{"id":563,"date":"2010-09-02T17:00:17","date_gmt":"2010-09-02T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=563"},"modified":"2016-04-20T09:37:20","modified_gmt":"2016-04-20T09:37:20","slug":"4a-o-15409-waelzlager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=563","title":{"rendered":"4a O 154\/09 &#8211; W\u00e4lzlager"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1483<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 154\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum 23.04.2010 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 929 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlage PBP 7). Das Klagepatent wurde am 01.10.1997 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t vom 04.10.1996 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 21.07.1999. Am 30.01.2002 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft und wurde am 23.04.2010 auf die A GmbH &amp; Co. KG umgeschrieben, nachdem die Kl\u00e4gerin zuvor mit Wirkung zum 01.02.2010 das operative Gesch\u00e4ft einschlie\u00dflich der Schutzrechte ausgegliedert und auf die A GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen hatte. Die Beklagte hat unter dem 16.11.2009 Nichtigkeitsklage erhoben (Anlage B1), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde (Az: 5 Ni XXX\/XX).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein W\u00e4lzlager mit einer integrierten Drehzahlmesseinrichtung. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>W\u00e4lzlager, das einen Lagerinnenring (1), einen Lagerau\u00dfenring (2) und zwischen diesen angeordnete W\u00e4lzk\u00f6rper (3) f\u00fcr die radiale Lagerung enth\u00e4lt, wobei an dem Lagerinnenring (1) ein weiterer Ring stirnseitig angrenzt und der Lagerau\u00dfenring (2) an dem Lagerinnenring (1) und dem weiteren Ring zus\u00e4tzlich mit Axialw\u00e4lzlagern (8) drehbar gelagert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass es eine integrierte Drehzahlmesseinrichtung enth\u00e4lt, welche mindestens einen Messwert-Sensor (13) und einen Messwert-Geber aufweist, wobei der weitere Ring als Messwert-Geberring (9) und mit einer Laufbahn f\u00fcr eines der beiden Axialw\u00e4lzlager (8) ausgebildet ist, der an einem der Lagerringe (1, 2) befestigt ist und an dessen Au\u00dfenmantelfl\u00e4che eine in Umfangsrichtung verlaufende Skala (12) angeordnet ist, wobei der Sensor (13) in einer den Geberring (9) in Umfangsrichtung umschlie\u00dfenden Tr\u00e4gerkonstruktion (14) angeordnet ist, die an dem Lagerau\u00dfenring (2) stirnseitig angrenzt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine stirnseitige Ansicht eines Geberrings, der von einer Tr\u00e4gerkonstruktion umfasst ist. Figur 2 stellt einen L\u00e4ngsschnitt durch das W\u00e4lzlager mit dem Geberring und der Tr\u00e4gerkonstruktion gem\u00e4\u00df der in Figur 1 eingezeichneten Linie II dar. Figur 3 gibt einen vergr\u00f6\u00dferten Teilbereich des L\u00e4ngsschnitts mit einem weiteren Lager wieder.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c bzw. \u201eB\u201c W\u00e4lzlager mit integriertem Winkelmesssystem (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Die Ausgestaltung dieser W\u00e4lzlager l\u00e4sst sich anhand des nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Prospekts der Beklagten erkennen (vgl. Anlage PBP 11):<br \/>\nDaneben vertreibt die Beklagte komplette Rundtische, in die die vorgenannten W\u00e4lzlager eingebaut sind (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Die Einbausituation der W\u00e4lzlager in den Rundtischen ist aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung, die ebenfalls dem Prospekt der Beklagten entnommen ist, ersichtlich (Anlage PBP 13):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, beide Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen. Insbesondere sei auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine unmittelbare Patentverletzung gegeben. Soweit der Klagepatentanspruch 1 eine Tr\u00e4gerkonstruktion vorsehe, werde hierdurch lediglich mittelbar die Anordnung des Sensors im W\u00e4lzlager beschrieben. Jedenfalls aber sei eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerkonstruktion vorhanden, sobald die W\u00e4lzlager in die Rundtische eingebaut seien. Denn die drehfesten Maschinenteile des Rundtisches w\u00fcrden den Geberring in Umfangsrichtung umschlie\u00dfen, an dem Lagerau\u00dfenring stirnseitig angrenzen und den Sensor umgeben. Nicht erforderlich sei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, dass die Tr\u00e4gerkonstruktion die Position der einzelnen Bauteile des W\u00e4lzlagers zueinander festlege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein W\u00e4lzlager, das einen Lagerinnenring, einen Lagerau\u00dfenring und zwischen diesen angeordnete W\u00e4lzk\u00f6rper f\u00fcr die radiale Lagerung enth\u00e4lt, wobei an dem Lagerinnenring ein weiterer Ring stirnseitig angrenzt und der Lagerau\u00dfenring an dem Lagerinnenring und dem weiteren Ring zus\u00e4tzlich mit Axialw\u00e4lzlagern drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>das eine integrierte Drehzahlmesseinrichtung enth\u00e4lt, welche mindestens einen Messwert-Sensor und einen Messwert-Geber aufweist, wobei der weitere Ring als Messwert-Geberring und mit einer Laufbahn f\u00fcr eines der beiden Axialw\u00e4lzlager ausgebildet ist, der an einem der Lagerringe befestigt ist und an dessen Au\u00dfenmantelfl\u00e4che eine in Umfangsrichtung verlaufende Skala angeordnet ist, und wobei der Sensor in einer den Geberring in Umfangsrichtung umschlie\u00dfenden Tr\u00e4gerkonstruktion angeordnet ist, die an dem Lagerau\u00dfenring stirnseitig angrenzt,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.08.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse (inkl. Typenbezeichnungen) bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse (inkl. Typenbezeichnungen) sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote (inkl. Typenbezeichnungen), aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Webetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) bis e) die zugeh\u00f6rigen Lieferscheine oder Rechnungen mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 12.08.2007 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.08.1999 bis zum 27.02.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28.02.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. fallenden W\u00e4lzlager auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die oben unter I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen W\u00e4lzlager aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den W\u00e4lzlagern einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 929 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die W\u00e4lzlager an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der W\u00e4lzlager eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kostenr\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese W\u00e4lzlager wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>V. ihr die Befugnis zuzusprechen, den Urteilskopf und den Urteilstenor auf Kosten der Beklagten in zwei aufeinander folgenden Ausgaben der Fachzeitschrift \u201eantriebstechnik\u201c der Forschungsvereinigung Antriebstechnik e.V. \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die als Anlage B1 vorgelegte Nichtigkeitsklage (Az.: 5 Ni XXX\/XX) auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden das Klagepatent nicht verletzen. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 scheide die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung schon deshalb auf, weil das W\u00e4lzlager selbst keine Tr\u00e4gerkonstruktion aufweise. Aber auch das Maschinengestell des Rundtisches, in den das W\u00e4lzlager eingebaut werde, stelle keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerkonstruktion dar. Denn diese sei funktional dadurch gekennzeichnet, dass sie die einzelnen Bauteile des W\u00e4lzlagers in ihrer spezifischen Position zueinander halte. Diese Funktion nehme das Maschinengestell nicht wahr.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent in dem eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da seine technische Lehre weder neu noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Mit ihrem nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 18.08.2010 hat die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge zu Ziffer I. 2. und Ziffer II.2. im Hinblick auf den mit Wirkung zum 01.02.2010 erfolgten Betriebs\u00fcbergang auf die A GmbH &amp; Co. KG umgestellt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Der Entscheidung sind die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.08.2010 gestellten Antr\u00e4ge zugrunde zu legen, \u00a7\u00a7 261 Abs. 2, 297 ZPO (vgl. auch Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 296a Rn 2a). Soweit der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Schriftsatznachlass bis zum 18.08.2010 gew\u00e4hrt worden ist, umfasst dies nicht die Stellung neuer Antr\u00e4ge. Von einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO aufgrund des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 18.08.2010 sieht die Kammer ab, weil die Klage unbegr\u00fcndet ist. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht zu (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein W\u00e4lzlager mit einer integrierten Drehzahlmesseinrichtung.<\/p>\n<p>W\u00e4lzlager sind Lager, bei denen zwei zueinander bewegliche Komponenten, der Innenring und der Au\u00dfenring, durch rollende K\u00f6rper (W\u00e4lzk\u00f6rper) drehbar zueinander gef\u00fchrt sind. Sie dienen der Abst\u00fctzung von radialen und\/oder axialen Kr\u00e4ften bei Achsen und Wellen und sollen dabei den durch Reibung entstehenden Leistungsverlust und den Verschlei\u00df gering halten. Unterschieden werden k\u00f6nnen Axial- und Radialw\u00e4lzlager, wobei auch W\u00e4lzlager bekannt sind, die sowohl f\u00fcr die Aufnahme von Axial- als auch von Radialkr\u00e4ften vorgesehen sind. Die Komplexit\u00e4t einer Lagervorrichtung ist umso h\u00f6her, je h\u00f6her die Anzahl der Lastzust\u00e4nde ist, f\u00fcr die die Lagervorrichtung ausgelegt ist. Jede Messvorrichtung erh\u00f6ht die Komplexit\u00e4t der Lagervorrichtung zus\u00e4tzlich.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Messvorrichtungen, insbesondere Winkel- oder Drehzahlmessvorrichtungen, an W\u00e4lzlagern bekannt. Typischerweise sind solche Messvorrichtungen derart an ein Lager angebaut, dass sie gesonderten Bauraum beanspruchen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist zun\u00e4chst auf die DE 3 905 XXX (Anlage PBP 3), die ein W\u00e4lzlager mit einer Vorrichtung zum Ermitteln des in der Welle \u00fcbertragenen Drehmoments offenbart. Das W\u00e4lzlager besteht aus zwei im gegenseitigen axialen Abstand auf der Welle angeordneten Messwertgebern, denen Messwertf\u00fchler ber\u00fchrungsfrei zugeordnet sind. Die Welle bildet den Lagerinnenring f\u00fcr die als Zylinderrollen ausgebildeten W\u00e4lzk\u00f6rper. Der Lagerau\u00dfenring ben\u00f6tigt f\u00fcr die Sensoren axiale Verl\u00e4ngerungen mit Ausnehmungen, in denen die Sensoren gehalten werden. Letzteres bedingt ausweislich der Klagepatentschrift eine aufwendige Konstruktion (Klagepatentschrift Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Weiter offenbart die FR 2 531 XXX (Anlage PBP 9) ein W\u00e4lzlager, das einen Lagerinnenring und einen Lagerau\u00dfenring aufweist und bei dem sich auf beiden Seiten des Lagerinnenrings ein Laufring anschlie\u00dft. Zwischen dem Lagerinnenring und dem Lagerau\u00dfenring ist ein Radialw\u00e4lzk\u00f6rper angeordnet. Zwischen den beiden Laufringen und dem Lagerau\u00dfenring befinden sich Axialw\u00e4lzlager. Der erste Laufring ist von einer Lippendichtung und einem diese haltenden Aufnahmering umgeben. Der Aufnahmering ist stirnseitig an dem Lagerau\u00dfenring angeschraubt. Eine Drehzahlmesseinrichtung weist diese Vorrichtung nicht auf. Als nachteilig bezeichnet die Klagepatentschrift es, dass ein hoher Konstruktions- und Montageaufwand entsteht (Klagepatentschrift Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Ein weiteres W\u00e4lzlager ist aus der DE 3 733 XXX (Anlage PBP 4) bekannt. Das dort beschriebene W\u00e4lzlager weist eine Dichtungsanordnung sowie eine von einem Sensor abtastbare Winkelcodierung auf. Der Dichtungsaufnahmering ist an dem Lagerau\u00dfenring befestigt. In dem Dichtungsring ist eine Winkelcodierung in Form einer Verzahnung eingearbeitet. Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass sich die Verzahnung als Messwertgeber au\u00dferhalb des Lagerau\u00dfenrings befinde und der Sensor daher weit entfernt von dem Lagerau\u00dfenring angeordnet werden m\u00fcsse, was einen gro\u00dfen Bauraum f\u00fcr das Lager erforderlich mache (Klagepatentschrift Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, ein kosteng\u00fcnstig herstellbares W\u00e4lzlager mit nur geringem Bauraum zu schaffen, in welchem ein Drehzahlsensor integriert werden kann (Klagepatentschrift Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. W\u00e4lzlager, das enth\u00e4lt<br \/>\na. einen Lagerinnenring (1),<br \/>\nb. einen Lagerau\u00dfenring (2),<br \/>\nc. zwischen diesen angeordnete W\u00e4lzk\u00f6rper (3) f\u00fcr die radiale Lagerung,<br \/>\nd. einen an dem Lagerinnenring (1) stirnseitig angrenzenden weiteren Ring und<br \/>\ne. eine integrierte Drehzahlmesseinrichtung.<\/p>\n<p>2. Der Lagerau\u00dfenring (2) ist an dem Lagerinnenring (1) und dem weiteren Ring zus\u00e4tzlich mit Axialw\u00e4lzlagern (8) drehbar gelagert.<\/p>\n<p>3. Die integrierte Drehzahlmesseinrichtung weist auf<br \/>\na. mindestens einen Messwert-Sensor (13) und<br \/>\nb. einen Messwert-Geber.<\/p>\n<p>4. Der weitere Ring<br \/>\na. ist als Messwert-Geberring (9) ausgebildet,<br \/>\nb. ist mit einer Laufbahn f\u00fcr eines der beiden Axialw\u00e4lzlager (8) ausgebildet,<br \/>\nc. ist an einem der Lagerringe (1, 2) befestigt und<br \/>\nd. weist an seiner Au\u00dfenmantelfl\u00e4che eine in Umfangsrichtung verlaufende Skala (12) auf.<\/p>\n<p>5. Der Sensor (13) ist in einer Tr\u00e4gerkonstruktion (14) angeordnet, die<br \/>\na. den Geberring (9) in Umfangsrichtung umschlie\u00dft und<br \/>\nb. an dem Lagerau\u00dfenring stirnseitig angrenzt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da das streitgegenst\u00e4ndliche W\u00e4lzlager auch unter Ber\u00fccksichtigung des Rundtisches, in den es eingebaut wird, keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerkonstruktion im Sinne der Merkmalsgruppe 5 aufweist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre setzt das Vorhandensein einer Tr\u00e4gerkonstruktion voraus, die den Geberring in Umfangsrichtung umschlie\u00dft (Merkmal 5.a) und an dem Lagerau\u00dfenring stirnseitig angrenzt (Merkmal 5.b). Damit wird ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Gegenstand beschrieben, mit dessen konkreter Ausgestaltung sich auch die Unteranspr\u00fcche 2 und 6 befassen. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, Merkmal 5 beschreibe nur mittelbar die Anordnung des Sensors, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Die grunds\u00e4tzlich gebotene funktionale Betrachtung darf bei einem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich klar definierten Merkmal nicht dazu f\u00fchren, dass sein Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>Der Tr\u00e4gerkonstruktion kommt schon nach dem Anspruchswortlaut eine Tragefunktion zu. Entsprechend hei\u00dft es in Absatz [0008] der Klagepatentschrift: \u201eIn dem Bereich des Lagerau\u00dfenrings wird also eine Tr\u00e4gerkonstruktion eingesetzt, die gleichzeitig mehrere Funktionen erf\u00fcllen kann.\u201c Aus Abs. [0009] der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerkonstruktion vor allem die Funktion \u00fcbernimmt, die einzelnen Bauteile des W\u00e4lzlagers in ihrer spezifischen Position zueinander zu fixieren, d.h. sie zu tragen. Dies gilt nach der allgemeinen Patentbeschreibung jedenfalls f\u00fcr den Messwert-Sensor, der durch die Tr\u00e4gerkonstruktion in seiner exakten Stellung in Bezug auf den Geberring gehalten wird (Klagepatentschrift Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend misst der Fachmann dem Merkmal 5 nicht lediglich den Sinngehalt bei, dass sich der Sensor \u00fcberhaupt innerhalb einer Konstruktion befindet, die das W\u00e4lzlager aufnimmt. Entsprechend der in der Patentbeschreibung hervorgehobenen technischen Funktion der Tr\u00e4gerkonstruktion wird er Merkmal 5.a vielmehr dahingehend verstehen, dass durch die Anordnung des Sensors in der Tr\u00e4gerkonstruktion sichergestellt wird, dass (zumindest) der Sensor in einer vorbestimmten Position zum Geberring gehalten bzw. getragen wird.<\/p>\n<p>Die drehfesten Maschinenteile des Rundtisches k\u00f6nnen nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerkonstruktion begriffen werden, weil ihnen nicht die Funktion zukommt, die einzelnen Bauteile des W\u00e4lzlagers, insbesondere den Messwert-Sensor und den Geberring, in ihrer spezifischen Position zueinander zu halten. Zwar wird durch die Befestigung des Lagerau\u00dfenrings an den festen Maschinenteilen des Rundtisches das gesamte W\u00e4lzlager an dem Rundtisch gehalten, allerdings wird hierdurch nicht die Position der einzelnen Bauteile des W\u00e4lzlagers zueinander bestimmt. Eben dies ist aber \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 die Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gerkonstruktion. Dass die technische Lehre des Klagepatents zwischen der Tr\u00e4gerkonstruktion und dem Maschinengestell (des verwendeten Rundtisches) klar trennt, ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus Unteranspruch 6, der eine Vorrichtung beansprucht, bei der die Tr\u00e4gerkonstruktion mit dem Lagerau\u00dfenring in einer kreiszylindrischen Ausnehmung des Maschinengestells angeordnet ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1483 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 154\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-563","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/563","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=563"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/563\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":566,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/563\/revisions\/566"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=563"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=563"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=563"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}