O., Seite 73). Die Argumentation der Beklagten w\u00fcrde also nur dann durchgreifen, wenn Merkmal 4 verlangen w\u00fcrde, dass jede empf\u00e4ngerseitig ausgelassene Fernsehbildsequenz aus einer zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal rekonstruiert werden muss. Das entspricht jedoch nicht dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns. Dieses geht vielmehr dahin, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht ausgeschlossen ist, einige der empf\u00e4ngerseitig ausgelassenen Fernsehbildsequenzen aus zwei zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenzen und einem \u00fcbertragenen Signal zu rekonstruieren, wenn nur die Rekonstruktion anderer empf\u00e4ngerseitig ausgelassener Fernsehbildsequenzen aus nur einer zuvor gesendeten Fernsehbildsequenz und einer \u00fcbertragenen Information \u00fcber die Verschiebung eines Teilbildbereichs einer beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz erfolgt. Denn dann ist insoweit eine Interpolation zwischen zwei oder mehreren \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenzen nicht mehr erforderlich (vgl. S. 2, Z. 32 ff.). Dass eine solche Kombination m\u00f6glich ist, ergibt sich auch aus einer weiteren Stelle der Beschreibung, in der ausgef\u00fchrt wird, dass die Fernsehbildsignalcodierung mit bewegungskompensierter Vollbildinterpolation (Motion compensated frame interpolation \u2013 MCFI) und \u00dcbertragung von Verschiebungsvektoren (Displacements) auf mehrere Arten modifiziert und evtl. verbessert werden kann. Im Zusammenhang mit den kombinierbaren Quellcodierungsverfahren wird ausdr\u00fccklich auch die interpolative Codierung als eine Kombinationsm\u00f6glichkeit erw\u00e4hnt (vgl. S. 8, Z. 19 ff.).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist au\u00dfer Streit, dass ein Verfahren nach dem M-2-Standard das Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Verwirklicht ist schlie\u00dflich auch das Merkmal 6. Danach ist vorgesehen, dass bei Teilbildbereichen, f\u00fcr die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information \u00fcber die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine \u00dcbereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbildbereichs \u00fcbertragen wird, sondern jeweils bildpunktabh\u00e4ngige Informationen f\u00fcr diesen Teilbildbereich in den \u00fcbertragenen Datenstrom eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Merkmal 6 durch den M-2-Standard verwirklicht wird, und verweist zur Begr\u00fcndung hinsichtlich der P-Bilder auf die Tabelle B.3 und hinsichtlich der B-Bilder auf die Tabelle B.4 des Standards (Anlage B-K-10b, Seite 122 f.). Tabelle B.3 wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Den Tabellen B.3 und B.4 kann entnommen werden, dass die macroblock_type variablen L\u00e4ngencodes \u2013 VCL-Codes \u2013 \u201e0001 1\u201c und \u201e0000 01\u201c intracodierte Typen beschreiben. Bei intracodierten Typen handelt es sich \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 um Typen, f\u00fcr die bildpunktabh\u00e4ngige Informationen f\u00fcr einen Makroblock, also einen Teilbildbereich \u2013 in den \u00fcbertragenen Datenstrom eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Der M-2-Standard erw\u00e4hnt nicht ausdr\u00fccklich, dass der Verwendung der intracodierten L\u00e4ngencodes senderseitig ein Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information \u00fcber die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz vorausgeht, um festzustellen, ob beide \u00fcbereinstimmen. Dies stellt jedoch die Schl\u00fcssigkeit des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht in Frage, dass ein solcher Vergleich vor Verwendung der intracodierten L\u00e4ngencodes zwingend vorgenommen wird. Denn es wird von den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, nach welchem alternativen Kriterium die bei einem Verfahren zum \u00dcbertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzten \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten notwendigerweise zu treffende Entscheidung erfolgen soll, dass kein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbereichs \u00fcbertragen wird, sondern statt dessen jeweils bildpunktabh\u00e4ngige Informationen f\u00fcr diesen Teilbereich in den \u00fcbertragenen Datenstrom eingef\u00fcgt werden, so wie dies bei den intracodierten L\u00e4ngencodes der Fall ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten bringen weiterhin vor, dass es sich bei den Codierungen \u201eIntra\u201c und \u201eIntra, Quant\u201c der Tabelle B.3 lediglich um zwei von sieben zul\u00e4ssige Codierungsm\u00f6glichkeiten handele, die der M-2-Standard f\u00fcr P-Bilder zulasse. Bei B-Bildern stellten diese sogar nur zwei von elf zul\u00e4ssigen Codierungsm\u00f6glichkeiten dar (vgl. Anlage B-K-10b, Seite 122). Bereits daraus folge, dass eine bildpunktabh\u00e4ngige Intra-Codierung nicht zwingend f\u00fcr den M-2-Standard sei. Selbst wenn ein Teilbereich durch Verwendung eines Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektors entsprechend den Merkmalen 4 und 5 nicht mit ausreichender Qualit\u00e4t rekonstruiert werden k\u00f6nne, sei eine bildpunktabh\u00e4ngige Intra-Codierung nicht notwendig. Eine Codierung unter Verwendung eines Verschiebungs- und Bewegungsvektors bzw. Nicht-Codierung sei auch im Hinblick auf die Makrobl\u00f6cke der Typen \u201e1\u201c, \u201e001\u201c und \u201e0001 0\u201c gegeben. Die Kurzbezeichnung \u201eCoded\u201c bzw. \u201eNot Coded\u201c bedeute, das neben einer Bewegungskompensation (\u201eMC\u201c = \u201eMotion Compensation\u201c) auch ein codierter Vorhersagefehler \u00fcbertragen werde oder nicht. Wenn nun ein Teilbildbereich durch Verwendung eines Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektors \u2013 d.h. Makroblock-Typ \u201e001\u201c f\u00fcr \u201eMC, Not Coded\u201c &#8211; nicht mit ausreichender Qualit\u00e4t rekonstruiert werden k\u00f6nne, so sei es nach dem M-2-Standard vorgesehen, den Makroblock-Typ \u201e1\u201c f\u00fcr \u201eMC, Coded\u201c zu verwenden. Durch die zus\u00e4tzliche Verwendung des codierten Vorhersagefehlers werde der Fehler (bzw. der Qualit\u00e4tsverlust), der durch blo\u00dfe Verwendung einer Bewegungskompensation entstanden sein k\u00f6nnte, kompensiert. Daraus folge, dass wenn beispielsweise nur die Makroblock-Typen \u201e001\u201c f\u00fcr \u201eMC, Not Coded\u201c und \u201e1\u201c f\u00fcr \u201eMC, Coded\u201c benutzt w\u00fcrden, stets f\u00fcr jeden Makroblock \u2013 entgegen Merkmal 6 \u2013 ein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbereiches &#8211; in Gestalt des Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektors &#8211; \u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Beklagten stellen die Eignung der von der Beklagten zu 1) hergestellten DVDs zur Verwirklichung des Merkmals 6 nicht in Frage. Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht ausschlie\u00dft, dass neben dem unter Schutz gestellten Verfahren auch andere L\u00e4ngencodierungsverfahren bei der \u00dcbertragung der Fernsehbildsequenzen zur Anwendung kommen. Allein der Umstand, dass nach dem M-2-Standard neben bildpunktabh\u00e4ngigen Intra-Codierungen auch Codierungen mit codiertem Vorhersagefehler vorgesehen sind, bei denen auch ein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbereichs (Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektor) \u00fcbertragen wird, steht also der Verwirklichung des Merkmals 6 nicht entgegen. In der Tabelle B.3 werden f\u00fcr P-Bilder verschiedene variable L\u00e4ngen-Codierungen aufgelistet. Dabei handelt es sich jeweils um reversible Vorg\u00e4nge zur Codierung, die k\u00fcrzere Codew\u00f6rter h\u00e4ufigen Ereignissen und l\u00e4ngere Codew\u00f6rter weniger h\u00e4ufigen Ereignissen zuordnen (vgl. Anlage B-K 10b, S. 7, 3.134; deutsche \u00dcbersetzung, Anlage B-K 10a, S. 15, 3.134). Nach dem M-2-Standard handelt es sich also bei den in Tabelle B.3 aufgef\u00fchrten L\u00e4ngen-Codierungen nicht um alternative Codierungen. Vielmehr ist die Benutzung aller in Tabelle B.3 genannter L\u00e4ngen-Codierungen vorgesehen, wobei die Benutzungsh\u00e4ufigkeit der Codierungen ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zuordnung der mehr oder weniger langen Codew\u00f6rter gewesen ist. Damit stellt Tabelle B.3 einen Katalog zur Verf\u00fcgung, der es erm\u00f6glicht, jeweils die L\u00e4ngen-Codierung zu w\u00e4hlen, die den wechselnden Eigenschaften des zu \u00fcbertragenden Datenstromes unter dem Gesichtspunkt optimaler Komprimierung am besten entspricht. Es ist danach anzunehmen, dass bei der Benutzung des M-2-Standards auch von den mit Codew\u00f6rtern \u201e0001 1\u201c und \u201e0000 01\u201c bezeichneten Intra bzw. Intra, Quant-Codierungen Gebrauch gemacht und damit Merkmal 6 bzw. die Lehre aus Patentanspruch 1 verwirklicht wird. Dass dies bei den von der Beklagten zu 1) hergestellten DVDs gerade nicht der Fall ist, haben diese nicht dargetan.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass sie mit Nichtwissen bestreiten, dass die von ihnen angebotenen und gelieferten DVDs mit Videoinhalt nicht dem M-2-Standard unterliegen.<\/p>\n<p>Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen sieht \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Transformationscodierung nicht selbst anwendet. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensf\u00fchrung keine \u201eeigenen Handlungen oder Wahrnehmungen\u201c der Beklagten zu 1) sein m\u00f6gen, scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO dennoch aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erkl\u00e4renden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG K\u00f6ln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen \u2013 nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma \u2013 handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat.<\/p>\n<p>Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1). seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring t\u00e4tigen C- AG ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG hat dies zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die C- AG aus\u00fcbt (\u00a7 17 Abs. 1 AktG). Die Vermutung ist im Streitfall unwiderlegt. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgr\u00fcnden nicht ausge\u00fcbt werden kann. Dass vorhandener Einfluss tats\u00e4chlich nicht ausge\u00fcbt wird, ist unerheblich, weil schon die M\u00f6glichkeit der Einflussnahme eine Abh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndet (H\u00fcffer, AktG, 7. Aufl. \u00a7 17 Rdnr. 18). Vorliegend machen die Beklagten pauschal geltend, dass die C- AG den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Hieraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgr\u00fcnden nicht ausge\u00fcbt werden kann. Steht infolgedessen f\u00fcr die rechtliche Beurteilung fest, dass die C- AG seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird, so ergibt sich daraus die Feststellung, dass die C- AG \u2013 die Kenntnis \u00fcber die Details der Datencodierung hat \u2013 im Sinne der besagten Rechtsprechung \u201eunter der Verantwortung\u201c der Beklagten zu 1) ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Unbeachtlich ist die nicht n\u00e4her substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der C- AG als Authoring-Studio zusammengearbeitet zu haben. In Anbetracht der verstrichenen Zeit von weit mehr als 2 Jahren und des erheblichen Ausma\u00dfes der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) gibt das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs\u201c und Master der C- AG als Grundlage f\u00fcr die DVD-Pressung zur\u00fcckgegriffen worden ist. Selbst wenn dem jedoch so gewesen sein sollte, w\u00e4re den Beklagten immer noch vorzuwerfen, dass sie sich zu den DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der C- AG nicht mit Nichtwissen erkl\u00e4ren durften, sondern unter Beachtung der Vollst\u00e4ndigkeits- und Wahrheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1 ZPO konkret dazu h\u00e4tten vortragen m\u00fcssen, ob die von ihr hergestellten DLT-Tapes, DVD-Rs und Master zur Anwendung der Verfahrenslehre des Klagepatents objektiv geeignet sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen spricht gegen ein zul\u00e4ssiges Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten, dass es sich bei der Authoring-T\u00e4tigkeit der C- AG nicht lediglich um Vorg\u00e4nge im Bereich eines dritten \u2013 unbekannten \u2013 Unternehmens handelt. Die T\u00e4tigkeit der C- AG erfolgt vielmehr gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1), so dass insoweit von Vorg\u00e4ngen im eigenen Gesch\u00e4ftsbereich gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig wendet die C- AG im Rahmen des Authoring den M-2-Standard an, wie sich dies auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B-K 4 Seite 4) ergibt. Dort wird damit geworben, dass Videomaterial der Kunden \u201edirekt in das Format M-2 digitalisiert &#8230;..\u201c wird (vgl. Anlagen B-K-4, S. 4; B-K-18, Seite 4). Dies ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus dem Internetauftritt der C- AG, wo auf Seite 4 ausgef\u00fchrt wird, dass seit Oktober 2003 die C- \u00fcber eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von T verf\u00fcgt, ein Programm, welches zwischen den Parteien unstreitig die gelieferten Videodaten in das M-2 Format umwandelt. Zu diesem Angebot der Herstellung des Authoring, d.h. M-2-Digitalisierung von Videomaterial bietet die C- AG in den F\u00e4llen, in denen der Kunde bereits einen M-2 digitalisierten Master zur Verf\u00fcgung stellt, auch eine Kontrolle des Masters an, wie sich aus den werblichen Angaben der C- AG (vgl. Anlage B-K 4, Seite 3) ergibt. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass C- jetzt ein Testsystem von Philips aufgebaut hat, um speziell Video-DVD auf Qualit\u00e4t hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eSeit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei C- erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielf\u00e4ltigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verf\u00fcgung, die \u00fcber C- reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln.\u201c<\/p>\n<p>Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen T\u00e4tigkeit zu eigen. So erfolgt auf der Website <a title=\"www.xyz.de\" href=\"http:\/\/www.xyz.de\">www.xyz.de<\/a> durch den Link \u201eC- AG\u201c eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der C- AG (vgl. Anlage B-K 4 Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten ausf\u00fchren, die C- AG Eigent\u00fcmerin der Domain <a title=\"www.xyz.de\" href=\"http:\/\/www.xyz.de\">www.xyz.de<\/a> sein. Dies ist hingegen unerheblich, da der Adressteil \u201eods\u201c das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte K\u00fcrzel ist. Auch hei\u00dft es einleitend:<\/p>\n<p>\u201eWillkommen bei<\/p>\n<p>0049\/38826\/840<br \/>\nO-GmbH<\/p>\n<p>Aktuell:<br \/>\nAb dem 1. Juni 2005 wird der Vertrieb der O-GmbH GmbH in Deutschland, \u00d6sterreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft C- AG erfolgen.<\/p>\n<p>Alle Pressauftr\u00e4ge werden weiterhin in Europas gr\u00f6\u00dftem Presswerk, der O-GmbH GmbH in D, gefertigt.\u201c<\/p>\n<p>Bei der angef\u00fchrten Rufnummer 0049\/38826\/840 handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in D hat, wie sich u.a. aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der URL (Anlage B-K 4 Seite 2) ergibt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) wird ebenso auf die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) verwiesen, zitiert neben den Angaben der f\u00fcr den Verkauf, Einkauf und die Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift (Anlage B-K 4, Seite 2). Die C- AG gibt auf ihrer Homepage <a title=\"www.C-.de\" href=\"http:\/\/www.C-.de\">www.C-.de<\/a> dagegen als Unternehmenssitz L an. Dass all diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun bzw. ihre Zustimmung von der C- AG erfolgt sind, ist nicht behauptet worden und erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der C- AG auch der Erfahrung zu widersprechen. Die Beklagte zu 1) stellt auf der Internetseite die weitere Dienstleistung der C- AG vor, indem sie diese als ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datentr\u00e4ger spezialisiertes Unternehmen sowie als eines der gr\u00f6\u00dften DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langj\u00e4hriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs bezeichnet. Des weiteren erfolgt auch eine Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der C- AG als Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft bei Akquisition und Abwicklung von Auftr\u00e4gen. Der von der Kl\u00e4gerin durch die \u201exy\u201c durchgef\u00fchrte Testauftrag macht dies deutlich. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als eine solche stellt sich die Email unter der Anschrift <a href=\"mailto:info@xyz.de\">info@xyz.de<\/a> dar, wurde ohne weitere Mitteilung an den Auftraggeber xy an die C- weitergeleitet und fortan von dieser bearbeitet (vgl. Anlage B-K 9). Als Email-Anschrift ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen <a href=\"mailto:info@C-.de\">info@C-.de<\/a>. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr.: 003626.05 (Anlage B-K 9, Seite 6) ergibt. Dieser tr\u00e4gt die Firmenbezeichnung und Anschrift der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1) und die C- AG mithin ihre T\u00e4tigkeiten gemeinschaftlich wahrnehmen, kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf Nichtwissen berufen, weil es sich insoweit bei der DVD-Pressung bzw. dem DVD-Authoring um Vorg\u00e4nge im \u2013 nahezu \u2013 eigenen Gesch\u00e4ftsbereich handelt.<\/p>\n<p>3.) Die von der Beklagten zu 1) angebotenen und gelieferten DVDs mit Videoinhalt nach dem M-2-Standard werden von den Verwendern auch zur Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bestimmt, wenn diese die DVD abspielen.<\/p>\n<p>4.) F\u00fcr die Beklagte war es auf Grund der Umst\u00e4nde zumindest offensichtlich, dass die von ihr gepressten DVDs mit Videoinhalt dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren zwar aus, dass allein der Umstand, dass die von ihr angebotenen und vertriebenen DVDs mit Videoinhalt auf M-2-kompatiblen Ger\u00e4ten abgespielt werden k\u00f6nnen, nicht belege, dass die DVDs auch tats\u00e4chlich nach dem M-2-Standard hergestellt worden seien. Denn auch nach dem M-1-Standard hergestellte DVDs k\u00f6nnten auf M-2-kompatiblen Ger\u00e4ten eingesetzt werden. Die Beklagte zu 1) k\u00f6nne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes erkennen, ob mit den ihr \u00fcbergebenen Daten DVDs mit Videoinhalt nach dem M-2-Standard hergestellt worden seien. Der Datentr\u00e4ger enthalte lediglich das Ergebnis der einzelnen Datenbearbeitungsschritte, ohne dass daraus entnommen werden k\u00f6nne, durch welche Komprimierungsschritte das Ergebnis erzielt worden sei. Hinzu komme, dass nach dem M-1-Standard codierte DVDs noch \u00fcblich seien.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten greift jedoch nicht durch. Die Beklagten hatten Kenntnis davon, dass zumindest ein Teil der von ihr hergestellten DVDs mit Videoinhalt nach dem M-2-Standard codierte Daten aufweist. Die Beklagte zu 1) arbeitet \u2013 wie dargelegt &#8211; mit der C- AG als Authoring Studio zusammen. Der Beklagte zu 1) ist Mehrheitsgesellschafterin mit 51 % an der C- AG. Die C- AG oder ein anderes Authoring Studio fertigt die Master, mit denen die Beklagte zu 1) dann entsprechende Stamper respektive die DVDs als Endprodukt herstellt. Die C- AG wirbt im Internet damit, dass das Videomaterial des Kunden beim DAV-Authoring direkt in das Format M-2 digitalisiert wird (vgl. Anlagen B-K 4, S. 4, B-K 18, S. 4 und 5, B-K 19, S. 1). Zudem weist die C- AG auf ihrer Homepage darauf hin, dass sie seit Oktober 2003 \u00fcber eine komplett ausgestattete 5.1 Version des DVD Creator von T verf\u00fcge (vgl. Anlage B-K 4, S. 4). Von diesem Programm steht zwischen den Parteien unstreitig fest, dass es gelieferte Videodaten in das M-2 Format umwandelt. Die Beklagten haben im \u00dcbrigen selbst vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) im Jahre 2005 672,6 Millionen Discs hergestellt habe, von denen (neben 452,6 Millionen CDs) 220 Millionen DVDs gewesen seien, von denen nur ein Teil auf Video-DVDs entfallen seien und von denen es wiederum DVDs mit M-1 und M-2-codierten Videodaten gegeben habe. Damit steht nicht nur fest, dass die Beklagte zu 1) DVDs mit M-2-codierten Videodaten hergestellt bzw. angeboten und geliefert hat, sondern auch, dass die Beklagte davon gewusst haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass die Beklagte zu 1) keine Kenntnis davon gehabt habe, ob der einzelne Master, der ihr als Vorlage f\u00fcr die Erstellung des Stampers bzw. der DVDs zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei, nach dem M-2-Standard codierte Daten aufgewiesen habe. Zwar ist die auf Fahrl\u00e4ssigkeit beruhende Unkenntnis des Anbieters oder Lieferanten von der Eignung des Mittels zur Benutzung der Erfindung oder von der Bestimmung des Mittels zur Benutzung der Erfindung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder den Belieferten nicht hinreichend, um die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG zu erf\u00fcllen. Es gen\u00fcgt jedoch Eventualvorsatz (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 10, Rdn. 19). Wenn also der Anbieter oder Lieferant sich der Eignung oder Bestimmung des Mittels zwar nicht sicher ist, dessen Eignung und Bestimmung f\u00fcr eine patentverletzende Verwendung aber f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und dies billigend in Kauf nimmt, ist Kenntnis anzunehmen (vgl. K\u00f6nig, Mitt., 2000, 10, 20). Genau dies ist hier der Fall. Denn die Beklagten haben gewusst, dass der Beklagten zu 1) auch Master zur Herstellung von Stampern bzw. DVDs mit nach dem M-2-Standard codierten Daten von den Authoring Studios bzw. den Kunden zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, gleichwohl aber keine Ma\u00dfnahmen ergriffen, welche die Produktion derartiger DVDs ausgeschlossen h\u00e4tten. Entsprechende Ma\u00dfnahmen h\u00e4tten entweder darin liegen k\u00f6nnen, bei den Authoring Studios nachzufragen, ob die Master M-2-kompatible Daten aufwiesen oder in einer entsprechenden Pr\u00fcfung der Master mit daf\u00fcr geeigneter Software (insbesondere dem Programm XYZ). Die Beklagten konnten sich also nicht sicher sein, dass sie keine DVDs mit nach dem M-2-Standard codierten Daten hergestellt haben. Da sie gleichwohl die Herstellung der DVDs uneingeschr\u00e4nkt durchgef\u00fchrt haben, haben sie billigend die Herstellung DVDs nach dem M-2-Standard in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt haben, dass DVDs, die nach dem M-2-Standard hergestellt werden, geeignet sind, das in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren zu verwirklichen. Das Klagepatent ist als \u201eessential patent\u201c des M-2-Standards gelistet. Die Liste ist im Internet unter \u201ewww.Mla.com\u201c \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. Mit Schreiben der M-GESELLSCHAFT LLC vom 17.9.2002 wurde der Beklagte zu 2) darauf aufmerksam gemacht, dass die in der Liste aufgef\u00fchrten Patente essentiell f\u00fcr die Nutzung des M-2-Standards sind. Die Beklagte zu 1) arbeitet \u2013 wie dargelegt \u2013 eng mit der C- AG zusammen, die sich gegen\u00fcber Dritten anbietet, Videomaterial in das Format M-2 zu digitalisieren oder M-2-digitalisierte Master auf Qualit\u00e4t hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu \u00fcberpr\u00fcfen. F\u00fcr die Beklagten war es daher, wenn sie sich trotz dieser Umst\u00e4nde der Kenntnisnahme verschlossen haben sollten, dass es sich bei DVDs nach dem M-2-Standard um Mittel handelt, die zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents geeignet sind, zumindest offensichtlich, dass dies der Fall ist.<\/p>\n<p>5.) Die Beklagten wenden schlie\u00dflich ein, dass sie weder Kenntnis noch eine Kontrollm\u00f6glichkeit dar\u00fcber h\u00e4tten, an welche K\u00e4ufer die DVDs gelangen. Diese k\u00f6nnten berechtigt oder unberechtigt sein. Sie k\u00f6nnten sich im Inland oder im Ausland befinden. Wirtschaftlich liege in der T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) \u00fcberhaupt kein Vertrieb, weil diese lediglich an den Auftraggeber zur\u00fcckliefere, von dem sie den Auftrag zur Pressung der DVDs erhalten habe.<\/p>\n<p>Auch diese Einwendungen f\u00fchren nicht zum Erfolg. Zutreffend ist, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nur das Anbieten oder das Liefern von Mitteln innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1) die Pressung von DVDs zumindest auch in Deutschland ans\u00e4ssigen Kunden anbietet bzw. die gepressten DVDs an diese liefert. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie rechtliche oder tats\u00e4chliche Vorkehrungen, wie z.B. vertragliche Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern getroffen hat, die ausschlie\u00dfen, dass die DVDs an Endkunden in Deutschland verkauft werden. Von daher gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs mit nach dem M-2-Standard codierten Daten nicht in Deutschland abgespielt und damit das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren im Inland ausge\u00fcbt wird. Genauso fehlt es an jeglichem Anhalt daf\u00fcr, dass die Endverbraucher, welche die DVDs abspielen, zur Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens berechtigt sind. Der Umstand, dass es sich dabei zumeist um Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken handeln wird, steht der Verwirklichung einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen, vgl. \u00a7 10 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 11 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Rechte aus dem Klagepatent sind nicht \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 dadurch ersch\u00f6pft, dass die angegriffenen DVD-ROM in einem Codierer unter Einsatz von Codierkarten hergestellt worden sind, f\u00fcr die die Anbieter der entsprechenden Ger\u00e4te eine Lizenzvereinbarung mit M-GESELLSCHAFT getroffen haben.<\/p>\n<p>1.) Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, a.a.O. \u00a7 9 Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Denn durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, a.a.O.). Es ist daher allein zu pr\u00fcfen, ob derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf. Daf\u00fcr kommt es auf die getroffenen Vereinbarung an.<\/p>\n<p>2.) Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren wird nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) bei der DVD-Produktion stets von fertigen Pressvorlagen ausgehe, n\u00e4mlich von DLTs oder DVD-Rs (sogenannte Master), die der Beklagten zu 1) von ihren Auftraggebern zur Verf\u00fcgung gestellt werden und bereits identisch s\u00e4mtliche Dateninhalte aufweisen w\u00fcrden, die dann sp\u00e4ter auch die durch die Beklagte zu 1) zu pressenden DVDs, also die Replikationen enthalten w\u00fcrden. Diese Dateninhalte wiesen ein spezielles DVD-Format auf. Um die Pressvorlagen zu erzeugen, welche die Beklagte zu 1) und auch andere Presswerke f\u00fcr die DVD-Replikation ben\u00f6tigen, w\u00fcrden sich die Auftraggeber der Beklagten zu 1) sogenannter Authoring Studios bedienen, welche von den Auftraggebern das Filmmaterial bzw. die Videodaten sowie au\u00dferdem sonstige Daten, Designs und Software. Die Authoring Studios bereiten die Daten in einer f\u00fcr die DVD geeigneten und erforderlichen Weise auf und stellen anschlie\u00dfend f\u00fcr die Auftraggeber die Pressvorlagen (Master), namentlich DLTs oder DVD-Rs, her, die anschlie\u00dfend die jeweiligen Presswerke f\u00fcr die DVD-Replikation ben\u00f6tigen und erhalten. Die Authoring Studios verwenden, wie die Beklagten behaupten, die M-2-Codierer von N.V. bzw. die M-2-Codierkarten DC-2000 von P Systems und SD-2000 von T Solutions. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller M-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. Philips, P Systems und T Solutions seien Lizenznehmer der M-GESELLSCHAFT in Bezug auf s\u00e4mtliche Patente des M-2-Patentpools. Diese Lizenzvertr\u00e4ge w\u00fcrden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem M-2-Standard codieren, berechtigen. M-GESELLSCHAFT gebe auf ihrer Website \u00f6ffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit M-GESELLSCHAFT in Bezug auf die M-2-Technologie abgeschlossen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass die Beklagten keine n\u00e4heren Umst\u00e4nde \u00fcber die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge vorgetragen haben, spricht gegen ihr Vorbringen, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden und damit Ersch\u00f6pfung auch in Bezug auf das Inverkehrbringen den DVD-ROMs eingetreten ist, der als Anlage BKart 1 vorgelegte M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codierger\u00e4teherstellern erteilten Lizenz mit dem \u00fcberreichten Lizenzvertrag \u00fcbereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codierger\u00e4teherstellern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge. Eine Rechtsgrundlage ist hierf\u00fcr jedoch nicht zu erkennen. Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass eine Anordnung nach \u00a7 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewissen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzukl\u00e4rende Tatsache spricht (vgl. BGH GRUR Mitt. 2006, 523 \u2013 Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung vorliegend, da die Beklagten f\u00fcr einen von den von der Beklagten vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen haben. Es w\u00fcrde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des \u00a7 142 ZPO unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>In Artikel 2.3 des genannten Vertrages ist geregelt:<\/p>\n<p>\u201cM-2 Encoding Products, M-2 Distribution Encoding Products, M-2 Encoding Software and M-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royalty-bearing worldwide, nonexclusive, non-transferable sublicense under all M-2 Essential Patent(s) in the M-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an M-2 Video Event for recording on an M-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute M-2 Encoding Products , M-2 Distribution Encoding Products, M-2 Encoding Software, and M-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise to customers of licensee to use M-2 encoding products, M-2 distribution encoding products, M-2 encoding software, and\/or M-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more M-2 video events for recording on an M-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee\u2019s customer.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eDer Lizenzverwalter gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgeb\u00fchrenpflichtige weltweite, nicht-exR2ive, nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz an allen f\u00fcr M-2 wesentlichen Patent(en) im M-2 Patentportfolio um M-2 Kodierungsprodukte, M-2 \u00dcbertragungskodierungsprodukte, M-2 Kodierungssoftware und geb\u00fcndelte M-2 Kodierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines M-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem M-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von M-2 Kodierungsprodukten, M-2 \u00dcbertragungskodierungsprodukten, M-2 Kodierungssoftware und\/oder geb\u00fcndelter M-2 Kodierungssoftware gew\u00e4hrt, um ein oder mehrere M-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem M-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen.\u201c<\/p>\n<p>Was unter M-2 gepacktem Medium (M-2 packaged medium) und M-2 Videoereignis (M-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e1.21 M-2 Packaged Medium (Media) \u2013 shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more M-2 Video Events.<\/p>\n<p>1.28 M-2 Video Event \u2013 shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the M-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more movies, television shoes, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201e1.21 M-2 gepacktes Medium \u2013 soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschr\u00e4nkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere M-2 Videoereignisse gespeichert sind.<\/p>\n<p>1.28 Videoereignis \u2013 soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis und einschlie\u00dflich 133 Minuten aufweist, kodiert in einem Format in \u00dcbereinstimmung mit dem M-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enth\u00e4lt, lediglich beispielsweise und ohne beschr\u00e4nkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten.\u201c<\/p>\n<p>Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware geh\u00f6ren nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen \u201eEncoding Products\u201c oder \u201eKodierungsprodukten\u201c bzw. der \u201eEncoding Software\u201c oder \u201eKodierungssoftware\u201c, wie sich im \u00dcbringen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrages erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware zu Zwecken der Kodierung eines M-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem M-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdr\u00fccklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gew\u00e4hrt wird, um ein oder mehrere M-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem M-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschr\u00e4nkungsregelung ist der Einwand der Beklagten unbehelflich, die den Codierger\u00e4teherstellern einger\u00e4umte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Ger\u00e4te auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codierger\u00e4tes wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die ver\u00e4u\u00dferte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden d\u00fcrfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codierger\u00e4teabnehmer selbstverst\u00e4ndlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring-Studios an den Schutzrechten des M-2-Standards eine auf die Benutzung der Codierger\u00e4te begrenzte Lizenz erteilt wird.<\/p>\n<p>Eine solche Beschr\u00e4nkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zul\u00e4ssig und beschr\u00e4nkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschr\u00e4nkt werden (vgl. Krasser, a.a.O., Seite 820). Sie grenzt die Benutzungserlaubnis ab. Die Handlungen, die sie dem Lizenznehmer und sonstigen Dritten verwehren, sind diesem schon auf Grund der grunds\u00e4tzlichen Ausschlusswirkung des Patentes untersagt. Wegen der fehlenden Einr\u00e4umung der Benutzungserlaubnis, muss er ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Ersch\u00f6pfung reicht nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 72).<\/p>\n<p>Da es sich bei der lizenzvertraglichen Beschr\u00e4nkung der Nutzung der Codierkarten und Codiersoftware um eine patentrechtlich zul\u00e4ssige Nutzungsbeschr\u00e4nkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Versto\u00dfes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begr\u00fcndet, Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB.<\/p>\n<p>1.) Die Kl\u00e4gerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und \u00a7\u00a7 19, 20 GWB, weil sie auf dem europ\u00e4ischen und dem deutschen Markt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung im europ\u00e4ischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevanten Markt umfasst s\u00e4mtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Ma\u00dfe ausgetauscht werden k\u00f6nnen (EuGH, Slg. 1979, 461, Rdn. 28 \u2013 Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107 (110) \u2013 Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2004, 966, 967 \u2013 Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte gesch\u00fctzte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O \u2013 Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen f\u00fcr das europ\u00e4ische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt f\u00fcr bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, f\u00fcr den es unerl\u00e4sslich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdn. 42 ff. \u2013 IMS\/Health, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVDs mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVDs mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datentr\u00e4gern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Ma\u00dfe austauschbar ist. Der Markt umfasst in r\u00e4umlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. F\u00fcr den Zugang zum Markt f\u00fcr DVDs mit Video-Inhalten ist es unerl\u00e4sslich, von dem M-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVDs regelt. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das sich die Beklagten zur St\u00fctzung des von ihnen erhobenen Einwandes kartellrechtlichen Missbrauchs zu eigen machen, sind alle auf DVDs gespeicherten Bilddaten nach dem M-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein f\u00fcr die Benutzung des M-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVDs mit Videoinhalten m\u00fcssen also die in Anspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem M-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Kl\u00e4gerin hat damit nach europ\u00e4ischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalten.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den M-2-Pool begr\u00fcndenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, \u00a7 1 GWB i.V.m. \u00a7 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) nicht den Abschluss des M-2-Portfoliopatentvertrages verlangen k\u00f6nne. Dieser sei vielmehr als Ausf\u00fchrungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgeb\u00fchr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenerma\u00dfen zahlreiche nichtige und\/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden diese Patente \u00fcberwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begr\u00fcndung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschlie\u00dfend im Rahmen des M-2-Pools \u00fcber die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich folge die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772\/2004 der Kommission \u00fcber die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27.4.2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Au\u00dferdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europ\u00e4ischen Kommission vom 18.12.1998 k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche \u00c4u\u00dferung der Kommission sei.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und \u00a7 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und \u00a7 1 GWB i.V.m. \u00a7 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgevertr\u00e4ge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschlie\u00dfen. Der EuGH hat es abgelehnt, sch\u00e4dliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rdn. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausf\u00fchrungs- und Folgevertr\u00e4gen zu unterscheiden. Unter Ausf\u00fchrungsvertr\u00e4gen sind Vertr\u00e4ge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein m\u00fcssen, also nicht kartellfremd sein d\u00fcrfen. Vertr\u00e4ge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Vertr\u00e4ge werden demgegen\u00fcber als Folgevertr\u00e4ge angesehen. W\u00e4hrend Ausf\u00fchrungsvertr\u00e4ge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des \u00a7 1 GWB i.V.m. \u00a7 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgevertr\u00e4gen nicht der Fall. Der Grund f\u00fcr diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Anspr\u00fcche belastet werden d\u00fcrfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim\/Meessen\/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, \u00a7 1 GWB, Rdn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdn. 23).<\/p>\n<p>Danach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des M-2-Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. \u00a7 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, h\u00e4tte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1) angebotene M-2-Patentportfoliovertrag rechtsunwirksam w\u00e4re, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausf\u00fchrungsvertrag des M-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen kartellfremden Dritten, so dass nach europ\u00e4ischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande k\u00e4me, dessen Rechtswirksamkeit unabh\u00e4ngig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des M-2-Poolvertrages ist.<\/p>\n<p>3.) Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1) lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, \u00a7 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, \u00a7 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem M-2-Poollizenzvertrag vorgesehene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr, aber auch darauf, dass mit dem M-2-Poollizenzvertrag nichtige und\/oder nicht wesentliche Patente lizenziert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass dieser nach europ\u00e4ischem und deutschem Kartellrecht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf die Gew\u00e4hrung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund \u00fcberragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre alternative L\u00f6sungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund norm\u00e4hnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist. Denn auch in einem solchen Fall \u2013 so der BGH \u2013 erschwert die Norm, dass sich die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, wie es Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen L\u00f6sungen bew\u00e4hren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder norm\u00e4hnlichen Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschr\u00e4nken, die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 \u2013 Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass \u00a7 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbeg\u00fcnstigungsklausel enth\u00e4lt, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen g\u00fcnstigen Preise einzur\u00e4umen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu k\u00f6nnen. Die Zul\u00e4ssigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erw\u00e4gungen f\u00fcr den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grunds\u00e4tze sind jedoch in aller Regel auch auf F\u00e4lle \u00fcbertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund norm\u00e4hnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch dar\u00fcber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willk\u00fcr oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander oder gegen\u00fcber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeintr\u00e4chtigt werden sollen.<\/p>\n<p>Nach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1) daher von der Kl\u00e4gerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die M\u00f6glichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 beruht die marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin an dem Gegenstand des Klagepatents nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des M-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten, ist von der Kl\u00e4gerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr dar\u00fcber, ob der M-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1) angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.<\/p>\n<p>Auch nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs kann in der Aus\u00fcbung eines ausschlie\u00dflichen Rechts durch den Inhaber unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rdn. 9 \u2013 Volvo; GRUR 1995, 490, Rdn. 50 \u2013 Magill). Ein solches missbr\u00e4uchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung IMS\/Health f\u00fcr den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die f\u00fcr die Pr\u00e4sentation von Daten \u00fcber den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerl\u00e4sslich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt f\u00fcr die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt f\u00fcr die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdn. 52\u2013 IMS\/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 &#8211; Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht gesch\u00fctzte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt sch\u00fctzenden Schutzrechtes zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (Daten \u00fcber den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt sch\u00fctzenden Schutzrechts f\u00fcr den Absatz des zweiten Produktes unerl\u00e4sslich ist. In dieser Konstellation h\u00e4lt der Europ\u00e4ische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil \u201eMagill\u201c getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt f\u00fcr das zweite Produkt (Daten \u00fcber den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rdn. 37 f. \u2013 IMS\/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 \u2013 Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand &#8211; wie auch der hier zu entscheidende Fall &#8211; dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht gesch\u00fctzten ersten Produkt nicht nur auf den \u00fcberragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund norm\u00e4hnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abh\u00e4ngig ist. Entsprechend ben\u00f6tigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingef\u00fchrten Norm oder der norm\u00e4hnlichen Vorgaben anbieten zu k\u00f6nnen. In einem solchen Fall kann es f\u00fcr die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerl\u00e4sslich f\u00fcr das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu k\u00f6nnen, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden norm\u00e4hnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europ\u00e4ischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von DVDs mit Videoinhalt nach dem den Markt f\u00fcr solche DVDs bestimmenden M-2-Standard ist.<\/p>\n<p>a) Die Bedingungen des M-2-Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1) angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes &#8211; jedenfalls derzeit &#8211; noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die in dem M-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgeb\u00fchr, welche f\u00fcr die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.<\/p>\n<p>Die Beklagten sehen die Lizenzgeb\u00fchr als unangemessen an, weil darin eine starre St\u00fccklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt f\u00fcr die Lizenzierung patentierter Technologien w\u00e4re demgegen\u00fcber nur eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserl\u00f6se bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einf\u00fchrung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur U- betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis f\u00fcr DVD5 und DVD9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zun\u00e4chst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Kl\u00e4gerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1) eine st\u00fcck- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von F\u00e4llen wei\u00df, sind im Wirtschaftsleben st\u00fcck- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleicherma\u00dfen \u00fcblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen neben den verkauften St\u00fcckzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, w\u00e4hrend das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen bei einer St\u00fccklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abh\u00e4ngt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden St\u00fcckpreisen und gleichbleibenden St\u00fcckzahlen ist der Lizenznehmer bei einer St\u00fccklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgeb\u00fchr bei geringerem Umsatz abnimmt, w\u00e4hrend der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zur\u00fcckgeht. Steigen parallel zu fallenden St\u00fcckpreisen die St\u00fcckzahlen, so wird bei einer St\u00fccklizenz die aus den zur\u00fcckgehenden St\u00fcckpreisen resultierende h\u00f6here Belastung des Lizenznehmers durch die h\u00f6heren St\u00fcckzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, w\u00e4hrend die Lizenzeinnahmen f\u00fcr den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die h\u00f6heren St\u00fcckzahlen bedingten h\u00f6heren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine St\u00fccklizenz f\u00fcr den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die St\u00fccklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer St\u00fccklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zur\u00fcckgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die St\u00fccklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, w\u00fcrde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgeb\u00fchren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst bef\u00fcrchten m\u00fcsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.<\/p>\n<p>Aus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur U- ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise f\u00fcr eine DVD5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und f\u00fcr eine DVD9 bei 4,50 US$ gelegen haben, w\u00e4hrend die Preise im Jahre 2005 f\u00fcr eine DVD5 0,51 US$ und f\u00fcr eine DVD9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverk\u00e4ufe von 55.000 DVDs im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten f\u00fcr eine DVD5 0,1985 US$ (0,1654 \u20ac) und f\u00fcr eine DVD9 0,2016 US$ (0,168 \u20ac). Au\u00dferdem sollen die kumulierten Lizenzgeb\u00fchrenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 \u20ac) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ f\u00fcr den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ f\u00fcr den 6CPool, aus 0,003 US$ f\u00fcr die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ f\u00fcr den M-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verh\u00e4ltnis zu den durchschnittlichen Preisen f\u00fcr DVD5 bzw. DVD9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur Understanding &amp; Solution gesetzt, so betr\u00e4gt der Kostenanteil bei einer DVD5 61,57 % und bei einer DVD9 45,30 %.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen demgegen\u00fcber vor, dass der Beklagten zu 1) ganz \u00fcberwiegend Auftr\u00e4ge f\u00fcr die einmalige oder regelm\u00e4\u00dfige Herstellung gro\u00dfer DVD-Auflagen, das hei\u00dft Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt w\u00fcrden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs f\u00fcr Konsumg\u00fcter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressauftr\u00e4gen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung der Agentur U- ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD5 und DVD9 wie folgt aufschl\u00fcsselt:<\/p>\n<p>Anteil am DVD5 DVD 9<br \/>\nGesamtverkauf<br \/>\n&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<br \/>\nLow Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$<br \/>\nMajor Studio Contract Pricing 70 % 0,47 \u2013 0,62 US$ 0,62 \u2013 0,82 US$<br \/>\nLow Season Spot Pricing 10 % 0,26 \u2013 0,43 US$ 0,45 \u2013 0,62 US$<br \/>\nCovermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$<\/p>\n<p>Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegements k\u00f6nnen nicht f\u00fcr die Vereinbarung einer St\u00fccklizenz f\u00fcr DVD5 und DVD9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente f\u00fcr DVD5 und DVD9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von U- f\u00fcr DVD5 0,51 US$ und f\u00fcr DVD9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragf\u00e4higen Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Erhebungen der Agentur U-, die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enth\u00e4lt auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante \u00c4nderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig mehr Covermounts produzieren und vertreiben w\u00fcrden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche St\u00fccklizenzen f\u00fcr die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten flie\u00dfend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVDs herstellen und vertreiben. F\u00fcr die Festsetzung einer nicht unangemessenen St\u00fccklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden ferner ein, dass sich der markt\u00fcbliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Auftr\u00e4gen f\u00fcr die Pressung gro\u00dfer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten. Hier l\u00e4gen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die S-AG AG im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern die regelm\u00e4\u00dfige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVDs gleichm\u00e4\u00dfig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVDs p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der A- AG f\u00fcr ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden. Entsprechend g\u00fcnstige Angebote f\u00fcr die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken Takt und G-G. Gegen\u00fcber der Z-AG h\u00e4tten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote f\u00fcr die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 \u20ac und DVD9 zum Preis von 0,25 \u20ac je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abz\u00fcglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-G verf\u00fcgten \u00fcber keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote h\u00e4tten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von U- f\u00fcr das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt durchgef\u00fchrten Erhebung der Future plc., Bath, Gro\u00dfbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europ\u00e4ischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken f\u00fcr die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVDs zu Preisen von \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1) eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt von Universal Pictures International, einer der gro\u00dfen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9. Nicht nur die Pressverlage, sondern auch die gro\u00dfen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 \u20ac bzw. 0,20 \u20ac f\u00fcr die Herstellung von DVDs zu zahlen.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der S-AG AG, die mit Nichtwissen bestritten w\u00fcrden, jedenfalls um Covermounts f\u00fcr Presseverlage handele, mithin Billig-DVDs als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: \u201e1\u201c). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So k\u00f6nne es auch bei der S-AG AG sein, die im \u00dcbrigen Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk Takt Lizenznehmerin einer M-2-Lizenz sei. Die Kl\u00e4gerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte f\u00fcr das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der Universal Pictures International. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer eindr\u00fccklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgeb\u00fchren abzuf\u00fchren, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gef\u00e4hrdet werde.<\/p>\n<p>Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europ\u00e4ischen oder deutschen Markt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, also innerhalb knapp einen Jahres, in einem Ma\u00dfe reduziert haben, dass der Beklagten zu 1) die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem M-2-Lizenzpoolvertrag geforderte St\u00fccklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise f\u00fcr Auftr\u00e4ge betreffend die Pressung gro\u00dfer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten l\u00e4gen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und bei 0,25 (= 0,20 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9 ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten die S-AG AG habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern die regelm\u00e4\u00dfige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der A- AG ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen f\u00fcr ein Volumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der S-AG AG an die A- AG offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVDs im zweiw\u00f6chigen Rhythmus f\u00fcr die Zeitschrift \u201e1\u201c, 750.000 DVDs im Monatsrythmus f\u00fcr die Zeitschrift \u201e2\u201c gleichm\u00e4\u00dfig planbar \u00fcber das Jahr. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur U- betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repr\u00e4sentativ f\u00fcr den Gesamtmarkt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD5 und DVD9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis f\u00fcr Video-DVDs entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der S-AG AG, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tats\u00e4chlich gegen\u00fcber der A- AG abgegeben worden ist, kein Anhalt f\u00fcr den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenw\u00e4rtig auf dem deutschen oder europ\u00e4ischen Markt von Video-DVDs zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke Takt und G-G an die Z-AG vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 \u20ac pro St\u00fcck und von DVD9 zum Preis von 0,25 \u20ac pro St\u00fcck angeboten werde, gilt das zu dem Angebot von S-AG AG Ausgef\u00fchrte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die Computec Media AG gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der G-G hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt f\u00fcr Video-DVDs fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt daf\u00fcr, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenw\u00e4rtig f\u00fcr den Gesamtmarkt f\u00fcr Video-DVDs repr\u00e4sentativen Marktpreis handelt.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt durchgef\u00fchrten Erhebung der Future plc., Bath, Gro\u00dfbritannien, einer der gr\u00f6\u00dften europ\u00e4ischen Verlagsgruppen f\u00fcr Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europ\u00e4ischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken f\u00fcr die Herstellung von DVD5 und DVD6 zu Preisen \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragf\u00e4hig. Der insoweit angebotene Sachverst\u00e4ndigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der Future plc. durchgef\u00fchrten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis f\u00fcr eine DVD5 oder DVD9 bei 0,30 \u20ac liegt, was bei einem Wechselkurs gegen\u00fcber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu \u20ac f\u00fcr das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so betr\u00e4gt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Kl\u00e4gerin geforderte St\u00fccklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei k\u00fcrzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt von Universal Pictures International, einer der gro\u00dfen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenw\u00e4rtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt f\u00fcr Video-DVDs handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverl\u00e4ssige Bewertung der Ausschreibung f\u00fcr den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Der von den Beklagten insoweit angebotenen Zeugenbeweis (Zeugnis Frau Sandra B) ist nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzul\u00e4ssige Ausforschung hinausliefe.<\/p>\n<p>Aus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1) angebotenen M-2-Lizenzpoolvertrages im \u00dcbrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der M-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und\/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem M-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begr\u00fcndung f\u00fcr deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit f\u00fcr den M-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf das Klagepatent und einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anh\u00e4ngigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklagen erhoben worden und hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begr\u00fcndung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gr\u00fcnden der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent kann den Beklagten in ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend bei der W\u00fcrdigung des Aussetzungsantrags auszuf\u00fchren sein wird. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anh\u00e4ngigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in einem parallel anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegr\u00fcndungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente f\u00fcr die Benutzung des M-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbest\u00e4ndiger und f\u00fcr die Benutzung des M-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des M-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.<\/p>\n<p>Das gilt im Ergebnis auch f\u00fcr das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu k\u00f6nnen. Ist f\u00fcr den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund norm\u00e4hnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerl\u00e4sslich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelm\u00e4\u00dfig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerl\u00e4sslichen Schutzrechte bereit ist. F\u00fcr eine solche B\u00fcndelung sprechen vor allem Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnde (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegen\u00fcber ist ein sch\u00fctzenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerl\u00e4sslichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies f\u00fcr die Nutzung der Norm oder der norm\u00e4hnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.<\/p>\n<p>b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des M-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.<\/p>\n<p>Die Bedingungen des M-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgeb\u00fchr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des M-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1) h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es daf\u00fcr eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem M-GESELLSCHAFT eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt h\u00e4tten. Da sich die Standard-Lizenzgeb\u00fchr des M-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD belaufe, decke ein Lizenzgeb\u00fchrenbetrag von 2.000.000,&#8211; US$ \u00fcblicherweise nur 66.666.666 Video-DVDs ab. F\u00fcr T bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVDs produziert sei, jede weitere Video-DVD patentgeb\u00fchrenfrei hergestellt werde. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die M-GESELLSCHAFT keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegen\u00fcber T getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzs\u00e4tze seien f\u00fcr alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Kl\u00e4gerin noch die M-GESELLSCHAFT willens seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben ihre Behauptung, M-GESELLSCHAFT habe dem Presswerk T eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen Wolfgang K braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 b O 508\/05 gef\u00fchrten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich \u00fcbereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erkl\u00e4rt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen K ist f\u00fcr den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16.11.2004 als damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Presswerkes in Th\u00fcringen, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Tochtergesellschaft von T in deren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge K bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung an T mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach T f\u00fcr die europ\u00e4ische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an M zu zahlen gewesen sei. Wenn TH oder T demnach 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an M zu zahlenden Betrag einkalkuliert, hei\u00dft dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von TH bzw. T an M-GESELLSCHAFT zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren ist. Es kann sich dabei gleicherma\u00dfen um eine reine st\u00fcckzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgeb\u00fchren zwischen TH bzw. T und M-GESELLSCHAFT vereinbart worden ist. In seiner Aussage r\u00e4umt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16.11.2004 eingesehenen Mitteilung \u201enicht mehr ganz zusammen\u201c bekomme. Wenn der Zeuge danach ausf\u00fchrt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgeb\u00fchren als Kostenfaktor bei der Produktion in H\u00f6he von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in gr\u00f6\u00dferer H\u00f6he, l\u00e4sst dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen TH bzw. T und M-GESELLSCHAFT gab oder ob es sich dabei um ausschlie\u00dflich interne Kalkulationen bei TH bzw. T handelte. Dies best\u00e4tigt sich schlie\u00dflich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgeb\u00fchren an M zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, er sich aber an den Begriff \u201emaximal\u201c nicht erinnern k\u00f6nne. Die Aussage des Zeugen K ist damit f\u00fcr die Behauptung der Beklagten, M-GESELLSCHAFT habe dem Presswerk T eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt, unergiebig und best\u00e4tigt diese nicht.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten, die S-AG AG sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgeb\u00fchrenzahlung an den M-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion gro\u00dfer Mengen DVDs nicht zu Preisen anbieten k\u00f6nnten, welche die reinen Herstellungskosten der DVDs (ohne Lizenzgeb\u00fchren) nur knapp \u00fcberstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Kl\u00e4gerin hat bestritten, dass der S gegen\u00fcber dem Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen einger\u00e4umt worden seien. Danach w\u00e4re es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche g\u00fcnstigeren Vertragsbedingungen die S-AG AG erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) den Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag abzuschlie\u00dfen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die S-AG AG der A- AG bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der S-AG AG Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten einger\u00e4umt worden sind. Denn es ist zum Einen zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum Anderen kann der g\u00fcnstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der S-AG AG handeln, bei der es sich unstreitig um eines der gr\u00f6\u00dften Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem g\u00fcnstigen Angebotspreis darauf zu schlie\u00dfen, dass die S-AG AG bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1) angeboten worden sind.<\/p>\n<p>Gleicherma\u00dfen spekulativ sind die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten, es habe lizenzgeb\u00fchrenfreie Kreuzlizenzierungen der Kl\u00e4gerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der S-AG AG namentlich C. Diese drei Unternehmen h\u00e4tten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europ\u00e4ischen Markt f\u00fcr die Herstellung von DVDs gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen f\u00fcr die von den Beklagten angef\u00fchrten Presswerke gebe und auch keine lizenzgeb\u00fchrenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke C, T und S AG allesamt M-2-Lizenznehmer und als solche in der ver\u00f6ffentlichen Lizenznehmerliste aufgef\u00fchrt. Nach diesem Bestreiten der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen g\u00fcnstige Vorbringen eine Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer geb\u00fchrenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schrifts\u00e4tzlichen Hinweises der Kl\u00e4gerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel f\u00fcr ihre Behauptungen zudem allein Sachverst\u00e4ndigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tats\u00e4chlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger in der Lage sein soll, \u00fcber die behauptete geb\u00fchrenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 142 ZPO aufzugeben, in Kopie s\u00e4mtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Kl\u00e4gerin selbst oder M-GESELLSCHAFT mit DVD Herstellern mit Sitz oder Produktionsst\u00e4tten in der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber das Klagepatent und andere angeblich zum M-2-Standard geh\u00f6rende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur Urkundenvorlegung gegen\u00fcber einer Partei oder einem Dritten nach \u00a7 142 ZPO steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei \u2013 wie hier die Beklagten \u2013 auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstigen Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegr\u00fcndung wird \u00a7 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schl\u00fcssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt, (vgl. BT-Drucks. 14\/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 \u2013 13 W 98\/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 \u2013 4 O 67\/04, Volltext in juris; Musielak\/Stadler, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 142 Rdn. 1; Baumbach\/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., \u00a7 142, Rdn. 2, Einf i.V.m. \u00a7 284 Rdn. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgef\u00fchrt, ist die Behauptung, die Kl\u00e4gerin oder die M-GESELLSCHAFT h\u00e4tten mit anderen DVD-Herstellern g\u00fcnstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten M-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausf\u00fchrungen der Beklagten k\u00f6nnen keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr das Vorbringen der Beklagten ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Kl\u00e4gerin selbst oder M-GESELLSCHAFT mit bestimmten europ\u00e4ischen DVD-Herstellern \u00fcber das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage s\u00e4mtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und \u2013geb\u00fchrenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit allein die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach \u00a7 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.<\/p>\n<p>In dem j\u00fcngst verk\u00fcndeten Urteil \u201eRestschadstoffentfernung\u201c hat der Bundesgerichtshof allerdings f\u00fcr technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach \u00a7 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber\u00fccksichtigung seiner rechtlich gesch\u00fctzten Interessen nach Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass k\u00f6nne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 \u2013 Restschadstoffentfernung).<\/p>\n<p>\u00dcbertragen auf den hier zu entscheidenden Fall h\u00e4tten die Beklagten also zumindest Umst\u00e4nde vortragen m\u00fcssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung g\u00fcnstigere Bedingungen einger\u00e4umt wurden als sie der Kl\u00e4gerin in dem M-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht erfolgt. Im \u00dcbrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Bereich des Kartellrechts \u00fcberhaupt \u00fcbertragen werden kann. In der Gr\u00fcnden des Urteils \u201eRestschadstoffentfernung\u201c wird die vom allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweichende Auslegung von \u00a7 142 ZPO vor allem mit den v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-\u00dcbereinkommen sowie der europarechtliche Bindung durch Art. 6 der bis zum 26.4.20006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195\/16 vom 2.6.2004) begr\u00fcndet. Die Regelungen im TRIPS-\u00dcbereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des \u00a7 809 BGB und des \u00a7 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, l. Sp. \u2013 Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der \u00a7\u00a7 19, 20 GWB gibt es jedoch weder v\u00f6lkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des \u00a7 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof f\u00fcr den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte bef\u00fcrwortet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beziehen sich zur Begr\u00fcndung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum M-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe XY&gt; Services, Inc. mit Datum vom 15.11.2004 von der M-GESELLSCHAFT angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters hei\u00dft es \u2013 aus dem englischen Original in das Deutsche \u00fcbersetzt \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zur\u00fcckgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgeb\u00fchren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen \u00fcber die Quote der R\u00fcckgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe Deluxe gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Lizenznehmern der M-GESELLSCHAFT darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben h\u00e4tten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1) sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere f\u00fcr die Beklagte zu 1) eine gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in gro\u00dfem Umfang in der Produktion von Covermounts t\u00e4tig sei, die \u00fcber Pressverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht w\u00fcrden. Die Verlage w\u00fcrden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Gro\u00df- und Einzelhandel abgeben und sp\u00e4ter die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zur\u00fccknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages auf Wunsch auch schon bei Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages die unter Punkt 7 des Sideletters genannte Bedingung einger\u00e4umt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung einger\u00e4umt wurde, w\u00e4hrend dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) w\u00e4hrend der letztlich erfolglosen Verhandlungen \u00fcber den Abschluss des Patentpoolvertrages bei M-GESELLSCHAFT um die Einr\u00e4umung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, M-LA dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tats\u00e4chlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten auf Seiten der Beklagten feststellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Antrag, den Zeugen LA dazu zu vernehmen, dass M-GESELLSCHAFT Lizenznehmer wie beispielsweise T und Deluxe Vorzugskonditionen, n\u00e4mlich Lizenzgeb\u00fchrenerleichterungen einger\u00e4umt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzul\u00e4ssige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis ist daher nicht zu erheben.<\/p>\n<p>DIe Beklagten bringen schlie\u00dflich vor, dass der Kl\u00e4gerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten h\u00e4tten in der Europ\u00e4ischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegen\u00fcber bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angef\u00fchrten, vermeintlich beg\u00fcnstigten Presswerke C, T und S seien allesamt Lizenznehmer. N\u00e4herungsweise l\u00e4gen Erkenntnisse vor, dass s\u00e4mtliche M-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine 100%ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erkl\u00e4rtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechte an dem Klage- patent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Kl\u00e4gerin bestritten wurde. Daher k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit dem Argument geh\u00f6rt werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine M-2-Patentlizenz erworben h\u00e4tten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gibt. Auch im \u00dcbrigen kann den tats\u00e4chlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. F\u00fcr die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1) gr\u00f6\u00dften DVD-Presswerke in Europa, C, T und S-AG AG, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten \u2013 wie dargelegt \u2013 beweisf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>4.) Die Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbr\u00e4uchliches Verhalten im Sinne des \u00a7 8 Abs. 4 UWG darstelle. \u00a7 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbr\u00e4uchlicher Inanspruchnahme.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll \u00a7 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbr\u00e4uchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen sch\u00fctzen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine analoge Anwendung der Norm \u2013 vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungsl\u00fccke \u2013 sind nicht gegeben. \u00a7 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbr\u00e4uchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen zu sch\u00fctzen, insbesondere den sich anschlie\u00dfenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen 11 Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen \u2013 unterschiedlichen \u2013 technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Kl\u00e4gerin und die weiteren Kl\u00e4ger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten m\u00f6gen sich zwar wegen der Klageh\u00e4ufungen unter Druck gesetzt f\u00fchlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschlie\u00dfen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechten klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der \u00dcberpr\u00fcfung und Kl\u00e4rung der von den Kl\u00e4gern erhobenen Patentverletzungsvorw\u00fcrfe. Dar\u00fcber hinausgehende Umst\u00e4nde, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen lassen k\u00f6nnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbest\u00e4nde der unzul\u00e4ssigen Druckaus\u00fcbung nach \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG. Denn f\u00fcr eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften bestehen mangels vergleichbarer Sachverhalte keine Anhaltspunkte. Im \u00dcbrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu f\u00f6rdern, was Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit von \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG ist. \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Kl\u00e4gern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1) um Mitbewerber handelt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich weiterhin auf den Einwand der Verj\u00e4hrung. Nach Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 PatG finden auf die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patentrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 199 BGB setzt die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverj\u00e4hrter Zeit \u2013 hier vor dem 1. Januar 2002 \u2013 positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden, Patentverletzung, sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, \u00a7 147 PatG, Art. 229 \u00a7 6 EGBGB. Derartige Umst\u00e4nde sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>1.) Dass die Kl\u00e4gerin selbst innerhalb verj\u00e4hrungsrelevanter Zeit von den Verletzungshandlungen erfahren hat, legen die Beklagten selbst nicht dar. Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17. November 2002 sowie 30. Dezember 2003, machen sie geltend, dass die M-GESELLSCHAFT Kenntnis von den Patentverletzungen gehabt habe. Diese Kenntnis kann der Kl\u00e4gerin hingegen nicht zugerechnet werden. Es entspricht der auch im Rahmen des \u00a7 141 PatG zu beachtenden Rechtsprechung des BGH zu \u00a7 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertreters grunds\u00e4tzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis eines verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verj\u00e4hrung in Gang zu setzen (BGH GRUR 1998, 133, 137 \u2013 Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung von dem Verletzten betraut wurde, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH NJW 1989, 2323 m.w.N.; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent betraut hat (BGH a.a.O. \u2013 Kunststoffaufbereitung), wof\u00fcr vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Die M-GESELLSCHAFT hat den Beklagten zu 2) zwar wiederholt dazu aufgefordert, den u.a. das Klagepatent umfassenden Standard-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Diese Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch ersichtlich keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Die M-GESELLSCHAFT vermittelt lediglich Lizenzen an den im Patentpool f\u00fcr den M-2 Standard enthaltenen Lizenzen. Dies beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Durchsetzung der Lizenzschutzrechte, insbesondere der Verfolgung einer Verletzung durch Dritte. Die Pool-Mitglieder haben M-GESELLSCHAFT lediglich eine nichtausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Die M-GESELLSCHAFT w\u00e4re daher auf Grund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin verpflichtet, eine Erm\u00e4chtigung bei den Poolmitgliedern einzuholen, um etwaige Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zwangsweise durchzusetzen. Hierf\u00fcr bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2.) Der Kl\u00e4gerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihr Verletzungshandlungen der Beklagten infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit verborgen geblieben sind. Unstreitig ist der Kl\u00e4gerin bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eines der gr\u00f6\u00dften Presswerke Europas handelt, und die Kl\u00e4gerin macht selbst geltend, dass das Klagepatent zum M-2-Standard geh\u00f6rt, der von einem Presswerk einzuhalten ist, um ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Abspielen gepresster DVD als handels\u00fcblichen DVD-Playern zu gew\u00e4hrleisten. Daher lag es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf der Hand, dass sich die Beklagte zu 1) des M-2-Standards und damit auch des Klagepatentes bedienen muss.<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) die DVD-Pressung in einem solchen Umfang betrieben hat, dass sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die unweigerliche Nutzung des M-2-Standards aufdr\u00e4ngen musste. Nach dem Vorbringen der Beklagten in Rahmen des kartellrechtlichen Einwandes sind die DVD-St\u00fcckzahlen von 55.000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 angestiegen. Welche Werte f\u00fcr die Zeit vor dem Jahr 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch nicht zu erkennen. Ebensowenig ist ausgef\u00fchrt, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) vor dem Jahr 2002 bereits mit der Pressung von DVD befasst war. Es sind daher keine Tatsachen vorgetragen worden und ergibt sich f\u00fcr die Kammer auch nicht, dass vor dem 1. Januar 2002 Umst\u00e4nde vorlagen, nach denen sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Benutzung des M-2 Standards durch die Beklagte zu 1) aufdr\u00e4ngen musste.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>1.) Da die Beklagen das Klagepatent mittelbar verletzt haben, sind sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG. Das Unterlassungsgebot ist uneingeschr\u00e4nkt auszusprechen, weil die DVDs ausschlie\u00dflich zur Benutzung der Verfahrenslehre des Klagepatents verwendet werden k\u00f6nnen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus eignem Tun bzw. Unterlassen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Tun bzw. Unterlassen ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>2.) Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 2 PatG. Der Schuldvorwurf resultiert daraus, dass die Beklagten ihnen m\u00f6gliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatentes unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften und konnten, dass die Authoring-Studios die patentrechtliche Situation bereits \u00fcberpr\u00fcft haben. Die Beklagten k\u00f6nnen sich entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Kenntnis der M-2 Codierung durch die C- AG nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber das genaue Ausma\u00df der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grund nach festgestellt wird, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.) Au\u00dferdem haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 259, 242 BGB.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung der Klagepatente ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand wird durch den priorit\u00e4ts\u00e4lteren Aufsatz von N und Ohtsuka in IEEE Transaction on Communications, vol. COM-30, Nr. 1, Seiten 201 ff. (Anlage NK5, nachfolgend auch N genannt), nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Der Aufsatz befasst sich mit bewegungskompensierter Vorhersagecodierung von Fernsehbildern (vgl. Anlage NK5, abstract, 201) und damit mit einem Verfahren zum \u00dcbertragen von Fernsehbildssequenzen mittels eines Datenstroms \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal mit begrenzten \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen. Dabei wird eine blockweise Bewegungskompensation mittels Bewegungsvektoren offenbart (a.a.O., 201, r. Sp. unter \u201eAlgorithm\u201c: \u201eThe basis of the proposed algorithm is a block-by-block matching method. First, every television picture field is sub-divided into blocks. We assume that displacement is constant within a single block.\u201d). Bei dem aus dem Aufsatz von N bekannten \u00dcbertragungsverfahren werden mithin auch senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim \u00dcbertragen ausgelassen und empf\u00e4ngerseitig eine Rekonstruktion einer beim \u00dcbertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz vorgenommen. Zudem erfolgt die empf\u00e4ngerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz (vorhergehendes Vollbildsignal) aus einem zuvor \u00fcbertragenen Fernsehbildsequenz und einem \u00fcbertragenen Signal, das eine Information \u00fcber die Verschiebung eines Teilbereichs (Block) zwischen einer \u00fcbertragenen und ausgelassenen Fernsehbildsequenz (Bewegungsvektor) (vgl. auch a.a.O., 202, r. Sp. letzter Satz: \u201eThe motion compensated prediction signal is given as the preceding frame signal shifted by the motion vector.\u201c).<\/p>\n<p>Es ist auf dem derzeitigen Verfahrensstand nicht ersichtlich, dass Merkmal 6 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre von N offenbart wird. In der Entgegenhaltung wird das Kodierungssystem im dritten Abschnitt erl\u00e4utert. Danach erfolgt die Kodierung nach Vorhersagemodi, wobei zwischen bewegungskompensierter Vorhersage, welche am meisten verwendet wird, und Ausblendevorhersage gewechselt werden kann (vgl. a.a.O., S. 203, l. Sp., drittletzter Abs.; S. 203, r. Sp., Absatz unter \u201eB. Predicition\u201c; \u00dcbersetzung, Anlage NK 5a, S. 9, letzter Abs., S. 10, erster Absatz unter \u201eB. Vorhersage\u201c). Der Wechsel erfolgt nach einem Umschaltalgorithmus, der experimentell bestimmt wird. Wenn der Vorhersagefehler in der Ausblendevorhersage kleiner als 7\/8 dessen der bewegungskompensierten Vorhersage in drei aufeinanderfolgenden Feldern ist, wird die Vorhersage auf Ausblendevorhersage umgeschaltet. Umgekehrt, wenn diese Bedingung f\u00fcr f\u00fcnf aufeinanderfolgende Felder nicht erf\u00fcllt ist, wird auf Bewegungskompensation umgeschaltet (a.a.O., S. 203, r. Sp., letzter Abs.; \u00dcbersetzung, a.a.O., S. 12, erster Abs.). F\u00fcr die \u00dcbertragungsformat wird ein blocktyp-variables Wortl\u00e4ngensystem verwendet (a.a.O., S. 204, l. Sp.; \u00dcbersetzung, a.a.O., S. 13). Den Vorhersagemodi schlie\u00dfen sich Abstastmodi an, wobei vier M\u00f6glichkeiten benannt werden, und zwar normales Abtasten, gemischtes Abtasten, Unterabtasten und Feldwiderholung, vgl. Fig. 6 (a.a.O., S. 203, l. Sp. vorletzter Abs., S. 204, l. Sp. letzter Abs., r. Sp. Abs. 1 \u2013 6; \u00dcbersetzung, a.a.O., S. 10, Abs. 1, S. 14). Die Quantisierung wird in zwei Schritten durchgef\u00fchrt (vgl. im Einzelnen: a.a.O., S. 204, r. Sp. unter E; \u00dcbersetzung, a.a.O., S. 14. letzter Abs. bis S. 15, 3. Abs.).<\/p>\n<p>F\u00fcr Bereiche, in denen die Interrahmenvorhersagefehler gro\u00df sind (z. B. schnell bewegte Objekte, wie z. B. ein Mensch, der in kurzem Abstand an der Kamera vorbeil\u00e4uft), schl\u00e4gt die Entgegenhaltung vor, ein grobes Intrafeld-DPCM-Schema mit drei Levels zu verwenden (\uf044M genannt) (a.a.O., S. 203, l. Sp. letzter Abs.; \u00dcbersetzung, a.a.O., S. 15, 4. Abs.). \uf044M wird in den gemischten Abtastmodi unterst\u00fctzend f\u00fcr sehr schnelle Bewegung benutzt und zwar als DPCM mit drei Niveaus, wobei die Eigenschaften des DPCM-Quantisierers in Figur 8 der Druckschrift gezeigte werden und das Umschalten zwischen \uf044M und Interrahmenkodierung blockweise erfolgt (a.a.O., S. 204, r. Sp. letzter Abs., \u00dcbersetzung, S. 15, 4. Abs.).<\/p>\n<p>Die Druckschrift offenbart damit nicht, bei Teilbildbereichen einen senderseitigen Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information \u00fcber die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz durchzuf\u00fchren und f\u00fcr den Fall, dass der Vergleich keine \u00dcbereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information \u00fcber eine Verschiebung eines Teilbildbereichs zu \u00fcbertragen, sondern statt dessen jeweils bildpunktabh\u00e4ngige Informationen f\u00fcr diesen Teilbildbereich in den \u00fcbertragenen Datenstrom einzuf\u00fcgen. In der Entgegenhaltung wird zwar die Verwendung von \uf044M als ein grobes Intrafeld-DPCM-Schema mit drei Leveln vorgeschlagen. Es wird jedoch nicht erl\u00e4utert, dass der Verwendung der vorgenannte Vergleich vorauszugehen hat. Vielmehr wird \uf044M in den weiteren Ausf\u00fchrungen der Druckschrift als eine besondere Variante der Abtastmodi f\u00fcr Bereiche, in denen die Interrahmenvorhersagefehler gro\u00df sind, wie z.B. schnell bewegte Objekte erw\u00e4hnt. Da sich die Abtastmodi an die Vorhersagemodi anschlie\u00dfen, wird bei Verwendung der Abtastmodi ein Vorhersagefehler notwendigerweise mitcodiert. Gerade dies soll aber durch den in Merkmal 6 vorgesehenen Vergleich vermieden werden.<\/p>\n<p>Die in Patentanspruch 6 genannte Lehre beruht auch im Hinblick auf die japanische Druckschrift auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass N dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt den in Merkmal 6 genannten Vergleich nahegelegt hat.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.500.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 640 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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