{"id":5647,"date":"2014-04-29T17:00:51","date_gmt":"2014-04-29T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5647"},"modified":"2016-06-14T13:01:33","modified_gmt":"2016-06-14T13:01:33","slug":"4b-o-17512-kundendatenbank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5647","title":{"rendered":"4b O 175\/12 &#8211; Kundendatenbank"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2213<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2014, Az. 4b O 175\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4540\"> 2 U 22\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich derjenigen der Nebenintervention werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 929 XXX B1 (im Folgenden: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage K1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin seit dem 24.01.2007 die Kl\u00e4gerin ist (vgl. Anlage K2), nimmt eine Priorit\u00e4t der DE 19641XXX vom 04.10.1996 in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 02.01.1997, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 13.06.2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 30.04.2013 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein (vgl. Anlage B2), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3), bei dem an Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege (23) jeweils mit einem Code (22, 25) versehen werden und der Code (22, 25) vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet oder ein Telefonnetz an eine Datensammelstation (1) \u00fcbermittelt werden, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Code (22, 25) vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der Datensammelstation (1) zugeordneten Referenzspeicher (4) gespeichert wird, dass nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes (22, 25) an die Datensammelstation (1) ein Vergleich dieses vom Kunden (14) \u00fcbermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegten Codes (22, 25) erfolgt, und dass zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation (1) nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes (22, 25) ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegt wurden.\u201c<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 23 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung einer gem\u00e4\u00df Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass ein Kunde (14), nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten (21) bzw. Dienstleistungen oder Produkte bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat, eine vorzugsweise \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber das Internet \u00fcbermittelbare Belohnung erh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, welche ein Prinzipschaubild des Zusammenwirkens einzelner Komponenten zur Realisierung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zeigt.<br \/>\nDie Beklagte veranstaltete vom 01.05.2011 bis zum 31.01.2012 ein \u201eJubil\u00e4umsgewinnspiel\u201c. Im Handel waren Tiefk\u00fchlprodukte (\u201eSchlemmer-Filets\u201c) der Marke A verf\u00fcgbar, die auf der R\u00fcckseite der Verpackung auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an einem Losverfahren (\u201eA Jubil\u00e4umsgewinnspiel\u201c) nach Eingabe zweier Gewinncodes von zwei unterschiedlichen A Aktionsprodukten hinwiesen (vgl. Anlagen K3a, K3b, K15). Die Codes konnten auf <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> eingegeben werden. Das Impressum des Werbeauftritts, das \u00fcber die vorgenannte Internetseite erreicht wird, weist als Anbieter die Beklagte aus (vgl. Anlagen K4a und K4b). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erw\u00e4hnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K16 sowie auf Anlage K17 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren I\u201c).<\/p>\n<p>Des Weiteren veranstaltete die Beklagte vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 ein \u201eGenie\u00dfergewinnspiel\u201c. Erneut waren im Handel Tiefk\u00fchlprodukte (u.a. \u201eFischst\u00e4bchen\u201c, \u201eRahm-Spinat\u201c) der Marke A verf\u00fcgbar, die auf der Seite der Verpackung auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an einem Losverfahren (\u201eA Genie\u00dfer Gewinnspiel\u201c) nach Eingabe zweier Gewinncodes von zwei unterschiedlichen A Aktionsprodukten hinwiesen (vgl. Anlagen K5a, K5b, K18). Auch hier konnten die Codes auf <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a>eingegeben werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erw\u00e4hnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K19 und K21 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren II\u201c).<\/p>\n<p>Bei beiden Gewinnspielen f\u00fchrte die Eingabe abgewandelter Codes, also die Eingabe von Codes, die sich so nicht auf der Verpackung befanden, dazu, dass der erfundene Code als ung\u00fcltig erkannt wurde. Die doppelte Verwendung eines Codes, also die Eingabe ein und desselben Codes einer Packung in beide Felder, f\u00fchrte zum Auftreten eines Fehlers. Die eingegebenen pers\u00f6nlichen Daten konnten abge\u00e4ndert werden. Die Teilnahme an den angegriffenen Gewinnspielen war auch ohne Erwerb von Produktpackungen \u00fcber eine Telefon-Hotline m\u00f6glich (vgl. Anlagenkonvolut K16, Seite 3, \u201eAlternativer Teilnahmeweg\u201c). Beide Gewinnspiele wurden von der Streithelferin gestaltet und durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vom 01.03.2013 bis zum 31.12.2013 f\u00fchrte die Beklagte die \u201egratis-testen-Aktion\u201c durch. Im Handel waren Tiefk\u00fchlprodukte der Marke A verf\u00fcgbar, die auf der R\u00fcckseite der Verpackung die Aufforderung an den Kunden enthielten, den Inhalt der Packung gratis zu testen, den auf der Verpackung befindlichen Code unter <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> mit Konto- und Adressdaten einzugeben und das f\u00fcr die Packung gezahlte Geld zur\u00fcckzuerhalten (vgl. Anlagen K24, K25a, K25b). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erw\u00e4hnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K26 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren III\u201c). Die Verwendung eines erfundenen Codes und die doppelte Verwendung eines Codes, also die erneute Eingabe des bereits \u201everbrauchten\u201c Codes einer Packung, waren nicht m\u00f6glich. Die Codes wurden als ung\u00fcltig erkannt.<\/p>\n<p>Vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 f\u00fchrte die Beklagte das \u201eChicken Nuggets und Dippers Gewinnspiel\u201c durch. Ausweislich der im Handel erh\u00e4ltlichen Tiefk\u00fchlkostverpackung der \u201eA Chicken Nuggets\u201c wies die Beklagte auf ein Gewinnspiel hin, bei dem nach Eingabe des auf der Verpackung befindlichen Codes auf der Webseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> dem Kunden ein Sofortgewinn zusteht und er die Chance erh\u00e4lt, in einem Losverfahren weitere Gewinne zu erzielen (vgl. Anlagen K27, 28a). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erw\u00e4hnten Verpackungen enthaltenen Codes (einschlie\u00dflich der Anlegung eines Gewinnkontos) wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K29 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren IV\u201c). Auch hier waren die Verwendung eines erfundenen Codes und die doppelte Verwendung ein und desselben Codes, also die erneute Eingabe eines bereits \u201everbrauchten\u201c Codes einer Packung, nicht m\u00f6glich. Die Codes wurden als ung\u00fcltig erkannt. Die \u00c4nderung der pers\u00f6nlichen Daten war m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Gewinncodes f\u00fcr die Verpackungen werden mit einem mathematischen Algorithmus erzeugt und bei der sp\u00e4teren Eingabe durch den Kunden mittels desselben Algorithmus \u00fcberpr\u00fcft. Dabei handelt es sich um einen eindeutigen mathematischen Algorithmus. In einer ersten Stufe werden die Codes auf allgemeine Regeln \u00fcberpr\u00fcft. Ergibt die \u00dcberpr\u00fcfung, dass die L\u00e4nge des Codes nicht korrekt ist und\/oder der Code aus unzul\u00e4ssigen Zeichen besteht, wird der Code als ung\u00fcltig abglehnt. In einer zweiten Stufe wird der nicht bereits als ung\u00fcltig aussortierte Code durch ein mathematisches Verfahren anhand einer mathematischen Anleitung in eine Zahl umgewandelt. Es ist nicht notwendig, die Gesamtliste s\u00e4mtlicher Codes zu speichern. F\u00fcr die Umwandlung muss lediglich bekannt sein, wie viele Zahlen ein Code hat und welche Zeichen er verwendet. In einer dritten Stufe wird die Zahl anhand einer Formel umgerechnet. Dabei k\u00f6nnen als Ergebnis zwei Werte herauskommen: Code g\u00fcltig oder Code ung\u00fcltig. Es werden mithin alle eingegebenen Codes als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt, deren kryptologische \u00dcberpr\u00fcfung ein positives Resultat erzeugt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2012 (Anlage K5e) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Unterlassung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 07.08.2012 (Anlage K5f) ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das angegriffene Verfahren mache von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung sei es, Telekommunikationsendger\u00e4te und -netze so zu konfigurieren und zu betreiben, dass hierdurch ein vollautomatisches und sicheres Validierungssystem f\u00fcr Wertcodes bereit gestellt werde, das au\u00dferhalb eines \u201epoint of sale\u201c genutzt werden k\u00f6nne und die M\u00f6glichkeit zur Kommunikation \u00fcber einen R\u00fcckkanal schaffe. Es gehe darum, einen Sicherungsmechanismus gegen Missbrauch bereit zu stellen.<\/p>\n<p>Die von den Kunden \u00fcbermittelten Codes und Daten w\u00fcrden an eine Datensammelstation gesendet. Die Daten w\u00fcrden in der Datensammelstation gespeichert, die Codes w\u00fcrden mit den Codes im Referenzspeicher, der der Datensammelstation zugeordnet sei, verglichen. Entscheidend sei die Relation zwischen Daten und Codes, die eine Zuordnung der Codes und damit ggf. der Gewinne zu einem bestimmten Kunden erm\u00f6gliche. Das Klagepatent verlange nicht, dass die Informationen an dieselbe Datensammelstation \u00fcbermittelt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit der Speicherung der Codes im Referenzspeicher sei jede Speicherung einer informationellen Repr\u00e4sentation der g\u00fcltigen Codes \u2013 auch in Gestalt einer die g\u00fcltigen Codes repr\u00e4sentierende Formel \u2013 gemeint, die die \u00dcberpr\u00fcfung des \u00fcbermittelten Codes erm\u00f6gliche. Nicht erforderlich sei es, eine Gesamtliste aller verwendeten Codes (z.B. alphanumerische Codes als solche) abzuspeichern. Dies stelle nur eine Speicherungsm\u00f6glichkeit dar, die dem Fachmann zur Verf\u00fcgung stehe. Auch ein Algorithmus bzw. die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der korrekten L\u00e4nge und zul\u00e4ssig verwendeten Zeichen eines Codes sowie die mathematische Anleitung und Formel, anhand derer die Codes als g\u00fcltig definiert werden, k\u00f6nnten im Referenzspeicher hinterlegt werden. Durch die Hinterlegung einer Formel k\u00f6nnten Speicherplatz und Festplattenzugriffe eingespart werden, allerdings um den Preis eines h\u00f6heren Rechen- und Zeitaufwandes. Diese Austauschbeziehung zwischen Speicherplatz auf der einen und Zeitaufwand auf der anderen Seite sei dem Fachmann bekannt. Sowohl durch Hinterlegung einer Gesamtliste als auch durch Speicherung einer Formel im Referenzspeicher, werde die Aufgabe des Klagepatents gel\u00f6st, eingegebene Codes zu identifizieren und zu verifizieren sowie Manipulationen der Codes zu verhindern. Demnach sei es nach zutreffender funktionsorientierter Auslegung gleichg\u00fcltig, ob die Codes als Gesamtliste oder als Formel in dem Referenzspeicher gespeichert seien. Jedenfalls w\u00fcrden die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz Anwendung finden.<\/p>\n<p>Es finde auch ein Vergleich der \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes statt. Die eingegebenen Codes w\u00fcrden mit dem Resultat der kryptologischen \u00dcberpr\u00fcfung mittels desselben Algorithmus verglichen, der zur Generierung der Codes auf den Packungen herangezogen worden sei.<\/p>\n<p>Die Ablehnung erfundener oder zweier identischer Codes lie\u00dfe sich nur vor dem Hintergrund des angesprochenen Vergleichs erkl\u00e4ren. Bei dem angegriffenen Verfahren III (gratis-Testen) deute auch die Pr\u00fcfung, ob pro Haushalt mehr als ein Produkt bzw. mehr als ein Code von einer Packung eingel\u00f6st wurde, auf einen solchen Abgleich hin. Bei dem angegriffenen Verfahren IV (Chicken Nuggets) spreche f\u00fcr den beschriebenen Vergleich die vorbehaltene Vorlage der Verpackung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, wobei<\/p>\n<p>&#8211; an Kunden zu verkaufende Produkte oder Kunden beim Kauf von Produkten ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden und<\/p>\n<p>&#8211; der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>anzuwenden, bei dem<\/p>\n<p>&#8211; der Code vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung der Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, und<br \/>\n&#8211; nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich dieses vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes erfolgt, und<br \/>\n&#8211; zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden;<br \/>\n(EP 0 929 XXX B1, Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Datenbank, die gem. Ziffer a) aufgebaut wurde, dazu zu verwenden, dass ein Kunde, nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten erworben hat, eine unmittelbare Belohnung, vorzugsweise \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber Internet erh\u00e4lt;<br \/>\n(EP 0 929 XXX B1, Patentanspruch 23)<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 24.01.2007 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder verwendet haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Verfahrensanwendung,<br \/>\nb) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1a) und b) bezeichneten, seit dem 24.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zudem beantragt die Kl\u00e4gerin hilfsweise, es ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt hilfsweise die vorstehenden Antr\u00e4ge mit dem Antrag zu I.1. in der folgenden Fassung:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, wobei<\/p>\n<p>&#8211; an Kunden zu verkaufende Produkte oder Kunden beim Kauf von Produkten ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden und<\/p>\n<p>&#8211; der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>anzuwenden, bei dem<\/p>\n<p>&#8211; eine Formel zur G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung des an die Datensammelstation \u00fcbermittelten Codes vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung der Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, und<br \/>\n&#8211; nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich dieses vom Kunden \u00fcbermittelten Codes anhand der zuvor im Referenzspeicher abgelegten Formel erfolgt, und<br \/>\n&#8211; zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, deren G\u00fcltigkeit anhand der zuvor im Referenzspeicher abgelegten Formel festgestellt wurden;<\/p>\n<p>Die Beklagte und die ihr als Nebenintervenientin beigetretene Streithelferin beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin meinen \u00fcbereinstimmend, durch die Einbeziehung der \u201egratis-testen-Aktion\u201c und des \u201eChicken Nuggets Gewinnspiels\u201c (angegriffene Verfahren III und IV) in den Rechtsstreit, habe die Kl\u00e4gerin die Klage erweitert.<\/p>\n<p>Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>Dem Verletzungsvorwurf treten die Beklagte und die Streithelferin wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Codes und Daten der Kunden w\u00fcrden nicht \u2013 wie das Klagepatent vorschreibe \u2013 an dieselbe Datensammelstation \u00fcbermittelt. Die \u00dcbermittlung und \u00dcberpr\u00fcfung der Codes sei vorgeschaltet. Nach Pr\u00fcfung der Codes als g\u00fcltig beginne ein zweiter technisch v\u00f6llig unabh\u00e4ngiger Vorgang, bei dem der Kunde seine Daten \u00fcbermittle. \u201eAus Sicht der Beklagten spreche nichts daf\u00fcr\u201c, dass beim zweiten Vorgang eine Datensammelstation zum Einsatz komme, die etwas mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Codes zu tun habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Referenzspeicher der Datensammelstation zugeordnet sei.<\/p>\n<p>Es w\u00fcrden keine Codes in einem Referenzspeicher abgespeichert und mit den eingegebenen Codes verglichen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 beschr\u00e4nke die M\u00f6glichkeiten der Abspeicherung und \u00dcberpr\u00fcfung. Es m\u00fcssten genau die Codes im Speicher abgelegt sein, die auf den Packungen st\u00fcnden, damit ein Vergleich zwischen den Codes im Speicher und auf den Verpackungen stattfinden k\u00f6nne. Andere Formen der Abspeicherung und der \u00dcberpr\u00fcfung der Codes, insbesondere mittels eines Algorithmus seien nicht erfasst. Nach dem Klagepatent d\u00fcrften nur solche Codes als g\u00fcltig beurteilt werden, die auf einer Produktverpackung st\u00fcnden. Denn nur diese Codes seien im Referenzspeicher abgelegt. Bei den angegriffenen Verfahren bestehe aber die M\u00f6glichkeit, dass ein Code als g\u00fcltig erkannt werde, mit dem keine Produktverpackung versehen sei. Denn der Algorithmus \u00fcberpr\u00fcfe nur, ob der Code bestimmte mathematische Eigenschaften aufweise. Zudem erfolge bei einigen der angegriffenen Verfahren die Mitteilung von Codes unabh\u00e4ngig vom Kauf der Produkte und nicht ausschlie\u00dflich schriftlich (alternativer Teilnahmeweg).<\/p>\n<p>Bei der Eingabe zweier identischer Codes erfolge keine G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung. Die Haushalts\u00fcberpr\u00fcfung habe nichts mit der Code\u00fcberpr\u00fcfung zu tun. Dass sich die Beklagte teilweise die Vorlage der Verpackungen vorbehalte, spreche daf\u00fcr, dass gerade nicht sichergestellt sei, dass nur Codes g\u00fcltig seien, die auf erworbenen Produkten st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagte und die Streithelferin damit, dass die Anspr\u00fcche 1 und 23 keinen patentf\u00e4higen Gegenstand betr\u00e4fen und dass es ihnen an der Neuheit, zumindest jedoch an der erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst zugeh\u00f6rigen Anlagen sowie das Protokoll vom 01.04.2014 verwiesen.<br \/>\n<b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In der nachtr\u00e4glichen Einf\u00fchrung der angegriffenen Verfahren III und IV liegt keine Klageerweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO, da keine \u00c4nderung des Streitgegenstandes vorliegt (vgl. Z\u00f6ller, 30. Auflage, \u00a7 263 ZPO Rn. 2). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wurde urspr\u00fcnglich im Wesentlichen durch die angegriffenen Verfahren I und II im Hinblick auf die Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 23 bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, Rn. 19 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). Da die angegriffenen Verfahren III und IV nach dem Kl\u00e4gervortrag identisch zu den angegriffenen Verfahren I und II ausgestaltet sind und daher auch in gleicher Weise unter die mit der Klage geltend gemachten Patentanspr\u00fcche subsumiert werden k\u00f6nnen, wird die Identit\u00e4t des Klagegrunds nicht aufgehoben. Der Kern des in der Klage urspr\u00fcnglich angef\u00fchrten Lebenssachverhalts wird durch die Einf\u00fchrung der angegriffenen Verfahren III und IV in den Rechtsstreit nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine Klageerweiterung annehmen sollte, ist diese jedenfalls sachdienlich und bedarf daher keiner Zustimmung der Beklagten. Denn mit der erweiterten Klage k\u00f6nnen die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt und ein neuer Prozess vermieden werden (vgl. Z\u00f6ller, 30. Auflage, \u00a7 263 ZPO Rn. 13).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df Anlage K2 seit dem 24.01.2007 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dieser Eintragung kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 59, 60 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Aus diesem Grund ist ohne weiteres Bestreiten durch die Beklagte davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin materiell-rechtliche Patentinhaberin ist. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls die \u00dcbertragungskette schl\u00fcssig dargetan und ausreichend durch Anlagen belegt. Die Beklagte hat dies nicht weiter bestritten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und\/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems.<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents war ein Verfahren dieser Art aus der US-A-4,630,108 und aus der US-A-4,816,904 bekannt. Danach wird ein Verfahren dazu eingesetzt, die Fernseh- und auf Konsumg\u00fcter bezogenen Kaufgewohnheiten von Verbrauchern zu analysieren. Hierf\u00fcr werden die beteiligten Haushalte mit spezieller Hardware ausgestattet, so dass die ermittelten Daten \u00fcber eine Telefonleitung an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent ein Verfahren zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems (EP-A-0 354 260). Dabei werden Gutscheine oder Rabatthefte mit einzigartigen Codierungen versehen, wobei diese zudem in einem Computersystem gespeichert werden. Bei T\u00e4tigung eines Kaufs und Einl\u00f6sen des Gutscheins bzw. bei der Verwendung des Rabattheftes wird deren G\u00fcltigkeit dadurch \u00fcberpr\u00fcft, dass die Codierung gelesen und mit der gespeicherten Codierung verglichen wird. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird dem jeweiligen K\u00e4ufer ein Rabatt gew\u00e4hrt und zus\u00e4tzlich werden dem System weitere Informationen \u00fcbermittelt.<br \/>\nUm Produkte und\/oder Dienstleistungen im Interesse der Anbieter attraktiver zu machen, eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Kundentreue zu erreichen, und schlie\u00dflich auch direkt mit dem Kunden in Kontakt treten zu k\u00f6nnen, um so Aufschluss \u00fcber das Kaufverhalten zu erhalten, werden \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 im Stand der Technik oftmals komplizierte Rabattsysteme etabliert oder Preisausschreiben veranstaltet, was einen hohen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand nach sich ziehe.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet das Klagepatent es als Aufgabe, ein System bereitzustellen, mittels dessen der Hersteller und Anbieter von Produkten und\/oder Dienstleistungen mit geringem wirtschaftlichen Aufwand die M\u00f6glichkeit haben, den Kauf ihrer Produkte und\/oder Dienstleistungen attraktiver zu gestalten, gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Kundentreue zu erreichen und durch die Kenntnis kundenspezifischer Daten direkt mit dem Kunden in Kontakt treten und entsprechende Marketingstrategien flexibel ausw\u00e4hlen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3) mit den<br \/>\nfolgenden Schritten:<br \/>\n1. An Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege (23) werden jeweils mit einem Code (22, 25) versehen.<br \/>\n2. Der Code (22, 25) wird vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet oder ein Telefonnetz an eine Datensammelstation (1) \u00fcbermittelt.<br \/>\n3. Der Code wird vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der Datensammelstation (1) zugeordneten Referenzspeicher (4) gespeichert.<br \/>\n4. Nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes (22, 25) an die Datensammelstation (1) erfolgt ein Vergleich dieses vom Kunden (14) \u00fcbermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegten Codes (22, 25).<br \/>\n5. Zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems werden von der Datensammelstation (1) nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegt wurden.<\/p>\n<p>Der Anspruch 23 des Klagepatents sieht zudem die Verwendung einer Datenbank mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung einer gem\u00e4\u00df Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank, wobei<br \/>\n2. ein Kunde (14), nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten (21) bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat, eine vorzugsweise \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber das Internet \u00fcbermittelbare Belohnung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Als Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung wird im Abschnitt [0012] hervorgehoben, dass nur solche Codes als g\u00fcltige Codes ber\u00fccksichtigt werden, die auch tats\u00e4chlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt oder einer erworbenen Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigt wurden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten machen nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von den Anspr\u00fcchen 1 und 23 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 wird der Code vor dem Erwerb des Produkts ohne Mitwirkung des Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 erfolgt \u2013 nachdem der Kunde den Code an die Datensammelstation \u00fcbermittelt hat \u2013 ein Vergleich des \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher gespeicherten Codes. Nach Merkmal 5 werden von der Datensammelstation nur die \u00fcbermittelten Codes zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems ber\u00fccksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird unter einem \u201eCode\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 eine Zeichenfolge verstehen, die eine eindeutige Zuordnung zu einer identischen Zeichenfolge erm\u00f6glicht. Die Zeichenfolgen k\u00f6nnen z.B. aus Ziffern und\/oder Buchstaben und\/oder einem Barcode und\/oder aus magnetisch, optisch oder elektronisch gespeicherten Daten bestehen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028]). Der Kunde \u00fcbermittelt eine Zeichenfolge an eine Datensammelstation. Dort wird die \u00fcbermittelte Zeichenfolge mit den Zeichenfolgen verglichen, die in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher hinterlegt sind. Ergibt sich eine \u00dcbereinstimmung der \u00fcbermittelten Zeichenfolge mit einer in dem Referenzspeicher abgespeicherten Zeichenfolge, wird der vom Kunden eingegeben Code als g\u00fcltig anerkannt (Klagepatentschrift, Abs. [0011], [0027], [0069]).<\/p>\n<p>Unter einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eCode\u201c wird der Fachmann dagegen nicht eine Formel verstehen, mit Hilfe derer eine Zeichenfolge einer mathematischen Berechnung unterzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn derselbe Algorithmus, der zur Generierung der von dem Kunden \u00fcbermittelten Zeichenfolge verwendet wird, erneut auf die \u00fcbermittelte Zeichenfolge angewandt wird, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine zuvor generierte Zeichenfolge \u00fcbermittelt wurde. Denn der \u201eCode\u201c ist das Ergebnis der Rechenoperation, nicht die Formel. Das Rechenergebnis, also die Zeichenfolge \u2013 nicht die Formel, die die Zeichenfolge auswirft \u2013 muss nach Merkmal 3 in einem Referenzspeicher hinterlegt und nach Merkmal 4 mit der eingegebenen Zeichenfolge abgeglichen werden.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird zun\u00e4chst durch den Wortlaut der Merkmale 3 und 5 des Patentanspruchs 1 gest\u00fctzt. Darin hei\u00dft es: \u201eDer Code wird vor dem Erwerb (\u2026) in einem (\u2026) Referenzspeicher gespeichert und (\u2026) nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes (werden) ber\u00fccksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden\u201c. Damit ist vorgegeben, dass \u00fcbermittelter und gespeicherter Code in ihrer Form identisch sind.<\/p>\n<p>Auch der Begriff des \u201eReferenzspeichers\u201c st\u00fctzt die hier vorgenommene Auslegung. Der Kern der Erfindung liegt darin, vorab Zeichenfolgen abzuspeichern, um diese mit sp\u00e4ter eingegebenen Zeichenfolgen zu vergleichen. Genau dies dr\u00fcckt der Begriff des Referenzspeichers aus. Denn ein Referenzspeicher ist ein Speicher, auf den f\u00fcr einen Vergleich bzw. zur Kontrolle zur\u00fcckgegriffen werden kann. Eine eingegebene Zeichenfolge muss also mit einer vorher abgespeicherten Zeichenfolge in Bezug stehen und dadurch einen Abgleich der beiden Zeichenfolgen erm\u00f6glichen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Algorithmus bzw. eine Formel f\u00fcr einen Code vorab gespeichert wird. Denn in diesem Fall kann f\u00fcr den Abgleich des eingegebenen Codes nicht der Speicherinhalt unmittelbar herangezogen werden. Vielmehr muss der eingegebene Code zun\u00e4chst eine Rechenoperation durchlaufen und erst das Ergebnis dieser Umrechnung wird mit den voreingestellten Werten verglichen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt aus einer funktionsorientierten Auslegung nichts anderes. Das Klagepatent m\u00f6chte u.a. sicherstellen, dass nur solche Codes ber\u00fccksichtigt werden, die auch tats\u00e4chlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt ausgeh\u00e4ndigt wurden (Klagepatentschrift, Abs. [0012]). Der Kunde soll nicht Kaufaktionen vort\u00e4uschen, die er nicht ausgef\u00fchrt hat (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0021], [0028], [0033]). Der Kunde weist also durch die Kenntnis des Codes nach, dass ein entsprechender Kauf get\u00e4tigt wurde (Klagepatentschrift, Abs. [0010]). Das Klagepatent sieht vor diesem Hintergrund vor, dass dem erworbenen Produkt ein Code zugeordnet ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0039]). Genau diese Codes sollen vor dem Erwerb \u2013 um den beschriebenen Missbrauch zu vermeiden \u2013 ohne Mitwirkung des Kunden im Referenzspeicher hinterlegt sein (Klagepatentschrift, Abs. [0011], [0026], [0057], [0069]). Diese Zielsetzung des Klagepatents zeigt neben den Hinweisen im Anspruchswortlaut und der Beschreibung, dass das Klagepatent nicht die Speicherung eines Algorithmus bzw. einer Formel im Blick hatte, anhand dessen eine G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung der eingegebenen Codes vorgenommen werden kann. Denn auch eine frei erfundene Ziffernfolge kann von einem Algorithmus bzw. einer Folge als g\u00fcltig befunden werden, obwohl sie tats\u00e4chlich nicht auf einer Verpackung steht. Das strikte Verh\u00e4ltnis zwischen abgespeichertem Code und auf der Packung aufgedrucktem Code erreicht das Klagepatent dadurch, dass genau die Codes abgespeichert werden, die auf den Verpackungen im Umlauf sind.<\/p>\n<p>Dass auch durch einen Algorithmus Missbrauchsf\u00e4lle verhindert werden k\u00f6nnen, indem er bzw. die Formel auf tats\u00e4chlich verwendete Codes begrenzt wird, und damit eine Teilaufgabe des Klagepatents auch durch die Speicherung einer Formel zufriedenstellend gel\u00f6st werden mag, vermag daran nichts zu \u00e4ndern. Das Klagepatent hat sich mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 und mit den genannten Beschreibungsstellen f\u00fcr die Speicherung von Zeichenfolgen und nicht f\u00fcr die Konzeptionierung von Formeln entschieden. Zwar kann auch eine Formel abgespeichert werden. Insofern gilt nichts anderes als f\u00fcr jeden EDV-technischen Inhalt und Arbeitsschritt, der einen Vergleich zwischen \u00fcbermittelten und gespeicherten Zeichenfolgen vornimmt. Die Funktion der Speicherung nach dem Klagepatent liegt aber darin, gerade den Abgleich zwischen Speicherinhalt und \u00fcbermittelten Codes zu erm\u00f6glichen. Dies ist bei der Verwendung einer Formel \u2013 wie dargetan \u2013 nicht der Fall. Dass der Fachmann auch einen Algorithmus bzw. eine Formel h\u00e4tte platzsparend speichern k\u00f6nnen, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Verfahren verwirklichen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Aus diesem Grund scheidet auch die in Patentanspruch 23 festgehaltene Verwendung einer gem\u00e4\u00df Anspruch 1 aufgebauten Datenbank aus. Bei den angegriffenen Verfahren werden nicht die auf den Verpackungen befindlichen Codes zuvor in einem Speicher abgespeichert, sondern die auf den Verpackungen befindlichen Codes werden nach \u00dcbermittlung an eine Datensammelstation mittels eines hinterlegten Algorithmus auf ihre G\u00fcltigkeit gepr\u00fcft. Die Kl\u00e4gerin stellt insofern nicht ernsthaft in Abrede, dass eine Formel und nicht die auf der Verpackung befindliche Zeichenfolge abgespeichert ist. Im \u00dcbrigen spricht der Umstand, dass der \u201eerfundene\u201c Code nicht als g\u00fcltig angenommen wird, nicht zwingend daf\u00fcr, dass er nicht im Referenzspeicher abgelegt ist. Es kann ebenso gut sein, dass nach Anwendung der Formel ein Rechenergebnis erzielt wird, nach dem der Code als ung\u00fcltig erkannt wird. Auch kann bei Verwendung einer Formel ein erfundener Code als g\u00fcltig erkannt werden, ohne dass der Code auf der Verpackung eines Produkts steht. Das ist bei den angegriffenen Verfahren nach dem Vortrag der Beklagten auch der Fall. Zudem setzt die Ablehnung bei Eingabe zweier identischer Codes nicht voraus, dass die verwendeten Codes zuvor in einem Referenzspeicher gespeichert wurden und mit den \u00fcbermittelten Codes verglichen werden. Vielmehr kann dies auf ein vorgeschaltetes Pr\u00fcfverfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, nach dem die doppelte Eingabe desselben Codes in beide Felder (angegriffene Verfahren I und II) bzw. die erneute Eingabe eines bereits eingegeben Codes (angegriffene Verfahren III und IV) von vornherein als unzul\u00e4ssig identifiziert und die weitere Teilnahme an den Aktionen dadurch ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen keine \u00e4quivalente Verwirklichung der in Anspruch 1 enthaltenen Lehre dar. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Merkmale des Patentanspruchs 23 aus.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig drei Voraussetzungen gegeben sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht das Austauschmittel in der Hinterlegung einer Formel statt einer Zeichenfolge. Ein Verfahren mit einem solchen Austauschmittel ist weder gleichwirkend noch gleichwertig.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nGleichwirkend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>Nach Merkmal 3 wird der Code vor dem Erwerb des Produkts in einem Referenzspeicher gespeichert. Gem\u00e4\u00df Merkmal 5 werden von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden. In diesen Merkmalen kommt das Ziel des Klagepatents zum Ausdruck, durch vorherige Speicherung der auf den Verpackungen befindlichen Codes Missbrauch durch Vort\u00e4uschen eines Kaufs zu verhindern. Daf\u00fcr sollen genau die Codes, die sich auf den Packungen befinden, vorher im Speicher abgelegt sein. Bei den angegriffenen Verfahren kann ein Kauf vorget\u00e4uscht werden, wenn der Algorithmus durch eine mathematische Rechenoperation zu dem Ergebnis kommt, dass der eingegebene Code g\u00fcltig ist. In diesem Fall kann auch ein Code, der sich nicht auf einer Verpackung befindet, als g\u00fcltig erkannt werden. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass auch in dem Fall, in dem sich die auf den Verpackungen befindlichen Codes im Speicher wiederfinden, ein Kauf vorget\u00e4uscht werden k\u00f6nne. Denn der Kunde k\u00f6nne einen Produktcode erraten ohne das Produkt tats\u00e4chlich erworben zu haben. Der Unterschied besteht aber darin, dass in diesem Fall der Kunde einen Produktcode err\u00e4t, der sich auch tats\u00e4chlich auf einer Produktverpackung befindet. Die Wirkung, die die Speicherung einer Zeichenfolge entfaltet ist also gegen\u00fcber der Wirkung, die das Speichern einer Formel mit sich bringt, eine andere. Dass ein Algorithmus theoretisch derart begrenzt werden kann, dass er keine Codes f\u00fcr g\u00fcltig befindet, die sich nicht auch auf einer Verpackung befinden, \u00e4ndert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Denn diese theoretische M\u00f6glichkeit zeigt bereits, dass das Abspeichern einer Formel, die zu einem Algorithmus geh\u00f6rt, der noch weiter begrenzt werden muss, eben nicht ohne weiteres die gleiche Wirkung entfaltet wie das Abspeichern eines Codes, der sich auf einer Produktverpackung befindet. Bei den angegriffenen Verfahren soll nach dem nicht weiter widersprochenen Vortrag der Beklagten der Algorithmus im \u00dcbrigen nicht derart begrenzt sein, dass nur Codes, die sich auf den Verpackungen befinden als g\u00fcltig erkannt werden. Vielmehr ist denkbar, dass ein erfundener Code als g\u00fcltig angesehen wird, der sich nicht auf einer Produktverpackung befindet.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nSelbst wenn man die Gleichwirkung bejaht, fehlt es an der Gleichwertigkeit. Aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit gen\u00fcgt es f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das von der Kl\u00e4gerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Diese Anforderung verkennt die Kl\u00e4gerin, indem sie vorbringt, der Fachmann kenne die Austauschbeziehung zwischen Speicherplatz und Rechenaufwand. Vielmehr ist notwendig, dass der Fachmann zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientierte. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I).<\/p>\n<p>Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass nur solche fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen an der durch den Patentanspruch gesch\u00fctzten technischen Lehre orientiert sind, die dem Umstand Rechnung tragen, dass gerade eine Zeichenfolge in einem Referenzspeicher hinterlegt werden sollte, damit dieser Speicherinhalt f\u00fcr den Abgleich mit den sp\u00e4ter eingegebenen Zeichenfolgen herangezogen werden kann. Dies ist bei der Speicherung einer Formel nicht der Fall. Denn dieser Speicherinhalt erm\u00f6glicht nicht ohne weiteres den von Patentanspruch 1 geforderten Abgleich mit den \u00fcbermittelten Codes. Die \u00dcberpr\u00fcfung erfolgt vielmehr mittels Rechenoperationen, f\u00fcr die es weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents irgendwelche Anhaltspunkte gibt. Auf die blo\u00dfe Speicherung eines dem Kunden unbekannten Geheimnisses l\u00e4sst sich die Lehre des Klagepatents und damit die Gleichwertigkeit der Ersatzl\u00f6sung ebenfalls nicht reduzieren.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 02.04.2014, der keinen neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2213 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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