{"id":5631,"date":"2004-06-26T17:00:53","date_gmt":"2004-06-26T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5631"},"modified":"2016-06-14T12:47:03","modified_gmt":"2016-06-14T12:47:03","slug":"2-u-601-luftabscheider-fuer-milchsammelanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5631","title":{"rendered":"2 U 6\/01 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0313<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 6\/01<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I. 1. des Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>\u201e Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, durch ein Ventil absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, und bei denen in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;<\/p>\n<p>b) Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 520.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch die schriftliche, unwiderruflich, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 511.291, 88 Euro (1 Million Deutsche Mark).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 196 20 510 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend einen Luftabscheider f\u00fcr eine Milchsammelanlage und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 296 23 713 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 2). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch; weiterhin begehrt sie, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der zum Patent angemeldeten Erfindung w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes festzustellen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Mai 1996 eingereicht und am 27. November 1997 offengelegt worden; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat am 19. August 1999 stattgefunden. Das Klagegebrauchsmuster ist aus der Anmeldung des Klagepatentes abgezweigt, am 6. Mai 1999 eingetragen und am 17. Juni 1999 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes in der erteilten und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen und vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung lauteten \u00fcbereinstimmend wie folgt:<\/p>\n<p>Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung (2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter (1), in dessen oberem Bereich eine Saugleitung (4) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet, dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung (8) ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebe\u00e4lter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3) f\u00fchrende Leitung (2a, 2b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) eine Bel\u00fcftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2002 (Anlagen K 9, K 11) hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilweise gel\u00f6scht und im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 zwischen den Worten \u201eein\u201c und \u201eSchaumsammelbeh\u00e4lter\u201c das Wort \u201eeinziger\u201c eingef\u00fcgt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2003 (Anlage L 34) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist durch rechtskr\u00e4ftig gewordenes (vgl. Bl. 214 d.A.) Urteil des Bundespatentgerichtes vom 5. M\u00e4rz 2002 (Anlagen K 10 und L 18) in dem im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Umfang beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten worden; in dieser Fassung lautet der kennzeichnende Teil des Anspruches 1 bei unver\u00e4ndert gebliebenem Oberbegriff \u2013 ohne Bezugszeichen \u2013 wie folgt (hinzu gekommene Merkmale sind kursiv hervorgehoben):<\/p>\n<p>&#8230; dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, durch ein Ventil absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, und dass in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und dass die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen sowohl in der Klagegebrauchsmuster- als auch in der Klagepatentschrift enthaltenen Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftabscheider in Figur 1 bei der Milchannahme den Milchschaum aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter absaugend und in Figur 2 w\u00e4hrend der R\u00fcckf\u00f6rderung des zu Milch r\u00fcckverfl\u00fcssigten Schaums aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlagen, deren Funktionsweise aus der von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 6 und von den Beklagten als Anlage L 21 vorgelegten und nachstehend wiedergegebenen Prinzipzeichnung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben dar\u00fcber hinaus das Funktionsschema gem\u00e4\u00df Anlage L 26 und ein Gutachten von Professor Franz GU vom 17. Oktober 2003 (Anl. L 31) vorgelegt; die Kl\u00e4gerin hat ferner die Lichtbilder gem\u00e4\u00df Anlage K 12, die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 13 und das Funktionsschema gem\u00e4\u00df Anlage K 15 zu den Akten gereicht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Zeichnung ist ersichtlich, dass eine Vakuumpumpe (3) \u00fcber eine Leitung (2a\/b) mit dem Luftsabscheidebeh\u00e4lter (1) verbunden ist, um ein Vakuum aufzubauen, damit die vom Lieferanten zu sammelnde Milch \u00fcber die Annahmeleitung (4) in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gesaugt werden kann. In der Leitung zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Vakuumpumpe ist ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) zum Sammeln und R\u00fcckverf\u00fcssigen von Milch aus Milchschaum angeordnet, dessen oberer Bereich \u00fcber den Abschnitt (2a) der Vakuumleitung und dessen unterer Bereich \u00fcber die Milchr\u00fccklaufleitung (8) mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter verbunden ist und der durch ein Ventil (13) \u00fcber den Leitungsabschnitt (2b) zum Abbau des Vakuums bel\u00fcftet werden kann. Die Verbindung zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter kann in der Vakuumleitung durch ein Ventil (9) und in der R\u00fccklaufleitung durch ein Ventil (19) und ein R\u00fcckschlagventil (10) unterbrochen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb dieser Luftabscheider eine Verletzung der Klageschutzrechte. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung entspreche nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Beim Entleeren des Schaumsammelbeh\u00e4lters sei der Innendruck im Luftabscheide- und im Schaumsammelbeh\u00e4lter gleich, so dass die verfl\u00fcssigte Milch nicht durch ein Druckgef\u00e4lle von dort in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgesaugt werde sondern ausschlie\u00dflich durch das H\u00f6hengef\u00e4lle der R\u00fccklaufleitung dorthin zur\u00fcckflie\u00dfe. Anl. K 6 entsprechende Vorrichtungen h\u00e4tten sie nur in Fahrzeuge installiert, aus deren Sammeltank Milch in denjenigen eines anderen Fahrzeuges umgepumpt werden k\u00f6nne. Um bei solchen Sammelfahrzeugen den mit dem Sammeltank verbundenen Luftabscheidebeh\u00e4lter gegen ein \u00dcberfluten zu sichern, sei in der Vakuumleitung das in Anl. K 6 mit der Bezugsziffer 9 bezeichnete Ventil und in der R\u00fccklaufleitung ein weiteres Ventil (Bezugszeichen 19 in Anlage<br \/>\nL 21) vorhanden, die nur gemeinsam ge\u00f6ffnet oder geschlossen werden k\u00f6nnten. Werde das Ventil (9) geschlossen und beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters das Vakuum im Luftabscheidebeh\u00e4lter aufrechterhalten, k\u00f6nne durch das gleichzeitig geschlossene Ventil in der R\u00fccklaufleitung keine Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen. Erst wenn beide Ventile ge\u00f6ffnet seien, der Luftabscheidebeh\u00e4lter bel\u00fcftet und die Druckdifferenz zwischen den Beh\u00e4ltern beseitigt sei, flie\u00dfe die Milch durch die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich ferner auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 28. November 2000 hat das Landgericht die Beklagten aus dem Klagepatent entsprechend den dort zuletzt gestellten Antr\u00e4gen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, sowie der Menge der erhaltenen<br \/>\noder bestellten Erzeugnise sowie der Namen und Anschriften der Her-<br \/>\nsteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und<\/p>\n<p>Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2) und zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von s\u00e4mt-<br \/>\nlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. Sep-<br \/>\ntember 1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht<br \/>\ngewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin<br \/>\neinem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen-<br \/>\nheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die<br \/>\nBeklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab-<br \/>\nnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es antragsgem\u00e4\u00df festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorbezeichneten in der Zeit vom 27. Dezember 1997 bis zum 18. September 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten und seit dem 19. September 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Zum Aufbau des Druckgef\u00e4lles zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter werde dieser bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei geschlossenen Ventilen (9) und (19) bel\u00fcftet. W\u00fcrden die Ventile wieder ge\u00f6ffnet, werde das bestehende Druckgef\u00e4lle erst nach Ablauf einer relativ kurzen Zeitspanne ausgeglichen, bis zum Ausgleich bestehe aber noch eine Druckdifferenz zwischen beiden Beh\u00e4ltern, die zur Folge habe, dass jedenfalls eine erste Teilmenge der aus dem Schaum r\u00fcckgewonnenen fl\u00fcssigen Milch angesaugt werde und auch aufgrund des Druckgef\u00e4lles in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgelange. Ein privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nnten die Beklagten nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, weil ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass sie sich vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes im Erfindungsbesitz befunden h\u00e4tten. Bei s\u00e4mtlichen \u00e4lteren Ausf\u00fchrungsformen gelange die verfl\u00fcssigte Milch allein aufgrund des Gef\u00e4lles der R\u00fccklaufleitung und nicht unter Ausnutzung eines Druckgef\u00e4lles in die Luftabscheidekammer zur\u00fcck. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen erg\u00e4nzend geltend:<\/p>\n<p>Der angegriffene Gegenstand habe keine am Schaumsammelbeh\u00e4lter vorgesehene Bel\u00fcftung; bel\u00fcftet werde statt dessen die sowohl zum Schaumsammelbeh\u00e4lter als auch zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung. Die dem Gutachten Professor GU zugrunde liegenden Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass die angegriffene Vorrichtung so gesteuert werde, dass die verfl\u00fcssigte Milch ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelange. Bei einer Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters sei immer auch das Ventil (9) der Vakuumleitung (2 a) ge\u00f6ffnet. Beim \u00d6ffnen dieses Ventils werde das Druckgef\u00e4lle von 0,44 bar zwischen beiden Beh\u00e4ltern in 0,42 Sekunden ausgeglichen. Da die Vakuumleitung fr\u00fcher als die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet werde, n\u00e4mlich bereits w\u00e4hrend der F\u00f6rderung der Milchneige, wenn der mit der Milch eingesaugte Luftanteil das Vakuum im Luftabscheidebeh\u00e4lter zunehmend verringere, flie\u00dfe auch keine Luft aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter. Beim \u00d6ffnen der R\u00fccklaufleitung sei der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter abgebaut und der Druck in beiden Beh\u00e4ltern gleich. Die diesem Funktionsablauf entsprechende Arbeitsweise der elektronischen Steuerung k\u00f6nne weder von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 noch von ihren Abnehmern ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Dass die Ventile in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung der angegriffenen Anlage m\u00f6glicherweise mit einer anderen Steuerung gegenl\u00e4ufig arbeiten k\u00f6nnten, gen\u00fcge nicht zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre; eine andere Sichtweise widerspreche der vom Bundespatentgericht vorgenommenen Beschr\u00e4nkung des Klagepatentes im Nichtigkeitsverfahren und lasse au\u00dfer Acht, dass das Klageschutzrecht in dieser weiten Auslegung gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik (Anl. L 16, L 35) nicht patentf\u00e4hig w\u00e4re, der ebenfalls zwei Ventile aufgewiesen habe, die theoretisch in gegenl\u00e4ufig wirkender Weise h\u00e4tten angesteuert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sie \u2013 die Beklagten \u2013 h\u00e4tten in nicht erfinderischer Weise den Stand der Technik weiter entwickelt, wie er sich aus den zum Beleg ihres Vorbenutzungsrechtes vorgelegten Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen L 1 bis L 17 ergebe, bei denen der R\u00fccklauf der Milch ebenfalls ausschlie\u00dflich auf dem Schwerkraftprinzip beruht habe; die angegriffene Vorrichtung entspreche im wesentlichen derjenigen, die die GDE GmbH &amp; Co. KG in B\u00fcchen 1988 gebaut und im selben Jahr im November auf der Messe \u201eDLG-FoodTec 88\u201c in Frankfurt am Main ausgestellt habe (vgl. Anlagen L 33 und 33 a).<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen handele die Kl\u00e4gerin treuwidrig, wenn sie die hier in Rede stehende Vorrichtung aus den Klageschutzrechten angreife, nachdem sie im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren erkl\u00e4rt habe, sie beanspruche f\u00fcr Vorrichtungen mit schwerkraftbedingter Milchr\u00fcckf\u00fchrung keinen Schutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Urteilsausspruch des Landgerichtes in Abschnitt I.1. die aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Berufungsurteils ersichtliche, den jeweiligen Beschr\u00e4nkungen der Klageschutzrechte im Patentnichtigkeits- und Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren Rechnung tragende Fassung erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Sie meint, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche auch alle im aufrecht erhaltenen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters und im beschr\u00e4nkten Ansprich 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df. Die \u00dcbereinstimmung mit Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ergebe sich daraus, dass bei der angegriffenen Vorrichtung, wenn zum Entleeren des Schaumsammelbeh\u00e4lters in der Hauptphase der Milchannahme, w\u00e4hrend derer beide Beh\u00e4lter unter Vakuum st\u00fcnden, die Vakuum- und die R\u00fccklaufleitung, die normalerweise gegen\u00fcber dem Luftabscheider geschlossen seien, vor\u00fcbergehend ge\u00f6ffnet w\u00fcrden, ein Druckgef\u00e4lle zwischen dem zun\u00e4chst noch unter Vakuum stehenden Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem schon unter Atmosph\u00e4rendruck stehenden Schaumsammelbeh\u00e4lter entstehe, das sich erst sp\u00e4ter ausgleiche und bis zum Ausgleich das R\u00fccksaugen von Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Auch der Anspruch 1 des Klagepatentes werde in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung benutzt. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug zun\u00e4chst vorgetragen, die angegriffene Vorrichtung habe in der R\u00fccklaufleitung ein R\u00fcckschlagventil (10, Bezugszeichen entsprechen der Zeichnung Anl. L 21), das in der Annahmephase den R\u00fcckfluss von Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter verhindere, w\u00e4hrend das Ventil (9) in der Vakuumleitung offen sei, um den notwendigen Unterdruck aufbauen zu k\u00f6nnen. Werde zur Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters das Ventil (13) ge\u00f6ffnet, werde gleichzeitig auch das Ventil (9) geschlossen; aufgrund des dann bestehenden Druckgef\u00e4lles vom Schaumsammel- zum Luftabscheidebeh\u00e4lter \u00f6ffne das R\u00fcckschlagventil (10) selbstt\u00e4tig, so dass die im Schaumsammelbeh\u00e4lter befindliche Milch zur\u00fcckflie\u00dfen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zuletzt hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, entscheidend sei allein, dass die in Anspruch 1 des Klagepatentes genannten Ventile vorhanden seien und gegenl\u00e4ufig wirkend angesteuert werden k\u00f6nnten, auch wenn die konkret verwendete Steuerung dazu nicht in der Lage sei. Dass die angegriffene Vorrichtung in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung hierzu geeignete Ventile habe, zeige sich daran, dass es auch nach dem Vorbringen der Beklagten Betriebsphasen gebe, in denen die eine Leitung offen und die jeweils andere geschlossen sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, denn der angegriffene Luftabscheider entspricht der technischen Lehre der Klageschutzrechte auch in ihrer im Patentnichtigkeits- und im Gebrauchsmuster-L\u00f6schungsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die Merkmale des beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Klagepatentanspruches 1.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent betrifft einen Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit den den Oberbrgriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 1.2.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Mit solchen Anlagen ausger\u00fcstete Lastkraftwagen holen Milch von verschiedenen Erzeugern ab und sammeln sie in einem Sammeltank, um sie zur Molkerei zu fahren. Luftabscheider sollen die Milch von der \u2013 insbesondere gegen Ende des Annahmevorganges \u2013 beim Ansaugen zwangsl\u00e4ufig mit aufgenommenen und zu Schaumbildungen f\u00fchrenden Luft trennen, um anschlie\u00dfend bei der Weiterf\u00f6rderung der Milch vom Luftabscheidebeh\u00e4lter in den Sammeltank eine fehlerfreie volumetrische Messung vornehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei bekannten Vorrichtungen, deren grunds\u00e4tzliche Funktionsweise sich aus der deutschen Auslegeschrift 2 014 438 (Anl. K 3) ergibt, war die Vakuumpumpe \u00fcber die Unterdruckleitung direkt und ohne Zwischenschaltung eines Beh\u00e4lters mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter verbunden. Beim Erzeugen bzw. Aufrechterhalten des Unterdruckes konnte Milchschaum in die Vakuumpumpe gelangen; das schadete der Vakuumpumpe und f\u00fchrte zu Messfehlern, weil der Milchschaum f\u00fcr die volumetrische Messung verloren ging und nicht f\u00fcr die R\u00fcckverfl\u00fcssigung und anschlie\u00dfende R\u00fcckf\u00fchrung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gesammelt wurde (vgl. Spalte 1, Zeilen 12 \u2013 24 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Das in der Klagepatentschrift als weiterer Stand der Technik er\u00f6rterte deutsche Gebrauchsmuster 19 12 722 (Anl. K 4) schl\u00e4gt zur Beseitigung dieses Problems vor, zwischen dem Milch- bzw. Luftabscheider (1; Bezugsziffern entsprechen der letztgenannten \u00e4lteren Druckschrift) und der Vakuumpumpe einen zus\u00e4tzlichen Sicherheitsabscheider (9) als \u00dcberlaufschutz zwischenzuschalten, wo der Milchschaum gesammelt und verfl\u00fcssigt wird. Hat die Fl\u00fcssigkeit dort einen bestimmten F\u00fcllstand erreicht, sperrt ein Schwimmerventil (12) den Anschluss des Beh\u00e4lters an die Vakuumleitung; gleichzeitig \u00f6ffnet sich ein im Boden des Beh\u00e4lters angeordnetes und bis dahin vom Unterdruck verschlossen gehaltenes Tropfventil (14), aus dem die angesammelte Fl\u00fcssigkeit abgelassen oder abgezapft werden kann (Spalte 1, Zeilen 25-32 und Anl. K 4, Seite 3 Abs. 2). Auf diese Weise ist zwar die Vakuumpumpe gesch\u00fctzt, aber der gesammelte und r\u00fcckverfl\u00fcssigte Schaum wird auch hier nicht der volumetrischen Messung zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das technische Problem der Erfindung besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 33-35) darin, den Luftabscheider der eingangs genannten Art bez\u00fcglich der Behandlung des Milchschaumes zu verbessern; unter Ber\u00fccksichtigung der Vorteilsangaben (Spalte 1, Zeilen 48-50 der Klagepatentschrift) bedeutet das objektiv und konkret, dass der r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milchschaum der volumetrischen Messung zug\u00e4nglich gemacht und die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum gesch\u00fctzt werden soll.<\/p>\n<p>Der aufrecht erhaltene Klagepatentanspruch 1 sieht zur L\u00f6sung dieser Problemstellung einen Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Luftabscheider besteht aus einem \u00fcber eine Leitung von<br \/>\neiner Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftab-<br \/>\nscheidebeh\u00e4lter;<\/p>\n<p>1.1 im oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters m\u00fcndet eine Saug-<br \/>\nleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein;<\/p>\n<p>1.2 vom unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters geht eine eine<br \/>\ngegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe<br \/>\naufweisende F\u00f6rderleitung aus;<\/p>\n<p>1.2.1. die F\u00f6rderleitung m\u00fcndet in den Sammeltank;<\/p>\n<p>2. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet;<\/p>\n<p>2.1. vom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters geht eine zum<br \/>\nLuftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung aus;<\/p>\n<p>2.1.1. die R\u00fccklaufleitung ist durch ein Ventil absperrbar und<\/p>\n<p>2.1.2 \u00fcberbr\u00fcckt den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter;<\/p>\n<p>2.2. in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ist ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet;<\/p>\n<p>2.3 die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende zur Vakuumpumpe f\u00fch- rende Leitung m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein;<\/p>\n<p>2.4 an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ist eine Bel\u00fcftung zum Abbau<br \/>\ndes im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes ange-<br \/>\nschlossen.<\/p>\n<p>Der Kern der so beschriebenen Erfindung liegt in der Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2. Der aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter in die Vakuumleitung angesaugte Milchschaum wird wie schon beim vorbekannten deutschen Gebrauchsmuster 1 912 222 im Schaumsammelbeh\u00e4lter gesammelt und kann infolgedessen nicht mehr in die Vakuumpumpe gelangen. Solange in der Vakuumleitung nebst Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter Unterdruck herrscht, wird die R\u00fccklaufleitung abgesperrt, damit die Milch im Schaumsammelbeh\u00e4lter nicht vom Vakuum mit durchstr\u00f6mt, durchwirbelt und hierdurch ihre R\u00fcckverfl\u00fcssigung unm\u00f6glich gemacht wird. Die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch kann durch die dann ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgef\u00fchrt und zusammen mit der \u00fcbrigen vom Lieferanten angenommenen Milch in den Sammeltank weitergeleitet und dabei volumetrisch gemessen werden.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung entsprechend den Anweisungen insbesondere der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.4 bewirkt weiterhin, dass durch das gegenl\u00e4ufige Wirken der Ventile in der Vakuumleitung und in der R\u00fccklaufleitung abwechselnd das System mit Unterdruck beaufschlagt und der Schaumsammelbeh\u00e4lter entleert werden kann. Zur Vakuumbeaufschlagung wird die Vakuumleitung ge\u00f6ffnet und die R\u00fccklaufleitung geschlossen, w\u00e4hrend zum Entleeren des Schaumsammelbeh\u00e4lters umgekehrt die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet und die Vakuumleitung geschlossen wird. Auf diese Weise wird beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein Druckgef\u00e4lle erzeugt, denn der Luftabscheidebeh\u00e4lter steht weiterhin unter Unterdruck, der weder durch die abgesperrte Vakuumleitung noch durch die ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung entweichen kann. Letzteres verhindert die vor der Einm\u00fcndung der R\u00fccklaufleitung im Schaumsammelbeh\u00e4lter anstehende Milch, durch die die in den Schaumsammelbeh\u00e4lter eingestr\u00f6mte Luft nicht zum Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen kann (vgl. BPatG, Anl. K 10, S. 8) Die Druckdifferenz kann genutzt werden, um die verfl\u00fcssigte Milch durch die R\u00fccklaufleitung vom Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zu saugen (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 48 \u2013 58, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 12 und Spalte 3, Zeilen 19 \u2013 24; BPatG, Anl. K 10, S. 8, 9, 14 und 15; vgl. ferner BPatG, Anlage L 34, S. 12); der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter kann sogar dazu ausreichen, w\u00e4hrend der \u2013 nur kurze Zeit dauernden \u2013 Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters den Ansaugvorgang durch die Annahmeleitung ununterbrochen fortsetzen zu k\u00f6nnen (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 8 \u2013 12). Bei dieser Betriebsweise ben\u00f6tigt man zur Milchr\u00fcckf\u00fchrung keine Schwerkraftwirkung und muss den Schaumsammelbeh\u00e4lter nicht gegen\u00fcber dem Luftabscheidebeh\u00e4lter h\u00f6her anordnen. Das schlie\u00dft es jedoch nicht aus, dass die zur\u00fcckgesaugte Milch auf dem Weg vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gleichzeitig auch ein H\u00f6hengef\u00e4lle zur\u00fcck legt.<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann \u2013 als den das Bundespatentgericht im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren einen Fachhochschulingenieur der allgemeinen Verfahrenstechnik oder Lebensmitteltechnologie mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Milchsammelanlagen f\u00fcr Milchsammelwagen ansieht (Anlage L 18, S. 12, Abs. 1; Anlage L 34, S. 15, Abs. 4) \u2013 ist klar, dass die nach Merkmal 2.3 \u201eam Schaumsammelbeh\u00e4lter\u201c vorzusehende Bel\u00fcftung nicht, wie die Beklagten vorgetragen haben, unmittelbar am Beh\u00e4lter selbst angeordnet zu sein braucht. Erfindungsgem\u00e4\u00df geht es lediglich darum, eine Vorrichtung zu schaffen, die dem Schaumsammelbeh\u00e4lter Luft zuf\u00fchrt, um zuerst nur dort den Unterdruck abzubauen und das zum R\u00fccksaugen der verfl\u00fcssigten Milch ben\u00f6tigte Druckgef\u00e4lle zu erzeugen. Dem Durchschnittsfachmann ist bewusst, dass die Bel\u00fcftung zum Abbau des Unterdruckes zun\u00e4chst nur im Schaumsammelbeh\u00e4lter und nicht etwa im gesamten System stattfinden darf. Dieses Ziel l\u00e4sst sich auch erreichen, wenn etwa das Bel\u00fcftungsventil \u2013 entsprechend dem in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 mit dem zwischen dem Schaumsammelbeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe verlaufenden Abschnitt der Unterdruckleitung verbunden ist und mit dem Schaumsammelbeh\u00e4lter nur mittelbar in Verbindung steht. Auch bei dieser Ausbildung gelangt die einstr\u00f6mende Au\u00dfenluft notwendig zuerst in den Schaumsammelbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Sind in der Unterdruck- und in der R\u00fccklaufleitung jeweils gegenl\u00e4ufig einstellbare Ventile vorhanden, mit deren Hilfe bei Unterdruckbeaufschlagung die Unterdruckleitung ge\u00f6ffnet und die R\u00fccklaufleitung gesperrt, im Bel\u00fcftungsfall dagegen der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter liegende Abschnitt der Vakuumleitung geschlossen und die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet werden kann, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob eine so ausgestaltete Vorrichtung von den Merkmalen des Anspruches 1 Gebrauch macht, nicht darauf an, ob der Benutzer der Vorrichtung im Einzelfall diese Ventile tats\u00e4chlich so ansteuert, dass sie in der vorbeschriebenen Weise gegenl\u00e4ufig arbeiten und die Vakuumleitung tats\u00e4chlich absperrt oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ventile mittels einer elektronischen Steuerung oder auf andere Weise bet\u00e4tigbar sind und diese Steuerung auch so eingestellt ist oder eingestellt werden kann, dass die Vorrichtung die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile auch erreicht. Gegenstand des Klagepatentanspruches 1 ist eine Vorrichtung mit den dort angegebenen Merkmalen. Der Schutz eines Vorrichtungspatentes setzt nicht voraus, dass die im Anspruch beschriebene Vorrichtung im konkreten Fall so eingesetzt wird, dass die technischen Vorteile der Erfindung sich verwirklichen und genutzt werden. Die Vorrichtung ist f\u00fcr jede sinnvolle Verwendung gesch\u00fctzt, auch wenn der konkrete Gebrauchszweck nicht in der Klagepatentschrift angegeben ist und auch wenn der Anwender den die Schutzf\u00e4higkeit allein begr\u00fcndenden neuen Verwendungszweck nicht nutzt (vgl. RGZ 85, 95, 98; 149, 102, 108; BGH, GRUR 1956, 77, 78 \u2013 Spann- und Haltevorrichtung; 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; 1991, 436, 441, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Benkard\/Ullmann, PatG\/GbMG, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rdn, 41 m.w.N.; Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2002, Art. 52, Rdn. 121). Das ist auch im Streitfall nicht anders. Anspruch 1 des Klagepatentes stellt als Hauptanspruch eine Vorrichtung unter Schutz, die die Merkmale 1 bis 2.4 der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die nach der technischen Lehre des Klagepatentes notwendigen Voraussetzungen daf\u00fcr, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftabscheider verfl\u00fcssigte Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter saugen kann, bestehen aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes allein in der in Anspruch 1 beschriebenen Merkmalskombination. Die elektronische Steuerung, die die Absperrmittel in der Vakuumleitung zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter so ansteuert, dass beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters von dort m\u00f6glichst keine Luft in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangt, um den Unterdruck weiter aufrecht zu erhalten, ist nicht Gegenstand des Klagepatentanspruches 1; sie wird dort weder erw\u00e4hnt noch als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt. Die Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt diese Sichtweise. Sie weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass f\u00fcr die Absperrung der R\u00fccklaufleitung kein Ventil mit eigener Steuerung vorgesehen zu sein braucht, sondern auch ein R\u00fcckschlagventil Verwendung finden kann (Spalte 1, Zeilen 59 \u2013 61), und nichts anderes wird \u00fcber das in der Vakuumleitung anzuordnende Ventil ausgef\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 61 \u2013 66). Daraus entnimmt der Fachmann, dass es im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre in sein Belieben gestellt ist, welche Ventile er zum gegenl\u00e4ufigen \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Vakuum- und der R\u00fccklaufleitung verwendet und dass hierzu auch Ventile ohne eigene Steuerung geeignet sind. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 5. M\u00e4rz 2002 in den die Beschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruches 1 tragenden Teilen der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, der Gegenstand des Anspruches 1 sei nicht auf die Verwendung einer bestimmten Ventilart beschr\u00e4nkt (Anl. K 10, S. 8\/9 und S. 9, Abschnitt 5 a.E. bis S. 6 oben). Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden wird der Durchschnittsfachmann das Merkmal 2.2 auch nicht in dem Sinne auslegen, dass nur solche Ventile zum Einsatz kommen d\u00fcrfen, die nicht anders als gegenl\u00e4ufig wirkend betrieben werden k\u00f6nnen. Letzteres ist zwar bei den in der Patentbeschreibung mehrfach erw\u00e4hnten R\u00fcckschlagventilen der Fall, die aber erst Gegenstand des aufrechterhaltenen Unteranspruches 2 sind, w\u00e4hrend der allgemeiner gefasste Patentanspruch 1 die Art der verwendeten Ventile offen l\u00e4sst, sofern sie nur die Eignung aufweisen, gegenl\u00e4ufig im Sinne des Merkmals 2.2 arbeiten zu k\u00f6nnen. Daraus folgt, dass die Merkmale des Anspruches 1 verwirklicht sind, wenn die benutzte Vorrichtung nach ihrer mechanisch-konstruktiven Ausgestaltung die dort erw\u00e4hnten Ventile in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung aufweist, eine die Nutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erm\u00f6glichende Steuerung aber weder angeboten noch hergestellt wird.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes zum Stand der Technik entsprechend der Zeichnung \u201eEntleerung der Messanlage mit Luft bei Reinigung\u201c (Anl. L 16, L 35) ergeben nicht, dass das Nichtigkeitsurteil die Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.2 in einem engeren Sinne versteht. Das Bundespatentgericht hat die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentes gegen\u00fcber dieser Entgegenhaltung damit begr\u00fcndet, sie offenbare lediglich die Lehre, den Leitungsabschnitt zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter durch Ventile absperrbar auszugestalte, w\u00e4hrend die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, nach Merkmal 2.2 gegenl\u00e4ufig wirkende Ventile vorzusehen, weder vorweggenommen noch nahegelegt sei, weil bei der Entgegenhaltung sowohl beim Milchsammeln als auch w\u00e4hrend der Reinigung immer ein Ventil offen und die Leitung vom Luftabscheide- zum zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter bei keinem Betriebszustand vollst\u00e4ndig abgesperrt sei (Anl. K 10, S. 14). Im \u00fcbrigen sind die dortigen Ventile (2 und 11; Bezugsziffern entsprechen Anl. L 16 bzw. L 35) auch nicht geeignet, beim Milchannahmebetrieb gegenl\u00e4ufig im Sinne der Erfindung betrieben zu werden. Im zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter befindliche Milch gelangte, selbst wenn sie von dort zur\u00fcckgesaugt werden k\u00f6nnte, nicht in den Luftabscheidebeh\u00e4lter, sondern in den ersten Schaumsammelbeh\u00e4lter, der ausweislich der genannten Zeichnung nur \u00fcber die Vakuumleitung mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter verbunden ist und keine dorthin f\u00fchrende R\u00fccklaufleitung aufweist. Da die vom zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter kommende Milch sich im unteren Bereich des ersten Schaumsammelbeh\u00e4lters ansammelt und nicht durch die Vakuumleitung von dort in den Luftabscheidebeh\u00e4lter flie\u00dfen kann, wird die gesamte Vakuumleitung, sobald die Milch im ersten Schaumsammelbeh\u00e4lter angekommen ist, frei gegeben, so dass der Unterdruck bis in den Luftabscheidebeh\u00e4lter schlagartig abgebaut wird.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Vorrichtung erf\u00fcllt die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a) Dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 1 und die Merkmale 2, 2.1 und 2.3 nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn erf\u00fcllt werden, stellen die Beklagten nicht in Abrede, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>b) Auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzu gekommenen Merkmale 2.1.1, 2.1.2 und 2.2 werden entgegen der Ansicht der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df benutzt.<\/p>\n<p>aa) Die den Vakuumleitungsabschnitt (2a; Bezugszeichen entsprechen den Zeichnungen Anl. K6 und L 21) zwischen dem Schaumsammel- und dem Luftabscheidebeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckende R\u00fccklaufleitung (8) kann durch ein Ventil abgesperrt werden, n\u00e4mlich durch das Ventil (19). Dar\u00fcber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Unstreitig ist auch der Abschnitt (2a) der Vakuumleitung mit einem Ventil (9) versehen. Dieses Ventil kann nach seinen mechanischen Eigenschaften umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirken, so dass beim reinen Ansaugvorgang die Vakuumleitung ge\u00f6ffnet und die R\u00fccklaufleitung geschlossen und bei der Milchr\u00fcckf\u00fchrung aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter umgekehrt die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet und die Vakuumleitung gesperrt werden kann. Ob dieses R\u00fccksaugen, wie die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren zun\u00e4chst geltend gemacht hat, deshalb m\u00f6glich ist, weil die Vakuumleitung in ihrem Abschnitt zwischen dem Schaumsammel- und dem Luftabscheidebeh\u00e4lter einen so geringen Querschnitt hat, dass die aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter str\u00f6mende Luft gedrosselt wird und hierdurch vor\u00fcbergehend ein Druckgef\u00e4lle entsteht, das beim \u00d6ffnen der R\u00fccklaufleitung zum R\u00fccksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter genutzt wird, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Dass die Ventile der R\u00fccklauf- und der Vakuumleitung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegenl\u00e4ufig wirkend arbeiten k\u00f6nnen, ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten auf den Seiten 8, 11 und 12 ihres Schriftsatzes vom 13. November 2003 (Bl. 290, 293 und 294 d.A.), das die Kl\u00e4gerin sich in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2004 insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat. Nach der in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten Prof. GU (Anl. L 31) beschriebenen Betriebsweise der angegriffenen Vorrichtung lassen sich die Ventile (9) und (19) auch unabh\u00e4ngig voneinander \u00f6ffnen und schlie\u00dfen und nehmen w\u00e4hrend eines Milchannahmezyklus auch unterschiedliche Stellungen ein. Zu Beginn des Milchansaugvorganges, wenn im Luftabscheidebeh\u00e4lter Unterdruck erzeugt wird, ist das Ventil (19) der R\u00fccklaufleitung geschlossen und das Ventil (9) der Vakuumleitung offen; zu Beginn der Hauptf\u00f6rderphase, wenn der Unterdruck erzeugt ist, wird auch das Ventil (9) geschlossen (vgl. Anl. L 31, S. 3). Es wird wieder ge\u00f6ffnet, wenn durch das Einsaugen gr\u00f6\u00dferer Luftmengen zusammen mit der Milchneige gegen Ende des Ansaugvorganges der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter zu weit abgefallen ist und noch einmal erh\u00f6ht werden muss, um auch die Milchneige aus dem Gef\u00e4\u00df des Lieferanten noch ansaugen zu k\u00f6nnen. Ist diese von den Beklagten behauptete Stellung der Ventile zu Beginn des Ansaugvorganges m\u00f6glich, so k\u00f6nnen die Ventile, wenn sie mit einer entsprechenden Steuerung zusammenarbeiten, auch w\u00e4hrend des gesamten Ansaugvorganges so eingestellt bleiben, bis die Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgef\u00fchrt wird. Mit einer geeigneten Steuerung ist auch die umgekehrte Ventilstellung m\u00f6glich, bei der die R\u00fccklaufleitung offen und die Vakuumleitung gesperrt ist. Geschieht dies, wenn der Schaumsammelbeh\u00e4lter durch \u00d6ffnen des Ventils (13) bel\u00fcftet wird, l\u00e4sst sich auch mit der angegriffenen Vorrichtung gezielt der Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter abbauen und ein Druckgef\u00e4lle zum Luftabscheidebeh\u00e4lter erzeugen, das genutzt werden kann, um die im Schaumsammelbeh\u00e4lter r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch \u00fcber die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zu saugen. Dass das Ventil (19) der R\u00fccklaufleitung, wenn es ge\u00f6ffnet wird, mechanisch so an das Ventil (9) der Vakuumleitung gekoppelt ist, dass es dieses zwangsl\u00e4ufig mit \u00f6ffnet und nicht ohne Eingriff in die Mechanik anders gesteuert werden kann, machen auch die Beklagten nicht mehr geltend.<\/p>\n<p>bb) Vergeblich versuchen die Beklagten, die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre mit dem Einwand in Abrede zu stellen, die von ihnen beigestellte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage erm\u00f6gliche eine solche Arbeitsweise nicht und sei f\u00fcr sie und ihre Abnehmer unver\u00e4nderbar so eingestellt, dass beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters neben der R\u00fccklaufleitung auch der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung ge\u00f6ffnet sei, \u00fcber diesen ge\u00f6ffneten Abschnitt der Vakuumleitung sofort auch der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter zusammenbreche und die aus dem Schaum r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt aus dem h\u00f6her gelegenen Schaumsammel- in den tiefer liegenden Luftabscheidebeh\u00e4lter flie\u00dfe. Dass die Beklagten die Anlage mit einer Steuerung versehen und in den Verkehr bringen, die die Anlage so arbeiten l\u00e4sst, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glichen Vorteile nicht eintreten und dementsprechend auch nicht genutzt werden, \u00e4ndert nichts daran, dass in der R\u00fccklaufleitung und in der Vakuumleitung zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter Ventile vorhanden sind, die entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen mit Hilfe einer geeigneten Steuerung auch so eingestellt werden k\u00f6nnen, dass der genannte Abschnitt der Vakuumleitung geschlossen ist, wenn die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet und der Schaumsammelbeh\u00e4lter bel\u00fcftet wird. Dass die Anlage dann ein Unterdruckgef\u00e4lle zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter erzeugen kann, das sich zum R\u00fccksaugen der im Schaumsammelbeh\u00e4lter gesammelten und als Sperrfl\u00fcssigkeit wirkenden verfl\u00fcssigten Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter nutzen l\u00e4sst, gen\u00fcgt, um die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Benutzer diese Vorteile im Einzelfall verwirklicht oder nicht.<\/p>\n<p>c) Auch das Merkmal 2.4 ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Das k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg mit dem Einwand in Abrede stellen, die angegriffene Vorrichtung habe keine Bel\u00fcftung am Schaumsammelbeh\u00e4lter, weil sich das in den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 6 und L 21 mit der Bezugszahl 13 versehene Bel\u00fcftungsventil nicht unmittelbar am Schaumsammelbeh\u00e4lter, sondern an einer Abzweigung (12) befinde, die in den zwischen Vakuumpumpe und Schaumsammelbeh\u00e4lter liegenden Abschnitt der Vakuumleitung f\u00fchre. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I ausgef\u00fchrt wurde, verlangt das Merkmal 2.4 nicht, das Bel\u00fcftungsventil unmittelbar und unabh\u00e4ngig von der Vakuumleitung mit dem Schaumsammelbeh\u00e4lter zu verbinden. Es muss nur so angeordnet sein, dass es bei einer Bel\u00fcftung zuerst den Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter abbaut. Diese Funktion f\u00fchrt es auch aus, wenn die einstr\u00f6mende Luft zun\u00e4chst in den zwischen Vakuumpumpe und Schaumsammelbeh\u00e4lter verlaufenden Teil der Vakuumleitung gelangt, denn durch diese Leitung gelangt sie zwangsl\u00e4ufig zuerst in den Schaumsammelbeh\u00e4lter, bevor sie in den Luftabscheidebeh\u00e4lter weiterstr\u00f6mt. Dass die durch das Bel\u00fcftungsventil (13) eingelassene Luft zuerst in den Schaumsammelbeh\u00e4lter der angegriffenen Vorrichtung gelangt, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Abrede.<\/p>\n<p>d) Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht und eine Benutzung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln nicht in Rede steht, k\u00f6nnen die Beklagten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie h\u00e4tten den angegriffenen Gegenstand in nicht erfinderischer Weise aus dem Stand der Technik entwickelt<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Luftabscheider entspricht auch der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ebenfalls einen Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit den auch den Oberbegriff seines Schutzanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 1.2.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Auch die Klagegebrauchsmusterschrift beanstandet an bekannten Vorrichtungen, dass die Vakuumpumpe, weil sie \u00fcber die Unterdruckleitung ohne Zwischenschaltung eines Beh\u00e4lters mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter verbunden war, bei der Unterdruckbeaufschlagung Milchschaum ansaugte; das schadete der Vakuumpumpe und f\u00fchrte zu Messfehlern, weil der Milchschaum f\u00fcr die volumetrische Messung verloren ging (S. 1, Abs. 2).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, den beim gleichzeitigen Ansaugen von Luft und Milch entstehenden Milchschaum zu sammeln, r\u00fcckzuverfl\u00fcssigen und der volumetrischen Messung zug\u00e4nglich zu machen; gleichzeitig soll die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum gesch\u00fctzt werden (vgl. S. 1, Absatz 3 und S. 2, Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Der aufrecht erhaltene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters will dieses Problem mit einem Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage l\u00f6sen, der folgende Merkmale kombiniert:<\/p>\n<p>1. Der Luftabscheider besteht aus einem \u00fcber eine Leitung von<br \/>\neiner Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftab-<br \/>\nscheidebeh\u00e4lter;<\/p>\n<p>1.1 im oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters m\u00fcndet eine Saug-<br \/>\nleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein;<\/p>\n<p>1.2 vom unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters geht eine eine<br \/>\ngegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe<br \/>\naufweisende F\u00f6rderleitung aus;<\/p>\n<p>1.2.1. die F\u00f6rderleitung m\u00fcndet in den Sammeltank;<\/p>\n<p>2. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuum-<\/p>\n<p>pumpe ist ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet;<\/p>\n<p>2.1. vom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters geht eine zum<br \/>\nLuftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung aus;<\/p>\n<p>2.2 die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende zur Vakuumpumpe f\u00fch-<\/p>\n<p>rende Leitung m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt<br \/>\nin den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein;<\/p>\n<p>2.3 an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ist eine Bel\u00fcftung zum Abbau<br \/>\ndes im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes ange-<br \/>\nschlossen.<\/p>\n<p>Die technische Bedeutung der Merkmale 2.1 und 2.3 besteht darin, einerseits durch ein Absperren der R\u00fccklaufleitung w\u00e4hrend der Vakuumbeaufschlagung zu verhindern, dass der Saugstrom die im Schaumsammelbeh\u00e4lter befindliche Milch aufwirbelt, andererseits durch das Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein Druckgef\u00e4lle zu erzeugen, das dazu genutzt werden kann, die Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zu saugen und nicht durch alleinige Einwirkung der Schwerkraft aus einem h\u00f6her angeordneten Schaumsammelbeh\u00e4lter dorthin zur\u00fcckflie\u00dfen zu lassen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 2 Abs, 2, S. 5, Abs. 2 und S. 6, Abs. 2; BPatG, Anl. L 34, S. 12). Die technisch-konstruktiven Mittel, mit denen diese Anweisung umgesetzt wird, stellt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in das Ermessen des Durchschnittsfachmannes. Gegenl\u00e4ufig wirkende Ventile in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung, wie sie Anspruch 1 des Klagepatentes zwingend vorsieht, sind nach Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten und werden erst im Unteranspruch 3 und im Ausf\u00fchrungsbeispiel als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Abs. 2 bis S. 6 oben und BPatG, Anl. L 34, S. 12\/13). Eine andere M\u00f6glichkeit besteht darin, die beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters von dort durch die Vakuumleitung zum Luftabscheidebeh\u00e4lter str\u00f6mende Luft so zu drosseln, dass sich der Abbau des im Luftabscheidebeh\u00e4lters noch vorhandenen Unterdruckes verz\u00f6gert und deshalb nicht oder nicht wesentlich auswirkt. Eine weitere M\u00f6glichkeit sind die in Schutzanspruch 2 angegebenen Mittel, mit deren Hilfe der den Luftabscheide- mit dem Schaumsammelbeh\u00e4lter verbindende Abschnitt der Vakuumleitung abgesperrt werden kann.<\/p>\n<p>Sind Mittel vorhanden, mit deren Hilfe im Bel\u00fcftungsfall der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter liegende Abschnitt der Vakuumleitung abgesperrt werden kann, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob eine so ausgestaltete Vorrichtung von den Merkmalen des Schutzanspruches 1 Gebrauch macht, nicht darauf an, ob der Benutzer der Vorrichtung im Einzelfall die Vakuumleitung tats\u00e4chlich absperrt oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob etwa entsprechend den Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift auf S. 2 zu Beginn des 3. Absatzes ein mittels einer \u2013 beispielsweise elektronischen \u2013 Steuerung bet\u00e4tigbares Ventil vorgesehen ist, ob eine hierzu passende Steuerung angeboten oder hergestellt wird und wie diese Steuerung eingestellt ist oder werden kann. Die elektronische Steuerung ist nicht Gegenstand des Schutzanspruches 1, der nicht einmal die Mittel nennt, mit denen die R\u00fccklaufleitung abgesperrt und beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters das Druckgef\u00e4lle zum Luftabscheidebeh\u00e4lter erzeugt werden soll. Der Schutz des Klagegebrauchsmusters entspricht demjenigen eines Vorrichtungspatentes. Der Umfang dieses Schutzes setzt aus den vorstehend zu I. 1 dargelegten Gr\u00fcnden nicht voraus, dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung im konkreten Fall so eingesetzt wird, dass die technischen Vorteile der Erfindung sich verwirklichen und genutzt werden. Das ist beim Klagegebrauchsmuster nicht anders als beim Klagepatent. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters stellt als Hauptanspruch eine Vorrichtung unter Schutz, die die Merkmale 1 bis 2.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters notwendigen Voraussetzungen daf\u00fcr, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftabscheider im Schaumsammelbeh\u00e4lter Milchschaum sammeln und wieder verfl\u00fcssigen und die verfl\u00fcssigte Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter saugen kann, bestehen aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes allein in der in Schutzanspruch 1 beschriebenen Merkmalskombination.<\/p>\n<p>2. Die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters steht nicht mehr in Frage, nachdem das Bundespatentgericht die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren best\u00e4tigt hat. Umst\u00e4nde, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, den Rechtsbestand des Klageschutzrechtes in seinem aufrecht erhaltenen Umfang in Zweifel zu ziehen, haben die Beklagten in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr geltend gemacht.<\/p>\n<p>3. Der in den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 6 und L 21 dargestellte angegriffene Luftabscheider der Beklagten verwirklicht s\u00e4mtliche in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der im L\u00f6schungsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df. Das ergibt sich bereits aus den Ausf\u00fchrungen, mit denen die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruches begr\u00fcndet wurde. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Merkmalskombination entspricht im wesentlichen dem in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel; von diesem unterscheidet sie sich nur darin, dass die in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung anzuordnenden gegenl\u00e4ufig wirkenden Ventile nicht wie vom Gebrauchsmuster bevorzugt und in Schutzanspruch 3 gelehrt als R\u00fcckschlagventile ausgebildet sein m\u00fcssen. Ausf\u00fchrungsformen, die der technischen Lehre des Klagepatentes entsprechen, verwirklichen daher notwendig auch die Merkmale gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Der Einwand der Beklagten, die von ihnen mitgelieferte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage sei f\u00fcr sie und ihre Abnehmer unver\u00e4nderbar so eingestellt, dass beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters neben der R\u00fccklaufleitung auch der zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Schaumsammelbeh\u00e4lter verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung ge\u00f6ffnet sei, \u00fcber diesen ge\u00f6ffneten Abschnitt der Vakuumleitung sofort auch der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter zusammenbreche und die aus dem Schaum r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter flie\u00dfe, kann aus den vorstehend zu II. 1. dargelegten Gr\u00fcnden auch der Benutzung der durch das KLagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben kein privates Vorbenutzungsrecht, weil sie am Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte nicht im Erfindungsbesitz waren.<\/p>\n<p>1. Die auf eine Anmeldung vom 6. Februar 1988 zur\u00fcckgehende deutsche Patentschrift 38 03 572 (Anl. L 3) zeigt einen Luftabscheider, dessen Luftabscheidebeh\u00e4lter aus einem oberen Teil (1; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellung aus der letztgenannten Patentschrift) und aus einem unteren Teil (2) besteht, die durch einen verengten Abschnitt miteinander verbunden sind. Au\u00dferhalb des Abscheidebeh\u00e4lters ist ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (9) angeordnet. Der Schaumsammelbeh\u00e4lter wird \u00fcber die Leitung (18), der Luftabscheidebeh\u00e4lter \u00fcber die Leitung (10) evakuiert. Beim Ansaugen aus dem oberen Teil des Luftabscheidebeh\u00e4lters in die Leitung (10) gelangter Milchschaum wird im Schaumsammelbeh\u00e4lter gesammelt und kann nach der R\u00fcckverfl\u00fcssigung durch die R\u00fccklaufleitung (11) in den unteren Teil des Luftabscheidebeh\u00e4lters flie\u00dfen. Die Beklagten r\u00e4umen selbst ein, dass die R\u00fccklaufleitung dieser Vorrichtung nicht absperrbar ist und die Entgegenhaltung auch keine Bel\u00fcftung zum Abbau des Unterdrucks offenbart; die verfl\u00fcssigte Milch wird allein durch die Schwerkraft und nicht durch ein Druckgef\u00e4lle aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckf\u00fchrt. Das unterscheidet diese \u00e4ltere Ausf\u00fchrungsform sowohl vom Gegenstand des Klagepatentes als auch von demjenigen des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>2. Die in der \u00dcbersichtsdarstellung zum Zulassungsschein Nr. 1.32.2.-3265.131-HLW 90.1 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin vom 18. Juni 1980 dargestellte Messanlage \u201eHLW Turbo\u201c (Anlage L 4 B 6) arbeitet nach dem selben Funktionsprinzip und weist jedenfalls die Merkmale 2, 2.1, 2.1.1. und 2.2 des Klagepatentanspruches 1 bzw. Merkmal 2 des Klagegebrauchsmusters nicht auf. Der Luftabscheider besteht aus einem \u00fcber eine Leitung (15; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) von einer Vakuumpumpe (14) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter (3), in dessen oberen Bereich eine Saugleitung (7, 79) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (14) arbeitende F\u00f6rderpumpe (19) aufweisende F\u00f6rderleitung (10, 78) zum Sammeltank ausgeht. In der Leitung zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Vakuumpumpe sind zwei Schaumsammelbeh\u00e4lter (11, 16) angeordnet, wobei vom unteren Bereich des ersten Schaumsammelbeh\u00e4lters (11) eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende R\u00fccklaufleitung (12) ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem ersten Schaumabscheidebeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt. Die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des ersten Schaumsammelbeh\u00e4lters (11) und in ihrer Weiterf\u00fchrung in den oberen Bereich des zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lters. Die R\u00fccklaufleitung ist nicht absperrbar, und eine vom zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter wegf\u00fchrende R\u00fccklaufleitung ist nicht vorgesehen (vgl. BPatG, Anl. L 34, S. 17\/18 und Anl. L 18, S. 12\/13). Gelangt \u2013 etwa durch das Abschalten der Vakuumpumpe \u2013 Luft in den oberen Schaumsammelbeh\u00e4lter, kann die dort gesammelte Milch nicht in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fccklaufen, weil eine R\u00fccklaufleitung fehlt. Hat sich der Abbau des Unterdrucks bis in den unteren Schaumsammelbeh\u00e4lter (11) fortgesetzt, erreicht er durch die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit bemessene Vakuum-Verbindungsleitung gleichzeitig auch den Luftabscheidebeh\u00e4lter, so dass eine Bel\u00fcftung den Unterdruck im gesamten System beseitigt und die Milch im Gegensatz zum Gegenstand beider Klageschuitzrechte ausschlie\u00dflich unter der Einwirkung der Schwerkraft aus dem unteren Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcber die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcck gelangt. Dies haben die Beklagten auf S. 15 ihres Schriftsatzes vom 3. November 2003 in Abschnitt C. (Bl. 297 d.A.) einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>3. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Anl. L 5 bis L 9, die nach dem Vorbringen der Beklagten mit einem zus\u00e4tzlichen Bel\u00fcftungsventil am Schaumsammelbeh\u00e4lter ausger\u00fcstet worden ist, das die Anlage abschaltete, wenn die Identifikations-Nummer des Lieferanten nicht eingegeben wurde. Eine Bel\u00fcftung w\u00e4hrend eines Milchsammelvorgangs ist mit diesem Ventil nicht m\u00f6glich, weil ohne die Identifikations-Nummer des Lieferanten der Ansaugvorgang gar nicht erst beginnt und nach deren Eingeben abl\u00e4uft, ohne dass dieses Bel\u00fcftungsventil nochmals in Funktion tritt. Wird es bet\u00e4tigt, hat die Milch aus dem bisherigen Sammelvorgang den Luftabscheider passiert und ist auch die im Schaumsammelbeh\u00e4lter r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch abgeflossen, was aufgrund der im Normalbetrieb herrschenden einheitlichen Druckverh\u00e4ltnisse im gesamten Leitungssystem durch die Schwerkraft geschieht. Sofern bei Bet\u00e4tigen dieses zus\u00e4tzlichen Ventils die Anlage noch mit Milch gef\u00fcllt sein sollte, gilt dasselbe wie f\u00fcr die zu 2) abgehandelte Ausf\u00fchrungsform; der gro\u00dfe Durchmesser der Leitungsverbindung zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter 11 und Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrt zu einem augenblicklichen Ansteigen des Luftdruckes auch im Luftabscheidebeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>4. Dasselbe gilt f\u00fcr die in Anl. L 10 beschriebene Ausf\u00fchrungsform der Ausbaustufe 03, die mit einem Tastschalter \u201eVakuumabbruch\u201c versehen worden ist, den der Fahrer bei \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Schaumbildung bet\u00e4tigen konnte, um den Schaumsammelbeh\u00e4lter zu entl\u00fcften; sie entspricht im \u00fcbrigen der zu 2. abgehandelten Ausf\u00fchrungsform; Ventile zum gegenl\u00e4ufigen \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Vakuum-und der R\u00fccklaufleitung zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter sind nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>5. Auch die in den Anlagen L 12 \u2013 15 beschriebene Ausf\u00fchrungsform mit R\u00fcckschlagventil in der R\u00fccklaufleitung arbeitete nach demselben Funktionsprinzip. Nach dem Vorbringen der Beklagten erm\u00f6glicht das R\u00fcckschlagventil ein Absperren der R\u00fccklaufleitung, um ein Ansaugen von Milch \u00fcber die R\u00fccklaufleitung zu vermeiden; au\u00dferdem soll statt bisher zweier Schaumsammelbeh\u00e4lter nur noch einer vorgesehen sein. Ma\u00dfnahmen, um die Fortsetzung des Druckanstieges bis in den Schaumsammelbeh\u00e4lter zu verhindern oder wenigstens zu verz\u00f6gern und so ein zum R\u00fccksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter nutzbares Druckgef\u00e4lle zu erzeugen, etwa ein zeitweises Absperren der Vakuumleitung, waren nicht vorgesehen. Auch hier f\u00fchrte das Bel\u00fcften der Anlage, das nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten routinem\u00e4\u00dfig stattfindet, nachdem ein F\u00fchler gegen Ende des Sammelvorgangs festgestellt hat, dass kein kontinuierlicher Milchfluss mehr kam, anders als beim Gegenstand der Klageschutzrechte vorgesehen zu einem Durchschlagen des Druckabbaus auf das gesamte System; auch das haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2003 unter Hinweis auf die Ergebnisse des Privatgutachtens Professor GU einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>6. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung Nr. A 300 37 150 (\u201eEntleerung der Messanlage mit Luft bei Reinigung\u201c, Anlage L 16) zeigt eine Milchsammelanlage, die nach einem Prinzip arbeitet, wie es auch der vorstehend zu 2) er\u00f6rterten Anlage \u201eHLW-Turbo\u201c zugrunde liegt und einen Luftabscheidebeh\u00e4lter mit zwei nachgeschalteten Schaumsammelbeh\u00e4ltern aufweist. Die dort dargestellte Arbeitsweise betrifft nicht den Einsatz der Anlage w\u00e4hrend des Milchsammelvorgangs, sondern zeigt den Str\u00f6mungsweg, den die Reinigungsfl\u00fcssigkeit durch das Leitungssystem nimmt. Um die Anlage mittels Luft-\u00dcberdruck von der Reinigungs- und Desinfektionsfl\u00fcssigkeit zu leeren, ist in der oben quer verlaufenden Leitung am rechten Ende eine Bel\u00fcftungs\u00f6ffnung vorgesehen, die durch ein Ventil absperrbar ist. Die besagte Leitung steht mit dem zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter zumindest in Verbindung. Diese Bel\u00fcftung dient nicht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck, ein Unterdruckgef\u00e4lle aufzubauen, das es erm\u00f6glicht, dass der im Luftabscheidebeh\u00e4lter zun\u00e4chst fortbestehende Unterdruck ein R\u00fccksaugen der im Schaumsammelbeh\u00e4lter angesammelten verfl\u00fcssigten Milch erm\u00f6glicht, sondern steht ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit dem Reinigungsvorgang; diese Bel\u00fcftung wirkt auch zun\u00e4chst nur mit dem zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter zusammen, der aber seinerseits gerade nicht die technischen Merkmale aufweist, die f\u00fcr den in Merkmal 2 beschriebenen einzigen Schaumsammelbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df der klagegebrauchsmustergesch\u00fctzten Erfindung charakteristisch sind; er weist keine R\u00fccklaufleitung auf (vgl. BPatG, a.a.O., S. 18\/19) bzw. seine R\u00fccklaufleitung f\u00fchrt entgegen den Merkmalen 2.1 und 2.1.2 der Klagepatentanspruches 1 nicht zum Luftabscheidebeh\u00e4lter, sondern nur in den ersten Schaumsammelbeh\u00e4lter, aus dem die verfl\u00fcssigte Milch aber mangels R\u00fccklaufleitung nicht in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen und auch nicht der volumetrischen Messung zugef\u00fchrt werden kann; eine Ansaugen der aus dem zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter kommenden Milch durch die Vakuumleitung und den ersten Schaumsammelbeh\u00e4lter hindurch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter w\u00e4re auch nicht m\u00f6glich. Da eine R\u00fccklaufleitung zum Luftabscheidebeh\u00e4lter fehlt, verwirklichte die \u00e4ltere Ausf\u00fchrungsform nicht das von Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzte System gegenl\u00e4ufig arbeitender Ventile in einer R\u00fccklaufleitung und dem Vakuumleitungsabschnitt zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter. Die Beklagten behaupten in ihrer Klageerwiderung zwar, sie h\u00e4tten f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform sp\u00e4testens seit dem 7. Mai 1996 nur noch einen einzigen Schaumsammelbeh\u00e4lter benutzt, es wird aber nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt und ist auch nicht zu erkennen, wo sich bei dieser Ausf\u00fchrungsform die das R\u00fcckschlagventil aufweisende R\u00fccklaufleitung befunden haben soll.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten, weil sie entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung und der Vorschrift des \u00a7 11 GbmG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt haben, der Kl\u00e4gerin nach den \u00a7\u00a7 139, 140 a und b PatG, 24, 24 a und b GbMG, 242 BGB zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse verpflichtet sind, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im Abschnitt IV der dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde (S. 26 \u2013 28 des Urteilsumdrucks), die hier sinngem\u00e4\u00df gelten und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0313 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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