{"id":5634,"date":"2012-04-26T17:00:12","date_gmt":"2012-04-26T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5634"},"modified":"2016-06-14T13:03:04","modified_gmt":"2016-06-14T13:03:04","slug":"2-u-4009-induktionsspule-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5634","title":{"rendered":"2 U 40\/09 &#8211; Induktionsspule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1878<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2012, Az. 2 U 40\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3411\">4b O 142\/08<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerinnen und die Berufung der Beklagten gegen das am 5. M\u00e4rz 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 333.333,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind eingetragene Inhaberinnen des europ\u00e4ischen Patents 1 165 XXX (Anlage KB 1, Klagepatent), das eine aus der Stammanmeldung DE 199 15 XXY hergeleitete Priorit\u00e4t vom 10.03.2000 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 02.01.2002 und seine Erteilung mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 29.01.2003 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen. Sein Anspruch 1 lautete in der erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) aufweist, mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit am 20.02.2007 zugestellter Entscheidung vom 19.02.2007 (Anlage KB 2) hat das Europ\u00e4ische Patentamt zwei Einspr\u00fcche gegen die Erteilung des Klagepatents zur\u00fcckgewiesen. Auf die von der Beklagten zu 1) betriebene Nichtigkeitsklage hat Patentanspruch 1 durch \u2013 noch nicht rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil des Bundespatentgerichts vom 26.01.2010 (Anlage BB 13) folgende Fassung erhalten (die hinzugef\u00fcgte Erg\u00e4nzung wurde zur Verdeutlichung unterstrichen):<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) aufweist, mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist, wobei diese Ma\u00dfnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule wirksam abzuschirmen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (einzige Figur der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), die Induktionsspulen f\u00fcr den Einsatz im Bereich induktiver Schrumpftechnik f\u00fcr Werkzeugaufnahmen herstellt und anbietet. Zum Sortiment geh\u00f6ren die unter den Typenbezeichnungen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c vertriebenen Induktionsspulen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), bzgl. deren n\u00e4herer Ausgestaltung auf den von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage KA 5 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt der Beklagten zu 1) verwiesen wird. Die nachfolgend wiedergegebene Seite 4 des Prospektes zeigt und beschreibt in den ersten beiden Abbildungen und dem nebenstehenden Text eine \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), in den weiteren beiden Abbildungen und dem nebenstehenden Text eine \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist der magnetisch leitende und elektrisch nicht leitende Kragen von einem Kunststoffring eingefasst, der zum Halten des Kragens an der Spule dient und allein die Spule \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen vertreten die Auffassung, beide Spulentypen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und verf\u00fcgten insbesondere \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh, der die Induktionsspule abschlie\u00dfe. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bewirke der dort vorgesehene, axial \u00fcber dem Pol der Spule angeordnete Kragen eine wirksame Abschirmung des \u00fcberstehenden Werkzeuges gegen magnetische Streulinienfelder.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen demgegen\u00fcber, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weise keinen patentgem\u00e4\u00dfen Polschuh auf, der erfindungsgem\u00e4\u00df auf der Induktionsspule (genauer: ihrer Stirnseite) aufliegen m\u00fcsse. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die gegen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerichtete, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und \u2013 hinsichtlich der Beklagten zu 1) \u2013 Entsch\u00e4digung gerichtete Klage hat das Landgericht hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 abgewiesen und die Beklagten im \u00dcbrigen antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 fehle es an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh. Dieser m\u00fcsse die Induktionsspule von ihrem Pol ausgehend vollst\u00e4ndig bis hin zum \u00e4u\u00dferen Spulenrand \u00fcbergreifen und damit abschlie\u00dfen. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, bestehe nicht, da die L\u00f6sung des Klagepatents durch die Entgegenhaltungen der Beklagten nicht nahegelegt gewesen sei.<\/p>\n<p>Gegen diese Beurteilung wenden sich beide Parteien mit der Berufung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen machen geltend, das Landgericht habe den Begriff \u201eabgeschlossen\u201c fehlerhaft ausgelegt. F\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes Abschlie\u00dfen reiche es aus, dass der Polschuh am axialen Ende im Polbereich der Induktionsspule angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.03.2009 \u2013 4b O 142\/08 \u2013<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene H\u00fclsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweist, mit einer die H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die als Standardspule ausgebildete Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist, wobei diese Ma\u00dfnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule wirksam abzuschirmen;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gerinnen einem diesen zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen und ihn erm\u00e4chtigen, den Kl\u00e4gerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,<\/p>\n<p>\u2022 die Angaben f\u00fcr die Zeit seit dem 02.02.2002 von der Beklagten zu 1) zu machen sind, ausgenommen die Angaben zu e), die von allen Beklagten mit den weiteren Angaben erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.3.2003 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit den in Ziffer I. 2. bezeichneten fr\u00fcheren Zeitpunkten bis zum Vortrag der in Ziffer I. 2. bezeichneten sp\u00e4teren Zeitpunkte zu zahlen und im \u00dcbrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit den in Ziffer I. 2. bezeichneten sp\u00e4teren Zeitpunkten entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerinnen zur\u00fcckzuweisen, das landgerichtliche Urteil in den Ziffern I. und II. aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das geltend gemachte Patent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, was die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbelangt, und machen weiterhin geltend, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>und treten dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Sie halten das Klagepatent weiter f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Wege des Urkundenbeweises das im Parallelverfahren I-2 U 39\/09 eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. E vom 15.02.2011 (H\u00fclle Bl. 260 GA) sowie das Protokoll seiner dortigen m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 02.02.2012 (Bl. 480 ff. GA) verwertet, \u00a7 411a ZPO.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssigen Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen. Die Vorrichtung besitzt eine Werkzeugaufnahme mit einer H\u00fclsenpartie, die dazu vorgesehen ist, den Werkzeugschaft reibschl\u00fcssig aufzunehmen, und die durch eine sie umgebende Induktionsspule erw\u00e4rmt werden kann.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen sind nach der Klagepatentschrift beispielsweise aus der US-A 5 311 XXZ bekannt und dienen dazu, beispielsweise als Bohrer oder Fr\u00e4ser ausgebildete Werkzeuge in die Werkzeugaufnahme ein- oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt, so dass sich die Bohrung der H\u00fclsenpartie vergr\u00f6\u00dfert. In diese vergr\u00f6\u00dferte Aufnahme wird das Werkzeug mit seinem Schaft eingef\u00fchrt. Beim anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlen der H\u00fclsenpartie wird der Werkzeugschaft in der durch die Abk\u00fchlung geschrumpften Bohrung der H\u00fclsenpartie reibschl\u00fcssig gehalten. Zum Ausspannen wird die H\u00fclsenpartie erneut erw\u00e4rmt, bis das Werkzeug aus der vergr\u00f6\u00dferten Aufnahme herausgezogen werden kann. Da sich die Erw\u00e4rmung von au\u00dfen nach innen ausbreitet, so dass zun\u00e4chst die H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt wird, bevor die W\u00e4rme auf den eingespannten Werkzeugschaft \u00fcbergeht, wird erreicht, dass das im Zuge des Aufheizens noch k\u00e4ltere Werkzeug aus der bereits erw\u00e4rmten und dadurch aufgeweiteten Aufnahme gel\u00f6st werden kann. Dies gelingt jedoch nur bei Werkzeugen mit geringer thermischer Ausdehnung und\/oder niedriger elektrischer Leitf\u00e4higkeit zufriedenstellend, w\u00e4hrend es bei Einsteckwerkzeugen aus Werkzeugstahl zu Problemen beim Ausspannvorgang kommt.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt demgem\u00e4\u00df die Aufgabe zugrunde, die bekannte Spannvorrichtung dahingehend weiter zu entwickeln, dass auch Werkzeuge mit gr\u00f6\u00dferer thermischer Ausdehnung und\/oder aus elektrisch leitf\u00e4higem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverl\u00e4ssig ein- und ausgespannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents in seiner von den Kl\u00e4gerinnen im Berufungsverfahren verfolgten Fassung, die er durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 26.01.2010 erhalten hat, die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung<\/p>\n<p>a) zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen (16), die einen Werkzeugschaft (14) aufweisen,<\/p>\n<p>b) mit einer Werkzeugaufnahme (10).<\/p>\n<p>2. Die Werkzeugaufnahme (10) weist eine H\u00fclsenpartie (12) auf, die<\/p>\n<p>a) zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) dient,<\/p>\n<p>b) aus elektrisch leitendem Werkstoff besteht und<\/p>\n<p>c) an ihrem freien Ende (24) offen ist.<\/p>\n<p>3. Die Vorrichtung weist eine Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12) auf.<\/p>\n<p>4. Die Induktionsspule (26)<\/p>\n<p>a) umfasst die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10),<\/p>\n<p>b) ist mit einem vorzugsweisen hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbar,<\/p>\n<p>c) als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet und<\/p>\n<p>d) an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite von einem Polschuh (34) abgeschlossen.<\/p>\n<p>5. Der Polschuh (34)<\/p>\n<p>a) weist eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) auf,<\/p>\n<p>b) ist aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff hergestellt.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Ziffern 4. d) bis 5. b) sind<\/p>\n<p>a) dazu bestimmt, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie (12) herabzusetzen;<\/p>\n<p>b) dazu geeignet, den \u00fcber die Werkzeugaufnahme (10) \u00fcberstehenden Teil des Werkzeuges (16) wirksam gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen.<\/p>\n<p>Zur n\u00e4heren Erl\u00e4uterung des Erfindungsgedankens f\u00fchrt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil aus:<\/p>\n<p>[0005] Der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitf\u00e4higem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herk\u00f6mmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. Um dies zu verhindern, wird gem\u00e4\u00df der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeuges vermieden wird. Gem\u00e4\u00df der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite durch einen \u2026 Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist. Mit diesen Ma\u00dfnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird.<\/p>\n<p>[0006] Eine besonders wirksame Abschirmung wird dadurch erzielt, dass der Polschuh das freie Ende der H\u00fclsenpartie teilweise \u00fcbergreift und gegen das freie Ende der H\u00fclsenpartie axial und\/oder radial anliegt. \u2026<\/p>\n<p>[0007] \u2026 Grunds\u00e4tzlich ist es auch m\u00f6glich, dass der Polschuh durch mehrere, speichenartig angeordnete Radialstege gebildet ist.<\/p>\n<p>Streitig ist zwischen den Parteien zu Recht nur die Auslegung der Begriffe \u201ePolschuh\u201c und \u201eabgeschlossen\u201c. W\u00e4hrend die Beklagten die vom Landgericht geteilte Auffassung vertreten, zum Vorliegen eines abschlie\u00dfenden Polschuhs sei eine Abdeckung der Induktionsspule bis zum \u00e4u\u00dferen Wicklungsrand erforderlich, meinen die Kl\u00e4gerinnen, der Polschuh m\u00fcsse die Induktionsspule nur am Pol axial \u00fcberragen, aber nicht notwendigerweise auch radial \u00fcberdecken. Nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist dem &#8211; bereits vom Landgericht eingenommenen &#8211; Standpunkt der Beklagten zuzustimmen.<\/p>\n<p>Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der mehrj\u00e4hrige berufliche Erfahrungen in der Konstruktion von induktiv betriebenen Werkzeugspannvorrichtungen gesammelt hat. Zwar trifft es \u2013 worauf das Bundespatentgericht in seinen Nichtigkeitsentscheidungen ma\u00dfgeblich abgestellt hat \u2013 zu, dass die im Klagepatent unter Schutz gestellte Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen Teil einer (z.B. automatischen) Werkzeugmaschine ist, womit im Ausgangspunkt der allgemeine Bereich des Maschinenbaus angesprochen ist. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Prot. S. 1) \u00fcberzeugend begr\u00fcndet hat, betrifft das Klagepatent jedoch nicht den rein mechanisch-konstruktiven Aufbau solcher Spannvorrichtungen, sondern behandelt ganz spezielle elektrotechnische Aspekte des Ein- und Ausspannvorgangs, n\u00e4mlich die Frage, auf welche Weise bei der Verwendung elektrisch leitender Werkzeugmaterialien ein unerw\u00fcnscht schnelles Aufheizen des Werkzeugschaftes unterbunden werden kann. Es geht mithin um das Spezialgebiet der elektromagnetischen Streufelder, deren Ausbreitung (insbesondere im Material) und Wirkungsweise. Nach den Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen handelt es sich um au\u00dferordentlich komplexe Vorg\u00e4nge, deren Handhabung und gedankliche Beherrschung eine fundierte elektrotechnische Ausbildung verlangt, wie sie nur ein an einer Hochschule ausgebildeter Elektroingenieur mitbringt.<\/p>\n<p>Dem so qualifizierten Durchschnittsfachmann ist der Begriff des \u201ePolschuhs\u201c aus seiner allgemeinen Fachsprache gel\u00e4ufig. Er versteht darunter \u2013 wie der Sachver-st\u00e4ndige bekundet hat (Prot. S. 2) &#8211; ein Element, welches daf\u00fcr ausgelegt ist, magnetische Feldlinien in sich aufzunehmen, zu f\u00fchren und an einem anderen Ort wieder zu entlassen. Dem Klagepatent liegt kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis zugrunde (Prot. S. 2). Zu Recht hat der Sachverst\u00e4ndige hierzu auf den allgemeinen Beschreibungstext im Absatz [0005] der Patentschrift verwiesen, wo der Fachmann dar\u00fcber belehrt wird, was mit der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Merkmalskombination erreicht werden soll. Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen beim Verst\u00e4ndnis der besagten Beschreibungsstelle ist das Wissen darum, dass die die H\u00fclsenpartie umgebende Induktionsspule \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von den f\u00fcr das Werkzeug verwendeten Materialien und dessen Dimensionierung \u2013 zu irgendeinem Zeitpunkt (wenn die Spule lange genug bestromt worden ist) zur Folge hat, dass sich au\u00dfer der H\u00fclsenpartie auch der von ihr aufgenommene Werkzeugschaft erw\u00e4rmt, wodurch sich der Schaft ausdehnt und aufgrund dessen nicht mehr aus der (durch Erw\u00e4rmung aufgeweiteten) Werkzeugaufnahme ausgespannt werden kann (Prot. S. 7; Absatz [0002] der Klagepatentschrift). Die von der Induktionsspule ausgehende Erw\u00e4rmung des Werkzeugschaftes l\u00e4sst sich technisch nicht vermeiden und sie wird deshalb auch vom Klagepatent hingenommen. Das Verdienst der Erfindung besteht darin, erkannt zu haben, dass neben der \u00fcber die H\u00fclsenpartie eingetragenen Erw\u00e4rmung des Werkzeugschaftes ein bisher unerkannter weiterer Kausalfaktor am Werk ist, der zu einem uner-w\u00fcnschten Aufheizen und Ausdehnen des Werkzeugschaftes f\u00fchrt. Er beruht auf elektromagnetischen Streufeldlinien, die die Induktionsspule w\u00e4hrend des Betriebs an ihrer dem freien H\u00fclsenende benachbarten Stirnseite verlassen und bewirken, dass das \u00fcber die H\u00fclsenpartie \u00fcberstehende Werkzeugende mit Streufeldlinien kontaminiert wird. Das freie Werkzeugende heizt sich dadurch auf, was infolge des innerhalb des eingespannten Werkzeuges stattfindenden W\u00e4rmeaustausches (vom freien Ende zum Schaft hin) dazu f\u00fchrt, dass sich der Werkzeugschaft (zus\u00e4tzlich zu der W\u00e4rme aus der ihn umgebenden H\u00fclsenpartie) aufheizt und ausdehnt (Prot. S. 7, 10). Wie der Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4utert hat (Prot. S. 7), ist diese zweite W\u00e4rmequelle f\u00fcr den eingespannten Werkzeugschaft erheblich effektiver und schneller wirksam als der W\u00e4rmeeintrag aus der H\u00fclsenpartie und deshalb auch ungleich sch\u00e4dlicher f\u00fcr den Ausspannvorgang. Die Aufheizung des Werkzeugschaftes \u00fcber die elektromagnetischen Streufeldlinien bewirkt, dass der Werkzeugschaft in vergleichsweise kurzer Zeit seine Temperatur und (infolgedessen) seine \u00e4u\u00dferen Abmessungen in einem Ma\u00dfe erh\u00f6hen kann, dass er sich trotz w\u00e4rmebedingter Aufweitung der Werkzeugaufnahme nicht mehr ausspannen l\u00e4sst. Vor allem bei klein dimensionierten Werkzeugen besteht die Gefahr einer derart schlagartigen Erw\u00e4rmung und Ausdehnung des Werkzeugschaftes, dass selbst bei schnellem Handeln jedes Ausspannen des Werkzeuges scheitert (Prot. S. 20). Den vorbeschriebenen technischen Sachverhalt h\u00e4lt der Beschreibungstext im ersten Satz von Absatz [0005] kurz zusammengefasst wie folgt fest:<\/p>\n<p>[0005] 1Der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitf\u00e4higem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herk\u00f6mmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. \u2026<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende theoretische Erkenntnis \u00fcber die zu dem unerw\u00fcnschten Aufheizeffekt f\u00fchrenden Ursachenzusammenh\u00e4nge stellt noch keine technische L\u00f6sung, sondern blo\u00df die intellektuelle Grundlage f\u00fcr deren Auffinden dar. Im weiteren Text des Absatzes [0005] verh\u00e4lt sich die Patentbeschreibung deshalb n\u00e4her dazu, durch welche Ma\u00dfnahmen konstruktiver Art das Wissen um die nachteiligen Auswirkungen elektromagnetischer Streufelder der Induktionsspule auf das frei liegende Werkzeugende in eine verbesserte Einspannvorrichtung umgesetzt werden soll:<\/p>\n<p>[0005] \u2026 2Um dies zu verhindern, wird gem\u00e4\u00df der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeuges vermieden wird. 3Gem\u00e4\u00df der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite von einem \u2026 Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist. 4Mit diesen Ma\u00dfnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird.<\/p>\n<p>An der zitierten Textstelle skizziert die Klagepatentschrift \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Prot. S. 3) &#8211; f\u00fcr den Fachmann eine ganz bestimmte Kausalkette von Ursache und Wirkung, n\u00e4mlich dergestalt, dass<\/p>\n<p>\u2022 eine Aufheizung des eingespannten Werkzeuges vermieden werden soll (Absatz [0005] Satz 2),<\/p>\n<p>\u2022 dass dieses Ziel (eines Nicht-Aufheizens des Werkzeugschaftes) dadurch erreicht werden soll, dass das Werkzeug vor magnetischen Streufeldern der Spule abgeschirmt wird (Absatz [0005] Satz 3), und<\/p>\n<p>\u2022 dass wiederum dieses Ziel (eines Abschirmens des freien Werkzeugendes vor Streufeldlinien) dadurch bewerkstelligt werden soll, dass die im Stirnbereich der Spule austretenden Streufelder im Polschuh konzentriert und durch den Polschuh vom Werkzeug weggelenkt werden (Absatz [0005] Satz 4).<\/p>\n<p>Dem die Stirnseite der Induktionsspule abschlie\u00dfenden Polschuh wird damit im Rahmen des Klagepatents exakt diejenige Funktion zugewiesen, die ihm auch nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis zukommt, n\u00e4mlich austretende Magnetfeldlinien in sich aufzunehmen (\u201ein sich zu konzentrieren\u201c) und anderswohin zu leiten, um sie f\u00fcr das abzuschirmende freie Werkzeugende unsch\u00e4dlich zu machen (Merkmal (6b); Prot. S. 2, 3). Das verlangt schon deshalb kein 100 %-iges Abfangen aller elektromagnetischen Streufeldlinien, die von der Induktionsspule ausgehen, weil sich eine theoretisch restlose Abschirmung des Werkzeugendes vor Streufeldern \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat (Prot. S. 4) \u2013 bei aller Anstrengung mit einem wie auch immer gearteten und angeordneten Polschuh \u00fcberhaupt nicht erreichen l\u00e4sst und deswegen auch vom Klagepatent sinnvollerweise nicht vorausgesetzt sein kann. \u00dcber das &#8211; selbst bei vollfl\u00e4chig geschlossenem, sich \u00fcber die gesamte Stirnseite der Induktionsspule erstreckenden Polschuh &#8211; technisch unvermeidliche Ma\u00df hinaus l\u00e4sst das Klagepatent eine gewisse (weitere) Kontamination des Werkzeuges mit magnetischen Streufeldern zu, weil der Polschuh ausweislich des Unteranspruchs 8 sowie des Beschreibungstextes im Absatz [0007] in bevorzugter Ausf\u00fchrungsform durch mehrere, speichenartig angeordnete Radialstege gebildet sein kann und eine solche Ausgestaltung, egal wie zahlreich die Radialstege sind und wie eng sie beieinander liegen, nach den Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen (Prot. S. 22, 23) zwangsl\u00e4ufig zur Folge hat, dass ein bestimmter Teil der Magnetfeldlinien nicht vom Polschuh aufgenommen wird, n\u00e4mlich alle diejenigen Feldlinien, die nicht direkt auf den Polschuh treffen und ihn auch nicht in einer solchen r\u00e4umlichen N\u00e4he passieren, dass sie in den Polschuh \u201ehineingezogen\u201c werden. Die Zahl der nicht vom Polschuh erfassten Streufeldlinien ist dabei naturgem\u00e4\u00df umso geringer, je breiter und\/oder zahlreicher die Speichen des Polschuhs sind, je n\u00e4her die Speichen beieinander liegen und je kleiner deshalb die zwischen den Speichen des Polschuhs verbleibenden Freir\u00e4ume sind (Prot. S. 22\/23).<\/p>\n<p>Das bedeutet andererseits freilich nicht, dass das Klagepatent jede noch so gro\u00dfe Kontamination des Werkzeugendes mit magnetischen Streufeldern toleriert, solange nur keine derart schnelle Aufheizung des Werkzeugschaftes stattfindet, dass sich das betreffende Werkzeug unter den f\u00fcr seinen Wechsel vorgesehenen konkreten Bedingungen (z.B. manuelles oder automatisches Handling) schlechterdings nicht mehr ausspannen l\u00e4sst. Einem solchen Verst\u00e4ndnis steht bereits entgegen, dass das Klagepatent einen abzustellenden Mangel des Standes der Technik nicht nur in einer Aufheizung des Werkzeuges sieht, die seinen Wechsel unm\u00f6glich macht, sondern dass ein Handlungs- und Verbesserungsbedarf bereits darin erblickt wird, dass es infolge der Kontamination des Werkzeugendes mit Streufeldern aus der Induktionsspule zu einer Aufheizung kommt, die den Werkzeugwechsel (lediglich) erschwert (Absatz [0005] Satz 1).<\/p>\n<p>Die potenziell das Werkzeugende kontaminierenden (und damit pr\u00e4sumtiv sch\u00e4dlichen) Magnetfeldlinien treten \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige bekundet hat (Prot. S. 10) &#8211; an der dem freien H\u00fclsenende benachbarten Stirnseite der Induktionsspule aus (Prot. S. 10). Um das Werkzeug vor ihnen abzuschirmen, soll der Polschuh die stirnseitig austretenden Streufeldlinien in sich konzentrieren (Absatz [0005] Satz 4). Geschehen kann dies nur dann, wenn der Polschuh in der Lage ist, die austretenden Magnetfeldlinien aufzunehmen, was wiederum voraussetzt, dass sich der Polschuh dort befindet und erstreckt, wo die Streufeldlinien die Induktionsspule verlassen. Denn vom Polschuh werden nur solche Streufeldlinien aufgenommen (und k\u00f6nnen demgem\u00e4\u00df im Anschluss daran von ihm umgeleitet werden), die entweder direkt auf den Polschuh auftreffen oder ihn so dicht passieren, dass der Polschuh die Magnetfeldlinien in sich \u201ehineinziehen\u201c kann (Prot. S. 12, 22, 23). Um die stirnseitig austretenden Magnetfeldlinien im Polschuh zu konzentrieren, ist es daher notwendig, dass sich der Polschuh \u00fcber die Stirnseite der Spule hinweg (radial nach au\u00dfen) erstreckt (Prot. S. 10, 13). Eine mehrlagig gewickelte Spule ist dabei &#8211; wie der Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4utert hat (Prot. S. 10) \u2013 als eine der Anzahl der Wicklungen entsprechende Mehrzahl von Spulen zu begreifen, weil jede einzelne Spulenwicklung in Bezug auf die von ihr generierten magnetischen Streufelder als separate Spule wirkt. Bereits der Anspruchswortlaut des Merkmals (4d) &#8211; wonach die Induktionsspule von dem Polschuh abgeschlossen werden soll &#8211; leitet den Fachmann insofern an, bei einer mehrlagig gewickelten Spule (die der Sache nach mehrere nebeneinander liegende Spulen repr\u00e4sentiert) den Polschuh \u00fcber s\u00e4mtliche Spulenwicklungen (n\u00e4mlich alle vorhandenen Spulen) hinweg verlaufen zu lassen.<\/p>\n<p>Zwar nimmt ein Polschuh auch auf den Verlauf solcher Magnetfeldlinien Einfluss, die er nicht in sich konzentrieren kann, weil sie den Polschuh in einem zu gro\u00dfen Abstand passieren. Der Sachverst\u00e4ndige hat das diesbez\u00fcgliche Wissen des Durchschnittsfachmanns am Priorit\u00e4tstag dahingehend erl\u00e4utert (Prot. S. 12 nebst Skizze, S. 15\/16), dass nicht in den Polschuh eintretende Magnetfeldlinien aufgrund der Anwesenheit des Polschuhs einen ver\u00e4nderten Verlauf nehmen, welcher im Einzelfall dazu f\u00fchren kann, dass die aus der Induktionsspule austretenden Streufelder (als Folge ihrer Ablenkung) das freie Werkzeugende nicht erreichen, infolgedessen auch nicht kontaminieren und aufheizen k\u00f6nnen. Bestimmende Einflussfaktoren f\u00fcr diese Erscheinung sind einerseits der Au\u00dfendurchmesser des Polschuhs sowie andererseits die vertikal gr\u00f6\u00dfere oder geringere Erstreckung des freiliegenden Werkzeugendes. Je kleiner der Au\u00dfendurchmesser des Polschuhs ist, desto n\u00e4her befindet sich der Hotspot der abgelenkten Magnetfeldlinien am Polschuh und desto eher trifft der Hotspot auf eine Stelle, die noch in der vertikalen Ausdehnung des Werkzeuges liegt (womit es zu einer magnetfeldbedingten Aufheizung des Werkzeuges und einer Ausdehnung des Werkzeugschaftes kommt). Das geschilderte Ph\u00e4nomen der Ablenkung von Magnetfeldlinien ist jedoch ein anderes als dasjenige, was der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde liegt. Ausweislich des allgemeinen Beschreibungstextes (Absatz [0005] Satz 3, 4) soll der Polschuh die stirnseitig aus der Spule austretenden Streufeldlinien in sich aufnehmen (\u201ekonzentrieren\u201c) und in sich f\u00fchren, damit sie anderenorts (n\u00e4mlich dort, wo sie f\u00fcr das freie Werkzeugende unsch\u00e4dlich sind) wieder aus ihm heraustreten k\u00f6nnen. Derartiges kann nur gelingen, wenn der Polschuh die Spule nicht nur in L\u00e4ngsachsenrichtung \u00fcberragt, sondern auf ihrer Stirnseite (an der die abzuschirmenden Magnetfeldlinien austreten) radial \u00fcberdeckt. Genau das ist mit der im Merkmal (4d) niedergelegten Forderung gemeint, dass der Polschuh die Induktionsspule \u201ean ihrer Stirnseite abschlie\u00dft\u201c.<\/p>\n<p>Unteranspruch 8, der als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einen durch mehrere speichenartig angeordnete Radialstege gebildeten Polschuh vorsieht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Fachmann wei\u00df (und wusste auch bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt), dass er durch eine geeignete Auswahl des Polschuhmaterials und durch eine optimierte Polschuhgeometrie erreichen kann, dass nur eine sehr geringe Anzahl von Magnetfeldlinien zwischen den Speichen hindurchtritt, w\u00e4hrend die restliche, ganz \u00fcberwiegende Anzahl der Magnetfeldlinien im Polschuh konzentriert wird (Prot. S. 15\/16). Der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg l\u00e4sst sich daher auch mit einem speichenartigen Polschuh nach Unteranspruch 8 erreichen, sofern eben nur das Material des Polschuhs von hoher magnetischer Permeabilit\u00e4t ist und das Design so gew\u00e4hlt wird, dass die R\u00e4ume zwischen den Speichen minimal sind (Prot. S. 15\/16).<\/p>\n<p>Nichts anderes folgt f\u00fcr die Auslegung aus Unteranspruch 2, wonach in einer weiteren bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Polschuh das freie Ende der H\u00fclsenpartie (nur) teilweise \u00fcbergreift. Den Unterschied zwischen einem vollst\u00e4ndigen und einem teilweisen \u00dcbergreifen des freien Endes der H\u00fclsenpartei bei in beiden F\u00e4llen vollst\u00e4ndigem Abschlie\u00dfen der Stirnseite der Induktionsspule durch den Polschuh zeigen exemplarisch die beiden oberen der nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen. W\u00e4hrend links ein vollst\u00e4ndiges \u00dcbergreifen der H\u00fclsenpartie durch den Polschuh zu sehen ist, bildet die rechte Skizze ein teilweises \u00dcbergreifen ab; zwischen Polschuh und Werkzeugaufnahme befindet sich ein Luftspalt. Die untere der einblendeten Figuren zeigt eine weitere M\u00f6glichkeit des teilweisen \u00dcbergreifens des freien Endes der H\u00fclsenpartie durch den Polschuh bei vollst\u00e4ndigem Abschlie\u00dfen der Stirnseite der Induktionsspule. Hier ist der Luftspalt zwischen Polschuh und Werkzeugaufnahme anders angeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Patentverletzung ergibt sich daraus Folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1) hergestellte \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) weist, wovon auch die Beklagten ausgehen, alle Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatenanspruchs auf und macht damit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist dies nicht der Fall. Ihr fehlt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer (n\u00e4mlich die Spulenstirnseite abschlie\u00dfender) Polschuh, da der allein magnetisch leitf\u00e4hige Abschirmkragen lediglich die H\u00fclsenpartie, aber nicht die Induktionsspule radial \u00fcberdeckt. Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, beruhte dies auf einem Fehlverst\u00e4ndnis \u00fcber die Ausgestaltung des Abschirmkragens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, das anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung aufgekl\u00e4rt werden konnte. Ob die Forderung nach einem \u201eAbschlie\u00dfen\u201c der Spulenstirnseite kategorisch in dem Sinne zu verstehen ist, dass bereits jeder radial frei bleibende Spulenabschnitt, wie klein er auch sein mag, aus dem Wortsinn des Patentanspruchs hinausf\u00fchrt, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Von einem \u201eAbschlie\u00dfen\u201c der Spule an ihrer Stirnseite kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der Polschuh \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 die Spulenstirnseite \u00fcberhaupt nicht (d.h. nicht einmal zu irgendeinem Teil) radial \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus dem Gesagten folgt, dass die Kl\u00e4gerinnen von den Beklagten (nur) die vom Landgericht ausgeurteilten Rechtsfolgen verlangen k\u00f6nnen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil, die als solche auch keinem Berufungsangriff unterliegen, wird zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents kann nicht festgestellt werden. Dieses ist im vorliegend geltend gemachten Umfang durch das Bundespatentgericht best\u00e4tigt worden. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Beklagten zu 1) als Nichtigkeitskl\u00e4gerin verm\u00f6gen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht zu begr\u00fcnden. Die Beklagte zu 1) macht geltend, bei Verwendung eines zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auf dem freien Markt erh\u00e4ltlichen F-Ger\u00e4tes, welches sie selber erst nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts habe erwerben k\u00f6nnen, sei f\u00fcr den Fachmann offenkundig gewesen, dass das Streufeld der Induktionsspule f\u00fcr die teilweise auftretenden Probleme beim Wiederausspannen verantwortlich sei. Die bei einem solchen Problemfall auf dem \u00fcberstehenden Werkzeugteil verbliebenen, durch starke Erhitzung hervorgerufenen Anlassfarben machten un\u00fcbersehbar, dass die starke Aufheizung an Ort und Stelle entstanden sein m\u00fcsse und dies die Ursache f\u00fcr die Ausschrumpfungsbehinderung sei. Der Fachmann, der feststelle, dass sich der freiliegende Schaft blitzartig stark erhitzt, wisse ohne besonderen Hinweis, was zu tun sei. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es keines erfinderischen Schrittes. Ob dem tats\u00e4chlich so ist, kann nur aufgrund technischen Sachverstandes entschieden werden, \u00fcber den der Senat nicht verf\u00fcgt. Abgesehen davon beruft sich die Beklagte zu 1) auf den Einwand der fehlenden Erfindungsh\u00f6he. Dass das Bundespatentgericht diesen Punkt offensichtlich falsch beurteilt hat, ist nicht ersichtlich. Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen, die in der H\u00fclsenpartie einer Werkzeugaufnahme reibschl\u00fcssig gehalten werden, waren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt. Bekannt war ebenfalls, die H\u00fclsenpartie mittels einer Induktionsspule zu erw\u00e4rmen. Bekannt war auch, dass es hierbei zu Schwierigkeiten beim Ausschrumpfen kommen konnte. Lag das, wie das Klagepatent erkannt hat, am Streufeld der Induktionsspule und einer durch sie hervorgerufenen starken Erhitzung des freiliegenden Werkzeugteils, muss es zum Priorit\u00e4tstag zwangsl\u00e4ufig des \u00d6fteren zu entsprechenden Verf\u00e4rbungen gekommen sein. Wenn die Beklagte zu 1) meint, vor diesem Hintergrund sei die beanspruchte Lehre durch einfache fach\u00fcbliche Erw\u00e4gungen ohne weiteres auffindbar gewesen, dar\u00fcber hinausgehender Gedanken und \u00dcberlegungen, die auf erfinderische T\u00e4tigkeit schlie\u00dfen lie\u00dfen, habe es nicht bedurft, so setzt sie ihre Meinung an die Stelle der des Bundespatentgerichts. Das gen\u00fcgt zur Bejahung eines Aussetzungsgrundes nicht. Hinzu kommt, und auch das war bei der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, dass der den Kl\u00e4gerinnen durch dieses Urteil erm\u00f6glichte Eingriff f\u00fcr die Beklagten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig ist. Wie die Beklagte zu 1) auf Nachfrage im Termin am 02.02.2012 erkl\u00e4rt hat, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 schon lange nicht mehr vertrieben. Das vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsgebot trifft die Beklagten daher nicht. Es geht wirtschaftlich nur um eine Auskunft f\u00fcr einen begrenzten, l\u00e4ngst abgeschlossenen Zeitraum. Schlie\u00dflich w\u00e4re eine Klageabweisung im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 und eine Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wegen des Teilurteilsverbotes nicht infrage gekommen. Die Alternative w\u00e4re deshalb nur gewesen, den Rechtsstreit insgesamt auszusetzen, womit die Beklagten auch keine Sachentscheidung zur Frage der Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 erhalten h\u00e4tten. Das kann ersichtlich nicht im Interesse der Beklagten sein.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1878 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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