{"id":5649,"date":"2004-12-02T17:00:21","date_gmt":"2004-12-02T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5649"},"modified":"2016-06-14T13:15:52","modified_gmt":"2016-06-14T13:15:52","slug":"2-u-6401-verbindungselement-fuer-ein-hohlteil-mit-einem-weiteren-teil-im-tuer-und-fensterbau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5649","title":{"rendered":"2 U 64\/01 &#8211; Verbindungselement f\u00fcr ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im T\u00fcr- und Fensterbau"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0315<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Dezember 2004, Az. 2 U 64\/01<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 15. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im Umfang des erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Auskunft \u00fcber den Erwerber der vorgenannten Patentanmeldungen und des vorbezeichneten Gebrauchsmusters wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 40.000 Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 409.033,50 Euro (800.000 DM).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Rechte an einer Erfindung, f\u00fcr die sowohl der Kl\u00e4ger als auch der Beklagte Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen haben. Der Beklagte reichte am 12. August 1997 die deutsche Patentanmeldung 197 34 875 mit der Bezeichnung \u201eVerbindungselement f\u00fcr ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im T\u00fcr- und Fensterbau\u201c ein, die am 18. Februar 1999 offengelegt wurde (Vindikationsanmeldung I, Anl. K 1). Am 31. Juli 1998 folgte die am 17. Februar 1999 ver\u00f6ffentlichte parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 897 047, wobei der Beklagte die Priorit\u00e4t der Vindikationsanmeldnung I in Anspruch nahm (Vindikationsanmeldung II, Anl. K 2). Die Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 5 und 9 beider Anmeldungen lauten<br \/>\n\u2013 ohne Bezugszeichen \u2013 \u00fcbereinstimmend wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVerbindungselement f\u00fcr ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im T\u00fcr- und Fensterbau mit einem Halteelement, das in das Hohlteil einsteckbar ist und einem Spreizelement, das das Halteelement gegen das Hohlteil dr\u00fcckt, dadurch gekennzeichnet, dass die innere Form des Halteelements und die \u00e4u\u00dfere Form des Spreizelements so aufeinander abgestimmt sind, dass durch Drehen des Spreizelementes relativ zum Halteelement eine feste Verbindung zwischen Halteelement und Hohlteil entsteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVerbindungselement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die feste Verbindung durch Drehen des Spreizelementes um die Achse des Hohlteils entsteht.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVerbindungselement nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass am Spreizelement und\/oder am Halteelement Rastmittel vorgesehen sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nVerbindungselement nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spreizelement eine Durchbohrung in Richtung der Achse des Hohlteils aufweist.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>9.<br \/>\nVerbindungselement nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spreizelement und das Halteelement Teile eines Eckverbinders sind.\u201c<\/p>\n<p>Aus dieser letztgenannten Anmeldung hat der Beklagte am 31. Juli 1999 &#8211; wiederum unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Vindikationsanmeldung I \u2013 das deutsche Gebrauchsmuster 298 23 819 (Vindikationsgebrauchsmuster, Anl. K 3 und K 4) abgezweigt, f\u00fcr das er am 5. November 1999 neue Schutzanspr\u00fcche eingereicht hat (Anl. K 6), deren Schutzanspruch 1 die angemeldeten Patentanspr\u00fcche 1, 2, 4, 5 und 9 kombiniert.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die Vindikationsanmeldungen und das Vindikationsgebrauchsmuster inzwischen weiter ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt in X unter der im Handelsregister eingetragenen Firma H ein einzelkaufm\u00e4nnisches Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bauelementen zur Verwendung im T\u00fcr- und Fensterbau befasst. Seit 1990 unterhielt er gesch\u00e4ftliche Beziehungen zur C1 (sp\u00e4ter C2) GmbH in L2, die sp\u00e4ter ihren Sitz nach O verlegte, deren Gesellschafter bis zum Jahr 1996 neben dem Beklagten der mit dem Kl\u00e4ger befreundete I war und deren Alleingesellschafter und \u2013gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seit dem Ausscheiden J### der Beklagte ist. \u00dcber das Verm\u00f6gen dieser Gesellschaft ist am 1. Juni 2001 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. C1 vertrieb f\u00fcr Gt66 zun\u00e4chst Dichtungen und Profile einschlie\u00dflich Schwellenhalter (vgl. das Schreiben vom 26. November 1990, Anl. K 12); sp\u00e4ter kamen auch die hier in Rede stehenden Eckverbinder hinzu. Da die von Gt66 bzw. der J&#8211;A Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH in L2 hergestellten und von C2 vertriebenen Eckverbinder dem Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 288 756 (Anl. K 10) entsprachen, zahlten beide Lizenzgeb\u00fchren in erheblicher H\u00f6he an die Inhaberin U AG. Im Oktober 1995 \u00fcbernahm C2 den Vertrieb entsprechender Artikel der GXXX, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter seit dem 31. Oktober 1991 ebenfalls der Kl\u00e4ger ist und deren weitere Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom 31. Oktober 1991 bis zum 9. Dezember 1997 L\u00d6## und vom 10. Mai 1996 bis zum 9. Juli 1997 auch N__1 waren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bewarb und vertrieb im Jahre 2000 PVC-Eckverbinder unter der Bezeichnung \u201eDUO DRILL\u201c; wegen dieser Handlungen nahm C2 ihn aus dem Vindikationsgebrauchsmuster im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Anl. K 7). Das Landgericht Frankfurt am Main gab diesem Antrag durch Beschluss vom 8. M\u00e4rz 2000 (2-06 O 156\/00; Anl. K 8) statt und untersagte dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die Herstellung und den Vertrieb der vorbezeichneten Gegenst\u00e4nde, ordnete dann aber gem. \u00a7 924 Abs. 3 ZPO die einstweilige Einstellung der Vollziehung an, C2 nahm daraufhin den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, der Beklagte habe im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit die den Vindikationsanmeldungen zugrundeliegende Erfindung kennengelernt, als er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 am 21. und 22. Mai 1996 C2 besucht und mit ihm ausf\u00fchrlich die Produktion und den Vertrieb des neuen Eckschwei\u00dfverbinders besprochen und bei dieser Gelegenheit auch die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anl. K 16 vorgelegt habe; danach habe der Beklagte die Erfindung ohne seine \u2013 des Kl\u00e4gers &#8211; Kenntnis angemeldet. Die Erfindung gehe zur\u00fcck auf Entwicklungsarbeiten von L\u00d6##, der die daraus resultierenden Rechte auf ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 \u00fcbertragen habe. Zu der Neuentwicklung habe man sich entschlossen, um nicht mehr auf die kostenintensive Nutzung der Jxxxx-U-Patentanmeldung angewiesen zu sein.<\/p>\n<p>Er hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nauf ihn, den Kl\u00e4ger, das deutsche Gebrauchsmuster 298 23 819 zu<br \/>\n\u00fcbertragen und zu diesem Zweck gegen\u00fcber der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu erkl\u00e4ren, dass er in die Umschreibung des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 819 auf ihn, den Kl\u00e4ger, einwillige;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihm, dem Kl\u00e4ger, den Anspruch auf Erteilung des Patents gem\u00e4\u00df deutscher Offenlegungsschrift 197 34 875 abzutreten und zu diesem Zweck gegen\u00fcber der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu erkl\u00e4ren, dass er in die Umschreibung der offengelegten deutschen Patentanmeldung 197 34 875 auf ihn, den Kl\u00e4ger, einwillige;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Recht auf das europ\u00e4ische Patent gem\u00e4\u00df der Patentanmeldung 0 897 047 (Anmeldenummer 98 114 395.1) mit Wirkung f\u00fcr die benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten auf ihn, den Kl\u00e4ger, zu \u00fcbertragen und zu diesem Zweck gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt sowie erforderlichenfalls gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Stellen (nationalen Patent\u00e4mtern) der benannten Vertrags- und\/oder Erstreckungsstaaten zu erkl\u00e4ren, dass er in die Umschreibung der EP 0 897 047 auf ihn, den Kl\u00e4ger, sowie erforderlichenfalls auch darin einwillige, dass der Kl\u00e4ger die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 897 047 anstelle des Beklagten als eigene Anmeldung weiterverfolge;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, auf ihn, den Kl\u00e4ger, den deutschen Anteil des europ\u00e4ischen Patents 0 897 047 zu \u00fcbertragen und zu diesem Zweck<br \/>\n\u2013 soweit erforderlich \u2013 sowohl gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt zu erkl\u00e4ren, dass er in die Umschreibung des deutschen Anteils des EP 0 897 047 auf den Kl\u00e4ger einwillige.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat vor dem Landgericht eingewandt, er habe den Kl\u00e4ger weder am 21. noch am 22. Mai 1996 getroffen, sondern an beiden Tagen ganzt\u00e4gig ausw\u00e4rtige Kunden besucht. Au\u00dferdem habe er unabh\u00e4ngig und fr\u00fcher als die vom Kl\u00e4ger behaupteten Entwicklungsarbeiten Verbindungselemente der hier in Rede stehenden Art entwickelt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. M\u00e4rz 2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, es k\u00f6nne zwar davon ausgegangen werden, dass L\u00d6## sich im April 1996 im Erfindungsbesitz befunden habe, denn er habe von seinem Fax-Anschluss zusammen mit dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anl. K 14 die Skizze gem\u00e4\u00df Anl. K 15 an die Patentanw\u00e4lte des Kl\u00e4gers \u00fcbersandt, und in diesem Schreiben sei das Funktionsprinzip des Eckverbinders ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert, der unstreitig die Merkmale der Anspr\u00fcche der Vindikationsanmeldungen verwirkliche. Der Kl\u00e4ger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die den Schutzrechtsanmeldungen zugrundeliegende Erfindung ihm in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entlehnt habe. Er habe keinen Beweis f\u00fcr die streitige Behauptung angetreten, dass er anl\u00e4sslich eines Besuches am 21. und 22. April (richtig muss es hei\u00dfen: Mai) 1996 mit dem Beklagten ein Gespr\u00e4ch gef\u00fchrt und ihm bei dieser Gelegenheit die Zeichnungen vom 17. Mai 1996 (Anl. K 17; richtig muss es K 16 hei\u00dfen) vorgelegt und erl\u00e4utert habe. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht auf die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises berufen, die nur bei typischen Geschehensabl\u00e4ufen eingriffen, zu denen die widerrechtliche Entlehnung eines gewerblichen Schutzrechtes nicht z\u00e4hle. Dass die Parteien auf technischem und kaufm\u00e4nnischem Gebiet zusammengearbeitet h\u00e4tten, begr\u00fcnde keine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass der Beklagte die Erfindung kennengelernt und entnommen habe.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und erg\u00e4nzend ausf\u00fchrt: Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, er habe nicht nachgewiesen, dass die den streitbefangenen Anmeldungen zugrundeliegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt entlehnt worden sei. Die Entwicklung des hier in Rede stehenden PVC-Eckverbinders gehe auf eine Idee zur\u00fcck, die L\u00d6## schon im Jahr 1993 gehabt, aber noch nicht weiterverfolgt habe, da sich die herk\u00f6mmlichen PVC-Eckverbinder trotz einer Lizenzabh\u00e4ngigkeit gewinnbringend auf dem Markt h\u00e4tten vertreiben lassen. Aufgegriffen und weiterentwickelt habe man diesen Gedanken erst, als ab dem Jahr 1995 die Lieferpreise f\u00fcr den Eckverbinder bei gleichbleibender St\u00fcck-Lizenzverpflichtung erheblich gesunken seien.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe der Beklagte schon vorher, n\u00e4mlich in einer Besprechung am<br \/>\n4. Dezember 1995, von der fraglichen Erfindung erfahren, als er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 ihm die Prinzipskizze gem\u00e4\u00df Anl. K 23 vorgelegt, die erfindungswesentliche Funktionsweise des Eckverbinders erl\u00e4utert und angek\u00fcndigt habe, einen entsprechenden PVC-Eckverbinder mit Drehspreizung zu fertigen. Schon damals seien die Parteien sich einig gewesen, die dargestellte drehgespreizte PVC-Ecke als Alternative zum lizenzpflichtigen Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anl. K 10 zu produzieren und einzusetzen; f\u00fcr den Vertrieb durch C2 h\u00e4tten 15.000 S\u00e4tze entsprechender PVC-Eckverbinder hergestellt werden sollen. Die Weiterentwicklungen entsprechend den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anl. K 15 und K 16 habe der Beklagte am 22. Mai 1996 anl\u00e4\u00dflich einer Besprechung gezeigt bekommen, die nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers in der Berufungsbegr\u00fcndung bei C2, nach seinen Ausf\u00fchrungen in der Berufungsreplik (Bl. 165 f. d.A.) jedoch bei GXXX stattgefunden hat; der Beklagte habe selbst darum gebeten, dass zu dieser Besprechung die fertige Zeichnung zur Skizze gem\u00e4\u00df Anl. K 23 mitgebracht werde.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe der Beklagte, der vor seiner Selbst\u00e4ndigkeit als Vertreter f\u00fcr Gt66 t\u00e4tig gewesen sei, sich bis 1996 sowohl bei GXXX als auch bei der Produktionsfirma h\u00e4ufig \u00fcber den Stand und die Entwicklung der Produktion informiert. C2 habe am 30. Januar 1996 auch eine weitere f\u00fcr ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 auftragsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrte Entwicklung sogenannter \u201eSchienen\u201c vor GXXX und widerrechtlich zum Patent angemeldet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises anwendbar. Der Beklagte habe nichts vorgetragen, was zur Annahme einer Doppelerfindung ausreiche, aber auch aufgrund der pers\u00f6nlichen Entwicklung des Beklagten und der seit dem Ausscheiden J### eingetretenen zunehmenden Verschlechterung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen den Parteien spreche die Lebenserfahrung f\u00fcr den von ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 vorgetragenen Hergang.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nauf ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; das deutsche Gebrauchsmuster 298 23 819 zu \u00fcbertragen und daf\u00fcr gegen\u00fcber der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seine Umschreibung auf ihn einzuwilligen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihm den Anspruch auf Erteilung des Patents gem\u00e4\u00df deutscher Offenlegungsschrift 197 34 875 abzutreten und gegen\u00fcber der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in die Umschreibung dieser Patentanmeldung auf ihn einzuwilligen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Recht auf das europ\u00e4ische Patent 0 897 047 gem\u00e4\u00df Patentanmeldung 98 114 395.1 mit Wirkung f\u00fcr die benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten auf ihn zu \u00fcbertragen und daf\u00fcr gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt sowie erforderlichenfalls gegen\u00fcber den nationalen Patent\u00e4mtern (den \u201ezust\u00e4ndigen Stellen\u201c) die Einwilligung in die Umschreibung(en) sowie, falls weiterhin erforderlich, zu erkl\u00e4ren, dass er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 897 047 (98 114 395.1) anstelle des Beklagten als eigene Anmeldung weiterverfolge,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>auf ihn den deutschen Anteil des europ\u00e4ischen Patents 0 897 047 zu \u00fcbertragen und gegen\u00fcber der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seine Umschreibung auf ihn einzuwilligen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\n\u2013 im Wege der klageerweiternden Anspruchsh\u00e4ufung \u2013<\/p>\n<p>ihm dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, auf wen er &#8211; der Beklagte &#8211; welches der vorgenannten Schutzrechte oder welche der vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen in welcher Form wann \u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt auch dem neuen Sachvortrag des Kl\u00e4gers in der Berufungsinstanz entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und den Beklagten als Partei sowie Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschriften betreffend die Sitzungen vom 19. September 2002 (Bl. 177 f. d.A.) und vom 30. Januar 2003 (Bl. 209 ff. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage ist ebenfalls zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche vom Kl\u00e4ger gegen den Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche setzen voraus, dass dem Kl\u00e4ger die Erfinderrechte an der von ihm beanspruchten technischen Lehre zustehen und der Beklagte diese Erfindung als Nichtberechtigter zum Patent bzw. als Gebrauchsmuster angemeldet hat. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt, wenn zwischen dem Gegenstand der vom Beklagten get\u00e4tigten Schutzrechtsanmeldungen und demjenigen, was der Kl\u00e4ger als seine Erfindung beansprucht, Wesensgleichheit besteht und der Beklagte dem Kl\u00e4ger die sp\u00e4ter zum Patent und als Gebrauchsmuster angemeldete Erfindung widerrechtlich entnommen hat (vgl. \u00a7 8 PatG, \u00a7 13 Abs. 3 GbMG und Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG). Zwischen dem, was der Kl\u00e4ger nach seinem Vorbringen dem Beklagten am 4. Dezember 1995 und am 21.\/22. Mai 1996 \u00fcber die Funktionsweise des von ihm beanspruchten drehspreizbaren Eckverbinders mitgeteilt hat, und dem Gegenstand der vom Beklagten get\u00e4tigten Schutzrechtsanmeldungen besteht zwar Wesensgleichheit, aber der Kl\u00e4ger hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; die Erfindung widerrechtlich entnommen hat. Er tr\u00e4gt die Beweislast.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zwischen der vom Kl\u00e4ger nach seinem Vorbringen dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten technischen Lehre und dem Gegenstand der Vinidkationsanmeldungen besteht Wesensgleichheit.<\/p>\n<p>1. Die vom Beklagten angemeldete und nachstehend anhand der Vindikations-Gebrauchsmusterschrift erl\u00e4uterte Erfindung betrifft ein Verbindungselement f\u00fcr ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im T\u00fcr- und Fensterbau mit einem in das Hohlteil einsteckbaren Halteelement und einem Spreizelement, das das Halteelement gegen das Hohlteil dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Ein solches Verbindungselement ist aus der bereits erw\u00e4hnten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 288 756 (Anl. K 10) bekannt. Bei diesem vorbekannten Verbindungselement wird ein Spreizelement durch Anziehen einer Schraube in das Halteelement hineingezogen. Das soll den Nachteil haben, dass das Spreizelement durch mehrmalige Umdrehungen der Schraube in das Halteelement hineingezogen wird und eine feste Verbindung erst nach einem aufwendigen Schraubvorgang zu erzielen ist, wobei die Festigkeit von der an der Schraube aufgewendeten Kraft abh\u00e4ngt und in der Praxis von Fall zu Fall unterschiedlich ist.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung gibt die Gebrauchsmusterschrift an, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Verbindungselement so weiterzuentwickeln, dass eine einfache, schnelle und sichere Verbindung zwischen dem Halteelement und dem Hohlteil erzielt wird. Dies soll nach dem Vorschlag der Schutzanspr\u00fcche 1 und 3 des Vindikations-Gebrauchsmusters durch ein Verbindungselement f\u00fcr ein Hohlteil mit einem weiteren Teil im T\u00fcr- und Fensterbau erreicht werden, das folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. ein Halteelement, das in das Hohlteil einsteckbar ist, und<\/p>\n<p>2. ein Spreizelement, das das Halteelement gegen das Hohl-<br \/>\nteil dr\u00fcckt,<\/p>\n<p>3. die innere Form des Halteelements und die \u00e4u\u00dfere Form des Spreiz-<br \/>\nelements sind aufeinander abgestimmt, und zwar so, dass<\/p>\n<p>a) durch Drehen des Spreizelements um die Achse des Hohl-<br \/>\nteils relativ zum Halteelement<\/p>\n<p>b) eine feste Verbindung zwischen Halteelement und Hohlteil<br \/>\nentsteht,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>4. am Spreizelement und\/oder am Halteelement Rastmittel<br \/>\nvorgesehen sind,<\/p>\n<p>5. das Spreizelement eine Durchbohrung in Richtung der Achse<br \/>\ndes Hohlteils aufweist und<\/p>\n<p>6. das Spreizelement und das Halteelement Teile eines Eckver-<br \/>\nbinders sind,<\/p>\n<p>7. das Spreizelement eine in Richtung der Achse des Hohlteils<br \/>\nverlaufende Innenvielkantfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Auf diese Weise wird die Spreizwirkung nicht mehr durch ein axiales Verschieben, sondern durch eine Drehung des Spreizelementes erzielt. Hierzu gen\u00fcgt schon eine Drehung um nur wenige Grad, um eine feste Verbindung zu erzielen, die den gew\u00fcnschten Anforderungen vollst\u00e4ndig gerecht wird. Dreht sich das Spreizelement um die L\u00e4ngsachse des Hohlteils, ergibt sich eine besonders einfache Ausf\u00fchrungsform, die auch einen einfachen Zugriff auf das Spreizelement am offenen Ende des Hohlteils erlaubt.<\/p>\n<p>2. Vergleicht man die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Zeichnungen und den Inhalt seiner von ihm behaupteten m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen mit dem Gegenstand der Vindikationsanmeldungen, ergibt sich deren wesensm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung. Die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 15, auf die in einer Besprechung am21.\/22. Mai 1996 Bezug genommen worden sein soll, zeigt einen Eckverbinder mit einem in ein Hohlteil einsteckbaren Halteelement und einem Spreizelement, das in Axialrichtung des Hohlteils durchbohrt und mit einer in Axialrichtung des Hohlteils verlaufenden Innenvielkantfl\u00e4che versehen ist und mit dem die Spreizecken des Halteelementes gegen das Hohlteil gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen; die innere Form des Halteelementes und die \u00e4u\u00dfere Form des Spreizelementes sind so aufeinander abgestimmt, dass durch Drehen des Spreizelementes um die Achse des Hohlteils relativ zum Halteelement eine feste Verbindung zwischen Halteelement und Hohlteil entsteht, indem beim Drehen des Spreizelementes seine mit der Innenkontur der Spreizecken zusammenwirkenden Au\u00dfenfl\u00e4chen die Spreizecken nach au\u00dfen dr\u00fccken. Aus den Darstellungen der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 15 ist links oben ein Halteelement mit Spreizschlitzen zu erkennen, die breiter sind als im Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anl. K 10. Aus den \u00fcbrigen Darstellungen geht hervor, wie die Fl\u00fcgelteile des Spreizelementes beim Drehen mit den Spreizecken zusammenwirken, wobei die mittlere Darstellung links unten auch die Kontur f\u00fcr das Drehwerkzeug zeigt und hierf\u00fcr verschiedene Ausgestaltungen vorschl\u00e4gt. Die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 15 zeigt zwar noch nicht die in Merkmal 4 vorgeschlagenen Rastmittel; sie ergeben sich auch nicht aus der Anl. K 16, weil aus ihr die Innenkontur der Spreizecken hervorgeht und infolge dessen auch nicht zu erkennen ist, wie die fl\u00fcgelartigen Vorspr\u00fcnge des Spreizelementes mit dieser Innenkontur zusammenwirken. Dieses konstruktive Detail \u00e4ndert jedoch nichts an der im wesentlichen bestehenden \u00dcbereinstimmung; es soll lediglich das Spreizelement nach dem Drehen in der dann eingenommenen Stellung festhalten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte die Vindikationserfindung dem Kl\u00e4ger widerrechtlich entnommen hat. Der Kl\u00e4ger hat nicht den Nachweis gef\u00fchrt, dass der Beklagte von ihm den Gegenstand dieser Erfindung kennen gelernt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass am 4. Dezember 1995 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden hat, in deren Verlauf der Kl\u00e4ger dem Beklagten die Erfindung in erl\u00e4utert hat. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei am 19. September 2002 ausgesagt, eine Besprechung am 4. Dezember 1995 mit dem vom Kl\u00e4ger behaupteten Inhalt habe es nicht gegeben. In seiner informatorischen Anh\u00f6rung am 19. September 2002 hat der Kl\u00e4ger zwar gesagt, er habe an diesem Tag (d.h. am 4. Dezember 1995) mit dem Beklagten \u00fcber M\u00f6glichkeiten gesprochen, aus der Lizenzgeb\u00fchrenverpflichtung gegen\u00fcber Z###l herauszukommen und ein nicht unter das Lizenzschutzrecht fallendes Produkt anzubieten; diese Alternative sei der PVC-Eckverbinder mit dem Drehkern gewesen, den er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 kurz skizziert habe (gemeint ist die als Anlage K 23 vorgelegte Skizze) und den der Beklagte daraufhin als m\u00f6glichen Ausweg gebilligt habe (S. 10 f. der Sitzungsniederschrift vom 19. September 2002, Bl. 185 f. d.A.). In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem Landgericht Frankfurt a.M., in dem die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten stehende C2 GmbH dem Kl\u00e4ger den Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Verbindungselemente untersagen lassen wollte, hat der Kl\u00e4ger diesen Termin bzw. eine Besprechung vor dem 22. Mai 1996 in seiner als Anlage K 24 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung allerdings nicht erw\u00e4hnt, obwohl er auch dort geltend gemacht hatte, in Wahrheit stamme die Vindikationserfindung aus seinem Hause. Als ihm dies vom Senat vorgehalten wurde, gab er zwar an, er habe nochmals seine Unterlagen durchgesehen, aber er hat sich weder bei dieser Gelegenheit noch in sp\u00e4teren Schrifts\u00e4tzen auf konkret bezeichnete Unterlagen bezogen, die ihn an diesen Termin erinnert haben k\u00f6nnten. Er hat auch keine Unterlagen vorgelegt, in denen die Besprechung vom 4. Dezember 1995 erw\u00e4hnt wird, und erst recht keine, aus denen der Gegenstand dieser Besprechung hervorgeht. In seiner Antwort auf den Vorhalt im Verhandlungstermin hat er in diesem Zusammenhang nur ein von der Zeugin N verfasstes Schreiben der GXXX erw\u00e4hnt, das einen Termin vom 22. Mai best\u00e4tigt. Diese Aussage bezieht sich offenbar auf das als Anlage BK 15 vorgelegte Schreiben vom 29. April 1996, das aber ebenfalls keinen Bezug zu einer Besprechung vom 4. Dezember 1995 erkennen l\u00e4sst. Erhebliche Zweifel daran, ob es an diesem Tag zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten eine Besprechung \u00fcber den Gegenstand der Vindikationserfindung gegeben hat, ergeben sich nicht zuletzt daraus, dass der Kl\u00e4ger in erster Instanz zu dieser Besprechung unterschiedliche Tatsachen vorgetragen hat, die sich gegenseitig ausschlie\u00dfen. W\u00e4hrend er auf S. 2 seiner Replik vom 5. Februar 2001 (Bl. 55 d.A.) behauptet hatte, er habe in der Besprechung vom 4. Dezember 1995 auch L\u00d6## anhand der Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 23 den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eckverbinder erl\u00e4utert und Ahrens habe auf der Grundlage dieses am 4. Dezember 1995 skizzierten Vorschlages diejenigen Weiterentwicklungen get\u00e4tigt, die Gegenstand der Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 15 und K 16 seien, f\u00fchrt er einen Tag sp\u00e4ter in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2001 (Bl. 67 d.A.) aus, die Besprechung habe zwischen ihm und dem Beklagten stattgefunden; L\u00d6## habe daran nicht teilgenommen. Erst in seiner Berufungsbegr\u00fcndung vom 10. Juli 2001 (S. 5, Bl. 67 d.A.) tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich vor, das Gespr\u00e4ch am 4. Dezember 1995 habe mit seiner Ank\u00fcndigung geendet, entsprechend dem Prinzip der Skizze gem. Anl. K 23 einen PVC-Eckverbinder mit Drehspreizung zu fertigen.<\/p>\n<p>2. Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kl\u00e4ger dem Beklagten den Gegenstand der Vindikationserfindung in einer Besprechung am 22. Mai 1996 mitgeteilt und ihm zur Vorbereitung dieser Besprechung Zeichnungen \u00fcberlassen hatte. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei auch diese Behauptung des Kl\u00e4gers nicht best\u00e4tigt, vielmehr ausgesagt, an einer Besprechung am 22. Mai 1996 mit dem behaupteten Inhalt nicht teilgenommen zu haben. Der Kl\u00e4ger hat im Rahmen seiner informatorischen Anh\u00f6rung zwar ge\u00e4u\u00dfert, der 22. Mai sei der entscheidende Termin gewesen, da seien die Produkte fertig entwickelt gewesen, und es gebe Schreiben von GXXX und Gt66, die diesen Termin best\u00e4tigt h\u00e4tten (S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 19. September 2002, Bl. 185 d.A.). Die vom Kl\u00e4ger benannte Zeugin N hat indessen nur best\u00e4tigt, am 22. Mai 1996 habe im Hause GXXX eine Besprechung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten stattgefunden (S. 9 ff. der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2003, Bl. 217 ff. d.A.); diese sei zun\u00e4chst f\u00fcr den 21. Mai bei C2 geplant gewesen, dann aber wegen eines Umzuges von C2 in neue Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude auf den nachfolgenden Tag verlegt worden und habe statt bei C2 bei GXXX stattgefunden (S. 11 bis 14 der letztgenannten Sitzungsniederschrift; Bl. 219 bis 222 d.A.). Zum Inhalt dieser Besprechung hat die Zeugin nur bekundet, es sei um Preisvereinbarungen zwischen GXXX und C2 wegen eines an C2 verkauften Produktes gegangen; insoweit sei sie selbst anwesend gewesen (S. 9 und 11 der letztgenannten Sitzungsniederschrift; Bl. 217 und 219 d.A.). Nach den weiteren Angaben der Zeugin waren Gegenstand dieser Besprechung auch Konstruktionsfragen, genaueres konnte sie hierzu jedoch nicht aussagen, weil sie an diesem Teil der Besprechung nicht mehr teilgenommen hatte (a.a.O.). Ebenso wenig konnte sich die Zeugin daran erinnern, ob sie oder eine andere Person dem Beklagten zur Vorbereitung der Besprechung Zeichnungen zugeschickt oder zugefaxt hatte (a.a.O. S. 7, 8; Bl. 215, 216 d.A.). Auch das vom Kl\u00e4ger als Anlage BK 15 vorgelegte und bereits erw\u00e4hnte Schreiben der GXXX vom 29. April 1996 an den Beklagten, das die Zeugin N gefertigt hatte, besagt \u00fcber den Gegenstand dieser Besprechung nichts, sondern enth\u00e4lt nur die Mitteilung, der Kl\u00e4ger beabsichtige, den Beklagten und Herrn I am 21. Mai 1996 um 9.00 Uhr zu besuchen, und den sp\u00e4ter angebrachten handschriftlichen Vermerk der Zeugin, der Termin habe am 22. Mai 1996 im Hause GXXX stattgefunden. Die vom Beklagten als Anl. B 1 vorgelegten Unterlagen rufen dar\u00fcber hinaus Zweifel daran hervor, ob die Besprechung an diesem Tag \u00fcberhaupt stattgefunden hat. In diesen Unterlagen befindet sich ein Tankbeleg, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte sich an diesem Tag in K\u00f6ln aufgehalten hat; seine Reisekosten-Abrechnung weist aus, dass er an diesem Tag in der Zeit von 7.40 bis 18.20 Uhr Ziele in X und K\u00f6ln aufgesucht hat. Eine Fahrt des Beklagten nach L2 (zu GXXX) oder O (zu C2) ist in der Reisekosten-Abrechnung gem\u00e4\u00df Anl. B 1 nicht ausgewiesen.<\/p>\n<p>3. Selbst wenn man zu Gunsten des Kl\u00e4gers davon ausgeht, dass er mit dem Beklagten am 22. Mai 1996 \u00fcber den Gegenstand der Erfindung gesprochen hat, bedeutet das noch nicht, dass der Beklagte erstmals durch diese Besprechung in den Erfindungsbesitz gelangt ist. Das w\u00e4re nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte an diesem Tag die Erfindung nicht schon aus anderer Quelle gekannt h\u00e4tte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kannte der Beklagte die Erfindung jedoch am 22. Mai 1996 schon. Denn der Zeuge K hat glaubhaft bekundet, er habe schon zu einem fr\u00fcheren Termin, n\u00e4mlich am 29. April 1996, f\u00fcr den Beklagten auf seinem PC CAD-Zeichnungen betreffend den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eckverbinder erstellt, und er hat auch verkleinerte Abbildungen entsprechender Zeichnungen vorgelegt (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2003, Bl. 255 d.A.). Dass diese Abbildungen den Gegenstand der Vindikationserfindung zeigen, steht au\u00dfer Zweifel. Der Zeuge hat die als Anlage B 4 vorgelegte Zeichnung als von ihm gefertigt wiedererkannt (S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2003, Bl. 227 d.A.). Die zeitliche Zuordnung hat der Zeuge anhand der Dokumentation auf der Diskette vorgenommen, die er dem Beklagten \u00fcberlassen hatte. Er hat diese Zuordnung damit erkl\u00e4rt, er habe das genaue Datum zun\u00e4chst vergessen gehabt (S. 18 und 20 der letztgenannten Sitzungsniederschrift, Bl. 226 und 228 d.A.), sei dann im Jahre 2000 oder etwas fr\u00fcher vom Beklagten angesprochen worden, ob er \u2013 der Zeuge \u2013 ihm f\u00fcr eine Auseinandersetzung Unterlagen bzw. eine schriftliche Erkl\u00e4rung betreffend den hier interessierenden Eckverbinder zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nne, habe daraufhin in seinen aufbewahrten Unterlagen noch eine Diskette mit einer Kopie der damals gefertigten Zeichnungen gefunden und mit dieser Diskette die als Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll genommene Best\u00e4tigung erstellt (Bl. 22 der letztgenannten Sitzungsniederschrift, Bl. 230 d.A.). Er habe auf dieses Schreiben das automatisch auf die Diskette geschriebene Speicherdatum \u00fcbernommen, das er zun\u00e4chst mit 30. April 1996 angab (a.a.O., S. 25; Bl. 233 d.A.) und sp\u00e4ter auf 29. April 1996 berichtigte (a.a.O., S. 40; Bl. 248 d.A.). Beides \u2013 Diskette und Unterlagen \u2013 habe er im Jahre 2000 dem Beklagten \u00fcbergeben (a.a.O., S. 45; Bl. 253 d.A.). Die technischen Einzelheiten habe der Beklagte als seine Idee dargestellt; sein \u2013 des Zeugen \u2013 Beitrag habe sich darauf beschr\u00e4nkt, diese Ideen zeichnerisch darzustellen, ohne selbst technische L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zu machen (a.a.O., S. 31 und 37-39; Bl. 239 und 245-247 d.A.).<\/p>\n<p>Diese im wesentlichen mit der Aussage des als Partei vernommenen Beklagten \u00fcbereinstimmende Aussage des Zeugen erscheint glaubhaft. Glaubhaft erscheint zun\u00e4chst, dass der Zeuge fachlich dazu in der Lage war, anhand der Vorgaben des Beklagten die Zeichnungen zu erstellen, auch wenn Fensterbauteile nach seinen weiteren Bekundungen an sich nicht sein Metier waren (a.a.O., S. 34, Bl. 242 d.A.). Der Zeuge hat als seinen beruflichen Aufgabenbereich angegeben, er sei gelernter Elektriker und jetzt im IT-Computerbereich t\u00e4tig, wobei er sich auch mit der Anwenderberatung f\u00fcr CAD-Programme befasse; CAD-Systeme seien sein Ding (a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Zeichnung nach den weiteren Angaben des Zeugen (a.a.O., S. 36, Bl. 244 d.A.) keine Fertigungszeichnung war, sondern lediglich als Arbeitsunterlage f\u00fcr den Beklagten dienen sollte. Die in der Zeichnung angegebenen Ma\u00dfe waren dem Zeugen nach seiner Erinnerung aus vom Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten Zeichnungen \u00e4lterer Produkte bekannt (a.a.O., S. 39, Bl. 2).<\/p>\n<p>Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zeuge aus pers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden an einem Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit interessiert ist. Der Zeuge hat seit Ende 1996 keine gesch\u00e4ftliche Verbindung mehr zum Beklagten und ist ihm auch nicht freundschaftlich verbunden; jedenfalls hat es weitere Kontakte des Zeugen zum Beklagten \u00fcber die Anforderung der Unterlagen f\u00fcr die vorliegende Auseinandersetzung nicht gegeben (a.a.O., S. 23; Bl. 231 d.A.). Die T\u00e4tigkeit des Zeugen f\u00fcr den Beklagten hatte keinen gro\u00dfen Umfang und betrug nach den weiteren Angaben des Zeugen etwa zwei Stunden pro Woche (a.a.O., S 18, Bl. 226 d.A.). Schlie\u00dflich ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Zeuge als Beamter disziplinarrechtlich im Fall einer falschen Aussage verfolgt werden kann und davon auszugehen ist, dass ihm diese M\u00f6glichkeit bei seiner Vernehmung bewusst war.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4ger kann sich nicht mit Erfolg auf die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises berufen. Grunds\u00e4tzlich muss der Vindikationskl\u00e4ger beweisen, dass er bzw. sein Rechtsvorg\u00e4nger Erfinder ist und der Beklagte sie widerrechtlich entnommen hat. Der Anscheinsbeweis greift nur ein, wenn nach der Lebenserfahrung typischerweise aus einem bestimmten Sachverhalt auf einen von ihm in Gang gesetzten Tathergang geschlossen werden kann. Einen solchen Lebenssachverhalt hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Beklagte in zeitlicher N\u00e4he zu den hier interessierenden Vorg\u00e4ngen auch eine andere Erfindung widerrechtlich entnommen hat oder die gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zwischen den Parteien seit dem Ausscheiden J### aus der C2 GmbH zunehmend schlechter geworden sind. Beides l\u00e4sst nicht den Schluss darauf zu, dass der Kl\u00e4ger bzw. L\u00d6## vor dem Beklagten im Erfindungsbesitz war und der Kl\u00e4ger dem Beklagten die Erfindung zur Kenntnis gebracht hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger erstmals in der Berufungsinstanz Auskunft dar\u00fcber verlangt, auf wen der Beklagte welches der Vindikationsschutzrechte bzw. \u2013anmeldungen \u00fcber-tragen hat, ist die darin liegende Klageerweiterung zul\u00e4ssig, da sachdienlich, aber aus den vorstehend dargelegten Erw\u00e4gungen nicht begr\u00fcndet, weil dem Kl\u00e4ger an der Vindikationserfindung keine Rechte zustehen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er insoweit nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; da auch seine erstmals vor dem Berufungsgericht geltend gemachte Auskunftsklage keinen Erfolg hatte, ergibt sich seine Verpflichtung zur Tragung des hierauf entfallenden Kostenteils aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F..<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R2 R4 Dr. C4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0315 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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